BKBES.2018.88
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
5. November 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 5. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
1. A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Fred Hofer,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. C.___,
3. D.___,
4. E.___,
5. F.___,
6. G.___,
7. H.___,
8. I.___,
9. J.___,
10. K.___,
11. L.___,
12. M.___,
13. N.___,
14. O.___,
15. P.___,
16. Q.___,
17. R.___,
18. S.___,
19. T.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,
20. U.___,
21. V.___,
22. W.___,
23. X.___,
24. Y.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 31. Januar 2017 erstatteten B.___
und A.___ Strafanzeige gegen ihren Nachbarn Z.___ wegen eines Vorfalls vom
5. November 2016 in [...]. Das Ehepaar [A.B.] machte geltend, ihr Nachbar Z.___
habe ihr Grundstück an der […] in [...] trotz eines richterlichen Verbots
betreten und B.___ mit erhobenen Fäusten als «Dräcksiäch» resp. «Dräcksack» beschimpft.
Z.___ habe zudem B.___ am linken Oberarm gepackt und weggestossen. Durch dieses
Verhalten habe Z.___ die Tatbestände Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, Drohung
und Beschimpfung erfüllt. Weitere Dorfbewohner von [...] hätten Z.___ zu diesen
Taten aufgewiegelt, weshalb das Ehepaar [A.B.] gleichzeitig auch Strafanzeige
gegen unbekannte Täterschaft wegen Anstiftung zu diesen Delikten einreichte.
2. Nachdem Z.___ am 22. März 2017
polizeilich einvernommen wurde, reichte er der Staatsanwaltschaft mit Eingabe
vom 25. März 2017 eine Stellungnahme ein. Darin erläuterte er einzelne
Vorkommnisse und beschrieb das aggressive, querulatorische Verhalten von B.___.
Der Stellungnahme beigelegt war eine Liste von Unterschriften von 23
Dorfbewohnern, mit welcher diese ihre Solidarität für die Familie Z.___
kundtaten.
3. Aufgrund dieser Stellungnahme liess B.___
am 22. Mai 2017 eine zweite Strafanzeige gegen Z.___ wegen falscher
Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung bei der
Staatsanwaltschaft einreichen.
4. Das Strafverfahren gegen unbekannte
Täterschaft nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2017
nicht an Hand, eröffnete jedoch gleichentags ein Strafverfahren gegen Z.___.
Die Vergleichsverhandlung vom 26. Juni 2017 zwischen dem Ehepaar [A.B.] und
Z.___ scheiterte. In der Folge reichte Z.___ am 29. Juni 2017 eine zweite
Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft ein. Dieser zweiten Stellungnahme war
wiederum die bereits im März 2017 eingereichte Unterschriftenliste der 23
Dorfbewohner beigelegt. Zudem legte Z.___ diverse Briefe von weiteren
Dorfbewohnern und eine E-Mail des Gemeindepräsidenten a.___ bei.
5. In einer dritten Strafanzeigewelle
liess B.___ am 7. August 2017 gegen sämtliche 23 Unterzeichner der
Unterschriftenliste sowie gegen die Ehefrau und den Sohn von Z.___ Strafanzeige
wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung einreichen.
Gleichzeitig wurde auch der Gemeindepräsident a.___ angezeigt, u.a. wegen Verletzung
des Amtsgeheimnisses.
6. Daraufhin wurden in der Zeit zwischen
dem 6. und 13. November 2017 diverse beschuldigte Personen polizeilich
einvernommen (vgl. die Einvernahmeprotokolle und der Ermittlungsbericht der
Kantonspolizei Solothurn vom 4. Dezember 2017).
7. Nachdem das Ehepaar [A.B.] im Januar
2018 Akteneinsicht in sämtliche Einvernahmeprotokolle erhalten hatte, liess es
in einer vierten Strafanzeigewelle am 5. März 2018 gegen dreizehn Personen
Strafanzeige aufgrund deren Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen vom
November 2017 erstatten, wiederum wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung,
übler Nachrede und Beschimpfung.
8. Die Staatsanwaltschaft erliess am
5. Juni 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Teil-Erledigung) aller
Strafanzeigen vom 7. August 2017 gegen die 23 Unterzeichner der
Unterschriftenliste wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede
und Beschimpfung. Gleichzeitig wurden die dreizehn Strafanzeigen vom
5. März 2018 betreffend die Aussagen im Rahmen der polizeilichen
Einvernahmen nicht an Hand genommen. Nicht eingestellt sind die beiden
Strafanzeigen gegen Z.___, dessen Ehefrau b.___, dessen Sohn c.___ und gegen
den Gemeindepräsidenten a.___.
9. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
liessen B.__ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Juni 2018
Beschwerde erheben und beantragten die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2018 unter
Verweis auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung auf eine weitere
Vernehmlassung. Die Beschuldigten M.___ und K.___ reichten innert Frist eine
Stellungnahme ein. Die übrigen Beschuldigten äusserten sich nicht respektive
verzichteten auf eine entsprechende Vernehmlassung. Nachdem der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführer und der Rechtsvertreter des Beschuldigten T.___ ihre
Honorarnoten am 10. respektive am 11. September 2018 eingereicht hatten,
erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde
zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerechte
Beschwerde einzutreten ist.
2.
Dem Verfahren liegt eine grössere
nachbarschaftliche Streitigkeit zwischen den beiden Beschwerdeführern und
diversen Bewohnern von [...] zugrunde. Hintergrund der Vorkommnisse ist
offenbar ein Zerwürfnis im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks an der […]
in [...] durch die Beschwerdeführer. Nachdem die Beschwerdeführer das
betroffene Grundstück erworben hatten, liessen sie im Jahr 2013 ein richterliches
Verbot errichten, welches Unbefugten das Betreten und Befahren des Grundstücks untersagte.
Gegen dieses richterliche Verbot erhoben am 29. Juni 2013 über sechzig
Einwohner von [...] erfolglos Sammeleinsprache (vgl. Verfügung des Richteramtes
[…] vom 22. August 2013). In der Folge kam es offenbar zu weiteren
Eskalationen, namentlich aufgrund der Installation einer
Videoüberwachungsanlage. Seither – so die Aussagen diverser Beschuldigter –
bringe der Beschwerdeführer auf schikanöse, unverhältnismässige Weise jede noch
so unbedeutende Widerhandlung gegen dieses richterliche Verbot zur Anzeige und
scheue auch nicht davor zurück, kleine Kinder einzuschüchtern. Dies habe zu
Unmut im ganzen Dorf geführt.
3.
Gemäss Art. 310 Abs. 1
lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme
darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss
sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Ein
Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem
Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung
vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale
Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte
oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht solle eine plausible
Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung
einer Straftat ergibt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November
2014, E. 2.4.1).
4.
Die Staatsanwaltschaft erwägt in der
angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, die Beschuldigten hätten aufgrund
ihrer Erfahrungen mit dem Ehepaar [A.B.] und der Vielzahl von Vorfällen, welche
im Dorf die Runde gemacht hätten, gutgläubig von der Richtigkeit von Z.___s Stellungnahme
vom 25. März 2017 ausgehen dürfen. Indem die Beschuldigten die
Stellungnahme mit der Unterzeichnung der Unterschriftenliste unterstützt und Aussagen
im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen getätigt hätten, hätten die
Beschuldigten nicht wider besseren Wissens gehandelt. Zudem sei der
Gutglaubensbeweis geglückt. Weder die Unterzeichnung der Unterschriftenliste
noch die Aussagen der Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen
würden auf ein strafbares Verhalten hindeuten, weshalb kein Strafverfahren an die
Hand zu nehmen sei.
5.
Die Beschwerdeführer hingegen stellen
den Gutglaubensbeweis in Abrede. Die meisten Beschuldigten hätten nämlich im
Rahmen ihrer Einvernahmen weder von eigenen negativen Erfahrungen mit den
Beschwerdeführern berichtet noch erklärt, von derartigen Vorfällen im Dorf
gehört zu haben. Vielmehr hätten die meisten Beschuldigten dargelegt, gar
keinen Kontakt mit den Beschwerdeführern zu haben. Zwar hätten wenige Personen
Probleme mit den Beschwerdeführern erwähnt, diese Vorwürfe seien aber allesamt
haltlos und aufgrund der Beeinflussung durch die Familie Z.___ wenig
aussagekräftig. Die Beschuldigten hätten wider besseren Wissens gehandelt. Deshalb
sei eine Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt.
6.1
Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten im sicheren Bewusstsein um die
Unwahrheit der Stellungnahme von Z.___ die Unterschriftenliste unterschrieben oder
wider besseren Wissens Aussagen bei der Polizei getätigt hätten. Vielmehr
schilderten diverse Personen auf glaubhafte, übereinstimmende Weise das
schikanöse, provokative Verhalten des Beschwerdeführers. Sie hatten genügenden
Anlass, die Stellungnahme von Z.___ in guten Treuen für wahr zu halten und
entsprechende Aussagen bei der Polizei zu tätigen.
Konkret wurden im November 2017 über
zwanzig Personen polizeilich einvernommen. Diverse Personen schilderten, bereits
selber negative Erfahrungen mit der Familie [A.B.] gemacht zu haben (vgl. die Aussagen
von N.___, J.___, M.___, R.___, d.___ und e.___). Man habe von Problemen
anderer Quartierbewohner mit der Familie [A.B.] gehört (u.a. Aussagen von C.___,
D.___ und L.___). Nebst der Familie Z.___ hätten auch T.___, N.___, die Familie
f.___, e.___, d.___ und J.___ Probleme mit dem Beschwerdeführer (u.a.
Einvernahme von H.___, K.___, g.___, J.___, I.___, N.___). Der Beschwerdeführer
schikaniere zudem kleine Kinder, indem er diese verängstige und ihnen mit dem
Auto nahe auffahre. Eigentlich hätten sämtliche Einwohner des Quartiers
Probleme mit dem Beschwerdeführer (Aussage von e.___). Einige Beschuldigte
wollten jedoch aus Angst vor der Reaktion des Beschwerdeführers keine weiteren Angaben
tätigen.
Des Weiteren wurde in den Einvernahmen
zu Protokoll gegeben, was in der Stellungnahme von Z.___ vom 25. März 2017
stehe, sei zutreffend bzw. man sei von deren Richtigkeit ausgegangen (u.a. Einvernahme
von C.___, E.___, h.___, H.___ und N.___). Deshalb habe man die
Unterschriftenliste unterzeichnet. Es sei darum gegangen, der Familie Z.___ zu
helfen (vgl. Einvernahme von C.___, D.___, E.___ und N.___). Man habe dem
Beschwerdeführer nicht schaden, sondern habe das schikanöse Verhalten des
Beschwerdeführers unterbinden wollen (I.___, M.___). Der Beschwerdeführer suche
stets einen Grund, andere Einwohner anzuzeigen oder vor Gericht zu bringen. Verschiedene
Beschuldigte äusserten ihre Angst, es könne auch sie treffen, weshalb man den
Beschwerdeführer nun stoppen müsse (u.a. Einvernahme von I.___, J.___). Mit der
Unterzeichnung der Unterschriftenliste habe man erreichen wollen, dass im Dorf
wieder Ruhe und Frieden einkehre (u.a. Einvernahme von h.___, G.___ und N.___).
6.2
Unter diesen Umständen sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschuldigten die beiden Beschwerdeführer
wider besseren Wissens einer Straftat beschuldigt hätten. Vielmehr hatten die
Beschuldigten ernsthaften Anlass, von der Richtigkeit der Stellungnahme von Z.___
auszugehen. Für die Darstellung der Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer
nicht vor schikanöser Beanzeigung seiner Nachbarn zurückschreckt, spricht die
grosse Zahl der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeigen
innerhalb eines kurzen Zeitraums. Unter diesen Umständen kann den Beschuldigten
nicht vorgeworfen werden, sie hätten wider besseren Wissens gehandelt. Damit
ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass kein hinreichender Tatverdacht
einer falschen Anschuldigung besteht. Bei dieser Sachlage kann auch nicht
geltend gemacht werden, der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2
StGB sei gescheitert. Vielmehr hatten die Beschuldigten ernsthafte Gründe, die
von ihnen vorgebrachten oder weiterbreiteten Äusserungen in guten Treuen für
wahr zu halten. Ein Schuldspruch wegen übler Nachrede fällt daher ebenfalls ausser
Betracht. Inwiefern die Tatbestände der Verleumdung und der Beschimpfung
erfüllt sein sollen, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und braucht
unter diesen Umständen auch nicht weiter erörtert zu werden.
7.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total
CHF 1'200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführer und die Kosten sind mit der geleisteten Sicherheit zu
verrechnen.
7.2
Wird das Verfahren gegen eine
beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO), welche primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung
darstellen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014,
Art. 429 N 4). Die Beschwerdeführer sind daher zu verpflichten, für
die Aufwendungen von Rechtsanwalt Samuel Neuhaus aufzukommen. Rechtsanwalt
Samuel Neuhaus macht in seiner Honorarnote vom 7. September 2018 eine
Entschädigung von CHF 1'303.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Darin
enthalten sind u.a. Sekretariatsarbeiten (Versand von Eingaben an das Obergericht;
Erstellung der Honorarnote), welche nicht entschädigt werden. Die Honorarnote
ist dementsprechend um 0.7 Stunden zu kürzen. Die Beschwerdeführer haben dem
Beschuldigten T.___ eine Entschädigung von CHF 1'115.35 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführer haben dem
Beschuldigten T.___ eine gekürzte Parteientschädigung von CHF 1'115.35 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Riechsteiner