BKBES.2019.132
Entschädigung
30. Januar 2020Deutsch9 min
Rechtsanwältin A.___ am 1. November 2019 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 30. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von […],
Beschwerdegegner
betreffend Entschädigung
zieht der Präsident der Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von [...] vom 18. Oktober 2019 wurde u.a. B.___ wegen
Betrugs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je
CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von
2 Jahren, verurteilt. Der Beschuldigte war amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin A.___. Ihre Kostennote wurde auf CHF 8'416.75 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Ziff. 5).
2. Gegen Ziff. 5 dieser Verfügung erhob
Rechtsanwältin A.___ am 1. November 2019 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung
sowie auf Genehmigung der Kostennote im Umfang von mindestens CHF 9'500.00. Sie
sei seit [...] Jahren als Rechtsanwältin tätig. Der einzige Gerichtspräsident,
der stets und konsequent die Kostennote kürze, sei Amtsgerichtspräsident C.___.
Der indirekte Vorwurf, dass sie den Staat mit einer erhöhten Kostennote
betrügen möchte, veranlasse sie zu dieser Beschwerde. Andernfalls liege der
Vorwurf des betriebenen unnötigen Aufwandes vor, welcher in jedem Fall auch
zurückgewiesen werde. Die Besprechungen, Einvernahmen und der Gerichtstermin
hätten in [...] stattgefunden, wofür sie einen Reiseweg von stets mindestens
1,5 Stunden habe aufwenden müssen. Der Verteidiger der Ehefrau und sie hätten –
aus Kostengründen – jeweils nur einen Dolmetscher aufgeboten, was zur Folge
gehabt habe, dass sie nach [...] gereist sei und die Besprechungen mit dem
Beschuldigten in [...] stattgefunden hätten.
3. Der Amtsgerichtspräsident von [...] beantragte
am 11. November 2019, das in der angefochtenen Ziff. 5 des Urteils festgesetzte
Honorar sowie der Nachzahlungsanspruch seien um jeweils CHF 60.30 zu erhöhen.
Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. In einer Aufstellung würden die
Posten aufgeführt, die bei der Berechnung der Entschädigung nicht akzeptiert
worden seien. Bei diesen Posten sei nicht ersichtlich, ob und inwiefern diese
Bemühungen mit der Interessenwahrung zusammenhingen und verhältnismässig seien.
Darüber hinaus seien anwaltliche Kürzestaufwände, bspw. Fristverlängerungen,
Abschlussarbeiten und dergleichen im Grundhonorar enthalten. Ferner stelle der
Zeitaufwand für Rechtsabklärungen mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher
Rechtsfragen keinen entschädigungspflichten Aufwand dar. Die Reisezeit für das
Gespräch vom 9. Oktober 2018 sei nicht akzeptiert worden, weil nicht
ersichtlich geworden sei, weshalb dieses nicht in [...] habe stattfinden
können. Eine Einvernahme, diejenige vom 6. August 2018, sei aber übersehen
worden. Es hätten richtigerweise 6 Hin- und Rückfahrten bzw. 480 km entschädigt
werden sollen. Die Wegentschädigung sei somit versehentlich um CHF 60.30 zu
tief ausgefallen.
Der unterschwellige Vorwurf, er (Amtsgerichtspräsident
C.___) würde gegenüber der Beschwerdeführerin eine besonders restriktive
Entschädigungspraxis anwenden, werde als haltlos zurückgewiesen. Das Gericht
sei von Amtes wegen verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
festzusetzen, was deren vorgängige Prüfung voraussetze. Die gekürzte
Honorarnote stelle weder ein Misstrauen dar noch werde damit die persönliche
oder fachliche Kompetenz der berufserfahrenen Beschwerdeführerin in Frage
gestellt.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist zulässig (Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Die
Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen
Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerde ist von der
Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der
Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO).
2.1
Gemäss § 158 Abs. 1 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat
bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten
sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem
Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Es war somit Aufgabe und Pflicht des Amtsgerichtspräsidenten,
die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin zu überprüfen.
2.2
Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können
mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c). Die Bemessung resp. die von
der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind im Folgenden auf ihre
Angemessenheit bzw. auf Ermessenüberschreitungen zu prüfen.
3.1
Bezüglich der eingereichten
Kostennote vom 17. Oktober 2019 wurden folgende Positionen bei der Berechnung
der Entschädigung nicht akzeptiert:
-
11.08.2017: div. Tel., 25
min
-
11.12.2017: Tel., 10 min
-
21.12.2017: Tel., 5 min
-
27.02.2018: div. Tel., E
Vorladung, 10 min
-
28.05.2018: Tel.,
Abklärungen, 10 min
-
28.06.2018:
Fristerstreckung, 10 min
-
24.07.2018: Email, 10 min
-
10.08.2018
und 4.09.2018:
Frist je 10 min
-
25.09.2018: Tel., 10 min
-
26.09.2018: Email, 10 min
-
09.10.2018: Besprechung mit
Kl. in [...], Vorbereitung, 90 (Reisezeit)
-
13.03.2019: E Verfügung:
abgek. V. bewilligt, 5 min
-
11.07.2019: Tel., 10 min
-
12.07.2019: Tel., 15 min
-
15.07.2019: div.
Abklärungen Strafmass, Anwendung 148a StGB, 90 min
-
17.07.2019: Tel., 10 min
-
18.07.2019: Korr., 10 min
-
07.08.2019: div. Korr., 15
min
-
Verfahrensabschluss 30 min.
Gekürzt wurden somit total 395 Minuten,
entschädigt wurden 40 Stunden zu je CHF 180.00 und Auslagen von CHF
615.00
3.2
Dem Amtsgerichtspräsidenten ist
zuzustimmen, dass bei einem Posten «Tel.» nicht nachvollzogen werden kann, ob
diese Bemühungen mit der Interessenwahrung im vorliegenden Strafverfahren in
direktem Zusammenhang standen und entsprechend angemessen waren. Es stellt
deshalb keinen Ermessensmissbrauch dar, wenn er diese Positionen gekürzt hat
(sämtliche Telefonate, aus denen ersichtlich war, mit wem sie geführt wurden,
wurden denn auch nicht gekürzt). Dies betrifft Kürzungen von 105 Minuten.
Dasselbe gilt hinsichtlich der aufgeführten Positionen «Email» und «Korr.»
sowie «div.Korr.», was total 45 Minuten entspricht. Nicht zu beanstanden sind
auch die Kürzungen für Fristerstreckungen, welche Kanzleiaufwand darstellen (30
Minuten) und für die Entgegennahme der Verfügung vom 5. März 2019 («13.3.19: E
Dispositiv
Verfügung: abgek. V bewilligt», 5 Minuten). Gerechtfertigt waren demnach
Kürzungen von 185 Minuten.
Ungerechtfertigt erscheint hingegen die
Kürzung für den Weg nach [...] für die Besprechung vom 9. Oktober 2018. Diese
hat gemäss Angaben der Beschwerdeführerin deshalb in [...] stattgefunden, weil
sie und der Verteidiger der Ehefrau, Rechtsanwalt D.___, aus Kostengründen nur
einen Dolmetscher aufgeboten hatten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass
bei dieser speziellen Konstellation die Besprechung in [...] stattfand
(Rechtsanwalt D.___ weist in der Honorarnote am 9. Oktober 2018 eine
Besprechung mit Dolmetscher nach). Zu entschädigen sind demnach zusätzlich 90
Minuten. Gerechtfertigt und praxisgemäss entschädigt werden auch
Abschlussarbeiten/Nachbereitung. Die geltend gemachten 30 Minuten sind daher
ebenfalls zu entschädigen. Schliesslich muss einem Anwalt auch zugestanden
werden, rechtliche Abklärungen zu treffen. Die gekürzten 90 Minuten vom 15.
Juli 2019 sind daher ebenfalls zu entschädigen. Insgesamt macht dies folglich
210 Minuten.
Zudem sind der Beschwerdeführerin gemäss
Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten 80 zusätzliche Kilometer für die
Einvernahme vom 6. August 2018 zu entschädigen, welche versehentlich nicht
entschädigt worden waren. Bei einer Entschädigung von 70 Rappen pro Kilometer
macht dies (inkl. Mehrwertsteuer) CHF 60.30.
3.3 In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde sind der Beschwerdeführerin folglich zusätzlich CHF 738.80 (3,5
Stunden zu je CHF 180.00, plus MwSt.; plus CHF 60.30) zu bezahlen. Der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren ist somit auf CHF 9'155.55
festzusetzen (CHF 8'416.75 + CHF 738.80), der Nachforderungsanspruch der
amtlichen Verteidigerin auf CHF 2'342.50 (43,5 Stunden zu CHF 50.00 plus
MwSt.). Beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. B.___ ist aus diesen Gründen eine Kopie der vorliegenden Verfügung
zuzustellen.
4. Gestützt auf diesen Ausgang des
Verfahrens gehen dessen Kosten von total CHF 800.00 zu 60 % zu Lasten des
Staates. 40 % gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, d.h. CHF 320.00.
Der Beschwerdeführerin steht für das
Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine
reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwältin A.___ stellt die Höhe der
Entschädigung ins richterliche Ermessen. Die volle Entschädigung wäre auf CHF 533.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen, was einem Aufwand von gut zwei Stunden
entspricht. Die ihr zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF
320.00 (60 % von CHF 533.00) festzusetzen.
Die Entschädigung ist mit den von ihr zu
tragenden Kosten von CHF 320.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der
Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszubezahlen ist, sie aber auch keine
Kosten zu tragen hat.
Demnach wird verfügt:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 5 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von [...] vom 18. Oktober 2019 dahingehend abgeändert,
als die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___,
Rechtsanwältin A.___, [...], auf CHF 9'155.55 festgesetzt wird, zahlbar durch
den Staat Solothurn.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'342.50;
beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin
im Umfang von 40 %, d.h. CHF 320.00, zu bezahlen.
3. Der
Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 320.00 auszurichten.
4. Die
von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 320.00
sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 320.00 zu verrechnen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier