BKBES.2018.15
Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin
30. Mai 2018Deutsch20 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 30. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik
Schnyder,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
3. C.___,
4. D.___,
Beschuldigte
betreffend Beweis-
und Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 12. Mai 2015 liess A.___ gegen B.___,
C.___ und D.___ Strafanzeige erstatten wegen Betrugs, evtl. Versuchs dazu,
Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege,
evtl. Gehilfenschaft dazu, gegen C.___ und D.___ zusätzlich wegen falscher
Zeugenaussage.
1.2 Mit Verfügung vom 18. Januar 2018
wies die Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge von A.___ ab und stellte das
Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ ein. Das Verfahren gegen die beiden
anderen Beschuldigten nahm sie nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am
3. Februar 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf
Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren aufzunehmen, die
notwendigen Beweise zu erheben, die beanzeigten Personen sowie den Anzeiger zu
befragen und die eingereichten Beweisanträge, insbesondere das Gutachten zur
Beurteilung der Unterschrift des Anzeigers auf den fraglichen Urkunden, zu
bewilligen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
7. März 2018 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
4. Der Beschuldigte B.___ liess am 23.
März 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.
C.___ und D.___ liessen sich nicht
vernehmen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Sowohl der Beschwerdeführer wie auch
der Beschuldigte beanstanden, das Verfahren habe bei der Staatsanwaltschaft zu
lange gedauert. Dieser Einwand resp. die Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft
zwei Jahre und 8 Monate benötigt habe, um zum vorliegenden Ergebnis zu kommen,
ist berechtigt. In der Vernehmlassung vom 7. März 2018 wird dazu nichts
ausgeführt oder erklärt. Diese lange Dauer stellt somit eine Rechtsverzögerung
dar.
2.1
Die Staatsanwaltschaft verfügt
gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist
(lit. b).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen müssen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei
Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei»
feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine
abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen
werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso
wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz
«in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der
Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss
die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse
Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch
Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven
Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu
berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom
22.
Juni 2016).
2.2
Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige
oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse
bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine
Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).
3.1
Bereits am 8. April 2009 hatte B.___ durch seinen damaligen Vertreter bei der
Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen A.___ wegen Veruntreuung, allenfalls
wegen weiterer Vermögensdelikte einreichen lassen. B.___ hatte vorgebracht, er
und A.___ seien im Herbst 2006 übereingekommen, dass er von A.___ die «[...]
Bar» mietweise übernehme und zu einem Preis von CHF 200‘000.00 das gesamte
Inventar käuflich erwerbe. Für die künftige Geschäftstätigkeit sei in
Anwesenheit von B.___, A.___ und C.___ ein erster Vertrag abgeschlossen worden,
der dem Bezug der Pensionskassenguthaben gedient habe. Zur Realisierung des
Vorhabens seien in der Folge mehrere Verträge geschlossen worden, u.a. auch ein
Darlehensvertrag, gemäss welchem B.___ der E.___ GmbH (nachfolgend E.___
genannt), an der die drei Gesellschafter C.___, dessen Ehefrau [...] und A.___
beteiligt waren, ein Darlehen von ebenfalls CHF 200‘000.00 gewähre. Noch bevor B.___
die Arbeit richtig habe aufnehmen können, sei es zu Komplikationen und
schliesslich zum Streit zwischen den Parteien gekommen. Die Parteien seien
übereingekommen, die Geschäfte rückgängig zu machen. Vom gewährten Darlehen
habe B.___ aber weder Zinsen noch sonstige Gelder zurückerhalten; der Betrag
von CHF 200‘000.00 sei spurlos verschwunden.
3.2
Die Staatsanwaltschaft hatte am 2. Juli 2009 eine Strafuntersuchung gegen A.___
wegen Veruntreuung, evtl. wegen Betrugs eröffnet und die Akten der Polizei zur
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Vornahme der genannten
Ermittlungshandlungen überwiesen.
Mit
Verfügung vom 1. Juli 2011 hatte die Staatsanwaltschaft die Akten des
Zivilverfahrens in Sachen A.___ gegen B.___ betreffend negative
Feststellungsklage beigezogen. In diesem Verfahren hatten die Parteien gemäss
Vergleich vom 20. Oktober 2010 übereinstimmend festgehalten, aus dem
Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2006 sei kein Geld von B.___ an A.___
geflossen und demzufolge sei die Betreibung Nr. [...] gegenüber A.___ zu
Unrecht erfolgt. B.___ hatte die Betreibung gemäss Vergleich vorbehaltlos
zurückgezogen und A.___ hatte die negative Feststellungsklage zurückgezogen;
eine Forderung aus Kauf- und Rückkaufvertrag wurde ausdrücklich vorbehalten.
3.3
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 hatte die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung gegen A.___ und gegen unbekannte Täterschaft wegen
Veruntreuung, evtl. wegen Betrugs, zum Nachteil von B.___ eingestellt. Den
Antrag des Vertreters von A.___ auf Erstellung eines graphologischen Gutachtens
über die Echtheit verschiedener Unterlagen hatte die Staatsanwaltschaft am 6.
Juli 2011 abgewiesen.
Die
dagegen erhobene Beschwerde von B.___ hatte die Beschwerdekammer des
Obergerichts mit Urteil vom 14. Mai 2013 abgewiesen. Die Beschwerdekammer kam
damals zum Schluss, es sei tatsächlich so, wie sowohl die Polizei in ihrem
Bericht vom 22. Juli 2010 als auch das Amtsgericht von Solothurn-Lebern im
Abschreibungsbeschluss vom 20. Oktober 2010 ausgeführt hätten, dass es
undurchsichtig geblieben ist, worum es bei den betreffenden Verträgen genau
gegangen sei. Die Darstellungen der Parteien gingen in den wesentlichen Punkten
diametral auseinander und seien teilweise in sich widersprüchlich und
unglaubwürdig. Darauf lasse sich keine Anklage stützen. Eine Verurteilung von B.___
wegen Veruntreuung oder Betrugs erscheine daher weit weniger wahrscheinlich als
ein Freispruch, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass die Staatsanwaltschaft
die Strafuntersuchung gegen A.___ eingestellt habe.
3.4
Am 17. Dezember 2013 hatte B.___ beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt,
Zivilabteilung, Klage gegen A.___ betreffend Forderung einreichen lassen. A.___
sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von CHF 200'000.00, nebst 5 % Zins seit
25.
Oktober 2010, zu bezahlen.
3.5
Am 12. Mai 2015 liess A.___ wie
erwähnt gegen B.___, C.___ und D.___ Strafanzeige erstatten. Begründet wurde
die Anzeige damit, B.___ habe im zweiten Zivilprozess einen Mietvertrag und
zwei Inventarkaufverträge vorgelegt. A.___ habe aber nie einen Mietvertrag und
einen Kaufvertrag unterzeichnet. Im Zivilprozess habe B.___ erstmals zwei
Originalurkunden vorgelegt (Inventarkaufverträge). Es lasse sich daher durch
ein Gutachten überprüfen, ob die Unterschriften echt seien. Seiner Meinung nach
seien die Unterschriften gefälscht worden. Nachdem B.___ im Verfahren gegen A.___
immer mit diesen Urkunden operiert habe, sei davon auszugehen, dass er sie mit
einiger Wahrscheinlichkeit selber gefälscht oder die Fälschung in Auftrag
gegeben habe. C.___ habe im Laufe aller Verfahren als Zeuge und Auskunftsperson
ausgesagt, Herr A.___ habe diese Verträge in seiner Anwesenheit unterzeichnet.
Somit liege hier eine falsche Zeugenaussage vor, wenn nachgewiesen werde, dass
Herr A.___ diese Verträge nie selbst unterzeichnet habe. Auch die Ehefrau von B.___,
D.___, habe als Zeugin und Auskunftsperson im zweiten Zivilprozess behauptet,
die Angaben ihres Mannes stimmten und Herr A.___ habe diese Verträge
unterzeichnet.
3.6
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Beweis- und Einstellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar
2018.
damit, der Ermittlungsbericht der Polizei vom 14. Juli 2016 halte fest,
dass zwar bereits Schriftproben von A.___ aus dem Verfahren STA.2012.1606
vorlägen (gemäss Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft betrifft dies ein Verfahren
anderer Privatkläger, in dem am 28. November 2017 ein Urteil gefällt worden
sei), diese datierten jedoch aus den Jahren 2010 und 2015. Die hier
interessierenden Verträge bzw. Unterschriften stammten aber aus den Jahren 2006
und 2007. Gemäss Auskunft des Schriftsachverständigen der Kantonspolizei
Basel-Landschaft benötige dieser mindestens 20 Originalunterschriften aus der
fraglichen Zeit, z.B. Unterschriften auf Einvernahmen, Steuererklärungen etc.
Einvernahmen aus dieser Zeit lägen indessen nicht vor, ebenso wenig
Steuerunterlagen im Original. A.___ habe seinerseits Kopien von 6 Unterschriften
aus der fraglichen Zeit eingereicht, allerdings nur in Kopie. Inwiefern es
Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein solle, Originale zu edieren bei der
derjenigen Person, die sie selbst ins Recht reichen wolle, werde nicht erklärt.
Eine Fälschung könne objektiv nicht nachgewiesen werden, ein Freispruch sei
daher bedeutend naheliegender als ein Schuldspruch. Da die zusätzlich
angezeigten Delikte als Folge der Urkundenfälschung anzusehen seien, habe auch
diesbezüglich eine Einstellung zu erfolgen. Aus denselben Gründen seien auch
die Verfahren gegen C.___ und D.___ nicht an die Hand zu nehmen.
3.7
In der Beschwerde lässt A.___ dagegen
ausführen, es wäre darum gegangen, die fraglichen Urkunden aus den Akten in den
Zivilverfahren zu edieren, die entsprechenden Personen polizeilich zu befragen
und beim Anzeiger hätten nicht durch den Staatsanwalt, sondern durch einen
Gutachter die entsprechenden Unterschriftsproben eingeholt werden müssen. Die
Staatsanwaltschaft habe jedoch Gutachterwissen vorausgenommen. Den Verweis an
den Anzeiger, entsprechende Unterschriften einreichen zu müssen, sei richtig.
Genüge dies nicht, habe die Untersuchungsbehörde Frist zu setzen und die Folgen
anzudrohen. Es könne nicht einfach aus einem anderen Verfahren übernommen
werden, dass dem Anzeiger die technischen Grundlagen von Unterschriftenanalysen
bekannt seien. Letzteres sei Sache der Gutachter und nicht des Anzeigers oder
des Beschuldigten. Es reiche, wenn der Anzeiger begründeten Verdacht nachweise,
ein Gutachten erstellen zu lassen.
3.8
Der Beschuldigte B.___ liess am 23.
März 2018 ausführen, der Beschwerdeführer übersehe, dass die Staatsanwaltschaft
bereits ein umfangreiches Strafverfahren gegen ihn geführt habe. In diesem
seien alle Verträge bereits überprüft und alle beteiligten Personen mehrfach
und umfassend befragt worden. Die Staatsanwaltschaft sei damals nicht in der
Lage gewesen, dem Beschwerdeführer ein Verschulden nachzuweisen. Es könne davon
ausgegangen werden, dass eine Wiederholung dieser Einvernahmen Jahre später zu
keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Bezüglich eines graphologischen
Gutachtens habe die Staatsanwaltschaft nach entsprechenden Abklärungen bei
einem Sachverständigen begründet, weshalb sie kein Gutachten habe einholen
können. Von einer unzulässigen Vorwegnahme eines Beweisergebnisses könne hier
nicht gesprochen werden.
Zudem müsse festgestellt werden, dass
nicht der Beschwerdeführer, sondern der Beschuldigte einen Vermögensschaden von
rund CHF 200'000.00 erlitten habe. Nachdem die Urkundenfälschung nicht
nachgewiesen werden könne, könnten auch die Folgedelikte nicht nachgewiesen
werden. Mit den Unterschriften des Beschwerdeführers hätte die
Urkundenfälschung des Beschuldigten nicht nachgewiesen werden können. Dazu
hätten die Unterschriften des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten untersucht
werden müssen. Der Beschuldigte habe aber aus dieser Zeit keine unterzeichneten
Dokumente mehr. Offenbar habe selbst der Beschwerdeführer keine
unterschriebenen Dokumente mehr aus dieser Zeit. Andernfalls hätte er sie
sicherlich längst eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe nicht die Unschuld
des Beschwerdeführers nachzuweisen, sondern das Verschulden des Beschuldigten.
4.
Der Anzeige liegt ein alter Streit
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten über einen Kauf- resp.
Darlehensvertrag zugrunde, der bereits zu mehreren Verfahren geführt hat resp.
bezüglich dem neben dem vorliegenden Verfahren noch ein Zivilverfahren hängig
ist. Wie bereits im Verfahren BKBES.2012.142 ausgeführt, verkaufte A.___ gemäss
Kaufvertrag zwischen ihm und B.___ vom 16. November 2006 B.___ die «[...] Bar»
zu einem Kaufpreis von CHF 200‘000.00. Der Kaufvertrag beinhaltete das Inventar
der Bar gemäss einer separaten Liste. In den Akten finden sich zwei Exemplare
dieses Vertrages, einmal unterzeichnet mit B.___ und «A.___, sig. A.___», das
andere Mal unterzeichnet mit B.___ und «A.___, A.___, sig. A.___». Am gleichen
Tag unterzeichnete B.___ mit der E.___ GmbH eine Vereinbarung, wonach er die E.___
mit allen im Zusammenhang mit der Übernahme der Bar notwendigen
Administrations- und Beratungsdienstleistungen beauftrage und dieser dafür
einen Pauschalbetrag von CHF 25‘000.00 bezahle. Von Seiten der E.___ wurde
der Vertrag von C.___ unterzeichnet. Ebenfalls datiert mit dem 16. November
2006.
findet sich ein Mietvertrag zwischen B.___ und A.___ betreffend die «[...]
Bar» (Mietbeginn: 1. Dezember 2006); der Vertrag trägt die Unterschriften B.___
sowie «A.___ und sig. A.___». Mit zwei Zahlungsaufträgen vom 14. Dezember 2006
überwies B.___ der [...]bank zu Handen der E.___ CHF 25‘000.00 (Zahlungsgrund:
Vereinbarung vom 16. November 2006) und, ebenfalls der [...]bank, zu Handen von
A.___ CHF 200‘000.00 (Zahlungsgrund: Kaufvertrag vom 16. November 2006;
spezielle Instruktionen: gemäss Einzahlungsschein). Die [...] führte die
Aufträge am 19. Dezember 2006 aus. Am 14. Dezember 2006 schlossen B.___ und die
E.___, vertreten durch C.___, einen Darlehensvertrag über CHF 200‘000.00. B.___
verpflichtete sich, den Betrag bis spätestens 14. Dezember 2006 auf das Konto
der Darlehensnehmerin bei der [...] zu überweisen; das Darlehen werde von der
Darlehensnehmerin für Geschäftszwecke verwendet. Mit Datum vom 11. Januar 2007
liegt ein weiterer, fast identischer Kaufvertrag wie derjenige vom 16. November
2006.
zwischen B.___ und A.___ vor, unterzeichnet mit B.___ und «A.___, sig. A.___».
Geändert wurde der vorgesehene Übergabetermin und gestrichen wurde der Passus
auf Seite 1 betreffend Auszahlung der Freizügigkeitsgelder; zudem wurde die
Reihenfolge der Parteien geändert, allerdings immer noch mit denselben Rollen (B.___
als Käufer und A.___ als Verkäufer; auf Seite 3 ist indessen B.___ Verkäufer
und A.___ Käufer). Am 19. Juni 2007 kündigte B.___ den Darlehensvertrag.
Wie erwähnt, kam die Beschwerdekammer
damals zum Schluss, es sei tatsächlich so, dass es undurchsichtig geblieben
ist, worum es bei den betreffenden Verträgen genau gegangen sei. So habe B.___
einerseits einen Kaufvertrag mit A.___ über CHF 200‘000.00 abgeschlossen,
andererseits aber auch einen Darlehensvertrag mit der E.___ über denselben
Betrag. In der Strafanzeige habe er geltend gemacht, er sei beim
Darlehensvertrag, wie bei allen anderen Verträgen, davon ausgegangen, er
schlösse die Vereinbarungen mit A.___ und A.___ unterzeichne diese Verträge
auch. Der Darlehensvertrag sei aber von Seiten der E.___ von C.___
unterzeichnet worden und nicht von A.___. Den Zahlungsauftrag für die
Überweisung der CHF 200‘000.00 habe B.___ erteilt, wie im Darlehensvertrag
vereinbart, genau am 14. Dezember 2006; als Zahlungsgrund habe er aber den
Kaufvertrag vom 16. November 2006 angegeben und er habe den Betrag auch nicht
der [...] zu Handen der E.___, sondern der [...]bank zu Handen von A.___
überwiesen. Auch vom vereinbarten Zweck des Darlehens her (für
Geschäftszwecke), vermöge der besagte Vertrag nicht einzuleuchten, sei es B.___
doch gemäss eigenen Angaben um den Betrieb der «[...] Bar» und nicht um eine
Unterstützung der E.___ gegangen (der Mietvertrag für die «[...] Bar» sei denn
auch zwischen A.___ und B.___ geschlossen worden). Schliesslich erscheine der
vereinbarte Betrag von CHF 200‘000.00 für das Inventar der Bar (vgl. die
Liste im Kaufvertrag) doch sehr hoch.
Die Angaben von A.___ erschienen aber
ebenfalls widersprüchlich. So sei wenig glaubhaft, wenn er geltend mache, er
habe die Verträge nicht unterzeichnet und von diesen erst Kenntnis erhalten,
als ihm die CHF 200‘000.00 überwiesen worden seien. Denn B.___ habe die CHF
200‘000.00 immerhin per Einzahlungsschein auf das persönliche Konto von A.___
überwiesen. Es deute deshalb viel darauf hin, dass B.___ den Einzahlungsschein
auch von A.___ erhalten habe. Kaum plausibel erscheine, dass sich A.___ (damals
noch ein Freund von B.___), nachdem er vom überwiesenen Betrag von CHF
200‘000.00 Kenntnis erhalten habe, nicht zuerst bei B.___ nach dem Grund der
Zahlung erkundigt habe, wenn er von allem nichts gewusst haben wolle.
Stattdessen habe er C.___ nach dem Zahlungsgrund gefragt und dann einfach die
CHF 200‘000.00 der E.___, einer Gesellschaft, an der er als Gesellschafter
beteiligt gewesen sei, überwiesen. Diese habe am anderen Tag CHF 150’000.00 an
die [...] AG bezahlt. Erstaunlich sei schliesslich – wenn bei der Überweisung
der CHF 200’000.00 von einem fingierten Geschäft auszugehen ist, wie dies A.___
geltend mache –, dass er von B.___ Mietzinse gemäss Mietvertrag für die «[...]
Bar» ab Dezember 2006 eingefordert habe.
C.___ habe ausgeführt, er habe die
Verträge jeweils aufgesetzt, weil A.___ nicht genügend Deutsch könne. Die
Signatur «sig. A.___» habe er angebracht, damit A.___ gewusst habe, wo er
unterschreiben müsse. A.___ verwende zwei Unterschriften. Der Darlehensvertrag
vom 14. Dezember 2006 habe nichts mit dem Kaufvertrag zu tun; der Kaufvertrag
sei etwas Privates zwischen B.___ und A.___ und der Darlehensvertrag etwas
Geschäftliches zwischen B.___ und der E.___. Weshalb B.___ der E.___ hätte CHF 200’000.00
überweisen sollen, habe er nicht zu erklären vermocht.
Zusammenfassend seien die Aussagen und
die Vorgehensweise der Beteiligten zu widersprüchlich, als dass sich darauf
eine Anklage stützen liesse (verschiedene Versionen von Verträgen, unklare
Unterschriftenregelung, Kauf- und Darlehensvertrag über die gleiche Summe,
«Rückabwicklung» des Kaufvertrags). Auch von weiteren Ermittlungen sei kein
anderes Ergebnis zu erwarten, weshalb eine Verurteilung von A.___ wegen
Veruntreuung oder Betrugs weit weniger wahrscheinlich scheine als ein
Freispruch. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft wurde folglich abgewiesen.
5.
An dieser Sachlage hat sich nichts
geändert. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Beschuldigte habe im zweiten
Zivilprozess nun erstmals zwei Originalurkunden von Verträgen eingereicht,
weshalb sich jetzt mit einem Gutachten überprüfen lasse, ob die Unterschriften
echt seien. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft indessen abklären lassen,
ob eine solche Überprüfung noch möglich ist und ist zum Schluss gekommen, dies
sei es nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nimmt sie dabei
nicht ein Beweisergebnis auf unzulässige Weise vorweg, sondern sie hat auf
nachvollziehbare Weise begründet, weshalb kein Gutachten eingeholt werden kann.
Wie aus dem Ermittlungsbericht der Polizei vom 14. Juli 2016 hervorgeht, hat
die Kantonspolizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, am 31. Mai 2016
bestätigt, dass von A.___ in den Jahren 2010 und 2015 Schriftproben erstellt
worden sind. Für weitere Vergleiche würden jedoch mindestens 20
Originalunterschriften aus der Zeit der Vertragsabschlüsse, also aus und um die
Jahre 2006 und 2007 benötigt. Die Unterschriften sollten aus gesicherten
Quellen stammen, wie zum Beispiel Steuererklärungen und Einvernahmen.
Derartige Quellen liegen aber nicht vor.
Es geht um Verträge aus den Jahren 2006 und 2007 und so lange werden
Originalsteuerunterlagen offensichtlich nicht aufbewahrt (Abklärungen der
Polizei bei der Veranlagungsbehörde). Einvernahmen liegen aus dieser Zeit
ebenfalls nicht vor und auch der Beschwerdeführer selber war nicht in der Lage,
ausreichend Urkunden mit Originalunterschriften aus dieser Zeit einzureichen.
Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft zu solchen
Unterlagen hätte kommen sollen, wenn nicht mal der Beschwerdeführer selber
entsprechende Unterlagen einzureichen vermochte. Der Beschwerdeführer verweist
in seinen Beweisanträgen vom 3. Dezember 2016 lediglich auf die Einholung von
zwei Originalverträgen bei Notar [...] und von drei Betreibungsbegehren beim
Betreibungsamt, dies vermag wie dargelegt aber nicht auszureichen, um eine
allfällige Urheberschaft oder Nicht-Urheberschaft der Unterschrift des
Beschwerdeführers auf den fraglichen Verträgen belegen zu können.
Die Staatsanwaltschaft geht daher zu
Recht davon aus, dass sich eine allfällige Fälschung der Unterschrift des
Beschwerdeführers auf den fraglichen Dokumenten nicht mehr nachweisen lässt. Nicht
ersichtlich ist auch, welche Beweiserhebungen die Staatsanwaltschaft nach so
vielen Jahren noch tätigen könnte. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang zudem,
dass nicht nur eine allfällige Fälschung der Unterschrift des Beschwerdeführers
nachgewiesen werden müsste, sondern auch noch, dass es der Beschuldigte gewesen
ist, der diese Unterschrift gefälscht hat. Im Hauptverfahren wäre daher mit
grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch von B.___ wegen Urkundenfälschung zu
erwarten, weshalb sich die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn
diesbezüglich nicht rechtfertigt. Sie rechtfertigt sich aber auch nicht in
Bezug auf die ihm im Weiteren vorgehaltenen Delikte, wären diese doch
Folgedelikte der Urkundenfälschung. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen
ihn ist folglich nicht zu beanstanden.
6.
Nicht zu beanstanden ist auch der
Nichtanhandnahmeentscheid bezüglich C.___ und D.___. Wie erwähnt, liegen keine
objektiven Beweismittel für eine Urkundenfälschung vor, weshalb auch kein
Nachweis für eine allfällige Täterschaft dieser beiden Beschuldigten besteht.
Die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen sie wegen Betrugs, evtl. Versuchs
dazu, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege,
evtl. Gehilfenschaft dazu und falscher Zeugenaussage ist daher nicht
gerechtfertigt.
7.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde von A.___ gegen die Beweis- und Einstellungs- bzw.
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2018 als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
8.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
8.2
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die
durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom
Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der
Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des
Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen.
Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht
hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht
überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung
des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten
sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie
derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat
somit für die Aufwendungen des Beschuldigten B.___ im Beschwerdeverfahren
aufzukommen (die Beschuldigten C.___ und D.___ haben sich nicht vernehmen
lassen).
Rechtsanwalt Thomas A. Müller macht für Aufwendungen
ab 6. Januar 2016 5,7 Stunden geltend. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind
indessen nur Aufwendungen und Auslagen ab 12. Februar 2018 zu entschädigen.
Dies sind gemäss Honorarnote 3,22 Stunden (inkl. Nachbearbeitung von 30
Minuten) und Auslagen von CHF 58.85. Bei einem Stundenansatz von CHF 260.00
(Honorarvereinbarung) ergibt dies inklusive der Mehrwertsteuer von 7,7 % CHF 965.05.
Die Entschädigung ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem
Beschuldigten B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
total CHF 965.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier