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Entscheid

BKBES.2018.128

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

22. November 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 29. März 2018 erstattete A.___

bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons [...] Strafanzeige gegen Unbekannt

wegen Betrugs und aller in Betracht kommender Delikte. Er habe seinen Job per

Ende Oktober 2013 verloren. Bei der Arbeitslosenversicherung habe er einen

Rahmenfristbeginn per Januar 2014 beantragt. Diese habe dann aber eine

Synchronisierung eines Datum-Eingabefeldes im EDV-System unterlassen, weshalb

ein falsches – rückwirkendes – Datum als Rahmenfristbeginn verwendet worden

sei. Als über 61-jähriger Versicherter, welcher einen Brutto-Anspruch von 660

Taggeldern gehabt hätte, seien ihm dadurch nur 487,5 Taggelder ausbezahlt

worden. Die 181,5 Taggelder, um die er betrogen worden sei, hätten einem

Totalwert von CHF 44'721.60 entsprochen, wofür er Schadenersatz fordere.

Am 26. April 2018 ersuchte die

Staatsanwaltschaft III des Kantons [...] die Staatsanwaltschaft Solothurn um

Verfahrensübernahme. Die Beschuldigte, B.___ Arbeitslosenkasse, habe ihren Sitz

in [...]. Am 4. Mai 2018 anerkannte die Staatsanwaltschaft Solothurn den

Gerichtsstand Kanton Solothurn und erteilte der Polizei den Auftrag zu Ermittlungen.

1.2 Mit Verfügung vom 27. August 2018

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Den erhobenen

Beweismitteln könnten keinerlei Hinweise entnommen werden, die auf ein

strafbares Verhalten seitens der Behörden, namentlich der B.___ oder des RAV,

schliessen lassen würden. Dem Anzeigeerstatter gehe es hauptsächlich darum,

dass er mit den Entscheidungen der B.___ bzw. des RAV nicht einverstanden sei.

Dieser Umstand alleine vermöge jedoch noch kein strafbares Verhalten zu

begründen. Hierfür habe sich der Anzeigeerstatter an den verwaltungsrechtlichen

bzw. zivilrechtlichen Rechtsweg zu halten.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 4.

September 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Er

beantrage die korrekte Auszahlung von Versicherungsgeldern. Wegen anfänglichen

Kommunikationspannen zwischen RAV und der Kassen B.___ [...] und B.___ [...]

und später aus Kollusionsgründen zwischen diesen Versicherern sei die

Aufdeckung derer rechtswidriger Handlungen bzw. Unterlassungen bisher

ausgeblieben. Dies, obwohl die Zahlen schwarz auf weiss auf den Dokumenten

stünden und eine deutliche Sprache sprächen.

Mit Nachtrag vom 20. September 2018 wies

der Beschwerdeführer darauf hin, er bezahle die Sicherheitsleistung im

Vertrauen auf gerechte Gegenleistung, nicht wie am Bundesgericht Luzern, wo man

ihm CHF 500.00 abgeknöpft und danach dennoch keinen Finger gerührt habe. Unter

gerecht verstehe er, dass fachkundig abgeklärt werde und man sich nicht von

abgebrühten Rechtsexperten der Kasse B.___ düpieren lasse; anders als das

Sozialversicherungsgericht des Kantons [...], welches sich im November 2016 in

gleicher Sache ohne zu hinterfragen und mit Verzicht auf Stellungnahme habe

abspeisen lassen und ihn zum Bundesgericht in Luzern geschickt habe.

Sein Fall sei nachweislich nach dem Musterbeispiel

des SECO gelaufen, wonach ein Versicherter wegen verzögerter Anmeldung von

einer verlängerten Rahmenfrist habe profitieren können. Beim RAV-Erstgespräch

am 4. November 2013 habe er in gutem Glauben Anspruch auf 120 Extrataggelder

gestellt. Der Stichtag mit Rahmenfristbeginn im Januar 2014 sei damit

festgelegt und protokolliert worden. Eine rückwirkende Rahmenfrist ab 1.

November 2013 sei daher nichtig. Auch seine Auslandreise im November 2013

belege die Nichtigkeit der Rahmenfrist. Wegen der Auslandreise wäre als

Stichtag frühestens der Montag, 9. Dezember 2013, in Frage gekommen. Die B.___ [...]

habe nicht nur ihn betrogen, sondern auch aktiv Rentenklau betrieben. Betrogen

habe die B.___ aber nicht nur ihn; die unterschlagenen Taggelder bedeuteten

auch Umsatz-, Budget- und Bilanzmanipulationen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3.

Oktober 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.

Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren

Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen

Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach

der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder

Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».

Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1

StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine

Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des

Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

2.1

Der Beschwerdeführer hat sich nach

Erhalt der Kündigung per 31. Oktober 2013 auf dem RAV gemeldet. Der

Protokollnotiz der RAV-Mitarbeiterin, Frau C.___, vom 5. November 2013 ist zu

entnehmen, dass er, da er im Dezember 2013 61 Jahre alt wurde, versucht hatte,

mit der ehemaligen Firma noch zu verhandeln, damit die Kündigung um zwei Monate

verschoben werde, sodass er mehr Taggelder erhalten würde. Dem Beschwerdeführer

war folglich damals zumindest bekannt, dass er mehr Taggelder erhalten würde,

wenn er erst später arbeitslos geworden wäre und entsprechend später Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung hätte stellen müssen.

Nicht bekannt gewesen scheint ihm, dass

er trotz der Kündigung per 31. Oktober 2013 erst per 1. Januar 2014 hätte

Arbeitslosenentschädigung beantragen können. Dies ist seinen Eingaben an das

Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] zu entnehmen. So erwähnt er im

Schreiben vom 2. November 2015, er sei nicht auf die Möglichkeit aufmerksam

gemacht worden, die Anmeldung beim RAV bzw. bei der ALK einfach zu verzögern.

Und im Schreiben vom 5. November 2015 hält er fest, sein Coach der Outplacement-Firma

habe ihn bereits beim ersten Treffen (nach Erhalt der Kündigung im Juli 2013)

auf sein Riesenpech hingewiesen, um knappe zwei Monate an den zusätzlichen

Taggeldern 4 Jahre vor dem Rentenalter vorbeigeschrammt zu sein. Wie hart sein

Härtefall sei, sei ihm im Sommer 2015 schlagartig bewusst geworden, als er im

Internet auf das Beispiel mit der verzögerten Anmeldung gestossen sei. Es möge

erstaunlich sein, dass er nicht von sich aus auf ebendiese Möglichkeit gekommen

sei, viel erstaunlicher sei aber, dass ihn weder der Outplacement-Coach noch

die HR-Dame seiner Firma darauf aufmerksam gemacht hätten. Umso wichtiger sei

daher, dass das RAV/die ALK die verunsicherten Versicherten kritischen Alters

aktiv auf die Aufschiebemöglichkeit hinwiesen.

Es kann daher nicht zutreffen, wie der

Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seinem Nachtrag ausführt, er habe bei

der Arbeitslosenversicherung einen Rahmenfristbeginn per Januar 2014 beantragt

und diese habe eine Synchronisierung (Aktualisierung, Mutation) eines

Datum-Eingabefeldes im EDV-System unterlassen (Beschwerde) resp. beim

RAV-Gespräch am 4. November 2013 habe er in gutem Glauben Anspruch auf 120

Extrataggelder erhoben und der Stichtag mit Rahmenfristbeginn im Januar 2014

sei damit festgelegt und protokolliert worden. Wie aus dem Aktenverzeichnis der

Beschwerdeantwort der B.___ Arbeitslosenkasse vom 4. Dezember 2015 ersichtlich

ist, hat der Beschwerdeführer ab 1. November 2013 Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung gestellt und auch das Sozialversicherungsgericht des

Kantons [...] legt im Beschluss vom 22. Dezember 2016 mit Verweis auf Urkunde

7/460 und 441-444 dar, der Beschwerdeführer habe sich am 29. Oktober 2013 beim

RAV [...] zur Arbeitsvermittlung gemeldet und habe ab 1. November 2013 Arbeitslosenentschädigung

beantragt (in den vorliegenden Akten fehlt diese Urkunde). Ebenso erwähnte Frau

C.___ in der Einvernahme vom 14. August 2018, beim vom Beschwerdeführer

eingereichten Dokument 001 (Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung) fehle

noch eine Seite; auf dieser Seite hätten sie beide unterschrieben. Somit habe

er ihr gegenüber den Rahmenfristbeginn 1. November 2013 bestätigt. Aber

entscheidend sei nicht ihre Anmeldung, sondern sein Antrag auf

Arbeitslosentschädigung, welchen er damals beantragt habe. Im Weiteren führt

Frau C.___ auf die Frage, in Dokument 001 halte der Beschwerdeführer fest, dass

das Datum für den möglichen Stellenantritt nicht wie gewünscht auf den 1.

Januar 2014 angepasst, sondern der 1. November 2013 aufgeführt worden sei, was

sie dazu sage, aus, beim Erstgespräch sei davon nie die Rede gewesen. Erst im

August 2015 sei er mit dieser Forderung gekommen.

2.2

Zu prüfen ist, ob jemandem

strafrechtlich ein Vorwurf gemacht werden kann, den Beschwerdeführer nicht

rechtzeitig auf die Möglichkeit einer verzögerten Anmeldung hingewiesen zu

haben (so der Beschwerdeführer denn tatsächlich nicht auf diese Möglichkeiten

hingewiesen worden ist, was sich aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei eruieren

lässt).

Dies ist zu verneinen. Es ist zwar absolut

verständlich, dass sich der Beschwerdeführer darüber ärgert, nicht auf diese

Möglichkeit aufmerksam gemacht worden zu sein. Ein strafrechtlich relevantes

Fehlverhalten eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des RAV oder der ALK

ist aber nicht ersichtlich.

Beim vom Beschwerdeführer angerufenen

Tatbestand des Betrugs wäre eine arglistige Täuschung in Bereicherungsabsicht

nötig, was bei einem unterlassenen Hinweis auf eine verspätete Anmeldung offensichtlich

nicht gegeben ist.

Ebenso wenig käme ein Amtsmissbrauch in

Frage. Dieser Tatbestand schützt einerseits das Interesse des Staates an

zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition

pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht

unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu

werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene

Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend

so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse,

die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes

verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst

demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt

ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt;

ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen

unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen

Gewalt trifft (6B_934/2015 vom 5. April 2016 mit Hinweisen). Der Begriff der

Behörde ist weit zu fassen. Es fallen darunter alle Organisationen, die

öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich

oder privatrechtlich organisiert sind. Entscheidend ist allein, dass die

ausgeübte Funktion amtlicher Natur ist, d.h. zur Erfüllung einer dem

Gemeinwesen obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (Stefan

Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,

3.

Auflage 2013, Art. 312 StGB N 5 mit Verweis auf vor Art. 285 StGB N 4;

Niklaus Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 110 StGB N 10, 13).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz

erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Täter muss zunächst das

Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass

er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf

nehmen. Beim Täter bedarf es der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich

eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt,

er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Der Amtsträger muss ferner in

der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu

verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig

sein muss (Stefan Heimgartner in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 312 N 22 ff.).

Ein derartiges Fehlverhalten kann weder

einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des RAV noch der ALK vorgehalten werden.

Ein unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit einer verspäteten Anmeldung

stellt keinen Amtsmissbrauch dar, schon gar nicht in subjektiver Hinsicht, wo

der Amtsträger u.a. in der Absicht handeln muss, sich oder einem Dritten einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil

zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss. Eine solche Absicht ist nicht

erkennbar, verschafft sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des RAV oder

der ALK doch keinen unrechtmässigen Vorteil, wenn er einen Versicherten nicht

auf die Möglichkeit einer verspäteten Anmeldung hinweist und es kann ihnen

sicherlich nicht eine Absicht unterstellt werden, den Versicherten einen

unrechtmässigen Nachteil zufügen zu wollen. Dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin

des RAV oder der ALK in der Absicht gehandelt haben könnte, der

Arbeitslosenkasse einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, liesse sich

ihnen sicherlich nicht nachweisen und ist auch nicht anzunehmen.

Ein anderweitiger Straftatbestand ist nicht

ersichtlich, dessen sich ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des RAV oder

der ALK hätte strafbar gemacht haben sollen.

Der Beschwerdeführer hatte seine

Anliegen auf sozialversicherungsrechtlichem Weg vorzubringen, was er an sich

auch getan hat (Einspracheverfahren, Beschwerdeverfahren beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons [...]). Nicht erklärlich ist aufgrund

der Akten (und der Beschwerdeführer führt dazu auch nichts aus), weshalb er die

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der B.___ Arbeitslosenkasse vom 27.

Oktober 2015 wieder zurückgezogen hat. Dies hatte zur Abschreibung des

entsprechenden Verfahrens und zur Rechtskraft des Einspracheentscheides geführt.

Der Beschwerdeführer hatte sich in der Folge zwar um eine Wiedererwägung bemüht,

die Arbeitslosenkasse ist auf das Gesuch aber nicht eingetreten, ebenso das

Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] auf die dagegen erhobene

Beschwerde. Dies mit der Begründung, gegen den formlosen Entscheid der

Arbeitslosenkasse könne keine Beschwerde erhoben werden, weil kein gerichtlich

durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung bestehe. Die sozialrechtliche

Abteilung des Bundesgerichts ist sowohl auf eine Beschwerde gegen diesen

Entscheid als auch auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht

eingetreten (Urteile [...] vom [...] 2017, [...] vom [...] 2017).

3.

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass eine strafbare Handlung einer Mitarbeiterin oder eines

Mitarbeiters des RAV oder der ALK offenkundig nicht zu erkennen ist. Daran ändert

auch der wiederholt erwähnte Ferienbezug im November/Dezember 2013 nichts. Es

mag sein, dass es – auch unter diesem Gesichtspunkt – wenig sinnvoll war,

vorgängig eine Rahmenfrist zu eröffnen. Ob dies zu einer Nichtigkeit der

Rahmenfrist führen müsste, wie der Beschwerdeführer erwähnt, ist aber

sicherlich nicht auf strafrechtlichem Weg zu klären resp. ist keine

Strafbarkeit einer Person erkennbar, wenn trotz dieses Umstandes vorgängig eine

Rahmenfrist eröffnet wurde. Frau C.___ hatte dem Beschwerdeführer denn auch

erklärt, dass er während dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung erhalten

werde (vgl. Protokollnotizen). Die vier Wochen Auslandreise gerieten auch nicht

plötzlich rückwirkend in die Rahmenfrist, wie der Beschwerdeführer anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2018 ausführte, hat er selber doch offenbar

per 1. November 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt.

Es sei an dieser Stelle nochmals betont,

dass der Beschwerdeführer den sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeweg hätte

weiterführen sollen, um allenfalls für sein Anliegen Gehör zu finden. Diesen Weg

hat er aber aufgrund seines seinerzeitigen Beschwerderückzugs selber aufgegeben.

Die Eröffnung einer Strafuntersuchung

ist daher nicht gerechtfertigt. Es kann gegen niemanden mit einer realistischen

Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage

erhoben werden. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich nicht zu

beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist

entsprechend abzuweisen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier