BKBES.2018.139
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
9. Januar 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 9. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian
Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wurde A.___ wegen vorsätzlicher Tötung,
Angriffs, bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer
Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zudem ordnete das
Obergericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB
in einer geschlossenen Einrichtung an.
1.2 A.___ hatte am 24. Juni 2011 den
vorzeitigen Strafvollzug angetreten, seit 8. Mai 2014 befindet er sich im
Massnahmenvollzug, seit 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA)
Solothurn.
1.3 Wie dem Vollzugsverlaufsjournal und
den Aktennotizen zum Vollzugsverlauf der JVA Solothurn für den Zeitraum vom 16.
Mai bis 25. Juni 2018 zu entnehmen ist, gestaltete sich der Vollzugsverlauf mit
A.___ sehr schwierig (Sachbeschädigungen, aggressives / bedrohliches Verhalten,
mögliche Selbstgefährdung), weshalb das Amt für Justizvollzug ein Time-Out als
angezeigt erachtete und nach einer geeigneten Platzierungsmöglichkeit für A.___
suchte. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 wurde sowohl A.___ als auch seinem Vertreter,
Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mitgeteilt, am 25. Juni 2018 erfolge im Rahmen
einer Krisenintervention eine Versetzung von A.___ in die Psychiatrische Klinik
[...]. Nach der Krisenintervention werde er voraussichtlich wieder in die JVA
Solothurn rückverlegt. Die Versetzung erfolgte ankündigungsgemäss am 25. Juni
2018.
1.4 Am 27. Juni 2018 liess A.___ bei der
Staatsanwaltschaft Solothurn Strafantrag / Strafanzeige einreichen. Die
Orientierung über die Verlegung enthalte weder eine Begründung noch eine
Rechtsmittelbelehrung. Nach dem Eintritt in [...] sei A.___ direkt in die sog.
Isolierzelle versetzt worden, wo er aufgefordert worden sei, die Kleider
auszuziehen. Als er sich geweigert habe, seien plötzlich mehrere Leute
erschienen, die ihn nackt ausgezogen und ihm die Kleider unter Zwang gewechselt
hätten. Indem er diszipliniert worden sei, ohne dass eine Disziplinierung
verfügt worden sei, indem er gezwungen worden sei, sich nackt auszuziehen und
indem er, an [...] leidend, in einem völlig inadäquaten Setting untergebracht
werde, sei eine resp. seien mehrere strafbare Handlungen begangen worden,
insbesondere Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte schwere
Körperverletzung.
Gleichzeitig wurde ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
1.5 Mit Verfügung vom 28. August 2018
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die
Hand, angeblich erlittene nötigende Handlungen durch das Personal der
Psychiatrischen Klinik [...] seien nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Die diesbezüglichen Ermittlungen würden durch die zuständige
Staatsanwaltschaft des Kantons [...] getätigt. Ein Amtsmissbrauch, weil die
Versetzung nicht in der Form einer Verfügung angeordnet worden sei, liege nicht
vor. Die Verlegung sei auch nicht zum Nachteil von A.___ erfolgt, zumal er
gemäss Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik [...] vom 9. Juli 2018
offenbar gewünscht habe, die stationäre Massnahme weiter zu vollziehen. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17.
September 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie
auf Anhandnahme der Strafuntersuchung. Dem Beschwerdeführer sei sowohl für das
staatsanwaltschaftliche Verfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, durch den Aktenbeizug habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren
eröffnet. Eine Nichtanhandnahmeverfügung sei daher bereits aus diesem Grund
unzulässig. Der Beschwerdeführer hätte über den Aktenbeizug orientiert und es
hätte ihm Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen gegeben werden müssen.
Entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft sei der durch das Personal der Klinik [...] erlittene
Schaden nicht Gegenstand eines Verfahrens im Kanton [...]. Die Nichtigkeit der
Verfügung spreche klar gegen eine Straflosigkeit. Neben der ganzen späteren
Ausgestaltung der Isolationshaft sei es auch unzulässig, den Beschwerdeführer
unter Anwendung von Gewalt zum Ausziehen seiner Kleider zu zwingen. Es handle
sich um eine Disziplinierung, die hätte verfügt werden müssen. Dass der
Beschwerdeführer um jeden Preis von der JVA Solothurn wegkommen wolle und ein
anderes, ebenfalls menschenunwürdiges Setting, mehr akzeptiere, könne nicht als
Erfolg verbucht werden. Es liege kein klarer Fall von Straflosigkeit vor. Mit
der Strafanzeige sei ein Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht gestellt
worden. Die Akten hätten vor Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit zugestellt werden müssen. Aufgrund der nichtigen Verfügung
seien die Begehren mehr als aussichtsreich gewesen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 25.
September 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Staatanwaltschaft [...] sei am
4. Juli 2018 mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft
Solothurn gelangt. Am 22. August 2018 hätten sich die betroffenen
Staatsanwaltschaften mündlich insofern geeinigt, als dass jeder Kanton die auf
seinem Territorium begangenen Sachverhalte abkläre. Entsprechend habe sich der
Kanton Solothurn auf den Sachverhalt des Amtsmissbrauchs fokussiert, d.h. auf
die vom AJV bzw. von dessen Mitarbeitern angeordnete Verlegung von der JVA
Solothurn in die [...].
Die Verlegung des Beschwerdeführers sei
im Rahmen einer Krisenintervention erfolgt. Mit dem Eintritt des
Beschwerdeführers in die [...] hätten für ihn u.a. die Richtlinien für die
Betreuung von Patienten im geschlossenen Intensivzimmer der Station Forensik 1
und 2 der [...] gegolten. Es greife zu weit, wenn der Beschwerdeführer geltend
mache, die Behörden des Kantons Solothurn hätten die möglicherweise erlittenen
Nachteile, welche ihm durch das Personal der [...] zugefügt worden seien, zu
verantworten. Der Strafanzeige seien zudem lediglich drei Beilagen beigelegt
worden, welche nicht ausgereicht hätten, um einen hinreichenden Tatverdacht zu
begründen. Es sei vorliegend sachgerecht gewesen, nach Art. 310 StGB
vorzugehen, d.h. eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Nichtanhandnahmeverfügung
habe nicht vorgängig angekündigt werden müssen. Ebenso wenig habe eine Frist
zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt werden müssen. Nach Eingang der
Strafanzeige seien nur die Akten beim AJV beigezogen worden, wobei der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt selbst im Besitz dieser Akten gewesen sei.
Zudem sei das AJV aufgefordert worden, Stellung zu den in der Strafanzeige
gemachten Vorhalte zu nehmen. Dies habe nur zum Zwecke der Substantiierung der
mangelhaften Strafanzeige gedient. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege
nicht vor.
Ein auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützter
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsprechung bestehe vorliegend nicht. Die
Aussichtslosigkeit des Verfahrens sei offensichtlich.
4. Mit Eingabe vom 7. November 2018
liess der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalten. Eine mündliche
Gerichtsstandsabklärung sei nicht verbindlich und willkürlich. Das AJV habe
gewusst, wie der Beschwerdeführer in [...] behandelt werde. Es sei auch keine
Krisenintervention ersichtlich. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten keine weiteren
Beweismittel vorgelegen. Ein hinreichender und sogar dringender Tatverdacht
habe sich bereits aus der Strafanzeige ergeben. Es gehe nicht an, psychisch und
somatisch schwer kranke Personen ohne anfechtbare Verfügung für zwei Wochen in
eine Arrestzelle einweisen zu lassen. Wer, weshalb dies so angeordnet habe, sei
genauer abzuklären und zu sanktionieren. Die Staatsanwaltschaft habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem sie Akten beigezogen und ihm keine Gelegenheit
zum Stellen von Beweisanträgen gegeben habe.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Es ist vorweg festzuhalten, dass die
gerügte Behandlung in der Psychiatrischen Klinik [...] hinsichtlich des
Kleiderwechsels nicht in die Zuständigkeit des Kantons Solothurn fällt. Dieser
angezeigte Sachverhalt fällt in die Zuständigkeit des Kantons [...] und die Staatsanwaltschaft
[...] hat diese Rüge auch behandelt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Zu prüfen ist
vorliegend lediglich, ob dem Amt für Justizvollzug resp. derjenigen Person, die
die Verlegung angeordnet hat, aufgrund dieser Verlegung und der Art der
Anordnung dieser Verlegung ein Amtsmissbrauch oder allenfalls weitere Delikte
vorzuhalten sind.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt zunächst,
die Staatsanwaltschaft habe Akten beigezogen und ihm keine Gelegenheit gegeben,
Beweisanträge stellen zu können resp. sie habe eine Nichtanhandnahmeverfügung
und keine Einstellungsverfügung erlassen.
2.2
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine
Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b)
oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist
(lit. c). Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der
Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht der Polizei zur Durchführung ergänzender
Ermittlungen überweisen (Abs. 2). Wurden bereits Untersuchungshandlungen
vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu
tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass
kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319
StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies
ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall.
Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an
die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens
ist nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO
noch zulässig. Eine Strafuntersuchung ist auch (noch) nicht zu eröffnen, wenn
der Tatverdacht bei Eingang einer Strafanzeige nicht hinreichend erscheint und
die Staatsanwaltschaft die Akten deshalb für ergänzende Ermittlungen nach Art.
309.
Abs. 2 StPO an die Polizei überweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2017
vom 20. Februar 2018 mit Hinweisen).
2.3
Der Staatsanwaltschaft kann vorliegend
nicht vorgehalten werden, eine Nichtanhandnahme- statt einer
Einstellungsverfügung erlassen zu haben. Es trifft zwar zu, dass der Aktenbeizug
im Sinn von Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung darstellt, die
grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. Andererseits
ist aber nur eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn sich u.a. aus der
Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht ergibt. Ein solcher war aufgrund der Strafanzeige und
der damit eingereichten Beilagen keineswegs ersichtlich. Es ist daher nicht zu
bestanden, wenn sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellt, es sei
bei dieser Sachlage vertretbar gewesen, zur Substantiierung der Strafanzeige
die Akten und eine Stellungnahme des AJV beizuziehen, um nachher darüber
entscheiden zu können, ob sich die Eröffnung einer Strafuntersuchung überhaupt
rechtfertigt. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits über
Kenntnis der Akten des AJV verfügte. Ferner richten sich die Einstellung und
die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sein könnte, indem die
Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung
abschloss (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1.
Mai 2014).
Hinsichtlich des Einwandes einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darauf hinzuweisen, dass eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung nach der Rechtsprechung im
Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Urteil
6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016). Auch wenn von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, wäre dieser Mangel folglich als geheilt
anzusehen, da die Beschwerdeinstanz über eine volle Kognition verfügt.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die
Behörde den Parteien weder ankündigen muss, dass sie eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen muss,
um Beweisanträge zu stellen. Den Parteien muss vor dem Erlass einer
Nichtanhandnahmeverfügung auch kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem
mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird
(vgl. Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 mit Hinweisen).
3.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur
in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs.
1.
und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder
Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.
Dezember 2017 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Amt
für Justizvollzug resp. derjenigen Person, die die Verlegung in die [...]
angeordnet hat, ein Amtsmissbrauch vor; in erster Linie dadurch, dass die
Verlegung nicht mittels einer Verfügung angeordnet worden war.
4.1
Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs schützt
einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der
ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das
Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher
Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr
allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt
missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig
anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht
geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen
Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der
Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen
Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in
Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (6B_934/2015 vom 5. April 2016 mit
Hinweisen).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz
erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Täter muss zunächst das
Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass
er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf
nehmen. Beim Täter bedarf es der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich
eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt,
er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Der Amtsträger muss ferner in
der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig
sein muss (Stefan Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 22 f.).
4.2
Ein derartiges Fehlverhalten kann dem
Amt für Justizvollzug resp. der für die Verlegung des Beschwerdeführers
zuständigen Person keinesfalls vorgehalten werden. Die Anordnung der
vorübergehenden Verlegung mittels Schreiben vom 22. Juni 2018 entsprach damals
der langjährigen und bisher unbestritten gebliebenen Praxis des AJV. Dass das Departement
des Innern in seinem Entscheid vom 16. Juli 2018 zum Schluss kam, Verlegungen
bzw. Versetzungen seien zu verfügen, ändert daran nichts. Die zuständige Person
des AJV hat sich bei der Anordnung der Verlegung an die bis anhin geltenden
Regelungen gehalten und sich sicherlich nicht strafbar gemacht. Die Verlegung
geschah denn auch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers, wollte er die
Massnahme doch anschliessend offenbar in der [...] weiter vollziehen lassen.
Ein Amtsmissbrauch wegen fehlender Anordnung der Verlegung mittels Verfügung
ist demnach ganz offensichtlich nicht erkennbar.
4.3
Nicht erkennbar ist ein
Amtsmissbrauch aber auch wegen der Anordnung der Verlegung an sich. Diese
Krisenintervention war nötig geworden, weil sich der Beschwerdeführer in der
JVA deutlich destruktiv verhalten hatte. Er war verbal kaum erreichbar, zeigte
ein latent suizidales bzw. parasuizidales Verhalten, verweigerte die seiner
Grunderkrankung entgegenwirkende Medikation gegen [...], beging
Sachbeschädigungen (zum Beispiel riss er den Stützbügel in der Dusche aus der
Halterung und schlug damit in die Scheibe, er verschmierte Wände) und verhielt
sich aggressiv, beleidigend und drohend gegenüber den Mitarbeitern der JVA
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1075/2018 vom 15. November 2018,
Vollzugsverlaufsjournal des AJV). Dass angesichts dieser Vorkommnisse eine
Krisenintervention ins Auge gefasst und schliesslich angeordnet worden war,
stellt sicherlich kein strafbares Verhalten dar. Nicht strafrechtlich relevant
ist auch die Verlegung in die [...]. Das AJV musste sich um eine Einrichtung
bemühen, in der dem Umstand Rechnung getragen werden konnte, dass der Beschwerdeführer
nach drei Strafurteilen, insbesondere dem Tötungsdelikt, als gefährlich
einzuschätzen war und dass wegen seines fremdaggressiven Verhaltens, der zu
befürchtenden Autoaggression und der Krisenintervention eine erhöhte
Sicherheitsproblematik bestand. Zudem mussten auch in [...] Vorkommnissen wie
der mutwilligen Beschädigung seiner IV-Zelle in der JVA bei der Ausstattung
seines Patientenzimmers Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_1075/2018 vom 15. November 2018).
Das Bundesgericht hielt im erwähnten
Entscheid schliesslich auch fest, es entbehre jeglicher Plausibilität, wenn der
Beschwerdeführer vorbringe, von der Behörde unmenschlich behandelt worden zu
sein. Sein Spitalaufenthalt als Patient und die Behandlung im Rahmen der
Krisenintervention habe der ärztlichen Leitung in einer anerkannten,
spezialisierten Klinik unterstanden. Auch wenn sich angesichts der
Sicherheitsanforderungen und des notorischen Verhaltens des Beschwerdeführers
annehmen lasse, dass seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei und sein
Komfortbedürfnis nicht habe befriedigt werden können, folge daraus noch keine
unmenschliche Behandlung.
Dem AJV kann deshalb nicht vorgehalten
werden – schon gar nicht in strafrechtlicher Weise – den Beschwerdeführer durch
die Verlegung nach [...] in ein unmenschliches Setting verbracht zu haben.
Die Staatsanwaltschaft hat die
Strafanzeige / den Strafantrag gegen das AJV resp. die verantwortliche Person
wegen Amtsmissbrauchs folglich zu Recht nicht an die Hand genommen.
Die Nichtanhandnahme erfolgte aber auch
hinsichtlich allfälliger weiterer Delikte zu Recht. So ist nicht einzusehen,
welcher Tatbestand hier in Frage kommen könnte, sicherlich jedenfalls keine
Freiheitsberaubung, Nötigung oder gar eine versuchte schwere Körperverletzung,
wie in der Strafanzeige vom 27. August 2018 ausgeführt wird. Wie erwähnt, war
die Krisenintervention aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers
nötig und die Verlegung erfolgte in eine anerkannte Einrichtung, wo sowohl den
psychischen wie physischen Problemen des Beschwerdeführers Rechnung getragen
wurde. So hatte das AJV die [...] beispielsweise vor der Verlegung darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an [...] leide und wegen seiner
Mobilitätseinschränkung auf einen Rollator angewiesen sei und die [...] hatte
abgeklärt, ob das Zimmer für den Beschwerdeführer unter diesen Umständen
geeignet sei. Es sei an dieser Stelle nochmals betont, dass der
Beschwerdeführer den Aufenthalt in der [...] denn auch nicht als derart
schlecht erlebte, zog er doch wie erwähnt in Betracht, den weiteren Vollzug der
Massnahme dort weiterführen zu wollen. Ein strafbares Verhalten des AJV resp.
der zuständigen Person aufgrund der Verlegung des Beschwerdeführers nach [...]
ist offenkundig nicht zu erkennen.
4.4
Zusammenfassend ist die Eröffnung
einer Strafuntersuchung folglich nicht gerechtfertigt. Es kann gegen niemanden
mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung
eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher
nicht zu beanstanden.
5.
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Staatsanwaltschaft.
5.1
Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt
die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer
Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die
Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.
Für Schäden, die Personen in Ausübung
ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, haftet im Kanton
Solothurn gemäss § 2 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes (BGS 124.21) der
Staat. Der Geschädigte kann die Person nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2).
Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche eines Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der Tätigkeit von Staatsangestellten beurteilen sich
ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach
öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_880/2016 vom
20.
September 2016,6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015,6B_546/2015 vom 22.
Oktober 2015,6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014,6B_655/2014 vom 25. Juli
2014). Vorliegend handelt es sich bei den Mitarbeitern des AJV um
Staatsangestellte. Der Beschwerdeführer kann unter diesem Gesichtspunkt folglich
keine Zivilansprüche geltend machen, weshalb ihm auch keine unentgeltliche
Rechtspflege gewährt werden kann.
5.2
Dass ein Fall vorliegen würde,
welcher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise unabhängig
von Zivilansprüchen rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012), ist nicht ersichtlich.
Das Bundesgericht hat im erwähnten
Entscheid festgehalten, als mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt
habe der Beschwerdeführer im von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren gegen
die Einstellung der Strafuntersuchung unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3
BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern er bedürftig und sein
Begehren nicht aussichtslos sei. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte im
Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Strafverfahrens notwendig sei, habe
er gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs.
3.
BV setze voraus, dass die betroffene Person nicht in der Lage sei, für die
durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu
beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie
erforderlich seien. Nicht aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sei ein
Verfahren, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese, das heisst, wenn
eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei
vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen könnte. Nicht erforderlich sei,
dass die Begehren als aussichtsreich erschienen. Kein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege bestehe indessen, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahr (vgl. auch Urteil 1B_310/2017
vom 26. Oktober 2017).
Vorliegend war von vorneherein klar
absehbar, dass die Strafanzeige gegen das AJV resp. die für die Verlegung
verantwortliche Person ohne jegliche Aussicht auf Erfolg ist. Es ist und war
nicht erkennbar, inwiefern sich jemand – angesichts des Verhaltens des
Beschwerdeführers in der JVA und der dadurch nötigen Krisenintervention – aufgrund
der Anordnung der Verlegung des Beschwerdeführers nach [...] hätte strafbar
gemacht haben sollen. Das Begehren des Beschwerdeführers war aussichtslos,
weshalb ihm zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war.
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt auch
für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Dieses Begehren ist ebenfalls abzuweisen (vgl. dazu die vorgängigen Erwägungen
in Ziff. 5.2). Es war nicht nur das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft,
sondern auch das Beschwerdeverfahren aussichtslos. Auch hier sei nochmals
darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern sich jemand –
angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in der JVA und der dadurch
nötigen Krisenintervention – aufgrund der Anordnung der Verlegung des
Beschwerdeführers nach [...] hätte strafbar gemacht haben sollen. Die
Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen und
die entsprechende Verfügung auch ausreichend begründet.
Der Beschwerdeführer hat daher die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Eine
Entschädigung ist nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
4. Es wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 15. Mai 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
6B_214/2019).