BKBES.2019.137
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
26. März 2020Deutsch12 min
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Sie auferlegte A.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 26. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
3. C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018
erstattete A.___ im Namen der D.___ GmbH bei der Polizei Kanton Solothurn eine
Strafanzeige gegen B.___ und C.___ wegen einer Vielzahl von Delikten im
Zusammenhang mit Beschädigungen an einem Lastwagen der D.___ GmbH, welche sich
angeblich ereigneten, als dieser bei der E.___ AG in Reparatur war.
2. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Sie auferlegte A.___
zudem die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 400.00.
3. Mit Eingabe vom 10. November 2019
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2019.
4. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019
schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingaben vom 26. Februar 2020
schlossen B.___ und C.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, auf
Abweisung der Beschwerde.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2019 ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die
rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur
in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs.
1.
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine
Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des
Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
3.1
Die Staatsanwaltschaft erwog, der
Beschwerdeführer habe bereits am 13. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau eine Anzeige gegen C.___ wegen einer Vielzahl von Delikten
im Zusammenhang mit dem beschädigten Lieferwagen erstattet, welche auch
Gegenstand der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
bildeten. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau habe die Strafanzeige mit
Verfügung vom 26. Oktober 2018 nicht an die Hand genommen. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde habe die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts
des Kantons Bern mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 als offensichtlich
unbegründet abgewiesen. Da gegen den Beschluss des Berner Obergerichts kein
Rechtsmittel ergriffen worden sei, sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26.
Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Sperrwirkung des
Grundsatzes «ne bis in idem» liege ein Verfahrenshindernis vor, weshalb die
Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei.
3.2
Der Beschwerdeführer setzt sich mit
der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen
beschränkt er sich darauf, wahllos (Verfahrens-) Rechte aufzuzählen, die
angeblich verletzt sein sollen, so namentlich den Anspruch auf rechtliches
Gehör, das Verbot formeller Rechtsverweigerung und das Willkürverbot. Seine
diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich indessen auf abstrakte
Erwägungen, pauschale Anschuldigungen und blosse Behauptungen.
3.3
Der Grundsatz «ne bis in idem» ist
in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur
EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert
und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der
Dispositiv
Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 365 mit Hinweisen). Demnach
darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden
ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine
rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid
gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110). Tatidentität
liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im
Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366).
Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2 S. 366; Urteile 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4;
6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; 6B_503/2015
vom 24. Mai 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 276; je mit Hinweisen; zur
Auslegung des Begriffs «derselben Tat» durch den EuGH und den EGMR: Urteil
6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten
Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem
Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 143 IV 104 E. 4.2
S. 110; Urteile 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1; 6B_482/2017 vom 17. Mai
2017 E. 4.1; je mit Hinweisen; ausführlich zum Grundsatz «ne bis in idem»:
Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4).
3.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem im
Kanton Bern abgeschlossenen und dem hier zu beurteilenden Strafverfahren im
Wesentlichen die gleichen Tatsachen zugrunde liegen, mithin Tatidentität und
ein Anwendungsfall von «ne bis in idem» vorliegen. Dies ist vorliegend hinsichtlich
des Beschuldigten C.___ ohne Weiteres der Fall. Aus dem Beschluss der
Beschwerdekammer in Strafsachen des Berner Obergerichts vom 10. Dezember 2018
ergibt sich klar, dass im Bernischen Strafverfahren die angeblichen
Beschädigungen des Lastwagens in Bezug auf C.___ rechtskräftig beurteilt wurden
(E. 5.2). Daran ändert nichts, dass die genauen Tatumstände im einen wie im
anderen Fall unklar waren bzw. sind, hat sich dies doch der Beschwerdeführer
selbst durch seine pauschalen und unsubstantiierten Ausführungen und Aussagen zuzuschreiben.
Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige gegen C.___ zu Recht nicht an die
Hand genommen.
3.5 Anders verhält es sich in Bezug auf den
Beschuldigten B.___, der am Verfahren im Kanton Bern nicht als Beschuldigter
beteiligt war. Die Beteiligung mehrerer an ein und derselben Tat beteiligten
Personen in verschiedenen Verfahren verletzt den Grundsatz «ne bis in idem»
nicht (Wolfgang Wohlers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 11
StPO N 13). Entsprechend entfaltet die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 26. Oktober 2018 keine «ne
bis in idem»-Sperrwirkung zugunsten von B.___ (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO).
3.6 Die Beschwerde erweist sich in Bezug
auf die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen C.___ als unbegründet.
Nachfolgend sind die Vorwürfe gegen B.___ zu prüfen.
4.1 Aus dem alleinigen Umstand, dass der
«ne bis in idem»-Grundsatz in Bezug auf B.___ keine Sperrwirkung entfaltet,
vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die
Beschwerdeinstanz ist nicht an die rechtliche Begründung der Staatsanwaltschaft
gebunden. Sie kann in Anwendung des Grundsatzes «iura novit curia»
(Rechtsanwendung von Amtes wegen) einen angefochtenen Entscheid auch mit einer
Begründung bestätigen, die von der Vorinstanz abweicht (Motivsubstitution, vgl.
BGE 131 II 200 E. 3.3 S. 203 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer sagte in der
polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2018 aus, er habe den Lastwagen BE-[...]
der D.___ GmbH aufgrund eines anstehenden MFK-Termins zur von B.___ geführten E.___
AG gebracht. Er sei ein sehr guter Kunde gewesen, weshalb die Arbeiten jeweils
auf Rechnung ausgeführt worden seien. Etwa 2 Jahre, nachdem er den Lastwagen
der E.___ AG gebracht gehabt habe, sei er nach dem Lastwagen schauen gegangen.
Er habe dann Beschädigungen am Fahrzeug entdeckt. Er habe den Lastwagen aus
gesundheitlichen Gründen nicht früher zurückgeholt. Er habe durch die Sache
einen Schaden in der Höhe von einer bis 15 Millionen Franken erlitten. Auch die
Rechnung für die Reparatur habe statt wie veranschlagt CHF 5'000.00
schlussendlich CHF 12'500.00 betragen. In seiner Strafanzeige vom 22.
Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer darüber hinausgehend noch weitere
Vorwürfe gegen B.___. So habe dieser namentlich Gegenstände im Wert von
mehreren tausend Franken aus seinem Lastwagen gestohlen.
4.3 B.___ sagte an der polizeilichen
Einvernahme vom 25. März 2019 aus, der Beschwerdeführer habe den Lastwagen
einfach bei der E.___ AG über 2 Jahre stehen gelassen und sich nie mehr
gemeldet bezüglich dem Bezahlen der Arbeiten oder dem Abholen. Es sei auf dem
Parkplatz zu einer Beschädigung am Fahrzeug gekommen. Diese seien aber alle
fachmännisch auf Kosten der E.___ AG repariert worden. Man habe dem
Beschwerdeführer vergleichsweise angeboten, den Lastwagen, dessen Zeitwert
unter CHF 10'000.00 sei, gegen Erlass der Servicearbeiten, die CHF 12'500.00
betragen hätten, einzubehalten. Die strafrechtlichen Vorwürfe des
Beschwerdeführers seien alle erfunden und erlogen. In seiner Stellungnahme vom
26. Februar 2020 lässt B.___ zudem ausführen, dass der Lastwagen bis heute
nicht abgeholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die E. __ AG am 2. Mai 2019
noch für den Betrag von CHF 80'000'000.00 betrieben. Diese Betreibung sei aber
zwischenzeitlich gestützt auf Art. 8a SchKG gelöscht worden. Für den
ausstehenden Werklohn im Zusammenhang mit der Reparatur des Lastwagens habe man
nach erfolglosem Schlichtungsverfahren mit Datum vom 30. Oktober 2019 beim
Regionalgericht Burgdorf Klage eingereicht. Diese sei allerdings momentan
sistiert, da der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen
Gerichtspräsidenten eingereicht habe.
4.4 Nach dem Gesagten liegen keinerlei
Anhaltspunkte für ein irgendwie gelagertes strafrechtlich relevantes Verhalten
von B.___ vor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen
Lastwagen bei der E.___ AG reparieren liess und im Anschluss daran diesen bis
heute weder abholte noch die Rechnung für die Reparatur bezahlte. Ein
Parkschaden am Fahrzeug wurde auf Kosten der E.___ AG repariert. Der
Beschwerdeführer bestätigte dies in seiner Einvernahme vom 4. Dezember 2018 übrigens
gleich selbst, indem er ausführte, B.___ habe die Verantwortung für die
Beschädigungen übernommen und die Reparatur angekündigt (Frage 19). Damit kann
keine Rede sein von einer (Sach-) Beschädigung des Lastwagens, für welche die E.___
AG und in der Folge B.___ einzustehen hätte. Die Höhe des Werklohns für die
Reparatur ist sodann eine zivilrechtliche Streitigkeit und hat keinerlei
strafrechtliche Implikationen. Die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers,
namentlich Diebstahl, Nötigung und Erpressung, sind blosse Behauptungen, die
nicht ansatzweise belegt sind.
4.5 Die Staatsanwaltschaft hat folglich
auch die Strafanzeige gegen B.___ zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO).
5. Zu prüfen ist die Kostenauflage an
den Beschwerdeführer.
5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass
der Beschwerdeführer in zwei unterschiedlichen Kantonen annähernd zeitgleich
Strafanzeige wegen desselben Sachverhalts gegen C.___ bzw. gegen C.___ und B.___
erstattet habe. Selbst nach dem rechtskräftigen Beschluss des Berner
Obergerichts habe er an seiner Strafanzeige im Kanton Solothurn festgehalten.
Er habe deshalb das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft mutwillig bewirkt,
weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen seien.
5.2 Die Verlegung der Kosten folgt dem
Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht. Wird das Verfahren
eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei
Antragsdelikten die Verfahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Privatkläger
auferlegt werden, sofern er nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv
Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der
Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2
StPO). Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an den
Privatkläger gibt es nicht. Der Antragsteller, der als Privatkläger am
Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Die
Regelung ist aber dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es
die Sachlage rechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 ff., E. 4.4.1; Urteil
6B_1114/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).
5.3 Vorliegend ist offensichtlich, dass
der Beschwerdeführer das Verfahren mutwillig bewirkt hat. Einerseits wusste er
um das abgeschlossene Verfahren im Kanton Bern gegen C.___ und hielt trotzdem
an seiner Strafanzeige fest. Andererseits waren die Vorwürfe gegen B.___
offensichtlich aus der Luft gegriffen, wie das vorliegende Verfahren gezeigt
hat. Die Kostenauflage ist deshalb gerechtfertigt.
6. Die Beschwerde ist unbegründet; sie
ist abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428
Abs. 1 StPO).
7.2 Wird das ausschliesslich vom
Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser die durch die
adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der
beschuldigten Personen zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1 S. 46; Urteil des Bundesgerichts
6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Entsprechend schuldet der
Beschwerdeführer B.___ und C.___ eine Parteientschädigung. Für die Vertretung
von B.___ macht Rechtsanwalt Marc Aebi eine Entschädigung von CHF 1'801.10 (Honorar
5.92h à CHF 250.00 = CHF 1'479.15, Auslagen CHF 193.20, zzgl. MWST)
geltend. Für die Vertretung von C.___ macht Rechtsanwalt Marc Aebi eine
Entschädigung von CHF 1'142.60 (Honorar 3.66h à CHF 250.00 = CHF 915.00,
Auslagen CHF 145.90, zzgl. MWST) geltend. Die Kostennoten sind nicht zu
beanstanden und der Beschwerdeführer hat eine entsprechende Parteientschädigung
an die beiden Beschuldigten zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. Der Beschwerdeführer hat B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'801.10 zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführer hat C.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'142.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann