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Entscheid

BKBES.2018.139

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

9. Januar 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wurde A.___ wegen vorsätzlicher Tötung,

Angriffs, bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer

Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zudem ordnete das

Obergericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB

in einer geschlossenen Einrichtung an.

1.2 A.___ hatte am 24. Juni 2011 den

vorzeitigen Strafvollzug angetreten, seit 8. Mai 2014 befindet er sich im

Massnahmenvollzug, seit 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA)

Solothurn.

1.3 Wie dem Vollzugsverlaufsjournal und

den Aktennotizen zum Vollzugsverlauf der JVA Solothurn für den Zeitraum vom 16.

Mai bis 25. Juni 2018 zu entnehmen ist, gestaltete sich der Vollzugsverlauf mit

A.___ sehr schwierig (Sachbeschädigungen, aggressives / bedrohliches Verhalten,

mögliche Selbstgefährdung), weshalb das Amt für Justizvollzug ein Time-Out als

angezeigt erachtete und nach einer geeigneten Platzierungsmöglichkeit für A.___

suchte. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 wurde sowohl A.___ als auch seinem Vertreter,

Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mitgeteilt, am 25. Juni 2018 erfolge im Rahmen

einer Krisenintervention eine Versetzung von A.___ in die Psychiatrische Klinik

[...]. Nach der Krisenintervention werde er voraussichtlich wieder in die JVA

Solothurn rückverlegt. Die Versetzung erfolgte ankündigungsgemäss am 25. Juni

2018.

1.4 Am 27. Juni 2018 liess A.___ bei der

Staatsanwaltschaft Solothurn Strafantrag / Strafanzeige einreichen. Die

Orientierung über die Verlegung enthalte weder eine Begründung noch eine

Rechtsmittelbelehrung. Nach dem Eintritt in [...] sei A.___ direkt in die sog.

Isolierzelle versetzt worden, wo er aufgefordert worden sei, die Kleider

auszuziehen. Als er sich geweigert habe, seien plötzlich mehrere Leute

erschienen, die ihn nackt ausgezogen und ihm die Kleider unter Zwang gewechselt

hätten. Indem er diszipliniert worden sei, ohne dass eine Disziplinierung

verfügt worden sei, indem er gezwungen worden sei, sich nackt auszuziehen und

indem er, an [...] leidend, in einem völlig inadäquaten Setting untergebracht

werde, sei eine resp. seien mehrere strafbare Handlungen begangen worden,

insbesondere Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte schwere

Körperverletzung.

Gleichzeitig wurde ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.

1.5 Mit Verfügung vom 28. August 2018

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die

Hand, angeblich erlittene nötigende Handlungen durch das Personal der

Psychiatrischen Klinik [...] seien nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens. Die diesbezüglichen Ermittlungen würden durch die zuständige

Staatsanwaltschaft des Kantons [...] getätigt. Ein Amtsmissbrauch, weil die

Versetzung nicht in der Form einer Verfügung angeordnet worden sei, liege nicht

vor. Die Verlegung sei auch nicht zum Nachteil von A.___ erfolgt, zumal er

gemäss Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik [...] vom 9. Juli 2018

offenbar gewünscht habe, die stationäre Massnahme weiter zu vollziehen. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17.

September 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie

auf Anhandnahme der Strafuntersuchung. Dem Beschwerdeführer sei sowohl für das

staatsanwaltschaftliche Verfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

ausgeführt, durch den Aktenbeizug habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren

eröffnet. Eine Nichtanhandnahmeverfügung sei daher bereits aus diesem Grund

unzulässig. Der Beschwerdeführer hätte über den Aktenbeizug orientiert und es

hätte ihm Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen gegeben werden müssen.

Entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft sei der durch das Personal der Klinik [...] erlittene

Schaden nicht Gegenstand eines Verfahrens im Kanton [...]. Die Nichtigkeit der

Verfügung spreche klar gegen eine Straflosigkeit. Neben der ganzen späteren

Ausgestaltung der Isolationshaft sei es auch unzulässig, den Beschwerdeführer

unter Anwendung von Gewalt zum Ausziehen seiner Kleider zu zwingen. Es handle

sich um eine Disziplinierung, die hätte verfügt werden müssen. Dass der

Beschwerdeführer um jeden Preis von der JVA Solothurn wegkommen wolle und ein

anderes, ebenfalls menschenunwürdiges Setting, mehr akzeptiere, könne nicht als

Erfolg verbucht werden. Es liege kein klarer Fall von Straflosigkeit vor. Mit

der Strafanzeige sei ein Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht gestellt

worden. Die Akten hätten vor Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen

Aussichtslosigkeit zugestellt werden müssen. Aufgrund der nichtigen Verfügung

seien die Begehren mehr als aussichtsreich gewesen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 25.

September 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Staatanwaltschaft [...] sei am

4. Juli 2018 mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft

Solothurn gelangt. Am 22. August 2018 hätten sich die betroffenen

Staatsanwaltschaften mündlich insofern geeinigt, als dass jeder Kanton die auf

seinem Territorium begangenen Sachverhalte abkläre. Entsprechend habe sich der

Kanton Solothurn auf den Sachverhalt des Amtsmissbrauchs fokussiert, d.h. auf

die vom AJV bzw. von dessen Mitarbeitern angeordnete Verlegung von der JVA

Solothurn in die [...].

Die Verlegung des Beschwerdeführers sei

im Rahmen einer Krisenintervention erfolgt. Mit dem Eintritt des

Beschwerdeführers in die [...] hätten für ihn u.a. die Richtlinien für die

Betreuung von Patienten im geschlossenen Intensivzimmer der Station Forensik 1

und 2 der [...] gegolten. Es greife zu weit, wenn der Beschwerdeführer geltend

mache, die Behörden des Kantons Solothurn hätten die möglicherweise erlittenen

Nachteile, welche ihm durch das Personal der [...] zugefügt worden seien, zu

verantworten. Der Strafanzeige seien zudem lediglich drei Beilagen beigelegt

worden, welche nicht ausgereicht hätten, um einen hinreichenden Tatverdacht zu

begründen. Es sei vorliegend sachgerecht gewesen, nach Art. 310 StGB

vorzugehen, d.h. eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Nichtanhandnahmeverfügung

habe nicht vorgängig angekündigt werden müssen. Ebenso wenig habe eine Frist

zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt werden müssen. Nach Eingang der

Strafanzeige seien nur die Akten beim AJV beigezogen worden, wobei der

Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt selbst im Besitz dieser Akten gewesen sei.

Zudem sei das AJV aufgefordert worden, Stellung zu den in der Strafanzeige

gemachten Vorhalte zu nehmen. Dies habe nur zum Zwecke der Substantiierung der

mangelhaften Strafanzeige gedient. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege

nicht vor.

Ein auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützter

Anspruch auf unentgeltliche Rechtsprechung bestehe vorliegend nicht. Die

Aussichtslosigkeit des Verfahrens sei offensichtlich.

4. Mit Eingabe vom 7. November 2018

liess der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalten. Eine mündliche

Gerichtsstandsabklärung sei nicht verbindlich und willkürlich. Das AJV habe

gewusst, wie der Beschwerdeführer in [...] behandelt werde. Es sei auch keine

Krisenintervention ersichtlich. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten keine weiteren

Beweismittel vorgelegen. Ein hinreichender und sogar dringender Tatverdacht

habe sich bereits aus der Strafanzeige ergeben. Es gehe nicht an, psychisch und

somatisch schwer kranke Personen ohne anfechtbare Verfügung für zwei Wochen in

eine Arrestzelle einweisen zu lassen. Wer, weshalb dies so angeordnet habe, sei

genauer abzuklären und zu sanktionieren. Die Staatsanwaltschaft habe das

rechtliche Gehör verletzt, indem sie Akten beigezogen und ihm keine Gelegenheit

zum Stellen von Beweisanträgen gegeben habe.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Es ist vorweg festzuhalten, dass die

gerügte Behandlung in der Psychiatrischen Klinik [...] hinsichtlich des

Kleiderwechsels nicht in die Zuständigkeit des Kantons Solothurn fällt. Dieser

angezeigte Sachverhalt fällt in die Zuständigkeit des Kantons [...] und die Staatsanwaltschaft

[...] hat diese Rüge auch behandelt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Zu prüfen ist

vorliegend lediglich, ob dem Amt für Justizvollzug resp. derjenigen Person, die

die Verlegung angeordnet hat, aufgrund dieser Verlegung und der Art der

Anordnung dieser Verlegung ein Amtsmissbrauch oder allenfalls weitere Delikte

vorzuhalten sind.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt zunächst,

die Staatsanwaltschaft habe Akten beigezogen und ihm keine Gelegenheit gegeben,

Beweisanträge stellen zu können resp. sie habe eine Nichtanhandnahmeverfügung

und keine Einstellungsverfügung erlassen.

2.2

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine

Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus

der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender

Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b)

oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist

(lit. c). Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der

Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht der Polizei zur Durchführung ergänzender

Ermittlungen überweisen (Abs. 2). Wurden bereits Untersuchungshandlungen

vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu

tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass

kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319

StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies

ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall.

Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an

die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens

ist nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO

noch zulässig. Eine Strafuntersuchung ist auch (noch) nicht zu eröffnen, wenn

der Tatverdacht bei Eingang einer Strafanzeige nicht hinreichend erscheint und

die Staatsanwaltschaft die Akten deshalb für ergänzende Ermittlungen nach Art.

309.

Abs. 2 StPO an die Polizei überweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2017

vom 20. Februar 2018 mit Hinweisen).

2.3

Der Staatsanwaltschaft kann vorliegend

nicht vorgehalten werden, eine Nichtanhandnahme- statt einer

Einstellungsverfügung erlassen zu haben. Es trifft zwar zu, dass der Aktenbeizug

im Sinn von Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung darstellt, die

grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. Andererseits

ist aber nur eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn sich u.a. aus der

Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht ergibt. Ein solcher war aufgrund der Strafanzeige und

der damit eingereichten Beilagen keineswegs ersichtlich. Es ist daher nicht zu

bestanden, wenn sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellt, es sei

bei dieser Sachlage vertretbar gewesen, zur Substantiierung der Strafanzeige

die Akten und eine Stellungnahme des AJV beizuziehen, um nachher darüber

entscheiden zu können, ob sich die Eröffnung einer Strafuntersuchung überhaupt

rechtfertigt. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits über

Kenntnis der Akten des AJV verfügte. Ferner richten sich die Einstellung und

die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen und es ist nicht ersichtlich,

inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sein könnte, indem die

Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung

abschloss (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1.

Mai 2014).

Hinsichtlich des Einwandes einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darauf hinzuweisen, dass eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung nach der Rechtsprechung im

Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Urteil

6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016). Auch wenn von einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, wäre dieser Mangel folglich als geheilt

anzusehen, da die Beschwerdeinstanz über eine volle Kognition verfügt.

Festzuhalten ist schliesslich, dass die

Behörde den Parteien weder ankündigen muss, dass sie eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen muss,

um Beweisanträge zu stellen. Den Parteien muss vor dem Erlass einer

Nichtanhandnahmeverfügung auch kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem

mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird

(vgl. Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 mit Hinweisen).

3.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur

in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im

Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs.

1.

und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder

Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.

Dezember 2017 mit Hinweisen).

4.

Der Beschwerdeführer wirft dem Amt

für Justizvollzug resp. derjenigen Person, die die Verlegung in die [...]

angeordnet hat, ein Amtsmissbrauch vor; in erster Linie dadurch, dass die

Verlegung nicht mittels einer Verfügung angeordnet worden war.

4.1

Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs schützt

einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der

ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das

Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher

Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr

allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt

missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig

anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht

geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen

Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der

Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen

Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in

Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (6B_934/2015 vom 5. April 2016 mit

Hinweisen).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz

erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Täter muss zunächst das

Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass

er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf

nehmen. Beim Täter bedarf es der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich

eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt,

er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Der Amtsträger muss ferner in

der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu

verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig

sein muss (Stefan Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 22 f.).

4.2

Ein derartiges Fehlverhalten kann dem

Amt für Justizvollzug resp. der für die Verlegung des Beschwerdeführers

zuständigen Person keinesfalls vorgehalten werden. Die Anordnung der

vorübergehenden Verlegung mittels Schreiben vom 22. Juni 2018 entsprach damals

der langjährigen und bisher unbestritten gebliebenen Praxis des AJV. Dass das Departement

des Innern in seinem Entscheid vom 16. Juli 2018 zum Schluss kam, Verlegungen

bzw. Versetzungen seien zu verfügen, ändert daran nichts. Die zuständige Person

des AJV hat sich bei der Anordnung der Verlegung an die bis anhin geltenden

Regelungen gehalten und sich sicherlich nicht strafbar gemacht. Die Verlegung

geschah denn auch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers, wollte er die

Massnahme doch anschliessend offenbar in der [...] weiter vollziehen lassen.

Ein Amtsmissbrauch wegen fehlender Anordnung der Verlegung mittels Verfügung

ist demnach ganz offensichtlich nicht erkennbar.

4.3

Nicht erkennbar ist ein

Amtsmissbrauch aber auch wegen der Anordnung der Verlegung an sich. Diese

Krisenintervention war nötig geworden, weil sich der Beschwerdeführer in der

JVA deutlich destruktiv verhalten hatte. Er war verbal kaum erreichbar, zeigte

ein latent suizidales bzw. parasuizidales Verhalten, verweigerte die seiner

Grunderkrankung entgegenwirkende Medikation gegen [...], beging

Sachbeschädigungen (zum Beispiel riss er den Stützbügel in der Dusche aus der

Halterung und schlug damit in die Scheibe, er verschmierte Wände) und verhielt

sich aggressiv, beleidigend und drohend gegenüber den Mitarbeitern der JVA

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1075/2018 vom 15. November 2018,

Vollzugsverlaufsjournal des AJV). Dass angesichts dieser Vorkommnisse eine

Krisenintervention ins Auge gefasst und schliesslich angeordnet worden war,

stellt sicherlich kein strafbares Verhalten dar. Nicht strafrechtlich relevant

ist auch die Verlegung in die [...]. Das AJV musste sich um eine Einrichtung

bemühen, in der dem Umstand Rechnung getragen werden konnte, dass der Beschwerdeführer

nach drei Strafurteilen, insbesondere dem Tötungsdelikt, als gefährlich

einzuschätzen war und dass wegen seines fremdaggressiven Verhaltens, der zu

befürchtenden Autoaggression und der Krisenintervention eine erhöhte

Sicherheitsproblematik bestand. Zudem mussten auch in [...] Vorkommnissen wie

der mutwilligen Beschädigung seiner IV-Zelle in der JVA bei der Ausstattung

seines Patientenzimmers Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_1075/2018 vom 15. November 2018).

Das Bundesgericht hielt im erwähnten

Entscheid schliesslich auch fest, es entbehre jeglicher Plausibilität, wenn der

Beschwerdeführer vorbringe, von der Behörde unmenschlich behandelt worden zu

sein. Sein Spitalaufenthalt als Patient und die Behandlung im Rahmen der

Krisenintervention habe der ärztlichen Leitung in einer anerkannten,

spezialisierten Klinik unterstanden. Auch wenn sich angesichts der

Sicherheitsanforderungen und des notorischen Verhaltens des Beschwerdeführers

annehmen lasse, dass seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei und sein

Komfortbedürfnis nicht habe befriedigt werden können, folge daraus noch keine

unmenschliche Behandlung.

Dem AJV kann deshalb nicht vorgehalten

werden – schon gar nicht in strafrechtlicher Weise – den Beschwerdeführer durch

die Verlegung nach [...] in ein unmenschliches Setting verbracht zu haben.

Die Staatsanwaltschaft hat die

Strafanzeige / den Strafantrag gegen das AJV resp. die verantwortliche Person

wegen Amtsmissbrauchs folglich zu Recht nicht an die Hand genommen.

Die Nichtanhandnahme erfolgte aber auch

hinsichtlich allfälliger weiterer Delikte zu Recht. So ist nicht einzusehen,

welcher Tatbestand hier in Frage kommen könnte, sicherlich jedenfalls keine

Freiheitsberaubung, Nötigung oder gar eine versuchte schwere Körperverletzung,

wie in der Strafanzeige vom 27. August 2018 ausgeführt wird. Wie erwähnt, war

die Krisenintervention aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers

nötig und die Verlegung erfolgte in eine anerkannte Einrichtung, wo sowohl den

psychischen wie physischen Problemen des Beschwerdeführers Rechnung getragen

wurde. So hatte das AJV die [...] beispielsweise vor der Verlegung darauf

hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an [...] leide und wegen seiner

Mobilitätseinschränkung auf einen Rollator angewiesen sei und die [...] hatte

abgeklärt, ob das Zimmer für den Beschwerdeführer unter diesen Umständen

geeignet sei. Es sei an dieser Stelle nochmals betont, dass der

Beschwerdeführer den Aufenthalt in der [...] denn auch nicht als derart

schlecht erlebte, zog er doch wie erwähnt in Betracht, den weiteren Vollzug der

Massnahme dort weiterführen zu wollen. Ein strafbares Verhalten des AJV resp.

der zuständigen Person aufgrund der Verlegung des Beschwerdeführers nach [...]

ist offenkundig nicht zu erkennen.

4.4

Zusammenfassend ist die Eröffnung

einer Strafuntersuchung folglich nicht gerechtfertigt. Es kann gegen niemanden

mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung

eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher

nicht zu beanstanden.

5.

Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren

die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Staatsanwaltschaft.

5.1

Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt

die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer

Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die

Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die

Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.

Für Schäden, die Personen in Ausübung

ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, haftet im Kanton

Solothurn gemäss § 2 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes (BGS 124.21) der

Staat. Der Geschädigte kann die Person nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2).

Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche eines Beschwerdeführers im

Zusammenhang mit der Tätigkeit von Staatsangestellten beurteilen sich

ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach

öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_880/2016 vom

20.

September 2016,6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015,6B_546/2015 vom 22.

Oktober 2015,6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014,6B_655/2014 vom 25. Juli

2014). Vorliegend handelt es sich bei den Mitarbeitern des AJV um

Staatsangestellte. Der Beschwerdeführer kann unter diesem Gesichtspunkt folglich

keine Zivilansprüche geltend machen, weshalb ihm auch keine unentgeltliche

Rechtspflege gewährt werden kann.

5.2

Dass ein Fall vorliegen würde,

welcher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise unabhängig

von Zivilansprüchen rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012), ist nicht ersichtlich.

Das Bundesgericht hat im erwähnten

Entscheid festgehalten, als mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt

habe der Beschwerdeführer im von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren gegen

die Einstellung der Strafuntersuchung unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3

BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern er bedürftig und sein

Begehren nicht aussichtslos sei. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte im

Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Strafverfahrens notwendig sei, habe

er gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs.

3.

BV setze voraus, dass die betroffene Person nicht in der Lage sei, für die

durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu

beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie

erforderlich seien. Nicht aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sei ein

Verfahren, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die

Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese, das heisst, wenn

eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei

vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen könnte. Nicht erforderlich sei,

dass die Begehren als aussichtsreich erschienen. Kein Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege bestehe indessen, wenn die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahr (vgl. auch Urteil 1B_310/2017

vom 26. Oktober 2017).

Vorliegend war von vorneherein klar

absehbar, dass die Strafanzeige gegen das AJV resp. die für die Verlegung

verantwortliche Person ohne jegliche Aussicht auf Erfolg ist. Es ist und war

nicht erkennbar, inwiefern sich jemand – angesichts des Verhaltens des

Beschwerdeführers in der JVA und der dadurch nötigen Krisenintervention – aufgrund

der Anordnung der Verlegung des Beschwerdeführers nach [...] hätte strafbar

gemacht haben sollen. Das Begehren des Beschwerdeführers war aussichtslos,

weshalb ihm zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

7.

Der Beschwerdeführer beantragt auch

für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Dieses Begehren ist ebenfalls abzuweisen (vgl. dazu die vorgängigen Erwägungen

in Ziff. 5.2). Es war nicht nur das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft,

sondern auch das Beschwerdeverfahren aussichtslos. Auch hier sei nochmals

darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern sich jemand –

angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in der JVA und der dadurch

nötigen Krisenintervention – aufgrund der Anordnung der Verlegung des

Beschwerdeführers nach [...] hätte strafbar gemacht haben sollen. Die

Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen und

die entsprechende Verfügung auch ausreichend begründet.

Der Beschwerdeführer hat daher die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Eine

Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird

abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

4. Es wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 15. Mai 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

6B_214/2019).