BKBES.2018.128
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
22. November 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 22. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 29. März 2018 erstattete A.___
bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons [...] Strafanzeige gegen Unbekannt
wegen Betrugs und aller in Betracht kommender Delikte. Er habe seinen Job per
Ende Oktober 2013 verloren. Bei der Arbeitslosenversicherung habe er einen
Rahmenfristbeginn per Januar 2014 beantragt. Diese habe dann aber eine
Synchronisierung eines Datum-Eingabefeldes im EDV-System unterlassen, weshalb
ein falsches – rückwirkendes – Datum als Rahmenfristbeginn verwendet worden
sei. Als über 61-jähriger Versicherter, welcher einen Brutto-Anspruch von 660
Taggeldern gehabt hätte, seien ihm dadurch nur 487,5 Taggelder ausbezahlt
worden. Die 181,5 Taggelder, um die er betrogen worden sei, hätten einem
Totalwert von CHF 44'721.60 entsprochen, wofür er Schadenersatz fordere.
Am 26. April 2018 ersuchte die
Staatsanwaltschaft III des Kantons [...] die Staatsanwaltschaft Solothurn um
Verfahrensübernahme. Die Beschuldigte, B.___ Arbeitslosenkasse, habe ihren Sitz
in [...]. Am 4. Mai 2018 anerkannte die Staatsanwaltschaft Solothurn den
Gerichtsstand Kanton Solothurn und erteilte der Polizei den Auftrag zu Ermittlungen.
1.2 Mit Verfügung vom 27. August 2018
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Den erhobenen
Beweismitteln könnten keinerlei Hinweise entnommen werden, die auf ein
strafbares Verhalten seitens der Behörden, namentlich der B.___ oder des RAV,
schliessen lassen würden. Dem Anzeigeerstatter gehe es hauptsächlich darum,
dass er mit den Entscheidungen der B.___ bzw. des RAV nicht einverstanden sei.
Dieser Umstand alleine vermöge jedoch noch kein strafbares Verhalten zu
begründen. Hierfür habe sich der Anzeigeerstatter an den verwaltungsrechtlichen
bzw. zivilrechtlichen Rechtsweg zu halten.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 4.
September 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Er
beantrage die korrekte Auszahlung von Versicherungsgeldern. Wegen anfänglichen
Kommunikationspannen zwischen RAV und der Kassen B.___ [...] und B.___ [...]
und später aus Kollusionsgründen zwischen diesen Versicherern sei die
Aufdeckung derer rechtswidriger Handlungen bzw. Unterlassungen bisher
ausgeblieben. Dies, obwohl die Zahlen schwarz auf weiss auf den Dokumenten
stünden und eine deutliche Sprache sprächen.
Mit Nachtrag vom 20. September 2018 wies
der Beschwerdeführer darauf hin, er bezahle die Sicherheitsleistung im
Vertrauen auf gerechte Gegenleistung, nicht wie am Bundesgericht Luzern, wo man
ihm CHF 500.00 abgeknöpft und danach dennoch keinen Finger gerührt habe. Unter
gerecht verstehe er, dass fachkundig abgeklärt werde und man sich nicht von
abgebrühten Rechtsexperten der Kasse B.___ düpieren lasse; anders als das
Sozialversicherungsgericht des Kantons [...], welches sich im November 2016 in
gleicher Sache ohne zu hinterfragen und mit Verzicht auf Stellungnahme habe
abspeisen lassen und ihn zum Bundesgericht in Luzern geschickt habe.
Sein Fall sei nachweislich nach dem Musterbeispiel
des SECO gelaufen, wonach ein Versicherter wegen verzögerter Anmeldung von
einer verlängerten Rahmenfrist habe profitieren können. Beim RAV-Erstgespräch
am 4. November 2013 habe er in gutem Glauben Anspruch auf 120 Extrataggelder
gestellt. Der Stichtag mit Rahmenfristbeginn im Januar 2014 sei damit
festgelegt und protokolliert worden. Eine rückwirkende Rahmenfrist ab 1.
November 2013 sei daher nichtig. Auch seine Auslandreise im November 2013
belege die Nichtigkeit der Rahmenfrist. Wegen der Auslandreise wäre als
Stichtag frühestens der Montag, 9. Dezember 2013, in Frage gekommen. Die B.___ [...]
habe nicht nur ihn betrogen, sondern auch aktiv Rentenklau betrieben. Betrogen
habe die B.___ aber nicht nur ihn; die unterschlagenen Taggelder bedeuteten
auch Umsatz-, Budget- und Bilanzmanipulationen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3.
Oktober 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen
Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach
der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder
Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».
Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine
Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des
Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
2.1
Der Beschwerdeführer hat sich nach
Erhalt der Kündigung per 31. Oktober 2013 auf dem RAV gemeldet. Der
Protokollnotiz der RAV-Mitarbeiterin, Frau C.___, vom 5. November 2013 ist zu
entnehmen, dass er, da er im Dezember 2013 61 Jahre alt wurde, versucht hatte,
mit der ehemaligen Firma noch zu verhandeln, damit die Kündigung um zwei Monate
verschoben werde, sodass er mehr Taggelder erhalten würde. Dem Beschwerdeführer
war folglich damals zumindest bekannt, dass er mehr Taggelder erhalten würde,
wenn er erst später arbeitslos geworden wäre und entsprechend später Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung hätte stellen müssen.
Nicht bekannt gewesen scheint ihm, dass
er trotz der Kündigung per 31. Oktober 2013 erst per 1. Januar 2014 hätte
Arbeitslosenentschädigung beantragen können. Dies ist seinen Eingaben an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] zu entnehmen. So erwähnt er im
Schreiben vom 2. November 2015, er sei nicht auf die Möglichkeit aufmerksam
gemacht worden, die Anmeldung beim RAV bzw. bei der ALK einfach zu verzögern.
Und im Schreiben vom 5. November 2015 hält er fest, sein Coach der Outplacement-Firma
habe ihn bereits beim ersten Treffen (nach Erhalt der Kündigung im Juli 2013)
auf sein Riesenpech hingewiesen, um knappe zwei Monate an den zusätzlichen
Taggeldern 4 Jahre vor dem Rentenalter vorbeigeschrammt zu sein. Wie hart sein
Härtefall sei, sei ihm im Sommer 2015 schlagartig bewusst geworden, als er im
Internet auf das Beispiel mit der verzögerten Anmeldung gestossen sei. Es möge
erstaunlich sein, dass er nicht von sich aus auf ebendiese Möglichkeit gekommen
sei, viel erstaunlicher sei aber, dass ihn weder der Outplacement-Coach noch
die HR-Dame seiner Firma darauf aufmerksam gemacht hätten. Umso wichtiger sei
daher, dass das RAV/die ALK die verunsicherten Versicherten kritischen Alters
aktiv auf die Aufschiebemöglichkeit hinwiesen.
Es kann daher nicht zutreffen, wie der
Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seinem Nachtrag ausführt, er habe bei
der Arbeitslosenversicherung einen Rahmenfristbeginn per Januar 2014 beantragt
und diese habe eine Synchronisierung (Aktualisierung, Mutation) eines
Datum-Eingabefeldes im EDV-System unterlassen (Beschwerde) resp. beim
RAV-Gespräch am 4. November 2013 habe er in gutem Glauben Anspruch auf 120
Extrataggelder erhoben und der Stichtag mit Rahmenfristbeginn im Januar 2014
sei damit festgelegt und protokolliert worden. Wie aus dem Aktenverzeichnis der
Beschwerdeantwort der B.___ Arbeitslosenkasse vom 4. Dezember 2015 ersichtlich
ist, hat der Beschwerdeführer ab 1. November 2013 Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung gestellt und auch das Sozialversicherungsgericht des
Kantons [...] legt im Beschluss vom 22. Dezember 2016 mit Verweis auf Urkunde
7/460 und 441-444 dar, der Beschwerdeführer habe sich am 29. Oktober 2013 beim
RAV [...] zur Arbeitsvermittlung gemeldet und habe ab 1. November 2013 Arbeitslosenentschädigung
beantragt (in den vorliegenden Akten fehlt diese Urkunde). Ebenso erwähnte Frau
C.___ in der Einvernahme vom 14. August 2018, beim vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokument 001 (Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung) fehle
noch eine Seite; auf dieser Seite hätten sie beide unterschrieben. Somit habe
er ihr gegenüber den Rahmenfristbeginn 1. November 2013 bestätigt. Aber
entscheidend sei nicht ihre Anmeldung, sondern sein Antrag auf
Arbeitslosentschädigung, welchen er damals beantragt habe. Im Weiteren führt
Frau C.___ auf die Frage, in Dokument 001 halte der Beschwerdeführer fest, dass
das Datum für den möglichen Stellenantritt nicht wie gewünscht auf den 1.
Januar 2014 angepasst, sondern der 1. November 2013 aufgeführt worden sei, was
sie dazu sage, aus, beim Erstgespräch sei davon nie die Rede gewesen. Erst im
August 2015 sei er mit dieser Forderung gekommen.
2.2
Zu prüfen ist, ob jemandem
strafrechtlich ein Vorwurf gemacht werden kann, den Beschwerdeführer nicht
rechtzeitig auf die Möglichkeit einer verzögerten Anmeldung hingewiesen zu
haben (so der Beschwerdeführer denn tatsächlich nicht auf diese Möglichkeiten
hingewiesen worden ist, was sich aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei eruieren
lässt).
Dies ist zu verneinen. Es ist zwar absolut
verständlich, dass sich der Beschwerdeführer darüber ärgert, nicht auf diese
Möglichkeit aufmerksam gemacht worden zu sein. Ein strafrechtlich relevantes
Fehlverhalten eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des RAV oder der ALK
ist aber nicht ersichtlich.
Beim vom Beschwerdeführer angerufenen
Tatbestand des Betrugs wäre eine arglistige Täuschung in Bereicherungsabsicht
nötig, was bei einem unterlassenen Hinweis auf eine verspätete Anmeldung offensichtlich
nicht gegeben ist.
Ebenso wenig käme ein Amtsmissbrauch in
Frage. Dieser Tatbestand schützt einerseits das Interesse des Staates an
zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition
pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht
unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu
werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene
Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend
so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse,
die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes
verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst
demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt
ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt;
ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen
unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen
Gewalt trifft (6B_934/2015 vom 5. April 2016 mit Hinweisen). Der Begriff der
Behörde ist weit zu fassen. Es fallen darunter alle Organisationen, die
öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich organisiert sind. Entscheidend ist allein, dass die
ausgeübte Funktion amtlicher Natur ist, d.h. zur Erfüllung einer dem
Gemeinwesen obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (Stefan
Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,
3.
Auflage 2013, Art. 312 StGB N 5 mit Verweis auf vor Art. 285 StGB N 4;
Niklaus Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 110 StGB N 10, 13).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz
erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Täter muss zunächst das
Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass
er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf
nehmen. Beim Täter bedarf es der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich
eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt,
er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Der Amtsträger muss ferner in
der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig
sein muss (Stefan Heimgartner in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 312 N 22 ff.).
Ein derartiges Fehlverhalten kann weder
einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des RAV noch der ALK vorgehalten werden.
Ein unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit einer verspäteten Anmeldung
stellt keinen Amtsmissbrauch dar, schon gar nicht in subjektiver Hinsicht, wo
der Amtsträger u.a. in der Absicht handeln muss, sich oder einem Dritten einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil
zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss. Eine solche Absicht ist nicht
erkennbar, verschafft sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des RAV oder
der ALK doch keinen unrechtmässigen Vorteil, wenn er einen Versicherten nicht
auf die Möglichkeit einer verspäteten Anmeldung hinweist und es kann ihnen
sicherlich nicht eine Absicht unterstellt werden, den Versicherten einen
unrechtmässigen Nachteil zufügen zu wollen. Dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin
des RAV oder der ALK in der Absicht gehandelt haben könnte, der
Arbeitslosenkasse einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, liesse sich
ihnen sicherlich nicht nachweisen und ist auch nicht anzunehmen.
Ein anderweitiger Straftatbestand ist nicht
ersichtlich, dessen sich ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des RAV oder
der ALK hätte strafbar gemacht haben sollen.
Der Beschwerdeführer hatte seine
Anliegen auf sozialversicherungsrechtlichem Weg vorzubringen, was er an sich
auch getan hat (Einspracheverfahren, Beschwerdeverfahren beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons [...]). Nicht erklärlich ist aufgrund
der Akten (und der Beschwerdeführer führt dazu auch nichts aus), weshalb er die
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der B.___ Arbeitslosenkasse vom 27.
Oktober 2015 wieder zurückgezogen hat. Dies hatte zur Abschreibung des
entsprechenden Verfahrens und zur Rechtskraft des Einspracheentscheides geführt.
Der Beschwerdeführer hatte sich in der Folge zwar um eine Wiedererwägung bemüht,
die Arbeitslosenkasse ist auf das Gesuch aber nicht eingetreten, ebenso das
Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] auf die dagegen erhobene
Beschwerde. Dies mit der Begründung, gegen den formlosen Entscheid der
Arbeitslosenkasse könne keine Beschwerde erhoben werden, weil kein gerichtlich
durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung bestehe. Die sozialrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts ist sowohl auf eine Beschwerde gegen diesen
Entscheid als auch auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten (Urteile [...] vom [...] 2017, [...] vom [...] 2017).
3.
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass eine strafbare Handlung einer Mitarbeiterin oder eines
Mitarbeiters des RAV oder der ALK offenkundig nicht zu erkennen ist. Daran ändert
auch der wiederholt erwähnte Ferienbezug im November/Dezember 2013 nichts. Es
mag sein, dass es – auch unter diesem Gesichtspunkt – wenig sinnvoll war,
vorgängig eine Rahmenfrist zu eröffnen. Ob dies zu einer Nichtigkeit der
Rahmenfrist führen müsste, wie der Beschwerdeführer erwähnt, ist aber
sicherlich nicht auf strafrechtlichem Weg zu klären resp. ist keine
Strafbarkeit einer Person erkennbar, wenn trotz dieses Umstandes vorgängig eine
Rahmenfrist eröffnet wurde. Frau C.___ hatte dem Beschwerdeführer denn auch
erklärt, dass er während dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung erhalten
werde (vgl. Protokollnotizen). Die vier Wochen Auslandreise gerieten auch nicht
plötzlich rückwirkend in die Rahmenfrist, wie der Beschwerdeführer anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2018 ausführte, hat er selber doch offenbar
per 1. November 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt.
Es sei an dieser Stelle nochmals betont,
dass der Beschwerdeführer den sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeweg hätte
weiterführen sollen, um allenfalls für sein Anliegen Gehör zu finden. Diesen Weg
hat er aber aufgrund seines seinerzeitigen Beschwerderückzugs selber aufgegeben.
Die Eröffnung einer Strafuntersuchung
ist daher nicht gerechtfertigt. Es kann gegen niemanden mit einer realistischen
Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage
erhoben werden. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich nicht zu
beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist
entsprechend abzuweisen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier