BKBES.2018.82
Einstellungsverfügung der Staatsanwältin
15. Oktober 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 15. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst
Reber,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
4. D.___,
5. E.___,
6. F.___,
alle vertreten durch Fürsprecher Urs
Fasel,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 22. Mai 2016 kam es am [...] in [...]
zu einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung zwischen der Familie [...] und B.___
einerseits und A.___ und G.___ andererseits. Zwischen den Parteien [C.___ D.___
E.___ F.___] und A.___/G.___ besteht seit längerer Zeit ein
Nachbarschaftsstreit. Im Anschluss an den Streit vom 22. Mai 2016 erhoben A.___
und G.___ gegen die Mitglieder der Familie [...] sowie gegen B.___ Strafantrag,
während C.___ gegen A.___ Strafantrag stellte.
1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 29.
November 2016 eine Strafuntersuchung gegen E.___, F.___, D.___ und C.___ und gegen
B.___ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Hausfriedensbruchs (gegen C.___ und
B.___ zusätzlich wegen Drohung) und gegen A.___ wegen einfacher
Körperverletzung und Beschimpfung. Gleichentags beauftragte sie die Polizei mit
entsprechenden Ermittlungen. In der Folge lud sie die Parteien zu einer
Vergleichsverhandlung auf den 24. Januar 2018 vor, die jedoch scheiterte. Mit
Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte sie die Strafuntersuchungen gegen E.___, F.___
und D.___ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung, gegen B.___ und C.___ wegen
Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung und gegen A.___ wegen Beschimpfung ein.
In Bezug auf den Vorhalt des Hausfriedensbruchs erliess sie gegen sämtliche
Mitglieder der Familie [...] und gegen B.___ einen Strafbefehl. Diese
Strafbefehle sind rechtskräftig geworden. Gegen A.___ erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen versuchter einfacher
Körperverletzung. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ Einsprache.
2. Gegen die Ziff. 1 bis 5 der
Teil-Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2018 und bezüglich der Straftatbestände
der Beschimpfung und Tätlichkeiten liess A.___ am 7. Juni 2018 Beschwerde
erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der
Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung
gegen die Familie [...] und gegen B.___ wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 10.
Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beschuldigten liessen mit Eingabe
vom 20. Juli 2018 beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Es ist zunächst festzuhalten, dass
sich die Beschwerde in Bezug auf B.___ und C.___ nicht gegen die Einstellung
wegen Drohung richtet. Diesbezüglich ist die Einstellungsverfügung somit in
Rechtskraft erwachsen.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend,
es seien ebenfalls Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegenüber G.___ verübt
worden und sie habe ebenfalls Strafantrag gestellt. Da gegen sie überhaupt kein
Strafverfahren geführt worden sei, könne bei den Vorwürfen zum Nachteil von ihr
ohnehin nicht mit der Retorsion argumentiert werden. Weshalb das Verfahren in
dieser Hinsicht eingestellt worden sei, werde nicht begründet und sei folglich
ebenfalls nicht korrekt.
Diesbezüglich ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. G.___ hat keine Beschwerde eingereicht und der
Beschwerdeführer ist nicht legitimiert, für sie Beschwerde zu führen.
3.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b),
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c),
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. e) oder nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich
wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren
Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige
Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch
bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen müssen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei
Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.
«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann
indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das
Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach
dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage
untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit
Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind
gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch
Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven
Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu
berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom
22.
Juni 2016).
4.1
Die Staatsanwaltschaft weist in der
Einstellungsverfügung vorgängig darauf hin, der Richter könne in Fällen, in
denen die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung und/oder Tätlichkeit
erwidert worden sei, einen oder beide Täter von der Strafe befreien. Die
Retorsion könne auch dann zur Anwendung kommen, wenn eine Tätlichkeit in
gleicher Weise mit einer Tätlichkeit quittiert werde. Vorliegend verhalte es
sich so, dass es am 22. Mai 2016 zwischen C.___, D.___ und B.___ sowie A.___ zu
einer zunächst verbalen und anschliessenden tätlichen Auseinandersetzung
gekommen sei. Dabei könne offenbleiben, wer zuerst gegen wen eine Beschimpfung
ausgesprochen oder wer gegen wen ausfällig bzw. tätlich geworden sei, weil dies
im konkreten Fall nicht relevant sei.
Die Tätlichkeiten zum Nachteil von A.___
durch E.___ und B.___ seien einzustellen, weil der Straftatbestand der
Tätlichkeit nicht erfüllt sei. Es fehle an den strafrechtlich relevanten
Tathandlungen. Gemäss den glaubhafteren Schilderungen der Familie [...] und von
B.___ sei es nur zu einem Handgemenge zwischen D.___ und C.___ und A.___
gekommen. Die Angaben von E.___ und B.___ deckten sich weitgehend auch mit den
Aussagen von F.___, D.___ und C.___. Die Ausführungen von A.___ und G.___
erschienen diesbezüglich widersprüchlich. Es sei deshalb davon auszugehen, dass
B.___ und auch E.___ keine Tätlichkeit gegenüber A.___ ausgeübt hätten. Es sei
zu berücksichtigen, dass beide in den jeweiligen Einvernahmen betreffend die
Beschimpfungen geständig gewesen seien und sich selber belastet hätten.
Demzufolge wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Tätlichkeiten nicht
auch hätten eingestehen sollen, wenn sie denn tatsächlich vorgefallen wären. Im
Rahmen der pflichtgemässen Prüfung der Prozessvoraussetzungen stelle die
Staatsanwaltschaft fest, dass im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre. Daher
sei das Strafverfahren gegen B.___ und C.___, D.___, F.___ und E.___ wegen
Tätlichkeiten und Beschimpfungen einzustellen.
4.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft hätten nicht
zwischen allen Parteien gegenseitige Beschimpfungen und Tätlichkeiten stattgefunden,
sondern diese seien nur von der Familie [...] und von B.___ ausgegangen. Bei
nur einseitigen Beschimpfungen und Tätlichkeiten könne das Verfahren nicht
wegen Retorsion eingestellt werden. Eine Einstellung dürfe zudem nur bei klarer
Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt
werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Teil-Einstellungsverfügung sei
sehr allgemein begründet und es werde nicht bei jeder Person konkret
dargestellt, aus welchem Grund das Verfahren wegen Tätlichkeiten und
Beschimpfung einzustellen sei. Die angefochtene Verfügung sei folglich nicht
genügend begründet. Dadurch werde dem Beschwerdeführer erschwert oder fast
verunmöglicht, sich sachgerecht gegen die Einstellungsverfügung zu wehren.
Es sei nicht belegt, dass der
Beschwerdeführer jemanden beschimpft oder tätlich angegriffen habe.
Andererseits gäben die übrigen Beschuldigten hauptsächlich zu, Beschimpfungen
ausgesprochen zu haben, den Beschwerdeführer angespuckt zu haben oder ihn mit
den Handinnenflächen geschlagen oder mit den Füssen getreten zu haben. Der
einzige Vorwurf, welcher dem Beschwerdeführer konkret gemacht werde, sei, dass
er C.___ einen Spiegel über den Kopf geschlagen habe. Dieser Vorwurf werde aber
im Rahmen des Strafverfahrens noch zu klären sein, da er gegen den
diesbezüglichen Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe
lediglich einen grossen und schweren Spiegel im Eingangsbereich an der Wand.
Dass er diesen grossen Spiegel C.___ über den Kopf gezogen habe, sei
unrealistisch. Der Spiegel lasse sich auch nur mit Werkzeug entfernen.
Wahrscheinlicher sei es, dass er im Rahmen des Handgemenges den ihm angefallenen
Bilderrahmen einfach nach vorne geworfen habe, so wie er es auch ausgesagt
habe. Damit habe er jedoch keine versuchte einfache Körperverletzung begangen.
Auch sei keine Beschimpfung durch ihn belegt. Beschimpfungen und Tätlichkeiten
seien einzig von der Familie [...] und von B.___ ausgegangen. Es liege gar
keine Retorsion vor. Er habe versucht, seine Anliegen im Strafverfahren
einzubringen und habe entsprechende Anträge gestellt. Auch im Rahmen der
Vergleichsverhandlung habe er versucht, seine Forderungen für eine Vereinbarung
klarzumachen. Leider sei er damit aber nicht gehört worden. Von einer klaren
Straflosigkeit könne nicht ausgegangen werden.
4.3
Die Staatsanwaltschaft erwähnt in
der Stellungnahme vom 10. Juli 2018, anlässlich der Vergleichsverhandlung sei
versucht worden, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Bereits nach
kurzer Diskussion sei ersichtlich geworden, dass es sich bei den Spannungen und
Unstimmigkeiten zwischen den Parteien vordergründig um zivilrechtliche
Angelegenheiten handle, die nicht im Rahmen des Strafverfahrens hätten
bereinigt werden können. Trotzdem sei während rund anderthalb Stunden versucht
worden, eine Einigung zu erzielen. Während die Familie [...] und Herr B.___ zu
Zugeständnissen bereit gewesen wären, seien Herr A.___ und Frau G.___ in keiner
Art und Weise von ihren Positionen abgerückt und hätten auf ihren Meinungen
beharrt. Von Seiten der Staatsanwaltschaft sei der Begründungspflicht Genüge
getan. Es sei in der nötigen Kürze dargelegt worden, weshalb die einzelnen
Strafverfahren eingestellt worden seien. Sodann sei auch nicht ersichtlich,
inwieweit die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben
solle. Die einzelnen Aussagen ergäben sich aus den diversen Protokollen.
4.4
Die Beschuldigten lassen ausführen,
die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Beschimpfungen und Tätlichkeiten
lediglich von der Familie [...] und von B.___ ausgegangen sein sollen, seien
einerseits unglaubwürdig, andererseits würden sie durch die Akten widerlegt.
Bereits in der Strafanzeige der Polizei sei festgehalten, dass es zu gegenseitigen
lautstarken Beschimpfungen der Beteiligten gekommen sei und der
Beschwerdeführer C.___ einen Spiegel über den Kopf geschlagen habe. Die
vorliegenden Fotos hielten die Verletzungen klar fest. Die Erwägungen der
Staatsanwaltschaft stellten keine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes
dar. Die Würdigung stütze sich auf die erhobenen Beweismittel, namentlich die
erfolgten Einvernahmen der Beteiligten. Die Retorsion stelle einen fakultativen
Strafbefreiungsgrund dar. Es sei absolut zulässig gewesen, das Strafverfahren
gegen die Beschuldigten einzustellen. Es sei völlig unerheblich, abermals über
die Frage streiten zu wollen, wer nun genau was in welchem Zeitpunkt gesagt
habe, zumal dies ohnehin nicht mehr rekonstruierbar sei. Familie [...] werde
vom Beschwerdeführer seit Jahren von seinem Grundstück aus in widerrechtlicher
Weise fotografiert. Es würden selbst Fotos von ihren Gästen und deren
Fahrzeugen geschossen. Auch am besagten 22. Mai 2016 sei dies der Fall gewesen.
Es sei daher schlicht unglaubwürdig, wenn sich der Beschwerdeführer auf den
Standpunkt stelle, von seiner Seite seien keinerlei Provokationen ausgegangen.
Interessant seien die Ausführungen des
Beschwerdeführers, wonach es ihm aufgrund der Begründung der
Teil-Einstellungsverfügung erschwert oder fast unmöglich gemacht worden sei,
sich sachgerecht gegen diese zu wehren. Die Verfügung richte sich nicht gegen
ihn, sondern gegen die Beschuldigten. Weshalb er als Privatkläger sich gegen
die Verfügung wehren müsse, sei nicht ersichtlich und zeuge von dessen
anhaltender Streitlust.
Die Beschuldigten hätten die mit den
Strafbefehlen verhängten Strafen akzeptiert und in der Folge den Strafbefehl
nicht angefochten. Damit sollte dem Gerechtigkeits- und Sühnebedürfnis des
Beschwerdeführers Genüge getan sein. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich
bemüht, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten – entgegen der Auffassung
der zuständigen Strafverfolgungsbehörde – in ungebührlichem Masse zu
prolongieren. Dieses Verhalten mute rechtsmissbräuchlich an und verdiene keinen
Rechtsschutz.
5.
Wer jemanden in anderer Weise (als
durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder
Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu
90.
Tagessätzen bestraft (Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
StGB, SR 311.0). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der
Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von
Strafe befreien (Abs. 2). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer
Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder
beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3).
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt,
die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf
Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).
Das Anspucken fällt unter den Tatbestand
der Beschimpfung, da bei dieser Handlung eine Beleidigung im Vordergrund steht
und nicht eine Tätlichkeit (vgl. Andreas Roth/Tornike Keshelava in
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013,
Art. 126 N 16; Franz Riklin in: BSK II, a.a.O., Art. 177 N 8).
Als Retorsion erlaubt Art. 177 Abs. 3
StGB die Erwiderung einer Beschimpfung mit einer Tätlichkeit. Weil der
Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in
Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden (Trechsel/Geth in:
Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 126 N 6; Andreas Roth/Tornike Keshelava in: BSK II, a.a.O., Art. 126 N 6).
Bei der Provokation und Retorsion gemäss
Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB handelt es sich um fakultative
Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt
das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein
Spezialfall der Provokation. Für den Entscheid über die Strafbefreiung nach dem
Gesetzestext ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO
ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen
bereits im Vorverfahren i.S. der Opportunität das Verfahren einzustellen. Bei
der Provokation hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten
gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar
Anlass gegeben. Die ratio legis der Strafbefreiung wird vor allem im Affekt des
Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vorausgesetzt ist,
dass der Täter unmittelbar reagiert. Bei der Retorsion wird eine Beschimpfung
unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert. Eine
Strafbefreiung ist zugunsten eines oder beider Täter möglich. Ratio legis eines
Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort
und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist,
als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Auch hier
wird Unmittelbarkeit verlangt (Franz Riklin in: BSK II, a.a.O., Art. 177 N. 19
ff.).
6.
Gestützt auf diese Erwägungen ist
somit grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft
eine Einstellung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB vornahm und diese Frage
nicht einem Gericht zur Entscheidung überliess.
Die Einstellung war vorliegend aber auch
sachlich gerechtfertigt. Die Einstellungsverfügung ist zwar nur knapp
begründet, insbesondere was die einzelnen Personen anbelangt, sie ist aber
ausreichend klar verfasst, sodass sich der Beschwerdeführer mit ihr
auseinandersetzen und dagegen Beschwerde erheben konnte.
Wie die Mitglieder der Familie [...]
glaubhaft aussagen, werden sie seit längerer Zeit vom Beschwerdeführer
fotografiert, sei dies auf ihrem Freisitz, mit ihren Gästen, ihre Autos etc.
Dies erneut wieder am besagten 22. Mai 2016, als sie ein Familienfest
anlässlich des Geburtstags von E.___ feierten. Dass sie sich durch das
Fotografieren provoziert fühlten, vor allem weil dies nicht zum ersten Mal
vorkam, ist nachvollziehbar. D.___ und C.___ sowie B.___ begaben sich deshalb
zum Beschwerdeführer, um ihn zu fragen, weshalb er sie immer fotografiere und ihm
zu sagen, er solle dies unterlassen. Dies führte dann offenbar zu einer
verbalen Auseinandersetzung und einem Handgemenge zwischen D.___ und C.___ und
dem Beschwerdeführer. Die Beschuldigten, auch E.___ und F.___, welche etwas
später hinzukamen, räumten ein, den Beschwerdeführer resp. G.___ (F.___) beschimpft
zu haben und D.___ und C.___ gestanden ein, den Beschwerdeführer geschubst, mit
der Handinnenfläche geschlagen und getreten (C.___) zu haben. Welche Worte der
Beschwerdeführer gebrauchte, liess sich nicht klären. B.___ hatte aber
ausgesagt, auch dieser habe sie beschumpfen und sämtliche Beschuldigte erwähnen
den Spiegel, den der Beschwerdeführer C.___ über den Kopf geschlagen haben
soll. Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen gegen die
Beschuldigten eine Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung und
Tätlichkeiten verfügte, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des wiederholten
Fotografierens ist von einer Provokation seitens des Beschwerdeführers
auszugehen, was am 22. Mai 2016 schliesslich zur besagten Auseinandersetzung
führte. Wer nun was in welchem Zeitpunkt anlässlich dieser Auseinandersetzung genau
gesagt und getan hat, kann im Nachhinein nicht mehr geklärt werden. Es ist aber
davon auszugehen, dass sich die streitenden Teile selber schon an Ort und
Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit ist tatsächlich zu
unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen
würde.
Dass die Beschuldigten in dem Ausmass
gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden sind, wie er dies in der
polizeilichen Einvernahme schilderte, kann ihnen – nachdem sie alle eine
derartige Intensität bestreiten – nicht nachgewiesen werden. Auch Dr. med. I.___
schildert in seinem Bericht vom 23. Mai 2016 keine derart gravierenden
Verletzungen (diagnostiziert wurde eine Kratzspur, Schürfwunden und ein Hämatom).
Bezüglich F.___ und E.___ sowie B.___ ist zudem ohnehin nicht von einer durch
sie begangenen Tätlichkeit auszugehen, da diese glaubhaft aussagten, sie hätten
den Beschwerdeführer nur beschimpft. Zumindest aber liesse sich ihnen – nach
zwei Jahren – nichts anderes nachweisen.
Zusammenfassend kann der
Staatsanwaltschaft somit nicht vorgehalten werden, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt zu haben. Sie stützte sich bei ihrer Würdigung auf die erhobenen
Beweismittel, namentlich die erfolgten Einvernahmen der Beteiligten, und kam zu
Recht zum Schluss, eine Weiterführung der Strafuntersuchung gegen die
Beschuldigten rechtfertige sich nicht. Die Beschwerde erweist sich daher als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
7.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
7.2
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die
durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom
Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der
Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des
Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich
abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das
Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht
überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung
des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten
sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie
derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat
somit für die Aufwendungen der Beschuldigten aufzukommen.
Fürsprecher Urs Fasel macht CHF 2'375.40
(Stundenansatz von CHF 250.00) geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive
Auslagen von CHF 109.50 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer
Entschädigung von CHF 2'676.25. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat den
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total
CHF 2'676.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 15. März 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
6B_1172/2018).