BKBES.2018.69
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
17. Dezember 2018Deutsch22 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 17. Dezember 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Studer,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller, hier vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Gäumann,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am [...] liessen A.___ und B.___
durch ihren Anwalt Strafanzeige gegen ihren Nachbarn C.___ wegen des Verdachts
auf Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung bei der Staatsanwaltschaft
Solothurn erstatten. Die Anzeigeerstatter warfen dem Beschuldigten vor, im [...]
Baupläne, welche Teil seines damaligen Baugesuchs gewesen sein sollen,
eigenmächtig verändert zu haben.
2. Diese Strafanzeige nahm die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom [...] nicht an die Hand. Die
Staatsanwaltschaft erwog, der objektive Tatbestand sei zwar höchstwahrscheinlich
erfüllt, hingegen sei auf der subjektiven Seite nicht ersichtlich, inwiefern
der Beschuldigte die Absicht gehabt haben könnte, jemanden am Vermögen oder
anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen. Der ursprünglich geplante Dachaufbau sei aufgrund des
Überragens der Dachtraufe gar nicht bewilligungsfähig gewesen. Dies habe die
Baukommission dem Beschuldigten mitgeteilt, woraufhin er die Baupläne
handschriftlich angepasst habe. Das vom Beschuldigten abgeänderte Projekt (ohne
Überragen gewisser Teile auf das Nachbargrundstück) sei gesetzeskonform gewesen
und daher auch bewilligt worden. Der Beschuldigte habe sein Bauvorhaben zum
Vorteil der Anzeigeerstatter angepasst, weshalb es für ihn keinen unrechtmässigen
Vorteil gegeben habe. Dass der ursprüngliche Plan mit dem nicht
bewilligungsfähigen Vorhaben offenbar dennoch von der Baukommission bewilligt
worden sei, ändere nichts. Des Weiteren erwog die Staatsanwaltschaft, eine
Urkundenfälschung läge auch dann nicht vor, wenn der Beschuldigte den bereits
bewilligten (gesetzeswidrigen) Plan in Eigenregie abgeändert und so den
Anschein hätte erwecken wollen, der überarbeitete Plan sei bewilligt worden, da
der Beschuldigte auch bei dieser Tatvariante zum Vorteil der Anzeigeerstatter
gehandelt habe. Eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht fehle daher bei beiden
Tatvarianten.
3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung
liessen A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am [...] Beschwerde
erheben. Sie beantragen die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die
Weiterführung des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer
Stellungnahme vom [...] um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und
verzichtet auf eine weitere Vernehmlassung. Der Vertreter des Beschuldigten
verzichtet ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Da die ordentliche Besetzung der
Beschwerdekammer sich mit der vorliegenden Sachlage bereits im Rahmen eines
zivilrechtlichen Verfahrens befasst hat (vgl. Entscheid der Zivilkammer vom [...],
Verfahrensnummer [...]), ergeht der nachfolgende Entscheid in einer
ausserordentlichen Besetzung.
Erwägungen
II.
1.
Der relevante Sachverhalt lässt sich
wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft
Grundbuch (GB) Nr. [...] [...]; der Beschuldigte und seine Ehefrau sind
Eigentümer der benachbarten Liegenschaft GB Nr. [...] in [...]. Die
beiden Häuser sind abgewinkelt aneinandergebaut. Sie waren ursprünglich
eingeschossig und wiesen Flachdächer auf. Im Jahr […] planten die Ehegatten A.___,
ihre Liegenschaft mit einem Dachaufbau aufzustocken und reichten ihr Baugesuch
samt Bauplänen bei der Baukommission [...] ein. Das Bauvorhaben wurde Ende […]
umgesetzt, anfangs […] fand die Schlussabnahme statt. Seither setzten sich die
Beschwerdeführer und die Ehegatten A.___ in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten
auf zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Ebene auseinander. Anlass war das
auf das Grundstück der Beschwerdeführer überragende Vordach, welches nicht
baurechtskonform war. Die Angelegenheit konnte vorerst mittels Vereinbarung vom
[...] beigelegt werden. Darin erklärte sich der Beschuldigte bereit, den
gesetzeswidrigen Zustand bei seiner Liegenschaft auf eigene Kosten abzuändern
und allfällige Reparaturkosten zu tragen, sobald die Beschwerdeführer ihre
Liegenschaft ebenfalls aufstocken würden. Die Beschwerdeführer willigten implizit
in den gesetzeswidrigen Zustand bei ihren Nachbarn ein, in der Annahme, im
Gegenzug sei auch ihnen der Bau eines überragenden Dachs gestattet.
2.
Vier Jahre später reichten die
Beschwerdeführer ein eigenes Baugesuch für die Aufstockung ihrer Liegenschaft
mittels eines Dachaufbaus bei der Baukommission [...] ein. Dagegen erhob das
Ehepaar A.___ Einsprache und machte – trotz der Vereinbarung vom [...] – unter
anderem geltend, es sei unzulässig, dass das geplante Dach der Beschwerdeführer
auf ihr Grundstück hinüberrage. Diese Einsprache des Ehepaars […] führte zu
mehreren langwierigen Verfahren auf zivil- und verwaltungsrechtlicher Ebene,
welche alle zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausfielen: Auf
verwaltungsrechtlicher Ebene hiess die Baukommission die Einsprache der
Ehegatten C.___ mit Beschluss vom [...] gut und verweigerte den
Beschwerdeführern die Baubewilligung. Dieser Beschluss wurde vom Bau- und
Justizdepartement mit Verfügung vom [...] und vom Verwaltungsgericht mit Urteil
vom [...] geschützt (Verfahrensnummer [...]). Auf verwaltungsrechtlicher Ebene
wurde festgehalten, der Dachaufbau des Beschuldigten sei behördlich bewilligt
worden und die Beschwerdeführer hätten als Nachbarn und Grenzbaurechtsgeber der
erstellten Baute und damit auch einer allfälligen Verletzung ihres
Grenzbaurechts am [...] zugestimmt. Nicht entscheidend sei, wer welchen Plan zu
welchem Zeitpunkt allenfalls abgeändert habe, da der Bau bereits fertig
erstellt worden sei, so dass die Beschwerdeführer als direkte Nachbarn in der
Lage gewesen seien, die konkrete Situation vor Ort und eins zu eins zu
beurteilen. Die im Baugesuchsverfahren allenfalls begangene Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer sei mit der Vereinbarung vom [...]
geheilt worden, indem sie dem Bauvorhaben nachträglich ihre Zustimmung erteilt
hätten.
Auch der Zivilrichter kam zum gleichen
Ergebnis: Die parallel zum verwaltungsrechtlichen Verfahren geführte
zivilrechtliche Klage der Beschwerdeführer vom [...] wurde mit Urteil vom [...]
vom Richteramt [...] vollumfänglich abgewiesen. Der Zivilrichter führte zur
Begründung aus, es sei zwar klar, dass Teile des Dachaufbaus des Ehepaars C.___
auf das Grundstück der Beschwerdeführer hinüberragten und unrechtmässig
erstellt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten jedoch diesen
gesetzeswidrigen Zustand mit der Vereinbarung vom [...] akzeptiert. Mit dieser
Vereinbarung habe man sich gegenseitig ein Grenzbaurecht sowie ein Überbaurecht
bezüglich der Aussenisolation eingeräumt. Ein überragendes Vordach, wie es die
Beschwerdeführer nun geplant hätten, sei jedoch nicht von der Vereinbarung vom [...]
erfasst. Dass die Beschwerdeführer davon ausgegangen seien, auch sie dürften
nun ein überragendes Dach bauen, tue nichts zur Sache. Deshalb erfolge die
Einsprache des Ehepaars C.___ zu Recht. Diesen Entscheid bestätigte die
Zivilkammer des Obergerichts Solothurn in seinem Urteil vom [...]
(Verfahrensnummer [...]), kurz nachdem der Anwalt der Beschwerdeführer anfangs [...]
Strafanzeige gegen C.___ wegen Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung bei
der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte. Diese Strafanzeige wurde von der
Staatsanwaltschaft schliesslich nicht an die Hand genommen, wogegen sich die
vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet.
3.
Gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer
innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 383 Abs. 1
StPO). Partei kann die Privatklägerschaft sein, welche als geschädigte Person
ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118
Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten
unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen
Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm
geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die
nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen
Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in
ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare
Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3; BGE
138.
IV 258 E. 2.2).
Urkundendelikte schützen in erster Linie
die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere
Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als
Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können durch Urkundenfälschung aber
auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die
Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Dies
ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines
weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse
Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV
155.
E. 3.3.3; BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts
6B_917/2015 vom 23. Februar 2016, E. 3.1).
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der
vom Dachaufbau des Ehepaars C.___ betroffenen Liegenschaft Grundbuch (GB)
Nr. [...] in [...]. Sie sind vom Dachaufbau, den relevanten Bauplänen und
von der umstrittenen Grenzbaurechtsvereinbarung betroffen. Eine strafrechtlich
relevante Geschädigtenstellung im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erscheint allerdings fraglich: Weder in der Strafanzeige noch in
der Beschwerdeschrift wird eine Wertverminderung der Liegenschaft der
Beschwerdeführer behauptet. Inwiefern durch die geltend gemachte
Urkundenfälschung die privaten Interessen der Beschwerdeführer unmittelbar
verletzt sein sollen und weshalb die Urkundenfälschung spezifisch auf ihre
Benachteiligung abgezielt haben soll, wird nicht dargelegt. Letztlich kann die
Frage nach der Beschwerdelegitimation offenbleiben, da sich die Beschwerde
aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin materiell als unbegründet
erweist.
4.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8
genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die
Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014,
E. 3.3). Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine
Einstellung oder Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB
wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten
zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt
(Abs. 1) sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht
(Abs. 2). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen
einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller nicht mehr mit dem aus ihr
ersichtlichen Autor identisch ist. Die Veränderung des Inhalts kann durch
Ergänzen, Verändern oder Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung
erfolgen, womit ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht. Demgegenüber betrifft
die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei
der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht
übereinstimmen, was nur bei einer qualifizierten schriftlichen Lüge strafbar
ist. In subjektiver Hinsicht braucht es bei beiden Tatvarianten Vorsatz sowie
eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, wobei sich die angestrebte Schädigung
bzw. der erstrebte Vorteil aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben
soll. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr
verwenden wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt (Boog, in: Basler
Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 182 und
185).
5.
Vorliegend machen die
Beschwerdeführer geltend, das Bewilligungsverfahren für das Bauvorhaben der
Ehegatten C.___ sei intransparent und unfair abgelaufen. Der Beschuldigte habe im
Jahr 2007 ein vorschriftswidriges Bauvorhaben geplant und umgesetzt, welches
aus unverständlichen Gründen von der Baukommission genehmigt worden sei. Nach
der erfolgten Bewilligung habe der Beschuldigte einen Bauplan handschriftlich
angepasst. Dadurch habe er ein Urkundendelikt begangen. Zudem seien
verschiedene Original-Akten verschwunden, welche ein rechtswidriges Verhalten
des Beschuldigten und der Baukommission nahelegen würden. Im ganzen
Baubewilligungsverfahren sei zudem ihr rechtliches Gehör verletzt worden.
6.
Den Beschwerdeführern ist insofern
zuzustimmen, dass der genaue Ablauf des Baubewilligungsverfahren für den
Dachaufbau der Ehegatten C.___ nicht mehr lückenlos belegt werden kann. Wer
allenfalls welchen Bauplan wie und zu welchem Zeitpunkt abgeändert hat, kann
nicht mehr eindeutig nachgewiesen werden. Anhand der beigezogenen zivil- und
verwaltungsrechtlichen Akten lässt sich der Verfahrenshergang jedoch mit grosser
Wahrscheinlichkeit ungefähr wie folgt rekonstruieren:
6.1
Erstellt und unbestritten ist, dass
die Ehegatten C.___ anfangs [...] planten, ihre Liegenschaft mit einem
Dachaufbau aufzustocken. Am [...] reichten sie ihr Baugesuch samt Bauplänen bei
der Baukommission [...] ein. Das Baugesuch liegt in den Akten. Ebenfalls
unbestritten ist, dass dieses Bauvorhaben nicht den Bauvorschriften entsprach,
da es ein Vordach vorsah, welches um 30 cm auf das Grundstück der
Beschwerdeführer hinüberragte. Welcher Bauplan in dieser ersten Phase
eingereicht wurde, kann nicht mehr eindeutig festgelegt werden. In den
Original-Baugesuchsakten befindet sich ein farbiger Original-Bauplan der «D.___
AG» vom [...] mit der Bezeichnung «Ansicht links». Darauf ist das ursprünglich
projektierte, baurechtswidrige Bauvorhaben mit dem um 30 cm hinüberragende
Vordach ersichtlich. Er wurde als Original von der Baukommission [...] im
Rahmen des Zivilprozesses vor dem Richteramt [...] als Teil der Baugesuchsakten
eingereicht (Beilage 1 zur Eingabe der Baukommission vom [...] [Baugesuchsakten
[...] im Original] in einem weissen Klarsichtmäppli mit einem grünen Kleber
«3», eingereicht im Rahmen des Zivilverfahrens vor dem Richteramt [...], Verfahrensnummer
[...]). Auffallend ist ein mit Bleistift geschriebenes «i.O.». Von wem und wann
dieses «i.O.» geschrieben wurde, ist nicht ersichtlich. Dieser erste Bauplan
trägt keinen Bewilligungsstempel. Nachfolgend wird dieser erste Plan als «Bauplan
Nr. 1» bezeichnet.
6.2
Des Weiteren ist die Publikation des
Baugesuchs des Ehepaars C.___ am [...] im entsprechenden Publikationsorgan belegt
([...], Beilage 1 zur Eingabe der Baukommission vom [...] [Baugesuchsakten [...]
im Original] in einem weissen Klarsichtmäppli mit einem grünen Kleber «3»,
eingereicht im Rahmen des Zivilverfahrens vor dem Richteramt [...],
Verfahrensnummer [...]).
6.3
Mit Schreiben vom [...] wurde das
Ehepaar C.___ durch die Baukommission [...] darauf hingewiesen, der geplante
Dachaufbau rage teilweise auf das Grundstück der beiden Beschwerdeführer
hinüber, weshalb das Baugesuch ohne die schriftliche Zustimmung der beiden Beschwerdeführer
nicht bewilligungsfähig sei. Die Beschwerdeführer hätten jedoch ihre Zustimmung
für eine gemeinsame Vereinbarung mit Kostentragung der Beseitigungskosten
signalisiert. Das Schreiben der Baukommission vom [...] ist von E.___
unterzeichnet (Baugesuchsakten [...] [in Kopie] in einem grünen Klarsichtmäppli
mit einem grünen Kleber «6», Teil der Verfahrensakten [...]).
6.4
Belegt ist anhand der Original-Baugesuchsakten,
dass das Ingenieur- und Vermessungsbüro E.___ namens und im Auftrag des
Ehepaares C.___ am [...] abgeänderte Planunterlagen an die Baukommission [...]
einreichte. Im Brief vom [...] steht explizit, der Bauherr habe die
Planunterlagen nun so geändert, dass der Aufbau die Grenze nicht mehr
überschreite (Baugesuchsakten [...] [in Kopie] in einem grünen Klarsichtmäppli
mit einem grünen Kleber «6», Teil der Verfahrensakten [...]). Auffallend ist,
dass es sich hierbei ebenfalls um E.___ handelt, welcher bereits das Schreiben
der Baukommission vom [...] unterzeichnet hatte.
7.
Welche Baupläne in der Folge von wem
und wann abgeändert wurden und welche Pläne letztlich bewilligt wurden, kann
aus heutiger Sicht nicht mehr eindeutig rekonstruiert werden. Mit den
Beschwerdeführern ist festzustellen, dass sich im Zusammenhang mit dem
Bewilligungsverfahren folgende Ungereimtheiten ergeben:
7.1
Einerseits befindet sich in den
Akten ein Bauplan, welchen der Anwalt des Ehepaars C.___ im Rahmen des
Zivilprozesses eingereicht hat (Beilage 2 des Ehepaars C.___ zu ihrer Eingabe
vom [...] in einem rosaroten Papierumschlag mit einem grünen Kleber «2», Teil
der Verfahrensakten [...]). Bei diesem Bauplan handelt es sich um eine Kopie
des «Bauplanes Nr. 1»: Wie der «Bauplan Nr. 1» betrifft er die «Ansicht
links», trägt das Logo der «D.___ AG» und ist vom [...] datiert. Zudem enthält
er das baurechtswidrige, um 30 cm hinüberragende Vordach. Allerdings fehlt
das handschriftliche «i.O.», der Bauplan trägt jedoch den Bewilligungsstempel
der Baukommission [...]. Der Bewilligungsstempel ist vom Präsidenten und von
der Aktuarin unterschrieben und trägt das Datum «[...]». Dieser Plan wird nachfolgend
als «Bauplan Nr. 2» bezeichnet.
Hinsichtlich des Bauplanes Nr. 2
stellt sich die Frage, weshalb dieser Bauplan mit dem nicht gesetzeskonformen
Bauvorhaben, auf welchem das Dach teilweise auf das Nachbargrundstück ragt, überhaupt
von der Baukommission bewilligt wurde. Diese unzulässige Bewilligung ist die
erste Ungereimtheit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
7.2
Andererseits befindet sich in den
Akten ein dritter Bauplan mit handschriftlichen Änderungen, welcher das gleiche
Bewilligungsdatum wie der Bauplan Nr. 2 trägt. Diesen dritten Bauplan
reichte die Baukommission [...] im Rahmen des Zivilprozesses ein (Beilage 2 zur
Eingabe der Baukommission vom [...], Akten «[...] = Nachtrag, Genehmigung
abgeänderte Pläne» im Original, in einem blauen Klarsichtmäppli mit einem
grünen Kleber «4», Teil der Verfahrensakten [...]): Es handelt sich um einen
farbigen Original-Bauplan, welcher grundsätzlich dem «Bauplan Nr. 1» entspricht.
Er weist jedoch folgende handschriftliche Änderungen auf: Erstens wurde das um
30.
cm auf das Grundstück der Beschwerdeführer hinüberragende,
baurechtswidrige Vordach mit Korrekturflüssigkeit (Tipp-Ex) überdeckt. Zweitens
wurde mit schwarzem Kugelschreiber eine Dachrinne eingezeichnet und mit
schwarzem Stift als «Rinne» betitelt. Drittens wurde mit pinker Farbe eine
Isolation eingezeichnet und als «Isolation» gekennzeichnet. Viertens fehlt das
mit Bleistift vermerkte «i.O.». Zudem fehlt das Logo der «D.___ AG», als
Aussteller ist das Ehepaar C.___ aufgeführt. Dieser handschriftlich abgeänderte
Bauplan trägt ebenfalls einen Original-Bewilligungsstempel der Baukommission [...],
ebenfalls datiert vom [...]. Der Bewilligungsstempel dieses dritten Bauplanes ist
jedoch nicht deckungsgleich mit dem Bewilligungsstempel des Bauplanes Nr. 2: Bei
den Stempeln sind die Linien der Unterschrift der Aktuarin und des Datums
vertauscht. Auf der Linie «Aktuar» befindet sich die Unterschrift von «[...]»,
auf der Linie «Datum» steht «[...]». Dieser dritte Plan wird nachfolgend als
«Bauplan Nr. 3» bezeichnet.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb
der ursprüngliche (Bauplan Nr. 2) und der handschriftlich abgeänderte
Bauplan Nr. 3 beide das gleiche Bewilligungsdatum des [...] tragen. Dies ist
die zweite Ungereimtheit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.
8.
Diese beiden Ungereimtheiten lassen
sich nicht plausibel erklären. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb
das gesetzeswidrige Bauvorhaben gemäss dem Bauplan Nr. 2 am [...]
bewilligt wurde. Vorliegend jedoch unbestritten und erstellt ist, dass das
Bauvorhaben in der Folge entsprechend dem ursprünglichen – bewilligten, aber
nicht gesetzeskonformen – Plan ausgeführt wurde. Dies führte dazu, dass das
Dach mit einem Vorsprung von 30 cm auf das Grundstück der Beschwerdeführer
ragte. In den Akten befindet sich das Original-Schreiben vom [...], mit welchem
sich die Beschwerdeführer an die Baukommission [...] wandten und ausführten, es
sei gesetzeswidrig gebaut worden. Gewisse Bauteile würden auf ihr Grundstück
hinüberragen (Beilage 1 zur Eingabe der Baukommission vom [...],
Baugesuchsakten [...] im Original, in einem weissen Klarsichtmäppli mit einem
grünen Kleber «3», Teil der Verfahrensakten [...]).
8.1
Es liegt der Schluss nahe, dass der
Baukommission aufgrund des Briefes der Beschwerdeführer vom [...] klar wurde,
dass sie am [...] ein gesetzeswidriges Bauvorhaben genehmigt hatte, welches die
Ehegatten C.___ in der Folge im [...] ausführen liessen und zu einem
gesetzeswidrigen Dachaufbau führte. Die Akten weisen darauf hin, dass das
ursprüngliche, baurechtswidrige Vorhaben aus Versehen durch die Baukommission
bewilligt wurde, der Bauplan Nr. 2 den Bewilligungsstempel vom «[...]»
erhielt und dem Beschuldigten ausgehändigt wurde. Aus diesem Grund besass der
Beschuldigte wohl den Bauplan Nr. 2 und konnte ihn im Rahmen des
Zivilprozesses einreichen. Diese Annahme wird durch den Beschuldigten
bestätigt, welcher anlässlich der Hauptverhandlung im Zivilverfahren vor dem
Richteramt [...] vom [...] aussagte, die Bewilligung des überragenden
Bauvorhabens sei ein Fehler der Gemeinde gewesen (Aussage des Beschuldigten im
Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Richteramt [...] vom [...], Zeile 280).
8.2
Des Weiteren ist aufgrund der
Aktenlage und in Übereinstimmung mit dem Bau- und Justizdepartement davon
auszugehen, dass die Baukommission nach dem Hinweis der Beschwerdeführer am [...],
es sei nicht korrekt gebaut worden, nachträgliche Pläne von den Ehegatten C.___
verlangt hat (vgl. Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom [...], Seite
5). So bestätigte der Beschuldigte im Rahmen des Zivilverfahrens, es sei ein
Fehler der Gemeinde gewesen, dass ihm der erste Plan mit dem Vorsprung von
30.
cm bewilligt worden sei. Deshalb habe er dann mit Erlaubnis von E.___
«neu gezeichnet» (Aussage des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung vor
dem Richteramt [...] vom [...], Zeile 280). Um welchen «neu gezeichneten»
Bauplan es sich dabei gehandelt hat, kann aus heutiger Sicht nicht eindeutig
festgestellt werden. Es ist anzunehmen, dass es sich dabei um den Bauplan
Nr. 3 handelte, auf welchem der Beschuldigte handschriftliche Änderungen
vorgenommen hatte.
8.3
Belegt ist jedoch, dass am [...]
eine nachträgliche Baubewilligung erging. Sie liegt im Original-Dokument vor
und bezieht sich explizit auf einen «Nachtrag» und auf «abgeänderte Pläne»
(Beilage 2 zur Eingabe der Baukommission vom [...], Akten «[...] = Nachtrag,
Genehmigung abgeänderte Pläne» im Original, in einem blauen Klarsichtmäppli mit
einem grünen Kleber «4», Teil der Verfahrensakten [...]). Welcher abgeänderte
Bauplan nachträglich genehmigt wurde, lässt sich nicht mehr eindeutig
feststellen. Vermutlich handelt es sich jedoch um den Bauplan Nr. 3, was
die zeitliche Nähe zwischen Einreichung des Bauplanes Nr. 3 am [...] und
dem Datum der nachträglichen Bewilligung am [...] nahelegt. Es verbleiben keine
unüberwindbaren Zweifel, welche diese Annahme ausschliessen würden.
9.
Nun werfen die Beschwerdeführer dem
Beschuldigten vor, einen baurechtswidrigen Bauplan – vermutlich den Bauplan
Nr. 2 – nach der erfolgten Bewilligung durch die Baukommission am [...] handschriftlich
abgeändert zu haben. Sie machen geltend, der Beschuldigte habe sich durch diese
handschriftlichen Änderungen eines Urkundendelikts strafbar gemacht.
9.1
Vorliegend ist entsprechend der
obigen Ausführungen tatsächlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die
Baupläne nach der erfolgten Bewilligung am [...] handschriftlich abgeändert
hat. Eine Urkundenfälschung würde in objektiver Hinsicht jedoch nur vorliegen,
wenn der nachträglich abgeänderte Bauplan gar nie bewilligt worden wäre. Dem
ist aber nicht so: Wie bereits dargelegt, erging am [...] eine nachträgliche Baubewilligung.
Da auch der nachträglich abgeänderte Bauplan am [...] genehmigt wurde, kann in
objektiver Hinsicht keine Urkundenfälschung vorliegen.
9.2
Bei der nachträglichen Genehmigung fällt
indes folgendes auf: Die Beschwerdeführer beanstandeten im verwaltungsrechtlichen
Verfahren, der nachträgliche Bauplan sei bewilligt worden, ohne dass sie als
Nachbarn einbezogen worden seien. Die Baukommission habe die nachträgliche Baubewilligung
vom [...] verheimlicht. Sie hätten nichts davon gewusst. Als sie am [...] die
Vereinbarung mit den Ehegatten C.___ betreffend Regelung Überbau abgeschlossen
hätten, hätten sie sich in einem Irrtum befunden (Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom [...], Erwägung I. 3 auf S. 2 unten und auf
S. 5). Dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer
erfolgte, wurde gerichtlich festgestellt (vgl. Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom [...]). Auf verwaltungsrechtlicher Ebene wurde jedoch
dieser Mangel aufgrund der Vereinbarung vom [...] als geheilt erachtet (vgl. Verfügung
des Bau- und Justizdepartements vom [...], Erwägung I.6 auf S. 5). Der
Entscheid des Bau- und Justizdepartements wurde vom Verwaltungsgericht
geschützt. Die rechtlichen Aspekte der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde
damit rechtskräftig zu Gunsten des Ehepaars C.___ entschieden. Die Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist zwar nicht zu negieren, kann jedoch nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sein.
10.
Letztlich verbleibt jedoch folgende
Ungereimtheit: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der ursprüngliche
baurechtswidrige Plan (Bauplan Nr. 2) und der handschriftlich abgeänderte Plan
(Bauplan Nr. 3) beide das gleiche Bewilligungsdatum des [...] tragen.
Aufgrund des oben dargelegten zeitlichen Ablaufs ist es naheliegend, dass der
Beschuldigte die handschriftlichen Änderungen erst im […] vorgenommen hat. Weshalb
der Bauplan Nr. 3 das Bewilligungsdatum «[...]» trägt, ist nicht
nachvollziehbar.
10.1
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer ist diese Ungereimtheit jedoch nicht mit einem Fehlverhalten
des Beschuldigten zu erklären.
10.2
Dass es der Beschwerdeführer gewesen
sein soll, welcher eigenhändig den Bewilligungsstempel neu gesetzt haben soll,
wird weder geltend gemacht noch ist dieser Schluss naheliegend. Ausgeschlossen ist
die Fälschung der Unterschriften der Aktuarin und des Präsidenten durch den
Beschwerdeführer, da die Unterschriften vom Schriftbild her übereinstimmen. Eine
Urkundenfälschung durch den Beschwerdeführer scheidet daher aus.
10.3
Des Weiteren scheidet eine
Urkundenfälschung durch den Beschuldigten aufgrund der fehlenden Täuschung über
die Identität des Ausstellers der Urkunde aus. Eine Urkundenfälschung im
engeren Sinn setzt die Herstellung einer unechten Urkunde voraus, so dass der
wirkliche Aussteller mit jenem Urheber, welcher in der Urkunde aufgeführt ist,
nicht mehr identisch ist. Vorliegend wurde beim abgeänderten Bauplan das Logo
der «D.___ AG» abgedeckt, so dass nur noch der Name des Ehepaars C.___
ersichtlich ist. Der ursprüngliche Aussteller der Urkunde (die «D.___ AG») ist
nicht mehr aufgeführt. Eine Täuschung über die Identität des Ausstellers der
Urkunde erfolgte nicht, weshalb auch keine unechte Urkunde hergestellt wurde.
Eine Urkundenfälschung im engeren Sinn scheidet auch deshalb aus.
10.4
Letztlich überzeugt auch die
Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche ein Urkundendelikt aufgrund des
nicht erfüllten subjektiven Tatbestandes ausschloss. Sie begründete die
Nichtanhandnahme mit einer fehlenden Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, da der
abgeänderte Bauplan zum Vorteil der Beschwerdeführer redimensioniert worden
sei. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich keine Schädigungs-
bzw. Vorteilsabsicht des Beschuldigten. Bei einer Schädigungsabsicht muss sich
die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder andere fremde
Rechte richten. Die Vorteilsabsicht umfasst nicht bloss vermögensrechtliche
Vorteile, sondern jegliche Besserstellung (Boog, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 192 f.). Vorliegend
ist die Gesetzeskonformität der handschriftlich angepassten Baupläne
unbestritten. Eine solche Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist vorliegend
nicht ersichtlich.
10.5
Dass die Ehegatten C.___ das
Bauvorhaben entsprechend dem ursprünglichen – bewilligten, aber nicht
gesetzeskonformen – Plan ausführten und die Bauvorschriften letzten Endes nicht
eingehalten wurden, ist eine verwaltungs- resp. zivilrechtliche Fragestellung,
welche abschliessend durch die zuständigen Gerichte zu Gunsten der Ehegatten C.___
entschieden wurde. Mit der vorliegend zu behandelnden Urkundenfälschung hat sie
nichts zu tun.
11.
Zusammengefasst kann festgehalten
werden, dass kein hinreichender Verdacht für ein Urkundendelikt durch den
Beschuldigten ersichtlich ist. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Die
Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen
hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene
Rechtsmittel abgewiesen, hat er auch die durch die adäquate Wahrnehmung der
Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu
tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer haben somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im
Beschwerdeverfahren aufzukommen. Die von Rechtsanwalt Christoph Gäumann
eingereichte Honorarnote ist angemessen. Die Beschwerdeführer sind folglich zu
verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 540.65 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführer haben dem
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total
CHF 540.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Oberrichter Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner