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Entscheid

BKBES.2018.69

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

17. Dezember 2018Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am [...] liessen A.___ und B.___

durch ihren Anwalt Strafanzeige gegen ihren Nachbarn C.___ wegen des Verdachts

auf Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung bei der Staatsanwaltschaft

Solothurn erstatten. Die Anzeigeerstatter warfen dem Beschuldigten vor, im [...]

Baupläne, welche Teil seines damaligen Baugesuchs gewesen sein sollen,

eigenmächtig verändert zu haben.

2. Diese Strafanzeige nahm die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom [...] nicht an die Hand. Die

Staatsanwaltschaft erwog, der objektive Tatbestand sei zwar höchstwahrscheinlich

erfüllt, hingegen sei auf der subjektiven Seite nicht ersichtlich, inwiefern

der Beschuldigte die Absicht gehabt haben könnte, jemanden am Vermögen oder

anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen. Der ursprünglich geplante Dachaufbau sei aufgrund des

Überragens der Dachtraufe gar nicht bewilligungsfähig gewesen. Dies habe die

Baukommission dem Beschuldigten mitgeteilt, woraufhin er die Baupläne

handschriftlich angepasst habe. Das vom Beschuldigten abgeänderte Projekt (ohne

Überragen gewisser Teile auf das Nachbargrundstück) sei gesetzeskonform gewesen

und daher auch bewilligt worden. Der Beschuldigte habe sein Bauvorhaben zum

Vorteil der Anzeigeerstatter angepasst, weshalb es für ihn keinen unrechtmässigen

Vorteil gegeben habe. Dass der ursprüngliche Plan mit dem nicht

bewilligungsfähigen Vorhaben offenbar dennoch von der Baukommission bewilligt

worden sei, ändere nichts. Des Weiteren erwog die Staatsanwaltschaft, eine

Urkundenfälschung läge auch dann nicht vor, wenn der Beschuldigte den bereits

bewilligten (gesetzeswidrigen) Plan in Eigenregie abgeändert und so den

Anschein hätte erwecken wollen, der überarbeitete Plan sei bewilligt worden, da

der Beschuldigte auch bei dieser Tatvariante zum Vorteil der Anzeigeerstatter

gehandelt habe. Eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht fehle daher bei beiden

Tatvarianten.

3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung

liessen A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am [...] Beschwerde

erheben. Sie beantragen die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die

Weiterführung des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer

Stellungnahme vom [...] um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und

verzichtet auf eine weitere Vernehmlassung. Der Vertreter des Beschuldigten

verzichtet ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Da die ordentliche Besetzung der

Beschwerdekammer sich mit der vorliegenden Sachlage bereits im Rahmen eines

zivilrechtlichen Verfahrens befasst hat (vgl. Entscheid der Zivilkammer vom [...],

Verfahrensnummer [...]), ergeht der nachfolgende Entscheid in einer

ausserordentlichen Besetzung.

Erwägungen

II.

1.

Der relevante Sachverhalt lässt sich

wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft

Grundbuch (GB) Nr. [...] [...]; der Beschuldigte und seine Ehefrau sind

Eigentümer der benachbarten Liegenschaft GB Nr. [...] in [...]. Die

beiden Häuser sind abgewinkelt aneinandergebaut. Sie waren ursprünglich

eingeschossig und wiesen Flachdächer auf. Im Jahr […] planten die Ehegatten A.___,

ihre Liegenschaft mit einem Dachaufbau aufzustocken und reichten ihr Baugesuch

samt Bauplänen bei der Baukommission [...] ein. Das Bauvorhaben wurde Ende […]

umgesetzt, anfangs […] fand die Schlussabnahme statt. Seither setzten sich die

Beschwerdeführer und die Ehegatten A.___ in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten

auf zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Ebene auseinander. Anlass war das

auf das Grundstück der Beschwerdeführer überragende Vordach, welches nicht

baurechtskonform war. Die Angelegenheit konnte vorerst mittels Vereinbarung vom

[...] beigelegt werden. Darin erklärte sich der Beschuldigte bereit, den

gesetzeswidrigen Zustand bei seiner Liegenschaft auf eigene Kosten abzuändern

und allfällige Reparaturkosten zu tragen, sobald die Beschwerdeführer ihre

Liegenschaft ebenfalls aufstocken würden. Die Beschwerdeführer willigten implizit

in den gesetzeswidrigen Zustand bei ihren Nachbarn ein, in der Annahme, im

Gegenzug sei auch ihnen der Bau eines überragenden Dachs gestattet.

2.

Vier Jahre später reichten die

Beschwerdeführer ein eigenes Baugesuch für die Aufstockung ihrer Liegenschaft

mittels eines Dachaufbaus bei der Baukommission [...] ein. Dagegen erhob das

Ehepaar A.___ Einsprache und machte – trotz der Vereinbarung vom [...] – unter

anderem geltend, es sei unzulässig, dass das geplante Dach der Beschwerdeführer

auf ihr Grundstück hinüberrage. Diese Einsprache des Ehepaars […] führte zu

mehreren langwierigen Verfahren auf zivil- und verwaltungsrechtlicher Ebene,

welche alle zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausfielen: Auf

verwaltungsrechtlicher Ebene hiess die Baukommission die Einsprache der

Ehegatten C.___ mit Beschluss vom [...] gut und verweigerte den

Beschwerdeführern die Baubewilligung. Dieser Beschluss wurde vom Bau- und

Justizdepartement mit Verfügung vom [...] und vom Verwaltungsgericht mit Urteil

vom [...] geschützt (Verfahrensnummer [...]). Auf verwaltungsrechtlicher Ebene

wurde festgehalten, der Dachaufbau des Beschuldigten sei behördlich bewilligt

worden und die Beschwerdeführer hätten als Nachbarn und Grenzbaurechtsgeber der

erstellten Baute und damit auch einer allfälligen Verletzung ihres

Grenzbaurechts am [...] zugestimmt. Nicht entscheidend sei, wer welchen Plan zu

welchem Zeitpunkt allenfalls abgeändert habe, da der Bau bereits fertig

erstellt worden sei, so dass die Beschwerdeführer als direkte Nachbarn in der

Lage gewesen seien, die konkrete Situation vor Ort und eins zu eins zu

beurteilen. Die im Baugesuchsverfahren allenfalls begangene Verletzung des

rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer sei mit der Vereinbarung vom [...]

geheilt worden, indem sie dem Bauvorhaben nachträglich ihre Zustimmung erteilt

hätten.

Auch der Zivilrichter kam zum gleichen

Ergebnis: Die parallel zum verwaltungsrechtlichen Verfahren geführte

zivilrechtliche Klage der Beschwerdeführer vom [...] wurde mit Urteil vom [...]

vom Richteramt [...] vollumfänglich abgewiesen. Der Zivilrichter führte zur

Begründung aus, es sei zwar klar, dass Teile des Dachaufbaus des Ehepaars C.___

auf das Grundstück der Beschwerdeführer hinüberragten und unrechtmässig

erstellt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten jedoch diesen

gesetzeswidrigen Zustand mit der Vereinbarung vom [...] akzeptiert. Mit dieser

Vereinbarung habe man sich gegenseitig ein Grenzbaurecht sowie ein Überbaurecht

bezüglich der Aussenisolation eingeräumt. Ein überragendes Vordach, wie es die

Beschwerdeführer nun geplant hätten, sei jedoch nicht von der Vereinbarung vom [...]

erfasst. Dass die Beschwerdeführer davon ausgegangen seien, auch sie dürften

nun ein überragendes Dach bauen, tue nichts zur Sache. Deshalb erfolge die

Einsprache des Ehepaars C.___ zu Recht. Diesen Entscheid bestätigte die

Zivilkammer des Obergerichts Solothurn in seinem Urteil vom [...]

(Verfahrensnummer [...]), kurz nachdem der Anwalt der Beschwerdeführer anfangs [...]

Strafanzeige gegen C.___ wegen Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung bei

der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte. Diese Strafanzeige wurde von der

Staatsanwaltschaft schliesslich nicht an die Hand genommen, wogegen sich die

vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet.

3.

Gegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer

innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden

(Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 383 Abs. 1

StPO). Partei kann die Privatklägerschaft sein, welche als geschädigte Person

ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118

Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten

unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen

Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm

geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die

nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen

Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in

ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare

Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3; BGE

138.

IV 258 E. 2.2).

Urkundendelikte schützen in erster Linie

die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere

Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als

Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können durch Urkundenfälschung aber

auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die

Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Dies

ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines

weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse

Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV

155.

E. 3.3.3; BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts

6B_917/2015 vom 23. Februar 2016, E. 3.1).

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der

vom Dachaufbau des Ehepaars C.___ betroffenen Liegenschaft Grundbuch (GB)

Nr. [...] in [...]. Sie sind vom Dachaufbau, den relevanten Bauplänen und

von der umstrittenen Grenzbaurechtsvereinbarung betroffen. Eine strafrechtlich

relevante Geschädigtenstellung im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung erscheint allerdings fraglich: Weder in der Strafanzeige noch in

der Beschwerdeschrift wird eine Wertverminderung der Liegenschaft der

Beschwerdeführer behauptet. Inwiefern durch die geltend gemachte

Urkundenfälschung die privaten Interessen der Beschwerdeführer unmittelbar

verletzt sein sollen und weshalb die Urkundenfälschung spezifisch auf ihre

Benachteiligung abgezielt haben soll, wird nicht dargelegt. Letztlich kann die

Frage nach der Beschwerdelegitimation offenbleiben, da sich die Beschwerde

aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin materiell als unbegründet

erweist.

4.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8

genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die

Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio

pro duriore» (Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014,

E. 3.3). Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine

Einstellung oder Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB

wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten

zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,

eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte

Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder

eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt

(Abs. 1) sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht

(Abs. 2). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen

einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller nicht mehr mit dem aus ihr

ersichtlichen Autor identisch ist. Die Veränderung des Inhalts kann durch

Ergänzen, Verändern oder Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung

erfolgen, womit ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht. Demgegenüber betrifft

die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei

der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht

übereinstimmen, was nur bei einer qualifizierten schriftlichen Lüge strafbar

ist. In subjektiver Hinsicht braucht es bei beiden Tatvarianten Vorsatz sowie

eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, wobei sich die angestrebte Schädigung

bzw. der erstrebte Vorteil aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben

soll. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr

verwenden wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt (Boog, in: Basler

Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 182 und

185).

5.

Vorliegend machen die

Beschwerdeführer geltend, das Bewilligungsverfahren für das Bauvorhaben der

Ehegatten C.___ sei intransparent und unfair abgelaufen. Der Beschuldigte habe im

Jahr 2007 ein vorschriftswidriges Bauvorhaben geplant und umgesetzt, welches

aus unverständlichen Gründen von der Baukommission genehmigt worden sei. Nach

der erfolgten Bewilligung habe der Beschuldigte einen Bauplan handschriftlich

angepasst. Dadurch habe er ein Urkundendelikt begangen. Zudem seien

verschiedene Original-Akten verschwunden, welche ein rechtswidriges Verhalten

des Beschuldigten und der Baukommission nahelegen würden. Im ganzen

Baubewilligungsverfahren sei zudem ihr rechtliches Gehör verletzt worden.

6.

Den Beschwerdeführern ist insofern

zuzustimmen, dass der genaue Ablauf des Baubewilligungsverfahren für den

Dachaufbau der Ehegatten C.___ nicht mehr lückenlos belegt werden kann. Wer

allenfalls welchen Bauplan wie und zu welchem Zeitpunkt abgeändert hat, kann

nicht mehr eindeutig nachgewiesen werden. Anhand der beigezogenen zivil- und

verwaltungsrechtlichen Akten lässt sich der Verfahrenshergang jedoch mit grosser

Wahrscheinlichkeit ungefähr wie folgt rekonstruieren:

6.1

Erstellt und unbestritten ist, dass

die Ehegatten C.___ anfangs [...] planten, ihre Liegenschaft mit einem

Dachaufbau aufzustocken. Am [...] reichten sie ihr Baugesuch samt Bauplänen bei

der Baukommission [...] ein. Das Baugesuch liegt in den Akten. Ebenfalls

unbestritten ist, dass dieses Bauvorhaben nicht den Bauvorschriften entsprach,

da es ein Vordach vorsah, welches um 30 cm auf das Grundstück der

Beschwerdeführer hinüberragte. Welcher Bauplan in dieser ersten Phase

eingereicht wurde, kann nicht mehr eindeutig festgelegt werden. In den

Original-Baugesuchsakten befindet sich ein farbiger Original-Bauplan der «D.___

AG» vom [...] mit der Bezeichnung «Ansicht links». Darauf ist das ursprünglich

projektierte, baurechtswidrige Bauvorhaben mit dem um 30 cm hinüberragende

Vordach ersichtlich. Er wurde als Original von der Baukommission [...] im

Rahmen des Zivilprozesses vor dem Richteramt [...] als Teil der Baugesuchsakten

eingereicht (Beilage 1 zur Eingabe der Baukommission vom [...] [Baugesuchsakten

[...] im Original] in einem weissen Klarsichtmäppli mit einem grünen Kleber

«3», eingereicht im Rahmen des Zivilverfahrens vor dem Richteramt [...], Verfahrensnummer

[...]). Auffallend ist ein mit Bleistift geschriebenes «i.O.». Von wem und wann

dieses «i.O.» geschrieben wurde, ist nicht ersichtlich. Dieser erste Bauplan

trägt keinen Bewilligungsstempel. Nachfolgend wird dieser erste Plan als «Bauplan

Nr. 1» bezeichnet.

6.2

Des Weiteren ist die Publikation des

Baugesuchs des Ehepaars C.___ am [...] im entsprechenden Publikationsorgan belegt

([...], Beilage 1 zur Eingabe der Baukommission vom [...] [Baugesuchsakten [...]

im Original] in einem weissen Klarsichtmäppli mit einem grünen Kleber «3»,

eingereicht im Rahmen des Zivilverfahrens vor dem Richteramt [...],

Verfahrensnummer [...]).

6.3

Mit Schreiben vom [...] wurde das

Ehepaar C.___ durch die Baukommission [...] darauf hingewiesen, der geplante

Dachaufbau rage teilweise auf das Grundstück der beiden Beschwerdeführer

hinüber, weshalb das Baugesuch ohne die schriftliche Zustimmung der beiden Beschwerdeführer

nicht bewilligungsfähig sei. Die Beschwerdeführer hätten jedoch ihre Zustimmung

für eine gemeinsame Vereinbarung mit Kostentragung der Beseitigungskosten

signalisiert. Das Schreiben der Baukommission vom [...] ist von E.___

unterzeichnet (Baugesuchsakten [...] [in Kopie] in einem grünen Klarsichtmäppli

mit einem grünen Kleber «6», Teil der Verfahrensakten [...]).

6.4

Belegt ist anhand der Original-Baugesuchsakten,

dass das Ingenieur- und Vermessungsbüro E.___ namens und im Auftrag des

Ehepaares C.___ am [...] abgeänderte Planunterlagen an die Baukommission [...]

einreichte. Im Brief vom [...] steht explizit, der Bauherr habe die

Planunterlagen nun so geändert, dass der Aufbau die Grenze nicht mehr

überschreite (Baugesuchsakten [...] [in Kopie] in einem grünen Klarsichtmäppli

mit einem grünen Kleber «6», Teil der Verfahrensakten [...]). Auffallend ist,

dass es sich hierbei ebenfalls um E.___ handelt, welcher bereits das Schreiben

der Baukommission vom [...] unterzeichnet hatte.

7.

Welche Baupläne in der Folge von wem

und wann abgeändert wurden und welche Pläne letztlich bewilligt wurden, kann

aus heutiger Sicht nicht mehr eindeutig rekonstruiert werden. Mit den

Beschwerdeführern ist festzustellen, dass sich im Zusammenhang mit dem

Bewilligungsverfahren folgende Ungereimtheiten ergeben:

7.1

Einerseits befindet sich in den

Akten ein Bauplan, welchen der Anwalt des Ehepaars C.___ im Rahmen des

Zivilprozesses eingereicht hat (Beilage 2 des Ehepaars C.___ zu ihrer Eingabe

vom [...] in einem rosaroten Papierumschlag mit einem grünen Kleber «2», Teil

der Verfahrensakten [...]). Bei diesem Bauplan handelt es sich um eine Kopie

des «Bauplanes Nr. 1»: Wie der «Bauplan Nr. 1» betrifft er die «Ansicht

links», trägt das Logo der «D.___ AG» und ist vom [...] datiert. Zudem enthält

er das baurechtswidrige, um 30 cm hinüberragende Vordach. Allerdings fehlt

das handschriftliche «i.O.», der Bauplan trägt jedoch den Bewilligungsstempel

der Baukommission [...]. Der Bewilligungsstempel ist vom Präsidenten und von

der Aktuarin unterschrieben und trägt das Datum «[...]». Dieser Plan wird nachfolgend

als «Bauplan Nr. 2» bezeichnet.

Hinsichtlich des Bauplanes Nr. 2

stellt sich die Frage, weshalb dieser Bauplan mit dem nicht gesetzeskonformen

Bauvorhaben, auf welchem das Dach teilweise auf das Nachbargrundstück ragt, überhaupt

von der Baukommission bewilligt wurde. Diese unzulässige Bewilligung ist die

erste Ungereimtheit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

7.2

Andererseits befindet sich in den

Akten ein dritter Bauplan mit handschriftlichen Änderungen, welcher das gleiche

Bewilligungsdatum wie der Bauplan Nr. 2 trägt. Diesen dritten Bauplan

reichte die Baukommission [...] im Rahmen des Zivilprozesses ein (Beilage 2 zur

Eingabe der Baukommission vom [...], Akten «[...] = Nachtrag, Genehmigung

abgeänderte Pläne» im Original, in einem blauen Klarsichtmäppli mit einem

grünen Kleber «4», Teil der Verfahrensakten [...]): Es handelt sich um einen

farbigen Original-Bauplan, welcher grundsätzlich dem «Bauplan Nr. 1» entspricht.

Er weist jedoch folgende handschriftliche Änderungen auf: Erstens wurde das um

30.

cm auf das Grundstück der Beschwerdeführer hinüberragende,

baurechtswidrige Vordach mit Korrekturflüssigkeit (Tipp-Ex) überdeckt. Zweitens

wurde mit schwarzem Kugelschreiber eine Dachrinne eingezeichnet und mit

schwarzem Stift als «Rinne» betitelt. Drittens wurde mit pinker Farbe eine

Isolation eingezeichnet und als «Isolation» gekennzeichnet. Viertens fehlt das

mit Bleistift vermerkte «i.O.». Zudem fehlt das Logo der «D.___ AG», als

Aussteller ist das Ehepaar C.___ aufgeführt. Dieser handschriftlich abgeänderte

Bauplan trägt ebenfalls einen Original-Bewilligungsstempel der Baukommission [...],

ebenfalls datiert vom [...]. Der Bewilligungsstempel dieses dritten Bauplanes ist

jedoch nicht deckungsgleich mit dem Bewilligungsstempel des Bauplanes Nr. 2: Bei

den Stempeln sind die Linien der Unterschrift der Aktuarin und des Datums

vertauscht. Auf der Linie «Aktuar» befindet sich die Unterschrift von «[...]»,

auf der Linie «Datum» steht «[...]». Dieser dritte Plan wird nachfolgend als

«Bauplan Nr. 3» bezeichnet.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb

der ursprüngliche (Bauplan Nr. 2) und der handschriftlich abgeänderte

Bauplan Nr. 3 beide das gleiche Bewilligungsdatum des [...] tragen. Dies ist

die zweite Ungereimtheit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

8.

Diese beiden Ungereimtheiten lassen

sich nicht plausibel erklären. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb

das gesetzeswidrige Bauvorhaben gemäss dem Bauplan Nr. 2 am [...]

bewilligt wurde. Vorliegend jedoch unbestritten und erstellt ist, dass das

Bauvorhaben in der Folge entsprechend dem ursprünglichen – bewilligten, aber

nicht gesetzeskonformen – Plan ausgeführt wurde. Dies führte dazu, dass das

Dach mit einem Vorsprung von 30 cm auf das Grundstück der Beschwerdeführer

ragte. In den Akten befindet sich das Original-Schreiben vom [...], mit welchem

sich die Beschwerdeführer an die Baukommission [...] wandten und ausführten, es

sei gesetzeswidrig gebaut worden. Gewisse Bauteile würden auf ihr Grundstück

hinüberragen (Beilage 1 zur Eingabe der Baukommission vom [...],

Baugesuchsakten [...] im Original, in einem weissen Klarsichtmäppli mit einem

grünen Kleber «3», Teil der Verfahrensakten [...]).

8.1

Es liegt der Schluss nahe, dass der

Baukommission aufgrund des Briefes der Beschwerdeführer vom [...] klar wurde,

dass sie am [...] ein gesetzeswidriges Bauvorhaben genehmigt hatte, welches die

Ehegatten C.___ in der Folge im [...] ausführen liessen und zu einem

gesetzeswidrigen Dachaufbau führte. Die Akten weisen darauf hin, dass das

ursprüngliche, baurechtswidrige Vorhaben aus Versehen durch die Baukommission

bewilligt wurde, der Bauplan Nr. 2 den Bewilligungsstempel vom «[...]»

erhielt und dem Beschuldigten ausgehändigt wurde. Aus diesem Grund besass der

Beschuldigte wohl den Bauplan Nr. 2 und konnte ihn im Rahmen des

Zivilprozesses einreichen. Diese Annahme wird durch den Beschuldigten

bestätigt, welcher anlässlich der Hauptverhandlung im Zivilverfahren vor dem

Richteramt [...] vom [...] aussagte, die Bewilligung des überragenden

Bauvorhabens sei ein Fehler der Gemeinde gewesen (Aussage des Beschuldigten im

Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Richteramt [...] vom [...], Zeile 280).

8.2

Des Weiteren ist aufgrund der

Aktenlage und in Übereinstimmung mit dem Bau- und Justizdepartement davon

auszugehen, dass die Baukommission nach dem Hinweis der Beschwerdeführer am [...],

es sei nicht korrekt gebaut worden, nachträgliche Pläne von den Ehegatten C.___

verlangt hat (vgl. Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom [...], Seite

5). So bestätigte der Beschuldigte im Rahmen des Zivilverfahrens, es sei ein

Fehler der Gemeinde gewesen, dass ihm der erste Plan mit dem Vorsprung von

30.

cm bewilligt worden sei. Deshalb habe er dann mit Erlaubnis von E.___

«neu gezeichnet» (Aussage des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung vor

dem Richteramt [...] vom [...], Zeile 280). Um welchen «neu gezeichneten»

Bauplan es sich dabei gehandelt hat, kann aus heutiger Sicht nicht eindeutig

festgestellt werden. Es ist anzunehmen, dass es sich dabei um den Bauplan

Nr. 3 handelte, auf welchem der Beschuldigte handschriftliche Änderungen

vorgenommen hatte.

8.3

Belegt ist jedoch, dass am [...]

eine nachträgliche Baubewilligung erging. Sie liegt im Original-Dokument vor

und bezieht sich explizit auf einen «Nachtrag» und auf «abgeänderte Pläne»

(Beilage 2 zur Eingabe der Baukommission vom [...], Akten «[...] = Nachtrag,

Genehmigung abgeänderte Pläne» im Original, in einem blauen Klarsichtmäppli mit

einem grünen Kleber «4», Teil der Verfahrensakten [...]). Welcher abgeänderte

Bauplan nachträglich genehmigt wurde, lässt sich nicht mehr eindeutig

feststellen. Vermutlich handelt es sich jedoch um den Bauplan Nr. 3, was

die zeitliche Nähe zwischen Einreichung des Bauplanes Nr. 3 am [...] und

dem Datum der nachträglichen Bewilligung am [...] nahelegt. Es verbleiben keine

unüberwindbaren Zweifel, welche diese Annahme ausschliessen würden.

9.

Nun werfen die Beschwerdeführer dem

Beschuldigten vor, einen baurechtswidrigen Bauplan – vermutlich den Bauplan

Nr. 2 – nach der erfolgten Bewilligung durch die Baukommission am [...] handschriftlich

abgeändert zu haben. Sie machen geltend, der Beschuldigte habe sich durch diese

handschriftlichen Änderungen eines Urkundendelikts strafbar gemacht.

9.1

Vorliegend ist entsprechend der

obigen Ausführungen tatsächlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die

Baupläne nach der erfolgten Bewilligung am [...] handschriftlich abgeändert

hat. Eine Urkundenfälschung würde in objektiver Hinsicht jedoch nur vorliegen,

wenn der nachträglich abgeänderte Bauplan gar nie bewilligt worden wäre. Dem

ist aber nicht so: Wie bereits dargelegt, erging am [...] eine nachträgliche Baubewilligung.

Da auch der nachträglich abgeänderte Bauplan am [...] genehmigt wurde, kann in

objektiver Hinsicht keine Urkundenfälschung vorliegen.

9.2

Bei der nachträglichen Genehmigung fällt

indes folgendes auf: Die Beschwerdeführer beanstandeten im verwaltungsrechtlichen

Verfahren, der nachträgliche Bauplan sei bewilligt worden, ohne dass sie als

Nachbarn einbezogen worden seien. Die Baukommission habe die nachträgliche Baubewilligung

vom [...] verheimlicht. Sie hätten nichts davon gewusst. Als sie am [...] die

Vereinbarung mit den Ehegatten C.___ betreffend Regelung Überbau abgeschlossen

hätten, hätten sie sich in einem Irrtum befunden (Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom [...], Erwägung I. 3 auf S. 2 unten und auf

S. 5). Dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer

erfolgte, wurde gerichtlich festgestellt (vgl. Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom [...]). Auf verwaltungsrechtlicher Ebene wurde jedoch

dieser Mangel aufgrund der Vereinbarung vom [...] als geheilt erachtet (vgl. Verfügung

des Bau- und Justizdepartements vom [...], Erwägung I.6 auf S. 5). Der

Entscheid des Bau- und Justizdepartements wurde vom Verwaltungsgericht

geschützt. Die rechtlichen Aspekte der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde

damit rechtskräftig zu Gunsten des Ehepaars C.___ entschieden. Die Verletzung

des rechtlichen Gehörs ist zwar nicht zu negieren, kann jedoch nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens sein.

10.

Letztlich verbleibt jedoch folgende

Ungereimtheit: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der ursprüngliche

baurechtswidrige Plan (Bauplan Nr. 2) und der handschriftlich abgeänderte Plan

(Bauplan Nr. 3) beide das gleiche Bewilligungsdatum des [...] tragen.

Aufgrund des oben dargelegten zeitlichen Ablaufs ist es naheliegend, dass der

Beschuldigte die handschriftlichen Änderungen erst im […] vorgenommen hat. Weshalb

der Bauplan Nr. 3 das Bewilligungsdatum «[...]» trägt, ist nicht

nachvollziehbar.

10.1

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführer ist diese Ungereimtheit jedoch nicht mit einem Fehlverhalten

des Beschuldigten zu erklären.

10.2

Dass es der Beschwerdeführer gewesen

sein soll, welcher eigenhändig den Bewilligungsstempel neu gesetzt haben soll,

wird weder geltend gemacht noch ist dieser Schluss naheliegend. Ausgeschlossen ist

die Fälschung der Unterschriften der Aktuarin und des Präsidenten durch den

Beschwerdeführer, da die Unterschriften vom Schriftbild her übereinstimmen. Eine

Urkundenfälschung durch den Beschwerdeführer scheidet daher aus.

10.3

Des Weiteren scheidet eine

Urkundenfälschung durch den Beschuldigten aufgrund der fehlenden Täuschung über

die Identität des Ausstellers der Urkunde aus. Eine Urkundenfälschung im

engeren Sinn setzt die Herstellung einer unechten Urkunde voraus, so dass der

wirkliche Aussteller mit jenem Urheber, welcher in der Urkunde aufgeführt ist,

nicht mehr identisch ist. Vorliegend wurde beim abgeänderten Bauplan das Logo

der «D.___ AG» abgedeckt, so dass nur noch der Name des Ehepaars C.___

ersichtlich ist. Der ursprüngliche Aussteller der Urkunde (die «D.___ AG») ist

nicht mehr aufgeführt. Eine Täuschung über die Identität des Ausstellers der

Urkunde erfolgte nicht, weshalb auch keine unechte Urkunde hergestellt wurde.

Eine Urkundenfälschung im engeren Sinn scheidet auch deshalb aus.

10.4

Letztlich überzeugt auch die

Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche ein Urkundendelikt aufgrund des

nicht erfüllten subjektiven Tatbestandes ausschloss. Sie begründete die

Nichtanhandnahme mit einer fehlenden Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, da der

abgeänderte Bauplan zum Vorteil der Beschwerdeführer redimensioniert worden

sei. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich keine Schädigungs-

bzw. Vorteilsabsicht des Beschuldigten. Bei einer Schädigungsabsicht muss sich

die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder andere fremde

Rechte richten. Die Vorteilsabsicht umfasst nicht bloss vermögensrechtliche

Vorteile, sondern jegliche Besserstellung (Boog, in: Basler Kommentar,

Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 192 f.). Vorliegend

ist die Gesetzeskonformität der handschriftlich angepassten Baupläne

unbestritten. Eine solche Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist vorliegend

nicht ersichtlich.

10.5

Dass die Ehegatten C.___ das

Bauvorhaben entsprechend dem ursprünglichen – bewilligten, aber nicht

gesetzeskonformen – Plan ausführten und die Bauvorschriften letzten Endes nicht

eingehalten wurden, ist eine verwaltungs- resp. zivilrechtliche Fragestellung,

welche abschliessend durch die zuständigen Gerichte zu Gunsten der Ehegatten C.___

entschieden wurde. Mit der vorliegend zu behandelnden Urkundenfälschung hat sie

nichts zu tun.

11.

Zusammengefasst kann festgehalten

werden, dass kein hinreichender Verdacht für ein Urkundendelikt durch den

Beschuldigten ersichtlich ist. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Die

Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen

hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene

Rechtsmittel abgewiesen, hat er auch die durch die adäquate Wahrnehmung der

Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu

tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer haben somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im

Beschwerdeverfahren aufzukommen. Die von Rechtsanwalt Christoph Gäumann

eingereichte Honorarnote ist angemessen. Die Beschwerdeführer sind folglich zu

verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 540.65 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführer haben dem

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total

CHF 540.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Oberrichter Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Riechsteiner