BKBES.2018.47
Einstellungsverfügung der Staatsanwältin
17. August 2018Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 17. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. C.___,
3. D.___,
4. E.___,
5. F.___,
6. G.___,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 29. Januar 2016 meldete sich C.___
bei der Polizei in […]. Sie sei am Vorabend durch B.___ tätlich angegangen und
mit Schimpfwörtern betitelt worden. Sie habe ihr Auto vor der Liegenschaft von B.___
gewendet, als diese fuchtelnd auf sie zugekommen sei. Nachdem sie das
Seitenfenster des Fahrzeuges geöffnet habe, sei sie von ihr ins Gesicht geschlagen
und als «Schlampe» betitelt worden (vgl. Strafanzeige vom 11. Oktober 2016).
Bereits am 28. Januar 2016 abends hatte
sich die Tochter von B.___ bei der Polizei gemeldet und angegeben, vor ihrer
Haustüre randalierten vier junge Männer, mit denen sich ihre Eltern stritten.
Aus der Strafanzeige vom 11. Oktober 2016 geht hervor, dass B.___ und ihr
Ehemann A.___ beim Eintreffen der Polizei vor der Haustüre hätten angetroffen
werden können. Auf der Strasse davor hätten die vier jungen Männer (D.___, E.___,
F.___ und G.___) gewartet. Während sich diese ruhig und anständig verhalten
hätten, habe sich B.___ laut und aufbrausend verhalten.
1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
21. November 2016 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Tätlichkeiten,
Beschimpfung und falscher Anschuldigung, gegen A.___ wegen Drohung, gegen C.___
wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede, evtl. Verleumdung und gegen D.___,
E.___, F.___ und G.___ wegen Drohung, Hausfriedensbruchs und geringfügiger
Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft versuchte in der Folge, die Parteien
zu einer Vergleichsverhandlung vorzuladen, sagte diese aber aufgrund
wiederholter Gesuche um Verschiebung des Termins am 8. März 2017 ab. Das
Verfahren werde ohne Durchführung einer Vergleichsverhandlung weitergeführt. Mit
Verfügung vom 9. März 2018 stellte sie die Strafuntersuchung gegen C.___, D.___,
E.___, F.___ und G.___ ein. Das Verfahren gegen B.___ und A.___ werde nach
Rechtskraft dieser Verfügung weitergeführt.
2. Gegen diese Verfügung erhoben B.___
und A.___ am 26. März 2018 resp. 14. Mai 2018 Beschwerde mit den Anträgen auf
deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die
Staatsanwaltschaft.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11.
Juni 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde von A.___. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a.
die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.
b).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich
wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren
Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige
Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch
bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen müssen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei
Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.
«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann
indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das
Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach
dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage
untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit
Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind
gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch
Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven
Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu
berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom
22.
Juni 2016).
2.1
C.___ gab gegenüber der Polizei am
29.
Januar 2016 zu Protokoll, sie sei gestern gegen sechs Uhr in die [...]strasse
in [...] gefahren, weil sie zu Frau H.___ gewollt habe. Diese habe früher im [...]
gewohnt. Jetzt wohne sie weiter oben im Dorf. Sie habe dies aber leider erst
bemerkt, als sie schon dort gewesen sei. Sie habe auf der Strasse das Auto
gewendet und habe dann schon diese Frau B.___ mit den Händen fuchteln sehen.
Sie habe dann das Fenster heruntergelassen, weil sie gedacht habe, sie wolle
ihr etwas sagen. Sie habe aber schon «mega» herumgeschrien und mit den Händen
rumgefuchtelt. Sie habe ihr gesagt, sie suche Frau H.___, worauf sie noch mehr
in Rage gekommen sei. Frau B.___ habe dann mit dem Arm zum Fenster rein gelangt
und ihr ins Gesicht geschlagen. Sie habe es irgendwie noch geschafft, das
Fenster zu schliessen und dann habe sie, Frau B.___, von ihrem Autokennzeichen
und ihrem Gesicht ein Foto gemacht mit ihrem Handy. Ein Mann sei mit einem
grauen Auto dazu gefahren. Er sei einfach im Auto gesessen und habe nichts
gemacht. Dieser Mann habe alles gesehen. Wahrscheinlich sei sie so wütend
gewesen, weil dieser Mann nicht habe in die Strasse fahren können. Frau H.___
habe ihr dann gesagt, es habe sich um Frau B.___ gehandelt.
(aF) Das Auto habe sie beim Haus von
Frau B.___ gewendet. Sie habe nur an der Hand einen blauen Fleck bekommen,
sonst sei ihr nichts passiert. Frau B.___ habe durch die halbgeöffnete
Seitenscheibe hineingelangt. Sie (Frau B.___) habe sie mehrmals als Schlampe
betitelt. Sie habe die ganze Zeit geschrien, «fahr ab». Sie habe so geschrien,
dass sie sie gar nicht richtig verstanden habe. Sie habe ihr zu erklären
versucht, dass sie jemanden suche. Jedes Mal, wenn sie etwas gesagt habe, sei
sie noch wütender geworden.
2.2
B.___ bestritt in der Einvernahme
vom 2. März 2016, C.___ geschlagen oder beschimpft zu haben. Sie sei damals nach
Hause gekommen und habe deren Auto dort stehen sehen. Sie sei stehen geblieben,
weil sie ihr den Weg blockiert habe. Das Auto habe sich nicht bewegt. Da habe
sie sie gefragt, was sie hier mache. Die Frau habe nicht gesprochen. Sie habe
gedacht, sie höre sie nicht und habe lauter gesprochen. Sie habe sie einfach
ignoriert. Sie habe ihr gesagt, sie wohne hier und brauche diesen Platz. Sie
solle gehen, sie wohne nicht hier. Dann sei sie zurück in ihr Auto, doch die
Frau sei nicht weg. Deshalb sei sie wieder ausgestiegen und habe gefragt, ob
sie sie nicht höre. Sie habe an die Türe geklopft und Hallo gerufen. Sie habe
gesagt, sie suche einen Herrn I.___. Sie habe ihr geantwortet, es gebe hier
keinen Herrn I.___ und sie solle jetzt gehen. Sie (Frau B.___) sei schon ein
bisschen lauter geworden. Die Frau habe ihr gesagt, sie habe ihr nichts zu
sagen, sonst rufe sie die Polizei. Sie sei wieder zu ihrem Auto gegangen und
habe ihr noch gesagt, sie mache ein Foto, da sie sie nicht kenne. Der Nachbar
von Nr. 7 sei gerade dazu gefahren. Die Frau sei immer im Auto gesessen und
habe die Scheibe etwa 5 cm offen gehabt. Wie hätte sie sie da schlagen können.
Die Frau sei dort gesessen und habe telefoniert. Ihr Nachbar habe auch warten
müssen. Er habe sicher mithören können. Sie erinnere sich noch, wie er die
Scheibe runter gemacht und gesagt habe, die Person solle endlich wegfahren.
(aF) Sie habe die Frau nicht beschimpft.
Sie sei laut gewesen ja, aber sie habe sie nicht beschimpft. Der Nachbar heisse
J.___ und wohne im [...] Nr. [...] Sie wolle gegen die Frau Anzeige erstatten
wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung. Sie habe die Geschichte
anscheinend weitererzählt. Denn am Abend seien vier unbekannte Leute zu ihnen
gekommen. Diese hätten sie bedroht und sie hätten sie schlagen wollen. Einer
habe ihr gesagt, seine Schwester sei von ihr geschlagen worden und nun werde er
sie schlagen. Er habe sie am Oberarm gepackt und habe sie ganz aus der Türe
ziehen wollen. Sie habe sich lösen können und habe die Türe von innen
schliessen wollen. Jemand habe diese aber mit dem Fuss blockiert. Sie habe dann
ihren Mann gerufen. Darauf habe sie die Türe schliessen können. Jemand habe mit
dem Fuss dagegen getreten. Ihr Mann sei dann nach draussen gegangen und habe
gesagt, sie sollten verschwinden, sonst rufe er die Polizei. Die vier Herren
seien nicht gegangen, sondern vor der Garage gestanden. Ihre Tochter habe in
der Zwischenzeit die Polizei gerufen. Auf die Frage, ob es von Seiten aller
vier Männer zu Drohungen gekommen sei, antwortete sie, ja. Es hätten alle vier
gesprochen. Durch die vier Männer sei auch eine Sachbeschädigung begangen
worden. Bei einem Auto von ihnen seien die Scheibenwischer abgebrochen worden.
2.3
E.___ sagte am 9. April 2016 aus, D.___
habe damals vor Ort mit Frau B.___ sprechen wollen. Er habe sie gefragt, ob sie
ihn begleiten würden, da er nicht allein habe gehen wollen. Sie drei seien
etwas weiter hinten gestanden, weil sie ja nichts damit zu tun gehabt hätten.
Frau B.___ sei herausgekommen und habe gleich begonnen herumzuschreien. Sie
hätten kein Wort verstanden. Dann sei noch ihr Mann rausgekommen und habe auch
noch reden wollen. D.___ habe mit ihr reden wollen; weshalb sie seine Schwester
geschlagen habe. Sie habe alles abgestritten und nur noch ausgerufen und
herumgeschrien. Dann habe sie noch mit dem Handy gefilmt, obwohl sie ihr gesagt
hätten, sie wollten das nicht. Der Mann habe gesagt, sie sollten abhauen, sonst
«kläpfe» er sie und rufe die Polizei. Er habe gesagt, sie sollten ab seinem
Platz, was sie dann auch gemacht hätten. Dann sei auch schon die Polizei
gekommen. D.___ habe normal diskutieren wollen, aber das sei mit Herrn und Frau
B.___ nicht gegangen. Sie hätten Frau B.___ weder geschlagen noch ihr gedroht.
Sie hätten nur gesagt, sie solle sich doch beruhigen. Es habe Frau B.___ auch
niemand von ihnen angefasst oder sie gepackt. An die Türe getreten habe auch
niemand. Ein Kollege habe nur gesehen, dass D.___ den Schuh zwischen die Türe
gehalten habe. Zur Liegenschaft seien sie über den Hausplatz gekommen. Es habe
kein Tor oder einen Zaun oder dergleichen gegeben. An einem Fahrzeug hätten sie
auch nichts gemacht. Sie hätten sicher keinen Scheibenwischer abgebrochen. Dazu
könne er nur sagen, dass sie ihnen dies in die Schuhe schieben wolle.
Nach dem Erstatten einer Strafanzeige
gegen Herrn A.___ führte E.___ am 16. April 2016 aus, er wolle Anzeige
erstatten wegen der Drohung, die angeblich von ihnen ausgegangen sei. Es sei
genau umgekehrt gewesen. Herr A.___ habe ihnen gesagt, er werde sie verprügeln,
wenn sie sich nicht von ihrem Hausplatz entfernten. (aF) Er habe die Drohung
nicht ernst genommen.
2.4
G.___ bestätigte die Aussagen seines
Kollegen E.___ im Wesentlichen. Sie hätten eigentlich nur mit der Frau reden
wollen, aber das sei nicht gegangen. Sie habe nur noch rumgeschrien. Das habe
die Polizei ja auch gehört, als sie gekommen sei. Sie hätten sie weder mit
Schlägen bedroht noch sie geschlagen oder angefasst. Sie hätten auch keinen
Scheibenwischer kaputt gemacht. Herr A.___ habe ja gesehen, wie sie weggelaufen
seien. Auf die Frage, ob es unbeteiligte Zeugen gebe, meinte er, es sei eine
Frau vorbeigelaufen, die sie gefragt habe, ob sie Frau B.___ verstanden hätten.
Sie habe ihnen erzählt, sie hätten auch viele Probleme mit dieser Familie. Herr
A.___ habe ihnen gedroht, er würde sie kurz und klein schlagen, wenn sie nicht
vom Platz weggehen würden. Er habe die Drohung ernst genommen.
2.5
Auch F.___ bestätigte die Aussagen
seiner beiden Kollegen in der Einvernahme vom 20. April 2016.
2.6
D.___ sagte am 26. April 2016 aus,
er sei zu Hause am Esstisch gesessen, als seine Schwester nach Hause gekommen
sei. Sie sei recht verwirrt gewesen. Sie habe erzählt, sie habe zum Coiffeur
gewollt im [...]. Jetzt sei er aber umgezogen. Dies sei ihr im Moment nicht
bewusst gewesen. Sie habe dann auf der Strasse vor einem Haus angehalten und
sich erinnert, dass der Coiffeur umgezogen sei. Als sie wieder habe wegfahren
wollen, sei auch schon Frau B.___ auf sie zugerannt und habe sie unvermittelt
geschlagen. Er sei dann runtergefahren und habe die Frau zur Rede stellen
wollen. Im Dorf habe er Kollegen getroffen und ihnen die Geschichte erzählt,
worauf diese gesagt hätten, sie kämen mit. Er habe bei der Familie geklingelt
und gefragt, was vorgefallen sei. Frau B.___ sei sofort laut geworden, er habe
gar nicht mit ihr sprechen können. Sie habe sofort mit Schimpfwörtern um sich
geschmissen. Ihr Mann sei dann auch noch gekommen und habe ihnen gesagt, sie
sollten weggehen. Sie seien dann weggegangen. Vorher seien noch Drohungen von
ihrem Mann gekommen; er würde sie schlagen, wenn sie nicht weggingen. Im
Übrigen sagte auch D.___ aus, er habe Frau B.___ weder geschlagen noch angefasst
und sie hätten auch nichts kaputt gemacht. Dem Auto seien sie nie zu nahe
gekommen.
2.7
A.___ machte anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2016 keine Aussagen. Auf die Frage, nach
Angaben der vier jungen Männer habe er diesen mit Schlägen gedroht, sagte er
lediglich, er habe nur mit der Polizei gedroht.
2.8
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Einstellung der Strafuntersuchung gegen C.___ und D.___, E.___, F.___ und G.___
damit, es sei nicht davon auszugehen, dass C.___ gegenüber ihrer Familie wider
besseres Wissen Aussagen gemacht habe. Das Gegenteil könne ihr zumindest nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass D.___,
E.___, F.___ und G.___ B.___ tatsächlich mit Schlägen bedroht und darüber
hinaus den Scheibenwischer an einem der Fahrzeuge der Familie A.___ abgebrochen
hätten. Das Gegenteil könne ihnen zumindest nicht nachgewiesen werden. Ein
Hausfriedensbruch könne ihnen ebenfalls nicht vorgehalten werden, da sie einzig
vor der Haustüre von B.___ und A.___ erschienen seien.
2.9
A.___ und B.___ machen demgegenüber
in ihrer Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe A.___ das rechtliche
Gehör nicht gegeben. Somit habe er sich nicht zu den schweren Vorwürfen und
Vorfällen äussern können. Die Staatsanwaltschaft habe es auch unterlassen, den
Vorfall unter Einbezug des Zeugen zu beurteilen. Es sei nicht auszuschliessen,
dass der Vorfall dann in einem anderen Licht erscheine. Die Staatsanwaltschaft
habe die Strafuntersuchung einseitig zu Lasten von ihnen geführt. Sie habe kein
Interesse, den Sachverhalt genau zu klären.
3.
Die Beschwerdeführer machen zunächst
geltend, die Staatsanwaltschaft habe A.___ das rechtliche Gehör nicht gewährt.
Somit habe er sich nicht zu den schweren Vorwürfen und Vorfällen äussern
können. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass A.___ von der Polizei zu
einer Einvernahme vorgeladen wurde. Anlässlich dieser wurde er zum Vorfall vom
28.
Januar 2016 und zum Vorhalt der Drohung befragt, er wollte aber
ausdrücklich keine Aussagen dazu machen. Die Staatsanwaltschaft hat den
Parteien den beabsichtigten Abschluss der Untersuchung am 20. November 2017
angekündigt und den Parteien Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu
nehmen und Beweisanträge zu stellen. Hierauf hat A.___ mit Eingabe vom 4.
Dezember 2017 Stellung genommen. In erster Linie hat er in dieser Stellungnahme
ersucht, auch das Verfahren gegen ihn und seine Frau einzustellen. Es könne
nicht angehen, dass man vor dem eigenen Privatgrund und vor der eigenen
Haustüre von fremden Personen beleidigt und beschimpft werde und die
Staatsanwaltschaft versuche, diese zu schützen. Der Beschwerdeführer A.___
hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich zum besagten Vorfall zu äussern. Dass
die Staatsanwaltschaft in der Folge eine Einstellung vornahm, stellt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
4.1.1
Wer einen Nichtschuldigen wider
besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens
beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder
wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine
Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff.
1.
des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Betrifft die falsche Anschuldigung
eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB).
Wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder
Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble
Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem
andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet
sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche
Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand der Verleumdung
ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte
üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 174 N 1).
4.1.2
Die Aussagen von C.___ und B.___
bezüglich des Vorfalls vom 28. Januar 2016 weichen in den wesentlichen Punkten
stark voneinander ab. Was sich damals genau abgespielt hat, liess sich nicht
klären und lässt sich auch nicht klären, auch nicht mittels einer Einvernahme des
damaligen Nachbarn der Beschwerdeführer. So geht aus der Einvernahme von B.___
hervor, dass dieser erst zu einem späten Zeitpunkt des Geschehens zum Haus
gefahren ist. Ebenso sagte C.___ aus – auch wenn sie einerseits erwähnt, der
Nachbar habe alles gesehen –, ein Mann mit einem grauen Auto sei dazu gefahren.
Dies erwähnt sie erst nach der Schilderung, wonach Frau B.___ mit dem Arm zum
Fenster rein gelangt und ihr ins Gesicht geschlagen habe. Es ist deshalb nicht
zu erwarten, dass der Nachbar relevante Aussagen zum Kerngeschehen machen kann,
zumal der Vorfall bereits 2 ½ Jahre zurückliegt.
Aufgrund der Aktenlage kann C.___ nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden, eine falsche Anschuldigung oder ein
Ehrverletzungsdelikt begangen zu haben. So erscheinen ihre Aussagen gegenüber ihrer
Familie nicht unglaubhaft. Sie schilderte auf nachvollziehbare Weise, was sich
damals abgespielt hat und es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte vor,
weshalb sie eine solche Geschichte gegenüber ihrer Familie und anschliessend
gegenüber der Polizei hätte erfinden sollen. Sie hatte Frau B.___ vorgängig
auch nicht gekannt und hegte daher keine Ressentiments gegen sie. Die
Staatsanwaltschaft geht deshalb zutreffend davon aus, der anfängliche
Tatverdacht gegen C.___ habe sich nicht in einem Mass erhärtet, welches eine
Anklage rechtfertigen würde. Im Hauptverfahren wäre in der Tat mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb
die Strafuntersuchung gegen sie zu Recht eingestellt worden ist.
4.2
Auch bezüglich der Vorhalte der
Drohung und Sachbeschädigung gegen D.___, E.___, F.___ und G.___ hat die
Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt. Es mag sein,
dass sich die vier jungen Männer nicht derart friedlich und freundlich
verhalten haben, wie aus deren Einvernahmen geschlossen werden könnte (immerhin
sah sich die Tochter der Beschwerdeführer veranlasst, der Polizei zu
telefonieren). Nicht unbedingt nachvollziehbar ist auch, weshalb D.___ Frau B.___
überhaupt zur Rede stellen wollte. Seine Schwester hätte sich an die Polizei
wenden können, was sie auch getan hat. Der Vorfall bedurfte keiner Intervention
durch ihren Bruder und dessen Kollegen. Dass die vier Beschuldigten aber
Drohungen gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochen und einen
Scheibenwischer beschädigt hätten, lässt sich nicht nachweisen. Die
Schilderungen der Beteiligten divergieren vollkommen und es gibt keine
unbeteiligten Zeugen, die hierzu etwas aussagen könnten. Es wäre deshalb auch
diesbezüglich im Hauptverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ein Freispruch zu erwarten, weshalb die Einstellung der Strafuntersuchung nicht
zu beanstanden ist.
4.3.1
Wer gegen den Willen des
Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines
Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz,
Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.
186.
StGB).
4.3.2
Wenn es auch wie erwähnt keinen
vernünftigen Grund gab, bei B.___ vorzusprechen, ist D.___, E.___, F.___ und G.___
doch nicht nachzuweisen, durch ihr Vorsprechen bei ihr einen Hausfriedensbruch
begangen zu haben. Sie sind lediglich vor der Haustüre der Beschwerdeführer
erschienen und sind nicht in das Haus, den Garten oder einen umfriedeten Platz
eingedrungen. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen sie rechtfertigt sich
daher auch bezüglich dieses Tatbestands.
5.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde daher als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier