BKBES.2018.144
Einstellungsverfügung
14. Januar 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 14. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana
Matanovic,
Beschwerdeführer
gegen
1. Jugendanwaltschaft
des Kantons Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
gesetzlich vertreten durch C.___, und D.___, hier vertreten durch
D.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 4. Mai 2018 kam es beim Schulhaus
[...] in [...] zu einer Auseinandersetzung. Gemäss Angaben von B.___, geb.
2008, und E.___, geb. 2008, sollen sie damals mit anderen Kindern, u.a. mit F.___,
geb. 2008, und G.___, geb. 2010, spasseshalber gekämpft haben. A.___, der Vater
von F.___ und G.___, der mit dem Auto dort vorbeigefahren war, soll zwischen
die Gruppe gegangen sein, B.___ am Hals gepackt und E.___ geschubst und mit dem
Knie in den Bauch getreten haben. A.___ bestreitet dies. E.___ und B.___
liessen durch ihre gesetzlichen Vertreter Strafantrag gegen A.___ stellen,
dieser seinerseits gegen die beiden Knaben.
1.2 Mit zwei separaten Verfügungen vom
17. September 2018 stellte die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___
und E.___ ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, verschiedene Kinder hätten sich
am besagten Abend einen Spasskampf geliefert. Sowohl B.___ als auch E.___
hätten bei der Polizei glaubhaft zu Protokoll gegeben, die Kämpfe seien im
gegenseitigen Einverständnis erfolgt und es hätten keine Tätlichkeiten
stattgefunden. Es sei auch nie beabsichtigt gewesen, jemanden am Körper zu
beeinträchtigen oder jemandem Schmerzen zuzufügen. Auch H.___ habe bestätigt,
dass es sich um einen Spasskampf gehandelt habe; er habe keine Tätlichkeiten
beobachten können. Folglich sei nicht erwiesen, dass B.___ (Verfahren
JA.2018.490) während dieses Spasskampfes G.___ oder F.___ tätlich angegangen
habe. Konkrete Vorhalte ergäben sich auch nicht aus der Befragung von A.___. Weil
die involvierten Familien offenbar seit längerem miteinander Probleme hätten,
erscheine es als ausgeschlossen, dass sich der Tatverdacht durch zusätzliche
Beweiserhebungen oder Befragungen noch erhärten liesse.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am
28. September 2018 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Zur
Begründung wurde ausgeführt, F.___ werde bereits seit längerer Zeit von den beiden
Beschuldigten gemobbt. Im Laufe der Zeit sei auch G.___ hineingezogen worden. F.___
befinde sich deswegen in Behandlung. Die Kinder seien auch schon tätlich
angegriffen worden. Die verbalen Angriffe hätten am besagten 4. Mai 2018 in
einer «Schlägerei» zwischen mehreren Kindern gegipfelt, in welche sowohl die
Beschuldigten als auch F.___ und G.___ involviert gewesen seien. Ihr Vater, A.___,
habe eingegriffen, um die «Schlägerei» zu beenden. In der Folge seien die
beiden Beschuldigten sowie A.___ zum Sachverhalt befragt worden, nicht aber F.___
und G.___. Diese hätten nie die Möglichkeit gehabt, ihre Sicht der Dinge zu
Protokoll zu geben. Zudem seien B.___ und E.___ einzig als Auskunftspersonen
befragt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden.
Zu Unrecht werde auch von einer blossen «Spassschlägerei» ausgegangen. Eine
genaue Abklärung des Sachverhalts und der Vorgeschichte seien nicht vorgenommen
worden.
3. Die Jugendanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme.
4. Der gesetzliche Vertreter von B.___, D.___,
wies im Schreiben vom 31. Oktober 2018 darauf hin, der Beschwerdeführer bringe
nichts Neues vor, seine Behauptungen seien alle bestritten und die
Einstellungsverfügung zu Recht erfolgt.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Jugendanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1)
i.V.m. Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist
(lit. b).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom
4.
Juli 2018 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen müssen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei
Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.
«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann
indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das
Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach
dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage
untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit
Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind
gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch
Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven
Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu
berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom
22.
Juni 2016).
2.
Die Polizei hat E.___ und B.___ am 7.
resp. 12. Mai 2018 als Auskunftspersonen befragt. Dies erfolgte zu einem
Zeitpunkt, als gegen sie noch kein Strafantrag gestellt worden war. Das
Vorgehen ist daher insofern korrekt. Dass sie nachher nicht nochmals zum
gleichen Sachverhalt als Beschuldigte befragt worden sind, ist sachgerecht.
Ebenso, dass keine Befragung der beiden Kinder des Beschwerdeführers erfolgte.
Dass der Beschwerdeführer dies rügt, ist nachvollziehbar, an der Sachlage hätte
eine Befragung von ihnen indessen nichts geändert. Auch wenn F.___ und G.___
ausgesagt hätten resp. aussagen würden, es habe sich nicht um einen Kampf aus
Spass gehandelt und es seien Tätlichkeiten von Seiten der Beschuldigten
begangen worden, lägen divergierende Aussagen vor, die sich im Nachhinein nicht
mehr klären liessen. Es stünden die Aussagen von B.___ und E.___, die
behaupten, es habe sich um einen «Spasskampf» im Einverständnis des Beteiligten
gehandelt und es habe nie die Absicht bestanden, jemandem zu schaden, denjenigen
der beiden Kinder des Beschwerdeführers gegenüber, die allenfalls das Gegenteil
aussagen würden. Wie eruiert werden könnte, welche Version nun zutrifft, ist
nicht ersichtlich, nachdem zwischen den Familien offenbar seit längerer Zeit
ein Konflikt besteht.
Festzuhalten ist aber immerhin, dass ein
anderer Knabe, H.___, der damals mit seiner Schwester dort Fussball gespielt
und das «Spiel» der Kinder beobachtet hatte, ausgesagt hatte (Einvernahme vom
17.
Mai 2018), die Kinder hätten nur zum Spass gekämpft, sie hätten sich dabei
auch geschlagen, aber das sei nicht ernst gewesen. Auf die Frage, ob er den
Eindruck gehabt habe, jemand, der nicht dabei gewesen sei, habe den
«Spasskampf» als ernst auffassen können, hatte er zu Protokoll gegeben, er
denke, wenn ein gleichaltriger Knabe diesen «Kampf» gesehen hätte, hätte dieser
sofort gemerkt, dass es nicht ernst sei. Eine ältere Person hätte sicher den
Eindruck gehabt, es sei ernst. H.___ hatte auch ausgesagt, er habe gehört, wie
die Kinder des Beschwerdeführers diesem hätten erklären wollen, sie hätten nur
miteinander gespielt.
Da es keine weiteren Personen gibt, die
sachdienliche Hinweise zum Ablauf des Geschehens machen können (bezüglich I.___
und J.___, welche ebenfalls «mitspielten», ist – als Kollegen von B.___ –, zu
erwarten, dass sie die Aussagen der beiden Beschuldigten bestätigen würden),
kann nicht beanstandet werden, dass die Jugendanwaltschaft die
Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Tätlichkeit eingestellt hat. Im
Hauptverfahren wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein
Freispruch zu erwarten. Die Weiterführung einer Strafuntersuchung rechtfertigt
sich daher nicht.
3.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 400.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (die
Kosten sind «nur» auf CHF 400.00 festzusetzen, weil im Parallelverfahren betreffend
E.___ ebenfalls Kosten anfallen). Eine Parteientschädigung ist dem
Beschwerdeführer bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen und von Seiten des
Beschuldigten wurde keine Entschädigung geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 400.00 zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier