BKBES.2018.7
Bekanntgabe eines Strafbefehls
25. Januar 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 25. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Bekanntgabe
eines Strafbefehls
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 1. Juli 2017 meldete B.___ der
Polizei, es sei in [...] geschossen worden. Als er am 6. Juli 2017 dazu als
Auskunftsperson befragt wurde, legte er unter anderem dar, ein Projektil sei
hinter ihm und seiner Frau im Gebüsch eingeschlagen. Die Frage, ob er seiner
Meinung nach durch die Schussabgabe unmittelbar gefährdet worden sei, beantwortete
er wie folgt: «Ja, eindeutig. Ich denke, wenn man es ein wenig übertrieben
sagen will, kann man sagen, dass wir an diesem Tag das zweite Mal Geburtstag
feiern konnten.» Auf die Frage, ob er der Einvernahme noch etwas beifügen
wolle, sagte er: «Nein, ich habe alles gesagt, was ich gesehen, gehört und
beobachtet habe. Ich möchte noch sagen, dass wir völlig unvoreingenommen sind.
Wir kennen diese Leute nicht und haben auch nichts gegen diese. Der Herr ist
mir fremd und war mir gegenüber sehr höflich und er hat sich auch entschuldigt.
Ich habe aber ein mulmiges Gefühl, wenn da jemand eine Waffe so verwendet.» B.___
wurde nicht gefragt, ob er sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen wolle.
1.2 Der Beschuldigte A.___ bestritt die
Schussabgaben nicht, machte aber geltend, dass er Vorkehrungen getroffen habe,
um die Gefährdung von Menschen zu verhindern.
1.3 Am 29. August 2017 erliess der
zuständige Staatsanwalt mit Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens
eine Nichtanhandnahmeverfügung, dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte
– mit Bezug auf die Gefährdung – nicht vorsätzlich und damit auch nicht
skrupellos gehandelt habe. In der Begründung der Verfügung wurde festgestellt,
dass, wenn sie rechtskräftig sei, betreffend der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz eine Strafuntersuchung eröffnet werde.
1.4 Mit E-Mail vom 1. September 2017
bekundete B.___ sein Unverständnis über die Nichtanhandnahmeverfügung, welche
ihm eröffnet worden war. Er legte aber dar, dass er vorläufig keine Beschwerde
führe, sich jedoch eine Beschwerde vorbehalte (ebenso eine allfällige
Veröffentlichung dieser unverständlichen Angelegenheit), wenn bezüglich der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein Freispruch erfolge.
1.5 Mit Strafbefehl vom 19. September
2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes zu
einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt, überdies zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 275.00. Die
sichergestellte Waffe wurde zur Vernichtung eingezogen.
1.6 Mit E-Mail vom 4. Dezember 2017
erkundigte sich B.___ bei der Polizei wieder nach dem Stand des Verfahrens,
welcher ihn als Direktbetroffener interessiere.
1.7 Mit Brief vom 6. Dezember 2017
teilte die nunmehr zuständige Staatsanwältin B.___ unter Hinweis auf Art. 301
Abs. 2 StPO mit, dass das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz
mit Strafbefehl rechtskräftig erledigt worden sei.
1.8 Mit E-Mail vom 8. Dezember 2017
machte B.___ geltend, dass er als Direktbetroffener erfahren möchte, ob der
Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei
und wenn ja, welches Strafmass ausgefällt worden sei. Es interessiere ihn auch,
ob der Beschuldigte die von der Polizei konfiszierte und sichergestellte Waffe
zurückerhalte.
2. Am 19. Dezember 2017 verfügte die
Staatsanwältin:
1. Dem
Beschuldigten wird mitgeteilt, dass B.___ am 8. Dezember 2017 ein Gesuch um
Einsicht in den Strafbefehl gestellt hat.
2. B.___
wird nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Kopie des Strafbefehls zugestellt.
3. Die Verfügung vom 19. Dezember
2017 wurde A.___ am 21. Dezember 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Dezember
2017 erhob er Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht einverstanden.
Herr B.___ habe ihn nicht direkt eingeklagt. Er finde es nicht richtig, dass
Herr B.___ seine Verurteilung schriftlich mitgeteilt bekomme. Er fühle sich in
seiner Privatsphäre verletzt.
Mit ihrer Stellungnahme vom 15. Januar
2017 beantragte die a.o. Staatsanwältin, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf
eine weitergehende Vernehmlassung verzichtete sie unter Hinweis auf die
angefochtene Verfügung.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde
gegen Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2017, mit
welcher vorgesehen wurde, B.___ nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
eine Kopie des Strafbefehls vom 19. September 2017 zuzustellen, ist zulässig
(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer A.___ hat im Sinne von Art.
382.
Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art.
396.
Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit
von Strafverfahren ergibt sich in der Strafprozessordnung aus Art. 69 StPO.
Gemäss dessen Absatz 1 sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht
und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und
Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Haben die
Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet
oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die
Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen (Art. 69 Abs. 2 StPO).
Es ist in Lehre und Rechtsprechung
unbestritten, dass das Recht zur Einsicht in Strafbefehle dem
Öffentlichkeitsprinzip entspricht (Urs Saxer/Simon Thurnherr in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art.
69.
N. 39; Daniela Brüschweiler in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 69 N. 4; Niklaus Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 69 N. 5, Felix Multerer
in: recht, 1/2017, Strafbefehlsverfahren und Öffentlichkeit: zwingendes
Spannungsverhältnis oder Möglichkeit einer Symbiose, S. 20 ff.; Urteile des
Bundesgerichts 1B_68/2012, E. 3.4; BGE 143 I 194, E. 3.1 zum Prinzip der
Justizöffentlichkeit; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20. Oktober 2016 [2N
16.
129], publiziert in Can 2/2017 S. 110). Es ist auch davon auszugehen, dass
das Einsichtsrecht in rechtskräftige Strafbefehle besteht (Niklaus Schmid,
a.a.O. mit Hinweis auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
publiziert in forumpoenale 2012 77; Kantonsgericht Luzern, a.a.O., S. 112.
3.1
Entgegen der von B.___ selber
vertretenen Auffassung war er durchaus Anzeiger im Sinne von Art. 301 Abs. 1
StPO einer der mit dem Strafbefehl vom 19. September 2017 beurteilten
strafbaren Handlungen (Ziff. 1 lit. b). Wie sich aus der
Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. August 2017 ergibt, hätte er auch
Geschädigter bzw. Opfer des Tatbestands der Gefährdung des Lebens sein können.
Dieser Tatbestand wurde nicht an die Hand genommen, weil der subjektive
Tatbestand eindeutig nicht erfüllt gewesen sei. Ob er allenfalls objektiv
gegeben gewesen wäre, wurde in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht geprüft.
Dass B.___ faktisch als Geschädigter betrachtet wurde, geht aber aus dem
Umstand hervor, dass ihm die Nichtanhandnahmeverfügung eröffnet wurde. Er hat
allerdings ausdrücklich darauf verzichtet, gegen die Verfügung Beschwerde zu
erheben. Es wurde ihm in der Folge mit Brief der Staatsanwaltschaft vom 6.
Dezember 2017 gestützt auf Art. 301 Abs. 2 StPO, somit als anzeigender Person
auf deren Anfrage hin, mitgeteilt, dass das Verfahren wegen Widerhandlung gegen
das Waffengesetz mit Strafbefehl rechtskräftig erledigt wurde. B.___ reagierte
auf diese Mitteilung hin sofort mit der E-Mail vom 8. Dezember 2017, mit
welcher er um Orientierung darüber ersuchte, ob der Beschuldigte wegen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei, über das Strafmass
und über die allfällige Einziehung der sichergestellten Waffe. In der E-Mail
vom 21. Dezember 2017 stellte er sich zwar auf den Standpunkt, er habe keine
Anzeige erstattet, es liege ein Offizial- und kein Antragsdelikt vor. Er
ersuchte aber erneut darum, ihn darüber zu orientieren, ob der Beschuldigte,
wie dieser ihm gesagt habe, wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz bestraft
worden war und ob die von der Polizei konfiszierte Waffe vernichtet wurde.
Mit Brief vom 9. Januar 2018 an die
Staatsanwaltschaft reklamierte B.___, dass seine in der E-Mail vom 21. Dezember
2017.
gestellten Fragen noch nicht beantwortet worden seien. Er wolle als
Direktbetroffener des Waffengebrauchs gerne erfahren, welche Verurteilung durch
die Staatsanwaltschaft erfolgt sei, also wogegen der Beschuldigte Beschwerde
erhoben habe. Es sei ihm auch noch nicht mitgeteilt worden, wer die der
Staatsanwaltschaft übergeordnete Stelle sei. Er bitte erneut darum, ihm diese
Fragen nunmehr zu beantworten.
3.2
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht
B.___ mit Schreiben vom 9. Januar 2018 fälschlicherweise erneut geltend, A.___
habe Beschwerde gegen den Strafbefehl erhoben. Als Direktbetroffener möchte er
dereinst erfahren, wie das Obergericht entschieden habe.
4.
Aufgrund der dargelegten
Grundsätze zum Öffentlichkeitsprinzip, und im Besonderen zu jenem im Strafbefehlsverfahren,
ist festzustellen, dass B.___ ohne weiteres als interessierte Person zu
betrachten ist, welcher es zusteht, dass ihr der Strafbefehl zugestellt wird.
Das ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass er Geschädigter ist, indem
er durch die Schussabgaben gefährdet wurde. Seine diesbezügliche Stellung ist
darin zum Ausdruck gekommen, dass ihm die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend
den Tatbestand der Gefährdung des Lebens zugestellt wurde. Wenn vom Sachverhalt
auszugehen ist, dass ein Projektil in der Nähe von B.___ (und dessen Ehefrau)
eingeschlagen ist, war er durch die eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz
jedenfalls gefährdet worden. Es ist in diesem Zusammenhang zu wiederholen, dass
ihm eigentlich hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich als Privatkläger
am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 115 und 118 StPO). Nebstdem ist
hinsichtlich der Privatsphäre des Beschwerdeführers festzustellen, dass B.___
die meisten massgeblichen Daten bereits zugekommen sind. Es geht im
Wesentlichen nur noch um seinen Anspruch auf Bekanntgabe des Ausgangs des
Strafverfahrens bezüglich der Strafe und der Einziehung der Waffe. Es stellt
unter diesen Umständen keinen zu vermeidenden Eingriff in die Privatsphäre des
Beschwerdeführers dar, wenn B.___ der Strafbefehl, welcher diese zusätzlichen
Informationen enthält, zugestellt wird, zumal dem Einwand des Beschwerdeführers
der Informationsanspruch von B.___ entgegensteht. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens gemäss sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO pauschal
auf CHF 400.00 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 400.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Jeger von
Arx