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Entscheid

BKBES.2018.94

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

24. Oktober 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017

liess A.___ Strafanzeige resp. Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft betreffend

«Handeln und/oder Unterlassen der gebotenen Behandlungen» zum Nachteil ihres verstorbenen

Ehemannes B.___ erheben. Dieser wurde am [...] in das Spital X.___ eingewiesen,

am [...] im Gallen-Leber-Bereich operiert und verstarb am [...].

2. In ihrer Strafanzeige rügte A.___

diverse Fehlbehandlungen sowie pflichtwidrig unterlassene Behandlungen durch

das zuständige Ärzte- und Pflegepersonal des Spitals C. Ihr verstorbener

Ehemann sei ungenügend mit Nahrung und Flüssigkeit versorgt worden. Zudem sei der

postoperativen Infektionsgefahr ungenügend Rechnung getragen worden, indem bei B.___

im Nachgang zum Eingriff vom [...] kein Antibiotika verordnet worden sei. Nach

der Operation sei er am [...] in einen Kurzurlaub entlassen worden. Anlässlich

seines Wiedereintritts am Abend des [...] sei die Untersuchung mangelhaft

gewesen, da weder sein Fieber noch die mittlerweile eingetretene Infektion

festgestellt worden seien. Als Folge dieser Fehler soll Organversagen

eingetreten sein. Diese Fehler hätten kausal zum Tod geführt.

3. Im Vorfeld zur Strafanzeige hatten

sowohl A.___ als auch ihr Vertreter erfolglos versucht, von der Spital X.___ die

Herausgabe der Krankenakte von B.___ zu erwirken. Der Strafanzeige ist zu

entnehmen, dass der Umstand, dass ihr als Ehefrau die Einsicht in die

Krankenakte verweigert worden sei, darauf hindeute, dass «es in casu etwas zu

verheimlichen» gebe, «weil eben strafrechtlich relevantes Verhalten bzw.

Unterlassen» vorliege (Strafanzeige bzw. Strafantrag vom 13. Februar 2017,

Seite 3).

4. Die Staatsanwaltschaft Solothurn ersuchte

die Spital X.___ am 8. März 2017, dass diese [...], zwecks Einsicht der

Staatsanwaltschaft in die Krankenakte von B.___ zur Abklärung eines

hinreichenden Tatverdachts.

5. […].

6. Am 28. April 2017 traf die

Krankenakte von B.___ bei der Staatsanwaltschaft ein.

7. Mit Einverständnis der

Anzeigeerstatterin wurde Dr. med. C.___ mit Verfügung vom 3. Mai 2017

beauftragt, der Staatsanwaltschaft den Inhalt der Krankenakte und die

medizinischen Fachbegriffe in den wesentlichen Zügen zu erläutern.

8. Die Zusammenstellung von

Dr. med. C.___ vom 7. Mai 2017 wurde dem Vertreter der

Anzeigeerstatterin mit Verfügung vom 9. Mai 2017 zusammen mit den edierten

Krankenakten übermittelt. Rechtsanwalt Boris Banga nahm diesbezüglich mit

Eingabe vom 12. Juli 2017 Stellung und beantragte die Erstellung eines

rechtsmedizinischen Gutachtens.

9. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018

erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, ohne den

Beweisantrag auf Erstellung eines rechtsmedizinischen Gutachtens formell

abzuweisen. Zur Begründung der Nichtanhandnahme führte die Staatsanwaltschaft

aus, B.___ sei bei seinem Spitaleintritt am [...] sterbenskrank gewesen.

Bereits im [...] sei bei ihm Dickdarmkrebs samt Lebermetastasen diagnostiziert

worden, [...] sei die erste palliative Chemotherapie initiiert worden. Aufgrund

seiner schweren Erkrankung sei es nur noch um die Linderung seiner Beschwerden,

nicht jedoch um eine kurative Therapie gegangen. Sodann sei der Stellungnahme

vom 12. Juli 2017 zu entnehmen, dass der Anzeigeerstatterin die palliative

Chemotherapie nicht bekannt gewesen sei. Deshalb sei davon auszugehen, der

Verstorbene habe seinen tatsächlichen Zustand vor seiner Ehefrau geheim halten

wollen. Letztlich sei auch aufgrund der Zusammenstellung von Dr. med. C.___

kein Verdacht auf ein strafbares Verhalten ersichtlich, weshalb das Verfahren

nicht an die Hand zu nehmen sei.

10. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung

liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Juli 2018

Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und

Weiterführung der Strafuntersuchung. Nachdem die Beschwerdeführerin die

Kostensicherheit von CHF 800.00 geleistet hatte, beantragte die

Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 25. Juli 2018 die

Beschwerdeabweisung und verzichtete im Übrigen unter Verweis auf die Begründung

der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auf eine weitergehende Stellungnahme.

Am 6. August 2018 reichte Rechtsanwalt Banga seine Honorarnote ein und liess

sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als

spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Der Verstorbene B.___ ist Opfer im

Sinn von Art. 116 Abs. 1 StPO. Als Opfer gilt nach dieser Bestimmung

die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen

oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die

Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Verstorbenen und gehört als solche zum

Kreis der nahen Angehörigen des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO.

Nach Art. 117 Abs. 3 StPO haben die nahen Angehörigen eines Opfers

Verfahrensrechte, wenn sie Zivilansprüche stellen. Die Opferangehörigen müssen

eigene Zivilansprüche gegen den Straftäter geltend machen (Art. 122

Abs. 2 StPO). In Betracht kommen in erster Linie ein Versorgerschaden

(Art. 45 Abs. 3 OR) und eine Genugtuung (Art. 47 OR). In diesem Fall

sind sie legitimiert, Nichtanhandnahmeverfügungen mit strafprozessualer

Beschwerde anzufechten.

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin

einen Strafantrag gestellt. Sie hat zwar bis anhin keine Forderung geltend

gemacht, doch sind solche im Falle eines Schuldspruchs evident (Entschädigung

für Bestattungskosten, Genugtuung). Daher ist die Legitimation der

Beschwerdeführerin als nahe Angehörige des Opfers zur Erhebung einer

strafprozessualen Beschwerde zu bejahen. Die weiteren Voraussetzungen des

Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8

genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die

Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio

pro duriore» (Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014,

E. 3.3). Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine

Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die

Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die

Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,

ebenfalls eine Anklageerhebung auf.

3.

Die Strafanzeige vom 13. Februar

2017.

richtet sich gegen unbekannte Täterschaft, betrifft faktisch jedoch das

behandelnde Ärzte- und Pflegepersonal des Spitals X.___ Als Straftatbestände

werden eine fahrlässige Tötung respektive fahrlässige Körperverletzung durch

Unterlassen sowie die Unterlassung von Nothilfe aufgeführt (Art. 117, 122,

123, 125 i.V.m. Art. 11 StGB sowie Art. 128 StGB). Ein vorsätzliches

Handeln/Unterlassen ist nicht Gegenstand der Strafanzeige und wurde von der

Staatsanwaltschaft ausgeschlossen.

3.1

Wer fahrlässig den Tod eines

Menschen verursacht oder fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der

Gesundheit schädigt, macht sich wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB)

oder fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) strafbar. Fahrlässig

begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus

pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt.

Pflichtwidrig ist die Unvorsicht, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet,

zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen

verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Damit der Erfolgseintritt auf das

pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückgeführt werden kann, muss der

Taterfolg für den Täter voraussehbar und vermeidbar sein. Nur dann ist

Kausalität zu bejahen. Zudem setzt die Fahrlässigkeitshaftung voraus, dass das

pflichtwidrige Verhalten im konkreten Fall erfolgsrelevant ist (Niggli/Maeder,

in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 12

N 117 ff.; Trechsel/Jean-Richard-Dit-Bressel, in: Praxiskommentar zum

Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2017, Art. 12 N 40).

3.2

Die Sorgfaltspflicht eines Arztes

richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des

Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs-

und Bewertungsspielraum, welcher dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der

Dringlichkeit medizinischer Massnahmen. Der Arzt handelt unsorgfältig, wenn

sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizinische Wissenschaft

aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und nicht dem jeweiligen

Stand der Wissenschaft entspricht (BGE 134 IV 175 E. 3.2; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017, E. 6.4).

4.1

Zunächst macht die

Beschwerdeführerin geltend, B.___ sei entgegen der Darstellung der

Staatsanwaltschaft gar nicht schwer krank gewesen. Zwar seien Tumorerkrankungen

schwerwiegend und dass diese tödlich verlaufen könnten, sei unbestritten. Im [...]

habe es jedoch Fehldiagnosen gegeben. Alle Operationen und Chemotherapien seien

erfolgreich gewesen. Keine der Chemotherapien sei als palliativ bezeichnet

worden. Die Chemotherapie im [...] habe zwar aufgrund schlechter Blutwerte

lediglich in reduzierter Dosierung durchgeführt werden können, die Beschwerden

des Patienten hätten allerdings durch die Einsetzung des Stents am [...] gelöst

werden sollen. Die Stent-Einsetzung habe auch problemlos durchgeführt werden

können. Alles in allem sei B.___ nicht schwer krank gewesen, sondern er sei von

den Ärzten als Vorzeigepatient betitelt worden.

4.2

Die Darstellung der

Beschwerdeführerin widerspricht den in den Krankenakten aufgeführten Diagnosen

und Behandlungen: Zwischen [...] und [...] wurde bei B.___ ein fortgeschrittenes,

metastasierendes Doppelkarzinom im Dickdarm, diverse Polypen und multiple

Lebermetastasen diagnostiziert (Anmeldungsbericht von Dr. med. D.___ vom [...],

Seite 1). Der Patient litt damit an fortgeschrittenem Darmkrebs samt Ableger in

der Leber.

In der Folge fanden mehrere Eingriffe,

Therapien und palliative Chemotherapien statt: Am [...] fand der erste operative

Eingriff statt, anlässlich welchem der untere Dickdarm vollständig entfernt wurde

(subtotale Kolektomie). Zwischen [...] und [...] fand die erste Chemotherapie

mit sechs Zyklen statt, welche in sämtlichen Krankenakten als palliativ

bezeichnet wird. Diese führte zu einer leichten Verkleinerung einzelner

Leberläsionen. Zwischen [...] und [...] fand die zweite Chemotherapie mit drei

Zyklen statt, welche wiederum in allen Dokumenten als palliativ qualifiziert

wird. Das MRI am [...] zeigte eine weitere leichte Verkleinerung einzelner

Leberläsionen (Anmeldungsbericht von Dr. med. D.___ vom [...], Seite 1 und 2).

Anfangs [...] fand der zweite Eingriff

statt (Mirkowellenablation an der Leber am [...]). In der Folge erkrankte der Patient

an einer postoperativen Lungenentzündung sowie an einer Sepsis, d.h. an einer Ausbreitung

der Infektion über das Blut (Zusammenstellung von Dr. med. C.___ vom [...]).

Einen Monat später, im [...], verschlechterte sich der Gesundheitszustand des

Patienten jedoch markant, da sich neue Lebermetastasen gebildet und bereits

bestehende Metastasen wieder vergrössert hatten (Leber-MRI vom [...]). Deshalb

wäre am [...] eine Lebersektion (Entfernung eines Teils der Leber) als dritter

Eingriff geplant gewesen, welcher jedoch aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes

des Patienten nicht durchgeführt werden konnte (Anmeldungsbericht von Dr. med. D.___

vom [...], Seite 2).

Anfangs [...] wurde eine

fortgeschrittene, weitverbreitete Lebermetastasierung festgestellt, weshalb ab

dem [...] die dritte palliative Chemotherapie initiiert wurde. Aufgrund

schlechter Blutwerte des Patienten (erhöhter Bilirubin-Wert), konnte die dritte

palliative Chemotherapie nur in stark reduzierter Dosierung durchgeführt

werden. Nachdem sich Ende [...] die Blutwerte erneut verschlechtert hatten,

musste auch die dritte palliative Chemotherapie abgebrochen werden (erneuter

Anstieg des Bilirubin-Werts). Am [...] wurde Gelbsucht diagnostiziert. Im

Zeitpunkt des Spitaleintritts am [...] stand primär die Verbesserung des

Gallenflusses im Zentrum, nicht jedoch eine kurative Behandlung (Anmeldungsbericht

von Dr. med. D.___ vom [...], Seite 3).

Untersuchungen des Gallensystems am [...]

(MRT, Magnetresonanztomographie) und am [...] (ERCP, endoskopisch retrograde

Cholangiopankreatikographie) belegten eine tumorbedingte Verengung eines

Kanales im Galle-Leber-Darm-Bereich, eine Gallenrückstauung sowie multiple

Lebermetastasen. Am [...] wurde ein Stent im Gallenweg eingesetzt (Austrittsbericht

von Dr. med. D.___ vom [...], Seite 2).

Im Nachgang zur Operation erkrankte der

Patient am [...] an einer Bauchspeicheldrüsen- und Gallenwegsentzündung. In der

Folge verschlechterten sich die Leberwerte, weshalb weitere Untersuchungen

durchgeführt (Ultraschall sowie Abdomen-CT) und weitere Medikamente verschrieben

wurden. Die Untersuchungen belegten eine Verschlechterung des Zustandes des

Patienten und ein erneutes Voranschreiten der Lebermetastasierung. Aufgrund der

Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der fortgeschrittenen

Tumorerkrankung mit multiplen Lebermetastasen entschieden sich die behandelnden

Ärzte gegen einen weiteren Eingriff. In der Folge trat akutes Nierenversagen

ein, weshalb nur noch eine palliative Komforttherapie stattfand. Am [...]

verstarb der Patient (Austrittsbericht von Dr. med. D.___ vom [...],

Seite 3).

4.3

Zusammenfassend zeigen die

Krankenakten, dass der Patient seit [...] an metastasierendem Dickdarmkrebs und

diversen Lebermetastasen erkrankt war. Eine vollständige Entfernung der

Lebermetastasen gelang nicht. Die drei palliativen Chemotherapien führten lediglich

zu geringen, temporären Verbesserungen. In den letzten Wochen vor dem

Spitaleintritt nahm die Metastasierung deutlich zu. Der Patient litt an einer

weit fortgeschrittenen Tumorerkrankung mit multiplen Lebermetastasen. Mitte [...]

spitzte sich der Gesundheitszustand des Patienten zu. Die Chemotherapie musste

abgebrochen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist damit von

einer schweren Erkrankung von B.___ im Vorfeld seiner Hospitalisierung

auszugehen. Zusammen mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass B.___ im

Zeitpunkt des Spitaleintritts bereits sterbenskrank war. Der erste Einwand

erweist sich als unbegründet. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich ein Beizug

der Krankenakten des Spitals F. und der Klinik G.

5.1

Zweitens beanstandet die

Beschwerdeführerin, der Stent-Eingriff vom [...] sei verspätet erfolgt, obwohl

der Beschwerdeführer bereits am [...] zum sofortigen Einsetzen des Stents in

die Notfallaufnahme des Spitals C. überwiesen worden sei.

5.2

Der Patient trat am [...] um

12.45

Uhr in die Onkologiestation des Spitals C. ein. Anschliessend evaluierte

die Onkologieabteilung zusammen mit der Gastroenterologie verschiedene

Möglichkeiten. Gleichentags wurde ein MRT angeordnet, welches am nächsten Tag

durchgeführt wurde. Daraufhin wurde noch am gleichen Tag eine ERCP

(endoskopische Untersuchung des Gallenwegs und Einsetzung des Stents)

angeordnet. Am [...] fanden Vorbereitungen für die bevorstehende ERCP statt,

beispielsweise wurden erneut Laborwerte untersucht und es wurde eine präoperative

Flüssigkeits- und Nahrungskarenz angeordnet. Am nächsten Tag, am [...] um

11.30

Uhr, fand der Stent-Eingriff statt. Anhaltspunkte für eine

strafrechtlich relevante, verspätete Durchführung des Stent-Eingriffs kann anhand

des aufgeführten Ablaufs und der durchgeführten Untersuchungen nicht

festgestellt werden. Das zweite Argument erweist sich ebenfalls als

unbegründet.

6.1

Des Weiteren rügt die

Beschwerdeführerin, ihr verstorbener Ehemann sei während seines

Spitalaufenthalts ungenügend mit Nahrung und Flüssigkeit versorgt worden. Vom

Zeitpunkt seines Spitaleintritts am [...] bis zum [...] habe er lediglich zwei

Mahlzeiten erhalten, obwohl aktenkundig gewesen sei, dass er aufgrund des nicht

mehr vorhandenen Dickdarms mit mehreren kleinen Nahrungsportionen hätte

versorgt werden müssen. Dies sei eine Fehlbehandlung gewesen.

6.2

Dieses Argument verfängt nicht. Gemäss

der Zusammenstellung von Dr. med. C.___ vom [...] war die reduzierte Nahrungs-

und Flüssigkeitszufuhr aufgrund der diversen Untersuchungen im Abdomen dringend

medizinisch indiziert.

Die Einschätzung von Dr. med. C.___ ist

nachvollziehbar und deckt sich mit den Krankenakten. Im relevanten Zeitraum

wurden diverse Untersuchungen im Abdominalbereich durchgeführt, so bspw. das

MRT am [...] sowie das ERCP samt Stent-Einsetzung am [...]. Dass bei diversen

medizinischen Untersuchungen und einem bevorstehenden Eingriff eine präoperative

Nahrungskarenz angeordnet und die Flüssigkeitszufuhr limitiert wird, kommt

häufig vor, insbesondere bei Eingriffen im Abdominalbereich, wie dies bei B.___

der Fall war. Es ist zudem einleuchtend, dass bei einer endoskopischen, inneren

Untersuchung des Bauchbereichs keine oder nur wenig Speisereste im

Verdauungstrakt sein sollten, da sich die Organe sonst bei einer solchen

Untersuchung nicht ausreichend beurteilen lassen. In den Akten befindet sich

zudem der Vermerk, der Patient habe aufgrund einer Pankreatitis nüchtern

bleiben müssen (Behandlungstabelle Nr. [...]). Daher lassen sich die

monierten Unregelmässigkeiten bei der Flüssigkeitszufuhr resp. Ernährung

erklären. Es gibt keinen Grund, an der Einschätzung von Dr. med. C.___ zu

zweifeln und abweichende Schlüsse zu ziehen. Daher erweist sich auch der dritte

Einwand als unbegründet.

7.1

Sodann beanstandet die

Beschwerdeführerin eine ungenügende Antibiotikaabgabe im Nachgang zum Eingriff

vom [...]. Obwohl eine Entzündung sehr wahrscheinlich gewesen sei, sei

pflichtwidrig kein Antibiotika verschrieben worden.

7.2

Dem Patientendossier ist zu

entnehmen, dass die operative Einsetzung des Stents beim Gallenhaupteingang am [...]

komplikationslos verlief. Der Gallenabfluss konnte aufgrund der

Stent-Einsetzung verbessert werden (Austrittsbericht von Dr. med. D.___ vom [...],

Seite 2). Nach der Operation war der Zustand des Patienten stabil

(Überwachungsblatt vom [...]). Der gute postoperative Zustand wird auch von der

Beschwerdeführerin anerkannt.

Sodann wurde B.___ vor und nach der

Operation mit verschiedenen schmerzstillenden und entzündungshemmenden

Medikamenten behandelt: Beispielsweise wurde dem Patienten am [...] Novalgin,

ein schmerzlinderndes und fiebersenkendes Medikament, sowie Pantozol, ein Wirkstoff

zur Behandlung und Prävention von Magen-/Darminfektionen verschrieben

(Behandlungstabelle Nr. [...]; Arzneimittelkompendium der Swissmedic und

des Verbands der pharmazeutischen Industrie). Am [...] erhielt der Patient

zudem das Medikament Inflamac mit schmerzstillenden und entzündungshemmenden

Eigenschaften sowie Ceftriaxon, welches zur Prävention abdominaler Infektionen

im Gallen- sowie Magen-Darm-Trakt angewendet wird (Behandlungstabelle Nr. [...];

Arzneimittelkompendium).

In Fachkreisen wird ausserdem eine umfassende

Verabreichung von Antibiotika im Rahmen von Operationen aufgrund der erhöhten Gefahr

von Bildung resistenter Keime abgelehnt. Ob und gegebenenfalls welcher

entzündungshemmende Wirkstoff eingesetzt wird, hängt vom Einzelfall ab. Wichtige

Kriterien zur Beurteilung dieser Frage sind die Art der Operation und die damit

zusammenhängenden Infektionsrisiken, die Wundklassifikation sowie der Zustand

des Patienten. Generell wird jedoch von ärztlichen Fachgesellschaften

Zurückhaltung bei der Einsetzung von Antibiotika gefordert (Empfehlungen zur

perioperativen Antibiotikaprophylaxe der swissnoso, nationales Zentrum für

Infektionsprävention, 2015).

7.3

Ob und wie ein Patient durch das

behandelnde Ärzte- und Pflegepersonal behandelt wird, richtet sich nach den

Umständen des Einzelfalls. Unsorgfalt im Sinne der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Vorgehen des medizinischen Personals

nicht den aktuell anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft entsprochen

haben soll, ist mit Blick auf den stabilen postoperativen Zustand des Patienten

und die tatsächlich erfolgte Verabreichung entzündungshemmender Medikamente

nicht ersichtlich. Auch dieser Einwand erweist sich damit als unbegründet.

8.1

Schliesslich beanstandet die

Beschwerdeführerin eine mangelhafte Untersuchung ihres verstorbenen Ehemannes

bei dessen Wiedereintritt am [...]. Er habe Fieber und eine Infektion gehabt,

was jedoch vom Personal verkannt worden sei. Generell habe sich das Personal zu

wenig mit der Temperatur des Patienten befasst.

8.2

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin ist aus dem Patientendossier eine regelmässige Temperaturüberwachung

ersichtlich: Der Spitaleintritt erfolgte am Mittag des [...]. Ab diesem

Zeitpunkt wurde die Temperatur ein- bis dreimal täglich gemessen. Sie bewegte

sich zwischen dem [...] und [...] (Zeitraum Spitaleintritt bis Kurzurlaub am [...])

konstant um 36. 4 Grad Celsius. Am [...] (vor der Gewährung des

Kurzurlaubs und nach dem Stent-Eingriff) lag die Körpertemperatur sogar nur bei

35.6

Grad, einem sehr guten Wert. Erst bei dessen Wiedereintritt am Morgen

des [...] wies der Patient eine Temperatur von 37.0 Grad auf. Am Mittag des

[...] nahm die Temperatur jedoch wieder ab (36. 4 Grad).

Erst am Abend des [...] hatte der

Patient dann eine erhöhte Temperatur von 37. 7 Grad. Als die

zuständige Pflegefachfrau am Abend des [...] die erhöhte Temperatur des

Patienten feststellte, informierte sie richtigerweise sofort den diensthabenden

Arzt, welcher umgehend Antibiotika und eine erhöhte Flüssigkeitszufuhr

verschrieb. Der Vorwurf der ungenügenden Temperaturüberwachung sowie einer

ungenügenden Untersuchung beim Wiedereintritt erscheint daher unbegründet.

9.

Zusammenfassend ist mit der

Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Todesursache vor allem in der

schweren Vorerkrankung des Patienten (Dickdarmkrebs, tumorbedingte Einengung, multiple

Lebermetasen) zu erblicken ist. Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten

Fehlbehandlungen kausal den Tod von B.___ verursacht hätten, sind nicht

ersichtlich. Es liegen auch keine Hinweise auf ein sorgfaltswidriges Verhalten

seitens des Spitalpersonals vor. Daher ist aus rechtlicher Sicht ein fahrlässig

begangenes Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt auszuschliessen. Ein

Schuldspruch wegen des Todesfalles gegen eine in die Behandlung und Pflege von B.___

involvierte Person erscheint unwahrscheinlich. Bei dieser Sachlage ist nicht zu

beanstanden, dass kein rechtsmedizinisches Gutachten durchgeführt wurde. Damit

erweist sich die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens als gerechtfertigt. Die

weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritikpunkte (verspätetes

Eintreffen des diensthabenden Arztes für die Todesfeststellung, Zeitpunkt

Versand Todesanzeige per Fax, Datum Klinikaustritt, ungenügende Kommunikation

zwischen der Beschwerdeführerin und dem Pflegepersonal) haben auf das Entscheidergebnis

keinen Einfluss.

10.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei

diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der

geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Die Zusprechung einer Entschädigung fällt

ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Riechsteiner