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Entscheid

BKBES.2018.78

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

7. August 2018Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 31. Januar 2018 resp. am

1. Februar 2018 erstattete B.___ bei der Kantonspolizei Solothurn

Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Lebenspartner A.___ wegen des Verdachts auf

sexuelle Handlungen an der gemeinsamen Tochter C.___. B.___ begründete ihre

Strafanzeige damit, dass die Leiterin der Kindertagesstätte, welche C.___ seit

mehreren Jahren besucht, ihr mitgeteilt habe, dass C.___ ein sexuell auffälliges

Verhalten gezeigt und verdächtige Aussagen in Bezug auf den Kindsvater

geäussert habe.

2. Anlässlich ihrer polizeilichen

Einvernahme am 1. Februar 2018 bestätigte die Leiterin der

Kindertagesstätte, D.___, die Aussagen von B.___. Sie wies jedoch darauf hin,

dass man C.___ sehr schlecht verstehe und dass C.___ zum ersten Mal zwei bis

drei Sätze aneinander gesprochen habe. Am 7. Februar 2018 wurde C.___ bei

der Kantonspolizei Solothurn einvernommen, machte jedoch keinerlei konkrete

Aussagen über allfällige sexuelle Übergriffe. Da sich der Anfangsverdacht gegen

A.___ nicht erhärtet hatte, erliess die Staatsanwaltschaft IV des Kantons

Zürich anschliessend eine Nichtanhandnahmeverfügung.

3. Daraufhin erstattete A.___ am

5. März 2018 Strafanzeige gegen B.___ betreffend falsche Anschuldigung. Zur

Begründung seiner Strafanzeige erklärte er, dass der Vorwurf des sexuellen

Übergriffs völlig aus der Luft gegriffen sei und nicht stimme (Einvernahme vom

5. März 2018, Frageantwort 12). B.___ habe ihn beschuldigt, weil es ihr um

das alleinige Sorgerecht gehe und sie ihm die gemeinsame Tochter vorenthalten wolle

(Frageantwort 13). Er habe auf Anraten seiner Anwältin eine Anzeige

eingereicht, da momentan eine familienrechtliche Besuchsrechtsstreitigkeit vor

Gericht pendent sei (Frageantwort 4).

4. Am 15. März 2018 wurde die B.___

in Bezug auf die falsche Anschuldigung einvernommen. Sie erklärte, dass

aufgrund der Aussagen von D.___ ein konkreter Anfangsverdacht eines sexuellen

Übergriffs im Raum gestanden sei. Sie habe sich an verschiedene Behörden und

Fachpersonen gewandt, welche jedoch während drei Wochen untätig geblieben seien

und lediglich Kompetenzkonflikte ausgetragen hätten. Nach einem Hin und Her

zwischen Beistand, KESB, Gericht und Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst

(KJPD), sei sie von der Polizei zu einer Strafanzeige gegen A.___ überzeugt

worden.

5. Die Staatsanwaltschaft Solothurn

erliess am 14. Mai 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend falsche

Anschuldigung. Sie begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die Beschuldigte

aufgrund der Aussagen der Krippenleiterin konkrete Veranlassung hatte, sich an

die Polizei zu wenden. Deshalb habe sie nicht wider besseren Wissens gehandelt.

Der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei nicht erfüllt.

6. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde

erheben. In seiner Beschwerde machte er geltend, dass die Beschuldigte die Strafanzeige

aus taktischen Gründen im Zusammenhang mit einem derzeit hängigen Besuchsrechtsverfahren

erhoben habe. Der Beschuldigten sei klar gewesen, dass der Vorwurf des

sexuellen Übergriffs dem Beschwerdeführer im familienrechtlichen Verfahren erheblich

schaden werde. Aufgrund dieses Vorwurfs sei ihm zwischenzeitlich das

Besuchsrecht entzogen worden. Auffällig sei zudem, dass C.___ gegenüber der

Beschuldigten nie entsprechende Hinweise gemacht habe und sich die Beschuldigte

einzig auf die Aussagen der Kita-Leiterin gestützt habe. Es sei davon

auszugehen, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen

der sexuellen Übergriffe beschuldigt habe. Deshalb sei eine Nichtanhandnahme nicht

angezeigt. Zudem habe Staatsanwältin […] nachzuweisen, dass sie mit der

Vertreterin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Renate von Arx, nicht verwandt

sei.

7. Die Beschuldigte B.___ führte in

ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2018 aus, dass sie nicht grundlos

Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe. Die Hinweise der

Kita-Leiterin seien eindeutig und äusserst alarmierend gewesen. Diese hätten

sie aus heiterem Himmel getroffen und sie sei unter Druck gestanden. Während

drei Wochen habe sie versucht, alle anderen Möglichkeiten via Beistand, KESB,

KJPD, Opferberatungsstelle und der Kinderpsychiaterin auszuschöpfen. Da diese

Bemühungen ins Leere gelaufen seien, sei sie zu einer Strafanzeige gezwungen

gewesen. Auch die Opferberatungsstelle habe sie an die Polizei verwiesen. Es

sei ihr einzig darum gegangen, C.___ Gehör zu verschaffen. Die Strafanzeige sei

der letzte mögliche Schritt gewesen.

8. In ihrer Eingabe vom 27. Juni

2018 verwies die Staatsanwaltschaft Solothurn auf ihre

Nichtanhandnahmeverfügung und verzichtete auf weitere Äusserungen. Ergänzend hielt

sie fest, dass kein Verwandtschaftsverhältnis zur Vertreterin der Beschuldigten

bestehe.

9. Nachdem der Vertreterin des

Beschwerdeführers die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie der

Beschuldigten zugestellt wurden und diese ihre Honorarnote eingereicht hat,

erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1

lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme

darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss

sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im

Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (Entscheid des Bundesgerichts

6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 2; BGE 137 IV 285 E. 2.2

und 2.3).

Die fraglichen Tatbestände können als

eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte

geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene

Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale

Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte

oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht solle eine plausible

Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung

einer Straftat ergibt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom

3.

November 2014, E. 2.4.1).

2.

Der falschen Anschuldigung gemäss

Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen

wider besseren Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens

beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. In

subjektiver Sicht wird eine Beschuldigung wider besseren Wissens vorausgesetzt.

Das heisst, es müssen Hinweise dafür vorliegen, dass der Täter bewusst falsche

Behauptungen geäussert hat (Entscheid des Bundesgerichts 1B_54/2012 vom

4.

April 2012, E. 2.5). Dabei genügt es nicht, wenn er es bloss für

möglich hält, dass seine Beschuldigung falsch ist. Vielmehr muss der Täter

sicher darum wissen. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170

E. 2.1).

3.

Vorliegend macht der Beschwerdeführer

geltend, dass davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer

wider besseres Wissen der sexuellen Übergriffe beschuldigt habe. Sie habe

gewusst, dass die Anschuldigungen unwahr seien und sich in diesem Bewusstsein

dennoch für eine Strafanzeige entschieden.

3.1

Dieser Argumentation kann nicht

gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte

dafür, dass die Beschuldigte die Strafanzeige im sicheren Bewusstsein um die

Unwahrheit der Anschuldigungen eingereicht hat. Vielmehr hatte die Beschuldigte

genügenden Anlass, die Hinweise der Kita-Leiterin in guten Treuen für wahr zu

halten und Strafanzeige einzureichen. Konkret geht aus den Akten folgender

Sachverhalt hervor:

Am 11. Januar 2018 trat die

Leiterin der Kindertagesstätte, D.___, an die Beschuldigte heran und eröffnete

dieser, dass mit C.___ wahrscheinlich «etwas Schlimmes» passiert und dass der

Fall klar sei. C.___ habe mehrmals bei ihr (D.___) sowie bei einer anderen

Betreuerin zwischen die Beine an den Schamlippen gefasst. Daraufhin habe D.___

das Kind aufgemuntert, zu zeichnen, weshalb sie das getan habe. C.___ habe in

Anwesenheit von D.___ und der anderen Betreuerin eine A3-grosse Zeichnung

erstellt, auf welcher sie eine grosse Person mit Kopf, Oberkörper und Beinen

gezeichnet habe. Sie habe gesagt, dies sei Papi. Daneben habe sie eine kleine

Person gezeichnet und erklärt, das sei sie und dass Papi sie am «Fudi» anfasse,

und zwar mit dem Finger. Dies tue ihr weh. C.___ habe mit «Fudi» aber ganz klar

vorne bei den Schamlippen gemeint, da sie auf ihre Schamlippen gezeigt habe und

darauf leicht geklopft habe. Weiter habe C.___ erklärt, dass der Vater sie

mitnehme, wenn er «bisle» und dass sie Angst vor dem Vater habe.

In ihrer polizeilichen Einvernahme gab die

Beschuldigte an, dass sie vom Gespräch vom 11. Januar 2018 mit der

Krippenleiterin sehr überrumpelt gewesen sei, weshalb sie den Sachverhalt mit

ihrer Kinderpsychiaterin Dr. med. E.___ besprochen habe. Diese habe ihr gesagt,

dass C.___ von einer neutralen Fachperson beim KJPD Solothurn beurteilt werden

müsse. Daraufhin habe sie noch am gleichen Abend per E-Mail um entsprechende

Begutachtung ersucht (Einvernahme vom 5. März 2018, Frageantwort 3).

3.2

Gleichentags, am 11. Januar

2018, habe sie sich an den Berufsbeistand F.___ von der Sozialregion [...] in [...]

gewandt und ihm den Sachverhalt geschildert. Die Beschuldigte sagte in ihrer

Einvernahme aus, sie habe dem Beistand geschrieben, dass ein Verdacht gegen die

sexuelle Integrität bestehen würde, ohne aber jemanden direkt zu beschuldigen

(Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 3). Diese Zurückhaltung

wird durch die Akten bestätigt: Im E-Mail des Berufsbeistandes F.___ vom

12.

Januar 2018 an den Beschwerdeführer spricht dieser lediglich davon,

dass bei C.___ «Auffälligkeiten» aufgetreten seien, «die eine sexuelle Handlung

an ihr vermuten lassen von einer unbekannten Person». Auch in ihrer E-Mail vom

26.

Januar 2018 an den Beschwerdeführer sprach die Beschuldigte lediglich

davon, dass der Verdacht eines Übergriffs im Raum stehe, aber man derzeit nicht

wisse, was geschehen sei.

Des Weiteren sagte die Beschuldigte aus,

dass sie am 16. Januar 2018 ein Gespräch mit der Oberärztin des KJPD Olten

gehabt habe. Der KJPD Solothurn habe jedoch am 19. Januar 2018 entschieden,

dass er nicht zuständig sei, sondern die KESB. Die KESB wiederum habe auf die

Zuständigkeit des Gerichts verwiesen. Zudem habe sie sich an die

Opferberatungsstelle [...] gewandt, welche sie an die Polizei verwiesen habe.

Während drei Wochen sei die Zuständigkeit unklar gewesen und es sei nichts passiert,

weshalb sie sehr unter Druck gestanden sei. Deshalb habe sie sich letztlich mit

einer Strafanzeige an die Polizei gewandt (Einvernahme der Beschuldigten vom

15.

März 2018, Frageantwort 3).

3.3

Schliesslich führte die Beschuldigte

aus, dass ihr eine Strafanzeige sehr schwer gefallen sei. Sie habe zuerst alle

zivilrechtlichen Mittel via KJPD, KESB und Gericht ausgeschöpft. Eigentlich

habe sie keine Anzeige machen wollen, aber sie sei sich hilflos vorgekommen

(Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 3).

Sie habe eine Klärung der Geschehnisse erreichen wollen. Als die KESB, das KJPD

und das Gericht untätig geblieben seien, habe sie Strafanzeige «gegen unbekannt»

machen wollen. Nachdem sie aber der Polizei die Aussagen der Kita-Leiterin

erläutert habe, habe sie die Polizei darauf hingewiesen, dass eine Strafanzeige

«gegen unbekannt» keinen Sinn mache. Sie sei von der Polizei überzeugt worden,

dass die Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht werden müsse

(Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 6). Des

Weiteren habe im Zeitpunkt der Strafanzeige ein eindeutiger Anfangsverdacht

vorgelegen. Sie habe die Strafanzeige bis zum Schluss verhindern wollen, aber

es sei ihr um den Kindesschutz gegangen (Einvernahme der Beschuldigten vom

15.

März 2018, Frageantwort 7).

3.4

Diese Ausgangslage zeigt auf, dass

die Beschuldigte ernsthaften Anlass hatte, eine Strafanzeige einzureichen. Sie

hat sich ausführlich und sorgfältig mit dem Sachverhalt beschäftigt und stützte

ihren Verdacht auf die Aussagen der Kita-Leiterin sowie den Rat von

Fachpersonen. Aufgrund der gesamten Umstände hatte die Beschuldigte gewichtige

Gründe, um die Aussagen der Krippenleiterin in guten Treuen für wahr zu halten

und dementsprechend Strafanzeige einzureichen. Es haben konkrete Indizien

vorgelegen, welche eine Strafanzeige rechtfertigten. Als Laie hatte sie

genügend Anhaltspunkte, um sich für eine Strafanzeige zu entscheiden. Unter

diesen Umständen ist der Beschuldigten nicht vorzuwerfen, sie habe wider

besseren Wissen gehandelt.

4.

Des Weiteren ist der Tatbestand der

falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB nur erfüllt, wenn der Täter

ganz genau weiss, dass der Angezeigte sich keines strafbaren Verhaltens

schuldig gemacht hat und dass es sich um einen «Nichtschuldigen» handelt. Nur

dann handelt der Täter «wider besseren Wissen». Das ist etwa dann der Fall,

wenn der Beschuldigte sich im Klaren darüber ist, dass die Straftat sich

überhaupt nicht ereignet hat. Oder wenn eine Straftat zwar stattgefunden hat,

der Täter aber weiss, dass jemand anderes die Tat verübt hat – sei es, weil er

den wahren Täter (nämlich sich selbst oder einen Dritten) kennt, oder weil ihm

bekannt ist, dass der Angezeigte die Tat gar nicht begangen hat.

4.1

Vorliegend ist erstellt, dass die

Beschuldigte sich bezüglich der Begründetheit ihrer Anschuldigungen unsicher

war. Sie wandte sich an verschiedene Fachpersonen und überlegte sich während

drei Wochen, welche Schritte sie unternehmen sollte. Damit fehlte es ihr am

direkten Vorsatz, mithin am sicheren Bewusstsein um die Unwahrheit ihres

Verdachts. Es ist auch ersichtlich, dass die Beschuldigte Zweifel an der

Strafbarkeit des Beschwerdeführers hatte. Die sichere Kenntnis der Unschuld des

Beschwerdeführers ist ihr damit nicht nachzuweisen.

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich

aus der Nichtanhandnahmeverfügung gegen den Beschwerdeführer nicht automatisch

ableiten lässt, dass die Strafanzeige der Beschwerdeführerin wider besseren

Wissens gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden ist. Wenn ein Strafverfahren

nach erfolgter Anzeige nicht an die Hand genommen wird, ist nicht im

Umkehrschluss automatisch ein entsprechendes Strafverfahren wegen falscher

Anschuldigung zu eröffnen. Daher lässt sich aus dem Umstand, dass das Verfahren

gegen den Beschwerdeführer betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern nicht an

die Hand genommen wurde, nicht ableiten, die Meldung der Beschuldigten sei

wider besseren Wissen erfolgt.

4.2

Zudem ist der Tatbestand der

falschen Anschuldigung selbst dann nicht erfüllt, wenn der Anzeigeerstatter

damit rechnet, dass seine Anschuldigungen nicht den Tatsachen entsprechen könnten.

Selbst wenn ein Anzeigeerstatter in Kauf nimmt, dass der Bezichtigte sich gar

nicht wie angezeigt verhalten hat und deshalb gänzlich zu Unrecht in ein

Strafverfahren gerät, erfüllt er den Tatbestand von Art. 303 StGB noch nicht.

Dies mag auf den ersten Blick stossend

sein, insbesondere wenn es um den Vorwurf der sexuellen Übergriffe gegenüber

dem eigenen Kind geht – mithin eine ausgesprochen schwerwiegende Anschuldigung.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist jedoch entscheidend, dass die

Beschuldigte nicht direkten Vorsatz auf die Unwahrheit ihrer Anschuldigungen

hatte. Vielmehr hatte die Beschuldigte begründeten Anlass, die Hinweise der

Krippenleiterin in guten Treuen für wahr zu halten, weshalb sie nicht wider

besseren Wissen Strafanzeige erstattete.

Überdies liegt es in der Natur der

Sache, dass eine Strafanzeige mit Unsicherheiten verbunden ist. Ziel eines

Vorverfahrens ist es ja gerade, ausgehend von einem im Zeitpunkt der

Anzeigeerstattung durchaus erst relativ vage bestehenden Anfangsverdacht

abzuklären, ob effektiv eine Straftat begangen worden ist. Dass die

Beschuldigte nicht restlos von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers überzeugt

war, kann ihr deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden. Weil die Beschuldigte

sich zuerst an verschiedene Fachpersonen wandte, erst nach drei Wochen eine

Anzeige erstattete und sie dabei ihre Vermutungen zurückhaltend formulierte,

kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie im sicheren Wissen um die

Unbegründetheit ihrer Anschuldigungen Strafanzeige einreichte.

4.3

Zusammenfassend ist somit davon

auszugehen, dass sich die Beschuldigte auf die besagten Äusserungen der

Krippenleiterin stützen und eine Anzeige einreichen durfte, ohne sich einer

falschen Anschuldigung schuldig zu machen. Es kann keine Rede davon sein, dass

die Beschuldigte den Beschwerdeführer bei ihrer Anzeige eines strafbaren

Verhaltens bezichtigte, obschon sie ganz genau wusste, dass der

Beschwerdeführer ein «Nichtschuldiger» war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass

die Beschuldigte die Anzeige nicht wider besseren Wissens erstattete und somit

Art. 303 StGB nicht erfüllte. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich

als unbegründet.

5.

Schliesslich wirft der

Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, die Strafanzeige aus rein taktischen

Gründen eingereicht zu haben, um ihn im derzeit hängigen familienrechtlichen

Verfahren betreffend Besuchsrecht zu schädigen. Bereits seit Jahren bestünden

erhebliche familienrechtliche Differenzen. Der Beschuldigten sei klar gewesen,

dass der Vorwurf des sexuellen Übergriffs unbegründet sei, dem Beschwerdeführer

aber vor Familiengericht erheblich schaden würde. Aufgrund dieses Vorwurfs sei

ihm zwischenzeitlich auch das Besuchsrecht entzogen worden. Zudem habe die

Beschuldigte die Vorwürfe erst erhoben, nachdem der Beschwerdeführer im familienrechtlichen

Gerichtsverfahren geltend gemacht habe, dass seine Betreuungsanteile zu

bestätigen seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte die

Strafanzeige wider besseren Wissen eingereicht habe.

5.1

In der Tat ist aus den Akten ersichtlich,

dass die Parteien seit mehreren Jahren familienrechtliche Streitigkeiten

austragen. Diversen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die elterliche Sorge und der

persönliche Verkehr seit April 2015 strittig ist (Verfahren [...] vor dem

Richteramt [...]; verschiedene KESB-Entscheide vom [...], [...] und [...] sowie

[...]).

In den Einvernahmen haben auch beide

Parteien bestätigt, dass sie sich seit der Beendigung ihrer Beziehung im

November 2014 über die Kinderbelange uneinig sind. Aus den Unterlagen ist zudem

zu entnehmen, dass die Beschuldigte die Erziehungsfähigkeit des

Beschwerdeführers mehrfach in Frage gestellt hat (Einholung eines

kinderpsychiatrischen Berichts zum Besuchsrecht; Antrag auf Erstellung eines

Erziehungsfähigkeitsgutachtens; Untersuchungsbericht Kinderspital betreffend

Auswirkungen des Besuchswochenendes beim Beschwerdeführer).

5.2

Es liegt in der Natur der Sache,

dass in familienrechtlichen Streitigkeiten oft mit harten Bandagen gekämpft

wird. Der Umfang der familienrechtlichen Streitigkeiten zwischen der

Beschuldigten und dem Beschwerdeführer hat wohl jenes Mass überschritten,

welche als übliche Auseinandersetzungen bzw. Meinungsverschiedenheiten zu

betrachten wären, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit

einem kontradiktorischen Trennungsverfahren einhergehen. Es mag auch durchaus

sein, dass vorliegend ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt vorliegt,

der von anhaltenden Kommunikationsschwierigkeiten zeugt.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch nicht zu

folgen, wenn er sinngemäss geltend macht, dass es der Beschuldigten mit der

Strafanzeige einzig darum gegangen sei, mit der Strafanzeige eine

«Stimmungsmache» gegen ihn anzuzetteln. Dass es der Beschuldigten lediglich

darum ging, den Beschwerdeführer in der familienrechtlichen Streitigkeit in

eine «Schlammschlacht» hineinzuziehen, ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt,

hat die Beschuldigte nach dem alarmierenden Gespräch vom 11. Januar 2018

während drei Wochen verschiedene Behörden und Fachpersonen konsultiert und sich

erst als letzter Schritt für die Strafanzeige entschieden. Wäre es ihr direktvorsätzlich

um eine unzulässige «Stimmungsmache» gegangen, dann hätte sie wohl sofort nach

dem Gespräch mit der Kita-Leiterin am 11. Januar 2018 eine Strafanzeige

eingereicht.

5.3

Allerdings ist dem Beschwerdeführer

insofern zuzustimmen, als dass der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit der

eigenen Tochter sehr schwer wiegt und gravierende Konsequenzen haben kann. Letztlich

kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorwürfe des sexuellen Übergriffs das

Besuchsrechtsverfahren beeinflusst haben könnte. Wie die Beschuldigte selber

einräumt, wurde das Besuchsrecht im Nachgang auf ihre Strafanzeige und auch erst

auf ihren Antrag hin bis zum 21. April 2018 effektiv sistiert

(Stellungnahme der Beschuldigten vom 21. Juni 2018). Daher kann nicht

gänzlich von der Hand gewiesen werden, dass die Strafanzeige der Beschuldigten in

der familienrechtlichen Streitigkeit «genützt» haben könnte.

In diesem Zusammenhang ist jedoch auf

die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2018 zu

verweisen. Die Staatsanwaltschaft Zürich hat darin klar festgehalten, dass ein

anfänglich bestehender Verdacht nicht erhärtet werden konnte. Auf die Anzeige wurde

nicht eingetreten und die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung nicht an die

Hand genommen. Die Beschuldigte hat diese Nichtanhandnahme nicht angefochten. Dementsprechend

sind die Parteien sowie die involvierten familienrechtlichen Amtsstellen

gehalten, der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2018

gebührend Beachtung zu schenken.

5.4

Dass die Beschuldigte die Tochter C.___

für eine bewusst unwahre Strafanzeige manipuliert bzw. instrumentalisiert haben

könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar könnte es durchaus sein, dass die

Beschuldigte als hauptbetreuender Elternteil eine gewisse Entfremdungstaktik

bewusst oder unbewusst ausgeübt hat. Es entspricht auch der allgemeinen

Lebenserfahrung, dass sich Kinder in Scheidungs- oder Trennungsverfahren

aufgrund einer konfliktbeladenen Familiensituation in einem latenten oder

offenen Loyalitätskonflikt befinden können. Dies ist aber eine rein

familienrechtliche Thematik. Eine strafrechtlich relevante Einflussnahme durch

die Beschuldigte scheidet aus.

6.

Letztlich macht der Beschwerdeführer

geltend, dass es auffällig sei, dass C.___ gegenüber der Beschuldigten nie

entsprechende Hinweise gemacht habe und sich die Beschuldigte einzig auf die

Aussagen der Kita-Leiterin gestützt habe. Es lägen auch keine anderen

objektiven Beweismittel vor. Dies spreche klar dafür, dass die Beschuldigte das

Strafverfahren wider besseren Wissen ins Rollen gebracht habe.

Auch diese Rüge ist unbehelflich.

Erfahrungsgemäss sind Strafuntersuchungen betreffend Sexualstrafdelikte äusserst

komplex, da in der Regel ausser den sich widersprechenden Aussagen der

beschuldigten Person und der Geschädigten keine weiteren wesentlichen

Beweismittel vorhanden sind. Bei Sexualstrafdelikten gegenüber Kindern sind

derartige Vorverfahren besonders schwierig.

Auch der Umstand, dass die Beschuldigte

nach Bekanntwerden des Tatverdachts keinen Arzt aufgesucht oder irgendwelche

Spuren eines sexuellen Missbrauchs bei C.___ gefunden hat (vgl.

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 9. März 2018,

S. 1), tut ebenfalls nichts zur Sache. Aus der Tatsache, dass keine

weiteren objektiven Beweise vorliegen und dass sich C.___ nicht direkt an die

Beschuldigte gewendet hat, lässt sich vorliegend nichts zu Ungunsten der

Beschuldigten ableiten.

7.

Nach dem Gesagten lässt sich somit

festhalten, dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass

sich die Beschuldigte in strafrechtlich relevanter Weise verhalten habe. Es ist

nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigte der falschen Anschuldigung gemäss

Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldigt gemacht haben könnte. Eine falsche

Anschuldigung wider besseren Wissen scheidet aus. Somit hat die Staatsanwaltschaft

zu Recht eine Untersuchung gegen die Beschuldigte nicht an die Hand genommen.

Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total

CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers

und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Nachdem der

Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels

wesentlicher Umtriebe ist auch der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren

keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Entschädigung zu Gunsten

der Beschuldigten ausgesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Riechsteiner