BKBES.2018.175
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
11. März 2019Deutsch36 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 11. März 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gränicher,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am […], um ca. […] Uhr, ereignete
sich am [...] am Startplatz [...] ein Gleitschirmunfall, bei welchem C.___,
geb. [...], tödlich verunglückte.
2. Gleichentags eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung betreffend
aussergewöhnlicher Todesfall. Im Zuge der Ermittlungen wurden der Fluglehrer D.___,
die Flugschüler E.___, F.___ und G.___, der Flughelfer H.___ sowie die beiden
Ersthelfer I.___ und J.___ zur Sache befragt. Am […] meldete sich mit K.___ ein
weiterer Gleitschirmpilot bei der Kantonspolizei Solothurn. Er war am Unfalltag
zu gleichen Zeit mit den eigenen Flugvorbereitungen am Startplatz [...] beschäftigt
gewesen und hatte das Unfallgeschehen mit seiner Helmkamera auf Video aufgenommen.
Das Video und die Bildauszüge (Fotos daraus) befinden sich in den Akten.
3. Ebenfalls am […] setzte die
Staatsanwaltschaft L.___, Gleitschirmexperte BAZL (Bundesamt für
Zivilluftfahrt) vom Schweizerischen Hängegleiterverband (SHV), als
Sachverständiger ein. Gemäss Gutachtensauftrag hatte sich der Sachverständige über
das Material des Gleitschirms, über die am Unfalltag vor Ort herrschenden
meteorlogischen Bedingungen, den Ausbildungsstand des Verunfallten und zur Absturzursache
zu äussern. Das Gutachten wurde am […] abgeschlossen und A.___ und B.___ – der
Mutter bzw. Schwester des Verunfallten - zugestellt. Mit Eingabe vom […]
äusserte B.___ Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Sachverständigen,
basierend auf einem Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem SHV und dem Verein [...],
deren Präsident der Fluglehrer D.___ ist. Hierzu nahm der Sachverständige am […]
Stellung. Ein formelles Ausstandsgesuch wurde nicht gestellt.
4. Mit Parteimitteilung vom […] erklärte
die Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung sei abgeschlossen und stellte die
Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Gleichzeitig wurde A.___ und B.___
Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt und ihnen wurde Frist zum Stellen von
Beweis- und anderweitigen Verfahrensanträgen angesetzt.
5. Rechtsanwalt Daniel Gränicher
legitimierte sich mit Eingabe vom […] als Vertreter von A.___ und B.___. Er
beantragte, ein ausländischer Sachverständiger sei mit der Erstellung eines
Unfallgutachtens zu beauftragen. Eine Verfahrenseinstellung sei aufgrund der
unklaren Beweislage abzulehnen.
6. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag
von Rechtsanwalt Gränicher mit Verfügung vom […] ab und stellte die
Strafuntersuchung ein.
7. Dagegen erhoben A.___ und B.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am […] Beschwerde. Sie beantragen die
Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Weiterführung der
Strafuntersuchung. Zudem hielten sie an ihrem Beweisantrag, ein ausländischer
Sachverständiger sei mit der Erstellung eines Unfallgutachtens zu beauftragen,
fest.
8. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit
ihrer Stellungnahme vom […] unter Verweis auf ihre Einstellungsverfügung die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen hielten in der Replik vom […]
an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist eine
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim
Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien und die anderen
Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben,
d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl.
Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können Einstellungsverfügungen
anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben
(Art. 118 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten
unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Stirbt eine
geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft
verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinn von
Art. 110 Abs. 1 StGB über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige
einer Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind u.a. ihre
Verwandten in gerader Linie und ihre Geschwister. Bei den Beschwerdeführerinnen
handelt es sich um die Mutter bzw. um die Schwester von C.___, der beim
Gleitschirmunfall am [...] tödlich verunglückt ist. Sie sind damit
Rechtsnachfolger von C.___ im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO. Durch die
von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung sind sie beschwert
und sind zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen
die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Sie rügen eine
unvollständige und fehlerhafte Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft. Die
Beweislage sei zweifelhaft, da der Wahrnehmungsbericht der Augenzeugen M.___
und N.___ vom […] dem Gutachten vom […] widerspreche. Der Wahrnehmungsbericht halte
klar fest, dass die meteorologischen Bedingungen am Startplatz für einen
Flugschüler zu anspruchsvoll gewesen seien, weshalb der Fluglehrer D.___ keine
Starterlaubnis hätte erteilen dürfen. Indem die Staatsanwaltschaft das
Verfahren eingestellt habe, habe sie ihre Entscheidbefugnisse überschritten.
Die Sache sei einem Gericht zu unterbreiten. Alternativ müsse sich ein
Obergutachten mit den widersprechenden Beweisen auseinandersetzen. Mangels
fehlender Unabhängigkeit von Schweizer Sachverständigen sei ein ausländischer
Sachverständiger beizuziehen. Zudem sei das Gutachten vom […] mangelhaft, da es
sich auf allgemeine Wetterdaten stütze, anstatt auf die vor Ort festgestellten
Bedingungen. Mit dem Wahrnehmungsbericht setze es sich nicht auseinander. Effektive
Verantwortlichkeiten benenne es nicht, sondern beschreibe lediglich in
allgemeiner Weise den Sachverhalt und nenne den «Einklapper» als Absturzgrund.
3.
Die Staatsanwaltschaft stellte das
Strafverfahren mit der Begründung ein, weder dem Fluglehrer D.___ noch einer
anderen Person könne ein sorgfaltswidriges Verhalten nachgewiesen werden,
welches kausal zum Unfalltod von C.___ geführt habe. Die Instruktion und
Überwachung von C.___ sei nicht zu beanstanden. Der Gleitschirm habe sich in
einwandfreiem Zustand befunden, es hätten zwar thermisch aktive, aber gute
Verhältnisse geherrscht. Der Verunfallte sei ein fortgeschrittener Schüler in
der mittleren Ausbildungsphase gewesen. Die Wetterverhältnisse seien im Vorfeld
in der Gruppe studiert und besprochen worden. Basierend auf dem Gutachten, den
Zeugenaussagen und dem Video stehe fest, dass der Unfalltod von C.___ auf eine
aussergewöhnliche Verkettung unglücklicher Faktoren zurückzuführen sei. Mehrere
ungünstige Faktoren (Ablösung kurz nach dem Start, niedrige Flughöhe,
Schirmreaktion, Dynamik, Wegdrehen und Sinkgeschwindigkeit) seien auf äusserst
unglückliche Art und Weise zusammengetroffen, was zum Absturz geführt habe. An
dieser Schlussfolgerung ändere auch nichts, dass der Starthelfer H.___ nicht
über die vorgeschriebene Ausbildung (Pilotenausweis) und Erfahrung (mind. 100
Flüge) verfügt habe. Auch ein Starthelfer mit der vorgeschriebenen Ausbildung
und Erfahrung hätte, so die Staatsanwaltschaft, den Unfall aufgrund der
äusserst kurzen Reaktionszeit wohl kaum verhindern können. Es sei überdies
fraglich, ob C.___ die Anweisungen in der knappen Zeit richtig hätte umsetzen
können. Anderweitige Sorgfaltspflichtverletzungen seien nicht erkennbar.
Vorliegend habe sich das dem Gleitschirmfliegen per se immanente Restrisiko
aufgrund eines unvermittelt aufgetretenen, extremen, thermischen Phänomens
verwirklicht. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten von D.___ oder einer
anderen Person habe sich vorliegend nicht erhärtet, weshalb das Verfahren
einzustellen sei.
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein
Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Dabei ist vorausgesetzt, dass das
inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand einer
Strafnorm nicht erfüllt. Ein Fall von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO
liegt vor, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass
erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn unter
einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des
Gerichts gerechnet werden kann. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu
erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das
Verfahren weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie
eine Strafe im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine
Anklage ist zu erheben, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem
Freispruch ausgegangen werden kann. Der Staatsanwaltschaft ist es nach dem
Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage
untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241
E. 2.3.2). Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings
nicht nur auf jene Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu
restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde.
2.
Die Staatsanwaltschaft führte ein
Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen des Todes von C.___. Dabei
stellte sich insbesondere die Frage, ob der Fluglehrer D.___ oder eine andere
Person in fahrlässiger Weise den Tod des Verunglückten verursacht haben könnte.
Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht.
Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens
aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.
Pflichtwidrig ist die Unvorsicht, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet,
zu welcher er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen
verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen
fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung
einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise,
wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter der geschädigten
Person hätte erkennen können und müssen.
3.
Es ist vorliegend von folgendem –
soweit unbestrittenen – Sachverhalt auszugehen: Am […], um ca. […] Uhr,
traf sich der Fluglehrer D.___ von der Flugschule [...] mit seinen fünf
Flugschülern, bestehend aus dem Verunfallten C.___ sowie vier weiteren Personen
zur persönlichen Besprechung des bevorstehenden Gleitschirmflugs. Dabei ging es
um den Tagesablauf, das Fluggebiet, die Wetterverhältnisse sowie den Anflug auf
den Landeplatz. Zudem wurden die Bedingungen des Startplatzes [...] besprochen.
Im Rahmen des «Meteo-Briefings» wurde eine Karte der Grosswetterlage mit
Isobarenkarte und drei weitere Karten mit Temperaturen, Windrichtungen und
–stärken analysiert. Die Besprechung verlief reibungslos, der Verunfallte
zeigte keinerlei Auffälligkeiten. Nach der Besprechung wurde der Landeplatz
besichtigt. Ausserdem erhielten die Flugschüler ihre Funkgeräte ausgehändigt,
so dass sie mit dem Fluglehrer und Starthelfer in ständigem Funkkontakt standen.
Anschliessend fuhr D.___ die Flugschüler zum Restaurant [...], rund 500 - 800 Meter
unterhalb des Startplatzes [...]. In der Folge legten die Flugschüler und der
Starthelfer H.___ den Weg [...] bis zum Startplatz zu Fuss zurück, währenddem
der Fluglehrer D.___ zurück zum Landeplatz in [...] fuhr. Auf dem Startplatz [...]
bereiteten sich die Flugschüler mit dem Starthelfer H.___ auf den Flug vor. Zu
diesem Zeitpunkt befanden sich viele andere Gleitschirmpiloten in der Luft. Die
Startvorbereitungen von C.___ verliefen ohne Probleme. D.___ lotste die Flugschüler
vom Landeplatz aus. Er stand in ständigem Funkkontakt mit dem Startleiter und
den Schülern. Nachdem der Start durch den Fluglehrer D.___ freigegeben worden
war, hob zuerst G.___ ab. Sein Start verlief problemlos. In der Luft erhielt G.___
per Funk einige Anweisungen von D.___, um mittels Thermik an Höhe zu gewinnen,
was diesem auch gelang. Der Rest des Fluges von G.___ verlief normal und die
Landung gelang ihm gemäss eigenen Angaben problemlos.
Währenddessen bereitete sich C.___ auf
seinen Start vor. Er besprach den Start nochmals mit dem Starthelfer H.___. Anschliessend
startete C.___ als zweiter Flugschüler. Ungefähr zehn Sekunden nach seinem
Start klappte der Grossteil der rechten Seite seines Gleitschirms unvermittelt ein
(sog. «Einklapper»), wodurch sein Gleitschirm sofort in eine starke
Rechtsdrehung überging. Der Einklapper betraf über 50% seines Gleitschirms. In
der Folge vermochte sich der Verunfallte nicht aus der kritischen Lage zu
befreien, weshalb er aufgrund des zusammengeklappten Gleitschirms ungebremst aus
ca. 15 bis 20 Metern Höhe in den stark geneigten Hang stürzte. Der
Unfallhergang ereignete sich unvermittelt und sehr schnell; der Zeitraum
zwischen «Einklapper» und Kollision belief sich auf 4 bis maximal
7.
Sekunden. Die Kollision erfolgte rund 50-100 Meter unterhalb des
Startplatzes. Das Werfen und Öffnen des Rettungsschirmes konnte weder von den
Augenzeugen noch auf dem Unfallvideo erkannt werden. Allgemein konnte keinerlei
Reaktion von C.___ beobachtet werden. Der Notschirm wurde zwar unmittelbar
neben dem Verunglückten gefunden, doch blieb bis zuletzt unklar, ob C.___
diesen noch zu benutzen verursacht hatte. Um […] Uhr stellte der Notarzt
den Tod von C.___ fest.
Das IRM Basel hielt in seinem Gutachten
vom […] fest, dass C.___ an den Folgen von Mehrfachverletzungen von Brust- und
Bauchhöhle, Wirbelsäule und Extremitäten gestorben sei, wobei die schwerwiegendste
Verletzung die komplette Zerreissung der grossen Körperschlagader gewesen sei.
Dies sei eine typische Verletzung, die beim plötzlichen Abbremsen eines
bewegten Körpers entstehe und regelmässig bei Stürzen aus grosser Höhe
eintrete. Er habe zum Ereigniszeitpunkt weder unter dem Einfluss von Alkohol
noch anderweitigen Drogen oder Betäubungsmittel gestanden. Befunde und Umstände
seien mit einem Unfallgeschehen vereinbar. Das Verletzungsbild spreche dafür,
dass C.___ zuerst mit den Beinen auf den Boden aufgeschlagen sei. Die daraus resultierende
Stauchung des Rumpfes habe zur Verletzung der Wirbelsäule und des Brustkorbes sowie
zum Abriss der grossen Körperschlagader geführt. Die Verletzungen seien so
schwerwiegend gewesen, dass unmittelbar nach dem Aufschlag der Tod eingetreten
sei.
Die nach dem Unfall durchgeführte
Untersuchung ergab sodann den einwandfreien Zustand des Gleitschirms von C.___.
4.
Bezüglich Wetter, Wind und Thermik
sowie hinsichtlich der Flugbedingungen hielt das von der Staatsanwaltschaft in
Auftrag gegebene Gutachten vom […] folgendes fest: Nach dem Durchzug einer
Kaltfront am Vortag sei der Luftdruck am […] angestiegen, so dass die Schweiz
noch im Einflussbereich labiler Polarluft gestanden sei. Diese Wetterlage
ermögliche bei ein wenig Wind gute Thermikflüge, was die zahlreichen
Streckenflüge im [...] am Unfalltag belegten. Die dem Unfallort am nächsten gelegenen
Windmessstationen hätten ein typisches Bild für eine thermisch aktive
Schönwetterlage gezeigt. Aufgrund der schwachen respektive in Kammlagen
mässigen Windverhältnisse hätten gute Flugbedingungen geherrscht. Am Unfalltag
habe man aufgrund der labilen Luftschichtung lokal mit thermischen Aufwinden,
Ausgleichsströmungen und dadurch verursachten Turbulenzen rechnen müssen. Diese
Bedingungen hätten von einem Piloten erhöhte Aufmerksamkeit und ein gewisses
Mass an Erfahrung und Schirmbeherrschung erfordert. Die thermisch aktiven
Verhältnisse seien aber dennoch zu Schulungszwecken gut geeignet gewesen. Drei
von vier Flugschulen in der näheren Region hätten die Bedingungen während des
ganzen Tages als geeignet eingestuft.
5.
Die guten Flug-, Wind-, Wetter- und
Thermikverhältnisse bestätigten zudem sämtliche einvernommenen Personen. Der
Fluglehrer D.___ erklärte, die Bedingungen seien gut gewesen, was alle
Flugschüler im Rahmen des «Meteo-Briefings» vor dem Starten bestätigt hätten.
Aufgrund dieses-«Briefings» habe man sich für den Startplatz [...] entschieden.
Auch der Starthelfer H.___ bestätigte die guten Wetter- und Startverhältnisse. G.___,
der als Erster vor C.___ gestartet war, erklärte, sein Flug sei problemlos
verlaufen. Zunächst habe er nach seinem Start ein wenig «ruppige» Luft
verspürt, was ihn aber nicht weiter beeinträchtigt habe. Der weitere Flug sei
normal gewesen und die Landung sei ohne Probleme verlaufen. Der Flugschüler E.___,
welcher nach C.___ hätte starten sollen, bestätigte ebenfalls die guten
Bedingungen. Zum Unfallzeitpunkt seien diverse andere Piloten in der Luft
gewesen. Er gab an, er wäre bei diesen Bedingungen auch gestartet, wenn nicht C.___
verunfallt wäre.
J.___, ein anderer brevierter und
erfahrener Gleitschirmpilot, welcher sich per Zufall ebenfalls auf dem
Startplatz befunden hatte und direkt nach dem Verunfallten hätte starten wollen,
bestätigte ebenfalls die guten Verhältnisse. Er habe selber vorgehabt, gleich
nach dem Verunfallten zu starten. Wäre der Unfall nicht geschehen, wäre er
ebenfalls gleich nach C.___ gestartet. Er bestätigte zudem, dass es bei G.___
keine Probleme gegeben hatte.
K.___, ein anderer Gleitschirmpilot mit
über zehn Jahre Flugerfahrung und über 400 Höhenflügen, befand sich zum
Unfallzeitpunkt ebenfalls am Startplatz. Er hatte sich zeitgleich mit K.___ auf
den Flug vorbereitet und den Unfall beobachtet sowie mit seiner Helmkamera
gefilmt. In seiner polizeilichen Einvernahme gab er an, er habe zwar den Unfall
von C.___ beobachtet, sei jedoch kurz nach dessen Unfall trotzdem gestartet,
weil die Wind- und Wetterverhältnisse gut gewesen seien. Bereits beim Start
hätten sehr gute thermische Bedingungen geherrscht. Der Wind sei zum Starten ideal
und die Flugbedingungen seien sehr gut gewesen. Die prognostizierte leichte
Bise sei für den Startplatz [...] ideal gewesen.
6.
In Bezug auf den Ausbildungsstand und
die Flugerfahrung des Verunfallten ist anhand der Akten erstellt, dass C.___ die
erste von insgesamt zwei Ausbildungsstufen absolviert hatte. Seit […] hatte er insgesamt
20.
Höhenflüge in 7 verschiedenen Fluggebieten absolviert. Die ersten
neun Höhenflüge absolvierte er im Jahr […]; dann legte er eine mehrjährige
Pause ein und trat die restlichen elf Höhenflüge dann im Jahr […] an. Nach der
mehrjährigen Pause hatte C.___ die gesamte Grundausbildung nochmals von vorne
angefangen und erfolgreich abgeschlossen. Die elf Höhenflüge im Jahr […] hatte
er allesamt mit dem Unfallschirm absolviert. Aus dem Ausbildungsprotokoll von C.___
wird sodann ersichtlich, dass er die Kapitel «Flüge mit Richtungsänderungen»,
«Startabbruch» und «Seitenwindstart» inklusive «Notlandeübungen» vollständig
abgearbeitet hatte. Er wurde zudem in das Rettungssystem eingeführt. Das
Manöver «Ohrenanlegen» war zwar Teil der zweiten Ausbildungsstufe, der
Verunfallte hatte dieses Manöver jedoch bereits am […] – knapp einen Monat vor
dem Unfall – geübt. Bei diesem Manöver werden die äusseren Flügelenden des
Gleitschirms eingeklappt, um Einfluss auf die Sinkgeschwindigkeit des
Gleitschirms zu nehmen. Das Manöver «einseitiges Einklappen» hatte der
Verunfallte indes nicht absolviert, weil dies erst Teil der zweiten
Ausbildungsstufe gewesen wäre.
Der Gutachter hielt fest, der
Verunfallte habe schon diverse Flugübungen wie Schnellabstiegsmanöver und
längere Flüge in Aufwind und Thermik absolviert. Dadurch habe er ein gewisses
Mass an Selbstständigkeit und Erfahrung aufgewiesen, um in verschiedenen
Fluggebieten und bei unterschiedlichen Wetter- und Flugbedingungen zu starten. Den
fortgeschrittenen Ausbildungsstand des Verunfallten bestätigte auch der
Fluglehrer D.___: C.___ sei relativ selbstständig gewesen. Als Person sei er
sehr besonnen und umsichtig gewesen. Wenn für ihn etwas nicht gestimmt habe,
habe er auch einmal auf einen Flug verzichtet. Auch H.___ bestätigte, alle fünf
Flugschüler seien so weit in ihrer Ausbildung fortgeschritten gewesen, dass sie
selbständig hätten starten können. Er und F.___ seien sogar prüfungsreif gewesen.
Dies wurde von F.___ bekräftigt.
7.
Hinsichtlich der Unfallursache ging
das Gutachten von einer aussergewöhnlichen thermischen Turbulenz aus. Konkret
führte der Gutachter L.___ aus, das massive und unvermittelte «Einklappen» des
Gleitschirms kurz nach dem Start könne bei Windscherungen und thermik- sowie
geländebedingten Turbulenzen eintreten, weil ein Gleitschirm über keine feste
Struktur verfüge. Normalerweise würden Schulungsschirme auf einen solchen
«Einklapper» mit lediglich geringem seitlichen Wegdrehen reagieren. Vorliegend
sei jedoch der Gleitschirm von C.___ nach dem «Einklapper» in eine massive
Rechtsdrehung übergegangen und habe ausgesprochen schnell an Höhe verloren. Der
Sinkflug habe lediglich 4 bis maximal 7 Sekunden gedauert, bis der Verunfallte
ungebremst aus ca. 15 bis 20 Metern Höhe in den stark geneigten Hang
gestürzt sei.
Der Gleitschirm sei in einwandfreiem
Zustand gewesen, weshalb sich das aussergewöhnlich dynamische Schirmverhalten
nach dem «Einklapper» nicht mit einem mangelhaften Materialzustand erklären
lasse. Den einwandfreien Materialzustand hatte der Gutachter anhand einer
ausführlichen Sichtkontrolle und mittels zweier eigener Testflüge verifiziert.
Dabei konnte er keinerlei Beschädigungen oder Auffälligkeiten feststellen. Das
ungewöhnliche Schirmverhalten konnte der Gutachter auch nicht mit den
Windverhältnissen erklären. Die Windverhältnisse seien schwach respektive in
Kammlagen mässig gewesen, weshalb die Flugbedingungen gut gewesen seien. Die
leichte Bewölkung hätte ebenfalls kaum Einfluss auf den Unfallhergang gehabt.
Vielmehr habe eine thermisch aktive Schönwetterlage geherrscht, welche für
Schulungszwecke gut geeignet gewesen sei. Die guten Flugbedingungen würden die
zahlreichen Flüge anderer Piloten und Flugschulen in der näheren Umgebung
belegen. Eindeutige Anzeichen, welche einen Flugverzicht erfordert hätten,
seien nicht ersichtlich gewesen.
Deshalb schloss der Gutachter auf eine
aussergewöhnlich starke thermische Ablösung als wahrscheinlichste
Unfallursache. Eine solche thermische Ablösung könne sich aufgrund einer
labilen Luftschichtung entwickeln und zu starken lokalen Turbulenzen führen. Dies
sei vorliegend eingetreten: Am Unfalltag habe es einen Wetterwechsel von einer
Kalt- zu einer Warmfront gegeben, was zu einer labilen Luftschichtung und
thermisch aktiven Verhältnissen geführt habe. Je nach Sonneneinstrahlung,
Hangrichtung und Bodenbeschaffenheit sei es möglich, dass kurzfristige, lokale
Turbulenzen entstehen könnten, was höchstwahrscheinlich bei C.___ eingetreten
sei. Eine aussergewöhnliche thermische Turbulenz habe wohl zum unvermittelten
«Einklappen» des Gleitschirms geführt. Daraufhin habe der Gleitschirm eine
starke Rechtsdrehung gemacht und er habe auf einmal massiv an Höhe verloren.
Eine solche Drehung könne man grundsätzlich durch gewisse Manöver
(Gewichtsverlagerungen; Steuerinput auf der Gegenseite) auffangen. C.___ habe
jedoch gemäss Augenzeugenberichten und Video keinerlei Reaktion gezeigt.
Konkret habe er weder versucht, den Schirm zu stabilisieren oder das Wegdrehen
zu stoppen. Er habe auch nicht den Rettungsschirm ausgelöst. Zwar habe sich der
Verunfallte mit 20 Höhenflügen in der mittleren Phase seiner Ausbildung
befunden, habe schon diverse Flugübungen und längere Flüge in Aufwind und
Thermik absolviert, weswegen er ein gewisses Mass an Selbstständigkeit und
Erfahrung besessen habe, um in verschiedenen Fluggebieten bei unterschiedlichen
Wetter- und Flugbedingungen zu starten. Weshalb C.___ keine Reaktion gezeigt
habe, könne nicht eindeutig beantwortet werden, möglich sei Überraschung,
mentale Blockade oder Überforderung. Letztlich habe der Sinkflug aber lediglich
4.
bis maximal 7 Sekunden gedauert, was ihm aufgrund der geringen Flughöhe und
der aussergewöhnlichen Dynamik des Schirms nur sehr wenig Zeit für eine
angemessene Reaktion gelassen habe. Aufgrund der ausgebliebenen Reaktion und
der geringen Flughöhe sei ein sehr schneller, ungebremster, starker Sinkflug
eingetreten, was zu einer Frontalkollision mit dem schrägen Hang und letztlich
zum Tod geführt habe.
8.
Zunächst stellen sich die
Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dem Sachverständigen L.___ fehle es als
fachliche Aufsichtsperson über den Fluglehrer D.___ an der nötigen
Unabhängigkeit. L.___ sei zudem Experte beim SHV, welcher mit dem Verein [...]
zusammenarbeite. Dessen Präsident sei der Fluglehrer D.___. Die mangelnde
Unabhängigkeit ergebe sich zudem aus der augenfälligen Diskrepanz zwischen dem
Ergebnis des Gutachters und dem Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___. Aufgrund
der «Überschaubarkeit der Flugszene in der Schweiz» sei ein neutraler ausländischer
Sachverständiger für das Gutachten beizuziehen.
8.1
Für Sachverständige gelten die
Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Die
Parteien haben einen verfassungs- und konventionsmässigen Anspruch auf einen
unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2014
vom 26. Januar 2016 E. 1.3). Die Ablehnung einer sachverständigen
Person kann sich aus Umständen ergeben, die nach objektiven Gesichtspunkten den
Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken
(Marianne Heer, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 183
N 21). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Befangenheit des
Sachverständigen in allgemeiner Weise zu vermuten, wenn konkrete Umstände
vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken.
Solche Umstände lassen sich aus dem persönlichen Verhalten des Betroffenen oder
aus gewissen funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten ableiten. Nicht
entscheidend ist der subjektive Eindruck der Parteien (BGE 125 II 541 E. 4a;
BGE 136 I 207 E. 3.1).
8.2
L.___, Gleitschirmexperte BAZL und
Mitglied des SHV, führt als einer von über 20 Experten des Ressorts [...] jährlich
mehrere unangemeldete Kontrollen bei SHV-Flugschulen durch, wie dies die [...]
von D.___ ist. Die SHV-Kontrolleure überprüfen, ob die Weisungen des SHV eingehalten
werden (Weisung zum Betrieb einer «Flugschule SHV», Vers. 12/2015, 11.12.2015,
Ziff. 4.1). Damit ist eine generelle fachliche Aufsichtsfunktion von L.___
gegenüber der Flugschule [...] und D.___ zu bejahen. Dass L.___ den Fluglehrer D.___
oder dessen Flugschule [...] bereits tatsächlich schon einmal kontrolliert hat,
wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall
wäre, würde der Umstand, dass ein Sachverständiger sich schon einmal mit einer zu
beurteilenden Person oder Frage befasst hat – wie vorliegend als
verbandsinterne Aufsichtsperson – dessen späteren Beizug als Gutachter nicht
zum Vornherein ausschliessen. Nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen
dem Experten und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Person oder Frage
begründet für sich allein den Verdacht der Befangenheit (BGE 125 II 541
E. 4b). Die Befangenheit eines Gutachters ergibt sich bspw. nicht schon
daraus, dass eine sachverständige Person im gleichen Institut arbeitet wie ein
Kollege, dessen Meinungsäusserung zu beurteilen ist, denn sonst könnte in
vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte gefunden werden. Mithin vermag
die blosse Zusammenarbeit von Berufskollegen in der Regel keine Befangenheit zu
begründen (Marianne Heer, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 183 N 23, 25). Ein gesetzeskonform bestellter Experte kann sogar
auch über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter beigezogen werden
(Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.4). Vorliegend
sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine mangelnde Unabhängigkeit
ersichtlich. Dass der Experte zu einem anderen Ergebnis als der
Wahrnehmungsbericht gelangt, stellt entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerschaft auch keinen Hinweis auf fehlende Neutralität dar. L.___
führte aus, seine Tätigkeit beim SHV und die Gewährleistung der Sicherheit und der
Ausbildung erfordere eine kritische Distanz zu Flugschulen und Anbietern,
weshalb eine Nähe zu einem bestimmten Anbieter keinen Platz habe. Dies
überzeugt.
Inhaltlich äussert sich das Gutachten
zudem auch kritisch über das Verhalten des Fluglehrers D.___, was als
Objektivitätskriterium zu werten ist. Konkret rügt das Gutachten, die
Flugschule [...] sei eine SHV-zertifizierte Flugschule, weshalb sie zur
Einhaltung der «SHV-Weisungen» verpflichtet sei. Gemäss «SHV-Weisungen» muss
ein Starthelfer über entsprechende Ausbildung (Pilotenausweis seit mindestens
einem Jahr) und Praxiserfahrung (mindestens 100 Flügen) verfügen, sofern die
Gruppe aus mehr als fünf Flugschülern besteht oder einzelne Schüler bislang
weniger als 15 Höhenflüge absolviert haben. Vorliegend bestand die Gruppe
aus fünf Schülern, wovon vier Schüler deutlich mehr als 15 Höhenflüge
absolviert hatten. Ein Flugschüler hatte jedoch nur acht Höhenflüge absolviert.
Deshalb hätte der Fluglehrer D.___ streng genommen nicht H.___ als Starthelfer
einsetzen dürfen, da er im Unfallzeitpunkt lediglich 86 Höhenflüge
absolviert und noch über keinen Pilotenausweis verfügt hatte. Daher kann
festgehalten werden, dass der Gutachter das Verhalten von D.___ kritisch
analysiert, was für dessen Objektivität spricht.
8.3
Des Weiteren argumentieren die
Beschwerdeführerinnen, die Gleitschirmszene in der Schweiz sei sehr klein,
weshalb es einem Schweizer Experten generell an Unabhängigkeit fehle. Zunächst
kann der Homepage des SHV entnommen werden, dass nur schon alleine dieser rund
16'000 Mitglieder zählt. Damit ist von einer gewissen Grösse der
«Gleitschirmszene» auszugehen. Der Tatsache, dass der Kreis kompetenter
Fachleute in einer Branche eingeschränkt ist, haftet per se nichts
Ungewöhnliches an und dürfte in der Schweiz eine häufig vorkommende Realität
sein. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass das Gebot der
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verletzt worden ist. Der Beizug eines
ausländischen Gutachters aus diesem Grund ist daher abzulehnen. Sodann besteht
vorliegend auch kein Bedarf eines Obergutachtens. Bei einem Obergutachten
würdigt ein dritter, übergeordneter Sachverständiger mehrere bereits
vorliegende Gutachten, wenn die beiden Experten in ihren Schlussfolgerungen
wesentlich voneinander abweichen. Ein Obergutachten ist insbesondere
einzuholen, wenn amtlich bestellte Sachverständige in einem wesentlichen,
entscheidungserheblichen Punkt unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Vorliegend handelt es sich beim Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___ nicht
um amtlich bestellte Gutachter, weshalb es bereits an der ersten Voraussetzung
mangelt. Der Wahrnehmungsbericht könnte höchstens als Privatgutachten
qualifiziert werden, das gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
über einen geringen Beweiswert verfügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2018
vom 4. Juli 2018 E. 2.1.4). Unter diesem Aspekt besteht keine
Veranlassung, ein Obergutachten zu erstellen. Wie noch zu zeigen sein wird,
vermag der Wahrnehmungsbericht die Schlussfolgerung des amtlichen Gutachtens
nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist auch nicht mit hinreichender Sicherheit
damit zu rechnen, dass die Antworten auf die Gutachterfragen im Rahmen einer
Gutachtensergänzung wesentlich anders ausfallen könnten. Andere Gründe, welche
die Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens rechtfertigen oder darlegen
würden, das Gutachten von L.___ sei mangelhaft oder nicht schlüssig, liegen
nicht vor. Folglich ist kein Zweitgutachten zu erstellen.
8.4
Sodann wenden die
Beschwerdeführerinnen ein, D.___ sei nicht unabhängig, weil der SHV mit dem
Verein [...] zusammenarbeite, deren Präsident D.___ sei. Dem kann nicht gefolgt
werden. Der [...] ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck, [...] zu
ermöglichen. Der Verein finanziert sich durch Spenden, Partnerschaften und
ehrenamtliche Arbeit. Seit dem [...] unterstützt der SHV den [...] durch einen
freiwilligen Solidaritätsbeitrag seiner Mitglieder und in der Kommunikation ([...]).
Der Präsident und der Direktor des SHV waren für den Vertragsabschluss mit dem [...]
zuständig (vgl. Zusammenarbeitsvertrag vom [...], Seite 6). Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern L.___ bei diesem Projekt mitgewirkt haben soll,
insbesondere, da er kein Vorstandsmitglied des SHV ist. Die Zusammenarbeit
betrifft eine Marketingstrategie, welche nicht in das von L.___ betreute
Ressort [...] fällt. Dies hat L.___ in seiner schriftlichen Stellungnahme vom […]
nachvollziehbar begründet. Zudem ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise vorliegen,
wonach der Sachverständige im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom […]
bereits Kenntnis von der Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...] hatte,
da die Zusammenarbeit erst mit dem Heft [...] vom [...] bekanntgegeben wurde.
Dies bestätigte L.___ in seiner schriftlichen Stellungnahme vom […].
Ohnehin wäre auch bei Kenntnis über die
künftige Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...] der Anschein der
Befangenheit des Sachverständigen zu verneinen. Wie bereits dargelegt, genügt nicht
jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten einerseits und den
Parteien bzw. der zu beurteilenden Frage andererseits für sich allein bereits den
Verdacht der Befangenheit (BGE 125 II 541 E. 4b). Vielmehr ist eine
minimale Intensität des Verhältnisses zwischen dem Sachverständigen und der
Partei notwendig, damit sich überhaupt die Frage der Befangenheit stellen kann.
Eine derartige Beiziehungsnähe zwischen dem Sachverständigen und dem Fluglehrer
D.___ ist in casu jedoch für den massgebenden Zeitpunkt der Erstellung des
Gutachtens nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen machen auch kein
intensives Verhältnis zwischen dem Experten und D.___ bzw. der Flugschule [...]
geltend, sondern sehen den Anschein der Befangenheit in einer generell-abstrakten
Aufsichtsfunktion und einer im Nachgang zur sachverständigen Tätigkeit
erfolgten Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...]. Weder die erst nachträglich
erfolgte Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...] noch die Gegebenheit,
dass L.___ für die Beaufsichtigung von verschiedenen Flugschulen zuständig ist,
vermögen einen Anschein der Befangenheit zu begründen. Somit ist kein
Ausstandsgrund betreffend L.___ gegeben. Es zeigt sich somit, dass keine
konkreten und in diesem Sinne erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des
Gutachtens vorliegen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als
unbegründet.
Darüber hinaus legen die
Beschwerdeführerinnen nicht dar, weshalb sie Ausstandsgründe, die sie primär
aus der Person bzw. Funktion von L.___ ableiten, erstmals am […] vorbrachten –
über ein Jahr nach dessen Ernennung. Die Vorschrift von Art. 58 Abs. 1 StPO,
wonach Ausstandsgründe unverzüglich vorzutragen sind, ist auch bei
Ausstandsgesuchen gegen sachverständige Experten anwendbar (Urteil des
Bundesgerichts 1B_362/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.1). Auch unter
diesem separaten Gesichtspunkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
9.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob auf die
gutachterlichen Erwägungen inhaltlich abzustellen ist. Vorliegend wenden die
Beschwerdeführerinnen ein, der Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___ vom […]
widerspreche dem Gutachten von L.___. Der Wahrnehmungsbericht schildere
schwierige meteorologische Bedingungen am Startplatz [...] und anspruchsvolle
Flugbedingungen im Unfallzeitpunkt, welche für einen Fluganfänger oder
ungeübten Piloten ungeeignet gewesen seien. Aufgrund dieser schwierigen
Bedingungen habe man sog. «aktiv» fliegen müssen, was für einen Flugschüler zu
schwierig gewesen sei. Deshalb hätte dem Verunfallten keine Starterlaubnis
erteilt werden dürfen. Durch ein kurzes Studium der Wetterdaten oder durch
Beobachtungen der Piloten in der Luft hätten sich die Verantwortlichen der
Gefahr bewusst sein müssen und den Unfall verhindern können. Weil der
Wahrnehmungsbericht dem offiziellen Gutachten widerspreche, fehle es an einer
eindeutigen Beweislage, weshalb die Einstellung der Strafuntersuchung unzulässig
sei.
9.1
Eine Verfahrenseinstellung nach
Art. 319 StPO hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu
richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_52/2018 vom 20. Oktober
2018.
E. 2.1.1). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO
sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft notwendig (a.a.O.,
E. 2.1.3). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn eine
Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als unwahrscheinlich
erscheint.
9.2
Bei der Begründung der zweideutigen
Beweislage beziehen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Wahrnehmungsbericht
von M.___ und N.___ vom […]. Bei M.___ und N.___ handelt es sich um
Gleitschirmpiloten, welche sich zum Unfallzeitpunkt am Startplatz [...] befanden.
Sie sind Mitglieder bzw. Vorstandsmitglieder des lokalen Vereins [...], welcher
den Startplatz [...] betreut. M.___ ist Fluglehrer BAZL, beide verfügen gemäss
eigenen Angaben über mehrjährige Erfahrungen im Gleitschirmsport. Aufgrund der
Nähe ihres Vereins zum Unfall seien sie an einer professionellen Aufarbeitung
des Unfalles sehr interessiert. Ihre Einschätzungen gaben M.___ und N.___ weder
als unabhängige Experten noch im Rahmen einer Zeugenbefragung oder als
Auskunftspersonen ab. Die Angaben wurden nicht unter einer förmlichen
Rechtsbelehrung abgegeben.
Inhaltlich schildern die beiden, wie sie
den Unfallhergang wahrgenommen haben. Dabei beschreiben sie die
meteorologischen Verhältnisse und Flugbedingungen am Unfalltag und geben eine
Einschätzung über die Verantwortlichkeit der involvierten Personen (Fluglehrer
und Starthelfer) ab. Den konkreten Unfallhergang haben die beiden jedoch nur
teilweise mit eigenen Augen gesehen. M.___ gab an, er habe zwar den Start von C.___
aus wenigen Metern Distanz beobachtet, danach habe er sich mit einem anderen
Piloten unterhalten bzw. er habe sich um die Vorbereitung des eigenen
Flugstarts gekümmert. Dass bzw. wie der «Einklapper» vor sich ging, konnte M.___
nicht mit eigenen Augen sehen. Erst als er das Geräusch des einklappenden
Gleitschirms gehört habe, habe er wieder zum Piloten hochgeblickt. Dort habe er
eine starke Deformation der einen Flügelhälfte und eine schnelle Drehung
festgestellt. Nachdem C.___ erneut aus seinem Blickfeld verschwunden sei, habe
er nur noch das Aufschlaggeräusch gehört. N.___ machte keinerlei Angaben,
welchen Teil des Geschehens er mit eigenen Augen beobachtet hatte. Genauere
Informationen über den Verunfallten (wie bspw. dessen Ausbildungsstand) lagen M.___
und N.___ beim Verfassen ihres Wahrnehmungsberichtes zudem nicht vor. Hinsichtlich
der meteorologischen Verhältnisse erläutern M.___ und N.___, die Schweiz habe
am Unfalltag im Einfluss kalter, polarer Luftmassen gestanden. Die Schichtung
der Atmosphäre sei daher recht labil gewesen. Die Daten der Wetterstation in [...]
seien ein Indiz für starke, thermische Bedingungen gewesen, wobei jedoch der
Wind eher schwach gewesen sei.
Damit stimmen der Wahrnehmungsbericht
und das Gutachten in den wesentlichen Punkten überein, insbesondere hinsichtlich
des «Einklappens» des Gleitschirms. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass
der «Einklapper» auf eine aussergewöhnliche, lokale, durch Thermik und Gelände
bedingte Turbulenz zurückzuführen ist. Dies anerkennen auch die
Beschwerdeführerinnen explizit (Beschwerde vom […], Rz. 13 auf
Seite 6). Der Wahrnehmungsbericht bestätigt ferner, dass das Verhalten des
Gleitschirms nach dem «Einklapper» für einen Anfänger-Gleitschirm sehr
ungewöhnlich gewesen sei. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern das
von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten unvollständig oder
unklar sein sollte. Es werden auch keine Zweifel an der Richtigkeit des
Gutachtens begründet.
9.3
Wenn M.___ und N.___ in ihrem
Wahrnehmungsbericht rügen, die Bedingungen seien für einen Fluganfänger oder
ungeübten Piloten zu anspruchsvoll gewesen, weshalb dem Verunfallten keine
Starterlaubnis hätte erteilt werden dürfen, handelt es sich um eine subjektive
Einschätzung, welche ohne Kenntnis der Akten, des Videos und des
Ausbildungsstandes des Verunfallten abgegeben wurde. Dem Gutachter hingegen
lagen diese Informationen vor und er setzte sich eingehend mit diesen
Gegebenheiten auseinander. In der Folge kam der Gutachter zum Schluss,
eindeutige Anzeichen, welche einen Flugverzicht erfordert hätten, hätten im
Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen. Zwar seien am Unfalltag lokale
Ausgleichsströmungen und Turbulenzen möglich gewesen, welche einen aktiven
Flugstil erfordert hätten. Solche Bedingungen müssten jedoch bereits im Rahmen
der Schulung erlernt werden. Allgemein gültige Regeln, bis zu welcher
Thermikstärke geschult werden dürfe, respektive ab wann abgebrochen werden
müsse, gebe es keine, da diese Entscheidung von vielen Faktoren abhänge und
individuell entschieden werden müsse. Vielmehr habe am Unfalltag eine thermisch
aktive Schönwetterlage geherrscht, welche für Schulungszwecke gut geeignet
gewesen sei. Wenn der Gutachter festhält, die guten Flugbedingungen seien durch
die zahlreichen Flüge anderer Piloten und Flugschulen in der näheren Umgebung
belegt, ist dies überzeugend und wird mit den Zeugenaussagen untermauert.
Insofern ist zu beachten, dass es im zu
beurteilenden Fall keine Anzeichen für eine besonders gefährliche Thermik
gegeben hat. Gemäss Gutachten habe man aufgrund der Wetter-und Thermikprognosen,
der Messungen von Windstationen, des Segelflugwetterberichts und der
Wettereinschätzung anderer Flugschulen von günstigen Startbedingungen ausgehen
dürfen. Es wurde von den Auskunftspersonen übereinstimmend und glaubhaft
geschildert, dass man sich in der Flugschule einlässlich mit den
Flugbedingungen auseinandergesetzt hat. Es wurden insbesondere Besonderheiten
bezüglich Wind, Flugrichtungen bei verschiedenen Windverhältnissen und
Hindernisse besprochen. Schliesslich scheinen der Fluglehrer und Starthelfer
keine Hinweise darauf gehabt zu haben, dass der Verunfallte dem Gleitschirmflug
nicht gewachsen sein würde, was auch die Zeugen bestätigten. Daran ändert auch
die Aussage von G.___, er habe beim Start etwas «ruppige Luft» gespürt, nichts,
zumal er weiter angab, dies habe ihn nicht weiter behindert. Er schilderte
zudem ausdrücklich, sein Flug – welcher direkt vor bzw. während dem
Unfallhergang in an der besagten Örtlichkeit stattfand – sei normal verlaufen
und die Landung habe problemlos funktioniert. Auch K.___s Flug, welcher direkt
nach dem Unfall von C.___ stattgefunden hatte, verlief problemlos; K.___
schilderte insbesondere die Startbedingungen aufgrund der günstigen
Windverhältnisse als sehr gut. Die weiteren Umstände während den
Startvorbereitungen und auch während des Fluges von C.___ seien ebenfalls gut
gewesen. Bereits beim Start hätten sehr gute thermische Bedingungen geherrscht.
Der Wind sei für den Start ideal gewesen, weil er schön von unten gekommen sei.
Diese Einschätzung weist angesichts der jahrelangen Erfahrung und den über
400.
Höhenflügen von K.___ eine besondere Überzeugungskraft auf.
9.4
Sodann schildert der
Wahrnehmungsbericht, Piloten in der Luft hätten teilweise stark gependelt.
Deshalb hätten die Verantwortlichen erkennen müssen, dass die Flugbedingungen für
einen Schüler ungeeignet gewesen seien. Diese Schilderungen von M.___ und N.___
lassen sich mit dem bei den Akten liegenden Video nicht erhärten, im Gegenteil.
Auf dem Video (ab Minute 1:28) sind zwei Gleitschirmpiloten zu sehen, welche
sich konstant und gleichmässig in der oberen linken Bildhälfte bewegen. Eine
spezielle Schaukelbewegung ist nicht ersichtlich. Im Video ist ausserdem ersichtlich,
wie sich K.___ auf seinen Flug vorbereitete, indem er seinen Gleitschirm
auslegte und diesen mehrfach anzog, um die Leinen zu kontrollieren und um die
Reaktion des Schirms auf die örtlichen Verhältnisse zu testen. Dabei sind keine
Besonderheiten beim Schirm ersichtlich, was auf klar erkennbare, gefährliche
Bedingungen gedeutet hätte. Dies bestätigte auch K.___ im Rahmen seiner Einvernahme.
Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen der übrigen Personen. Der
Fluglehrer D.___ schilderte, er habe vor dem Start von C.___ viele andere
Gleitschirmpiloten in der Luft gesehen. Diese seien recht hoch und mit hohem
Tempo von Osten Richtung Westen unterwegs gewesen, weshalb er darauf
geschlossen habe, dass sie mit Fussbeschleuniger unterwegs gewesen seien. Dies
mache man normalerweise aber nur, wenn die Bedingungen ruhig seien und keine
ruppige Thermik herrsche. Schliesslich scheinen der Fluglehrer und Starthelfer
aufgrund der Zeugenaussagen keine Hinweise darauf gehabt zu haben, dass der
Verunfallte dem Gleitschirmflug nicht gewachsen sein würde, insbesondere da G.___,
der direkt vor dem Verunfallten gestartet war, ebenfalls problemlos hatte
starten können. All dies deutet darauf hin, dass es keine Hinweise gab, die den
Startplatz und die Bedingungen als besonders kritisch hätten erscheinen lassen
und der Gruppe am betreffenden Tag einen Verzicht nahegelegt hätten. Die
Risikoeinschätzung kann vorliegend nicht beanstandet werden. Inwiefern die
angeblich zu anspruchsvollen Flugbedingungen durch Beobachtung der Piloten in
der Luft hätte festgestellt werden sollen, ist deshalb nicht einsehbar.
Daher vermag der Hinweis von M.___ und N.___,
die zu anspruchsvollen Startbedingungen seien klar erkennbar gewesen, weshalb
man C.___ keine Starterlaubnis hätte erteilen dürfen, nicht zu überzeugen. Ihre
Einschätzung vermag das Ergebnis des Gutachters nicht zu erschüttern, insbesondere,
weil sich dieses mit den förmlichen Aussagen der Auskunftspersonen und mit dem
Video deckt. Mit Blick auf die in sich schlüssigen und in den wesentlichen
Punkten übereinstimmenden Aussagen von mehreren Personen, aufgrund des
überzeugenden Gutachtens und der Tatsache, dass drei von vier Flugschulen in
der näheren Umgebung die am fraglichen Tag herrschenden Bedingungen als
geeignet einstuften, sind die Sachverhaltsdarstellungen des
Wahrnehmungsberichts nicht geeignet, das durchwegs schlüssige, plausible und
nachvollziehbare Gutachten in Zweifel zu ziehen. Anderweitige
Sorgfaltspflichtverletzungen werden weder geltend gemacht, noch sind diese
ersichtlich. Vorliegend ist nämlich unstrittig, dass D.___ zur Leitung von
Schulungsflügen befugt war und über die notwendige Ausbildung verfügte.
Verkehrs- oder Betriebsregeln wurden nicht missachtet. Dass er die körperlichen
und geistigen Fähigkeiten seines Schülers sowie dessen technische Ausrüstung
mangelhaft überprüft hätte oder ihn unsorgfältig instruiert hätte, ist ebenfalls
ausgeschlossen. Anderweitige Sorgfaltspflichtverletzungen werden nicht geltend
gemacht.
9.5
Sodann monieren die
Beschwerdeführerinnen zu Unrecht, das Gutachten schildere lediglich den
Geschehensablauf, die Gründe für einen «Einklapper» und den Absturz, enthalte
jedoch keinerlei Angaben zu einer allfälligen Verantwortlichkeit des
Fluglehrers und Starthelfers. Zunächst war der Gutachter nicht zur Beantwortung
solcher Fragen beauftragt worden, was aus der Gutachterfragen vom […] ersichtlich
ist. Der Fragenkatalog blieb überdies von den Beschwerdeführerinnen
unangefochten. Ohnehin handelt es sich beim Thema «Verantwortlichkeit» um
Rechtsfragen, für deren Beantwortung der Sachverständige nicht zuständig ist.
Dies ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft respektive der Gerichte. Der Einwand,
das Gutachten setze sich mit dem Wahrnehmungsbericht zu wenig auseinander, geht
ebenfalls fehl. Der Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___ vom […] wurde dem
Gutachter mit Schreiben vom […] übermittelt. Es darf davon ausgegangen werden,
dass das Gutachten in Kenntnis des Wahrnehmungsberichts erstellt worden ist. Es
ist nicht primär die Aufgabe des Gutachters, sich einlässlich mit einem
Wahrnehmungsbericht anderer Gleitschirmpiloten auseinanderzusetzen, sondern er
hat ein fachlich korrektes Gutachten zu erstellen. Den Beschwerdeführerinnen wäre
es ausserdem freigestanden, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen, was sie
jedoch unterliessen.
10.
Zusammenfassend erweist sich das
Gutachten von L.___ als schlüssig und plausibel. Die Einwendungen der
Beschwerdeführerinnen vermögen keine gewichtigen Zweifel am Gutachten zu
begründen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern
könnten. Daher ist auch das Fazit des Gutachters, die wahrscheinlichste
Unfallursache sei eine lokale thermische Turbulenz gewesen, nicht zu
beanstanden. Dass eine thermisch bedingte Turbulenz unvermittelt und plötzlich
auftreten kann, wie dies der Gutachter erklärt, erscheint plausibel. Mit der
Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass eine ungewöhnlich starke thermische
Ablösung stets in einem gewissen Masse unvorhersehbar bleibt. Aus diesem
Nicht-Vorhersehen kann jedoch dem Fluglehrer D.___ oder dem Starthelfer H.___
kein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten vorgeworfen werden, mit welchem sie
adäquat kausal für den Tod des Verunfallten verantwortlich gemacht werden
könnten, insbesondere, weil thermische Turbulenzen ein Risiko darstellen, die
jedem Flug immanent sind. Die Staatsanwaltschaft hat sorgfältig und überzeugend
dargelegt, dass der Unfalltod von C.___ auf eine aussergewöhnliche Verkettung
unglücklicher Faktoren zurückzuführen sei. Sie erwog zutreffend, dass mehrere
ungünstige Faktoren (Ablösung kurz nach dem Start, niedrige Flughöhe,
Schirmreaktion, Dynamik, Wegdrehen und Sinkgeschwindigkeit) auf äusserst
unglückliche Art und Weise zusammengetroffen sein müssen, was zum Unfall
geführt haben muss. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, an dieser
Schlussfolgerung ändere auch nichts, dass der Starthelfer H.___ nicht über die
vorgeschriebene Ausbildung und Erfahrung verfügt habe, überzeugt, da der
Absturz angesichts der äusserst kurzen Reaktionszeit (4 bis maximal 7
Sekunden), der hohen Fallgeschwindigkeit und der geringen Flughöhe wohl kaum
hätte verhindert werden können. Die Schlussfolgerung, dass sich das dem
Gleitschirmfliegen per se immanente Restrisiko aufgrund einer unglücklichen
Verkettung mehrerer ungünstiger Faktoren verwirklicht hat und sich kein
strafrechtlich relevantes Verhalten von D.___ oder einer anderen Person
erhärtet hat, hält damit dem Gesetz stand. Die Verfahrenseinstellung erfolgte
deshalb zu Recht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu Lasten der
Beschwerdeführerinnen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerinnen haben die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Riechsteiner