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Entscheid

BKBES.2018.47

Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

17. August 2018Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 29. Januar 2016 meldete sich C.___

bei der Polizei in […]. Sie sei am Vorabend durch B.___ tätlich angegangen und

mit Schimpfwörtern betitelt worden. Sie habe ihr Auto vor der Liegenschaft von B.___

gewendet, als diese fuchtelnd auf sie zugekommen sei. Nachdem sie das

Seitenfenster des Fahrzeuges geöffnet habe, sei sie von ihr ins Gesicht geschlagen

und als «Schlampe» betitelt worden (vgl. Strafanzeige vom 11. Oktober 2016).

Bereits am 28. Januar 2016 abends hatte

sich die Tochter von B.___ bei der Polizei gemeldet und angegeben, vor ihrer

Haustüre randalierten vier junge Männer, mit denen sich ihre Eltern stritten.

Aus der Strafanzeige vom 11. Oktober 2016 geht hervor, dass B.___ und ihr

Ehemann A.___ beim Eintreffen der Polizei vor der Haustüre hätten angetroffen

werden können. Auf der Strasse davor hätten die vier jungen Männer (D.___, E.___,

F.___ und G.___) gewartet. Während sich diese ruhig und anständig verhalten

hätten, habe sich B.___ laut und aufbrausend verhalten.

1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

21. November 2016 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Tätlichkeiten,

Beschimpfung und falscher Anschuldigung, gegen A.___ wegen Drohung, gegen C.___

wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede, evtl. Verleumdung und gegen D.___,

E.___, F.___ und G.___ wegen Drohung, Hausfriedensbruchs und geringfügiger

Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft versuchte in der Folge, die Parteien

zu einer Vergleichsverhandlung vorzuladen, sagte diese aber aufgrund

wiederholter Gesuche um Verschiebung des Termins am 8. März 2017 ab. Das

Verfahren werde ohne Durchführung einer Vergleichsverhandlung weitergeführt. Mit

Verfügung vom 9. März 2018 stellte sie die Strafuntersuchung gegen C.___, D.___,

E.___, F.___ und G.___ ein. Das Verfahren gegen B.___ und A.___ werde nach

Rechtskraft dieser Verfügung weitergeführt.

2. Gegen diese Verfügung erhoben B.___

und A.___ am 26. März 2018 resp. 14. Mai 2018 Beschwerde mit den Anträgen auf

deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die

Staatsanwaltschaft.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11.

Juni 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde von A.___. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.

4. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a.

die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.

b).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich

wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren

Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage

hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige

Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch

bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen müssen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei

Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.

«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser

Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann

indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das

Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach

dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage

untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit

Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind

gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch

Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven

Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu

berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom

22.

Juni 2016).

2.1

C.___ gab gegenüber der Polizei am

29.

Januar 2016 zu Protokoll, sie sei gestern gegen sechs Uhr in die [...]strasse

in [...] gefahren, weil sie zu Frau H.___ gewollt habe. Diese habe früher im [...]

gewohnt. Jetzt wohne sie weiter oben im Dorf. Sie habe dies aber leider erst

bemerkt, als sie schon dort gewesen sei. Sie habe auf der Strasse das Auto

gewendet und habe dann schon diese Frau B.___ mit den Händen fuchteln sehen.

Sie habe dann das Fenster heruntergelassen, weil sie gedacht habe, sie wolle

ihr etwas sagen. Sie habe aber schon «mega» herumgeschrien und mit den Händen

rumgefuchtelt. Sie habe ihr gesagt, sie suche Frau H.___, worauf sie noch mehr

in Rage gekommen sei. Frau B.___ habe dann mit dem Arm zum Fenster rein gelangt

und ihr ins Gesicht geschlagen. Sie habe es irgendwie noch geschafft, das

Fenster zu schliessen und dann habe sie, Frau B.___, von ihrem Autokennzeichen

und ihrem Gesicht ein Foto gemacht mit ihrem Handy. Ein Mann sei mit einem

grauen Auto dazu gefahren. Er sei einfach im Auto gesessen und habe nichts

gemacht. Dieser Mann habe alles gesehen. Wahrscheinlich sei sie so wütend

gewesen, weil dieser Mann nicht habe in die Strasse fahren können. Frau H.___

habe ihr dann gesagt, es habe sich um Frau B.___ gehandelt.

(aF) Das Auto habe sie beim Haus von

Frau B.___ gewendet. Sie habe nur an der Hand einen blauen Fleck bekommen,

sonst sei ihr nichts passiert. Frau B.___ habe durch die halbgeöffnete

Seitenscheibe hineingelangt. Sie (Frau B.___) habe sie mehrmals als Schlampe

betitelt. Sie habe die ganze Zeit geschrien, «fahr ab». Sie habe so geschrien,

dass sie sie gar nicht richtig verstanden habe. Sie habe ihr zu erklären

versucht, dass sie jemanden suche. Jedes Mal, wenn sie etwas gesagt habe, sei

sie noch wütender geworden.

2.2

B.___ bestritt in der Einvernahme

vom 2. März 2016, C.___ geschlagen oder beschimpft zu haben. Sie sei damals nach

Hause gekommen und habe deren Auto dort stehen sehen. Sie sei stehen geblieben,

weil sie ihr den Weg blockiert habe. Das Auto habe sich nicht bewegt. Da habe

sie sie gefragt, was sie hier mache. Die Frau habe nicht gesprochen. Sie habe

gedacht, sie höre sie nicht und habe lauter gesprochen. Sie habe sie einfach

ignoriert. Sie habe ihr gesagt, sie wohne hier und brauche diesen Platz. Sie

solle gehen, sie wohne nicht hier. Dann sei sie zurück in ihr Auto, doch die

Frau sei nicht weg. Deshalb sei sie wieder ausgestiegen und habe gefragt, ob

sie sie nicht höre. Sie habe an die Türe geklopft und Hallo gerufen. Sie habe

gesagt, sie suche einen Herrn I.___. Sie habe ihr geantwortet, es gebe hier

keinen Herrn I.___ und sie solle jetzt gehen. Sie (Frau B.___) sei schon ein

bisschen lauter geworden. Die Frau habe ihr gesagt, sie habe ihr nichts zu

sagen, sonst rufe sie die Polizei. Sie sei wieder zu ihrem Auto gegangen und

habe ihr noch gesagt, sie mache ein Foto, da sie sie nicht kenne. Der Nachbar

von Nr. 7 sei gerade dazu gefahren. Die Frau sei immer im Auto gesessen und

habe die Scheibe etwa 5 cm offen gehabt. Wie hätte sie sie da schlagen können.

Die Frau sei dort gesessen und habe telefoniert. Ihr Nachbar habe auch warten

müssen. Er habe sicher mithören können. Sie erinnere sich noch, wie er die

Scheibe runter gemacht und gesagt habe, die Person solle endlich wegfahren.

(aF) Sie habe die Frau nicht beschimpft.

Sie sei laut gewesen ja, aber sie habe sie nicht beschimpft. Der Nachbar heisse

J.___ und wohne im [...] Nr. [...] Sie wolle gegen die Frau Anzeige erstatten

wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung. Sie habe die Geschichte

anscheinend weitererzählt. Denn am Abend seien vier unbekannte Leute zu ihnen

gekommen. Diese hätten sie bedroht und sie hätten sie schlagen wollen. Einer

habe ihr gesagt, seine Schwester sei von ihr geschlagen worden und nun werde er

sie schlagen. Er habe sie am Oberarm gepackt und habe sie ganz aus der Türe

ziehen wollen. Sie habe sich lösen können und habe die Türe von innen

schliessen wollen. Jemand habe diese aber mit dem Fuss blockiert. Sie habe dann

ihren Mann gerufen. Darauf habe sie die Türe schliessen können. Jemand habe mit

dem Fuss dagegen getreten. Ihr Mann sei dann nach draussen gegangen und habe

gesagt, sie sollten verschwinden, sonst rufe er die Polizei. Die vier Herren

seien nicht gegangen, sondern vor der Garage gestanden. Ihre Tochter habe in

der Zwischenzeit die Polizei gerufen. Auf die Frage, ob es von Seiten aller

vier Männer zu Drohungen gekommen sei, antwortete sie, ja. Es hätten alle vier

gesprochen. Durch die vier Männer sei auch eine Sachbeschädigung begangen

worden. Bei einem Auto von ihnen seien die Scheibenwischer abgebrochen worden.

2.3

E.___ sagte am 9. April 2016 aus, D.___

habe damals vor Ort mit Frau B.___ sprechen wollen. Er habe sie gefragt, ob sie

ihn begleiten würden, da er nicht allein habe gehen wollen. Sie drei seien

etwas weiter hinten gestanden, weil sie ja nichts damit zu tun gehabt hätten.

Frau B.___ sei herausgekommen und habe gleich begonnen herumzuschreien. Sie

hätten kein Wort verstanden. Dann sei noch ihr Mann rausgekommen und habe auch

noch reden wollen. D.___ habe mit ihr reden wollen; weshalb sie seine Schwester

geschlagen habe. Sie habe alles abgestritten und nur noch ausgerufen und

herumgeschrien. Dann habe sie noch mit dem Handy gefilmt, obwohl sie ihr gesagt

hätten, sie wollten das nicht. Der Mann habe gesagt, sie sollten abhauen, sonst

«kläpfe» er sie und rufe die Polizei. Er habe gesagt, sie sollten ab seinem

Platz, was sie dann auch gemacht hätten. Dann sei auch schon die Polizei

gekommen. D.___ habe normal diskutieren wollen, aber das sei mit Herrn und Frau

B.___ nicht gegangen. Sie hätten Frau B.___ weder geschlagen noch ihr gedroht.

Sie hätten nur gesagt, sie solle sich doch beruhigen. Es habe Frau B.___ auch

niemand von ihnen angefasst oder sie gepackt. An die Türe getreten habe auch

niemand. Ein Kollege habe nur gesehen, dass D.___ den Schuh zwischen die Türe

gehalten habe. Zur Liegenschaft seien sie über den Hausplatz gekommen. Es habe

kein Tor oder einen Zaun oder dergleichen gegeben. An einem Fahrzeug hätten sie

auch nichts gemacht. Sie hätten sicher keinen Scheibenwischer abgebrochen. Dazu

könne er nur sagen, dass sie ihnen dies in die Schuhe schieben wolle.

Nach dem Erstatten einer Strafanzeige

gegen Herrn A.___ führte E.___ am 16. April 2016 aus, er wolle Anzeige

erstatten wegen der Drohung, die angeblich von ihnen ausgegangen sei. Es sei

genau umgekehrt gewesen. Herr A.___ habe ihnen gesagt, er werde sie verprügeln,

wenn sie sich nicht von ihrem Hausplatz entfernten. (aF) Er habe die Drohung

nicht ernst genommen.

2.4

G.___ bestätigte die Aussagen seines

Kollegen E.___ im Wesentlichen. Sie hätten eigentlich nur mit der Frau reden

wollen, aber das sei nicht gegangen. Sie habe nur noch rumgeschrien. Das habe

die Polizei ja auch gehört, als sie gekommen sei. Sie hätten sie weder mit

Schlägen bedroht noch sie geschlagen oder angefasst. Sie hätten auch keinen

Scheibenwischer kaputt gemacht. Herr A.___ habe ja gesehen, wie sie weggelaufen

seien. Auf die Frage, ob es unbeteiligte Zeugen gebe, meinte er, es sei eine

Frau vorbeigelaufen, die sie gefragt habe, ob sie Frau B.___ verstanden hätten.

Sie habe ihnen erzählt, sie hätten auch viele Probleme mit dieser Familie. Herr

A.___ habe ihnen gedroht, er würde sie kurz und klein schlagen, wenn sie nicht

vom Platz weggehen würden. Er habe die Drohung ernst genommen.

2.5

Auch F.___ bestätigte die Aussagen

seiner beiden Kollegen in der Einvernahme vom 20. April 2016.

2.6

D.___ sagte am 26. April 2016 aus,

er sei zu Hause am Esstisch gesessen, als seine Schwester nach Hause gekommen

sei. Sie sei recht verwirrt gewesen. Sie habe erzählt, sie habe zum Coiffeur

gewollt im [...]. Jetzt sei er aber umgezogen. Dies sei ihr im Moment nicht

bewusst gewesen. Sie habe dann auf der Strasse vor einem Haus angehalten und

sich erinnert, dass der Coiffeur umgezogen sei. Als sie wieder habe wegfahren

wollen, sei auch schon Frau B.___ auf sie zugerannt und habe sie unvermittelt

geschlagen. Er sei dann runtergefahren und habe die Frau zur Rede stellen

wollen. Im Dorf habe er Kollegen getroffen und ihnen die Geschichte erzählt,

worauf diese gesagt hätten, sie kämen mit. Er habe bei der Familie geklingelt

und gefragt, was vorgefallen sei. Frau B.___ sei sofort laut geworden, er habe

gar nicht mit ihr sprechen können. Sie habe sofort mit Schimpfwörtern um sich

geschmissen. Ihr Mann sei dann auch noch gekommen und habe ihnen gesagt, sie

sollten weggehen. Sie seien dann weggegangen. Vorher seien noch Drohungen von

ihrem Mann gekommen; er würde sie schlagen, wenn sie nicht weggingen. Im

Übrigen sagte auch D.___ aus, er habe Frau B.___ weder geschlagen noch angefasst

und sie hätten auch nichts kaputt gemacht. Dem Auto seien sie nie zu nahe

gekommen.

2.7

A.___ machte anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2016 keine Aussagen. Auf die Frage, nach

Angaben der vier jungen Männer habe er diesen mit Schlägen gedroht, sagte er

lediglich, er habe nur mit der Polizei gedroht.

2.8

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Einstellung der Strafuntersuchung gegen C.___ und D.___, E.___, F.___ und G.___

damit, es sei nicht davon auszugehen, dass C.___ gegenüber ihrer Familie wider

besseres Wissen Aussagen gemacht habe. Das Gegenteil könne ihr zumindest nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass D.___,

E.___, F.___ und G.___ B.___ tatsächlich mit Schlägen bedroht und darüber

hinaus den Scheibenwischer an einem der Fahrzeuge der Familie A.___ abgebrochen

hätten. Das Gegenteil könne ihnen zumindest nicht nachgewiesen werden. Ein

Hausfriedensbruch könne ihnen ebenfalls nicht vorgehalten werden, da sie einzig

vor der Haustüre von B.___ und A.___ erschienen seien.

2.9

A.___ und B.___ machen demgegenüber

in ihrer Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe A.___ das rechtliche

Gehör nicht gegeben. Somit habe er sich nicht zu den schweren Vorwürfen und

Vorfällen äussern können. Die Staatsanwaltschaft habe es auch unterlassen, den

Vorfall unter Einbezug des Zeugen zu beurteilen. Es sei nicht auszuschliessen,

dass der Vorfall dann in einem anderen Licht erscheine. Die Staatsanwaltschaft

habe die Strafuntersuchung einseitig zu Lasten von ihnen geführt. Sie habe kein

Interesse, den Sachverhalt genau zu klären.

3.

Die Beschwerdeführer machen zunächst

geltend, die Staatsanwaltschaft habe A.___ das rechtliche Gehör nicht gewährt.

Somit habe er sich nicht zu den schweren Vorwürfen und Vorfällen äussern

können. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass A.___ von der Polizei zu

einer Einvernahme vorgeladen wurde. Anlässlich dieser wurde er zum Vorfall vom

28.

Januar 2016 und zum Vorhalt der Drohung befragt, er wollte aber

ausdrücklich keine Aussagen dazu machen. Die Staatsanwaltschaft hat den

Parteien den beabsichtigten Abschluss der Untersuchung am 20. November 2017

angekündigt und den Parteien Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu

nehmen und Beweisanträge zu stellen. Hierauf hat A.___ mit Eingabe vom 4.

Dezember 2017 Stellung genommen. In erster Linie hat er in dieser Stellungnahme

ersucht, auch das Verfahren gegen ihn und seine Frau einzustellen. Es könne

nicht angehen, dass man vor dem eigenen Privatgrund und vor der eigenen

Haustüre von fremden Personen beleidigt und beschimpft werde und die

Staatsanwaltschaft versuche, diese zu schützen. Der Beschwerdeführer A.___

hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich zum besagten Vorfall zu äussern. Dass

die Staatsanwaltschaft in der Folge eine Einstellung vornahm, stellt keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

4.1.1

Wer einen Nichtschuldigen wider

besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens

beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder

wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine

Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff.

1.

des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Betrifft die falsche Anschuldigung

eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB).

Wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder

Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble

Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem

andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet

sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche

Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

(Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand der Verleumdung

ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte

üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 174 N 1).

4.1.2

Die Aussagen von C.___ und B.___

bezüglich des Vorfalls vom 28. Januar 2016 weichen in den wesentlichen Punkten

stark voneinander ab. Was sich damals genau abgespielt hat, liess sich nicht

klären und lässt sich auch nicht klären, auch nicht mittels einer Einvernahme des

damaligen Nachbarn der Beschwerdeführer. So geht aus der Einvernahme von B.___

hervor, dass dieser erst zu einem späten Zeitpunkt des Geschehens zum Haus

gefahren ist. Ebenso sagte C.___ aus – auch wenn sie einerseits erwähnt, der

Nachbar habe alles gesehen –, ein Mann mit einem grauen Auto sei dazu gefahren.

Dies erwähnt sie erst nach der Schilderung, wonach Frau B.___ mit dem Arm zum

Fenster rein gelangt und ihr ins Gesicht geschlagen habe. Es ist deshalb nicht

zu erwarten, dass der Nachbar relevante Aussagen zum Kerngeschehen machen kann,

zumal der Vorfall bereits 2 ½ Jahre zurückliegt.

Aufgrund der Aktenlage kann C.___ nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen werden, eine falsche Anschuldigung oder ein

Ehrverletzungsdelikt begangen zu haben. So erscheinen ihre Aussagen gegenüber ihrer

Familie nicht unglaubhaft. Sie schilderte auf nachvollziehbare Weise, was sich

damals abgespielt hat und es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte vor,

weshalb sie eine solche Geschichte gegenüber ihrer Familie und anschliessend

gegenüber der Polizei hätte erfinden sollen. Sie hatte Frau B.___ vorgängig

auch nicht gekannt und hegte daher keine Ressentiments gegen sie. Die

Staatsanwaltschaft geht deshalb zutreffend davon aus, der anfängliche

Tatverdacht gegen C.___ habe sich nicht in einem Mass erhärtet, welches eine

Anklage rechtfertigen würde. Im Hauptverfahren wäre in der Tat mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb

die Strafuntersuchung gegen sie zu Recht eingestellt worden ist.

4.2

Auch bezüglich der Vorhalte der

Drohung und Sachbeschädigung gegen D.___, E.___, F.___ und G.___ hat die

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt. Es mag sein,

dass sich die vier jungen Männer nicht derart friedlich und freundlich

verhalten haben, wie aus deren Einvernahmen geschlossen werden könnte (immerhin

sah sich die Tochter der Beschwerdeführer veranlasst, der Polizei zu

telefonieren). Nicht unbedingt nachvollziehbar ist auch, weshalb D.___ Frau B.___

überhaupt zur Rede stellen wollte. Seine Schwester hätte sich an die Polizei

wenden können, was sie auch getan hat. Der Vorfall bedurfte keiner Intervention

durch ihren Bruder und dessen Kollegen. Dass die vier Beschuldigten aber

Drohungen gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochen und einen

Scheibenwischer beschädigt hätten, lässt sich nicht nachweisen. Die

Schilderungen der Beteiligten divergieren vollkommen und es gibt keine

unbeteiligten Zeugen, die hierzu etwas aussagen könnten. Es wäre deshalb auch

diesbezüglich im Hauptverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

ein Freispruch zu erwarten, weshalb die Einstellung der Strafuntersuchung nicht

zu beanstanden ist.

4.3.1

Wer gegen den Willen des

Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines

Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz,

Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der

Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.

186.

StGB).

4.3.2

Wenn es auch wie erwähnt keinen

vernünftigen Grund gab, bei B.___ vorzusprechen, ist D.___, E.___, F.___ und G.___

doch nicht nachzuweisen, durch ihr Vorsprechen bei ihr einen Hausfriedensbruch

begangen zu haben. Sie sind lediglich vor der Haustüre der Beschwerdeführer

erschienen und sind nicht in das Haus, den Garten oder einen umfriedeten Platz

eingedrungen. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen sie rechtfertigt sich

daher auch bezüglich dieses Tatbestands.

5.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde daher als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier