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Entscheid

BKBES.2018.82

Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

15. Oktober 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 22. Mai 2016 kam es am [...] in [...]

zu einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung zwischen der Familie [...] und B.___

einerseits und A.___ und G.___ andererseits. Zwischen den Parteien [C.___ D.___

E.___ F.___] und A.___/G.___ besteht seit längerer Zeit ein

Nachbarschaftsstreit. Im Anschluss an den Streit vom 22. Mai 2016 erhoben A.___

und G.___ gegen die Mitglieder der Familie [...] sowie gegen B.___ Strafantrag,

während C.___ gegen A.___ Strafantrag stellte.

1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 29.

November 2016 eine Strafuntersuchung gegen E.___, F.___, D.___ und C.___ und gegen

B.___ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Hausfriedensbruchs (gegen C.___ und

B.___ zusätzlich wegen Drohung) und gegen A.___ wegen einfacher

Körperverletzung und Beschimpfung. Gleichentags beauftragte sie die Polizei mit

entsprechenden Ermittlungen. In der Folge lud sie die Parteien zu einer

Vergleichsverhandlung auf den 24. Januar 2018 vor, die jedoch scheiterte. Mit

Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte sie die Strafuntersuchungen gegen E.___, F.___

und D.___ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung, gegen B.___ und C.___ wegen

Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung und gegen A.___ wegen Beschimpfung ein.

In Bezug auf den Vorhalt des Hausfriedensbruchs erliess sie gegen sämtliche

Mitglieder der Familie [...] und gegen B.___ einen Strafbefehl. Diese

Strafbefehle sind rechtskräftig geworden. Gegen A.___ erliess die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen versuchter einfacher

Körperverletzung. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ Einsprache.

2. Gegen die Ziff. 1 bis 5 der

Teil-Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2018 und bezüglich der Straftatbestände

der Beschimpfung und Tätlichkeiten liess A.___ am 7. Juni 2018 Beschwerde

erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der

Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung

gegen die Familie [...] und gegen B.___ wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 10.

Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Beschuldigten liessen mit Eingabe

vom 20. Juli 2018 beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventualiter sei sie abzuweisen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Es ist zunächst festzuhalten, dass

sich die Beschwerde in Bezug auf B.___ und C.___ nicht gegen die Einstellung

wegen Drohung richtet. Diesbezüglich ist die Einstellungsverfügung somit in

Rechtskraft erwachsen.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend,

es seien ebenfalls Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegenüber G.___ verübt

worden und sie habe ebenfalls Strafantrag gestellt. Da gegen sie überhaupt kein

Strafverfahren geführt worden sei, könne bei den Vorwürfen zum Nachteil von ihr

ohnehin nicht mit der Retorsion argumentiert werden. Weshalb das Verfahren in

dieser Hinsicht eingestellt worden sei, werde nicht begründet und sei folglich

ebenfalls nicht korrekt.

Diesbezüglich ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten. G.___ hat keine Beschwerde eingereicht und der

Beschwerdeführer ist nicht legitimiert, für sie Beschwerde zu führen.

3.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b),

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c),

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. e) oder nach gesetzlicher Vorschrift

auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich

wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren

Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage

hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige

Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch

bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen müssen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei

Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.

«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser

Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann

indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das

Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach

dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage

untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit

Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind

gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch

Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven

Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu

berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom

22.

Juni 2016).

4.1

Die Staatsanwaltschaft weist in der

Einstellungsverfügung vorgängig darauf hin, der Richter könne in Fällen, in

denen die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung und/oder Tätlichkeit

erwidert worden sei, einen oder beide Täter von der Strafe befreien. Die

Retorsion könne auch dann zur Anwendung kommen, wenn eine Tätlichkeit in

gleicher Weise mit einer Tätlichkeit quittiert werde. Vorliegend verhalte es

sich so, dass es am 22. Mai 2016 zwischen C.___, D.___ und B.___ sowie A.___ zu

einer zunächst verbalen und anschliessenden tätlichen Auseinandersetzung

gekommen sei. Dabei könne offenbleiben, wer zuerst gegen wen eine Beschimpfung

ausgesprochen oder wer gegen wen ausfällig bzw. tätlich geworden sei, weil dies

im konkreten Fall nicht relevant sei.

Die Tätlichkeiten zum Nachteil von A.___

durch E.___ und B.___ seien einzustellen, weil der Straftatbestand der

Tätlichkeit nicht erfüllt sei. Es fehle an den strafrechtlich relevanten

Tathandlungen. Gemäss den glaubhafteren Schilderungen der Familie [...] und von

B.___ sei es nur zu einem Handgemenge zwischen D.___ und C.___ und A.___

gekommen. Die Angaben von E.___ und B.___ deckten sich weitgehend auch mit den

Aussagen von F.___, D.___ und C.___. Die Ausführungen von A.___ und G.___

erschienen diesbezüglich widersprüchlich. Es sei deshalb davon auszugehen, dass

B.___ und auch E.___ keine Tätlichkeit gegenüber A.___ ausgeübt hätten. Es sei

zu berücksichtigen, dass beide in den jeweiligen Einvernahmen betreffend die

Beschimpfungen geständig gewesen seien und sich selber belastet hätten.

Demzufolge wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Tätlichkeiten nicht

auch hätten eingestehen sollen, wenn sie denn tatsächlich vorgefallen wären. Im

Rahmen der pflichtgemässen Prüfung der Prozessvoraussetzungen stelle die

Staatsanwaltschaft fest, dass im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre. Daher

sei das Strafverfahren gegen B.___ und C.___, D.___, F.___ und E.___ wegen

Tätlichkeiten und Beschimpfungen einzustellen.

4.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft hätten nicht

zwischen allen Parteien gegenseitige Beschimpfungen und Tätlichkeiten stattgefunden,

sondern diese seien nur von der Familie [...] und von B.___ ausgegangen. Bei

nur einseitigen Beschimpfungen und Tätlichkeiten könne das Verfahren nicht

wegen Retorsion eingestellt werden. Eine Einstellung dürfe zudem nur bei klarer

Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt

werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Teil-Einstellungsverfügung sei

sehr allgemein begründet und es werde nicht bei jeder Person konkret

dargestellt, aus welchem Grund das Verfahren wegen Tätlichkeiten und

Beschimpfung einzustellen sei. Die angefochtene Verfügung sei folglich nicht

genügend begründet. Dadurch werde dem Beschwerdeführer erschwert oder fast

verunmöglicht, sich sachgerecht gegen die Einstellungsverfügung zu wehren.

Es sei nicht belegt, dass der

Beschwerdeführer jemanden beschimpft oder tätlich angegriffen habe.

Andererseits gäben die übrigen Beschuldigten hauptsächlich zu, Beschimpfungen

ausgesprochen zu haben, den Beschwerdeführer angespuckt zu haben oder ihn mit

den Handinnenflächen geschlagen oder mit den Füssen getreten zu haben. Der

einzige Vorwurf, welcher dem Beschwerdeführer konkret gemacht werde, sei, dass

er C.___ einen Spiegel über den Kopf geschlagen habe. Dieser Vorwurf werde aber

im Rahmen des Strafverfahrens noch zu klären sein, da er gegen den

diesbezüglichen Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe

lediglich einen grossen und schweren Spiegel im Eingangsbereich an der Wand.

Dass er diesen grossen Spiegel C.___ über den Kopf gezogen habe, sei

unrealistisch. Der Spiegel lasse sich auch nur mit Werkzeug entfernen.

Wahrscheinlicher sei es, dass er im Rahmen des Handgemenges den ihm angefallenen

Bilderrahmen einfach nach vorne geworfen habe, so wie er es auch ausgesagt

habe. Damit habe er jedoch keine versuchte einfache Körperverletzung begangen.

Auch sei keine Beschimpfung durch ihn belegt. Beschimpfungen und Tätlichkeiten

seien einzig von der Familie [...] und von B.___ ausgegangen. Es liege gar

keine Retorsion vor. Er habe versucht, seine Anliegen im Strafverfahren

einzubringen und habe entsprechende Anträge gestellt. Auch im Rahmen der

Vergleichsverhandlung habe er versucht, seine Forderungen für eine Vereinbarung

klarzumachen. Leider sei er damit aber nicht gehört worden. Von einer klaren

Straflosigkeit könne nicht ausgegangen werden.

4.3

Die Staatsanwaltschaft erwähnt in

der Stellungnahme vom 10. Juli 2018, anlässlich der Vergleichsverhandlung sei

versucht worden, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Bereits nach

kurzer Diskussion sei ersichtlich geworden, dass es sich bei den Spannungen und

Unstimmigkeiten zwischen den Parteien vordergründig um zivilrechtliche

Angelegenheiten handle, die nicht im Rahmen des Strafverfahrens hätten

bereinigt werden können. Trotzdem sei während rund anderthalb Stunden versucht

worden, eine Einigung zu erzielen. Während die Familie [...] und Herr B.___ zu

Zugeständnissen bereit gewesen wären, seien Herr A.___ und Frau G.___ in keiner

Art und Weise von ihren Positionen abgerückt und hätten auf ihren Meinungen

beharrt. Von Seiten der Staatsanwaltschaft sei der Begründungspflicht Genüge

getan. Es sei in der nötigen Kürze dargelegt worden, weshalb die einzelnen

Strafverfahren eingestellt worden seien. Sodann sei auch nicht ersichtlich,

inwieweit die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben

solle. Die einzelnen Aussagen ergäben sich aus den diversen Protokollen.

4.4

Die Beschuldigten lassen ausführen,

die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Beschimpfungen und Tätlichkeiten

lediglich von der Familie [...] und von B.___ ausgegangen sein sollen, seien

einerseits unglaubwürdig, andererseits würden sie durch die Akten widerlegt.

Bereits in der Strafanzeige der Polizei sei festgehalten, dass es zu gegenseitigen

lautstarken Beschimpfungen der Beteiligten gekommen sei und der

Beschwerdeführer C.___ einen Spiegel über den Kopf geschlagen habe. Die

vorliegenden Fotos hielten die Verletzungen klar fest. Die Erwägungen der

Staatsanwaltschaft stellten keine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes

dar. Die Würdigung stütze sich auf die erhobenen Beweismittel, namentlich die

erfolgten Einvernahmen der Beteiligten. Die Retorsion stelle einen fakultativen

Strafbefreiungsgrund dar. Es sei absolut zulässig gewesen, das Strafverfahren

gegen die Beschuldigten einzustellen. Es sei völlig unerheblich, abermals über

die Frage streiten zu wollen, wer nun genau was in welchem Zeitpunkt gesagt

habe, zumal dies ohnehin nicht mehr rekonstruierbar sei. Familie [...] werde

vom Beschwerdeführer seit Jahren von seinem Grundstück aus in widerrechtlicher

Weise fotografiert. Es würden selbst Fotos von ihren Gästen und deren

Fahrzeugen geschossen. Auch am besagten 22. Mai 2016 sei dies der Fall gewesen.

Es sei daher schlicht unglaubwürdig, wenn sich der Beschwerdeführer auf den

Standpunkt stelle, von seiner Seite seien keinerlei Provokationen ausgegangen.

Interessant seien die Ausführungen des

Beschwerdeführers, wonach es ihm aufgrund der Begründung der

Teil-Einstellungsverfügung erschwert oder fast unmöglich gemacht worden sei,

sich sachgerecht gegen diese zu wehren. Die Verfügung richte sich nicht gegen

ihn, sondern gegen die Beschuldigten. Weshalb er als Privatkläger sich gegen

die Verfügung wehren müsse, sei nicht ersichtlich und zeuge von dessen

anhaltender Streitlust.

Die Beschuldigten hätten die mit den

Strafbefehlen verhängten Strafen akzeptiert und in der Folge den Strafbefehl

nicht angefochten. Damit sollte dem Gerechtigkeits- und Sühnebedürfnis des

Beschwerdeführers Genüge getan sein. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich

bemüht, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten – entgegen der Auffassung

der zuständigen Strafverfolgungsbehörde – in ungebührlichem Masse zu

prolongieren. Dieses Verhalten mute rechtsmissbräuchlich an und verdiene keinen

Rechtsschutz.

5.

Wer jemanden in anderer Weise (als

durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder

Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu

90.

Tagessätzen bestraft (Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,

StGB, SR 311.0). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der

Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von

Strafe befreien (Abs. 2). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer

Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder

beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3).

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt,

die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf

Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

Das Anspucken fällt unter den Tatbestand

der Beschimpfung, da bei dieser Handlung eine Beleidigung im Vordergrund steht

und nicht eine Tätlichkeit (vgl. Andreas Roth/Tornike Keshelava in

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013,

Art. 126 N 16; Franz Riklin in: BSK II, a.a.O., Art. 177 N 8).

Als Retorsion erlaubt Art. 177 Abs. 3

StGB die Erwiderung einer Beschimpfung mit einer Tätlichkeit. Weil der

Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in

Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden (Trechsel/Geth in:

Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,

Art. 126 N 6; Andreas Roth/Tornike Keshelava in: BSK II, a.a.O., Art. 126 N 6).

Bei der Provokation und Retorsion gemäss

Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB handelt es sich um fakultative

Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt

das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein

Spezialfall der Provokation. Für den Entscheid über die Strafbefreiung nach dem

Gesetzestext ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO

ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen

bereits im Vorverfahren i.S. der Opportunität das Verfahren einzustellen. Bei

der Provokation hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten

gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar

Anlass gegeben. Die ratio legis der Strafbefreiung wird vor allem im Affekt des

Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vorausgesetzt ist,

dass der Täter unmittelbar reagiert. Bei der Retorsion wird eine Beschimpfung

unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert. Eine

Strafbefreiung ist zugunsten eines oder beider Täter möglich. Ratio legis eines

Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort

und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist,

als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Auch hier

wird Unmittelbarkeit verlangt (Franz Riklin in: BSK II, a.a.O., Art. 177 N. 19

ff.).

6.

Gestützt auf diese Erwägungen ist

somit grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft

eine Einstellung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB vornahm und diese Frage

nicht einem Gericht zur Entscheidung überliess.

Die Einstellung war vorliegend aber auch

sachlich gerechtfertigt. Die Einstellungsverfügung ist zwar nur knapp

begründet, insbesondere was die einzelnen Personen anbelangt, sie ist aber

ausreichend klar verfasst, sodass sich der Beschwerdeführer mit ihr

auseinandersetzen und dagegen Beschwerde erheben konnte.

Wie die Mitglieder der Familie [...]

glaubhaft aussagen, werden sie seit längerer Zeit vom Beschwerdeführer

fotografiert, sei dies auf ihrem Freisitz, mit ihren Gästen, ihre Autos etc.

Dies erneut wieder am besagten 22. Mai 2016, als sie ein Familienfest

anlässlich des Geburtstags von E.___ feierten. Dass sie sich durch das

Fotografieren provoziert fühlten, vor allem weil dies nicht zum ersten Mal

vorkam, ist nachvollziehbar. D.___ und C.___ sowie B.___ begaben sich deshalb

zum Beschwerdeführer, um ihn zu fragen, weshalb er sie immer fotografiere und ihm

zu sagen, er solle dies unterlassen. Dies führte dann offenbar zu einer

verbalen Auseinandersetzung und einem Handgemenge zwischen D.___ und C.___ und

dem Beschwerdeführer. Die Beschuldigten, auch E.___ und F.___, welche etwas

später hinzukamen, räumten ein, den Beschwerdeführer resp. G.___ (F.___) beschimpft

zu haben und D.___ und C.___ gestanden ein, den Beschwerdeführer geschubst, mit

der Handinnenfläche geschlagen und getreten (C.___) zu haben. Welche Worte der

Beschwerdeführer gebrauchte, liess sich nicht klären. B.___ hatte aber

ausgesagt, auch dieser habe sie beschumpfen und sämtliche Beschuldigte erwähnen

den Spiegel, den der Beschwerdeführer C.___ über den Kopf geschlagen haben

soll. Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen gegen die

Beschuldigten eine Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung und

Tätlichkeiten verfügte, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des wiederholten

Fotografierens ist von einer Provokation seitens des Beschwerdeführers

auszugehen, was am 22. Mai 2016 schliesslich zur besagten Auseinandersetzung

führte. Wer nun was in welchem Zeitpunkt anlässlich dieser Auseinandersetzung genau

gesagt und getan hat, kann im Nachhinein nicht mehr geklärt werden. Es ist aber

davon auszugehen, dass sich die streitenden Teile selber schon an Ort und

Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit ist tatsächlich zu

unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen

würde.

Dass die Beschuldigten in dem Ausmass

gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden sind, wie er dies in der

polizeilichen Einvernahme schilderte, kann ihnen – nachdem sie alle eine

derartige Intensität bestreiten – nicht nachgewiesen werden. Auch Dr. med. I.___

schildert in seinem Bericht vom 23. Mai 2016 keine derart gravierenden

Verletzungen (diagnostiziert wurde eine Kratzspur, Schürfwunden und ein Hämatom).

Bezüglich F.___ und E.___ sowie B.___ ist zudem ohnehin nicht von einer durch

sie begangenen Tätlichkeit auszugehen, da diese glaubhaft aussagten, sie hätten

den Beschwerdeführer nur beschimpft. Zumindest aber liesse sich ihnen – nach

zwei Jahren – nichts anderes nachweisen.

Zusammenfassend kann der

Staatsanwaltschaft somit nicht vorgehalten werden, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt zu haben. Sie stützte sich bei ihrer Würdigung auf die erhobenen

Beweismittel, namentlich die erfolgten Einvernahmen der Beteiligten, und kam zu

Recht zum Schluss, eine Weiterführung der Strafuntersuchung gegen die

Beschuldigten rechtfertige sich nicht. Die Beschwerde erweist sich daher als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

7.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

7.2

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach

dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das

ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die

durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom

Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der

Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den

Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des

Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich

abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das

Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht

überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung

des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten

sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie

derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat

somit für die Aufwendungen der Beschuldigten aufzukommen.

Fürsprecher Urs Fasel macht CHF 2'375.40

(Stundenansatz von CHF 250.00) geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive

Auslagen von CHF 109.50 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer

Entschädigung von CHF 2'676.25. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat den

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total

CHF 2'676.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 15. März 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

6B_1172/2018).