BKBES.2018.77
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
8. August 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 8. August 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20. März 2018 erstattete A.___
Strafanzeige gegen B.___ wegen Missachten eines richterlichen Verbots. A.___
wirft B.___ vor, sein Fahrzeug am 16. Januar 2018 unzulässigerweise auf
dem Innenhof des Grundstücks GB-Nr. [...] abgestellt und dabei ein
richterlich verfügtes Verbot missachtet zu haben. Das betroffene Grundstück ist
der Innenhof auf Höhe der [...]strasse [...] resp. an der Ecke der [...]strasse
und [...]strasse in [...]. Der Innenhof ist total […] m2 gross
und u-förmig angelegt; markierte Parkfelder gibt es nicht.
2. Der Beschuldigte B.___ machte am
26. Februar 2018 gegenüber der Stadtpolizei [...] geltend, dass das mit
dem gerichtlichen Verbot belegte Grundstück ein gemeinschaftliches Grundstück
sei, das im Miteigentum der C.___ stehe. Er sei von der C.___ ermächtigt
worden, dort zu parkieren. Dies bestätigte die C.___ am 26. April 2018. Die
Ermittlungen ergaben zudem, dass kein Nutzungsreglement besteht. Am
14. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein.
3. Gegen die genannte
Einstellungsverfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 29. Mai 2018 frist- und formgerecht Beschwerde.
4. Nachdem der Beschwerdeführer die
Sicherheitsleistung von CHF 800.00 bezahlt hatte, wurde der
Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme angesetzt.
5. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018
teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.
Der Beschuldigte nahm am 26. Juni 2018 Stellung. Er führte erneut aus, die
C.___ sei Miteigentümerin des betroffenen Grundstücks sei. Es handle sich um
einen Hinterhof, der von allen Miteigentümern als Parkplatz genutzt werde. Ein
Nutzungsreglement bestehe nicht. Die C.___ habe ihn zum Parkieren ausdrücklich
autorisiert, weshalb er sich nicht strafbar gemacht habe. Zudem machte der
Beschuldigte eine Entschädigung geltend.
6. Die Eingaben vom 14. bzw.
26. Juni 2018 wurden den involvierten Parteien zugestellt. Dem
Beschwerdeführer und dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, ihre
Aufwendungen bzw. Parteientschädigungen geltend zu machen. Der Beschwerdeführer
und der Beschuldigte liessen sich jedoch nicht weiter vernehmen.
Das Verfahren erweist sich daher als
spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 319 Abs. 1
lit. a StPO erfolgt eine vollständige oder teilweise Einstellung, wenn
sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage
rechtfertigt. Es ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser
Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des
Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen,
die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
der Beschuldigte nicht berechtigt gewesen sei, sein Fahrzeug im Innenhof des
betreffenden Grundstücks abzustellen. Zwar sei die C.___ ebenfalls
Miteigentümerin des Innenhofs, die Ermächtigung der C.___ zu Handen des
Beschuldigten sei aber nicht rechtsgültig erfolgt. Die übrigen Miteigentümer hätten
zustimmen müssen. Als Miteigentümerin könne die C.___ ihren eigenen
Miteigentumsanteil durchaus verkaufen, verschulden oder verpfänden. Was aber
darüber hinausgehe – insbesondere die Erteilung einer Abstellerlaubnis –
bedürfe der Zustimmung aller anderen Miteigentümer. Deshalb habe der
Beschuldigte unbefugt auf dem Grundstück parkiert und das gerichtliche Verbot
verletzt.
3.
Vorliegend geht es um den Innenhof
des Grundstücks GB Nr. [...] bei der [...]strasse in [...]. Sowohl die C.___
als auch der Beschwerdeführer sind Miteigentümer des betroffenen Grundstücks mit
einer Wertquote von je [...] (Grundbuchauszug vom 22. Juni 2018), was von
den Parteien anerkannt ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Innenhof grundsätzlich
allen Miteigentümern zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung steht, ohne
dass einzelne Parkplätze einzelnen Miteigentümern konkret zugewiesen worden
wären. Letztlich ist unbestritten, dass kein Nutzungsreglement erlassen wurde.
4.
Das vom Beschwerdeführer angerufene richterliche
Verbot wurde am [...] vom Richteramt [...] erlassen und verbietet «Unbefugten»,
ein Fahrzeug in diesem Innenhof abzustellen. Wer als unbefugt bzw. unberechtigt
anzusehen ist, erläutert der Text des richterlichen Verbots jedoch nicht. Vorliegend
macht der Beschuldigte geltend, die C.___sei als Miteigentümerin eine
«Berechtigte» und sie habe ihn gültig zum Abstellen seines Fahrzeugs
ermächtigt. Er sei kein «Unbefugter». Daher habe er sich nicht widerrechtlich
verhalten.
Macht ein Dritter im Strafverfahren betreffend
das gerichtliche Verbot geltend, die Besitzes- bzw. Eigentumsstörung sei nicht
widerrechtlich erfolgt oder beruft er sich auf ein besseres Recht, hat dies die
Strafbehörde vorfrageweise zu prüfen. War der Dritte zur Vornahme seiner
Handlung berechtigt, weil bspw. der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des
Eigentümers vorliegt, entfällt die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens. Dadurch
entfällt auch die Strafbarkeit (Tenchio/Tenchio, in: Sühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
Auflage, Basel 2017, Art. 260 N 11; Göksu, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 260 N 10).
Daher ist nachfolgend anhand
einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen zu klären, ob der C.___ eine
dingliche Berechtigung am Innenhof zukommt und ob sie den Beschuldigten gültig
zum Parkieren ermächtigen konnte. In diesem Falle würde die Strafbarkeit des
Beschuldigten entfallen und die Einstellungsverfügung wäre nicht zu
beanstanden.
4.1
Vorliegend ist anhand des
Grundbuchauszugs belegt, dass die C.___ Miteigentümerin des betroffenen
Innenhofs ist. Miteigentümer sind gemäss Art. 646 Abs. 1 ZGB
Personen, die «eine Sache nach Bruchteilen und ohne äussere Abteilung in ihrem
Eigentum haben». Jeder Miteigentümer hat nur eine Quote an der ganzen Sache,
die äusserlich aber nicht geteilt ist. Über den eigenen Anteil kann ein
einzelner Miteigentümer rechtlich und tatsächlich frei verfügen (Art. 646
Abs. 3 ZGB). Da die dingliche Berechtigung der C.___ belegt ist, gilt sie
grundsätzlich als «Berechtigte» im Sinne des gerichtlichen Verbots.
4.2
Eigentümer einer Sache haben das
Recht, die Sache in den Schranken der Rechtsordnung zu nutzen und zu
gebrauchen. Die aus dem Eigentum fliessenden Ansprüche, insbesondere Nutzungs-
und Gebrauchsrechte, unterliegen jedoch gewissen Schranken. Das Sachenrecht
sieht vor, dass die Miteigentümer ein eigenes Nutzungsreglement vereinbaren
können; tun sie dies nicht, gelten die dispositiven Gesetzesvorschriften. Vorliegend
haben die Miteigentümer kein Reglement für die Nutzung des Innenhofs erlassen.
Daher sind die gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 647 ff. ZGB
anwendbar. In Bezug auf die Nutzung und den Gebrauch der gemeinschaftlichen
Sache ist Art. 648 Abs. 1 ZGB einschlägig: Er sieht vor, dass ein
einzelner Miteigentümer die gesamte Sache insoweit gebrauchen und nutzen darf,
«als es mit den Rechten der anderen verträglich ist».
4.3
Diese Norm ist vorliegend zentral.
Nur wenn der Gebrauch der Sache durch die C.___ mit den Ansprüchen der anderen
Miteigentümer nicht mehr «verträglich» gewesen wäre, würde eine unzulässige
Nutzung vorliegen. Nur in diesem Falle läge eine unzulässige Ausübung des
Miteigentums vor, welche dem gerichtlichen Verbot zuwiderlaufen würde. War die
Ausübung des Miteigentums jedoch zulässig, ist eine Besitzes- resp. Eigentumsstörung
ausgeschlossen und eine allfällige Verletzung des richterlichen Verbots entfällt.
5.
Der Grundsatz von Art. 648
Abs. 1 ZGB besagt, dass die Nutzung einer gemeinschaftlichen Sache mit
Rücksicht auf die anderen Miteigentümer zu erfolgen hat und die verschiedenen
Ansprüche miteinander zu koordinieren sind. Die Grenze der Nutzung eines
einzelnen Miteigentümers liegt dort, wo die Rechte der anderen tangiert werden.
Ob und inwieweit durch den Gebrauch der Sache seitens eines einzelnen
Miteigentümers die Rechte eines anderen Miteigentümers beeinträchtigt werden,
muss anhand des tatsächlichen Mitgebrauchs der anderen Miteigentümer beurteilt
werden, unabhängig von der abstrakten, allenfalls denkbaren
Gebrauchsmöglichkeit (Brunner/Wichtermann in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, Basel 2015,
Art. 648 N 9).
5.1
Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern der tatsächliche Gebrauch des
Innenhofs für ihn gänzlich verunmöglicht oder zumindest übermässig
eingeschränkt wurde. Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, dass die
Ermächtigung der C.___ unzulässig gewesen sei. Inwiefern und ob bspw. das
Abstellen des Fahrzeugs des Beschuldigten dazu geführt hat, dass der
Beschwerdeführer sein eigenes Fahrzeug überhaupt nicht mehr im Innenhof parken konnte
oder ob z.B. ein Kreuzen von anderen Fahrzeugen oder Fussgängern verunmöglicht worden
ist, legt er nicht ansatzweise dar. Es fehlen entsprechende Ausführungen und eine
derartige Einschränkung ist anhand der Grösse des gesamten Innenhofs auch nicht
ersichtlich.
5.2
Des Weiteren ist vorliegend auch
keine übermässige Nutzung des Innenhofs durch den Beschuldigten resp. durch die
C.___ ersichtlich. Konkret umfasst das betroffene Grundstück eine Gesamtfläche
von total […] m2. Die C.___ ist im Umfang [...] Miteigentümerin,
was [...] ergibt. Parkfelder für Personenwagen sind in der Regel 5 Meter lang
und 2.5 Meter breit (vgl. Normen der Vereinigung Schweizerischer
Strassenfachleute betreffend Grösse und Geometrie von Parkanlagen). Das
Abstellen eines einzelnen Fahrzeugs würde damit nicht mehr als 12.5 m2
beanspruchen. Die mit dem Abstellen eines einzelnen Fahrzeugs beanspruchte
Fläche kann angesichts jener Fläche, welche der C.___ anhand ihrer Wertquote zusteht,
nicht als übermässige Nutzung qualifiziert werden. Das Abstellen eines Fahrzeugs,
sei dies ein Fahrzeug der C.___ oder ein Fahrzeug eines ermächtigten Dritten,
erfolgte im Rahmen einer üblichen Nutzung und ist nicht zu beanstanden.
5.3
Schliesslich muss konstatiert
werden, dass der Beschwerdeführer seit Erwerb des Miteigentumsanteils durch die
C.___ im September 2017 untätig blieb, bevor er sich für eine Strafanzeige
anfangs 2018 entschied. Ob er dadurch seine dinglichen Abwehrrechte verwirkt
hat, kann dahingestellt bleiben. Es spricht aber nichts dafür, dass er sich
durch die C.___ in seinem tatsächlichen Gebrauch der Sache stark beeinträchtigt
fühlte. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der fragliche Innenhof
seit Jahren von verschiedenen Miteigentümern als Abstellplatz für Fahrzeuge
genutzt wird, ohne dass ein explizites Nutzungsreglement erlassen worden wäre.
Ob dieser Gebrauch einer seit Jahren gelebten Praxis und damit einer konkludent
getroffenen Nutzungsvereinbarung entspricht (vgl. Brunner/Wichtermann in:
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 647
N 25), kann vorliegend aber ebenfalls offengelassen werden.
6.
Abschliessend ist festzuhalten, dass
ein Miteigentümer den Gebrauch der Sache auch einem Dritten überlassen kann (Brunner/Wichtermann
in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II,
Art. 648 N 14). Die Zustimmung aller anderen Miteigentümer ist nicht
notwendig. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die C.___ den Beschuldigten
damit ermächtigen durfte, sein Fahrzeug im Innenhof abzustellen. Da das
Parkieren für den Beschuldigten zulässig war, ist eine Besitzes- resp.
Eigentumsstörung ausgeschlossen und die Verletzung des richterlichen Verbotes
entfällt.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es
sich vorliegend um eine zivilrechtliche Nachbarschaftsthematik handelt. Die
Tatsache, dass es die Miteigentümer bislang unterlassen haben, ein Nutzungsreglement
zu erlassen, mag durchaus zu gewissen Reibereien führen. Diese Thematik ist
jedoch nicht Gegenstand eines strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens, sondern
ist durch die Miteigentümer des betroffenen Grundstücks selber zu lösen.
Nachdem das vom Beschwerdeführer gerügte
Verhalten des Beschuldigten das richterliche Verbot nicht verletzte und auch
sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern sein Verhalten strafrechtlich relevant
sein könnte, war die Einstellung der Strafuntersuchung gerechtfertigt.
7.
Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer unterliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total
CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und
sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
7.1
Sodann beantragte der Beschuldigte
in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2018 die Ausrichtung einer angemessenen
Parteientschädigung, da das vorliegende Verfahren für ihn mit einem ausserordentlich
grossen Aufwand verbunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits des
Öfteren versucht, unbescholtene Personen mit einer entsprechenden
Vorgehensweise aus dem Innenhof, der ihm nur zum Teil gehört, zu verjagen. Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden den Hof jedoch regelmässig mit bis zu
drei Fahrzeugen in Beschlag nehmen, was dessen Ehefrau gegenüber der
Geschäftsleiterin der C.___ mündlich erklärt habe. Die C.___ sei aber auch zur
Nutzung des Innenhofs berechtigt. Er (der Beschuldigte) sei als Freiwilliger
für […] tätig und habe im Rahmen dieser Arbeit sein Fahrzeug dort abgestellt.
Deshalb sei das Verhalten des Beschwerdeführers völlig unangebracht. Die
Parteientschädigung für seine mühseligen und zeitintensiven Aufwendungen wolle er
der C.___ spenden.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2018
wurde der Beschuldigte aufgefordert, die von ihm geltend gemachte Entschädigung
zu beziffern und zu belegen. Innert Frist liess er sich jedoch nicht vernehmen.
Androhungsgemäss liegt der Entscheid über die Ausrichtung einer
Parteientschädigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts.
7.2
Wird das Verfahren gegen eine
beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO). Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO zu ersetzenden Aufwendungen stellen primär die Kosten der frei gewählten
Verteidigung dar (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2014, Art. 429 N 4). Da der Beschuldigte keine Verteidigung
bestellte, sind ihm grundsätzlich keine Kosten im vorgenannten Sinne entstanden.
Auch der Tatvorwurf und der Sachverhalt deuten grundsätzlich auf eine Bagatelle
hin.
7.3
Aus den Akten ist jedoch
ersichtlich, dass das vorliegende Verfahren einen Aufwand verursacht hat, der
über jenes Mass hinausgeht, welches für ein Übertretungsstrafverfahren üblich
ist. Der Beschuldigte war seit Januar 2018 mit mehreren schriftlichen
Eingaben, E-Mails, Telefonaten und persönlichen Gesprächen seitens der
Stadtpolizei [...], der C.___ und dem Beschwerdeführer konfrontiert. Zudem hat
der Beschuldigte eine dreiseitige, stichhaltige Stellungnahme mit drei Beilagen
zu Handen der Beschwerdekammer erstellt, welche sachdienlich war. Zwar muss grundsätzlich
jede Person das Risiko einer gegen sie geführten – materiell ungerechtfertigten
– Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen und es darf auch nicht
jeder geringfügige Nachteil eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen.
Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch anhand der gesamten Umstände, den
Beschwerdeführer zur Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.00 zu
verpflichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem
Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 200.00 zu
entrichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Riechsteiner