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Entscheid

BKBES.2019.127

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

20. Februar 2020Deutsch8 min

getätigt hätten. Wie sich aus der Strafanzeige der Polizei vom 21. August 2019 betreffend

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 20. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 8. Juli 2019 meldete sich A.___

per E-Mail bei der Polizei Kanton Solothurn, weil seine Ex-Frau B.___ und deren

Bruder C.___ angeblich ehrverletzende Aussagen über ihn gegenüber Drittpersonen

getätigt hätten. Wie sich aus der Strafanzeige der Polizei vom 21. August 2019 betreffend

üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) ergibt, wird B.___ vorgeworfen, während

eines persönlichen Gespräches mit C.___ angegeben zu haben, dass A.___ gewalttätig

sei. C.___ wird vorgeworfen, während einer Gerichtsverhandlung angegeben zu

haben, dass A.___ gewalttätig sei.

2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

Kanton Solothurn vom 30. September 2019 wurden die Strafanzeigen gegen B.___

und C.___ nicht an die Hand genommen. Die Staatsanwaltschaft erwog, die

Aussage, jemand sei gewalttätig, sei eine ehrenrührige Aussage i.S.v. Art. 173

Ziff. 1 StGB. Die beiden Beschuldigten hätten diese jedoch aufgrund ernsthafter

Anhaltspunkte, wonach es sich hierbei um eine wahre Aussage handle, getätigt. Es

gelinge ihnen somit offensichtlich der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2

StGB.

3. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2019

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. September 2019

und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Eröffnung einer

Strafuntersuchung gegen B.___.

4. Am 19. Oktober 2019 erstattete der

Beschwerdeführer gegen B.___ erneut Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben zuständigkeitshalber dem

Obergericht. Am 5. November 2019 erstattete der Beschwerdeführer erneut bei der

Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B.___, welche wiederum

zuständigkeitshalber dem Obergericht weitergeleitet wurde.

5. Mit Eingabe vom 12. November 2019

stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. November 2019 wurde auf die

Einforderung der Sicherheitsleistung vorerst verzichtet.

6. Mit Eingabe vom 19. November 2019

schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

7. B.___ und C.___ haben innert Frist

keine Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen

II.

1.1

Das Rechtsmittel der Beschwerde

gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September

2019.

ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0])

und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer hat keine

Anträge gestellt. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich jedoch,

dass er die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___ verlangt.

Streitgegenstand ist damit lediglich die Nichtanhandnahme der Strafanzeige

gegen B.___.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur

in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall

ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der

Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem

Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.

319.

Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder

Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.

Dezember 2017 mit Hinweisen).

3.1

Das Verfahren dreht sich um den

Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) gegen die Beschuldigten. Nach Art.

173.

Ziff. 1 StGB erfüllt diesen Tatbestand, wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Vorliegend erachtete die

Staatsanwaltschaft diesen Tatbestand bei beiden Beschuldigten als erfüllt, da

es sich bei der Aussage, der Beschwerdeführer sei gewalttätig, offenkundig um

eine ehrenrührige Äusserung i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB handle. Den

Beschuldigten gelinge jedoch der Gutglaubensbeweis offensichtlich. Nach Art.

173.

Ziff. 2 StGB macht sich nicht strafbar, wer beweist, dass die von ihm vorgebrachte

Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in

guten Treuen für wahr zu halten. B.___ habe anlässlich ihrer polizeilichen

Einvernahme vom 18. Juli 2019 zu Protokoll gegeben, dass sie ihrem Bruder, C.___,

am 25. Mai 2019 gesagt habe, dass der Beschwerdeführer gewalttätig sei. Dies im

Anschluss an den Vorfall bei ihnen vor dem Block. Der Beschwerdeführer sei auch

bereits gegenüber ihrem Sohn gewalttätig gewesen, dies ca. vor zwei Jahren.

Zudem habe er auch sie selber geschubst und somit tätlich angegangen. Sie habe

sich somit nicht wegen übler Nachrede strafbar gemacht.

3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, B.___

gelinge der Gutglaubensbeweis nicht. Bei den Aussagen von B.___ anlässlich der

Einvernahme vom 18. Juli 2019 handle es sich um Lügen. Weder habe er B.___ noch

seinen Sohn angegriffen.

3.3

B.___ sagte anlässlich ihrer

polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2019 aus, dass sie momentan noch mit dem

Beschwerdeführer verheiratet und die Scheidung im Oktober sei. Getrennt seien

sie schon seit fast drei Jahren. Der Beschwerdeführer sei gegen sie gewalttätig

geworden, als sie damals ihre Sachen an der [...]strasse in [...] habe abholen

wollen. Er habe sie so geschubst, dass sie fast die Treppe hinuntergefallen

sei. Sonst sei er verbal gegen sie immer sehr gewalttätig. Sie habe ihn auch

gewalttätig erlebt, als sie noch ein Geschäft gehabt hätten, und er wütend

gewesen sei. Er habe dann immer gesagt, er würde gewalttätige Sachen gegen andere

Personen wie z.B. das Lebensmittelinspektorat machen. Der Beschwerdeführer sei

auch gegen die Kinder gewalttätig geworden, vor allem als diese nicht zu ihm

nach [...] hätten gehen wollen. Da habe er sie geschlagen, vor allem den Sohn D.___.

Das sei vor ca. zwei Jahren gewesen. D.___ sei auf seinem Zimmer gewesen. Der

Beschwerdeführer habe ihn holen wollen. D.___ habe aber nicht mit ihm mitgehen

wollen und habe geweint. Der Beschwerdeführer habe ihn daraufhin geschlagen,

auf die Schulter genommen und einfach mitgenommen. Im Lift nach unten habe er

ihn aufgrund seines Weinens noch einmal geschlagen. Dies könne ihr Partner, E.___,

bezeugen.

3.4

Der Gutglaubensbeweis nach Art. 173

Ziff. 2 StGB setzt voraus, dass die Beschuldigung oder Verdächtigung nicht aus

der Luft gegriffen ist, sondern sich auf ernsthafte Anhaltspunkte stützt (BGE 85 IV 185). B.___ hat vorliegend die Vorfälle geschildert, aufgrund welcher sie

den Beschwerdeführer als gewalttätig bezeichnete. Ob sich diese Vorfälle, die

teilweise schon mehrere Jahre zurückliegen, tatsächlich so abgespielt haben,

kann im heutigen Zeitpunkt kaum mehr bewiesen werden. Die Aussagen können

jedenfalls nicht von vornherein als unglaubhaft oder gar als Lügen bezeichnet

werden. Der Duden definiert den Begriff «gewalttätig» nicht mit deliktischem

Verhalten i.S.v. Gewaltdelikten, sondern «seinen Willen rücksichtslos und mit

roher Gewalt durchsetzend» (https://www.duden.de/rechtschreibung/gewalttaetig).

An die Schwelle dazu, ab wann ein Verhalten «gewalttätig» ist, sind damit –

gerade auch mit Blick auf die Laiensphäre – keine allzu hohen Hürden zu setzen.

Verbale Ausfälligkeiten dürften diese Schwelle noch nicht überschreiten,

körperliche Rohheiten jedoch durchaus. Der Beschwerdeführer bestreitet

namentlich nicht, dass er B.___ geschubst hat. Diese körperliche Rohheit des

Beschwerdeführers kann folglich als erstellt gelten. Insofern durfte B.___

bereits gutgläubig von einem gewalttätigen Verhalten sprechen. Die

Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige vom 21. August 2019 folglich zu Recht

nicht an die Hand genommen.

4.

Die Beschwerde ist unbegründet; sie

ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Er wird seit dem 12. April 2019 von der Sozialhilfe unterstützt und ist

folglich als bedürftig anzusehen. Es wurde deshalb mit Verfügung vom 14.

November 2019 auf die Einforderung einer Sicherheitsleistung vorerst

verzichtet. Die Beschwerde konnte weiter auch nicht von vornherein als

aussichtslos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Kosten von CHF 800.00 sind vom

Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers erlauben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt.

3. Die Kosten werden auf CHF 800.00

festgesetzt und sind zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn

zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates währen 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 23. Juni 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 6B_381/2020).