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Entscheid

BKBES.2019.118

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

28. Juli 2020Deutsch17 min

Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die Rettungssanitäterinnen C.___ und D.___,

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 28. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Marco

Albrecht,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___

AG, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

3. C.___

4. D.___

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 23. Mai 2019 erstattete A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht, bei der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die Rettungssanitäterinnen C.___ und D.___,

die B.___ AG sowie alle weiteren beteiligten Personen wegen fahrlässiger

Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe, Aussetzung sowie allen weiteren in

Erwägungen

Frage kommenden Delikten. Es wurde geltend gemacht, die Angezeigten hätten es

trotz des schlechten Zustands und den eindeutigen Anzeichen eines erlittenen

Schlaganfalls unterlassen, †E.___, den Vater von A.___, ins Spital zu nehmen.

Die unterbliebene medizinische Hilfe habe zu weiteren Folgebeschwerden geführt,

die es notwendig gemacht hätten, dass †E.___ nach der erstmaligen Aufnahme im

Krankenhaus weiter unter ärztlicher Aufsicht im Spital bzw. in der

psychiatrischen Klinik habe hospitalisiert werden müssen. Trotz der weiteren

Behandlung habe sich †E.___ nicht mehr vollständig von seinen Beschwerden und

Leiden erholt und sei schliesslich am 9. Februar 2018 verstorben. Es

Dispositiv

bestehe demnach der dringende Verdacht, dass die belegte unterbliebene Vornahme

der notwendigen Rettungshandlungen zur Verschlechterung des Gesundheitszustands

von †E.___ geführt habe und somit mehrere Straftatbestände erfüllt seien.

2. Mit Verfügung vom 18. September 2019

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ vom 23. Mai 2019 nicht

an die Hand.

3. Mit Eingabe vom 30. September 2019

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt

Marco Albrecht, bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn

gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. September 2019 Beschwerde und

verlangte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache

zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus ersuchte die

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter

Beiordnung von Rechtsanwalt Marco Albrecht als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

4. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019

wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und

die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit von CHF

800.00 verpflichtet.

5. Am 4. November 2019 erhob die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2019 Beschwerde in

Strafsachen an das Bundesgericht, welche mit Urteil 1B_533/2019 vom 4. März

2020 abgewiesen wurde.

6. Mit Eingabe vom 17. März 2020 schloss

die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Eingabe vom 24. April 2020

schloss die B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

auf Abweisung der Beschwerde.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

II.

1. Angefochten ist eine

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde

beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393

Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert

sind die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO,

soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung

eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung

beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können

Nichtanhandnahmeverfügungen anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im

Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382

Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen

Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Stirbt

eine geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft

verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinn von Art.

110 Abs. 1 StGB über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige einer Person im Sinne

von Art. 110 Abs. 1 StGB sind u.a. ihre Verwandten in gerader Linie. Bei der

Beschwerdeführerin handelt es sich um die Tochter von †E.___. Sie ist damit

dessen Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO. Durch die von der

Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme ist sie beschwert und zur

vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen

geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein

Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen

gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist

der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit

Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig

fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als

eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare

Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene

Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den

eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so

eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung

einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine

strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse

Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer

plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete

Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst

dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein

hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine

Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit

Hinweisen).

3. Die Staatsanwaltschaft ging in der

angefochtenen Verfügung von folgendem Sachverhalt aus: †E.___ sei Dauermieter

im Hotel [...] in [...] gewesen und habe dort auch seinen Wohnsitz gehabt. Er

habe an einem Alkohol- und Nikotinabhängigkeitssyndrom gelitten und im Mai 2017

einen Thalamusinfarkt links (Schlaganfall) erlitten, von dem er sich bis auf

eine leichtgradige Hemispastik rechts (leichte spastische Lähmung) erholt habe.

Am Sonntag, 3. Dezember 2017, um 11:20 Uhr, sei der Rettungsdienst des [...]spitals

[...] alarmiert worden, weil der Direktionsassistent des Hotels [...], F.___,

auf Verlangen der Beschwerdeführerin diesen angefordert habe. F.___ habe der

Beschwerdeführerin zuvor telefonisch mitgeteilt, dass ihr Vater ihm ein wenig

verwirrt vorkomme; er habe gesehen, wie †E.___ vergeblich versucht habe, sich

anzuziehen; seine beiden Beine seien in einem Hosenbein gewesen, er habe links

mit rechts vertauscht und Wasser ins Lavabo laufen lassen, obwohl er nicht im

Bad gewesen sei. Das um 11:24 Uhr im [...]spital [...] ausgerückte Rettungsteam

C.___ und D.___ sei um 11:27 Uhr im Hotel [...] eingetroffen und habe sich ins

Zimmer von †E.___ begeben. Es habe ihn dort stehend und «nüschelig» vorgefunden

und festgestellt, dass er sich vergeblich die Hose und Schuhe anzuziehen

versucht habe. Die Rettungssanitäterinnen hätten um 11:30 Uhr die Atemfrequenz

(Normal), pulsoxymetrisch die Sauerstoffsättigung (97%), die Herzfrequenz (76),

den Herzrhythmus (regulär) sowie den Blutzucker (5,6) gemessen und festgestellt,

dass †E.___ keine Schmerzen gehabt habe. Sie hätten ihn auf dem NACA Index auf

Stufe 1 eingestuft, was einer geringfügigen Funktionsstörung entspreche und in

der Regel keine notärztliche Intervention erfordere. Das Bewertungsschema für

Bewusstseins- und Hirnfunktionsstörungen GCS hätten sie mit 4 für Augen

(spontanes Öffnen der Augen), 5 für verbale Antwort (konversationsfähig,

orientiert) und 6 für motorische Antwort (bei Aufforderung) ausgefüllt, was

nicht auf eine Bewusstseinsstörung hinweise. Das Rettungsteam habe bei †E.___

eine C2-Problematik (Alkoholproblematik) und eine Verwahrlosung als vorliegend

erachtet. Während dieser Untersuchungen habe die Beschwerdeführerin dem

Direktionsassistenten telefoniert und sich mit einer der Rettungssanitäterinnen

verbinden lassen, welcher sie mehrfach mitgeteilt habe, ihr Vater habe bereits

im Sommer einen Schlaganfall erlitten und habe schon länger Mühe mit der linken

Körperseite. Es sei deshalb auf dem Einsatzprotokoll «Pat hat Status nach CVI»

vermerkt. Obwohl die Beschwerdeführerin darauf beharrt habe, dass die

Rettungssanität ihren Vater zwangsweise mitnehme, hätten ihr die Sanitäterinnen

mitgeteilt, sie könnten den Patienten ohne ärztliche Anordnung einer

fürsorgerischen Unterbringung (FU) nicht dazu zwingen. Das Rettungsteam habe

dennoch Rücksprache mit der Oberärztin Medizin des [...]spitals genommen,

welche aufgrund der Schilderung der Rettungssanitäterinnen eine

Zwangseinweisung als übertrieben angesehen habe. In einem weiteren Telefonat

mit der Beschwerdeführerin sei ihr das so mitgeteilt worden. Das Rettungsteam

habe das Hotel anschliessend um 12:22 Uhr wieder verlassen. Der Einsatz habe

genau 55 Minuten gedauert. In dieser Zeit habe sich der Direktionsassistent ab

und zu zum Zimmer von †E.___ begeben, um zu fragen, ob er irgendwie behilflich

sein könne. Da die Türe nicht geschlossen gewesen sei, habe er im Treppenhaus

Sätze wie «… ich bin doch nicht verrückt…», «… ich komme nicht mit…» oder «…

ich kann mich wohl allein anziehen» gehört. Die Beschwerdeführerin, welche an

diesem Sonntagmorgen als Pflegeassistentin im [...] gearbeitet habe, habe sich

mit dem ÖV sofort auf den Weg nach [...] zu ihrem Vater gemacht, nachdem sie

vom Direktionsassistenten angerufen worden sei und sie diesen gebeten habe, den

Rettungsdienst zu alarmieren. Gegen 13:10 Uhr sei sie im Hotelzimmer ihres

Vaters eingetroffen, kurze Zeit darauf auch ihr Bruder G.___. Sie hätten

festgestellt, dass †E.___ Mühe mit der Koordination und mit dem Sprechen sowie

kaum Kraft in den Armen gehabt habe und umhergeschwankt sei. Die

Beschwerdeführerin habe die Ambulanz gerufen und den Notarzt verlangt. Dieser

habe vor Ort die Notwendigkeit einer Einlieferung erkannt, weshalb er †E.___

angemeldet habe und die Beschwerdeführerin und ihr Bruder diesen mit dem Privatauto

in die Notaufnahme des [...]spitals [...] gebracht hätten. Im [...]spital seien

verschiedene Untersuchungen vorgenommen worden. Dabei hätten die

Medizinalpersonen einen subakuten ischämischen Infarkt, aber auch verschiedene

andere gesundheitliche Probleme bei †E.___ festgestellt. Zudem sei bei einem

zusätzlich bestehenden Alkoholabhängigkeitssyndrom ein hyperaktives Delir

aufgetreten. In der Folge sei †E.___ am 18. Dezember 2017 in die Reha und am

22. Dezember 2017 im Rahmen einer FU in die psychiatrischen Kliniken in [...]

überwiesen worden. Wegen zunehmender gesundheitlicher Probleme sei er am 16.

Januar 2018 zurück in das [...]spital verlegt worden. Am 9. Februar 2018 sei er

verstorben.

4. Die Beschwerdeführerin rügt eine

fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Frage, ob †E.___ sich

gegenüber den Rettungssanitäterinnen tatsächlich weigerte, mit der Ambulanz ins

Spital transportiert zu werden.

4.1 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin

geltend, abgesehen von der Notiz der Angezeigten im Einsatzprotokoll sei kein

Beleg vorhanden, welcher bezeugen würde, dass †E.___ eine Mitnahme ins Spital

verweigert hätte. Dessen ausdrücklicher Behandlungsverzicht erscheine auch

nicht glaubwürdig, wenn man sehe, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei,

sich anzuziehen und sich später auch ohne zu zögern damit einverstanden erklärt

habe, ins Spital zu fahren, als die Beschwerdeführerin im Hotel [...]

angekommen sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die

Staatsanwaltschaft diese unklar beantwortete Frage hätte klären müssen,

namentlich durch Einvernahme der damals anwesenden Personen (F.___ und H.___).

4.2 Die Staatsanwaltschaft macht in

ihrer Stellungnahme geltend, dass sich †E.___ gemäss den schriftlichen

Ausführungen von F.___ gegenüber den Rettungssanitäterinnen deutlich geäussert

habe, dass er nicht mit ihnen habe mitgehen wollen. †E.___ sei auch nicht ohne

zu zögern mit seinen Kindern mit in das Spital gegangen, wie das in der

Beschwerde vorgebracht werde. Vielmehr hätten ihn die Beschwerdeführerin und

ihr Bruder gemäss F.___ dazu überreden können. Da die von der

Beschwerdeführerin angegebenen Personen und sie selbst bereits ausführlich

schriftlich zum Vorfall Stellung genommen hätten, ergebe sich zusammen mit den

eingereichten Berichten des Spitals ein genügendes Bild des Sachverhalts, um zu

beurteilen, ob ein Anfangsverdacht auf ein Delikt vorliege oder nicht.

4.3 Dem Bericht des

Direktionsassistenten des Hotels [...] in [...], F.___, lässt sich entnehmen,

dass dieser während der Anwesenheit der Rettungssanitäterinnen ab und zu in das

Zimmer von †E.___ hochgegangen sei, um zu schauen, ob er irgendwie behilflich

sein könnte. Da die Türe nicht geschlossen gewesen sei, habe er im Treppenhaus

Sätze wie «… ich bin doch nicht verrückt…», «… ich komme nicht mit…» oder «…

ich kann mich wohl allein anziehen…» gehört. Bezüglich der späteren

Einlieferung ins Spital hält der Bericht von F.___ fest, dass die

Beschwerdeführerin und ihr Bruder ihren Vater hätten überreden können, mit ins

Spital zu gehen. Das Einsatzprotokoll des Rettungsdiensts des [...]spitals vom

3. Dezember 2017 enthält alsdann folgenden Wortlaut: «Pat stehend im

Zimmer vorgefunden. Alarmierung RD durch Hotelmanager auf Verlangen der

Tochter. Pat ist nüschelig und versucht vergeblich, sich die Hosen und Schuhe

anzuziehen. Pat hat Status nach CVI. Pat will Ø ins Spital. Tel. mit Tochter,

diese will Zwangseinweisung, wir haben ihr erklärt, dass wir Pat nicht zwingen

können. Ohne ärztlichen FU sei dies nicht möglich. Rücksprache mit OA Medizin [...]

genommen, diese meint auch, dass eine Zwangseinweisung etwas übertrieben sei.

Erneut Tel. mit Tochter, diese sagt, Pat habe schon länger Mühe mit li

Körperseite, Tochter kommt nun mit dem Zug um selbst mit dem Pat zu kommen».

4.4 Die erwähnten Beweismittel enthalten

die Angaben sämtlicher der zum fraglichen Zeitpunkt vor Ort befindlichen

Personen. Die Aussagen von H.___, die lediglich vor Eintreffen des

Rettungsdienstes kurz bei †E.___ gewesen war, sind deshalb von vornherein nicht

geeignet, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Soweit die

Beschwerdeführerin eine zusätzliche persönliche Einvernahme von F.___ fordert,

ist darauf hinzuweisen, dass sich F.___ in seinem Bericht – welcher notabene

von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gelegt wurde – zur Frage der

Weigerung von †E.___ eindeutig geäussert hat. Für eine weitere Klärung des

Sachverhalts bestand damit keine Notwendigkeit. Der Sachverhalt ergibt sich

ergibt sich klar aus den unter E. 4.3 referierten Beweismitteln. Gemäss F.___ äusserte

†E.___ gegenüber den Rettungssanitäterinnen seinen klaren Willen, nicht ins

Spital mitzukommen. Sodann ergibt sich aus dem Einsatzprotokoll, dass sich †E.___

weigerte, sich mit der Ambulanz ins Spital zu begeben. Entsprechend ist die

Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass †E.___ seine Zustimmung zur Mitnahme

ins Spital verweigerte, nicht zu beanstanden. Die Rüge der fehlerhaften

Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet.

5. In rechtlicher Hinsicht macht die

Beschwerdeführerin geltend, die Rettungssanitäterinnen hätten trotz eindeutiger

Anhaltspunkte zu Unrecht keine fürsorgerische Unterbringung von †E.___ veranlasst

und sich dadurch strafbar gemacht.

5.1 Im Einzelnen macht die

Beschwerdeführerin geltend, sowohl †E.___ selbst als auch seine Wohnung seien

in einem verwahrlosten Zustand vorgefunden worden. Mit Blick auf die Tatsache,

dass die Abgrenzung von der «einfachen» zur «schweren» Verwahrlosung nur schwer

zu treffen sei, und unter Betrachtung dieser problematischen Differenzierung im

Lichte der ärztlichen Sorgfaltspflicht, hätte das im Einsatz stehende

medizinische Personal im damals vorliegenden Zweifelsfall – mit zusätzlichem

Blick auf die sichtliche Alkoholproblematik und Einschränkung der motorischen

Fähigkeiten des Patienten – zwingend eine fürsorgerische Unterbringung anordnen

müssen zum leiblichen Schutz von †E.___. Schliesslich sei mit aller Deutlichkeit

darauf hinzuweisen, dass †E.___ schliesslich mit Entscheid der KESB [...] vom

25. Dezember 2017 – also weniger als einen Monat nach dem Vorfall vom 3.

Dezember 2017 – schliesslich in fürsorgerische Unterbringung genommen und diese

auch verlängert worden sei. In der Begründung ihres Entscheides habe die KESB

den Zustand des Patienten auf genau dieselbe Weise geschildert, wie dieser zum

Zeitpunkt des Vorfalles vom 3. Dezember 2017 vorgelegen habe, und habe dabei

eine psychische Störung bejaht.

5.2 Die B.___ AG bestreiten in ihrer

Stellungnahme die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung von †E.___.

Sie machen in ihrer Stellungnahme geltend, dass gemäss § 123 des

Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) nur in der Schweiz zur

selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärzte eine fürsorgerische

Unterbringung für die Dauer von höchstens 72 Stunden anordnen könnten. Somit

seien die beiden Rettungssanitäterinnen – welche notabene keine Ärzte seien –

gar nicht befugt gewesen, eine solche Massnahme anzuordnen. Gemäss den

zutreffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft habe †E.___ auf der

GCS-Skala (für Bewusstseins- und Hirnfunktionsstörungen) die höchste Punktzahl

(15 Punkte) erreicht, was beweise, dass er vollständig orientiert und bei

vollem Bewusstsein gewesen sei. Auch die übrigen Vitalparameter hätten den

Normwerten entsprochen. Zudem hätten sich die beiden Rettungssanitäterinnen

während rund 55 Minuten einen eigenen Eindruck über den Gesundheitszustand von

†E.___ verschaffen können. Wäre in der Tat eine fürsorgerische Unterbringung

notwendig gewesen, so wären deren Erhebungen und die Beurteilung anders

ausgefallen.

5.3 Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine

Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet

oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht

werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.

Der – vorliegend gesondert zu prüfende – Unterbringungstatbestand der schweren

Verwahrlosung ist restriktiv auszulegen (Jürg Gassmann/René Bridler in:

Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,

Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 9.61). Der Einweisungsgrund der schweren

Verwahrlosung ist auf einen «Zustand der Verkommenheit zugeschnitten, der mit

der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist» (BGE 128 III 12, E.

3). Eine schwere Verwahrlosung liegt nur in Extremfällen von

Selbstvernachlässigung vor, in denen die hilfsbedürftige Person nicht mehr in

der Lage ist, die minimalsten Bedürfnisse in Bezug auf Hygiene und Ernährung

nachzukommen (Gassmann/Bridler, a.a.O., Rz. 9.63).

5.4 Vorliegend ist unumstritten, dass

bei †E.___ zum fraglichen Zeitpunkt am 3. Dezember 2017 weder eine psychische

Störung noch eine geistige Behinderung vorlagen. Seine diesbezüglichen

Testwerte zeigten keine besonderen Auffälligkeiten. Umstritten ist jedoch, ob

bei †E.___ dannzumal schwer verwahrlost war. †E.___ wohnte im Hotel [...],

verfügte also über einen festen Wohnplatz. Dies allein deutet schon darauf hin,

dass keine schwere Verwahrlosung vorlag (vgl. BGE 128 III 14). Auch die

weiteren Umstände deuten nicht ansatzweise in Richtung einer schweren

Verwahrlosung. Zwar zeigten sich bei †E.___ Anzeichen einer Verwahrlosung (vgl.

die entsprechende Verdachtsdiagnose im Einsatzprotokoll der Rettungssanität);

dabei wird aber die Schwelle zur – restriktiv anzunehmenden – schweren

Verwahrlosung nicht erreicht. Entsprechend ist die Rüge, unter den gegebenen

Umständen hätten die Rettungssanitäterinnen eine FU veranlassen müssen,

unbegründet, zumal sie selber hierzu nicht befugt gewesen wären.

5.5 Soweit die Beschwerdeführerin

ergänzend geltend macht, der spätere Unterbringungsentscheid der KESB vom 25.

Dezember 2017 basiere auf denselben tatsächlichen Grundlagen wie am 3. Dezember

2017, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Unterbringungsentscheid der KESB

erfolgte infolge des hyperaktiven Delirs, welches †E.___ aufgrund des subakuten

ischämischen Hirninfarkts erlitten hatte und welcher als psychische Störung

i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB qualifiziert wurde (vgl. E. 2.3 des Entscheids). Die

körperliche Verfassung von †E.___ unterschied sich deshalb im Zeitpunkt des

Unterbringungsentscheids am 25. Dezember 2017 erheblich von derjenigen am 3.

Dezember 2017, wo keine psychischen Auffälligkeiten ersichtlich waren. Demnach

kann die Beschwerdeführerin aus dem Unterbringungsentscheid der KESB vom 25.

Dezember 2017 nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6. Nach dem Gesagten vermögen die

Ausführungen in der Beschwerde den Schluss der Vorinstanz, es bestehe

offensichtlich kein Raum für die Erfüllung der angezeigten oder von weiteren

Straftatbeständen, nicht zu entkräften. Entsprechend erweist sich die

Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen (Art.

428 Abs. 1 StPO).

7.2 Wird das ausschliesslich von der

Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch

angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der

beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17.

März 2017, E. 2). Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als Vertreterin der B.___

AG macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 3'172.10 (Honorar 10h à

CHF 280.00, Auslagen CHF 145.30, zzgl. MWST) geltend. Der Aufwand erscheint

hoch, aber gerade noch angemessen. Jedoch ist in Fällen wie dem vorliegenden

praxisgemäss lediglich ein Stundenansatz von CHF 260.00 zu vergüten.

Entsprechend reduziert sich die von der Beschwerdeführerin zu bezahlende

Parteientschädigung auf CHF 2'956.70 (Honorar 10h à CHF 260.00, Auslagen CHF

145.30, zzgl. MWST).

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat der B.___ AG eine

Parteientschädigung von CHF 2'956.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann