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Entscheid

BKBES.2019.137

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

26. März 2020Deutsch12 min

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Sie auferlegte A.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 26. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

3. C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018

erstattete A.___ im Namen der D.___ GmbH bei der Polizei Kanton Solothurn eine

Strafanzeige gegen B.___ und C.___ wegen einer Vielzahl von Delikten im

Zusammenhang mit Beschädigungen an einem Lastwagen der D.___ GmbH, welche sich

angeblich ereigneten, als dieser bei der E.___ AG in Reparatur war.

2. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Sie auferlegte A.___

zudem die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 400.00.

3. Mit Eingabe vom 10. November 2019

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2019.

4. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019

schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Eingaben vom 26. Februar 2020

schlossen B.___ und C.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2019 ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der

Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die

rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur

in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im

Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs.

1.

StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine

Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des

Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

3.1

Die Staatsanwaltschaft erwog, der

Beschwerdeführer habe bereits am 13. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft

Emmental-Oberaargau eine Anzeige gegen C.___ wegen einer Vielzahl von Delikten

im Zusammenhang mit dem beschädigten Lieferwagen erstattet, welche auch

Gegenstand der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

bildeten. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau habe die Strafanzeige mit

Verfügung vom 26. Oktober 2018 nicht an die Hand genommen. Eine dagegen

gerichtete Beschwerde habe die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts

des Kantons Bern mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 als offensichtlich

unbegründet abgewiesen. Da gegen den Beschluss des Berner Obergerichts kein

Rechtsmittel ergriffen worden sei, sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26.

Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Sperrwirkung des

Grundsatzes «ne bis in idem» liege ein Verfahrenshindernis vor, weshalb die

Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei.

3.2

Der Beschwerdeführer setzt sich mit

der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen

beschränkt er sich darauf, wahllos (Verfahrens-) Rechte aufzuzählen, die

angeblich verletzt sein sollen, so namentlich den Anspruch auf rechtliches

Gehör, das Verbot formeller Rechtsverweigerung und das Willkürverbot. Seine

diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich indessen auf abstrakte

Erwägungen, pauschale Anschuldigungen und blosse Behauptungen.

3.3

Der Grundsatz «ne bis in idem» ist

in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur

EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert

und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der

Dispositiv

Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 365 mit Hinweisen). Demnach

darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden

ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine

rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid

gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110). Tatidentität

liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im

Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366).

Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2 S. 366; Urteile 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4;

6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; 6B_503/2015

vom 24. Mai 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 276; je mit Hinweisen; zur

Auslegung des Begriffs «derselben Tat» durch den EuGH und den EGMR: Urteil

6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten

Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem

Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 143 IV 104 E. 4.2

S. 110; Urteile 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1; 6B_482/2017 vom 17. Mai

2017 E. 4.1; je mit Hinweisen; ausführlich zum Grundsatz «ne bis in idem»:

Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4).

3.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem im

Kanton Bern abgeschlossenen und dem hier zu beurteilenden Strafverfahren im

Wesentlichen die gleichen Tatsachen zugrunde liegen, mithin Tatidentität und

ein Anwendungsfall von «ne bis in idem» vorliegen. Dies ist vorliegend hinsichtlich

des Beschuldigten C.___ ohne Weiteres der Fall. Aus dem Beschluss der

Beschwerdekammer in Strafsachen des Berner Obergerichts vom 10. Dezember 2018

ergibt sich klar, dass im Bernischen Strafverfahren die angeblichen

Beschädigungen des Lastwagens in Bezug auf C.___ rechtskräftig beurteilt wurden

(E. 5.2). Daran ändert nichts, dass die genauen Tatumstände im einen wie im

anderen Fall unklar waren bzw. sind, hat sich dies doch der Beschwerdeführer

selbst durch seine pauschalen und unsubstantiierten Ausführungen und Aussagen zuzuschreiben.

Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige gegen C.___ zu Recht nicht an die

Hand genommen.

3.5 Anders verhält es sich in Bezug auf den

Beschuldigten B.___, der am Verfahren im Kanton Bern nicht als Beschuldigter

beteiligt war. Die Beteiligung mehrerer an ein und derselben Tat beteiligten

Personen in verschiedenen Verfahren verletzt den Grundsatz «ne bis in idem»

nicht (Wolfgang Wohlers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 11

StPO N 13). Entsprechend entfaltet die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 26. Oktober 2018 keine «ne

bis in idem»-Sperrwirkung zugunsten von B.___ (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO).

3.6 Die Beschwerde erweist sich in Bezug

auf die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen C.___ als unbegründet.

Nachfolgend sind die Vorwürfe gegen B.___ zu prüfen.

4.1 Aus dem alleinigen Umstand, dass der

«ne bis in idem»-Grundsatz in Bezug auf B.___ keine Sperrwirkung entfaltet,

vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die

Beschwerdeinstanz ist nicht an die rechtliche Begründung der Staatsanwaltschaft

gebunden. Sie kann in Anwendung des Grundsatzes «iura novit curia»

(Rechtsanwendung von Amtes wegen) einen angefochtenen Entscheid auch mit einer

Begründung bestätigen, die von der Vorinstanz abweicht (Motivsubstitution, vgl.

BGE 131 II 200 E. 3.3 S. 203 f.).

4.2 Der Beschwerdeführer sagte in der

polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2018 aus, er habe den Lastwagen BE-[...]

der D.___ GmbH aufgrund eines anstehenden MFK-Termins zur von B.___ geführten E.___

AG gebracht. Er sei ein sehr guter Kunde gewesen, weshalb die Arbeiten jeweils

auf Rechnung ausgeführt worden seien. Etwa 2 Jahre, nachdem er den Lastwagen

der E.___ AG gebracht gehabt habe, sei er nach dem Lastwagen schauen gegangen.

Er habe dann Beschädigungen am Fahrzeug entdeckt. Er habe den Lastwagen aus

gesundheitlichen Gründen nicht früher zurückgeholt. Er habe durch die Sache

einen Schaden in der Höhe von einer bis 15 Millionen Franken erlitten. Auch die

Rechnung für die Reparatur habe statt wie veranschlagt CHF 5'000.00

schlussendlich CHF 12'500.00 betragen. In seiner Strafanzeige vom 22.

Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer darüber hinausgehend noch weitere

Vorwürfe gegen B.___. So habe dieser namentlich Gegenstände im Wert von

mehreren tausend Franken aus seinem Lastwagen gestohlen.

4.3 B.___ sagte an der polizeilichen

Einvernahme vom 25. März 2019 aus, der Beschwerdeführer habe den Lastwagen

einfach bei der E.___ AG über 2 Jahre stehen gelassen und sich nie mehr

gemeldet bezüglich dem Bezahlen der Arbeiten oder dem Abholen. Es sei auf dem

Parkplatz zu einer Beschädigung am Fahrzeug gekommen. Diese seien aber alle

fachmännisch auf Kosten der E.___ AG repariert worden. Man habe dem

Beschwerdeführer vergleichsweise angeboten, den Lastwagen, dessen Zeitwert

unter CHF 10'000.00 sei, gegen Erlass der Servicearbeiten, die CHF 12'500.00

betragen hätten, einzubehalten. Die strafrechtlichen Vorwürfe des

Beschwerdeführers seien alle erfunden und erlogen. In seiner Stellungnahme vom

26. Februar 2020 lässt B.___ zudem ausführen, dass der Lastwagen bis heute

nicht abgeholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die E. __ AG am 2. Mai 2019

noch für den Betrag von CHF 80'000'000.00 betrieben. Diese Betreibung sei aber

zwischenzeitlich gestützt auf Art. 8a SchKG gelöscht worden. Für den

ausstehenden Werklohn im Zusammenhang mit der Reparatur des Lastwagens habe man

nach erfolglosem Schlichtungsverfahren mit Datum vom 30. Oktober 2019 beim

Regionalgericht Burgdorf Klage eingereicht. Diese sei allerdings momentan

sistiert, da der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen

Gerichtspräsidenten eingereicht habe.

4.4 Nach dem Gesagten liegen keinerlei

Anhaltspunkte für ein irgendwie gelagertes strafrechtlich relevantes Verhalten

von B.___ vor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen

Lastwagen bei der E.___ AG reparieren liess und im Anschluss daran diesen bis

heute weder abholte noch die Rechnung für die Reparatur bezahlte. Ein

Parkschaden am Fahrzeug wurde auf Kosten der E.___ AG repariert. Der

Beschwerdeführer bestätigte dies in seiner Einvernahme vom 4. Dezember 2018 übrigens

gleich selbst, indem er ausführte, B.___ habe die Verantwortung für die

Beschädigungen übernommen und die Reparatur angekündigt (Frage 19). Damit kann

keine Rede sein von einer (Sach-) Beschädigung des Lastwagens, für welche die E.___

AG und in der Folge B.___ einzustehen hätte. Die Höhe des Werklohns für die

Reparatur ist sodann eine zivilrechtliche Streitigkeit und hat keinerlei

strafrechtliche Implikationen. Die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers,

namentlich Diebstahl, Nötigung und Erpressung, sind blosse Behauptungen, die

nicht ansatzweise belegt sind.

4.5 Die Staatsanwaltschaft hat folglich

auch die Strafanzeige gegen B.___ zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310

Abs. 1 lit. a StPO).

5. Zu prüfen ist die Kostenauflage an

den Beschwerdeführer.

5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass

der Beschwerdeführer in zwei unterschiedlichen Kantonen annähernd zeitgleich

Strafanzeige wegen desselben Sachverhalts gegen C.___ bzw. gegen C.___ und B.___

erstattet habe. Selbst nach dem rechtskräftigen Beschluss des Berner

Obergerichts habe er an seiner Strafanzeige im Kanton Solothurn festgehalten.

Er habe deshalb das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft mutwillig bewirkt,

weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen seien.

5.2 Die Verlegung der Kosten folgt dem

Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht. Wird das Verfahren

eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei

Antragsdelikten die Verfahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Privatkläger

auferlegt werden, sofern er nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv

Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der

Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2

StPO). Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an den

Privatkläger gibt es nicht. Der Antragsteller, der als Privatkläger am

Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Die

Regelung ist aber dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es

die Sachlage rechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 ff., E. 4.4.1; Urteil

6B_1114/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).

5.3 Vorliegend ist offensichtlich, dass

der Beschwerdeführer das Verfahren mutwillig bewirkt hat. Einerseits wusste er

um das abgeschlossene Verfahren im Kanton Bern gegen C.___ und hielt trotzdem

an seiner Strafanzeige fest. Andererseits waren die Vorwürfe gegen B.___

offensichtlich aus der Luft gegriffen, wie das vorliegende Verfahren gezeigt

hat. Die Kostenauflage ist deshalb gerechtfertigt.

6. Die Beschwerde ist unbegründet; sie

ist abzuweisen.

7.1 Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428

Abs. 1 StPO).

7.2 Wird das ausschliesslich vom

Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser die durch die

adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der

beschuldigten Personen zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1 S. 46; Urteil des Bundesgerichts

6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Entsprechend schuldet der

Beschwerdeführer B.___ und C.___ eine Parteientschädigung. Für die Vertretung

von B.___ macht Rechtsanwalt Marc Aebi eine Entschädigung von CHF 1'801.10 (Honorar

5.92h à CHF 250.00 = CHF 1'479.15, Auslagen CHF 193.20, zzgl. MWST)

geltend. Für die Vertretung von C.___ macht Rechtsanwalt Marc Aebi eine

Entschädigung von CHF 1'142.60 (Honorar 3.66h à CHF 250.00 = CHF 915.00,

Auslagen CHF 145.90, zzgl. MWST) geltend. Die Kostennoten sind nicht zu

beanstanden und der Beschwerdeführer hat eine entsprechende Parteientschädigung

an die beiden Beschuldigten zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. Der Beschwerdeführer hat B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'801.10 zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführer hat C.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'142.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann