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Entscheid

BKBES.2018.176

Verfügung / Schreiben vom 26. November 2018

26. April 2019Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn, Abteilung Wirtschaftskriminalität und organisierte Kriminalität,

führt eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Ihm wird vorgeworfen, in verschiedenen Kantonen mit qualifizierten

Mengen Kokain und Heroin während einer längeren Zeit gehandelt zu haben. Am

19. November 2018 wurde A.___ von der Polizei festgenommen. Das

Haftgericht ordnete am 22. November 2018 Untersuchungshaft bis am 21. Februar

2019 an und verlängerte diese bis am 21. Mai 2019.

2. Die amtliche Verteidigerin von A.___

ersuchte die Staatsanwaltschaft am 22. November 2018, kurz nach der

Verhaftung des Beschuldigten, um Gewährung der Akteneinsicht. Mit Schreiben vom

26. November 2018 wies die Staatsanwaltschaft ihr Gesuch ab. Ihrem

erneuten Gesuch vom 29. November 2018 kam die Staatsanwaltschaft am 5. Dezember

2018 teilweise nach und stellte der Verteidigerin sechs Einvernahmeprotokolle

und diverse weitere Unterlagen zu.

3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2018 Beschwerde beim Obergericht

Solothurn mit dem Antrag erheben, das Schreiben respektive die Verfügung vom

26. November 2018 sei aufzuheben und es sei ihm umfassende Akteneinsicht

zu gewähren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 beantragte die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom

1. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen

Anträgen fest. Diese wurde der Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2019 zur

Kenntnis gebracht.

4. In der Folge reichte die

Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 21. und 26. Februar 2019 dem

Obergericht acht weitere Einvernahmeprotokolle und Aktenstücke ein, unter dem

Hinweis, diese könnten der Verteidigung offengelegt werden. Das Obergericht

seinerseits schickte der Verteidigung am 28. Februar 2019 Kopien der

Eingaben der Staatsanwaltschaft zu, ohne dass entsprechende Akteneinsicht beantragt

worden wäre.

Erwägungen

II.

1.

Eine Beschwerde ist gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und

Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können

Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhaltes sowie

Dispositiv

Unangemessenheit gerügt werden. Dabei verfügt die Beschwerdeinstanz über

umfassende Kognition. Eine Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen schriftlich

und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1

StPO).

Beim angefochtenen Schreiben vom

26. November 2018, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um

Akteneinsicht abgewiesen wurde, handelt es sich – wenngleich es nicht formell als

Verfügung bezeichnet wurde und keine Rechtsmittelbelehrung enthält – materiell

um eine Verfügung, wird doch damit hoheitlich eine auf die Strafprozessordnung

gestützte und für den Adressaten verbindliche individuell-konkrete Anordnung

getroffen. Ein taugliches Beschwerdeobjekt liegt damit vor. Als beschuldigte

Person im Strafverfahren […] und Adressat der besagten Verfügung ist der

Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Da sich die Beschwerde überdies als frist- und

formgerecht erweist, ist darauf einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die

Abweisung der Akteneinsicht in ihrer Verfügung vom 26. November 2018 damit,

dass die Voraussetzungen nach Art. 101 Abs. 1 StPO vorliegend nicht

erfüllt seien. Es habe noch keine einlässliche und umfassende Ersteinvernahme

stattgefunden und es seien noch nicht alle wichtigen Beweise erhoben worden.

2.2 Der Beschwerdeführer seinerseits

rügt in seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2018, die «erste Einvernahme» im

Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO habe bereits stattgefunden, weil der

Beschwerdeführer bereits ausgiebig mit sämtlichen Vorhalten konfrontiert worden

sei. Die zweite Voraussetzung, die Erhebung der «wichtigsten Beweismittel», sei

ebenfalls erfüllt, da die Strafuntersuchung seit Monaten laufe und Telefongespräche

sowie Fahrzeuge des Beschwerdeführers mit GPS-Sendern überwacht worden seien.

Auch der Hauptbelastungszeuge B.___ sei bereits mehrfach befragt worden. Inwiefern

das Interesse an der unbeeinflussten Wahrheitsfindung der vollständigen

Akteneinsicht entgegenstehen soll, sei nicht einzusehen. Dass dem

Beschwerdeführer nur diejenigen Aktenstücke zugänglich gemacht würden, mit

denen er bereits konfrontiert worden sei, sei eine unzulässige Stückelung. Eine

umfassende Akteneinsicht sei jedoch für die wirkungsvolle Wahrnehmung der

Verteidigungsrechte unabdingbar.

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom

14. Januar 2019 argumentiert die Staatsanwaltschaft, entgegen der Ansicht

der Verteidigung fehle es vorliegend am ersten Erfordernis der «ersten

Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO. Als erste Einvernahme

gelte jene Befragung der beschuldigten Person, bei welcher diese zu allen zu

untersuchenden Sachverhalten erstmals einlässlich einvernommen werde. Diese

erste Einvernahme könne sich über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn

es sich um eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung handle. Dies sei vorliegend

der Fall: Hier gehe es um schweren Betäubungsmittelhandel im Mehrkilobereich,

mehrmonatige Delinquenz in verschiedenen Kantonen ([…], […], […], […]), rund

20 Beteiligte, mindestens 13 Abnehmer und viele Teilsachverhalte. Der

Beschwerdeführer habe erst teilweise zu den zahlreichen Vorhalten befragt

werden können. Angesichts der sichergestellten Betäubungsmittel in den beiden

Wohnungen des Beschwerdeführers, der bisherigen Aussagen der Mitbeteiligten sowie

aufgrund Daten aus der Telefon- und Standortüberwachung bestünden eindeutige Anhaltspunkte

auf zahlreiche weitere Abnehmer, Lieferanten und Mitbeteiligte. Das genaue

Ausmass der Delinquenz sei indes noch ungeklärt. Aufgrund dieses umfangreichen

Gesamtsachverhalts dürfe sich die erste Einvernahme vorliegend über mehrere Einvernahmetermine

erstrecken, insbesondere, weil der Beschwerdeführer seine Aussage konstant verweigere.

Zudem fehle es vorliegend auch am

zweiten Erfordernis, da die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von

Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden seien. Dabei verweist die

Staatsanwaltschaft auf die noch ausstehende Auswertung der Daten aus den

Telefon- und GPS-Überwachungen sowie die Befragung aller Abnehmer, Lieferanten

und Mitbeteiligter. Es müsse möglich sein, die beschuldigte Person zu neuen

Vorhalten zu befragen, wenn sich diese im Laufe der Untersuchung ergäben, ohne dass die beschuldigte Person bereits

Kenntnis der entsprechenden Vorhalte habe. Solange der Beschwerdeführer aber noch

nicht zu den Ermittlungsergebnissen aus den bereits erfolgten bzw. noch

ausstehenden Befragungen von Mitbeteiligten, den Erkenntnissen aus der Telefon-

und Standortüberwachungen, den Daten auf seinen Mobiltelefonen und weiteren

polizeilichen Erkenntnissen einlässlich befragt worden sei, seien die «wichtigsten

Beweise» noch nicht erhoben worden, so dass eine vollständige Akteneinsicht

verweigert werden dürfe. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips verweigere

die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht jedoch nicht vollständig, sondern gewähre

dem Beschwerdeführer schrittweise Einsicht in die bereits vorgehaltenen Belege.

Mit diesem Vorgehen erhalte der Beschwerdeführer laufend und in zunehmendem

Umfang Akteneinsicht, was der herrschenden Lehre und Praxis entspreche.

2.4 Der Beschwerdeführer hingegen bemängelt

in seiner Replik vom 1. Februar 2019, bei der «ersten Einvernahme» nach

Art. 101 Abs. 1 StPO gehe es nicht darum, die beschuldigte Person im

Detail zu jedem Sachverhaltselement zu befragen. Andernfalls sei die erste

Einvernahme praktisch gleichbedeutend mit dem Abschluss des

Untersuchungsverfahrens, was nicht dem Sinn von Art. 101 Abs. 1 StPO entspreche.

Bereits eine summarische Befragung zu den Vorhalten gelte als erste

Einvernahme, und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Unzutreffend sei die Behauptung der

Staatsanwaltschaft, die «übrigen wichtigsten Beweise» seien noch nicht erhoben

worden. Die Staatsanwaltschaft habe selber eingeräumt, die Daten aus der Telefon-

und Standortüberwachung seien bereits ausgewertet worden. Die

Staatsanwaltschaft habe längst umfangreiche Ermittlungen getätigt, weshalb die

übrigen wichtigsten Beweismittel abgenommen worden seien. Dass noch weitere

Untersuchungshandlungen anstünden und die entsprechenden Ergebnisse dem

Beschwerdeführer erst noch vorgehalten werden müssten, sei unbestritten, ändere

aber nichts daran, dass die wesentlichsten Beweise bereits erhoben worden seien.

Angesichts der konstanten Aussageverweigerung seitens des Beschwerdeführers

verbleibe das Argument der Staatsanwaltschaft, die Aussagen des Beschwerdeführers

könnten bei vollständiger Akteneinsicht anders ausfallen, lediglich

theoretischer Natur und seien letztlich irrelevant.

3. Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO

wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält die

Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde

zusammengetragenen Akten (lit. b) sowie die von den Parteien eingereichten

Akten (lit. c). Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch

auf rechtliches Gehör, was nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO das Recht

auf Akteneinsicht umfasst. Das Akteneinsichtsrecht im Strafprozess wird in

Art. 101 Abs. 1 StPO weiter konkretisiert. Danach ist den Parteien

spätestens nach der «ersten Einvernahme» der beschuldigten Person und der

Erhebung der «übrigen wichtigsten Beweise» durch die Staatsanwaltschaft

Akteneinsicht zu gewähren, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt.

4. Als «erste Einvernahme» im Sinne von

Art. 101 Abs. 1 StPO gilt jene Einvernahme, anlässlich welcher die

beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals

befragt wird. Dabei kann sich diese «erste Einvernahme» nach Art. 101

Abs. 1 StPO über mehrere Einvernahmetermine erstrecken (Schmutz, Basler

Kommentar zur Strafprozessordnung I, 2. Auflage 2014, Art. 101 N 14). Irrelevant

ist dabei, ob die erste Einvernahme der beschuldigten Person aus Sicht der

Staatsanwaltschaft ergiebig verlief oder ob er seine Aussage verweigerte (BGE

137 IV 172 E. 2.4; Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 14). Das

Aussageverhalten kann jedoch Auswirkungen auf die zweite Voraussetzung des

Einsichtsrechts haben: Die Verweigerung der Aussage kann weitere

Beweiserhebungen notwendig machen und dadurch den Zeitraum für die Erhebung der

übrigen wichtigsten Beweise ausdehnen, währenddem ein Geständnis diesen

Zeitraum verkürzen kann.

4.1 Vorliegend hatten im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung am 10. Dezember 2018 erst drei Einvernahmen des

Beschwerdeführers stattgefunden: Erstens fand am 20. November 2018 die

Hafteinvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft statt. Es

handelt sich um eine kurze Einvernahme; das Protokoll umfasst knapp vier

Seiten. Zweitens fand am 27. November 2018 die erste delegierte

polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde ihm in

allgemeiner Weise vorgehalten, von Mai bis November 2018 an mehreren Orten in

der Schweiz mit qualifizierten Mengen Kokain und Heroin gehandelt zu haben. Der

Beschwerdeführer erlangte damit Kenntnis hinsichtlich des allgemeinen Tatvorwurfes.

Details zu konkreten Handlungen kannte er noch nicht. Detaillierte Vorhalte

wurden ihm erst am 4. Dezember 2018 gemacht, als ihm zum ersten Mal die

belastenden Aussagen von B.___, einem Drogenhändler aus dem Kanton [...], bekannt

gegeben wurden. Erst ab dem 4. Dezember 2018 wusste der Beschwerdeführer

vom Vorhalt, wonach er von März bis September 2018 an mehreren Orten in der

Schweiz Heroin und Kokain an B.___ verkauft haben soll. Kenntnisse über weitere

konkrete Vorhalte hatte der Beschwerdeführer noch nicht, diese erfolgten erst

in einem späteren Verfahrensstadium. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am

10. Dezember 2018 war der Beschwerdeführer folglich noch nicht zu

sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten einlässlich befragt worden. Das

Erfordernis der «ersten Einvernahme» nach Art. 101 Abs. 1 StPO war deshalb

in bei der Beschwerdeerhebung noch nicht erfüllt.

Zudem hatte die Staatsanwaltschaft der

Verteidigung die Einvernahmeprotokolle vom 27. November 2018 und

4. Dezember 2018 bereits am 5. Dezember 2018 zugestellt. In diesem

Zeitpunkt verfügte die Verteidigung ausserdem über drei zusätzliche

Einvernahmeprotokolle von B.___. Folglich besass die Verteidigung weitgehende

Informationen in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «B.___/[...]». Eine

sinnvolle anwaltliche Verbeiständung war damit möglich. Diesbezüglich erweist

sich die Beschwerde als unbegründet.

4.2 Mit Fortschreiten der

Strafuntersuchung wurden dem Beschwerdeführer laufend neue konkrete Vorhalte

gemacht. So erfolgte beispielsweise am 10. Januar 2019 die Einvernahme von

C.___, einem mutmasslichen Komplizen und Mittäter des Beschwerdeführers. Er

sagte aus, im Jahr 2018 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer diverse Transaktionen

mit D.___ in [...] durchgeführt zu haben. Mit diesen neuen, bislang nicht

bekannten konkreten Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer erstmals am

16. Januar 2019 konfrontiert. Die Vorhalte «C.___ / D.___ / [...]» waren

folglich neu. Daher war der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der

staatsanwaltschaftlichen Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 noch nicht

zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten befragt worden. Der Einwand der

Verteidigung, der Beschwerdeführer sei längst mit sämtlichen konkreten

Vorhalten konfrontiert worden, ist deshalb nicht richtig. Zwar wusste der

Beschwerdeführer seit seiner Hafteinvernahme am 20. November 2018, dass

ihm der mehrmonatige Handel mit grossen Mengen von Heroin und Kokain

vorgeworfen wird. Welche Taten ihm aber konkret vorgeworfen werden, wusste der

Beschwerdeführer auch in diesem Zeitpunkt noch nicht. Zu einzelnen

Sachverhaltskomplexen, wie beispielsweise die Vorhalte betreffend B.___ im

Kanton [...] oder betreffend C.___ und D.___ in [...], wurde er erst später

befragt. Die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO

hatte folglich auch in diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Auch

diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Wiederum wurden der Verteidigung die

Einvernahmeprotokolle von C.___ ab Ende Februar 2019 zugänglich gemacht. Sobald

der Beschwerdeführer in Bezug auf die neuen Vorhalte einvernommen worden war,

wurden diese der Verteidigung zugänglich gemacht. Dieses Vorgehen ist zulässig

und die Verteidigungsrechten waren angesichts der konkreten Informationen nicht

eingeschränkt.

4.3 Daher kann der Argumentation der

Verteidigung in ihrer Replik vom 1. Februar 2019, der Beschwerdeführer sei

längst mit sämtlichen konkreten Vorwürfen konfrontiert worden und er wisse

bereits umfassend, was ihm im Detail vorgeworfen werde, nicht gefolgt werden. Entgegen

der Ansicht der Verteidigung war auch am 1. Februar 2019 die «erste

Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht abschliessend

erfolgt, weil der Beschwerdeführer auch im Februar 2019 mit neuen, konkreten Vorhalten

konfrontiert wurde. Dies geschah beispielsweise im Rahmen der Einvernahme vom

19. Februar 2019, anlässlich welcher ihm erstmals vorgeworfen wurde, er

habe Heroin und Kokain an E.___, F.___ und G.___ in [...], [...], [...] und [...]

verkauft. Diese Vorhalte hatten sich erst aus den Aussagen von C.___ anlässlich

dessen Einvernahme vom 23. Januar 2019 ergeben. Folglich wurde der

Beschwerdeführer zu drei neuen Abnehmern befragt, zu welchen er bis anhin noch nicht

einvernommen worden war. Die Behauptung der Verteidigung, der Beschwerdeführer

sei bereits im Januar 2019 zu all seinen Abnehmern befragt worden, ist deshalb

unzutreffend.

4.4 Zusammenfassend ist mit der

Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die «erste Einvernahme» im Sinne von

Art. 101 Abs. 1 StPO weder im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch im

Laufe des weiteren Verfahrensgangs im Januar und Februar 2019 abgeschlossen war.

Der Beschwerdeführer hatte noch nicht zu sämtlichen zu untersuchenden,

konkreten Tatvorwürfen und Belastungen durch andere involvierte Personen

befragt werden können. Vielmehr war er erst im Laufe der Untersuchung mit

konkreten Vorhalten konfrontiert worden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung

wusste der Beschwerdeführer deshalb auch nicht genau, was ihm alles zur Last

gelegt wird. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde

hinsichtlich des ersten Erfordernisses der «erste Einvernahme» gemäss

Art. 101 Abs. 1 StPO als unbegründet erweist. Die erste Voraussetzung

für die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht war daher nicht gegeben.

5. Zweite Voraussetzung für die

Gewährung der Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ist, dass die «übrigen

wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO erhoben worden

sind. Darunter fallen beispielsweise die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen,

die Edition von relevanten Bankunterlagen, das Einholen kriminaltechnischer

Berichte oder rechtsmedizinischer Gutachten über entscheidwesentliche Tatfragen

oder die Durchführung einer Fotokonfrontation. Zur Erhebung der wichtigsten

Beweise gehören auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen

Beweismitteln (Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 15; Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen

2018, Art. 101 N 4).

5.1 Wie die Staatsanwaltschaft

zutreffend ausführt, muss es möglich sein, die beschuldigte Person zu neuen

Sachverhaltselementen zu befragen, wenn Beweisabnahmen neue, für die Frage der

Täterschaft relevante Hinweise an den Tag fördern, ohne dass sie bereits vorab

Kenntnis vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile erhalten hat. Nur so ist eine

unverfälschte Befragung gewährleistet. Vorliegend zeigt sich die Bedeutung

dieses Vorgehens beispielsweise anhand der Einvernahme des Beschwerdeführers

vom 16. Januar 2019. Anlässlich dieser Befragung wurden ihm erstmals die

Aussagen von C.___ in Bezug auf die Drogentransaktionen mit D.___ in [...] vorgehalten.

Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Mobiltelefone und Fahrzeuge

überwacht worden seien und dass C.___ Aussagen durch diese technischen

Beweismittel gestützt würden. Hätte der Beschwerdeführer bereits entsprechende

Informationen gehabt, wäre das Verfahrensziel gefährdet worden, weil er nicht

unvoreingenommen hätte befragt werden können. Auch die Einvernahme vom

19. Februar 2019 belegt die prozesstaktische Wichtigkeit dieses Vorgehens:

In dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer erstmals die Transaktionen

mit den drei Abnehmern F.___, E.___ und G.___ sowie die belastenden Aussagen

von H.___ vorgehalten. Für die Ermittlungstätigkeit war es entscheidend, den

Beschwerdeführer zu diesen neuen Vorwürfen und den neu auftauchenden

Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen zu befragen, ohne dass er vorab davon

Kenntnis hatte. Nur wenn die betroffene Person unvoreingenommen befragt werden

kann, erhält eine Aussage eine besondere Glaubhaftigkeit. Derartige Befragungen

können für die Beweisführung von entscheidender Bedeutung sein. Die

Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die eine oder andere

Einvernahme vor Gewährung der umfassenden Akteneinsicht unabdingbar war. Es ist

deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer

vor der Durchführung der jeweiligen Einvernahme die einschlägigen Aktenstücke vorenthalten

hat. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft war zulässig. Überdies hat sie der

Verteidigung mittlerweile auch das Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar

2019 zugestellt.

5.2 Sodann macht die Staatsanwaltschaft

geltend, die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101

Abs. 1 StPO seien noch nicht erhoben worden, da die Befragung weiterer

Abnehmer, Lieferanten und Mitbeteiligter samt Konfrontation mit dem

Beschwerdeführer und die Abgleichung mit den Überwachungsdaten erst noch

anstünden. Derartige Befragungen und Auswertungen gehören nach dem zuvor

Dargelegten zu den wichtigsten Beweiserhebungen im vorliegenden Verfahren. Die

Staatsanwaltschaft erklärt überzeugend, dass den Aussagen von Lieferanten und

Abnehmern in komplexen Betäubungsmittelverfahren entscheidende beweisrechtliche

Stellung zukommt, da sie zusammen mit anderen objektiven Beweisen wie GPS-Überwachungsdaten

von Fahrzeugen ein stimmiges Bild eines Sachverhalts ergeben können. Besonders plausibel

ist der Hinweis, alternative Kommunikationsmittel wie Skype, WhatsApp und

Facebook-Messenger würden vermehrt genutzt, weshalb nebst klassischen

Telefonüberwachungen oftmals diverse weitere Untersuchungshandlungen notwendig

seien. Die Staatsanwaltschaft erklärt überzeugend, welchen Beweismitteln eine

entscheidende Rolle im Verfahren zukommen soll und umschreibt diese auch

einlässlich. Diese Erläuterungen decken sich mit den Akten. Nicht zuletzt

aufgrund der konstanten Aussageverweigerung des Beschwerdeführers ist es

vorliegend klar, dass den durchzuführenden Befragungen von Auskunftspersonen

tatsächlich eine entscheidende Bedeutung zuzuschreiben ist. Angesichts des

Aussageverhaltens des Beschwerdeführers muss die Staatsanwaltschaft alle

Lieferanten, Gehilfen und Abnehmer einzeln ermitteln, einlässlich befragen und

allenfalls mit dem Beschwerdeführer konfrontieren. Folglich hat die

Staatsanwaltschaft rechtsgenüglich substantiiert, bei welchen

Untersuchungshandlungen es sich um die wichtigsten Beweismittel im Sinne von

Art. 101 Abs. 1 StPO handelt und weshalb diese noch nicht erhoben

worden sind. Angesichts der mutmasslich mehrmonatigen Delinquenz des

Beschwerdeführers, der diversen Transaktionen, der vielen involvierten Personen

und der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden,

wenn die Staatsanwaltschaft darauf hinweist, dass die Erhebung der wichtigsten

Beweise einige Zeit in Anspruch nimmt und noch nicht abgeschlossen worden ist. Daher

ist auch die zweite Voraussetzung für die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht

noch nicht erfüllt.

5.3 Wenn die Verteidigung einwendet, die

wichtigsten Beweise seien längst erhoben worden, weil die Daten der Telefon-

und Standortüberwachungen bereits ausgewertet worden seien, zielt sie ins

Leere. Die Verteidigung übersieht dabei, dass vorliegend den Aussagen anderer

Auskunftspersonen entscheidendere Bedeutung zukommt als den Überwachungsdaten. Die

Relevanz solcher Aussagen zeigt sich insbesondere in Bezug auf B.___, C.___ und

H.___. Sie haben konkrete und detaillierte Angaben gemacht und den

Beschwerdeführer eindeutig und glaubhaft belastet. Daten aus der Telefon- und

Standortüberwachung haben diese Aussagen lediglich mit objektiven Beweisen

untermauert und gestützt. Dies zeigt sich beispielsweise anhand der Aussagen

von C.___ in Bezug auf die mutmasslichen Drogenlieferungen durch den

Beschwerdeführer an I.___. C.___s Aussagen werden mit SMS-Nachrichten

untermauert, in welchen er I.___ am 28. Mai 2018 schrieb, er werde A.___

als Kokain-Lieferanten schicken. Folglich kommen den Überwachungsdaten zwar

eine wichtige Rolle zu. Sie sind entgegen der Ansicht der Verteidigung aber

nicht die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO,

sondern haben eine ergänzende Rolle inne. Auch dieses Argument erweist sich

damit als unbegründet.

5.4 Im Lichte dieser Erwägungen zu den

«wichtigsten Beweisen» gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass

die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht auch unter diesem

Gesichtspunkt nicht erfüllt sind.

6. Des Weiteren ist vorliegend davon

auszugehen, dass mit der Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht eine

konkrete Kollusionsgefahr einhergehen würde. Strafbehörden können gemäss

Art. 108 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör und damit das Recht auf

Akteneinsicht einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine

Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a). Als Missbrauch im Sinne von

Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO gelten in erster Linie Kollusionshandlungen

(Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 18). Besteht Kollusionsgefahr, darf die

Akteneinsicht verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom

30. August 2011 E. 2.3).

6.1 Dem Beschwerdeführer wird umfangreicher

Betäubungsmittelhandel vorgeworfen. Es geht um schwere Straftaten, weshalb der

Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe

rechnen muss. Entsprechend gross ist der Anreiz für Kollusionshandlungen. Die

Strafuntersuchung dauert zwar schon länger an. Eindeutig geklärt werden konnte jedoch

der genaue Umfang der Delinquenz noch nicht. Dies liegt unter anderem daran,

dass der Beschwerdeführer konstant von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch macht. Sowohl zur genauen Vorgehensweise, der Art beziehungsweise Menge

der Betäubungsmittel und der involvierten Personen bestehen noch einige Unklarheiten.

Unter diesen Umständen sind Verdunkelungshandlungen zu befürchten, insbesondere,

weil bei Delikten mit mehreren Beteiligten generell eine hohe Gefahr des

Kolludierens besteht.

6.2 Vorliegend besteht beispielsweise

Kollusionsgefahr in Bezug auf B.___. Sein Verhalten weist konkrete Anzeichen

dafür auf, dass seine Angaben unvollständig sein könnten und er weit mehr als

die angegebenen Mengen Heroin und Kokain vom Beschwerdeführer bezogen haben

könnte. Auch im Hinblick auf C.___, dem mutmasslichen Komplizen und Mittäter

des Beschwerdeführers, besteht Kollusionsgefahr. Gemäss C.___s Aussagen war der

Beschwerdeführer zunächst als dessen Kurier tätig und belieferte beispielsweise

D.___ aus […] […] und I.___ aus […] mit Kokain. Nach dessen Verhaftung übernahm

der Beschwerdeführer offenbar C.___s Geschäfte und führte diese auf eigene

Rechnung weiter. Dabei machte C.___ entscheidende Aussagen zu den

Betäubungsmittelgeschäften des Beschwerdeführers und nannte Abnehmer,

Lieferanten und Geschäftspartner. Seine Aussagen sind von besonderer

Wichtigkeit und jedwelcher Kollusionsgefahr ist klar entgegenzutreten. Gleiches

gilt in Bezug auf H.___, den Schwager des Beschwerdeführers, welcher

mutmasslich einen wichtigen Beitrag bei den Drogenlieferungen an B.___ leistete.

Verwandtschaftliche Beziehungen können die Gefahr begründen, dass die

einzuvernehmende Person aus Rücksicht auf die nahestehende Person

wahrheitswidrig oder unvollständig aussagt. An der Verhinderung derartiger

Beeinflussungen besteht ein gewichtiges Interesse, weil damit zu rechnen ist,

dass das urteilende Gericht den Beschwerdeführer und allenfalls weitere

wichtige Zeugen und Auskunftspersonen nochmals eingehend zur Sache befragen

wird (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO).

6.3 Zudem ist notorisch, dass bei komplexen

Drogendelikten aufgrund des typischen arbeitsteiligen Zusammenwirkens von Lieferanten,

Transporteuren, Verkäufern und Abnehmern generell eine ausserordentlich hohe

Kollusionsgefahr besteht. Diese Überlegung muss auch in Bezug auf die Frage der

Akteneinsicht und deren Einschränkung massgeblich sein. Es ist mithin bei einer

Abwägung der Interessen zu beachten, dass das strafprozessuale Ziel der

Wahrheitsfindung bei solchen Drogendelikten regelmässig durch besondere

Verdunkelungsgefahren gefährdet ist. Dies hat vorliegend erst recht zu gelten,

wo es um einen mutmasslich umfangreichen Handel in verschiedenen Regionen der

Schweiz geht. Um derartige Drogengeschäfte abwickeln zu können, braucht es in

der Regel eine Vielzahl involvierter Personen, entsprechende Infrastruktur, um

die grossen Drogen- und Geldmengen zu lagern und zu transferieren sowie einschlägige

Absprachen und gegenseitige Loyalität. Teil der gegenseitigen

Loyalitätsverpflichtung ist zudem üblicherweise, dass man andere Personen selbst

nach dem Zugriff durch die Strafbehörden nicht einfach verrät. Auch unter

diesem Aspekt ist in der vorliegenden Konstellation eine hohe Kollusionsgefahr

mit dem Risiko missbräuchlicher Beeinflussung gegeben, welche auch noch nach

mehreren Einvernahmen besteht.

6.4 Letztlich ging auch das Haftgericht

in seinen Verfügungen vom 22. November 2018 und 26. Februar 2019 von

zahlreichen Kollusionsgefahren aus. Insbesondere die dem Beschwerdeführer zur

Last gelegte Drogenmenge müsse möglichst genau ermittelt werden, da diese für

das Strafmass von entscheidender Bedeutung sei. Das Haftgericht erwog, vorliegend

habe der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, die ihm zur Last gelegte

Drogenmenge möglichst klein zu halten und dass er versuchen werde, die noch

nicht einvernommenen Auskunftspersonen, die der Staatsanwaltschaft zum Teil

noch nicht bekannt seien, zu beeinflussen. Des Weiteren bestehe die

Kollusiongefahr aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers länger und

die Ermittlungen seien zeitaufwändiger.

In den Akten befinden sich zudem

Hinweise auf einen konkreten Kollusionsversuch durch den Beschwerdeführer: Am

27. Dezember 2018 teilte C.___ der Polizei mit, der Beschwerdeführer habe

ihm über einen Mitinsassen im Rahmen eines Gefangenentransports eine Nachricht

zukommen lassen. Konkret soll der Beschwerdeführer im Nachgang zur Einvernahme

von B.___ in […] C.___ gewarnt haben, «derjenige aus […]» habe geredet (vgl. Einvernahme

des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2019, Frage 21 und 23 auf

Seite 4). Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass

der Beschwerdeführer das durch eine umfassende Akteneinsicht erlangte Wissen

dazu missbrauchen könnte, die Wahrheitsfindung mittels Verdunkelungshandlungen

wie etwa das Einwirken auf Personen und Beweismittel zu beeinflussen. Folglich

erscheint eine Einschränkung der Akteneinsicht gegenüber dem Beschwerdeführer

auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO

gerechtfertigt.

6.5 An dieser Schlussfolgerung vermag

der Einwand der Verteidigung, der Beschwerdeführer verweigere ohnehin seine

Aussage, weshalb eine Beeinflussung der Wahrheitsfindung ausgeschlossen sei,

nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann die fehlende Geständigkeit

bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr durchaus eine Rolle spielen, auch wenn

sie, für sich allein genommen, keine solche zu begründen vermag (Urteil des

Bundesgerichts 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.4). Gestützt auf

die Erläuterungen der Staatsanwaltschaft und der Erwägungen des Haftgerichts

ist von einem komplexen Fall und aufwändigen Untersuchungen auszugehen. Nebst

Kokain ist mutmasslich von einer grossen Menge von Heroin auszugehen. Dies

verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien

Sachverhaltsermittlung. Zudem ist die Kollusionsgefahr bei Strafverfahren gegen

den organisierten Drogenhandel in der Regel besonders ausgeprägt (Urteil des

Bundesgerichts 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.5 m.w.H.). Welche

Rolle der Beschwerdeführer innehatte, wie er vorging und um welche Drogenmengen

es ging, ist noch Gegenstand der laufenden Untersuchung. Er hat ein erhebliches

Interesse am Verfahrensausgang. Dass der Beschwerdeführer bislang von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, ändert hieran nichts.

7. Wenn die Staatsanwaltschaft der

Verteidigung laufend und in zunehmendem Umfang Akteneinsicht gewährt und

bereits diverse Aktenstücke zur Verfügung gestellt hat, erscheint dieses

Vorgehen letztlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit

korrekt. Nicht zu folgen ist der Rüge der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft

habe die in Aussicht gestellte partielle Akteneinsicht gar nie gewährt. Jene

Dokumente, welche Tatvorhalte betreffen, mit welchen der Beschwerdeführer

bereits konfrontiert wurde, wurden der Verteidigung effektiv zugänglich

gemacht. Ihr wurden zudem laufend Akten ausgehändigt (vgl. Brief der

Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2018 betreffend Zustellung von sechs

Einvernahmeprotokollen und diversen weiteren Unterlagen). Ausserdem waren diverse

Aktenstücke bereits Teil der Haftakten (vgl. die Einvernahmen des

Beschwerdeführers vom 19. Februar 2019 und die Befragungen von C.___ vom

10. und 23. Januar 2019 sowie die Einvernahmen von H.___ vom 12. und 20. Februar

2019), so dass sie der Verteidigung vollständig offenstanden. Verschiedene Einvernahmen

waren zudem parteiöffentlich und der Beschwerdeführer samt Verteidigung waren

anwesend (vgl. die Einvernahme von B.___ am 11. Dezember 2018 und die Einvernahme

von K.___ am 20. Dezember 2018). Letztlich gab die Staatsanwaltschaft auch

diverse Aktenstücke im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Verteidigung zur

Einsicht frei (vgl. Brief der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2019 und

Brief des Obergerichts an die Verteidigung vom 28. Februar 2019), ohne

dass die Verteidigung diese Möglichkeit in Anspruch genommen hätte. Folglich

gewährte die Staatsanwaltschaft bereits laufend Einsicht in diverse Dokumente.

Die Rüge der Verteidigung ist unbehelflich.

8. Zusammenfassend hat die

Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie dem

Beschwerdeführer keine umfassende Akteneinsicht gewährt hat. Dem Gesagten

zufolge sind die in Art. 101 Abs. 1 und Art. 108 StPO

statuierten Voraussetzungen für die beantragte Akteneinsicht nicht erfüllt,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Mit Fortschreiten der Untersuchungsdauer

wird die Staatsanwaltschaft jedoch zu überprüfen haben, ob sich die

Verweigerung der Akteneinsicht nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit noch aufrechterhalten lässt.

9. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF 800.00 festzusetzen. Die amtliche

Verteidigung ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu gewähren

und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, […], ist ihm als amtliche Verteidigerin

beizuordnen. Ihr Aufwand ist in Anbetracht der umfangreichen Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft und der Komplexität des Verfahrens angemessen. Gerechnet mit

einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 GT) ist ihre

Entschädigung auf CHF 1’740.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers erlauben und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Umfang von CHF 640.80.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, […], wird ihm als amtliche Verteidigerin beigeordnet.

4. Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, […],

wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1’740.00 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben und der Nachzahlungsanspruch der

amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 640.80.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Riechsteiner