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Entscheid

BKBES.2019.1

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

27. Februar 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 16. November 2018 erstattete A.___

bei der Polizei Kanton Solothurn Strafanzeige gegen C.___ und B.___ wegen

Betrugs im Zusammenhang mit dem Kauf eines Motorrades der Marke Honda auf

«autoscout24.com». Gemäss Ermittlungsbericht der Polizei soll der Geschädigte,

nachdem er den Kaufpreis von 7'000.00 Euro auf ein Bankkonto in Zagreb zu

Gunsten der vermeintlichen Transportfirma überwiesen habe, einen Tracking Code

erhalten haben. Mit diesem hätte er gemäss Spediteur die Sendung verfolgen

können. Als er am 6. November 2018 habe feststellen müssen, dass der ihm

angegebene Tracking Code immer noch nichts anzeige, seien ihm die ersten

Befürchtungen gekommen, er sei eventuell Betrügern zum Opfer verfallen. Dieser

Verdacht habe sich in der Folgezeit bestätigt. Auch «autoscout24.de» habe ihm

dies bestätigt.

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeige mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

28. Dezember 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung

und auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen die

Beschuldigten durchzuführen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

25. Januar 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

4. Den Beschuldigten konnte die

Verfügung vom 17. Januar 2019, mit welcher ihnen Gelegenheit gegeben worden

war, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, nicht zugestellt werden (die

entsprechenden Sendungen kamen mit dem Vermerk «unbekannte Adresse» zurück).

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.

Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren

Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen

Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach

der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder

Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».

Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1

StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine

Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des

Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

2.

Die Staatsanwaltschaft begründete die

Nichtanhandnahmeverfügung damit, der Geschädigte habe auf der Internetplattform

«autoscout24.com» vom Anbieter B.___ ein Motorrad auf Vorauszahlung im Betrag

von 7'000.00 Euro (umgerechnet CHF 7'946.00) gekauft. Das Geld habe er

zugunsten des Spediteurs (D.___, Denmark) auf ein Bankkonto der Kroatischen

Bank in Zagreb (Bankkonto lautend auf einen C.___) überwiesen. Das Motorrad sei

nicht wie vereinbart geliefert worden, ebenso wenig sei das Geld wie vereinbart

zurückerstattet worden. Der Geschädigte habe der unbekannten Täterschaft

geradezu leichtfertig den Betrag von CHF 7'946.00 überwiesen.

Er habe die Vorauszahlung getätigt ohne

zuvor die Seriosität des unbekannten Anbieters überprüft zu haben und obwohl

solche Überprüfungsmöglichkeiten bestanden hätten. Es wäre ihm ohne

unzumutbaren Aufwand möglich gewesen, zu überprüfen, ob von dem unbekannten

Anbieter bereits Bewertungen, Verkäufe (möglicherweise das gleiche Produkt

mehrfach zum Verkauf angeboten etc.) existierten und falls ja, von diesen

Kenntnis zu nehmen. Wesentlich sei zudem, dass es sich beim Betrag von CHF

7'946.00 gemäss gängiger Praxis nicht um eine geringe Kaufsumme handle und sich

eine besondere Aufmerksamkeit auch vor diesem Hintergrund aufgedrängt hätte.

Besondere Vorsicht wäre insbesondere auch deshalb angebracht gewesen, weil die

Zahlung auf ein Konto bei einer kroatischen Bank überwiesen worden sei, zumal

der angebliche Anbieter vorgegeben habe, in Dänemark zu leben. C.___ und B.___

könne daher kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden.

3.

Der Beschwerdeführer führte dazu aus,

es sei richtig, dass bei einem Kauf im Internet vermehrt Vorsicht geboten sei.

Da er aber seit Jahren Ware bei ricardo.ch und ebay.com kaufe und schon so

einige Erfahrungen gesammelt habe, sei er sich dieser Gefahr bewusst. Die

Anschuldigung, sich geradezu leichtfertig verhalten zu haben, möchte er

energisch zurückweisen. Er sei seit mehr als 10 Jahren als [...] in einer

international tätigen Firma beschäftigt und deshalb mit ausländischen

Gegebenheiten durchaus vertraut. Er habe sich dieses Geschäft überlegt und

sogar eine Drittmeinung betreffend die Firma D.___ eingeholt. Auch habe er im

Voraus geklärt, wie schliesslich die Mehrwertsteuer bezahlt werden solle. Er

möchte darauf aufmerksam machen, dass es hier nicht um B.___ direkt gehe,

sondern um das Transportunternehmen «D.___», das Herr B.___ als

Drittdienstleister angeboten habe. Die angegebene Homepage der D.___ enthalte

viele Informationen, die leider auf ein seriöses Unternehmen schliessen liessen

(er frage, ob die Homepage der D.___ schon mal aufgerufen worden sei?). Die

Staatsanwaltschaft schreibe, ihm hätte die Bankverbindung in Kroatien auffallen

müssen, weil B.___ angeblich in Dänemark wohne. Die Adresse, die in Dänemark

angegeben worden sei, existiere wirklich und es sei wie erwähnt nicht mehr um

Herr B.___ gegangen, da geplant gewesen sei, das Geschäft über eine «neutrale»

Drittfirma abzuwickeln. Und diese könne durchaus eine Bankverbindung in

Kroatien haben.

Bei der Überprüfung der Firma D.___ habe

er nach negativen Berichten im Internet sowie nach Konkursen oder Geldproblemen

geforscht, aber nichts gefunden. Dass die Firma selbst erfunden sein könnte,

sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht eingefallen. Selbst die Nachfrage bei der

Exportabteilung in seiner Firma habe keine Einwände ergeben. Die Tatsache, dass

das Geld eben gerade nicht direkt an B.___ überwiesen werden sollte, sei der

Ausschlag gewesen, diesen Weg zu gehen. Auch ein Rückgaberecht des Motorrades

innert 48h mit Geld zurück Garantie habe Vertrauen geschaffen.

Es liege doch offensichtlich ein Betrug

vor, weshalb versucht werden sollte, diese Betrüger aufzuhalten. Sowohl die

Homepage der D.___ wie auch die «[...]» (zweites Motorradangebot) seien beide

noch aktiv. Die Firma D.___, die es gar nicht gebe, habe ihm mit Verträgen und

einem falschen Tracker-System vorgetäuscht, sie habe sein gekauftes Motorrad

bei B.___ abgeholt. Sie habe auch behauptet, dieses bereits nach Frankfurt

transportiert zu haben. Es seien ihm Verträge vorgelegt worden, die doch klar

die Absicht gehabt hätten, ihn zu einer Zahlung zu bringen. Nicht nur wegen

ihm, sondern auch im öffentlichen Interesse und zur Verhinderung weiterer

möglicher Betrügereien fordere er die Staatsanwaltschaft auf, dieser Sache

umgehend nachzugehen.

4.

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht

sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt

und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst

oder einen andern am Vermögen schädigt.

Arglist liegt nach ständiger

Rechtsprechung (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018

mit Hinweisen) vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich

besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben

ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer

Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den

Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Vorspiegelung des Leistungswillens

ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom

Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt

aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels

Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der

möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung

nicht fähig ist.

Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der

Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden

können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des

Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf

geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit

beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder

Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum

imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere

Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie

etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem

Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands

indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt

und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen,

wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend

entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des

Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische

Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der

Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in

Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des

Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der

Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein

erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge,

dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen

betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im

Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht

wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen

Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute.

5.

Es ist verständlich, dass sich der

Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Beschuldigten resp. der hinter diesem

Geschäft stehenden Personen «betrogen» fühlt. Die Staatsanwaltschaft geht aber

dennoch zu Recht davon aus, er habe beim Kauf des Motorrades die

grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unbeachtet gelassen. So hat er sich vor der

Überweisung des Geldes lediglich nach dem Kilometerstand und dem Jahrgang des

Motorrades sowie nach dem Auspuff, einer allfälligen Verschalung und einem Top

Case erkundigt. Fahrzeugpapiere, Fahrzeugausweise oder sonst weitere Unterlagen

zu diesem Motorrad hat er keine verlangt. Die Homepage der D.___ hat er zwar

aufgerufen und diese deutet in der Tat auf ein seriöses Unternehmen hin, dennoch

wäre eine erhöhte Vorsicht geboten gewesen, insbesondere nachdem er die Angaben

der D.___ erhalten hatte, wonach die Zahlung auf eine kroatische Bank in Zagreb

an einen C.___ erfolgen solle. B.___ soll sich aber angeblich in Dänemark

aufgehalten haben. Betreffend C.___ war auch einmal eine Adresse in Dänemark

erwähnt (auf dem Dokument «D.___»), andererseits musste der Betrag eben auf

seinen Namen an eine kroatische Bank in Zagreb bezahlt werden. Auffällig ist

schliesslich auch, dass der Name C.___ auf der Homepage der D.___ nirgends

erscheint.

Zusammenfassend hätte vom

Beschwerdeführer somit, insbesondere angesichts der doch erheblichen Summe von

CHF 7'946.00, erwartet werden dürfen, dass er vor der Zahlung weitere

Erkundigungen hinsichtlich der angeblichen Verkäufer und Lieferanten des

Motorrades einholt. Er hat zu leichtfertig auf die Angaben von B.___ vertraut

und zu leichtfertig die erwähnte Zahlung vorgenommen. Gegen die Beschuldigten

oder auch gegen allenfalls weitere Personen kann im Zusammenhang mit diesem

Geschäft somit nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine

Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Kommt hinzu, dass sich

die Führung einer derartigen Strafuntersuchung ohnehin sehr schwierig gestalten

dürfte (Ermittlung der Täterschaft, Beweisschwierigkeiten etc.). Die

Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich nicht zu beanstanden. Damit erweist sich

die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier