BKBES.2019.146
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin
19. Februar 2020Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 19. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. Unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 3. Juni 2019 reichte A.___ gegen
seinen Bruder, B.___ sowie gegen Unbekannt Strafanzeige ein. Er wirft B.___
vor, sich am 20. Mai 2016 durch ihre bereits demente Mutter eine Bankvollmacht
bezüglich eines Kontos bei der […] gegeben zu haben. Zudem habe er
möglicherweise die KESB getäuscht, indem er diese nicht über die wahrscheinlich
illegal erworbene Bankvollmacht informiert habe. Mit der Strafanzeige gegen
Unbekannt äusserte er den Verdacht, dass sich einzelne seiner Geschwister an
Bankkonten ihrer Mutter bedient hätten. Seine Schwester C.___, welche die
finanziellen Angelegenheiten für die Mutter ab 2003/2004 geregelt habe, habe
die Geschäfte intransparent geführt und gegenüber der KESB falsch ausgesagt.
Die weiteren Geschwister D.___ und E.___ hätten möglicherweise die falschen
Aussagen von C.___ durch Schweigen unterstützt.
1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeigen gegen B.___ sowie gegen Unbekannt wegen Veruntreuung mit
Verfügung vom 12. November 2019 nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
21. November 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.
Seine Strafanzeigen seien weiterzuverfolgen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 19.
Dezember 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
4. B.___ beantragte am 9. Januar 2020
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen
Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach
der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder
Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».
Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine
Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des
Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
2.1
Der Beschwerdeführer führt in der
Strafanzeige wie erwähnt aus, sein Bruder B.___ habe sich am 20. Mai 2016 durch
ihre bereits demente Mutter eine Bankvollmacht über ein Konto bei der [...] geben
lassen. Inwiefern dieser Erwerb der Bankvollmachten strafrechtlich relevant
sei, müsse durch die Staatsanwaltschaft beurteilt werden. Es wäre interessant
zu erfahren, wozu B.___ sich diese beschafft habe. Ihre Mutter habe B.___ (und
seiner Frau F.___) vor 2016 aus freiem Willen nie eine Vollmacht erteilen
wollen. Zudem habe er möglicherweise die KESB getäuscht, indem er diese nicht
über die wahrscheinlich illegal erworbene Bankvollmacht informiert habe.
Mit der Strafanzeige gegen Unbekannt
äussert er den Verdacht, dass sich einzelne seiner Geschwister an Bankkonten
ihrer Mutter bedient hätten. Es bestehe der begründete Verdacht, dass dem
Schutz ihrer Mutter (auch seitens der zwei Beistände) nicht genügend
nachgekommen werde, besonders auch bezüglich der Zeit vor deren
Demenzerkrankung. Seine Schwester C.___, welche die finanziellen
Angelegenheiten für die Mutter ab 2003/2004 geregelt habe, habe die Geschäfte
intransparent geführt und gegenüber der KESB falsch ausgesagt. Die weiteren
Geschwister D.___ und E.___ hätten möglicherweise die falschen Aussagen von C.___
durch Schweigen unterstützt.
2.2
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahmeverfügung damit, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich,
die darauf hinweisen würden, dass B.___ die Bankvollmacht über die Konti von G.___
unrechtmässig erteilt worden sei und er sowie andere Geschwister unrechtmässig
Gelder von den Konti ihrer Mutter bezogen hätten. Weiter sei festzuhalten, dass
eine (angeblich) intransparente Geschäftsführung den Tatbestand der
Veruntreuung nicht erfülle. Die durch den Anzeiger vorgebrachten Vorhalte und
die eingereichten Dokumente vermöchten keinen hinreichenden Tatverdacht zu
begründen, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.___ und gegen
Unbekannt rechtfertigen würde.
2.3
In der Beschwerde macht A.___ geltend,
die Staatsanwaltschaft habe die Abklärungen nur unvollständig vorgenommen. B.___
habe gegenüber der Polizei gesagt, er habe die Vollmacht beantragt, weil er
habe wissen wollen, wie seine Geschwister die Gelder seiner Mutter verwalten
würden. B.___ sei aber nicht danach gefragt worden, was seine Abklärungen nach
Erhalt der Vollmacht ergeben hätten. Auch sei nicht geklärt worden, ob seine
Vollmachterwerbung bei der [...] überhaupt legal gewesen sei. Der Wille seiner
dementen Mutter, die ihm bei klarem Verstand die Vollmacht niemals ausgehändigt
hätte, sei von ihm trickreich umgangen worden. Ebenso wenig sei abgeklärt
worden, ob B.___ gegenüber der KESB falsch ausgesagt habe, als er ihn und seine
Geschwister D.___ und C.___ dort beschuldigt habe, regelmässig zu ihren Gunsten
Geld von Konten der Mutter bezogen zu haben.
Bezüglich der Anzeige gegen Unbekannt
sei darauf hinzuweisen, dass – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft
– von den Jahren 2003 und 2004 keinesfalls die Rede gewesen sei. Die
Abklärungen zu den Jahren 2003 und 2004 seien also weder angebracht noch
zweckdienlich gewesen. Es gehe um die letzten 10 Jahre. Immer noch ausstehende
Abklärungen durch die KESB oder die Beistände zu den in den Anzeigen erhobenen
Punkten seien ihm keine bekannt. Sollten diese getätigt worden sein, sollten
sie der Staatsanwaltschaft und den Kindern zugänglich gemacht werden. Es sei
nach wie vor ungeklärt, ob es zu Unregelmässigkeiten bei den Kontobezügen
gekommen sei.
2.4
B.___ weist in der Eingabe vom 9.
Januar 2020 darauf hin, er habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme
sämtliche Fragen wahrheitsgetreu beantwortet. Zu diesen Aussagen stehe er auch
heute noch und lehne alle Anschuldigungen von A.___ kategorisch ab. Er bitte,
die Vorwürfe seines Bruders nicht weiter zu bearbeiten und das Verfahren gegen
ihn einzustellen.
3.
Die Staatsanwaltschaft geht zu Recht
davon aus, den Akten liesse sich kein Tatverdacht gegen B.___ oder gegen
Unbekannt entnehmen, der eine Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Der
Beschwerdeführer selber erwähnt mit Ausnahme des Hinweises, B.___ könnte
unrechtmässig Geld vom Konto der Mutter bei der [...] bezogen haben, keinen
konkreteren Tatverdacht gegen ihn. Der Vorwurf allein, sein Bruder habe sich in
Kenntnis der Demenz der Mutter eine Bankvollmacht geben lassen, rechtfertigt
keine Eröffnung einer Strafuntersuchung. Zudem ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer seit 5. November 2004 über eine Vollmacht hinsichtlich des
fraglichen Kontos verfügte (Beilage 4 zur Strafanzeige), weshalb er hätte
feststellen können, wenn B.___ nach Erhalt der Vollmacht im Mai 2016 unrechtmässig
Geld vom Konto bezogen hätte. Schliesslich hat auch die KESB gegenüber der
Polizei bestätigt, sie hätte keine Unregelmässigkeiten bei den Bezügen
feststellen können.
Gegen Unbekannt – dabei insbesondere
gegen C.___ – hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Recht keine
Strafuntersuchung eröffnet. Der Vorhalt gegenüber C.___, sie habe die
Kontoführung intransparent erledigt, begründet keinen Tatverdacht, der eine
Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Auch gegen weitere Personen ist kein
Tatverdacht ersichtlich, so weder gegenüber Personen der KESB noch gegenüber
weiteren Geschwistern des Beschwerdeführers. Gegen diese erwähnt der
Beschwerdeführer denn auch nur, sie hätten allenfalls C.___ durch Schweigen
unterstützt.
4.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. In
einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster
Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht
rechtfertigt.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 4.
Mai 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
6B_372/2020).