BKBES.2018.94
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
24. Oktober 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 24. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris
Banga
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017
liess A.___ Strafanzeige resp. Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft betreffend
«Handeln und/oder Unterlassen der gebotenen Behandlungen» zum Nachteil ihres verstorbenen
Ehemannes B.___ erheben. Dieser wurde am [...] in das Spital X.___ eingewiesen,
am [...] im Gallen-Leber-Bereich operiert und verstarb am [...].
2. In ihrer Strafanzeige rügte A.___
diverse Fehlbehandlungen sowie pflichtwidrig unterlassene Behandlungen durch
das zuständige Ärzte- und Pflegepersonal des Spitals C. Ihr verstorbener
Ehemann sei ungenügend mit Nahrung und Flüssigkeit versorgt worden. Zudem sei der
postoperativen Infektionsgefahr ungenügend Rechnung getragen worden, indem bei B.___
im Nachgang zum Eingriff vom [...] kein Antibiotika verordnet worden sei. Nach
der Operation sei er am [...] in einen Kurzurlaub entlassen worden. Anlässlich
seines Wiedereintritts am Abend des [...] sei die Untersuchung mangelhaft
gewesen, da weder sein Fieber noch die mittlerweile eingetretene Infektion
festgestellt worden seien. Als Folge dieser Fehler soll Organversagen
eingetreten sein. Diese Fehler hätten kausal zum Tod geführt.
3. Im Vorfeld zur Strafanzeige hatten
sowohl A.___ als auch ihr Vertreter erfolglos versucht, von der Spital X.___ die
Herausgabe der Krankenakte von B.___ zu erwirken. Der Strafanzeige ist zu
entnehmen, dass der Umstand, dass ihr als Ehefrau die Einsicht in die
Krankenakte verweigert worden sei, darauf hindeute, dass «es in casu etwas zu
verheimlichen» gebe, «weil eben strafrechtlich relevantes Verhalten bzw.
Unterlassen» vorliege (Strafanzeige bzw. Strafantrag vom 13. Februar 2017,
Seite 3).
4. Die Staatsanwaltschaft Solothurn ersuchte
die Spital X.___ am 8. März 2017, dass diese [...], zwecks Einsicht der
Staatsanwaltschaft in die Krankenakte von B.___ zur Abklärung eines
hinreichenden Tatverdachts.
5. […].
6. Am 28. April 2017 traf die
Krankenakte von B.___ bei der Staatsanwaltschaft ein.
7. Mit Einverständnis der
Anzeigeerstatterin wurde Dr. med. C.___ mit Verfügung vom 3. Mai 2017
beauftragt, der Staatsanwaltschaft den Inhalt der Krankenakte und die
medizinischen Fachbegriffe in den wesentlichen Zügen zu erläutern.
8. Die Zusammenstellung von
Dr. med. C.___ vom 7. Mai 2017 wurde dem Vertreter der
Anzeigeerstatterin mit Verfügung vom 9. Mai 2017 zusammen mit den edierten
Krankenakten übermittelt. Rechtsanwalt Boris Banga nahm diesbezüglich mit
Eingabe vom 12. Juli 2017 Stellung und beantragte die Erstellung eines
rechtsmedizinischen Gutachtens.
9. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018
erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, ohne den
Beweisantrag auf Erstellung eines rechtsmedizinischen Gutachtens formell
abzuweisen. Zur Begründung der Nichtanhandnahme führte die Staatsanwaltschaft
aus, B.___ sei bei seinem Spitaleintritt am [...] sterbenskrank gewesen.
Bereits im [...] sei bei ihm Dickdarmkrebs samt Lebermetastasen diagnostiziert
worden, [...] sei die erste palliative Chemotherapie initiiert worden. Aufgrund
seiner schweren Erkrankung sei es nur noch um die Linderung seiner Beschwerden,
nicht jedoch um eine kurative Therapie gegangen. Sodann sei der Stellungnahme
vom 12. Juli 2017 zu entnehmen, dass der Anzeigeerstatterin die palliative
Chemotherapie nicht bekannt gewesen sei. Deshalb sei davon auszugehen, der
Verstorbene habe seinen tatsächlichen Zustand vor seiner Ehefrau geheim halten
wollen. Letztlich sei auch aufgrund der Zusammenstellung von Dr. med. C.___
kein Verdacht auf ein strafbares Verhalten ersichtlich, weshalb das Verfahren
nicht an die Hand zu nehmen sei.
10. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung
liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Juli 2018
Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und
Weiterführung der Strafuntersuchung. Nachdem die Beschwerdeführerin die
Kostensicherheit von CHF 800.00 geleistet hatte, beantragte die
Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 25. Juli 2018 die
Beschwerdeabweisung und verzichtete im Übrigen unter Verweis auf die Begründung
der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auf eine weitergehende Stellungnahme.
Am 6. August 2018 reichte Rechtsanwalt Banga seine Honorarnote ein und liess
sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als
spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Der Verstorbene B.___ ist Opfer im
Sinn von Art. 116 Abs. 1 StPO. Als Opfer gilt nach dieser Bestimmung
die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die
Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Verstorbenen und gehört als solche zum
Kreis der nahen Angehörigen des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO.
Nach Art. 117 Abs. 3 StPO haben die nahen Angehörigen eines Opfers
Verfahrensrechte, wenn sie Zivilansprüche stellen. Die Opferangehörigen müssen
eigene Zivilansprüche gegen den Straftäter geltend machen (Art. 122
Abs. 2 StPO). In Betracht kommen in erster Linie ein Versorgerschaden
(Art. 45 Abs. 3 OR) und eine Genugtuung (Art. 47 OR). In diesem Fall
sind sie legitimiert, Nichtanhandnahmeverfügungen mit strafprozessualer
Beschwerde anzufechten.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin
einen Strafantrag gestellt. Sie hat zwar bis anhin keine Forderung geltend
gemacht, doch sind solche im Falle eines Schuldspruchs evident (Entschädigung
für Bestattungskosten, Genugtuung). Daher ist die Legitimation der
Beschwerdeführerin als nahe Angehörige des Opfers zur Erhebung einer
strafprozessualen Beschwerde zu bejahen. Die weiteren Voraussetzungen des
Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8
genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die
Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014,
E. 3.3). Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine
Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die
Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
ebenfalls eine Anklageerhebung auf.
3.
Die Strafanzeige vom 13. Februar
2017.
richtet sich gegen unbekannte Täterschaft, betrifft faktisch jedoch das
behandelnde Ärzte- und Pflegepersonal des Spitals X.___ Als Straftatbestände
werden eine fahrlässige Tötung respektive fahrlässige Körperverletzung durch
Unterlassen sowie die Unterlassung von Nothilfe aufgeführt (Art. 117, 122,
123, 125 i.V.m. Art. 11 StGB sowie Art. 128 StGB). Ein vorsätzliches
Handeln/Unterlassen ist nicht Gegenstand der Strafanzeige und wurde von der
Staatsanwaltschaft ausgeschlossen.
3.1
Wer fahrlässig den Tod eines
Menschen verursacht oder fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der
Gesundheit schädigt, macht sich wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB)
oder fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) strafbar. Fahrlässig
begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt.
Pflichtwidrig ist die Unvorsicht, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet,
zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen
verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Damit der Erfolgseintritt auf das
pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückgeführt werden kann, muss der
Taterfolg für den Täter voraussehbar und vermeidbar sein. Nur dann ist
Kausalität zu bejahen. Zudem setzt die Fahrlässigkeitshaftung voraus, dass das
pflichtwidrige Verhalten im konkreten Fall erfolgsrelevant ist (Niggli/Maeder,
in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 12
N 117 ff.; Trechsel/Jean-Richard-Dit-Bressel, in: Praxiskommentar zum
Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2017, Art. 12 N 40).
3.2
Die Sorgfaltspflicht eines Arztes
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des
Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs-
und Bewertungsspielraum, welcher dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der
Dringlichkeit medizinischer Massnahmen. Der Arzt handelt unsorgfältig, wenn
sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizinische Wissenschaft
aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und nicht dem jeweiligen
Stand der Wissenschaft entspricht (BGE 134 IV 175 E. 3.2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017, E. 6.4).
4.1
Zunächst macht die
Beschwerdeführerin geltend, B.___ sei entgegen der Darstellung der
Staatsanwaltschaft gar nicht schwer krank gewesen. Zwar seien Tumorerkrankungen
schwerwiegend und dass diese tödlich verlaufen könnten, sei unbestritten. Im [...]
habe es jedoch Fehldiagnosen gegeben. Alle Operationen und Chemotherapien seien
erfolgreich gewesen. Keine der Chemotherapien sei als palliativ bezeichnet
worden. Die Chemotherapie im [...] habe zwar aufgrund schlechter Blutwerte
lediglich in reduzierter Dosierung durchgeführt werden können, die Beschwerden
des Patienten hätten allerdings durch die Einsetzung des Stents am [...] gelöst
werden sollen. Die Stent-Einsetzung habe auch problemlos durchgeführt werden
können. Alles in allem sei B.___ nicht schwer krank gewesen, sondern er sei von
den Ärzten als Vorzeigepatient betitelt worden.
4.2
Die Darstellung der
Beschwerdeführerin widerspricht den in den Krankenakten aufgeführten Diagnosen
und Behandlungen: Zwischen [...] und [...] wurde bei B.___ ein fortgeschrittenes,
metastasierendes Doppelkarzinom im Dickdarm, diverse Polypen und multiple
Lebermetastasen diagnostiziert (Anmeldungsbericht von Dr. med. D.___ vom [...],
Seite 1). Der Patient litt damit an fortgeschrittenem Darmkrebs samt Ableger in
der Leber.
In der Folge fanden mehrere Eingriffe,
Therapien und palliative Chemotherapien statt: Am [...] fand der erste operative
Eingriff statt, anlässlich welchem der untere Dickdarm vollständig entfernt wurde
(subtotale Kolektomie). Zwischen [...] und [...] fand die erste Chemotherapie
mit sechs Zyklen statt, welche in sämtlichen Krankenakten als palliativ
bezeichnet wird. Diese führte zu einer leichten Verkleinerung einzelner
Leberläsionen. Zwischen [...] und [...] fand die zweite Chemotherapie mit drei
Zyklen statt, welche wiederum in allen Dokumenten als palliativ qualifiziert
wird. Das MRI am [...] zeigte eine weitere leichte Verkleinerung einzelner
Leberläsionen (Anmeldungsbericht von Dr. med. D.___ vom [...], Seite 1 und 2).
Anfangs [...] fand der zweite Eingriff
statt (Mirkowellenablation an der Leber am [...]). In der Folge erkrankte der Patient
an einer postoperativen Lungenentzündung sowie an einer Sepsis, d.h. an einer Ausbreitung
der Infektion über das Blut (Zusammenstellung von Dr. med. C.___ vom [...]).
Einen Monat später, im [...], verschlechterte sich der Gesundheitszustand des
Patienten jedoch markant, da sich neue Lebermetastasen gebildet und bereits
bestehende Metastasen wieder vergrössert hatten (Leber-MRI vom [...]). Deshalb
wäre am [...] eine Lebersektion (Entfernung eines Teils der Leber) als dritter
Eingriff geplant gewesen, welcher jedoch aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes
des Patienten nicht durchgeführt werden konnte (Anmeldungsbericht von Dr. med. D.___
vom [...], Seite 2).
Anfangs [...] wurde eine
fortgeschrittene, weitverbreitete Lebermetastasierung festgestellt, weshalb ab
dem [...] die dritte palliative Chemotherapie initiiert wurde. Aufgrund
schlechter Blutwerte des Patienten (erhöhter Bilirubin-Wert), konnte die dritte
palliative Chemotherapie nur in stark reduzierter Dosierung durchgeführt
werden. Nachdem sich Ende [...] die Blutwerte erneut verschlechtert hatten,
musste auch die dritte palliative Chemotherapie abgebrochen werden (erneuter
Anstieg des Bilirubin-Werts). Am [...] wurde Gelbsucht diagnostiziert. Im
Zeitpunkt des Spitaleintritts am [...] stand primär die Verbesserung des
Gallenflusses im Zentrum, nicht jedoch eine kurative Behandlung (Anmeldungsbericht
von Dr. med. D.___ vom [...], Seite 3).
Untersuchungen des Gallensystems am [...]
(MRT, Magnetresonanztomographie) und am [...] (ERCP, endoskopisch retrograde
Cholangiopankreatikographie) belegten eine tumorbedingte Verengung eines
Kanales im Galle-Leber-Darm-Bereich, eine Gallenrückstauung sowie multiple
Lebermetastasen. Am [...] wurde ein Stent im Gallenweg eingesetzt (Austrittsbericht
von Dr. med. D.___ vom [...], Seite 2).
Im Nachgang zur Operation erkrankte der
Patient am [...] an einer Bauchspeicheldrüsen- und Gallenwegsentzündung. In der
Folge verschlechterten sich die Leberwerte, weshalb weitere Untersuchungen
durchgeführt (Ultraschall sowie Abdomen-CT) und weitere Medikamente verschrieben
wurden. Die Untersuchungen belegten eine Verschlechterung des Zustandes des
Patienten und ein erneutes Voranschreiten der Lebermetastasierung. Aufgrund der
Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der fortgeschrittenen
Tumorerkrankung mit multiplen Lebermetastasen entschieden sich die behandelnden
Ärzte gegen einen weiteren Eingriff. In der Folge trat akutes Nierenversagen
ein, weshalb nur noch eine palliative Komforttherapie stattfand. Am [...]
verstarb der Patient (Austrittsbericht von Dr. med. D.___ vom [...],
Seite 3).
4.3
Zusammenfassend zeigen die
Krankenakten, dass der Patient seit [...] an metastasierendem Dickdarmkrebs und
diversen Lebermetastasen erkrankt war. Eine vollständige Entfernung der
Lebermetastasen gelang nicht. Die drei palliativen Chemotherapien führten lediglich
zu geringen, temporären Verbesserungen. In den letzten Wochen vor dem
Spitaleintritt nahm die Metastasierung deutlich zu. Der Patient litt an einer
weit fortgeschrittenen Tumorerkrankung mit multiplen Lebermetastasen. Mitte [...]
spitzte sich der Gesundheitszustand des Patienten zu. Die Chemotherapie musste
abgebrochen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist damit von
einer schweren Erkrankung von B.___ im Vorfeld seiner Hospitalisierung
auszugehen. Zusammen mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass B.___ im
Zeitpunkt des Spitaleintritts bereits sterbenskrank war. Der erste Einwand
erweist sich als unbegründet. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich ein Beizug
der Krankenakten des Spitals F. und der Klinik G.
5.1
Zweitens beanstandet die
Beschwerdeführerin, der Stent-Eingriff vom [...] sei verspätet erfolgt, obwohl
der Beschwerdeführer bereits am [...] zum sofortigen Einsetzen des Stents in
die Notfallaufnahme des Spitals C. überwiesen worden sei.
5.2
Der Patient trat am [...] um
12.45
Uhr in die Onkologiestation des Spitals C. ein. Anschliessend evaluierte
die Onkologieabteilung zusammen mit der Gastroenterologie verschiedene
Möglichkeiten. Gleichentags wurde ein MRT angeordnet, welches am nächsten Tag
durchgeführt wurde. Daraufhin wurde noch am gleichen Tag eine ERCP
(endoskopische Untersuchung des Gallenwegs und Einsetzung des Stents)
angeordnet. Am [...] fanden Vorbereitungen für die bevorstehende ERCP statt,
beispielsweise wurden erneut Laborwerte untersucht und es wurde eine präoperative
Flüssigkeits- und Nahrungskarenz angeordnet. Am nächsten Tag, am [...] um
11.30
Uhr, fand der Stent-Eingriff statt. Anhaltspunkte für eine
strafrechtlich relevante, verspätete Durchführung des Stent-Eingriffs kann anhand
des aufgeführten Ablaufs und der durchgeführten Untersuchungen nicht
festgestellt werden. Das zweite Argument erweist sich ebenfalls als
unbegründet.
6.1
Des Weiteren rügt die
Beschwerdeführerin, ihr verstorbener Ehemann sei während seines
Spitalaufenthalts ungenügend mit Nahrung und Flüssigkeit versorgt worden. Vom
Zeitpunkt seines Spitaleintritts am [...] bis zum [...] habe er lediglich zwei
Mahlzeiten erhalten, obwohl aktenkundig gewesen sei, dass er aufgrund des nicht
mehr vorhandenen Dickdarms mit mehreren kleinen Nahrungsportionen hätte
versorgt werden müssen. Dies sei eine Fehlbehandlung gewesen.
6.2
Dieses Argument verfängt nicht. Gemäss
der Zusammenstellung von Dr. med. C.___ vom [...] war die reduzierte Nahrungs-
und Flüssigkeitszufuhr aufgrund der diversen Untersuchungen im Abdomen dringend
medizinisch indiziert.
Die Einschätzung von Dr. med. C.___ ist
nachvollziehbar und deckt sich mit den Krankenakten. Im relevanten Zeitraum
wurden diverse Untersuchungen im Abdominalbereich durchgeführt, so bspw. das
MRT am [...] sowie das ERCP samt Stent-Einsetzung am [...]. Dass bei diversen
medizinischen Untersuchungen und einem bevorstehenden Eingriff eine präoperative
Nahrungskarenz angeordnet und die Flüssigkeitszufuhr limitiert wird, kommt
häufig vor, insbesondere bei Eingriffen im Abdominalbereich, wie dies bei B.___
der Fall war. Es ist zudem einleuchtend, dass bei einer endoskopischen, inneren
Untersuchung des Bauchbereichs keine oder nur wenig Speisereste im
Verdauungstrakt sein sollten, da sich die Organe sonst bei einer solchen
Untersuchung nicht ausreichend beurteilen lassen. In den Akten befindet sich
zudem der Vermerk, der Patient habe aufgrund einer Pankreatitis nüchtern
bleiben müssen (Behandlungstabelle Nr. [...]). Daher lassen sich die
monierten Unregelmässigkeiten bei der Flüssigkeitszufuhr resp. Ernährung
erklären. Es gibt keinen Grund, an der Einschätzung von Dr. med. C.___ zu
zweifeln und abweichende Schlüsse zu ziehen. Daher erweist sich auch der dritte
Einwand als unbegründet.
7.1
Sodann beanstandet die
Beschwerdeführerin eine ungenügende Antibiotikaabgabe im Nachgang zum Eingriff
vom [...]. Obwohl eine Entzündung sehr wahrscheinlich gewesen sei, sei
pflichtwidrig kein Antibiotika verschrieben worden.
7.2
Dem Patientendossier ist zu
entnehmen, dass die operative Einsetzung des Stents beim Gallenhaupteingang am [...]
komplikationslos verlief. Der Gallenabfluss konnte aufgrund der
Stent-Einsetzung verbessert werden (Austrittsbericht von Dr. med. D.___ vom [...],
Seite 2). Nach der Operation war der Zustand des Patienten stabil
(Überwachungsblatt vom [...]). Der gute postoperative Zustand wird auch von der
Beschwerdeführerin anerkannt.
Sodann wurde B.___ vor und nach der
Operation mit verschiedenen schmerzstillenden und entzündungshemmenden
Medikamenten behandelt: Beispielsweise wurde dem Patienten am [...] Novalgin,
ein schmerzlinderndes und fiebersenkendes Medikament, sowie Pantozol, ein Wirkstoff
zur Behandlung und Prävention von Magen-/Darminfektionen verschrieben
(Behandlungstabelle Nr. [...]; Arzneimittelkompendium der Swissmedic und
des Verbands der pharmazeutischen Industrie). Am [...] erhielt der Patient
zudem das Medikament Inflamac mit schmerzstillenden und entzündungshemmenden
Eigenschaften sowie Ceftriaxon, welches zur Prävention abdominaler Infektionen
im Gallen- sowie Magen-Darm-Trakt angewendet wird (Behandlungstabelle Nr. [...];
Arzneimittelkompendium).
In Fachkreisen wird ausserdem eine umfassende
Verabreichung von Antibiotika im Rahmen von Operationen aufgrund der erhöhten Gefahr
von Bildung resistenter Keime abgelehnt. Ob und gegebenenfalls welcher
entzündungshemmende Wirkstoff eingesetzt wird, hängt vom Einzelfall ab. Wichtige
Kriterien zur Beurteilung dieser Frage sind die Art der Operation und die damit
zusammenhängenden Infektionsrisiken, die Wundklassifikation sowie der Zustand
des Patienten. Generell wird jedoch von ärztlichen Fachgesellschaften
Zurückhaltung bei der Einsetzung von Antibiotika gefordert (Empfehlungen zur
perioperativen Antibiotikaprophylaxe der swissnoso, nationales Zentrum für
Infektionsprävention, 2015).
7.3
Ob und wie ein Patient durch das
behandelnde Ärzte- und Pflegepersonal behandelt wird, richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalls. Unsorgfalt im Sinne der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Vorgehen des medizinischen Personals
nicht den aktuell anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft entsprochen
haben soll, ist mit Blick auf den stabilen postoperativen Zustand des Patienten
und die tatsächlich erfolgte Verabreichung entzündungshemmender Medikamente
nicht ersichtlich. Auch dieser Einwand erweist sich damit als unbegründet.
8.1
Schliesslich beanstandet die
Beschwerdeführerin eine mangelhafte Untersuchung ihres verstorbenen Ehemannes
bei dessen Wiedereintritt am [...]. Er habe Fieber und eine Infektion gehabt,
was jedoch vom Personal verkannt worden sei. Generell habe sich das Personal zu
wenig mit der Temperatur des Patienten befasst.
8.2
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ist aus dem Patientendossier eine regelmässige Temperaturüberwachung
ersichtlich: Der Spitaleintritt erfolgte am Mittag des [...]. Ab diesem
Zeitpunkt wurde die Temperatur ein- bis dreimal täglich gemessen. Sie bewegte
sich zwischen dem [...] und [...] (Zeitraum Spitaleintritt bis Kurzurlaub am [...])
konstant um 36. 4 Grad Celsius. Am [...] (vor der Gewährung des
Kurzurlaubs und nach dem Stent-Eingriff) lag die Körpertemperatur sogar nur bei
35.6
Grad, einem sehr guten Wert. Erst bei dessen Wiedereintritt am Morgen
des [...] wies der Patient eine Temperatur von 37.0 Grad auf. Am Mittag des
[...] nahm die Temperatur jedoch wieder ab (36. 4 Grad).
Erst am Abend des [...] hatte der
Patient dann eine erhöhte Temperatur von 37. 7 Grad. Als die
zuständige Pflegefachfrau am Abend des [...] die erhöhte Temperatur des
Patienten feststellte, informierte sie richtigerweise sofort den diensthabenden
Arzt, welcher umgehend Antibiotika und eine erhöhte Flüssigkeitszufuhr
verschrieb. Der Vorwurf der ungenügenden Temperaturüberwachung sowie einer
ungenügenden Untersuchung beim Wiedereintritt erscheint daher unbegründet.
9.
Zusammenfassend ist mit der
Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Todesursache vor allem in der
schweren Vorerkrankung des Patienten (Dickdarmkrebs, tumorbedingte Einengung, multiple
Lebermetasen) zu erblicken ist. Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten
Fehlbehandlungen kausal den Tod von B.___ verursacht hätten, sind nicht
ersichtlich. Es liegen auch keine Hinweise auf ein sorgfaltswidriges Verhalten
seitens des Spitalpersonals vor. Daher ist aus rechtlicher Sicht ein fahrlässig
begangenes Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt auszuschliessen. Ein
Schuldspruch wegen des Todesfalles gegen eine in die Behandlung und Pflege von B.___
involvierte Person erscheint unwahrscheinlich. Bei dieser Sachlage ist nicht zu
beanstanden, dass kein rechtsmedizinisches Gutachten durchgeführt wurde. Damit
erweist sich die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens als gerechtfertigt. Die
weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritikpunkte (verspätetes
Eintreffen des diensthabenden Arztes für die Todesfeststellung, Zeitpunkt
Versand Todesanzeige per Fax, Datum Klinikaustritt, ungenügende Kommunikation
zwischen der Beschwerdeführerin und dem Pflegepersonal) haben auf das Entscheidergebnis
keinen Einfluss.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei
diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der
geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Die Zusprechung einer Entschädigung fällt
ausser Betracht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Riechsteiner