BKBES.2019.105
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
20. Februar 2020Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 20. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
4. Unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. April 2019 erstattete A.___ bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen B.___, Leiter
Soziale Dienste [...], und C.___, Bereichsleiterin Sozialhilfe [...], sowie
gegen eine unbekannte Täterschaft (nachfolgend: Beschuldigte), wegen
Amtsmissbrauchs und alle infrage kommenden Tatbestände.
2. Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeige mit Verfügung vom 2. August 2019 nicht an die Hand.
3. Mit Eingabe vom 29. August 2019 erhob
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom
2. August 2019 beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde und
beantragte, es sei eine Untersuchung zu eröffnen, das Obergericht habe ihm bei
der beruflichen Karriere Hilfe zu leisten, der Prozess sei öffentlich zu führen
und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Mit Eingabe vom 4. September 2019
schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 18. September 2019
wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung
von CHF 800.00 aufgefordert. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Oktober
2019 Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche dieses mit Urteil 1B_504/2019
vom 24. Oktober 2019 nicht eintrat.
6. Nachdem der Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 25. November 2019 erneut zur Bezahlung der Sicherheitsleistung
aufgefordert worden war, stellte er am 10. Dezember 2019 ein erneutes
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf dieses Gesuch wurde
am 12. Dezember 2019 mit Verweis auf die Verfügung vom 18. September 2019 und
das Urteil des Bundesgerichts 1B_504/2019 vom 24. Oktober 2019 nicht
eingetreten. Die Sicherheitsleistung wurde sodann am 13. Dezember 2019 bezahlt.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Rechtsmittel der Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2019
ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und
der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf
die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde
ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner
Beschwerde neben der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten,
das Obergericht des Kantons Solothurn habe ihm bei der beruflichen Karriere
Hilfe zu leisten, wobei dies die Wiedergutmachung des Schadens und die
Bezahlung der Kosten seit 2011 sowie die strafrechtliche Verurteilung der
schuldigen Behördenmitglieder miteinschliesse. Die zulässigen Anträge werden
durch die von der Strafprozessordnung vorgegebenen Anfechtungsobjekte und
Rügegründe begrenzt. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Verfügung vom 2. August 2019 sowie die
korrekte Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 393 StPO). In der vorinstanzlichen
Verfügung wurde offensichtlich nicht über eine mögliche Hilfeleistung an den
Beschwerdeführer bei der beruflichen Karriere entschieden. Ebensowenig gibt die
Anordnung der Vorinstanz nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren hierzu Anlass.
Auf den entsprechenden Antrag ist demzufolge nicht einzutreten.
1.3
Der Beschwerdeführer beantragt ferner,
der Prozess sei öffentlich zu führen. Soweit damit eine öffentliche Verhandlung
beantragt wird, ist dieser Antrag abzuweisen: Nach Art. 397 Abs. 1 StPO wird
die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Darüber hinaus wird
dem Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 Bundesverfassung [BV,
SR 101]) durch die Publikation des Urteils im Internet Rechnung getragen
werden.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs.
1.
und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder
Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.
Dezember 2017 mit Hinweisen).
2.1
Die Staatsanwaltschaft erwog, Anlass
zur Strafanzeige habe die Verfügung vom 9. Januar 2019 der Sozialen Dienste [...]
(nachfolgend: SD[...]) gegeben, in welcher vom Beschwerdeführer unter Ziffer
2.1
die lückenlose Einreichung der detaillierten Original-Bankauszüge verlangt
und ihm dazu eine Frist bis zum 21. Januar 2019 gesetzt worden sei. Der
Beschwerdeführer habe gegen diese Verfügung am 21. Januar 2019 Beschwerde
erhoben. Die Vernehmlassung habe C.___ verfasst und datiere vom 12. Februar
2019.
Am 27. März 2019 habe das Departement des Innern die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden sei. Der Beschwerdeführer erachtet
das Vorgehen von B.___ und C.___ in dieser Angelegenheit als deliktisch.
2.2
Die Staatsanwaltschaft prüfte
sämtliche Vorwürfe des Beschwerdeführers auf relevante Straftatbestände hin, so
namentlich Amtsmissbrauch und Ehrverletzungsdelikte. Zusammenfassend kam die
Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das Verhalten von B.___ und C.___
strafrechtlich nicht relevant sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
erschöpften sich vielmehr in rein appellatorischer Kritik am für ihn negativen
Prozessausgang betreffend die Einreichung von Bankauszügen. Die vom
Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Straftatbestände seien offensichtlich
nicht erfüllt. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnte unbekannte
Täterschaft sei nicht erkennbar, welche strafbaren Handlungen durch diese
begangen worden sein sollen. Auch diesbezüglich bestünden keine Hinweise, die
die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigten.
2.3
Soweit der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde ein fehlerhaftes Vorgehen der Behörden und namentlich der SD[...]
im Zusammenhang mit der Sozialhilfe rügt, ist er damit nicht zu hören. Die
richtige Anwendung der sozialhilferechtlichen Grundsätze ist nicht Sache der
Strafverfolgungs-, sondern der Verwaltungsbehörden. Dies gilt insbesondere für
die Frage, ob der SD[...] zur Kürzung der Sozialhilfe berechtigt war.
2.4
Der Beschwerdeführer rügt sodann,
die Behördenangestellten der SD[...] hätten zum Ziel gehabt, seinen Ruf und
seine Gesundheit zu schädigen, ihn zu erniedrigen und schliesslich in
psychiatrische Massnahmen einzubinden, die voll zu Lasten der Versicherten und
der Öffentlichkeit gehen würden. Sie hätten ihn von der Sozialhilfe in die IV
abschieben wollen. Es handle sich um ein Attentat gegen die Gesundheit, das
Leben und die Ehre, welches mit Regelmässigkeit auch gegen andere Betroffene im
Kanton Solothurn und in der Schweiz durch Behördenangestellte und gegen das
Gesetz ausgeübt werde, insbesondere gegen Väter. Die Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, begangen durch Behörden- und andere Staatsangestellte der
Schweiz, müssten aufgearbeitet und entschädigt werden. Die Behörden hätten den
Verkauf von Betäubungsmitteln systematisch gefördert, um die Bevölkerung durch
die schädigenden und schliesslich vernichtenden chemischen Substanzen zu
dezimieren und finanzielle Gewinne für Dritte zu erzielen. Die Nachteile für
seinen Sohn, ihn selbst und andere Betroffene seien evident. Die Staatsanwälte
hätten Rechtsverweigerung betrieben und das rechtliche Gehör verletzt, die
Straftaten durch andere Kollegen im Amt ignoriert oder begünstigt, um gegen
aussen den Eindruck zu erwecken, der Kanton und die Schweiz seien demokratische
Rechtsstaaten. Tatsächlich aber begünstigten sie ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit. In Grundzügen könne ihre Psychose wie folgt umschrieben werden:
Sie glaubten, weil sie Staatsangestellte seien, alles tun zu können, was sie
wollten, und dabei straffrei zu bleiben. Sie hätten Misswirtschaft betrieben
und den Nachwuchs durch Vormundschaftsbehörden zerstören lassen und seien nun
auf die Einwanderung von humanen Ressourcen angewiesen. Sie hassten die
Eingewanderten, lebten ihren Sadismus und ihre Perversion ungeniert an ihnen
und ihren Kindern aus. Sie halluzinierten während des Verfassens von Urkunden.
Zusammenfassend hätten sie bei Menschenhandel, Knechtschaft, Missbrauch und
Ermordung von Kindern und Erwachsenen mitgewirkt und sich deshalb strafbar
gemacht.
2.5
Die Staatsanwaltschaft prüfte die
Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die SD[...] detailliert und kam zum
Schluss, dass offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in
der Nichtanhandnahmeverfügung nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr äussert
er sich einerseits zur sozialhilferechtlichen Ausgangslage, welche vorliegend
nicht relevant ist (vgl. oben E. 2.3). Andererseits enthält seine Beschwerde
einen eigentlichen Rundumschlag gegen das Staatswesen und seine Bediensteten
(vgl. oben E. 2.4). Für die an Verschwörungstheorien grenzenden Vorwürfe
liefert der Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise.
Die nicht ansatzweise konkret begründete, allgemein gehaltene Kritik des
Beschwerdeführers vermag die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. August
2019.
nicht umzustossen. Die Verfügung ist damit nicht zu beanstanden.
2.6
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen (Art.
428.
Abs. 1 StPO). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann