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Entscheid

BKBES.2018.88

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

5. November 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 31. Januar 2017 erstatteten B.___

und A.___ Strafanzeige gegen ihren Nachbarn Z.___ wegen eines Vorfalls vom

5. November 2016 in [...]. Das Ehepaar [A.B.] machte geltend, ihr Nachbar Z.___

habe ihr Grundstück an der […] in [...] trotz eines richterlichen Verbots

betreten und B.___ mit erhobenen Fäusten als «Dräcksiäch» resp. «Dräcksack» beschimpft.

Z.___ habe zudem B.___ am linken Oberarm gepackt und weggestossen. Durch dieses

Verhalten habe Z.___ die Tatbestände Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, Drohung

und Beschimpfung erfüllt. Weitere Dorfbewohner von [...] hätten Z.___ zu diesen

Taten aufgewiegelt, weshalb das Ehepaar [A.B.] gleichzeitig auch Strafanzeige

gegen unbekannte Täterschaft wegen Anstiftung zu diesen Delikten einreichte.

2. Nachdem Z.___ am 22. März 2017

polizeilich einvernommen wurde, reichte er der Staatsanwaltschaft mit Eingabe

vom 25. März 2017 eine Stellungnahme ein. Darin erläuterte er einzelne

Vorkommnisse und beschrieb das aggressive, querulatorische Verhalten von B.___.

Der Stellungnahme beigelegt war eine Liste von Unterschriften von 23

Dorfbewohnern, mit welcher diese ihre Solidarität für die Familie Z.___

kundtaten.

3. Aufgrund dieser Stellungnahme liess B.___

am 22. Mai 2017 eine zweite Strafanzeige gegen Z.___ wegen falscher

Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung bei der

Staatsanwaltschaft einreichen.

4. Das Strafverfahren gegen unbekannte

Täterschaft nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2017

nicht an Hand, eröffnete jedoch gleichentags ein Strafverfahren gegen Z.___.

Die Vergleichsverhandlung vom 26. Juni 2017 zwischen dem Ehepaar [A.B.] und

Z.___ scheiterte. In der Folge reichte Z.___ am 29. Juni 2017 eine zweite

Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft ein. Dieser zweiten Stellungnahme war

wiederum die bereits im März 2017 eingereichte Unterschriftenliste der 23

Dorfbewohner beigelegt. Zudem legte Z.___ diverse Briefe von weiteren

Dorfbewohnern und eine E-Mail des Gemeindepräsidenten a.___ bei.

5. In einer dritten Strafanzeigewelle

liess B.___ am 7. August 2017 gegen sämtliche 23 Unterzeichner der

Unterschriftenliste sowie gegen die Ehefrau und den Sohn von Z.___ Strafanzeige

wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung einreichen.

Gleichzeitig wurde auch der Gemeindepräsident a.___ angezeigt, u.a. wegen Verletzung

des Amtsgeheimnisses.

6. Daraufhin wurden in der Zeit zwischen

dem 6. und 13. November 2017 diverse beschuldigte Personen polizeilich

einvernommen (vgl. die Einvernahmeprotokolle und der Ermittlungsbericht der

Kantonspolizei Solothurn vom 4. Dezember 2017).

7. Nachdem das Ehepaar [A.B.] im Januar

2018 Akteneinsicht in sämtliche Einvernahmeprotokolle erhalten hatte, liess es

in einer vierten Strafanzeigewelle am 5. März 2018 gegen dreizehn Personen

Strafanzeige aufgrund deren Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen vom

November 2017 erstatten, wiederum wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung,

übler Nachrede und Beschimpfung.

8. Die Staatsanwaltschaft erliess am

5. Juni 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Teil-Erledigung) aller

Strafanzeigen vom 7. August 2017 gegen die 23 Unterzeichner der

Unterschriftenliste wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede

und Beschimpfung. Gleichzeitig wurden die dreizehn Strafanzeigen vom

5. März 2018 betreffend die Aussagen im Rahmen der polizeilichen

Einvernahmen nicht an Hand genommen. Nicht eingestellt sind die beiden

Strafanzeigen gegen Z.___, dessen Ehefrau b.___, dessen Sohn c.___ und gegen

den Gemeindepräsidenten a.___.

9. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

liessen B.__ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Juni 2018

Beschwerde erheben und beantragten die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2018 unter

Verweis auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung auf eine weitere

Vernehmlassung. Die Beschuldigten M.___ und K.___ reichten innert Frist eine

Stellungnahme ein. Die übrigen Beschuldigten äusserten sich nicht respektive

verzichteten auf eine entsprechende Vernehmlassung. Nachdem der Rechtsvertreter

der Beschwerdeführer und der Rechtsvertreter des Beschuldigten T.___ ihre

Honorarnoten am 10. respektive am 11. September 2018 eingereicht hatten,

erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde

zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung

des Rechtsmittels legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerechte

Beschwerde einzutreten ist.

2.

Dem Verfahren liegt eine grössere

nachbarschaftliche Streitigkeit zwischen den beiden Beschwerdeführern und

diversen Bewohnern von [...] zugrunde. Hintergrund der Vorkommnisse ist

offenbar ein Zerwürfnis im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks an der […]

in [...] durch die Beschwerdeführer. Nachdem die Beschwerdeführer das

betroffene Grundstück erworben hatten, liessen sie im Jahr 2013 ein richterliches

Verbot errichten, welches Unbefugten das Betreten und Befahren des Grundstücks untersagte.

Gegen dieses richterliche Verbot erhoben am 29. Juni 2013 über sechzig

Einwohner von [...] erfolglos Sammeleinsprache (vgl. Verfügung des Richteramtes

[…] vom 22. August 2013). In der Folge kam es offenbar zu weiteren

Eskalationen, namentlich aufgrund der Installation einer

Videoüberwachungsanlage. Seither – so die Aussagen diverser Beschuldigter –

bringe der Beschwerdeführer auf schikanöse, unverhältnismässige Weise jede noch

so unbedeutende Widerhandlung gegen dieses richterliche Verbot zur Anzeige und

scheue auch nicht davor zurück, kleine Kinder einzuschüchtern. Dies habe zu

Unmut im ganzen Dorf geführt.

3.

Gemäss Art. 310 Abs. 1

lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme

darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss

sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Ein

Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem

Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung

vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale

Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte

oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht solle eine plausible

Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung

einer Straftat ergibt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November

2014, E. 2.4.1).

4.

Die Staatsanwaltschaft erwägt in der

angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, die Beschuldigten hätten aufgrund

ihrer Erfahrungen mit dem Ehepaar [A.B.] und der Vielzahl von Vorfällen, welche

im Dorf die Runde gemacht hätten, gutgläubig von der Richtigkeit von Z.___s Stellungnahme

vom 25. März 2017 ausgehen dürfen. Indem die Beschuldigten die

Stellungnahme mit der Unterzeichnung der Unterschriftenliste unterstützt und Aussagen

im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen getätigt hätten, hätten die

Beschuldigten nicht wider besseren Wissens gehandelt. Zudem sei der

Gutglaubensbeweis geglückt. Weder die Unterzeichnung der Unterschriftenliste

noch die Aussagen der Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen

würden auf ein strafbares Verhalten hindeuten, weshalb kein Strafverfahren an die

Hand zu nehmen sei.

5.

Die Beschwerdeführer hingegen stellen

den Gutglaubensbeweis in Abrede. Die meisten Beschuldigten hätten nämlich im

Rahmen ihrer Einvernahmen weder von eigenen negativen Erfahrungen mit den

Beschwerdeführern berichtet noch erklärt, von derartigen Vorfällen im Dorf

gehört zu haben. Vielmehr hätten die meisten Beschuldigten dargelegt, gar

keinen Kontakt mit den Beschwerdeführern zu haben. Zwar hätten wenige Personen

Probleme mit den Beschwerdeführern erwähnt, diese Vorwürfe seien aber allesamt

haltlos und aufgrund der Beeinflussung durch die Familie Z.___ wenig

aussagekräftig. Die Beschuldigten hätten wider besseren Wissens gehandelt. Deshalb

sei eine Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt.

6.1

Dieser Argumentation kann nicht

gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bestehen keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten im sicheren Bewusstsein um die

Unwahrheit der Stellungnahme von Z.___ die Unterschriftenliste unterschrieben oder

wider besseren Wissens Aussagen bei der Polizei getätigt hätten. Vielmehr

schilderten diverse Personen auf glaubhafte, übereinstimmende Weise das

schikanöse, provokative Verhalten des Beschwerdeführers. Sie hatten genügenden

Anlass, die Stellungnahme von Z.___ in guten Treuen für wahr zu halten und

entsprechende Aussagen bei der Polizei zu tätigen.

Konkret wurden im November 2017 über

zwanzig Personen polizeilich einvernommen. Diverse Personen schilderten, bereits

selber negative Erfahrungen mit der Familie [A.B.] gemacht zu haben (vgl. die Aussagen

von N.___, J.___, M.___, R.___, d.___ und e.___). Man habe von Problemen

anderer Quartierbewohner mit der Familie [A.B.] gehört (u.a. Aussagen von C.___,

D.___ und L.___). Nebst der Familie Z.___ hätten auch T.___, N.___, die Familie

f.___, e.___, d.___ und J.___ Probleme mit dem Beschwerdeführer (u.a.

Einvernahme von H.___, K.___, g.___, J.___, I.___, N.___). Der Beschwerdeführer

schikaniere zudem kleine Kinder, indem er diese verängstige und ihnen mit dem

Auto nahe auffahre. Eigentlich hätten sämtliche Einwohner des Quartiers

Probleme mit dem Beschwerdeführer (Aussage von e.___). Einige Beschuldigte

wollten jedoch aus Angst vor der Reaktion des Beschwerdeführers keine weiteren Angaben

tätigen.

Des Weiteren wurde in den Einvernahmen

zu Protokoll gegeben, was in der Stellungnahme von Z.___ vom 25. März 2017

stehe, sei zutreffend bzw. man sei von deren Richtigkeit ausgegangen (u.a. Einvernahme

von C.___, E.___, h.___, H.___ und N.___). Deshalb habe man die

Unterschriftenliste unterzeichnet. Es sei darum gegangen, der Familie Z.___ zu

helfen (vgl. Einvernahme von C.___, D.___, E.___ und N.___). Man habe dem

Beschwerdeführer nicht schaden, sondern habe das schikanöse Verhalten des

Beschwerdeführers unterbinden wollen (I.___, M.___). Der Beschwerdeführer suche

stets einen Grund, andere Einwohner anzuzeigen oder vor Gericht zu bringen. Verschiedene

Beschuldigte äusserten ihre Angst, es könne auch sie treffen, weshalb man den

Beschwerdeführer nun stoppen müsse (u.a. Einvernahme von I.___, J.___). Mit der

Unterzeichnung der Unterschriftenliste habe man erreichen wollen, dass im Dorf

wieder Ruhe und Frieden einkehre (u.a. Einvernahme von h.___, G.___ und N.___).

6.2

Unter diesen Umständen sind keine

Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschuldigten die beiden Beschwerdeführer

wider besseren Wissens einer Straftat beschuldigt hätten. Vielmehr hatten die

Beschuldigten ernsthaften Anlass, von der Richtigkeit der Stellungnahme von Z.___

auszugehen. Für die Darstellung der Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer

nicht vor schikanöser Beanzeigung seiner Nachbarn zurückschreckt, spricht die

grosse Zahl der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeigen

innerhalb eines kurzen Zeitraums. Unter diesen Umständen kann den Beschuldigten

nicht vorgeworfen werden, sie hätten wider besseren Wissens gehandelt. Damit

ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass kein hinreichender Tatverdacht

einer falschen Anschuldigung besteht. Bei dieser Sachlage kann auch nicht

geltend gemacht werden, der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2

StGB sei gescheitert. Vielmehr hatten die Beschuldigten ernsthafte Gründe, die

von ihnen vorgebrachten oder weiterbreiteten Äusserungen in guten Treuen für

wahr zu halten. Ein Schuldspruch wegen übler Nachrede fällt daher ebenfalls ausser

Betracht. Inwiefern die Tatbestände der Verleumdung und der Beschimpfung

erfüllt sein sollen, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und braucht

unter diesen Umständen auch nicht weiter erörtert zu werden.

7.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total

CHF 1'200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführer und die Kosten sind mit der geleisteten Sicherheit zu

verrechnen.

7.2

Wird das Verfahren gegen eine

beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer

Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO), welche primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung

darstellen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014,

Art. 429 N 4). Die Beschwerdeführer sind daher zu verpflichten, für

die Aufwendungen von Rechtsanwalt Samuel Neuhaus aufzukommen. Rechtsanwalt

Samuel Neuhaus macht in seiner Honorarnote vom 7. September 2018 eine

Entschädigung von CHF 1'303.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Darin

enthalten sind u.a. Sekretariatsarbeiten (Versand von Eingaben an das Obergericht;

Erstellung der Honorarnote), welche nicht entschädigt werden. Die Honorarnote

ist dementsprechend um 0.7 Stunden zu kürzen. Die Beschwerdeführer haben dem

Beschuldigten T.___ eine Entschädigung von CHF 1'115.35 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführer haben dem

Beschuldigten T.___ eine gekürzte Parteientschädigung von CHF 1'115.35 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Riechsteiner