BKBES.2018.140
Vollstreckbarkeitserklärung
10. Januar 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 10. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha
Schürch,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, Fachbereich Auslieferung,
3003 Bern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckbarkeitserklärung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde am 5. Dezember 2013
vom Amtsgericht [...], [...], wegen «Räuberei», begangen am 13. Mai 2013
in [...], schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt. Das Appellationsgericht [...] bestätigte mit Urteil vom
14. März 2014 den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts, reduzierte
allerdings die Freiheitsstrafe auf drei Jahre. Gegen das zweitinstanzliche
Urteil wurde kein Rechtsmittel ergriffen und es erwuchs in Rechtskraft.
2. A.___ hat Wohnsitz in [...], Kanton
Solothurn, weshalb das Justizministerium der Republik [...] das Bundesamt für
Justiz (nachfolgend BJ) am 16. August 2016 um Auslieferung von A.___
zwecks Vollzug dieser Freiheitsstrafe ersuchte. In der Folge wurde sie am
21. September 2016 in Auslieferungshaft versetzt (Auslieferungshaftbefehl
des BJ vom 30. August 2016) und das BJ bewilligte am 7. November 2016
ihre Auslieferung nach [...]. Dagegen liess A.___ Beschwerde ans
Bundesstrafgericht führen, welche teilweise gutgeheissen wurde (Entscheid des
Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2017). Das Bundesstrafgericht machte
die Auslieferung von einer förmlichen Garantieerklärung durch die […] Behörden abhängig.
Hintergrund dieser Garantieerklärung war der zum damaligen Zeitpunkt rund
einjährige Sohn von A.___ (B.___, geb. […] 2015). Das Bundesstrafgericht
entschied, […] müsse zusichern, dass A.___ während des Strafvollzugs in einer
Anstalt eingewiesen würde, welches ihr Recht auf Familienleben gemäss
Art. 8 EMRK wahren würde. Da [...] keine derartige Garantieerklärung abgab,
lehnte das BJ das Auslieferungsgesuch in der Folge definitiv ab.
3. Daraufhin ersuchten die [...]
Behörden beim BJ um stellvertretende Strafvollstreckung. Nachdem die kantonale Justizvollzugsbehörde
ihre Bereitschaft zur stellvertretenden Strafvollstreckung signalisiert hatte,
entschied das BJ am 21. Juli 2017, das [...] Ersuchen anzunehmen. In der
Folge beantragte es beim Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn formell
die Einleitung des Exequaturverfahrens.
4. Das Amt für Justizvollzug des Kantons
Solothurn gelangte am 16. April 2018 an das Richteramt Thal-Gäu und
ersuchte um Erstellung einer Vollstreckbarerklärung. Die Hauptverhandlung fand
am 13. August 2018 statt und der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
erklärte gleichentags das [...] Strafurteil als vollstreckbar (Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 13. August 2018, […]). Das Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu gab in der Rechtsmittelbelehrung die
Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO als zulässiges Rechtsmittel an.
Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung liess A.___ am 12. September
2018 Berufung erklären und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des
angefochtenen Urteils.
5. Die Beschwerdekammer des Obergerichts
Solothurn hielt mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 fest, die angegebene
Rechtsmittelbelehrung sei unzutreffend. Das richtige Rechtsmittel sei nicht die
Berufung, sondern die Beschwerde. Folglich wurde dem Vertreter von A.___ eine
Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Rechtsmitteleingabe zu korrigieren und
zu begründen. Dieser Aufforderung kam Rechtsanwalt Sascha Schürch mit der Beschwerdeschrift
vom 12. November 2018 fristgerecht nach.
6. Sowohl die Vorinstanz als auch das
Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn verzichteten auf Vernehmlassung zur
Beschwerde von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin). Das BJ hingegen reichte
am 23. November 2018 seine Stellungnahme ein. Rechtsanwalt Sascha Schürch replizierte
am 3. Dezember 2018 zur Stellungnahme des BJ und reichte am 4. Januar
2019 seine Honorarnote ein, so dass sich die vorliegende Sache als spruchreif
erweist.
Erwägungen
II.
1.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die Frage der stellvertretenden Vollstreckung eines
ausländischen Strafurteils in der Schweiz und damit um die
Vollstreckbarerklärung eines [...] Strafurteils (Exequaturverfahren). Wie die
Vorinstanz zutreffend erläutert hat, wird die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen primär durch die anwendbaren bi- bzw. multilateralen
völkerrechtlichen Verträge geregelt. Vorliegend ist zwischen der Schweiz und [...]
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR
0.353
) samt Zusatzprotokollen (SR 0.353.11-13) einschlägig. Gemäss
Art. 22 EAUe gelangt das nationale Recht des ersuchten Staates zur
Anwendung, soweit weder das EAUe noch die Zusatzprotokolle etwas anderes
bestimmen. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb das Bundesgesetz vom
20.
März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR
351.
) und die dazugehörende Verordnung (IRSV; SR 351.11) vorliegend zur Anwendung
gelangen.
2.
Gestützt auf Art. 104
Abs. 1 IRSG entscheidet das BJ nach Rücksprache mit der kantonalen Vollzugsbehörde
zunächst formell über die Annahme eines ausländischen Vollstreckungsersuchens.
Nimmt das BJ das Gesuch an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag an
die Vollzugsbehörde und informiert den ersuchenden Staat. Der nach Art. 32
StPO zuständige kantonale Richter hört die verurteilte Person an und
entscheidet über die Vollstreckung (Art. 105 IRSG). Dabei prüft der Richter
von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und
erhebt die nötigen Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Der Richter erklärt den
ausländischen Entscheid für vollstreckbar, sofern alle Voraussetzungen erfüllt
sind und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen
(Art. 106 Abs. 2 IRSG). Der Entscheid hat in Form eines begründeten
Urteils zu erfolgen (Art. 106 Abs. 3 Satz 1 IRSG). Das kantonale
Recht stellt ein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG).
Im Kanton Solothurn ist dies die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO
(§ 6bis des EG StPO, BGS 321.3).
3.
Die Beschwerdekammer hat im
vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der
Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 94-96 IRSG erfüllt sind. Die
Beschwerdeführerin hat das Urteil umfassend in allen Punkten angefochten. Dabei
wendet sie sich nicht nur gegen die Vollstreckbarerklärung des Urteils an sich,
sondern erachtet insbesondere die zu vollstreckende Freiheitsstrafe als viel zu
hoch und rügt, die ausgefällte Sanktion verletzte den internationalen ordre
public.
4.
Zunächst hat die Vorinstanz
zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen von Art. 94 IRSG erfüllt
sind:
Das fragliche [...] Urteil des
Appellationsgerichts [...] ist rechtskräftig und vollstreckbar und es liegt ein
Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung aus [...] vor. Die
Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in [...], Kanton Solothurn. Sie ist seit
Februar 2015 mit dem Schweizer C.___ verheiratet und hat mit ihm zwei
gemeinsame Kinder, B.___ (geb. [...] 2015) und D.___ (geb. [...] 2018). Ihr
gewöhnlicher Aufenthalt liegt in der Schweiz, womit die Voraussetzung nach
Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG erfüllt sind. Dies wird auch von der
Beschwerdeführerin anerkannt.
Gegenstand der [...] Urteile ist der
Tatbestand der «Räuberei». Die Beschwerdeführerin wurde für schuldig befunden, im
Alter von 18 Jahren zusammen mit zwei anderen Personen bei einem Raub
respektive bei einem Entreissdiebstahl mitgewirkt zu haben. Der Tatablauf war
gemäss den [...] Urteilen wie folgt: Am 29. Mai 2013 soll sich die
Beschwerdeführerin zusammen mit zwei weiteren Personen (E.___ und F.___) in
einem Casino in [...], [...], aufgehalten haben. Als die Beschwerdeführerin an
einem Roulette-Tisch gesessen sei, habe sie beobachtet, dass eine andere Frau (die
spätere Geschädigte) viel Bargeld auf sich getragen habe. Sie habe E.___
gerufen, welcher die Geschädigte ebenfalls beobachtet habe. Als man gesehen
habe, dass die Geschädigte bald das Casino verlassen werde, habe die
Beschwerdeführerin vorgeschlagen, der Geschädigten zu folgen. Anschliessend
habe die Geschädigte das Casino tatsächlich verlassen und sei mit einem Taxi
nach Hause gefahren, wobei ihr die drei Personen (Beschwerdeführerin, E.___ und
F.___) mit dem Wagen von F.___ nachgefahren seien. Nachdem die Geschädigte aus
dem Taxi ausgestiegen sei, sei E.___ aus dem Wagen ausgestiegen, habe die
Geschädigte in den Rücken gestossen und ihr die Handtasche weggerissen. Dabei
sei die Geschädigte hingefallen und habe sich Schürfungen sowie Quetschungen
zugezogen. Anschliessend seien die drei Personen in F.___s Wagen weggefahren. Danach
habe E.___ der Beschwerdeführerin die Handtasche überreicht, welche das Bargeld
gezählt und die Wertsachen verteilt habe. Insgesamt sei ein Deliktsbetrag von
umgerechnet CHF 1'480.00 erbeutet worden. Dieser Sachverhalt wurde von
zwei [...] Gerichten rechtskräftig festgestellt und wird von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten. In der Schweiz wäre ein solcher Tatablauf zumindest
als Gehilfenschaft zum Entreissdiebstahl strafbar (Art. 139 i.V.m.
Art. 25 StGB), was auch von der Beschwerdeführerin bestätigt wird. Damit
ist das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit i.S.v. Art. 94 Abs. 1
lit. b IRSG erfüllt.
Zudem ist auch die Voraussetzung von
Art. 94 Abs. 2 IRSG gegeben: Die durch das [...] Gericht verhängte
Sanktion übersteigt den in der Schweiz für den Tatbestand des Diebstahls
vorgesehenen Strafrahmen von 5 Jahren Freiheitsstrafe nicht. Daher erweist
sich das vorinstanzliche Urteil betreffend Art. 94 IRSG als zutreffend.
5.
Sodann hat die Beschwerdeführerin bereits
vor der Vorinstanz und vor Bundesstrafgericht einen Verstoss gegen das Prinzip
des internationalen ordre public rügen lassen. Die verhängte dreijährige
Freiheitsstrafe sei angesichts der konkreten Umstände unverhältnismässig hoch,
da sie im Tatzeitpunkt erst 18 Jahre alt, nicht vorbestraft und ihr
Tatbeitrag marginal gewesen sei. Auch die Deliktssumme sei klein gewesen. Das [...]
Urteil verletze angesichts dieser unangemessenen Strafe den internationalen
ordre public, was einer Vollstreckbarkeit in der Schweiz entgegenstünde.
Was die Beschwerdeführerin in Bezug auf
die Unverhältnismässigkeit der Strafe des ihr zu Last gelegten Delikts
vorbringt, verfängt nicht. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist zunächst
entgegenzuhalten, dass ein Rechtshilfeverfahren nicht der nachträglichen
Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter
dient (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004,
E. 2.2). Die Verhältnismässigkeit der betreffenden Strafe ist im
Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht weiter zu prüfen (Entscheid des
Bundesgerichts 1A.199/2002 vom 5. Dezember 2002, E. 2.3). Soweit die
übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert
werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationalen ordre public
widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a).
Vorliegend hat bereits das Bundesstrafgericht
festgehalten, in der vorliegenden Konstellation sei der internationale ordre
public klarerweise nicht verletzt. Es hat mit Verweis auf die einschlägige
Rechtsprechung dargelegt, auch die besondere Strenge einer Strafe stelle
grundsätzlich kein Hindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005
vom 22. August 2005, E. 3.4). Ein Hinderungsgrund liege nur vor, wenn
die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum
Verschulden des Täters stehe und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche
Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheine (Verweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4). Es gelangte
zum Ergebnis, die vorliegende Freiheitsstrafe erscheine zwar streng, es könne
aber nicht gesagt werden, die Strafe sei geradezu unerträglich hart und
unmenschlich. Ausserdem handle es sich vorliegend nicht um ein offensichtliches
Bagatelldelikt. Eine Verletzung des internationalen ordre public scheide deshalb
klarerweise aus (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2017,
Verfahrensnummer RR.2016.311, E. 6.2).
Auch die Vorinstanz hat einlässlich und
überzeugend dargestellt, weshalb im vorliegenden Fall nicht von der
zurückhaltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des ordre
public abgewichen werden darf. Sie hat nachvollziehbar erwogen, dass das in
Frage stehende Delikt zwar in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit
weniger einschneidend bestraft worden wäre, dass die verhängte Sanktion jedoch
im Vergleich mit den unter Art. 3 EMRK fallenden Präjudizien nicht als
eine Verletzung des internationalen ordre public qualifiziert werden könne. Diese
Begründung überzeugt: Zweifelsohne ist die ausgefällte Freiheitsstrafe von drei
Jahren für die der Beschwerdeführerin zu Last gelegte Tat nach schweizerischem
Verständnis als sehr hoch einzustufen. Dies indiziert vorliegend aber keine
unerträglich harte, unmenschliche Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK. Mit der
Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass eine Verletzung des internationalen ordre
public restriktiv zu handhaben ist. Nur gravierende Verletzungen würden eine
stellvertretende Strafvollstreckung ausschliessen, was hier nicht der Fall ist.
Des Weiteren betreffend die Rügen der
Beschwerdeführerin, die […] Gerichte hätten eine zu hohe Sanktion ausgefällt,
ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, die Vorgehensweise
der ausländischen Sachrichter bei der Strafzumessung, welche in einem
Rechtshilfeverfahren grundsätzlich keiner nachträglichen Überprüfung mehr zu
unterziehen ist. Dies gilt umso mehr, als hier ein rechtskräftiges und in
zweiter Instanz überprüftes Sachurteil des zuständigen Gerichts eines europäischen
Staates vorliegt: Vorliegend hat das Appellationsgericht [...] in seinem Urteil
vom 14. März 2014 das ursprünglich vom Amtsgericht [...] ausgefällte
Strafmass von fünf Jahren Freiheitsstrafe auf drei Jahre reduziert, nachdem es
zu einer milderen rechtlichen Qualifikation gelangt war. Des Weiteren wich das
Appellationsgericht von der für den Straftatbestand der «Räuberei»
grundsätzlich vorgeschriebenen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe
angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt ab und
reduzierte das Strafmass um zwei Jahre (vgl. Urteil des Appellationsgerichts [...]
vom 14. März 2014, Strafverfahren 46/14). Somit erweist sich die Rüge der
Beschwerdeführerin, die für sie entlastenden Aspekte wie beispielsweise ihr
jugendliches Alter hätten sich in keiner Weise zu ihren Gunsten ausgewirkt, als
unbegründet. Vielmehr kann den […] Urteilen diesbezüglich entnommen werden,
dass das junge Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Tat als besonders
entlastender Umstand gewertet wurde. Auch der damals einwandfreie Leumund der
Beschwerdeführerin wurde in die Strafzumessung einbezogen.
Zudem berücksichtigte bereits das
Amtsgericht [...] die untergeordnete Rolle der Beschwerdeführerin bei der Tat
und anerkannte explizit, dass sie selber keine physische Gewalt angewendet
hatte. Als straferhöhend wurde jedoch die bandenmässige Begehung der Tat
gewertet, wobei ein Mitglied der Gruppe minderjährig war. Dieses Verhalten gegenüber
einer minderjährigen Person qualifizierte das Amtsgericht [...] als besonders
verwerflich und gewichtete diesen Umstand als strafschärfend: «Es gibt grössere
Chancen, dass Minderjährige nachteilig beeinflusst werden» (Urteil des
Amtsgerichts […] vom 5. Dezember 2013).
Letztlich zog das zweitinstanzliche
Gericht sogar in Erwägung, angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin gar
keine Freiheitsstrafe, sondern eine andere Strafart auszufällen. Das
Appellationsgericht ordnete die Tat letztlich jedoch als zu schwer ein, als
dass die Anordnung einer alternativen Strafart möglich gewesen wäre. Im Urteil
des Appellationsgericht […] steht denn auch ausdrücklich: «Hier geht es
wirklich um junge Personen, aber die ihrerseits ausgeführten Handlungen, die
schwere Straftaten sind, bieten keine Möglichkeit, damit andere Strafmassnahmen
gesprochen werden» (vgl. Urteil des Appellationsgerichts [...] vom
14.
März 2014, Strafverfahren 46/14). Das Appellationsgericht blieb schliesslich
bei der Ausfällung einer Freiheitsstrafe, entscheid aber, diese in der Höhe
erheblich zu reduzieren. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die vor Ort
zuständigen Sachrichter einlässlich mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt
und bei der Strafzumessung eingehend gewürdigt haben.
Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend erläutert
hat, werden gemäss Art. 94 Abs. 2 IRSG die im Ausland verhängte
Sanktionen in der Schweiz vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im
schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehene Strafe nicht
übersteigen. Vorliegend übersteigt die in Frage stehende Sanktion weder in
ihrer Höhe noch in ihrer Strafart den in der Schweiz für den Tatbestand des
Diebstahls vorgesehenen Strafrahmen von 5 Jahren Freiheitsstrafe. Die in […]
gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe erfüllt damit sämtliche
gesetzlichen Voraussetzungen, weshalb die Rügen der Beschwerdeführerin, durch
die Gutheissung des […] Begehrens würde der internationale ordre public bzw. Art. 3
EMRK verletzt, ins Leere stossen.
6.
Des Weiteren lässt die
Beschwerdeführerin geltend machen, eine stellvertretende Strafvollstreckung sei
nur zulässig, wenn eine Auslieferung definitiv ausgeschlossen sei. Vorliegend
sei die Auslieferung der Beschwerdeführerin aber gerade nicht definitiv
ausgeschlossen. Zwar habe das Bundesstrafgericht die Auslieferung an eine
Auflage (Garantieerklärung von [...]) geknüpft, die Auslieferung sei aber nicht
als rechtlich unmöglich oder unzulässig qualifiziert worden. Auch die Tatsache,
dass die […] Behörden die Garantieerklärung letztlich nicht abgegeben hätten,
bedeute nicht, dass die Auslieferung nicht mehr rechtlich zulässig sei. Der
Auslieferungsentscheid des BJ vom 7. November 2016 stelle daher nach wie
vor eine rechtsgültige Verfügung dar, welche einer stellvertretenden Strafvollstreckung
entgegenstehe. Deshalb sei eine stellvertretende Strafvollstreckung nicht
zulässig.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt
werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat der Auslieferungsentscheid
des BJ vom 7. November 2016 keinen Bestand mehr, weil das BJ die
Auslieferung der Beschwerdeführerin an die Republik […] mit Verfügung vom
10.
März 2017 definitiv abgelehnt hat. In der Folge haben die […] Behörden
um stellvertretende Strafvollstreckung – und nicht erneut um Auslieferung –
ersucht. Zudem hat das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid vom
30.
Januar 2017 festgehalten, eine Auslieferung sei nur zulässig, wenn im
Strafvollzug in […] die Mutter-Kind-Beziehung möglich sei (Entscheid des
Bundesstrafgerichts vom […], Verfahrensnummer […] E. 7.4). Im
Umkehrschluss ist von der Unzulässigkeit einer Auslieferung auszugehen, wenn
die entsprechenden Modalitäten im Strafvollzug nicht gewährleistet werden
können. Nachdem eine Auslieferung explizit an die Erfüllung einer
annahmebedürftigen Auflage gemäss Art. 80p IRSG geknüpft wurde, die
Auflage jedoch von den […] Behörden innert Frist nicht erfüllt wurde respektive
eine entsprechende Garantieerklärung ausblieb, wurde die Auslieferung in der
Folge definitiv unzulässig. Einer stellvertretenden Strafvollstreckung steht
daher unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.
7.
Damit ist festzuhalten, dass
vorliegend sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 94 IRSG erfüllt sind,
auch wenn die zu vollziehende Strafe als sehr streng zu qualifizieren ist. Andere
Hindernisse gemäss Art. 95 oder Art. 96 IRSG, welche einer
Vollstreckbarerklärung entgegenstehen würden, wurden weder geltend gemacht noch
sind solche ersichtlich.
8.
Unter diesen Umständen erweisen sich
die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Das Urteil des Amtsgerichts [...]
vom 5. Dezember 2013 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts [...] vom
14.
März 2014 werden deshalb als vollstreckbar erklärt, auch wenn das
Strafmass angesichts der konkreten Umstände als sehr streng wirken mag. Eine
partielle Strafverbüssung ist nicht ersichtlich, weshalb sich die noch
ausstehende Strafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe beläuft. Wie bereits die
Vorinstanz dargelegt hat, ist die ausgestandene Auslieferungshaft im vollen
Umfang anzurechnen. Die Sanktion ist übernahmeweise in einer Strafvollzugsanstalt
in der Schweiz zu vollziehen. Schliesslich erfolgt der Vollzug der
Freiheitsstrafe nach schweizerischen Vollzugsmodalitäten, welche gemäss
Art. 74 ff. StGB unter anderem den besonderen Umständen und der sozialen
Wiedereingliederung der betroffenen Person Rechnung tragen muss.
9.
Für das Exequaturverfahren werden
gemäss Art. 108 i.V.m. Art. 31 IRSG keine Kosten erhoben. Die
Vorinstanz hat zu Recht darauf verzichtet, für das erstinstanzliche Verfahren
Kosten zu erheben, insbesondere auch für die Mitwirkung anderer Behörden. Das
Verbot der Kostenauferlegung erfasst das gesamte Exequaturverfahren, und damit
auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren (Art. 106 Abs. 3 IRSG).
Auf eine Kostenerhebung ist daher auch im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens zu verzichten. Die amtliche Verteidigung ist der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt
Sascha Schürch ist ihr als amtlicher Verteidiger beizuordnen. Dessen
Entschädigung ist aufgrund der eingereichten Honorarnote auf CHF 2’009.90
festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die
Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin erlauben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Urteil des Amtsgerichts [...], [...],
vom 5. Dezember 2013 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts [...], [...],
vom 14. März 2014 wird als in der Schweiz vollstreckbar erklärt.
3. Die vom [...] Appellationsgericht
ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 Jahren wird in der Schweiz für vollstreckbar
erklärt. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn wird mit dem Vollzug
dieser Strafe beauftragt.
4. Der ausgestandene Freiheitsentzug im
Rahmen der Auslieferungshaft wird der Beschwerdeführerin an die Strafe
angerechnet.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
6. Der Beschwerdeführerin wird für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt Sascha
Schürch wird ihr als amtlicher Verteidiger beigeordnet.
7. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sascha Schürch wird für das
Beschwerdeverfahren auf CHF 2’009.90 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch
den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Riechsteiner
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 10.
April 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
6B_245/2019).