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Entscheid

BKBES.2019.144

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

27. Februar 2020Deutsch10 min

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren betreffend Delikte zum Nachteil

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 27. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller, Vorsitz

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. Unbekannt,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018

stellte A.___ bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter anderem den

«Antrag auf eine subsidiäre Strafuntersuchung» gegen Verantwortungsträger

öffentlicher und privater Spitäler und Kliniken sowie gegenüber Ärzten

betreffend medizinische Behandlungsfehler bei ihr selbst sowie dem Vater ihrer

Tochter, B.___, der am […] 2016 in […] verstorben war. Das Schreiben wurde

zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn überwiesen

(Eingang: 6. Juni 2018).

2. Am 24. Juli 2018 übernahm die

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren betreffend Delikte zum Nachteil

von B.___. Mit Schreiben vom 30. August 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft

des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, die Gerichtsstandsanfrage der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ab.

3. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019

nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) die Strafanzeige von A.___ vom 29. Mai 2018 gegen Unbekannt

nicht an die Hand.

4. Mit Eingabe vom 18. November 2019

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons

Solothurn Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober

2019 und (sinngemäss) die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Sodann wurde um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

5. Mit Eingabe vom 29. November 2019

schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019

wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abgewiesen.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2019 ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die

Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf

die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt, es

seien die Akten der Verfahren VWBES.2019.254 und VSBES.2019.169 beizuziehen.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, warum der Beizug der genannten Akten zur

Klärung des Sachverhalts notwendig sein soll (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO),

weshalb der Antrag auf Aktenedition abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin

äussert sich überhaupt nicht zum Verfahren VWBES.2019.254. Das Verfahren

VSBES.2019.169 wiederum bezieht sich auf die Tochter der Beschwerdeführerin und

vermag damit vorliegend – mit Blick auf die gerügten Behandlungsfehler bei der

Beschwerdeführerin selbst – nichts zur Klärung der Sachlage beizutragen. Des

Weiteren ist auch der Antrag auf Einräumung einer zusätzlichen Frist zur

Beschwerdebegründung abzuweisen, sieht doch die Strafprozessordnung keine

Möglichkeit zur Erstreckung der Beschwerdefrist vor (Art. 396 Abs. 1 StPO).

3.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur

in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im

Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs.

1.

StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine

Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des

Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

4.1

Die Staatsanwaltschaft erwog, das

Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernommen worden,

soweit es um das Versterben von B.___ gehe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Luzern habe dagegen eine Gerichtsstandsanfrage mangels Tatverdacht und Rechtsgrundlagen

zur Verurteilung abgelehnt. Die Beschwerdeführerin mache weiter

Behandlungsfehler diverser Ärzte bei sich selbst geltend. Sie gehe offenbar

davon aus, an einer Lyme-Borreliose erkrankt zu sein, während die medizinischen

Fachpersonen eine andere Diagnose stellten. Aus der Strafanzeige ergäben sich

keine Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten von Ärzten oder anderen

Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen. Vielmehr erscheine vorliegend die

Beschwerdeführerin nicht mit den medizinischen Diagnosen einverstanden zu sein,

die ihr gestellt worden seien. Darüber hinaus werde sinngemäss eine Verletzung

des Berufsgeheimnisses geltend gemacht, indem ein Arzt bei einer Überweisung an

einen Spezialisten einen älteren Spitalbericht beigelegt habe. Auch dieser

Tatbestand sei vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da ein überweisender

Arzt verpflichtet sei, einem spezialisierten Kollegen bei der Überweisung einer

Patientin alle ihm vorliegenden und aus seiner Sicht relevanten Informationen

zukommen zu lassen, um eine geeignete Behandlung durch diesen sicherstellen zu

können. Von einer Beeinflussung des spezialisierten Arztes könne hierbei

ebenfalls keine Rede sein.

4.2.1

Die Beschwerdeführerin macht ein

ärztliches Übernahmeverschulden durch die behandelnden Ärzte geltend. Bei einer

Liquoruntersuchung im Juli 2017 hätten bei der Beschwerdeführerin

borrelienspezifische Antikörper, ein erhöhter Eiweissgehalt, ein erhöhter

Albuminquotient sowie eine Blut-Hirn-Schrankenstörung nachgewiesen werden

können. Dies deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an einer chronisch

progredierenden Krankheit leide, deren Ursache auf eine persistierende

Immunantwort (z.B. Neuroborreliose) hindeute und deren Symptome und Beschwerden

bislang als psychiatrische Krankheit (Persönlichkeitsstörung) behandelt worden

sei. Somit bestehe der dringende Verdacht eines ärztlichen

Übernahmeverschuldens. Der Behandlungsfehler schädige die Gesundheit der

Beschwerdeführerin.

4.2.2

Vorliegend hätten der damalige

Hausarzt Dr. C.___, […], sowie der Konsiliararzt Dr. D.___, [...], vorsätzlich

eine akute Belastungsreaktion mit Bewusstseinseinengung (z.B.

Erschöpfungsdepressionen, Kummer und Sorgen) als psychiatrische Hauptdiagnose

übernommen, obschon weitere Abklärungen notwendig gewesen seien, um die

psychischen Begleitsymptome einer somatischen Erkrankung (namentlich die

humorale Immunantwort auf eine bestehende Borrelieninfektion) auszuschliessen.

So habe Dr. C.___ mit Schreiben vom 27. Juni 2017 die Beschwerdeführerin zu

einer Konsiliaruntersuchung beim «Borrelienspezialisten» Dr. D.___ in […]

überwiesen und dabei einen Abschlussbericht einer erfolglosen christlichen

Psychotherapie beigelegt, welcher für eine seriöse Konsiliaruntersuchung auf

den Verdacht einer Borrelieninfektion irrelevant gewesen sei.

4.2.3

Bemerkenswert sei auch, dass der

Hausarzt eine angebliche Persönlichkeitsstörung vom 27. Januar 2017 bis 2. März

2017.

ohne Rücksicht auf die Nebenwirkungen mit Ritalin zu behandeln versucht

habe. Es dränge sich die Frage auf, ob er die Meldepflicht gemäss Art. 11 Abs.

1bis BetmG und Art. 49, 50 BetmKV erfüllt habe. Ritalin in «Off

Label Use» sei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009/2010 durch Herrn Dr.

E.___ in […] und im Jahr 2014/2015 durch Frau Dr. F.___ in […] verabreicht

worden.

4.3

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung richtet sich die strafrechtliche Sorgfaltspflicht des Arztes im

Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des

Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs-

und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der

Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen

gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren

und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch

mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der

Diagnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen

oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Er handelt unsorgfältig, wenn

sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizinische Wissenschaft

aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und dem jeweiligen Stand

der Wissenschaft nicht entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2013 vom

18.

Dezember 2013, E. 4.2; BGE 134 IV 175 E. 3.2; BGE 130 IV 7 E. 3.3; vgl.

auch 130 I 337 E. 5.3).

4.4

Die strafrechtliche

Verantwortlichkeit des Arztes setzt die Beeinträchtigung eines Rechtsgutes – in

erster Linie sind dies Leib, Leben und Gesundheit – voraus. Vorliegend macht

die Beschwerdeführerin in erster Linie eine Gesundheitsschädigung infolge einer

Falschdiagnose (Persönlichkeitsstörung statt Neuroborreliose) durch die

behandelnden Ärzte geltend. Vorliegend fehlt es allerdings bereits an einer

eigentlichen Rechtsgutsverletzung. Dass eine falsche Diagnose gestellt wurde

und in der Folge eine Gesundheitsschädigung eintrat, ist eine blosse Mutmassung

der Beschwerdeführerin. Es liegt keine klare Diagnose auf «Neuroborreliose»

vor. Nur wenn dies der Fall wäre, wäre in einem nachfolgenden Schritt zu

prüfen, ob die behandelnden Ärzte unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht diese

Krankheit nicht erkannten. Es liegt somit hinsichtlich der Abklärungen und

Diagnosen der Ärzte Dres. C.___ und D.___ zum Verdacht auf Neuroborreliose bei

der Beschwerdeführerin kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor.

4.5

Im Übrigen ist aus den eingereichten

Beweismitteln auch keine Sorgfaltspflichtverletzung erkennbar. So überwies Dr. C.___

die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juni 2017 Dr. D.___ zur Abklärung,

ob eine Neuroborreliose vorliege bzw. um eine solche sicher auszuschliessen. Er

hielt fest, dass er die Symptome eher im Rahmen der psychischen Erkrankung

interpretiere, der Patientin jedoch nicht unrecht tun und ihr eine saubere

Beurteilung und Abklärung anbieten möchte. Darin kann naturgemäss kein

Übernahmeverschulden erkannt werden, wird dieses doch verstanden als die

Übernahme einer Behandlung durch einen Arzt, ohne über die dafür erforderlichen

Kenntnisse zu verfügen (vgl. Hardy Landolt / Iris Herzog-Zwitter,

Arzthaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1103). Dr. C.___ konnte mit den

ihm zur Verfügung stehenden Methoden keine genaue Diagnose stellen, weshalb er

die Beschwerdeführerin an Dr. D.___ überwies. Dass er dabei angeblich auch den

Abschlussbericht einer erfolglosen christlichen Psychotherapie beigelegt habe,

ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten nicht. Dies

wäre im Übrigen auch nicht strafrechtlich relevant.

4.6

Dr. D.___ wiederum konnte das

Vorliegen einer Neuroborreliose bei der Beschwerdeführerin sodann

ausschliessen, wie er in seinem Schreiben vom 4. Juli 2017 an Dr. C.___

festhielt. Aus dem beiliegenden Bericht ergibt sich, dass spezielle

Untersuchungen bezüglich der Bakterien «Borrelia burgdorferi» vorgenommen

wurden. Die Beschwerdeführerin habe dann noch eine Liquoruntersuchung verlangt,

sei dann aber trotz vorbereiteter Lumbalpunktion vom Tisch gelaufen und habe

den Kontakt zur Praxis unter teils wahnhaften Beschimpfungen der

Praxisassistentin am Telefon abbrechen wollen. Auch am Vorgehen von Dr. D.___

gibt es unter den gegebenen Umständen nichts auszusetzen, liegt doch bis heute

keine bestätigte Diagnose für Neuroborreliose bei der Beschwerdeführerin vor.

4.7

Soweit die Beschwerdeführerin die

Behandlung ihrer Persönlichkeitsstörung mit Ritalin im Rahmen einer «Off Label

Use»-Behandlung moniert, fehlt es wiederum am Nachweis einer

Gesundheitsschädigung durch die Behandlung. Angaben zu einer diesbezüglichen

Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Ärzte fehlen in der Beschwerde. Ein

strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht ersichtlich.

4.8

Nach dem Gesagten ist kein

strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Medizinalpersonen

ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige der Beschwerdeführerin

vom 29. Mai 2018 deshalb zu Recht nicht an die Hand genommen.

5.

Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist

abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die Beschwerdeführerin die Kosten von CHF 800.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

von CHF 800.00 zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 28.

Mai 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

6B_522/2020).