BKBES.2018.46
Einstellungsverfügung der Staatsanwältin
8. August 2018Deutsch21 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 8. August 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt D.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 20. August 2016 ereignete sich
auf der [...]strasse in [...] ein Verkehrsunfall. Gemäss Strafanzeige fuhr A.___
als Motorradlenkerin mit ihrem Fahrlehrer, C.___, als Sozius von [...]
herkommend Richtung [...], als sie aus nicht genau eruierbaren Gründen
plötzlich zu beschleunigen begann. Anhand der Aussagen sei anzunehmen, dass die
Lenkerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Gasgriff zuzudrehen, wobei sie
die Kontrolle über ihr Motorrad verlor und mit einer Geschwindigkeit von rund
80 bis 100 km/h zuerst an den Trottoirrand geriet und anschliessend mit dem
Kandelaber der Strassenbeleuchtung kollidierte. Die Motorradlenkerin und ihr
Fahrlehrer stürzten vom Motorrad und wurden verletzt, die Motorradlenkerin
schwer.
1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 21.
August 2016 eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz und gegen C.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln als
Begleiter einer Lernfahrerin, evtl. wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung. Mit zwei separaten Verfügungen vom 7. März 2018 stellte sie
diese Strafuntersuchungen ein.
2. Gegen die Einstellungsverfügung
betreffend C.___ liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. März 2018
Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung (Ziff. 1) sowie auf
Anweisung der Vorinstanz, das Strafverfahren gegen C.___ fortzusetzen und mit
einem Strafbefehl wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung abzuschliessen
(Ziff. 2). Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, im Strafbefehl den
Beschuldigten zu einer angemessenen Parteientschädigung für die Vertretung der
Privatklägerin/Beschwerdeführerin zu verurteilen (Ziff. 3).
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
7. Mai 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
4. C.___ (nachfolgend Beschuldigter) liess
mit Eingabe vom 22. Mai 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a.
die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.
b).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom
4.
Juli 2018 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen müssen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei
Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.
«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann
indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das
Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach
dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage
untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit
Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind
gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch
Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven
Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu
berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom
22.
Juni 2016).
2.1
Die Beschwerdeführerin gab
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2016 zu Protokoll,
sie sei damals zum zweiten Mal an diesem Fahrtrainingskurs gewesen. Es sei u.a.
darum gegangen, zu üben, mit jemandem hinten auf dem Motorrad zu fahren. Kurz
vor dem Unfall seien sie eine Kurve gefahren. Der Beschuldigte habe ihr genau
gezeigt, wann sie in die Kurve liegen müsse und habe ihr nach der Kurve gesagt,
nun müsse sie wieder höher schalten, denn sie sei vielleicht im dritten Gang
gefahren, das wisse sie nicht mehr. Da habe es einen Ruck gegeben. Sie wisse
nicht weshalb, entweder sei sie zu früh von der Kupplung oder sie habe einen
Gang runter, statt höher geschaltet. Der Beschuldigte habe nicht damit gerechnet
und sei fast vom Motorrad gefallen. Sie habe das Gefühl gehabt, er schnelle durch
diesen Ruck mit dem Oberkörper nach hinten und habe sie gepackt. Er habe sie an
der Taille festgehalten. Durch diesen Ruck habe er sie nach hinten gezogen. Ihr
Oberkörper sei dadurch auch nach hinten gegangen, sie habe sich am Lenker
festgehalten und Gas gegeben, ohne zu wollen. Dadurch habe es sie noch mehr
nach hinten gedrückt. Sie habe gehört, wie der Beschuldigte gerufen habe: «A.___
bremsen! A.___ bremsen!». Sie habe schon bremsen wollen, habe aber die
Vorderbremse nicht erreicht. Sie wisse nicht mehr, ob sie die Rückbremse
betätigt habe oder nicht, dann sei es auch schon zur Kollision mit dem
Kandelaber der Lampe gekommen. Es habe einen lauten Knall gegeben und sie sei
durch die Luft geflogen.
(aF) Sie habe keine Erfahrung mit
Soziusfahrer. Am Samstag vor dem Unfalltag sei sie zum ersten Mal im Kurs
gewesen. Eine andere Kursteilnehmerin sei dann zum ersten Mal ganz kurz hinten
auf ihrem Motorrad gesessen. Seit sie den Lernfahrausweis habe, sei sie etwa
1’000 km gefahren. (aF) Man sitze auf ihrem Motorrad hinten nicht so gut. Man
habe wie keine Haltemöglichkeit und kaum Sitz.
(aF) Sie habe einen Becken-Trümmerbruch,
einen Bruch von sechs Rippen, einen Speichen- und Ellenbruch, eine Verletzung
der Innenwand der Halsarterie und eine kleinere Hirnblutung erlitten und es
bestehe der Verdacht auf einen Milz- und Leberriss (vgl. dazu auch die Austrittsberichte
des Inselspitals vom 30. August 2016 und 19. September 2016).
2.2.1
Der Beschuldigte gab am 21. August
2018.
zu Protokoll, es habe sich um den obligatorischen Grundkurs für
Motorrad-Fahrschüler gehandelt. Es seien fünf Schüler im Kurs gewesen. Er sei
als Sozius abwechslungsweise bei den Fahrschülern mitgefahren, bei der Beschwerdeführerin
als Letzte. Bei der Einmündung in die [...]strasse habe sie den Motor
abgewürgt. Er habe ihr noch gesagt, sie müsse zum Anfahren etwas mehr Gas
geben. Kurz vorher habe er ihr auch noch sagen müssen, es sei nicht gut, dass
sie gleichzeitig drei Finger an der Bremse und ihren Daumen und Zeigefinger am
Gas habe. Sie habe viel geübt gehabt und habe es eigentlich ganz gut gemacht.
Aus ihm nicht bekannten Gründen habe sie
plötzlich begonnen, viel zu viel Gas zu geben, wenn nicht sogar Vollgas. Er
habe zweimal geschrien: «weg vom Gas!». Von ihr sei keine Reaktion erfolgt. Sie
seien alle mit Funkgeräten verbunden, diese seien in dem Moment ausgeschaltet
gewesen. Er habe das Visier offen gehabt, sie müsse ihn gehört haben. Da dieser
Strassenabschnitt frisch geteert gewesen sei, habe er dies für die Schüler
interessant gefunden und habe es zu schulischen Zwecken mit der Helmkamera
aufnehmen wollen. Seine Hand sei am Helm gewesen und er habe sich nicht an ihr
gehalten, als sie zu beschleunigen begonnen habe. Da er durch das starke
Beschleunigen fast rückwärts vom Motorrad gefallen sei, habe er sich mit beiden
Händen an ihrer Hüfte festgehalten. Sie sei unverändert auf dem Gas geblieben.
Dann sei sie mit dem Vorderrad an den Trottoirrand gekommen und habe ihr
Motorrad vorne etwas angehoben. Er nehme an, dadurch habe das Hinterrad ein
wenig am Trottoirrand geschleift, sodass sich das Motorrad leicht abgedreht
habe. So sei vielleicht eine frontale Kollision mit dem Kandelaber verhindert
worden und sie seien rechts von diesem in der Böschung zum Stillstand gekommen.
Die Geschwindigkeit habe 80 bis 100 km/h betragen; sie seien ungebremst
Richtung Strassenlampe gefahren.
2.2.2
Am 21. September 2016 führte der
Beschuldigte ergänzend dazu aus, er gebe seit [...] Jahren Unterricht für
Motorradlenker und Autos. Die Beschwerdeführerin sei weder schlechter noch
besser als andere Fahrschüler gewesen. Ob die Beschwerdeführerin Erfahrungen
mit einem Sozius gehabt habe, wisse er nicht. Am ersten Kurstag, eine Woche vorher,
sei eine andere Kursteilnehmerin mitgefahren, auf einem Privatgrundstück. (aF) Er
selber sei [...] cm gross und [...] kg schwer. Sie habe aus ihm nicht bekannten
Gründen viel zu viel Gas gegeben. Er habe sich an ihrer «Huft» festgehalten und
gemerkt, dass sie nicht mehr vom Gas gehe. Er habe die Situation retten wollen
und zwei Mal gerufen, «weg vom Gas!». Da seien sie schon in die Lampe gefahren.
Vor der Beschleunigung habe er sich nicht an ihr festgehalten, das mache man
normalerweise nicht. Fahrlehrer und Experten hielten sich in der Regel nicht an
Fahrschülern fest, damit sie kein Risiko eingingen, eine Strafanzeige wegen
sexueller Belästigung zu erhalten. Sie habe vor und nach dem Festhalten
unverändert beschleunigt. Deshalb habe er auch den Verdacht gehabt, das
Motorrad habe einen Defekt und gebe selbstständig Gas. (aF) Er habe kurz vor
dem Beschleunigen keinen Ruck, verursacht durch die Kupplung oder Schaltung,
festgestellt. Er glaube, sie sei schon auf der Höhe des [...] im dritten Gang
gewesen. Auf die Frage, ob es üblicherweise nicht so sei, dass sich Fahrlehrer
an einer Vorrichtung am Motorrad festhielten, antwortete er, die Laschen gebe
es nicht mehr und manche Motorräder hätten Griffe neben dem Sitz, doch nicht
alle Modelle. Ob das Motorrad der Beschwerdeführerin eine Vorrichtung gehabt
habe, wisse er nicht. Im Fahrkurs am ersten Tag werde mit Halten und ohne
Halten des Lenkers geübt.
2.3
Der Kursteilnehmer, der hinter der
Beschwerdeführerin gefahren war, E.___, gab an, das Motorrad der
Beschwerdeführerin sei nach der Kurve an den Trottoirrand und dadurch ins
Schwanken und dann auf das Trottoir geraten. Ungebremst seien die beiden in die
Strassenlampe gefahren. Ob sie da noch auf dem Motorrad gesessen seien, wisse
er nicht sicher. C.___ habe gesagt, sie habe Gas gegeben und sie hätten eine
Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h gehabt beim Unfall. Mehr habe er nicht
gehört. Die Fahrfähigkeit der einzelnen in der Gruppe sei ziemlich gut gewesen.
Alle seien vorsichtig gefahren. Die Verunfallte habe letzten Samstag den
Parcours gut gemacht, sie sei sehr gut gefahren. Es wäre ihm nicht aufgefallen,
dass sie nicht gut fahren könnte.
Die weiteren Kursteilnehmer konnten
keine relevanten Aussagen machen. F.___ gab an, A.___ sei nicht sicher
gefahren, das sei aber kein Vorwurf. Sie seien schliesslich alle am Üben
gewesen. Für das hätten sie auch Fahrstunden genommen.
2.4
Die Polizei hielt im Bericht
«Auswertung Unfalltechnik» vom 12. Januar 2017 als Erkenntnis fest, aufgrund der
Geschwindigkeitserhöhung kurz vor der Unfallstelle von 50 km/h auf 60 km/h
liege es nahe, dass die MR-Lenkerin beschleunigt habe. Gemäss Aussagen des
Mitfahrers habe er sich beim Beschleunigen an der Lenkerin festgehalten, um
nicht rückwärts vom Motorrad zu fallen. Aufgrund der Grösse des Mitfahrers ([...]
cm) und der entsprechend erhöhten Sitzposition sei es kaum möglich, dass er
sich an der Hüfte der Lenkerin habe festhalten können. Es sei eher anzunehmen,
dass er im Reflex nach vorne gegriffen habe, um sich am Oberkörper der Lenkerin
festzuhalten. Dadurch sei diese nach hinten gezogen worden und aus diesem Grund
nicht mehr in der Lage gewesen, vom Gas zu gehen. Stattdessen sei das Motorrad
beschleunigt worden. Dadurch liesse sich auch erklären, weshalb die
Motorradlenkerin nach rechts an den Randstein geraten und dann auf das Trottoir
bis auf die angrenzende Grünfläche gefahren sei, bevor es zur Kollision mit dem
Kandelaber gekommen sei. Wenn beim Beschleunigen keine Lenkbewegung stattfinde,
bleibe ein Motorrad beim Geradeausfahren spurtreu und fahre geradeaus.
Der Soziussitz verfüge über keine
Haltevorrichtung (Bild 11 und 12). Bei einer Körpergrösse von ca. [...] cm
seien die Knie stark angewinkelt. Es biete sich keine Gelegenheit, um sich am
Motorrad irgendwo festzuhalten oder mit den Beinen zu klemmen (Bild 13). Bei
der Bergung des Motorrades an der Unfallstelle sei der 3. Gang eingelegt
gewesen (Bild 14).
3.1
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Einstellungsverfügung damit, es sei nicht zu beanstanden, dass der
Beschuldigte im Rahmen des Fahrkurses eine Soziusfahrt auf öffentlicher Strasse
unternommen habe. Ebenso wenig könne ihm vorgeworfen werden, er habe die Fahrt
unternommen, obwohl die Beschwerdeführerin zu unerfahren dafür gewesen wäre. Die
Vertretung der Beschwerdeführerin mache geltend, es sei ein Fehler des
Fahrlehrers gewesen, sich nicht am Körper der Fahrschülerin oder am Motorrad
festzuhalten. Der Beschuldigte habe indessen nicht mit einer grundlosen,
plötzlichen und starken Beschleunigung auf gerader Strecke rechnen müssen. Es
sei ihm nicht möglich gewesen, das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin
vorherzusehen. In dieser Situation, ausserhalb jeglicher gesteigerten
Gefahrenlage, habe er keine besondere Veranlassung gehabt, sich am Körper der
Beschwerdeführerin festzuhalten. In der Strassenverkehrsgesetzgebung existiere
denn auch keine spezifische Vorschrift, die es dem Sozius vorschreiben würde,
dass und wie er sich während der Fahrt am Lenker oder am Fahrzeug festzuhalten
habe. Ebenso gebe es diesbezüglich keine verbindlichen allgemein verbreiteten
Verhaltensregeln. Der Beschuldigte habe damit keine Pflicht verletzt, indem er
sich nicht an der Fahrschülerin festgehalten habe. Schliesslich könne ihm in
der Situation des plötzlichen Beschleunigens auch nicht vorgehalten werden, mit
einem reflexartigen Festhalten an der Beschwerdeführerin – sei es nun an der
Hüfte, an der Taille oder am Oberkörper – reagiert zu haben.
3.2
Die Beschwerdeführerin liess in der
Beschwerde dagegen vorbringen, ihr Motorrad habe über eine Haltevorrichtung für
den Sozius verfügt. Die der Staatsanwaltschaft eingereichten Fotos liessen auf
dem Sattel klar eine deutlich sichtbare Haltelasche erkennen. Aufgrund der
Fahrfehler der Beschwerdeführerin (Motorabwürgen, Befehl mehr Gas zu geben) sei
erwiesen, dass der Fahrlehrer mit Fahrfehlern seiner Schülerin habe rechnen
müssen. Die Beschwerdeführerin sei am besagten Kurstag das erste Mal unter
realen Bedingungen mit einem [...] und [...] Sozius auf einer offensichtlich
frisch geteerten und ansteigenden Strasse unterwegs gewesen. Sie habe im ersten
Teil der Lernfahrt den Motor abgewürgt und vom Fahrlehrer die Instruktion
erhalten, mehr Gas zu geben. Trotz dieser Anzeichen der Unsicherheit habe sich
der Fahrlehrer weder am Motorrad noch am Körper der Motorradlenkerin festgehalten,
sondern habe aus rein geschäftlichen Motiven seine Helmkamera bedient. Wer sich
als Sozius nicht festhalte und in der Folge wegen einer Manipulation der
Lenkerin aus dem Gleichgewicht gerate, sich reflexartig am Körper der Lenkerin
festhalte, der veranlasse, dass die ungeübte Fahrschülerin das Motorrad nicht
mehr beherrsche.
Auch wenn es keine spezifische
strassenverkehrsrechtliche Norm gebe, die dem Sozius ein Festhalten am Motorrad
oder am Körper der Lenkerin vorschreibe, entspreche es dem gesunden
Menschenverstand, sich auf geeignete Art und Weise festzuhalten. Eine Pflicht,
sich gehörig festzuhalten, habe in gesteigerter Form der Fahrlehrer, der eine
Garantenstellung gegenüber seiner Fahrschülerin innehabe. Der Beschuldigte habe
damit rechnen müssen, dass die Fahrschülerin anstelle zu wenig womöglich zu
viel Gas gebe. Das Fehlverhalten des garantenpflichtigen Beschuldigten sei
kausal dafür verantwortlich, dass die Beschwerdeführerin nach einem kleinen
Fahrfehler die Beherrschung des Fahrzeuges verloren habe, gestürzt sei und sich
dabei schwere Körperverletzungen zugezogen habe.
3.3
Der Beschuldigte liess dazu
ausführen, Anfechtungsgegenstand bilde einzig die gegenüber ihm ergangene
Einstellungsverfügung an sich. Auf Ziff. 3 der beschwerdeführerischen
Rechtsbegehren könne daher nicht eingetreten werden. Am Anfang der
verhängnisvollen Beschleunigung stehe ein unbestreitbarer, zugestandener und
ursächlicher Manipulationsfehler der Beschwerdeführerin. Dass sich der
Beschuldigte im weiteren Verfahrensverlauf im oberen Bereich des Oberkörpers
der Beschwerdeführerin an ihr festgehalten habe, sei in keiner Form belegt. Es
bestünden nur Angaben dahingehend, dass er nach einem ersten
beschleunigungsbedingten Ruck Verhaltensanweisungen erteilt und sich, weil
ungebrochen weiter beschleunigt worden sei, im unteren Bereich des Oberkörpers
festgehalten habe. Darin sei kein Fehler im Sinne von Art. 100 Ziff. 3 SVG und
Art. 15 Abs. 2 SVG zu erblicken.
Ferner stehe zum vornherein fest, dass
sich keine Kausalität dieses Festhaltens zum nicht erfolgten Abbruch der
Gasbetätigung nachweisen lassen werde. Die diesbezüglichen Standpunkte der
Beschwerdeführerin seien spekulativ. Es erscheine gar wahrscheinlicher, dass
ein nicht dauerndes Festhalten, sondern ein nach dem ersten Ruck erfolgter
Griff an die Taille/Hüfte der Beschwerdeführerin, nicht zu einer stärkeren
Zugwirkung auf deren Oberkörper geführt habe als jene, die erfolgt wäre, wenn
sich der Beschuldigte dauernd an ihr festgehalten hätte. Letzteres sei im
Übrigen gesetzlich und auch als praktische Verhaltensregel nicht geboten. Damit
sei auch unerheblich, dass allenfalls unmittelbar vor dem Beginn des
Beschleunigungsmanövers die Helmkamera bedient worden sei. Dies sei weder
abstrakt verboten noch innerhalb dieser Verkehrssituation und also vor der
Beschleunigung konkret unangebracht. Aber auch wenn man dies anders sehen
wollte, sei auch hier nicht absehbar, wie mit weiteren Untersuchungen die
Kausalität zum schliesslich erfolgten, fatalen Kontrollverlust und damit auch
die Vermeidbarkeit bei (angeblich) geeigneterem Verhalten mit der notwendigen
Sicherheit nachgewiesen werden könnte. Entsprechend stächen auch die im
Beschwerdeverfahren in den Vordergrund gerückten Betrachtungen zur Funktion des
Riemens in der Sattelmitte ins Leere. Dazu komme, dass ein solcher Riemen
generell kaum für ein taugliches (dauerndes) Festhalten geeignet wäre,
verkehrsüblich auch nicht so verwendet werde und wegen der beengten
Platzverhältnisse bei Mitfahrt eines Sozius auch objektiv gar nicht so
verwendet werden könne.
Ferner werde mit weiteren Abklärungen
nicht nachgewiesen werden können, dass ein durchgehendes Festhalten an diesem
Riemen verhindert hätte, dass der Beschuldigte nach Beginn des überraschenden
Beschleunigungsmanövers die Beschwerdeführerin nicht am unteren Oberkörper
festgehalten hätte. Ein zwangsläufig zum Achsenskelett des Sozius senkrechtes
Festhalten am Riemen hätte es kaum erlaubt, die durch die starke Beschleunigung
auf den Oberkörper des Sozius bewirkte Fliehkraft tauglich aufzufangen.
Schliesslich sei im Hinblick auf die
Darstellung, eine andere Gestaltung der Übungsfahrten mit Sozius am ersten,
eine Woche vor dem Ereignis durchgeführten Kurstag hätte das Ereignis
verhindert, festzuhalten, dass Übungsfahrten mit Sozius in der durchgeführten
Form so üblich und genügend seien. Es wäre auch niemals im Sinne des
hypothetischen Kausalverlaufs und der Vermeidbarkeit nachweisbar, dass eine
andere Gestaltung des ersten Kurstages das Ereignis verhindert hätte.
4.
Gemäss Art. 100 Ziff. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) ist für strafbare Handlungen auf
Lernfahrten der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat,
die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist
verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung
hätte vermeiden können.
Der Begleiter sorgt dafür, dass die
Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die
Verkehrsvorschriften nicht verletzt (Art. 15 Abs. 2 SVG). Das ASTRA erlässt
Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und
der praktischen Grundschulung (Art. 19a VZV). Gemäss ASTRA-Weisungen betreffend
die praktische Motorrad-Grundschulung vom 13. Dezember 2007 absolvieren Bewerberinnen
und Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A die Kursteile 1 bis 3 nach
Anhang. Die Kursteile dauern je vier Stunden und sind auf drei verschiedene
Tage zu verteilen (Ziff. 31). Im Kursteil 2 werden die Übungen 2 (Befahren von
Verzweigungen) und 3 (Partnerverhalten) selbständig im Verkehr umgesetzt. Die
Fahrlehrerin / der Fahrlehrer fährt als Sozius mit und kontrolliert die
Fahrschülerin / den Fahrschüler (Ziff. 324).
Dass der Beschuldigte mit der
Beschwerdeführerin einen Teil ihrer damaligen, auf öffentlicher Strasse
durchgeführten Fahrt als Sozius unternahm, entsprach diesen Weisungen und ist
nicht zu beanstanden. Bei der Beschwerdeführerin konnte zum Zeitpunkt der durchgeführten
Soziusfahrt auch nicht davon ausgegangen werden, sie wäre als Motorradfahrerin zu
unerfahren, hatte sie doch gemäss ihren eigenen Angaben damals bereits rund
1'000 km als Lernfahrerin zurückgelegt.
Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin auf ihrer Fahrt von [...] herkommend Richtung [...] bei
einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h plötzlich deutlich zu viel Gas gab. Mit einer
derart plötzlichen, starken Beschleunigung musste der Beschuldigte nicht
rechnen, auch wenn die Beschwerdeführerin zuvor vor der Einmündung in die [...]strasse
offenbar den Motor «abgewürgt» hatte. Die beiden Fahrsituationen (Anfahren bei
einem Kein-Vortritt und Beschleunigen von 50 auf 60 km/h) sind nicht
vergleichbar. Wie erwähnt, war sie zum damaligen Zeitpunkt bereits eine
erfahrene Motorradlenkerin, bis zur Unfallstelle waren es rund 500 m, sie fuhr
mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h, es handelte sich um eine gerade,
übersichtliche Strecke und die Sichtverhältnisse waren gut (vgl. Auswertung
Unfalltechnik S. 2). Die Staatsanwaltschaft erwähnt daher zutreffend, es sei dem
Beschuldigten nicht möglich gewesen, dieses Verhalten der Beschwerdeführerin vorauszusehen
(einen Ruck kurz vor dem Beschleunigen, verursacht durch die Kupplung oder
Schaltung, hatte er nicht festgestellt).
Zutreffend wird in diesem Zusammenhang ferner
ausgeführt, der Beschuldigte habe in der konkreten Situation, ausserhalb
jeglicher gesteigerten Gefahrenlage, auch keine besondere Veranlassung gehabt,
sich am Körper der Beschwerdeführerin festzuhalten. In der
Strassenverkehrsgesetzgebung gibt es weder Vorschriften, die ein Festhalten des
Sozius am Motorradfahrer noch am Motorrad selber vorschreiben. Das Motorrad der
Beschwerdeführerin hatte denn auch keine Vorrichtung, um sich richtig festhalten
zu können. Es hatte lediglich einen Riemen über der Sitzfläche, der aber
angesichts der engen Platzverhältnisse kaum dafür geeignet ist, sich auf
längere Zeit daran festzuhalten. Auf ein Festhalten an der Motorradlenkerin
wird von Seiten der Fahrlehrer und Experten verzichtet, um sich nicht einem
allfälligen Vorhalt der sexuellen Belästigung ausgesetzt zu sehen. Der
Beschuldigte verletzte daher in der Tat keine Pflicht, indem er sich nicht an
der Beschwerdeführerin oder am Motorrad festhielt.
Ebenso wenig ist im allfälligen Bedienen
der Helmkamera vor dem Beschleunigungsvorgang eine Pflichtverletzung zu
erkennen. Wie bereits ausgeführt, gibt es für Fahrlehrer keine Verpflichtung,
sich an der Motorradfahrerin oder am Motorrad festzuhalten und dies schon gar
nicht beidhändig. Zudem musste der Beschuldigte wie erwähnt bei den gegebenen
Verhältnissen nicht mit einer derart plötzlichen, starken Beschleunigung seitens
der Beschwerdeführerin rechnen. Nicht belegt ist ferner, dass die Bedienung der
Helmkamera einen Einfluss auf die anschliessenden Geschehnisse gehabt hätte.
Schliesslich führt die
Staatsanwaltschaft zu Recht aus, es könne dem Beschuldigten in der Situation
des plötzlichen Beschleunigens nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit einem
reflexartigen Festhalten an der Beschwerdeführerin – sei es an der Taille, der
Hüfte oder am Oberkörper – reagiert zu haben, was zu einem Zug nach hinten und
allenfalls zu einer Bewegungsfreiheitseinschränkung für sie geführt habe. Der
Vorfall ereignete sich in kürzester Zeit, weshalb die Alternative für den
Beschuldigten nur darin bestanden hätte, sich abwerfen zu lassen, was natürlich
keine zumutbare Alternative darstellt.
In diesem Zusammenhang ist zudem
festzuhalten, dass nicht nachgewiesen ist, dass das plötzliche Festhalten an
der Beschwerdeführerin für das Nichtloslassen des Gasgriffs überhaupt kausal
war. Ferner wäre kaum nachzuweisen, dass ein allfälliges Festhalten am
Sattelriemen durch den Beschuldigten ein Festhalten der Beschwerdeführerin nach
deren unerwarteten Beschleunigung verhindert hätte. Die engen Platzverhältnisse
auf dem Soziussitz und die Lage des Riemens bedingen bei dessen Halten ein sehr
aufrechtes Sitzen. Der Beschuldigte bringt daher zu Recht vor, ein Festhalten
am Riemen hätte es kaum erlaubt, die durch die starke Beschleunigung auf den
Oberkörper des Sozius bewirkte Fliehkraft tauglich aufzufangen. Zumindest aber
dürfte dem Beschuldigten in dubio zuzugestehen sein, nachvollziehbar und damit
nicht vorwerfbar den Griff weg vom Riemen Richtung Hüfte/Taille der
Beschwerdeführerin gewechselt zu haben. Zutreffend wird vom Beschuldigten
abschliessend vorgebracht, im Sinne des hypothetischen Kausalverlaufs und der
Vermeidbarkeit werde nicht nachweisbar sein, dass eine andere Gestaltung des
Kurstages oder der Kurstage das Ereignis verhindert hätte.
Zusammenfassend stellt sich die
Staatsanwaltschaft somit zu Recht auf den Standpunkt, eine strafrechtlich
relevante Pflichtverletzung liesse sich nicht nachweisen. Im Hauptverfahren
wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb
sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
5.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
5.2
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die
durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom
Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der
Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des
Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich
abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das
Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht
überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung
des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten
sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie
derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin
hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten aufzukommen.
Rechtsanwalt D.___ macht einen Aufwand
von 220 Minuten resp. 3,67 Stunden, bei einem Stundenansatz von CHF 252.00, geltend.
Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 37.15 und der Mehrwertsteuer
von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'035.20. Sie ist zahlbar
durch die Beschwerdeführerin.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total
CHF 1'035.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier