BKBES.2019.1
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin
27. Februar 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 27. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 16. November 2018 erstattete A.___
bei der Polizei Kanton Solothurn Strafanzeige gegen C.___ und B.___ wegen
Betrugs im Zusammenhang mit dem Kauf eines Motorrades der Marke Honda auf
«autoscout24.com». Gemäss Ermittlungsbericht der Polizei soll der Geschädigte,
nachdem er den Kaufpreis von 7'000.00 Euro auf ein Bankkonto in Zagreb zu
Gunsten der vermeintlichen Transportfirma überwiesen habe, einen Tracking Code
erhalten haben. Mit diesem hätte er gemäss Spediteur die Sendung verfolgen
können. Als er am 6. November 2018 habe feststellen müssen, dass der ihm
angegebene Tracking Code immer noch nichts anzeige, seien ihm die ersten
Befürchtungen gekommen, er sei eventuell Betrügern zum Opfer verfallen. Dieser
Verdacht habe sich in der Folgezeit bestätigt. Auch «autoscout24.de» habe ihm
dies bestätigt.
1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeige mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
28. Dezember 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung
und auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen die
Beschuldigten durchzuführen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
25. Januar 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
4. Den Beschuldigten konnte die
Verfügung vom 17. Januar 2019, mit welcher ihnen Gelegenheit gegeben worden
war, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, nicht zugestellt werden (die
entsprechenden Sendungen kamen mit dem Vermerk «unbekannte Adresse» zurück).
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen
Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach
der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder
Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».
Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine
Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des
Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
2.
Die Staatsanwaltschaft begründete die
Nichtanhandnahmeverfügung damit, der Geschädigte habe auf der Internetplattform
«autoscout24.com» vom Anbieter B.___ ein Motorrad auf Vorauszahlung im Betrag
von 7'000.00 Euro (umgerechnet CHF 7'946.00) gekauft. Das Geld habe er
zugunsten des Spediteurs (D.___, Denmark) auf ein Bankkonto der Kroatischen
Bank in Zagreb (Bankkonto lautend auf einen C.___) überwiesen. Das Motorrad sei
nicht wie vereinbart geliefert worden, ebenso wenig sei das Geld wie vereinbart
zurückerstattet worden. Der Geschädigte habe der unbekannten Täterschaft
geradezu leichtfertig den Betrag von CHF 7'946.00 überwiesen.
Er habe die Vorauszahlung getätigt ohne
zuvor die Seriosität des unbekannten Anbieters überprüft zu haben und obwohl
solche Überprüfungsmöglichkeiten bestanden hätten. Es wäre ihm ohne
unzumutbaren Aufwand möglich gewesen, zu überprüfen, ob von dem unbekannten
Anbieter bereits Bewertungen, Verkäufe (möglicherweise das gleiche Produkt
mehrfach zum Verkauf angeboten etc.) existierten und falls ja, von diesen
Kenntnis zu nehmen. Wesentlich sei zudem, dass es sich beim Betrag von CHF
7'946.00 gemäss gängiger Praxis nicht um eine geringe Kaufsumme handle und sich
eine besondere Aufmerksamkeit auch vor diesem Hintergrund aufgedrängt hätte.
Besondere Vorsicht wäre insbesondere auch deshalb angebracht gewesen, weil die
Zahlung auf ein Konto bei einer kroatischen Bank überwiesen worden sei, zumal
der angebliche Anbieter vorgegeben habe, in Dänemark zu leben. C.___ und B.___
könne daher kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden.
3.
Der Beschwerdeführer führte dazu aus,
es sei richtig, dass bei einem Kauf im Internet vermehrt Vorsicht geboten sei.
Da er aber seit Jahren Ware bei ricardo.ch und ebay.com kaufe und schon so
einige Erfahrungen gesammelt habe, sei er sich dieser Gefahr bewusst. Die
Anschuldigung, sich geradezu leichtfertig verhalten zu haben, möchte er
energisch zurückweisen. Er sei seit mehr als 10 Jahren als [...] in einer
international tätigen Firma beschäftigt und deshalb mit ausländischen
Gegebenheiten durchaus vertraut. Er habe sich dieses Geschäft überlegt und
sogar eine Drittmeinung betreffend die Firma D.___ eingeholt. Auch habe er im
Voraus geklärt, wie schliesslich die Mehrwertsteuer bezahlt werden solle. Er
möchte darauf aufmerksam machen, dass es hier nicht um B.___ direkt gehe,
sondern um das Transportunternehmen «D.___», das Herr B.___ als
Drittdienstleister angeboten habe. Die angegebene Homepage der D.___ enthalte
viele Informationen, die leider auf ein seriöses Unternehmen schliessen liessen
(er frage, ob die Homepage der D.___ schon mal aufgerufen worden sei?). Die
Staatsanwaltschaft schreibe, ihm hätte die Bankverbindung in Kroatien auffallen
müssen, weil B.___ angeblich in Dänemark wohne. Die Adresse, die in Dänemark
angegeben worden sei, existiere wirklich und es sei wie erwähnt nicht mehr um
Herr B.___ gegangen, da geplant gewesen sei, das Geschäft über eine «neutrale»
Drittfirma abzuwickeln. Und diese könne durchaus eine Bankverbindung in
Kroatien haben.
Bei der Überprüfung der Firma D.___ habe
er nach negativen Berichten im Internet sowie nach Konkursen oder Geldproblemen
geforscht, aber nichts gefunden. Dass die Firma selbst erfunden sein könnte,
sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht eingefallen. Selbst die Nachfrage bei der
Exportabteilung in seiner Firma habe keine Einwände ergeben. Die Tatsache, dass
das Geld eben gerade nicht direkt an B.___ überwiesen werden sollte, sei der
Ausschlag gewesen, diesen Weg zu gehen. Auch ein Rückgaberecht des Motorrades
innert 48h mit Geld zurück Garantie habe Vertrauen geschaffen.
Es liege doch offensichtlich ein Betrug
vor, weshalb versucht werden sollte, diese Betrüger aufzuhalten. Sowohl die
Homepage der D.___ wie auch die «[...]» (zweites Motorradangebot) seien beide
noch aktiv. Die Firma D.___, die es gar nicht gebe, habe ihm mit Verträgen und
einem falschen Tracker-System vorgetäuscht, sie habe sein gekauftes Motorrad
bei B.___ abgeholt. Sie habe auch behauptet, dieses bereits nach Frankfurt
transportiert zu haben. Es seien ihm Verträge vorgelegt worden, die doch klar
die Absicht gehabt hätten, ihn zu einer Zahlung zu bringen. Nicht nur wegen
ihm, sondern auch im öffentlichen Interesse und zur Verhinderung weiterer
möglicher Betrügereien fordere er die Staatsanwaltschaft auf, dieser Sache
umgehend nachzugehen.
4.
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht
sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt.
Arglist liegt nach ständiger
Rechtsprechung (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018
mit Hinweisen) vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich
besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben
ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer
Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den
Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Vorspiegelung des Leistungswillens
ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom
Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt
aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels
Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der
möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung
nicht fähig ist.
Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der
Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden
können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des
Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf
geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit
beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum
imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie
etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands
indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt
und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen,
wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend
entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des
Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der
Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in
Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des
Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der
Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein
erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge,
dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen
betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im
Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht
wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen
Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute.
5.
Es ist verständlich, dass sich der
Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Beschuldigten resp. der hinter diesem
Geschäft stehenden Personen «betrogen» fühlt. Die Staatsanwaltschaft geht aber
dennoch zu Recht davon aus, er habe beim Kauf des Motorrades die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unbeachtet gelassen. So hat er sich vor der
Überweisung des Geldes lediglich nach dem Kilometerstand und dem Jahrgang des
Motorrades sowie nach dem Auspuff, einer allfälligen Verschalung und einem Top
Case erkundigt. Fahrzeugpapiere, Fahrzeugausweise oder sonst weitere Unterlagen
zu diesem Motorrad hat er keine verlangt. Die Homepage der D.___ hat er zwar
aufgerufen und diese deutet in der Tat auf ein seriöses Unternehmen hin, dennoch
wäre eine erhöhte Vorsicht geboten gewesen, insbesondere nachdem er die Angaben
der D.___ erhalten hatte, wonach die Zahlung auf eine kroatische Bank in Zagreb
an einen C.___ erfolgen solle. B.___ soll sich aber angeblich in Dänemark
aufgehalten haben. Betreffend C.___ war auch einmal eine Adresse in Dänemark
erwähnt (auf dem Dokument «D.___»), andererseits musste der Betrag eben auf
seinen Namen an eine kroatische Bank in Zagreb bezahlt werden. Auffällig ist
schliesslich auch, dass der Name C.___ auf der Homepage der D.___ nirgends
erscheint.
Zusammenfassend hätte vom
Beschwerdeführer somit, insbesondere angesichts der doch erheblichen Summe von
CHF 7'946.00, erwartet werden dürfen, dass er vor der Zahlung weitere
Erkundigungen hinsichtlich der angeblichen Verkäufer und Lieferanten des
Motorrades einholt. Er hat zu leichtfertig auf die Angaben von B.___ vertraut
und zu leichtfertig die erwähnte Zahlung vorgenommen. Gegen die Beschuldigten
oder auch gegen allenfalls weitere Personen kann im Zusammenhang mit diesem
Geschäft somit nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine
Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Kommt hinzu, dass sich
die Führung einer derartigen Strafuntersuchung ohnehin sehr schwierig gestalten
dürfte (Ermittlung der Täterschaft, Beweisschwierigkeiten etc.). Die
Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich nicht zu beanstanden. Damit erweist sich
die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier