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Entscheid

BKBES.2018.144

Einstellungsverfügung

14. Januar 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 4. Mai 2018 kam es beim Schulhaus

[...] in [...] zu einer Auseinandersetzung. Gemäss Angaben von B.___, geb.

2008, und E.___, geb. 2008, sollen sie damals mit anderen Kindern, u.a. mit F.___,

geb. 2008, und G.___, geb. 2010, spasseshalber gekämpft haben. A.___, der Vater

von F.___ und G.___, der mit dem Auto dort vorbeigefahren war, soll zwischen

die Gruppe gegangen sein, B.___ am Hals gepackt und E.___ geschubst und mit dem

Knie in den Bauch getreten haben. A.___ bestreitet dies. E.___ und B.___

liessen durch ihre gesetzlichen Vertreter Strafantrag gegen A.___ stellen,

dieser seinerseits gegen die beiden Knaben.

1.2 Mit zwei separaten Verfügungen vom

17. September 2018 stellte die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___

und E.___ ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, verschiedene Kinder hätten sich

am besagten Abend einen Spasskampf geliefert. Sowohl B.___ als auch E.___

hätten bei der Polizei glaubhaft zu Protokoll gegeben, die Kämpfe seien im

gegenseitigen Einverständnis erfolgt und es hätten keine Tätlichkeiten

stattgefunden. Es sei auch nie beabsichtigt gewesen, jemanden am Körper zu

beeinträchtigen oder jemandem Schmerzen zuzufügen. Auch H.___ habe bestätigt,

dass es sich um einen Spasskampf gehandelt habe; er habe keine Tätlichkeiten

beobachten können. Folglich sei nicht erwiesen, dass B.___ (Verfahren

JA.2018.490) während dieses Spasskampfes G.___ oder F.___ tätlich angegangen

habe. Konkrete Vorhalte ergäben sich auch nicht aus der Befragung von A.___. Weil

die involvierten Familien offenbar seit längerem miteinander Probleme hätten,

erscheine es als ausgeschlossen, dass sich der Tatverdacht durch zusätzliche

Beweiserhebungen oder Befragungen noch erhärten liesse.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am

28. September 2018 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Zur

Begründung wurde ausgeführt, F.___ werde bereits seit längerer Zeit von den beiden

Beschuldigten gemobbt. Im Laufe der Zeit sei auch G.___ hineingezogen worden. F.___

befinde sich deswegen in Behandlung. Die Kinder seien auch schon tätlich

angegriffen worden. Die verbalen Angriffe hätten am besagten 4. Mai 2018 in

einer «Schlägerei» zwischen mehreren Kindern gegipfelt, in welche sowohl die

Beschuldigten als auch F.___ und G.___ involviert gewesen seien. Ihr Vater, A.___,

habe eingegriffen, um die «Schlägerei» zu beenden. In der Folge seien die

beiden Beschuldigten sowie A.___ zum Sachverhalt befragt worden, nicht aber F.___

und G.___. Diese hätten nie die Möglichkeit gehabt, ihre Sicht der Dinge zu

Protokoll zu geben. Zudem seien B.___ und E.___ einzig als Auskunftspersonen

befragt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden.

Zu Unrecht werde auch von einer blossen «Spassschlägerei» ausgegangen. Eine

genaue Abklärung des Sachverhalts und der Vorgeschichte seien nicht vorgenommen

worden.

3. Die Jugendanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme.

4. Der gesetzliche Vertreter von B.___, D.___,

wies im Schreiben vom 31. Oktober 2018 darauf hin, der Beschwerdeführer bringe

nichts Neues vor, seine Behauptungen seien alle bestritten und die

Einstellungsverfügung zu Recht erfolgt.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Jugendanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1)

i.V.m. Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist

(lit. b).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht

eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom

4.

Juli 2018 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen müssen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei

Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.

«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser

Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann

indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das

Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach

dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage

untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit

Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind

gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch

Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven

Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu

berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom

22.

Juni 2016).

2.

Die Polizei hat E.___ und B.___ am 7.

resp. 12. Mai 2018 als Auskunftspersonen befragt. Dies erfolgte zu einem

Zeitpunkt, als gegen sie noch kein Strafantrag gestellt worden war. Das

Vorgehen ist daher insofern korrekt. Dass sie nachher nicht nochmals zum

gleichen Sachverhalt als Beschuldigte befragt worden sind, ist sachgerecht.

Ebenso, dass keine Befragung der beiden Kinder des Beschwerdeführers erfolgte.

Dass der Beschwerdeführer dies rügt, ist nachvollziehbar, an der Sachlage hätte

eine Befragung von ihnen indessen nichts geändert. Auch wenn F.___ und G.___

ausgesagt hätten resp. aussagen würden, es habe sich nicht um einen Kampf aus

Spass gehandelt und es seien Tätlichkeiten von Seiten der Beschuldigten

begangen worden, lägen divergierende Aussagen vor, die sich im Nachhinein nicht

mehr klären liessen. Es stünden die Aussagen von B.___ und E.___, die

behaupten, es habe sich um einen «Spasskampf» im Einverständnis des Beteiligten

gehandelt und es habe nie die Absicht bestanden, jemandem zu schaden, denjenigen

der beiden Kinder des Beschwerdeführers gegenüber, die allenfalls das Gegenteil

aussagen würden. Wie eruiert werden könnte, welche Version nun zutrifft, ist

nicht ersichtlich, nachdem zwischen den Familien offenbar seit längerer Zeit

ein Konflikt besteht.

Festzuhalten ist aber immerhin, dass ein

anderer Knabe, H.___, der damals mit seiner Schwester dort Fussball gespielt

und das «Spiel» der Kinder beobachtet hatte, ausgesagt hatte (Einvernahme vom

17.

Mai 2018), die Kinder hätten nur zum Spass gekämpft, sie hätten sich dabei

auch geschlagen, aber das sei nicht ernst gewesen. Auf die Frage, ob er den

Eindruck gehabt habe, jemand, der nicht dabei gewesen sei, habe den

«Spasskampf» als ernst auffassen können, hatte er zu Protokoll gegeben, er

denke, wenn ein gleichaltriger Knabe diesen «Kampf» gesehen hätte, hätte dieser

sofort gemerkt, dass es nicht ernst sei. Eine ältere Person hätte sicher den

Eindruck gehabt, es sei ernst. H.___ hatte auch ausgesagt, er habe gehört, wie

die Kinder des Beschwerdeführers diesem hätten erklären wollen, sie hätten nur

miteinander gespielt.

Da es keine weiteren Personen gibt, die

sachdienliche Hinweise zum Ablauf des Geschehens machen können (bezüglich I.___

und J.___, welche ebenfalls «mitspielten», ist – als Kollegen von B.___ –, zu

erwarten, dass sie die Aussagen der beiden Beschuldigten bestätigen würden),

kann nicht beanstandet werden, dass die Jugendanwaltschaft die

Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Tätlichkeit eingestellt hat. Im

Hauptverfahren wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein

Freispruch zu erwarten. Die Weiterführung einer Strafuntersuchung rechtfertigt

sich daher nicht.

3.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 400.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (die

Kosten sind «nur» auf CHF 400.00 festzusetzen, weil im Parallelverfahren betreffend

E.___ ebenfalls Kosten anfallen). Eine Parteientschädigung ist dem

Beschwerdeführer bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen und von Seiten des

Beschuldigten wurde keine Entschädigung geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 400.00 zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier