BKBES.2019.118
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
28. Juli 2020Deutsch17 min
Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die Rettungssanitäterinnen C.___ und D.___,
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 28. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Marco
Albrecht,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___
AG, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
3. C.___
4. D.___
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 23. Mai 2019 erstattete A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht, bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die Rettungssanitäterinnen C.___ und D.___,
die B.___ AG sowie alle weiteren beteiligten Personen wegen fahrlässiger
Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe, Aussetzung sowie allen weiteren in
Erwägungen
Frage kommenden Delikten. Es wurde geltend gemacht, die Angezeigten hätten es
trotz des schlechten Zustands und den eindeutigen Anzeichen eines erlittenen
Schlaganfalls unterlassen, †E.___, den Vater von A.___, ins Spital zu nehmen.
Die unterbliebene medizinische Hilfe habe zu weiteren Folgebeschwerden geführt,
die es notwendig gemacht hätten, dass †E.___ nach der erstmaligen Aufnahme im
Krankenhaus weiter unter ärztlicher Aufsicht im Spital bzw. in der
psychiatrischen Klinik habe hospitalisiert werden müssen. Trotz der weiteren
Behandlung habe sich †E.___ nicht mehr vollständig von seinen Beschwerden und
Leiden erholt und sei schliesslich am 9. Februar 2018 verstorben. Es
Dispositiv
bestehe demnach der dringende Verdacht, dass die belegte unterbliebene Vornahme
der notwendigen Rettungshandlungen zur Verschlechterung des Gesundheitszustands
von †E.___ geführt habe und somit mehrere Straftatbestände erfüllt seien.
2. Mit Verfügung vom 18. September 2019
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ vom 23. Mai 2019 nicht
an die Hand.
3. Mit Eingabe vom 30. September 2019
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt
Marco Albrecht, bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. September 2019 Beschwerde und
verlangte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus ersuchte die
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Marco Albrecht als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
4. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und
die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit von CHF
800.00 verpflichtet.
5. Am 4. November 2019 erhob die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2019 Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht, welche mit Urteil 1B_533/2019 vom 4. März
2020 abgewiesen wurde.
6. Mit Eingabe vom 17. März 2020 schloss
die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Eingabe vom 24. April 2020
schloss die B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
auf Abweisung der Beschwerde.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II.
1. Angefochten ist eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde
beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert
sind die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO,
soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung
beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können
Nichtanhandnahmeverfügungen anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im
Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382
Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen
Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Stirbt
eine geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft
verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinn von Art.
110 Abs. 1 StGB über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige einer Person im Sinne
von Art. 110 Abs. 1 StGB sind u.a. ihre Verwandten in gerader Linie. Bei der
Beschwerdeführerin handelt es sich um die Tochter von †E.___. Sie ist damit
dessen Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO. Durch die von der
Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme ist sie beschwert und zur
vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen
gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist
der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit
Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig
fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als
eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare
Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene
Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den
eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so
eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine
strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer
plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete
Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst
dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein
hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine
Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit
Hinweisen).
3. Die Staatsanwaltschaft ging in der
angefochtenen Verfügung von folgendem Sachverhalt aus: †E.___ sei Dauermieter
im Hotel [...] in [...] gewesen und habe dort auch seinen Wohnsitz gehabt. Er
habe an einem Alkohol- und Nikotinabhängigkeitssyndrom gelitten und im Mai 2017
einen Thalamusinfarkt links (Schlaganfall) erlitten, von dem er sich bis auf
eine leichtgradige Hemispastik rechts (leichte spastische Lähmung) erholt habe.
Am Sonntag, 3. Dezember 2017, um 11:20 Uhr, sei der Rettungsdienst des [...]spitals
[...] alarmiert worden, weil der Direktionsassistent des Hotels [...], F.___,
auf Verlangen der Beschwerdeführerin diesen angefordert habe. F.___ habe der
Beschwerdeführerin zuvor telefonisch mitgeteilt, dass ihr Vater ihm ein wenig
verwirrt vorkomme; er habe gesehen, wie †E.___ vergeblich versucht habe, sich
anzuziehen; seine beiden Beine seien in einem Hosenbein gewesen, er habe links
mit rechts vertauscht und Wasser ins Lavabo laufen lassen, obwohl er nicht im
Bad gewesen sei. Das um 11:24 Uhr im [...]spital [...] ausgerückte Rettungsteam
C.___ und D.___ sei um 11:27 Uhr im Hotel [...] eingetroffen und habe sich ins
Zimmer von †E.___ begeben. Es habe ihn dort stehend und «nüschelig» vorgefunden
und festgestellt, dass er sich vergeblich die Hose und Schuhe anzuziehen
versucht habe. Die Rettungssanitäterinnen hätten um 11:30 Uhr die Atemfrequenz
(Normal), pulsoxymetrisch die Sauerstoffsättigung (97%), die Herzfrequenz (76),
den Herzrhythmus (regulär) sowie den Blutzucker (5,6) gemessen und festgestellt,
dass †E.___ keine Schmerzen gehabt habe. Sie hätten ihn auf dem NACA Index auf
Stufe 1 eingestuft, was einer geringfügigen Funktionsstörung entspreche und in
der Regel keine notärztliche Intervention erfordere. Das Bewertungsschema für
Bewusstseins- und Hirnfunktionsstörungen GCS hätten sie mit 4 für Augen
(spontanes Öffnen der Augen), 5 für verbale Antwort (konversationsfähig,
orientiert) und 6 für motorische Antwort (bei Aufforderung) ausgefüllt, was
nicht auf eine Bewusstseinsstörung hinweise. Das Rettungsteam habe bei †E.___
eine C2-Problematik (Alkoholproblematik) und eine Verwahrlosung als vorliegend
erachtet. Während dieser Untersuchungen habe die Beschwerdeführerin dem
Direktionsassistenten telefoniert und sich mit einer der Rettungssanitäterinnen
verbinden lassen, welcher sie mehrfach mitgeteilt habe, ihr Vater habe bereits
im Sommer einen Schlaganfall erlitten und habe schon länger Mühe mit der linken
Körperseite. Es sei deshalb auf dem Einsatzprotokoll «Pat hat Status nach CVI»
vermerkt. Obwohl die Beschwerdeführerin darauf beharrt habe, dass die
Rettungssanität ihren Vater zwangsweise mitnehme, hätten ihr die Sanitäterinnen
mitgeteilt, sie könnten den Patienten ohne ärztliche Anordnung einer
fürsorgerischen Unterbringung (FU) nicht dazu zwingen. Das Rettungsteam habe
dennoch Rücksprache mit der Oberärztin Medizin des [...]spitals genommen,
welche aufgrund der Schilderung der Rettungssanitäterinnen eine
Zwangseinweisung als übertrieben angesehen habe. In einem weiteren Telefonat
mit der Beschwerdeführerin sei ihr das so mitgeteilt worden. Das Rettungsteam
habe das Hotel anschliessend um 12:22 Uhr wieder verlassen. Der Einsatz habe
genau 55 Minuten gedauert. In dieser Zeit habe sich der Direktionsassistent ab
und zu zum Zimmer von †E.___ begeben, um zu fragen, ob er irgendwie behilflich
sein könne. Da die Türe nicht geschlossen gewesen sei, habe er im Treppenhaus
Sätze wie «… ich bin doch nicht verrückt…», «… ich komme nicht mit…» oder «…
ich kann mich wohl allein anziehen» gehört. Die Beschwerdeführerin, welche an
diesem Sonntagmorgen als Pflegeassistentin im [...] gearbeitet habe, habe sich
mit dem ÖV sofort auf den Weg nach [...] zu ihrem Vater gemacht, nachdem sie
vom Direktionsassistenten angerufen worden sei und sie diesen gebeten habe, den
Rettungsdienst zu alarmieren. Gegen 13:10 Uhr sei sie im Hotelzimmer ihres
Vaters eingetroffen, kurze Zeit darauf auch ihr Bruder G.___. Sie hätten
festgestellt, dass †E.___ Mühe mit der Koordination und mit dem Sprechen sowie
kaum Kraft in den Armen gehabt habe und umhergeschwankt sei. Die
Beschwerdeführerin habe die Ambulanz gerufen und den Notarzt verlangt. Dieser
habe vor Ort die Notwendigkeit einer Einlieferung erkannt, weshalb er †E.___
angemeldet habe und die Beschwerdeführerin und ihr Bruder diesen mit dem Privatauto
in die Notaufnahme des [...]spitals [...] gebracht hätten. Im [...]spital seien
verschiedene Untersuchungen vorgenommen worden. Dabei hätten die
Medizinalpersonen einen subakuten ischämischen Infarkt, aber auch verschiedene
andere gesundheitliche Probleme bei †E.___ festgestellt. Zudem sei bei einem
zusätzlich bestehenden Alkoholabhängigkeitssyndrom ein hyperaktives Delir
aufgetreten. In der Folge sei †E.___ am 18. Dezember 2017 in die Reha und am
22. Dezember 2017 im Rahmen einer FU in die psychiatrischen Kliniken in [...]
überwiesen worden. Wegen zunehmender gesundheitlicher Probleme sei er am 16.
Januar 2018 zurück in das [...]spital verlegt worden. Am 9. Februar 2018 sei er
verstorben.
4. Die Beschwerdeführerin rügt eine
fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Frage, ob †E.___ sich
gegenüber den Rettungssanitäterinnen tatsächlich weigerte, mit der Ambulanz ins
Spital transportiert zu werden.
4.1 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin
geltend, abgesehen von der Notiz der Angezeigten im Einsatzprotokoll sei kein
Beleg vorhanden, welcher bezeugen würde, dass †E.___ eine Mitnahme ins Spital
verweigert hätte. Dessen ausdrücklicher Behandlungsverzicht erscheine auch
nicht glaubwürdig, wenn man sehe, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei,
sich anzuziehen und sich später auch ohne zu zögern damit einverstanden erklärt
habe, ins Spital zu fahren, als die Beschwerdeführerin im Hotel [...]
angekommen sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die
Staatsanwaltschaft diese unklar beantwortete Frage hätte klären müssen,
namentlich durch Einvernahme der damals anwesenden Personen (F.___ und H.___).
4.2 Die Staatsanwaltschaft macht in
ihrer Stellungnahme geltend, dass sich †E.___ gemäss den schriftlichen
Ausführungen von F.___ gegenüber den Rettungssanitäterinnen deutlich geäussert
habe, dass er nicht mit ihnen habe mitgehen wollen. †E.___ sei auch nicht ohne
zu zögern mit seinen Kindern mit in das Spital gegangen, wie das in der
Beschwerde vorgebracht werde. Vielmehr hätten ihn die Beschwerdeführerin und
ihr Bruder gemäss F.___ dazu überreden können. Da die von der
Beschwerdeführerin angegebenen Personen und sie selbst bereits ausführlich
schriftlich zum Vorfall Stellung genommen hätten, ergebe sich zusammen mit den
eingereichten Berichten des Spitals ein genügendes Bild des Sachverhalts, um zu
beurteilen, ob ein Anfangsverdacht auf ein Delikt vorliege oder nicht.
4.3 Dem Bericht des
Direktionsassistenten des Hotels [...] in [...], F.___, lässt sich entnehmen,
dass dieser während der Anwesenheit der Rettungssanitäterinnen ab und zu in das
Zimmer von †E.___ hochgegangen sei, um zu schauen, ob er irgendwie behilflich
sein könnte. Da die Türe nicht geschlossen gewesen sei, habe er im Treppenhaus
Sätze wie «… ich bin doch nicht verrückt…», «… ich komme nicht mit…» oder «…
ich kann mich wohl allein anziehen…» gehört. Bezüglich der späteren
Einlieferung ins Spital hält der Bericht von F.___ fest, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Bruder ihren Vater hätten überreden können, mit ins
Spital zu gehen. Das Einsatzprotokoll des Rettungsdiensts des [...]spitals vom
3. Dezember 2017 enthält alsdann folgenden Wortlaut: «Pat stehend im
Zimmer vorgefunden. Alarmierung RD durch Hotelmanager auf Verlangen der
Tochter. Pat ist nüschelig und versucht vergeblich, sich die Hosen und Schuhe
anzuziehen. Pat hat Status nach CVI. Pat will Ø ins Spital. Tel. mit Tochter,
diese will Zwangseinweisung, wir haben ihr erklärt, dass wir Pat nicht zwingen
können. Ohne ärztlichen FU sei dies nicht möglich. Rücksprache mit OA Medizin [...]
genommen, diese meint auch, dass eine Zwangseinweisung etwas übertrieben sei.
Erneut Tel. mit Tochter, diese sagt, Pat habe schon länger Mühe mit li
Körperseite, Tochter kommt nun mit dem Zug um selbst mit dem Pat zu kommen».
4.4 Die erwähnten Beweismittel enthalten
die Angaben sämtlicher der zum fraglichen Zeitpunkt vor Ort befindlichen
Personen. Die Aussagen von H.___, die lediglich vor Eintreffen des
Rettungsdienstes kurz bei †E.___ gewesen war, sind deshalb von vornherein nicht
geeignet, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Soweit die
Beschwerdeführerin eine zusätzliche persönliche Einvernahme von F.___ fordert,
ist darauf hinzuweisen, dass sich F.___ in seinem Bericht – welcher notabene
von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gelegt wurde – zur Frage der
Weigerung von †E.___ eindeutig geäussert hat. Für eine weitere Klärung des
Sachverhalts bestand damit keine Notwendigkeit. Der Sachverhalt ergibt sich
ergibt sich klar aus den unter E. 4.3 referierten Beweismitteln. Gemäss F.___ äusserte
†E.___ gegenüber den Rettungssanitäterinnen seinen klaren Willen, nicht ins
Spital mitzukommen. Sodann ergibt sich aus dem Einsatzprotokoll, dass sich †E.___
weigerte, sich mit der Ambulanz ins Spital zu begeben. Entsprechend ist die
Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass †E.___ seine Zustimmung zur Mitnahme
ins Spital verweigerte, nicht zu beanstanden. Die Rüge der fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet.
5. In rechtlicher Hinsicht macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Rettungssanitäterinnen hätten trotz eindeutiger
Anhaltspunkte zu Unrecht keine fürsorgerische Unterbringung von †E.___ veranlasst
und sich dadurch strafbar gemacht.
5.1 Im Einzelnen macht die
Beschwerdeführerin geltend, sowohl †E.___ selbst als auch seine Wohnung seien
in einem verwahrlosten Zustand vorgefunden worden. Mit Blick auf die Tatsache,
dass die Abgrenzung von der «einfachen» zur «schweren» Verwahrlosung nur schwer
zu treffen sei, und unter Betrachtung dieser problematischen Differenzierung im
Lichte der ärztlichen Sorgfaltspflicht, hätte das im Einsatz stehende
medizinische Personal im damals vorliegenden Zweifelsfall – mit zusätzlichem
Blick auf die sichtliche Alkoholproblematik und Einschränkung der motorischen
Fähigkeiten des Patienten – zwingend eine fürsorgerische Unterbringung anordnen
müssen zum leiblichen Schutz von †E.___. Schliesslich sei mit aller Deutlichkeit
darauf hinzuweisen, dass †E.___ schliesslich mit Entscheid der KESB [...] vom
25. Dezember 2017 – also weniger als einen Monat nach dem Vorfall vom 3.
Dezember 2017 – schliesslich in fürsorgerische Unterbringung genommen und diese
auch verlängert worden sei. In der Begründung ihres Entscheides habe die KESB
den Zustand des Patienten auf genau dieselbe Weise geschildert, wie dieser zum
Zeitpunkt des Vorfalles vom 3. Dezember 2017 vorgelegen habe, und habe dabei
eine psychische Störung bejaht.
5.2 Die B.___ AG bestreiten in ihrer
Stellungnahme die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung von †E.___.
Sie machen in ihrer Stellungnahme geltend, dass gemäss § 123 des
Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) nur in der Schweiz zur
selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärzte eine fürsorgerische
Unterbringung für die Dauer von höchstens 72 Stunden anordnen könnten. Somit
seien die beiden Rettungssanitäterinnen – welche notabene keine Ärzte seien –
gar nicht befugt gewesen, eine solche Massnahme anzuordnen. Gemäss den
zutreffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft habe †E.___ auf der
GCS-Skala (für Bewusstseins- und Hirnfunktionsstörungen) die höchste Punktzahl
(15 Punkte) erreicht, was beweise, dass er vollständig orientiert und bei
vollem Bewusstsein gewesen sei. Auch die übrigen Vitalparameter hätten den
Normwerten entsprochen. Zudem hätten sich die beiden Rettungssanitäterinnen
während rund 55 Minuten einen eigenen Eindruck über den Gesundheitszustand von
†E.___ verschaffen können. Wäre in der Tat eine fürsorgerische Unterbringung
notwendig gewesen, so wären deren Erhebungen und die Beurteilung anders
ausgefallen.
5.3 Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine
Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet
oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht
werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
Der – vorliegend gesondert zu prüfende – Unterbringungstatbestand der schweren
Verwahrlosung ist restriktiv auszulegen (Jürg Gassmann/René Bridler in:
Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,
Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 9.61). Der Einweisungsgrund der schweren
Verwahrlosung ist auf einen «Zustand der Verkommenheit zugeschnitten, der mit
der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist» (BGE 128 III 12, E.
3). Eine schwere Verwahrlosung liegt nur in Extremfällen von
Selbstvernachlässigung vor, in denen die hilfsbedürftige Person nicht mehr in
der Lage ist, die minimalsten Bedürfnisse in Bezug auf Hygiene und Ernährung
nachzukommen (Gassmann/Bridler, a.a.O., Rz. 9.63).
5.4 Vorliegend ist unumstritten, dass
bei †E.___ zum fraglichen Zeitpunkt am 3. Dezember 2017 weder eine psychische
Störung noch eine geistige Behinderung vorlagen. Seine diesbezüglichen
Testwerte zeigten keine besonderen Auffälligkeiten. Umstritten ist jedoch, ob
bei †E.___ dannzumal schwer verwahrlost war. †E.___ wohnte im Hotel [...],
verfügte also über einen festen Wohnplatz. Dies allein deutet schon darauf hin,
dass keine schwere Verwahrlosung vorlag (vgl. BGE 128 III 14). Auch die
weiteren Umstände deuten nicht ansatzweise in Richtung einer schweren
Verwahrlosung. Zwar zeigten sich bei †E.___ Anzeichen einer Verwahrlosung (vgl.
die entsprechende Verdachtsdiagnose im Einsatzprotokoll der Rettungssanität);
dabei wird aber die Schwelle zur – restriktiv anzunehmenden – schweren
Verwahrlosung nicht erreicht. Entsprechend ist die Rüge, unter den gegebenen
Umständen hätten die Rettungssanitäterinnen eine FU veranlassen müssen,
unbegründet, zumal sie selber hierzu nicht befugt gewesen wären.
5.5 Soweit die Beschwerdeführerin
ergänzend geltend macht, der spätere Unterbringungsentscheid der KESB vom 25.
Dezember 2017 basiere auf denselben tatsächlichen Grundlagen wie am 3. Dezember
2017, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Unterbringungsentscheid der KESB
erfolgte infolge des hyperaktiven Delirs, welches †E.___ aufgrund des subakuten
ischämischen Hirninfarkts erlitten hatte und welcher als psychische Störung
i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB qualifiziert wurde (vgl. E. 2.3 des Entscheids). Die
körperliche Verfassung von †E.___ unterschied sich deshalb im Zeitpunkt des
Unterbringungsentscheids am 25. Dezember 2017 erheblich von derjenigen am 3.
Dezember 2017, wo keine psychischen Auffälligkeiten ersichtlich waren. Demnach
kann die Beschwerdeführerin aus dem Unterbringungsentscheid der KESB vom 25.
Dezember 2017 nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6. Nach dem Gesagten vermögen die
Ausführungen in der Beschwerde den Schluss der Vorinstanz, es bestehe
offensichtlich kein Raum für die Erfüllung der angezeigten oder von weiteren
Straftatbeständen, nicht zu entkräften. Entsprechend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen (Art.
428 Abs. 1 StPO).
7.2 Wird das ausschliesslich von der
Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch
angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der
beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17.
März 2017, E. 2). Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als Vertreterin der B.___
AG macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 3'172.10 (Honorar 10h à
CHF 280.00, Auslagen CHF 145.30, zzgl. MWST) geltend. Der Aufwand erscheint
hoch, aber gerade noch angemessen. Jedoch ist in Fällen wie dem vorliegenden
praxisgemäss lediglich ein Stundenansatz von CHF 260.00 zu vergüten.
Entsprechend reduziert sich die von der Beschwerdeführerin zu bezahlende
Parteientschädigung auf CHF 2'956.70 (Honorar 10h à CHF 260.00, Auslagen CHF
145.30, zzgl. MWST).
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat der B.___ AG eine
Parteientschädigung von CHF 2'956.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann