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Entscheid

BKBES.2018.95

Teil-Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

20. Dezember 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 7. September 2017, um ca.

8.45 Uhr, fuhr A.___ in seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 auf dem

Gemeindegebiet von […] Richtung Bern. Hinter ihm fuhr B.___ (nachfolgend

Beschuldigter). A.___ fuhr mit ungenügendem Abstand zu dem vor ihm fahrenden

Personenwagen. Als dieser verkehrsbedingt stark abbremsen musste, konnte A.___

eine Kollision mit dem vor ihm fahrenden Wagen nicht mehr vermeiden

(Erstkollision). In der Folge verlor A.___ die Herrschaft über seinen Wagen, kollidierte

mit der Mittelleitplanke und sein Wagen drehte sich (Zweitkollision). Der

Beschuldigte bemerkte zufolge mangelnder Aufmerksamkeit die beiden Kollisionen

zu spät, weshalb er unmittelbar nach der zweiten Kollision in den Wagen von A.___

hineinfuhr (dritte Kollision). A.___ musste aufgrund seiner Verletzungen

(Verschiebung einer bereits bestehenden Prothese in der Halswirbelsäule) operiert

und rund eine Woche hospitalisiert werden. Am 12. September 2017 stellte er

Strafantrag gegen den Beschuldigten.

2. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018

nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten

betreffend fahrlässige Körperverletzung nicht an die Hand, entschied aber, sein

Verhalten unter dem Aspekt des Strassenverkehrsrechts (Verletzung der Verkehrsregeln

durch Mangel an Aufmerksamkeit und ungenügenden Abstand zu anderen

Strassenbenützern) weiterzuverfolgen. Die Staatsanwaltschaft führte aus, es

stehe zwar fest, dass sich insgesamt drei Kollisionen ereignet hätten, wobei A.___

die ersten beiden Kollisionen verursacht habe. Ebenfalls unbestritten sei, dass

A.___ letztlich verletzt worden sei. Bei der vorliegenden Ausgangslage lasse

sich jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisen, durch welche der drei Kollisionen

A.___ letztlich verletzt worden sei. Ob sich A.___ die Verletzungen aufgrund

der ersten, der zweiten oder der dritten Kollision zugezogen habe, lasse sich

nicht nachweisen. Es könne nicht bewiesen werden, dass die Verletzungen ein

direktes Resultat der vom Beschuldigten verursachten Kollision seien. Ein

Kausalzusammenhang sei nicht nachweisbar. Daher sei das Strafverfahren nicht an

die Hand zu nehmen.

3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Juli 2018 Beschwerde

erheben. Zunächst liess der Beschwerdeführer die unrichtige oder unvollständige

Sachverhaltsfeststellung beanstanden. Dies mit der Begründung, die Darstellung

des Unfallhergangs sei unzutreffend: Zwar sei es richtig, dass der

Beschwerdeführer in das vor ihm fahrende Fahrzeug hineingefahren und die

Erstkollision verursacht habe. Diese sei aber nicht heftig gewesen, da die

Airbags nicht ausgelöst worden seien. Die Kollision mit der Mittelleitplanke

sei aber nicht vom Beschwerdeführer verursacht worden, sondern erst durch die

Kollision mit dem Wagen des Beschuldigten. Dies habe der Beschwerdeführer klar

so ausgesagt. Zudem sei die vom Beschuldigten verursachte Kollision sehr heftig

gewesen. Der korrekte Unfallhergang sei daher, dass es zunächst zu einer

leichten, vom Beschwerdeführer verschuldeten Erstkollision gekommen sei, in der

Folge habe der Beschuldigte eine massive Zweitkollision verursacht, welche dann

zum Aufprall mit der Mittelleitplanke geführt habe. Die von der

Staatsanwaltschaft geltend gemachte Zweitkollision, welche der Beschwerdeführer

verursacht haben soll, sei gar nicht erfolgt. Die Annahme der

Staatsanwaltschaft, es lasse sich nicht bestimmen, welche Kollision zu welchen

Verletzungen geführt habe, sei unzutreffend. Daher sei ein unfalltechnisches

Gutachten einzuholen. Des Weiteren liess der Beschwerdeführer ausführen, die medizinischen

Verletzungsfolgen seien nicht korrekt in die Würdigung der Gesamtsituation

eingeflossen. Vielmehr seien die Verletzungen des Beschwerdeführers durch einen

heftigen Auffahrunfall verursacht worden, was nicht auf die vom

Beschwerdeführer verursachte Kollision zurückgeführt werden könne. Ausserdem

stehe fest, dass der Beschwerdeführer als Folge dieses Unfallereignisses

hospitalisiert und notfallmässig operiert worden sei. Die vom Beschuldigten

verursachte Kollision sei mindestens Teilursache für die Verletzungen des

Beschwerdeführers. Diesbezüglich sei eine fachärztliche Expertise einzuholen. Daher

sei der Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung erfüllt.

4. Die Staatsanwaltschaft wandte in

ihrer Stellungnahme vom 16. August 2018 einerseits ein, der

Beschwerdeführer habe durch sein eigenes Verhalten die Erstursache für das

Unfallgeschehen gesetzt. Ohne sein Fehlverhalten wäre es zu gar keiner Kollision

gekommen und er wäre letztlich unverletzt geblieben. Das Fehlverhalten des

Beschuldigten sei zwar nicht zu negieren, es entlaste den Beschwerdeführer jedoch

nicht von seinem eigenen Verschulden. Andererseits sei die Abfolge der

Kollisionen aufgrund der Akten und der Erhebungen der rapportierenden

Polizeibeamten der Mobilen Polizei des Kantons Aargau erstellt. Diese hätten

sich einlässlich mit den Unfallspuren und den Schadensbildern

auseinandergesetzt. An der Abfolge der drei Kollisionen sei festzuhalten. Zudem

sei aufgrund der Deformationen der Fahrzeuge davon auszugehen, dass der erste –

vom Beschwerdeführer verursachte – Aufprall heftiger als die vom Beschuldigten

verursachte Streifkollision gewesen sei. Es sei daher wahrscheinlicher, dass

die Verletzungen vom ersten Aufprall stammen würden. Dass die Airbags bei der

ersten Kollision nicht ausgelöst worden seien, gebe keine Auskunft über die

Heftigkeit des ersten Aufpralls, da die Zündung eines Airbags von verschiedenen

Faktoren abhänge. Letztlich sei das Argument des Beschwerdeführers, die

medizinischen Folgen des Unfalls seien in der Gesamtsituation nicht korrekt

gewürdigt worden, unbehelflich. Der Beschwerdeführer habe nämlich an einer

vorbestehenden, chronischen Bandscheibenerkrankung gelitten. Das Kantonsspital

Aarau habe festgehalten, die Bandscheiben-Prothese des Beschwerdeführers sei

nicht unbedingt unfallbedingt verschoben worden, sondern die Röntgenaufnahmen

würden belegen, dass die Prothese bereits seit Januar 2017 instabil gewesen sei.

Die Staatsanwaltschaft kam daher zum Schluss, ein Kausalzusammenhang zwischen

der vom Beschuldigten verursachten Kollision und den Verletzungsfolgen beim

Beschwerdeführer könne nicht rechtsgenüglich bewiesen werden, weshalb das

Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung nicht an die Hand zu nehmen

sei.

5. Nachdem der Vertreter des

Beschuldigten nach erfolgter Akteneinsicht auf eine Stellungnahme verzichtete,

erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine

Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,

aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender

Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet

auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt

Dispositiv

(Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1

lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt

unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285

E. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach

Art. 310 StPO nicht an die Hand zu nehmen sei, gilt der aus dem

Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore». Er verlangt,

dass eine Untersuchung fortgeführt werden muss, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei

schwereren Delikten – die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer

Verurteilung in etwa die Waage halten (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017

vom 20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore»

ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu handhaben; die

Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen weitreichenden

Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1).

2. Ein vorsätzliches Handeln des

Beschuldigten steht ausser Frage. Es kommt der Tatbestand der fahrlässigen

Körperverletzung in Betracht. Gemäss Art. 125 StGB wird bestraft, wer

fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig

handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit

nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3

StGB). Ob der eingetretene Erfolg durch das täterschaftliche Verhalten kausal verursacht

worden ist, ist unter Auswertung aller bekannten Tatsachen nach den Grundsätzen

der Logik zu beurteilen (BGE 116 IV 311; BGE 134 IV 199). Nach der

Rechtsprechung ist ein pflichtwidriges Verhalten im natürlichen Sinne kausal,

wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg

entfiele; dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache

des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird

ein hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim

Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre (BGE 125 IV 195 E. 2b).

3. Zunächst ist vorliegend festzuhalten,

dass die Verletzungen des Beschwerdeführers unstrittig und dokumentiert sind.

Ebenfalls unstrittig sind zwei Kollisionen – einerseits die vom

Beschwerdeführer verursachte Erstkollision mit dem vor ihm fahrenden Wagen, und

andererseits die Kollision durch das Fahrzeug des Beschuldigten. Belegt ist

sodann, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte aufgrund von

Sorgfaltspflichtverletzungen (mangelnder Abstand bzw. Aufmerksamkeit) nicht

mehr rechtzeitig bremsen konnten und daher mit den anderen Fahrzeugen

kollidierten. Es handelt sich daher um fahrlässige Erfolgsdelikte mit mehreren

sorgfaltswidrig handelnden Personen.

3.1 Die Staatsanwaltschaft hat unter

Verweis auf die Erhebungen der Polizei einlässlich und überzeugend dargestellt,

weshalb nicht bewiesen werden kann, welche der drei Kollisionen die

Verletzungsfolgen kausal verursacht hat. Sie erwägt nachvollziehbar, dass

anhand der objektiven Beweise (Lage der Fahrzeuge, Spuren auf der Fahrbahn, an

Fahrzeugen und an Leitplanke, Fahrzeugverformungen und Aussagen der

involvierten Personen sowie Sachverhaltsschilderungen der Polizei) von mehreren

Kollisionen auszugehen sei, wobei der Aufprall des Beschwerdeführers heftiger

gewesen sein müsse. Besonders plausibel sind die Hinweise, die Deformationen

der Fahrzeuge lege nahe, dass der vom Beschwerdeführer verursachte Aufprall

deutlich stärker gewesen sein müsse und somit eine höhere Wahrscheinlichkeit

bestehe, dass die Beschwerden von diesem ersten Aufprall herrühren würden. Daran

ändert nichts, dass der Beschwerdeführer der Auffassung ist, der Beschuldigte

sei praktisch ungebremst in ihn hineingefahren. Wie die Staatsanwaltschaft

überzeugend darlegt, belegt die unterbliebene Zündung der Airbags auch nicht

die geringere Kollisionsenergie beim ersten Zusammenstoss. Des Weiteren ist der

Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass vorliegend nicht ermittelt werden kann,

welche der Kollisionen die Verletzungen des Beschwerdeführers letztlich kausal verursacht

hat. Sie begründet gleichfalls nachvollziehbar, dass aufgrund der

vorbestehenden gesundheitlichen Problemen und der Feststellungen des

Kantonsspitals Aarau nicht bewiesen werden könne, dass das Fehlverhalten des

Beschuldigten kausal die medizinischen Verletzungsfolgen hervorgerufen habe.

3.2 Vorliegend liegt das Hauptproblem effektiv

darin, dass bei mehreren sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltensweisen nicht bewiesen

werden kann, wessen Handlung letztendlich ursächlich für den Erfolgseintritt

gewesen war. Voraussetzung für die Bejahung der fahrlässigen Begehung eines

Erfolgsdelikts ist nämlich gerade, dass der Täter durch sein Tun eine

individuelle Sorgfaltspflicht verletzt hat, woraus der tatbestandsmässige

Erfolg natürlich kausal resultiert (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,

Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 16

N 5 ff.). Für eine allfällige Strafbarkeit muss daher der natürliche

Kausalverlauf feststehen und bewiesen werden. Dabei kann vorliegend der

Nachweis, wer von den sorgfaltswidrig handelnden Personen den schädigenden

Erfolg verursachte, nicht eindeutig erbracht werden. Es sind zwar mehrere

mögliche Ursachen bekannt, es lässt sich aber nicht feststellen, welche Ursache

tatsächlich zur Rechtsgutverletzung führte.

3.3 Sodann ist auch eine Zurechenbarkeit

des Erfolgs anhand der vom Bundesgericht begründeten Kausalität der

Gesamthandlung (vgl. BGE 113 IV 58, «Rolling Stones Fall») vorliegend

ausgeschlossen, weil vorliegend die involvierten Personen unabhängig

voneinander gehandelt haben (vgl. a.a.O, E. 2). In der vorliegenden

Konstellation kann vielmehr gar nicht mehr festgestellt werden, ob der

Beschwerdeführer bereits durch die Erstkollision Verletzungen erlitt, oder ob

die Verletzungen erst bei der Zweit- oder allenfalls erst durch die

Drittkollision verursacht wurden. Auch aus dem Verletzungsbild lässt sich unter

Kausalitätsgesichtspunkten keine rechtsgenügliche Zuordnung vornehmen. Der

Einzelbeitrag des Beschuldigten lässt sich deshalb letztlich nicht festlegen.

Ebenso wenig lässt sich eruieren, ob der Einzelbeitrag des Beschuldigten für

den tatbestandsmässigen Erfolg kausal geworden ist.

3.4 Aufgrund der fehlenden Zurechenbarkeit

kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte ohne den Drittaufprall mit

dem Wagen des Beschuldigten gar keine oder wesentlich geringfügigere

Verletzungen erlitten. Die Zurechnung des tatsächlich vom Beschuldigten

verursachten Erfolgs ist vorliegend schlichtweg unmöglich. Wird die in Folge zu

späten Bremsens erfolgte Drittkollision hinweggedacht, kann nicht gesagt

werden, der Beschwerdeführer wäre gar nicht oder viel weniger schwer verletzt

worden. Dieser Schluss entspricht der Bedingungsformel, die auch beim

fahrlässigen Erfolgsdelikt angewendet wird (BGE 125 IV 195 E. 2a). Daher

ist nicht feststellbar, dass die verspätete Einleitung des Bremsvorgangs durch

den Beschuldigten kausal die Entstehung oder Verschlimmerung der Verletzungen des

Beschwerdeführers verursacht hat.

4. Im Lichte dieser Erwägungen hat die

Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersuchung gegen den Beschuldigten

betreffend fahrlässige Körperverletzung nicht an die Hand genommen. Da das

Erinnerungsvermögen im Verlaufe der Zeit grundsätzlich abnimmt, ist nicht davon

auszugehen, dass eine erneute formelle Befragung der involvierten Personen neue

Erkenntnisse bieten würde oder dass sie sich mehrere Monate nach dem

Verkehrsunfall mit Sicherheit an den genauen Geschehensablauf erinnern könnten.

Weitere Untersuchungshandlungen, die neue Erkenntnisse hervorbringen könnten,

sind keine ersichtlich. Insbesondere ist von der Einholung eines

unfallanalytischen Gutachtens abzusehen, da dieses primär der Abklärung von

Sorgfaltspflichtverletzungen dient, wie beispielsweise die Analyse der

Geschwindigkeit der Fahrzeuge oder der Erkennbarkeit der Bremsvorgänge. Diese

Umstände beziehen sich auf die Sorgfaltspflichtverletzung der involvierten

Personen und sind wenig massgebend; entscheidend ist die Kausalitätsfrage. Auch

von der Einholung einer fachärztlichen Expertise ist abzusehen, da sich dessen

Ergebnis nicht auf den Verfahrensausgang auswirken würde. Ein fachärztliches

Gutachten könnte zwar darüber Aufschluss geben, welche Verletzungen respektive

Beschwerden seitens des Beschwerdeführers direkt kausal aus den Unfallhergängen

vom 7. September 2017 stammen. Ebenfalls könnte geklärt werden, welche

Rolle die Vorerkrankung des Beschwerdeführers spielt. Aufschluss, ob die

Beschwerden kausal dem Verhalten des Beschuldigten zugerechnet werden können, könnte

eine derartige fachärztliche Expertise jedoch nicht geben. Daher ist von der

Einholung einer fachärztlichen Expertise abzusehen.

5. Dementsprechend war die

Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der fahrlässigen

Körperverletzung trotz bedauerlichen Unfallfolgen gerechtfertigt, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist.

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428

Abs. 1 StPO) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution

zu beziehen. Die Vertretung des Beschuldigten hat keinen Entschädigungsanspruch

geltend gemacht, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Riechsteiner