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Entscheid

BKBES.2018.166

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

26. April 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 8., 18. und 29. Dezember 2017

erstatteten C.___, A.___, D.___ und E.___ Strafantrag gegen den Ex-Mann von C.___,

B.___, wegen übler Nachrede. B.___ wurde vorgeworfen, gegenüber Dritten seine

Ex-Frau und ihre beiden Schwestern als Opfer sexueller Übergriffe durch deren

Vater dargestellt zu haben. Zudem habe er die gesamte Familie [...] als

psychisch krank bezeichnet und seiner Ex-Frau Inzest mit deren Bruder E.___

vorgeworfen. Letztlich habe er A.___ berufliche Kompetenzen als Sozialpädagogin

herabgesetzt. Diese Diffamierungen habe der Beschuldigte seit 2011 bzw. 2012 geäussert;

der letzte Vorfall habe sich am 2. Dezember 2017 in Anwesenheit des

KESB-Mitarbeiters F.___ ereignet.

2. Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeige gegen B.___ (Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 5. März 2018) mit

Verfügung vom 8. Oktober 2018 nicht an die Hand. Zur Begründung machte sie

geltend, zunächst sei die Strafantragsfrist betreffend die Inzestvorhalte aus

den Jahren 2011 und 2012 nicht eingehalten. Zudem sei die Äusserung, jemand sei

Opfer eines Sexualstrafdelikts geworden, nicht ehrenrührig, weil damit nicht

der Ruf dieser Person herabgesetzt werde. Letztlich stelle auch die Behauptung,

die Familie [...] sei psychisch krank, gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung keine Ehrverletzung dar.

3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

erhob A.___, die Schwester von C.___, am 26. Oktober 2018 Beschwerde. Sie

machte geltend, die Äusserungen des Beschuldigten setzten die gesamte Familie massiv

herab. Ein solches Verhalten dürfe nicht toleriert werden. In ihrer

Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde

und verzichtete mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine

Vernehmlassung. Auch der Beschuldigte B.___ verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten

Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

2.

Wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder

Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble

Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Die

Bestimmung schützt den menschlich-sittlichen Bereich, mithin den Ruf, ein

ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner

Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt.

3.

Zunächst hat die Staatsanwaltschaft

zutreffend festgehalten, dass die Strafantragsfrist hinsichtlich des

Inzestvorwurfs aus den Jahren 2011 und 2012 nicht eingehalten ist. Diesen

Vorhalt hat sie richtigerweise in Anwendung von Art. 310 Abs. 1

lit. a StPO nicht an die Hand genommen.

4.

Sodann soll der Beschuldigte die drei

Schwestern C.___, A.___ und D.___ in Anwesenheit des KESB-Mitarbeiters F.___ als

Opfer einer Straftat dargestellt haben. Diese Äusserungen enthalten nicht den

Vorwurf, sie selber hätten eine Straftat verübt. Wäre dies der Fall, so wäre

dieser Vorwurf grundsätzlich ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2.2). Vorliegend

werden sie als Opfer einer Straftat dargestellt. Damit wird ihnen selber kein

moralisch vorwerfbares Verhalten attestiert. Ihr Ansehen, charakterlich

anständige Menschen zu sein, wird durch eine solche Äusserung nicht vermindert.

Diese Äusserungen sind nicht geeignet, den Charakter der Beschwerdeführerin und

ihrer Schwestern in ein ungünstiges Licht zu rücken oder sie als Menschen

verächtlich darzustellen, weshalb keine strafrechtlich relevante

Ehrbeeinträchtigung vorliegen kann (vgl. BGE 105 IV 111 E. 3). Eine üble

Nachrede ist deshalb ausgeschlossen.

5.

Hinsichtlich der Äusserung, die

Familie [...] sei psychisch krank, ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten,

dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Vorwürfe der Krankheit und Abnormität

die Ehre grundsätzlich nicht treffen. Die Äusserung, jemand sei psychisch krank, rührt grundsätzlich nicht an der Ehre. Denn

eine Erkrankung, für welche die betroffene Person nicht verantwortlich ist,

stellt keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbaren Mensch herabsetzende Tatsache

dar. Der Vorwurf mag für die Beschwerdeführerin verletzend sein, ehrverletzend

im strafrechtlichen Sinn ist es jedoch nicht. Auch diesbezüglich erweist sich

die Beschwerde als unbegründet.

6.

Indem der Beschuldigte A.___

sozialpädagogische Kompetenzen abgesprochen hatte, erfüllte er ebenfalls keinen

Ehrverletzungstatbestand, da sich der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den

menschlich-sittlichen Bereich beschränkt. Äusserungen, die sich lediglich

eignen, jemanden als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in

der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne

von Art. 173 ff. StGB (Entscheid des

Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1).

7.

Zusammenfassend hat die

Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen, dass hinsichtlich der Inzestvorwürfe

kein gültiger Strafantrag vorliegt und die übrigen Äusserungen den Tatbestand

der üblen Nachrede eindeutig nicht erfüllen. Letztlich sind diese Äusserungen

im Zusammenhang mit der seit längerer Zeit bestehenden Streitigkeiten zwischen

dem Beschuldigten und der Familie […] zu sehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass

diese Äusserungen in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung als ehrverletzend

qualifiziert resp. der Beschuldigte wegen übler Nachrede schuldig gesprochen würde,

erscheint deshalb nicht höher als ein Freispruch. Die Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist

entsprechend abzuweisen.

8.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der Beschuldigte hat keine

Entschädigung geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Riechsteiner