BKBES.2019.144
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
27. Februar 2020Deutsch10 min
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren betreffend Delikte zum Nachteil
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 27. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller, Vorsitz
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018
stellte A.___ bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter anderem den
«Antrag auf eine subsidiäre Strafuntersuchung» gegen Verantwortungsträger
öffentlicher und privater Spitäler und Kliniken sowie gegenüber Ärzten
betreffend medizinische Behandlungsfehler bei ihr selbst sowie dem Vater ihrer
Tochter, B.___, der am […] 2016 in […] verstorben war. Das Schreiben wurde
zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn überwiesen
(Eingang: 6. Juni 2018).
2. Am 24. Juli 2018 übernahm die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren betreffend Delikte zum Nachteil
von B.___. Mit Schreiben vom 30. August 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, die Gerichtsstandsanfrage der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ab.
3. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019
nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) die Strafanzeige von A.___ vom 29. Mai 2018 gegen Unbekannt
nicht an die Hand.
4. Mit Eingabe vom 18. November 2019
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons
Solothurn Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober
2019 und (sinngemäss) die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Sodann wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
5. Mit Eingabe vom 29. November 2019
schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019
wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2019 ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die
Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf
die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es
seien die Akten der Verfahren VWBES.2019.254 und VSBES.2019.169 beizuziehen.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, warum der Beizug der genannten Akten zur
Klärung des Sachverhalts notwendig sein soll (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO),
weshalb der Antrag auf Aktenedition abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin
äussert sich überhaupt nicht zum Verfahren VWBES.2019.254. Das Verfahren
VSBES.2019.169 wiederum bezieht sich auf die Tochter der Beschwerdeführerin und
vermag damit vorliegend – mit Blick auf die gerügten Behandlungsfehler bei der
Beschwerdeführerin selbst – nichts zur Klärung der Sachlage beizutragen. Des
Weiteren ist auch der Antrag auf Einräumung einer zusätzlichen Frist zur
Beschwerdebegründung abzuweisen, sieht doch die Strafprozessordnung keine
Möglichkeit zur Erstreckung der Beschwerdefrist vor (Art. 396 Abs. 1 StPO).
3.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur
in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs.
1.
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine
Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des
Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
4.1
Die Staatsanwaltschaft erwog, das
Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernommen worden,
soweit es um das Versterben von B.___ gehe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern habe dagegen eine Gerichtsstandsanfrage mangels Tatverdacht und Rechtsgrundlagen
zur Verurteilung abgelehnt. Die Beschwerdeführerin mache weiter
Behandlungsfehler diverser Ärzte bei sich selbst geltend. Sie gehe offenbar
davon aus, an einer Lyme-Borreliose erkrankt zu sein, während die medizinischen
Fachpersonen eine andere Diagnose stellten. Aus der Strafanzeige ergäben sich
keine Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten von Ärzten oder anderen
Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen. Vielmehr erscheine vorliegend die
Beschwerdeführerin nicht mit den medizinischen Diagnosen einverstanden zu sein,
die ihr gestellt worden seien. Darüber hinaus werde sinngemäss eine Verletzung
des Berufsgeheimnisses geltend gemacht, indem ein Arzt bei einer Überweisung an
einen Spezialisten einen älteren Spitalbericht beigelegt habe. Auch dieser
Tatbestand sei vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da ein überweisender
Arzt verpflichtet sei, einem spezialisierten Kollegen bei der Überweisung einer
Patientin alle ihm vorliegenden und aus seiner Sicht relevanten Informationen
zukommen zu lassen, um eine geeignete Behandlung durch diesen sicherstellen zu
können. Von einer Beeinflussung des spezialisierten Arztes könne hierbei
ebenfalls keine Rede sein.
4.2.1
Die Beschwerdeführerin macht ein
ärztliches Übernahmeverschulden durch die behandelnden Ärzte geltend. Bei einer
Liquoruntersuchung im Juli 2017 hätten bei der Beschwerdeführerin
borrelienspezifische Antikörper, ein erhöhter Eiweissgehalt, ein erhöhter
Albuminquotient sowie eine Blut-Hirn-Schrankenstörung nachgewiesen werden
können. Dies deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an einer chronisch
progredierenden Krankheit leide, deren Ursache auf eine persistierende
Immunantwort (z.B. Neuroborreliose) hindeute und deren Symptome und Beschwerden
bislang als psychiatrische Krankheit (Persönlichkeitsstörung) behandelt worden
sei. Somit bestehe der dringende Verdacht eines ärztlichen
Übernahmeverschuldens. Der Behandlungsfehler schädige die Gesundheit der
Beschwerdeführerin.
4.2.2
Vorliegend hätten der damalige
Hausarzt Dr. C.___, […], sowie der Konsiliararzt Dr. D.___, [...], vorsätzlich
eine akute Belastungsreaktion mit Bewusstseinseinengung (z.B.
Erschöpfungsdepressionen, Kummer und Sorgen) als psychiatrische Hauptdiagnose
übernommen, obschon weitere Abklärungen notwendig gewesen seien, um die
psychischen Begleitsymptome einer somatischen Erkrankung (namentlich die
humorale Immunantwort auf eine bestehende Borrelieninfektion) auszuschliessen.
So habe Dr. C.___ mit Schreiben vom 27. Juni 2017 die Beschwerdeführerin zu
einer Konsiliaruntersuchung beim «Borrelienspezialisten» Dr. D.___ in […]
überwiesen und dabei einen Abschlussbericht einer erfolglosen christlichen
Psychotherapie beigelegt, welcher für eine seriöse Konsiliaruntersuchung auf
den Verdacht einer Borrelieninfektion irrelevant gewesen sei.
4.2.3
Bemerkenswert sei auch, dass der
Hausarzt eine angebliche Persönlichkeitsstörung vom 27. Januar 2017 bis 2. März
2017.
ohne Rücksicht auf die Nebenwirkungen mit Ritalin zu behandeln versucht
habe. Es dränge sich die Frage auf, ob er die Meldepflicht gemäss Art. 11 Abs.
1bis BetmG und Art. 49, 50 BetmKV erfüllt habe. Ritalin in «Off
Label Use» sei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009/2010 durch Herrn Dr.
E.___ in […] und im Jahr 2014/2015 durch Frau Dr. F.___ in […] verabreicht
worden.
4.3
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung richtet sich die strafrechtliche Sorgfaltspflicht des Arztes im
Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des
Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs-
und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der
Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen
gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren
und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch
mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der
Diagnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen
oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Er handelt unsorgfältig, wenn
sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizinische Wissenschaft
aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und dem jeweiligen Stand
der Wissenschaft nicht entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2013 vom
18.
Dezember 2013, E. 4.2; BGE 134 IV 175 E. 3.2; BGE 130 IV 7 E. 3.3; vgl.
auch 130 I 337 E. 5.3).
4.4
Die strafrechtliche
Verantwortlichkeit des Arztes setzt die Beeinträchtigung eines Rechtsgutes – in
erster Linie sind dies Leib, Leben und Gesundheit – voraus. Vorliegend macht
die Beschwerdeführerin in erster Linie eine Gesundheitsschädigung infolge einer
Falschdiagnose (Persönlichkeitsstörung statt Neuroborreliose) durch die
behandelnden Ärzte geltend. Vorliegend fehlt es allerdings bereits an einer
eigentlichen Rechtsgutsverletzung. Dass eine falsche Diagnose gestellt wurde
und in der Folge eine Gesundheitsschädigung eintrat, ist eine blosse Mutmassung
der Beschwerdeführerin. Es liegt keine klare Diagnose auf «Neuroborreliose»
vor. Nur wenn dies der Fall wäre, wäre in einem nachfolgenden Schritt zu
prüfen, ob die behandelnden Ärzte unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht diese
Krankheit nicht erkannten. Es liegt somit hinsichtlich der Abklärungen und
Diagnosen der Ärzte Dres. C.___ und D.___ zum Verdacht auf Neuroborreliose bei
der Beschwerdeführerin kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor.
4.5
Im Übrigen ist aus den eingereichten
Beweismitteln auch keine Sorgfaltspflichtverletzung erkennbar. So überwies Dr. C.___
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juni 2017 Dr. D.___ zur Abklärung,
ob eine Neuroborreliose vorliege bzw. um eine solche sicher auszuschliessen. Er
hielt fest, dass er die Symptome eher im Rahmen der psychischen Erkrankung
interpretiere, der Patientin jedoch nicht unrecht tun und ihr eine saubere
Beurteilung und Abklärung anbieten möchte. Darin kann naturgemäss kein
Übernahmeverschulden erkannt werden, wird dieses doch verstanden als die
Übernahme einer Behandlung durch einen Arzt, ohne über die dafür erforderlichen
Kenntnisse zu verfügen (vgl. Hardy Landolt / Iris Herzog-Zwitter,
Arzthaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1103). Dr. C.___ konnte mit den
ihm zur Verfügung stehenden Methoden keine genaue Diagnose stellen, weshalb er
die Beschwerdeführerin an Dr. D.___ überwies. Dass er dabei angeblich auch den
Abschlussbericht einer erfolglosen christlichen Psychotherapie beigelegt habe,
ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten nicht. Dies
wäre im Übrigen auch nicht strafrechtlich relevant.
4.6
Dr. D.___ wiederum konnte das
Vorliegen einer Neuroborreliose bei der Beschwerdeführerin sodann
ausschliessen, wie er in seinem Schreiben vom 4. Juli 2017 an Dr. C.___
festhielt. Aus dem beiliegenden Bericht ergibt sich, dass spezielle
Untersuchungen bezüglich der Bakterien «Borrelia burgdorferi» vorgenommen
wurden. Die Beschwerdeführerin habe dann noch eine Liquoruntersuchung verlangt,
sei dann aber trotz vorbereiteter Lumbalpunktion vom Tisch gelaufen und habe
den Kontakt zur Praxis unter teils wahnhaften Beschimpfungen der
Praxisassistentin am Telefon abbrechen wollen. Auch am Vorgehen von Dr. D.___
gibt es unter den gegebenen Umständen nichts auszusetzen, liegt doch bis heute
keine bestätigte Diagnose für Neuroborreliose bei der Beschwerdeführerin vor.
4.7
Soweit die Beschwerdeführerin die
Behandlung ihrer Persönlichkeitsstörung mit Ritalin im Rahmen einer «Off Label
Use»-Behandlung moniert, fehlt es wiederum am Nachweis einer
Gesundheitsschädigung durch die Behandlung. Angaben zu einer diesbezüglichen
Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Ärzte fehlen in der Beschwerde. Ein
strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht ersichtlich.
4.8
Nach dem Gesagten ist kein
strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Medizinalpersonen
ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige der Beschwerdeführerin
vom 29. Mai 2018 deshalb zu Recht nicht an die Hand genommen.
5.
Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin die Kosten von CHF 800.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
von CHF 800.00 zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 28.
Mai 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
6B_522/2020).