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Entscheid

BKBES.2018.46

Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

8. August 2018Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 20. August 2016 ereignete sich

auf der [...]strasse in [...] ein Verkehrsunfall. Gemäss Strafanzeige fuhr A.___

als Motorradlenkerin mit ihrem Fahrlehrer, C.___, als Sozius von [...]

herkommend Richtung [...], als sie aus nicht genau eruierbaren Gründen

plötzlich zu beschleunigen begann. Anhand der Aussagen sei anzunehmen, dass die

Lenkerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Gasgriff zuzudrehen, wobei sie

die Kontrolle über ihr Motorrad verlor und mit einer Geschwindigkeit von rund

80 bis 100 km/h zuerst an den Trottoirrand geriet und anschliessend mit dem

Kandelaber der Strassenbeleuchtung kollidierte. Die Motorradlenkerin und ihr

Fahrlehrer stürzten vom Motorrad und wurden verletzt, die Motorradlenkerin

schwer.

1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 21.

August 2016 eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz und gegen C.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln als

Begleiter einer Lernfahrerin, evtl. wegen fahrlässiger schwerer

Körperverletzung. Mit zwei separaten Verfügungen vom 7. März 2018 stellte sie

diese Strafuntersuchungen ein.

2. Gegen die Einstellungsverfügung

betreffend C.___ liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. März 2018

Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung (Ziff. 1) sowie auf

Anweisung der Vorinstanz, das Strafverfahren gegen C.___ fortzusetzen und mit

einem Strafbefehl wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung abzuschliessen

(Ziff. 2). Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, im Strafbefehl den

Beschuldigten zu einer angemessenen Parteientschädigung für die Vertretung der

Privatklägerin/Beschwerdeführerin zu verurteilen (Ziff. 3).

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

7. Mai 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

4. C.___ (nachfolgend Beschuldigter) liess

mit Eingabe vom 22. Mai 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a.

die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.

b).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht

eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom

4.

Juli 2018 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen müssen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei

Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.

«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser

Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann

indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das

Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach

dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage

untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit

Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind

gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch

Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven

Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu

berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom

22.

Juni 2016).

2.1

Die Beschwerdeführerin gab

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2016 zu Protokoll,

sie sei damals zum zweiten Mal an diesem Fahrtrainingskurs gewesen. Es sei u.a.

darum gegangen, zu üben, mit jemandem hinten auf dem Motorrad zu fahren. Kurz

vor dem Unfall seien sie eine Kurve gefahren. Der Beschuldigte habe ihr genau

gezeigt, wann sie in die Kurve liegen müsse und habe ihr nach der Kurve gesagt,

nun müsse sie wieder höher schalten, denn sie sei vielleicht im dritten Gang

gefahren, das wisse sie nicht mehr. Da habe es einen Ruck gegeben. Sie wisse

nicht weshalb, entweder sei sie zu früh von der Kupplung oder sie habe einen

Gang runter, statt höher geschaltet. Der Beschuldigte habe nicht damit gerechnet

und sei fast vom Motorrad gefallen. Sie habe das Gefühl gehabt, er schnelle durch

diesen Ruck mit dem Oberkörper nach hinten und habe sie gepackt. Er habe sie an

der Taille festgehalten. Durch diesen Ruck habe er sie nach hinten gezogen. Ihr

Oberkörper sei dadurch auch nach hinten gegangen, sie habe sich am Lenker

festgehalten und Gas gegeben, ohne zu wollen. Dadurch habe es sie noch mehr

nach hinten gedrückt. Sie habe gehört, wie der Beschuldigte gerufen habe: «A.___

bremsen! A.___ bremsen!». Sie habe schon bremsen wollen, habe aber die

Vorderbremse nicht erreicht. Sie wisse nicht mehr, ob sie die Rückbremse

betätigt habe oder nicht, dann sei es auch schon zur Kollision mit dem

Kandelaber der Lampe gekommen. Es habe einen lauten Knall gegeben und sie sei

durch die Luft geflogen.

(aF) Sie habe keine Erfahrung mit

Soziusfahrer. Am Samstag vor dem Unfalltag sei sie zum ersten Mal im Kurs

gewesen. Eine andere Kursteilnehmerin sei dann zum ersten Mal ganz kurz hinten

auf ihrem Motorrad gesessen. Seit sie den Lernfahrausweis habe, sei sie etwa

1’000 km gefahren. (aF) Man sitze auf ihrem Motorrad hinten nicht so gut. Man

habe wie keine Haltemöglichkeit und kaum Sitz.

(aF) Sie habe einen Becken-Trümmerbruch,

einen Bruch von sechs Rippen, einen Speichen- und Ellenbruch, eine Verletzung

der Innenwand der Halsarterie und eine kleinere Hirnblutung erlitten und es

bestehe der Verdacht auf einen Milz- und Leberriss (vgl. dazu auch die Austrittsberichte

des Inselspitals vom 30. August 2016 und 19. September 2016).

2.2.1

Der Beschuldigte gab am 21. August

2018.

zu Protokoll, es habe sich um den obligatorischen Grundkurs für

Motorrad-Fahrschüler gehandelt. Es seien fünf Schüler im Kurs gewesen. Er sei

als Sozius abwechslungsweise bei den Fahrschülern mitgefahren, bei der Beschwerdeführerin

als Letzte. Bei der Einmündung in die [...]strasse habe sie den Motor

abgewürgt. Er habe ihr noch gesagt, sie müsse zum Anfahren etwas mehr Gas

geben. Kurz vorher habe er ihr auch noch sagen müssen, es sei nicht gut, dass

sie gleichzeitig drei Finger an der Bremse und ihren Daumen und Zeigefinger am

Gas habe. Sie habe viel geübt gehabt und habe es eigentlich ganz gut gemacht.

Aus ihm nicht bekannten Gründen habe sie

plötzlich begonnen, viel zu viel Gas zu geben, wenn nicht sogar Vollgas. Er

habe zweimal geschrien: «weg vom Gas!». Von ihr sei keine Reaktion erfolgt. Sie

seien alle mit Funkgeräten verbunden, diese seien in dem Moment ausgeschaltet

gewesen. Er habe das Visier offen gehabt, sie müsse ihn gehört haben. Da dieser

Strassenabschnitt frisch geteert gewesen sei, habe er dies für die Schüler

interessant gefunden und habe es zu schulischen Zwecken mit der Helmkamera

aufnehmen wollen. Seine Hand sei am Helm gewesen und er habe sich nicht an ihr

gehalten, als sie zu beschleunigen begonnen habe. Da er durch das starke

Beschleunigen fast rückwärts vom Motorrad gefallen sei, habe er sich mit beiden

Händen an ihrer Hüfte festgehalten. Sie sei unverändert auf dem Gas geblieben.

Dann sei sie mit dem Vorderrad an den Trottoirrand gekommen und habe ihr

Motorrad vorne etwas angehoben. Er nehme an, dadurch habe das Hinterrad ein

wenig am Trottoirrand geschleift, sodass sich das Motorrad leicht abgedreht

habe. So sei vielleicht eine frontale Kollision mit dem Kandelaber verhindert

worden und sie seien rechts von diesem in der Böschung zum Stillstand gekommen.

Die Geschwindigkeit habe 80 bis 100 km/h betragen; sie seien ungebremst

Richtung Strassenlampe gefahren.

2.2.2

Am 21. September 2016 führte der

Beschuldigte ergänzend dazu aus, er gebe seit [...] Jahren Unterricht für

Motorradlenker und Autos. Die Beschwerdeführerin sei weder schlechter noch

besser als andere Fahrschüler gewesen. Ob die Beschwerdeführerin Erfahrungen

mit einem Sozius gehabt habe, wisse er nicht. Am ersten Kurstag, eine Woche vorher,

sei eine andere Kursteilnehmerin mitgefahren, auf einem Privatgrundstück. (aF) Er

selber sei [...] cm gross und [...] kg schwer. Sie habe aus ihm nicht bekannten

Gründen viel zu viel Gas gegeben. Er habe sich an ihrer «Huft» festgehalten und

gemerkt, dass sie nicht mehr vom Gas gehe. Er habe die Situation retten wollen

und zwei Mal gerufen, «weg vom Gas!». Da seien sie schon in die Lampe gefahren.

Vor der Beschleunigung habe er sich nicht an ihr festgehalten, das mache man

normalerweise nicht. Fahrlehrer und Experten hielten sich in der Regel nicht an

Fahrschülern fest, damit sie kein Risiko eingingen, eine Strafanzeige wegen

sexueller Belästigung zu erhalten. Sie habe vor und nach dem Festhalten

unverändert beschleunigt. Deshalb habe er auch den Verdacht gehabt, das

Motorrad habe einen Defekt und gebe selbstständig Gas. (aF) Er habe kurz vor

dem Beschleunigen keinen Ruck, verursacht durch die Kupplung oder Schaltung,

festgestellt. Er glaube, sie sei schon auf der Höhe des [...] im dritten Gang

gewesen. Auf die Frage, ob es üblicherweise nicht so sei, dass sich Fahrlehrer

an einer Vorrichtung am Motorrad festhielten, antwortete er, die Laschen gebe

es nicht mehr und manche Motorräder hätten Griffe neben dem Sitz, doch nicht

alle Modelle. Ob das Motorrad der Beschwerdeführerin eine Vorrichtung gehabt

habe, wisse er nicht. Im Fahrkurs am ersten Tag werde mit Halten und ohne

Halten des Lenkers geübt.

2.3

Der Kursteilnehmer, der hinter der

Beschwerdeführerin gefahren war, E.___, gab an, das Motorrad der

Beschwerdeführerin sei nach der Kurve an den Trottoirrand und dadurch ins

Schwanken und dann auf das Trottoir geraten. Ungebremst seien die beiden in die

Strassenlampe gefahren. Ob sie da noch auf dem Motorrad gesessen seien, wisse

er nicht sicher. C.___ habe gesagt, sie habe Gas gegeben und sie hätten eine

Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h gehabt beim Unfall. Mehr habe er nicht

gehört. Die Fahrfähigkeit der einzelnen in der Gruppe sei ziemlich gut gewesen.

Alle seien vorsichtig gefahren. Die Verunfallte habe letzten Samstag den

Parcours gut gemacht, sie sei sehr gut gefahren. Es wäre ihm nicht aufgefallen,

dass sie nicht gut fahren könnte.

Die weiteren Kursteilnehmer konnten

keine relevanten Aussagen machen. F.___ gab an, A.___ sei nicht sicher

gefahren, das sei aber kein Vorwurf. Sie seien schliesslich alle am Üben

gewesen. Für das hätten sie auch Fahrstunden genommen.

2.4

Die Polizei hielt im Bericht

«Auswertung Unfalltechnik» vom 12. Januar 2017 als Erkenntnis fest, aufgrund der

Geschwindigkeitserhöhung kurz vor der Unfallstelle von 50 km/h auf 60 km/h

liege es nahe, dass die MR-Lenkerin beschleunigt habe. Gemäss Aussagen des

Mitfahrers habe er sich beim Beschleunigen an der Lenkerin festgehalten, um

nicht rückwärts vom Motorrad zu fallen. Aufgrund der Grösse des Mitfahrers ([...]

cm) und der entsprechend erhöhten Sitzposition sei es kaum möglich, dass er

sich an der Hüfte der Lenkerin habe festhalten können. Es sei eher anzunehmen,

dass er im Reflex nach vorne gegriffen habe, um sich am Oberkörper der Lenkerin

festzuhalten. Dadurch sei diese nach hinten gezogen worden und aus diesem Grund

nicht mehr in der Lage gewesen, vom Gas zu gehen. Stattdessen sei das Motorrad

beschleunigt worden. Dadurch liesse sich auch erklären, weshalb die

Motorradlenkerin nach rechts an den Randstein geraten und dann auf das Trottoir

bis auf die angrenzende Grünfläche gefahren sei, bevor es zur Kollision mit dem

Kandelaber gekommen sei. Wenn beim Beschleunigen keine Lenkbewegung stattfinde,

bleibe ein Motorrad beim Geradeausfahren spurtreu und fahre geradeaus.

Der Soziussitz verfüge über keine

Haltevorrichtung (Bild 11 und 12). Bei einer Körpergrösse von ca. [...] cm

seien die Knie stark angewinkelt. Es biete sich keine Gelegenheit, um sich am

Motorrad irgendwo festzuhalten oder mit den Beinen zu klemmen (Bild 13). Bei

der Bergung des Motorrades an der Unfallstelle sei der 3. Gang eingelegt

gewesen (Bild 14).

3.1

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Einstellungsverfügung damit, es sei nicht zu beanstanden, dass der

Beschuldigte im Rahmen des Fahrkurses eine Soziusfahrt auf öffentlicher Strasse

unternommen habe. Ebenso wenig könne ihm vorgeworfen werden, er habe die Fahrt

unternommen, obwohl die Beschwerdeführerin zu unerfahren dafür gewesen wäre. Die

Vertretung der Beschwerdeführerin mache geltend, es sei ein Fehler des

Fahrlehrers gewesen, sich nicht am Körper der Fahrschülerin oder am Motorrad

festzuhalten. Der Beschuldigte habe indessen nicht mit einer grundlosen,

plötzlichen und starken Beschleunigung auf gerader Strecke rechnen müssen. Es

sei ihm nicht möglich gewesen, das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin

vorherzusehen. In dieser Situation, ausserhalb jeglicher gesteigerten

Gefahrenlage, habe er keine besondere Veranlassung gehabt, sich am Körper der

Beschwerdeführerin festzuhalten. In der Strassenverkehrsgesetzgebung existiere

denn auch keine spezifische Vorschrift, die es dem Sozius vorschreiben würde,

dass und wie er sich während der Fahrt am Lenker oder am Fahrzeug festzuhalten

habe. Ebenso gebe es diesbezüglich keine verbindlichen allgemein verbreiteten

Verhaltensregeln. Der Beschuldigte habe damit keine Pflicht verletzt, indem er

sich nicht an der Fahrschülerin festgehalten habe. Schliesslich könne ihm in

der Situation des plötzlichen Beschleunigens auch nicht vorgehalten werden, mit

einem reflexartigen Festhalten an der Beschwerdeführerin – sei es nun an der

Hüfte, an der Taille oder am Oberkörper – reagiert zu haben.

3.2

Die Beschwerdeführerin liess in der

Beschwerde dagegen vorbringen, ihr Motorrad habe über eine Haltevorrichtung für

den Sozius verfügt. Die der Staatsanwaltschaft eingereichten Fotos liessen auf

dem Sattel klar eine deutlich sichtbare Haltelasche erkennen. Aufgrund der

Fahrfehler der Beschwerdeführerin (Motorabwürgen, Befehl mehr Gas zu geben) sei

erwiesen, dass der Fahrlehrer mit Fahrfehlern seiner Schülerin habe rechnen

müssen. Die Beschwerdeführerin sei am besagten Kurstag das erste Mal unter

realen Bedingungen mit einem [...] und [...] Sozius auf einer offensichtlich

frisch geteerten und ansteigenden Strasse unterwegs gewesen. Sie habe im ersten

Teil der Lernfahrt den Motor abgewürgt und vom Fahrlehrer die Instruktion

erhalten, mehr Gas zu geben. Trotz dieser Anzeichen der Unsicherheit habe sich

der Fahrlehrer weder am Motorrad noch am Körper der Motorradlenkerin festgehalten,

sondern habe aus rein geschäftlichen Motiven seine Helmkamera bedient. Wer sich

als Sozius nicht festhalte und in der Folge wegen einer Manipulation der

Lenkerin aus dem Gleichgewicht gerate, sich reflexartig am Körper der Lenkerin

festhalte, der veranlasse, dass die ungeübte Fahrschülerin das Motorrad nicht

mehr beherrsche.

Auch wenn es keine spezifische

strassenverkehrsrechtliche Norm gebe, die dem Sozius ein Festhalten am Motorrad

oder am Körper der Lenkerin vorschreibe, entspreche es dem gesunden

Menschenverstand, sich auf geeignete Art und Weise festzuhalten. Eine Pflicht,

sich gehörig festzuhalten, habe in gesteigerter Form der Fahrlehrer, der eine

Garantenstellung gegenüber seiner Fahrschülerin innehabe. Der Beschuldigte habe

damit rechnen müssen, dass die Fahrschülerin anstelle zu wenig womöglich zu

viel Gas gebe. Das Fehlverhalten des garantenpflichtigen Beschuldigten sei

kausal dafür verantwortlich, dass die Beschwerdeführerin nach einem kleinen

Fahrfehler die Beherrschung des Fahrzeuges verloren habe, gestürzt sei und sich

dabei schwere Körperverletzungen zugezogen habe.

3.3

Der Beschuldigte liess dazu

ausführen, Anfechtungsgegenstand bilde einzig die gegenüber ihm ergangene

Einstellungsverfügung an sich. Auf Ziff. 3 der beschwerdeführerischen

Rechtsbegehren könne daher nicht eingetreten werden. Am Anfang der

verhängnisvollen Beschleunigung stehe ein unbestreitbarer, zugestandener und

ursächlicher Manipulationsfehler der Beschwerdeführerin. Dass sich der

Beschuldigte im weiteren Verfahrensverlauf im oberen Bereich des Oberkörpers

der Beschwerdeführerin an ihr festgehalten habe, sei in keiner Form belegt. Es

bestünden nur Angaben dahingehend, dass er nach einem ersten

beschleunigungsbedingten Ruck Verhaltensanweisungen erteilt und sich, weil

ungebrochen weiter beschleunigt worden sei, im unteren Bereich des Oberkörpers

festgehalten habe. Darin sei kein Fehler im Sinne von Art. 100 Ziff. 3 SVG und

Art. 15 Abs. 2 SVG zu erblicken.

Ferner stehe zum vornherein fest, dass

sich keine Kausalität dieses Festhaltens zum nicht erfolgten Abbruch der

Gasbetätigung nachweisen lassen werde. Die diesbezüglichen Standpunkte der

Beschwerdeführerin seien spekulativ. Es erscheine gar wahrscheinlicher, dass

ein nicht dauerndes Festhalten, sondern ein nach dem ersten Ruck erfolgter

Griff an die Taille/Hüfte der Beschwerdeführerin, nicht zu einer stärkeren

Zugwirkung auf deren Oberkörper geführt habe als jene, die erfolgt wäre, wenn

sich der Beschuldigte dauernd an ihr festgehalten hätte. Letzteres sei im

Übrigen gesetzlich und auch als praktische Verhaltensregel nicht geboten. Damit

sei auch unerheblich, dass allenfalls unmittelbar vor dem Beginn des

Beschleunigungsmanövers die Helmkamera bedient worden sei. Dies sei weder

abstrakt verboten noch innerhalb dieser Verkehrssituation und also vor der

Beschleunigung konkret unangebracht. Aber auch wenn man dies anders sehen

wollte, sei auch hier nicht absehbar, wie mit weiteren Untersuchungen die

Kausalität zum schliesslich erfolgten, fatalen Kontrollverlust und damit auch

die Vermeidbarkeit bei (angeblich) geeigneterem Verhalten mit der notwendigen

Sicherheit nachgewiesen werden könnte. Entsprechend stächen auch die im

Beschwerdeverfahren in den Vordergrund gerückten Betrachtungen zur Funktion des

Riemens in der Sattelmitte ins Leere. Dazu komme, dass ein solcher Riemen

generell kaum für ein taugliches (dauerndes) Festhalten geeignet wäre,

verkehrsüblich auch nicht so verwendet werde und wegen der beengten

Platzverhältnisse bei Mitfahrt eines Sozius auch objektiv gar nicht so

verwendet werden könne.

Ferner werde mit weiteren Abklärungen

nicht nachgewiesen werden können, dass ein durchgehendes Festhalten an diesem

Riemen verhindert hätte, dass der Beschuldigte nach Beginn des überraschenden

Beschleunigungsmanövers die Beschwerdeführerin nicht am unteren Oberkörper

festgehalten hätte. Ein zwangsläufig zum Achsenskelett des Sozius senkrechtes

Festhalten am Riemen hätte es kaum erlaubt, die durch die starke Beschleunigung

auf den Oberkörper des Sozius bewirkte Fliehkraft tauglich aufzufangen.

Schliesslich sei im Hinblick auf die

Darstellung, eine andere Gestaltung der Übungsfahrten mit Sozius am ersten,

eine Woche vor dem Ereignis durchgeführten Kurstag hätte das Ereignis

verhindert, festzuhalten, dass Übungsfahrten mit Sozius in der durchgeführten

Form so üblich und genügend seien. Es wäre auch niemals im Sinne des

hypothetischen Kausalverlaufs und der Vermeidbarkeit nachweisbar, dass eine

andere Gestaltung des ersten Kurstages das Ereignis verhindert hätte.

4.

Gemäss Art. 100 Ziff. 3 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) ist für strafbare Handlungen auf

Lernfahrten der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat,

die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist

verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung

hätte vermeiden können.

Der Begleiter sorgt dafür, dass die

Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die

Verkehrsvorschriften nicht verletzt (Art. 15 Abs. 2 SVG). Das ASTRA erlässt

Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und

der praktischen Grundschulung (Art. 19a VZV). Gemäss ASTRA-Weisungen betreffend

die praktische Motorrad-Grundschulung vom 13. Dezember 2007 absolvieren Bewerberinnen

und Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A die Kursteile 1 bis 3 nach

Anhang. Die Kursteile dauern je vier Stunden und sind auf drei verschiedene

Tage zu verteilen (Ziff. 31). Im Kursteil 2 werden die Übungen 2 (Befahren von

Verzweigungen) und 3 (Partnerverhalten) selbständig im Verkehr umgesetzt. Die

Fahrlehrerin / der Fahrlehrer fährt als Sozius mit und kontrolliert die

Fahrschülerin / den Fahrschüler (Ziff. 324).

Dass der Beschuldigte mit der

Beschwerdeführerin einen Teil ihrer damaligen, auf öffentlicher Strasse

durchgeführten Fahrt als Sozius unternahm, entsprach diesen Weisungen und ist

nicht zu beanstanden. Bei der Beschwerdeführerin konnte zum Zeitpunkt der durchgeführten

Soziusfahrt auch nicht davon ausgegangen werden, sie wäre als Motorradfahrerin zu

unerfahren, hatte sie doch gemäss ihren eigenen Angaben damals bereits rund

1'000 km als Lernfahrerin zurückgelegt.

Es ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin auf ihrer Fahrt von [...] herkommend Richtung [...] bei

einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h plötzlich deutlich zu viel Gas gab. Mit einer

derart plötzlichen, starken Beschleunigung musste der Beschuldigte nicht

rechnen, auch wenn die Beschwerdeführerin zuvor vor der Einmündung in die [...]strasse

offenbar den Motor «abgewürgt» hatte. Die beiden Fahrsituationen (Anfahren bei

einem Kein-Vortritt und Beschleunigen von 50 auf 60 km/h) sind nicht

vergleichbar. Wie erwähnt, war sie zum damaligen Zeitpunkt bereits eine

erfahrene Motorradlenkerin, bis zur Unfallstelle waren es rund 500 m, sie fuhr

mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h, es handelte sich um eine gerade,

übersichtliche Strecke und die Sichtverhältnisse waren gut (vgl. Auswertung

Unfalltechnik S. 2). Die Staatsanwaltschaft erwähnt daher zutreffend, es sei dem

Beschuldigten nicht möglich gewesen, dieses Verhalten der Beschwerdeführerin vorauszusehen

(einen Ruck kurz vor dem Beschleunigen, verursacht durch die Kupplung oder

Schaltung, hatte er nicht festgestellt).

Zutreffend wird in diesem Zusammenhang ferner

ausgeführt, der Beschuldigte habe in der konkreten Situation, ausserhalb

jeglicher gesteigerten Gefahrenlage, auch keine besondere Veranlassung gehabt,

sich am Körper der Beschwerdeführerin festzuhalten. In der

Strassenverkehrsgesetzgebung gibt es weder Vorschriften, die ein Festhalten des

Sozius am Motorradfahrer noch am Motorrad selber vorschreiben. Das Motorrad der

Beschwerdeführerin hatte denn auch keine Vorrichtung, um sich richtig festhalten

zu können. Es hatte lediglich einen Riemen über der Sitzfläche, der aber

angesichts der engen Platzverhältnisse kaum dafür geeignet ist, sich auf

längere Zeit daran festzuhalten. Auf ein Festhalten an der Motorradlenkerin

wird von Seiten der Fahrlehrer und Experten verzichtet, um sich nicht einem

allfälligen Vorhalt der sexuellen Belästigung ausgesetzt zu sehen. Der

Beschuldigte verletzte daher in der Tat keine Pflicht, indem er sich nicht an

der Beschwerdeführerin oder am Motorrad festhielt.

Ebenso wenig ist im allfälligen Bedienen

der Helmkamera vor dem Beschleunigungsvorgang eine Pflichtverletzung zu

erkennen. Wie bereits ausgeführt, gibt es für Fahrlehrer keine Verpflichtung,

sich an der Motorradfahrerin oder am Motorrad festzuhalten und dies schon gar

nicht beidhändig. Zudem musste der Beschuldigte wie erwähnt bei den gegebenen

Verhältnissen nicht mit einer derart plötzlichen, starken Beschleunigung seitens

der Beschwerdeführerin rechnen. Nicht belegt ist ferner, dass die Bedienung der

Helmkamera einen Einfluss auf die anschliessenden Geschehnisse gehabt hätte.

Schliesslich führt die

Staatsanwaltschaft zu Recht aus, es könne dem Beschuldigten in der Situation

des plötzlichen Beschleunigens nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit einem

reflexartigen Festhalten an der Beschwerdeführerin – sei es an der Taille, der

Hüfte oder am Oberkörper – reagiert zu haben, was zu einem Zug nach hinten und

allenfalls zu einer Bewegungsfreiheitseinschränkung für sie geführt habe. Der

Vorfall ereignete sich in kürzester Zeit, weshalb die Alternative für den

Beschuldigten nur darin bestanden hätte, sich abwerfen zu lassen, was natürlich

keine zumutbare Alternative darstellt.

In diesem Zusammenhang ist zudem

festzuhalten, dass nicht nachgewiesen ist, dass das plötzliche Festhalten an

der Beschwerdeführerin für das Nichtloslassen des Gasgriffs überhaupt kausal

war. Ferner wäre kaum nachzuweisen, dass ein allfälliges Festhalten am

Sattelriemen durch den Beschuldigten ein Festhalten der Beschwerdeführerin nach

deren unerwarteten Beschleunigung verhindert hätte. Die engen Platzverhältnisse

auf dem Soziussitz und die Lage des Riemens bedingen bei dessen Halten ein sehr

aufrechtes Sitzen. Der Beschuldigte bringt daher zu Recht vor, ein Festhalten

am Riemen hätte es kaum erlaubt, die durch die starke Beschleunigung auf den

Oberkörper des Sozius bewirkte Fliehkraft tauglich aufzufangen. Zumindest aber

dürfte dem Beschuldigten in dubio zuzugestehen sein, nachvollziehbar und damit

nicht vorwerfbar den Griff weg vom Riemen Richtung Hüfte/Taille der

Beschwerdeführerin gewechselt zu haben. Zutreffend wird vom Beschuldigten

abschliessend vorgebracht, im Sinne des hypothetischen Kausalverlaufs und der

Vermeidbarkeit werde nicht nachweisbar sein, dass eine andere Gestaltung des

Kurstages oder der Kurstage das Ereignis verhindert hätte.

Zusammenfassend stellt sich die

Staatsanwaltschaft somit zu Recht auf den Standpunkt, eine strafrechtlich

relevante Pflichtverletzung liesse sich nicht nachweisen. Im Hauptverfahren

wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb

sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die

Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

5.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

5.2

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach

dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das

ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die

durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom

Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der

Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den

Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des

Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich

abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das

Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht

überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung

des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten

sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie

derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin

hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten aufzukommen.

Rechtsanwalt D.___ macht einen Aufwand

von 220 Minuten resp. 3,67 Stunden, bei einem Stundenansatz von CHF 252.00, geltend.

Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 37.15 und der Mehrwertsteuer

von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'035.20. Sie ist zahlbar

durch die Beschwerdeführerin.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total

CHF 1'035.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier