BKBES.2018.95
Teil-Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
20. Dezember 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 20. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Ausfeld,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
Beschuldigter
betreffend Teil-Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 7. September 2017, um ca.
8.45 Uhr, fuhr A.___ in seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 auf dem
Gemeindegebiet von […] Richtung Bern. Hinter ihm fuhr B.___ (nachfolgend
Beschuldigter). A.___ fuhr mit ungenügendem Abstand zu dem vor ihm fahrenden
Personenwagen. Als dieser verkehrsbedingt stark abbremsen musste, konnte A.___
eine Kollision mit dem vor ihm fahrenden Wagen nicht mehr vermeiden
(Erstkollision). In der Folge verlor A.___ die Herrschaft über seinen Wagen, kollidierte
mit der Mittelleitplanke und sein Wagen drehte sich (Zweitkollision). Der
Beschuldigte bemerkte zufolge mangelnder Aufmerksamkeit die beiden Kollisionen
zu spät, weshalb er unmittelbar nach der zweiten Kollision in den Wagen von A.___
hineinfuhr (dritte Kollision). A.___ musste aufgrund seiner Verletzungen
(Verschiebung einer bereits bestehenden Prothese in der Halswirbelsäule) operiert
und rund eine Woche hospitalisiert werden. Am 12. September 2017 stellte er
Strafantrag gegen den Beschuldigten.
2. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018
nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten
betreffend fahrlässige Körperverletzung nicht an die Hand, entschied aber, sein
Verhalten unter dem Aspekt des Strassenverkehrsrechts (Verletzung der Verkehrsregeln
durch Mangel an Aufmerksamkeit und ungenügenden Abstand zu anderen
Strassenbenützern) weiterzuverfolgen. Die Staatsanwaltschaft führte aus, es
stehe zwar fest, dass sich insgesamt drei Kollisionen ereignet hätten, wobei A.___
die ersten beiden Kollisionen verursacht habe. Ebenfalls unbestritten sei, dass
A.___ letztlich verletzt worden sei. Bei der vorliegenden Ausgangslage lasse
sich jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisen, durch welche der drei Kollisionen
A.___ letztlich verletzt worden sei. Ob sich A.___ die Verletzungen aufgrund
der ersten, der zweiten oder der dritten Kollision zugezogen habe, lasse sich
nicht nachweisen. Es könne nicht bewiesen werden, dass die Verletzungen ein
direktes Resultat der vom Beschuldigten verursachten Kollision seien. Ein
Kausalzusammenhang sei nicht nachweisbar. Daher sei das Strafverfahren nicht an
die Hand zu nehmen.
3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Juli 2018 Beschwerde
erheben. Zunächst liess der Beschwerdeführer die unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung beanstanden. Dies mit der Begründung, die Darstellung
des Unfallhergangs sei unzutreffend: Zwar sei es richtig, dass der
Beschwerdeführer in das vor ihm fahrende Fahrzeug hineingefahren und die
Erstkollision verursacht habe. Diese sei aber nicht heftig gewesen, da die
Airbags nicht ausgelöst worden seien. Die Kollision mit der Mittelleitplanke
sei aber nicht vom Beschwerdeführer verursacht worden, sondern erst durch die
Kollision mit dem Wagen des Beschuldigten. Dies habe der Beschwerdeführer klar
so ausgesagt. Zudem sei die vom Beschuldigten verursachte Kollision sehr heftig
gewesen. Der korrekte Unfallhergang sei daher, dass es zunächst zu einer
leichten, vom Beschwerdeführer verschuldeten Erstkollision gekommen sei, in der
Folge habe der Beschuldigte eine massive Zweitkollision verursacht, welche dann
zum Aufprall mit der Mittelleitplanke geführt habe. Die von der
Staatsanwaltschaft geltend gemachte Zweitkollision, welche der Beschwerdeführer
verursacht haben soll, sei gar nicht erfolgt. Die Annahme der
Staatsanwaltschaft, es lasse sich nicht bestimmen, welche Kollision zu welchen
Verletzungen geführt habe, sei unzutreffend. Daher sei ein unfalltechnisches
Gutachten einzuholen. Des Weiteren liess der Beschwerdeführer ausführen, die medizinischen
Verletzungsfolgen seien nicht korrekt in die Würdigung der Gesamtsituation
eingeflossen. Vielmehr seien die Verletzungen des Beschwerdeführers durch einen
heftigen Auffahrunfall verursacht worden, was nicht auf die vom
Beschwerdeführer verursachte Kollision zurückgeführt werden könne. Ausserdem
stehe fest, dass der Beschwerdeführer als Folge dieses Unfallereignisses
hospitalisiert und notfallmässig operiert worden sei. Die vom Beschuldigten
verursachte Kollision sei mindestens Teilursache für die Verletzungen des
Beschwerdeführers. Diesbezüglich sei eine fachärztliche Expertise einzuholen. Daher
sei der Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung erfüllt.
4. Die Staatsanwaltschaft wandte in
ihrer Stellungnahme vom 16. August 2018 einerseits ein, der
Beschwerdeführer habe durch sein eigenes Verhalten die Erstursache für das
Unfallgeschehen gesetzt. Ohne sein Fehlverhalten wäre es zu gar keiner Kollision
gekommen und er wäre letztlich unverletzt geblieben. Das Fehlverhalten des
Beschuldigten sei zwar nicht zu negieren, es entlaste den Beschwerdeführer jedoch
nicht von seinem eigenen Verschulden. Andererseits sei die Abfolge der
Kollisionen aufgrund der Akten und der Erhebungen der rapportierenden
Polizeibeamten der Mobilen Polizei des Kantons Aargau erstellt. Diese hätten
sich einlässlich mit den Unfallspuren und den Schadensbildern
auseinandergesetzt. An der Abfolge der drei Kollisionen sei festzuhalten. Zudem
sei aufgrund der Deformationen der Fahrzeuge davon auszugehen, dass der erste –
vom Beschwerdeführer verursachte – Aufprall heftiger als die vom Beschuldigten
verursachte Streifkollision gewesen sei. Es sei daher wahrscheinlicher, dass
die Verletzungen vom ersten Aufprall stammen würden. Dass die Airbags bei der
ersten Kollision nicht ausgelöst worden seien, gebe keine Auskunft über die
Heftigkeit des ersten Aufpralls, da die Zündung eines Airbags von verschiedenen
Faktoren abhänge. Letztlich sei das Argument des Beschwerdeführers, die
medizinischen Folgen des Unfalls seien in der Gesamtsituation nicht korrekt
gewürdigt worden, unbehelflich. Der Beschwerdeführer habe nämlich an einer
vorbestehenden, chronischen Bandscheibenerkrankung gelitten. Das Kantonsspital
Aarau habe festgehalten, die Bandscheiben-Prothese des Beschwerdeführers sei
nicht unbedingt unfallbedingt verschoben worden, sondern die Röntgenaufnahmen
würden belegen, dass die Prothese bereits seit Januar 2017 instabil gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft kam daher zum Schluss, ein Kausalzusammenhang zwischen
der vom Beschuldigten verursachten Kollision und den Verletzungsfolgen beim
Beschwerdeführer könne nicht rechtsgenüglich bewiesen werden, weshalb das
Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung nicht an die Hand zu nehmen
sei.
5. Nachdem der Vertreter des
Beschuldigten nach erfolgter Akteneinsicht auf eine Stellungnahme verzichtete,
erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine
Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,
aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet
auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt
Dispositiv
(Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1
lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt
unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285
E. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach
Art. 310 StPO nicht an die Hand zu nehmen sei, gilt der aus dem
Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore». Er verlangt,
dass eine Untersuchung fortgeführt werden muss, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei
schwereren Delikten – die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer
Verurteilung in etwa die Waage halten (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017
vom 20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore»
ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu handhaben; die
Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen weitreichenden
Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1).
2. Ein vorsätzliches Handeln des
Beschuldigten steht ausser Frage. Es kommt der Tatbestand der fahrlässigen
Körperverletzung in Betracht. Gemäss Art. 125 StGB wird bestraft, wer
fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig
handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3
StGB). Ob der eingetretene Erfolg durch das täterschaftliche Verhalten kausal verursacht
worden ist, ist unter Auswertung aller bekannten Tatsachen nach den Grundsätzen
der Logik zu beurteilen (BGE 116 IV 311; BGE 134 IV 199). Nach der
Rechtsprechung ist ein pflichtwidriges Verhalten im natürlichen Sinne kausal,
wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg
entfiele; dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache
des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird
ein hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim
Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre (BGE 125 IV 195 E. 2b).
3. Zunächst ist vorliegend festzuhalten,
dass die Verletzungen des Beschwerdeführers unstrittig und dokumentiert sind.
Ebenfalls unstrittig sind zwei Kollisionen – einerseits die vom
Beschwerdeführer verursachte Erstkollision mit dem vor ihm fahrenden Wagen, und
andererseits die Kollision durch das Fahrzeug des Beschuldigten. Belegt ist
sodann, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte aufgrund von
Sorgfaltspflichtverletzungen (mangelnder Abstand bzw. Aufmerksamkeit) nicht
mehr rechtzeitig bremsen konnten und daher mit den anderen Fahrzeugen
kollidierten. Es handelt sich daher um fahrlässige Erfolgsdelikte mit mehreren
sorgfaltswidrig handelnden Personen.
3.1 Die Staatsanwaltschaft hat unter
Verweis auf die Erhebungen der Polizei einlässlich und überzeugend dargestellt,
weshalb nicht bewiesen werden kann, welche der drei Kollisionen die
Verletzungsfolgen kausal verursacht hat. Sie erwägt nachvollziehbar, dass
anhand der objektiven Beweise (Lage der Fahrzeuge, Spuren auf der Fahrbahn, an
Fahrzeugen und an Leitplanke, Fahrzeugverformungen und Aussagen der
involvierten Personen sowie Sachverhaltsschilderungen der Polizei) von mehreren
Kollisionen auszugehen sei, wobei der Aufprall des Beschwerdeführers heftiger
gewesen sein müsse. Besonders plausibel sind die Hinweise, die Deformationen
der Fahrzeuge lege nahe, dass der vom Beschwerdeführer verursachte Aufprall
deutlich stärker gewesen sein müsse und somit eine höhere Wahrscheinlichkeit
bestehe, dass die Beschwerden von diesem ersten Aufprall herrühren würden. Daran
ändert nichts, dass der Beschwerdeführer der Auffassung ist, der Beschuldigte
sei praktisch ungebremst in ihn hineingefahren. Wie die Staatsanwaltschaft
überzeugend darlegt, belegt die unterbliebene Zündung der Airbags auch nicht
die geringere Kollisionsenergie beim ersten Zusammenstoss. Des Weiteren ist der
Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass vorliegend nicht ermittelt werden kann,
welche der Kollisionen die Verletzungen des Beschwerdeführers letztlich kausal verursacht
hat. Sie begründet gleichfalls nachvollziehbar, dass aufgrund der
vorbestehenden gesundheitlichen Problemen und der Feststellungen des
Kantonsspitals Aarau nicht bewiesen werden könne, dass das Fehlverhalten des
Beschuldigten kausal die medizinischen Verletzungsfolgen hervorgerufen habe.
3.2 Vorliegend liegt das Hauptproblem effektiv
darin, dass bei mehreren sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltensweisen nicht bewiesen
werden kann, wessen Handlung letztendlich ursächlich für den Erfolgseintritt
gewesen war. Voraussetzung für die Bejahung der fahrlässigen Begehung eines
Erfolgsdelikts ist nämlich gerade, dass der Täter durch sein Tun eine
individuelle Sorgfaltspflicht verletzt hat, woraus der tatbestandsmässige
Erfolg natürlich kausal resultiert (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 16
N 5 ff.). Für eine allfällige Strafbarkeit muss daher der natürliche
Kausalverlauf feststehen und bewiesen werden. Dabei kann vorliegend der
Nachweis, wer von den sorgfaltswidrig handelnden Personen den schädigenden
Erfolg verursachte, nicht eindeutig erbracht werden. Es sind zwar mehrere
mögliche Ursachen bekannt, es lässt sich aber nicht feststellen, welche Ursache
tatsächlich zur Rechtsgutverletzung führte.
3.3 Sodann ist auch eine Zurechenbarkeit
des Erfolgs anhand der vom Bundesgericht begründeten Kausalität der
Gesamthandlung (vgl. BGE 113 IV 58, «Rolling Stones Fall») vorliegend
ausgeschlossen, weil vorliegend die involvierten Personen unabhängig
voneinander gehandelt haben (vgl. a.a.O, E. 2). In der vorliegenden
Konstellation kann vielmehr gar nicht mehr festgestellt werden, ob der
Beschwerdeführer bereits durch die Erstkollision Verletzungen erlitt, oder ob
die Verletzungen erst bei der Zweit- oder allenfalls erst durch die
Drittkollision verursacht wurden. Auch aus dem Verletzungsbild lässt sich unter
Kausalitätsgesichtspunkten keine rechtsgenügliche Zuordnung vornehmen. Der
Einzelbeitrag des Beschuldigten lässt sich deshalb letztlich nicht festlegen.
Ebenso wenig lässt sich eruieren, ob der Einzelbeitrag des Beschuldigten für
den tatbestandsmässigen Erfolg kausal geworden ist.
3.4 Aufgrund der fehlenden Zurechenbarkeit
kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte ohne den Drittaufprall mit
dem Wagen des Beschuldigten gar keine oder wesentlich geringfügigere
Verletzungen erlitten. Die Zurechnung des tatsächlich vom Beschuldigten
verursachten Erfolgs ist vorliegend schlichtweg unmöglich. Wird die in Folge zu
späten Bremsens erfolgte Drittkollision hinweggedacht, kann nicht gesagt
werden, der Beschwerdeführer wäre gar nicht oder viel weniger schwer verletzt
worden. Dieser Schluss entspricht der Bedingungsformel, die auch beim
fahrlässigen Erfolgsdelikt angewendet wird (BGE 125 IV 195 E. 2a). Daher
ist nicht feststellbar, dass die verspätete Einleitung des Bremsvorgangs durch
den Beschuldigten kausal die Entstehung oder Verschlimmerung der Verletzungen des
Beschwerdeführers verursacht hat.
4. Im Lichte dieser Erwägungen hat die
Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersuchung gegen den Beschuldigten
betreffend fahrlässige Körperverletzung nicht an die Hand genommen. Da das
Erinnerungsvermögen im Verlaufe der Zeit grundsätzlich abnimmt, ist nicht davon
auszugehen, dass eine erneute formelle Befragung der involvierten Personen neue
Erkenntnisse bieten würde oder dass sie sich mehrere Monate nach dem
Verkehrsunfall mit Sicherheit an den genauen Geschehensablauf erinnern könnten.
Weitere Untersuchungshandlungen, die neue Erkenntnisse hervorbringen könnten,
sind keine ersichtlich. Insbesondere ist von der Einholung eines
unfallanalytischen Gutachtens abzusehen, da dieses primär der Abklärung von
Sorgfaltspflichtverletzungen dient, wie beispielsweise die Analyse der
Geschwindigkeit der Fahrzeuge oder der Erkennbarkeit der Bremsvorgänge. Diese
Umstände beziehen sich auf die Sorgfaltspflichtverletzung der involvierten
Personen und sind wenig massgebend; entscheidend ist die Kausalitätsfrage. Auch
von der Einholung einer fachärztlichen Expertise ist abzusehen, da sich dessen
Ergebnis nicht auf den Verfahrensausgang auswirken würde. Ein fachärztliches
Gutachten könnte zwar darüber Aufschluss geben, welche Verletzungen respektive
Beschwerden seitens des Beschwerdeführers direkt kausal aus den Unfallhergängen
vom 7. September 2017 stammen. Ebenfalls könnte geklärt werden, welche
Rolle die Vorerkrankung des Beschwerdeführers spielt. Aufschluss, ob die
Beschwerden kausal dem Verhalten des Beschuldigten zugerechnet werden können, könnte
eine derartige fachärztliche Expertise jedoch nicht geben. Daher ist von der
Einholung einer fachärztlichen Expertise abzusehen.
5. Dementsprechend war die
Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der fahrlässigen
Körperverletzung trotz bedauerlichen Unfallfolgen gerechtfertigt, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
6. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution
zu beziehen. Die Vertretung des Beschuldigten hat keinen Entschädigungsanspruch
geltend gemacht, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Riechsteiner