BKBES.2018.141
Rechtsverzögerung
22. Januar 2019Deutsch32 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 22. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten
durch Advokat Christian von Wartburg,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverzögerung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Solothurn
führt seit Mai 2013 eine Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ wegen Betrug,
Geldwäscherei etc. Gegenstand der Untersuchung ist u.a. der Verdacht, dass A.___
betrügerisch zum Kauf von Inhaberaktien der Firma [...] mit einem Kaufpreis von
CHF 4.5 Mio. veranlasst worden sei.
2. Mit Eingabe vom 26. September
2018 gelangte der Vertreter von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) unter
dem Titel «Verfahrensverzögerung» an die hiesige Kammer. Darin stellte er den
Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen C.___ und B.___
abzuschliessen und zur Anklage zu bringen. Zudem sei eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen. Zudem sei der Beschwerdeführerin ein
Replikrecht und Akteneinsicht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft liess sich
mit ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom
23. November 2018 replizieren und hielt an ihren Begehren fest. Auf eine
Duplik verzichtete die Staatsanwaltschaft.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2
lit. a StPO unter anderem auch Rechtsverweigerungen und
Rechtsverzögerungen gerügt werden. Rechtsverzögerungsbeschwerden sind an keine
Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin gilt
vorliegend als verfahrensbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 105
Abs. 1 lit. f StPO. Ob die Beschwerdeführerin als Privatklägerin
wiedereinzusetzen sei, ist Gegenstand des derzeit ebenfalls hängigen
Beschwerdeverfahrens BKBES.2018.158. Die Beschwerdeführerin ist zufolge des
Umstandes, dass in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten B.___ und C.___
grosse Vermögenswerte von ihr beschlagnahmt sind, unmittelbar und direkt
betroffen. Sie ist durch die behauptete Rechtsverzögerung in ihren rechtlich
geschützten Interessen verletzt und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 lit. f
StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine
Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR
101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine besondere Bedeutung
hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des
Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO. Das Beschleunigungsgebot
verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen,
es voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen.
Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in
etwas geringerem Mass jedoch auch die Geschädigten und übrigen
Verfahrensbeteiligten (Entscheid des Bundessgerichts 1B_549/2012 vom 12. November
2012.
E. 2.3). Ziel des Beschleunigungsgebots ist es, zu verhindern, dass
die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im
Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird
(BGE 133 IV 158 E. 8).
Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren
sich gemäss Bundesgericht entweder in einer zu langen Dauer der Gesamtheit des
Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (Entscheid des Bundesgerichts
6S.74/2007 vom 6. Februar 2008, E. 3.2). Entscheidend ist eine
Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls, starre Regeln greifen nicht. Von
Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine
Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur zu bejahen, wenn sich
die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber
nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und der
Gesamtheit der übrigen Umstände sowie unter angemessener Berücksichtigung der
Geschäftslast der Strafbehörden noch als angemessen erscheint. Eine
Rechtsverzögerung liegt ebenfalls vor, wenn die Behörde bei objektiver
Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist (Entscheid des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom
12.
November 2012, E. 2.3). Das Beschleunigungsgebot wird allerdings
nicht verletzt, wenn eine einzelne Verfahrenshandlung einzig zu einem früheren
Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können. Von den Behörden und Gerichten kann
nämlich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall
widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Das
Beschleunigungsgebot ist erst verletzt, wenn die Dauer der Untätigkeit im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung als stossend zu beurteilen ist (Urteil des
Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013, E. 2.1). Das
Bundesgericht qualifizierte es bspw. als stossend, als die Staatsanwaltschaft während
mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise
mangels ausreichender personeller Ressourcen untätig blieb (Entscheid des
Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).
3.
Vorliegend moniert die
Beschwerdeführerin, die Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ werde bereits seit
dem 23. Mai 2013 geführt, weshalb die Gesamtdauer des Verfahrens zu lang
sei. Zudem habe ihr Vertreter bereits im Mai 2016 eine Verfahrensverzögerung
moniert, wobei der zuständige Staatsanwalt im Juni 2016 den Abschluss des
Verfahrens bis im Herbst 2016 in Aussicht gestellt habe. Nachdem im Sommer 2016
keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolgt seien, habe sie im November 2016 eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn eingereicht.
Zwar habe die Beschwerdekammer diese mit Urteil vom 22. Dezember 2016
abgewiesen. Das Obergericht habe aber festgehalten, vorliegend sei es
notwendig, die Untersuchung rasch zum Abschluss zu bringen. Ende November 2017 habe
dann die Schlusseinvernahme des Beschuldigten C.___ stattgefunden. Die Schlusseinvernahme
des Beschuldigten B.___ sei aber nach wie vor ausstehend, was unverständlich
sei. Daraufhin habe ihr Vertreter am 22. Mai 2018 eine erneute Verzögerung
bei der Staatsanwaltschaft beanstandet. Anfangs Juni 2018 habe die
Staatsanwaltschaft dann erklärt, seit dem letzten Entscheid des Obergerichts
vom Dezember 2016 habe die Untersuchung dreimal ausgedehnt werden müssen und es
seien nach wie vor Untersuchungshandlungen pendent. Nachdem weitere drei Monate
ohne Verfahrenshandlungen verstrichen seien, habe sich ihr Vertreter Ende
September 2018 zur vorliegenden zweiten Rechtsverzögerungsbeschwerde
entschieden.
4.
Die Staatsanwaltschaft bestreitet in
ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 eine unzulässige Verzögerung und
verweist zunächst auf das sehr umfangreiche Verfahren (59 Bundesordner und
rund 1'200 Verfahrensschritte). Vorliegend seien diverse Sachverhalte zu
untersuchen und die beiden Beschuldigten hätten während des laufenden
Verfahrens mutmasslich weitere Delikte begangen, weshalb diverse weitere
Deliktsvorwürfe hinzugekommen seien. Des Weiteren seien in diesem Verfahren
überdurchschnittlich viele Rechtsmittel – einige durch die Beschwerdeführerin –
ergriffen worden, wovon die meisten abgewiesen worden seien. Seit dem letzten Rechtsverzögerungsentscheid
des Obergerichts Ende Dezember 2016 habe es keine unbegründeten Lücken im
Untersuchungsverfahren gegeben, was das Verfahrensjournal und die Auflistung in
der Stellungahme vom 10. Oktober 2018 belege. Die erneuten Strafanzeigen resp.
Verfahrensausdehnungen und die damit verbundenen weiteren Abklärungen seien mit
grossem Aufwand verbunden. Zwar stünden die neuen Deliktsvorwürfe in keinem
direkten Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin, diese müssten jedoch zufolge
des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemeinsam bearbeitet werden. Dass sich
der Entscheid hinsichtlich der beschlagnahmten Vermögenswerte der
Beschwerdeführerin verzögere, sei zwar für die Beschwerdeführerin ungünstig.
Diese Verzögerung sei jedoch durch die neuen Deliktsvorwürfe bedingt und
deshalb nicht vermeidbar. Zudem sei die Staatsanwaltschaft derzeit mit
Nachdruck an der Ausarbeitung der Anklageschrift bzw. mit den notwendigen
Teil-Einstellungsverfügungen befasst. Eine Rechtsverzögerung bzw. eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes liege deshalb nicht vor.
5.
Dass die vorliegende
Strafuntersuchung umfangreich und komplex sei, lässt die Beschwerdeführerin in
ihrer Replik vom 23. November 2018 bestreiten (Rz. 12, Seite 3).
Sie macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vorliegende, seit Mai
2013.
pendente Strafuntersuchung noch immer nicht abgeschlossen sei, obwohl das
Obergericht bereits in seinem Entscheid Ende Dezember 2016 festgehalten habe, die
Untersuchung müsse nun rasch zum Abschluss kommen. Es sei auch unerklärbar, dass
noch keine Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten B.___ stattgefunden habe. Zudem
stelle sich die tatsächlich vom zuständigen Staatsanwalt geleistete Arbeit seit
Ende 2016 als sehr bescheiden dar. Die Staatsanwaltschaft hätte ausserdem
mittels einer Verfahrenstrennung eine Beschleunigung bewirken können, indem sie
jene Untersuchungshandlungen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, von den
restlichen Abklärungen getrennt hätte. Dies sei vorliegend möglich und
angezeigt gewesen. Letztlich sei das Verfahren beschleunigt zu behandeln, weil
das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden sei und sie in
finanziell engen Verhältnissen leben müsse.
6.
Zunächst ist zu prüfen, ob die
bisherige Gesamtdauer der Strafuntersuchung das strafprozessuale
Beschleunigungsgebot verletzt und ob eine bundesrechtswidrige
Verfahrensverschleppung vorliegt. Dabei ist den Umständen des Einzelfalles
Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei neben dem Verhalten der
Behörden und der Beteiligten etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität
und der Umfang des Sachverhaltes sowie die Bedeutung des Falles für die
Betroffenen (BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 I 269 E. 3.1; Entscheid des
Bundesgerichts 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015, E. 2.4).
7.1
Vorliegend erweist sich die von der
Staatsanwaltschaft geführte Untersuchung mit einer Dauer von deutlich mehr als
fünf Jahren zwar grundsätzlich als lang. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch ausführlich
darlegt, handelt es sich vorliegend um ein komplexes und aufwendiges Strafverfahren.
Dies ist zutreffend.
Die Strafuntersuchung gegen die beiden
Beschuldigten betrifft diverse Vorhalte: Konkret werden ihnen Betrug,
Geldwäscherei, Unterlassung der Buchführung und weitere Vermögensdelikte (u.a.
auch betreffend UWG) sowie Ehrverletzungsdelikte vorgeworfen. Insgesamt gingen
rund zehn Strafanzeigen ein. Bereits aufgrund der Anzahl dieser Vorhalte –
selbst wenn einige davon letztlich nicht zur Anklage kommen sollten – handelt
es sich nicht mehr um einen normalen «Alltags-Fall». Ausserdem handelt sich
klarerweise nicht um einen Bagatellfall, weshalb der Streitgegenstand, die
damit verbundene Interessenlage und die Schwere des Tatvorwurfs ebenfalls eine
längere Behandlungsperiode erfordern.
Inhaltlich geht es vorliegend um
Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts, welche praxisgemäss als komplex gelten
(BGE 119 IB 311 E. 5b). Bei Wirtschaftsdelikten ergibt sich die Komplexität
aus rechtlichen und sachverhaltsmässigen Gesichtspunkten. Die
Sachverhaltserstellung ist erfahrungsgemäss in Wirtschaftsdelikten besonders
ressourcenintensiv, da mittels akribischer Feinarbeit einzelne Vorgänge anhand
von Buchhaltungsunterlagen und Geldflüssen überprüft und rechtsgenügend
erstellt werden müssen. Vorliegend sind diverse Gesellschaften, Konti,
Bankinstitute und Versicherungen involviert. Aus dem Journal ist ersichtlich,
wie zeit- und ressourcenintensiv das Zusammentragen der einzelnen Beweise
mittels Durchprüfen einzelner Belege und Akten war. So musste die
Staatsanwaltschaft u.a. diverse Abklärungen zu den Geldflüssen vornehmen und
Zusammenstellungen aller bekannten Bankkonti anfertigen (vgl. Journal Seite 6).
Auch mussten Excel-Tabellen über alle sichergestellten Vermögenswerte erstellt
werden (vgl. Journal Seite 9). Wie zeitintensiv die Sachverhaltserstellung
war, belegt bspw. die Korrespondenz mit der Swissmedic: Nachdem die
Staatsanwaltschaft im Februar und April 2017 zwei Editionsverfügungen erlassen
hatte, mussten verschiedene Rückfragen gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft
musste den Verbleib und Inhalt von einzelnen Buchhaltungsbelegen prüfen und
dabei unzählige Unterlagen abgleichen. Auch im März und April 2018 musste die
Staatsanwaltschaft einzelne Ordner auf den Verbleib von Bilanzen und
Erfolgsrechnungen gewisser Gesellschaften prüfen. Erst nach Klärung dieser
Fragen konnte die Staatsanwaltschaft ein Ersuchen um Zustellung der noch ausstehenden
Unterlagen bei der Swissmedic stellen (vgl. Journal, Seite 61 betreffend
Korrespondenz, Telefonate und E-Mails zwischen dem 29. März 2018 und
5.
April 2018). Bei Wirtschaftsdelikten ist es zudem notorisch, dass die
Täter üblicherweise raffinierte Verschleierungstaktiken und besondere
Machenschaften anwenden, was direkten Einfluss auf den Umfang des Beweiserhebungsverfahrens
hat und sich vorliegend in der beträchtlichen Anzahl der Akten niederschlägt. Das
Recht einer beschuldigten Person, dass die ihr zur Last gelegten Vorhalte auch
bei Wirtschaftsdelikten mit der erforderlichen Sorgfalt umfassend abgeklärt werden,
und ihr Anspruch, dass die Untersuchung zügig vorangetrieben wird, stehen
naturgemäss in einem gewissen Widerspruch. Dies darf jedoch nicht zur Folge
haben, dass deswegen der Fall nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht
und beurteilt wird.
7.2
Erschwerend kommt hinzu, dass die
beiden Beschuldigten im Laufe des Strafverfahrens mutmasslich weitere Delikte
verübten, weshalb laufend neue Deliktsvorwürfe hinzukamen. Insgesamt gingen
rund zehn Anzeigen ein. Während des laufenden Strafverfahrens ging bspw. im
November 2014 eine Strafanzeige des Richteramtes Dorneck-Thierstein betreffend
deliktische Tätigkeiten des Beschuldigten C.___ im Rahmen eines Konkurses einer
Aktiengesellschaft bei der Staatsanwaltschaft ein (Strafanzeige vom
13.
November 2014, Journal Seite 39). Im März 2016 informierte die
Staatsanwaltschaft Basel-Land über die mutmasslich erneut deliktischen
Tätigkeiten der beiden Beschuldigten (Journal Seite 45). Nur schon im Jahr 2017
gingen innerhalb eines halben Jahres drei neue Strafanzeigen ein (Ende März
2019; Anfangs August 2017 und im Oktober 2017).
7.3
Die Komplexität des Strafverfahrens lässt
sich des Weiteren daraus ablesen, dass die Staatsanwaltschaft mit diversen
Behörden (Steuer-, Grundbuch-, Betreibungsämter sowie KESB) in regem Kontakt
stand, wobei auch diverse ausserkantonale Behörden aus den Kantonen Baselland,
Zug und Zürich einbezogen worden waren. Ausserdem stellte sich rund zehn Mal
die Frage nach dem Gerichtsstand (August-Oktober 2012, Mai-Juni 2013, November
2015, März-Oktober 2017, Juni-August 2018). Sodann hatte die Staatsanwaltschaft
Rechtshilfeersuchen an ausserkantonale Behörden zu verfassen (vgl. Rechtshilfeersuchen
vom 8. November 2017, Journal Seite 56) und es gab ein Amtshilfegesuch der
FINMA (Amtshilfegesuch der FINMA vom 29. März 2016, Journal Seite 45). Das
Verfahren weist zudem einen internationalen Bezug auf (vgl. Rechtshilfeersuchen
an die Staatsanwaltschaft Mulhouse vom 20. Juni 2013, Journal
Seite 13; Korrespondenz am 19. August 2013, Journal Seite 23;
Schreiben des Cour d’Appel de Colmar vom 5. Juli 2013, Journal Seite 18).
Gewisse Korrespondenz musste auf Französisch und auf Italienisch geführt werden.
7.4
Wie aufwendig die vorliegende
Untersuchung war, lässt sich bspw. anhand der Thematik «Wiedereinsetzung der
Beschwerdeführerin als Privatklägerin» erkennen: Mit Verfügung vom
6.
August 2013 setzte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin wieder
als Privatklägerin ein (Journal Seite 23). Dagegen erhob der Beschuldigte B.___
am 16. August 2013 Beschwerde ans Obergericht Solothurn. Die Beschwerde
wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, weil A.___ ihr Desinteresse
erklärt hatte. Die Akten wurden der Staatsanwaltschaft Ende Februar resp. anfangs März
2014.
retourniert. Lediglich zwei Tage nachdem die Akten vom Obergericht an die
Staatsanwaltschaft retourniert worden waren, liess die Beschwerdeführerin ein
weiteres Gesuch um Wiedereinsetzung als Privatklägerin stellen (Gesuch vom
6.
März 2014, Journal Seite 34). Dies, nachdem die Frage gerade erst Gegenstand
eines Beschwerdeverfahrens gewesen war. Dieser erneute Antrag zog wiederum
erhebliche Arbeit mit sich: Im März 2014 beschloss die Staatsanwaltschaft, den
Entscheid über die Wiedereinsetzung als Privatklägerin zu sistieren (Verfügung
vom 20. März 2014, Journal Seite 34) und tätigte verschiedene
Abklärungen bei der zuständigen KESB. In der Zwischenzeit liess die
Beschwerdeführerin im Juni 2014 Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben
(BKBES.2014.65), welche das Obergericht im Juli 2014 abwies und erklärte, die
Untersuchung sei durch die KESB-Verfahren verzögert worden, eine durch die
Staatsanwaltschaft verursachte Verzögerung liege nicht vor. Nachdem die KESB [...]
im Oktober 2014 einen Entscheid betreffend die Beschwerdeführerin gefällt
hatte, wies die Staatsanwaltschaft Ende Oktober 2014 den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung als Privatklägerin definitiv ab
(Journal Seite 38). Auch dagegen erhob die Beschwerdeführerin im November 2014
Beschwerde ans Obergericht, welche im März 2015 abgewiesen wurde
(BKBES.2014.117). In seinem Entscheid wies das Obergericht explizit auf den
erhöhten Aufwand aufgrund der umfangreichen Akten hin (Entscheid vom
16.
März 2015, Seite 13). Nachdem die Akten Ende Mai 2015 vom Obergericht
an die Staatsanwaltschaft retourniert worden waren, erkundigte sich der
Vertreter der Beschwerdeführerin bereits wieder Ende Juni 2015 nach der
Gewährung von Parteirechten und Akteneinsicht, der Herausgabe beschlagnahmter
Gelder und dem allgemeinen Verfahrensstand (Journal Seite 42). Daraufhin
entschied die Staatsanwaltschaft Ende September 2015, das Akteneinsichtsgesuch
teilweise gutzuheissen (Verfügung vom 29. September 2015). Auch gegen
diese Verfügung wurde wiederum Beschwerde erhoben (BKBES.2015.115).
Mit anderen Worten liegt offensichtlich
ein umfangreicher Gesamtsachverhalt vor, welcher sich angesichts der diversen
Vorhalte, der vielen involvierten Personen, Gesellschaften und Vermögenswerte
als sehr aufwendig gestaltet. All diese Faktoren führen im Ergebnis dazu, dass
die Erhebung, Sicherung und Auswertung der Beweismittel nachvollziehbar viel
Zeit in Anspruch nahmen.
7.5
Des Weiteren sind in der
vorliegenden Strafuntersuchung diverse Personen involviert. Betroffen sind zwei
beschuldigte Personen, diverse Auskunftspersonen, Zeugen und von
Beschlagnahmungen betroffene Drittpersonen. Es wurden rund zwanzig Einvernahmen
durchgeführt. Sodann ist in Betracht zu ziehen, dass die involvierten Personen
(Beschuldigte, Geschädigte und Drittpersonen) zur Verfahrensverzögerung
beigetragen haben (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 5b): All diese Personen zogen in
der Regel eigene Rechtsvertreter bei, was weiteren Aufwand generierte, wie dies
bspw. die Mandatierung von Rechtsanwalt Konrad Jeker im Juli 2014 aufzeigt: Mit
Verfügung vom 13. September 2013 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft auf
einem Konto der [...] den Betrag von CHF 500'000.00. Das Konto lautete auf
D.___, welcher den Beschlagnahmebefehl nicht angefochten hatte. Erst mehrere
Monate später mandatierte er Rechtsanwalt Jeker. Im Juli 2014 ging seine
Mandatserklärung samt Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft ein. In
der Folge fand zwischen Juli und September 2014 Korrespondenz zwischen der
Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt Jeker statt (Journal Seite 36 f). Schliesslich
beantragte Rechtsanwalt Jeker am 2. September 2014 die Aufhebung des
Beschlagnahmebefehls. Als daraufhin die Staatsanwaltschaft eine abschlägige
Verfügung erliess, erhob Rechtsanwalt Jeker am 18. September 2014 eine
weitere Beschwerde beim Obergericht Solothurn (Journal Seite 37). Die
Beschwerde wurde abgewiesen (Beschwerdeverfahren BKBES.2014.92).
Dass auch die involvierten Personen
durch ihr eigenes Verhalten zu Verzögerungen beigetragen haben, ergibt sich bspw.
aus den diversen Wechsel in der anwaltlichen Vertretung, insbesondere auch bei
der Beschwerdeführerin (Journal Seite 34 ff.): Zuerst wurde die
Beschwerdeführerin durch Advokat Andreas Brodbeck vertreten, ab Mai 2013 durch
Advokat Yves Thommen. Kurz darauf – im Juli 2013 – mandatierte sie Advokat Dr.
Stefan Suter. Bereits im August 2013 entzog sie ihm das Mandat wieder. Mitte
2014.
wurde die Beschwerdeführerin durch Advokatin Isabelle Achermann vertreten.
Heute wird die Beschwerdeführerin von Advokat Dr. Christian von Wartburg
vertreten. Der Verlauf zeigt, dass die Beschwerdeführerin ein sehr unstetes
Verhalten an den Tag gelegt hat, was in den zahlreichen Anwaltswechseln und in
widersprüchlichen Erklärungen zum Ausdruck kam.
Einen Eindruck über die Komplexität des
Verfahrens zeigt denn auch der Umfang der anwaltlichen Bemühungen:
Beispielsweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BKBES.2018.17 belief sich der
Aufwand der Vertretung der dortigen Beschwerdeführerin auf 26.5 Stunden bzw.
auf total CHF 7'766.65 (Urteil vom 24. April 2018, Seite 19). Auch
der Aufwand von Rechtsanwalt Jeker als Vertreter des Beschwerdeführers D.___ im
Beschwerdeverfahren BKBES.2014.92 belief sich auf zehn Stunden (Urteil vom
30.
Oktober 2014, Seite 6).
7.6
Des Weiteren hat die
Staatsanwaltschaft überzeugend dargelegt, dass im vorliegenden Verfahren
überdurchschnittlich viele Rechtsmittelverfahren anhängig gemacht wurden,
welche das Verfahren ebenfalls verzögert haben. Zu behandeln waren über zehn
Beschwerdeverfahren, welche in der Regel zu Gunsten der Staatsanwaltschaft
ausfielen:
(1) Beschwerde des Beschuldigten B.___ vom
16.
August 2013 betreffend Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als
Privatklägerin (BKBES.2013.104): Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.
(2) Beschwerde des Beschuldigten C.___ vom
22.
August 2013 betreffend Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als
Privatklägerin (BKBES.2013.107): Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.
(3) Beschwerde von E.___ vom
27.
September 2013 gegen den Beschlagnahmebefehl vom 13. September
2013.
(BKBES.2013.125): Nichteintreten.
(4) Beschwerde von F.___ vom
15.
November 2013 gegen den Beschlagnahmebefehl vom 13. September
2013.
(BKBES.2013.146): Abweisung.
(5) Rechtsverzögerungsbeschwerde des
Beschuldigten B.___ vom 26. Juni 2014 (BKBES.2014.65): Abweisung.
(6) Beschwerde von D.___ vom
18.
September 2014 betreffend Beschlagnahmung (BKBES.2014.92): Abweisung.
(7) Beschwerde von A.___ gegen die Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2014, worin diese den Antrag auf Wiedereinsetzung
als Privatklägerin abwies (BKBES.2014.117): Abweisung.
(8) Beschwerde des Beschuldigten B.___ vom
9.
Oktober 2015 betreffend Akteneinsicht für A.___ (BKES.2015.115):
Abweisung.
(9) Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.___
vom 7. November 2016 (BKBES.2016.135): Abweisung.
(10) Ausstandsgesuch von A.___ gegen
Staatsanwalt [...] (BKAUS.2017.04): Nichteintreten zufolge Verspätung.
(11) Beschwerde von E.___ vom 5. Februar
2018.
gegen den Beschlagnahmebefehl vom 24. Januar 2018 (BKBES.201817):
Abweisung, sofern nicht gegenstandslos. Die Beschwerde wurde auch vom
Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2018 abgewiesen.
(12) Vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde
von A.___ vom 26. September 2018 (BKBES.2018.141)
(13) Beschwerde von A.___ vom
27.
September 2018 betreffend Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als
Privatklägerin (BKBES.2018.158)
Dass ein Rechtsmittelverfahren
Auswirkungen auf das Voranschreiten der Strafuntersuchung hat, ist
offensichtlich. Bereits in seinem Rechtsverzögerungsentscheid im Dezember 2016
hielt das Obergericht fest, vorliegend sei es klar, dass verschiedene
Unterbrüche der Untersuchung auf die Beschwerdeführerin zurückzuführen seien
(Urteil vom 22. Dezember 2016, Seite 6). Zwar ist es das gute Recht
der involvierten Personen, den Rechtsmittelweg zu beschreiten und dies ist auch
ohne Weiteres so zu akzeptieren. Allerdings ist realistischerweise
anzuerkennen, dass Rechtsmittelverfahren einen Einfluss auf die Gesamtdauer der
Strafuntersuchung haben, zumal diese für die Staatsanwaltschaft einen nicht zu
unterschätzenden Mehraufwand bedeuten. In der vorliegenden Strafuntersuchung war
dies der Fall: Im Herbst 2013 bspw. waren gleichzeitig vier Beschwerdeverfahren
vor Obergericht Solothurn pendent (Journal Seite 23 ff.). Im Journal ist belegt,
dass diese Rechtsmittelverfahren zwischen August und Dezember 2013 grosse
Ressourcen beanspruchten und die Verfahren erst im Januar 2014 abgeschlossen wurden
(vgl. Journal Seite 33 und 34). Während dieses Zeitraums befanden sich viele
Akten beim Obergericht Solothurn, was ebenfalls einen Einfluss auf den
Verfahrensgang hatte. Dass die Staatsanwaltschaft während eines pendenten
Rechtsmittelverfahrens weitere Untersuchungshandlungen einstweilen sistiert und
im Interesse einer einheitlichen Verfahrenshandhabung deren Ausgang abwartet,
ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hier verfügt die Staatsanwaltschaft über
weitreichendes Ermessen. Letztlich steht eine (durchaus zulässige) Beschreitung
des Rechtsmittelwegs durch involvierten Personen einem raschen Abschluss der
Strafuntersuchung nun mal entgegen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass – wenn
die Staatsanwaltschaft geltend macht, die überdurchschnittlich vielen
Rechtsmittelverfahren hätten zu einer Verschleppung des Verfahrens beigetragen –
dies als begründet erscheint.
7.7
Zusammenfassend liegt ein
umfangreiches, aufwendiges und komplexes Strafverfahren aus dem Sektor
Wirtschaftskriminalität vor, mit diversen Vorhalten, involvierten Personen,
mehrjähriger Delinquenz, weiteren Deliktsvorwürfe, welche im Laufe des
Strafverfahrens hinzugekommen sind und entsprechend vielen strafrechtlich
relevanten Teilsachverhalten. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand,
dass eine schnelle Verfahrenserledigung nur mit grosser Mühe umgesetzt werden
kann. Es ist deshalb klar, dass die Abwicklung einer solchen Strafuntersuchung
mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein durchschnittlicher Alltags-Fall. Dass die
Staatsanwaltschaft unnötige Massnahmen angeordnet und dadurch Zeit verschwendet
oder dass sie den Fall ungerechtfertigterweise während langer Zeit liegenlassen
hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Damit erscheint die vorliegende
Gesamtdauer des Verfahrens von mehr als fünf Jahren auch unter der Warte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Optik der Geschädigten noch als
zulässig, zumal das Bundesgericht in einem komplexen Strafverfahren mit
internationalen Bezügen, Rechtshilfeverfahren und diversen Beschuldigten eine
Dauer von deutlich mehr als sechs Jahre noch als zulässig erachtete (Entscheid
des Bundesgerichts 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012). Damit erweist sich
die Gesamtdauer des Verfahrens als zulässig.
8.
Sodann beanstandet die
Beschwerdeführerin, die einzelnen Verfahrensschritte hätten zu lange gedauert.
8.1
Bei der Prüfung, ob zwischen den einzelnen
Verfahrensabschnitten zu viel Zeit verstrichen ist, ist erneut den Umständen
des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere
vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen
ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich
kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Entscheid des Bundesgerichts
1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Dass das Verfahren
zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht, ist zulässig. Förmliche
Parteieingaben (etwa Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzungen oder Aufhebung
von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu
prüfen und zu erledigen. Dabei steht ihr bei der zeitlichen Priorisierung und
Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zu
(Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.5;
1B_124/2016 vom 12. August 2016; E. 5.5;1B_19/2015 vom 18. März
2015.
E. 4.2).
8.2
Was die Rügen hinsichtlich der
einzelnen Verfahrensschritte vor Dezember 2016 betrifft, so wurden diese
bereits im Entscheid der Beschwerdekammer vom 22. Dezember 2016
(Verfahrensnummer BKBES.2016.135) verworfen. Bereits dort kam das Obergericht
zum Schluss, in den Jahren 2015 und 2016 seien permanent Verfahrensschritte
verzeichnet, ausser in der Phase zwischen Ende August und anfangs November
2016, wobei festgestellt wurde, dass es sich um eine relativ kurze
Bearbeitungslücke handle. Auch bei erneuter Analyse des Journals ist an dieser
Einschätzung festzuhalten. Die Staatsanwaltschaft hat zwischen Oktober 2012 und
Dezember 2016 in regelmässigen Abständen Verfügungen (Editionsverfügungen,
Ermittlungsaufträge, Ausdehnungsverfügungen) erlassen, innert nützlicher Frist
die Eingaben der Rechtsvertreter behandelt, Auskünfte eingeholt,
Vernehmlassungen in diversen Rechtsmittelverfahren verfasst, rund zehn
Beschlagnahmebefehle verfasst, mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt, diverse
Einvernahmen durchgeführt, acht Gerichtsstandsanfragen behandelt und viele Abklärungen
getätigt. Dabei stand sie in regem Kontakt mit inner- und ausserkantonalen
Behörden, verschiedenen Versicherungen und Banken. Es kamen zudem laufend neue
Deliktsvorwürfe und Strafanzeigen hinzu. Ein längerer, sachlich unbegründeter
Verfahrensstillstand im Zeitraum bis Ende 2016 ist nicht ersichtlich. Die
diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin gehen deshalb fehl.
8.3
Hinsichtlich der Rüge der
Beschwerdeführerin, in der Phase ab Dezember 2016 seien unzulässige
Verfahrensverzögerungen bei den einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten,
gilt folgendes: In diesem Zusammenhang ist aus dem 65-seitigen Journal ersichtlich,
dass laufend Abklärungen oder Massnahmen getroffen worden sind. Von einem
längeren Stillstand des Verfahrens kann angesichts der im Journal abgebildeten
Vorgänge nicht gesprochen werden.
Beispielsweise kann in der Zeitspanne
zwischen dem 16. Februar 2017 und dem 3. August 2017 keine konkrete
Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt werden. Zunächst war die
Staatsanwaltschaft im Februar 2017 mit einem durch die Beschwerdeführerin
initiierten Ausstandsverfahren beschäftigt. Sie erliess eine weitere
Verfahrensausdehnung (Ausdehnungsverfügung vom 16. Februar 2017) und war mit
einer Aktenedition bei der Swissmedic beschäftigt (Editionsverfügungen vom
16.
Februar 2017 und 11. April 2017), wobei die Unterlagen erst im
Mai 2017 eintrafen. Zwischenzeitlich stellte sich ab Ende März 2017 eine Gerichtsstandsthematik
und gleichzeitig ging eine weitere Strafanzeige ein (29. März 2017). Im
Juni 2017 stellte sich die Frage nach der vorzeitigen Verwertung eines Wagens, Ende
Juli 2017 war die Staatsanwaltschaft in ein aufsichtsrechtliches Verfahren vor
der Aufsichtskommission über die Anwälte in Basel involviert und anfangs August
2017.
traf eine weitere Strafanzeige ein (Strafanzeige vom 3. August 2017).
Ab Herbst 2017 stand sodann eine
intensive Abklärungsphase mit verschiedenen Strafanzeigen, Ausdehnungs- und
Editionsverfügungen, verschiedene Hausdurchsuchungen, Einvernahmen und Beschlagnahmungen
im Vordergrund. Nachdem im August 2017 eine weitere Strafanzeige gegen den
Beschuldigten B.___ wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung eingegangen
war, wurde in der Folge anfangs September 2017 die Strafuntersuchung formell
ausgedehnt (Ausdehnungsverfügung vom 5. September 2017). Anschliessend
erfolgten im November 2017 verschiedene Abklärungen, Hausdurchsuchungen und
Editionsverfügungen. Im Januar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft einen
Beschlagnahmebefehl gegen den Beschuldigten B.___ und dessen Ehefrau
(Beschlagnahmebefehl vom 24. Januar 2018). Dies zog mehrere
Rechtsmittelverfahren nach sich, wovon eines bis vor Bundesgericht ging und
erst im August 2018 abgeschlossen wurde (Journal Seite 64).
Auch im Frühling 2018 bearbeitete die
Staatsanwaltschaft den Fall intensiv: Im April und Mai 2018 erliess sie elf
Editionsverfügungen gegenüber verschiedener Gesellschaften, Versicherungen und
natürlichen Personen. Diese Beschlagnahmungen zogen weiteren Aufwand nach sich
(u.a. Rückfragen der betroffenen Personen, bspw. Journal Seite 63). Im Sommer
2018.
war die Staatsanwaltschaft mit der Edition weiterer Akten beschäftigt
(Journal Seite 64 und 65), bis die Beschwerdeführerin das vorliegende Rechtsverzögerungsverfahren
im September 2018 anhängig machte. Nach dem Gesagten kann auch für den Zeitraum
ab Ende 2016 kein längerer, sachlich unbegründeter Verfahrensstillstand
erblickt werden, weshalb sich auch hier die Rüge einer Rechtsverzögerung als
unbegründet erweist.
Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich
rügen lässt, bei genauerer Analyse des Verfahrensjournals gestalte sich die
tatsächlich vom zuständigen Staatsanwalt geleistete Arbeit seit Ende 2016 als sehr
bescheiden, geht ihre Rüge ebenfalls fehl. Sie verkennt, dass der zuständige
Staatsanwalt für die Leitung und Durchführung des Vorverfahrens zuständig ist
(vgl. Art. 61 lit. a StPO). Dabei ist er befugt, Verfahrenshandlungen wie
beispielsweise Einvernahmen an die Polizei zu delegieren (vgl. Art. 142
Abs. 2 StPO) und verschiedene Aufgaben an interne Mitarbeiter zu
übertragen. Er hat diese Delegationskompetenz. Sie dient der
Effizienzsteigerung und ist nicht nur sinnvoll, sondern auch angesichts der
hohen Geschäftslast der Strafverfolgungsbehörden notwendig. Es würde einer
prozessökonomischen Untersuchung widersprechen, wenn nicht arbeitsteilig und
koordiniert gearbeitet würde. Aus diesen Gründen ist auch diese Rüge unbegründet.
9.
Zusammenfassend kann somit keine
Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, weder in einer
angeblich zu langen Gesamtdauer des Verfahrens noch hinsichtlich der einzelnen
Verfahrensabschnitte.
10.
Des Weiteren moniert die
Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb auch nach über fünf
Jahren Strafuntersuchung keine Schlusseinvernahmen stattgefunden hätten. Hier
gilt: Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten C.___ hat bereits stattgefunden
(28. November 2017). Dass die Schlusseinvernahme des Beschuldigten B.___ bislang
nicht durchgeführt worden ist, lässt sich mit den weiteren Deliktsvorwürfen
erklären, welche im Laufe der Strafuntersuchung hinzugekommen sind. Im Herbst
2017.
gingen drei weitere Strafanzeigen ein. In der Folge wurde die
Strafuntersuchung erneut mehrfach ausgedehnt, es erfolgten Einvernahmen des
Beschuldigten B.___ (wobei dieser polizeilich festgenommen werden musste), zwei
Auskunftspersonen wurden einvernommen, es fanden mehrere Hausdurchsuchungen
statt, wobei die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte von
verschiedenen Personen beschlagnahmt wurden. Gegen diese Beschlagnahmungen
wurde ab Februar 2018 Beschwerde bis vor Bundesgericht erhoben. Die letzte
Befragung einer Auskunftsperson fand Ende März 2018 statt. Anschliessend ergingen
im April und Mai 2018 elf Editionsverfügungen.
Bei Eingang von neuen Strafanzeigen
während einer laufenden Untersuchung führt kein Weg daran vorbei, die neuen
Deliktsvorwürfe detailliert zu untersuchen, die betroffenen Personen sachgerecht
zu befragen und den Beschuldigten in diesem Rahmen auch mit weiteren
dazugehörigen Beweisen zu konfrontieren. Dass dies einige Zeit in Anspruch
nimmt und sich auch über mehrere Einvernahmetermine erstrecken kann, ist
evident. Dabei steht der Staatsanwaltschaft ein grosser Ermessensspielraum zu,
wie sie die relevanten Beweise erheben will. Es lässt sich ohne Weiteres
sachlich begründen, dass die Schlusseinvernahme des Beschuldigten B.___ nicht
zeitlich wie diejenige des Beschuldigten C.___ stattgefunden hat. Zu bedenken
ist ausserdem, dass in so einer Konstellation auch praktische Gründe einer
umgehenden Ansetzung einer Schlusseinvernahme entgegenstehen können, so z.B.
der Umstand, dass der Staatsanwaltschaft genügend Zeit einzuräumen ist, um die
neuen Deliktsvorwürfe zu prüfen und hinzugezogene Akten zu sichten. Erst im
Anschluss kann eine die gesamte Strafuntersuchung abschliessende
Schlusseinvernahme stattfinden. Solange dies noch nicht stattgefunden hat, ist
es nicht zu beanstanden, dass die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten B.___
noch nicht stattgefunden hat.
Ausserdem kann der Staatsanwaltschaft
auch nicht vorgeworfen werden, eine Schlusseinvernahme könne leichthin
durchgeführt werden, weil die inhaltliche Vorbereitung einer Schlusseinvernahme
doch einigen Aufwand bedeutet. Aus dem Gesagten folgt unweigerlich, dass die
Rüge der Beschwerdeführerin, eine Rechtsverzögerung sei darin zu erblicken,
dass vorliegend im Jahr 2018 noch keine Schlusseinvernahme stattgefunden habe,
scheitert.
11.
Schliesslich hat die
Staatsanwaltschaft plausibel dargelegt, die Untersuchung befinde sich im Endstadium
und die Staatsanwaltschaft sei derzeit mit Nachdruck an der Ausarbeitung der
Anklageschrift bzw. mit den notwendigen Teil-Einstellungsverfügungen befasst.
Bei dieser Ausgangslage ist zu erwarten, dass die Strafuntersuchung zeitnah zum
Abschluss gebracht werden kann. Erfahrungsgemäss nimmt auch die Redaktion der
Anklageschrift einige Zeit in Anspruch, insbesondere bei komplexen
Wirtschaftsdelikten wie dies vorliegend der Fall ist. Nichtsdestotrotz ist die
Staatsanwaltschaft nun gehalten, zeitnah das Verfahren zum Abschluss zu
bringen, unverzüglich zu entscheiden, in welchen Punkte Anklage zu erheben bzw.
das Verfahren einzustellen sein wird.
12.
Das Argument der Beschwerdeführerin,
die Staatsanwaltschaft habe substanzielle Vermögenswerte von ihr beschlagnahmt,
weshalb das Verfahren besonders zügig zu behandeln sei, ist durchaus
nachvollziehbar. Sie moniert berechtigterweise, dass es sich für sie um eine
einschneidende Massnahme mit weitreichenden finanziellen Konsequenzen für die
Beschwerdeführerin handelt, zumal in der Tat grosse Vermögenswerte
beschlagnahmt worden sind. Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass
diese Beschlagnahmungen die zeitliche Dringlichkeit der vorliegenden
Untersuchung erhöht. Im Lichte der obigen Erwägungen sind derartige
Einschränkungen jedoch unumgänglich und aufgrund der oben dargelegten
Komplexität sachlich begründet. Überdies sind die Beschlagnahmungen rechtskräftig.
Entsprechende Rügen hätten im Rahmen der entsprechender Rechtsmittelverfahren vorgebracht
werden müssen und können nicht Gegenstand des vorliegenden
Rechtsverzögerungsverfahrens sein. Daher ist auch diese Rüge nicht zu hören.
13.
Des Weiteren macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft hätte jenen Teil der
Strafuntersuchungen, welche sie betreffen, vom restlichen Verfahren trennen
sollen. Dies sei indiziert gewesen und hätte, so die Beschwerdeführerin, der
Verfahrensbeschleunigung gedient.
13.1
Gemäss Art. 29 StPO sieht der
Grundsatz der Verfahrenseinheit vor, dass Straftaten gemeinsam verfolgt werden,
wenn einer beschuldigten Person mehrere Straftaten vorgeworfen oder wenn
Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit
bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der
Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er
gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient der
Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Der Grundsatz der
Verfahrenseinheit gilt auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren
(BGE 138 IV 214 E. 3.6). Eine Verfahrenstrennung ist nur bei Vorliegen
sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben (Art. 30 StPO). Als
sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit
einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner
Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des
Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E 4.4 ff.;1B_11/2016
vom 23. Mai 2016 E. 2.2 f.). Insbesondere bei mutmasslichen Mittätern
und Teilnehmern ist eine Abtrennung des Verfahrens grundsätzlich problematisch,
da die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem
anderen zuweisen will. Zu beachten ist schliesslich, dass eine getrennte
Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter schwerwiegende
Konsequenzen für die Parteirechte der Beschuldigten nach sich zieht. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht nämlich kein Anspruch auf Teilnahme
an Beweiserhebungen und an Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im
eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (BGE 141 IV 220 E. 4.5;
BGE 140 IV 172 E. 1.2.3; Urteil 6B_353/2017 vom 24. November 2017 E. 4.2).
Schon angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen für die
beiden Beschuldigten B.___ und C.___ ist an die gesetzlichen
Ausnahmevoraussetzungen für eine allfällige Verfahrenstrennung ein besonders
strenger Massstab anzulegen.
13.2
Vorliegend hat die gegen die beiden
Beschuldigten geführte Untersuchung den gleichen Sachverhaltskomplex zum
Gegenstand. Ausserdem wurde die Strafuntersuchung seit mehr als fünf Jahren als
ein einziges Verfahren geführt. Es liegt ein enger objektiver Zusammenhang vor.
Die Tatvorwürfe beziehen sich auf eine Beteiligungskonstellation, so dass die
Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung hinsichtlich der einen
beschuldigten Person zugleich auch diejenige der anderen beschuldigten Person
präjudiziert. Aufgrund dieser mutmasslichen Beteiligungssituation sind die
beiden Beschuldigten gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Eine
Verfahrenstrennung würde die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bergen.
Alleine schon der zeitliche Aufwand für die Vornahme der Trennung (Analyse der
einzelnen Vorhalte, Abtrennung der entsprechenden Beweise und Einvernahmen,
gegebenenfalls weitere Rechtsmittelverfahren) wäre enorm. Eine Trennung wäre
auch aus Sicht der Beschleunigung, Rationalisierung und Effizienzsteigerung
nicht zweckmässig, insbesondere, weil sich das vorliegende Verfahren im
Abschlussstadium befindet. Zum heutigen Zeitpunkt erscheint eine
Verfahrenstrennung deshalb nicht sachgemäss. Dass das Strafverfahren
prozessökonomischer durchgeführt werden könnte, wie dies die Beschwerdeführerin
geltend machen lässt, ist zweifelhaft. Vorliegend ist vielmehr von der
Notwendigkeit der Verfahrenseinheit auszugehen. Eine Verfahrenstrennung steht
daher ausser Frage.
14.
Schliesslich hat die
Beschwerdeführerin in Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren in ihrer Beschwerdeschrift den
Antrag auf Akteneinsicht gestellt.
14.1
Die Beschwerdeführerin liess
geltend machen, sie sei aufgrund der beschlagnahmten Vermögenswerte unmittelbar
und direkt betroffen (Beschwerdeschrift vom 26. September 2018, Rz. 3,
Seite 3). Inwiefern die Akteneinsicht zur Wahrung ihrer Interessen im
vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde notwendig ist, wurde hingegen nicht
erläutert. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom
10.
Oktober 2018 erklärt, sie verzichte aufgrund des grossen Aktenumfangs
auf eine vollständige Akteneinsendung. Die Untersuchung umfasse mittlerweile 59
Bundesordner und knapp 1'200 Verfahrensschritte, weshalb sie einstweilen keine
Untersuchungsakten einsende. Sie offeriere jedoch ausdrücklich die Nachsendung
entscheidrelevanter Akten, sofern dies verlangt werde. Gleichzeitig hat die
Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer ein 65-seitiges Journal Verfahrensschritte
eingereicht, auf welchem sämtliche Verfahrensschritte zwischen dem
6.
August 2012 und dem 10. Oktober 2018 aufgeführt sind. Mit
Verfügung vom 17. Oktober 2018 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin
die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft samt Journal zur Kenntnisnahme
zugestellt und Frist zur Erstattung einer Replik gesetzt. Nachdem die
Beschwerdeführerin Kenntnis vom Verzicht der vollständigen Akteneinsendung und
dem Journal genommen hatte, erstattete sie resp. ihr Rechtsvertreter am
23.
November 2018 ihre Replik. Darin hielt sie an ihren Rechtsbegehren fest,
stellte jedoch keinen Antrag auf Nachsendung der Untersuchungsakten. Es wurde
bspw. nicht vorgebracht, das Verfahrensjournal sei zur Prüfung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde unzureichend und das Obergericht habe weitere Untersuchungsakten
der Staatsanwaltschaft beizuziehen. Vielmehr wurde anerkannt, dass der
Beschwerdeführerin kein vollständiges Akteneinsichtsrecht zustehe (Replik vom
23.
November 2018, Rz. 3, Seite 2).
Das Obergericht hat nach Prüfung der
Eingaben der Verfahrensbeteiligten, des Verfahrensjournals und nach
Konsultation der bisherigen Entscheide (u.a. BKBES.2014.65/2016.135 betreffend
Rechtsverzögerung; BKBES.2015.135 betreffend Akteneinsicht und BKBES.2013.104/107
sowie 2014.117 betreffend Wiedereinsetzung als Privatklägerin) entschieden, auf
den Beizug von Untersuchungsakten zu verzichten, da sich die Rügen hinsichtlich
der Rechtsverzögerung anhand des eingereichten Journals und den bisherigen
Beschwerdeverfahren rechtsgenügend prüfen lassen. Insbesondere das Journal hat
es dem Obergericht erlaubt, sich ein genaues Bild über die beanstandeten
Verzögerungen zu machen und diese in Verbindung mit ihren bisherigen Urteilen
sorgfältig zu untersuchen. In Würdigung der vorliegenden Unterlagen ist die
Beschwerdekammer deshalb zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ein weiterer Aktenbeizug erübrige sich.
Die Beschwerdeführerin erhält anhand des Verfahrensjournals Kenntnis über den
aktuellen Ermittlungsstand und es ermöglicht ihr eine Einschätzung der noch
ausstehenden Verfahrensschritte. Dem Obergericht liegen daher keine
zusätzlichen Akten vor, in welche sie der Beschwerdeführerin Akteneinsicht
gewähren könnte. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher abzuweisen.
14.2
Wollte die Beschwerdeführerin
hingegen Einsicht in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft nehmen, wäre
ein entsprechender Antrag dort zu stellen. Hierzu ist jedoch auf folgendes
hinzuweisen: Vorliegend gilt die Beschwerdeführerin nach wie vor als
verfahrensbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f
StPO. In verschiedenen Urteilen des Obergerichts wurde ihr die Stellung als
Privatklägerin abgesprochen (Beschlüsse der Beschwerdekammer vom
16.
Dezember 2013 [BKBES.2013.104/107], Urteil vom 16. März 2015
[BKBES.2014.117]). Ob die Beschwerdeführerin erneut als Privatklägerin
wiedereinzusetzen ist, ist Gegenstand des derzeit ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahrens
BKBES.2018.158. Da sie nach wie vor als verfahrensbeteiligte Dritte gilt, hat
sie lediglich ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht, wie dies bereits im
Beschwerdeverfahren BKBES.2015.115 festgestellt wurde. Damals wurden dem
Vertreter der Beschwerdeführerin das Inhaltsverzeichnis, das Journal der
Verfahrensschritte, die Eröffnungs- und Beschlagnahmeverfügungen zugestellt,
damit die Beschwerdeführerin eine Übersicht über die bisherigen
Verfahrensschritte, über die Deliktsvorwürfe und die mit Beschlag belegten
Vermögenswerte erhalte. Das Obergericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin
Einsicht in gewisse Verfahrensakten brauche, um ihre Rechte hinsichtlich der
Beschlagnahmung – wie bspw. die Rückerstattung gemäss Art. 70 Abs. 1
StGB – geltend zu machen. Eine darüber hinaus gehende Akteneinsicht wurde der
Beschwerdeführerin allerdings verweigert.
15.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass vorliegend keine Rechtsverzögerung vorliegt. Es kann keine Verletzungen
des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, weder in der Gesamtdauer noch
hinsichtlich der einzelnen Verfahrensschritte. Sämtliche weiteren Rügen
erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde und der Antrag auf Akteneinsicht
ist abzuweisen.
16.
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
gemäss hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 1'000.00
festzusetzen. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO ist nicht
auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Akteneinsicht wird
abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 1'000.00 hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen.
4. Eine Entschädigung wird nicht
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Riechsteiner