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Entscheid

BKBES.2018.15

Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

30. Mai 2018Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 12. Mai 2015 liess A.___ gegen B.___,

C.___ und D.___ Strafanzeige erstatten wegen Betrugs, evtl. Versuchs dazu,

Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege,

evtl. Gehilfenschaft dazu, gegen C.___ und D.___ zusätzlich wegen falscher

Zeugenaussage.

1.2 Mit Verfügung vom 18. Januar 2018

wies die Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge von A.___ ab und stellte das

Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ ein. Das Verfahren gegen die beiden

anderen Beschuldigten nahm sie nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am

3. Februar 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf

Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren aufzunehmen, die

notwendigen Beweise zu erheben, die beanzeigten Personen sowie den Anzeiger zu

befragen und die eingereichten Beweisanträge, insbesondere das Gutachten zur

Beurteilung der Unterschrift des Anzeigers auf den fraglichen Urkunden, zu

bewilligen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

7. März 2018 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

4. Der Beschuldigte B.___ liess am 23.

März 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.

C.___ und D.___ liessen sich nicht

vernehmen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Sowohl der Beschwerdeführer wie auch

der Beschuldigte beanstanden, das Verfahren habe bei der Staatsanwaltschaft zu

lange gedauert. Dieser Einwand resp. die Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft

zwei Jahre und 8 Monate benötigt habe, um zum vorliegenden Ergebnis zu kommen,

ist berechtigt. In der Vernehmlassung vom 7. März 2018 wird dazu nichts

ausgeführt oder erklärt. Diese lange Dauer stellt somit eine Rechtsverzögerung

dar.

2.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt

gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist

(lit. b).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht

eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen müssen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei

Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei»

feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine

abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen

werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso

wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz

«in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der

Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss

die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse

Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch

Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven

Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu

berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom

22.

Juni 2016).

2.2

Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige

oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder

die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse

bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine

Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das

Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).

3.1

Bereits am 8. April 2009 hatte B.___ durch seinen damaligen Vertreter bei der

Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen A.___ wegen Veruntreuung, allenfalls

wegen weiterer Vermögensdelikte einreichen lassen. B.___ hatte vorgebracht, er

und A.___ seien im Herbst 2006 übereingekommen, dass er von A.___ die «[...]

Bar» mietweise übernehme und zu einem Preis von CHF 200‘000.00 das gesamte

Inventar käuflich erwerbe. Für die künftige Geschäftstätigkeit sei in

Anwesenheit von B.___, A.___ und C.___ ein erster Vertrag abgeschlossen worden,

der dem Bezug der Pensionskassenguthaben gedient habe. Zur Realisierung des

Vorhabens seien in der Folge mehrere Verträge geschlossen worden, u.a. auch ein

Darlehensvertrag, gemäss welchem B.___ der E.___ GmbH (nachfolgend E.___

genannt), an der die drei Gesellschafter C.___, dessen Ehefrau [...] und A.___

beteiligt waren, ein Darlehen von ebenfalls CHF 200‘000.00 gewähre. Noch bevor B.___

die Arbeit richtig habe aufnehmen können, sei es zu Komplikationen und

schliesslich zum Streit zwischen den Parteien gekommen. Die Parteien seien

übereingekommen, die Geschäfte rückgängig zu machen. Vom gewährten Darlehen

habe B.___ aber weder Zinsen noch sonstige Gelder zurückerhalten; der Betrag

von CHF 200‘000.00 sei spurlos verschwunden.

3.2

Die Staatsanwaltschaft hatte am 2. Juli 2009 eine Strafuntersuchung gegen A.___

wegen Veruntreuung, evtl. wegen Betrugs eröffnet und die Akten der Polizei zur

Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Vornahme der genannten

Ermittlungshandlungen überwiesen.

Mit

Verfügung vom 1. Juli 2011 hatte die Staatsanwaltschaft die Akten des

Zivilverfahrens in Sachen A.___ gegen B.___ betreffend negative

Feststellungsklage beigezogen. In diesem Verfahren hatten die Parteien gemäss

Vergleich vom 20. Oktober 2010 übereinstimmend festgehalten, aus dem

Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2006 sei kein Geld von B.___ an A.___

geflossen und demzufolge sei die Betreibung Nr. [...] gegenüber A.___ zu

Unrecht erfolgt. B.___ hatte die Betreibung gemäss Vergleich vorbehaltlos

zurückgezogen und A.___ hatte die negative Feststellungsklage zurückgezogen;

eine Forderung aus Kauf- und Rückkaufvertrag wurde ausdrücklich vorbehalten.

3.3

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 hatte die Staatsanwaltschaft die

Strafuntersuchung gegen A.___ und gegen unbekannte Täterschaft wegen

Veruntreuung, evtl. wegen Betrugs, zum Nachteil von B.___ eingestellt. Den

Antrag des Vertreters von A.___ auf Erstellung eines graphologischen Gutachtens

über die Echtheit verschiedener Unterlagen hatte die Staatsanwaltschaft am 6.

Juli 2011 abgewiesen.

Die

dagegen erhobene Beschwerde von B.___ hatte die Beschwerdekammer des

Obergerichts mit Urteil vom 14. Mai 2013 abgewiesen. Die Beschwerdekammer kam

damals zum Schluss, es sei tatsächlich so, wie sowohl die Polizei in ihrem

Bericht vom 22. Juli 2010 als auch das Amtsgericht von Solothurn-Lebern im

Abschreibungsbeschluss vom 20. Oktober 2010 ausgeführt hätten, dass es

undurchsichtig geblieben ist, worum es bei den betreffenden Verträgen genau

gegangen sei. Die Darstellungen der Parteien gingen in den wesentlichen Punkten

diametral auseinander und seien teilweise in sich widersprüchlich und

unglaubwürdig. Darauf lasse sich keine Anklage stützen. Eine Verurteilung von B.___

wegen Veruntreuung oder Betrugs erscheine daher weit weniger wahrscheinlich als

ein Freispruch, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass die Staatsanwaltschaft

die Strafuntersuchung gegen A.___ eingestellt habe.

3.4

Am 17. Dezember 2013 hatte B.___ beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt,

Zivilabteilung, Klage gegen A.___ betreffend Forderung einreichen lassen. A.___

sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von CHF 200'000.00, nebst 5 % Zins seit

25.

Oktober 2010, zu bezahlen.

3.5

Am 12. Mai 2015 liess A.___ wie

erwähnt gegen B.___, C.___ und D.___ Strafanzeige erstatten. Begründet wurde

die Anzeige damit, B.___ habe im zweiten Zivilprozess einen Mietvertrag und

zwei Inventarkaufverträge vorgelegt. A.___ habe aber nie einen Mietvertrag und

einen Kaufvertrag unterzeichnet. Im Zivilprozess habe B.___ erstmals zwei

Originalurkunden vorgelegt (Inventarkaufverträge). Es lasse sich daher durch

ein Gutachten überprüfen, ob die Unterschriften echt seien. Seiner Meinung nach

seien die Unterschriften gefälscht worden. Nachdem B.___ im Verfahren gegen A.___

immer mit diesen Urkunden operiert habe, sei davon auszugehen, dass er sie mit

einiger Wahrscheinlichkeit selber gefälscht oder die Fälschung in Auftrag

gegeben habe. C.___ habe im Laufe aller Verfahren als Zeuge und Auskunftsperson

ausgesagt, Herr A.___ habe diese Verträge in seiner Anwesenheit unterzeichnet.

Somit liege hier eine falsche Zeugenaussage vor, wenn nachgewiesen werde, dass

Herr A.___ diese Verträge nie selbst unterzeichnet habe. Auch die Ehefrau von B.___,

D.___, habe als Zeugin und Auskunftsperson im zweiten Zivilprozess behauptet,

die Angaben ihres Mannes stimmten und Herr A.___ habe diese Verträge

unterzeichnet.

3.6

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Beweis- und Einstellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar

2018.

damit, der Ermittlungsbericht der Polizei vom 14. Juli 2016 halte fest,

dass zwar bereits Schriftproben von A.___ aus dem Verfahren STA.2012.1606

vorlägen (gemäss Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft betrifft dies ein Verfahren

anderer Privatkläger, in dem am 28. November 2017 ein Urteil gefällt worden

sei), diese datierten jedoch aus den Jahren 2010 und 2015. Die hier

interessierenden Verträge bzw. Unterschriften stammten aber aus den Jahren 2006

und 2007. Gemäss Auskunft des Schriftsachverständigen der Kantonspolizei

Basel-Landschaft benötige dieser mindestens 20 Originalunterschriften aus der

fraglichen Zeit, z.B. Unterschriften auf Einvernahmen, Steuererklärungen etc.

Einvernahmen aus dieser Zeit lägen indessen nicht vor, ebenso wenig

Steuerunterlagen im Original. A.___ habe seinerseits Kopien von 6 Unterschriften

aus der fraglichen Zeit eingereicht, allerdings nur in Kopie. Inwiefern es

Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein solle, Originale zu edieren bei der

derjenigen Person, die sie selbst ins Recht reichen wolle, werde nicht erklärt.

Eine Fälschung könne objektiv nicht nachgewiesen werden, ein Freispruch sei

daher bedeutend naheliegender als ein Schuldspruch. Da die zusätzlich

angezeigten Delikte als Folge der Urkundenfälschung anzusehen seien, habe auch

diesbezüglich eine Einstellung zu erfolgen. Aus denselben Gründen seien auch

die Verfahren gegen C.___ und D.___ nicht an die Hand zu nehmen.

3.7

In der Beschwerde lässt A.___ dagegen

ausführen, es wäre darum gegangen, die fraglichen Urkunden aus den Akten in den

Zivilverfahren zu edieren, die entsprechenden Personen polizeilich zu befragen

und beim Anzeiger hätten nicht durch den Staatsanwalt, sondern durch einen

Gutachter die entsprechenden Unterschriftsproben eingeholt werden müssen. Die

Staatsanwaltschaft habe jedoch Gutachterwissen vorausgenommen. Den Verweis an

den Anzeiger, entsprechende Unterschriften einreichen zu müssen, sei richtig.

Genüge dies nicht, habe die Untersuchungsbehörde Frist zu setzen und die Folgen

anzudrohen. Es könne nicht einfach aus einem anderen Verfahren übernommen

werden, dass dem Anzeiger die technischen Grundlagen von Unterschriftenanalysen

bekannt seien. Letzteres sei Sache der Gutachter und nicht des Anzeigers oder

des Beschuldigten. Es reiche, wenn der Anzeiger begründeten Verdacht nachweise,

ein Gutachten erstellen zu lassen.

3.8

Der Beschuldigte B.___ liess am 23.

März 2018 ausführen, der Beschwerdeführer übersehe, dass die Staatsanwaltschaft

bereits ein umfangreiches Strafverfahren gegen ihn geführt habe. In diesem

seien alle Verträge bereits überprüft und alle beteiligten Personen mehrfach

und umfassend befragt worden. Die Staatsanwaltschaft sei damals nicht in der

Lage gewesen, dem Beschwerdeführer ein Verschulden nachzuweisen. Es könne davon

ausgegangen werden, dass eine Wiederholung dieser Einvernahmen Jahre später zu

keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Bezüglich eines graphologischen

Gutachtens habe die Staatsanwaltschaft nach entsprechenden Abklärungen bei

einem Sachverständigen begründet, weshalb sie kein Gutachten habe einholen

können. Von einer unzulässigen Vorwegnahme eines Beweisergebnisses könne hier

nicht gesprochen werden.

Zudem müsse festgestellt werden, dass

nicht der Beschwerdeführer, sondern der Beschuldigte einen Vermögensschaden von

rund CHF 200'000.00 erlitten habe. Nachdem die Urkundenfälschung nicht

nachgewiesen werden könne, könnten auch die Folgedelikte nicht nachgewiesen

werden. Mit den Unterschriften des Beschwerdeführers hätte die

Urkundenfälschung des Beschuldigten nicht nachgewiesen werden können. Dazu

hätten die Unterschriften des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten untersucht

werden müssen. Der Beschuldigte habe aber aus dieser Zeit keine unterzeichneten

Dokumente mehr. Offenbar habe selbst der Beschwerdeführer keine

unterschriebenen Dokumente mehr aus dieser Zeit. Andernfalls hätte er sie

sicherlich längst eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe nicht die Unschuld

des Beschwerdeführers nachzuweisen, sondern das Verschulden des Beschuldigten.

4.

Der Anzeige liegt ein alter Streit

zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten über einen Kauf- resp.

Darlehensvertrag zugrunde, der bereits zu mehreren Verfahren geführt hat resp.

bezüglich dem neben dem vorliegenden Verfahren noch ein Zivilverfahren hängig

ist. Wie bereits im Verfahren BKBES.2012.142 ausgeführt, verkaufte A.___ gemäss

Kaufvertrag zwischen ihm und B.___ vom 16. November 2006 B.___ die «[...] Bar»

zu einem Kaufpreis von CHF 200‘000.00. Der Kaufvertrag beinhaltete das Inventar

der Bar gemäss einer separaten Liste. In den Akten finden sich zwei Exemplare

dieses Vertrages, einmal unterzeichnet mit B.___ und «A.___, sig. A.___», das

andere Mal unterzeichnet mit B.___ und «A.___, A.___, sig. A.___». Am gleichen

Tag unterzeichnete B.___ mit der E.___ GmbH eine Vereinbarung, wonach er die E.___

mit allen im Zusammenhang mit der Übernahme der Bar notwendigen

Administrations- und Beratungsdienstleistungen beauftrage und dieser dafür

einen Pauschalbetrag von CHF 25‘000.00 bezahle. Von Seiten der E.___ wurde

der Vertrag von C.___ unterzeichnet. Ebenfalls datiert mit dem 16. November

2006.

findet sich ein Mietvertrag zwischen B.___ und A.___ betreffend die «[...]

Bar» (Mietbeginn: 1. Dezember 2006); der Vertrag trägt die Unterschriften B.___

sowie «A.___ und sig. A.___». Mit zwei Zahlungsaufträgen vom 14. Dezember 2006

überwies B.___ der [...]bank zu Handen der E.___ CHF 25‘000.00 (Zahlungsgrund:

Vereinbarung vom 16. November 2006) und, ebenfalls der [...]bank, zu Handen von

A.___ CHF 200‘000.00 (Zahlungsgrund: Kaufvertrag vom 16. November 2006;

spezielle Instruktionen: gemäss Einzahlungsschein). Die [...] führte die

Aufträge am 19. Dezember 2006 aus. Am 14. Dezember 2006 schlossen B.___ und die

E.___, vertreten durch C.___, einen Darlehensvertrag über CHF 200‘000.00. B.___

verpflichtete sich, den Betrag bis spätestens 14. Dezember 2006 auf das Konto

der Darlehensnehmerin bei der [...] zu überweisen; das Darlehen werde von der

Darlehensnehmerin für Geschäftszwecke verwendet. Mit Datum vom 11. Januar 2007

liegt ein weiterer, fast identischer Kaufvertrag wie derjenige vom 16. November

2006.

zwischen B.___ und A.___ vor, unterzeichnet mit B.___ und «A.___, sig. A.___».

Geändert wurde der vorgesehene Übergabetermin und gestrichen wurde der Passus

auf Seite 1 betreffend Auszahlung der Freizügigkeitsgelder; zudem wurde die

Reihenfolge der Parteien geändert, allerdings immer noch mit denselben Rollen (B.___

als Käufer und A.___ als Verkäufer; auf Seite 3 ist indessen B.___ Verkäufer

und A.___ Käufer). Am 19. Juni 2007 kündigte B.___ den Darlehensvertrag.

Wie erwähnt, kam die Beschwerdekammer

damals zum Schluss, es sei tatsächlich so, dass es undurchsichtig geblieben

ist, worum es bei den betreffenden Verträgen genau gegangen sei. So habe B.___

einerseits einen Kaufvertrag mit A.___ über CHF 200‘000.00 abgeschlossen,

andererseits aber auch einen Darlehensvertrag mit der E.___ über denselben

Betrag. In der Strafanzeige habe er geltend gemacht, er sei beim

Darlehensvertrag, wie bei allen anderen Verträgen, davon ausgegangen, er

schlösse die Vereinbarungen mit A.___ und A.___ unterzeichne diese Verträge

auch. Der Darlehensvertrag sei aber von Seiten der E.___ von C.___

unterzeichnet worden und nicht von A.___. Den Zahlungsauftrag für die

Überweisung der CHF 200‘000.00 habe B.___ erteilt, wie im Darlehensvertrag

vereinbart, genau am 14. Dezember 2006; als Zahlungsgrund habe er aber den

Kaufvertrag vom 16. November 2006 angegeben und er habe den Betrag auch nicht

der [...] zu Handen der E.___, sondern der [...]bank zu Handen von A.___

überwiesen. Auch vom vereinbarten Zweck des Darlehens her (für

Geschäftszwecke), vermöge der besagte Vertrag nicht einzuleuchten, sei es B.___

doch gemäss eigenen Angaben um den Betrieb der «[...] Bar» und nicht um eine

Unterstützung der E.___ gegangen (der Mietvertrag für die «[...] Bar» sei denn

auch zwischen A.___ und B.___ geschlossen worden). Schliesslich erscheine der

vereinbarte Betrag von CHF 200‘000.00 für das Inventar der Bar (vgl. die

Liste im Kaufvertrag) doch sehr hoch.

Die Angaben von A.___ erschienen aber

ebenfalls widersprüchlich. So sei wenig glaubhaft, wenn er geltend mache, er

habe die Verträge nicht unterzeichnet und von diesen erst Kenntnis erhalten,

als ihm die CHF 200‘000.00 überwiesen worden seien. Denn B.___ habe die CHF

200‘000.00 immerhin per Einzahlungsschein auf das persönliche Konto von A.___

überwiesen. Es deute deshalb viel darauf hin, dass B.___ den Einzahlungsschein

auch von A.___ erhalten habe. Kaum plausibel erscheine, dass sich A.___ (damals

noch ein Freund von B.___), nachdem er vom überwiesenen Betrag von CHF

200‘000.00 Kenntnis erhalten habe, nicht zuerst bei B.___ nach dem Grund der

Zahlung erkundigt habe, wenn er von allem nichts gewusst haben wolle.

Stattdessen habe er C.___ nach dem Zahlungsgrund gefragt und dann einfach die

CHF 200‘000.00 der E.___, einer Gesellschaft, an der er als Gesellschafter

beteiligt gewesen sei, überwiesen. Diese habe am anderen Tag CHF 150’000.00 an

die [...] AG bezahlt. Erstaunlich sei schliesslich – wenn bei der Überweisung

der CHF 200’000.00 von einem fingierten Geschäft auszugehen ist, wie dies A.___

geltend mache –, dass er von B.___ Mietzinse gemäss Mietvertrag für die «[...]

Bar» ab Dezember 2006 eingefordert habe.

C.___ habe ausgeführt, er habe die

Verträge jeweils aufgesetzt, weil A.___ nicht genügend Deutsch könne. Die

Signatur «sig. A.___» habe er angebracht, damit A.___ gewusst habe, wo er

unterschreiben müsse. A.___ verwende zwei Unterschriften. Der Darlehensvertrag

vom 14. Dezember 2006 habe nichts mit dem Kaufvertrag zu tun; der Kaufvertrag

sei etwas Privates zwischen B.___ und A.___ und der Darlehensvertrag etwas

Geschäftliches zwischen B.___ und der E.___. Weshalb B.___ der E.___ hätte CHF 200’000.00

überweisen sollen, habe er nicht zu erklären vermocht.

Zusammenfassend seien die Aussagen und

die Vorgehensweise der Beteiligten zu widersprüchlich, als dass sich darauf

eine Anklage stützen liesse (verschiedene Versionen von Verträgen, unklare

Unterschriftenregelung, Kauf- und Darlehensvertrag über die gleiche Summe,

«Rückabwicklung» des Kaufvertrags). Auch von weiteren Ermittlungen sei kein

anderes Ergebnis zu erwarten, weshalb eine Verurteilung von A.___ wegen

Veruntreuung oder Betrugs weit weniger wahrscheinlich scheine als ein

Freispruch. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft wurde folglich abgewiesen.

5.

An dieser Sachlage hat sich nichts

geändert. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Beschuldigte habe im zweiten

Zivilprozess nun erstmals zwei Originalurkunden von Verträgen eingereicht,

weshalb sich jetzt mit einem Gutachten überprüfen lasse, ob die Unterschriften

echt seien. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft indessen abklären lassen,

ob eine solche Überprüfung noch möglich ist und ist zum Schluss gekommen, dies

sei es nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nimmt sie dabei

nicht ein Beweisergebnis auf unzulässige Weise vorweg, sondern sie hat auf

nachvollziehbare Weise begründet, weshalb kein Gutachten eingeholt werden kann.

Wie aus dem Ermittlungsbericht der Polizei vom 14. Juli 2016 hervorgeht, hat

die Kantonspolizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, am 31. Mai 2016

bestätigt, dass von A.___ in den Jahren 2010 und 2015 Schriftproben erstellt

worden sind. Für weitere Vergleiche würden jedoch mindestens 20

Originalunterschriften aus der Zeit der Vertragsabschlüsse, also aus und um die

Jahre 2006 und 2007 benötigt. Die Unterschriften sollten aus gesicherten

Quellen stammen, wie zum Beispiel Steuererklärungen und Einvernahmen.

Derartige Quellen liegen aber nicht vor.

Es geht um Verträge aus den Jahren 2006 und 2007 und so lange werden

Originalsteuerunterlagen offensichtlich nicht aufbewahrt (Abklärungen der

Polizei bei der Veranlagungsbehörde). Einvernahmen liegen aus dieser Zeit

ebenfalls nicht vor und auch der Beschwerdeführer selber war nicht in der Lage,

ausreichend Urkunden mit Originalunterschriften aus dieser Zeit einzureichen.

Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft zu solchen

Unterlagen hätte kommen sollen, wenn nicht mal der Beschwerdeführer selber

entsprechende Unterlagen einzureichen vermochte. Der Beschwerdeführer verweist

in seinen Beweisanträgen vom 3. Dezember 2016 lediglich auf die Einholung von

zwei Originalverträgen bei Notar [...] und von drei Betreibungsbegehren beim

Betreibungsamt, dies vermag wie dargelegt aber nicht auszureichen, um eine

allfällige Urheberschaft oder Nicht-Urheberschaft der Unterschrift des

Beschwerdeführers auf den fraglichen Verträgen belegen zu können.

Die Staatsanwaltschaft geht daher zu

Recht davon aus, dass sich eine allfällige Fälschung der Unterschrift des

Beschwerdeführers auf den fraglichen Dokumenten nicht mehr nachweisen lässt. Nicht

ersichtlich ist auch, welche Beweiserhebungen die Staatsanwaltschaft nach so

vielen Jahren noch tätigen könnte. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang zudem,

dass nicht nur eine allfällige Fälschung der Unterschrift des Beschwerdeführers

nachgewiesen werden müsste, sondern auch noch, dass es der Beschuldigte gewesen

ist, der diese Unterschrift gefälscht hat. Im Hauptverfahren wäre daher mit

grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch von B.___ wegen Urkundenfälschung zu

erwarten, weshalb sich die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn

diesbezüglich nicht rechtfertigt. Sie rechtfertigt sich aber auch nicht in

Bezug auf die ihm im Weiteren vorgehaltenen Delikte, wären diese doch

Folgedelikte der Urkundenfälschung. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen

ihn ist folglich nicht zu beanstanden.

6.

Nicht zu beanstanden ist auch der

Nichtanhandnahmeentscheid bezüglich C.___ und D.___. Wie erwähnt, liegen keine

objektiven Beweismittel für eine Urkundenfälschung vor, weshalb auch kein

Nachweis für eine allfällige Täterschaft dieser beiden Beschuldigten besteht.

Die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen sie wegen Betrugs, evtl. Versuchs

dazu, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege,

evtl. Gehilfenschaft dazu und falscher Zeugenaussage ist daher nicht

gerechtfertigt.

7.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde von A.___ gegen die Beweis- und Einstellungs- bzw.

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2018 als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

8.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

8.2

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach

dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das

ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die

durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom

Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der

Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den

Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des

Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen.

Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht

hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht

überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung

des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten

sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie

derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat

somit für die Aufwendungen des Beschuldigten B.___ im Beschwerdeverfahren

aufzukommen (die Beschuldigten C.___ und D.___ haben sich nicht vernehmen

lassen).

Rechtsanwalt Thomas A. Müller macht für Aufwendungen

ab 6. Januar 2016 5,7 Stunden geltend. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind

indessen nur Aufwendungen und Auslagen ab 12. Februar 2018 zu entschädigen.

Dies sind gemäss Honorarnote 3,22 Stunden (inkl. Nachbearbeitung von 30

Minuten) und Auslagen von CHF 58.85. Bei einem Stundenansatz von CHF 260.00

(Honorarvereinbarung) ergibt dies inklusive der Mehrwertsteuer von 7,7 % CHF 965.05.

Die Entschädigung ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem

Beschuldigten B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

total CHF 965.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier