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Entscheid

BKBES.2019.146

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

19. Februar 2020Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 19. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 3. Juni 2019 reichte A.___ gegen

seinen Bruder, B.___ sowie gegen Unbekannt Strafanzeige ein. Er wirft B.___

vor, sich am 20. Mai 2016 durch ihre bereits demente Mutter eine Bankvollmacht

bezüglich eines Kontos bei der […] gegeben zu haben. Zudem habe er

möglicherweise die KESB getäuscht, indem er diese nicht über die wahrscheinlich

illegal erworbene Bankvollmacht informiert habe. Mit der Strafanzeige gegen

Unbekannt äusserte er den Verdacht, dass sich einzelne seiner Geschwister an

Bankkonten ihrer Mutter bedient hätten. Seine Schwester C.___, welche die

finanziellen Angelegenheiten für die Mutter ab 2003/2004 geregelt habe, habe

die Geschäfte intransparent geführt und gegenüber der KESB falsch ausgesagt.

Die weiteren Geschwister D.___ und E.___ hätten möglicherweise die falschen

Aussagen von C.___ durch Schweigen unterstützt.

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeigen gegen B.___ sowie gegen Unbekannt wegen Veruntreuung mit

Verfügung vom 12. November 2019 nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

21. November 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.

Seine Strafanzeigen seien weiterzuverfolgen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 19.

Dezember 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

4. B.___ beantragte am 9. Januar 2020

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.

Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren

Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen

Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach

der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder

Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».

Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1

StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine

Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des

Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

2.1

Der Beschwerdeführer führt in der

Strafanzeige wie erwähnt aus, sein Bruder B.___ habe sich am 20. Mai 2016 durch

ihre bereits demente Mutter eine Bankvollmacht über ein Konto bei der [...] geben

lassen. Inwiefern dieser Erwerb der Bankvollmachten strafrechtlich relevant

sei, müsse durch die Staatsanwaltschaft beurteilt werden. Es wäre interessant

zu erfahren, wozu B.___ sich diese beschafft habe. Ihre Mutter habe B.___ (und

seiner Frau F.___) vor 2016 aus freiem Willen nie eine Vollmacht erteilen

wollen. Zudem habe er möglicherweise die KESB getäuscht, indem er diese nicht

über die wahrscheinlich illegal erworbene Bankvollmacht informiert habe.

Mit der Strafanzeige gegen Unbekannt

äussert er den Verdacht, dass sich einzelne seiner Geschwister an Bankkonten

ihrer Mutter bedient hätten. Es bestehe der begründete Verdacht, dass dem

Schutz ihrer Mutter (auch seitens der zwei Beistände) nicht genügend

nachgekommen werde, besonders auch bezüglich der Zeit vor deren

Demenzerkrankung. Seine Schwester C.___, welche die finanziellen

Angelegenheiten für die Mutter ab 2003/2004 geregelt habe, habe die Geschäfte

intransparent geführt und gegenüber der KESB falsch ausgesagt. Die weiteren

Geschwister D.___ und E.___ hätten möglicherweise die falschen Aussagen von C.___

durch Schweigen unterstützt.

2.2

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahmeverfügung damit, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich,

die darauf hinweisen würden, dass B.___ die Bankvollmacht über die Konti von G.___

unrechtmässig erteilt worden sei und er sowie andere Geschwister unrechtmässig

Gelder von den Konti ihrer Mutter bezogen hätten. Weiter sei festzuhalten, dass

eine (angeblich) intransparente Geschäftsführung den Tatbestand der

Veruntreuung nicht erfülle. Die durch den Anzeiger vorgebrachten Vorhalte und

die eingereichten Dokumente vermöchten keinen hinreichenden Tatverdacht zu

begründen, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.___ und gegen

Unbekannt rechtfertigen würde.

2.3

In der Beschwerde macht A.___ geltend,

die Staatsanwaltschaft habe die Abklärungen nur unvollständig vorgenommen. B.___

habe gegenüber der Polizei gesagt, er habe die Vollmacht beantragt, weil er

habe wissen wollen, wie seine Geschwister die Gelder seiner Mutter verwalten

würden. B.___ sei aber nicht danach gefragt worden, was seine Abklärungen nach

Erhalt der Vollmacht ergeben hätten. Auch sei nicht geklärt worden, ob seine

Vollmachterwerbung bei der [...] überhaupt legal gewesen sei. Der Wille seiner

dementen Mutter, die ihm bei klarem Verstand die Vollmacht niemals ausgehändigt

hätte, sei von ihm trickreich umgangen worden. Ebenso wenig sei abgeklärt

worden, ob B.___ gegenüber der KESB falsch ausgesagt habe, als er ihn und seine

Geschwister D.___ und C.___ dort beschuldigt habe, regelmässig zu ihren Gunsten

Geld von Konten der Mutter bezogen zu haben.

Bezüglich der Anzeige gegen Unbekannt

sei darauf hinzuweisen, dass – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft

– von den Jahren 2003 und 2004 keinesfalls die Rede gewesen sei. Die

Abklärungen zu den Jahren 2003 und 2004 seien also weder angebracht noch

zweckdienlich gewesen. Es gehe um die letzten 10 Jahre. Immer noch ausstehende

Abklärungen durch die KESB oder die Beistände zu den in den Anzeigen erhobenen

Punkten seien ihm keine bekannt. Sollten diese getätigt worden sein, sollten

sie der Staatsanwaltschaft und den Kindern zugänglich gemacht werden. Es sei

nach wie vor ungeklärt, ob es zu Unregelmässigkeiten bei den Kontobezügen

gekommen sei.

2.4

B.___ weist in der Eingabe vom 9.

Januar 2020 darauf hin, er habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme

sämtliche Fragen wahrheitsgetreu beantwortet. Zu diesen Aussagen stehe er auch

heute noch und lehne alle Anschuldigungen von A.___ kategorisch ab. Er bitte,

die Vorwürfe seines Bruders nicht weiter zu bearbeiten und das Verfahren gegen

ihn einzustellen.

3.

Die Staatsanwaltschaft geht zu Recht

davon aus, den Akten liesse sich kein Tatverdacht gegen B.___ oder gegen

Unbekannt entnehmen, der eine Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Der

Beschwerdeführer selber erwähnt mit Ausnahme des Hinweises, B.___ könnte

unrechtmässig Geld vom Konto der Mutter bei der [...] bezogen haben, keinen

konkreteren Tatverdacht gegen ihn. Der Vorwurf allein, sein Bruder habe sich in

Kenntnis der Demenz der Mutter eine Bankvollmacht geben lassen, rechtfertigt

keine Eröffnung einer Strafuntersuchung. Zudem ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer seit 5. November 2004 über eine Vollmacht hinsichtlich des

fraglichen Kontos verfügte (Beilage 4 zur Strafanzeige), weshalb er hätte

feststellen können, wenn B.___ nach Erhalt der Vollmacht im Mai 2016 unrechtmässig

Geld vom Konto bezogen hätte. Schliesslich hat auch die KESB gegenüber der

Polizei bestätigt, sie hätte keine Unregelmässigkeiten bei den Bezügen

feststellen können.

Gegen Unbekannt – dabei insbesondere

gegen C.___ – hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Recht keine

Strafuntersuchung eröffnet. Der Vorhalt gegenüber C.___, sie habe die

Kontoführung intransparent erledigt, begründet keinen Tatverdacht, der eine

Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Auch gegen weitere Personen ist kein

Tatverdacht ersichtlich, so weder gegenüber Personen der KESB noch gegenüber

weiteren Geschwistern des Beschwerdeführers. Gegen diese erwähnt der

Beschwerdeführer denn auch nur, sie hätten allenfalls C.___ durch Schweigen

unterstützt.

4.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. In

einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster

Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht

rechtfertigt.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 4.

Mai 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

6B_372/2020).