Lexipedia

Entscheid

BKBES.2019.105

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

20. Februar 2020Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 20. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

4. Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 9. April 2019 erstattete A.___ bei

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen B.___, Leiter

Soziale Dienste [...], und C.___, Bereichsleiterin Sozialhilfe [...], sowie

gegen eine unbekannte Täterschaft (nachfolgend: Beschuldigte), wegen

Amtsmissbrauchs und alle infrage kommenden Tatbestände.

2. Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeige mit Verfügung vom 2. August 2019 nicht an die Hand.

3. Mit Eingabe vom 29. August 2019 erhob

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom

2. August 2019 beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde und

beantragte, es sei eine Untersuchung zu eröffnen, das Obergericht habe ihm bei

der beruflichen Karriere Hilfe zu leisten, der Prozess sei öffentlich zu führen

und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4. Mit Eingabe vom 4. September 2019

schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 18. September 2019

wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des

Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung

von CHF 800.00 aufgefordert. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Oktober

2019 Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche dieses mit Urteil 1B_504/2019

vom 24. Oktober 2019 nicht eintrat.

6. Nachdem der Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 25. November 2019 erneut zur Bezahlung der Sicherheitsleistung

aufgefordert worden war, stellte er am 10. Dezember 2019 ein erneutes

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf dieses Gesuch wurde

am 12. Dezember 2019 mit Verweis auf die Verfügung vom 18. September 2019 und

das Urteil des Bundesgerichts 1B_504/2019 vom 24. Oktober 2019 nicht

eingetreten. Die Sicherheitsleistung wurde sodann am 13. Dezember 2019 bezahlt.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Rechtsmittel der Beschwerde

gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2019

ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und

der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf

die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde

ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt in seiner

Beschwerde neben der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten,

das Obergericht des Kantons Solothurn habe ihm bei der beruflichen Karriere

Hilfe zu leisten, wobei dies die Wiedergutmachung des Schadens und die

Bezahlung der Kosten seit 2011 sowie die strafrechtliche Verurteilung der

schuldigen Behördenmitglieder miteinschliesse. Die zulässigen Anträge werden

durch die von der Strafprozessordnung vorgegebenen Anfechtungsobjekte und

Rügegründe begrenzt. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Verfügung vom 2. August 2019 sowie die

korrekte Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 393 StPO). In der vorinstanzlichen

Verfügung wurde offensichtlich nicht über eine mögliche Hilfeleistung an den

Beschwerdeführer bei der beruflichen Karriere entschieden. Ebensowenig gibt die

Anordnung der Vorinstanz nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren hierzu Anlass.

Auf den entsprechenden Antrag ist demzufolge nicht einzutreten.

1.3

Der Beschwerdeführer beantragt ferner,

der Prozess sei öffentlich zu führen. Soweit damit eine öffentliche Verhandlung

beantragt wird, ist dieser Antrag abzuweisen: Nach Art. 397 Abs. 1 StPO wird

die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Darüber hinaus wird

dem Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 Bundesverfassung [BV,

SR 101]) durch die Publikation des Urteils im Internet Rechnung getragen

werden.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im

Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs.

1.

und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder

Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.

Dezember 2017 mit Hinweisen).

2.1

Die Staatsanwaltschaft erwog, Anlass

zur Strafanzeige habe die Verfügung vom 9. Januar 2019 der Sozialen Dienste [...]

(nachfolgend: SD[...]) gegeben, in welcher vom Beschwerdeführer unter Ziffer

2.1

die lückenlose Einreichung der detaillierten Original-Bankauszüge verlangt

und ihm dazu eine Frist bis zum 21. Januar 2019 gesetzt worden sei. Der

Beschwerdeführer habe gegen diese Verfügung am 21. Januar 2019 Beschwerde

erhoben. Die Vernehmlassung habe C.___ verfasst und datiere vom 12. Februar

2019.

Am 27. März 2019 habe das Departement des Innern die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden sei. Der Beschwerdeführer erachtet

das Vorgehen von B.___ und C.___ in dieser Angelegenheit als deliktisch.

2.2

Die Staatsanwaltschaft prüfte

sämtliche Vorwürfe des Beschwerdeführers auf relevante Straftatbestände hin, so

namentlich Amtsmissbrauch und Ehrverletzungsdelikte. Zusammenfassend kam die

Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das Verhalten von B.___ und C.___

strafrechtlich nicht relevant sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers

erschöpften sich vielmehr in rein appellatorischer Kritik am für ihn negativen

Prozessausgang betreffend die Einreichung von Bankauszügen. Die vom

Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Straftatbestände seien offensichtlich

nicht erfüllt. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnte unbekannte

Täterschaft sei nicht erkennbar, welche strafbaren Handlungen durch diese

begangen worden sein sollen. Auch diesbezüglich bestünden keine Hinweise, die

die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigten.

2.3

Soweit der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde ein fehlerhaftes Vorgehen der Behörden und namentlich der SD[...]

im Zusammenhang mit der Sozialhilfe rügt, ist er damit nicht zu hören. Die

richtige Anwendung der sozialhilferechtlichen Grundsätze ist nicht Sache der

Strafverfolgungs-, sondern der Verwaltungsbehörden. Dies gilt insbesondere für

die Frage, ob der SD[...] zur Kürzung der Sozialhilfe berechtigt war.

2.4

Der Beschwerdeführer rügt sodann,

die Behördenangestellten der SD[...] hätten zum Ziel gehabt, seinen Ruf und

seine Gesundheit zu schädigen, ihn zu erniedrigen und schliesslich in

psychiatrische Massnahmen einzubinden, die voll zu Lasten der Versicherten und

der Öffentlichkeit gehen würden. Sie hätten ihn von der Sozialhilfe in die IV

abschieben wollen. Es handle sich um ein Attentat gegen die Gesundheit, das

Leben und die Ehre, welches mit Regelmässigkeit auch gegen andere Betroffene im

Kanton Solothurn und in der Schweiz durch Behördenangestellte und gegen das

Gesetz ausgeübt werde, insbesondere gegen Väter. Die Verbrechen gegen die

Menschlichkeit, begangen durch Behörden- und andere Staatsangestellte der

Schweiz, müssten aufgearbeitet und entschädigt werden. Die Behörden hätten den

Verkauf von Betäubungsmitteln systematisch gefördert, um die Bevölkerung durch

die schädigenden und schliesslich vernichtenden chemischen Substanzen zu

dezimieren und finanzielle Gewinne für Dritte zu erzielen. Die Nachteile für

seinen Sohn, ihn selbst und andere Betroffene seien evident. Die Staatsanwälte

hätten Rechtsverweigerung betrieben und das rechtliche Gehör verletzt, die

Straftaten durch andere Kollegen im Amt ignoriert oder begünstigt, um gegen

aussen den Eindruck zu erwecken, der Kanton und die Schweiz seien demokratische

Rechtsstaaten. Tatsächlich aber begünstigten sie ein Verbrechen gegen die

Menschlichkeit. In Grundzügen könne ihre Psychose wie folgt umschrieben werden:

Sie glaubten, weil sie Staatsangestellte seien, alles tun zu können, was sie

wollten, und dabei straffrei zu bleiben. Sie hätten Misswirtschaft betrieben

und den Nachwuchs durch Vormundschaftsbehörden zerstören lassen und seien nun

auf die Einwanderung von humanen Ressourcen angewiesen. Sie hassten die

Eingewanderten, lebten ihren Sadismus und ihre Perversion ungeniert an ihnen

und ihren Kindern aus. Sie halluzinierten während des Verfassens von Urkunden.

Zusammenfassend hätten sie bei Menschenhandel, Knechtschaft, Missbrauch und

Ermordung von Kindern und Erwachsenen mitgewirkt und sich deshalb strafbar

gemacht.

2.5

Die Staatsanwaltschaft prüfte die

Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die SD[...] detailliert und kam zum

Schluss, dass offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in

der Nichtanhandnahmeverfügung nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr äussert

er sich einerseits zur sozialhilferechtlichen Ausgangslage, welche vorliegend

nicht relevant ist (vgl. oben E. 2.3). Andererseits enthält seine Beschwerde

einen eigentlichen Rundumschlag gegen das Staatswesen und seine Bediensteten

(vgl. oben E. 2.4). Für die an Verschwörungstheorien grenzenden Vorwürfe

liefert der Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise.

Die nicht ansatzweise konkret begründete, allgemein gehaltene Kritik des

Beschwerdeführers vermag die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. August

2019.

nicht umzustossen. Die Verfügung ist damit nicht zu beanstanden.

2.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen (Art.

428.

Abs. 1 StPO). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann