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Entscheid

BKBES.2018.77

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

8. August 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 20. März 2018 erstattete A.___

Strafanzeige gegen B.___ wegen Missachten eines richterlichen Verbots. A.___

wirft B.___ vor, sein Fahrzeug am 16. Januar 2018 unzulässigerweise auf

dem Innenhof des Grundstücks GB-Nr. [...] abgestellt und dabei ein

richterlich verfügtes Verbot missachtet zu haben. Das betroffene Grundstück ist

der Innenhof auf Höhe der [...]strasse [...] resp. an der Ecke der [...]strasse

und [...]strasse in [...]. Der Innenhof ist total […] m2 gross

und u-förmig angelegt; markierte Parkfelder gibt es nicht.

2. Der Beschuldigte B.___ machte am

26. Februar 2018 gegenüber der Stadtpolizei [...] geltend, dass das mit

dem gerichtlichen Verbot belegte Grundstück ein gemeinschaftliches Grundstück

sei, das im Miteigentum der C.___ stehe. Er sei von der C.___ ermächtigt

worden, dort zu parkieren. Dies bestätigte die C.___ am 26. April 2018. Die

Ermittlungen ergaben zudem, dass kein Nutzungsreglement besteht. Am

14. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein.

3. Gegen die genannte

Einstellungsverfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe

vom 29. Mai 2018 frist- und formgerecht Beschwerde.

4. Nachdem der Beschwerdeführer die

Sicherheitsleistung von CHF 800.00 bezahlt hatte, wurde der

Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme angesetzt.

5. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018

teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.

Der Beschuldigte nahm am 26. Juni 2018 Stellung. Er führte erneut aus, die

C.___ sei Miteigentümerin des betroffenen Grundstücks sei. Es handle sich um

einen Hinterhof, der von allen Miteigentümern als Parkplatz genutzt werde. Ein

Nutzungsreglement bestehe nicht. Die C.___ habe ihn zum Parkieren ausdrücklich

autorisiert, weshalb er sich nicht strafbar gemacht habe. Zudem machte der

Beschuldigte eine Entschädigung geltend.

6. Die Eingaben vom 14. bzw.

26. Juni 2018 wurden den involvierten Parteien zugestellt. Dem

Beschwerdeführer und dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, ihre

Aufwendungen bzw. Parteientschädigungen geltend zu machen. Der Beschwerdeführer

und der Beschuldigte liessen sich jedoch nicht weiter vernehmen.

Das Verfahren erweist sich daher als

spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 319 Abs. 1

lit. a StPO erfolgt eine vollständige oder teilweise Einstellung, wenn

sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage

rechtfertigt. Es ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser

Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des

Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen,

die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass

der Beschuldigte nicht berechtigt gewesen sei, sein Fahrzeug im Innenhof des

betreffenden Grundstücks abzustellen. Zwar sei die C.___ ebenfalls

Miteigentümerin des Innenhofs, die Ermächtigung der C.___ zu Handen des

Beschuldigten sei aber nicht rechtsgültig erfolgt. Die übrigen Miteigentümer hätten

zustimmen müssen. Als Miteigentümerin könne die C.___ ihren eigenen

Miteigentumsanteil durchaus verkaufen, verschulden oder verpfänden. Was aber

darüber hinausgehe – insbesondere die Erteilung einer Abstellerlaubnis –

bedürfe der Zustimmung aller anderen Miteigentümer. Deshalb habe der

Beschuldigte unbefugt auf dem Grundstück parkiert und das gerichtliche Verbot

verletzt.

3.

Vorliegend geht es um den Innenhof

des Grundstücks GB Nr. [...] bei der [...]strasse in [...]. Sowohl die C.___

als auch der Beschwerdeführer sind Miteigentümer des betroffenen Grundstücks mit

einer Wertquote von je [...] (Grundbuchauszug vom 22. Juni 2018), was von

den Parteien anerkannt ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Innenhof grundsätzlich

allen Miteigentümern zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung steht, ohne

dass einzelne Parkplätze einzelnen Miteigentümern konkret zugewiesen worden

wären. Letztlich ist unbestritten, dass kein Nutzungsreglement erlassen wurde.

4.

Das vom Beschwerdeführer angerufene richterliche

Verbot wurde am [...] vom Richteramt [...] erlassen und verbietet «Unbefugten»,

ein Fahrzeug in diesem Innenhof abzustellen. Wer als unbefugt bzw. unberechtigt

anzusehen ist, erläutert der Text des richterlichen Verbots jedoch nicht. Vorliegend

macht der Beschuldigte geltend, die C.___sei als Miteigentümerin eine

«Berechtigte» und sie habe ihn gültig zum Abstellen seines Fahrzeugs

ermächtigt. Er sei kein «Unbefugter». Daher habe er sich nicht widerrechtlich

verhalten.

Macht ein Dritter im Strafverfahren betreffend

das gerichtliche Verbot geltend, die Besitzes- bzw. Eigentumsstörung sei nicht

widerrechtlich erfolgt oder beruft er sich auf ein besseres Recht, hat dies die

Strafbehörde vorfrageweise zu prüfen. War der Dritte zur Vornahme seiner

Handlung berechtigt, weil bspw. der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des

Eigentümers vorliegt, entfällt die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens. Dadurch

entfällt auch die Strafbarkeit (Tenchio/Tenchio, in: Sühler/Tenchio/Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3.

Auflage, Basel 2017, Art. 260 N 11; Göksu, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 260 N 10).

Daher ist nachfolgend anhand

einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen zu klären, ob der C.___ eine

dingliche Berechtigung am Innenhof zukommt und ob sie den Beschuldigten gültig

zum Parkieren ermächtigen konnte. In diesem Falle würde die Strafbarkeit des

Beschuldigten entfallen und die Einstellungsverfügung wäre nicht zu

beanstanden.

4.1

Vorliegend ist anhand des

Grundbuchauszugs belegt, dass die C.___ Miteigentümerin des betroffenen

Innenhofs ist. Miteigentümer sind gemäss Art. 646 Abs. 1 ZGB

Personen, die «eine Sache nach Bruchteilen und ohne äussere Abteilung in ihrem

Eigentum haben». Jeder Miteigentümer hat nur eine Quote an der ganzen Sache,

die äusserlich aber nicht geteilt ist. Über den eigenen Anteil kann ein

einzelner Miteigentümer rechtlich und tatsächlich frei verfügen (Art. 646

Abs. 3 ZGB). Da die dingliche Berechtigung der C.___ belegt ist, gilt sie

grundsätzlich als «Berechtigte» im Sinne des gerichtlichen Verbots.

4.2

Eigentümer einer Sache haben das

Recht, die Sache in den Schranken der Rechtsordnung zu nutzen und zu

gebrauchen. Die aus dem Eigentum fliessenden Ansprüche, insbesondere Nutzungs-

und Gebrauchsrechte, unterliegen jedoch gewissen Schranken. Das Sachenrecht

sieht vor, dass die Miteigentümer ein eigenes Nutzungsreglement vereinbaren

können; tun sie dies nicht, gelten die dispositiven Gesetzesvorschriften. Vorliegend

haben die Miteigentümer kein Reglement für die Nutzung des Innenhofs erlassen.

Daher sind die gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 647 ff. ZGB

anwendbar. In Bezug auf die Nutzung und den Gebrauch der gemeinschaftlichen

Sache ist Art. 648 Abs. 1 ZGB einschlägig: Er sieht vor, dass ein

einzelner Miteigentümer die gesamte Sache insoweit gebrauchen und nutzen darf,

«als es mit den Rechten der anderen verträglich ist».

4.3

Diese Norm ist vorliegend zentral.

Nur wenn der Gebrauch der Sache durch die C.___ mit den Ansprüchen der anderen

Miteigentümer nicht mehr «verträglich» gewesen wäre, würde eine unzulässige

Nutzung vorliegen. Nur in diesem Falle läge eine unzulässige Ausübung des

Miteigentums vor, welche dem gerichtlichen Verbot zuwiderlaufen würde. War die

Ausübung des Miteigentums jedoch zulässig, ist eine Besitzes- resp. Eigentumsstörung

ausgeschlossen und eine allfällige Verletzung des richterlichen Verbots entfällt.

5.

Der Grundsatz von Art. 648

Abs. 1 ZGB besagt, dass die Nutzung einer gemeinschaftlichen Sache mit

Rücksicht auf die anderen Miteigentümer zu erfolgen hat und die verschiedenen

Ansprüche miteinander zu koordinieren sind. Die Grenze der Nutzung eines

einzelnen Miteigentümers liegt dort, wo die Rechte der anderen tangiert werden.

Ob und inwieweit durch den Gebrauch der Sache seitens eines einzelnen

Miteigentümers die Rechte eines anderen Miteigentümers beeinträchtigt werden,

muss anhand des tatsächlichen Mitgebrauchs der anderen Miteigentümer beurteilt

werden, unabhängig von der abstrakten, allenfalls denkbaren

Gebrauchsmöglichkeit (Brunner/Wichtermann in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, Basel 2015,

Art. 648 N 9).

5.1

Im vorliegenden Fall hat der

Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern der tatsächliche Gebrauch des

Innenhofs für ihn gänzlich verunmöglicht oder zumindest übermässig

eingeschränkt wurde. Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, dass die

Ermächtigung der C.___ unzulässig gewesen sei. Inwiefern und ob bspw. das

Abstellen des Fahrzeugs des Beschuldigten dazu geführt hat, dass der

Beschwerdeführer sein eigenes Fahrzeug überhaupt nicht mehr im Innenhof parken konnte

oder ob z.B. ein Kreuzen von anderen Fahrzeugen oder Fussgängern verunmöglicht worden

ist, legt er nicht ansatzweise dar. Es fehlen entsprechende Ausführungen und eine

derartige Einschränkung ist anhand der Grösse des gesamten Innenhofs auch nicht

ersichtlich.

5.2

Des Weiteren ist vorliegend auch

keine übermässige Nutzung des Innenhofs durch den Beschuldigten resp. durch die

C.___ ersichtlich. Konkret umfasst das betroffene Grundstück eine Gesamtfläche

von total […] m2. Die C.___ ist im Umfang [...] Miteigentümerin,

was [...] ergibt. Parkfelder für Personenwagen sind in der Regel 5 Meter lang

und 2.5 Meter breit (vgl. Normen der Vereinigung Schweizerischer

Strassenfachleute betreffend Grösse und Geometrie von Parkanlagen). Das

Abstellen eines einzelnen Fahrzeugs würde damit nicht mehr als 12.5 m2

beanspruchen. Die mit dem Abstellen eines einzelnen Fahrzeugs beanspruchte

Fläche kann angesichts jener Fläche, welche der C.___ anhand ihrer Wertquote zusteht,

nicht als übermässige Nutzung qualifiziert werden. Das Abstellen eines Fahrzeugs,

sei dies ein Fahrzeug der C.___ oder ein Fahrzeug eines ermächtigten Dritten,

erfolgte im Rahmen einer üblichen Nutzung und ist nicht zu beanstanden.

5.3

Schliesslich muss konstatiert

werden, dass der Beschwerdeführer seit Erwerb des Miteigentumsanteils durch die

C.___ im September 2017 untätig blieb, bevor er sich für eine Strafanzeige

anfangs 2018 entschied. Ob er dadurch seine dinglichen Abwehrrechte verwirkt

hat, kann dahingestellt bleiben. Es spricht aber nichts dafür, dass er sich

durch die C.___ in seinem tatsächlichen Gebrauch der Sache stark beeinträchtigt

fühlte. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der fragliche Innenhof

seit Jahren von verschiedenen Miteigentümern als Abstellplatz für Fahrzeuge

genutzt wird, ohne dass ein explizites Nutzungsreglement erlassen worden wäre.

Ob dieser Gebrauch einer seit Jahren gelebten Praxis und damit einer konkludent

getroffenen Nutzungsvereinbarung entspricht (vgl. Brunner/Wichtermann in:

Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 647

N 25), kann vorliegend aber ebenfalls offengelassen werden.

6.

Abschliessend ist festzuhalten, dass

ein Miteigentümer den Gebrauch der Sache auch einem Dritten überlassen kann (Brunner/Wichtermann

in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II,

Art. 648 N 14). Die Zustimmung aller anderen Miteigentümer ist nicht

notwendig. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die C.___ den Beschuldigten

damit ermächtigen durfte, sein Fahrzeug im Innenhof abzustellen. Da das

Parkieren für den Beschuldigten zulässig war, ist eine Besitzes- resp.

Eigentumsstörung ausgeschlossen und die Verletzung des richterlichen Verbotes

entfällt.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es

sich vorliegend um eine zivilrechtliche Nachbarschaftsthematik handelt. Die

Tatsache, dass es die Miteigentümer bislang unterlassen haben, ein Nutzungsreglement

zu erlassen, mag durchaus zu gewissen Reibereien führen. Diese Thematik ist

jedoch nicht Gegenstand eines strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens, sondern

ist durch die Miteigentümer des betroffenen Grundstücks selber zu lösen.

Nachdem das vom Beschwerdeführer gerügte

Verhalten des Beschuldigten das richterliche Verbot nicht verletzte und auch

sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern sein Verhalten strafrechtlich relevant

sein könnte, war die Einstellung der Strafuntersuchung gerechtfertigt.

7.

Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer unterliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total

CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und

sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

7.1

Sodann beantragte der Beschuldigte

in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2018 die Ausrichtung einer angemessenen

Parteientschädigung, da das vorliegende Verfahren für ihn mit einem ausserordentlich

grossen Aufwand verbunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits des

Öfteren versucht, unbescholtene Personen mit einer entsprechenden

Vorgehensweise aus dem Innenhof, der ihm nur zum Teil gehört, zu verjagen. Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden den Hof jedoch regelmässig mit bis zu

drei Fahrzeugen in Beschlag nehmen, was dessen Ehefrau gegenüber der

Geschäftsleiterin der C.___ mündlich erklärt habe. Die C.___ sei aber auch zur

Nutzung des Innenhofs berechtigt. Er (der Beschuldigte) sei als Freiwilliger

für […] tätig und habe im Rahmen dieser Arbeit sein Fahrzeug dort abgestellt.

Deshalb sei das Verhalten des Beschwerdeführers völlig unangebracht. Die

Parteientschädigung für seine mühseligen und zeitintensiven Aufwendungen wolle er

der C.___ spenden.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2018

wurde der Beschuldigte aufgefordert, die von ihm geltend gemachte Entschädigung

zu beziffern und zu belegen. Innert Frist liess er sich jedoch nicht vernehmen.

Androhungsgemäss liegt der Entscheid über die Ausrichtung einer

Parteientschädigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts.

7.2

Wird das Verfahren gegen eine

beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer

Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO). Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO zu ersetzenden Aufwendungen stellen primär die Kosten der frei gewählten

Verteidigung dar (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf

2014, Art. 429 N 4). Da der Beschuldigte keine Verteidigung

bestellte, sind ihm grundsätzlich keine Kosten im vorgenannten Sinne entstanden.

Auch der Tatvorwurf und der Sachverhalt deuten grundsätzlich auf eine Bagatelle

hin.

7.3

Aus den Akten ist jedoch

ersichtlich, dass das vorliegende Verfahren einen Aufwand verursacht hat, der

über jenes Mass hinausgeht, welches für ein Übertretungsstrafverfahren üblich

ist. Der Beschuldigte war seit Januar 2018 mit mehreren schriftlichen

Eingaben, E-Mails, Telefonaten und persönlichen Gesprächen seitens der

Stadtpolizei [...], der C.___ und dem Beschwerdeführer konfrontiert. Zudem hat

der Beschuldigte eine dreiseitige, stichhaltige Stellungnahme mit drei Beilagen

zu Handen der Beschwerdekammer erstellt, welche sachdienlich war. Zwar muss grundsätzlich

jede Person das Risiko einer gegen sie geführten – materiell ungerechtfertigten

– Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen und es darf auch nicht

jeder geringfügige Nachteil eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen.

Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch anhand der gesamten Umstände, den

Beschwerdeführer zur Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.00 zu

verpflichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem

Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 200.00 zu

entrichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Riechsteiner