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Entscheid

BKBES.2018.140

Vollstreckbarkeitserklärung

10. Januar 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde am 5. Dezember 2013

vom Amtsgericht [...], [...], wegen «Räuberei», begangen am 13. Mai 2013

in [...], schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren

verurteilt. Das Appellationsgericht [...] bestätigte mit Urteil vom

14. März 2014 den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts, reduzierte

allerdings die Freiheitsstrafe auf drei Jahre. Gegen das zweitinstanzliche

Urteil wurde kein Rechtsmittel ergriffen und es erwuchs in Rechtskraft.

2. A.___ hat Wohnsitz in [...], Kanton

Solothurn, weshalb das Justizministerium der Republik [...] das Bundesamt für

Justiz (nachfolgend BJ) am 16. August 2016 um Auslieferung von A.___

zwecks Vollzug dieser Freiheitsstrafe ersuchte. In der Folge wurde sie am

21. September 2016 in Auslieferungshaft versetzt (Auslieferungshaftbefehl

des BJ vom 30. August 2016) und das BJ bewilligte am 7. November 2016

ihre Auslieferung nach [...]. Dagegen liess A.___ Beschwerde ans

Bundesstrafgericht führen, welche teilweise gutgeheissen wurde (Entscheid des

Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2017). Das Bundesstrafgericht machte

die Auslieferung von einer förmlichen Garantieerklärung durch die […] Behörden abhängig.

Hintergrund dieser Garantieerklärung war der zum damaligen Zeitpunkt rund

einjährige Sohn von A.___ (B.___, geb. […] 2015). Das Bundesstrafgericht

entschied, […] müsse zusichern, dass A.___ während des Strafvollzugs in einer

Anstalt eingewiesen würde, welches ihr Recht auf Familienleben gemäss

Art. 8 EMRK wahren würde. Da [...] keine derartige Garantieerklärung abgab,

lehnte das BJ das Auslieferungsgesuch in der Folge definitiv ab.

3. Daraufhin ersuchten die [...]

Behörden beim BJ um stellvertretende Strafvollstreckung. Nachdem die kantonale Justizvollzugsbehörde

ihre Bereitschaft zur stellvertretenden Strafvollstreckung signalisiert hatte,

entschied das BJ am 21. Juli 2017, das [...] Ersuchen anzunehmen. In der

Folge beantragte es beim Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn formell

die Einleitung des Exequaturverfahrens.

4. Das Amt für Justizvollzug des Kantons

Solothurn gelangte am 16. April 2018 an das Richteramt Thal-Gäu und

ersuchte um Erstellung einer Vollstreckbarerklärung. Die Hauptverhandlung fand

am 13. August 2018 statt und der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

erklärte gleichentags das [...] Strafurteil als vollstreckbar (Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 13. August 2018, […]). Das Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu gab in der Rechtsmittelbelehrung die

Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO als zulässiges Rechtsmittel an.

Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung liess A.___ am 12. September

2018 Berufung erklären und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des

angefochtenen Urteils.

5. Die Beschwerdekammer des Obergerichts

Solothurn hielt mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 fest, die angegebene

Rechtsmittelbelehrung sei unzutreffend. Das richtige Rechtsmittel sei nicht die

Berufung, sondern die Beschwerde. Folglich wurde dem Vertreter von A.___ eine

Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Rechtsmitteleingabe zu korrigieren und

zu begründen. Dieser Aufforderung kam Rechtsanwalt Sascha Schürch mit der Beschwerdeschrift

vom 12. November 2018 fristgerecht nach.

6. Sowohl die Vorinstanz als auch das

Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn verzichteten auf Vernehmlassung zur

Beschwerde von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin). Das BJ hingegen reichte

am 23. November 2018 seine Stellungnahme ein. Rechtsanwalt Sascha Schürch replizierte

am 3. Dezember 2018 zur Stellungnahme des BJ und reichte am 4. Januar

2019 seine Honorarnote ein, so dass sich die vorliegende Sache als spruchreif

erweist.

Erwägungen

II.

1.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist die Frage der stellvertretenden Vollstreckung eines

ausländischen Strafurteils in der Schweiz und damit um die

Vollstreckbarerklärung eines [...] Strafurteils (Exequaturverfahren). Wie die

Vorinstanz zutreffend erläutert hat, wird die internationale Rechtshilfe in

Strafsachen primär durch die anwendbaren bi- bzw. multilateralen

völkerrechtlichen Verträge geregelt. Vorliegend ist zwischen der Schweiz und [...]

das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR

0.353

) samt Zusatzprotokollen (SR 0.353.11-13) einschlägig. Gemäss

Art. 22 EAUe gelangt das nationale Recht des ersuchten Staates zur

Anwendung, soweit weder das EAUe noch die Zusatzprotokolle etwas anderes

bestimmen. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb das Bundesgesetz vom

20.

März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR

351.

) und die dazugehörende Verordnung (IRSV; SR 351.11) vorliegend zur Anwendung

gelangen.

2.

Gestützt auf Art. 104

Abs. 1 IRSG entscheidet das BJ nach Rücksprache mit der kantonalen Vollzugsbehörde

zunächst formell über die Annahme eines ausländischen Vollstreckungsersuchens.

Nimmt das BJ das Gesuch an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag an

die Vollzugsbehörde und informiert den ersuchenden Staat. Der nach Art. 32

StPO zuständige kantonale Richter hört die verurteilte Person an und

entscheidet über die Vollstreckung (Art. 105 IRSG). Dabei prüft der Richter

von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und

erhebt die nötigen Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Der Richter erklärt den

ausländischen Entscheid für vollstreckbar, sofern alle Voraussetzungen erfüllt

sind und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen

(Art. 106 Abs. 2 IRSG). Der Entscheid hat in Form eines begründeten

Urteils zu erfolgen (Art. 106 Abs. 3 Satz 1 IRSG). Das kantonale

Recht stellt ein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG).

Im Kanton Solothurn ist dies die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO

(§ 6bis des EG StPO, BGS 321.3).

3.

Die Beschwerdekammer hat im

vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der

Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 94-96 IRSG erfüllt sind. Die

Beschwerdeführerin hat das Urteil umfassend in allen Punkten angefochten. Dabei

wendet sie sich nicht nur gegen die Vollstreckbarerklärung des Urteils an sich,

sondern erachtet insbesondere die zu vollstreckende Freiheitsstrafe als viel zu

hoch und rügt, die ausgefällte Sanktion verletzte den internationalen ordre

public.

4.

Zunächst hat die Vorinstanz

zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen von Art. 94 IRSG erfüllt

sind:

Das fragliche [...] Urteil des

Appellationsgerichts [...] ist rechtskräftig und vollstreckbar und es liegt ein

Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung aus [...] vor. Die

Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in [...], Kanton Solothurn. Sie ist seit

Februar 2015 mit dem Schweizer C.___ verheiratet und hat mit ihm zwei

gemeinsame Kinder, B.___ (geb. [...] 2015) und D.___ (geb. [...] 2018). Ihr

gewöhnlicher Aufenthalt liegt in der Schweiz, womit die Voraussetzung nach

Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG erfüllt sind. Dies wird auch von der

Beschwerdeführerin anerkannt.

Gegenstand der [...] Urteile ist der

Tatbestand der «Räuberei». Die Beschwerdeführerin wurde für schuldig befunden, im

Alter von 18 Jahren zusammen mit zwei anderen Personen bei einem Raub

respektive bei einem Entreissdiebstahl mitgewirkt zu haben. Der Tatablauf war

gemäss den [...] Urteilen wie folgt: Am 29. Mai 2013 soll sich die

Beschwerdeführerin zusammen mit zwei weiteren Personen (E.___ und F.___) in

einem Casino in [...], [...], aufgehalten haben. Als die Beschwerdeführerin an

einem Roulette-Tisch gesessen sei, habe sie beobachtet, dass eine andere Frau (die

spätere Geschädigte) viel Bargeld auf sich getragen habe. Sie habe E.___

gerufen, welcher die Geschädigte ebenfalls beobachtet habe. Als man gesehen

habe, dass die Geschädigte bald das Casino verlassen werde, habe die

Beschwerdeführerin vorgeschlagen, der Geschädigten zu folgen. Anschliessend

habe die Geschädigte das Casino tatsächlich verlassen und sei mit einem Taxi

nach Hause gefahren, wobei ihr die drei Personen (Beschwerdeführerin, E.___ und

F.___) mit dem Wagen von F.___ nachgefahren seien. Nachdem die Geschädigte aus

dem Taxi ausgestiegen sei, sei E.___ aus dem Wagen ausgestiegen, habe die

Geschädigte in den Rücken gestossen und ihr die Handtasche weggerissen. Dabei

sei die Geschädigte hingefallen und habe sich Schürfungen sowie Quetschungen

zugezogen. Anschliessend seien die drei Personen in F.___s Wagen weggefahren. Danach

habe E.___ der Beschwerdeführerin die Handtasche überreicht, welche das Bargeld

gezählt und die Wertsachen verteilt habe. Insgesamt sei ein Deliktsbetrag von

umgerechnet CHF 1'480.00 erbeutet worden. Dieser Sachverhalt wurde von

zwei [...] Gerichten rechtskräftig festgestellt und wird von der

Beschwerdeführerin nicht bestritten. In der Schweiz wäre ein solcher Tatablauf zumindest

als Gehilfenschaft zum Entreissdiebstahl strafbar (Art. 139 i.V.m.

Art. 25 StGB), was auch von der Beschwerdeführerin bestätigt wird. Damit

ist das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit i.S.v. Art. 94 Abs. 1

lit. b IRSG erfüllt.

Zudem ist auch die Voraussetzung von

Art. 94 Abs. 2 IRSG gegeben: Die durch das [...] Gericht verhängte

Sanktion übersteigt den in der Schweiz für den Tatbestand des Diebstahls

vorgesehenen Strafrahmen von 5 Jahren Freiheitsstrafe nicht. Daher erweist

sich das vorinstanzliche Urteil betreffend Art. 94 IRSG als zutreffend.

5.

Sodann hat die Beschwerdeführerin bereits

vor der Vorinstanz und vor Bundesstrafgericht einen Verstoss gegen das Prinzip

des internationalen ordre public rügen lassen. Die verhängte dreijährige

Freiheitsstrafe sei angesichts der konkreten Umstände unverhältnismässig hoch,

da sie im Tatzeitpunkt erst 18 Jahre alt, nicht vorbestraft und ihr

Tatbeitrag marginal gewesen sei. Auch die Deliktssumme sei klein gewesen. Das [...]

Urteil verletze angesichts dieser unangemessenen Strafe den internationalen

ordre public, was einer Vollstreckbarkeit in der Schweiz entgegenstünde.

Was die Beschwerdeführerin in Bezug auf

die Unverhältnismässigkeit der Strafe des ihr zu Last gelegten Delikts

vorbringt, verfängt nicht. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist zunächst

entgegenzuhalten, dass ein Rechtshilfeverfahren nicht der nachträglichen

Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter

dient (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004,

E. 2.2). Die Verhältnismässigkeit der betreffenden Strafe ist im

Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht weiter zu prüfen (Entscheid des

Bundesgerichts 1A.199/2002 vom 5. Dezember 2002, E. 2.3). Soweit die

übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert

werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationalen ordre public

widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a).

Vorliegend hat bereits das Bundesstrafgericht

festgehalten, in der vorliegenden Konstellation sei der internationale ordre

public klarerweise nicht verletzt. Es hat mit Verweis auf die einschlägige

Rechtsprechung dargelegt, auch die besondere Strenge einer Strafe stelle

grundsätzlich kein Hindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005

vom 22. August 2005, E. 3.4). Ein Hinderungsgrund liege nur vor, wenn

die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum

Verschulden des Täters stehe und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche

Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheine (Verweis auf das Urteil des

Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4). Es gelangte

zum Ergebnis, die vorliegende Freiheitsstrafe erscheine zwar streng, es könne

aber nicht gesagt werden, die Strafe sei geradezu unerträglich hart und

unmenschlich. Ausserdem handle es sich vorliegend nicht um ein offensichtliches

Bagatelldelikt. Eine Verletzung des internationalen ordre public scheide deshalb

klarerweise aus (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2017,

Verfahrensnummer RR.2016.311, E. 6.2).

Auch die Vorinstanz hat einlässlich und

überzeugend dargestellt, weshalb im vorliegenden Fall nicht von der

zurückhaltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des ordre

public abgewichen werden darf. Sie hat nachvollziehbar erwogen, dass das in

Frage stehende Delikt zwar in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit

weniger einschneidend bestraft worden wäre, dass die verhängte Sanktion jedoch

im Vergleich mit den unter Art. 3 EMRK fallenden Präjudizien nicht als

eine Verletzung des internationalen ordre public qualifiziert werden könne. Diese

Begründung überzeugt: Zweifelsohne ist die ausgefällte Freiheitsstrafe von drei

Jahren für die der Beschwerdeführerin zu Last gelegte Tat nach schweizerischem

Verständnis als sehr hoch einzustufen. Dies indiziert vorliegend aber keine

unerträglich harte, unmenschliche Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK. Mit der

Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass eine Verletzung des internationalen ordre

public restriktiv zu handhaben ist. Nur gravierende Verletzungen würden eine

stellvertretende Strafvollstreckung ausschliessen, was hier nicht der Fall ist.

Des Weiteren betreffend die Rügen der

Beschwerdeführerin, die […] Gerichte hätten eine zu hohe Sanktion ausgefällt,

ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, die Vorgehensweise

der ausländischen Sachrichter bei der Strafzumessung, welche in einem

Rechtshilfeverfahren grundsätzlich keiner nachträglichen Überprüfung mehr zu

unterziehen ist. Dies gilt umso mehr, als hier ein rechtskräftiges und in

zweiter Instanz überprüftes Sachurteil des zuständigen Gerichts eines europäischen

Staates vorliegt: Vorliegend hat das Appellationsgericht [...] in seinem Urteil

vom 14. März 2014 das ursprünglich vom Amtsgericht [...] ausgefällte

Strafmass von fünf Jahren Freiheitsstrafe auf drei Jahre reduziert, nachdem es

zu einer milderen rechtlichen Qualifikation gelangt war. Des Weiteren wich das

Appellationsgericht von der für den Straftatbestand der «Räuberei»

grundsätzlich vorgeschriebenen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe

angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt ab und

reduzierte das Strafmass um zwei Jahre (vgl. Urteil des Appellationsgerichts [...]

vom 14. März 2014, Strafverfahren 46/14). Somit erweist sich die Rüge der

Beschwerdeführerin, die für sie entlastenden Aspekte wie beispielsweise ihr

jugendliches Alter hätten sich in keiner Weise zu ihren Gunsten ausgewirkt, als

unbegründet. Vielmehr kann den […] Urteilen diesbezüglich entnommen werden,

dass das junge Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Tat als besonders

entlastender Umstand gewertet wurde. Auch der damals einwandfreie Leumund der

Beschwerdeführerin wurde in die Strafzumessung einbezogen.

Zudem berücksichtigte bereits das

Amtsgericht [...] die untergeordnete Rolle der Beschwerdeführerin bei der Tat

und anerkannte explizit, dass sie selber keine physische Gewalt angewendet

hatte. Als straferhöhend wurde jedoch die bandenmässige Begehung der Tat

gewertet, wobei ein Mitglied der Gruppe minderjährig war. Dieses Verhalten gegenüber

einer minderjährigen Person qualifizierte das Amtsgericht [...] als besonders

verwerflich und gewichtete diesen Umstand als strafschärfend: «Es gibt grössere

Chancen, dass Minderjährige nachteilig beeinflusst werden» (Urteil des

Amtsgerichts […] vom 5. Dezember 2013).

Letztlich zog das zweitinstanzliche

Gericht sogar in Erwägung, angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin gar

keine Freiheitsstrafe, sondern eine andere Strafart auszufällen. Das

Appellationsgericht ordnete die Tat letztlich jedoch als zu schwer ein, als

dass die Anordnung einer alternativen Strafart möglich gewesen wäre. Im Urteil

des Appellationsgericht […] steht denn auch ausdrücklich: «Hier geht es

wirklich um junge Personen, aber die ihrerseits ausgeführten Handlungen, die

schwere Straftaten sind, bieten keine Möglichkeit, damit andere Strafmassnahmen

gesprochen werden» (vgl. Urteil des Appellationsgerichts [...] vom

14.

März 2014, Strafverfahren 46/14). Das Appellationsgericht blieb schliesslich

bei der Ausfällung einer Freiheitsstrafe, entscheid aber, diese in der Höhe

erheblich zu reduzieren. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die vor Ort

zuständigen Sachrichter einlässlich mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt

und bei der Strafzumessung eingehend gewürdigt haben.

Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend erläutert

hat, werden gemäss Art. 94 Abs. 2 IRSG die im Ausland verhängte

Sanktionen in der Schweiz vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im

schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehene Strafe nicht

übersteigen. Vorliegend übersteigt die in Frage stehende Sanktion weder in

ihrer Höhe noch in ihrer Strafart den in der Schweiz für den Tatbestand des

Diebstahls vorgesehenen Strafrahmen von 5 Jahren Freiheitsstrafe. Die in […]

gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe erfüllt damit sämtliche

gesetzlichen Voraussetzungen, weshalb die Rügen der Beschwerdeführerin, durch

die Gutheissung des […] Begehrens würde der internationale ordre public bzw. Art. 3

EMRK verletzt, ins Leere stossen.

6.

Des Weiteren lässt die

Beschwerdeführerin geltend machen, eine stellvertretende Strafvollstreckung sei

nur zulässig, wenn eine Auslieferung definitiv ausgeschlossen sei. Vorliegend

sei die Auslieferung der Beschwerdeführerin aber gerade nicht definitiv

ausgeschlossen. Zwar habe das Bundesstrafgericht die Auslieferung an eine

Auflage (Garantieerklärung von [...]) geknüpft, die Auslieferung sei aber nicht

als rechtlich unmöglich oder unzulässig qualifiziert worden. Auch die Tatsache,

dass die […] Behörden die Garantieerklärung letztlich nicht abgegeben hätten,

bedeute nicht, dass die Auslieferung nicht mehr rechtlich zulässig sei. Der

Auslieferungsentscheid des BJ vom 7. November 2016 stelle daher nach wie

vor eine rechtsgültige Verfügung dar, welche einer stellvertretenden Strafvollstreckung

entgegenstehe. Deshalb sei eine stellvertretende Strafvollstreckung nicht

zulässig.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt

werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat der Auslieferungsentscheid

des BJ vom 7. November 2016 keinen Bestand mehr, weil das BJ die

Auslieferung der Beschwerdeführerin an die Republik […] mit Verfügung vom

10.

März 2017 definitiv abgelehnt hat. In der Folge haben die […] Behörden

um stellvertretende Strafvollstreckung – und nicht erneut um Auslieferung –

ersucht. Zudem hat das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid vom

30.

Januar 2017 festgehalten, eine Auslieferung sei nur zulässig, wenn im

Strafvollzug in […] die Mutter-Kind-Beziehung möglich sei (Entscheid des

Bundesstrafgerichts vom […], Verfahrensnummer […] E. 7.4). Im

Umkehrschluss ist von der Unzulässigkeit einer Auslieferung auszugehen, wenn

die entsprechenden Modalitäten im Strafvollzug nicht gewährleistet werden

können. Nachdem eine Auslieferung explizit an die Erfüllung einer

annahmebedürftigen Auflage gemäss Art. 80p IRSG geknüpft wurde, die

Auflage jedoch von den […] Behörden innert Frist nicht erfüllt wurde respektive

eine entsprechende Garantieerklärung ausblieb, wurde die Auslieferung in der

Folge definitiv unzulässig. Einer stellvertretenden Strafvollstreckung steht

daher unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.

7.

Damit ist festzuhalten, dass

vorliegend sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 94 IRSG erfüllt sind,

auch wenn die zu vollziehende Strafe als sehr streng zu qualifizieren ist. Andere

Hindernisse gemäss Art. 95 oder Art. 96 IRSG, welche einer

Vollstreckbarerklärung entgegenstehen würden, wurden weder geltend gemacht noch

sind solche ersichtlich.

8.

Unter diesen Umständen erweisen sich

die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Das Urteil des Amtsgerichts [...]

vom 5. Dezember 2013 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts [...] vom

14.

März 2014 werden deshalb als vollstreckbar erklärt, auch wenn das

Strafmass angesichts der konkreten Umstände als sehr streng wirken mag. Eine

partielle Strafverbüssung ist nicht ersichtlich, weshalb sich die noch

ausstehende Strafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe beläuft. Wie bereits die

Vorinstanz dargelegt hat, ist die ausgestandene Auslieferungshaft im vollen

Umfang anzurechnen. Die Sanktion ist übernahmeweise in einer Strafvollzugsanstalt

in der Schweiz zu vollziehen. Schliesslich erfolgt der Vollzug der

Freiheitsstrafe nach schweizerischen Vollzugsmodalitäten, welche gemäss

Art. 74 ff. StGB unter anderem den besonderen Umständen und der sozialen

Wiedereingliederung der betroffenen Person Rechnung tragen muss.

9.

Für das Exequaturverfahren werden

gemäss Art. 108 i.V.m. Art. 31 IRSG keine Kosten erhoben. Die

Vorinstanz hat zu Recht darauf verzichtet, für das erstinstanzliche Verfahren

Kosten zu erheben, insbesondere auch für die Mitwirkung anderer Behörden. Das

Verbot der Kostenauferlegung erfasst das gesamte Exequaturverfahren, und damit

auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren (Art. 106 Abs. 3 IRSG).

Auf eine Kostenerhebung ist daher auch im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens zu verzichten. Die amtliche Verteidigung ist der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt

Sascha Schürch ist ihr als amtlicher Verteidiger beizuordnen. Dessen

Entschädigung ist aufgrund der eingereichten Honorarnote auf CHF 2’009.90

festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die

Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin erlauben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Urteil des Amtsgerichts [...], [...],

vom 5. Dezember 2013 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts [...], [...],

vom 14. März 2014 wird als in der Schweiz vollstreckbar erklärt.

3. Die vom [...] Appellationsgericht

ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 Jahren wird in der Schweiz für vollstreckbar

erklärt. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn wird mit dem Vollzug

dieser Strafe beauftragt.

4. Der ausgestandene Freiheitsentzug im

Rahmen der Auslieferungshaft wird der Beschwerdeführerin an die Strafe

angerechnet.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

6. Der Beschwerdeführerin wird für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt Sascha

Schürch wird ihr als amtlicher Verteidiger beigeordnet.

7. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sascha Schürch wird für das

Beschwerdeverfahren auf CHF 2’009.90 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch

den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Riechsteiner

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 10.

April 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

6B_245/2019).