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Entscheid

BKBES.2018.141

Rechtsverzögerung

22. Januar 2019Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Solothurn

führt seit Mai 2013 eine Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ wegen Betrug,

Geldwäscherei etc. Gegenstand der Untersuchung ist u.a. der Verdacht, dass A.___

betrügerisch zum Kauf von Inhaberaktien der Firma [...] mit einem Kaufpreis von

CHF 4.5 Mio. veranlasst worden sei.

2. Mit Eingabe vom 26. September

2018 gelangte der Vertreter von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) unter

dem Titel «Verfahrensverzögerung» an die hiesige Kammer. Darin stellte er den

Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen C.___ und B.___

abzuschliessen und zur Anklage zu bringen. Zudem sei eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festzustellen. Zudem sei der Beschwerdeführerin ein

Replikrecht und Akteneinsicht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft liess sich

mit ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 vernehmen und beantragte die

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom

23. November 2018 replizieren und hielt an ihren Begehren fest. Auf eine

Duplik verzichtete die Staatsanwaltschaft.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2

lit. a StPO unter anderem auch Rechtsverweigerungen und

Rechtsverzögerungen gerügt werden. Rechtsverzögerungsbeschwerden sind an keine

Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin gilt

vorliegend als verfahrensbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 105

Abs. 1 lit. f StPO. Ob die Beschwerdeführerin als Privatklägerin

wiedereinzusetzen sei, ist Gegenstand des derzeit ebenfalls hängigen

Beschwerdeverfahrens BKBES.2018.158. Die Beschwerdeführerin ist zufolge des

Umstandes, dass in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten B.___ und C.___

grosse Vermögenswerte von ihr beschlagnahmt sind, unmittelbar und direkt

betroffen. Sie ist durch die behauptete Rechtsverzögerung in ihren rechtlich

geschützten Interessen verletzt und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 lit. f

StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt eine

Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR

101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine besondere Bedeutung

hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des

Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO. Das Beschleunigungsgebot

verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen,

es voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen.

Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in

etwas geringerem Mass jedoch auch die Geschädigten und übrigen

Verfahrensbeteiligten (Entscheid des Bundessgerichts 1B_549/2012 vom 12. November

2012.

E. 2.3). Ziel des Beschleunigungsgebots ist es, zu verhindern, dass

die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im

Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird

(BGE 133 IV 158 E. 8).

Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren

sich gemäss Bundesgericht entweder in einer zu langen Dauer der Gesamtheit des

Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (Entscheid des Bundesgerichts

6S.74/2007 vom 6. Februar 2008, E. 3.2). Entscheidend ist eine

Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls, starre Regeln greifen nicht. Von

Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine

Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur zu bejahen, wenn sich

die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber

nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und der

Gesamtheit der übrigen Umstände sowie unter angemessener Berücksichtigung der

Geschäftslast der Strafbehörden noch als angemessen erscheint. Eine

Rechtsverzögerung liegt ebenfalls vor, wenn die Behörde bei objektiver

Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den

Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist

vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate

hinweg untätig gewesen ist (Entscheid des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom

12.

November 2012, E. 2.3). Das Beschleunigungsgebot wird allerdings

nicht verletzt, wenn eine einzelne Verfahrenshandlung einzig zu einem früheren

Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können. Von den Behörden und Gerichten kann

nämlich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall

widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Das

Beschleunigungsgebot ist erst verletzt, wenn die Dauer der Untätigkeit im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung als stossend zu beurteilen ist (Urteil des

Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013, E. 2.1). Das

Bundesgericht qualifizierte es bspw. als stossend, als die Staatsanwaltschaft während

mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise

mangels ausreichender personeller Ressourcen untätig blieb (Entscheid des

Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).

3.

Vorliegend moniert die

Beschwerdeführerin, die Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ werde bereits seit

dem 23. Mai 2013 geführt, weshalb die Gesamtdauer des Verfahrens zu lang

sei. Zudem habe ihr Vertreter bereits im Mai 2016 eine Verfahrensverzögerung

moniert, wobei der zuständige Staatsanwalt im Juni 2016 den Abschluss des

Verfahrens bis im Herbst 2016 in Aussicht gestellt habe. Nachdem im Sommer 2016

keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolgt seien, habe sie im November 2016 eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn eingereicht.

Zwar habe die Beschwerdekammer diese mit Urteil vom 22. Dezember 2016

abgewiesen. Das Obergericht habe aber festgehalten, vorliegend sei es

notwendig, die Untersuchung rasch zum Abschluss zu bringen. Ende November 2017 habe

dann die Schlusseinvernahme des Beschuldigten C.___ stattgefunden. Die Schlusseinvernahme

des Beschuldigten B.___ sei aber nach wie vor ausstehend, was unverständlich

sei. Daraufhin habe ihr Vertreter am 22. Mai 2018 eine erneute Verzögerung

bei der Staatsanwaltschaft beanstandet. Anfangs Juni 2018 habe die

Staatsanwaltschaft dann erklärt, seit dem letzten Entscheid des Obergerichts

vom Dezember 2016 habe die Untersuchung dreimal ausgedehnt werden müssen und es

seien nach wie vor Untersuchungshandlungen pendent. Nachdem weitere drei Monate

ohne Verfahrenshandlungen verstrichen seien, habe sich ihr Vertreter Ende

September 2018 zur vorliegenden zweiten Rechtsverzögerungsbeschwerde

entschieden.

4.

Die Staatsanwaltschaft bestreitet in

ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 eine unzulässige Verzögerung und

verweist zunächst auf das sehr umfangreiche Verfahren (59 Bundesordner und

rund 1'200 Verfahrensschritte). Vorliegend seien diverse Sachverhalte zu

untersuchen und die beiden Beschuldigten hätten während des laufenden

Verfahrens mutmasslich weitere Delikte begangen, weshalb diverse weitere

Deliktsvorwürfe hinzugekommen seien. Des Weiteren seien in diesem Verfahren

überdurchschnittlich viele Rechtsmittel – einige durch die Beschwerdeführerin –

ergriffen worden, wovon die meisten abgewiesen worden seien. Seit dem letzten Rechtsverzögerungsentscheid

des Obergerichts Ende Dezember 2016 habe es keine unbegründeten Lücken im

Untersuchungsverfahren gegeben, was das Verfahrensjournal und die Auflistung in

der Stellungahme vom 10. Oktober 2018 belege. Die erneuten Strafanzeigen resp.

Verfahrensausdehnungen und die damit verbundenen weiteren Abklärungen seien mit

grossem Aufwand verbunden. Zwar stünden die neuen Deliktsvorwürfe in keinem

direkten Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin, diese müssten jedoch zufolge

des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemeinsam bearbeitet werden. Dass sich

der Entscheid hinsichtlich der beschlagnahmten Vermögenswerte der

Beschwerdeführerin verzögere, sei zwar für die Beschwerdeführerin ungünstig.

Diese Verzögerung sei jedoch durch die neuen Deliktsvorwürfe bedingt und

deshalb nicht vermeidbar. Zudem sei die Staatsanwaltschaft derzeit mit

Nachdruck an der Ausarbeitung der Anklageschrift bzw. mit den notwendigen

Teil-Einstellungsverfügungen befasst. Eine Rechtsverzögerung bzw. eine

Verletzung des Beschleunigungsgebotes liege deshalb nicht vor.

5.

Dass die vorliegende

Strafuntersuchung umfangreich und komplex sei, lässt die Beschwerdeführerin in

ihrer Replik vom 23. November 2018 bestreiten (Rz. 12, Seite 3).

Sie macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vorliegende, seit Mai

2013.

pendente Strafuntersuchung noch immer nicht abgeschlossen sei, obwohl das

Obergericht bereits in seinem Entscheid Ende Dezember 2016 festgehalten habe, die

Untersuchung müsse nun rasch zum Abschluss kommen. Es sei auch unerklärbar, dass

noch keine Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten B.___ stattgefunden habe. Zudem

stelle sich die tatsächlich vom zuständigen Staatsanwalt geleistete Arbeit seit

Ende 2016 als sehr bescheiden dar. Die Staatsanwaltschaft hätte ausserdem

mittels einer Verfahrenstrennung eine Beschleunigung bewirken können, indem sie

jene Untersuchungshandlungen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, von den

restlichen Abklärungen getrennt hätte. Dies sei vorliegend möglich und

angezeigt gewesen. Letztlich sei das Verfahren beschleunigt zu behandeln, weil

das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden sei und sie in

finanziell engen Verhältnissen leben müsse.

6.

Zunächst ist zu prüfen, ob die

bisherige Gesamtdauer der Strafuntersuchung das strafprozessuale

Beschleunigungsgebot verletzt und ob eine bundesrechtswidrige

Verfahrensverschleppung vorliegt. Dabei ist den Umständen des Einzelfalles

Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei neben dem Verhalten der

Behörden und der Beteiligten etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität

und der Umfang des Sachverhaltes sowie die Bedeutung des Falles für die

Betroffenen (BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 I 269 E. 3.1; Entscheid des

Bundesgerichts 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015, E. 2.4).

7.1

Vorliegend erweist sich die von der

Staatsanwaltschaft geführte Untersuchung mit einer Dauer von deutlich mehr als

fünf Jahren zwar grundsätzlich als lang. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch ausführlich

darlegt, handelt es sich vorliegend um ein komplexes und aufwendiges Strafverfahren.

Dies ist zutreffend.

Die Strafuntersuchung gegen die beiden

Beschuldigten betrifft diverse Vorhalte: Konkret werden ihnen Betrug,

Geldwäscherei, Unterlassung der Buchführung und weitere Vermögensdelikte (u.a.

auch betreffend UWG) sowie Ehrverletzungsdelikte vorgeworfen. Insgesamt gingen

rund zehn Strafanzeigen ein. Bereits aufgrund der Anzahl dieser Vorhalte –

selbst wenn einige davon letztlich nicht zur Anklage kommen sollten – handelt

es sich nicht mehr um einen normalen «Alltags-Fall». Ausserdem handelt sich

klarerweise nicht um einen Bagatellfall, weshalb der Streitgegenstand, die

damit verbundene Interessenlage und die Schwere des Tatvorwurfs ebenfalls eine

längere Behandlungsperiode erfordern.

Inhaltlich geht es vorliegend um

Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts, welche praxisgemäss als komplex gelten

(BGE 119 IB 311 E. 5b). Bei Wirtschaftsdelikten ergibt sich die Komplexität

aus rechtlichen und sachverhaltsmässigen Gesichtspunkten. Die

Sachverhaltserstellung ist erfahrungsgemäss in Wirtschaftsdelikten besonders

ressourcenintensiv, da mittels akribischer Feinarbeit einzelne Vorgänge anhand

von Buchhaltungsunterlagen und Geldflüssen überprüft und rechtsgenügend

erstellt werden müssen. Vorliegend sind diverse Gesellschaften, Konti,

Bankinstitute und Versicherungen involviert. Aus dem Journal ist ersichtlich,

wie zeit- und ressourcenintensiv das Zusammentragen der einzelnen Beweise

mittels Durchprüfen einzelner Belege und Akten war. So musste die

Staatsanwaltschaft u.a. diverse Abklärungen zu den Geldflüssen vornehmen und

Zusammenstellungen aller bekannten Bankkonti anfertigen (vgl. Journal Seite 6).

Auch mussten Excel-Tabellen über alle sichergestellten Vermögenswerte erstellt

werden (vgl. Journal Seite 9). Wie zeitintensiv die Sachverhaltserstellung

war, belegt bspw. die Korrespondenz mit der Swissmedic: Nachdem die

Staatsanwaltschaft im Februar und April 2017 zwei Editionsverfügungen erlassen

hatte, mussten verschiedene Rückfragen gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft

musste den Verbleib und Inhalt von einzelnen Buchhaltungsbelegen prüfen und

dabei unzählige Unterlagen abgleichen. Auch im März und April 2018 musste die

Staatsanwaltschaft einzelne Ordner auf den Verbleib von Bilanzen und

Erfolgsrechnungen gewisser Gesellschaften prüfen. Erst nach Klärung dieser

Fragen konnte die Staatsanwaltschaft ein Ersuchen um Zustellung der noch ausstehenden

Unterlagen bei der Swissmedic stellen (vgl. Journal, Seite 61 betreffend

Korrespondenz, Telefonate und E-Mails zwischen dem 29. März 2018 und

5.

April 2018). Bei Wirtschaftsdelikten ist es zudem notorisch, dass die

Täter üblicherweise raffinierte Verschleierungstaktiken und besondere

Machenschaften anwenden, was direkten Einfluss auf den Umfang des Beweiserhebungsverfahrens

hat und sich vorliegend in der beträchtlichen Anzahl der Akten niederschlägt. Das

Recht einer beschuldigten Person, dass die ihr zur Last gelegten Vorhalte auch

bei Wirtschaftsdelikten mit der erforderlichen Sorgfalt umfassend abgeklärt werden,

und ihr Anspruch, dass die Untersuchung zügig vorangetrieben wird, stehen

naturgemäss in einem gewissen Widerspruch. Dies darf jedoch nicht zur Folge

haben, dass deswegen der Fall nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht

und beurteilt wird.

7.2

Erschwerend kommt hinzu, dass die

beiden Beschuldigten im Laufe des Strafverfahrens mutmasslich weitere Delikte

verübten, weshalb laufend neue Deliktsvorwürfe hinzukamen. Insgesamt gingen

rund zehn Anzeigen ein. Während des laufenden Strafverfahrens ging bspw. im

November 2014 eine Strafanzeige des Richteramtes Dorneck-Thierstein betreffend

deliktische Tätigkeiten des Beschuldigten C.___ im Rahmen eines Konkurses einer

Aktiengesellschaft bei der Staatsanwaltschaft ein (Strafanzeige vom

13.

November 2014, Journal Seite 39). Im März 2016 informierte die

Staatsanwaltschaft Basel-Land über die mutmasslich erneut deliktischen

Tätigkeiten der beiden Beschuldigten (Journal Seite 45). Nur schon im Jahr 2017

gingen innerhalb eines halben Jahres drei neue Strafanzeigen ein (Ende März

2019; Anfangs August 2017 und im Oktober 2017).

7.3

Die Komplexität des Strafverfahrens lässt

sich des Weiteren daraus ablesen, dass die Staatsanwaltschaft mit diversen

Behörden (Steuer-, Grundbuch-, Betreibungsämter sowie KESB) in regem Kontakt

stand, wobei auch diverse ausserkantonale Behörden aus den Kantonen Baselland,

Zug und Zürich einbezogen worden waren. Ausserdem stellte sich rund zehn Mal

die Frage nach dem Gerichtsstand (August-Oktober 2012, Mai-Juni 2013, November

2015, März-Oktober 2017, Juni-August 2018). Sodann hatte die Staatsanwaltschaft

Rechtshilfeersuchen an ausserkantonale Behörden zu verfassen (vgl. Rechtshilfeersuchen

vom 8. November 2017, Journal Seite 56) und es gab ein Amtshilfegesuch der

FINMA (Amtshilfegesuch der FINMA vom 29. März 2016, Journal Seite 45). Das

Verfahren weist zudem einen internationalen Bezug auf (vgl. Rechtshilfeersuchen

an die Staatsanwaltschaft Mulhouse vom 20. Juni 2013, Journal

Seite 13; Korrespondenz am 19. August 2013, Journal Seite 23;

Schreiben des Cour d’Appel de Colmar vom 5. Juli 2013, Journal Seite 18).

Gewisse Korrespondenz musste auf Französisch und auf Italienisch geführt werden.

7.4

Wie aufwendig die vorliegende

Untersuchung war, lässt sich bspw. anhand der Thematik «Wiedereinsetzung der

Beschwerdeführerin als Privatklägerin» erkennen: Mit Verfügung vom

6.

August 2013 setzte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin wieder

als Privatklägerin ein (Journal Seite 23). Dagegen erhob der Beschuldigte B.___

am 16. August 2013 Beschwerde ans Obergericht Solothurn. Die Beschwerde

wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, weil A.___ ihr Desinteresse

erklärt hatte. Die Akten wurden der Staatsanwaltschaft Ende Februar resp. anfangs März

2014.

retourniert. Lediglich zwei Tage nachdem die Akten vom Obergericht an die

Staatsanwaltschaft retourniert worden waren, liess die Beschwerdeführerin ein

weiteres Gesuch um Wiedereinsetzung als Privatklägerin stellen (Gesuch vom

6.

März 2014, Journal Seite 34). Dies, nachdem die Frage gerade erst Gegenstand

eines Beschwerdeverfahrens gewesen war. Dieser erneute Antrag zog wiederum

erhebliche Arbeit mit sich: Im März 2014 beschloss die Staatsanwaltschaft, den

Entscheid über die Wiedereinsetzung als Privatklägerin zu sistieren (Verfügung

vom 20. März 2014, Journal Seite 34) und tätigte verschiedene

Abklärungen bei der zuständigen KESB. In der Zwischenzeit liess die

Beschwerdeführerin im Juni 2014 Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben

(BKBES.2014.65), welche das Obergericht im Juli 2014 abwies und erklärte, die

Untersuchung sei durch die KESB-Verfahren verzögert worden, eine durch die

Staatsanwaltschaft verursachte Verzögerung liege nicht vor. Nachdem die KESB [...]

im Oktober 2014 einen Entscheid betreffend die Beschwerdeführerin gefällt

hatte, wies die Staatsanwaltschaft Ende Oktober 2014 den Antrag der

Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung als Privatklägerin definitiv ab

(Journal Seite 38). Auch dagegen erhob die Beschwerdeführerin im November 2014

Beschwerde ans Obergericht, welche im März 2015 abgewiesen wurde

(BKBES.2014.117). In seinem Entscheid wies das Obergericht explizit auf den

erhöhten Aufwand aufgrund der umfangreichen Akten hin (Entscheid vom

16.

März 2015, Seite 13). Nachdem die Akten Ende Mai 2015 vom Obergericht

an die Staatsanwaltschaft retourniert worden waren, erkundigte sich der

Vertreter der Beschwerdeführerin bereits wieder Ende Juni 2015 nach der

Gewährung von Parteirechten und Akteneinsicht, der Herausgabe beschlagnahmter

Gelder und dem allgemeinen Verfahrensstand (Journal Seite 42). Daraufhin

entschied die Staatsanwaltschaft Ende September 2015, das Akteneinsichtsgesuch

teilweise gutzuheissen (Verfügung vom 29. September 2015). Auch gegen

diese Verfügung wurde wiederum Beschwerde erhoben (BKBES.2015.115).

Mit anderen Worten liegt offensichtlich

ein umfangreicher Gesamtsachverhalt vor, welcher sich angesichts der diversen

Vorhalte, der vielen involvierten Personen, Gesellschaften und Vermögenswerte

als sehr aufwendig gestaltet. All diese Faktoren führen im Ergebnis dazu, dass

die Erhebung, Sicherung und Auswertung der Beweismittel nachvollziehbar viel

Zeit in Anspruch nahmen.

7.5

Des Weiteren sind in der

vorliegenden Strafuntersuchung diverse Personen involviert. Betroffen sind zwei

beschuldigte Personen, diverse Auskunftspersonen, Zeugen und von

Beschlagnahmungen betroffene Drittpersonen. Es wurden rund zwanzig Einvernahmen

durchgeführt. Sodann ist in Betracht zu ziehen, dass die involvierten Personen

(Beschuldigte, Geschädigte und Drittpersonen) zur Verfahrensverzögerung

beigetragen haben (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 5b): All diese Personen zogen in

der Regel eigene Rechtsvertreter bei, was weiteren Aufwand generierte, wie dies

bspw. die Mandatierung von Rechtsanwalt Konrad Jeker im Juli 2014 aufzeigt: Mit

Verfügung vom 13. September 2013 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft auf

einem Konto der [...] den Betrag von CHF 500'000.00. Das Konto lautete auf

D.___, welcher den Beschlagnahmebefehl nicht angefochten hatte. Erst mehrere

Monate später mandatierte er Rechtsanwalt Jeker. Im Juli 2014 ging seine

Mandatserklärung samt Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft ein. In

der Folge fand zwischen Juli und September 2014 Korrespondenz zwischen der

Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt Jeker statt (Journal Seite 36 f). Schliesslich

beantragte Rechtsanwalt Jeker am 2. September 2014 die Aufhebung des

Beschlagnahmebefehls. Als daraufhin die Staatsanwaltschaft eine abschlägige

Verfügung erliess, erhob Rechtsanwalt Jeker am 18. September 2014 eine

weitere Beschwerde beim Obergericht Solothurn (Journal Seite 37). Die

Beschwerde wurde abgewiesen (Beschwerdeverfahren BKBES.2014.92).

Dass auch die involvierten Personen

durch ihr eigenes Verhalten zu Verzögerungen beigetragen haben, ergibt sich bspw.

aus den diversen Wechsel in der anwaltlichen Vertretung, insbesondere auch bei

der Beschwerdeführerin (Journal Seite 34 ff.): Zuerst wurde die

Beschwerdeführerin durch Advokat Andreas Brodbeck vertreten, ab Mai 2013 durch

Advokat Yves Thommen. Kurz darauf – im Juli 2013 – mandatierte sie Advokat Dr.

Stefan Suter. Bereits im August 2013 entzog sie ihm das Mandat wieder. Mitte

2014.

wurde die Beschwerdeführerin durch Advokatin Isabelle Achermann vertreten.

Heute wird die Beschwerdeführerin von Advokat Dr. Christian von Wartburg

vertreten. Der Verlauf zeigt, dass die Beschwerdeführerin ein sehr unstetes

Verhalten an den Tag gelegt hat, was in den zahlreichen Anwaltswechseln und in

widersprüchlichen Erklärungen zum Ausdruck kam.

Einen Eindruck über die Komplexität des

Verfahrens zeigt denn auch der Umfang der anwaltlichen Bemühungen:

Beispielsweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BKBES.2018.17 belief sich der

Aufwand der Vertretung der dortigen Beschwerdeführerin auf 26.5 Stunden bzw.

auf total CHF 7'766.65 (Urteil vom 24. April 2018, Seite 19). Auch

der Aufwand von Rechtsanwalt Jeker als Vertreter des Beschwerdeführers D.___ im

Beschwerdeverfahren BKBES.2014.92 belief sich auf zehn Stunden (Urteil vom

30.

Oktober 2014, Seite 6).

7.6

Des Weiteren hat die

Staatsanwaltschaft überzeugend dargelegt, dass im vorliegenden Verfahren

überdurchschnittlich viele Rechtsmittelverfahren anhängig gemacht wurden,

welche das Verfahren ebenfalls verzögert haben. Zu behandeln waren über zehn

Beschwerdeverfahren, welche in der Regel zu Gunsten der Staatsanwaltschaft

ausfielen:

(1) Beschwerde des Beschuldigten B.___ vom

16.

August 2013 betreffend Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als

Privatklägerin (BKBES.2013.104): Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.

(2) Beschwerde des Beschuldigten C.___ vom

22.

August 2013 betreffend Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als

Privatklägerin (BKBES.2013.107): Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.

(3) Beschwerde von E.___ vom

27.

September 2013 gegen den Beschlagnahmebefehl vom 13. September

2013.

(BKBES.2013.125): Nichteintreten.

(4) Beschwerde von F.___ vom

15.

November 2013 gegen den Beschlagnahmebefehl vom 13. September

2013.

(BKBES.2013.146): Abweisung.

(5) Rechtsverzögerungsbeschwerde des

Beschuldigten B.___ vom 26. Juni 2014 (BKBES.2014.65): Abweisung.

(6) Beschwerde von D.___ vom

18.

September 2014 betreffend Beschlagnahmung (BKBES.2014.92): Abweisung.

(7) Beschwerde von A.___ gegen die Verfügung

der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2014, worin diese den Antrag auf Wiedereinsetzung

als Privatklägerin abwies (BKBES.2014.117): Abweisung.

(8) Beschwerde des Beschuldigten B.___ vom

9.

Oktober 2015 betreffend Akteneinsicht für A.___ (BKES.2015.115):

Abweisung.

(9) Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.___

vom 7. November 2016 (BKBES.2016.135): Abweisung.

(10) Ausstandsgesuch von A.___ gegen

Staatsanwalt [...] (BKAUS.2017.04): Nichteintreten zufolge Verspätung.

(11) Beschwerde von E.___ vom 5. Februar

2018.

gegen den Beschlagnahmebefehl vom 24. Januar 2018 (BKBES.201817):

Abweisung, sofern nicht gegenstandslos. Die Beschwerde wurde auch vom

Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2018 abgewiesen.

(12) Vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde

von A.___ vom 26. September 2018 (BKBES.2018.141)

(13) Beschwerde von A.___ vom

27.

September 2018 betreffend Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als

Privatklägerin (BKBES.2018.158)

Dass ein Rechtsmittelverfahren

Auswirkungen auf das Voranschreiten der Strafuntersuchung hat, ist

offensichtlich. Bereits in seinem Rechtsverzögerungsentscheid im Dezember 2016

hielt das Obergericht fest, vorliegend sei es klar, dass verschiedene

Unterbrüche der Untersuchung auf die Beschwerdeführerin zurückzuführen seien

(Urteil vom 22. Dezember 2016, Seite 6). Zwar ist es das gute Recht

der involvierten Personen, den Rechtsmittelweg zu beschreiten und dies ist auch

ohne Weiteres so zu akzeptieren. Allerdings ist realistischerweise

anzuerkennen, dass Rechtsmittelverfahren einen Einfluss auf die Gesamtdauer der

Strafuntersuchung haben, zumal diese für die Staatsanwaltschaft einen nicht zu

unterschätzenden Mehraufwand bedeuten. In der vorliegenden Strafuntersuchung war

dies der Fall: Im Herbst 2013 bspw. waren gleichzeitig vier Beschwerdeverfahren

vor Obergericht Solothurn pendent (Journal Seite 23 ff.). Im Journal ist belegt,

dass diese Rechtsmittelverfahren zwischen August und Dezember 2013 grosse

Ressourcen beanspruchten und die Verfahren erst im Januar 2014 abgeschlossen wurden

(vgl. Journal Seite 33 und 34). Während dieses Zeitraums befanden sich viele

Akten beim Obergericht Solothurn, was ebenfalls einen Einfluss auf den

Verfahrensgang hatte. Dass die Staatsanwaltschaft während eines pendenten

Rechtsmittelverfahrens weitere Untersuchungshandlungen einstweilen sistiert und

im Interesse einer einheitlichen Verfahrenshandhabung deren Ausgang abwartet,

ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hier verfügt die Staatsanwaltschaft über

weitreichendes Ermessen. Letztlich steht eine (durchaus zulässige) Beschreitung

des Rechtsmittelwegs durch involvierten Personen einem raschen Abschluss der

Strafuntersuchung nun mal entgegen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass – wenn

die Staatsanwaltschaft geltend macht, die überdurchschnittlich vielen

Rechtsmittelverfahren hätten zu einer Verschleppung des Verfahrens beigetragen –

dies als begründet erscheint.

7.7

Zusammenfassend liegt ein

umfangreiches, aufwendiges und komplexes Strafverfahren aus dem Sektor

Wirtschaftskriminalität vor, mit diversen Vorhalten, involvierten Personen,

mehrjähriger Delinquenz, weiteren Deliktsvorwürfe, welche im Laufe des

Strafverfahrens hinzugekommen sind und entsprechend vielen strafrechtlich

relevanten Teilsachverhalten. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand,

dass eine schnelle Verfahrenserledigung nur mit grosser Mühe umgesetzt werden

kann. Es ist deshalb klar, dass die Abwicklung einer solchen Strafuntersuchung

mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein durchschnittlicher Alltags-Fall. Dass die

Staatsanwaltschaft unnötige Massnahmen angeordnet und dadurch Zeit verschwendet

oder dass sie den Fall ungerechtfertigterweise während langer Zeit liegenlassen

hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Damit erscheint die vorliegende

Gesamtdauer des Verfahrens von mehr als fünf Jahren auch unter der Warte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Optik der Geschädigten noch als

zulässig, zumal das Bundesgericht in einem komplexen Strafverfahren mit

internationalen Bezügen, Rechtshilfeverfahren und diversen Beschuldigten eine

Dauer von deutlich mehr als sechs Jahre noch als zulässig erachtete (Entscheid

des Bundesgerichts 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012). Damit erweist sich

die Gesamtdauer des Verfahrens als zulässig.

8.

Sodann beanstandet die

Beschwerdeführerin, die einzelnen Verfahrensschritte hätten zu lange gedauert.

8.1

Bei der Prüfung, ob zwischen den einzelnen

Verfahrensabschnitten zu viel Zeit verstrichen ist, ist erneut den Umständen

des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere

vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen

ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich

kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Entscheid des Bundesgerichts

1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Dass das Verfahren

zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht, ist zulässig. Förmliche

Parteieingaben (etwa Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzungen oder Aufhebung

von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu

prüfen und zu erledigen. Dabei steht ihr bei der zeitlichen Priorisierung und

Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zu

(Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.5;

1B_124/2016 vom 12. August 2016; E. 5.5;1B_19/2015 vom 18. März

2015.

E. 4.2).

8.2

Was die Rügen hinsichtlich der

einzelnen Verfahrensschritte vor Dezember 2016 betrifft, so wurden diese

bereits im Entscheid der Beschwerdekammer vom 22. Dezember 2016

(Verfahrensnummer BKBES.2016.135) verworfen. Bereits dort kam das Obergericht

zum Schluss, in den Jahren 2015 und 2016 seien permanent Verfahrensschritte

verzeichnet, ausser in der Phase zwischen Ende August und anfangs November

2016, wobei festgestellt wurde, dass es sich um eine relativ kurze

Bearbeitungslücke handle. Auch bei erneuter Analyse des Journals ist an dieser

Einschätzung festzuhalten. Die Staatsanwaltschaft hat zwischen Oktober 2012 und

Dezember 2016 in regelmässigen Abständen Verfügungen (Editionsverfügungen,

Ermittlungsaufträge, Ausdehnungsverfügungen) erlassen, innert nützlicher Frist

die Eingaben der Rechtsvertreter behandelt, Auskünfte eingeholt,

Vernehmlassungen in diversen Rechtsmittelverfahren verfasst, rund zehn

Beschlagnahmebefehle verfasst, mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt, diverse

Einvernahmen durchgeführt, acht Gerichtsstandsanfragen behandelt und viele Abklärungen

getätigt. Dabei stand sie in regem Kontakt mit inner- und ausserkantonalen

Behörden, verschiedenen Versicherungen und Banken. Es kamen zudem laufend neue

Deliktsvorwürfe und Strafanzeigen hinzu. Ein längerer, sachlich unbegründeter

Verfahrensstillstand im Zeitraum bis Ende 2016 ist nicht ersichtlich. Die

diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin gehen deshalb fehl.

8.3

Hinsichtlich der Rüge der

Beschwerdeführerin, in der Phase ab Dezember 2016 seien unzulässige

Verfahrensverzögerungen bei den einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten,

gilt folgendes: In diesem Zusammenhang ist aus dem 65-seitigen Journal ersichtlich,

dass laufend Abklärungen oder Massnahmen getroffen worden sind. Von einem

längeren Stillstand des Verfahrens kann angesichts der im Journal abgebildeten

Vorgänge nicht gesprochen werden.

Beispielsweise kann in der Zeitspanne

zwischen dem 16. Februar 2017 und dem 3. August 2017 keine konkrete

Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt werden. Zunächst war die

Staatsanwaltschaft im Februar 2017 mit einem durch die Beschwerdeführerin

initiierten Ausstandsverfahren beschäftigt. Sie erliess eine weitere

Verfahrensausdehnung (Ausdehnungsverfügung vom 16. Februar 2017) und war mit

einer Aktenedition bei der Swissmedic beschäftigt (Editionsverfügungen vom

16.

Februar 2017 und 11. April 2017), wobei die Unterlagen erst im

Mai 2017 eintrafen. Zwischenzeitlich stellte sich ab Ende März 2017 eine Gerichtsstandsthematik

und gleichzeitig ging eine weitere Strafanzeige ein (29. März 2017). Im

Juni 2017 stellte sich die Frage nach der vorzeitigen Verwertung eines Wagens, Ende

Juli 2017 war die Staatsanwaltschaft in ein aufsichtsrechtliches Verfahren vor

der Aufsichtskommission über die Anwälte in Basel involviert und anfangs August

2017.

traf eine weitere Strafanzeige ein (Strafanzeige vom 3. August 2017).

Ab Herbst 2017 stand sodann eine

intensive Abklärungsphase mit verschiedenen Strafanzeigen, Ausdehnungs- und

Editionsverfügungen, verschiedene Hausdurchsuchungen, Einvernahmen und Beschlagnahmungen

im Vordergrund. Nachdem im August 2017 eine weitere Strafanzeige gegen den

Beschuldigten B.___ wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung eingegangen

war, wurde in der Folge anfangs September 2017 die Strafuntersuchung formell

ausgedehnt (Ausdehnungsverfügung vom 5. September 2017). Anschliessend

erfolgten im November 2017 verschiedene Abklärungen, Hausdurchsuchungen und

Editionsverfügungen. Im Januar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft einen

Beschlagnahmebefehl gegen den Beschuldigten B.___ und dessen Ehefrau

(Beschlagnahmebefehl vom 24. Januar 2018). Dies zog mehrere

Rechtsmittelverfahren nach sich, wovon eines bis vor Bundesgericht ging und

erst im August 2018 abgeschlossen wurde (Journal Seite 64).

Auch im Frühling 2018 bearbeitete die

Staatsanwaltschaft den Fall intensiv: Im April und Mai 2018 erliess sie elf

Editionsverfügungen gegenüber verschiedener Gesellschaften, Versicherungen und

natürlichen Personen. Diese Beschlagnahmungen zogen weiteren Aufwand nach sich

(u.a. Rückfragen der betroffenen Personen, bspw. Journal Seite 63). Im Sommer

2018.

war die Staatsanwaltschaft mit der Edition weiterer Akten beschäftigt

(Journal Seite 64 und 65), bis die Beschwerdeführerin das vorliegende Rechtsverzögerungsverfahren

im September 2018 anhängig machte. Nach dem Gesagten kann auch für den Zeitraum

ab Ende 2016 kein längerer, sachlich unbegründeter Verfahrensstillstand

erblickt werden, weshalb sich auch hier die Rüge einer Rechtsverzögerung als

unbegründet erweist.

Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich

rügen lässt, bei genauerer Analyse des Verfahrensjournals gestalte sich die

tatsächlich vom zuständigen Staatsanwalt geleistete Arbeit seit Ende 2016 als sehr

bescheiden, geht ihre Rüge ebenfalls fehl. Sie verkennt, dass der zuständige

Staatsanwalt für die Leitung und Durchführung des Vorverfahrens zuständig ist

(vgl. Art. 61 lit. a StPO). Dabei ist er befugt, Verfahrenshandlungen wie

beispielsweise Einvernahmen an die Polizei zu delegieren (vgl. Art. 142

Abs. 2 StPO) und verschiedene Aufgaben an interne Mitarbeiter zu

übertragen. Er hat diese Delegationskompetenz. Sie dient der

Effizienzsteigerung und ist nicht nur sinnvoll, sondern auch angesichts der

hohen Geschäftslast der Strafverfolgungsbehörden notwendig. Es würde einer

prozessökonomischen Untersuchung widersprechen, wenn nicht arbeitsteilig und

koordiniert gearbeitet würde. Aus diesen Gründen ist auch diese Rüge unbegründet.

9.

Zusammenfassend kann somit keine

Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, weder in einer

angeblich zu langen Gesamtdauer des Verfahrens noch hinsichtlich der einzelnen

Verfahrensabschnitte.

10.

Des Weiteren moniert die

Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb auch nach über fünf

Jahren Strafuntersuchung keine Schlusseinvernahmen stattgefunden hätten. Hier

gilt: Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten C.___ hat bereits stattgefunden

(28. November 2017). Dass die Schlusseinvernahme des Beschuldigten B.___ bislang

nicht durchgeführt worden ist, lässt sich mit den weiteren Deliktsvorwürfen

erklären, welche im Laufe der Strafuntersuchung hinzugekommen sind. Im Herbst

2017.

gingen drei weitere Strafanzeigen ein. In der Folge wurde die

Strafuntersuchung erneut mehrfach ausgedehnt, es erfolgten Einvernahmen des

Beschuldigten B.___ (wobei dieser polizeilich festgenommen werden musste), zwei

Auskunftspersonen wurden einvernommen, es fanden mehrere Hausdurchsuchungen

statt, wobei die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte von

verschiedenen Personen beschlagnahmt wurden. Gegen diese Beschlagnahmungen

wurde ab Februar 2018 Beschwerde bis vor Bundesgericht erhoben. Die letzte

Befragung einer Auskunftsperson fand Ende März 2018 statt. Anschliessend ergingen

im April und Mai 2018 elf Editionsverfügungen.

Bei Eingang von neuen Strafanzeigen

während einer laufenden Untersuchung führt kein Weg daran vorbei, die neuen

Deliktsvorwürfe detailliert zu untersuchen, die betroffenen Personen sachgerecht

zu befragen und den Beschuldigten in diesem Rahmen auch mit weiteren

dazugehörigen Beweisen zu konfrontieren. Dass dies einige Zeit in Anspruch

nimmt und sich auch über mehrere Einvernahmetermine erstrecken kann, ist

evident. Dabei steht der Staatsanwaltschaft ein grosser Ermessensspielraum zu,

wie sie die relevanten Beweise erheben will. Es lässt sich ohne Weiteres

sachlich begründen, dass die Schlusseinvernahme des Beschuldigten B.___ nicht

zeitlich wie diejenige des Beschuldigten C.___ stattgefunden hat. Zu bedenken

ist ausserdem, dass in so einer Konstellation auch praktische Gründe einer

umgehenden Ansetzung einer Schlusseinvernahme entgegenstehen können, so z.B.

der Umstand, dass der Staatsanwaltschaft genügend Zeit einzuräumen ist, um die

neuen Deliktsvorwürfe zu prüfen und hinzugezogene Akten zu sichten. Erst im

Anschluss kann eine die gesamte Strafuntersuchung abschliessende

Schlusseinvernahme stattfinden. Solange dies noch nicht stattgefunden hat, ist

es nicht zu beanstanden, dass die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten B.___

noch nicht stattgefunden hat.

Ausserdem kann der Staatsanwaltschaft

auch nicht vorgeworfen werden, eine Schlusseinvernahme könne leichthin

durchgeführt werden, weil die inhaltliche Vorbereitung einer Schlusseinvernahme

doch einigen Aufwand bedeutet. Aus dem Gesagten folgt unweigerlich, dass die

Rüge der Beschwerdeführerin, eine Rechtsverzögerung sei darin zu erblicken,

dass vorliegend im Jahr 2018 noch keine Schlusseinvernahme stattgefunden habe,

scheitert.

11.

Schliesslich hat die

Staatsanwaltschaft plausibel dargelegt, die Untersuchung befinde sich im Endstadium

und die Staatsanwaltschaft sei derzeit mit Nachdruck an der Ausarbeitung der

Anklageschrift bzw. mit den notwendigen Teil-Einstellungsverfügungen befasst.

Bei dieser Ausgangslage ist zu erwarten, dass die Strafuntersuchung zeitnah zum

Abschluss gebracht werden kann. Erfahrungsgemäss nimmt auch die Redaktion der

Anklageschrift einige Zeit in Anspruch, insbesondere bei komplexen

Wirtschaftsdelikten wie dies vorliegend der Fall ist. Nichtsdestotrotz ist die

Staatsanwaltschaft nun gehalten, zeitnah das Verfahren zum Abschluss zu

bringen, unverzüglich zu entscheiden, in welchen Punkte Anklage zu erheben bzw.

das Verfahren einzustellen sein wird.

12.

Das Argument der Beschwerdeführerin,

die Staatsanwaltschaft habe substanzielle Vermögenswerte von ihr beschlagnahmt,

weshalb das Verfahren besonders zügig zu behandeln sei, ist durchaus

nachvollziehbar. Sie moniert berechtigterweise, dass es sich für sie um eine

einschneidende Massnahme mit weitreichenden finanziellen Konsequenzen für die

Beschwerdeführerin handelt, zumal in der Tat grosse Vermögenswerte

beschlagnahmt worden sind. Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass

diese Beschlagnahmungen die zeitliche Dringlichkeit der vorliegenden

Untersuchung erhöht. Im Lichte der obigen Erwägungen sind derartige

Einschränkungen jedoch unumgänglich und aufgrund der oben dargelegten

Komplexität sachlich begründet. Überdies sind die Beschlagnahmungen rechtskräftig.

Entsprechende Rügen hätten im Rahmen der entsprechender Rechtsmittelverfahren vorgebracht

werden müssen und können nicht Gegenstand des vorliegenden

Rechtsverzögerungsverfahrens sein. Daher ist auch diese Rüge nicht zu hören.

13.

Des Weiteren macht die

Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft hätte jenen Teil der

Strafuntersuchungen, welche sie betreffen, vom restlichen Verfahren trennen

sollen. Dies sei indiziert gewesen und hätte, so die Beschwerdeführerin, der

Verfahrensbeschleunigung gedient.

13.1

Gemäss Art. 29 StPO sieht der

Grundsatz der Verfahrenseinheit vor, dass Straftaten gemeinsam verfolgt werden,

wenn einer beschuldigten Person mehrere Straftaten vorgeworfen oder wenn

Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit

bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der

Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er

gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient der

Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Der Grundsatz der

Verfahrenseinheit gilt auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren

(BGE 138 IV 214 E. 3.6). Eine Verfahrenstrennung ist nur bei Vorliegen

sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben (Art. 30 StPO). Als

sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit

einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner

Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des

Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E 4.4 ff.;1B_11/2016

vom 23. Mai 2016 E. 2.2 f.). Insbesondere bei mutmasslichen Mittätern

und Teilnehmern ist eine Abtrennung des Verfahrens grundsätzlich problematisch,

da die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem

anderen zuweisen will. Zu beachten ist schliesslich, dass eine getrennte

Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter schwerwiegende

Konsequenzen für die Parteirechte der Beschuldigten nach sich zieht. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht nämlich kein Anspruch auf Teilnahme

an Beweiserhebungen und an Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im

eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (BGE 141 IV 220 E. 4.5;

BGE 140 IV 172 E. 1.2.3; Urteil 6B_353/2017 vom 24. November 2017 E. 4.2).

Schon angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen für die

beiden Beschuldigten B.___ und C.___ ist an die gesetzlichen

Ausnahmevoraussetzungen für eine allfällige Verfahrenstrennung ein besonders

strenger Massstab anzulegen.

13.2

Vorliegend hat die gegen die beiden

Beschuldigten geführte Untersuchung den gleichen Sachverhaltskomplex zum

Gegenstand. Ausserdem wurde die Strafuntersuchung seit mehr als fünf Jahren als

ein einziges Verfahren geführt. Es liegt ein enger objektiver Zusammenhang vor.

Die Tatvorwürfe beziehen sich auf eine Beteiligungskonstellation, so dass die

Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung hinsichtlich der einen

beschuldigten Person zugleich auch diejenige der anderen beschuldigten Person

präjudiziert. Aufgrund dieser mutmasslichen Beteiligungssituation sind die

beiden Beschuldigten gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Eine

Verfahrenstrennung würde die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bergen.

Alleine schon der zeitliche Aufwand für die Vornahme der Trennung (Analyse der

einzelnen Vorhalte, Abtrennung der entsprechenden Beweise und Einvernahmen,

gegebenenfalls weitere Rechtsmittelverfahren) wäre enorm. Eine Trennung wäre

auch aus Sicht der Beschleunigung, Rationalisierung und Effizienzsteigerung

nicht zweckmässig, insbesondere, weil sich das vorliegende Verfahren im

Abschlussstadium befindet. Zum heutigen Zeitpunkt erscheint eine

Verfahrenstrennung deshalb nicht sachgemäss. Dass das Strafverfahren

prozessökonomischer durchgeführt werden könnte, wie dies die Beschwerdeführerin

geltend machen lässt, ist zweifelhaft. Vorliegend ist vielmehr von der

Notwendigkeit der Verfahrenseinheit auszugehen. Eine Verfahrenstrennung steht

daher ausser Frage.

14.

Schliesslich hat die

Beschwerdeführerin in Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren in ihrer Beschwerdeschrift den

Antrag auf Akteneinsicht gestellt.

14.1

Die Beschwerdeführerin liess

geltend machen, sie sei aufgrund der beschlagnahmten Vermögenswerte unmittelbar

und direkt betroffen (Beschwerdeschrift vom 26. September 2018, Rz. 3,

Seite 3). Inwiefern die Akteneinsicht zur Wahrung ihrer Interessen im

vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde notwendig ist, wurde hingegen nicht

erläutert. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom

10.

Oktober 2018 erklärt, sie verzichte aufgrund des grossen Aktenumfangs

auf eine vollständige Akteneinsendung. Die Untersuchung umfasse mittlerweile 59

Bundesordner und knapp 1'200 Verfahrensschritte, weshalb sie einstweilen keine

Untersuchungsakten einsende. Sie offeriere jedoch ausdrücklich die Nachsendung

entscheidrelevanter Akten, sofern dies verlangt werde. Gleichzeitig hat die

Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer ein 65-seitiges Journal Verfahrensschritte

eingereicht, auf welchem sämtliche Verfahrensschritte zwischen dem

6.

August 2012 und dem 10. Oktober 2018 aufgeführt sind. Mit

Verfügung vom 17. Oktober 2018 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin

die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft samt Journal zur Kenntnisnahme

zugestellt und Frist zur Erstattung einer Replik gesetzt. Nachdem die

Beschwerdeführerin Kenntnis vom Verzicht der vollständigen Akteneinsendung und

dem Journal genommen hatte, erstattete sie resp. ihr Rechtsvertreter am

23.

November 2018 ihre Replik. Darin hielt sie an ihren Rechtsbegehren fest,

stellte jedoch keinen Antrag auf Nachsendung der Untersuchungsakten. Es wurde

bspw. nicht vorgebracht, das Verfahrensjournal sei zur Prüfung der

Rechtsverzögerungsbeschwerde unzureichend und das Obergericht habe weitere Untersuchungsakten

der Staatsanwaltschaft beizuziehen. Vielmehr wurde anerkannt, dass der

Beschwerdeführerin kein vollständiges Akteneinsichtsrecht zustehe (Replik vom

23.

November 2018, Rz. 3, Seite 2).

Das Obergericht hat nach Prüfung der

Eingaben der Verfahrensbeteiligten, des Verfahrensjournals und nach

Konsultation der bisherigen Entscheide (u.a. BKBES.2014.65/2016.135 betreffend

Rechtsverzögerung; BKBES.2015.135 betreffend Akteneinsicht und BKBES.2013.104/107

sowie 2014.117 betreffend Wiedereinsetzung als Privatklägerin) entschieden, auf

den Beizug von Untersuchungsakten zu verzichten, da sich die Rügen hinsichtlich

der Rechtsverzögerung anhand des eingereichten Journals und den bisherigen

Beschwerdeverfahren rechtsgenügend prüfen lassen. Insbesondere das Journal hat

es dem Obergericht erlaubt, sich ein genaues Bild über die beanstandeten

Verzögerungen zu machen und diese in Verbindung mit ihren bisherigen Urteilen

sorgfältig zu untersuchen. In Würdigung der vorliegenden Unterlagen ist die

Beschwerdekammer deshalb zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche

Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ein weiterer Aktenbeizug erübrige sich.

Die Beschwerdeführerin erhält anhand des Verfahrensjournals Kenntnis über den

aktuellen Ermittlungsstand und es ermöglicht ihr eine Einschätzung der noch

ausstehenden Verfahrensschritte. Dem Obergericht liegen daher keine

zusätzlichen Akten vor, in welche sie der Beschwerdeführerin Akteneinsicht

gewähren könnte. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher abzuweisen.

14.2

Wollte die Beschwerdeführerin

hingegen Einsicht in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft nehmen, wäre

ein entsprechender Antrag dort zu stellen. Hierzu ist jedoch auf folgendes

hinzuweisen: Vorliegend gilt die Beschwerdeführerin nach wie vor als

verfahrensbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f

StPO. In verschiedenen Urteilen des Obergerichts wurde ihr die Stellung als

Privatklägerin abgesprochen (Beschlüsse der Beschwerdekammer vom

16.

Dezember 2013 [BKBES.2013.104/107], Urteil vom 16. März 2015

[BKBES.2014.117]). Ob die Beschwerdeführerin erneut als Privatklägerin

wiedereinzusetzen ist, ist Gegenstand des derzeit ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahrens

BKBES.2018.158. Da sie nach wie vor als verfahrensbeteiligte Dritte gilt, hat

sie lediglich ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht, wie dies bereits im

Beschwerdeverfahren BKBES.2015.115 festgestellt wurde. Damals wurden dem

Vertreter der Beschwerdeführerin das Inhaltsverzeichnis, das Journal der

Verfahrensschritte, die Eröffnungs- und Beschlagnahmeverfügungen zugestellt,

damit die Beschwerdeführerin eine Übersicht über die bisherigen

Verfahrensschritte, über die Deliktsvorwürfe und die mit Beschlag belegten

Vermögenswerte erhalte. Das Obergericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin

Einsicht in gewisse Verfahrensakten brauche, um ihre Rechte hinsichtlich der

Beschlagnahmung – wie bspw. die Rückerstattung gemäss Art. 70 Abs. 1

StGB – geltend zu machen. Eine darüber hinaus gehende Akteneinsicht wurde der

Beschwerdeführerin allerdings verweigert.

15.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass vorliegend keine Rechtsverzögerung vorliegt. Es kann keine Verletzungen

des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, weder in der Gesamtdauer noch

hinsichtlich der einzelnen Verfahrensschritte. Sämtliche weiteren Rügen

erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde und der Antrag auf Akteneinsicht

ist abzuweisen.

16.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

gemäss hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1

StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 1'000.00

festzusetzen. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO ist nicht

auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Akteneinsicht wird

abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 1'000.00 hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen.

4. Eine Entschädigung wird nicht

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Riechsteiner