BKBES.2018.78
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin
7. August 2018Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 7. August 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula
Hail-Weber,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 31. Januar 2018 resp. am
1. Februar 2018 erstattete B.___ bei der Kantonspolizei Solothurn
Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Lebenspartner A.___ wegen des Verdachts auf
sexuelle Handlungen an der gemeinsamen Tochter C.___. B.___ begründete ihre
Strafanzeige damit, dass die Leiterin der Kindertagesstätte, welche C.___ seit
mehreren Jahren besucht, ihr mitgeteilt habe, dass C.___ ein sexuell auffälliges
Verhalten gezeigt und verdächtige Aussagen in Bezug auf den Kindsvater
geäussert habe.
2. Anlässlich ihrer polizeilichen
Einvernahme am 1. Februar 2018 bestätigte die Leiterin der
Kindertagesstätte, D.___, die Aussagen von B.___. Sie wies jedoch darauf hin,
dass man C.___ sehr schlecht verstehe und dass C.___ zum ersten Mal zwei bis
drei Sätze aneinander gesprochen habe. Am 7. Februar 2018 wurde C.___ bei
der Kantonspolizei Solothurn einvernommen, machte jedoch keinerlei konkrete
Aussagen über allfällige sexuelle Übergriffe. Da sich der Anfangsverdacht gegen
A.___ nicht erhärtet hatte, erliess die Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich anschliessend eine Nichtanhandnahmeverfügung.
3. Daraufhin erstattete A.___ am
5. März 2018 Strafanzeige gegen B.___ betreffend falsche Anschuldigung. Zur
Begründung seiner Strafanzeige erklärte er, dass der Vorwurf des sexuellen
Übergriffs völlig aus der Luft gegriffen sei und nicht stimme (Einvernahme vom
5. März 2018, Frageantwort 12). B.___ habe ihn beschuldigt, weil es ihr um
das alleinige Sorgerecht gehe und sie ihm die gemeinsame Tochter vorenthalten wolle
(Frageantwort 13). Er habe auf Anraten seiner Anwältin eine Anzeige
eingereicht, da momentan eine familienrechtliche Besuchsrechtsstreitigkeit vor
Gericht pendent sei (Frageantwort 4).
4. Am 15. März 2018 wurde die B.___
in Bezug auf die falsche Anschuldigung einvernommen. Sie erklärte, dass
aufgrund der Aussagen von D.___ ein konkreter Anfangsverdacht eines sexuellen
Übergriffs im Raum gestanden sei. Sie habe sich an verschiedene Behörden und
Fachpersonen gewandt, welche jedoch während drei Wochen untätig geblieben seien
und lediglich Kompetenzkonflikte ausgetragen hätten. Nach einem Hin und Her
zwischen Beistand, KESB, Gericht und Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst
(KJPD), sei sie von der Polizei zu einer Strafanzeige gegen A.___ überzeugt
worden.
5. Die Staatsanwaltschaft Solothurn
erliess am 14. Mai 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend falsche
Anschuldigung. Sie begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die Beschuldigte
aufgrund der Aussagen der Krippenleiterin konkrete Veranlassung hatte, sich an
die Polizei zu wenden. Deshalb habe sie nicht wider besseren Wissens gehandelt.
Der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei nicht erfüllt.
6. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde
erheben. In seiner Beschwerde machte er geltend, dass die Beschuldigte die Strafanzeige
aus taktischen Gründen im Zusammenhang mit einem derzeit hängigen Besuchsrechtsverfahren
erhoben habe. Der Beschuldigten sei klar gewesen, dass der Vorwurf des
sexuellen Übergriffs dem Beschwerdeführer im familienrechtlichen Verfahren erheblich
schaden werde. Aufgrund dieses Vorwurfs sei ihm zwischenzeitlich das
Besuchsrecht entzogen worden. Auffällig sei zudem, dass C.___ gegenüber der
Beschuldigten nie entsprechende Hinweise gemacht habe und sich die Beschuldigte
einzig auf die Aussagen der Kita-Leiterin gestützt habe. Es sei davon
auszugehen, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen
der sexuellen Übergriffe beschuldigt habe. Deshalb sei eine Nichtanhandnahme nicht
angezeigt. Zudem habe Staatsanwältin […] nachzuweisen, dass sie mit der
Vertreterin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Renate von Arx, nicht verwandt
sei.
7. Die Beschuldigte B.___ führte in
ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2018 aus, dass sie nicht grundlos
Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe. Die Hinweise der
Kita-Leiterin seien eindeutig und äusserst alarmierend gewesen. Diese hätten
sie aus heiterem Himmel getroffen und sie sei unter Druck gestanden. Während
drei Wochen habe sie versucht, alle anderen Möglichkeiten via Beistand, KESB,
KJPD, Opferberatungsstelle und der Kinderpsychiaterin auszuschöpfen. Da diese
Bemühungen ins Leere gelaufen seien, sei sie zu einer Strafanzeige gezwungen
gewesen. Auch die Opferberatungsstelle habe sie an die Polizei verwiesen. Es
sei ihr einzig darum gegangen, C.___ Gehör zu verschaffen. Die Strafanzeige sei
der letzte mögliche Schritt gewesen.
8. In ihrer Eingabe vom 27. Juni
2018 verwies die Staatsanwaltschaft Solothurn auf ihre
Nichtanhandnahmeverfügung und verzichtete auf weitere Äusserungen. Ergänzend hielt
sie fest, dass kein Verwandtschaftsverhältnis zur Vertreterin der Beschuldigten
bestehe.
9. Nachdem der Vertreterin des
Beschwerdeführers die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie der
Beschuldigten zugestellt wurden und diese ihre Honorarnote eingereicht hat,
erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1
lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme
darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss
sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (Entscheid des Bundesgerichts
6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 2; BGE 137 IV 285 E. 2.2
und 2.3).
Die fraglichen Tatbestände können als
eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte
geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene
Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale
Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte
oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht solle eine plausible
Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung
einer Straftat ergibt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom
3.
November 2014, E. 2.4.1).
2.
Der falschen Anschuldigung gemäss
Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen
wider besseren Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens
beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. In
subjektiver Sicht wird eine Beschuldigung wider besseren Wissens vorausgesetzt.
Das heisst, es müssen Hinweise dafür vorliegen, dass der Täter bewusst falsche
Behauptungen geäussert hat (Entscheid des Bundesgerichts 1B_54/2012 vom
4.
April 2012, E. 2.5). Dabei genügt es nicht, wenn er es bloss für
möglich hält, dass seine Beschuldigung falsch ist. Vielmehr muss der Täter
sicher darum wissen. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170
E. 2.1).
3.
Vorliegend macht der Beschwerdeführer
geltend, dass davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer
wider besseres Wissen der sexuellen Übergriffe beschuldigt habe. Sie habe
gewusst, dass die Anschuldigungen unwahr seien und sich in diesem Bewusstsein
dennoch für eine Strafanzeige entschieden.
3.1
Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschuldigte die Strafanzeige im sicheren Bewusstsein um die
Unwahrheit der Anschuldigungen eingereicht hat. Vielmehr hatte die Beschuldigte
genügenden Anlass, die Hinweise der Kita-Leiterin in guten Treuen für wahr zu
halten und Strafanzeige einzureichen. Konkret geht aus den Akten folgender
Sachverhalt hervor:
Am 11. Januar 2018 trat die
Leiterin der Kindertagesstätte, D.___, an die Beschuldigte heran und eröffnete
dieser, dass mit C.___ wahrscheinlich «etwas Schlimmes» passiert und dass der
Fall klar sei. C.___ habe mehrmals bei ihr (D.___) sowie bei einer anderen
Betreuerin zwischen die Beine an den Schamlippen gefasst. Daraufhin habe D.___
das Kind aufgemuntert, zu zeichnen, weshalb sie das getan habe. C.___ habe in
Anwesenheit von D.___ und der anderen Betreuerin eine A3-grosse Zeichnung
erstellt, auf welcher sie eine grosse Person mit Kopf, Oberkörper und Beinen
gezeichnet habe. Sie habe gesagt, dies sei Papi. Daneben habe sie eine kleine
Person gezeichnet und erklärt, das sei sie und dass Papi sie am «Fudi» anfasse,
und zwar mit dem Finger. Dies tue ihr weh. C.___ habe mit «Fudi» aber ganz klar
vorne bei den Schamlippen gemeint, da sie auf ihre Schamlippen gezeigt habe und
darauf leicht geklopft habe. Weiter habe C.___ erklärt, dass der Vater sie
mitnehme, wenn er «bisle» und dass sie Angst vor dem Vater habe.
In ihrer polizeilichen Einvernahme gab die
Beschuldigte an, dass sie vom Gespräch vom 11. Januar 2018 mit der
Krippenleiterin sehr überrumpelt gewesen sei, weshalb sie den Sachverhalt mit
ihrer Kinderpsychiaterin Dr. med. E.___ besprochen habe. Diese habe ihr gesagt,
dass C.___ von einer neutralen Fachperson beim KJPD Solothurn beurteilt werden
müsse. Daraufhin habe sie noch am gleichen Abend per E-Mail um entsprechende
Begutachtung ersucht (Einvernahme vom 5. März 2018, Frageantwort 3).
3.2
Gleichentags, am 11. Januar
2018, habe sie sich an den Berufsbeistand F.___ von der Sozialregion [...] in [...]
gewandt und ihm den Sachverhalt geschildert. Die Beschuldigte sagte in ihrer
Einvernahme aus, sie habe dem Beistand geschrieben, dass ein Verdacht gegen die
sexuelle Integrität bestehen würde, ohne aber jemanden direkt zu beschuldigen
(Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 3). Diese Zurückhaltung
wird durch die Akten bestätigt: Im E-Mail des Berufsbeistandes F.___ vom
12.
Januar 2018 an den Beschwerdeführer spricht dieser lediglich davon,
dass bei C.___ «Auffälligkeiten» aufgetreten seien, «die eine sexuelle Handlung
an ihr vermuten lassen von einer unbekannten Person». Auch in ihrer E-Mail vom
26.
Januar 2018 an den Beschwerdeführer sprach die Beschuldigte lediglich
davon, dass der Verdacht eines Übergriffs im Raum stehe, aber man derzeit nicht
wisse, was geschehen sei.
Des Weiteren sagte die Beschuldigte aus,
dass sie am 16. Januar 2018 ein Gespräch mit der Oberärztin des KJPD Olten
gehabt habe. Der KJPD Solothurn habe jedoch am 19. Januar 2018 entschieden,
dass er nicht zuständig sei, sondern die KESB. Die KESB wiederum habe auf die
Zuständigkeit des Gerichts verwiesen. Zudem habe sie sich an die
Opferberatungsstelle [...] gewandt, welche sie an die Polizei verwiesen habe.
Während drei Wochen sei die Zuständigkeit unklar gewesen und es sei nichts passiert,
weshalb sie sehr unter Druck gestanden sei. Deshalb habe sie sich letztlich mit
einer Strafanzeige an die Polizei gewandt (Einvernahme der Beschuldigten vom
15.
März 2018, Frageantwort 3).
3.3
Schliesslich führte die Beschuldigte
aus, dass ihr eine Strafanzeige sehr schwer gefallen sei. Sie habe zuerst alle
zivilrechtlichen Mittel via KJPD, KESB und Gericht ausgeschöpft. Eigentlich
habe sie keine Anzeige machen wollen, aber sie sei sich hilflos vorgekommen
(Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 3).
Sie habe eine Klärung der Geschehnisse erreichen wollen. Als die KESB, das KJPD
und das Gericht untätig geblieben seien, habe sie Strafanzeige «gegen unbekannt»
machen wollen. Nachdem sie aber der Polizei die Aussagen der Kita-Leiterin
erläutert habe, habe sie die Polizei darauf hingewiesen, dass eine Strafanzeige
«gegen unbekannt» keinen Sinn mache. Sie sei von der Polizei überzeugt worden,
dass die Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht werden müsse
(Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 6). Des
Weiteren habe im Zeitpunkt der Strafanzeige ein eindeutiger Anfangsverdacht
vorgelegen. Sie habe die Strafanzeige bis zum Schluss verhindern wollen, aber
es sei ihr um den Kindesschutz gegangen (Einvernahme der Beschuldigten vom
15.
März 2018, Frageantwort 7).
3.4
Diese Ausgangslage zeigt auf, dass
die Beschuldigte ernsthaften Anlass hatte, eine Strafanzeige einzureichen. Sie
hat sich ausführlich und sorgfältig mit dem Sachverhalt beschäftigt und stützte
ihren Verdacht auf die Aussagen der Kita-Leiterin sowie den Rat von
Fachpersonen. Aufgrund der gesamten Umstände hatte die Beschuldigte gewichtige
Gründe, um die Aussagen der Krippenleiterin in guten Treuen für wahr zu halten
und dementsprechend Strafanzeige einzureichen. Es haben konkrete Indizien
vorgelegen, welche eine Strafanzeige rechtfertigten. Als Laie hatte sie
genügend Anhaltspunkte, um sich für eine Strafanzeige zu entscheiden. Unter
diesen Umständen ist der Beschuldigten nicht vorzuwerfen, sie habe wider
besseren Wissen gehandelt.
4.
Des Weiteren ist der Tatbestand der
falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB nur erfüllt, wenn der Täter
ganz genau weiss, dass der Angezeigte sich keines strafbaren Verhaltens
schuldig gemacht hat und dass es sich um einen «Nichtschuldigen» handelt. Nur
dann handelt der Täter «wider besseren Wissen». Das ist etwa dann der Fall,
wenn der Beschuldigte sich im Klaren darüber ist, dass die Straftat sich
überhaupt nicht ereignet hat. Oder wenn eine Straftat zwar stattgefunden hat,
der Täter aber weiss, dass jemand anderes die Tat verübt hat – sei es, weil er
den wahren Täter (nämlich sich selbst oder einen Dritten) kennt, oder weil ihm
bekannt ist, dass der Angezeigte die Tat gar nicht begangen hat.
4.1
Vorliegend ist erstellt, dass die
Beschuldigte sich bezüglich der Begründetheit ihrer Anschuldigungen unsicher
war. Sie wandte sich an verschiedene Fachpersonen und überlegte sich während
drei Wochen, welche Schritte sie unternehmen sollte. Damit fehlte es ihr am
direkten Vorsatz, mithin am sicheren Bewusstsein um die Unwahrheit ihres
Verdachts. Es ist auch ersichtlich, dass die Beschuldigte Zweifel an der
Strafbarkeit des Beschwerdeführers hatte. Die sichere Kenntnis der Unschuld des
Beschwerdeführers ist ihr damit nicht nachzuweisen.
Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich
aus der Nichtanhandnahmeverfügung gegen den Beschwerdeführer nicht automatisch
ableiten lässt, dass die Strafanzeige der Beschwerdeführerin wider besseren
Wissens gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden ist. Wenn ein Strafverfahren
nach erfolgter Anzeige nicht an die Hand genommen wird, ist nicht im
Umkehrschluss automatisch ein entsprechendes Strafverfahren wegen falscher
Anschuldigung zu eröffnen. Daher lässt sich aus dem Umstand, dass das Verfahren
gegen den Beschwerdeführer betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern nicht an
die Hand genommen wurde, nicht ableiten, die Meldung der Beschuldigten sei
wider besseren Wissen erfolgt.
4.2
Zudem ist der Tatbestand der
falschen Anschuldigung selbst dann nicht erfüllt, wenn der Anzeigeerstatter
damit rechnet, dass seine Anschuldigungen nicht den Tatsachen entsprechen könnten.
Selbst wenn ein Anzeigeerstatter in Kauf nimmt, dass der Bezichtigte sich gar
nicht wie angezeigt verhalten hat und deshalb gänzlich zu Unrecht in ein
Strafverfahren gerät, erfüllt er den Tatbestand von Art. 303 StGB noch nicht.
Dies mag auf den ersten Blick stossend
sein, insbesondere wenn es um den Vorwurf der sexuellen Übergriffe gegenüber
dem eigenen Kind geht – mithin eine ausgesprochen schwerwiegende Anschuldigung.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist jedoch entscheidend, dass die
Beschuldigte nicht direkten Vorsatz auf die Unwahrheit ihrer Anschuldigungen
hatte. Vielmehr hatte die Beschuldigte begründeten Anlass, die Hinweise der
Krippenleiterin in guten Treuen für wahr zu halten, weshalb sie nicht wider
besseren Wissen Strafanzeige erstattete.
Überdies liegt es in der Natur der
Sache, dass eine Strafanzeige mit Unsicherheiten verbunden ist. Ziel eines
Vorverfahrens ist es ja gerade, ausgehend von einem im Zeitpunkt der
Anzeigeerstattung durchaus erst relativ vage bestehenden Anfangsverdacht
abzuklären, ob effektiv eine Straftat begangen worden ist. Dass die
Beschuldigte nicht restlos von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers überzeugt
war, kann ihr deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden. Weil die Beschuldigte
sich zuerst an verschiedene Fachpersonen wandte, erst nach drei Wochen eine
Anzeige erstattete und sie dabei ihre Vermutungen zurückhaltend formulierte,
kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie im sicheren Wissen um die
Unbegründetheit ihrer Anschuldigungen Strafanzeige einreichte.
4.3
Zusammenfassend ist somit davon
auszugehen, dass sich die Beschuldigte auf die besagten Äusserungen der
Krippenleiterin stützen und eine Anzeige einreichen durfte, ohne sich einer
falschen Anschuldigung schuldig zu machen. Es kann keine Rede davon sein, dass
die Beschuldigte den Beschwerdeführer bei ihrer Anzeige eines strafbaren
Verhaltens bezichtigte, obschon sie ganz genau wusste, dass der
Beschwerdeführer ein «Nichtschuldiger» war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
die Beschuldigte die Anzeige nicht wider besseren Wissens erstattete und somit
Art. 303 StGB nicht erfüllte. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich
als unbegründet.
5.
Schliesslich wirft der
Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, die Strafanzeige aus rein taktischen
Gründen eingereicht zu haben, um ihn im derzeit hängigen familienrechtlichen
Verfahren betreffend Besuchsrecht zu schädigen. Bereits seit Jahren bestünden
erhebliche familienrechtliche Differenzen. Der Beschuldigten sei klar gewesen,
dass der Vorwurf des sexuellen Übergriffs unbegründet sei, dem Beschwerdeführer
aber vor Familiengericht erheblich schaden würde. Aufgrund dieses Vorwurfs sei
ihm zwischenzeitlich auch das Besuchsrecht entzogen worden. Zudem habe die
Beschuldigte die Vorwürfe erst erhoben, nachdem der Beschwerdeführer im familienrechtlichen
Gerichtsverfahren geltend gemacht habe, dass seine Betreuungsanteile zu
bestätigen seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte die
Strafanzeige wider besseren Wissen eingereicht habe.
5.1
In der Tat ist aus den Akten ersichtlich,
dass die Parteien seit mehreren Jahren familienrechtliche Streitigkeiten
austragen. Diversen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die elterliche Sorge und der
persönliche Verkehr seit April 2015 strittig ist (Verfahren [...] vor dem
Richteramt [...]; verschiedene KESB-Entscheide vom [...], [...] und [...] sowie
[...]).
In den Einvernahmen haben auch beide
Parteien bestätigt, dass sie sich seit der Beendigung ihrer Beziehung im
November 2014 über die Kinderbelange uneinig sind. Aus den Unterlagen ist zudem
zu entnehmen, dass die Beschuldigte die Erziehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers mehrfach in Frage gestellt hat (Einholung eines
kinderpsychiatrischen Berichts zum Besuchsrecht; Antrag auf Erstellung eines
Erziehungsfähigkeitsgutachtens; Untersuchungsbericht Kinderspital betreffend
Auswirkungen des Besuchswochenendes beim Beschwerdeführer).
5.2
Es liegt in der Natur der Sache,
dass in familienrechtlichen Streitigkeiten oft mit harten Bandagen gekämpft
wird. Der Umfang der familienrechtlichen Streitigkeiten zwischen der
Beschuldigten und dem Beschwerdeführer hat wohl jenes Mass überschritten,
welche als übliche Auseinandersetzungen bzw. Meinungsverschiedenheiten zu
betrachten wären, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit
einem kontradiktorischen Trennungsverfahren einhergehen. Es mag auch durchaus
sein, dass vorliegend ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt vorliegt,
der von anhaltenden Kommunikationsschwierigkeiten zeugt.
Dem Beschwerdeführer ist jedoch nicht zu
folgen, wenn er sinngemäss geltend macht, dass es der Beschuldigten mit der
Strafanzeige einzig darum gegangen sei, mit der Strafanzeige eine
«Stimmungsmache» gegen ihn anzuzetteln. Dass es der Beschuldigten lediglich
darum ging, den Beschwerdeführer in der familienrechtlichen Streitigkeit in
eine «Schlammschlacht» hineinzuziehen, ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt,
hat die Beschuldigte nach dem alarmierenden Gespräch vom 11. Januar 2018
während drei Wochen verschiedene Behörden und Fachpersonen konsultiert und sich
erst als letzter Schritt für die Strafanzeige entschieden. Wäre es ihr direktvorsätzlich
um eine unzulässige «Stimmungsmache» gegangen, dann hätte sie wohl sofort nach
dem Gespräch mit der Kita-Leiterin am 11. Januar 2018 eine Strafanzeige
eingereicht.
5.3
Allerdings ist dem Beschwerdeführer
insofern zuzustimmen, als dass der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit der
eigenen Tochter sehr schwer wiegt und gravierende Konsequenzen haben kann. Letztlich
kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorwürfe des sexuellen Übergriffs das
Besuchsrechtsverfahren beeinflusst haben könnte. Wie die Beschuldigte selber
einräumt, wurde das Besuchsrecht im Nachgang auf ihre Strafanzeige und auch erst
auf ihren Antrag hin bis zum 21. April 2018 effektiv sistiert
(Stellungnahme der Beschuldigten vom 21. Juni 2018). Daher kann nicht
gänzlich von der Hand gewiesen werden, dass die Strafanzeige der Beschuldigten in
der familienrechtlichen Streitigkeit «genützt» haben könnte.
In diesem Zusammenhang ist jedoch auf
die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2018 zu
verweisen. Die Staatsanwaltschaft Zürich hat darin klar festgehalten, dass ein
anfänglich bestehender Verdacht nicht erhärtet werden konnte. Auf die Anzeige wurde
nicht eingetreten und die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung nicht an die
Hand genommen. Die Beschuldigte hat diese Nichtanhandnahme nicht angefochten. Dementsprechend
sind die Parteien sowie die involvierten familienrechtlichen Amtsstellen
gehalten, der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2018
gebührend Beachtung zu schenken.
5.4
Dass die Beschuldigte die Tochter C.___
für eine bewusst unwahre Strafanzeige manipuliert bzw. instrumentalisiert haben
könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar könnte es durchaus sein, dass die
Beschuldigte als hauptbetreuender Elternteil eine gewisse Entfremdungstaktik
bewusst oder unbewusst ausgeübt hat. Es entspricht auch der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass sich Kinder in Scheidungs- oder Trennungsverfahren
aufgrund einer konfliktbeladenen Familiensituation in einem latenten oder
offenen Loyalitätskonflikt befinden können. Dies ist aber eine rein
familienrechtliche Thematik. Eine strafrechtlich relevante Einflussnahme durch
die Beschuldigte scheidet aus.
6.
Letztlich macht der Beschwerdeführer
geltend, dass es auffällig sei, dass C.___ gegenüber der Beschuldigten nie
entsprechende Hinweise gemacht habe und sich die Beschuldigte einzig auf die
Aussagen der Kita-Leiterin gestützt habe. Es lägen auch keine anderen
objektiven Beweismittel vor. Dies spreche klar dafür, dass die Beschuldigte das
Strafverfahren wider besseren Wissen ins Rollen gebracht habe.
Auch diese Rüge ist unbehelflich.
Erfahrungsgemäss sind Strafuntersuchungen betreffend Sexualstrafdelikte äusserst
komplex, da in der Regel ausser den sich widersprechenden Aussagen der
beschuldigten Person und der Geschädigten keine weiteren wesentlichen
Beweismittel vorhanden sind. Bei Sexualstrafdelikten gegenüber Kindern sind
derartige Vorverfahren besonders schwierig.
Auch der Umstand, dass die Beschuldigte
nach Bekanntwerden des Tatverdachts keinen Arzt aufgesucht oder irgendwelche
Spuren eines sexuellen Missbrauchs bei C.___ gefunden hat (vgl.
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 9. März 2018,
S. 1), tut ebenfalls nichts zur Sache. Aus der Tatsache, dass keine
weiteren objektiven Beweise vorliegen und dass sich C.___ nicht direkt an die
Beschuldigte gewendet hat, lässt sich vorliegend nichts zu Ungunsten der
Beschuldigten ableiten.
7.
Nach dem Gesagten lässt sich somit
festhalten, dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass
sich die Beschuldigte in strafrechtlich relevanter Weise verhalten habe. Es ist
nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigte der falschen Anschuldigung gemäss
Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldigt gemacht haben könnte. Eine falsche
Anschuldigung wider besseren Wissen scheidet aus. Somit hat die Staatsanwaltschaft
zu Recht eine Untersuchung gegen die Beschuldigte nicht an die Hand genommen.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total
CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers
und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Nachdem der
Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels
wesentlicher Umtriebe ist auch der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren
keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Entschädigung zu Gunsten
der Beschuldigten ausgesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Riechsteiner