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Entscheid

BKBES.2018.74

Nachentscheid über die Anordnung einer Massnahme

29. Oktober 2018Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Eintreten

Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen

selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die

Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über

die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

Erwägungen

II. Prozessgeschichte

1.

Mit Urteil des Obergerichts vom 29.

Februar 2012 wurde A.___ wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung (begangen

am 12. April 2009 und am 18. November 2009), einfacher Körperverletzung

(begangen am 16. Juli 2009), mehrfacher Tätlichkeiten (begangen vom 10. Juli 2008

– 24. Dezember 2008), Sachbeschädigung (begangen am 29. Oktober 2009),

Hausfriedensbruchs (begangen am 18. Oktober 2009), Hinderung einer Amtshandlung

(begangen am 28. März 2009), Widerhandlung gegen das Transportgesetz (begangen

am 9. Juli 2009) sowie Trunkenheit und unanständigen Benehmens (begangen am 29.

Oktober 2009) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, einer

Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse von CHF

400.

, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig wurde

eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 2 Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet. Das Urteil erwuchs unangefochten

in Rechtskraft.

Der Schuldspruch wegen mehrfacher

schwerer Körperverletzung erfolgte erstens, weil A.___ in der Nacht des 12.

April 2009 gegen seine damalige, auf dem Bett liegende Freundin C.___, nach

erheblichem Alkoholkonsum im Verlauf einer Auseinandersetzung, aus einer

Distanz von etwa zwei Metern einen Stein geworfen hatte, sie dabei am linken

Auge traf, worauf sie auf diesem Auge erblindete (Einschränkung des

Gesichtsfeldes und des dreidimensionalen Sehens). In der nachfolgenden Zeit

wurden weitere operative Eingriffe nötig (Entfernung eines Teils des Auges,

Einsetzung einer Kunststoffschale). Überdies verstärkte sich mit dem Verlust

des Sehvermögens am linken Auge die vorbestehende Depression.

Beim zweiten Vorfall am Abend des 18.

November 2009 hatte A.___ mit den Fäusten auf seine neue Freundin D.___ eingeschlagen,

wiederum nach beidseitigem reichlichem Alkoholkonsum im Rahmen einer verbalen

Auseinandersetzung. Dadurch erlitt sie unter anderem eine grosse Hirnblutung

rechts mit einer unvollständigen Lähmung und einer Sensibilitätsstörung im

linken Arm und weiteren Folgeschäden. Die am 16. Juli 2009 begangene einfache

Körperverletzung erfolgte zum Nachteil von E.___, die in derselben Liegenschaft

wie D.___ wohnte. Der Beschwerdeführer hatte unter Alkoholeinfluss dreimal auf E.___

eingeschlagen, wodurch diese eine Rippen- und Kieferprellung erlitt.

2.1

Nach der gewalttätigen

Auseinandersetzung mit D.___ befand sich A.___ ab 20. November 2009 in

Untersuchungshaft. Am 15. Februar 2010 wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug

bewilligt, worauf er am 14. Juli 2010 in die Strafanstalt Thorberg versetzt

wurde. In der Anstalt Thorberg erfolgte zunächst auch der Vollzug der

stationären therapeutischen Massnahme, unterbrochen durch mehrere Aufenthalte

in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern. Am 8. April 2013 wurde er in

das Alters- und Pflegeheim […] in […] verlegt. Am 17. März 2014 wurde er durch

die Behandelnden zur Verfügung gestellt und in der Folge in das

Untersuchungsgefängnis Olten eingewiesen. Am 25. Februar 2015 konnte er im

Rahmen eines Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX) in das Wohnheim [...] in [...]

eintreten. Seit Mai 2015 befand er sich zudem bei Dr. med. F.___, in

ambulanter psychiatrischer Behandlung. Wegen Verstosses gegen die dabei

erfolgten Auflagen, insbesondere, weil er mehrfach Kokain konsumiert hatte,

wurde er nach vorgängiger Verwarnung am 20. April 2016 im Sinne eines Time-Out

in das Untersuchungsgefängnis versetzt. Ab 11. Mai 2016 war er wieder im

Wohnheim [...]. Ab dem 15. Juli 2016 wurde die Massnahme im Rahmen einer

Wohnbegleitung durchgeführt und A.___ konnte in eine eigene Wohnung in [...]

ziehen. Wegen erneuten Verstössen gegen Auflagen (insbesondere Konsum von

Kokain) erfolgte am 6. November 2016 erneut ein Time-Out im

Untersuchungsgefängnis.

Das Amt für Justizvollzug zog angesichts

dieser Ereignisse in Erwägung, zufolge Aussichtslosigkeit die Aufhebung der

stationären Massnahme zu beantragen. Am 17. Januar 2017 wurde A.___ im

Zusammenhang mit dem geplanten Antrag das rechtliche Gehör gewährt. A.___

zeigte sich dabei motiviert zur Veränderung, weshalb das Amt für Justizvollzug

von einer Aufhebung absah und dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 1.

Februar 2017 die Verlängerung der stationären Massnahme empfahl. Bereits vorher

war er am 27. Januar 2017 zur Fortführung des Wohn- und Arbeitsexternats aus

der Haft entlassen worden. Mit Urteil vom 22. Februar 2017 verlängerte das

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt in der Folge die vom Obergericht am 29.

Februar 2012 angeordnete stationäre Massnahme um eineinhalb Jahre. Da A.___

nach dem Verlängerungsentscheid entgegen der angeordneten Auflagen unter

anderem weiterhin Kokain konsumierte und diverse Termine nicht einhielt sowie

der Beschäftigungsstätte unentschuldigt fernblieb, beauftragte die

Vollzugsbehörde die Polizei Kanton Solothurn mit der Anhaltung des Beschwerdeführers

und dessen Einweisung in ein Untersuchungsgefängnis. A.___ begab sich hierauf

am 19. April 2017 für einen stationären Drogenentzug in die Klinik [...].

Nachdem ihm durch die Vollzugsbehörde am 4. Mai 2017 eröffnet worden war, dass

er sich nach seiner Entlassung in ein Untersuchungsgefängnis zu begeben habe,

verliess er am 10. Mai 2017, 2 Tage vor der vorgesehenen Entlassung, nach

erneuter entsprechender Aufforderung die Klinik. Am 11. Mai 2017 wurde er von

der Polizei verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt.

Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 hob das

Departement des Innern die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 29. Februar 2012 gegenüber A.___ angeordnete und mit Urteil des

Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Februar 2016 verlängerte

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zufolge Aussichtslosigkeit auf. Der

Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zugleich stellte das

Departement namens der Vollzugsbehörde den Antrag, die Anordnung der Verwahrung

zu prüfen.

2.2

Mit Verfügung vom 23. Juni 2017

ordnete die Haftrichterin in Gutheissung eines vom Amtsgerichtspräsidenten im

Anschluss an den Eingang des Antrags des Departements des Innern gestellten

Begehrens gegen A.___ für sechs Monate Sicherheitshaft an. Die von ihm dagegen

eingereichte Beschwerde wies das Obergericht am 26. Juli 2017 ab. Mit Urteil

vom 19. September 2017 wies auch das Bundesgericht die von A.___ gegen den

Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde ab. Mit Verfügung vom 19.

Dezember 2017 verlängerte die Haftrichterin die Sicherheitshaft um drei Monate,

das heisst bis am 22. März 2018.

Der Amtsgerichtspräsident holte im

Hinblick auf den vom Amtsgericht zu treffenden Entscheid bei Dr. med. G.___,

Leitender Arzt [...], ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über A.___ ein.

Das Gutachten datiert vom 21. Dezember 2017. Zusätzlich wurde der Gutachter

anlässlich der Hauptverhandlung befragt. Mit Nachentscheid vom 8. März 2018

ordnete das Amtsgericht für A.___ eine stationäre Massnahme im Sinne von Art.

59.

Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik an

(Ziffer 1). Zur Sicherung des Massnahmevollzugs beziehungsweise im Hinblick auf

das Berufungsverfahren wurde gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft

für die Dauer von drei Monaten angeordnet (Ziffer 2).

2.3

Mit Verfügung vom 22. März 2018

hiess der Amtsgerichtspräsident ein Urlaubsgesuch von A.___ für die Teilnahme

an der Geburtstagsfeier seines Vaters am [...] 2018 gut. A.___ kehrte pünktlich

in das Untersuchungsgefängnis zurück und es ergab sich, dass er die ihm

erteilten Weisungen eingehalten hatte. Im Hinblick auf die Räumung

beziehungsweise Abgabe seiner Wohnung gewährte ihm der Amtsgerichtspräsident

erneut für Freitag, 27. April 2018 Urlaub. A.___ kehrte aus diesem Urlaub nicht

zurück. Am 18. Mai 2018 wurde dem amtlichen Verteidiger und der

Staatsanwaltschaft der begründete Nachentscheid zugestellt.

3.1

Frist- und formgerecht erhob der

amtliche Verteidiger Beschwerde gegen den Nachentscheid mit dem Rechtsbegehren,

den Entscheid vom 8. März 2018 aufzuheben, eventuell die Angelegenheit an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Er wies dabei darauf hin, dass die Beschwerde –

nachdem A.___ nicht aus dem Sachurlaub zurückgekehrt war – ohne einlässliche

Besprechung mit seinem Klienten erfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte in

ihrer Stellungnahme, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter die Verwahrung

anzuordnen und den Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen.

3.2

Mit Verfügung vom 6. Juni 2018

verlängerte der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer die Sicherheitshaft

für A.___ bis zur Hauptverhandlung. Gleichzeitig wies er den Antrag des

amtlichen Verteidigers, das Verfahren zu sistieren (da A.___ nicht auffindbar

sei) ab. Am 24. Juni 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, die Zustellung der

Vorladung zur Hauptverhandlung werde für den Beschuldigten durch Veröffentlichung

im Amtsblatt erfolgen. Nachdem A.___ am 15. August 2018 durch die Polizei

verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis überführt worden war, wurden die

Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung

wurden ein aktueller Strafregisterauszug, ein Führungsbericht sowie ein

ergänzender Bericht zur gesundheitlichen Verfassung des Beschuldigten

eingeholt.

III. Der angefochtene Nachentscheid und

Standpunkt der Parteien

1.

Das Amtsgericht holte bei Dr. med. G.___

ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten ein. Für dessen Inhalt und die

Angaben des Gutachters anlässlich der gerichtlichen Befragung kann

grundsätzlich auf das Gutachten vom 21. Dezember 2017 selber sowie auf das

angefochtene Urteil verwiesen werden (S. 10 – 18 und 20 – 22).

Im Hinblick auf den konkreten

Nachentscheid hielt das Amtsgericht zunächst fest, nach Anrechnung von Haft,

Straf- und Massnahmenvollzug an die mit Urteil des Obergerichts vom 29. Februar

2012.

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verbleibe keine

zu vollziehende Reststrafe im Sinne von Art. 62c Abs. 2 StGB. Dies stehe jedoch

der Anordnung der Verwahrung oder einer anderen beziehungsweise gleichen

Massnahme nicht entgegen. Die Ergebnisse des Gutachtens seien nachvollziehbar

und schlüssig. Insbesondere werde auch die im Vergleich zu den Vorgutachtern

abweichende Diagnosestellung einlässlich begründet, wobei die verschiedenen

Diagnosestellungen letztlich ohnehin zu keiner anderen Massnahmenempfehlung

führten. Zwischen der Situation anlässlich der Erstellung des Vorgutachtens im

Jahr 2014 und der aktuellen Situation bestehe durchaus ein wesentlicher

Unterschied. Das vom Beschuldigten im Rahmen der Vollzugslockerungen,

insbesondere ab dem Jahr 2016, gezeigte erhebliche Lockerungsversagen sei erst

nach der Erstellung des Vorgutachtens erfolgt. Dass vor allem der relativ

rasche und mit der Zeit massive Rückfall in den Substanzkonsum, insbesondere

Kokain, aber auch die eingeschränkte Absprachefähigkeit, mangelnde Transparenz

– unter anderem eine manipulierte Urinprobe – sowie die Unzuverlässigkeit bei

der Arbeit relevanten Einfluss auf die Rückfallbeurteilung hätten, verstehe

sich bei der gegebenen Ausgangslage von selbst.

Die Anordnung der Verwahrung setze neben

einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB, dem Vorliegen einer

anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, die

mit der Anlasstat in Zusammenhang stehe, und der ernsthaften Erwartung, dass

der Täter weitere Taten dieser Art begehe, voraus, dass eine Massnahme nach

Art. 59 StGB keinen Erfolg verspreche.

Die ersten Voraussetzungen seien

vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte habe im Jahr 2009 zwei schwere

Körperverletzungen verübt, welche die physische Integrität der Opfer schwer

beeinträchtigt hätten. Zudem bestehe eine fortdauernde psychische Störung von

erheblicher Schwere, die mit den Anlasstaten in direktem Zusammenhang gestanden

sei. So leide der Beschuldigte laut dem neuen forensisch-psychiatrischen

Gutachten vom 21. Dezember 2017 an einer langjährigen und schwerwiegenden

chronifizierten Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen und an einer

substanzinduzierten Persönlichkeitsdepravation, durch welche sich

deliktrelevante Verhaltensbereitschaften wie Impulsivität und niedrige

Frustrationstoleranz akzentuierten. Sodann müsse auch die ernsthafte Erwartung

der Begehung weiterer Taten dieser Art bejaht werden. Gemäss dem aktuellen

Gutachten sei aufgrund der bisher fehlenden Bereitschaft des Gesuchsgegners für

eine langfristig abstinente Lebensweise von einem sehr hohen Risiko für die

Fortführung der Drogendelinquenz und ohne eine störungsspezifische Behandlung

in einem hochstrukturierten sichernden Setting mittel- und langfristig von

einem zumindest hohen Risiko für erneute Gewaltdelikte, auch im Sinne von Art.

64.

StGB, auszugehen. Dabei sei nach den gutachterlichen Ausführungen in der

gerichtlichen Befragung das Risiko in der Dynamik verschiedener Faktoren – kein

sichernder Rahmen, Substanzkonsum und überfordernde Beziehungen – insbesondere

mit Frauen, bei denen ebenfalls eine Suchtproblematik vorliege – als sehr hoch

und in einer statistischen, statischen Risikobetrachtung als hoch

einzuschätzen. Da der Beschuldigte im Rahmen der erfolgten Vollzugslockerungen

relativ rasch und nach einer gewissen Zeit vor allem sehr massiv in den

Substanzkonsum zurückgefallen und auch eine Beziehung zu einer Frau mit einer

Drogenvergangenheit und unklarem aktuellem Konsum eingegangen sei, müsse mit

Blick auf die durch Gewaltdelikte gefährdeten Rechtsgüter von einer

qualifizierten Gefährlichkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ausgegangen

werden.

Die weitere Voraussetzung, dass eine

Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspreche, sei vorliegend angesichts

der gutachterlichen Einschätzungen dagegen zu verneinen. So werde im Gutachten

schlüssig dargelegt, dass die beim Beschuldigten festgestellten Störungen

grundsätzlich behandlungsbedürftig und behandelbar seien. Auch bestünden mit

den Massnahmenzentren St. Johannsen in Le Landeron und Bitzi in Mosnang

geeignete Behandlungseinrichtungen. Einzig die Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten

innerhalb einer hochstrukturierten Institution werde vom Gutachter zu Recht mit

einer gewissen Skepsis betrachtet. Er spreche sich aber dennoch für die

Anordnung einer kombinierten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 und 60

StGB aus. Bei grundsätzlich gegebener Behandlungsfähigkeit und lediglich

fehlender Therapiewilligkeit habe eine Verwahrung, soweit zumindest eine

minimale Motivierbarkeit erkennbar sei, aufgrund der Subsidiarität der

Verwahrung ausser Betracht zu fallen. Von einer solchen Motivierbarkeit sei

beim Gesuchsgegner derzeit auszugehen. Eine langfristige Nichttherapierbarkeit

sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen. Bei der aktuell gegebenen

Ausgangslage bestehe infolgedessen kein Raum für die Anordnung einer

Verwahrung.

Gemäss den gutachterlichen

Einschätzungen im aktuellen Gutachten vermöge angesichts des seit dem Jahr 2016

gezeigten erheblichen Lockerungsversagens eine ambulante Behandlung des

Beschuldigten mittel- und langfristig die Legalprognose nicht zu verbessern. Er

scheine einerseits die bei ihm bestehende Sucht- und Persönlichkeitsproblematik

sowie den engen Zusammenhang mit der Gewaltdelinquenz deutlich zu unterschätzen.

Andererseits scheine er seine Belastbarkeit ausserhalb eines schützenden

Rahmens und seine Fähigkeiten, sich in Zeiten der Belastung kritisch selbst zu

reflektieren und damit nötigenfalls auch selbständig Hilfestellungen in

Anspruch zu nehmen, deutlich zu überschätzen. In Anbetracht der Schwere der

psychischen Störung und des Verlaufs der bereits durchgeführten Massnahme sei

eine soziotherapeutische und störungsspezifische Behandlung innerhalb eines

gesicherten und hochstrukturierten Rahmens im Sinne einer erneuten stationären

therapeutischen Massnahme, wie sie in den Massnahmenzentren St. Johannsen in Le

Landeron und Bitzi in Mosnang angeboten werde, eindeutig erforderlich. Die Voraussetzungen

für deren Anordnung seien erfüllt. Der Beschuldigte leide an einer schweren

psychischen Störung und er habe Gewaltdelikte verübt, die damit in Zusammenhang

stünden. Weiter könne erwartet werden, dass durch eine solche Massnahme der

(zumindest) hohen bzw. hohen bis sehr hohen Gefahr weiterer Gewaltdelikte

inklusive schwerer Gewaltdelikte begegnet werden könne. Die bei ihm

festgestellten Störungen seien nicht nur behandlungsbedürftig, sondern

grundsätzlich auch behandelbar. Dass es derzeit bei ihm an der

Therapiewilligkeit für eine stationäre Behandlung fehle, stehe einer Anordnung

nicht entgegen; die mangelnde Einsicht und Bereitschaft gehöre zu seinem

Krankheitsbild. Zeitweise scheine er im Übrigen auch zu einer differenzierteren

Sichtweise betreffend die verschiedenen Aspekte der bei ihm bestehenden

Problematiken in der Lage zu sein. Gegenüber dem Gutachter habe er zudem eine

Bereitschaft für eine ambulante Behandlung signalisiert und anlässlich der

gerichtlichen Befragung zumindest noch ausgeführt, Unterstützung durch die

Suchthilfe, Bewährungshilfe und eine Wohnbegleitung erhalten zu wollen. Bereits

hieraus lasse sich eine minimale Motivierbarkeit ableiten.

Hinzu komme, dass nach gutachterlicher

Einschätzung bei längerdauernder Abstinenz grundsätzlich reale Chancen auf eine

Teilregeneration des aufgrund des Substanzkonsums geschädigten Gehirns bestehe

und dies unter anderem auch eine verbesserte, allenfalls sogar deutlich

verbesserte, Motivationseinstellung bewirken könne. Entsprechend sei derzeit

von einer hinreichenden Motivierbarkeit und demnach auch von hinreichenden

Aussichten auf einen relevanten Behandlungserfolg auszugehen.

Eine solche erneute Anordnung einer

stationären Massnahme sei auch als verhältnismässig einzuschätzen. So bestehe

ein ausreichender zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen der

ursprünglichen Verurteilung des Beschuldigten aus dem Jahr 2012 und einer

erneuten Anordnung einer stationären Behandlung im vorliegenden gerichtlichen

Nachverfahren. Das von ihm im Vollzug gezeigte Verhalten bilde Bestandteil des

ursprünglichen Sachverhalts, es stelle eine Fortsetzung des früheren

deliktrelevanten Verhaltens dar, auch wenn sich der Aspekt des Konsums von

Alkohol auf Kokain verlagert habe. Eine erneute Massnahmenanordnung sei vom

ursprünglichen Zweck der früheren Verurteilung inhaltlich nach wie vor

getragen. Dem Verhalten komme Symptomcharakter zu, es liege im psychischen

Zustand des Beschuldigten begründet, wie er schon bei der ursprünglichen

Verurteilung vorgelegen habe. Durch den massiven Rückfall in den Substanzkonsum

im Rahmen der Vollzugslockerungen und der Beziehungsaufnahme zu einer Frau mit

Drogenvergangenheit habe er eine erhebliche Risikosituation geschaffen. Zu

Gewaltdelikten sei es in dieser Zeit zwar nicht gekommen, das Rückfallrisiko

sei bei ihm aber auch nicht kurzfristig erhöht, sondern mittel- und langfristig

als hoch beziehungsweise in einer entsprechenden Beziehungskonstellation als

sehr hoch einzustufen. In Anbetracht der Art und Schwere der drohenden

Straftaten beziehungsweise der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und der

zumindest hohen Rückfallgefahr erweise sich der Eingriff in dessen

Persönlichkeitsrechte auch nicht als übermässig, sondern als angemessen. Aus

diesen Gründen sei für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von

Art. 59 Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik

anzuordnen.

2.

Der Beschuldigte macht in seiner

Beschwerdeschrift geltend, Dr. H.___ sei in seinem zu Handen des Straf- und

Massnahmenvollzugs am 15. Dezember 2014 erstatteten Vorgutachten (AS 104 ff.)

zum Schluss gekommen, das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte liege in einem

mittleren bis hohen Bereich mit der Betonung, es liege nicht in einem sehr

hohen Bereich. Dr. med. G.___ schliesse in seinem Gutachten dagegen auf eine

hohe Gefahr erneuter Gewaltdelikte und beurteile diesen Punkt anders. Im

Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz könne nicht von einem Fehler in der

Begutachtung durch Dr. H.___ ausgegangen werden, dies nicht zuletzt auch

angesichts seiner Fachkompetenz.

Zu beachten sei, dass A.___ sich während

knapp zwei Jahren in einem relativ freien Vollzugsregime insofern bewährt habe

und es während dieser Zeit nie zu irgendwelchen Gewaltdurchbrüchen gekommen

sei. Seit dem 25. Februar 2015 bis zum 15. Juli 2016 habe er sich im Wohn- und

Arbeitsexternat [...] in [...] aufgehalten, wobei er ab Mitte Juli 2016 dann

über eine eigene Wohnung in [...] verfügt habe. Während doch recht langer Zeit

habe er nur noch unter mehr oder weniger ambulanten Bedingungen in Freiheit

gelebt, wobei es während dieser Zeit nie zu einem Rückfall der einschlägigen

Art gekommen sei, trotz des Verdachtes, dass er mit dem Umgang zu einer Frau

erneut eine Hochrisikosituation geschaffen hätte. Dem Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses Solothurn sei zudem zu entnehmen, dass er sich aus

Situationen, die eskalieren könnten, heraushalte. Der Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses attestiere ihm ein unauffälliges und kontrolliertes

Verhalten. Dem entspreche die Aussage des Vorgutachters Dr. H.___, der

ausdrücklich von einer Abnahme der Impulsivität und der emotionalen

Lebendigkeit von A.___ ausgegangen sei, weshalb Dr. H.___ eine weitgehende

Lockerung des Massnahmenvollzuges befürwortet habe. Auch Dr. G.___ habe

anlässlich der gerichtlichen Befragung von sich aus darauf hingewiesen, dass A.___

sich in der Hauptverhandlung besser präsentiert hätte, als anlässlich der von

ihm durchgeführten Exploration.

Gestützt darauf und das Gutachten H.___

sei nicht ernsthaft zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer zu weiteren

Gewaltdelikten in der hochspezifischen Art eines Beziehungsdelikts hinreissen

lassen werde. Dass er nun aus dem Untersuchungsgefängnis entwichen sei, könne

sich nicht negativ auf die Legalprognose auswirken. Dass sich bei ihm eine

gewisse Therapieunwilligkeit breitgemacht habe, sei angesichts des langjährigen

und ganz offensichtlich nicht immer fokussiert eingerichteten Therapieverlaufs

immerhin nicht unnachvollziehbar.

3.

Die Staatsanwaltschaft verweist in

ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde insbesondere auf die

ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Nachentscheid des Amtsgerichts.

Ergänzend wirft sie die Frage auf, ob sich die Resthoffnung der Vorinstanz in

Bezug auf die Therapiefähigkeit des Beschuldigten in der Zwischenzeit nicht

zerschlagen habe. Mit seiner Flucht schaffe er zumindest Fakten, die nicht

gerade für die Motivierbarkeit für diese neu angeordnete Massnahme sprechen

würden. Falls die Therapiefähigkeit verneint werden müsste, wäre die Verwahrung

anzuordnen. Nach der Bundesgerichtspraxis werde damit das

Verschlechterungsverbot nicht verletzt.

IV. Würdigung

1.

Anlass zum vorliegenden Verfahren

bildet die Verfügung des Departementes des Innern vom 20. Juni 2017. Das

Departement hob mit dieser Verfügung die mit Urteil des Obergerichts vom 29.

Februar 2012 für A.___ angeordnete und vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt

mit Urteil vom 22. Februar 2016 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59

StGB infolge Aussichtslosigkeit mit sofortiger Wirkung auf. Gleichzeitig

stellte das Departement dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt den Antrag, die

Anordnung der Verwahrung zu prüfen. Die Verfügung ist rechtskräftig.

Nach rechtskräftiger Aufhebung einer

stationären therapeutischen Massnahme hat das Gericht auf Antrag der

Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für

eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen

hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es

mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs.

2.

StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs.

6.

StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB)

anzuordnen ist. Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung

der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5)

2.1

Gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB kann das

Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen, falls bei

Aufhebung einer stationären Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64

Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere

Taten dieser Art begeht. Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter

eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat (Mord,

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub,

Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens) oder eine im Sinne der

Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat

begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität

einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und

wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von

erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu

erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung

einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg

verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB

beurteilt sich ausschliesslich nach dem Aspekt der Sicherheitsinteressen der

Allgemeinheit. Die Garantie der Sicherheit Dritter stellt den hauptsächlichen

Zweck dieser Massnahme dar. Die Verwahrung ist als «ultima ratio» nur unter

qualifizierten Voraussetzungen möglich. Bei der Beurteilung der Schwere des

verursachten Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts

6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 1.2; Marianne Heer in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 64 N 6 ff.).

2.2

Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt für

die Verwahrung psychisch gestörter, gefährlicher Täter die

Behandlungsunfähigkeit beziehungsweise Unbehandelbarkeit voraus (BGE 140 IV 1

E. 3.2.4 S. 9 mit Hinweisen). Dr. med. G.___ beantwortete in seinem der

Vorinstanz erstatteten Gutachten, auf das in diesem Punkt abgestellt werden

kann, die Frage, ob A.___ an einer psychischen Störung leide, wie folgt: «Ja,

die langjährige chronifizierte Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen

(Alkohol, Opioide und Kokain) ist schwerwiegend und besteht trotz

zwischenzeitlich abstinenter Phasen beim Expl. weiter hin. Es ist beim Expl.

von einer lebenslang bestehenden Vulnerabilität gegenüber Alkohol und

psychotropen Substanzen auszugehen. Von 2015 bis zur Inhaftierung im Mai 2016

ist ihm ein regelmässiger Substanzkonsum mit Kokain nachzuweisen. Zudem liegt bei

ihm eine substanzinduzierte Persönlichkeitsdepravation (ICD-10: F07.0) vor,

d.h. ein Persönlichkeitsabbau aufgrund eines jahrelangen multiplen

Substanzgebrauchs von Alkohol, Kokain, Opioiden, Cannabis (lCD-10:F 19.71),

durch welche sich deliktrelevante Verhaltensbereitschaften wie Impulsivität und

niedrige Frustrationstoleranz akzentuieren» (Gutachten, S. 47, AS 364). Auf

eine weitere Frage führte er aus: «Ja, die beim Expl. festgestellten Störungen

sind grundsätzlich behandlungsbedürftig und behandelbar» (Gutachten, S. 49, AS

366). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fehlt es daher an einer

grundsätzlichen Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung. Es kann dazu

vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S.

25). Dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit auf der Flucht war, ändert daran

nichts. Die Flucht kann allenfalls zu einer anderen Beurteilung der

Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten führen. Im Übrigen bleibt es

allerdings dabei, dass «er mit Einschränkungen grundsätzlich behandelbar ist»

(Gutachten, S. 50, AS 367).

3.1

Die Vorinstanz ordnete für den

Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB unter

besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik an. Sie stützte sich dabei auf

das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med. G.___. Der Entscheid der

Vorinstanz vom 8. März 2018 und die Empfehlung des Gutachters stehen in

diametralem Gegensatz zur Verfügung des Departementes des Innern vom 20. Juni

2017, das gestützt auf einen Antrag des Amtes für Justizvollzug die bisherige

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit mit sofortiger

Wirkung aufhob. Das Departement wies im Rahmen der Begründung seiner Verfügung

– gestützt auf die Schlussfolgerungen des Amtes für Justizvollzug –

zusammengefasst darauf hin, die anlässlich des gerichtlichen Nachentscheides

vom 22. Februar 2017 gezeigte Veränderungsmotivation habe sich im weiteren

Behandlungsverlauf nicht bestätigt. Die Legalprognose bei A.___ sei weiterhin

vor allem persönlichkeitsbedingt deutlich belastet. Mit Rückblick auf den

gesamten Massnahmenverlauf bestehe keine Aussicht, dass sich im weiteren

Behandlungsverlauf noch legalprognostisch relevante Fortschritte würden

erreichen lassen. Das Verhalten von A.___ und was er persönlichkeitsbedingt an

Fähigkeiten mitbringe, würden keine Grundlage für ein Hinarbeiten auf einen

auch nur ansatzweisen erfolgreichen Abschluss der stationären Massnahme nach

Art. 59 StGB darstellen.

Der Gutachter Dr. med. G.___ meinte, A.___

bedürfe nach wie vor intensiver suchtspezifischer Interventionen, die nur

innerhalb eines gesicherten und hochstrukturierten Rahmens unter den

Modalitäten des Art. 59/60 StGB aussichtsreich erfolgen könnten (Gutachten, S.

49.

f., AS 366 f.). Zum Behandlungswillen des Beschuldigten äusserte er sich wie

folgt: «Deutlich skeptischer ist seine Behandlungsbereitschaft innerhalb einer

hochstrukturierten Institution zu beurteilen. Herr A.___ hat anlässlich der

Begutachtung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er lediglich die Bereitschaft

für eine rein ambulante Behandlung aufbringe» (Gutachten, S. 50, AS 367 f.).

Auf die Frage, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich durch

eine erneute Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB über eine Dauer von

fünf Jahren gegen den Willen von A.___ die Gefahr von Straftaten im Sinne von

Art. 64 StGB deutlich verringern lasse, antwortete er: «Nein, es besteht unter

Berücksichtigung der ablehnenden Haltung des Expl. gegen eine erneute

stationäre Massnahme nach Art. 59/60 StGB keine hinreichende Gewissheit, dass

er die Behandlungsangebote ausreichend wahrnimmt und Handlungsalternativen

effizient einsetzt, um die Legalprognose, besonders im Hinblick auf weitere

Gewaltdelikte, mittel- und langfristig zu verbessern» (Gutachten, S. 50, AS 367

f.).

3.2

Die Tatsache, dass das Departement

des Innern die stationäre Massnahme rechtskräftig aufgehoben hat, bedeutet

nicht, dass das Gericht an diesen Entscheid gebunden ist. Näher zu prüfen ist

jedoch, ob die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme

verhältnismässig ist. Das Amtsgericht erachtete in Anbetracht der Art und

Schwere der drohenden Straftaten beziehungsweise der Bedeutung der gefährdeten

Rechtsgüter und der zumindest hohen Rückfallgefahr den mit der Massnahme

verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers nicht

als übermässig, sondern als angemessen.

3.3

Da eine stationäre therapeutische

Massnahme in die verfassungsmässig garantierten Grundrechte des

Massnahmeunterworfenen eingreift, hat sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu

entsprechen. Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der

Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB

konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme

verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die

Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig

sein darf. Insbesondere die Beschränkung des mit der stationären therapeutischen

Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs sowie der Verlängerung der Massnahme

auf in der Regel fünf Jahre trägt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Rechnung. Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen

können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Bei der

Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der

Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander

abzuwägen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom

Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und

welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Bestimmt sich die

Massnahmedauer nach den massnahmerechtlichen Kriterien und nicht nach Art und Dauer

der ausgesprochenen Strafe, gewinnt gleichwohl der Freiheitsanspruch des

Eingewiesenen bei langandauernder Unterbringung zunehmend an Gewicht. Je länger

ein Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art

und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018, E. 1.2.2).

3.4

Anlass für die seinerzeitige

Anordnung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB waren die beiden

schweren Körperverletzungen im Jahr 2009. Dr. med. G.___ führt in seinem

Gutachten aus, es bestehe «ein hohes Risiko, erneut einschlägig zu

delinquieren» (Gutachten, S. 48, AS 365). Die von A.___ begangenen Delikte und

die Rückfallgefahr betreffen hochwertige Rechtsgüter. Ohne die Delikte und die Rückfallgefahr

zu bagatellisieren, ist allerdings zu beachten, dass er gegenüber seinen beiden

damaligen Partnerinnen delinquierte, die wie A.___ selber auch stark

alkoholisiert waren und sich zuvor mit diesem verbal stritten. Die

Rückfallgefahr bezieht sich denn auch vorwiegend auf solche Konstellationen,

das heisst sie betrifft den Fall, wenn sich wieder eine solche

Hochrisikokonstellation (Partnerschaft, beide alkohol- oder drogenabhängig)

einstellen sollte (vgl. dazu auch den Therapieverlaufsbericht von F.___ vom 22.

Dezember 2016, S. 4 [Vollzugsakten Ordner 4, Register 5]). Die Rückfallgefahr

besteht somit gegenüber einem sehr beschränkten Personenkreis und nicht

allgemein. A.___ wird in diesem Sinne vom Gutachter nicht als gemeingefährlich

bezeichnet.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.

Februar 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Das Amtsgericht ordnete am 8. März 2018 eine stationäre Massnahme an, die in

der Regel bis fünf Jahre dauert, das würde heissen bis am 8. März 2023. Der –

abgesehen durch die Flucht nie unterbrochene – Freiheitsentzug gegenüber A.___

begann mit der Inhaftierung am 20. November 2009. Bis zum 8. März 2023 wären

dies rund 13 ½ Jahre, was mehr als dem Dreifachen der damals ausgesprochenen

Freiheitsstrafe entspricht. Die Bereitschaft von A.___, sich einer stationären

Massnahme zu unterziehen, ist gering. In diese Richtung weist auch seine

Nichtrückkehr aus dem Sachurlaub. Die Erfolgschancen einer stationären

Massnahme sind deshalb ebenfalls sehr unsicher (vgl. Gutachten Dr. med. G.___,

S. 50, AS 367 f.). A.___ ist bereits [...]-jährig und verhielt sich in

strafrechtlicher Hinsicht bis zu seinem [...] Altersjahr soweit ersichtlich

unauffällig. Er ist an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse (Pankreatitis)

erkrankt.

Die von der Vorinstanz angeordnete und

auf die Dauer von fünf Jahren ausgerichtete stationäre Massnahme im Sinne von

Art. 59 Abs. 1 StGB widerspricht aus diesen Gründen dem Gebot der

Verhältnismässigkeit. Es ist nicht mehr verhältnismässig, einem [...]-jährigen,

kranken Straftäter, der zwar zwei schwere Körperverletzungen verschuldet hat

und rückfallgefährdet ist, dies aber nur gegenüber einem sehr beschränkten

Personenkreis und damit nicht gemeingefährlich ist, weiterhin für fünf Jahre,

und somit mehr als dem Dreifachen der ursprünglich ausgesprochenen

Freiheitsstrafe, die Freiheit zu entziehen, obwohl nur eine bescheidene

Aussicht besteht, damit die Rückfallgefahr zu vermindern. Es gibt mildere

Massnahmen, um den Problemen des Beschwerdeführers zu begegnen (vgl. E. 4.1 hiernach).

Der Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018

zum Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 ist deshalb in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben. Dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung nicht

erfüllt sind, wurde bereits aufgezeigt (E. 2 hiervor). Der entsprechende

Eventualantrag der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.

4.1

Den Problemen des Beschwerdeführers

ist mit Massnahmen des Erwachsenenschutzes zu begegnen. Darauf hatte bereits

das Departement des Innern in seiner Verfügung vom 20. Juni 2017 für den Fall,

dass keine Verwahrung angeordnet werden sollte, hingewiesen: «Sollte A.___ in

Freiheit entlassen werden, ist wichtig, dass die Anordnung von zivilrechtlichen

Massnahmen geprüft … wird» (Verfügung S. 14, AS 30). Gemäss Ziffer 3 der

Verfügung hatte es die Vollzugsbehörde angewiesen, bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Gestützt auf

Art. 62c Abs. 5 StGB ist der Erwachsenenschutzbehörde [...] daher Mitteilung zu

machen und eine Kopie des begründeten Urteils zuzustellen. Zu denken ist dabei

insbesondere zu Beginn an eine wohl umfassende Beistandschaft. Eine

Beistandschaft, welche Herrn A.___ namentlich bei der Regelung seiner

Wohnsituation, der Einrichtung einer Tagesstruktur, dem Umgang mit der Gefahr,

wieder in die Sucht abzugleiten und auch bei der Regelung der Finanzen

unterstützt. Dazu gehört auch, falls sich wieder eine Hochrisikosituation

einstellen und sich Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und damit eine Fremd- oder

auch Selbstgefährdung konkretisieren sollte, eine allfällige fürsorgerische

Unterbringung einzuleiten. Sollte sich die Lage stabilisieren, können die

Massnahmen später gemildert werden.

4.2

Bei diesem Ergebnis ist der

Beschwerdeführer A.___ per 30. Oktober 2018 aus der Sicherheitshaft zu

entlassen. Er wird zunächst bei seinen Eltern, die an der Hauptverhandlung vor

Obergericht ebenfalls anwesend waren, wohnen können.

V. Kosten- und Entschädigungen

1.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen

die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die

Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung,

wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt.

2.1

Der Beschwerdeführer ist mit seiner

Beschwerde durchgedrungen. Daher gehen sowohl die Kosten des amtsgerichtlichen

wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Staates. Die

Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00,

betrugen total CHF 24'390.00; diejenigen des Beschwerdeverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, betragen total CHF 2'080.00.

2.2

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, wurde für das

amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 7'813.95 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Da der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat,

besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.

Rechtsanwalt Beat Muralt ist wie

beantragt auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger von A.___

einzusetzen. Der von ihm geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich angemessen

und zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu vergüten (§ 158 Abs. 3

Gebührentarif, BGS 615.11). Insgesamt resultiert eine Entschädigung von CHF

4'573.80 (inkl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn,

auszahlbar durch die Gerichtskasse. Da der Beschwerdeführer keine

Verfahrenskosten zu bezahlen hat, besteht kein Rückforderungsanspruch des

Staates. Aus denselben Gründen besteht auch kein Nachforderungsanspruch des

amtlichen Verteidigers (Art. 135 Abs. 3 StPO).

3.

Der Beschwerdeführer bezifferte und

belegte keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche. Anlässlich der

Hauptverhandlung war ihm unter Hinweis auf Art. 429 Abs. 2 StPO ausdrücklich

Gelegenheit dazu geboten worden. Es erübrigt sich deshalb, auf diesen Punkt

einzugehen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art.

429.

StPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018 zum

Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 aufgehoben.

2. Der Eventualantrag der

Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Verwahrung wird abgewiesen.

3. Der Erwachsenenschutzbehörde [...] wird

nach Art. 62c Abs. 5 StGB Mitteilung ge-macht und eine Kopie des begründeten

Urteils zugestellt.

4. A.___ ist per 30. Oktober 2018 aus der

Sicherheitshaft zu entlassen.

5. Die Kosten des Verfahrens vor

Amtsgericht mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 24'390.00,

gehen zu Lasten des Staates.

6. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, [...], wird für das Verfahren

vor Amtsgericht auf CHF 7'813.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,

zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

7. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, [...], wird für das Verfahren

vor Obergericht auf CHF 4'573.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,

zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'080.00, gehen zu Lasten des

Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier