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Entscheid

BKBES.2019.136

nachträgliche Änderung der Sanktion

4. Dezember 2019Deutsch49 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Verfahren gegen den Beschuldigten A.___

hat das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 1. Dezember 2016, soweit hier

interessierend, folgendes Urteil gefällt:

1.

A.___ hat sich

folgendermassen schuldig gemacht:

a) Gefährdung

des Lebens (Vorhalt 2),

b) mehrfacher

Diebstahl (Vorhalte 4, 5, 6, 7 und 8),

c) mehrfacher

qualifizierter Raub (Schusswaffe) (Vorhalte 1 und 3),

d) versuchter

qualifizierter Raub (Schusswaffe) (Vorhalt 2),

e) mehrfache

Sachbeschädigung (Vorhalte 4, 5 und 6),

f) Zechprellerei

(Vorhalt 8),

g) mehrfacher

Hausfriedensbruch (Vorhalte 4, 5 und 6),

h) Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) (Vorhalt 9),

i) Widerhandlung

gegen das Waffengesetz (Vergehen) (Vorhalt 13),

j) mehrfaches

Fahren ohne Berechtigung (Vorhalt 12),

k) mehrfaches

Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (Vorhalt 11),

l) Missbrauch

von Ausweisen und Schildern (Vorhalt 10).

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 7 Jahren,

b) einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00 – als Teil-Zusatzstrafe zum Urteil

des Strafgerichtspräsidiums Baselland vom 22. Juni 2011.

3.

An die gegenüber A.___

ausgesprochene Freiheitsstrafe werden 214 Tage ausgestandene Untersuchungshaft

angerechnet.

4.

….

5.

Auf den Widerruf des

A.___ mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Baselland vom 22. Juni 2011

für eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährten

bedingten Vollzugs wird verzichtet. Stattdessen wird die Probezeit um 1.5 Jahre

verlängert.

Dieses Urteil erwuchs mit

dem Rückzug des vom Verurteilten dagegen erhobenen Rechtsmittels im August 2017

in Rechtskraft.

Seit 27. September 2012

befand sich der Verurteilte und hiesige Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Seit

29. April 2013 befindet er sich im Strafvollzug, den er vorzeitig angetreten

hatte.

2. Am 24. Juli 2013 nahm

der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) eine erste «Beurteilung des aktuellen

Rückfallrisikos von Straftätern und Straftäterinnen» von A.___ vor (vgl. Akten

SMV, Ordner 1, Register 1). Darin wurde u.a. das Risiko für schwerwiegende

Delikte gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität ebenso wie für

andere Delikte als sehr hoch eingeschätzt (S. 15). Als Fazit wurde festgehalten

(S. 18), der Täter sei nach wie vor in hohem Masse uneinsichtig und kooperiere

kaum. Es könne davon ausgegangen werden, dass noch keine Nachreifung der

Persönlichkeit, keine Auseinandersetzung mit seinem Tatverhalten, keine

Überlegungen zu der verletzten psychischen Integrität der Opfer und keine

Verantwortungsübernahme stattgefunden hätten. Entsprechend hoch müsse auch das

Rückfallrisiko auf genannte Tatbestände sowie für Delikte gegen Leib und Leben

eingeschätzt werden. Die Impulsivität, die niedrige Frustrationstoleranz, die gewaltbejahende

Art und der grosse Druck durch die Strafverfolgung und die Schulden, das kaum

vorhandene soziale Netz und das nahezu komplette Fehlen einer prosozialen

Beziehung, belasteten die Legalprognose in hohem Masse. Die fehlende Einsicht

in sein Tatverhalten und das Leugnen der realen Bedrohung der Opfer durch den

Schusswaffeneinsatz und Gewaltanwendung im Kopfbereich des Opfers unterstrichen

die Einschätzung des stark erhöhten Rückfallrisikos.

Weiter wurde festgehalten, dass die zu

initiierenden Massnahmen erst definitiv eruiert werden könnten, wenn der Täter

im ordentlichen Vollzug in einer Strafanstalt und die Behandlungsbedürftigkeit

und -fähigkeit untersucht worden sei.

3. Am 16. Juni 2014 fand die erste

Vollzugskoordinationssitzung statt. Unter Punkt 9 «Legalprognose/Risikoeinschätzung»

(Akten SMV, Ordner 2, Register 7) wurde u.a. festgehalten: Der Täter sei nach

wie vor in hohem Mass uneinsichtig und kooperiere kaum. Es könne davon

ausgegangen werden, dass noch keine Nachreifung der Persönlichkeit, keine

Auseinandersetzung mit seinem Tatverhalten, keine Überlegungen zu der

verletzten psychischen Integrität der Opfer und keine Verantwortungsübernahme

stattgefunden hätten. Entsprechend hoch müsse das Rückfallrisiko auf genannte

Tatbestände, sowie für Delikte gegen Leib und Leben eingeschätzt werden. Die

Impulsivität, die niedrige Frustrationstoleranz, die gewaltbejahende Art und

der grosse Druck durch die Strafverfolgung und die Schulden, das kaum

vorhandene soziale Netz und das nahezu komplette Fehlen einer prosozialen

Beziehung, belasteten die Legalprognose in hohem Masse. Die fehlende Einsicht

in sein Tatverhalten und das Leugnen der realen Bedrohung der Opfer durch den

Schusswaffeneinsatz und Gewaltanwendung im Kopfbereich des Opfers unterstrichen

die Einschätzung des stark erhöhten Rückfallrisikos (S. 8f.). Zusammenfassend

ging die Vollzugsbehörde in jenem Zeitpunkt von einem hohen Rückfallrisiko für

Taten im gleichen Spektrum der bisher gezeigten Delinquenz aus. Unter Punkt 10,

Vollzugslockerungen/bedingte Entlassung wurde festgehalten, dass man von

Fluchtgefahr ausgehe. Tatsächlich versuchte der Beschwerdeführer am 20. Juni

2014 aus dem Strafvollzug aus den Anstalten [...] zu fliehen.

Am 19. Januar 2016 fand die zweite

Vollzugskoordinationssitzung statt. Unter Punkt 9 «Legalprognose/Risikoeinschätzung»

(Akten SMV, Ordner 2, Register 7, S. 10 f.) wurde u.a. festgehalten: Es lasse

sich seit rund einem Jahr eine positive Entwicklung, die sich im Arbeitsbereich

und im Vollzugsverhalten niederschlage, beobachten, was auf eine Nachreifung

der Persönlichkeit hindeuten könnte. Auch habe im Rahmen von Gesprächen mit dem

Sozialdienst eine Auseinandersetzung mit den begangenen Taten stattgefunden,

welche jedoch nicht auf die Aussagekraft hin überprüft werden könne. Weiter

habe A.___ am empfohlenen R&R2-Programm teilgenommen, wo die erkannte

Aggressions- und Gewaltproblematik thematisiert worden sei. Ob prosoziale,

protektive Sozialkontakte bestünden, müsse ebenfalls durch Gespräche des

Sozialdienstes der Anstalten [...] unter anschliessender Berichterstattung

zuhanden SMV, sorgfältig überprüft werden. In einer Gesamtschau liessen sich

somit Ansätze eines Aufbaus von Schutzfaktoren und die Verminderung von

Risikofaktoren erkennen. Diese müssten jedoch auf ihre Internalisierung und

Nachhaltigkeit hin durch den SMV überprüft werden. Auch gelte es die

Möglichkeit einer taktischen Anpassungsleistung zu prüfen. Aufgrund des

R&R2-Programms könne von einer minimalen Entlastung der Legalprognose

ausgegangen werden, was bedeute, dass das Rückfallrisiko noch immer in einem

moderat bis hochbelasteten Bereich anzusiedeln sei. Der weitere Strafvollzug

müsse somit darauf ausgerichtet sein, die anzunehmenden Verhaltensänderungen

sowie die daraus resultierende Veränderung legalprognostisch relevanter

Umweltfaktoren sowie bspw. prosozialer Empfangsraum, Arbeit etc. zu

installieren, zu überprüfen und aktenkundig zu machen. Unter Punkt 10 (S. 11) «Vollzugslockerungen/bedingte

Entlassung» wurde festgehalten, dass man von einer erhöhten Fluchtgefahr

ausgehe. Als Gründe dafür wurden der Fluchtversuch vom 20. Juni 2014 aus den

Anstalten [...], sowie nach wie vor bestehende Unklarheiten bezüglich

Verantwortungsübernahme für die begangenen Taten, auch nach der Tataufarbeitung,

das drohende hohe Strafmass und die hohe Betroffenheit der Rechtsgüter angegeben.

Weiter wurde festgehalten, dass man von Seiten der Institution aktuell keine

Hinweise auf das Vorliegen einer Fluchtgefahr habe.

In der dritten

Vollzugskoordinationssitzung vom 1. Februar 2017 (Akten SMV, Ordner 2 Register

7) wurde unter Punkt 3 (S. 5) «Betreuung» als Rückmeldung der JVA [...]

festgehalten, dass A.___ die Zusammenarbeit im [...] verweigere bzw. er nicht

mitarbeite. Er zeige sich gesprächsresistent. Er habe auf der Ebene Gefangene

Probleme, so dass er sich aktuell nicht mehr aus der Zelle traue. Weiter habe

er auf der Ebene Anstalt Probleme indem er Probleme verursache, dann aber nicht

zur Problemlösung beitrage (z.B. Aussprache betr. Bedrohungssituation). Unter Punkt

9 (S. 10) wurde u.a. festgehalten: Aktuelle Einschätzung SMV (gleichbleibend

wie anlässlich letzter VKS vom 19. Januar 2016): In einer Gesamtschau liessen

sich Ansätze eines Aufbaus von Schutzfaktoren und die Verminderung von

Risikofaktoren erkennen. Diese müssten jedoch auf ihre Internalisierung und

Nachhaltigkeit hin durch den SMV überprüft werden. Auch gelte es die

Möglichkeit einer taktischen Anpassungsleistung zu prüfen. Aufgrund des

R&R2-Programms könne von einer minimalen Entlastung der Legalprognose

ausgegangen werden, was bedeute, dass das Rückfallrisiko noch immer in einem

moderat bis hochbelasteten Bereich anzusiedeln sei. Der weitere Strafvollzug

müsse somit darauf ausgerichtet sein, die anzunehmenden Verhaltensänderungen

sowie die daraus resultierende Veränderung legalprognostisch relevanter

Umweltfaktoren sowie bspw. prosozialer Empfangsraum, Arbeit etc. zu

installieren, zu überprüfen und aktenkundig zu machen. Die Rückmeldung der JVA [...]

laute übereinstimmend dahingehend, dass sich die legalprognostische

Einschätzung nicht verändert habe. Da aktuell lediglich der Verdacht eines

Cannabis-Handels im Raum stehe, dieser jedoch nicht habe erhärtet werden können,

habe dies kaum Einfluss auf die legalprognostische Einschätzung. Unter Punkt 10

(S. 10) «Vollzugslockerungen/bedingte Entlassung» wurde festgehalten (10.1),

dass man von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgehe. Als Gründe dafür wurden der

Fluchtversuch vom 20. Juni 2014 aus den Anstalten [...] sowie nach wie vor

bestehende Unklarheiten bezüglich Verantwortungsübernahme für die begangenen

Taten, auch nach der Tataufarbeitung, das drohende hohe Strafmass und die hohe

Betroffenheit der Rechtsgüter angegeben. Zu «aktuelle Situation/erreichte bzw.

nicht erreichte Ziele» wurde auf den Führungsbericht der JVA [...] verwiesen.

Demnach seien die Vollzugsziele (S. 10) von A.___ in den Bereichen «Wohnen/Sozialverhalten

und Arbeit» (positives Verhalten im Alltag und Arbeitsplatz in der Buchbinderei

beibehalten) formuliert. Zudem habe man mit ihm besprochen, dass er sich über das

Bildungsangebot Gedanken mache und allenfalls daran teilnehme. A.___ halte sich

an den Vollzugsplan und bemühe sich, die an ihn gestellten Anforderungen zu

erreichen. Unter «Zukunftsperspektiven/Zielsetzungen/Massnahmen» wurde

festgehalten, aktuell seien keine Vollzugsöffnungen vorgesehen. Eine Verlegung

in die JVA [...] sei durch den SMV zu prüfen. Vor allfälligen Vollzugsöffnungen

aufgrund der aktuellen Flucht- und Wiederholungsgefahr oder bei

legalprognostischen Unsicherheiten sei die Fachkommission beizuziehen.

Am 19. Mai 2017 wurde A.___ die

Entlassung nach Verbüssung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe (am 26.5.2017)

verweigert. Begründet wurde dies v.a. damit, dass nach wie vor kein

rechtskräftiges Urteil vorliege. Zudem könne noch nicht von einem Wegfall der

Flucht- und Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (vgl. Akten SMV, Ordner 2,

Raster 6). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde

abgewiesen.

Am 18. Dezember 2017 fand die nächste

Vollzugskoordinationssitzung statt. Unter Punkt 9 (Akten SMV, Ordner 3, Register

7, S. 7 f.) wurde festgehalten: Die an A.___ gestellten Bewährungsproben im

Zusammenhang mit der Versetzung von der JVA [...] in die JVA [...], der

Durchführung von begleiteten Ausgängen aus der JVA [...] und dem Übertritt in

die offene Strafanstalt JVA [...] habe er gemeistert. Sein Vollzugsverhalten

habe seit der letzten VKS vom 1. Februar 2017, ausser dem Cannabiskonsum von 8.

Dezember 2017, zu keinen Beanstandungen geführt. Dysfunktionale

Verhaltensweisen zu Lasten Dritter hätten im Rahmen der gewährten

Vollzugsöffnungen keine beobachtet werden können. Weiter habe er in der JVA [...]

Tataufarbeitungsgespräche und das R&R2 Programm absolviert. In einer

Gesamtschau liessen sich Ansätze eines Aufbaus von Schutzfaktoren und die

Verminderung von Risikofaktoren erkennen. Das Rückfallrisiko bewege sich jedoch

immer noch zumindest im moderaten Bereich. Unter der Rubrik «Zukunftsperspektiven/Zielsetzungen/Massnahmen»

wurde festgehalten, der weitere Strafvollzug müsse darauf ausgerichtet werden,

die anzunehmenden Verhaltensänderungen im Rahmen von weitergehenden Öffnungen,

die mit erhöhter Belastung einhergingen, einzuüben, sowie daraus die

resultierende Veränderung legalprognostisch relevanter Umweltfaktoren wie bspw.

prosozialer Empfangsraum, Arbeit etc. zu installieren, dass allenfalls eine

weitere Entlastung der Legalprognose resultiere. Bezüglich

Vollzugslockerungen/bedingte Entlassung (Ziff. 10, S. 7 f.) wurde festgehalten,

bisher habe A.___ die ihm gewähren Öffnungen (begleitete Ausgänge und

Versetzung in den offenen Vollzug) nicht für einen Fluchtversuch missbraucht.

Weiter wurde festgehalten, A.___ sollten möglichst viele Übungsfelder gewährt

werden, damit eine bedingte Entlassung angestrebt werden könne. Dies erscheine

im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Integrationsauftrags sinn- und zweckmässig.

Es wurde vorgesehen, dass der Beschwerdeführer ca. Mitte Januar 2018 einen

Antrag auf Ausgang und Beziehungsurlaub von 12 Stunden stellen solle. Dieser

Antrag, wie auch allfällige spätere, würden vor der Bewilligung vom SMV konkret

geprüft. A.___ werde darüber informiert, dass Ausgänge und Urlaube nur bei

negativen Urinproben durchgeführt werden könnten. Weiter wurde festgehalten,

aus Sicht der Vollzugsbehörde bestehe keine Notwendigkeit auf eine

Begutachtung.

4. Aus den Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs

ist ersichtlich, dass eine Beurteilung des Beschwerdeführers durch die KOFAKO

im Juni 2018 geplant war. Diese wurde aufgrund des Fluchtversuchs des

Beschwerdeführers vom 12. April 2018 abgesagt (vgl. Akten SMV, Ordner 3, Raster

3, E-Mail vom 12. April 2018). Stattdessen wurde bei der Abteilung für

forensisch-psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzugs des Kantons

Bern eine Risikoabklärung in Auftrag gegeben (vgl. Akten SMV, a.a.O., Schreiben

vom 2. Mai 2018).

5. Am 10. August 2018 machte die

Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweiz gestützt auf die Akten des SMV eine

Risikoabklärung von A.___ (Akten SMV, Ordner 3, Register 2). Darin wurde

festgehalten, mit etwa 15 Jahren habe die Delinquenz von A.___ eingesetzt, die

zu intensiven Kontakten mit der Jugendanwaltschaft geführt habe. Es sei

folglich kein Jahr vergangen, in dem A.___ nicht straffällig geworden sei, was

auf ein durchgängiges Muster delinquenten Verhaltens schliessen lasse. Es sei

wahrscheinlich, dass die Taten als Mittel zum Zweck der Lebenshaltung

eingesetzt worden seien, insofern sei A.___ eine gute, wenn auch inadäquate

Problemlösungsfertigkeit zu attestieren. Diese sei ihm nur möglich gewesen,

weil er eine Bereitschaft zur Investition und eine nicht zu unterschätzende

Planungsbereitschaft gezeigt habe. Dies lasse sich beispielsweise durch das

Betreiben einer «erfolgreichen» Indoorplantage für Cannabis bestätigen (S. 15).

Zur Frage, wie der Delinquenzverlauf zu

beurteilen sei (S. 15 f.), hielten die Referenten fest, dass die frühen

Verhaltensauffälligkeiten von A.___ vermutlich durch die konflikthafte

Elternbeziehung und eine inadäquate elterliche Erziehung noch verstärkt worden

seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass er prosoziale, adäquate

Handlungskompetenzen nicht ausreichend habe entwickeln können. Mit der Zeit sei

es zu einer Anhäufung von Defiziten in den Bereichen der sozialen, moralischen,

emotionalen und kognitiven Kompetenzen gekommen, die verhindert hätten, dass

sich A.___ gesellschaftskonform entwickelt habe. Bereits früh habe dadurch die

Delinquenz eingesetzt. Dies habe zu einer Negativspirale geführt, in der neue

Delikte «notwendig» geworden seien, um Defizite in anderen Bereichen (kein

Geld, weil keine Berufsausbildung, keine Arbeit und dadurch kein Geld)

auszugleichen. Die Delinquenz sei bis ins Erwachsenenalter bestehen geblieben.

Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die Delinquenz von A.___ auch in der Haft

fortgesetzt habe (Drogenkonsum, Fluchtversuche, verbotene Gegenstände besitzen

etc.). Zur Frage, ob es sich um Situations- oder Persönlichkeitsdelinquenz

handle (S. 16), wurde ausgeführt, eine psychopathische Komponente der

Persönlichkeit von A.___ oder gar eine Persönlichkeitsstörung lasse sich aus

den Akten nicht entnehmen. Dagegen spreche auch, dass er in der Haftsituation

zumindest zum Teil als unauffällig, ordentlich oder auch problemlos beschrieben

worden sei. Auch, dass er mit seiner Freundin zusammengelebt habe, als er die

Anlasstaten begangen habe, weise nicht auf pathologische Elemente hin, wohl

aber auf eine ungünstige kriminelle Identität. Weiter fehlten Anzeichen einer

Gefühlskälte, eines oberflächlichen Charmes oder einer Unfähigkeit, starke

emotionale Bindungen einzugehen. Unklar sei, ob es kognitive Defizite bei A.___

gebe. Eine klare Bestimmung, ob die Delinquenz mehr der Persönlichkeit von A.___

entspringe oder situativen Bedingungen folge, lasse sich nicht abschliessend

machen, aber aus den bisher zusammengetragenen Informationen heraus erschienen

situative und persönliche Faktoren einen gleich grossen Einfluss auszuüben.

Die kriminelle Identität von A.___ habe

zur Überzeugung geführt, Probleme, vor allem finanzielle, damit zu lösen, was

er seit Jahren gemacht habe, nämlich zu delinquieren (S. 16). Im Grunde liessen

sich keine Motive für die begangenen Delikte erkennen, die nicht der

Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berauschung hätten dienen sollen. Die

Anlasstat sei als der gewalttätige Höhepunkt seiner kriminellen Karriere bis

dahin zu beurteilen.

Für den Mechanismus des Anlassdelikts (S.

17) und der anderen Delikte sei zum einen wichtig, dass die Motive (zum

Beispiel Bereicherung) eine Rolle gespielt hätten, diese aber vor allem dadurch

bedingt gewesen seien, dass A.___ keine anderen adäquaten Strategien der

Lebensbewältigung kenne. Ausserdem stelle er seine eigenen Bedürfnisse über die

anderer, für ihn unbedeutender Dritter. Hier schliesse sich der Kreis, da ihn,

unter anderem sowohl soziale, emotionale als auch moralische (eventuell auch

kognitive) Defizite an einer akzeptablen Lösung seiner Probleme hinderten.

Diese Defizite beinhalteten mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine gestörte

Leistungsmotivation und Selbstregulation.

Für die Delikte sei eine erhebliche

Störung in der Entwicklung der Persönlichkeit von A.___ verantwortlich. Dabei

spielten die defizitäre Entwicklung der sozialen, moralischen, emotionalen und

eventuell kognitiven Fähigkeiten auf der einen Seite und eine stark ausgeprägte

Autonomie und kriminelle Identität auf der anderen Seite eine grosse Rolle.

Auf die Frage nach der notwendigen

Intervention führte der Referent aus (S. 23): Insgesamt erscheine eine

Sanktionsänderung angezeigt, wobei ein strengeres Regime und eine intensive

Psychotherapie zu empfehlen seien, um die personen- und die umweltbezogenen

Aspekte zu verändern und die Suchtmittelproblematik ebenfalls zu thematisieren

und zu beeinflussen.

6. Folglich beauftragte der SMV Dr. med.

[...], Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter

Forensischer Psychiater SGFP, mit der Erstellung eines

forensisch-psychiatrischen Gutachtens über A.___. Der Beschwerdeführer

verweigerte die Mitwirkung an der Exploration, weshalb es bei einem

Aktengutachten blieb.

Unter der Rubrik «Diagnosen» führte der

Gutachter folgendes aus: Um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 zu stellen, seien zunächst 6 allgemeine

Kriterien zu prüfen: deutliche Abweichungen von kulturell erwarteten und

akzeptierten Vorgaben bei den charakteristischen und dauerhaften inneren

Erfahrungs- und Verhaltensmustern (1); daraus resultierendes unflexibles,

unangepasstes oder auf andere Weise unzweckmässiges Verhalten (2); hieraus

persönlicher Leidensdruck und/oder nachteiliger Einfluss auf die soziale Umwelt

(3); stabile Abweichung von langer Dauer mit Beginn im späten Kindesalter oder

in der Adoleszenz (4); Abweichung lässt sich nicht durch das Vorliegen oder als

Folge einer anderen psychischen Störung erklären (5); keine organische

Erkrankung, Verletzung oder deutliche Funktionsstörung des Gehirns als mögliche

Ursache (6). Diese allgemeinen Kriterien seien beim Beschwerdeführer klar

erfüllt. Zur Spezifizierung der Persönlichkeitsstörung liste das ICD-10 die entsprechenden Kriterien auf. Für

die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung müssten mindestens drei

der folgenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen: Herzloses

Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer (1); deutliche und andauernde

verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und

Verpflichtungen (2); Unfähigkeit zur Aufrechterhaltung einer dauerhaften

Beziehung, obwohl keine Schwierigkeit bestehe, sie einzugehen (3); sehr geringe

Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, einschliesslich

gewalttätiges, Verhalten (4); fehlendes Schuldbewusstsein oder Unfähigkeit, aus

negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen (5); deutliche Neigung,

andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen anzubieten für das

Verhalten, durch welches die betreffende Person in einen Konflikt mit der

Gesellschaft geraten sei (6). Die Kriterien 1, 2, 4 und 5 seien beim Beschwerdeführer

klar erfüllt, die Kriterien 3 und 6 zumindest teilweise. Die Diagnose einer

dissozialen Persönlichkeitsstörung sei bei ihm somit klar zu stellen. Er zeige

zudem sehr hohe Werte in der PCL-R, was auf eine sehr deutliche Ausprägung der deliktrelevanten

Persönlichkeitsstörung hinweise (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit

deutlichen psychopathischen Anteilen). Erwähnenswert seien zudem

passiv-aggressive Persönlichkeitsanteile, die er immer wieder mal zeige

(Verweigerung zu arbeiten usw.). Gewisse Kriterien für eine passiv-aggressive

(negativistische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.81) könnten als zumindest

zeitweise vorhanden angesehen werden. Beim Beschwerdeführer liege vor allem

eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2)

vor. Diese Störung habe in den Tatzeiträumen bestanden und sei weiterbestehend.

Zu erwähnen seien auch passiv-aggressive Persönlichkeitsanteile. Deliktrelevant

sei vor allem die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen

Anteilen. Zudem sei diagnostisch ein weiterbestehender schädlicher Gebrauch von

Cannabis (ICD-10: F12.1), DD Abhängigkeitssyndrom durch

Cannabinoide (ICD-10:

F12.2), zu benennen.

Im Rahmen der gutachterlichen

Risikoeinschätzung führte Dr. med. [...] u.a. folgendes aus: Die

Risikoeinschätzung werde in dieser Begutachtung im Sinne einer

Einzelfallanalyse mittels dem VRAG-R, der PCL-R und der Diskussion von

Kriterien zur Identifikation von Hochrisikotätern vorgenommen. Wie bereits in

der Risikoabklärung (RA) der Abteilung für forensisch-psychologische

Abklärungen (AFA) erwähnt worden sei, sei beim Beschwerdeführer die

Rückfallgefahr für erneute allgemeine Delinquenz sehr hoch. Dies gehe u.a. aus

dem bisherigen Vollzugsverlauf und der kriminellen Vorgeschichte hervor. In den

Prognoseinstrumenten bilde sich dies u.a. in Item 20 der PCL-R, in den ltems 5

und 8 des VRAG-R und dem in der AFA-RA durchgeführten LSI-R (mit einem dort

errechneten Summenwert von mindestens 36) ab. Mit dem Gesamtwert von mindestens

36 widerspiegle das LSI-R-Ergebnis bereits ein hohes Rückfallrisiko

(geschätztes Rückfallrisiko über 50 %, definiert als erneute Haftstrafe

innerhalb von 2 Jahren nach Haftentlassung). Daraus lasse sich auch der Schluss

ziehen, dass beim Beschwerdeführer ein hoher Behandlungs-/Kontrollbedarf (in

verschiedenen Lebensbereichen) bestehe und eine intensive Betreuung im

gesicherten bzw. kontrollierten Setting oder eine enge Supervision empfohlen

werde.

Bei der Anwendung des VRAG-R hätten alle

ltems bewertet werden können. Der Beschwerdeführer habe einen Gesamtwert von

+32 erzielt. Mit diesem Wert sei er in der Risikokategorie 9 (von total 9

Risikokategorien) zu verorten. Das heisse, dass er im VRAG-R in die höchste

Risikokategorie komme. In der Normstichprobe zeigten die Personen in dieser Kategorie

eine Rückfallwahrscheinlichkeit nach 5 Jahren von 76 % (gewalttätiger

Rückfall, einschliesslich Sexualdelikten) und eine entsprechende

Rückfallwahrscheinlichkeit nach 12 Jahren von 87 %. Wohlgemerkt handle es

sich hier um gruppenstatistische Angaben (nomothetische Einschätzung). Unter

den Straftätern der Entwicklungsstichprobe hätten nur 4.9 % einen höheren

Summenwert erzielt. Das heisse, dass der Beschwerdeführer für den gewalttätigen

Rückfall in einem deutlich höheren Bereich zu verorten sei als der «Durchschnittsgewalttäter»

in der VRAG-R-Entwicklungsstichprobe. Das Ergebnis in diesem Instrument könne

als eine Annäherung an das statistische Risiko eines Gewaltdelikts durch den Beschwerdeführer

verstanden werden. Das Spektrum der hier miteinbezogenen Gewalt- und

Sexualdelikte sei breit (u.a. Tätlichkeit bis Tötung). Es sei hier darauf

hingewiesen, dass in Anbetracht der bisherigen Delinquenz (eher) keine

(Hands-on-) Sexualdelikte von Seiten des Beschwerdeführers zu erwarten seien.

Dennoch dürfe am Rande vermerkt werden, dass Gewalt gegenüber seiner Mittäterin

im Rahmen der Partnerschaft aktenkundig sei. Das heisse, dass

selbstverständlich auch er (wie viele andere Menschen und Straftäter auch) in

Ausnahmemomenten ein Sexualdelikt begehen könnte. Das Resultat aus dem VRAG-R gebe

jedoch primär wieder, dass er deutliche Merkmale aufweise wie viele andere

Gewalttäter, die für neuerliche Gewalttaten ein relativ hohes Risiko in sich

trügen.

Entsprechend dürfe hier bereits

vorweggenommen werden, dass es aus gutachterlicher Sicht sehr empfehlenswert

scheine, ihm im Rahmen einer Betreuung andere und vor allem prosozialere «Problemlösungs-Strategien»

beizubringen, damit dieses dargestellte Risiko für erneute Gewalttaten

zukünftig zunehmend gesenkt werden könne. Schaue man sich gängige Kriterien für

Hochrisikotäter an, die rasch nach einer Entlassung erneut rückfällig würden,

könne u.a. auf die Erkenntnisse aus einer Zürcher Studie Bezug genommen werden.

Die Gruppe der Hochrisikotäter sei keine homogene Gruppe gewesen (u.a.

Unterschiede betreffend Delikttyp, Deliktmechanismus und psychiatrische

Diagnosen). Dennoch hätten diese in prognostischen Belangen viele

Gemeinsamkeiten gehabt. Deren sehr unvorteilhafte Legalprognose sei durch die

Präsenz einer ausserordentlichen Akkumulation von erschwerenden Faktoren

festzustellen: alle Täter hätten maximal oder beinahe maximal in verschiedenen

prognostischen Instrumenten betreffend Gewalt- (und Sexual-)Straftaten gescort

(1); die Veränderbarkeit von diesen Risikodispositionen sei gering gewesen, was

sowohl die Diagnosen als auch die stabilen Persönlichkeitseigenschaften

betroffen habe (2); die Therapien hätten angezeigt, dass die Patienten nicht

fähig oder nicht willens gewesen seien, therapiert zu werden (3); das

Index-Delikt der Hochrisikotäter sei durch Brutalität charakterisiert gewesen

und begleitet durch wenig oder keine Einsicht von Schuld und/oder Empathie

gegenüber dem Opfer (4); in allen Fällen sei es bei den in der Studie

beschriebenen Hochrisikotätern nicht möglich gewesen, das Rezidivrisiko mit

therapeutischen Interventionen oder anderen Arten von Coping-Strategien zu

minimieren (5). Das Kriterium 1 sei beim Beschwerdeführer erfüllt; das

Kriterium 2 sei vermutlich erfüllt und das Kriterium 3 sei derzeit (möglicherweise

auch überdauernd) erfüllt; das Kriterium 4 sei teilweise erfüllt. Zum Kriterium

5 könne bei ihm noch nicht abschliessend Stellung bezogen werden. Bei

entsprechender Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seinen dissozialen

Grunddispositionen (derzeit sei keine diesbezügliche Bereitschaft erkennbar)

könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass das Ausmass der relevanten

Risikodispositionen bis zu einem gewissen Grad beeinflusst werden könne. Die

bisherigen Interventionen (nur beschränkt therapeutischer Natur) hätten ihn in

keinster Weise von seinem bisherigen dissozialen Weg abgebracht. Zudem scheine

er bereits seit Jahrzehnten die Ansicht verinnerlicht zu haben, dass er sich

selbst am besten helfen könne, Hilfe von aussen nicht nötig sei und ihm niemand

mehr etwas zu sagen habe. Insofern müsse deutliche Skepsis bestehen, inwiefern

das deutliche Rezidivrisiko mit therapeutischen Interventionen oder anderen

Arten von Coping-Strategien minimiert werden könne. In der integrativen

Gesamtschau lasse sich ableiten, dass vieles dafürspreche, dass er als

Hochrisikotäter im obigen Verständnis einzustufen sei.

Im Rahmen der Beantwortung der Fragen

werden u.a. folgende gutachterliche Ergebnisse und Schlussfolgerungen

angeführt:

Psychische Störung/en: Beim

Beschwerdeführer seien aus gutachterlicher Sicht und mit Berücksichtigung der

vorhandenen Datenlage als Hauptdiagnose eine dissoziale Persönlichkeitsstörung

(ICD-10: F60.2) mit psychopathischen Anteilen und ein schädlicher Gebrauch von

Cannabis (ICD-10: F12.1) festzuhalten.

Auffällige/akzentuierte

Persönlichkeitszüge/problematischer Substanzkonsum: Es lägen deliktrelevante

Persönlichkeitszüge beim Beschwerdeführer vor. Er weise zweifellos seit langem

dissoziale Persönlichkeitsanteile auf. Per definitionem sei die Störung bereits

lange bestehend und von einer deutlichen Ausprägung. Ein problematischer

Substanzkonsum sei mit dem weiterbestehenden schädlichen Gebrauch von Cannabis

vorhanden.

Relevanz der

Störungen/Persönlichkeitszüge bzw. des Substanzkonsums für die begangenen

Taten: Deliktrelevant sei beim Beschwerdeführer vor allem die dissoziale

Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen. Diese Störung gehe mit

entsprechenden deliktrelevanten Verhaltensbereitschaften einher. Da (u.a. auch)

diese Störung unverändert weiterbestehe, müsse auch zukünftig mit ähnlichen

Delikten wie die bisherigen gerechnet werden (vor allem Gewaltdelikte und

sogenannte allgemeine Delinquenz). Der weiterbestehende schädliche Gebrauch von

Cannabis sei in dem Sinne deliktrelevant, als dass aus dieser Störung (wie in

seiner Vergangenheit) delinquentes Verhalten hervorgehen könne (Besitz, Konsum

und Handel mit Cannabis). Es habe sich ein dissozialer Lebensstil mit den

entsprechenden Verhaltensbereitschaften herausgebildet. Dieser Lebensstil

bestehe seit Jahrzehnten und offensichtlich habe im Verlauf die Deliktschwere

zugenommen. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung (mit psychopathischen

Anteilen) und die markante polytrope Delinquenz ständen in einem deutlichen

Zusammenhang.

Umweltbezogene und situationsspezifische

Faktoren oder körperliche Gebrechen mit Relevanz für die begangenen Taten: Der Beschwerdeführer

habe primär eine kriminelle Identität (persönlichkeitsimmanente Komponente,

dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen) und habe seit

vielen Jahren einen entsprechenden Lebensstil geführt. Umweltbezogene und

situationsspezifische Faktoren von Relevanz für die begangenen Taten seien das

Fehlen einer Ausbildung, welche es ihm grundsätzlich ermöglichen würde, durch

prosozialere Art und Weise genügend Geld für seinen Lebensunterhalt zu

verdienen, sowie Schulden (mehrere zehntausend Schweizer Franken). Am Rande sei

zu erwähnen, dass auch die Sichtung des vorhandenen Datenmaterials seines

Handys darauf hinweise, dass er auf ein luxuriöses Leben und einen

entsprechenden Lebensstil stehe (z.B. Fotos von Luxusuhren, u.a. Breitling, und

Bündeln von Banknoten). Betreffend Deliktrelevanz überwögen somit die

persönlichkeitsbezogenen Anteile deutlich gegenüber den umweltbezogenen und

situationsspezifischen Faktoren. Körperliche Gebrechen, welche allenfalls eine

Deliktrelevanz aufwiesen, seien aktuell nicht bekannt.

Ressourcen: Ähnlich wie auch andere

Involvierte (z.B. JVA [...]) werde hier davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer

grundsätzlich etliche Ressourcen vorhanden seien, er diese aber bisher kaum zu

prosozialen Zwecken genutzt habe. Für (deliktrelevante) kognitive Defizite gebe

es keine Hinweise. Bereits die entsprechende Testung aus dem Jahr 2001 habe

gezeigt, dass er kognitiv durchschnittlich begabt sei, damals aber durch

chronifizierte familiäre Probleme beeinträchtigt gewesen sei. Wie auch von der

AFA benannt, besitze er zwar planerisches Geschick (siehe Thema Hanfanlage),

wobei er aber auch diese Ressource bisher primär im Rahmen von delinquentem

Verhalten gezeigt habe. Bis anhin zeige er eine deutliche kriminelle Identität

und aus gutachterlicher Sicht sei nicht erkennbar, dass er diesem «Lebensstil»

(insbesondere auf Verhaltensebene) abschwören würde bzw. möchte. Insofern

beständen derzeit wenig deliktpräventive Ressourcen.

Zum bisherigen Vollzugsverlauf führte

der Gutachter aus: Der Vollzugsverlauf sei in dem Sinne als ungünstig

anzusehen, als dass der Beschwerdeführer weiterhin diverse Regelverstösse

begangen habe und es von gutachterlicher Seite her nicht erkennbar sei, dass

sich in Bezug auf seine kriminelle Identität und die (bereits bekannten)

dissozialen Verhaltensbereitschaften etwas Wesentliches geändert habe. Entsprechend

sei derzeit von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen (erneute Delinquenz

in den kommenden Jahren hochwahrscheinlich). Ein Wendepunkt im Rahmen seiner

Delinquenzkarriere sei aktuell nicht ersichtlich und somit müsse eher von sich

wiederholenden (ungünstigen) Szenarien ausgegangen werden als von einem

optimistischen Szenario. Wie bereits in der AFA-RA postuliert, sei mittlerweile

eine überdauernde Delinquenzbereitschaft anzunehmen (und somit nicht eine auf

Jugend/frühes Erwachsenenalter beschränkte Neigung zu Delikten). Es werde davon

ausgegangen, dass er (ausser dem Verbüssen seiner Haftstrafe) keine

wesentlichen Vollzugsziele erreicht habe, die zu einer wesentlich besseren

Legalprognose führen könnten.

Zur Frage nach der Rückfallgefahr nahm

der Gutachter wie folgt Stellung: Die Rückfallgefahr für Delikte aus dem

bekannten Spektrum sei beim Beschwerdeführer hoch bis sehr hoch. Hierzu könne

u.a. auch auf die verwendeten Prognoseinstrumente und die seit langem bekannten

eingeschliffenen (delinquenten) Verhaltensmuster verwiesen werden. Es spreche

vieles dafür, dass er als Hochrisikotäter einzustufen sei. Dass bisher nicht

grössere Opferschäden resultiert hätten, sei offenbar auch dem Zufall

geschuldet gewesen.

Zu den Gründen für eine Sanktionsänderung

äusserte sich der Gutachter wie folgt: Aus forensisch-psychiatrischer Sicht

seien teilweise Gründe vorhanden, welche dafür sprächen, dem Gericht eine

Sanktionsänderung (nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme, Art. 65

Abs. 1 StGB) zu beantragen. Wie bereits benannt, sei beim Beschwerdeführer die

Rückfallgefahr für Delikte aus dem bekannten Spektrum hoch bis sehr hoch. Es

gebe im Hinblick auf die Legalprognose aus forensisch-psychiatrischer Sicht

Hinweise, dass er von therapeutischen Interventionen profitieren könnte. Dies,

zumal er bisher im Erwachsenenalter noch nie eine entsprechende

(milieutherapeutische und) deliktorientierte Therapie absolviert habe. Aufgrund

der bisherigen Erfahrungen mit ihm und seinem offensichtlichen Widerwillen

gegen eine solche Therapie/Betreuung könne aktuell nicht von günstigen

Therapievoraussetzungen ausgegangen werden. Schlussendlich sei es eine

normative Frage, welche Interventionen (z.B. therapeutische/sichernde

Massnahmen) bei ihm zeitnah oder auch im weiteren Verlauf gewählt bzw. verfügt

werden könnten.

Zur Frage nach der Art der

Massnahme/Platzierungsempfehlungen äusserte er sich wie folgt: Aus

forensisch-psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer eine

schwere (und deliktrelevante) Störung (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit

psychopathischen Anteilen) vorliege. Institutionell wäre zunächst ein

geschlossenes Setting zu wählen. Da die kriminellen Verhaltensmuster seit

vielen Jahren bestünden, eingeschliffen und verinnerlicht seien, sei klar, dass

mit einem mehrjährigen therapeutischen Interventionsbedarf gerechnet werden

müsse, damit sich eine persönlichkeitsimmanente und prognoserelevante

Veränderung ergeben könne. U.a. müsste hierfür ein milieutherapeutisches Setting

gewählt werden. Ein Kliniksetting brauche es nicht. Aufgrund der Fluchtgefahr

wäre zunächst ein hochgesichertes Setting notwendig, damit die Massnahme von

den grundsätzlichen Voraussetzungen her durchführbar wäre. Da aus

forensisch-psychiatrischer Sicht vieles dafür spreche, dass er als

Hochrisikotäter einzustufen sei, sollte die zuständige Behörde im Rahmen eines

normativen Entscheids schlussfolgern, ob es bei ihm therapeutische/sichernde

Massnahmen brauche oder nicht (normative Abwägung der Verhältnismässigkeit).

Zur Behandlungsmotivation und -fähigkeit

im Rahmen einer stationären Massnahme äusserte sich der Gutachter wie folgt:

Aus der vorhandenen Datenlage gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer für

eine stationäre Massnahme derzeit keine Motivation aufweise. Von den

grundsätzlich vorhandenen kognitiven Fähigkeiten her wäre er fähig, eine solche

Massnahme zu absolvieren.

Potentiell wirksame Interventionen im

Rahmen einer stationären Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose: Damit

sich beim Beschwerdeführer eine prognoserelevante Veränderung in der

Persönlichkeitsstruktur ergeben könne, müsste u.a. ein milieutherapeutisches

Setting gewählt werden. Da die kriminellen Verhaltensmuster seit vielen Jahren

bestünden, eingeschliffen und verinnerlicht seien, sei klar, dass mit einem

mehrjährigen therapeutischen Interventionsbedarf gerechnet werden müsse.

Empfehlungen bei Fortsetzung des

Strafvollzugs, wenn keine Gründe für eine nachträgliche Anordnung einer

stationären Massnahme vorlägen: Eine nachträgliche Anordnung einer stationären

Massnahme werde nicht per se (gänzlich) verneint. Da aber Zweifel bestünden,

inwiefern beim Beschwerdeführer unter den aktuellen Voraussetzungen eine

stationäre Massnahme verfügt werde, solle auf die vorliegende Frage dennoch

geantwortet werden. Bei Fortsetzung des Strafvollzugs sollte mit ihm weiterhin

intensiv an einem Entlassungs-/Lockerungsszenario und seinen diesbezüglichen

Vorstellungen gearbeitet werden. Dabei seien u.a. die Bereiche

Arbeit/Tagesstruktur, Finanzen/Schulden, sozialer Empfangsraum bei einer

allfälligen Entlassung und Finanzierung (Beschaffung) des auch zukünftig zu

erwartenden Drogenkonsums zu berücksichtigen. Die Anwendung des «Good-Lives-Modells»

(GLM) könnte hier (im Sinne einer Checkliste) hilfreich sein, wobei zu erwähnen

sei, dass der Beschwerdeführer sich bisher für solche prosozialen Ansätze nicht

zugänglich gezeigt habe (weiterbestehende und fest verankerte kriminelle

Identität, dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen).

Dennoch werde eine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe empfohlen, auch wenn

allein dadurch sicherlich nur ein begrenzter Einfluss auf die aktuell (sehr)

ungünstige Legalprognose erwartet werden könne. Eine therapeutische Begleitung

durch eine forensische (psychiatrische) psychologische Fachstelle werde von

gutachterlicher Seite her empfohlen. Im besten Falle werde das dazu führen,

dass der Beschwerdeführer diese Begleitung als hilfreich für seinen

Lebensalltag empfinde und prosozialere Ansätze in seinem weiteren Leben

verfolge. Möglicherweise könnte eine solche Begleitung im Rahmen einer Auflage

bei bedingter Entlassung aufgegleist werden. Aufgrund der geringen Reststrafe

(Endstrafe 2019) werde keine Umplatzierung mehr empfohlen. Aus gutachterlicher

Sicht könne durch eine baldige (bedingte) Entlassung im Vergleich zu einer

Entlassung kurz vor Strafende keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht

werden.

Erwägungen

II.

1.

Für die Voraussetzungen des

Verfahrens nach Art. 65 Abs. 1 StGB und das anwendbare Verfahren i.e.S. kann

auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil

verwiesen werden.

2.

Die nachträgliche Anordnung einer

stationären Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB setzt zunächst eine

rechtskräftige Verurteilung zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe im Sinn von

Art. 40 StGB voraus. Das ist vorliegend der Fall, nachdem der Beschwerdeführer

am 1. Dezember 2016 durch das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt zu einer

Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden ist. Diese Strafe hat er

unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs bis

zum 26. September 2019 vollständig verbüsst. Er befindet sich zurzeit im Rahmen

der angeordneten Sicherheitshaft im Untersuchungsgefängnis […] in Haft.

3.1

Sodann gelten auch für die

nachträgliche Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme die

Voraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB, d.h. (a) das Vorliegen einer

schweren psychischen Störung des Täters, der ein Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und, (b)

dass zu erwarten ist, durch die Massnahme lasse sich die Gefahr von weiteren,

mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden, Taten begegnen.

3.2

Der vom Amt für Straf- und Massnahmevollzug

mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragte Dr. med. [...]

diagnostizierte in seinem Aktengutachten vom 20. April 2019 beim

Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen

Anteilen (ICD-10 F60.20) sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10

F12.1) (Gutachten S. 60 u. 66). Von den Kriterien, welche die dissoziale

Persönlichkeitsstörung kennzeichnen, sieht der Gutachter diejenigen des

«herzlosen Unbeteiligtseins gegenüber den Gefühlen anderer», der «deutlichen

und andauernden verantwortungslosen Haltung und Missachtung sozialer Normen,

Regeln und Verpflichtungen», der «sehr geringen Frustrationstoleranz und

niedrigen Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätigen Verhaltens»,

«fehlenden Schuldbewusstseins oder Unfähigkeit aus negativer Erfahrung,

insbesondere Bestrafung, zu lernen» beim Beschwerdeführer als deutlich erfüllt an

(vgl. Gutachten S. 57 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der

Experte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer an einer relativ schweren,

ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung leide. Es sei eine hochgradige

Ausprägung nach der Checkliste (vgl. Einvernahmeprotokoll Vorinstanz, AS 90).

Zur Rückfallgefahr für erneute allgemeine

Delinquenz führte der Gutachter aus, aufgrund einer Einzelfallanalyse nach

VRAG-R sei festzuhalten, dass A.___ deutliche Merkmale aufweise, wie viele

andere Gewalttäter, die für neuerliche Gewalttaten ein relativ hohes Risiko in

sich trügen (Gutachten S. 62) und für den gewalttätigen Rückfall im Vergleich

zum «Durchschnittsgewalttäter» sei sein Risiko deutlich erhöht (Gutachten S.

62). Er führt weiter aus, es spreche vieles dafür, dass der Beschwerdeführer

als Hoch-Risiko-Täter einzustufen sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass es

in allen, in der Studie beschriebenen Fällen nicht möglich gewesen sei, das

Rezidivrisiko mit therapeutischen Interventionen oder Coping-Strategien zu

minimieren (Gutachten S. 64). Bei A.___ könne dazu noch nicht abschliessend

Stellung genommen werden.

Auf die Frage, ob es aus

forensisch-psychiatrischer Sicht Gründe gebe, dem Gericht eine

Sanktionsänderung zu beantragen führt Dr. med. [...] in seinem Gutachten (S.

70) aus: teilweise. Es gebe im Hinblick auf die Legalprognose aus

forensisch-psychiatrischer Sicht Hinweise, dass A.___ von therapeutischen

Interventionen profitieren könnte. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem

Exploranden und seinem offensichtlichen Widerwillen gegen eine solche

Therapie/Betreuung könne aber aktuell nicht von günstigen

Therapievoraussetzungen ausgegangen werden.

Von Seiten des Gutachters werden somit sowohl

die schwere psychische Störung des Beschwerdeführers als auch die Aussicht auf

Verbesserung der Legalprognose infolge einer Therapie bejaht, wobei er letztere

mit einigen Fragezeichen versehen hat.

3.3

Der Beschwerdeführer stellt die medizinische

Diagnose des Gutachters grundsätzlich in Frage. Soweit er dies damit begründet,

dass dieser keine persönliche Exploration vorgenommen habe, hat er das seiner

Weigerung zur Zusammenarbeit mit dem Gutachter zuzuschreiben. Dass vorliegend

ein Aktengutachten erstellt wurde, ist die Folge davon. Daraus kann der Beschwerdeführer

nichts für sich ableiten. Ebenso wenig daraus, dass der Gutachter bei der

Vorinstanz ausführte, dass sich bei einem längeren Gespräch mit ihm

möglicherweise noch Aspekte, die zu seinen Gunsten sprechen würden, ergeben

hätten. Das ist reine Spekulation. Es könnte ebenso gut umgekehrt sein.

Eine effektive Auseinandersetzung mit

den Ausführungen des Gutachters fehlt beim Beschwerdeführer. Insbesondere geht

er nicht ein auf die ausführlich beschriebene und aktenkundige langjährige

Problematik von Regel- und Gesetzesverstössen, die bereits im Kindes- und (Primar-)Schulalter

begonnen hat und die sich während des gesamten Strafvollzugs fortgesetzt hat.

Diese hat ihn oft in Schwierigkeiten und wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt

gebracht. Unter Berücksichtigung der aktenmässig dokumentierten massiven Probleme

der Eltern mit dem Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend (vgl. Akten

BWSAG.2016.7, AS 2029, sowie den diversen Akten der Jugendanwaltschaft in den

Akten des Amts für Justizvollzug, Ordner 1, Raster 9, insb. Aufzeichnungen der

Schutzaufsicht), ist der Hinweis auf die fehlenden Feststellungen der Eltern über

psychische Probleme des Beschwerdeführers wenig aussagekräftig. Sie vermögen

die Einschätzung des Gutachters nicht zu erschüttern. Es gibt vorliegend keinen

Grund das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dieses geht ausführlich auf die gut dokumentierte

Lebensgeschichte des Beschwerdeführers ein.

Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen

werden, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor sowohl eine psychische Störung

als auch eine Behandlungsbedürftigkeit im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB

vorliegen. Es besteht auch kein Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer

massnahmefähig ist. Hingegen fehlt es ihm derzeit offenbar am Massnahmewillen. Das

ist jedoch bei der Frage, ob eine Massnahme angeordnet werden soll, von

untergeordneter Bedeutung. Heute hat sich der Beschwerdeführer dazu so

geäussert, dass er nach wie vor nicht bereit sei, sich auf eine Therapie

einzulassen. Er sehe diesbezüglich keine Notwendigkeit. Seine Strafe habe er

verbüsst und er möchte sich in Freiheit eine Zukunft aufbauen. Die Erfahrungen,

die er im Strafvollzug gemacht habe, hielten ihn davon ab wieder straffällig zu

werden. Er wolle keinen Freiheitsentzug mehr erleben.

Mangelnde Einsicht des Betroffenen in

die Behandlungsbedürftigkeit ist nicht selten Teil der psychischen Erkrankung

oder Störung. Vor diesem Hintergrund ist die Massnahmewilligkeit des

Beschwerdeführers vorerst von untergeordneter Bedeutung. Es kann in der

Therapie in einem ersten Schritt auch darum gehen, beim Patienten das

Verständnis für die Notwendigkeit der Behandlung zu wecken.

4.1

Vorausgesetzt für die nachträgliche

Anordnung einer Massnahme wird weiter, dass einer späteren Entwicklung (nach

Erlass des Sachurteils) Rechnung getragen werden soll (BGE 142 IV 307 E. 2.2.,

141.

IV 398 E. 3.1). Hingegen müssen die Voraussetzungen für die härtere

Sanktion schon im Zeitpunkt des ersten Urteils bestanden haben, ohne dass das

Gericht davon Kenntnis haben konnte (Botschaft zur Änderung des

Strafgesetzbuches, BBl 2005 4689, S. 4714 zu Ziff. 2.2.3.1). Tatsachen oder

Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und

deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können aufgrund der

Sperrwirkung von «ne bis in idem» nicht erneut eingebracht werden (BGE 142 IV

310.

E. 2.3). Das Gutachten von Dr. med. [...] vom 20. April 2019 ist zweifellos

ein neues Beweismittel im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der

Gutachter diagnostiziert eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2)

mit psychopathischen Anteilen und einen schädlichen Gebrauch von Cannabis

(ICD-10: F12.1) beim Beschwerdeführer. Ebenfalls hält er eine Therapie für

notwendig und auch erfolgversprechend.

Zur Zeit des Urteils des Amtsgerichts

von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Dezember 2016 lag das Gutachten noch nicht

vor. Der Beschwerdeführer war bis dahin nie begutachtet worden. Ebenso wenig

lagen dem Gericht die Vollzugsakten mit der Risikobeurteilung vom 24. Juli 2013

vor, aus der die Grundzüge der vom Gutachter bescheinigten psychischen Störung des

Beschwerdeführers hervorgehen. Bekannt war dagegen, dass es im Strafvollzug bis

dahin zu 6 Disziplinierungen (in rund drei Jahren) und am 14. Juni 2014 zu

einem Fluchtversuch gekommen war (vgl. Bericht der JVA [...] vom 15. November

2016.

in: BWSAG.2016.7, Verfahren Amtsgericht II, AS 53). A.___ wurde im

Vollzugsbericht der JVA [...] von den zuständigen Betreuern als im alltäglichen

Umgang ruhig, unauffällig und zurückgezogen beschrieben. Anweisungen befolge

er. Zu den Miteingewiesenen pflege er vereinzelt Kontakt und habe mit niemandem

Probleme. Er erbringe sehr gute Arbeitsleistungen, arbeite sehr selbstständig,

denke mit und übernehme Verantwortung. Absprachen mit dem Arbeitsmeister setze

er im Arbeitsalltag um. Sein Verhalten am Arbeitsplatz sei sowohl dem Personal

als auch den Miteingewiesenen gegenüber korrekt und hilfsbereit.

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der vorzeitige Vollzug der

Freiheitsstrafe, abgesehen von den Disziplinierungen, in geordneten Bahnen

verlaufe. Die vielen Disziplinierungen zeigten aber auch, dass A.___ Mühe habe,

sich an gewisse Regeln zu halten. Allgemein zeichne sich eine positive

Entwicklung ab.

Im Untersuchungsgefängnis [...] (BWSAG. 2016.7,

Verfahren Amtsgericht II, AS 46 f.), wo sich der Beschwerdeführer vom 8.11.2012

bis 30.10.2013 aufgehalten hatte, blieb er als mehrheitlich angenehmer und

freundlicher Insasse in Erinnerung. In der Werkstatt habe er sich gut ins Team

eingefügt. Er habe sich jedoch von den anderen Insassen beeinflussen lassen. Ebenfalls

bekannt war dem Gericht, dass der Beschwerdeführer seit der Kindheit wiederholt

Probleme hatte, sich in eine Gemeinschaft einzufügen, Regeln einzuhalten und er

deshalb wiederholt diszipliniert werden musste. Auch dass er seit früher Jugend

wegen diverser Delikte mit der Jugendanwaltschaft in Kontakt kam, er in eine

Jugendanstalt eingewiesen und gegen ihn eine Jugendstrafe verhängt wurde, war

bekannt. Das Gericht zog daraus den Schluss, der Beschwerdeführer habe Mühe, sich

an gewisse Regeln zu halten, eine Eigenschaft, die auch im Strafvollzug immer wieder

zu Disziplinierungen geführt hatte.

4.2

Nach den oben zitierten

Feststellungen von Dr. med. [...] hat die heute bestehende

Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt des Sachurteils

im Jahr 2016 bestanden. Weder aus dem Urteil noch aus den Akten jenes

Verfahrens geht explizit hervor, ob die Begutachtung des Beschwerdeführers und

die Anordnung einer Massnahme zu jener Zeit ein Thema waren. Die von der

Verteidigung angesprochene Risikobeurteilung des Amts für Justizvollzug von

2013.

ist nicht Teil der Strafakten und war folglich dem Sachgericht nicht

bekannt. Bekannt war hingegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums 2 von

Basel-Landschaft vom 22. Juni 2011 (BWSAG.2016.7, AS 2008). Darin wird im

Rahmen der Strafzumessung ausführlich auf die Biographie des Beschwerdeführers

seit frühester Kindheit eingegangen (BWSAG.2016.7, AS 2029), was sowohl im

damaligen Urteil des Amtsgerichts als auch im Gutachten von Dr. med. [...]

zitiert wurde. Der Strafvollzug des Beschwerdeführers war bis zum Urteil des

Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Dezember 2016, abgesehen vom

Fluchtversuch im Frühjahr 2014 und diversen Disziplinierungen, nach Mitteilung

der JVA [...] weitgehend in geordneten Bahnen verlaufen (vgl. Bericht der JVA […]

vom 15. November 2016; BWSAG. 2016.7, Verfahren Amtsgericht II, AS 53). Aus den

Strafakten (BWSAG.2016.7, AS 2029), geht auch die wiederholte Straffälligkeit

des Beschwerdeführers seit frühester Jugend hervor. Dennoch ist in den

Strafakten des Amtsgerichts von 2016 an keiner Stelle die Rede davon, ob man

erwogen hatte, den Beschwerdeführer zu begutachten oder zu therapieren. Soweit

aus den Akten ersichtlich, waren diese Fragen zur damaligen Zeit bei der

Staatsanwaltschaft entweder kein Thema oder man hat stillschweigend auf die

Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer verzichtet.

Das Sachgericht hat die Biographie des Beschwerdeführers in Kenntnis der obgenannten

Fakten, die es im Rahmen der Strafzumessung bewertet hat, offenbar nicht als

derart ausserordentlich angesehen, als dass es den Beschwerdeführer noch im

gerichtlichen Verfahren deswegen hätte begutachten wollen. Konkret wird auch im

Urteil nicht auf diese Fragestellung eingegangen.

5.1

Vorausgesetzt wird weiter, dass sich

während des Vollzugs Tatsachen ergeben haben, die die Anordnung einer Massnahme

nach Art. 59 StGB als notwendig erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang ist

darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des Beschwerdeführers grossenteils in geordneten

Bahnen verlief. Indessen zeichnete er sich im Strafvollzug dadurch aus, dass er

regelmässig, sowohl vor als auch nach dem Urteil vom 1. Dezember 2016,

diszipliniert werden musste.

Aus den Akten des Amts für Justizvollzug

geht weiter hervor, dass sich der Strafvollzug des Beschwerdeführers nach dem

Urteil vom 1. Dezember 2016 nicht wesentlich anders gestaltete als vorher. Er

wurde weiterhin gelegentlich diszipliniert, wobei es sich grossmehrheitlich um

Bagatellen handelte. Dabei handelte es sich mehrheitlich um kleinere Verstösse

gegen die Anstaltsordnung wie Cannabiskonsum oder Arbeitsverweigerung, die hier

kaum ins Gewicht fallen. Bemerkenswert sind einzig zwei Ereignisse vom April

2018.

Am 9. April 2018 schmuggelte der Beschwerdeführer mehrere Handys in die

JVA [...], was entdeckt wurde. Aus der folgenden disziplinarischen Arretierung

versuchte er am 12. April 2018 zu fliehen und verletzte sich dabei mittelschwer

an der Hand, weshalb er seine Flucht nicht fortsetzen konnte. Ansonsten

bescheinigt auch die JVA [...], dass der Strafvollzug des Beschwerdeführers in

geordneten Bahnen verlaufen sei. Weitere auffällige Vorkommnisse aus dem

Strafvollzug des Beschwerdeführers sind nicht bekannt.

Positiv zu vermerken ist, dass der

Beschwerdeführer während des gesamten Vollzugs nie in eine tätliche

Auseinandersetzung involviert war, weder mit anderen Inhaftierten, noch mit

Anstaltspersonal. Auch Drohungen seinerseits sind keine vermerkt.

Die Vorfälle vom 9. und 12. April 2018

waren Anlass für die durch das Amt für Justizvollzug veranlasste Risikoanalyse

und diese führte schliesslich zur Einholung des oben zitierten psychiatrischen

Gutachtens bei Dr. med. [...]. Das Erfordernis von neuen Tatsachen und

Beweismitteln als Voraussetzung für die nachträgliche Sanktionsänderung ist

daher erfüllt.

Der Beschwerdeführer tut die diversen

Disziplinierungen während des Strafvollzugs als Bagatellen ab. Seine Bemerkung,

dass während des gesamten Strafvollzugs nie an seiner geistigen Gesundheit

gezweifelt worden sei, ist insofern zu relativieren, als immerhin aufgrund

seines Verhaltens im Strafvollzug die Notwendigkeit zur Begutachtung erkannt und

dabei bei ihm eine Persönlichkeitsstörung (keine psychische Erkrankung)

diagnostiziert wurde.

5.2

Waren dem Sachgericht die

Voraussetzungen für die Begutachtung oder die Therapierung des

Beschwerdeführers nicht bekannt, so ist zu fragen, ob sie hätten bekannt sein

können, zumal mit der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme nicht

ein möglicherweise fehlerhaftes Urteil korrigiert werden, sondern einer

späteren Entwicklung des Betroffenen Rechnung getragen werden soll (vgl. BGE

141.

IV 398 E. 3.1). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob

der nachträgliche Wechsel von der Strafe zu einer Massnahme unter dem

Gesichtspunkt «ne bis in idem» konventionskonform ist (BGE 136 IV 156ff.). Es

bedarf eines klaren Ausnahmefalls und einer strengen Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsgebots (BGE a.a.O. E. 2-4). Das gilt umso mehr, wenn der

Betroffene, wie hier, die schuldangemessene Strafe im Zeitpunkt der

Sanktionsänderung schon vollständig verbüsst hat. Tatsachen oder Beweismittel,

die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb

Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können aufgrund der

Sperrwirkung von «ne bis in idem» nicht erneut eingebracht werden (BGE 142 IV

310).

Nach dem oben Gesagten muss davon

ausgegangen werden, dass dem Sachgericht im Jahr 2016 sämtliche relevanten

Informationen aus der Biographie des Beschwerdeführers zur Verfügung standen.

Das Gericht ging im Urteil darauf ein, was zeigt, dass es diese bewertet und in

ihren Entscheid einbezogen hat. Mithin ist davon auszugehen, dass das Gericht

in Kenntnis der wesentlichen Faktoren auf die Einholung eines Gutachtens über

den Beschwerdeführer und die Anordnung einer stationären Massnahme verzichtet

hat.

Folglich ist zu klären, ob die

Vorkommnisse im Verlauf des Strafvollzugs nach Erlass des Sachurteils eine neue

Beurteilung der Frage nach Anordnung einer stationären Therapie zulassen. Die

Ereignisse rund um den Fluchtversuch des Beschwerdeführers vom April 2018 aus

der JVA […] haben das Amt für Justizvollzug dazu veranlasst, eine Risikoanalyse

über ihn in Auftrag zu geben, was wiederum zur Begutachtung geführt hat. Bemerkenswerte

Vorkommnisse während des Strafvollzugs waren daneben einzig die diversen

Disziplinarverstösse, wobei es sich dabei um Bagatellen handelte. Zu

berücksichtigen ist, dass es diese bereits vor dem Urteil gab und sich auch danach

nichts am Verhalten des Beschwerdeführers änderte. Die diversen

Disziplinierungen zeigen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Mühe mit der

Einhaltung von Regeln hat. Als Grundlage für eine Revision des Sachurteils sind

diese Vorkommnisse offensichtlich nicht von Belang. Die Thematik war bereits

zur Zeit des Sachurteils bekannt und floss in die gerichtliche Beurteilung ein.

Es bleiben somit einzig die Vorkommnisse vom April 2018, welche über blosse

Bagatellen hinausgehen. Sie allein können hingegen keine Neubeurteilung der

Sanktion rechtfertigen, zumal es sich dabei zwar um gravierende Verstösse gegen

die Anstaltsordnung handelt, diese aber weder strafrechtlich relevant sind,

noch Personen dabei gefährdet oder verletzt wurden.

6.1

Schliesslich gilt es bei der

Anordnung einer nachträglichen stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB

das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dieser

Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht. Er wird konkretisiert in Art. 56

Abs. 2 StGB. Dieser besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in

die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Sie hat zu

unterbleiben, wenn eine gleich geeignete aber mildere Massnahme für den

angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des

Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von

Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten

Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das

bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen

(vgl. BGE 6B_796/2019 E. 3.2.3, mit Hinweisen). Das gilt umso mehr, wenn der

Täter – wie hier - die schuldangemessene Strafe bereits vollständig verbüsst

hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 E. 1.4.3 und 1.5). Im Zeitpunkt des

Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen

Massnahme innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Legalprognose

entsprechend verbessert, indem eine wesentliche Verbesserung des

deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann (BGE

141.

IV 236 E. 3.7, 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV. E. 3.4.1; Urteile 6B_237/2019

E.2.2.1;6B_300/2017 E.3.2.; je mit Hinweisen).

6.2

Vorliegend hatte der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Antrags auf nachträgliche Anordnung einer

Massnahme die verhängte Freiheitsstrafe bis auf wenige Wochen vollständig

verbüsst. Inzwischen hat er die Strafe vollständig verbüsst und befindet sich

in Sicherheitshaft. Das Interesse des Staates an der nachträglichen Änderung

der Sanktion muss somit dem Interesse des Beschwerdeführers an der Freiheit

nach vollständiger Verbüssung der schuldangemessenen Strafe gegenübergestellt

werden.

In Bezug auf die Verhältnismässigkeit

der Massnahme i.e.S. ist zunächst relevant, dass die Delinquenz des

Beschwerdeführers mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung in

Zusammenhang steht und nach Ansicht des Gutachters ohne adäquate Behandlung von

einer schlechten Rückfallprognose sowohl für allgemeine Delinquenz als auch für

Gewaltdelikte auszugehen ist. Letzteres ist zwar keine Voraussetzung im

Hinblick auf die anzuordnende Massnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409

E. 1.4.2). Im Rahmen der Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an

Verbrechensverhütung und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem

selbstbestimmten Leben und Vertrauen auf die Rechtskraft des Sachurteils aus

dem Jahr 2016 kommt diesem Aspekt aber Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat,

wie bereits erwähnt, die vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 1. Dezember

2016.

ausgefällte, schuldangemessene Strafe vollständig verbüsst. Eine

Anrechnung der Massnahme auf die Strafe, wie sie gemäss Art. 51 und 57 Abs. 3

StGB vorgesehen ist, ist daher nicht (mehr) möglich. Das spricht grundsätzlich gegen

die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme.

Die beim Beschwerdeführer

diagnostizierte schwere Persönlichkeitsstörung sowie die daraus resultierende

mittlere bis grosse Rückfallgefahr für allgemeine, wie auch für Gewaltdelikte sprechen

für die Anordnung einer stationären Massnahme. Letztere Einschätzung ist mit

Blick auf den Vollzugsverlauf zu relativieren, zumal der Beschwerdeführer zwar im

Verlauf des Vollzugs der siebenjährigen Freiheitsstrafe immer wieder gegen die

Anstaltsordnung verstossen hat, diese Verstösse aber grossmehrheitlich im

Bagatellbereich lagen und dadurch keine Drittpersonen, weder innerhalb noch

ausserhalb der Vollzugsinstitution, körperlich geschädigt wurden. Auch

Gewaltandrohung ist nicht bekannt.

Sinn und Zweck des Massnahmerechts

lassen darauf schliessen, dass bei der Anordnung einer stationären Therapie zum

einen dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen ist (Art. 59 Abs. 4

StGB; BGE 142 IV 105 E. 5.4, S. 111 f.). Zum anderen folgt aus dem Zweck der

Massnahme, nämlich der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der

Allgemeinheit, dass sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig vom Verschulden

des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut limitiert ist. Ihre

Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer

Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden

darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142

IV 105 E. 5.4, S. 112). Die Massnahme kann somit auch nach Verbüssung der

Strafe angeordnet werden, wenn das im Interesse der Gesellschaft und des

Betroffenen liegt (um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten) oder die

Interessen der Gesellschaft an der Deliktsprävention höher zu werten sind als

diejenigen des Betroffenen an der persönlichen Freiheit. Das Interesse der

Gesellschaft an der Verbrechensverhütung und der Resozialisierung von

Straftätern darf nicht bagatellisiert werden. Diesen wird in einem gewissen

Mass bereits mit der Ausfällung der Strafe Rechnung getragen, indem die Strafe

der individuellen Schuld des Täters angemessen wird. Andererseits ist das

Vertrauen des Verurteilten in die Rechtskraft eines Urteils im Allgemeinen und

dasjenige des Beschwerdeführers auf Entlassung nach vollständiger Verbüssung

der Strafe im Speziellen ebenso hoch zu werten. Das Verhalten des

Beschwerdeführers im Strafvollzug war nicht makellos, aber andererseits auch

nicht dermassen auffällig, dass es zu einer Neubeurteilung der ausgefällten

schuldangemessenen Sanktion führen müsste. Unter Berücksichtigung der

ausschliesslich disziplinarisch relevanten Vorkommnisse im Strafverfahren ist

letzteres höher zu werten, zumal dem Gutachten unter Berücksichtigung der

Umstände, die zu dessen Einholung geführt haben, nicht die Qualität eines

Revisionsgrundes zukommt.

6.3

Nach dem Gesagten fehlt es

vorliegend einerseits an ausreichend gewichtigen Gründen zur nachträglichen

Änderung der Sanktion, zumal die dafür wesentlichen Informationen dem

Sachgericht bereits zur Verfügung standen und im Rahmen der Urteilsfällung bewertet

wurden. Sodann ist im konkreten Fall das Verhältnismässigkeitsprinzip mit dem

Antrag auf Sanktionsänderung nach vollständiger Verbüssung der schuldangemessenen

Strafe verletzt. Aus diesen Gründen ist auf eine nachträgliche Änderung der

Sanktion gemäss Antrag des Amtes für Justizvollzug und der Staatsanwaltschaft

zu verzichten und die Beschwerde gutzuheissen.

III.

1.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen

die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die

Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung,

wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt.

2.1

Der Beschwerdeführer ist mit seiner

Beschwerde durchgedrungen. Daher gehen sowohl die Kosten des amtsgerichtlichen

wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Staates.

2.2

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sonja Ryf, , wurde für das

amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 8'459.60 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Da gegen die Höhe der Entschädigung kein Rechtsmittel ergriffen

wurde, bleibt es dabei (ohne Rückforderung).

Für das obergerichtliche Verfahren ist

Advokatin Sonja Ryf ebenfalls als amtliche Verteidigerin einzusetzen. Ihre

eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter

Berücksichtigung der Zeit für die Verhandlung inkl. Urteilseröffnung und

Nachbesprechung wird die Entschädigung auf CHF 5'510.80 festgesetzt (inkl.

Auslagenersatz und 7,7 % MwSt.), wiederum zahlbar durch den Staat Solothurn.

Ohne Rückforderung.

Insgesamt hat die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn der amtlichen Verteidigerin von A.___, Advokatin Sonja Ryf, der

Betrag von CHF 13'970.40 auszuzahlen.

3.1

Der Beschwerdeführer macht für die

nachträglich ungerechtfertigte Sicherheitshaft vom 27. September bis zum 5.

Dezember 2019 eine Entschädigung von CHF 300.00 pro Tag geltend, ohne die

Höhe des geltend gemachten Ansatzes zu begründen.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

(Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014) beruht die Festlegung der Genugtuungssumme auf richterlichem Ermessen.

Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1

lit. c bzw. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten

des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist

zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln,

wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt

sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung

oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet

bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung,

sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine

geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von

mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste

Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt.

Im dem bundesgerichtlichen Entscheid

zugrundeliegenden Fall hatte die Vorinstanz aufgrund der langen Haftdauer einen

degressiven Tagessatz angewendet, was nicht beanstandet wurde. Nicht

beanstandet wurde auch, dass die Vorinstanz weitere Umstände als

Reduktionsgründe berücksichtigt hatte (z.B. eine unterdurchschnittliche

Lebensqualitätseinbusse). Die Bemessung der Genugtuung (CHF 100.00 pro Tag)

wurde als hinreichend begründet und als bundesrechtskonform erachtet. Auch im

Entscheid 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015 hatte das Bundesgericht

festgehalten, die zugesprochene Genugtuung von gut CHF 100.00 pro Tag verletze

kein Bundesrecht.

Auch im vorliegenden Fall erscheint eine

Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag als angemessen. So ist der Regelsatz zunächst

zu reduzieren, weil eine längere Haftdauer zu entschädigen ist. Im Weiteren

befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, ab welchem der Freiheitsentzug

zu entschädigen ist, bereits seit langer Zeit in Haft. Er wurde aus keinem

sozialen Netz gerissen und er erlitt auch keinen (weiteren) Ansehensverlust.

Die nachträglich ungerechtfertigte Haft gefährdete oder schädigte somit weder

seine berufliche noch seine gesellschaftliche Stellung. Im Übrigen wurde er zu

Beginn des Haftantritts aus keinem stabilen sozialen Umfeld oder einer

langjährigen festen Anstellung gerissen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

anlässlich der Verhandlung einen Arbeitsvertrag zu den Akten gegeben hat, worin

ihm für die Zeit nach der Haftentlassung für eine 100 % Anstellung ein

Monatslohn von CHF 3'000.00 brutto versprochen wurde (zuzüglich einer erfolgsabhängigen

Verkaufsprovision).

Bei einem Ansatz von CHF 100.00 beträgt

die vom Kanton Solothurn zu leistende Entschädigung an A.___ für die Zeit vom

27.

September bis 5. Dezember 2019 (70 Tage) CHF 7'000.00. Der Betrag ist

auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Nachentscheid vom 13. September 2019 zum Urteil des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 29./30. November / 1. Dezember 2016 aufgehoben.

2. A.___ ist per 5. Dezember 2019 aus der

Sicherheitshaft zu entlassen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für die

Zeit des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs vom 27. September 2019 bis zum 5.

Dezember 2019 eine Entschädigung von CHF 7'000.00 zu bezahlen.

4. Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin, Advokatin Sonja Ryf, wird für das erstinstanzliche Verfahren

auf CHF 8'459.60 und für das Beschwerdeverfahren auf CHF 5'510.80, total CHF

13’970.40 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier