BKBES.2019.112
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
27. Februar 2020Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 27. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick
Walker,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, vertreten
durch B.___, a.o. Oberstaatsanwalt,
Beschwerdegegnerin
2. C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 31. Januar 2017 wurden D.___ und A.___
von der Polizei Kanton Solothurn wegen des Verdachts auf Einbruchdiebstahl in
mehreren Kantonen verhaftet, als sie mit ihrem Personenwagen auf den Parkplatz
des Hotels [...] in […] zurückkehrten.
2. Am 28. April 2017 erstattete A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, bei der Staatsanwaltschaft
Solothurn Strafanzeige gegen eine unbekannte Anzahl der an der Verhaftung
beteiligten Polizisten. Es wurde geltend gemacht, die Polizisten hätten A.___
übermässig und völlig unnötig mit Gewalt zu Boden geworfen und anschliessend
mit Fusstritten traktiert, so dass er heute noch mit den Verletzungen
(Rippenbeschwerden und Kopfschmerzen) zu kämpfen habe.
3. Gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO
ersuchte der zuständige Staatsanwalt die Polizei am 24. Mai 2017 um ergänzende
Ermittlungen, namentlich um die Mitteilung der Kurzpersonalien der an der
Festnahme von A.___ beteiligten Polizisten und um deren Wahrnehmungsberichte
hinsichtlich dieser Festnahme. Diesem Auftrag kam die Polizei am 4. Juli 2017
nach, wobei ein Wahrnehmungsbericht wegen Ferienabwesenheit nachgereicht wurde.
4. Am 8. Dezember 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine formelle Eröffnungsverfügung
gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), evtl. einfacher
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB).
5. Mit Regierungsratsbeschluss Nr.
2018/1973 vom 10. Dezember 2018 wurde für eine weitere, vertiefte Abklärung des
angezeigten Sachverhalts B.___ als ausserordentlicher, nicht weisungsgebundener
Oberstaatsanwalt eingesetzt.
6. Am 13. Februar 2019 wurde das bis
dahin gegen Unbekannt geführte Strafverfahren gegen die Polizeibeamten C.___
und E.___ als Beschuldigte formell eröffnet.
7. Mit Verfügung vom 5. September 2019
stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen C.___ und E.___ ein.
8. Mit Eingabe vom 23. September 2019
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Walker, beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügung vom 5. September 2019 und beantragte deren Aufhebung
sowie die Eröffnung einer Untersuchung gegen C.___. Gleichzeitig ersuchte er um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Patrick Walker als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
9. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2019
schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.
10. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019
wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen.
11. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019
wurde die Verfügung vom 16. Oktober 2019 bezüglich der unentgeltlichen
Rechtspflege wieder aufgehoben, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt Patrick Walker als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnet.
12. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019
schloss C.___ (neu: C.___), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,
auf Abweisung der Beschwerde.
13. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Rechtsmittel der Beschwerde
gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2019
ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und
der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf
die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Die vorliegend zu beurteilende
Beschwerde richtet sich einzig gegen die Einstellung der Strafuntersuchung
gegen den Beschuldigten C.___. Die Einstellungsverfügung vom 5. September 2019
ist damit hinsichtlich des Beschuldigten E.___ rechtskräftig geworden.
2.1
Die Staatsanwaltschaft verfügt
gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht
erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann (lit. e).
2.2
Der Entscheid über die Einstellung
eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom
4.
Juli 2018 mit Hinweisen).
2.3
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt
grundsätzlich dem urteilenden Gericht (vgl. Urteil 6B_698/2016 vom 10. April
2017.
E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei
Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher
nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen
müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch
bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.
«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann
indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das
Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach
dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage
untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241, mit
Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind
gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch
Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven
Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu
berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom
22.
Juni 2016).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine
fehlerhafte bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2
lit. b StPO) durch die Staatsanwaltschaft, indem diese die Videoaufnahme der
Verhaftung falsch gewürdigt bzw. den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig
erhoben habe. Konkret geht es um eine ruckartige Bewegung von C.___ gegenüber
dem Beschwerdeführer, welche zwischen 1:44’ und 1:45’ der Videoaufnahme zu
sehen ist.
3.1
Die Staatsanwaltschaft erwog, dass
die umstrittene Bewegung C.___ isoliert betrachtet als übermässiger Zwang, als
zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht zur Last gelegt werden könnte. Im
Lichte des gesamten Kontextes der aufgezeichneten Verhaftung des
Beschwerdeführers lasse sich die Bewegung allerdings nicht mit anklagegenügender
Sicherheit als Schlag interpretieren. Sowohl vor dieser ruckartigen Bewegung
wie auch unmittelbar danach sei kein Verhalten und Vorgehen C.___s erkennbar,
welches einer – unter strafprozessual und polizeigesetzlich beurteilten
Aspekten – klar übermässigen Gewaltanwendung gleichgekommen sei. Vielmehr habe
sich C.___ dabei ruhig, gefasst und offensichtlich professionell verhalten. Von
einem gewaltsamen Niederschlagen, einem gewaltsamen «Dreinschlagen» oder
überhaupt einer Gewaltausübung, die über das Mass dessen hinausging, das mit
einer Festnahmeaktion der vorliegenden Art naturgemäss verbunden sei, könne
keine Rede sein. Beurteile man die in Frage stehende ruckartige Bewegung in
diesem Kontext, lasse es die gesamtheitliche Würdigung des Sachverhalts nicht
zu, diesbezüglich von einer nicht zweckdienlichen Gewaltanwendung auszugehen,
die allein der Nachteilszufügung gedient habe. Namentlich lasse sich nicht
ausschliessen, dass C.___s ruckartige Bewegung gemäss seinen eigenen Angaben einer
zum Schutz eines Verhafteten erforderlichen Herstellung oder Wiederherstellung
einer (stabilen) Seitenlage des Beschwerdeführers mittels eines «Nachgreifens»
gedient habe. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch gemäss den Aussagen E.___s
vor dem Anziehen der Handfesseln körperlich dagegen gewehrt. Auch die von Dr. F.___
am 2. Februar 2017 diagnostizierte Rippenquetschung sei in keiner Weise als
Beweisfundament geeignet, um die hier in Frage stehende ruckartige Bewegung C.___s
als (unverhältnismässigen) Schlag zu qualifizieren.
3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Aussage von C.___, er habe beim Beschwerdeführer nachgreifen müssen, um ihn in
Seitenlage zu bringen, stimme mit dem vorhandenen Videomaterial nicht überein.
Der Beschwerdeführer habe sich vor der ruckartigen Bewegung nicht ansatzweise
bewegt und habe sich bereits in Seitenlage befunden. Die Staatsanwaltschaft
habe die Aussagen von C.___ auf ihre Übereinstimmung mit der Videosequenz nicht
überprüft. So sei der Beweisantrag, die Videosequenz einem Fachmann zur
Begutachtung vorzulegen, mit der Begründung abgelehnt worden, die
Interpretation der Bilder erfordere keine spezielle Fachausbildung, weshalb
sich die Strafverfolgungsbehörde ausreichende Kenntnisse oder Fertigkeiten in
der Interpretation von filmisch festgehaltenen Geschehnissen zutraue. Den
frappanten Widersprüchen zwischen der Aussage von C.___ und der Videosequenz
sei nicht nachgegangen worden.
3.3
Auf der umstrittenen Videosequenz ist
Folgendes erkennbar: C.___ lässt den am Boden fixierten, bereits mit
Handschellen gesicherten Beschwerdeführer mit seiner rechten Hand kurz los.
Anschliessend nimmt C.___ eine ruckartige Bewegung mit der rechten Hand vor. Unmittelbar
danach erzittert der Körper des Beschwerdeführers. Genaueres lässt sich der
Videosequenz nicht entnehmen, ohne in blosse Mutmassungen und Annahmen zu
verfallen. Namentlich lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht darauf
schliessen, dass die ruckartige Bewegung gegen den Kopf des Beschwerdeführers
gerichtet war. Eine abschliessende, klare Qualifikation bzw. Interpretation der
in Frage stehenden ruckartigen Bewegung von C.___ ist vorliegend ausgehend von
der Videosequenz nicht möglich. Dass vorliegend ein Gutachten zusätzliche
Klärung bringen könnte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, erscheint wenig
plausibel, ist doch das entscheidende Geschehen nicht ersichtlich. Die
Videosequenz zeigt nur, dass eine Bewegung vorgenommen wurde, nicht aber, um
was für eine Bewegung es sich gehandelt hat. Als alleiniges Beweismittel ist
die Videoaufnahme somit nicht geeignet, C.___ einen Schlag gegen den
Beschwerdeführer nachzuweisen.
3.4
Es sind damit auch die weiteren
Beweismittel in die Würdigung miteinzubeziehen, wie dies die Staatsanwaltschaft
getan hat. Diese sprechen klar gegen einen Übergriff gegen den Beschwerdeführer
durch C.___. So war das auf der Videoaufnahme ersichtliche Verhalten von C.___
jederzeit ruhig und professionell. Die Verletzungen des Beschwerdeführers
lassen sich nicht mit der ruckartigen Bewegung in Verbindung bringen. Keiner
der an der Verhaftung mitbeteiligten Polizeiangehörigen hat einen Übergriff von
C.___ gegen den Beschwerdeführer mitbekommen. Ferner sind auch die widersprüchlichen
und von Aggravationstendenzen geprägten Aussagen des Beschwerdeführers nicht
geeignet, C.___ zu belasten.
3.5
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass
im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung durch das urteilende Gericht und mithin ein Freispruch zu erwarten
wäre. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Sachverhalt korrekt festgestellt.
Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
4.
Soweit der Beschwerdeführer über die
Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der ruckartigen
Bewegung von C.___ hinaus eine Fehlerhaftigkeit der Einstellungsverfügung vom
5.
September 2019 geltend macht, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als
unbegründet. Dies betrifft die weiteren Vorwürfe angeblicher Misshandlungen
durch die Polizei. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander, sondern verweist in
Beweissatz 12 pauschal auf eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation. Die
Staatsanwaltschaft hat jedoch im Detail begründet, weshalb die diesbezüglichen
Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und auch mit der objektiven
Beweislage nicht übereinstimmen.
5.
Die Beschwerde ist unbegründet; sie
ist abzuweisen.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten grundsätzlich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1
StPO). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege sind die Kosten durch den Staat
Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zulassen.
6.2
Rechtsanwalt Patrick Walker, […],
ist unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Rechtsanwalt Patrick
Walker macht in seiner Kostennote eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'893.15
(Honorar 9.49h à CHF 180.00 = CHF 1'710.00, Auslagen CHF 47.80, zzgl.
MWST) geltend. Dies erscheint angemessen. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt
Patrick Walker folglich eine Entschädigung von CHF 1'893.15 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zulassen.
6.3
Wird das ausschliesslich vom
Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser die durch die
adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der
beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17.
März 2017 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer schuldet C.___ demzufolge eine
Parteientschädigung. Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner macht in ihrer Kostennote
eine Entschädigung von CHF 2'803.50 (Honorar 10.17h à CHF 220.00 = CHF 2'236.65,
Auslagen CHF 366.40, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb
die Parteientschädigung in dieser Höhe vom Beschwerdeführer zu tragen ist.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00
gehen zulasten des Beschwerdeführers. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat
der Staat Solothurn diese Kosten zu tragen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers erlauben.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Walker, […], wird
für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'893.15 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.
4. Der Beschwerdeführer hat C.___ eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'803.50 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann