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Entscheid

BKBES.2019.112

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

27. Februar 2020Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 27. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick

Walker,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, vertreten

durch B.___, a.o. Oberstaatsanwalt,

Beschwerdegegnerin

2. C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 31. Januar 2017 wurden D.___ und A.___

von der Polizei Kanton Solothurn wegen des Verdachts auf Einbruchdiebstahl in

mehreren Kantonen verhaftet, als sie mit ihrem Personenwagen auf den Parkplatz

des Hotels [...] in […] zurückkehrten.

2. Am 28. April 2017 erstattete A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, bei der Staatsanwaltschaft

Solothurn Strafanzeige gegen eine unbekannte Anzahl der an der Verhaftung

beteiligten Polizisten. Es wurde geltend gemacht, die Polizisten hätten A.___

übermässig und völlig unnötig mit Gewalt zu Boden geworfen und anschliessend

mit Fusstritten traktiert, so dass er heute noch mit den Verletzungen

(Rippenbeschwerden und Kopfschmerzen) zu kämpfen habe.

3. Gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO

ersuchte der zuständige Staatsanwalt die Polizei am 24. Mai 2017 um ergänzende

Ermittlungen, namentlich um die Mitteilung der Kurzpersonalien der an der

Festnahme von A.___ beteiligten Polizisten und um deren Wahrnehmungsberichte

hinsichtlich dieser Festnahme. Diesem Auftrag kam die Polizei am 4. Juli 2017

nach, wobei ein Wahrnehmungsbericht wegen Ferienabwesenheit nachgereicht wurde.

4. Am 8. Dezember 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine formelle Eröffnungsverfügung

gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), evtl. einfacher

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB).

5. Mit Regierungsratsbeschluss Nr.

2018/1973 vom 10. Dezember 2018 wurde für eine weitere, vertiefte Abklärung des

angezeigten Sachverhalts B.___ als ausserordentlicher, nicht weisungsgebundener

Oberstaatsanwalt eingesetzt.

6. Am 13. Februar 2019 wurde das bis

dahin gegen Unbekannt geführte Strafverfahren gegen die Polizeibeamten C.___

und E.___ als Beschuldigte formell eröffnet.

7. Mit Verfügung vom 5. September 2019

stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen C.___ und E.___ ein.

8. Mit Eingabe vom 23. September 2019

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt

Patrick Walker, beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die

Einstellungsverfügung vom 5. September 2019 und beantragte deren Aufhebung

sowie die Eröffnung einer Untersuchung gegen C.___. Gleichzeitig ersuchte er um

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Patrick Walker als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

9. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2019

schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

10. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019

wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abgewiesen.

11. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019

wurde die Verfügung vom 16. Oktober 2019 bezüglich der unentgeltlichen

Rechtspflege wieder aufgehoben, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt Patrick Walker als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beigeordnet.

12. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019

schloss C.___ (neu: C.___), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,

auf Abweisung der Beschwerde.

13. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Rechtsmittel der Beschwerde

gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2019

ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und

der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf

die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Die vorliegend zu beurteilende

Beschwerde richtet sich einzig gegen die Einstellung der Strafuntersuchung

gegen den Beschuldigten C.___. Die Einstellungsverfügung vom 5. September 2019

ist damit hinsichtlich des Beschuldigten E.___ rechtskräftig geworden.

2.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt

gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein

Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein

Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht

erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann (lit. e).

2.2

Der Entscheid über die Einstellung

eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht

eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom

4.

Juli 2018 mit Hinweisen).

2.3

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt

grundsätzlich dem urteilenden Gericht (vgl. Urteil 6B_698/2016 vom 10. April

2017.

E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei

Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher

nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen

müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch

bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.

«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser

Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann

indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das

Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach

dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage

untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241, mit

Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind

gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch

Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven

Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu

berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom

22.

Juni 2016).

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine

fehlerhafte bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2

lit. b StPO) durch die Staatsanwaltschaft, indem diese die Videoaufnahme der

Verhaftung falsch gewürdigt bzw. den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig

erhoben habe. Konkret geht es um eine ruckartige Bewegung von C.___ gegenüber

dem Beschwerdeführer, welche zwischen 1:44’ und 1:45’ der Videoaufnahme zu

sehen ist.

3.1

Die Staatsanwaltschaft erwog, dass

die umstrittene Bewegung C.___ isoliert betrachtet als übermässiger Zwang, als

zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht zur Last gelegt werden könnte. Im

Lichte des gesamten Kontextes der aufgezeichneten Verhaftung des

Beschwerdeführers lasse sich die Bewegung allerdings nicht mit anklagegenügender

Sicherheit als Schlag interpretieren. Sowohl vor dieser ruckartigen Bewegung

wie auch unmittelbar danach sei kein Verhalten und Vorgehen C.___s erkennbar,

welches einer – unter strafprozessual und polizeigesetzlich beurteilten

Aspekten – klar übermässigen Gewaltanwendung gleichgekommen sei. Vielmehr habe

sich C.___ dabei ruhig, gefasst und offensichtlich professionell verhalten. Von

einem gewaltsamen Niederschlagen, einem gewaltsamen «Dreinschlagen» oder

überhaupt einer Gewaltausübung, die über das Mass dessen hinausging, das mit

einer Festnahmeaktion der vorliegenden Art naturgemäss verbunden sei, könne

keine Rede sein. Beurteile man die in Frage stehende ruckartige Bewegung in

diesem Kontext, lasse es die gesamtheitliche Würdigung des Sachverhalts nicht

zu, diesbezüglich von einer nicht zweckdienlichen Gewaltanwendung auszugehen,

die allein der Nachteilszufügung gedient habe. Namentlich lasse sich nicht

ausschliessen, dass C.___s ruckartige Bewegung gemäss seinen eigenen Angaben einer

zum Schutz eines Verhafteten erforderlichen Herstellung oder Wiederherstellung

einer (stabilen) Seitenlage des Beschwerdeführers mittels eines «Nachgreifens»

gedient habe. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch gemäss den Aussagen E.___s

vor dem Anziehen der Handfesseln körperlich dagegen gewehrt. Auch die von Dr. F.___

am 2. Februar 2017 diagnostizierte Rippenquetschung sei in keiner Weise als

Beweisfundament geeignet, um die hier in Frage stehende ruckartige Bewegung C.___s

als (unverhältnismässigen) Schlag zu qualifizieren.

3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Aussage von C.___, er habe beim Beschwerdeführer nachgreifen müssen, um ihn in

Seitenlage zu bringen, stimme mit dem vorhandenen Videomaterial nicht überein.

Der Beschwerdeführer habe sich vor der ruckartigen Bewegung nicht ansatzweise

bewegt und habe sich bereits in Seitenlage befunden. Die Staatsanwaltschaft

habe die Aussagen von C.___ auf ihre Übereinstimmung mit der Videosequenz nicht

überprüft. So sei der Beweisantrag, die Videosequenz einem Fachmann zur

Begutachtung vorzulegen, mit der Begründung abgelehnt worden, die

Interpretation der Bilder erfordere keine spezielle Fachausbildung, weshalb

sich die Strafverfolgungsbehörde ausreichende Kenntnisse oder Fertigkeiten in

der Interpretation von filmisch festgehaltenen Geschehnissen zutraue. Den

frappanten Widersprüchen zwischen der Aussage von C.___ und der Videosequenz

sei nicht nachgegangen worden.

3.3

Auf der umstrittenen Videosequenz ist

Folgendes erkennbar: C.___ lässt den am Boden fixierten, bereits mit

Handschellen gesicherten Beschwerdeführer mit seiner rechten Hand kurz los.

Anschliessend nimmt C.___ eine ruckartige Bewegung mit der rechten Hand vor. Unmittelbar

danach erzittert der Körper des Beschwerdeführers. Genaueres lässt sich der

Videosequenz nicht entnehmen, ohne in blosse Mutmassungen und Annahmen zu

verfallen. Namentlich lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht darauf

schliessen, dass die ruckartige Bewegung gegen den Kopf des Beschwerdeführers

gerichtet war. Eine abschliessende, klare Qualifikation bzw. Interpretation der

in Frage stehenden ruckartigen Bewegung von C.___ ist vorliegend ausgehend von

der Videosequenz nicht möglich. Dass vorliegend ein Gutachten zusätzliche

Klärung bringen könnte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, erscheint wenig

plausibel, ist doch das entscheidende Geschehen nicht ersichtlich. Die

Videosequenz zeigt nur, dass eine Bewegung vorgenommen wurde, nicht aber, um

was für eine Bewegung es sich gehandelt hat. Als alleiniges Beweismittel ist

die Videoaufnahme somit nicht geeignet, C.___ einen Schlag gegen den

Beschwerdeführer nachzuweisen.

3.4

Es sind damit auch die weiteren

Beweismittel in die Würdigung miteinzubeziehen, wie dies die Staatsanwaltschaft

getan hat. Diese sprechen klar gegen einen Übergriff gegen den Beschwerdeführer

durch C.___. So war das auf der Videoaufnahme ersichtliche Verhalten von C.___

jederzeit ruhig und professionell. Die Verletzungen des Beschwerdeführers

lassen sich nicht mit der ruckartigen Bewegung in Verbindung bringen. Keiner

der an der Verhaftung mitbeteiligten Polizeiangehörigen hat einen Übergriff von

C.___ gegen den Beschwerdeführer mitbekommen. Ferner sind auch die widersprüchlichen

und von Aggravationstendenzen geprägten Aussagen des Beschwerdeführers nicht

geeignet, C.___ zu belasten.

3.5

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass

im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung durch das urteilende Gericht und mithin ein Freispruch zu erwarten

wäre. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Sachverhalt korrekt festgestellt.

Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

4.

Soweit der Beschwerdeführer über die

Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der ruckartigen

Bewegung von C.___ hinaus eine Fehlerhaftigkeit der Einstellungsverfügung vom

5.

September 2019 geltend macht, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als

unbegründet. Dies betrifft die weiteren Vorwürfe angeblicher Misshandlungen

durch die Polizei. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander, sondern verweist in

Beweissatz 12 pauschal auf eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation. Die

Staatsanwaltschaft hat jedoch im Detail begründet, weshalb die diesbezüglichen

Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und auch mit der objektiven

Beweislage nicht übereinstimmen.

5.

Die Beschwerde ist unbegründet; sie

ist abzuweisen.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten grundsätzlich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1

StPO). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege sind die Kosten durch den Staat

Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zulassen.

6.2

Rechtsanwalt Patrick Walker, […],

ist unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Rechtsanwalt Patrick

Walker macht in seiner Kostennote eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'893.15

(Honorar 9.49h à CHF 180.00 = CHF 1'710.00, Auslagen CHF 47.80, zzgl.

MWST) geltend. Dies erscheint angemessen. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt

Patrick Walker folglich eine Entschädigung von CHF 1'893.15 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zulassen.

6.3

Wird das ausschliesslich vom

Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser die durch die

adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der

beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17.

März 2017 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer schuldet C.___ demzufolge eine

Parteientschädigung. Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner macht in ihrer Kostennote

eine Entschädigung von CHF 2'803.50 (Honorar 10.17h à CHF 220.00 = CHF 2'236.65,

Auslagen CHF 366.40, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb

die Parteientschädigung in dieser Höhe vom Beschwerdeführer zu tragen ist.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00

gehen zulasten des Beschwerdeführers. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat

der Staat Solothurn diese Kosten zu tragen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschwerdeführers erlauben.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Walker, […], wird

für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'893.15 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.

4. Der Beschwerdeführer hat C.___ eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'803.50 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann