Lexipedia

Entscheid

BKBES.2019.132

Entschädigung

30. Januar 2020Deutsch9 min

Rechtsanwältin A.___ am 1. November 2019 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 30. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von […],

Beschwerdegegner

betreffend Entschädigung

zieht der Präsident der Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von [...] vom 18. Oktober 2019 wurde u.a. B.___ wegen

Betrugs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je

CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von

2 Jahren, verurteilt. Der Beschuldigte war amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin A.___. Ihre Kostennote wurde auf CHF 8'416.75 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Ziff. 5).

2. Gegen Ziff. 5 dieser Verfügung erhob

Rechtsanwältin A.___ am 1. November 2019 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung

sowie auf Genehmigung der Kostennote im Umfang von mindestens CHF 9'500.00. Sie

sei seit [...] Jahren als Rechtsanwältin tätig. Der einzige Gerichtspräsident,

der stets und konsequent die Kostennote kürze, sei Amtsgerichtspräsident C.___.

Der indirekte Vorwurf, dass sie den Staat mit einer erhöhten Kostennote

betrügen möchte, veranlasse sie zu dieser Beschwerde. Andernfalls liege der

Vorwurf des betriebenen unnötigen Aufwandes vor, welcher in jedem Fall auch

zurückgewiesen werde. Die Besprechungen, Einvernahmen und der Gerichtstermin

hätten in [...] stattgefunden, wofür sie einen Reiseweg von stets mindestens

1,5 Stunden habe aufwenden müssen. Der Verteidiger der Ehefrau und sie hätten –

aus Kostengründen – jeweils nur einen Dolmetscher aufgeboten, was zur Folge

gehabt habe, dass sie nach [...] gereist sei und die Besprechungen mit dem

Beschuldigten in [...] stattgefunden hätten.

3. Der Amtsgerichtspräsident von [...] beantragte

am 11. November 2019, das in der angefochtenen Ziff. 5 des Urteils festgesetzte

Honorar sowie der Nachzahlungsanspruch seien um jeweils CHF 60.30 zu erhöhen.

Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. In einer Aufstellung würden die

Posten aufgeführt, die bei der Berechnung der Entschädigung nicht akzeptiert

worden seien. Bei diesen Posten sei nicht ersichtlich, ob und inwiefern diese

Bemühungen mit der Interessenwahrung zusammenhingen und verhältnismässig seien.

Darüber hinaus seien anwaltliche Kürzestaufwände, bspw. Fristverlängerungen,

Abschlussarbeiten und dergleichen im Grundhonorar enthalten. Ferner stelle der

Zeitaufwand für Rechtsabklärungen mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher

Rechtsfragen keinen entschädigungspflichten Aufwand dar. Die Reisezeit für das

Gespräch vom 9. Oktober 2018 sei nicht akzeptiert worden, weil nicht

ersichtlich geworden sei, weshalb dieses nicht in [...] habe stattfinden

können. Eine Einvernahme, diejenige vom 6. August 2018, sei aber übersehen

worden. Es hätten richtigerweise 6 Hin- und Rückfahrten bzw. 480 km entschädigt

werden sollen. Die Wegentschädigung sei somit versehentlich um CHF 60.30 zu

tief ausgefallen.

Der unterschwellige Vorwurf, er (Amtsgerichtspräsident

C.___) würde gegenüber der Beschwerdeführerin eine besonders restriktive

Entschädigungspraxis anwenden, werde als haltlos zurückgewiesen. Das Gericht

sei von Amtes wegen verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

festzusetzen, was deren vorgängige Prüfung voraussetze. Die gekürzte

Honorarnote stelle weder ein Misstrauen dar noch werde damit die persönliche

oder fachliche Kompetenz der berufserfahrenen Beschwerdeführerin in Frage

gestellt.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist zulässig (Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 393

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Die

Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen

Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist

einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerde ist von der

Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der

Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO).

2.1

Gemäss § 158 Abs. 1 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat

bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten

sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Es war somit Aufgabe und Pflicht des Amtsgerichtspräsidenten,

die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin zu überprüfen.

2.2

Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können

mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c). Die Bemessung resp. die von

der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind im Folgenden auf ihre

Angemessenheit bzw. auf Ermessenüberschreitungen zu prüfen.

3.1

Bezüglich der eingereichten

Kostennote vom 17. Oktober 2019 wurden folgende Positionen bei der Berechnung

der Entschädigung nicht akzeptiert:

-

11.08.2017: div. Tel., 25

min

-

11.12.2017: Tel., 10 min

-

21.12.2017: Tel., 5 min

-

27.02.2018: div. Tel., E

Vorladung, 10 min

-

28.05.2018: Tel.,

Abklärungen, 10 min

-

28.06.2018:

Fristerstreckung, 10 min

-

24.07.2018: Email, 10 min

-

10.08.2018

und 4.09.2018:

Frist je 10 min

-

25.09.2018: Tel., 10 min

-

26.09.2018: Email, 10 min

-

09.10.2018: Besprechung mit

Kl. in [...], Vorbereitung, 90 (Reisezeit)

-

13.03.2019: E Verfügung:

abgek. V. bewilligt, 5 min

-

11.07.2019: Tel., 10 min

-

12.07.2019: Tel., 15 min

-

15.07.2019: div.

Abklärungen Strafmass, Anwendung 148a StGB, 90 min

-

17.07.2019: Tel., 10 min

-

18.07.2019: Korr., 10 min

-

07.08.2019: div. Korr., 15

min

-

Verfahrensabschluss 30 min.

Gekürzt wurden somit total 395 Minuten,

entschädigt wurden 40 Stunden zu je CHF 180.00 und Auslagen von CHF

615.00

3.2

Dem Amtsgerichtspräsidenten ist

zuzustimmen, dass bei einem Posten «Tel.» nicht nachvollzogen werden kann, ob

diese Bemühungen mit der Interessenwahrung im vorliegenden Strafverfahren in

direktem Zusammenhang standen und entsprechend angemessen waren. Es stellt

deshalb keinen Ermessensmissbrauch dar, wenn er diese Positionen gekürzt hat

(sämtliche Telefonate, aus denen ersichtlich war, mit wem sie geführt wurden,

wurden denn auch nicht gekürzt). Dies betrifft Kürzungen von 105 Minuten.

Dasselbe gilt hinsichtlich der aufgeführten Positionen «Email» und «Korr.»

sowie «div.Korr.», was total 45 Minuten entspricht. Nicht zu beanstanden sind

auch die Kürzungen für Fristerstreckungen, welche Kanzleiaufwand darstellen (30

Minuten) und für die Entgegennahme der Verfügung vom 5. März 2019 («13.3.19: E

Dispositiv

Verfügung: abgek. V bewilligt», 5 Minuten). Gerechtfertigt waren demnach

Kürzungen von 185 Minuten.

Ungerechtfertigt erscheint hingegen die

Kürzung für den Weg nach [...] für die Besprechung vom 9. Oktober 2018. Diese

hat gemäss Angaben der Beschwerdeführerin deshalb in [...] stattgefunden, weil

sie und der Verteidiger der Ehefrau, Rechtsanwalt D.___, aus Kostengründen nur

einen Dolmetscher aufgeboten hatten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass

bei dieser speziellen Konstellation die Besprechung in [...] stattfand

(Rechtsanwalt D.___ weist in der Honorarnote am 9. Oktober 2018 eine

Besprechung mit Dolmetscher nach). Zu entschädigen sind demnach zusätzlich 90

Minuten. Gerechtfertigt und praxisgemäss entschädigt werden auch

Abschlussarbeiten/Nachbereitung. Die geltend gemachten 30 Minuten sind daher

ebenfalls zu entschädigen. Schliesslich muss einem Anwalt auch zugestanden

werden, rechtliche Abklärungen zu treffen. Die gekürzten 90 Minuten vom 15.

Juli 2019 sind daher ebenfalls zu entschädigen. Insgesamt macht dies folglich

210 Minuten.

Zudem sind der Beschwerdeführerin gemäss

Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten 80 zusätzliche Kilometer für die

Einvernahme vom 6. August 2018 zu entschädigen, welche versehentlich nicht

entschädigt worden waren. Bei einer Entschädigung von 70 Rappen pro Kilometer

macht dies (inkl. Mehrwertsteuer) CHF 60.30.

3.3 In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde sind der Beschwerdeführerin folglich zusätzlich CHF 738.80 (3,5

Stunden zu je CHF 180.00, plus MwSt.; plus CHF 60.30) zu bezahlen. Der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren ist somit auf CHF 9'155.55

festzusetzen (CHF 8'416.75 + CHF 738.80), der Nachforderungsanspruch der

amtlichen Verteidigerin auf CHF 2'342.50 (43,5 Stunden zu CHF 50.00 plus

MwSt.). Beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. B.___ ist aus diesen Gründen eine Kopie der vorliegenden Verfügung

zuzustellen.

4. Gestützt auf diesen Ausgang des

Verfahrens gehen dessen Kosten von total CHF 800.00 zu 60 % zu Lasten des

Staates. 40 % gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, d.h. CHF 320.00.

Der Beschwerdeführerin steht für das

Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine

reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwältin A.___ stellt die Höhe der

Entschädigung ins richterliche Ermessen. Die volle Entschädigung wäre auf CHF 533.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen, was einem Aufwand von gut zwei Stunden

entspricht. Die ihr zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF

320.00 (60 % von CHF 533.00) festzusetzen.

Die Entschädigung ist mit den von ihr zu

tragenden Kosten von CHF 320.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der

Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszubezahlen ist, sie aber auch keine

Kosten zu tragen hat.

Demnach wird verfügt:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 5 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von [...] vom 18. Oktober 2019 dahingehend abgeändert,

als die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___,

Rechtsanwältin A.___, [...], auf CHF 9'155.55 festgesetzt wird, zahlbar durch

den Staat Solothurn.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'342.50;

beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin

im Umfang von 40 %, d.h. CHF 320.00, zu bezahlen.

3. Der

Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 320.00 auszurichten.

4. Die

von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 320.00

sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 320.00 zu verrechnen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier