BKBES.2019.127
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
20. Februar 2020Deutsch8 min
getätigt hätten. Wie sich aus der Strafanzeige der Polizei vom 21. August 2019 betreffend
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 20. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. Juli 2019 meldete sich A.___
per E-Mail bei der Polizei Kanton Solothurn, weil seine Ex-Frau B.___ und deren
Bruder C.___ angeblich ehrverletzende Aussagen über ihn gegenüber Drittpersonen
getätigt hätten. Wie sich aus der Strafanzeige der Polizei vom 21. August 2019 betreffend
üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) ergibt, wird B.___ vorgeworfen, während
eines persönlichen Gespräches mit C.___ angegeben zu haben, dass A.___ gewalttätig
sei. C.___ wird vorgeworfen, während einer Gerichtsverhandlung angegeben zu
haben, dass A.___ gewalttätig sei.
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
Kanton Solothurn vom 30. September 2019 wurden die Strafanzeigen gegen B.___
und C.___ nicht an die Hand genommen. Die Staatsanwaltschaft erwog, die
Aussage, jemand sei gewalttätig, sei eine ehrenrührige Aussage i.S.v. Art. 173
Ziff. 1 StGB. Die beiden Beschuldigten hätten diese jedoch aufgrund ernsthafter
Anhaltspunkte, wonach es sich hierbei um eine wahre Aussage handle, getätigt. Es
gelinge ihnen somit offensichtlich der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2
StGB.
3. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2019
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. September 2019
und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Eröffnung einer
Strafuntersuchung gegen B.___.
4. Am 19. Oktober 2019 erstattete der
Beschwerdeführer gegen B.___ erneut Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben zuständigkeitshalber dem
Obergericht. Am 5. November 2019 erstattete der Beschwerdeführer erneut bei der
Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B.___, welche wiederum
zuständigkeitshalber dem Obergericht weitergeleitet wurde.
5. Mit Eingabe vom 12. November 2019
stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. November 2019 wurde auf die
Einforderung der Sicherheitsleistung vorerst verzichtet.
6. Mit Eingabe vom 19. November 2019
schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.
7. B.___ und C.___ haben innert Frist
keine Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen
II.
1.1
Das Rechtsmittel der Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September
2019.
ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0])
und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer hat keine
Anträge gestellt. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich jedoch,
dass er die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___ verlangt.
Streitgegenstand ist damit lediglich die Nichtanhandnahme der Strafanzeige
gegen B.___.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur
in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall
ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der
Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem
Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.
319.
Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder
Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.
Dezember 2017 mit Hinweisen).
3.1
Das Verfahren dreht sich um den
Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) gegen die Beschuldigten. Nach Art.
173.
Ziff. 1 StGB erfüllt diesen Tatbestand, wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Vorliegend erachtete die
Staatsanwaltschaft diesen Tatbestand bei beiden Beschuldigten als erfüllt, da
es sich bei der Aussage, der Beschwerdeführer sei gewalttätig, offenkundig um
eine ehrenrührige Äusserung i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB handle. Den
Beschuldigten gelinge jedoch der Gutglaubensbeweis offensichtlich. Nach Art.
173.
Ziff. 2 StGB macht sich nicht strafbar, wer beweist, dass die von ihm vorgebrachte
Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in
guten Treuen für wahr zu halten. B.___ habe anlässlich ihrer polizeilichen
Einvernahme vom 18. Juli 2019 zu Protokoll gegeben, dass sie ihrem Bruder, C.___,
am 25. Mai 2019 gesagt habe, dass der Beschwerdeführer gewalttätig sei. Dies im
Anschluss an den Vorfall bei ihnen vor dem Block. Der Beschwerdeführer sei auch
bereits gegenüber ihrem Sohn gewalttätig gewesen, dies ca. vor zwei Jahren.
Zudem habe er auch sie selber geschubst und somit tätlich angegangen. Sie habe
sich somit nicht wegen übler Nachrede strafbar gemacht.
3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, B.___
gelinge der Gutglaubensbeweis nicht. Bei den Aussagen von B.___ anlässlich der
Einvernahme vom 18. Juli 2019 handle es sich um Lügen. Weder habe er B.___ noch
seinen Sohn angegriffen.
3.3
B.___ sagte anlässlich ihrer
polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2019 aus, dass sie momentan noch mit dem
Beschwerdeführer verheiratet und die Scheidung im Oktober sei. Getrennt seien
sie schon seit fast drei Jahren. Der Beschwerdeführer sei gegen sie gewalttätig
geworden, als sie damals ihre Sachen an der [...]strasse in [...] habe abholen
wollen. Er habe sie so geschubst, dass sie fast die Treppe hinuntergefallen
sei. Sonst sei er verbal gegen sie immer sehr gewalttätig. Sie habe ihn auch
gewalttätig erlebt, als sie noch ein Geschäft gehabt hätten, und er wütend
gewesen sei. Er habe dann immer gesagt, er würde gewalttätige Sachen gegen andere
Personen wie z.B. das Lebensmittelinspektorat machen. Der Beschwerdeführer sei
auch gegen die Kinder gewalttätig geworden, vor allem als diese nicht zu ihm
nach [...] hätten gehen wollen. Da habe er sie geschlagen, vor allem den Sohn D.___.
Das sei vor ca. zwei Jahren gewesen. D.___ sei auf seinem Zimmer gewesen. Der
Beschwerdeführer habe ihn holen wollen. D.___ habe aber nicht mit ihm mitgehen
wollen und habe geweint. Der Beschwerdeführer habe ihn daraufhin geschlagen,
auf die Schulter genommen und einfach mitgenommen. Im Lift nach unten habe er
ihn aufgrund seines Weinens noch einmal geschlagen. Dies könne ihr Partner, E.___,
bezeugen.
3.4
Der Gutglaubensbeweis nach Art. 173
Ziff. 2 StGB setzt voraus, dass die Beschuldigung oder Verdächtigung nicht aus
der Luft gegriffen ist, sondern sich auf ernsthafte Anhaltspunkte stützt (BGE 85 IV 185). B.___ hat vorliegend die Vorfälle geschildert, aufgrund welcher sie
den Beschwerdeführer als gewalttätig bezeichnete. Ob sich diese Vorfälle, die
teilweise schon mehrere Jahre zurückliegen, tatsächlich so abgespielt haben,
kann im heutigen Zeitpunkt kaum mehr bewiesen werden. Die Aussagen können
jedenfalls nicht von vornherein als unglaubhaft oder gar als Lügen bezeichnet
werden. Der Duden definiert den Begriff «gewalttätig» nicht mit deliktischem
Verhalten i.S.v. Gewaltdelikten, sondern «seinen Willen rücksichtslos und mit
roher Gewalt durchsetzend» (https://www.duden.de/rechtschreibung/gewalttaetig).
An die Schwelle dazu, ab wann ein Verhalten «gewalttätig» ist, sind damit –
gerade auch mit Blick auf die Laiensphäre – keine allzu hohen Hürden zu setzen.
Verbale Ausfälligkeiten dürften diese Schwelle noch nicht überschreiten,
körperliche Rohheiten jedoch durchaus. Der Beschwerdeführer bestreitet
namentlich nicht, dass er B.___ geschubst hat. Diese körperliche Rohheit des
Beschwerdeführers kann folglich als erstellt gelten. Insofern durfte B.___
bereits gutgläubig von einem gewalttätigen Verhalten sprechen. Die
Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige vom 21. August 2019 folglich zu Recht
nicht an die Hand genommen.
4.
Die Beschwerde ist unbegründet; sie
ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Er wird seit dem 12. April 2019 von der Sozialhilfe unterstützt und ist
folglich als bedürftig anzusehen. Es wurde deshalb mit Verfügung vom 14.
November 2019 auf die Einforderung einer Sicherheitsleistung vorerst
verzichtet. Die Beschwerde konnte weiter auch nicht von vornherein als
aussichtslos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Kosten von CHF 800.00 sind vom
Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers erlauben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt.
3. Die Kosten werden auf CHF 800.00
festgesetzt und sind zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn
zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates währen 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 23. Juni 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 6B_381/2020).