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Entscheid

BKBES.2018.175

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

11. März 2019Deutsch36 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am […], um ca. […] Uhr, ereignete

sich am [...] am Startplatz [...] ein Gleitschirmunfall, bei welchem C.___,

geb. [...], tödlich verunglückte.

2. Gleichentags eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung betreffend

aussergewöhnlicher Todesfall. Im Zuge der Ermittlungen wurden der Fluglehrer D.___,

die Flugschüler E.___, F.___ und G.___, der Flughelfer H.___ sowie die beiden

Ersthelfer I.___ und J.___ zur Sache befragt. Am […] meldete sich mit K.___ ein

weiterer Gleitschirmpilot bei der Kantonspolizei Solothurn. Er war am Unfalltag

zu gleichen Zeit mit den eigenen Flugvorbereitungen am Startplatz [...] beschäftigt

gewesen und hatte das Unfallgeschehen mit seiner Helmkamera auf Video aufgenommen.

Das Video und die Bildauszüge (Fotos daraus) befinden sich in den Akten.

3. Ebenfalls am […] setzte die

Staatsanwaltschaft L.___, Gleitschirmexperte BAZL (Bundesamt für

Zivilluftfahrt) vom Schweizerischen Hängegleiterverband (SHV), als

Sachverständiger ein. Gemäss Gutachtensauftrag hatte sich der Sachverständige über

das Material des Gleitschirms, über die am Unfalltag vor Ort herrschenden

meteorlogischen Bedingungen, den Ausbildungsstand des Verunfallten und zur Absturzursache

zu äussern. Das Gutachten wurde am […] abgeschlossen und A.___ und B.___ – der

Mutter bzw. Schwester des Verunfallten - zugestellt. Mit Eingabe vom […]

äusserte B.___ Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Sachverständigen,

basierend auf einem Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem SHV und dem Verein [...],

deren Präsident der Fluglehrer D.___ ist. Hierzu nahm der Sachverständige am […]

Stellung. Ein formelles Ausstandsgesuch wurde nicht gestellt.

4. Mit Parteimitteilung vom […] erklärte

die Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung sei abgeschlossen und stellte die

Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Gleichzeitig wurde A.___ und B.___

Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt und ihnen wurde Frist zum Stellen von

Beweis- und anderweitigen Verfahrensanträgen angesetzt.

5. Rechtsanwalt Daniel Gränicher

legitimierte sich mit Eingabe vom […] als Vertreter von A.___ und B.___. Er

beantragte, ein ausländischer Sachverständiger sei mit der Erstellung eines

Unfallgutachtens zu beauftragen. Eine Verfahrenseinstellung sei aufgrund der

unklaren Beweislage abzulehnen.

6. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag

von Rechtsanwalt Gränicher mit Verfügung vom […] ab und stellte die

Strafuntersuchung ein.

7. Dagegen erhoben A.___ und B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am […] Beschwerde. Sie beantragen die

Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Weiterführung der

Strafuntersuchung. Zudem hielten sie an ihrem Beweisantrag, ein ausländischer

Sachverständiger sei mit der Erstellung eines Unfallgutachtens zu beauftragen,

fest.

8. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit

ihrer Stellungnahme vom […] unter Verweis auf ihre Einstellungsverfügung die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen hielten in der Replik vom […]

an ihren Anträgen fest.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim

Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1

lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien und die anderen

Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben,

d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl.

Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können Einstellungsverfügungen

anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben

(Art. 118 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1

StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten

unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Stirbt eine

geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft

verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinn von

Art. 110 Abs. 1 StGB über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige

einer Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind u.a. ihre

Verwandten in gerader Linie und ihre Geschwister. Bei den Beschwerdeführerinnen

handelt es sich um die Mutter bzw. um die Schwester von C.___, der beim

Gleitschirmunfall am [...] tödlich verunglückt ist. Sie sind damit

Rechtsnachfolger von C.___ im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO. Durch die

von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung sind sie beschwert

und sind zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen

geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen

die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Sie rügen eine

unvollständige und fehlerhafte Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft. Die

Beweislage sei zweifelhaft, da der Wahrnehmungsbericht der Augenzeugen M.___

und N.___ vom […] dem Gutachten vom […] widerspreche. Der Wahrnehmungsbericht halte

klar fest, dass die meteorologischen Bedingungen am Startplatz für einen

Flugschüler zu anspruchsvoll gewesen seien, weshalb der Fluglehrer D.___ keine

Starterlaubnis hätte erteilen dürfen. Indem die Staatsanwaltschaft das

Verfahren eingestellt habe, habe sie ihre Entscheidbefugnisse überschritten.

Die Sache sei einem Gericht zu unterbreiten. Alternativ müsse sich ein

Obergutachten mit den widersprechenden Beweisen auseinandersetzen. Mangels

fehlender Unabhängigkeit von Schweizer Sachverständigen sei ein ausländischer

Sachverständiger beizuziehen. Zudem sei das Gutachten vom […] mangelhaft, da es

sich auf allgemeine Wetterdaten stütze, anstatt auf die vor Ort festgestellten

Bedingungen. Mit dem Wahrnehmungsbericht setze es sich nicht auseinander. Effektive

Verantwortlichkeiten benenne es nicht, sondern beschreibe lediglich in

allgemeiner Weise den Sachverhalt und nenne den «Einklapper» als Absturzgrund.

3.

Die Staatsanwaltschaft stellte das

Strafverfahren mit der Begründung ein, weder dem Fluglehrer D.___ noch einer

anderen Person könne ein sorgfaltswidriges Verhalten nachgewiesen werden,

welches kausal zum Unfalltod von C.___ geführt habe. Die Instruktion und

Überwachung von C.___ sei nicht zu beanstanden. Der Gleitschirm habe sich in

einwandfreiem Zustand befunden, es hätten zwar thermisch aktive, aber gute

Verhältnisse geherrscht. Der Verunfallte sei ein fortgeschrittener Schüler in

der mittleren Ausbildungsphase gewesen. Die Wetterverhältnisse seien im Vorfeld

in der Gruppe studiert und besprochen worden. Basierend auf dem Gutachten, den

Zeugenaussagen und dem Video stehe fest, dass der Unfalltod von C.___ auf eine

aussergewöhnliche Verkettung unglücklicher Faktoren zurückzuführen sei. Mehrere

ungünstige Faktoren (Ablösung kurz nach dem Start, niedrige Flughöhe,

Schirmreaktion, Dynamik, Wegdrehen und Sinkgeschwindigkeit) seien auf äusserst

unglückliche Art und Weise zusammengetroffen, was zum Absturz geführt habe. An

dieser Schlussfolgerung ändere auch nichts, dass der Starthelfer H.___ nicht

über die vorgeschriebene Ausbildung (Pilotenausweis) und Erfahrung (mind. 100

Flüge) verfügt habe. Auch ein Starthelfer mit der vorgeschriebenen Ausbildung

und Erfahrung hätte, so die Staatsanwaltschaft, den Unfall aufgrund der

äusserst kurzen Reaktionszeit wohl kaum verhindern können. Es sei überdies

fraglich, ob C.___ die Anweisungen in der knappen Zeit richtig hätte umsetzen

können. Anderweitige Sorgfaltspflichtverletzungen seien nicht erkennbar.

Vorliegend habe sich das dem Gleitschirmfliegen per se immanente Restrisiko

aufgrund eines unvermittelt aufgetretenen, extremen, thermischen Phänomens

verwirklicht. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten von D.___ oder einer

anderen Person habe sich vorliegend nicht erhärtet, weshalb das Verfahren

einzustellen sei.

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein

Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein

Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Dabei ist vorausgesetzt, dass das

inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand einer

Strafnorm nicht erfüllt. Ein Fall von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO

liegt vor, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass

erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn unter

einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des

Gerichts gerechnet werden kann. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu

erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das

Verfahren weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie

eine Strafe im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine

Anklage ist zu erheben, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem

Freispruch ausgegangen werden kann. Der Staatsanwaltschaft ist es nach dem

Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage

untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241

E. 2.3.2). Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings

nicht nur auf jene Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu

restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer

Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde.

2.

Die Staatsanwaltschaft führte ein

Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen des Todes von C.___. Dabei

stellte sich insbesondere die Frage, ob der Fluglehrer D.___ oder eine andere

Person in fahrlässiger Weise den Tod des Verunglückten verursacht haben könnte.

Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht.

Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens

aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.

Pflichtwidrig ist die Unvorsicht, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet,

zu welcher er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen

verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen

fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung

einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise,

wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner

Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter der geschädigten

Person hätte erkennen können und müssen.

3.

Es ist vorliegend von folgendem –

soweit unbestrittenen – Sachverhalt auszugehen: Am […], um ca. […] Uhr,

traf sich der Fluglehrer D.___ von der Flugschule [...] mit seinen fünf

Flugschülern, bestehend aus dem Verunfallten C.___ sowie vier weiteren Personen

zur persönlichen Besprechung des bevorstehenden Gleitschirmflugs. Dabei ging es

um den Tagesablauf, das Fluggebiet, die Wetterverhältnisse sowie den Anflug auf

den Landeplatz. Zudem wurden die Bedingungen des Startplatzes [...] besprochen.

Im Rahmen des «Meteo-Briefings» wurde eine Karte der Grosswetterlage mit

Isobarenkarte und drei weitere Karten mit Temperaturen, Windrichtungen und

–stärken analysiert. Die Besprechung verlief reibungslos, der Verunfallte

zeigte keinerlei Auffälligkeiten. Nach der Besprechung wurde der Landeplatz

besichtigt. Ausserdem erhielten die Flugschüler ihre Funkgeräte ausgehändigt,

so dass sie mit dem Fluglehrer und Starthelfer in ständigem Funkkontakt standen.

Anschliessend fuhr D.___ die Flugschüler zum Restaurant [...], rund 500 - 800 Meter

unterhalb des Startplatzes [...]. In der Folge legten die Flugschüler und der

Starthelfer H.___ den Weg [...] bis zum Startplatz zu Fuss zurück, währenddem

der Fluglehrer D.___ zurück zum Landeplatz in [...] fuhr. Auf dem Startplatz [...]

bereiteten sich die Flugschüler mit dem Starthelfer H.___ auf den Flug vor. Zu

diesem Zeitpunkt befanden sich viele andere Gleitschirmpiloten in der Luft. Die

Startvorbereitungen von C.___ verliefen ohne Probleme. D.___ lotste die Flugschüler

vom Landeplatz aus. Er stand in ständigem Funkkontakt mit dem Startleiter und

den Schülern. Nachdem der Start durch den Fluglehrer D.___ freigegeben worden

war, hob zuerst G.___ ab. Sein Start verlief problemlos. In der Luft erhielt G.___

per Funk einige Anweisungen von D.___, um mittels Thermik an Höhe zu gewinnen,

was diesem auch gelang. Der Rest des Fluges von G.___ verlief normal und die

Landung gelang ihm gemäss eigenen Angaben problemlos.

Währenddessen bereitete sich C.___ auf

seinen Start vor. Er besprach den Start nochmals mit dem Starthelfer H.___. Anschliessend

startete C.___ als zweiter Flugschüler. Ungefähr zehn Sekunden nach seinem

Start klappte der Grossteil der rechten Seite seines Gleitschirms unvermittelt ein

(sog. «Einklapper»), wodurch sein Gleitschirm sofort in eine starke

Rechtsdrehung überging. Der Einklapper betraf über 50% seines Gleitschirms. In

der Folge vermochte sich der Verunfallte nicht aus der kritischen Lage zu

befreien, weshalb er aufgrund des zusammengeklappten Gleitschirms ungebremst aus

ca. 15 bis 20 Metern Höhe in den stark geneigten Hang stürzte. Der

Unfallhergang ereignete sich unvermittelt und sehr schnell; der Zeitraum

zwischen «Einklapper» und Kollision belief sich auf 4 bis maximal

7.

Sekunden. Die Kollision erfolgte rund 50-100 Meter unterhalb des

Startplatzes. Das Werfen und Öffnen des Rettungsschirmes konnte weder von den

Augenzeugen noch auf dem Unfallvideo erkannt werden. Allgemein konnte keinerlei

Reaktion von C.___ beobachtet werden. Der Notschirm wurde zwar unmittelbar

neben dem Verunglückten gefunden, doch blieb bis zuletzt unklar, ob C.___

diesen noch zu benutzen verursacht hatte. Um […] Uhr stellte der Notarzt

den Tod von C.___ fest.

Das IRM Basel hielt in seinem Gutachten

vom […] fest, dass C.___ an den Folgen von Mehrfachverletzungen von Brust- und

Bauchhöhle, Wirbelsäule und Extremitäten gestorben sei, wobei die schwerwiegendste

Verletzung die komplette Zerreissung der grossen Körperschlagader gewesen sei.

Dies sei eine typische Verletzung, die beim plötzlichen Abbremsen eines

bewegten Körpers entstehe und regelmässig bei Stürzen aus grosser Höhe

eintrete. Er habe zum Ereigniszeitpunkt weder unter dem Einfluss von Alkohol

noch anderweitigen Drogen oder Betäubungsmittel gestanden. Befunde und Umstände

seien mit einem Unfallgeschehen vereinbar. Das Verletzungsbild spreche dafür,

dass C.___ zuerst mit den Beinen auf den Boden aufgeschlagen sei. Die daraus resultierende

Stauchung des Rumpfes habe zur Verletzung der Wirbelsäule und des Brustkorbes sowie

zum Abriss der grossen Körperschlagader geführt. Die Verletzungen seien so

schwerwiegend gewesen, dass unmittelbar nach dem Aufschlag der Tod eingetreten

sei.

Die nach dem Unfall durchgeführte

Untersuchung ergab sodann den einwandfreien Zustand des Gleitschirms von C.___.

4.

Bezüglich Wetter, Wind und Thermik

sowie hinsichtlich der Flugbedingungen hielt das von der Staatsanwaltschaft in

Auftrag gegebene Gutachten vom […] folgendes fest: Nach dem Durchzug einer

Kaltfront am Vortag sei der Luftdruck am […] angestiegen, so dass die Schweiz

noch im Einflussbereich labiler Polarluft gestanden sei. Diese Wetterlage

ermögliche bei ein wenig Wind gute Thermikflüge, was die zahlreichen

Streckenflüge im [...] am Unfalltag belegten. Die dem Unfallort am nächsten gelegenen

Windmessstationen hätten ein typisches Bild für eine thermisch aktive

Schönwetterlage gezeigt. Aufgrund der schwachen respektive in Kammlagen

mässigen Windverhältnisse hätten gute Flugbedingungen geherrscht. Am Unfalltag

habe man aufgrund der labilen Luftschichtung lokal mit thermischen Aufwinden,

Ausgleichsströmungen und dadurch verursachten Turbulenzen rechnen müssen. Diese

Bedingungen hätten von einem Piloten erhöhte Aufmerksamkeit und ein gewisses

Mass an Erfahrung und Schirmbeherrschung erfordert. Die thermisch aktiven

Verhältnisse seien aber dennoch zu Schulungszwecken gut geeignet gewesen. Drei

von vier Flugschulen in der näheren Region hätten die Bedingungen während des

ganzen Tages als geeignet eingestuft.

5.

Die guten Flug-, Wind-, Wetter- und

Thermikverhältnisse bestätigten zudem sämtliche einvernommenen Personen. Der

Fluglehrer D.___ erklärte, die Bedingungen seien gut gewesen, was alle

Flugschüler im Rahmen des «Meteo-Briefings» vor dem Starten bestätigt hätten.

Aufgrund dieses-«Briefings» habe man sich für den Startplatz [...] entschieden.

Auch der Starthelfer H.___ bestätigte die guten Wetter- und Startverhältnisse. G.___,

der als Erster vor C.___ gestartet war, erklärte, sein Flug sei problemlos

verlaufen. Zunächst habe er nach seinem Start ein wenig «ruppige» Luft

verspürt, was ihn aber nicht weiter beeinträchtigt habe. Der weitere Flug sei

normal gewesen und die Landung sei ohne Probleme verlaufen. Der Flugschüler E.___,

welcher nach C.___ hätte starten sollen, bestätigte ebenfalls die guten

Bedingungen. Zum Unfallzeitpunkt seien diverse andere Piloten in der Luft

gewesen. Er gab an, er wäre bei diesen Bedingungen auch gestartet, wenn nicht C.___

verunfallt wäre.

J.___, ein anderer brevierter und

erfahrener Gleitschirmpilot, welcher sich per Zufall ebenfalls auf dem

Startplatz befunden hatte und direkt nach dem Verunfallten hätte starten wollen,

bestätigte ebenfalls die guten Verhältnisse. Er habe selber vorgehabt, gleich

nach dem Verunfallten zu starten. Wäre der Unfall nicht geschehen, wäre er

ebenfalls gleich nach C.___ gestartet. Er bestätigte zudem, dass es bei G.___

keine Probleme gegeben hatte.

K.___, ein anderer Gleitschirmpilot mit

über zehn Jahre Flugerfahrung und über 400 Höhenflügen, befand sich zum

Unfallzeitpunkt ebenfalls am Startplatz. Er hatte sich zeitgleich mit K.___ auf

den Flug vorbereitet und den Unfall beobachtet sowie mit seiner Helmkamera

gefilmt. In seiner polizeilichen Einvernahme gab er an, er habe zwar den Unfall

von C.___ beobachtet, sei jedoch kurz nach dessen Unfall trotzdem gestartet,

weil die Wind- und Wetterverhältnisse gut gewesen seien. Bereits beim Start

hätten sehr gute thermische Bedingungen geherrscht. Der Wind sei zum Starten ideal

und die Flugbedingungen seien sehr gut gewesen. Die prognostizierte leichte

Bise sei für den Startplatz [...] ideal gewesen.

6.

In Bezug auf den Ausbildungsstand und

die Flugerfahrung des Verunfallten ist anhand der Akten erstellt, dass C.___ die

erste von insgesamt zwei Ausbildungsstufen absolviert hatte. Seit […] hatte er insgesamt

20.

Höhenflüge in 7 verschiedenen Fluggebieten absolviert. Die ersten

neun Höhenflüge absolvierte er im Jahr […]; dann legte er eine mehrjährige

Pause ein und trat die restlichen elf Höhenflüge dann im Jahr […] an. Nach der

mehrjährigen Pause hatte C.___ die gesamte Grundausbildung nochmals von vorne

angefangen und erfolgreich abgeschlossen. Die elf Höhenflüge im Jahr […] hatte

er allesamt mit dem Unfallschirm absolviert. Aus dem Ausbildungsprotokoll von C.___

wird sodann ersichtlich, dass er die Kapitel «Flüge mit Richtungsänderungen»,

«Startabbruch» und «Seitenwindstart» inklusive «Notlandeübungen» vollständig

abgearbeitet hatte. Er wurde zudem in das Rettungssystem eingeführt. Das

Manöver «Ohrenanlegen» war zwar Teil der zweiten Ausbildungsstufe, der

Verunfallte hatte dieses Manöver jedoch bereits am […] – knapp einen Monat vor

dem Unfall – geübt. Bei diesem Manöver werden die äusseren Flügelenden des

Gleitschirms eingeklappt, um Einfluss auf die Sinkgeschwindigkeit des

Gleitschirms zu nehmen. Das Manöver «einseitiges Einklappen» hatte der

Verunfallte indes nicht absolviert, weil dies erst Teil der zweiten

Ausbildungsstufe gewesen wäre.

Der Gutachter hielt fest, der

Verunfallte habe schon diverse Flugübungen wie Schnellabstiegsmanöver und

längere Flüge in Aufwind und Thermik absolviert. Dadurch habe er ein gewisses

Mass an Selbstständigkeit und Erfahrung aufgewiesen, um in verschiedenen

Fluggebieten und bei unterschiedlichen Wetter- und Flugbedingungen zu starten. Den

fortgeschrittenen Ausbildungsstand des Verunfallten bestätigte auch der

Fluglehrer D.___: C.___ sei relativ selbstständig gewesen. Als Person sei er

sehr besonnen und umsichtig gewesen. Wenn für ihn etwas nicht gestimmt habe,

habe er auch einmal auf einen Flug verzichtet. Auch H.___ bestätigte, alle fünf

Flugschüler seien so weit in ihrer Ausbildung fortgeschritten gewesen, dass sie

selbständig hätten starten können. Er und F.___ seien sogar prüfungsreif gewesen.

Dies wurde von F.___ bekräftigt.

7.

Hinsichtlich der Unfallursache ging

das Gutachten von einer aussergewöhnlichen thermischen Turbulenz aus. Konkret

führte der Gutachter L.___ aus, das massive und unvermittelte «Einklappen» des

Gleitschirms kurz nach dem Start könne bei Windscherungen und thermik- sowie

geländebedingten Turbulenzen eintreten, weil ein Gleitschirm über keine feste

Struktur verfüge. Normalerweise würden Schulungsschirme auf einen solchen

«Einklapper» mit lediglich geringem seitlichen Wegdrehen reagieren. Vorliegend

sei jedoch der Gleitschirm von C.___ nach dem «Einklapper» in eine massive

Rechtsdrehung übergegangen und habe ausgesprochen schnell an Höhe verloren. Der

Sinkflug habe lediglich 4 bis maximal 7 Sekunden gedauert, bis der Verunfallte

ungebremst aus ca. 15 bis 20 Metern Höhe in den stark geneigten Hang

gestürzt sei.

Der Gleitschirm sei in einwandfreiem

Zustand gewesen, weshalb sich das aussergewöhnlich dynamische Schirmverhalten

nach dem «Einklapper» nicht mit einem mangelhaften Materialzustand erklären

lasse. Den einwandfreien Materialzustand hatte der Gutachter anhand einer

ausführlichen Sichtkontrolle und mittels zweier eigener Testflüge verifiziert.

Dabei konnte er keinerlei Beschädigungen oder Auffälligkeiten feststellen. Das

ungewöhnliche Schirmverhalten konnte der Gutachter auch nicht mit den

Windverhältnissen erklären. Die Windverhältnisse seien schwach respektive in

Kammlagen mässig gewesen, weshalb die Flugbedingungen gut gewesen seien. Die

leichte Bewölkung hätte ebenfalls kaum Einfluss auf den Unfallhergang gehabt.

Vielmehr habe eine thermisch aktive Schönwetterlage geherrscht, welche für

Schulungszwecke gut geeignet gewesen sei. Die guten Flugbedingungen würden die

zahlreichen Flüge anderer Piloten und Flugschulen in der näheren Umgebung

belegen. Eindeutige Anzeichen, welche einen Flugverzicht erfordert hätten,

seien nicht ersichtlich gewesen.

Deshalb schloss der Gutachter auf eine

aussergewöhnlich starke thermische Ablösung als wahrscheinlichste

Unfallursache. Eine solche thermische Ablösung könne sich aufgrund einer

labilen Luftschichtung entwickeln und zu starken lokalen Turbulenzen führen. Dies

sei vorliegend eingetreten: Am Unfalltag habe es einen Wetterwechsel von einer

Kalt- zu einer Warmfront gegeben, was zu einer labilen Luftschichtung und

thermisch aktiven Verhältnissen geführt habe. Je nach Sonneneinstrahlung,

Hangrichtung und Bodenbeschaffenheit sei es möglich, dass kurzfristige, lokale

Turbulenzen entstehen könnten, was höchstwahrscheinlich bei C.___ eingetreten

sei. Eine aussergewöhnliche thermische Turbulenz habe wohl zum unvermittelten

«Einklappen» des Gleitschirms geführt. Daraufhin habe der Gleitschirm eine

starke Rechtsdrehung gemacht und er habe auf einmal massiv an Höhe verloren.

Eine solche Drehung könne man grundsätzlich durch gewisse Manöver

(Gewichtsverlagerungen; Steuerinput auf der Gegenseite) auffangen. C.___ habe

jedoch gemäss Augenzeugenberichten und Video keinerlei Reaktion gezeigt.

Konkret habe er weder versucht, den Schirm zu stabilisieren oder das Wegdrehen

zu stoppen. Er habe auch nicht den Rettungsschirm ausgelöst. Zwar habe sich der

Verunfallte mit 20 Höhenflügen in der mittleren Phase seiner Ausbildung

befunden, habe schon diverse Flugübungen und längere Flüge in Aufwind und

Thermik absolviert, weswegen er ein gewisses Mass an Selbstständigkeit und

Erfahrung besessen habe, um in verschiedenen Fluggebieten bei unterschiedlichen

Wetter- und Flugbedingungen zu starten. Weshalb C.___ keine Reaktion gezeigt

habe, könne nicht eindeutig beantwortet werden, möglich sei Überraschung,

mentale Blockade oder Überforderung. Letztlich habe der Sinkflug aber lediglich

4.

bis maximal 7 Sekunden gedauert, was ihm aufgrund der geringen Flughöhe und

der aussergewöhnlichen Dynamik des Schirms nur sehr wenig Zeit für eine

angemessene Reaktion gelassen habe. Aufgrund der ausgebliebenen Reaktion und

der geringen Flughöhe sei ein sehr schneller, ungebremster, starker Sinkflug

eingetreten, was zu einer Frontalkollision mit dem schrägen Hang und letztlich

zum Tod geführt habe.

8.

Zunächst stellen sich die

Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dem Sachverständigen L.___ fehle es als

fachliche Aufsichtsperson über den Fluglehrer D.___ an der nötigen

Unabhängigkeit. L.___ sei zudem Experte beim SHV, welcher mit dem Verein [...]

zusammenarbeite. Dessen Präsident sei der Fluglehrer D.___. Die mangelnde

Unabhängigkeit ergebe sich zudem aus der augenfälligen Diskrepanz zwischen dem

Ergebnis des Gutachters und dem Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___. Aufgrund

der «Überschaubarkeit der Flugszene in der Schweiz» sei ein neutraler ausländischer

Sachverständiger für das Gutachten beizuziehen.

8.1

Für Sachverständige gelten die

Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Die

Parteien haben einen verfassungs- und konventionsmässigen Anspruch auf einen

unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2014

vom 26. Januar 2016 E. 1.3). Die Ablehnung einer sachverständigen

Person kann sich aus Umständen ergeben, die nach objektiven Gesichtspunkten den

Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken

(Marianne Heer, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 183

N 21). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Befangenheit des

Sachverständigen in allgemeiner Weise zu vermuten, wenn konkrete Umstände

vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken.

Solche Umstände lassen sich aus dem persönlichen Verhalten des Betroffenen oder

aus gewissen funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten ableiten. Nicht

entscheidend ist der subjektive Eindruck der Parteien (BGE 125 II 541 E. 4a;

BGE 136 I 207 E. 3.1).

8.2

L.___, Gleitschirmexperte BAZL und

Mitglied des SHV, führt als einer von über 20 Experten des Ressorts [...] jährlich

mehrere unangemeldete Kontrollen bei SHV-Flugschulen durch, wie dies die [...]

von D.___ ist. Die SHV-Kontrolleure überprüfen, ob die Weisungen des SHV eingehalten

werden (Weisung zum Betrieb einer «Flugschule SHV», Vers. 12/2015, 11.12.2015,

Ziff. 4.1). Damit ist eine generelle fachliche Aufsichtsfunktion von L.___

gegenüber der Flugschule [...] und D.___ zu bejahen. Dass L.___ den Fluglehrer D.___

oder dessen Flugschule [...] bereits tatsächlich schon einmal kontrolliert hat,

wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall

wäre, würde der Umstand, dass ein Sachverständiger sich schon einmal mit einer zu

beurteilenden Person oder Frage befasst hat – wie vorliegend als

verbandsinterne Aufsichtsperson – dessen späteren Beizug als Gutachter nicht

zum Vornherein ausschliessen. Nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen

dem Experten und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Person oder Frage

begründet für sich allein den Verdacht der Befangenheit (BGE 125 II 541

E. 4b). Die Befangenheit eines Gutachters ergibt sich bspw. nicht schon

daraus, dass eine sachverständige Person im gleichen Institut arbeitet wie ein

Kollege, dessen Meinungsäusserung zu beurteilen ist, denn sonst könnte in

vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte gefunden werden. Mithin vermag

die blosse Zusammenarbeit von Berufskollegen in der Regel keine Befangenheit zu

begründen (Marianne Heer, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 183 N 23, 25). Ein gesetzeskonform bestellter Experte kann sogar

auch über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter beigezogen werden

(Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.4). Vorliegend

sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine mangelnde Unabhängigkeit

ersichtlich. Dass der Experte zu einem anderen Ergebnis als der

Wahrnehmungsbericht gelangt, stellt entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerschaft auch keinen Hinweis auf fehlende Neutralität dar. L.___

führte aus, seine Tätigkeit beim SHV und die Gewährleistung der Sicherheit und der

Ausbildung erfordere eine kritische Distanz zu Flugschulen und Anbietern,

weshalb eine Nähe zu einem bestimmten Anbieter keinen Platz habe. Dies

überzeugt.

Inhaltlich äussert sich das Gutachten

zudem auch kritisch über das Verhalten des Fluglehrers D.___, was als

Objektivitätskriterium zu werten ist. Konkret rügt das Gutachten, die

Flugschule [...] sei eine SHV-zertifizierte Flugschule, weshalb sie zur

Einhaltung der «SHV-Weisungen» verpflichtet sei. Gemäss «SHV-Weisungen» muss

ein Starthelfer über entsprechende Ausbildung (Pilotenausweis seit mindestens

einem Jahr) und Praxiserfahrung (mindestens 100 Flügen) verfügen, sofern die

Gruppe aus mehr als fünf Flugschülern besteht oder einzelne Schüler bislang

weniger als 15 Höhenflüge absolviert haben. Vorliegend bestand die Gruppe

aus fünf Schülern, wovon vier Schüler deutlich mehr als 15 Höhenflüge

absolviert hatten. Ein Flugschüler hatte jedoch nur acht Höhenflüge absolviert.

Deshalb hätte der Fluglehrer D.___ streng genommen nicht H.___ als Starthelfer

einsetzen dürfen, da er im Unfallzeitpunkt lediglich 86 Höhenflüge

absolviert und noch über keinen Pilotenausweis verfügt hatte. Daher kann

festgehalten werden, dass der Gutachter das Verhalten von D.___ kritisch

analysiert, was für dessen Objektivität spricht.

8.3

Des Weiteren argumentieren die

Beschwerdeführerinnen, die Gleitschirmszene in der Schweiz sei sehr klein,

weshalb es einem Schweizer Experten generell an Unabhängigkeit fehle. Zunächst

kann der Homepage des SHV entnommen werden, dass nur schon alleine dieser rund

16'000 Mitglieder zählt. Damit ist von einer gewissen Grösse der

«Gleitschirmszene» auszugehen. Der Tatsache, dass der Kreis kompetenter

Fachleute in einer Branche eingeschränkt ist, haftet per se nichts

Ungewöhnliches an und dürfte in der Schweiz eine häufig vorkommende Realität

sein. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass das Gebot der

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verletzt worden ist. Der Beizug eines

ausländischen Gutachters aus diesem Grund ist daher abzulehnen. Sodann besteht

vorliegend auch kein Bedarf eines Obergutachtens. Bei einem Obergutachten

würdigt ein dritter, übergeordneter Sachverständiger mehrere bereits

vorliegende Gutachten, wenn die beiden Experten in ihren Schlussfolgerungen

wesentlich voneinander abweichen. Ein Obergutachten ist insbesondere

einzuholen, wenn amtlich bestellte Sachverständige in einem wesentlichen,

entscheidungserheblichen Punkt unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Vorliegend handelt es sich beim Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___ nicht

um amtlich bestellte Gutachter, weshalb es bereits an der ersten Voraussetzung

mangelt. Der Wahrnehmungsbericht könnte höchstens als Privatgutachten

qualifiziert werden, das gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung

über einen geringen Beweiswert verfügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2018

vom 4. Juli 2018 E. 2.1.4). Unter diesem Aspekt besteht keine

Veranlassung, ein Obergutachten zu erstellen. Wie noch zu zeigen sein wird,

vermag der Wahrnehmungsbericht die Schlussfolgerung des amtlichen Gutachtens

nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist auch nicht mit hinreichender Sicherheit

damit zu rechnen, dass die Antworten auf die Gutachterfragen im Rahmen einer

Gutachtensergänzung wesentlich anders ausfallen könnten. Andere Gründe, welche

die Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens rechtfertigen oder darlegen

würden, das Gutachten von L.___ sei mangelhaft oder nicht schlüssig, liegen

nicht vor. Folglich ist kein Zweitgutachten zu erstellen.

8.4

Sodann wenden die

Beschwerdeführerinnen ein, D.___ sei nicht unabhängig, weil der SHV mit dem

Verein [...] zusammenarbeite, deren Präsident D.___ sei. Dem kann nicht gefolgt

werden. Der [...] ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck, [...] zu

ermöglichen. Der Verein finanziert sich durch Spenden, Partnerschaften und

ehrenamtliche Arbeit. Seit dem [...] unterstützt der SHV den [...] durch einen

freiwilligen Solidaritätsbeitrag seiner Mitglieder und in der Kommunikation ([...]).

Der Präsident und der Direktor des SHV waren für den Vertragsabschluss mit dem [...]

zuständig (vgl. Zusammenarbeitsvertrag vom [...], Seite 6). Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern L.___ bei diesem Projekt mitgewirkt haben soll,

insbesondere, da er kein Vorstandsmitglied des SHV ist. Die Zusammenarbeit

betrifft eine Marketingstrategie, welche nicht in das von L.___ betreute

Ressort [...] fällt. Dies hat L.___ in seiner schriftlichen Stellungnahme vom […]

nachvollziehbar begründet. Zudem ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise vorliegen,

wonach der Sachverständige im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom […]

bereits Kenntnis von der Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...] hatte,

da die Zusammenarbeit erst mit dem Heft [...] vom [...] bekanntgegeben wurde.

Dies bestätigte L.___ in seiner schriftlichen Stellungnahme vom […].

Ohnehin wäre auch bei Kenntnis über die

künftige Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...] der Anschein der

Befangenheit des Sachverständigen zu verneinen. Wie bereits dargelegt, genügt nicht

jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten einerseits und den

Parteien bzw. der zu beurteilenden Frage andererseits für sich allein bereits den

Verdacht der Befangenheit (BGE 125 II 541 E. 4b). Vielmehr ist eine

minimale Intensität des Verhältnisses zwischen dem Sachverständigen und der

Partei notwendig, damit sich überhaupt die Frage der Befangenheit stellen kann.

Eine derartige Beiziehungsnähe zwischen dem Sachverständigen und dem Fluglehrer

D.___ ist in casu jedoch für den massgebenden Zeitpunkt der Erstellung des

Gutachtens nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen machen auch kein

intensives Verhältnis zwischen dem Experten und D.___ bzw. der Flugschule [...]

geltend, sondern sehen den Anschein der Befangenheit in einer generell-abstrakten

Aufsichtsfunktion und einer im Nachgang zur sachverständigen Tätigkeit

erfolgten Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...]. Weder die erst nachträglich

erfolgte Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...] noch die Gegebenheit,

dass L.___ für die Beaufsichtigung von verschiedenen Flugschulen zuständig ist,

vermögen einen Anschein der Befangenheit zu begründen. Somit ist kein

Ausstandsgrund betreffend L.___ gegeben. Es zeigt sich somit, dass keine

konkreten und in diesem Sinne erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des

Gutachtens vorliegen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als

unbegründet.

Darüber hinaus legen die

Beschwerdeführerinnen nicht dar, weshalb sie Ausstandsgründe, die sie primär

aus der Person bzw. Funktion von L.___ ableiten, erstmals am […] vorbrachten –

über ein Jahr nach dessen Ernennung. Die Vorschrift von Art. 58 Abs. 1 StPO,

wonach Ausstandsgründe unverzüglich vorzutragen sind, ist auch bei

Ausstandsgesuchen gegen sachverständige Experten anwendbar (Urteil des

Bundesgerichts 1B_362/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.1). Auch unter

diesem separaten Gesichtspunkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

9.

Zu prüfen ist im Weiteren, ob auf die

gutachterlichen Erwägungen inhaltlich abzustellen ist. Vorliegend wenden die

Beschwerdeführerinnen ein, der Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___ vom […]

widerspreche dem Gutachten von L.___. Der Wahrnehmungsbericht schildere

schwierige meteorologische Bedingungen am Startplatz [...] und anspruchsvolle

Flugbedingungen im Unfallzeitpunkt, welche für einen Fluganfänger oder

ungeübten Piloten ungeeignet gewesen seien. Aufgrund dieser schwierigen

Bedingungen habe man sog. «aktiv» fliegen müssen, was für einen Flugschüler zu

schwierig gewesen sei. Deshalb hätte dem Verunfallten keine Starterlaubnis

erteilt werden dürfen. Durch ein kurzes Studium der Wetterdaten oder durch

Beobachtungen der Piloten in der Luft hätten sich die Verantwortlichen der

Gefahr bewusst sein müssen und den Unfall verhindern können. Weil der

Wahrnehmungsbericht dem offiziellen Gutachten widerspreche, fehle es an einer

eindeutigen Beweislage, weshalb die Einstellung der Strafuntersuchung unzulässig

sei.

9.1

Eine Verfahrenseinstellung nach

Art. 319 StPO hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu

richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_52/2018 vom 20. Oktober

2018.

E. 2.1.1). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO

sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft notwendig (a.a.O.,

E. 2.1.3). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn eine

Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als unwahrscheinlich

erscheint.

9.2

Bei der Begründung der zweideutigen

Beweislage beziehen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Wahrnehmungsbericht

von M.___ und N.___ vom […]. Bei M.___ und N.___ handelt es sich um

Gleitschirmpiloten, welche sich zum Unfallzeitpunkt am Startplatz [...] befanden.

Sie sind Mitglieder bzw. Vorstandsmitglieder des lokalen Vereins [...], welcher

den Startplatz [...] betreut. M.___ ist Fluglehrer BAZL, beide verfügen gemäss

eigenen Angaben über mehrjährige Erfahrungen im Gleitschirmsport. Aufgrund der

Nähe ihres Vereins zum Unfall seien sie an einer professionellen Aufarbeitung

des Unfalles sehr interessiert. Ihre Einschätzungen gaben M.___ und N.___ weder

als unabhängige Experten noch im Rahmen einer Zeugenbefragung oder als

Auskunftspersonen ab. Die Angaben wurden nicht unter einer förmlichen

Rechtsbelehrung abgegeben.

Inhaltlich schildern die beiden, wie sie

den Unfallhergang wahrgenommen haben. Dabei beschreiben sie die

meteorologischen Verhältnisse und Flugbedingungen am Unfalltag und geben eine

Einschätzung über die Verantwortlichkeit der involvierten Personen (Fluglehrer

und Starthelfer) ab. Den konkreten Unfallhergang haben die beiden jedoch nur

teilweise mit eigenen Augen gesehen. M.___ gab an, er habe zwar den Start von C.___

aus wenigen Metern Distanz beobachtet, danach habe er sich mit einem anderen

Piloten unterhalten bzw. er habe sich um die Vorbereitung des eigenen

Flugstarts gekümmert. Dass bzw. wie der «Einklapper» vor sich ging, konnte M.___

nicht mit eigenen Augen sehen. Erst als er das Geräusch des einklappenden

Gleitschirms gehört habe, habe er wieder zum Piloten hochgeblickt. Dort habe er

eine starke Deformation der einen Flügelhälfte und eine schnelle Drehung

festgestellt. Nachdem C.___ erneut aus seinem Blickfeld verschwunden sei, habe

er nur noch das Aufschlaggeräusch gehört. N.___ machte keinerlei Angaben,

welchen Teil des Geschehens er mit eigenen Augen beobachtet hatte. Genauere

Informationen über den Verunfallten (wie bspw. dessen Ausbildungsstand) lagen M.___

und N.___ beim Verfassen ihres Wahrnehmungsberichtes zudem nicht vor. Hinsichtlich

der meteorologischen Verhältnisse erläutern M.___ und N.___, die Schweiz habe

am Unfalltag im Einfluss kalter, polarer Luftmassen gestanden. Die Schichtung

der Atmosphäre sei daher recht labil gewesen. Die Daten der Wetterstation in [...]

seien ein Indiz für starke, thermische Bedingungen gewesen, wobei jedoch der

Wind eher schwach gewesen sei.

Damit stimmen der Wahrnehmungsbericht

und das Gutachten in den wesentlichen Punkten überein, insbesondere hinsichtlich

des «Einklappens» des Gleitschirms. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass

der «Einklapper» auf eine aussergewöhnliche, lokale, durch Thermik und Gelände

bedingte Turbulenz zurückzuführen ist. Dies anerkennen auch die

Beschwerdeführerinnen explizit (Beschwerde vom […], Rz. 13 auf

Seite 6). Der Wahrnehmungsbericht bestätigt ferner, dass das Verhalten des

Gleitschirms nach dem «Einklapper» für einen Anfänger-Gleitschirm sehr

ungewöhnlich gewesen sei. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern das

von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten unvollständig oder

unklar sein sollte. Es werden auch keine Zweifel an der Richtigkeit des

Gutachtens begründet.

9.3

Wenn M.___ und N.___ in ihrem

Wahrnehmungsbericht rügen, die Bedingungen seien für einen Fluganfänger oder

ungeübten Piloten zu anspruchsvoll gewesen, weshalb dem Verunfallten keine

Starterlaubnis hätte erteilt werden dürfen, handelt es sich um eine subjektive

Einschätzung, welche ohne Kenntnis der Akten, des Videos und des

Ausbildungsstandes des Verunfallten abgegeben wurde. Dem Gutachter hingegen

lagen diese Informationen vor und er setzte sich eingehend mit diesen

Gegebenheiten auseinander. In der Folge kam der Gutachter zum Schluss,

eindeutige Anzeichen, welche einen Flugverzicht erfordert hätten, hätten im

Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen. Zwar seien am Unfalltag lokale

Ausgleichsströmungen und Turbulenzen möglich gewesen, welche einen aktiven

Flugstil erfordert hätten. Solche Bedingungen müssten jedoch bereits im Rahmen

der Schulung erlernt werden. Allgemein gültige Regeln, bis zu welcher

Thermikstärke geschult werden dürfe, respektive ab wann abgebrochen werden

müsse, gebe es keine, da diese Entscheidung von vielen Faktoren abhänge und

individuell entschieden werden müsse. Vielmehr habe am Unfalltag eine thermisch

aktive Schönwetterlage geherrscht, welche für Schulungszwecke gut geeignet

gewesen sei. Wenn der Gutachter festhält, die guten Flugbedingungen seien durch

die zahlreichen Flüge anderer Piloten und Flugschulen in der näheren Umgebung

belegt, ist dies überzeugend und wird mit den Zeugenaussagen untermauert.

Insofern ist zu beachten, dass es im zu

beurteilenden Fall keine Anzeichen für eine besonders gefährliche Thermik

gegeben hat. Gemäss Gutachten habe man aufgrund der Wetter-und Thermikprognosen,

der Messungen von Windstationen, des Segelflugwetterberichts und der

Wettereinschätzung anderer Flugschulen von günstigen Startbedingungen ausgehen

dürfen. Es wurde von den Auskunftspersonen übereinstimmend und glaubhaft

geschildert, dass man sich in der Flugschule einlässlich mit den

Flugbedingungen auseinandergesetzt hat. Es wurden insbesondere Besonderheiten

bezüglich Wind, Flugrichtungen bei verschiedenen Windverhältnissen und

Hindernisse besprochen. Schliesslich scheinen der Fluglehrer und Starthelfer

keine Hinweise darauf gehabt zu haben, dass der Verunfallte dem Gleitschirmflug

nicht gewachsen sein würde, was auch die Zeugen bestätigten. Daran ändert auch

die Aussage von G.___, er habe beim Start etwas «ruppige Luft» gespürt, nichts,

zumal er weiter angab, dies habe ihn nicht weiter behindert. Er schilderte

zudem ausdrücklich, sein Flug – welcher direkt vor bzw. während dem

Unfallhergang in an der besagten Örtlichkeit stattfand – sei normal verlaufen

und die Landung habe problemlos funktioniert. Auch K.___s Flug, welcher direkt

nach dem Unfall von C.___ stattgefunden hatte, verlief problemlos; K.___

schilderte insbesondere die Startbedingungen aufgrund der günstigen

Windverhältnisse als sehr gut. Die weiteren Umstände während den

Startvorbereitungen und auch während des Fluges von C.___ seien ebenfalls gut

gewesen. Bereits beim Start hätten sehr gute thermische Bedingungen geherrscht.

Der Wind sei für den Start ideal gewesen, weil er schön von unten gekommen sei.

Diese Einschätzung weist angesichts der jahrelangen Erfahrung und den über

400.

Höhenflügen von K.___ eine besondere Überzeugungskraft auf.

9.4

Sodann schildert der

Wahrnehmungsbericht, Piloten in der Luft hätten teilweise stark gependelt.

Deshalb hätten die Verantwortlichen erkennen müssen, dass die Flugbedingungen für

einen Schüler ungeeignet gewesen seien. Diese Schilderungen von M.___ und N.___

lassen sich mit dem bei den Akten liegenden Video nicht erhärten, im Gegenteil.

Auf dem Video (ab Minute 1:28) sind zwei Gleitschirmpiloten zu sehen, welche

sich konstant und gleichmässig in der oberen linken Bildhälfte bewegen. Eine

spezielle Schaukelbewegung ist nicht ersichtlich. Im Video ist ausserdem ersichtlich,

wie sich K.___ auf seinen Flug vorbereitete, indem er seinen Gleitschirm

auslegte und diesen mehrfach anzog, um die Leinen zu kontrollieren und um die

Reaktion des Schirms auf die örtlichen Verhältnisse zu testen. Dabei sind keine

Besonderheiten beim Schirm ersichtlich, was auf klar erkennbare, gefährliche

Bedingungen gedeutet hätte. Dies bestätigte auch K.___ im Rahmen seiner Einvernahme.

Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen der übrigen Personen. Der

Fluglehrer D.___ schilderte, er habe vor dem Start von C.___ viele andere

Gleitschirmpiloten in der Luft gesehen. Diese seien recht hoch und mit hohem

Tempo von Osten Richtung Westen unterwegs gewesen, weshalb er darauf

geschlossen habe, dass sie mit Fussbeschleuniger unterwegs gewesen seien. Dies

mache man normalerweise aber nur, wenn die Bedingungen ruhig seien und keine

ruppige Thermik herrsche. Schliesslich scheinen der Fluglehrer und Starthelfer

aufgrund der Zeugenaussagen keine Hinweise darauf gehabt zu haben, dass der

Verunfallte dem Gleitschirmflug nicht gewachsen sein würde, insbesondere da G.___,

der direkt vor dem Verunfallten gestartet war, ebenfalls problemlos hatte

starten können. All dies deutet darauf hin, dass es keine Hinweise gab, die den

Startplatz und die Bedingungen als besonders kritisch hätten erscheinen lassen

und der Gruppe am betreffenden Tag einen Verzicht nahegelegt hätten. Die

Risikoeinschätzung kann vorliegend nicht beanstandet werden. Inwiefern die

angeblich zu anspruchsvollen Flugbedingungen durch Beobachtung der Piloten in

der Luft hätte festgestellt werden sollen, ist deshalb nicht einsehbar.

Daher vermag der Hinweis von M.___ und N.___,

die zu anspruchsvollen Startbedingungen seien klar erkennbar gewesen, weshalb

man C.___ keine Starterlaubnis hätte erteilen dürfen, nicht zu überzeugen. Ihre

Einschätzung vermag das Ergebnis des Gutachters nicht zu erschüttern, insbesondere,

weil sich dieses mit den förmlichen Aussagen der Auskunftspersonen und mit dem

Video deckt. Mit Blick auf die in sich schlüssigen und in den wesentlichen

Punkten übereinstimmenden Aussagen von mehreren Personen, aufgrund des

überzeugenden Gutachtens und der Tatsache, dass drei von vier Flugschulen in

der näheren Umgebung die am fraglichen Tag herrschenden Bedingungen als

geeignet einstuften, sind die Sachverhaltsdarstellungen des

Wahrnehmungsberichts nicht geeignet, das durchwegs schlüssige, plausible und

nachvollziehbare Gutachten in Zweifel zu ziehen. Anderweitige

Sorgfaltspflichtverletzungen werden weder geltend gemacht, noch sind diese

ersichtlich. Vorliegend ist nämlich unstrittig, dass D.___ zur Leitung von

Schulungsflügen befugt war und über die notwendige Ausbildung verfügte.

Verkehrs- oder Betriebsregeln wurden nicht missachtet. Dass er die körperlichen

und geistigen Fähigkeiten seines Schülers sowie dessen technische Ausrüstung

mangelhaft überprüft hätte oder ihn unsorgfältig instruiert hätte, ist ebenfalls

ausgeschlossen. Anderweitige Sorgfaltspflichtverletzungen werden nicht geltend

gemacht.

9.5

Sodann monieren die

Beschwerdeführerinnen zu Unrecht, das Gutachten schildere lediglich den

Geschehensablauf, die Gründe für einen «Einklapper» und den Absturz, enthalte

jedoch keinerlei Angaben zu einer allfälligen Verantwortlichkeit des

Fluglehrers und Starthelfers. Zunächst war der Gutachter nicht zur Beantwortung

solcher Fragen beauftragt worden, was aus der Gutachterfragen vom […] ersichtlich

ist. Der Fragenkatalog blieb überdies von den Beschwerdeführerinnen

unangefochten. Ohnehin handelt es sich beim Thema «Verantwortlichkeit» um

Rechtsfragen, für deren Beantwortung der Sachverständige nicht zuständig ist.

Dies ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft respektive der Gerichte. Der Einwand,

das Gutachten setze sich mit dem Wahrnehmungsbericht zu wenig auseinander, geht

ebenfalls fehl. Der Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___ vom […] wurde dem

Gutachter mit Schreiben vom […] übermittelt. Es darf davon ausgegangen werden,

dass das Gutachten in Kenntnis des Wahrnehmungsberichts erstellt worden ist. Es

ist nicht primär die Aufgabe des Gutachters, sich einlässlich mit einem

Wahrnehmungsbericht anderer Gleitschirmpiloten auseinanderzusetzen, sondern er

hat ein fachlich korrektes Gutachten zu erstellen. Den Beschwerdeführerinnen wäre

es ausserdem freigestanden, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen, was sie

jedoch unterliessen.

10.

Zusammenfassend erweist sich das

Gutachten von L.___ als schlüssig und plausibel. Die Einwendungen der

Beschwerdeführerinnen vermögen keine gewichtigen Zweifel am Gutachten zu

begründen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern

könnten. Daher ist auch das Fazit des Gutachters, die wahrscheinlichste

Unfallursache sei eine lokale thermische Turbulenz gewesen, nicht zu

beanstanden. Dass eine thermisch bedingte Turbulenz unvermittelt und plötzlich

auftreten kann, wie dies der Gutachter erklärt, erscheint plausibel. Mit der

Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass eine ungewöhnlich starke thermische

Ablösung stets in einem gewissen Masse unvorhersehbar bleibt. Aus diesem

Nicht-Vorhersehen kann jedoch dem Fluglehrer D.___ oder dem Starthelfer H.___

kein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten vorgeworfen werden, mit welchem sie

adäquat kausal für den Tod des Verunfallten verantwortlich gemacht werden

könnten, insbesondere, weil thermische Turbulenzen ein Risiko darstellen, die

jedem Flug immanent sind. Die Staatsanwaltschaft hat sorgfältig und überzeugend

dargelegt, dass der Unfalltod von C.___ auf eine aussergewöhnliche Verkettung

unglücklicher Faktoren zurückzuführen sei. Sie erwog zutreffend, dass mehrere

ungünstige Faktoren (Ablösung kurz nach dem Start, niedrige Flughöhe,

Schirmreaktion, Dynamik, Wegdrehen und Sinkgeschwindigkeit) auf äusserst

unglückliche Art und Weise zusammengetroffen sein müssen, was zum Unfall

geführt haben muss. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, an dieser

Schlussfolgerung ändere auch nichts, dass der Starthelfer H.___ nicht über die

vorgeschriebene Ausbildung und Erfahrung verfügt habe, überzeugt, da der

Absturz angesichts der äusserst kurzen Reaktionszeit (4 bis maximal 7

Sekunden), der hohen Fallgeschwindigkeit und der geringen Flughöhe wohl kaum

hätte verhindert werden können. Die Schlussfolgerung, dass sich das dem

Gleitschirmfliegen per se immanente Restrisiko aufgrund einer unglücklichen

Verkettung mehrerer ungünstiger Faktoren verwirklicht hat und sich kein

strafrechtlich relevantes Verhalten von D.___ oder einer anderen Person

erhärtet hat, hält damit dem Gesetz stand. Die Verfahrenseinstellung erfolgte

deshalb zu Recht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu Lasten der

Beschwerdeführerinnen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerinnen haben die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Riechsteiner