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Entscheid

BKBES.2018.7

Bekanntgabe eines Strafbefehls

25. Januar 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 1. Juli 2017 meldete B.___ der

Polizei, es sei in [...] geschossen worden. Als er am 6. Juli 2017 dazu als

Auskunftsperson befragt wurde, legte er unter anderem dar, ein Projektil sei

hinter ihm und seiner Frau im Gebüsch eingeschlagen. Die Frage, ob er seiner

Meinung nach durch die Schussabgabe unmittelbar gefährdet worden sei, beantwortete

er wie folgt: «Ja, eindeutig. Ich denke, wenn man es ein wenig übertrieben

sagen will, kann man sagen, dass wir an diesem Tag das zweite Mal Geburtstag

feiern konnten.» Auf die Frage, ob er der Einvernahme noch etwas beifügen

wolle, sagte er: «Nein, ich habe alles gesagt, was ich gesehen, gehört und

beobachtet habe. Ich möchte noch sagen, dass wir völlig unvoreingenommen sind.

Wir kennen diese Leute nicht und haben auch nichts gegen diese. Der Herr ist

mir fremd und war mir gegenüber sehr höflich und er hat sich auch entschuldigt.

Ich habe aber ein mulmiges Gefühl, wenn da jemand eine Waffe so verwendet.» B.___

wurde nicht gefragt, ob er sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen wolle.

1.2 Der Beschuldigte A.___ bestritt die

Schussabgaben nicht, machte aber geltend, dass er Vorkehrungen getroffen habe,

um die Gefährdung von Menschen zu verhindern.

1.3 Am 29. August 2017 erliess der

zuständige Staatsanwalt mit Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens

eine Nichtanhandnahmeverfügung, dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte

– mit Bezug auf die Gefährdung – nicht vorsätzlich und damit auch nicht

skrupellos gehandelt habe. In der Begründung der Verfügung wurde festgestellt,

dass, wenn sie rechtskräftig sei, betreffend der Widerhandlung gegen das

Waffengesetz eine Strafuntersuchung eröffnet werde.

1.4 Mit E-Mail vom 1. September 2017

bekundete B.___ sein Unverständnis über die Nichtanhandnahmeverfügung, welche

ihm eröffnet worden war. Er legte aber dar, dass er vorläufig keine Beschwerde

führe, sich jedoch eine Beschwerde vorbehalte (ebenso eine allfällige

Veröffentlichung dieser unverständlichen Angelegenheit), wenn bezüglich der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein Freispruch erfolge.

1.5 Mit Strafbefehl vom 19. September

2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes zu

einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt, überdies zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 275.00. Die

sichergestellte Waffe wurde zur Vernichtung eingezogen.

1.6 Mit E-Mail vom 4. Dezember 2017

erkundigte sich B.___ bei der Polizei wieder nach dem Stand des Verfahrens,

welcher ihn als Direktbetroffener interessiere.

1.7 Mit Brief vom 6. Dezember 2017

teilte die nunmehr zuständige Staatsanwältin B.___ unter Hinweis auf Art. 301

Abs. 2 StPO mit, dass das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz

mit Strafbefehl rechtskräftig erledigt worden sei.

1.8 Mit E-Mail vom 8. Dezember 2017

machte B.___ geltend, dass er als Direktbetroffener erfahren möchte, ob der

Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei

und wenn ja, welches Strafmass ausgefällt worden sei. Es interessiere ihn auch,

ob der Beschuldigte die von der Polizei konfiszierte und sichergestellte Waffe

zurückerhalte.

2. Am 19. Dezember 2017 verfügte die

Staatsanwältin:

1. Dem

Beschuldigten wird mitgeteilt, dass B.___ am 8. Dezember 2017 ein Gesuch um

Einsicht in den Strafbefehl gestellt hat.

2. B.___

wird nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Kopie des Strafbefehls zugestellt.

3. Die Verfügung vom 19. Dezember

2017 wurde A.___ am 21. Dezember 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Dezember

2017 erhob er Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht einverstanden.

Herr B.___ habe ihn nicht direkt eingeklagt. Er finde es nicht richtig, dass

Herr B.___ seine Verurteilung schriftlich mitgeteilt bekomme. Er fühle sich in

seiner Privatsphäre verletzt.

Mit ihrer Stellungnahme vom 15. Januar

2017 beantragte die a.o. Staatsanwältin, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf

eine weitergehende Vernehmlassung verzichtete sie unter Hinweis auf die

angefochtene Verfügung.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde

gegen Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2017, mit

welcher vorgesehen wurde, B.___ nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung

eine Kopie des Strafbefehls vom 19. September 2017 zuzustellen, ist zulässig

(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer A.___ hat im Sinne von Art.

382.

Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art.

396.

Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit

von Strafverfahren ergibt sich in der Strafprozessordnung aus Art. 69 StPO.

Gemäss dessen Absatz 1 sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht

und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und

Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Haben die

Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet

oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die

Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen (Art. 69 Abs. 2 StPO).

Es ist in Lehre und Rechtsprechung

unbestritten, dass das Recht zur Einsicht in Strafbefehle dem

Öffentlichkeitsprinzip entspricht (Urs Saxer/Simon Thurnherr in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art.

69.

N. 39; Daniela Brüschweiler in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 69 N. 4; Niklaus Schmid, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 69 N. 5, Felix Multerer

in: recht, 1/2017, Strafbefehlsverfahren und Öffentlichkeit: zwingendes

Spannungsverhältnis oder Möglichkeit einer Symbiose, S. 20 ff.; Urteile des

Bundesgerichts 1B_68/2012, E. 3.4; BGE 143 I 194, E. 3.1 zum Prinzip der

Justizöffentlichkeit; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20. Oktober 2016 [2N

16.

129], publiziert in Can 2/2017 S. 110). Es ist auch davon auszugehen, dass

das Einsichtsrecht in rechtskräftige Strafbefehle besteht (Niklaus Schmid,

a.a.O. mit Hinweis auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,

publiziert in forumpoenale 2012 77; Kantonsgericht Luzern, a.a.O., S. 112.

3.1

Entgegen der von B.___ selber

vertretenen Auffassung war er durchaus Anzeiger im Sinne von Art. 301 Abs. 1

StPO einer der mit dem Strafbefehl vom 19. September 2017 beurteilten

strafbaren Handlungen (Ziff. 1 lit. b). Wie sich aus der

Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. August 2017 ergibt, hätte er auch

Geschädigter bzw. Opfer des Tatbestands der Gefährdung des Lebens sein können.

Dieser Tatbestand wurde nicht an die Hand genommen, weil der subjektive

Tatbestand eindeutig nicht erfüllt gewesen sei. Ob er allenfalls objektiv

gegeben gewesen wäre, wurde in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht geprüft.

Dass B.___ faktisch als Geschädigter betrachtet wurde, geht aber aus dem

Umstand hervor, dass ihm die Nichtanhandnahmeverfügung eröffnet wurde. Er hat

allerdings ausdrücklich darauf verzichtet, gegen die Verfügung Beschwerde zu

erheben. Es wurde ihm in der Folge mit Brief der Staatsanwaltschaft vom 6.

Dezember 2017 gestützt auf Art. 301 Abs. 2 StPO, somit als anzeigender Person

auf deren Anfrage hin, mitgeteilt, dass das Verfahren wegen Widerhandlung gegen

das Waffengesetz mit Strafbefehl rechtskräftig erledigt wurde. B.___ reagierte

auf diese Mitteilung hin sofort mit der E-Mail vom 8. Dezember 2017, mit

welcher er um Orientierung darüber ersuchte, ob der Beschuldigte wegen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei, über das Strafmass

und über die allfällige Einziehung der sichergestellten Waffe. In der E-Mail

vom 21. Dezember 2017 stellte er sich zwar auf den Standpunkt, er habe keine

Anzeige erstattet, es liege ein Offizial- und kein Antragsdelikt vor. Er

ersuchte aber erneut darum, ihn darüber zu orientieren, ob der Beschuldigte,

wie dieser ihm gesagt habe, wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz bestraft

worden war und ob die von der Polizei konfiszierte Waffe vernichtet wurde.

Mit Brief vom 9. Januar 2018 an die

Staatsanwaltschaft reklamierte B.___, dass seine in der E-Mail vom 21. Dezember

2017.

gestellten Fragen noch nicht beantwortet worden seien. Er wolle als

Direktbetroffener des Waffengebrauchs gerne erfahren, welche Verurteilung durch

die Staatsanwaltschaft erfolgt sei, also wogegen der Beschuldigte Beschwerde

erhoben habe. Es sei ihm auch noch nicht mitgeteilt worden, wer die der

Staatsanwaltschaft übergeordnete Stelle sei. Er bitte erneut darum, ihm diese

Fragen nunmehr zu beantworten.

3.2

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht

B.___ mit Schreiben vom 9. Januar 2018 fälschlicherweise erneut geltend, A.___

habe Beschwerde gegen den Strafbefehl erhoben. Als Direktbetroffener möchte er

dereinst erfahren, wie das Obergericht entschieden habe.

4.

Aufgrund der dargelegten

Grundsätze zum Öffentlichkeitsprinzip, und im Besonderen zu jenem im Strafbefehlsverfahren,

ist festzustellen, dass B.___ ohne weiteres als interessierte Person zu

betrachten ist, welcher es zusteht, dass ihr der Strafbefehl zugestellt wird.

Das ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass er Geschädigter ist, indem

er durch die Schussabgaben gefährdet wurde. Seine diesbezügliche Stellung ist

darin zum Ausdruck gekommen, dass ihm die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend

den Tatbestand der Gefährdung des Lebens zugestellt wurde. Wenn vom Sachverhalt

auszugehen ist, dass ein Projektil in der Nähe von B.___ (und dessen Ehefrau)

eingeschlagen ist, war er durch die eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz

jedenfalls gefährdet worden. Es ist in diesem Zusammenhang zu wiederholen, dass

ihm eigentlich hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich als Privatkläger

am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 115 und 118 StPO). Nebstdem ist

hinsichtlich der Privatsphäre des Beschwerdeführers festzustellen, dass B.___

die meisten massgeblichen Daten bereits zugekommen sind. Es geht im

Wesentlichen nur noch um seinen Anspruch auf Bekanntgabe des Ausgangs des

Strafverfahrens bezüglich der Strafe und der Einziehung der Waffe. Es stellt

unter diesen Umständen keinen zu vermeidenden Eingriff in die Privatsphäre des

Beschwerdeführers dar, wenn B.___ der Strafbefehl, welcher diese zusätzlichen

Informationen enthält, zugestellt wird, zumal dem Einwand des Beschwerdeführers

der Informationsanspruch von B.___ entgegensteht. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

5.

Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens gemäss sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO pauschal

auf CHF 400.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 400.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Jeger von

Arx