BKBES.2018.74
Nachentscheid über die Anordnung einer Massnahme
29. Oktober 2018Deutsch32 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 29. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Muralt
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachentscheid
über die Anordnung einer Massnahme
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
für die
Staatsanwaltschaft: Staatsanwältin B.___;
-
A.___,
Beschwerdeführer;
-
Beat Muralt,
amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers;
-
ein Polizeibeamter;
-
eine Pressevertreterin;
-
die Eltern des
Beschwerdeführers sowie eine Praktikantin des Obergerichts als Zuhörer.
Die Präsidentin eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
Anwesenden fest. Sie weist darauf hin, Anfechtungsgegenstand sei der
Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018 zum
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. Februar 2012; A.___ habe
gegen dieses Urteil Beschwerde erhoben. Anschliessend schildert sie den Ablauf
der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen
hätten. Dies wird verneint. Rechtsanwalt Muralt übergibt sowohl der Staatsanwältin
als auch dem Gericht seine Kostennote.
Es erfolgt die Befragung des
Beschwerdeführers. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger
in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen. Der Beschwerdeführer wird darauf
hingewiesen, dass er gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO allfällige Entschädigungs-
oder Genugtuungsansprüche stellen und beziffern könne.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Rechtsanwalt Beat Muralt (mit Verweis auf seine bereits
schriftlich gestellten Anträge):
1. Der Entscheid des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018 sei aufzuheben.
2. Eventuell: die Angelegenheit sei an das
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die amtliche
Verteidigung auch für dieses Verfahren zu bewilligen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Staatsanwältin B.___:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
Eventualiter sei im Fall einer Gutheissung der Beschwerde Verwahrung
anzuordnen.
2. A.___ sei bis zum Antritt der
stationären Massnahme, evtl. der Verwahrung, in Sicherheitshaft zu belassen.
3. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, Solothurn, sei in
richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
4. Die Kosten des Verfahrens seien zu
Lasten des Staates zu nehmen.
Rechtsanwalt Muralt benützt die
Gelegenheit für eine kurze Replik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, er sei müde geworden, er
möge nicht mehr. Man könne immer etwas finden. Er bitte darum, ihm eine Chance
zu geben. Dass er allein wohnen könne. Er könne das.
Mit diesem Schlusswort endet die
öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am selben
Tag, um 16.30 Uhr, wird den Parteien, der Pressevertreterin und den Zuhörern
das Urteil mündlich eröffnet.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts
zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Eintreten
Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen
selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die
Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über
die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
Erwägungen
II. Prozessgeschichte
1.
Mit Urteil des Obergerichts vom 29.
Februar 2012 wurde A.___ wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung (begangen
am 12. April 2009 und am 18. November 2009), einfacher Körperverletzung
(begangen am 16. Juli 2009), mehrfacher Tätlichkeiten (begangen vom 10. Juli 2008
– 24. Dezember 2008), Sachbeschädigung (begangen am 29. Oktober 2009),
Hausfriedensbruchs (begangen am 18. Oktober 2009), Hinderung einer Amtshandlung
(begangen am 28. März 2009), Widerhandlung gegen das Transportgesetz (begangen
am 9. Juli 2009) sowie Trunkenheit und unanständigen Benehmens (begangen am 29.
Oktober 2009) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, einer
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse von CHF
400.
, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig wurde
eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 2 Schweizerisches
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet. Das Urteil erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
Der Schuldspruch wegen mehrfacher
schwerer Körperverletzung erfolgte erstens, weil A.___ in der Nacht des 12.
April 2009 gegen seine damalige, auf dem Bett liegende Freundin C.___, nach
erheblichem Alkoholkonsum im Verlauf einer Auseinandersetzung, aus einer
Distanz von etwa zwei Metern einen Stein geworfen hatte, sie dabei am linken
Auge traf, worauf sie auf diesem Auge erblindete (Einschränkung des
Gesichtsfeldes und des dreidimensionalen Sehens). In der nachfolgenden Zeit
wurden weitere operative Eingriffe nötig (Entfernung eines Teils des Auges,
Einsetzung einer Kunststoffschale). Überdies verstärkte sich mit dem Verlust
des Sehvermögens am linken Auge die vorbestehende Depression.
Beim zweiten Vorfall am Abend des 18.
November 2009 hatte A.___ mit den Fäusten auf seine neue Freundin D.___ eingeschlagen,
wiederum nach beidseitigem reichlichem Alkoholkonsum im Rahmen einer verbalen
Auseinandersetzung. Dadurch erlitt sie unter anderem eine grosse Hirnblutung
rechts mit einer unvollständigen Lähmung und einer Sensibilitätsstörung im
linken Arm und weiteren Folgeschäden. Die am 16. Juli 2009 begangene einfache
Körperverletzung erfolgte zum Nachteil von E.___, die in derselben Liegenschaft
wie D.___ wohnte. Der Beschwerdeführer hatte unter Alkoholeinfluss dreimal auf E.___
eingeschlagen, wodurch diese eine Rippen- und Kieferprellung erlitt.
2.1
Nach der gewalttätigen
Auseinandersetzung mit D.___ befand sich A.___ ab 20. November 2009 in
Untersuchungshaft. Am 15. Februar 2010 wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug
bewilligt, worauf er am 14. Juli 2010 in die Strafanstalt Thorberg versetzt
wurde. In der Anstalt Thorberg erfolgte zunächst auch der Vollzug der
stationären therapeutischen Massnahme, unterbrochen durch mehrere Aufenthalte
in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern. Am 8. April 2013 wurde er in
das Alters- und Pflegeheim […] in […] verlegt. Am 17. März 2014 wurde er durch
die Behandelnden zur Verfügung gestellt und in der Folge in das
Untersuchungsgefängnis Olten eingewiesen. Am 25. Februar 2015 konnte er im
Rahmen eines Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX) in das Wohnheim [...] in [...]
eintreten. Seit Mai 2015 befand er sich zudem bei Dr. med. F.___, in
ambulanter psychiatrischer Behandlung. Wegen Verstosses gegen die dabei
erfolgten Auflagen, insbesondere, weil er mehrfach Kokain konsumiert hatte,
wurde er nach vorgängiger Verwarnung am 20. April 2016 im Sinne eines Time-Out
in das Untersuchungsgefängnis versetzt. Ab 11. Mai 2016 war er wieder im
Wohnheim [...]. Ab dem 15. Juli 2016 wurde die Massnahme im Rahmen einer
Wohnbegleitung durchgeführt und A.___ konnte in eine eigene Wohnung in [...]
ziehen. Wegen erneuten Verstössen gegen Auflagen (insbesondere Konsum von
Kokain) erfolgte am 6. November 2016 erneut ein Time-Out im
Untersuchungsgefängnis.
Das Amt für Justizvollzug zog angesichts
dieser Ereignisse in Erwägung, zufolge Aussichtslosigkeit die Aufhebung der
stationären Massnahme zu beantragen. Am 17. Januar 2017 wurde A.___ im
Zusammenhang mit dem geplanten Antrag das rechtliche Gehör gewährt. A.___
zeigte sich dabei motiviert zur Veränderung, weshalb das Amt für Justizvollzug
von einer Aufhebung absah und dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 1.
Februar 2017 die Verlängerung der stationären Massnahme empfahl. Bereits vorher
war er am 27. Januar 2017 zur Fortführung des Wohn- und Arbeitsexternats aus
der Haft entlassen worden. Mit Urteil vom 22. Februar 2017 verlängerte das
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt in der Folge die vom Obergericht am 29.
Februar 2012 angeordnete stationäre Massnahme um eineinhalb Jahre. Da A.___
nach dem Verlängerungsentscheid entgegen der angeordneten Auflagen unter
anderem weiterhin Kokain konsumierte und diverse Termine nicht einhielt sowie
der Beschäftigungsstätte unentschuldigt fernblieb, beauftragte die
Vollzugsbehörde die Polizei Kanton Solothurn mit der Anhaltung des Beschwerdeführers
und dessen Einweisung in ein Untersuchungsgefängnis. A.___ begab sich hierauf
am 19. April 2017 für einen stationären Drogenentzug in die Klinik [...].
Nachdem ihm durch die Vollzugsbehörde am 4. Mai 2017 eröffnet worden war, dass
er sich nach seiner Entlassung in ein Untersuchungsgefängnis zu begeben habe,
verliess er am 10. Mai 2017, 2 Tage vor der vorgesehenen Entlassung, nach
erneuter entsprechender Aufforderung die Klinik. Am 11. Mai 2017 wurde er von
der Polizei verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 hob das
Departement des Innern die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 29. Februar 2012 gegenüber A.___ angeordnete und mit Urteil des
Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Februar 2016 verlängerte
stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zufolge Aussichtslosigkeit auf. Der
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zugleich stellte das
Departement namens der Vollzugsbehörde den Antrag, die Anordnung der Verwahrung
zu prüfen.
2.2
Mit Verfügung vom 23. Juni 2017
ordnete die Haftrichterin in Gutheissung eines vom Amtsgerichtspräsidenten im
Anschluss an den Eingang des Antrags des Departements des Innern gestellten
Begehrens gegen A.___ für sechs Monate Sicherheitshaft an. Die von ihm dagegen
eingereichte Beschwerde wies das Obergericht am 26. Juli 2017 ab. Mit Urteil
vom 19. September 2017 wies auch das Bundesgericht die von A.___ gegen den
Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde ab. Mit Verfügung vom 19.
Dezember 2017 verlängerte die Haftrichterin die Sicherheitshaft um drei Monate,
das heisst bis am 22. März 2018.
Der Amtsgerichtspräsident holte im
Hinblick auf den vom Amtsgericht zu treffenden Entscheid bei Dr. med. G.___,
Leitender Arzt [...], ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über A.___ ein.
Das Gutachten datiert vom 21. Dezember 2017. Zusätzlich wurde der Gutachter
anlässlich der Hauptverhandlung befragt. Mit Nachentscheid vom 8. März 2018
ordnete das Amtsgericht für A.___ eine stationäre Massnahme im Sinne von Art.
59.
Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik an
(Ziffer 1). Zur Sicherung des Massnahmevollzugs beziehungsweise im Hinblick auf
das Berufungsverfahren wurde gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft
für die Dauer von drei Monaten angeordnet (Ziffer 2).
2.3
Mit Verfügung vom 22. März 2018
hiess der Amtsgerichtspräsident ein Urlaubsgesuch von A.___ für die Teilnahme
an der Geburtstagsfeier seines Vaters am [...] 2018 gut. A.___ kehrte pünktlich
in das Untersuchungsgefängnis zurück und es ergab sich, dass er die ihm
erteilten Weisungen eingehalten hatte. Im Hinblick auf die Räumung
beziehungsweise Abgabe seiner Wohnung gewährte ihm der Amtsgerichtspräsident
erneut für Freitag, 27. April 2018 Urlaub. A.___ kehrte aus diesem Urlaub nicht
zurück. Am 18. Mai 2018 wurde dem amtlichen Verteidiger und der
Staatsanwaltschaft der begründete Nachentscheid zugestellt.
3.1
Frist- und formgerecht erhob der
amtliche Verteidiger Beschwerde gegen den Nachentscheid mit dem Rechtsbegehren,
den Entscheid vom 8. März 2018 aufzuheben, eventuell die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er wies dabei darauf hin, dass die Beschwerde –
nachdem A.___ nicht aus dem Sachurlaub zurückgekehrt war – ohne einlässliche
Besprechung mit seinem Klienten erfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte in
ihrer Stellungnahme, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter die Verwahrung
anzuordnen und den Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen.
3.2
Mit Verfügung vom 6. Juni 2018
verlängerte der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer die Sicherheitshaft
für A.___ bis zur Hauptverhandlung. Gleichzeitig wies er den Antrag des
amtlichen Verteidigers, das Verfahren zu sistieren (da A.___ nicht auffindbar
sei) ab. Am 24. Juni 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, die Zustellung der
Vorladung zur Hauptverhandlung werde für den Beschuldigten durch Veröffentlichung
im Amtsblatt erfolgen. Nachdem A.___ am 15. August 2018 durch die Polizei
verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis überführt worden war, wurden die
Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung
wurden ein aktueller Strafregisterauszug, ein Führungsbericht sowie ein
ergänzender Bericht zur gesundheitlichen Verfassung des Beschuldigten
eingeholt.
III. Der angefochtene Nachentscheid und
Standpunkt der Parteien
1.
Das Amtsgericht holte bei Dr. med. G.___
ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten ein. Für dessen Inhalt und die
Angaben des Gutachters anlässlich der gerichtlichen Befragung kann
grundsätzlich auf das Gutachten vom 21. Dezember 2017 selber sowie auf das
angefochtene Urteil verwiesen werden (S. 10 – 18 und 20 – 22).
Im Hinblick auf den konkreten
Nachentscheid hielt das Amtsgericht zunächst fest, nach Anrechnung von Haft,
Straf- und Massnahmenvollzug an die mit Urteil des Obergerichts vom 29. Februar
2012.
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verbleibe keine
zu vollziehende Reststrafe im Sinne von Art. 62c Abs. 2 StGB. Dies stehe jedoch
der Anordnung der Verwahrung oder einer anderen beziehungsweise gleichen
Massnahme nicht entgegen. Die Ergebnisse des Gutachtens seien nachvollziehbar
und schlüssig. Insbesondere werde auch die im Vergleich zu den Vorgutachtern
abweichende Diagnosestellung einlässlich begründet, wobei die verschiedenen
Diagnosestellungen letztlich ohnehin zu keiner anderen Massnahmenempfehlung
führten. Zwischen der Situation anlässlich der Erstellung des Vorgutachtens im
Jahr 2014 und der aktuellen Situation bestehe durchaus ein wesentlicher
Unterschied. Das vom Beschuldigten im Rahmen der Vollzugslockerungen,
insbesondere ab dem Jahr 2016, gezeigte erhebliche Lockerungsversagen sei erst
nach der Erstellung des Vorgutachtens erfolgt. Dass vor allem der relativ
rasche und mit der Zeit massive Rückfall in den Substanzkonsum, insbesondere
Kokain, aber auch die eingeschränkte Absprachefähigkeit, mangelnde Transparenz
– unter anderem eine manipulierte Urinprobe – sowie die Unzuverlässigkeit bei
der Arbeit relevanten Einfluss auf die Rückfallbeurteilung hätten, verstehe
sich bei der gegebenen Ausgangslage von selbst.
Die Anordnung der Verwahrung setze neben
einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB, dem Vorliegen einer
anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, die
mit der Anlasstat in Zusammenhang stehe, und der ernsthaften Erwartung, dass
der Täter weitere Taten dieser Art begehe, voraus, dass eine Massnahme nach
Art. 59 StGB keinen Erfolg verspreche.
Die ersten Voraussetzungen seien
vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte habe im Jahr 2009 zwei schwere
Körperverletzungen verübt, welche die physische Integrität der Opfer schwer
beeinträchtigt hätten. Zudem bestehe eine fortdauernde psychische Störung von
erheblicher Schwere, die mit den Anlasstaten in direktem Zusammenhang gestanden
sei. So leide der Beschuldigte laut dem neuen forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 21. Dezember 2017 an einer langjährigen und schwerwiegenden
chronifizierten Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen und an einer
substanzinduzierten Persönlichkeitsdepravation, durch welche sich
deliktrelevante Verhaltensbereitschaften wie Impulsivität und niedrige
Frustrationstoleranz akzentuierten. Sodann müsse auch die ernsthafte Erwartung
der Begehung weiterer Taten dieser Art bejaht werden. Gemäss dem aktuellen
Gutachten sei aufgrund der bisher fehlenden Bereitschaft des Gesuchsgegners für
eine langfristig abstinente Lebensweise von einem sehr hohen Risiko für die
Fortführung der Drogendelinquenz und ohne eine störungsspezifische Behandlung
in einem hochstrukturierten sichernden Setting mittel- und langfristig von
einem zumindest hohen Risiko für erneute Gewaltdelikte, auch im Sinne von Art.
64.
StGB, auszugehen. Dabei sei nach den gutachterlichen Ausführungen in der
gerichtlichen Befragung das Risiko in der Dynamik verschiedener Faktoren – kein
sichernder Rahmen, Substanzkonsum und überfordernde Beziehungen – insbesondere
mit Frauen, bei denen ebenfalls eine Suchtproblematik vorliege – als sehr hoch
und in einer statistischen, statischen Risikobetrachtung als hoch
einzuschätzen. Da der Beschuldigte im Rahmen der erfolgten Vollzugslockerungen
relativ rasch und nach einer gewissen Zeit vor allem sehr massiv in den
Substanzkonsum zurückgefallen und auch eine Beziehung zu einer Frau mit einer
Drogenvergangenheit und unklarem aktuellem Konsum eingegangen sei, müsse mit
Blick auf die durch Gewaltdelikte gefährdeten Rechtsgüter von einer
qualifizierten Gefährlichkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ausgegangen
werden.
Die weitere Voraussetzung, dass eine
Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspreche, sei vorliegend angesichts
der gutachterlichen Einschätzungen dagegen zu verneinen. So werde im Gutachten
schlüssig dargelegt, dass die beim Beschuldigten festgestellten Störungen
grundsätzlich behandlungsbedürftig und behandelbar seien. Auch bestünden mit
den Massnahmenzentren St. Johannsen in Le Landeron und Bitzi in Mosnang
geeignete Behandlungseinrichtungen. Einzig die Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten
innerhalb einer hochstrukturierten Institution werde vom Gutachter zu Recht mit
einer gewissen Skepsis betrachtet. Er spreche sich aber dennoch für die
Anordnung einer kombinierten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 und 60
StGB aus. Bei grundsätzlich gegebener Behandlungsfähigkeit und lediglich
fehlender Therapiewilligkeit habe eine Verwahrung, soweit zumindest eine
minimale Motivierbarkeit erkennbar sei, aufgrund der Subsidiarität der
Verwahrung ausser Betracht zu fallen. Von einer solchen Motivierbarkeit sei
beim Gesuchsgegner derzeit auszugehen. Eine langfristige Nichttherapierbarkeit
sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen. Bei der aktuell gegebenen
Ausgangslage bestehe infolgedessen kein Raum für die Anordnung einer
Verwahrung.
Gemäss den gutachterlichen
Einschätzungen im aktuellen Gutachten vermöge angesichts des seit dem Jahr 2016
gezeigten erheblichen Lockerungsversagens eine ambulante Behandlung des
Beschuldigten mittel- und langfristig die Legalprognose nicht zu verbessern. Er
scheine einerseits die bei ihm bestehende Sucht- und Persönlichkeitsproblematik
sowie den engen Zusammenhang mit der Gewaltdelinquenz deutlich zu unterschätzen.
Andererseits scheine er seine Belastbarkeit ausserhalb eines schützenden
Rahmens und seine Fähigkeiten, sich in Zeiten der Belastung kritisch selbst zu
reflektieren und damit nötigenfalls auch selbständig Hilfestellungen in
Anspruch zu nehmen, deutlich zu überschätzen. In Anbetracht der Schwere der
psychischen Störung und des Verlaufs der bereits durchgeführten Massnahme sei
eine soziotherapeutische und störungsspezifische Behandlung innerhalb eines
gesicherten und hochstrukturierten Rahmens im Sinne einer erneuten stationären
therapeutischen Massnahme, wie sie in den Massnahmenzentren St. Johannsen in Le
Landeron und Bitzi in Mosnang angeboten werde, eindeutig erforderlich. Die Voraussetzungen
für deren Anordnung seien erfüllt. Der Beschuldigte leide an einer schweren
psychischen Störung und er habe Gewaltdelikte verübt, die damit in Zusammenhang
stünden. Weiter könne erwartet werden, dass durch eine solche Massnahme der
(zumindest) hohen bzw. hohen bis sehr hohen Gefahr weiterer Gewaltdelikte
inklusive schwerer Gewaltdelikte begegnet werden könne. Die bei ihm
festgestellten Störungen seien nicht nur behandlungsbedürftig, sondern
grundsätzlich auch behandelbar. Dass es derzeit bei ihm an der
Therapiewilligkeit für eine stationäre Behandlung fehle, stehe einer Anordnung
nicht entgegen; die mangelnde Einsicht und Bereitschaft gehöre zu seinem
Krankheitsbild. Zeitweise scheine er im Übrigen auch zu einer differenzierteren
Sichtweise betreffend die verschiedenen Aspekte der bei ihm bestehenden
Problematiken in der Lage zu sein. Gegenüber dem Gutachter habe er zudem eine
Bereitschaft für eine ambulante Behandlung signalisiert und anlässlich der
gerichtlichen Befragung zumindest noch ausgeführt, Unterstützung durch die
Suchthilfe, Bewährungshilfe und eine Wohnbegleitung erhalten zu wollen. Bereits
hieraus lasse sich eine minimale Motivierbarkeit ableiten.
Hinzu komme, dass nach gutachterlicher
Einschätzung bei längerdauernder Abstinenz grundsätzlich reale Chancen auf eine
Teilregeneration des aufgrund des Substanzkonsums geschädigten Gehirns bestehe
und dies unter anderem auch eine verbesserte, allenfalls sogar deutlich
verbesserte, Motivationseinstellung bewirken könne. Entsprechend sei derzeit
von einer hinreichenden Motivierbarkeit und demnach auch von hinreichenden
Aussichten auf einen relevanten Behandlungserfolg auszugehen.
Eine solche erneute Anordnung einer
stationären Massnahme sei auch als verhältnismässig einzuschätzen. So bestehe
ein ausreichender zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen der
ursprünglichen Verurteilung des Beschuldigten aus dem Jahr 2012 und einer
erneuten Anordnung einer stationären Behandlung im vorliegenden gerichtlichen
Nachverfahren. Das von ihm im Vollzug gezeigte Verhalten bilde Bestandteil des
ursprünglichen Sachverhalts, es stelle eine Fortsetzung des früheren
deliktrelevanten Verhaltens dar, auch wenn sich der Aspekt des Konsums von
Alkohol auf Kokain verlagert habe. Eine erneute Massnahmenanordnung sei vom
ursprünglichen Zweck der früheren Verurteilung inhaltlich nach wie vor
getragen. Dem Verhalten komme Symptomcharakter zu, es liege im psychischen
Zustand des Beschuldigten begründet, wie er schon bei der ursprünglichen
Verurteilung vorgelegen habe. Durch den massiven Rückfall in den Substanzkonsum
im Rahmen der Vollzugslockerungen und der Beziehungsaufnahme zu einer Frau mit
Drogenvergangenheit habe er eine erhebliche Risikosituation geschaffen. Zu
Gewaltdelikten sei es in dieser Zeit zwar nicht gekommen, das Rückfallrisiko
sei bei ihm aber auch nicht kurzfristig erhöht, sondern mittel- und langfristig
als hoch beziehungsweise in einer entsprechenden Beziehungskonstellation als
sehr hoch einzustufen. In Anbetracht der Art und Schwere der drohenden
Straftaten beziehungsweise der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und der
zumindest hohen Rückfallgefahr erweise sich der Eingriff in dessen
Persönlichkeitsrechte auch nicht als übermässig, sondern als angemessen. Aus
diesen Gründen sei für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von
Art. 59 Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik
anzuordnen.
2.
Der Beschuldigte macht in seiner
Beschwerdeschrift geltend, Dr. H.___ sei in seinem zu Handen des Straf- und
Massnahmenvollzugs am 15. Dezember 2014 erstatteten Vorgutachten (AS 104 ff.)
zum Schluss gekommen, das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte liege in einem
mittleren bis hohen Bereich mit der Betonung, es liege nicht in einem sehr
hohen Bereich. Dr. med. G.___ schliesse in seinem Gutachten dagegen auf eine
hohe Gefahr erneuter Gewaltdelikte und beurteile diesen Punkt anders. Im
Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz könne nicht von einem Fehler in der
Begutachtung durch Dr. H.___ ausgegangen werden, dies nicht zuletzt auch
angesichts seiner Fachkompetenz.
Zu beachten sei, dass A.___ sich während
knapp zwei Jahren in einem relativ freien Vollzugsregime insofern bewährt habe
und es während dieser Zeit nie zu irgendwelchen Gewaltdurchbrüchen gekommen
sei. Seit dem 25. Februar 2015 bis zum 15. Juli 2016 habe er sich im Wohn- und
Arbeitsexternat [...] in [...] aufgehalten, wobei er ab Mitte Juli 2016 dann
über eine eigene Wohnung in [...] verfügt habe. Während doch recht langer Zeit
habe er nur noch unter mehr oder weniger ambulanten Bedingungen in Freiheit
gelebt, wobei es während dieser Zeit nie zu einem Rückfall der einschlägigen
Art gekommen sei, trotz des Verdachtes, dass er mit dem Umgang zu einer Frau
erneut eine Hochrisikosituation geschaffen hätte. Dem Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses Solothurn sei zudem zu entnehmen, dass er sich aus
Situationen, die eskalieren könnten, heraushalte. Der Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses attestiere ihm ein unauffälliges und kontrolliertes
Verhalten. Dem entspreche die Aussage des Vorgutachters Dr. H.___, der
ausdrücklich von einer Abnahme der Impulsivität und der emotionalen
Lebendigkeit von A.___ ausgegangen sei, weshalb Dr. H.___ eine weitgehende
Lockerung des Massnahmenvollzuges befürwortet habe. Auch Dr. G.___ habe
anlässlich der gerichtlichen Befragung von sich aus darauf hingewiesen, dass A.___
sich in der Hauptverhandlung besser präsentiert hätte, als anlässlich der von
ihm durchgeführten Exploration.
Gestützt darauf und das Gutachten H.___
sei nicht ernsthaft zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer zu weiteren
Gewaltdelikten in der hochspezifischen Art eines Beziehungsdelikts hinreissen
lassen werde. Dass er nun aus dem Untersuchungsgefängnis entwichen sei, könne
sich nicht negativ auf die Legalprognose auswirken. Dass sich bei ihm eine
gewisse Therapieunwilligkeit breitgemacht habe, sei angesichts des langjährigen
und ganz offensichtlich nicht immer fokussiert eingerichteten Therapieverlaufs
immerhin nicht unnachvollziehbar.
3.
Die Staatsanwaltschaft verweist in
ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde insbesondere auf die
ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Nachentscheid des Amtsgerichts.
Ergänzend wirft sie die Frage auf, ob sich die Resthoffnung der Vorinstanz in
Bezug auf die Therapiefähigkeit des Beschuldigten in der Zwischenzeit nicht
zerschlagen habe. Mit seiner Flucht schaffe er zumindest Fakten, die nicht
gerade für die Motivierbarkeit für diese neu angeordnete Massnahme sprechen
würden. Falls die Therapiefähigkeit verneint werden müsste, wäre die Verwahrung
anzuordnen. Nach der Bundesgerichtspraxis werde damit das
Verschlechterungsverbot nicht verletzt.
IV. Würdigung
1.
Anlass zum vorliegenden Verfahren
bildet die Verfügung des Departementes des Innern vom 20. Juni 2017. Das
Departement hob mit dieser Verfügung die mit Urteil des Obergerichts vom 29.
Februar 2012 für A.___ angeordnete und vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt
mit Urteil vom 22. Februar 2016 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59
StGB infolge Aussichtslosigkeit mit sofortiger Wirkung auf. Gleichzeitig
stellte das Departement dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt den Antrag, die
Anordnung der Verwahrung zu prüfen. Die Verfügung ist rechtskräftig.
Nach rechtskräftiger Aufhebung einer
stationären therapeutischen Massnahme hat das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für
eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen
hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es
mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs.
2.
StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs.
6.
StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB)
anzuordnen ist. Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung
der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5)
2.1
Gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB kann das
Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen, falls bei
Aufhebung einer stationären Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64
Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere
Taten dieser Art begeht. Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter
eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat (Mord,
vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub,
Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens) oder eine im Sinne der
Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat
begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität
einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und
wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von
erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu
erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg
verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB
beurteilt sich ausschliesslich nach dem Aspekt der Sicherheitsinteressen der
Allgemeinheit. Die Garantie der Sicherheit Dritter stellt den hauptsächlichen
Zweck dieser Massnahme dar. Die Verwahrung ist als «ultima ratio» nur unter
qualifizierten Voraussetzungen möglich. Bei der Beurteilung der Schwere des
verursachten Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts
6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 1.2; Marianne Heer in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 64 N 6 ff.).
2.2
Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt für
die Verwahrung psychisch gestörter, gefährlicher Täter die
Behandlungsunfähigkeit beziehungsweise Unbehandelbarkeit voraus (BGE 140 IV 1
E. 3.2.4 S. 9 mit Hinweisen). Dr. med. G.___ beantwortete in seinem der
Vorinstanz erstatteten Gutachten, auf das in diesem Punkt abgestellt werden
kann, die Frage, ob A.___ an einer psychischen Störung leide, wie folgt: «Ja,
die langjährige chronifizierte Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen
(Alkohol, Opioide und Kokain) ist schwerwiegend und besteht trotz
zwischenzeitlich abstinenter Phasen beim Expl. weiter hin. Es ist beim Expl.
von einer lebenslang bestehenden Vulnerabilität gegenüber Alkohol und
psychotropen Substanzen auszugehen. Von 2015 bis zur Inhaftierung im Mai 2016
ist ihm ein regelmässiger Substanzkonsum mit Kokain nachzuweisen. Zudem liegt bei
ihm eine substanzinduzierte Persönlichkeitsdepravation (ICD-10: F07.0) vor,
d.h. ein Persönlichkeitsabbau aufgrund eines jahrelangen multiplen
Substanzgebrauchs von Alkohol, Kokain, Opioiden, Cannabis (lCD-10:F 19.71),
durch welche sich deliktrelevante Verhaltensbereitschaften wie Impulsivität und
niedrige Frustrationstoleranz akzentuieren» (Gutachten, S. 47, AS 364). Auf
eine weitere Frage führte er aus: «Ja, die beim Expl. festgestellten Störungen
sind grundsätzlich behandlungsbedürftig und behandelbar» (Gutachten, S. 49, AS
366). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fehlt es daher an einer
grundsätzlichen Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung. Es kann dazu
vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S.
25). Dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit auf der Flucht war, ändert daran
nichts. Die Flucht kann allenfalls zu einer anderen Beurteilung der
Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten führen. Im Übrigen bleibt es
allerdings dabei, dass «er mit Einschränkungen grundsätzlich behandelbar ist»
(Gutachten, S. 50, AS 367).
3.1
Die Vorinstanz ordnete für den
Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB unter
besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik an. Sie stützte sich dabei auf
das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med. G.___. Der Entscheid der
Vorinstanz vom 8. März 2018 und die Empfehlung des Gutachters stehen in
diametralem Gegensatz zur Verfügung des Departementes des Innern vom 20. Juni
2017, das gestützt auf einen Antrag des Amtes für Justizvollzug die bisherige
stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit mit sofortiger
Wirkung aufhob. Das Departement wies im Rahmen der Begründung seiner Verfügung
– gestützt auf die Schlussfolgerungen des Amtes für Justizvollzug –
zusammengefasst darauf hin, die anlässlich des gerichtlichen Nachentscheides
vom 22. Februar 2017 gezeigte Veränderungsmotivation habe sich im weiteren
Behandlungsverlauf nicht bestätigt. Die Legalprognose bei A.___ sei weiterhin
vor allem persönlichkeitsbedingt deutlich belastet. Mit Rückblick auf den
gesamten Massnahmenverlauf bestehe keine Aussicht, dass sich im weiteren
Behandlungsverlauf noch legalprognostisch relevante Fortschritte würden
erreichen lassen. Das Verhalten von A.___ und was er persönlichkeitsbedingt an
Fähigkeiten mitbringe, würden keine Grundlage für ein Hinarbeiten auf einen
auch nur ansatzweisen erfolgreichen Abschluss der stationären Massnahme nach
Art. 59 StGB darstellen.
Der Gutachter Dr. med. G.___ meinte, A.___
bedürfe nach wie vor intensiver suchtspezifischer Interventionen, die nur
innerhalb eines gesicherten und hochstrukturierten Rahmens unter den
Modalitäten des Art. 59/60 StGB aussichtsreich erfolgen könnten (Gutachten, S.
49.
f., AS 366 f.). Zum Behandlungswillen des Beschuldigten äusserte er sich wie
folgt: «Deutlich skeptischer ist seine Behandlungsbereitschaft innerhalb einer
hochstrukturierten Institution zu beurteilen. Herr A.___ hat anlässlich der
Begutachtung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er lediglich die Bereitschaft
für eine rein ambulante Behandlung aufbringe» (Gutachten, S. 50, AS 367 f.).
Auf die Frage, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich durch
eine erneute Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB über eine Dauer von
fünf Jahren gegen den Willen von A.___ die Gefahr von Straftaten im Sinne von
Art. 64 StGB deutlich verringern lasse, antwortete er: «Nein, es besteht unter
Berücksichtigung der ablehnenden Haltung des Expl. gegen eine erneute
stationäre Massnahme nach Art. 59/60 StGB keine hinreichende Gewissheit, dass
er die Behandlungsangebote ausreichend wahrnimmt und Handlungsalternativen
effizient einsetzt, um die Legalprognose, besonders im Hinblick auf weitere
Gewaltdelikte, mittel- und langfristig zu verbessern» (Gutachten, S. 50, AS 367
f.).
3.2
Die Tatsache, dass das Departement
des Innern die stationäre Massnahme rechtskräftig aufgehoben hat, bedeutet
nicht, dass das Gericht an diesen Entscheid gebunden ist. Näher zu prüfen ist
jedoch, ob die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme
verhältnismässig ist. Das Amtsgericht erachtete in Anbetracht der Art und
Schwere der drohenden Straftaten beziehungsweise der Bedeutung der gefährdeten
Rechtsgüter und der zumindest hohen Rückfallgefahr den mit der Massnahme
verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers nicht
als übermässig, sondern als angemessen.
3.3
Da eine stationäre therapeutische
Massnahme in die verfassungsmässig garantierten Grundrechte des
Massnahmeunterworfenen eingreift, hat sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu
entsprechen. Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der
Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB
konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme
verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
sein darf. Insbesondere die Beschränkung des mit der stationären therapeutischen
Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs sowie der Verlängerung der Massnahme
auf in der Regel fünf Jahre trägt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Rechnung. Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen
können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Bei der
Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der
Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander
abzuwägen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom
Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und
welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Bestimmt sich die
Massnahmedauer nach den massnahmerechtlichen Kriterien und nicht nach Art und Dauer
der ausgesprochenen Strafe, gewinnt gleichwohl der Freiheitsanspruch des
Eingewiesenen bei langandauernder Unterbringung zunehmend an Gewicht. Je länger
ein Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art
und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018, E. 1.2.2).
3.4
Anlass für die seinerzeitige
Anordnung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB waren die beiden
schweren Körperverletzungen im Jahr 2009. Dr. med. G.___ führt in seinem
Gutachten aus, es bestehe «ein hohes Risiko, erneut einschlägig zu
delinquieren» (Gutachten, S. 48, AS 365). Die von A.___ begangenen Delikte und
die Rückfallgefahr betreffen hochwertige Rechtsgüter. Ohne die Delikte und die Rückfallgefahr
zu bagatellisieren, ist allerdings zu beachten, dass er gegenüber seinen beiden
damaligen Partnerinnen delinquierte, die wie A.___ selber auch stark
alkoholisiert waren und sich zuvor mit diesem verbal stritten. Die
Rückfallgefahr bezieht sich denn auch vorwiegend auf solche Konstellationen,
das heisst sie betrifft den Fall, wenn sich wieder eine solche
Hochrisikokonstellation (Partnerschaft, beide alkohol- oder drogenabhängig)
einstellen sollte (vgl. dazu auch den Therapieverlaufsbericht von F.___ vom 22.
Dezember 2016, S. 4 [Vollzugsakten Ordner 4, Register 5]). Die Rückfallgefahr
besteht somit gegenüber einem sehr beschränkten Personenkreis und nicht
allgemein. A.___ wird in diesem Sinne vom Gutachter nicht als gemeingefährlich
bezeichnet.
Der Beschwerdeführer wurde am 29.
Februar 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Das Amtsgericht ordnete am 8. März 2018 eine stationäre Massnahme an, die in
der Regel bis fünf Jahre dauert, das würde heissen bis am 8. März 2023. Der –
abgesehen durch die Flucht nie unterbrochene – Freiheitsentzug gegenüber A.___
begann mit der Inhaftierung am 20. November 2009. Bis zum 8. März 2023 wären
dies rund 13 ½ Jahre, was mehr als dem Dreifachen der damals ausgesprochenen
Freiheitsstrafe entspricht. Die Bereitschaft von A.___, sich einer stationären
Massnahme zu unterziehen, ist gering. In diese Richtung weist auch seine
Nichtrückkehr aus dem Sachurlaub. Die Erfolgschancen einer stationären
Massnahme sind deshalb ebenfalls sehr unsicher (vgl. Gutachten Dr. med. G.___,
S. 50, AS 367 f.). A.___ ist bereits [...]-jährig und verhielt sich in
strafrechtlicher Hinsicht bis zu seinem [...] Altersjahr soweit ersichtlich
unauffällig. Er ist an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse (Pankreatitis)
erkrankt.
Die von der Vorinstanz angeordnete und
auf die Dauer von fünf Jahren ausgerichtete stationäre Massnahme im Sinne von
Art. 59 Abs. 1 StGB widerspricht aus diesen Gründen dem Gebot der
Verhältnismässigkeit. Es ist nicht mehr verhältnismässig, einem [...]-jährigen,
kranken Straftäter, der zwar zwei schwere Körperverletzungen verschuldet hat
und rückfallgefährdet ist, dies aber nur gegenüber einem sehr beschränkten
Personenkreis und damit nicht gemeingefährlich ist, weiterhin für fünf Jahre,
und somit mehr als dem Dreifachen der ursprünglich ausgesprochenen
Freiheitsstrafe, die Freiheit zu entziehen, obwohl nur eine bescheidene
Aussicht besteht, damit die Rückfallgefahr zu vermindern. Es gibt mildere
Massnahmen, um den Problemen des Beschwerdeführers zu begegnen (vgl. E. 4.1 hiernach).
Der Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018
zum Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 ist deshalb in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben. Dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung nicht
erfüllt sind, wurde bereits aufgezeigt (E. 2 hiervor). Der entsprechende
Eventualantrag der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.
4.1
Den Problemen des Beschwerdeführers
ist mit Massnahmen des Erwachsenenschutzes zu begegnen. Darauf hatte bereits
das Departement des Innern in seiner Verfügung vom 20. Juni 2017 für den Fall,
dass keine Verwahrung angeordnet werden sollte, hingewiesen: «Sollte A.___ in
Freiheit entlassen werden, ist wichtig, dass die Anordnung von zivilrechtlichen
Massnahmen geprüft … wird» (Verfügung S. 14, AS 30). Gemäss Ziffer 3 der
Verfügung hatte es die Vollzugsbehörde angewiesen, bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Gestützt auf
Art. 62c Abs. 5 StGB ist der Erwachsenenschutzbehörde [...] daher Mitteilung zu
machen und eine Kopie des begründeten Urteils zuzustellen. Zu denken ist dabei
insbesondere zu Beginn an eine wohl umfassende Beistandschaft. Eine
Beistandschaft, welche Herrn A.___ namentlich bei der Regelung seiner
Wohnsituation, der Einrichtung einer Tagesstruktur, dem Umgang mit der Gefahr,
wieder in die Sucht abzugleiten und auch bei der Regelung der Finanzen
unterstützt. Dazu gehört auch, falls sich wieder eine Hochrisikosituation
einstellen und sich Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und damit eine Fremd- oder
auch Selbstgefährdung konkretisieren sollte, eine allfällige fürsorgerische
Unterbringung einzuleiten. Sollte sich die Lage stabilisieren, können die
Massnahmen später gemildert werden.
4.2
Bei diesem Ergebnis ist der
Beschwerdeführer A.___ per 30. Oktober 2018 aus der Sicherheitshaft zu
entlassen. Er wird zunächst bei seinen Eltern, die an der Hauptverhandlung vor
Obergericht ebenfalls anwesend waren, wohnen können.
V. Kosten- und Entschädigungen
1.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen
die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die
Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung,
wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt.
2.1
Der Beschwerdeführer ist mit seiner
Beschwerde durchgedrungen. Daher gehen sowohl die Kosten des amtsgerichtlichen
wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Staates. Die
Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00,
betrugen total CHF 24'390.00; diejenigen des Beschwerdeverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, betragen total CHF 2'080.00.
2.2
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, wurde für das
amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 7'813.95 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Da der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat,
besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.
Rechtsanwalt Beat Muralt ist wie
beantragt auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger von A.___
einzusetzen. Der von ihm geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich angemessen
und zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu vergüten (§ 158 Abs. 3
Gebührentarif, BGS 615.11). Insgesamt resultiert eine Entschädigung von CHF
4'573.80 (inkl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn,
auszahlbar durch die Gerichtskasse. Da der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten zu bezahlen hat, besteht kein Rückforderungsanspruch des
Staates. Aus denselben Gründen besteht auch kein Nachforderungsanspruch des
amtlichen Verteidigers (Art. 135 Abs. 3 StPO).
3.
Der Beschwerdeführer bezifferte und
belegte keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche. Anlässlich der
Hauptverhandlung war ihm unter Hinweis auf Art. 429 Abs. 2 StPO ausdrücklich
Gelegenheit dazu geboten worden. Es erübrigt sich deshalb, auf diesen Punkt
einzugehen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art.
429.
StPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018 zum
Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 aufgehoben.
2. Der Eventualantrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Verwahrung wird abgewiesen.
3. Der Erwachsenenschutzbehörde [...] wird
nach Art. 62c Abs. 5 StGB Mitteilung ge-macht und eine Kopie des begründeten
Urteils zugestellt.
4. A.___ ist per 30. Oktober 2018 aus der
Sicherheitshaft zu entlassen.
5. Die Kosten des Verfahrens vor
Amtsgericht mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 24'390.00,
gehen zu Lasten des Staates.
6. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, [...], wird für das Verfahren
vor Amtsgericht auf CHF 7'813.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,
zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
7. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, [...], wird für das Verfahren
vor Obergericht auf CHF 4'573.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,
zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'080.00, gehen zu Lasten des
Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier