BKBES.2019.136
nachträgliche Änderung der Sanktion
4. Dezember 2019Deutsch49 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 4. Dezember 2019
zum Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 13. September 2019
(Nachentscheid)
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sonja
Ryf,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend nachträgliche
Änderung der Sanktion
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
für die
Staatsanwaltschaft: Staatsanwalt B.___;
-
A.___,
Beschwerdeführer;
-
Sonja Ryf, amtliche
Verteidigerin des Beschwerdeführers;
-
zwei Polizeibeamte;
-
sieben Zuhörer,
darunter die Mutter des Beschwerdeführers.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Er weist darauf hin, dass von Seiten des Gerichts beim öffentlichen Teil
zusätzlich Cindy Lukunic anwesend sei. Sie unterstütze die Gerichtsschreiberin
beim Verfassen des Protokolls, weil diese eine Verletzung an der Hand habe. Im
Weiteren macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand, schildert den Ablauf
der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen
hätten. Dies wird verneint. Advokatin Sonja Ryf übergibt dem Staatsanwalt ihre Kostennote
zur Einsicht. Für das Gericht wird eine Kopie angefertigt.
Es erfolgt die Befragung des
Beschwerdeführers. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger
in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll). Anschliessend
gibt die Verteidigerin eine Kopie eines Arbeitsvertrages zu den Akten.
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Advokatin Sonja Ryf (mit Verweis auf ihre bereits
schriftlich gestellten Anträge):
1. Der Nachentscheid des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 13. September 2019 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich
aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
3. Für unrechtmässig ausgestandenen
Freiheitsentzug seit dem 26. September 2019 sei dem Beschwerdeführer eine
angemessene Entschädigung von CHF 300.00 pro Tag auszurichten.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als Advokatin zu
gewähren.
5. Unter o/e Kostenfolge.
Staatsanwalt B___ benützt die
Gelegenheit für eine kurze Replik, Advokatin Ryf für eine kurze Duplik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, er sei nicht gestört und
nicht krank. Seine Familie und er wollten zu einem normalen Leben kommen. Er
werde sich nicht auf eine Therapie einlassen und er wolle nie mehr Straftaten
begehen.
Mit diesem Schlusswort endet die
öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am
selben Tag, um 16:30 Uhr, wird den Parteien und den diversen Zuhörern das
Urteil mündlich eröffnet und summarisch begründet.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts
zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Verfahren gegen den Beschuldigten A.___
hat das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 1. Dezember 2016, soweit hier
interessierend, folgendes Urteil gefällt:
1.
A.___ hat sich
folgendermassen schuldig gemacht:
a) Gefährdung
des Lebens (Vorhalt 2),
b) mehrfacher
Diebstahl (Vorhalte 4, 5, 6, 7 und 8),
c) mehrfacher
qualifizierter Raub (Schusswaffe) (Vorhalte 1 und 3),
d) versuchter
qualifizierter Raub (Schusswaffe) (Vorhalt 2),
e) mehrfache
Sachbeschädigung (Vorhalte 4, 5 und 6),
f) Zechprellerei
(Vorhalt 8),
g) mehrfacher
Hausfriedensbruch (Vorhalte 4, 5 und 6),
h) Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) (Vorhalt 9),
i) Widerhandlung
gegen das Waffengesetz (Vergehen) (Vorhalt 13),
j) mehrfaches
Fahren ohne Berechtigung (Vorhalt 12),
k) mehrfaches
Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (Vorhalt 11),
l) Missbrauch
von Ausweisen und Schildern (Vorhalt 10).
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 7 Jahren,
b) einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00 – als Teil-Zusatzstrafe zum Urteil
des Strafgerichtspräsidiums Baselland vom 22. Juni 2011.
3.
An die gegenüber A.___
ausgesprochene Freiheitsstrafe werden 214 Tage ausgestandene Untersuchungshaft
angerechnet.
4.
….
5.
Auf den Widerruf des
A.___ mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Baselland vom 22. Juni 2011
für eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährten
bedingten Vollzugs wird verzichtet. Stattdessen wird die Probezeit um 1.5 Jahre
verlängert.
…
Dieses Urteil erwuchs mit
dem Rückzug des vom Verurteilten dagegen erhobenen Rechtsmittels im August 2017
in Rechtskraft.
Seit 27. September 2012
befand sich der Verurteilte und hiesige Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Seit
29. April 2013 befindet er sich im Strafvollzug, den er vorzeitig angetreten
hatte.
2. Am 24. Juli 2013 nahm
der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) eine erste «Beurteilung des aktuellen
Rückfallrisikos von Straftätern und Straftäterinnen» von A.___ vor (vgl. Akten
SMV, Ordner 1, Register 1). Darin wurde u.a. das Risiko für schwerwiegende
Delikte gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität ebenso wie für
andere Delikte als sehr hoch eingeschätzt (S. 15). Als Fazit wurde festgehalten
(S. 18), der Täter sei nach wie vor in hohem Masse uneinsichtig und kooperiere
kaum. Es könne davon ausgegangen werden, dass noch keine Nachreifung der
Persönlichkeit, keine Auseinandersetzung mit seinem Tatverhalten, keine
Überlegungen zu der verletzten psychischen Integrität der Opfer und keine
Verantwortungsübernahme stattgefunden hätten. Entsprechend hoch müsse auch das
Rückfallrisiko auf genannte Tatbestände sowie für Delikte gegen Leib und Leben
eingeschätzt werden. Die Impulsivität, die niedrige Frustrationstoleranz, die gewaltbejahende
Art und der grosse Druck durch die Strafverfolgung und die Schulden, das kaum
vorhandene soziale Netz und das nahezu komplette Fehlen einer prosozialen
Beziehung, belasteten die Legalprognose in hohem Masse. Die fehlende Einsicht
in sein Tatverhalten und das Leugnen der realen Bedrohung der Opfer durch den
Schusswaffeneinsatz und Gewaltanwendung im Kopfbereich des Opfers unterstrichen
die Einschätzung des stark erhöhten Rückfallrisikos.
Weiter wurde festgehalten, dass die zu
initiierenden Massnahmen erst definitiv eruiert werden könnten, wenn der Täter
im ordentlichen Vollzug in einer Strafanstalt und die Behandlungsbedürftigkeit
und -fähigkeit untersucht worden sei.
3. Am 16. Juni 2014 fand die erste
Vollzugskoordinationssitzung statt. Unter Punkt 9 «Legalprognose/Risikoeinschätzung»
(Akten SMV, Ordner 2, Register 7) wurde u.a. festgehalten: Der Täter sei nach
wie vor in hohem Mass uneinsichtig und kooperiere kaum. Es könne davon
ausgegangen werden, dass noch keine Nachreifung der Persönlichkeit, keine
Auseinandersetzung mit seinem Tatverhalten, keine Überlegungen zu der
verletzten psychischen Integrität der Opfer und keine Verantwortungsübernahme
stattgefunden hätten. Entsprechend hoch müsse das Rückfallrisiko auf genannte
Tatbestände, sowie für Delikte gegen Leib und Leben eingeschätzt werden. Die
Impulsivität, die niedrige Frustrationstoleranz, die gewaltbejahende Art und
der grosse Druck durch die Strafverfolgung und die Schulden, das kaum
vorhandene soziale Netz und das nahezu komplette Fehlen einer prosozialen
Beziehung, belasteten die Legalprognose in hohem Masse. Die fehlende Einsicht
in sein Tatverhalten und das Leugnen der realen Bedrohung der Opfer durch den
Schusswaffeneinsatz und Gewaltanwendung im Kopfbereich des Opfers unterstrichen
die Einschätzung des stark erhöhten Rückfallrisikos (S. 8f.). Zusammenfassend
ging die Vollzugsbehörde in jenem Zeitpunkt von einem hohen Rückfallrisiko für
Taten im gleichen Spektrum der bisher gezeigten Delinquenz aus. Unter Punkt 10,
Vollzugslockerungen/bedingte Entlassung wurde festgehalten, dass man von
Fluchtgefahr ausgehe. Tatsächlich versuchte der Beschwerdeführer am 20. Juni
2014 aus dem Strafvollzug aus den Anstalten [...] zu fliehen.
Am 19. Januar 2016 fand die zweite
Vollzugskoordinationssitzung statt. Unter Punkt 9 «Legalprognose/Risikoeinschätzung»
(Akten SMV, Ordner 2, Register 7, S. 10 f.) wurde u.a. festgehalten: Es lasse
sich seit rund einem Jahr eine positive Entwicklung, die sich im Arbeitsbereich
und im Vollzugsverhalten niederschlage, beobachten, was auf eine Nachreifung
der Persönlichkeit hindeuten könnte. Auch habe im Rahmen von Gesprächen mit dem
Sozialdienst eine Auseinandersetzung mit den begangenen Taten stattgefunden,
welche jedoch nicht auf die Aussagekraft hin überprüft werden könne. Weiter
habe A.___ am empfohlenen R&R2-Programm teilgenommen, wo die erkannte
Aggressions- und Gewaltproblematik thematisiert worden sei. Ob prosoziale,
protektive Sozialkontakte bestünden, müsse ebenfalls durch Gespräche des
Sozialdienstes der Anstalten [...] unter anschliessender Berichterstattung
zuhanden SMV, sorgfältig überprüft werden. In einer Gesamtschau liessen sich
somit Ansätze eines Aufbaus von Schutzfaktoren und die Verminderung von
Risikofaktoren erkennen. Diese müssten jedoch auf ihre Internalisierung und
Nachhaltigkeit hin durch den SMV überprüft werden. Auch gelte es die
Möglichkeit einer taktischen Anpassungsleistung zu prüfen. Aufgrund des
R&R2-Programms könne von einer minimalen Entlastung der Legalprognose
ausgegangen werden, was bedeute, dass das Rückfallrisiko noch immer in einem
moderat bis hochbelasteten Bereich anzusiedeln sei. Der weitere Strafvollzug
müsse somit darauf ausgerichtet sein, die anzunehmenden Verhaltensänderungen
sowie die daraus resultierende Veränderung legalprognostisch relevanter
Umweltfaktoren sowie bspw. prosozialer Empfangsraum, Arbeit etc. zu
installieren, zu überprüfen und aktenkundig zu machen. Unter Punkt 10 (S. 11) «Vollzugslockerungen/bedingte
Entlassung» wurde festgehalten, dass man von einer erhöhten Fluchtgefahr
ausgehe. Als Gründe dafür wurden der Fluchtversuch vom 20. Juni 2014 aus den
Anstalten [...], sowie nach wie vor bestehende Unklarheiten bezüglich
Verantwortungsübernahme für die begangenen Taten, auch nach der Tataufarbeitung,
das drohende hohe Strafmass und die hohe Betroffenheit der Rechtsgüter angegeben.
Weiter wurde festgehalten, dass man von Seiten der Institution aktuell keine
Hinweise auf das Vorliegen einer Fluchtgefahr habe.
In der dritten
Vollzugskoordinationssitzung vom 1. Februar 2017 (Akten SMV, Ordner 2 Register
7) wurde unter Punkt 3 (S. 5) «Betreuung» als Rückmeldung der JVA [...]
festgehalten, dass A.___ die Zusammenarbeit im [...] verweigere bzw. er nicht
mitarbeite. Er zeige sich gesprächsresistent. Er habe auf der Ebene Gefangene
Probleme, so dass er sich aktuell nicht mehr aus der Zelle traue. Weiter habe
er auf der Ebene Anstalt Probleme indem er Probleme verursache, dann aber nicht
zur Problemlösung beitrage (z.B. Aussprache betr. Bedrohungssituation). Unter Punkt
9 (S. 10) wurde u.a. festgehalten: Aktuelle Einschätzung SMV (gleichbleibend
wie anlässlich letzter VKS vom 19. Januar 2016): In einer Gesamtschau liessen
sich Ansätze eines Aufbaus von Schutzfaktoren und die Verminderung von
Risikofaktoren erkennen. Diese müssten jedoch auf ihre Internalisierung und
Nachhaltigkeit hin durch den SMV überprüft werden. Auch gelte es die
Möglichkeit einer taktischen Anpassungsleistung zu prüfen. Aufgrund des
R&R2-Programms könne von einer minimalen Entlastung der Legalprognose
ausgegangen werden, was bedeute, dass das Rückfallrisiko noch immer in einem
moderat bis hochbelasteten Bereich anzusiedeln sei. Der weitere Strafvollzug
müsse somit darauf ausgerichtet sein, die anzunehmenden Verhaltensänderungen
sowie die daraus resultierende Veränderung legalprognostisch relevanter
Umweltfaktoren sowie bspw. prosozialer Empfangsraum, Arbeit etc. zu
installieren, zu überprüfen und aktenkundig zu machen. Die Rückmeldung der JVA [...]
laute übereinstimmend dahingehend, dass sich die legalprognostische
Einschätzung nicht verändert habe. Da aktuell lediglich der Verdacht eines
Cannabis-Handels im Raum stehe, dieser jedoch nicht habe erhärtet werden können,
habe dies kaum Einfluss auf die legalprognostische Einschätzung. Unter Punkt 10
(S. 10) «Vollzugslockerungen/bedingte Entlassung» wurde festgehalten (10.1),
dass man von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgehe. Als Gründe dafür wurden der
Fluchtversuch vom 20. Juni 2014 aus den Anstalten [...] sowie nach wie vor
bestehende Unklarheiten bezüglich Verantwortungsübernahme für die begangenen
Taten, auch nach der Tataufarbeitung, das drohende hohe Strafmass und die hohe
Betroffenheit der Rechtsgüter angegeben. Zu «aktuelle Situation/erreichte bzw.
nicht erreichte Ziele» wurde auf den Führungsbericht der JVA [...] verwiesen.
Demnach seien die Vollzugsziele (S. 10) von A.___ in den Bereichen «Wohnen/Sozialverhalten
und Arbeit» (positives Verhalten im Alltag und Arbeitsplatz in der Buchbinderei
beibehalten) formuliert. Zudem habe man mit ihm besprochen, dass er sich über das
Bildungsangebot Gedanken mache und allenfalls daran teilnehme. A.___ halte sich
an den Vollzugsplan und bemühe sich, die an ihn gestellten Anforderungen zu
erreichen. Unter «Zukunftsperspektiven/Zielsetzungen/Massnahmen» wurde
festgehalten, aktuell seien keine Vollzugsöffnungen vorgesehen. Eine Verlegung
in die JVA [...] sei durch den SMV zu prüfen. Vor allfälligen Vollzugsöffnungen
aufgrund der aktuellen Flucht- und Wiederholungsgefahr oder bei
legalprognostischen Unsicherheiten sei die Fachkommission beizuziehen.
Am 19. Mai 2017 wurde A.___ die
Entlassung nach Verbüssung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe (am 26.5.2017)
verweigert. Begründet wurde dies v.a. damit, dass nach wie vor kein
rechtskräftiges Urteil vorliege. Zudem könne noch nicht von einem Wegfall der
Flucht- und Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (vgl. Akten SMV, Ordner 2,
Raster 6). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde
abgewiesen.
Am 18. Dezember 2017 fand die nächste
Vollzugskoordinationssitzung statt. Unter Punkt 9 (Akten SMV, Ordner 3, Register
7, S. 7 f.) wurde festgehalten: Die an A.___ gestellten Bewährungsproben im
Zusammenhang mit der Versetzung von der JVA [...] in die JVA [...], der
Durchführung von begleiteten Ausgängen aus der JVA [...] und dem Übertritt in
die offene Strafanstalt JVA [...] habe er gemeistert. Sein Vollzugsverhalten
habe seit der letzten VKS vom 1. Februar 2017, ausser dem Cannabiskonsum von 8.
Dezember 2017, zu keinen Beanstandungen geführt. Dysfunktionale
Verhaltensweisen zu Lasten Dritter hätten im Rahmen der gewährten
Vollzugsöffnungen keine beobachtet werden können. Weiter habe er in der JVA [...]
Tataufarbeitungsgespräche und das R&R2 Programm absolviert. In einer
Gesamtschau liessen sich Ansätze eines Aufbaus von Schutzfaktoren und die
Verminderung von Risikofaktoren erkennen. Das Rückfallrisiko bewege sich jedoch
immer noch zumindest im moderaten Bereich. Unter der Rubrik «Zukunftsperspektiven/Zielsetzungen/Massnahmen»
wurde festgehalten, der weitere Strafvollzug müsse darauf ausgerichtet werden,
die anzunehmenden Verhaltensänderungen im Rahmen von weitergehenden Öffnungen,
die mit erhöhter Belastung einhergingen, einzuüben, sowie daraus die
resultierende Veränderung legalprognostisch relevanter Umweltfaktoren wie bspw.
prosozialer Empfangsraum, Arbeit etc. zu installieren, dass allenfalls eine
weitere Entlastung der Legalprognose resultiere. Bezüglich
Vollzugslockerungen/bedingte Entlassung (Ziff. 10, S. 7 f.) wurde festgehalten,
bisher habe A.___ die ihm gewähren Öffnungen (begleitete Ausgänge und
Versetzung in den offenen Vollzug) nicht für einen Fluchtversuch missbraucht.
Weiter wurde festgehalten, A.___ sollten möglichst viele Übungsfelder gewährt
werden, damit eine bedingte Entlassung angestrebt werden könne. Dies erscheine
im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Integrationsauftrags sinn- und zweckmässig.
Es wurde vorgesehen, dass der Beschwerdeführer ca. Mitte Januar 2018 einen
Antrag auf Ausgang und Beziehungsurlaub von 12 Stunden stellen solle. Dieser
Antrag, wie auch allfällige spätere, würden vor der Bewilligung vom SMV konkret
geprüft. A.___ werde darüber informiert, dass Ausgänge und Urlaube nur bei
negativen Urinproben durchgeführt werden könnten. Weiter wurde festgehalten,
aus Sicht der Vollzugsbehörde bestehe keine Notwendigkeit auf eine
Begutachtung.
4. Aus den Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs
ist ersichtlich, dass eine Beurteilung des Beschwerdeführers durch die KOFAKO
im Juni 2018 geplant war. Diese wurde aufgrund des Fluchtversuchs des
Beschwerdeführers vom 12. April 2018 abgesagt (vgl. Akten SMV, Ordner 3, Raster
3, E-Mail vom 12. April 2018). Stattdessen wurde bei der Abteilung für
forensisch-psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzugs des Kantons
Bern eine Risikoabklärung in Auftrag gegeben (vgl. Akten SMV, a.a.O., Schreiben
vom 2. Mai 2018).
5. Am 10. August 2018 machte die
Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweiz gestützt auf die Akten des SMV eine
Risikoabklärung von A.___ (Akten SMV, Ordner 3, Register 2). Darin wurde
festgehalten, mit etwa 15 Jahren habe die Delinquenz von A.___ eingesetzt, die
zu intensiven Kontakten mit der Jugendanwaltschaft geführt habe. Es sei
folglich kein Jahr vergangen, in dem A.___ nicht straffällig geworden sei, was
auf ein durchgängiges Muster delinquenten Verhaltens schliessen lasse. Es sei
wahrscheinlich, dass die Taten als Mittel zum Zweck der Lebenshaltung
eingesetzt worden seien, insofern sei A.___ eine gute, wenn auch inadäquate
Problemlösungsfertigkeit zu attestieren. Diese sei ihm nur möglich gewesen,
weil er eine Bereitschaft zur Investition und eine nicht zu unterschätzende
Planungsbereitschaft gezeigt habe. Dies lasse sich beispielsweise durch das
Betreiben einer «erfolgreichen» Indoorplantage für Cannabis bestätigen (S. 15).
Zur Frage, wie der Delinquenzverlauf zu
beurteilen sei (S. 15 f.), hielten die Referenten fest, dass die frühen
Verhaltensauffälligkeiten von A.___ vermutlich durch die konflikthafte
Elternbeziehung und eine inadäquate elterliche Erziehung noch verstärkt worden
seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass er prosoziale, adäquate
Handlungskompetenzen nicht ausreichend habe entwickeln können. Mit der Zeit sei
es zu einer Anhäufung von Defiziten in den Bereichen der sozialen, moralischen,
emotionalen und kognitiven Kompetenzen gekommen, die verhindert hätten, dass
sich A.___ gesellschaftskonform entwickelt habe. Bereits früh habe dadurch die
Delinquenz eingesetzt. Dies habe zu einer Negativspirale geführt, in der neue
Delikte «notwendig» geworden seien, um Defizite in anderen Bereichen (kein
Geld, weil keine Berufsausbildung, keine Arbeit und dadurch kein Geld)
auszugleichen. Die Delinquenz sei bis ins Erwachsenenalter bestehen geblieben.
Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die Delinquenz von A.___ auch in der Haft
fortgesetzt habe (Drogenkonsum, Fluchtversuche, verbotene Gegenstände besitzen
etc.). Zur Frage, ob es sich um Situations- oder Persönlichkeitsdelinquenz
handle (S. 16), wurde ausgeführt, eine psychopathische Komponente der
Persönlichkeit von A.___ oder gar eine Persönlichkeitsstörung lasse sich aus
den Akten nicht entnehmen. Dagegen spreche auch, dass er in der Haftsituation
zumindest zum Teil als unauffällig, ordentlich oder auch problemlos beschrieben
worden sei. Auch, dass er mit seiner Freundin zusammengelebt habe, als er die
Anlasstaten begangen habe, weise nicht auf pathologische Elemente hin, wohl
aber auf eine ungünstige kriminelle Identität. Weiter fehlten Anzeichen einer
Gefühlskälte, eines oberflächlichen Charmes oder einer Unfähigkeit, starke
emotionale Bindungen einzugehen. Unklar sei, ob es kognitive Defizite bei A.___
gebe. Eine klare Bestimmung, ob die Delinquenz mehr der Persönlichkeit von A.___
entspringe oder situativen Bedingungen folge, lasse sich nicht abschliessend
machen, aber aus den bisher zusammengetragenen Informationen heraus erschienen
situative und persönliche Faktoren einen gleich grossen Einfluss auszuüben.
Die kriminelle Identität von A.___ habe
zur Überzeugung geführt, Probleme, vor allem finanzielle, damit zu lösen, was
er seit Jahren gemacht habe, nämlich zu delinquieren (S. 16). Im Grunde liessen
sich keine Motive für die begangenen Delikte erkennen, die nicht der
Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berauschung hätten dienen sollen. Die
Anlasstat sei als der gewalttätige Höhepunkt seiner kriminellen Karriere bis
dahin zu beurteilen.
Für den Mechanismus des Anlassdelikts (S.
17) und der anderen Delikte sei zum einen wichtig, dass die Motive (zum
Beispiel Bereicherung) eine Rolle gespielt hätten, diese aber vor allem dadurch
bedingt gewesen seien, dass A.___ keine anderen adäquaten Strategien der
Lebensbewältigung kenne. Ausserdem stelle er seine eigenen Bedürfnisse über die
anderer, für ihn unbedeutender Dritter. Hier schliesse sich der Kreis, da ihn,
unter anderem sowohl soziale, emotionale als auch moralische (eventuell auch
kognitive) Defizite an einer akzeptablen Lösung seiner Probleme hinderten.
Diese Defizite beinhalteten mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine gestörte
Leistungsmotivation und Selbstregulation.
Für die Delikte sei eine erhebliche
Störung in der Entwicklung der Persönlichkeit von A.___ verantwortlich. Dabei
spielten die defizitäre Entwicklung der sozialen, moralischen, emotionalen und
eventuell kognitiven Fähigkeiten auf der einen Seite und eine stark ausgeprägte
Autonomie und kriminelle Identität auf der anderen Seite eine grosse Rolle.
Auf die Frage nach der notwendigen
Intervention führte der Referent aus (S. 23): Insgesamt erscheine eine
Sanktionsänderung angezeigt, wobei ein strengeres Regime und eine intensive
Psychotherapie zu empfehlen seien, um die personen- und die umweltbezogenen
Aspekte zu verändern und die Suchtmittelproblematik ebenfalls zu thematisieren
und zu beeinflussen.
6. Folglich beauftragte der SMV Dr. med.
[...], Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter
Forensischer Psychiater SGFP, mit der Erstellung eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens über A.___. Der Beschwerdeführer
verweigerte die Mitwirkung an der Exploration, weshalb es bei einem
Aktengutachten blieb.
Unter der Rubrik «Diagnosen» führte der
Gutachter folgendes aus: Um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 zu stellen, seien zunächst 6 allgemeine
Kriterien zu prüfen: deutliche Abweichungen von kulturell erwarteten und
akzeptierten Vorgaben bei den charakteristischen und dauerhaften inneren
Erfahrungs- und Verhaltensmustern (1); daraus resultierendes unflexibles,
unangepasstes oder auf andere Weise unzweckmässiges Verhalten (2); hieraus
persönlicher Leidensdruck und/oder nachteiliger Einfluss auf die soziale Umwelt
(3); stabile Abweichung von langer Dauer mit Beginn im späten Kindesalter oder
in der Adoleszenz (4); Abweichung lässt sich nicht durch das Vorliegen oder als
Folge einer anderen psychischen Störung erklären (5); keine organische
Erkrankung, Verletzung oder deutliche Funktionsstörung des Gehirns als mögliche
Ursache (6). Diese allgemeinen Kriterien seien beim Beschwerdeführer klar
erfüllt. Zur Spezifizierung der Persönlichkeitsstörung liste das ICD-10 die entsprechenden Kriterien auf. Für
die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung müssten mindestens drei
der folgenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen: Herzloses
Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer (1); deutliche und andauernde
verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und
Verpflichtungen (2); Unfähigkeit zur Aufrechterhaltung einer dauerhaften
Beziehung, obwohl keine Schwierigkeit bestehe, sie einzugehen (3); sehr geringe
Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, einschliesslich
gewalttätiges, Verhalten (4); fehlendes Schuldbewusstsein oder Unfähigkeit, aus
negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen (5); deutliche Neigung,
andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen anzubieten für das
Verhalten, durch welches die betreffende Person in einen Konflikt mit der
Gesellschaft geraten sei (6). Die Kriterien 1, 2, 4 und 5 seien beim Beschwerdeführer
klar erfüllt, die Kriterien 3 und 6 zumindest teilweise. Die Diagnose einer
dissozialen Persönlichkeitsstörung sei bei ihm somit klar zu stellen. Er zeige
zudem sehr hohe Werte in der PCL-R, was auf eine sehr deutliche Ausprägung der deliktrelevanten
Persönlichkeitsstörung hinweise (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit
deutlichen psychopathischen Anteilen). Erwähnenswert seien zudem
passiv-aggressive Persönlichkeitsanteile, die er immer wieder mal zeige
(Verweigerung zu arbeiten usw.). Gewisse Kriterien für eine passiv-aggressive
(negativistische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.81) könnten als zumindest
zeitweise vorhanden angesehen werden. Beim Beschwerdeführer liege vor allem
eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2)
vor. Diese Störung habe in den Tatzeiträumen bestanden und sei weiterbestehend.
Zu erwähnen seien auch passiv-aggressive Persönlichkeitsanteile. Deliktrelevant
sei vor allem die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen
Anteilen. Zudem sei diagnostisch ein weiterbestehender schädlicher Gebrauch von
Cannabis (ICD-10: F12.1), DD Abhängigkeitssyndrom durch
Cannabinoide (ICD-10:
F12.2), zu benennen.
Im Rahmen der gutachterlichen
Risikoeinschätzung führte Dr. med. [...] u.a. folgendes aus: Die
Risikoeinschätzung werde in dieser Begutachtung im Sinne einer
Einzelfallanalyse mittels dem VRAG-R, der PCL-R und der Diskussion von
Kriterien zur Identifikation von Hochrisikotätern vorgenommen. Wie bereits in
der Risikoabklärung (RA) der Abteilung für forensisch-psychologische
Abklärungen (AFA) erwähnt worden sei, sei beim Beschwerdeführer die
Rückfallgefahr für erneute allgemeine Delinquenz sehr hoch. Dies gehe u.a. aus
dem bisherigen Vollzugsverlauf und der kriminellen Vorgeschichte hervor. In den
Prognoseinstrumenten bilde sich dies u.a. in Item 20 der PCL-R, in den ltems 5
und 8 des VRAG-R und dem in der AFA-RA durchgeführten LSI-R (mit einem dort
errechneten Summenwert von mindestens 36) ab. Mit dem Gesamtwert von mindestens
36 widerspiegle das LSI-R-Ergebnis bereits ein hohes Rückfallrisiko
(geschätztes Rückfallrisiko über 50 %, definiert als erneute Haftstrafe
innerhalb von 2 Jahren nach Haftentlassung). Daraus lasse sich auch der Schluss
ziehen, dass beim Beschwerdeführer ein hoher Behandlungs-/Kontrollbedarf (in
verschiedenen Lebensbereichen) bestehe und eine intensive Betreuung im
gesicherten bzw. kontrollierten Setting oder eine enge Supervision empfohlen
werde.
Bei der Anwendung des VRAG-R hätten alle
ltems bewertet werden können. Der Beschwerdeführer habe einen Gesamtwert von
+32 erzielt. Mit diesem Wert sei er in der Risikokategorie 9 (von total 9
Risikokategorien) zu verorten. Das heisse, dass er im VRAG-R in die höchste
Risikokategorie komme. In der Normstichprobe zeigten die Personen in dieser Kategorie
eine Rückfallwahrscheinlichkeit nach 5 Jahren von 76 % (gewalttätiger
Rückfall, einschliesslich Sexualdelikten) und eine entsprechende
Rückfallwahrscheinlichkeit nach 12 Jahren von 87 %. Wohlgemerkt handle es
sich hier um gruppenstatistische Angaben (nomothetische Einschätzung). Unter
den Straftätern der Entwicklungsstichprobe hätten nur 4.9 % einen höheren
Summenwert erzielt. Das heisse, dass der Beschwerdeführer für den gewalttätigen
Rückfall in einem deutlich höheren Bereich zu verorten sei als der «Durchschnittsgewalttäter»
in der VRAG-R-Entwicklungsstichprobe. Das Ergebnis in diesem Instrument könne
als eine Annäherung an das statistische Risiko eines Gewaltdelikts durch den Beschwerdeführer
verstanden werden. Das Spektrum der hier miteinbezogenen Gewalt- und
Sexualdelikte sei breit (u.a. Tätlichkeit bis Tötung). Es sei hier darauf
hingewiesen, dass in Anbetracht der bisherigen Delinquenz (eher) keine
(Hands-on-) Sexualdelikte von Seiten des Beschwerdeführers zu erwarten seien.
Dennoch dürfe am Rande vermerkt werden, dass Gewalt gegenüber seiner Mittäterin
im Rahmen der Partnerschaft aktenkundig sei. Das heisse, dass
selbstverständlich auch er (wie viele andere Menschen und Straftäter auch) in
Ausnahmemomenten ein Sexualdelikt begehen könnte. Das Resultat aus dem VRAG-R gebe
jedoch primär wieder, dass er deutliche Merkmale aufweise wie viele andere
Gewalttäter, die für neuerliche Gewalttaten ein relativ hohes Risiko in sich
trügen.
Entsprechend dürfe hier bereits
vorweggenommen werden, dass es aus gutachterlicher Sicht sehr empfehlenswert
scheine, ihm im Rahmen einer Betreuung andere und vor allem prosozialere «Problemlösungs-Strategien»
beizubringen, damit dieses dargestellte Risiko für erneute Gewalttaten
zukünftig zunehmend gesenkt werden könne. Schaue man sich gängige Kriterien für
Hochrisikotäter an, die rasch nach einer Entlassung erneut rückfällig würden,
könne u.a. auf die Erkenntnisse aus einer Zürcher Studie Bezug genommen werden.
Die Gruppe der Hochrisikotäter sei keine homogene Gruppe gewesen (u.a.
Unterschiede betreffend Delikttyp, Deliktmechanismus und psychiatrische
Diagnosen). Dennoch hätten diese in prognostischen Belangen viele
Gemeinsamkeiten gehabt. Deren sehr unvorteilhafte Legalprognose sei durch die
Präsenz einer ausserordentlichen Akkumulation von erschwerenden Faktoren
festzustellen: alle Täter hätten maximal oder beinahe maximal in verschiedenen
prognostischen Instrumenten betreffend Gewalt- (und Sexual-)Straftaten gescort
(1); die Veränderbarkeit von diesen Risikodispositionen sei gering gewesen, was
sowohl die Diagnosen als auch die stabilen Persönlichkeitseigenschaften
betroffen habe (2); die Therapien hätten angezeigt, dass die Patienten nicht
fähig oder nicht willens gewesen seien, therapiert zu werden (3); das
Index-Delikt der Hochrisikotäter sei durch Brutalität charakterisiert gewesen
und begleitet durch wenig oder keine Einsicht von Schuld und/oder Empathie
gegenüber dem Opfer (4); in allen Fällen sei es bei den in der Studie
beschriebenen Hochrisikotätern nicht möglich gewesen, das Rezidivrisiko mit
therapeutischen Interventionen oder anderen Arten von Coping-Strategien zu
minimieren (5). Das Kriterium 1 sei beim Beschwerdeführer erfüllt; das
Kriterium 2 sei vermutlich erfüllt und das Kriterium 3 sei derzeit (möglicherweise
auch überdauernd) erfüllt; das Kriterium 4 sei teilweise erfüllt. Zum Kriterium
5 könne bei ihm noch nicht abschliessend Stellung bezogen werden. Bei
entsprechender Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seinen dissozialen
Grunddispositionen (derzeit sei keine diesbezügliche Bereitschaft erkennbar)
könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass das Ausmass der relevanten
Risikodispositionen bis zu einem gewissen Grad beeinflusst werden könne. Die
bisherigen Interventionen (nur beschränkt therapeutischer Natur) hätten ihn in
keinster Weise von seinem bisherigen dissozialen Weg abgebracht. Zudem scheine
er bereits seit Jahrzehnten die Ansicht verinnerlicht zu haben, dass er sich
selbst am besten helfen könne, Hilfe von aussen nicht nötig sei und ihm niemand
mehr etwas zu sagen habe. Insofern müsse deutliche Skepsis bestehen, inwiefern
das deutliche Rezidivrisiko mit therapeutischen Interventionen oder anderen
Arten von Coping-Strategien minimiert werden könne. In der integrativen
Gesamtschau lasse sich ableiten, dass vieles dafürspreche, dass er als
Hochrisikotäter im obigen Verständnis einzustufen sei.
Im Rahmen der Beantwortung der Fragen
werden u.a. folgende gutachterliche Ergebnisse und Schlussfolgerungen
angeführt:
Psychische Störung/en: Beim
Beschwerdeführer seien aus gutachterlicher Sicht und mit Berücksichtigung der
vorhandenen Datenlage als Hauptdiagnose eine dissoziale Persönlichkeitsstörung
(ICD-10: F60.2) mit psychopathischen Anteilen und ein schädlicher Gebrauch von
Cannabis (ICD-10: F12.1) festzuhalten.
Auffällige/akzentuierte
Persönlichkeitszüge/problematischer Substanzkonsum: Es lägen deliktrelevante
Persönlichkeitszüge beim Beschwerdeführer vor. Er weise zweifellos seit langem
dissoziale Persönlichkeitsanteile auf. Per definitionem sei die Störung bereits
lange bestehend und von einer deutlichen Ausprägung. Ein problematischer
Substanzkonsum sei mit dem weiterbestehenden schädlichen Gebrauch von Cannabis
vorhanden.
Relevanz der
Störungen/Persönlichkeitszüge bzw. des Substanzkonsums für die begangenen
Taten: Deliktrelevant sei beim Beschwerdeführer vor allem die dissoziale
Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen. Diese Störung gehe mit
entsprechenden deliktrelevanten Verhaltensbereitschaften einher. Da (u.a. auch)
diese Störung unverändert weiterbestehe, müsse auch zukünftig mit ähnlichen
Delikten wie die bisherigen gerechnet werden (vor allem Gewaltdelikte und
sogenannte allgemeine Delinquenz). Der weiterbestehende schädliche Gebrauch von
Cannabis sei in dem Sinne deliktrelevant, als dass aus dieser Störung (wie in
seiner Vergangenheit) delinquentes Verhalten hervorgehen könne (Besitz, Konsum
und Handel mit Cannabis). Es habe sich ein dissozialer Lebensstil mit den
entsprechenden Verhaltensbereitschaften herausgebildet. Dieser Lebensstil
bestehe seit Jahrzehnten und offensichtlich habe im Verlauf die Deliktschwere
zugenommen. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung (mit psychopathischen
Anteilen) und die markante polytrope Delinquenz ständen in einem deutlichen
Zusammenhang.
Umweltbezogene und situationsspezifische
Faktoren oder körperliche Gebrechen mit Relevanz für die begangenen Taten: Der Beschwerdeführer
habe primär eine kriminelle Identität (persönlichkeitsimmanente Komponente,
dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen) und habe seit
vielen Jahren einen entsprechenden Lebensstil geführt. Umweltbezogene und
situationsspezifische Faktoren von Relevanz für die begangenen Taten seien das
Fehlen einer Ausbildung, welche es ihm grundsätzlich ermöglichen würde, durch
prosozialere Art und Weise genügend Geld für seinen Lebensunterhalt zu
verdienen, sowie Schulden (mehrere zehntausend Schweizer Franken). Am Rande sei
zu erwähnen, dass auch die Sichtung des vorhandenen Datenmaterials seines
Handys darauf hinweise, dass er auf ein luxuriöses Leben und einen
entsprechenden Lebensstil stehe (z.B. Fotos von Luxusuhren, u.a. Breitling, und
Bündeln von Banknoten). Betreffend Deliktrelevanz überwögen somit die
persönlichkeitsbezogenen Anteile deutlich gegenüber den umweltbezogenen und
situationsspezifischen Faktoren. Körperliche Gebrechen, welche allenfalls eine
Deliktrelevanz aufwiesen, seien aktuell nicht bekannt.
Ressourcen: Ähnlich wie auch andere
Involvierte (z.B. JVA [...]) werde hier davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer
grundsätzlich etliche Ressourcen vorhanden seien, er diese aber bisher kaum zu
prosozialen Zwecken genutzt habe. Für (deliktrelevante) kognitive Defizite gebe
es keine Hinweise. Bereits die entsprechende Testung aus dem Jahr 2001 habe
gezeigt, dass er kognitiv durchschnittlich begabt sei, damals aber durch
chronifizierte familiäre Probleme beeinträchtigt gewesen sei. Wie auch von der
AFA benannt, besitze er zwar planerisches Geschick (siehe Thema Hanfanlage),
wobei er aber auch diese Ressource bisher primär im Rahmen von delinquentem
Verhalten gezeigt habe. Bis anhin zeige er eine deutliche kriminelle Identität
und aus gutachterlicher Sicht sei nicht erkennbar, dass er diesem «Lebensstil»
(insbesondere auf Verhaltensebene) abschwören würde bzw. möchte. Insofern
beständen derzeit wenig deliktpräventive Ressourcen.
Zum bisherigen Vollzugsverlauf führte
der Gutachter aus: Der Vollzugsverlauf sei in dem Sinne als ungünstig
anzusehen, als dass der Beschwerdeführer weiterhin diverse Regelverstösse
begangen habe und es von gutachterlicher Seite her nicht erkennbar sei, dass
sich in Bezug auf seine kriminelle Identität und die (bereits bekannten)
dissozialen Verhaltensbereitschaften etwas Wesentliches geändert habe. Entsprechend
sei derzeit von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen (erneute Delinquenz
in den kommenden Jahren hochwahrscheinlich). Ein Wendepunkt im Rahmen seiner
Delinquenzkarriere sei aktuell nicht ersichtlich und somit müsse eher von sich
wiederholenden (ungünstigen) Szenarien ausgegangen werden als von einem
optimistischen Szenario. Wie bereits in der AFA-RA postuliert, sei mittlerweile
eine überdauernde Delinquenzbereitschaft anzunehmen (und somit nicht eine auf
Jugend/frühes Erwachsenenalter beschränkte Neigung zu Delikten). Es werde davon
ausgegangen, dass er (ausser dem Verbüssen seiner Haftstrafe) keine
wesentlichen Vollzugsziele erreicht habe, die zu einer wesentlich besseren
Legalprognose führen könnten.
Zur Frage nach der Rückfallgefahr nahm
der Gutachter wie folgt Stellung: Die Rückfallgefahr für Delikte aus dem
bekannten Spektrum sei beim Beschwerdeführer hoch bis sehr hoch. Hierzu könne
u.a. auch auf die verwendeten Prognoseinstrumente und die seit langem bekannten
eingeschliffenen (delinquenten) Verhaltensmuster verwiesen werden. Es spreche
vieles dafür, dass er als Hochrisikotäter einzustufen sei. Dass bisher nicht
grössere Opferschäden resultiert hätten, sei offenbar auch dem Zufall
geschuldet gewesen.
Zu den Gründen für eine Sanktionsänderung
äusserte sich der Gutachter wie folgt: Aus forensisch-psychiatrischer Sicht
seien teilweise Gründe vorhanden, welche dafür sprächen, dem Gericht eine
Sanktionsänderung (nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme, Art. 65
Abs. 1 StGB) zu beantragen. Wie bereits benannt, sei beim Beschwerdeführer die
Rückfallgefahr für Delikte aus dem bekannten Spektrum hoch bis sehr hoch. Es
gebe im Hinblick auf die Legalprognose aus forensisch-psychiatrischer Sicht
Hinweise, dass er von therapeutischen Interventionen profitieren könnte. Dies,
zumal er bisher im Erwachsenenalter noch nie eine entsprechende
(milieutherapeutische und) deliktorientierte Therapie absolviert habe. Aufgrund
der bisherigen Erfahrungen mit ihm und seinem offensichtlichen Widerwillen
gegen eine solche Therapie/Betreuung könne aktuell nicht von günstigen
Therapievoraussetzungen ausgegangen werden. Schlussendlich sei es eine
normative Frage, welche Interventionen (z.B. therapeutische/sichernde
Massnahmen) bei ihm zeitnah oder auch im weiteren Verlauf gewählt bzw. verfügt
werden könnten.
Zur Frage nach der Art der
Massnahme/Platzierungsempfehlungen äusserte er sich wie folgt: Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer eine
schwere (und deliktrelevante) Störung (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit
psychopathischen Anteilen) vorliege. Institutionell wäre zunächst ein
geschlossenes Setting zu wählen. Da die kriminellen Verhaltensmuster seit
vielen Jahren bestünden, eingeschliffen und verinnerlicht seien, sei klar, dass
mit einem mehrjährigen therapeutischen Interventionsbedarf gerechnet werden
müsse, damit sich eine persönlichkeitsimmanente und prognoserelevante
Veränderung ergeben könne. U.a. müsste hierfür ein milieutherapeutisches Setting
gewählt werden. Ein Kliniksetting brauche es nicht. Aufgrund der Fluchtgefahr
wäre zunächst ein hochgesichertes Setting notwendig, damit die Massnahme von
den grundsätzlichen Voraussetzungen her durchführbar wäre. Da aus
forensisch-psychiatrischer Sicht vieles dafür spreche, dass er als
Hochrisikotäter einzustufen sei, sollte die zuständige Behörde im Rahmen eines
normativen Entscheids schlussfolgern, ob es bei ihm therapeutische/sichernde
Massnahmen brauche oder nicht (normative Abwägung der Verhältnismässigkeit).
Zur Behandlungsmotivation und -fähigkeit
im Rahmen einer stationären Massnahme äusserte sich der Gutachter wie folgt:
Aus der vorhandenen Datenlage gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer für
eine stationäre Massnahme derzeit keine Motivation aufweise. Von den
grundsätzlich vorhandenen kognitiven Fähigkeiten her wäre er fähig, eine solche
Massnahme zu absolvieren.
Potentiell wirksame Interventionen im
Rahmen einer stationären Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose: Damit
sich beim Beschwerdeführer eine prognoserelevante Veränderung in der
Persönlichkeitsstruktur ergeben könne, müsste u.a. ein milieutherapeutisches
Setting gewählt werden. Da die kriminellen Verhaltensmuster seit vielen Jahren
bestünden, eingeschliffen und verinnerlicht seien, sei klar, dass mit einem
mehrjährigen therapeutischen Interventionsbedarf gerechnet werden müsse.
Empfehlungen bei Fortsetzung des
Strafvollzugs, wenn keine Gründe für eine nachträgliche Anordnung einer
stationären Massnahme vorlägen: Eine nachträgliche Anordnung einer stationären
Massnahme werde nicht per se (gänzlich) verneint. Da aber Zweifel bestünden,
inwiefern beim Beschwerdeführer unter den aktuellen Voraussetzungen eine
stationäre Massnahme verfügt werde, solle auf die vorliegende Frage dennoch
geantwortet werden. Bei Fortsetzung des Strafvollzugs sollte mit ihm weiterhin
intensiv an einem Entlassungs-/Lockerungsszenario und seinen diesbezüglichen
Vorstellungen gearbeitet werden. Dabei seien u.a. die Bereiche
Arbeit/Tagesstruktur, Finanzen/Schulden, sozialer Empfangsraum bei einer
allfälligen Entlassung und Finanzierung (Beschaffung) des auch zukünftig zu
erwartenden Drogenkonsums zu berücksichtigen. Die Anwendung des «Good-Lives-Modells»
(GLM) könnte hier (im Sinne einer Checkliste) hilfreich sein, wobei zu erwähnen
sei, dass der Beschwerdeführer sich bisher für solche prosozialen Ansätze nicht
zugänglich gezeigt habe (weiterbestehende und fest verankerte kriminelle
Identität, dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen).
Dennoch werde eine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe empfohlen, auch wenn
allein dadurch sicherlich nur ein begrenzter Einfluss auf die aktuell (sehr)
ungünstige Legalprognose erwartet werden könne. Eine therapeutische Begleitung
durch eine forensische (psychiatrische) psychologische Fachstelle werde von
gutachterlicher Seite her empfohlen. Im besten Falle werde das dazu führen,
dass der Beschwerdeführer diese Begleitung als hilfreich für seinen
Lebensalltag empfinde und prosozialere Ansätze in seinem weiteren Leben
verfolge. Möglicherweise könnte eine solche Begleitung im Rahmen einer Auflage
bei bedingter Entlassung aufgegleist werden. Aufgrund der geringen Reststrafe
(Endstrafe 2019) werde keine Umplatzierung mehr empfohlen. Aus gutachterlicher
Sicht könne durch eine baldige (bedingte) Entlassung im Vergleich zu einer
Entlassung kurz vor Strafende keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht
werden.
Erwägungen
II.
1.
Für die Voraussetzungen des
Verfahrens nach Art. 65 Abs. 1 StGB und das anwendbare Verfahren i.e.S. kann
auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil
verwiesen werden.
2.
Die nachträgliche Anordnung einer
stationären Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB setzt zunächst eine
rechtskräftige Verurteilung zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe im Sinn von
Art. 40 StGB voraus. Das ist vorliegend der Fall, nachdem der Beschwerdeführer
am 1. Dezember 2016 durch das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden ist. Diese Strafe hat er
unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs bis
zum 26. September 2019 vollständig verbüsst. Er befindet sich zurzeit im Rahmen
der angeordneten Sicherheitshaft im Untersuchungsgefängnis […] in Haft.
3.1
Sodann gelten auch für die
nachträgliche Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme die
Voraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB, d.h. (a) das Vorliegen einer
schweren psychischen Störung des Täters, der ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und, (b)
dass zu erwarten ist, durch die Massnahme lasse sich die Gefahr von weiteren,
mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden, Taten begegnen.
3.2
Der vom Amt für Straf- und Massnahmevollzug
mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragte Dr. med. [...]
diagnostizierte in seinem Aktengutachten vom 20. April 2019 beim
Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen
Anteilen (ICD-10 F60.20) sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10
F12.1) (Gutachten S. 60 u. 66). Von den Kriterien, welche die dissoziale
Persönlichkeitsstörung kennzeichnen, sieht der Gutachter diejenigen des
«herzlosen Unbeteiligtseins gegenüber den Gefühlen anderer», der «deutlichen
und andauernden verantwortungslosen Haltung und Missachtung sozialer Normen,
Regeln und Verpflichtungen», der «sehr geringen Frustrationstoleranz und
niedrigen Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätigen Verhaltens»,
«fehlenden Schuldbewusstseins oder Unfähigkeit aus negativer Erfahrung,
insbesondere Bestrafung, zu lernen» beim Beschwerdeführer als deutlich erfüllt an
(vgl. Gutachten S. 57 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der
Experte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer an einer relativ schweren,
ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung leide. Es sei eine hochgradige
Ausprägung nach der Checkliste (vgl. Einvernahmeprotokoll Vorinstanz, AS 90).
Zur Rückfallgefahr für erneute allgemeine
Delinquenz führte der Gutachter aus, aufgrund einer Einzelfallanalyse nach
VRAG-R sei festzuhalten, dass A.___ deutliche Merkmale aufweise, wie viele
andere Gewalttäter, die für neuerliche Gewalttaten ein relativ hohes Risiko in
sich trügen (Gutachten S. 62) und für den gewalttätigen Rückfall im Vergleich
zum «Durchschnittsgewalttäter» sei sein Risiko deutlich erhöht (Gutachten S.
62). Er führt weiter aus, es spreche vieles dafür, dass der Beschwerdeführer
als Hoch-Risiko-Täter einzustufen sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass es
in allen, in der Studie beschriebenen Fällen nicht möglich gewesen sei, das
Rezidivrisiko mit therapeutischen Interventionen oder Coping-Strategien zu
minimieren (Gutachten S. 64). Bei A.___ könne dazu noch nicht abschliessend
Stellung genommen werden.
Auf die Frage, ob es aus
forensisch-psychiatrischer Sicht Gründe gebe, dem Gericht eine
Sanktionsänderung zu beantragen führt Dr. med. [...] in seinem Gutachten (S.
70) aus: teilweise. Es gebe im Hinblick auf die Legalprognose aus
forensisch-psychiatrischer Sicht Hinweise, dass A.___ von therapeutischen
Interventionen profitieren könnte. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem
Exploranden und seinem offensichtlichen Widerwillen gegen eine solche
Therapie/Betreuung könne aber aktuell nicht von günstigen
Therapievoraussetzungen ausgegangen werden.
Von Seiten des Gutachters werden somit sowohl
die schwere psychische Störung des Beschwerdeführers als auch die Aussicht auf
Verbesserung der Legalprognose infolge einer Therapie bejaht, wobei er letztere
mit einigen Fragezeichen versehen hat.
3.3
Der Beschwerdeführer stellt die medizinische
Diagnose des Gutachters grundsätzlich in Frage. Soweit er dies damit begründet,
dass dieser keine persönliche Exploration vorgenommen habe, hat er das seiner
Weigerung zur Zusammenarbeit mit dem Gutachter zuzuschreiben. Dass vorliegend
ein Aktengutachten erstellt wurde, ist die Folge davon. Daraus kann der Beschwerdeführer
nichts für sich ableiten. Ebenso wenig daraus, dass der Gutachter bei der
Vorinstanz ausführte, dass sich bei einem längeren Gespräch mit ihm
möglicherweise noch Aspekte, die zu seinen Gunsten sprechen würden, ergeben
hätten. Das ist reine Spekulation. Es könnte ebenso gut umgekehrt sein.
Eine effektive Auseinandersetzung mit
den Ausführungen des Gutachters fehlt beim Beschwerdeführer. Insbesondere geht
er nicht ein auf die ausführlich beschriebene und aktenkundige langjährige
Problematik von Regel- und Gesetzesverstössen, die bereits im Kindes- und (Primar-)Schulalter
begonnen hat und die sich während des gesamten Strafvollzugs fortgesetzt hat.
Diese hat ihn oft in Schwierigkeiten und wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt
gebracht. Unter Berücksichtigung der aktenmässig dokumentierten massiven Probleme
der Eltern mit dem Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend (vgl. Akten
BWSAG.2016.7, AS 2029, sowie den diversen Akten der Jugendanwaltschaft in den
Akten des Amts für Justizvollzug, Ordner 1, Raster 9, insb. Aufzeichnungen der
Schutzaufsicht), ist der Hinweis auf die fehlenden Feststellungen der Eltern über
psychische Probleme des Beschwerdeführers wenig aussagekräftig. Sie vermögen
die Einschätzung des Gutachters nicht zu erschüttern. Es gibt vorliegend keinen
Grund das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dieses geht ausführlich auf die gut dokumentierte
Lebensgeschichte des Beschwerdeführers ein.
Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen
werden, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor sowohl eine psychische Störung
als auch eine Behandlungsbedürftigkeit im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB
vorliegen. Es besteht auch kein Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer
massnahmefähig ist. Hingegen fehlt es ihm derzeit offenbar am Massnahmewillen. Das
ist jedoch bei der Frage, ob eine Massnahme angeordnet werden soll, von
untergeordneter Bedeutung. Heute hat sich der Beschwerdeführer dazu so
geäussert, dass er nach wie vor nicht bereit sei, sich auf eine Therapie
einzulassen. Er sehe diesbezüglich keine Notwendigkeit. Seine Strafe habe er
verbüsst und er möchte sich in Freiheit eine Zukunft aufbauen. Die Erfahrungen,
die er im Strafvollzug gemacht habe, hielten ihn davon ab wieder straffällig zu
werden. Er wolle keinen Freiheitsentzug mehr erleben.
Mangelnde Einsicht des Betroffenen in
die Behandlungsbedürftigkeit ist nicht selten Teil der psychischen Erkrankung
oder Störung. Vor diesem Hintergrund ist die Massnahmewilligkeit des
Beschwerdeführers vorerst von untergeordneter Bedeutung. Es kann in der
Therapie in einem ersten Schritt auch darum gehen, beim Patienten das
Verständnis für die Notwendigkeit der Behandlung zu wecken.
4.1
Vorausgesetzt für die nachträgliche
Anordnung einer Massnahme wird weiter, dass einer späteren Entwicklung (nach
Erlass des Sachurteils) Rechnung getragen werden soll (BGE 142 IV 307 E. 2.2.,
141.
IV 398 E. 3.1). Hingegen müssen die Voraussetzungen für die härtere
Sanktion schon im Zeitpunkt des ersten Urteils bestanden haben, ohne dass das
Gericht davon Kenntnis haben konnte (Botschaft zur Änderung des
Strafgesetzbuches, BBl 2005 4689, S. 4714 zu Ziff. 2.2.3.1). Tatsachen oder
Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und
deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können aufgrund der
Sperrwirkung von «ne bis in idem» nicht erneut eingebracht werden (BGE 142 IV
310.
E. 2.3). Das Gutachten von Dr. med. [...] vom 20. April 2019 ist zweifellos
ein neues Beweismittel im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der
Gutachter diagnostiziert eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2)
mit psychopathischen Anteilen und einen schädlichen Gebrauch von Cannabis
(ICD-10: F12.1) beim Beschwerdeführer. Ebenfalls hält er eine Therapie für
notwendig und auch erfolgversprechend.
Zur Zeit des Urteils des Amtsgerichts
von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Dezember 2016 lag das Gutachten noch nicht
vor. Der Beschwerdeführer war bis dahin nie begutachtet worden. Ebenso wenig
lagen dem Gericht die Vollzugsakten mit der Risikobeurteilung vom 24. Juli 2013
vor, aus der die Grundzüge der vom Gutachter bescheinigten psychischen Störung des
Beschwerdeführers hervorgehen. Bekannt war dagegen, dass es im Strafvollzug bis
dahin zu 6 Disziplinierungen (in rund drei Jahren) und am 14. Juni 2014 zu
einem Fluchtversuch gekommen war (vgl. Bericht der JVA [...] vom 15. November
2016.
in: BWSAG.2016.7, Verfahren Amtsgericht II, AS 53). A.___ wurde im
Vollzugsbericht der JVA [...] von den zuständigen Betreuern als im alltäglichen
Umgang ruhig, unauffällig und zurückgezogen beschrieben. Anweisungen befolge
er. Zu den Miteingewiesenen pflege er vereinzelt Kontakt und habe mit niemandem
Probleme. Er erbringe sehr gute Arbeitsleistungen, arbeite sehr selbstständig,
denke mit und übernehme Verantwortung. Absprachen mit dem Arbeitsmeister setze
er im Arbeitsalltag um. Sein Verhalten am Arbeitsplatz sei sowohl dem Personal
als auch den Miteingewiesenen gegenüber korrekt und hilfsbereit.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der vorzeitige Vollzug der
Freiheitsstrafe, abgesehen von den Disziplinierungen, in geordneten Bahnen
verlaufe. Die vielen Disziplinierungen zeigten aber auch, dass A.___ Mühe habe,
sich an gewisse Regeln zu halten. Allgemein zeichne sich eine positive
Entwicklung ab.
Im Untersuchungsgefängnis [...] (BWSAG. 2016.7,
Verfahren Amtsgericht II, AS 46 f.), wo sich der Beschwerdeführer vom 8.11.2012
bis 30.10.2013 aufgehalten hatte, blieb er als mehrheitlich angenehmer und
freundlicher Insasse in Erinnerung. In der Werkstatt habe er sich gut ins Team
eingefügt. Er habe sich jedoch von den anderen Insassen beeinflussen lassen. Ebenfalls
bekannt war dem Gericht, dass der Beschwerdeführer seit der Kindheit wiederholt
Probleme hatte, sich in eine Gemeinschaft einzufügen, Regeln einzuhalten und er
deshalb wiederholt diszipliniert werden musste. Auch dass er seit früher Jugend
wegen diverser Delikte mit der Jugendanwaltschaft in Kontakt kam, er in eine
Jugendanstalt eingewiesen und gegen ihn eine Jugendstrafe verhängt wurde, war
bekannt. Das Gericht zog daraus den Schluss, der Beschwerdeführer habe Mühe, sich
an gewisse Regeln zu halten, eine Eigenschaft, die auch im Strafvollzug immer wieder
zu Disziplinierungen geführt hatte.
4.2
Nach den oben zitierten
Feststellungen von Dr. med. [...] hat die heute bestehende
Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt des Sachurteils
im Jahr 2016 bestanden. Weder aus dem Urteil noch aus den Akten jenes
Verfahrens geht explizit hervor, ob die Begutachtung des Beschwerdeführers und
die Anordnung einer Massnahme zu jener Zeit ein Thema waren. Die von der
Verteidigung angesprochene Risikobeurteilung des Amts für Justizvollzug von
2013.
ist nicht Teil der Strafakten und war folglich dem Sachgericht nicht
bekannt. Bekannt war hingegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums 2 von
Basel-Landschaft vom 22. Juni 2011 (BWSAG.2016.7, AS 2008). Darin wird im
Rahmen der Strafzumessung ausführlich auf die Biographie des Beschwerdeführers
seit frühester Kindheit eingegangen (BWSAG.2016.7, AS 2029), was sowohl im
damaligen Urteil des Amtsgerichts als auch im Gutachten von Dr. med. [...]
zitiert wurde. Der Strafvollzug des Beschwerdeführers war bis zum Urteil des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Dezember 2016, abgesehen vom
Fluchtversuch im Frühjahr 2014 und diversen Disziplinierungen, nach Mitteilung
der JVA [...] weitgehend in geordneten Bahnen verlaufen (vgl. Bericht der JVA […]
vom 15. November 2016; BWSAG. 2016.7, Verfahren Amtsgericht II, AS 53). Aus den
Strafakten (BWSAG.2016.7, AS 2029), geht auch die wiederholte Straffälligkeit
des Beschwerdeführers seit frühester Jugend hervor. Dennoch ist in den
Strafakten des Amtsgerichts von 2016 an keiner Stelle die Rede davon, ob man
erwogen hatte, den Beschwerdeführer zu begutachten oder zu therapieren. Soweit
aus den Akten ersichtlich, waren diese Fragen zur damaligen Zeit bei der
Staatsanwaltschaft entweder kein Thema oder man hat stillschweigend auf die
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer verzichtet.
Das Sachgericht hat die Biographie des Beschwerdeführers in Kenntnis der obgenannten
Fakten, die es im Rahmen der Strafzumessung bewertet hat, offenbar nicht als
derart ausserordentlich angesehen, als dass es den Beschwerdeführer noch im
gerichtlichen Verfahren deswegen hätte begutachten wollen. Konkret wird auch im
Urteil nicht auf diese Fragestellung eingegangen.
5.1
Vorausgesetzt wird weiter, dass sich
während des Vollzugs Tatsachen ergeben haben, die die Anordnung einer Massnahme
nach Art. 59 StGB als notwendig erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des Beschwerdeführers grossenteils in geordneten
Bahnen verlief. Indessen zeichnete er sich im Strafvollzug dadurch aus, dass er
regelmässig, sowohl vor als auch nach dem Urteil vom 1. Dezember 2016,
diszipliniert werden musste.
Aus den Akten des Amts für Justizvollzug
geht weiter hervor, dass sich der Strafvollzug des Beschwerdeführers nach dem
Urteil vom 1. Dezember 2016 nicht wesentlich anders gestaltete als vorher. Er
wurde weiterhin gelegentlich diszipliniert, wobei es sich grossmehrheitlich um
Bagatellen handelte. Dabei handelte es sich mehrheitlich um kleinere Verstösse
gegen die Anstaltsordnung wie Cannabiskonsum oder Arbeitsverweigerung, die hier
kaum ins Gewicht fallen. Bemerkenswert sind einzig zwei Ereignisse vom April
2018.
Am 9. April 2018 schmuggelte der Beschwerdeführer mehrere Handys in die
JVA [...], was entdeckt wurde. Aus der folgenden disziplinarischen Arretierung
versuchte er am 12. April 2018 zu fliehen und verletzte sich dabei mittelschwer
an der Hand, weshalb er seine Flucht nicht fortsetzen konnte. Ansonsten
bescheinigt auch die JVA [...], dass der Strafvollzug des Beschwerdeführers in
geordneten Bahnen verlaufen sei. Weitere auffällige Vorkommnisse aus dem
Strafvollzug des Beschwerdeführers sind nicht bekannt.
Positiv zu vermerken ist, dass der
Beschwerdeführer während des gesamten Vollzugs nie in eine tätliche
Auseinandersetzung involviert war, weder mit anderen Inhaftierten, noch mit
Anstaltspersonal. Auch Drohungen seinerseits sind keine vermerkt.
Die Vorfälle vom 9. und 12. April 2018
waren Anlass für die durch das Amt für Justizvollzug veranlasste Risikoanalyse
und diese führte schliesslich zur Einholung des oben zitierten psychiatrischen
Gutachtens bei Dr. med. [...]. Das Erfordernis von neuen Tatsachen und
Beweismitteln als Voraussetzung für die nachträgliche Sanktionsänderung ist
daher erfüllt.
Der Beschwerdeführer tut die diversen
Disziplinierungen während des Strafvollzugs als Bagatellen ab. Seine Bemerkung,
dass während des gesamten Strafvollzugs nie an seiner geistigen Gesundheit
gezweifelt worden sei, ist insofern zu relativieren, als immerhin aufgrund
seines Verhaltens im Strafvollzug die Notwendigkeit zur Begutachtung erkannt und
dabei bei ihm eine Persönlichkeitsstörung (keine psychische Erkrankung)
diagnostiziert wurde.
5.2
Waren dem Sachgericht die
Voraussetzungen für die Begutachtung oder die Therapierung des
Beschwerdeführers nicht bekannt, so ist zu fragen, ob sie hätten bekannt sein
können, zumal mit der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme nicht
ein möglicherweise fehlerhaftes Urteil korrigiert werden, sondern einer
späteren Entwicklung des Betroffenen Rechnung getragen werden soll (vgl. BGE
141.
IV 398 E. 3.1). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob
der nachträgliche Wechsel von der Strafe zu einer Massnahme unter dem
Gesichtspunkt «ne bis in idem» konventionskonform ist (BGE 136 IV 156ff.). Es
bedarf eines klaren Ausnahmefalls und einer strengen Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsgebots (BGE a.a.O. E. 2-4). Das gilt umso mehr, wenn der
Betroffene, wie hier, die schuldangemessene Strafe im Zeitpunkt der
Sanktionsänderung schon vollständig verbüsst hat. Tatsachen oder Beweismittel,
die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb
Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können aufgrund der
Sperrwirkung von «ne bis in idem» nicht erneut eingebracht werden (BGE 142 IV
310).
Nach dem oben Gesagten muss davon
ausgegangen werden, dass dem Sachgericht im Jahr 2016 sämtliche relevanten
Informationen aus der Biographie des Beschwerdeführers zur Verfügung standen.
Das Gericht ging im Urteil darauf ein, was zeigt, dass es diese bewertet und in
ihren Entscheid einbezogen hat. Mithin ist davon auszugehen, dass das Gericht
in Kenntnis der wesentlichen Faktoren auf die Einholung eines Gutachtens über
den Beschwerdeführer und die Anordnung einer stationären Massnahme verzichtet
hat.
Folglich ist zu klären, ob die
Vorkommnisse im Verlauf des Strafvollzugs nach Erlass des Sachurteils eine neue
Beurteilung der Frage nach Anordnung einer stationären Therapie zulassen. Die
Ereignisse rund um den Fluchtversuch des Beschwerdeführers vom April 2018 aus
der JVA […] haben das Amt für Justizvollzug dazu veranlasst, eine Risikoanalyse
über ihn in Auftrag zu geben, was wiederum zur Begutachtung geführt hat. Bemerkenswerte
Vorkommnisse während des Strafvollzugs waren daneben einzig die diversen
Disziplinarverstösse, wobei es sich dabei um Bagatellen handelte. Zu
berücksichtigen ist, dass es diese bereits vor dem Urteil gab und sich auch danach
nichts am Verhalten des Beschwerdeführers änderte. Die diversen
Disziplinierungen zeigen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Mühe mit der
Einhaltung von Regeln hat. Als Grundlage für eine Revision des Sachurteils sind
diese Vorkommnisse offensichtlich nicht von Belang. Die Thematik war bereits
zur Zeit des Sachurteils bekannt und floss in die gerichtliche Beurteilung ein.
Es bleiben somit einzig die Vorkommnisse vom April 2018, welche über blosse
Bagatellen hinausgehen. Sie allein können hingegen keine Neubeurteilung der
Sanktion rechtfertigen, zumal es sich dabei zwar um gravierende Verstösse gegen
die Anstaltsordnung handelt, diese aber weder strafrechtlich relevant sind,
noch Personen dabei gefährdet oder verletzt wurden.
6.1
Schliesslich gilt es bei der
Anordnung einer nachträglichen stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB
das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dieser
Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht. Er wird konkretisiert in Art. 56
Abs. 2 StGB. Dieser besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in
die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Sie hat zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete aber mildere Massnahme für den
angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des
Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von
Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten
Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das
bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen
(vgl. BGE 6B_796/2019 E. 3.2.3, mit Hinweisen). Das gilt umso mehr, wenn der
Täter – wie hier - die schuldangemessene Strafe bereits vollständig verbüsst
hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 E. 1.4.3 und 1.5). Im Zeitpunkt des
Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen
Massnahme innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Legalprognose
entsprechend verbessert, indem eine wesentliche Verbesserung des
deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann (BGE
141.
IV 236 E. 3.7, 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV. E. 3.4.1; Urteile 6B_237/2019
E.2.2.1;6B_300/2017 E.3.2.; je mit Hinweisen).
6.2
Vorliegend hatte der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Antrags auf nachträgliche Anordnung einer
Massnahme die verhängte Freiheitsstrafe bis auf wenige Wochen vollständig
verbüsst. Inzwischen hat er die Strafe vollständig verbüsst und befindet sich
in Sicherheitshaft. Das Interesse des Staates an der nachträglichen Änderung
der Sanktion muss somit dem Interesse des Beschwerdeführers an der Freiheit
nach vollständiger Verbüssung der schuldangemessenen Strafe gegenübergestellt
werden.
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit
der Massnahme i.e.S. ist zunächst relevant, dass die Delinquenz des
Beschwerdeführers mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung in
Zusammenhang steht und nach Ansicht des Gutachters ohne adäquate Behandlung von
einer schlechten Rückfallprognose sowohl für allgemeine Delinquenz als auch für
Gewaltdelikte auszugehen ist. Letzteres ist zwar keine Voraussetzung im
Hinblick auf die anzuordnende Massnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409
E. 1.4.2). Im Rahmen der Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an
Verbrechensverhütung und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem
selbstbestimmten Leben und Vertrauen auf die Rechtskraft des Sachurteils aus
dem Jahr 2016 kommt diesem Aspekt aber Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat,
wie bereits erwähnt, die vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 1. Dezember
2016.
ausgefällte, schuldangemessene Strafe vollständig verbüsst. Eine
Anrechnung der Massnahme auf die Strafe, wie sie gemäss Art. 51 und 57 Abs. 3
StGB vorgesehen ist, ist daher nicht (mehr) möglich. Das spricht grundsätzlich gegen
die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme.
Die beim Beschwerdeführer
diagnostizierte schwere Persönlichkeitsstörung sowie die daraus resultierende
mittlere bis grosse Rückfallgefahr für allgemeine, wie auch für Gewaltdelikte sprechen
für die Anordnung einer stationären Massnahme. Letztere Einschätzung ist mit
Blick auf den Vollzugsverlauf zu relativieren, zumal der Beschwerdeführer zwar im
Verlauf des Vollzugs der siebenjährigen Freiheitsstrafe immer wieder gegen die
Anstaltsordnung verstossen hat, diese Verstösse aber grossmehrheitlich im
Bagatellbereich lagen und dadurch keine Drittpersonen, weder innerhalb noch
ausserhalb der Vollzugsinstitution, körperlich geschädigt wurden. Auch
Gewaltandrohung ist nicht bekannt.
Sinn und Zweck des Massnahmerechts
lassen darauf schliessen, dass bei der Anordnung einer stationären Therapie zum
einen dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen ist (Art. 59 Abs. 4
StGB; BGE 142 IV 105 E. 5.4, S. 111 f.). Zum anderen folgt aus dem Zweck der
Massnahme, nämlich der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der
Allgemeinheit, dass sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig vom Verschulden
des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut limitiert ist. Ihre
Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer
Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden
darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142
IV 105 E. 5.4, S. 112). Die Massnahme kann somit auch nach Verbüssung der
Strafe angeordnet werden, wenn das im Interesse der Gesellschaft und des
Betroffenen liegt (um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten) oder die
Interessen der Gesellschaft an der Deliktsprävention höher zu werten sind als
diejenigen des Betroffenen an der persönlichen Freiheit. Das Interesse der
Gesellschaft an der Verbrechensverhütung und der Resozialisierung von
Straftätern darf nicht bagatellisiert werden. Diesen wird in einem gewissen
Mass bereits mit der Ausfällung der Strafe Rechnung getragen, indem die Strafe
der individuellen Schuld des Täters angemessen wird. Andererseits ist das
Vertrauen des Verurteilten in die Rechtskraft eines Urteils im Allgemeinen und
dasjenige des Beschwerdeführers auf Entlassung nach vollständiger Verbüssung
der Strafe im Speziellen ebenso hoch zu werten. Das Verhalten des
Beschwerdeführers im Strafvollzug war nicht makellos, aber andererseits auch
nicht dermassen auffällig, dass es zu einer Neubeurteilung der ausgefällten
schuldangemessenen Sanktion führen müsste. Unter Berücksichtigung der
ausschliesslich disziplinarisch relevanten Vorkommnisse im Strafverfahren ist
letzteres höher zu werten, zumal dem Gutachten unter Berücksichtigung der
Umstände, die zu dessen Einholung geführt haben, nicht die Qualität eines
Revisionsgrundes zukommt.
6.3
Nach dem Gesagten fehlt es
vorliegend einerseits an ausreichend gewichtigen Gründen zur nachträglichen
Änderung der Sanktion, zumal die dafür wesentlichen Informationen dem
Sachgericht bereits zur Verfügung standen und im Rahmen der Urteilsfällung bewertet
wurden. Sodann ist im konkreten Fall das Verhältnismässigkeitsprinzip mit dem
Antrag auf Sanktionsänderung nach vollständiger Verbüssung der schuldangemessenen
Strafe verletzt. Aus diesen Gründen ist auf eine nachträgliche Änderung der
Sanktion gemäss Antrag des Amtes für Justizvollzug und der Staatsanwaltschaft
zu verzichten und die Beschwerde gutzuheissen.
III.
1.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen
die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die
Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung,
wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt.
2.1
Der Beschwerdeführer ist mit seiner
Beschwerde durchgedrungen. Daher gehen sowohl die Kosten des amtsgerichtlichen
wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Staates.
2.2
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sonja Ryf, , wurde für das
amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 8'459.60 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Da gegen die Höhe der Entschädigung kein Rechtsmittel ergriffen
wurde, bleibt es dabei (ohne Rückforderung).
Für das obergerichtliche Verfahren ist
Advokatin Sonja Ryf ebenfalls als amtliche Verteidigerin einzusetzen. Ihre
eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter
Berücksichtigung der Zeit für die Verhandlung inkl. Urteilseröffnung und
Nachbesprechung wird die Entschädigung auf CHF 5'510.80 festgesetzt (inkl.
Auslagenersatz und 7,7 % MwSt.), wiederum zahlbar durch den Staat Solothurn.
Ohne Rückforderung.
Insgesamt hat die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn der amtlichen Verteidigerin von A.___, Advokatin Sonja Ryf, der
Betrag von CHF 13'970.40 auszuzahlen.
3.1
Der Beschwerdeführer macht für die
nachträglich ungerechtfertigte Sicherheitshaft vom 27. September bis zum 5.
Dezember 2019 eine Entschädigung von CHF 300.00 pro Tag geltend, ohne die
Höhe des geltend gemachten Ansatzes zu begründen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014) beruht die Festlegung der Genugtuungssumme auf richterlichem Ermessen.
Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1
lit. c bzw. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten
des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist
zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln,
wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt
sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung
oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet
bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung,
sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine
geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von
mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste
Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt.
Im dem bundesgerichtlichen Entscheid
zugrundeliegenden Fall hatte die Vorinstanz aufgrund der langen Haftdauer einen
degressiven Tagessatz angewendet, was nicht beanstandet wurde. Nicht
beanstandet wurde auch, dass die Vorinstanz weitere Umstände als
Reduktionsgründe berücksichtigt hatte (z.B. eine unterdurchschnittliche
Lebensqualitätseinbusse). Die Bemessung der Genugtuung (CHF 100.00 pro Tag)
wurde als hinreichend begründet und als bundesrechtskonform erachtet. Auch im
Entscheid 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015 hatte das Bundesgericht
festgehalten, die zugesprochene Genugtuung von gut CHF 100.00 pro Tag verletze
kein Bundesrecht.
Auch im vorliegenden Fall erscheint eine
Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag als angemessen. So ist der Regelsatz zunächst
zu reduzieren, weil eine längere Haftdauer zu entschädigen ist. Im Weiteren
befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, ab welchem der Freiheitsentzug
zu entschädigen ist, bereits seit langer Zeit in Haft. Er wurde aus keinem
sozialen Netz gerissen und er erlitt auch keinen (weiteren) Ansehensverlust.
Die nachträglich ungerechtfertigte Haft gefährdete oder schädigte somit weder
seine berufliche noch seine gesellschaftliche Stellung. Im Übrigen wurde er zu
Beginn des Haftantritts aus keinem stabilen sozialen Umfeld oder einer
langjährigen festen Anstellung gerissen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Verhandlung einen Arbeitsvertrag zu den Akten gegeben hat, worin
ihm für die Zeit nach der Haftentlassung für eine 100 % Anstellung ein
Monatslohn von CHF 3'000.00 brutto versprochen wurde (zuzüglich einer erfolgsabhängigen
Verkaufsprovision).
Bei einem Ansatz von CHF 100.00 beträgt
die vom Kanton Solothurn zu leistende Entschädigung an A.___ für die Zeit vom
27.
September bis 5. Dezember 2019 (70 Tage) CHF 7'000.00. Der Betrag ist
auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Nachentscheid vom 13. September 2019 zum Urteil des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 29./30. November / 1. Dezember 2016 aufgehoben.
2. A.___ ist per 5. Dezember 2019 aus der
Sicherheitshaft zu entlassen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für die
Zeit des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs vom 27. September 2019 bis zum 5.
Dezember 2019 eine Entschädigung von CHF 7'000.00 zu bezahlen.
4. Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin, Advokatin Sonja Ryf, wird für das erstinstanzliche Verfahren
auf CHF 8'459.60 und für das Beschwerdeverfahren auf CHF 5'510.80, total CHF
13’970.40 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier