BKBES.2018.176
Verfügung / Schreiben vom 26. November 2018
26. April 2019Deutsch24 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 26. April 2019
Es wirken mit:
Präsident
Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
/ Schreiben vom 26. November 2018
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn, Abteilung Wirtschaftskriminalität und organisierte Kriminalität,
führt eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Ihm wird vorgeworfen, in verschiedenen Kantonen mit qualifizierten
Mengen Kokain und Heroin während einer längeren Zeit gehandelt zu haben. Am
19. November 2018 wurde A.___ von der Polizei festgenommen. Das
Haftgericht ordnete am 22. November 2018 Untersuchungshaft bis am 21. Februar
2019 an und verlängerte diese bis am 21. Mai 2019.
2. Die amtliche Verteidigerin von A.___
ersuchte die Staatsanwaltschaft am 22. November 2018, kurz nach der
Verhaftung des Beschuldigten, um Gewährung der Akteneinsicht. Mit Schreiben vom
26. November 2018 wies die Staatsanwaltschaft ihr Gesuch ab. Ihrem
erneuten Gesuch vom 29. November 2018 kam die Staatsanwaltschaft am 5. Dezember
2018 teilweise nach und stellte der Verteidigerin sechs Einvernahmeprotokolle
und diverse weitere Unterlagen zu.
3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2018 Beschwerde beim Obergericht
Solothurn mit dem Antrag erheben, das Schreiben respektive die Verfügung vom
26. November 2018 sei aufzuheben und es sei ihm umfassende Akteneinsicht
zu gewähren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 beantragte die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom
1. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen
Anträgen fest. Diese wurde der Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2019 zur
Kenntnis gebracht.
4. In der Folge reichte die
Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 21. und 26. Februar 2019 dem
Obergericht acht weitere Einvernahmeprotokolle und Aktenstücke ein, unter dem
Hinweis, diese könnten der Verteidigung offengelegt werden. Das Obergericht
seinerseits schickte der Verteidigung am 28. Februar 2019 Kopien der
Eingaben der Staatsanwaltschaft zu, ohne dass entsprechende Akteneinsicht beantragt
worden wäre.
Erwägungen
II.
1.
Eine Beschwerde ist gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und
Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können
Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhaltes sowie
Dispositiv
Unangemessenheit gerügt werden. Dabei verfügt die Beschwerdeinstanz über
umfassende Kognition. Eine Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1
StPO).
Beim angefochtenen Schreiben vom
26. November 2018, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um
Akteneinsicht abgewiesen wurde, handelt es sich – wenngleich es nicht formell als
Verfügung bezeichnet wurde und keine Rechtsmittelbelehrung enthält – materiell
um eine Verfügung, wird doch damit hoheitlich eine auf die Strafprozessordnung
gestützte und für den Adressaten verbindliche individuell-konkrete Anordnung
getroffen. Ein taugliches Beschwerdeobjekt liegt damit vor. Als beschuldigte
Person im Strafverfahren […] und Adressat der besagten Verfügung ist der
Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Da sich die Beschwerde überdies als frist- und
formgerecht erweist, ist darauf einzutreten.
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die
Abweisung der Akteneinsicht in ihrer Verfügung vom 26. November 2018 damit,
dass die Voraussetzungen nach Art. 101 Abs. 1 StPO vorliegend nicht
erfüllt seien. Es habe noch keine einlässliche und umfassende Ersteinvernahme
stattgefunden und es seien noch nicht alle wichtigen Beweise erhoben worden.
2.2 Der Beschwerdeführer seinerseits
rügt in seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2018, die «erste Einvernahme» im
Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO habe bereits stattgefunden, weil der
Beschwerdeführer bereits ausgiebig mit sämtlichen Vorhalten konfrontiert worden
sei. Die zweite Voraussetzung, die Erhebung der «wichtigsten Beweismittel», sei
ebenfalls erfüllt, da die Strafuntersuchung seit Monaten laufe und Telefongespräche
sowie Fahrzeuge des Beschwerdeführers mit GPS-Sendern überwacht worden seien.
Auch der Hauptbelastungszeuge B.___ sei bereits mehrfach befragt worden. Inwiefern
das Interesse an der unbeeinflussten Wahrheitsfindung der vollständigen
Akteneinsicht entgegenstehen soll, sei nicht einzusehen. Dass dem
Beschwerdeführer nur diejenigen Aktenstücke zugänglich gemacht würden, mit
denen er bereits konfrontiert worden sei, sei eine unzulässige Stückelung. Eine
umfassende Akteneinsicht sei jedoch für die wirkungsvolle Wahrnehmung der
Verteidigungsrechte unabdingbar.
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom
14. Januar 2019 argumentiert die Staatsanwaltschaft, entgegen der Ansicht
der Verteidigung fehle es vorliegend am ersten Erfordernis der «ersten
Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO. Als erste Einvernahme
gelte jene Befragung der beschuldigten Person, bei welcher diese zu allen zu
untersuchenden Sachverhalten erstmals einlässlich einvernommen werde. Diese
erste Einvernahme könne sich über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn
es sich um eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung handle. Dies sei vorliegend
der Fall: Hier gehe es um schweren Betäubungsmittelhandel im Mehrkilobereich,
mehrmonatige Delinquenz in verschiedenen Kantonen ([…], […], […], […]), rund
20 Beteiligte, mindestens 13 Abnehmer und viele Teilsachverhalte. Der
Beschwerdeführer habe erst teilweise zu den zahlreichen Vorhalten befragt
werden können. Angesichts der sichergestellten Betäubungsmittel in den beiden
Wohnungen des Beschwerdeführers, der bisherigen Aussagen der Mitbeteiligten sowie
aufgrund Daten aus der Telefon- und Standortüberwachung bestünden eindeutige Anhaltspunkte
auf zahlreiche weitere Abnehmer, Lieferanten und Mitbeteiligte. Das genaue
Ausmass der Delinquenz sei indes noch ungeklärt. Aufgrund dieses umfangreichen
Gesamtsachverhalts dürfe sich die erste Einvernahme vorliegend über mehrere Einvernahmetermine
erstrecken, insbesondere, weil der Beschwerdeführer seine Aussage konstant verweigere.
Zudem fehle es vorliegend auch am
zweiten Erfordernis, da die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von
Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden seien. Dabei verweist die
Staatsanwaltschaft auf die noch ausstehende Auswertung der Daten aus den
Telefon- und GPS-Überwachungen sowie die Befragung aller Abnehmer, Lieferanten
und Mitbeteiligter. Es müsse möglich sein, die beschuldigte Person zu neuen
Vorhalten zu befragen, wenn sich diese im Laufe der Untersuchung ergäben, ohne dass die beschuldigte Person bereits
Kenntnis der entsprechenden Vorhalte habe. Solange der Beschwerdeführer aber noch
nicht zu den Ermittlungsergebnissen aus den bereits erfolgten bzw. noch
ausstehenden Befragungen von Mitbeteiligten, den Erkenntnissen aus der Telefon-
und Standortüberwachungen, den Daten auf seinen Mobiltelefonen und weiteren
polizeilichen Erkenntnissen einlässlich befragt worden sei, seien die «wichtigsten
Beweise» noch nicht erhoben worden, so dass eine vollständige Akteneinsicht
verweigert werden dürfe. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips verweigere
die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht jedoch nicht vollständig, sondern gewähre
dem Beschwerdeführer schrittweise Einsicht in die bereits vorgehaltenen Belege.
Mit diesem Vorgehen erhalte der Beschwerdeführer laufend und in zunehmendem
Umfang Akteneinsicht, was der herrschenden Lehre und Praxis entspreche.
2.4 Der Beschwerdeführer hingegen bemängelt
in seiner Replik vom 1. Februar 2019, bei der «ersten Einvernahme» nach
Art. 101 Abs. 1 StPO gehe es nicht darum, die beschuldigte Person im
Detail zu jedem Sachverhaltselement zu befragen. Andernfalls sei die erste
Einvernahme praktisch gleichbedeutend mit dem Abschluss des
Untersuchungsverfahrens, was nicht dem Sinn von Art. 101 Abs. 1 StPO entspreche.
Bereits eine summarische Befragung zu den Vorhalten gelte als erste
Einvernahme, und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Unzutreffend sei die Behauptung der
Staatsanwaltschaft, die «übrigen wichtigsten Beweise» seien noch nicht erhoben
worden. Die Staatsanwaltschaft habe selber eingeräumt, die Daten aus der Telefon-
und Standortüberwachung seien bereits ausgewertet worden. Die
Staatsanwaltschaft habe längst umfangreiche Ermittlungen getätigt, weshalb die
übrigen wichtigsten Beweismittel abgenommen worden seien. Dass noch weitere
Untersuchungshandlungen anstünden und die entsprechenden Ergebnisse dem
Beschwerdeführer erst noch vorgehalten werden müssten, sei unbestritten, ändere
aber nichts daran, dass die wesentlichsten Beweise bereits erhoben worden seien.
Angesichts der konstanten Aussageverweigerung seitens des Beschwerdeführers
verbleibe das Argument der Staatsanwaltschaft, die Aussagen des Beschwerdeführers
könnten bei vollständiger Akteneinsicht anders ausfallen, lediglich
theoretischer Natur und seien letztlich irrelevant.
3. Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO
wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält die
Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde
zusammengetragenen Akten (lit. b) sowie die von den Parteien eingereichten
Akten (lit. c). Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch
auf rechtliches Gehör, was nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO das Recht
auf Akteneinsicht umfasst. Das Akteneinsichtsrecht im Strafprozess wird in
Art. 101 Abs. 1 StPO weiter konkretisiert. Danach ist den Parteien
spätestens nach der «ersten Einvernahme» der beschuldigten Person und der
Erhebung der «übrigen wichtigsten Beweise» durch die Staatsanwaltschaft
Akteneinsicht zu gewähren, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt.
4. Als «erste Einvernahme» im Sinne von
Art. 101 Abs. 1 StPO gilt jene Einvernahme, anlässlich welcher die
beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals
befragt wird. Dabei kann sich diese «erste Einvernahme» nach Art. 101
Abs. 1 StPO über mehrere Einvernahmetermine erstrecken (Schmutz, Basler
Kommentar zur Strafprozessordnung I, 2. Auflage 2014, Art. 101 N 14). Irrelevant
ist dabei, ob die erste Einvernahme der beschuldigten Person aus Sicht der
Staatsanwaltschaft ergiebig verlief oder ob er seine Aussage verweigerte (BGE
137 IV 172 E. 2.4; Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 14). Das
Aussageverhalten kann jedoch Auswirkungen auf die zweite Voraussetzung des
Einsichtsrechts haben: Die Verweigerung der Aussage kann weitere
Beweiserhebungen notwendig machen und dadurch den Zeitraum für die Erhebung der
übrigen wichtigsten Beweise ausdehnen, währenddem ein Geständnis diesen
Zeitraum verkürzen kann.
4.1 Vorliegend hatten im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung am 10. Dezember 2018 erst drei Einvernahmen des
Beschwerdeführers stattgefunden: Erstens fand am 20. November 2018 die
Hafteinvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft statt. Es
handelt sich um eine kurze Einvernahme; das Protokoll umfasst knapp vier
Seiten. Zweitens fand am 27. November 2018 die erste delegierte
polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde ihm in
allgemeiner Weise vorgehalten, von Mai bis November 2018 an mehreren Orten in
der Schweiz mit qualifizierten Mengen Kokain und Heroin gehandelt zu haben. Der
Beschwerdeführer erlangte damit Kenntnis hinsichtlich des allgemeinen Tatvorwurfes.
Details zu konkreten Handlungen kannte er noch nicht. Detaillierte Vorhalte
wurden ihm erst am 4. Dezember 2018 gemacht, als ihm zum ersten Mal die
belastenden Aussagen von B.___, einem Drogenhändler aus dem Kanton [...], bekannt
gegeben wurden. Erst ab dem 4. Dezember 2018 wusste der Beschwerdeführer
vom Vorhalt, wonach er von März bis September 2018 an mehreren Orten in der
Schweiz Heroin und Kokain an B.___ verkauft haben soll. Kenntnisse über weitere
konkrete Vorhalte hatte der Beschwerdeführer noch nicht, diese erfolgten erst
in einem späteren Verfahrensstadium. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am
10. Dezember 2018 war der Beschwerdeführer folglich noch nicht zu
sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten einlässlich befragt worden. Das
Erfordernis der «ersten Einvernahme» nach Art. 101 Abs. 1 StPO war deshalb
in bei der Beschwerdeerhebung noch nicht erfüllt.
Zudem hatte die Staatsanwaltschaft der
Verteidigung die Einvernahmeprotokolle vom 27. November 2018 und
4. Dezember 2018 bereits am 5. Dezember 2018 zugestellt. In diesem
Zeitpunkt verfügte die Verteidigung ausserdem über drei zusätzliche
Einvernahmeprotokolle von B.___. Folglich besass die Verteidigung weitgehende
Informationen in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «B.___/[...]». Eine
sinnvolle anwaltliche Verbeiständung war damit möglich. Diesbezüglich erweist
sich die Beschwerde als unbegründet.
4.2 Mit Fortschreiten der
Strafuntersuchung wurden dem Beschwerdeführer laufend neue konkrete Vorhalte
gemacht. So erfolgte beispielsweise am 10. Januar 2019 die Einvernahme von
C.___, einem mutmasslichen Komplizen und Mittäter des Beschwerdeführers. Er
sagte aus, im Jahr 2018 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer diverse Transaktionen
mit D.___ in [...] durchgeführt zu haben. Mit diesen neuen, bislang nicht
bekannten konkreten Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer erstmals am
16. Januar 2019 konfrontiert. Die Vorhalte «C.___ / D.___ / [...]» waren
folglich neu. Daher war der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der
staatsanwaltschaftlichen Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 noch nicht
zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten befragt worden. Der Einwand der
Verteidigung, der Beschwerdeführer sei längst mit sämtlichen konkreten
Vorhalten konfrontiert worden, ist deshalb nicht richtig. Zwar wusste der
Beschwerdeführer seit seiner Hafteinvernahme am 20. November 2018, dass
ihm der mehrmonatige Handel mit grossen Mengen von Heroin und Kokain
vorgeworfen wird. Welche Taten ihm aber konkret vorgeworfen werden, wusste der
Beschwerdeführer auch in diesem Zeitpunkt noch nicht. Zu einzelnen
Sachverhaltskomplexen, wie beispielsweise die Vorhalte betreffend B.___ im
Kanton [...] oder betreffend C.___ und D.___ in [...], wurde er erst später
befragt. Die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO
hatte folglich auch in diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Auch
diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Wiederum wurden der Verteidigung die
Einvernahmeprotokolle von C.___ ab Ende Februar 2019 zugänglich gemacht. Sobald
der Beschwerdeführer in Bezug auf die neuen Vorhalte einvernommen worden war,
wurden diese der Verteidigung zugänglich gemacht. Dieses Vorgehen ist zulässig
und die Verteidigungsrechten waren angesichts der konkreten Informationen nicht
eingeschränkt.
4.3 Daher kann der Argumentation der
Verteidigung in ihrer Replik vom 1. Februar 2019, der Beschwerdeführer sei
längst mit sämtlichen konkreten Vorwürfen konfrontiert worden und er wisse
bereits umfassend, was ihm im Detail vorgeworfen werde, nicht gefolgt werden. Entgegen
der Ansicht der Verteidigung war auch am 1. Februar 2019 die «erste
Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht abschliessend
erfolgt, weil der Beschwerdeführer auch im Februar 2019 mit neuen, konkreten Vorhalten
konfrontiert wurde. Dies geschah beispielsweise im Rahmen der Einvernahme vom
19. Februar 2019, anlässlich welcher ihm erstmals vorgeworfen wurde, er
habe Heroin und Kokain an E.___, F.___ und G.___ in [...], [...], [...] und [...]
verkauft. Diese Vorhalte hatten sich erst aus den Aussagen von C.___ anlässlich
dessen Einvernahme vom 23. Januar 2019 ergeben. Folglich wurde der
Beschwerdeführer zu drei neuen Abnehmern befragt, zu welchen er bis anhin noch nicht
einvernommen worden war. Die Behauptung der Verteidigung, der Beschwerdeführer
sei bereits im Januar 2019 zu all seinen Abnehmern befragt worden, ist deshalb
unzutreffend.
4.4 Zusammenfassend ist mit der
Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die «erste Einvernahme» im Sinne von
Art. 101 Abs. 1 StPO weder im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch im
Laufe des weiteren Verfahrensgangs im Januar und Februar 2019 abgeschlossen war.
Der Beschwerdeführer hatte noch nicht zu sämtlichen zu untersuchenden,
konkreten Tatvorwürfen und Belastungen durch andere involvierte Personen
befragt werden können. Vielmehr war er erst im Laufe der Untersuchung mit
konkreten Vorhalten konfrontiert worden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung
wusste der Beschwerdeführer deshalb auch nicht genau, was ihm alles zur Last
gelegt wird. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde
hinsichtlich des ersten Erfordernisses der «erste Einvernahme» gemäss
Art. 101 Abs. 1 StPO als unbegründet erweist. Die erste Voraussetzung
für die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht war daher nicht gegeben.
5. Zweite Voraussetzung für die
Gewährung der Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ist, dass die «übrigen
wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO erhoben worden
sind. Darunter fallen beispielsweise die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen,
die Edition von relevanten Bankunterlagen, das Einholen kriminaltechnischer
Berichte oder rechtsmedizinischer Gutachten über entscheidwesentliche Tatfragen
oder die Durchführung einer Fotokonfrontation. Zur Erhebung der wichtigsten
Beweise gehören auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen
Beweismitteln (Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 15; Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen
2018, Art. 101 N 4).
5.1 Wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend ausführt, muss es möglich sein, die beschuldigte Person zu neuen
Sachverhaltselementen zu befragen, wenn Beweisabnahmen neue, für die Frage der
Täterschaft relevante Hinweise an den Tag fördern, ohne dass sie bereits vorab
Kenntnis vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile erhalten hat. Nur so ist eine
unverfälschte Befragung gewährleistet. Vorliegend zeigt sich die Bedeutung
dieses Vorgehens beispielsweise anhand der Einvernahme des Beschwerdeführers
vom 16. Januar 2019. Anlässlich dieser Befragung wurden ihm erstmals die
Aussagen von C.___ in Bezug auf die Drogentransaktionen mit D.___ in [...] vorgehalten.
Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Mobiltelefone und Fahrzeuge
überwacht worden seien und dass C.___ Aussagen durch diese technischen
Beweismittel gestützt würden. Hätte der Beschwerdeführer bereits entsprechende
Informationen gehabt, wäre das Verfahrensziel gefährdet worden, weil er nicht
unvoreingenommen hätte befragt werden können. Auch die Einvernahme vom
19. Februar 2019 belegt die prozesstaktische Wichtigkeit dieses Vorgehens:
In dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer erstmals die Transaktionen
mit den drei Abnehmern F.___, E.___ und G.___ sowie die belastenden Aussagen
von H.___ vorgehalten. Für die Ermittlungstätigkeit war es entscheidend, den
Beschwerdeführer zu diesen neuen Vorwürfen und den neu auftauchenden
Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen zu befragen, ohne dass er vorab davon
Kenntnis hatte. Nur wenn die betroffene Person unvoreingenommen befragt werden
kann, erhält eine Aussage eine besondere Glaubhaftigkeit. Derartige Befragungen
können für die Beweisführung von entscheidender Bedeutung sein. Die
Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die eine oder andere
Einvernahme vor Gewährung der umfassenden Akteneinsicht unabdingbar war. Es ist
deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer
vor der Durchführung der jeweiligen Einvernahme die einschlägigen Aktenstücke vorenthalten
hat. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft war zulässig. Überdies hat sie der
Verteidigung mittlerweile auch das Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar
2019 zugestellt.
5.2 Sodann macht die Staatsanwaltschaft
geltend, die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101
Abs. 1 StPO seien noch nicht erhoben worden, da die Befragung weiterer
Abnehmer, Lieferanten und Mitbeteiligter samt Konfrontation mit dem
Beschwerdeführer und die Abgleichung mit den Überwachungsdaten erst noch
anstünden. Derartige Befragungen und Auswertungen gehören nach dem zuvor
Dargelegten zu den wichtigsten Beweiserhebungen im vorliegenden Verfahren. Die
Staatsanwaltschaft erklärt überzeugend, dass den Aussagen von Lieferanten und
Abnehmern in komplexen Betäubungsmittelverfahren entscheidende beweisrechtliche
Stellung zukommt, da sie zusammen mit anderen objektiven Beweisen wie GPS-Überwachungsdaten
von Fahrzeugen ein stimmiges Bild eines Sachverhalts ergeben können. Besonders plausibel
ist der Hinweis, alternative Kommunikationsmittel wie Skype, WhatsApp und
Facebook-Messenger würden vermehrt genutzt, weshalb nebst klassischen
Telefonüberwachungen oftmals diverse weitere Untersuchungshandlungen notwendig
seien. Die Staatsanwaltschaft erklärt überzeugend, welchen Beweismitteln eine
entscheidende Rolle im Verfahren zukommen soll und umschreibt diese auch
einlässlich. Diese Erläuterungen decken sich mit den Akten. Nicht zuletzt
aufgrund der konstanten Aussageverweigerung des Beschwerdeführers ist es
vorliegend klar, dass den durchzuführenden Befragungen von Auskunftspersonen
tatsächlich eine entscheidende Bedeutung zuzuschreiben ist. Angesichts des
Aussageverhaltens des Beschwerdeführers muss die Staatsanwaltschaft alle
Lieferanten, Gehilfen und Abnehmer einzeln ermitteln, einlässlich befragen und
allenfalls mit dem Beschwerdeführer konfrontieren. Folglich hat die
Staatsanwaltschaft rechtsgenüglich substantiiert, bei welchen
Untersuchungshandlungen es sich um die wichtigsten Beweismittel im Sinne von
Art. 101 Abs. 1 StPO handelt und weshalb diese noch nicht erhoben
worden sind. Angesichts der mutmasslich mehrmonatigen Delinquenz des
Beschwerdeführers, der diversen Transaktionen, der vielen involvierten Personen
und der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden,
wenn die Staatsanwaltschaft darauf hinweist, dass die Erhebung der wichtigsten
Beweise einige Zeit in Anspruch nimmt und noch nicht abgeschlossen worden ist. Daher
ist auch die zweite Voraussetzung für die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht
noch nicht erfüllt.
5.3 Wenn die Verteidigung einwendet, die
wichtigsten Beweise seien längst erhoben worden, weil die Daten der Telefon-
und Standortüberwachungen bereits ausgewertet worden seien, zielt sie ins
Leere. Die Verteidigung übersieht dabei, dass vorliegend den Aussagen anderer
Auskunftspersonen entscheidendere Bedeutung zukommt als den Überwachungsdaten. Die
Relevanz solcher Aussagen zeigt sich insbesondere in Bezug auf B.___, C.___ und
H.___. Sie haben konkrete und detaillierte Angaben gemacht und den
Beschwerdeführer eindeutig und glaubhaft belastet. Daten aus der Telefon- und
Standortüberwachung haben diese Aussagen lediglich mit objektiven Beweisen
untermauert und gestützt. Dies zeigt sich beispielsweise anhand der Aussagen
von C.___ in Bezug auf die mutmasslichen Drogenlieferungen durch den
Beschwerdeführer an I.___. C.___s Aussagen werden mit SMS-Nachrichten
untermauert, in welchen er I.___ am 28. Mai 2018 schrieb, er werde A.___
als Kokain-Lieferanten schicken. Folglich kommen den Überwachungsdaten zwar
eine wichtige Rolle zu. Sie sind entgegen der Ansicht der Verteidigung aber
nicht die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO,
sondern haben eine ergänzende Rolle inne. Auch dieses Argument erweist sich
damit als unbegründet.
5.4 Im Lichte dieser Erwägungen zu den
«wichtigsten Beweisen» gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass
die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht erfüllt sind.
6. Des Weiteren ist vorliegend davon
auszugehen, dass mit der Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht eine
konkrete Kollusionsgefahr einhergehen würde. Strafbehörden können gemäss
Art. 108 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör und damit das Recht auf
Akteneinsicht einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine
Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a). Als Missbrauch im Sinne von
Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO gelten in erster Linie Kollusionshandlungen
(Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 18). Besteht Kollusionsgefahr, darf die
Akteneinsicht verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom
30. August 2011 E. 2.3).
6.1 Dem Beschwerdeführer wird umfangreicher
Betäubungsmittelhandel vorgeworfen. Es geht um schwere Straftaten, weshalb der
Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe
rechnen muss. Entsprechend gross ist der Anreiz für Kollusionshandlungen. Die
Strafuntersuchung dauert zwar schon länger an. Eindeutig geklärt werden konnte jedoch
der genaue Umfang der Delinquenz noch nicht. Dies liegt unter anderem daran,
dass der Beschwerdeführer konstant von seinem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch macht. Sowohl zur genauen Vorgehensweise, der Art beziehungsweise Menge
der Betäubungsmittel und der involvierten Personen bestehen noch einige Unklarheiten.
Unter diesen Umständen sind Verdunkelungshandlungen zu befürchten, insbesondere,
weil bei Delikten mit mehreren Beteiligten generell eine hohe Gefahr des
Kolludierens besteht.
6.2 Vorliegend besteht beispielsweise
Kollusionsgefahr in Bezug auf B.___. Sein Verhalten weist konkrete Anzeichen
dafür auf, dass seine Angaben unvollständig sein könnten und er weit mehr als
die angegebenen Mengen Heroin und Kokain vom Beschwerdeführer bezogen haben
könnte. Auch im Hinblick auf C.___, dem mutmasslichen Komplizen und Mittäter
des Beschwerdeführers, besteht Kollusionsgefahr. Gemäss C.___s Aussagen war der
Beschwerdeführer zunächst als dessen Kurier tätig und belieferte beispielsweise
D.___ aus […] […] und I.___ aus […] mit Kokain. Nach dessen Verhaftung übernahm
der Beschwerdeführer offenbar C.___s Geschäfte und führte diese auf eigene
Rechnung weiter. Dabei machte C.___ entscheidende Aussagen zu den
Betäubungsmittelgeschäften des Beschwerdeführers und nannte Abnehmer,
Lieferanten und Geschäftspartner. Seine Aussagen sind von besonderer
Wichtigkeit und jedwelcher Kollusionsgefahr ist klar entgegenzutreten. Gleiches
gilt in Bezug auf H.___, den Schwager des Beschwerdeführers, welcher
mutmasslich einen wichtigen Beitrag bei den Drogenlieferungen an B.___ leistete.
Verwandtschaftliche Beziehungen können die Gefahr begründen, dass die
einzuvernehmende Person aus Rücksicht auf die nahestehende Person
wahrheitswidrig oder unvollständig aussagt. An der Verhinderung derartiger
Beeinflussungen besteht ein gewichtiges Interesse, weil damit zu rechnen ist,
dass das urteilende Gericht den Beschwerdeführer und allenfalls weitere
wichtige Zeugen und Auskunftspersonen nochmals eingehend zur Sache befragen
wird (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO).
6.3 Zudem ist notorisch, dass bei komplexen
Drogendelikten aufgrund des typischen arbeitsteiligen Zusammenwirkens von Lieferanten,
Transporteuren, Verkäufern und Abnehmern generell eine ausserordentlich hohe
Kollusionsgefahr besteht. Diese Überlegung muss auch in Bezug auf die Frage der
Akteneinsicht und deren Einschränkung massgeblich sein. Es ist mithin bei einer
Abwägung der Interessen zu beachten, dass das strafprozessuale Ziel der
Wahrheitsfindung bei solchen Drogendelikten regelmässig durch besondere
Verdunkelungsgefahren gefährdet ist. Dies hat vorliegend erst recht zu gelten,
wo es um einen mutmasslich umfangreichen Handel in verschiedenen Regionen der
Schweiz geht. Um derartige Drogengeschäfte abwickeln zu können, braucht es in
der Regel eine Vielzahl involvierter Personen, entsprechende Infrastruktur, um
die grossen Drogen- und Geldmengen zu lagern und zu transferieren sowie einschlägige
Absprachen und gegenseitige Loyalität. Teil der gegenseitigen
Loyalitätsverpflichtung ist zudem üblicherweise, dass man andere Personen selbst
nach dem Zugriff durch die Strafbehörden nicht einfach verrät. Auch unter
diesem Aspekt ist in der vorliegenden Konstellation eine hohe Kollusionsgefahr
mit dem Risiko missbräuchlicher Beeinflussung gegeben, welche auch noch nach
mehreren Einvernahmen besteht.
6.4 Letztlich ging auch das Haftgericht
in seinen Verfügungen vom 22. November 2018 und 26. Februar 2019 von
zahlreichen Kollusionsgefahren aus. Insbesondere die dem Beschwerdeführer zur
Last gelegte Drogenmenge müsse möglichst genau ermittelt werden, da diese für
das Strafmass von entscheidender Bedeutung sei. Das Haftgericht erwog, vorliegend
habe der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, die ihm zur Last gelegte
Drogenmenge möglichst klein zu halten und dass er versuchen werde, die noch
nicht einvernommenen Auskunftspersonen, die der Staatsanwaltschaft zum Teil
noch nicht bekannt seien, zu beeinflussen. Des Weiteren bestehe die
Kollusiongefahr aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers länger und
die Ermittlungen seien zeitaufwändiger.
In den Akten befinden sich zudem
Hinweise auf einen konkreten Kollusionsversuch durch den Beschwerdeführer: Am
27. Dezember 2018 teilte C.___ der Polizei mit, der Beschwerdeführer habe
ihm über einen Mitinsassen im Rahmen eines Gefangenentransports eine Nachricht
zukommen lassen. Konkret soll der Beschwerdeführer im Nachgang zur Einvernahme
von B.___ in […] C.___ gewarnt haben, «derjenige aus […]» habe geredet (vgl. Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2019, Frage 21 und 23 auf
Seite 4). Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer das durch eine umfassende Akteneinsicht erlangte Wissen
dazu missbrauchen könnte, die Wahrheitsfindung mittels Verdunkelungshandlungen
wie etwa das Einwirken auf Personen und Beweismittel zu beeinflussen. Folglich
erscheint eine Einschränkung der Akteneinsicht gegenüber dem Beschwerdeführer
auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO
gerechtfertigt.
6.5 An dieser Schlussfolgerung vermag
der Einwand der Verteidigung, der Beschwerdeführer verweigere ohnehin seine
Aussage, weshalb eine Beeinflussung der Wahrheitsfindung ausgeschlossen sei,
nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann die fehlende Geständigkeit
bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr durchaus eine Rolle spielen, auch wenn
sie, für sich allein genommen, keine solche zu begründen vermag (Urteil des
Bundesgerichts 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.4). Gestützt auf
die Erläuterungen der Staatsanwaltschaft und der Erwägungen des Haftgerichts
ist von einem komplexen Fall und aufwändigen Untersuchungen auszugehen. Nebst
Kokain ist mutmasslich von einer grossen Menge von Heroin auszugehen. Dies
verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien
Sachverhaltsermittlung. Zudem ist die Kollusionsgefahr bei Strafverfahren gegen
den organisierten Drogenhandel in der Regel besonders ausgeprägt (Urteil des
Bundesgerichts 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.5 m.w.H.). Welche
Rolle der Beschwerdeführer innehatte, wie er vorging und um welche Drogenmengen
es ging, ist noch Gegenstand der laufenden Untersuchung. Er hat ein erhebliches
Interesse am Verfahrensausgang. Dass der Beschwerdeführer bislang von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, ändert hieran nichts.
7. Wenn die Staatsanwaltschaft der
Verteidigung laufend und in zunehmendem Umfang Akteneinsicht gewährt und
bereits diverse Aktenstücke zur Verfügung gestellt hat, erscheint dieses
Vorgehen letztlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit
korrekt. Nicht zu folgen ist der Rüge der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft
habe die in Aussicht gestellte partielle Akteneinsicht gar nie gewährt. Jene
Dokumente, welche Tatvorhalte betreffen, mit welchen der Beschwerdeführer
bereits konfrontiert wurde, wurden der Verteidigung effektiv zugänglich
gemacht. Ihr wurden zudem laufend Akten ausgehändigt (vgl. Brief der
Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2018 betreffend Zustellung von sechs
Einvernahmeprotokollen und diversen weiteren Unterlagen). Ausserdem waren diverse
Aktenstücke bereits Teil der Haftakten (vgl. die Einvernahmen des
Beschwerdeführers vom 19. Februar 2019 und die Befragungen von C.___ vom
10. und 23. Januar 2019 sowie die Einvernahmen von H.___ vom 12. und 20. Februar
2019), so dass sie der Verteidigung vollständig offenstanden. Verschiedene Einvernahmen
waren zudem parteiöffentlich und der Beschwerdeführer samt Verteidigung waren
anwesend (vgl. die Einvernahme von B.___ am 11. Dezember 2018 und die Einvernahme
von K.___ am 20. Dezember 2018). Letztlich gab die Staatsanwaltschaft auch
diverse Aktenstücke im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Verteidigung zur
Einsicht frei (vgl. Brief der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2019 und
Brief des Obergerichts an die Verteidigung vom 28. Februar 2019), ohne
dass die Verteidigung diese Möglichkeit in Anspruch genommen hätte. Folglich
gewährte die Staatsanwaltschaft bereits laufend Einsicht in diverse Dokumente.
Die Rüge der Verteidigung ist unbehelflich.
8. Zusammenfassend hat die
Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie dem
Beschwerdeführer keine umfassende Akteneinsicht gewährt hat. Dem Gesagten
zufolge sind die in Art. 101 Abs. 1 und Art. 108 StPO
statuierten Voraussetzungen für die beantragte Akteneinsicht nicht erfüllt,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Mit Fortschreiten der Untersuchungsdauer
wird die Staatsanwaltschaft jedoch zu überprüfen haben, ob sich die
Verweigerung der Akteneinsicht nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit noch aufrechterhalten lässt.
9. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF 800.00 festzusetzen. Die amtliche
Verteidigung ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu gewähren
und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, […], ist ihm als amtliche Verteidigerin
beizuordnen. Ihr Aufwand ist in Anbetracht der umfangreichen Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft und der Komplexität des Verfahrens angemessen. Gerechnet mit
einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 GT) ist ihre
Entschädigung auf CHF 1’740.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers erlauben und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Umfang von CHF 640.80.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, […], wird ihm als amtliche Verteidigerin beigeordnet.
4. Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, […],
wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1’740.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben und der Nachzahlungsanspruch der
amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 640.80.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Riechsteiner