BKBES.2019.147
Nachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme
27. April 2020Deutsch37 min
JVA [...] Probleme ergaben, die schliesslich zu einer Versetzung in die JVA [...]
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 27. April 2020 zum Nachentscheid
des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian
Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachentscheid
Verlängerung der stationären Massnahme
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
für die
Staatsanwaltschaft: Oberstaatsanwalt Hans-Jürg Brodbeck;
-
A.___,
Beschwerdeführer;
-
Julian Burkhalter,
Verteidiger des Beschwerdeführers, in Begleitung der Praktikantin B.___;
-
vier Polizeibeamte;
-
drei Medienvertreter
(Frau Miller, Solothurner-Zeitung, Herr Glatthard, Radio 32, Frau Duppenthaler
Tele M1);
-
drei Geschwister des
Beschwerdeführers als Zuschauer.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Er
macht Hinweise auf die Hygienemassnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus,
die im Gerichtssaal nicht zulässigen Bild- und Tonaufnahmen und allfällige
sitzungspolizeiliche Massnahmen. Im Weiteren macht er Ausführungen zum
Anfechtungsgegenstand, schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt die
Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen hätten. Der Oberstaatsanwalt
verneint dies, während Rechtsanwalt Burkhalter beantragt, vier Anfragen des Amtes
für Justizvollzug vom 21. April 2020 zur Unterbringung des Beschwerdeführers in
verschiedenen Kliniken zu den Akten zu nehmen. Das Gericht beschliesst ohne
Unterbruch der Verhandlung und im Einverständnis mit dem Oberstaatsanwalt diese
zu den Akten zu nehmen. Rechtsanwalt Burkhalter übergibt dem Oberstaatsanwalt seine
Kostennote zur Einsicht. Dieser übergibt sie anschliessend dem Gericht.
Es erfolgt die Befragung des
Beschwerdeführers. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger
in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Der Oberstaatsanwalt stellt keine Beweisanträge,
Rechtsanwalt Burkhalter beantragt, die Aufnahmegesuche zu den Akten zu nehmen.
Er wird darauf hingewiesen, dass dies bereits beschlossen worden sei. Ansonsten
werden keine Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen
wird.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Oberstaatsanwalt Hans-Jürg Brodbeck:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.
2. Das Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 sei vollumfänglich zu bestätigen.
3. Die Verfahrenskosten seien dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Julian Burkhalter (mit Verweis auf seine am 21. November
2019 und am 17. Januar 2020 schriftlich gestellten Anträge)
Anträge vom 21. November 2019 (soweit
noch von Bedeutung):
1. In Gutheissung der Beschwerde sei der
Nachentscheid des Richteramts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019
aufzuheben.
2. Es sei die stationäre Massnahme
aufzuheben.
3. Es seien die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse zu nehmen.
4. Eventualiter: Es sei der Nachentscheid
des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufzuheben und die
Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den
Unterzeichneten.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Anträge vom 17. Januar 2020 (soweit noch
von Bedeutung):
1. An den bisherigen Anträgen wird
festgehalten.
2. Es sei die bestehende Isolationshaft
unverzüglich aufzuheben.
3. Es sei der Betroffene zufolge Art. 5
Ziff. 1 EMRK unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Der Oberstaatsanwalt benützt die
Gelegenheit für eine kurze Replik, Rechtsanwalt Burkhalter für eine kurze
Duplik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, er dürfe doch Hoffnung
haben. Es sei doch gesund, wenn ein Mensch eine Ausbildung machen wolle. Wieso
habe Frau C.___ gesagt, es sei von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr
auszugehen? Er habe sie das gefragt. Sie habe geantwortet, weil dies Herr D.___
gesagt habe; sie könne doch nicht etwas ganz anderes sagen. Herr Brodbeck sage,
er (der Beschwerdeführer) habe keine Einsicht in seine Psychopathie. Wenn er
diese gehabt hätte, hätte er es akzeptiert. Es sei gut, habe er diese Einsicht
nicht gehabt, denn Frau C.___ sage etwas anderes. Der Oberstaatsanwalt solle
nicht über Sachen reden, von denen er nichts verstehe. Er habe MS und eine
dissoziale Persönlichkeitsstörung. Er (der Oberstaatsanwalt) habe keine Ahnung,
wie es sei, damit zu leben.
Wegen den Disziplinierungen: dies sei
wegen der Urinproben. Er gebe keine ab, weil Kiffen bei MS helfe. In
Deutschland sei dies für solche Patienten wie er legalisiert.
Zu den Briefen an Herrn E.___: man solle
eine Kopie machen und allen hier eine geben. Der Anwalt rede hier, ob dies Frau
Ramseier aufschreibe? Oder ob das einfach rechts hinein und links wieder
hinausgehe, wenn ein Anwalt etwas sage (es wird ihm mitgeteilt, es werde nicht
aufgeschrieben, sondern mitgelesen, weil Rechtsanwalt Burkhalter das Plädoyer
schriftlich abgegeben habe).
Er verweigere Physiotherapie und
Medikamente: er habe Medikamente genommen und Physiotherapie versucht. Da habe
der gesagt, er solle sich an die Nase langen; meine der, er könne das nicht? Im
Ernst!
Er sei am falschen Ort in der JVA [...].
Er hätte von Anfang an in eine Klinik eingeliefert werden sollen. In [...]
hätten sie gesagt, sie hätten ihn heilen wollen. Er habe 20 Schmerztabletten in
die Zelle bekommen; überlegten die denn nicht, ob man da nicht eine Überdosis
fressen könne?
Zu seiner Zukunft: er wolle eine
Ausbildung machen, die Autoprüfung, eine schöne Frau finden, heiraten und
anständig werden. Aussteigen aus der ganzen Szene, die man erlebe, wenn man
jung sei.
Hätte er gesagt, ihr hättet recht mit
narzisstisch, histrionisch etc. wäre er heute am «Arsch»; man hätte ihn in
einer Klinik hinuntergespritzt.
Der Oberstaatsanwalt sage, eine
Entlassung sei unmöglich. Was mache es dann für einen Sinn eine Massnahme zu
machen? Eine Massnahme sei da, damit es einem nachher besser gehe. Deshalb habe
man eine Massnahme gemacht. Weshalb solle er mitmachen, wenn die Entlassung
eine Fata morgana sei?
Wenn er heute frech gewesen sei, tue ihm
das leid. Aber nach 9 Jahren Gefängnis sei es schwierig. Er habe nicht frech
sein wollen, sollte er es gewesen sein, entschuldige er sich.
Mit diesem Schlusswort endet die
öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am
selben Tag, um 16:30 Uhr, wird den Parteien, zwei Medienvertretern und den
Zuhörern das Urteil mündlich eröffnet und summarisch begründet.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts
zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wurde A.___ (Beschwerdeführer) wegen
vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, bandenmässigen Diebstahls,
versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und
Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und drei Monaten, abzüglich 137
Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig ordnete
das Obergericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an.
2.1 Der Beschwerdeführer befand sich
seit dem 24. Juni 2011 in verschiedenen Vollzugsanstalten im vorzeitigen
Strafvollzug. Am 8. Mai 2014 trat er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]
die angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an. Darauf erfolgten
aufeinanderfolgend Versetzungen ins Zentralgefängnis [...] (18. September
2014), ins Untersuchungsgefängnis [...] (30. Oktober 2014), in die JVA [...]
(8. Dezember 2014), ins Untersuchungsgefängnis (UG) [...] (20. Juni 2016) sowie
in die JVA [...] (15. September 2016), wobei dieser Aufenthalt durch mehrere
Kriseninterventionen in der [...] sowie in der forensisch-psychiatrischen
Station [...] der [...] unterbrochen wurde. Seit dem 19 Januar 2018 befand sich
der Beschwerdeführer wiederum in der JVA [...], wobei dieser Aufenthalt durch
eine psychiatrische Krisenintervention in der Klinik [...] (25. Juni bis 9.
Juli 2018) unterbrochen wurde. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung befand sich der Beschwerdeführer weiterhin in der JVA [...].
Im Oktober 2016 wurde beim Beschwerdeführer eine schubförmige Multiple Sklerose
(MS) diagnostiziert.
2.2 Zusammenfassend kann gesagt werden,
dass die stationäre Massnahme während ungefähr zwei Jahren gut und
vielversprechend verlief, dass sich dann aber im Verlauf des Jahres 2016 in der
JVA [...] Probleme ergaben, die schliesslich zu einer Versetzung in die JVA [...]
führten. Aufgrund der diagnostizierten Krankheit und dem Verhalten des
Beschwerdeführers kam es zunehmend zu weiteren Schwierigkeiten, sodass die JVA [...]
dem Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) am 13. Dezember 2017 mitteilte, sie
stelle den Beschwerdeführer der JVA [...] wieder zur Verfügung. Seit seinem
Wiedereintritt in die JVA [...] am 9. Januar 2018 gestalteten sich Strafvollzug
und Therapie äusserst schwierig. Der Beschwerdeführer zeigte ein aggressives
und bedrohliches Verhalten, liess sich kaum führen und verweigerte
Kommunikation und Kooperation. Es wurde daraufhin in verschiedensten
Vollzugsinstitutionen versucht, einen anderen Platz zu finden, was jedoch
misslang. Im Verlauf des Jahres 2019 verbesserte sich die Situation, indem beim
Beschwerdeführer gegensätzliche Verhaltensweisen beobachtet werden konnten.
Einerseits zeigte er sich meist und im Allgemeinen angepasst, freundlich,
sozial und stand mit den meisten Mitinsassen und der Betreuung in Kontakt.
Andererseits zeigte er sich in Stimmungstiefs in seinem Verhalten und auch
verbal sehr dissozial und nicht kooperativ. Er weigerte sich standhaft
Urinproben abzugeben, da er gemäss eigenen Angaben in seiner Zelle zur
Behandlung seiner MS-Krankheit CBD-Blüten rauche. Schulmedizinische MS-Medikamente
sowie andere Medikamente lehnte er strikte ab. Ein geregelter Alltag und eine
konstruktive Zusammenarbeit – auch bezüglich Therapie – war nicht möglich, da
solche Phasen der Wut, des Ärgers und der Frustration – einhergehend mit
massiven Vorwürfen, ausgeprägten Hassgefühlen, direkten schweren Drohungen und
konkreten Gewaltfantasien – die an sich guten Phasen relativ oft unterbrachen. Die
Situation verschlimmerte sich, je näher die erstinstanzliche Hauptverhandlung
rückte und auch an der Verhandlung selbst musste der Beschwerdeführer mehrfach
ermahnt und diszipliniert werden. Für Details wird auf die ausführliche
Schilderung des Therapieverlaufs im vorinstanzlichen Nachentscheid (II. A. Therapieverlauf,
Ziff. 1-39, S. 4 bis 27 des angefochtenen Entscheids) verwiesen.
3.1 Am 4. März 2019 beschloss das
Department des Innern des Kantons Solothurn (DdI), die angeordnete stationäre
Massnahme weiterzuführen und dem Amtsgericht Solothurn-Lebern die Verlängerung
um fünf Jahre zu beantragen. Es bestehe weiterhin ein Behandlungsbedarf im
Rahmen einer stationären Massnahme. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen
und die aktuellen Rückmeldungen zum Behandlungsverlauf sei zwar aktuell von
einer ungünstigen Behandlungsprognose auszugehen. Der Beschwerdeführer zeige
sich der stationären Behandlung kaum zugänglich. Es überwiege dysfunktionales
Verhalten, welches ein Fortkommen im Behandlungsverlauf verunmögliche. Es sei
weiterhin von einer mittel bis hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte
auszugehen. Laut dem aktuellen psychiatrischen Gutachten sei Aussichtslosigkeit
(noch) nicht zu belegen. Allerdings müsse von Seiten des Beschwerdeführers die
Bereitschaft vorhanden sein, das Setting und Angebote anzunehmen, was bisher
nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer solle jedoch aus Sicht der
Vollzugsbehörde die Chance erhalten, die stationäre Massnahme fortsetzen zu
können. Als Alternative zur stationären Massnahme werde eine rein sichernde
Massnahme gesehen, was ultima ratio sein müsse. Aktuell befinde sich der
Beschwerdeführer in einer auf die Behandlung der bei ihm vorliegenden Störung
spezialisierten Vollzugseinrichtung. Eine Fortsetzung der stationären Massnahme
erscheine jedoch nur dann in deliktpräventiver Hinsicht sinnvoll, wenn eine
Verlängerung um die Höchstdauer von fünf Jahren erfolge, da der
Beschwerdeführer im therapeutischen Prozess noch am Anfang stehe.
3.2 Mit E-Mail vom 28. März 2019
(schriftliche Nachreichung am 10. April 2019) hat das Amt für Justizvollzug,
Straf-und Massnahmenvollzug beim Richteramt Solothurn-Lebern die Verlängerung
der angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre
beantragt.
4. Mit Nachentscheid vom 6. September
2019 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 verlängerte
das Amtsgericht von Solothurn-Lebern die angeordnete stationäre therapeutische
Massnahme – beginnend ab dem 8. Mai 2019 – um fünf Jahre, setzte die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 7'787.35 fest, zahlbar
durch den Staat und auferlegte die Kosten von CHF 5'550.00 dem
Beschwerdeführer.
Zur Begründung verwies das Gericht in
erster Linie auf das aktuelle psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. C.___, das
es als vollständig, fachlich fundiert und schlüssig erachtete. Das individuelle
Rückfallrisiko für (tätliche) Gewaltdelikte in Konfliktsituationen sei als
mittelgradig erhöht bis hoch einzuschätzen. Hoch sei es bei Rückkehr in das
Drogen- und kriminelle Milieu und bei erneutem Substanzkonsum. Hoch sei es auch
für gewalttätiges Verhalten in Form von Drohungen. Die Behandlung sei aktuell
noch in jedem Fall unter gesicherten Bedingungen durchzuführen, vorzugsweise in
einem therapeutischen Umfeld, in welchem gleichermassen der psychischen Störung
und der körperlichen Erkrankung Rechnung getragen werden könne. Im heutigen
Zeitpunkt sei es legalprognostisch nicht möglich, den Beschwerdeführer aus der
Massnahme zu entlassen. Vielmehr stehe er immer noch im Anfangsstadium seiner
Behandlung. Die Rückfallgefahr sei während der bisherigen Behandlung kaum
vermindert worden. Mangels günstiger Prognose könne der Beschwerdeführer nicht
bedingt aus der Massnahme entlassen werden. Das Störungsbild beim
Beschwerdeführer bestehe fort und das Rückfallrisiko sei weiterhin hoch. Zwecks
Besserung der Legalprognose sei die Behandlungsbedürftigkeit damit zu bejahen,
auch wenn der Beschwerdeführer selbst keinen Leidensdruck verspüre und sein
Risikopotenzial als gering einschätze. Objektive und subjektive
Therapiefähigkeit lägen vor und hinsichtlich der Therapiewilligkeit sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ambivalent eingestellt
sei. Da die Behandlungsnotwendigkeit dringend und die Therapiefähigkeit nicht
grundsätzlich abzusprechen sei, solle diese Ambivalenz nicht zwingend ein Grund
sein, die stationäre therapeutische Massnahme schon jetzt aufzuheben. Eine rein
sichernde Massnahme dränge sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht auf.
Nebst der Gutachterin würden auch der
SMV und die JVA […] die Weiterführung der stationären Massnahme empfehlen. Zwar
gestalte sich die Massnahme im Moment als schwierig, jedoch könne eine Aussichtslosigkeit
Erwägungen
gemäss Art. 62c StGB (noch) nicht belegt werden. Durch die Fortführung der
Massnahme lasse sich momentan die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung
des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Die
Behandlung des Beschwerdeführers in einer JVA mit «sekundärem
Massnahmenvollzug» (Schwerpunkt Vollzug von Strafen) stelle zwar für die
Institution und den Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung dar, jedoch
könne aktuell noch nicht gesagt werden – obschon viele Institutionen bereits
angefragt worden seien –, dass keine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik
zur Behandlung zur Verfügung stehe. Die stationäre Massnahme sollte primär
störungs- und bedürfnisorientiert ausgerichtet sein und die psychische
Befindlichkeit bessern und stabilisieren. Dabei sollte auch der multiplen
Sklerose Rechnung getragen werden, wenn möglich mit medikamentöser Therapie,
möglichst regelmässiger Physiotherapie und angepasster Beschäftigung/Arbeit.
Das vorgeschlagene Setting der Gutachterin mit einer strukturierenden,
betreuenden und kontrollierenden Komponente werde dem Behandlungsbedürfnis des
Beschwerdeführers optimal Rechnung tragen können. Falls dieser es nicht
schaffe, an das erreichte Therapieniveau von Mitte 2016 anzuknüpfen und weitere
Fortschritte in der Therapie für sich zu verbuchen, sondern sein aktuelles
Verhalten beibehalte, werde eine rein sichernde Massnahme geprüft werden
müssen. Angesichts des individuellen Rückfallrisikos und der betroffenen
Rechtsgüter erweise sich der mit der Verlängerung der Massnahme verbundene
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als verhältnismässig. Insgesamt stehe der
Beschwerdeführer aber immer noch im Anfangsstadium der Therapie, weshalb sich
auch die Verlängerung um fünf Jahre als verhältnismässig erweise.
5.
Gegen dieses Urteil liess A.___ durch
seinen Vertreter Rechtsanwalt Julian Burkhalter am 21. November 2019 frist- und
formgerecht Beschwerde erheben. Er ersuchte um Zustellung der paginierten Akten
und eine erneute 10-tägige Begründungsfrist. Gestützt auf den Entscheid des
Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 wurde der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern mit Beschluss der Beschwerdekammer bereits
am 8. November 2019 (BKBES.2019.134) angewiesen die Strafvollzugsakten zu paginieren,
respektive paginieren zu lassen.
In seiner Beschwerde vom 21. November
2019.
rügt der Beschwerdeführer die Sachverhaltserhebung, die Rechtsanwendung
und die Angemessenheit. Insbesondere macht er geltend, die Fortführung der
Massnahme erscheine als aussichtslos. Die JVA [...] sei keine geeignete
Einrichtung im Sinne des Gesetzes. Ein Fortschritt in der Legalprognose sei
nicht auszumachen. Die vollständige und dauernde Isolation sei keine Lösung.
Demzufolge erscheine die Massnahme als aussichtslos. Die Massnahme sei deshalb
aufzuheben, zumal sie auch gegen Art. 5 EMRK verstosse. Auch Art. 5 der
Bundesverfassung (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns) sei durch die
unbesehene Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre verletzt. Diese
Norm sei verfassungswidrig und könne daher nicht angewendet werden. Sie
verstosse zudem auch gegen Art. 3 und 5 EMRK Bezüglich Kostenauflage verletze
der angefochtene Entscheid Art. 426 StPO (Kostentragungspflicht der
beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren). In
seiner als Stellungnahme bezeichneten Begründung der Beschwerde verlangt der
Beschwerdeführer dann am 17. Januar 2020 die unverzügliche Aufhebung der
bestehenden Isolationshaft und die unverzügliche Entlassung aus der Haft gestützt
auf Art. 5 Ziff. 1 EMRK.
6.
Vorinstanz (am 3. Dezember 2019) und
SMV (17. Dezember 2019) verzichteten auf eine Stellungnahme und verwiesen auf die
Ausführungen in ihrem Entscheid respektive ihrer Verfügung. Ebenso verzichtete
die Staatsanwaltschaft (am 23. Dezember 2019) auf eine Stellungnahme.
7.1
Am 16. September, 23. September und
27.
September 2019 musste der Beschwerdeführer in der JVA [...] dreimal
disziplinarisch bestraft werden. Am 16. September 2019 hatte er sich geweigert,
eine Verdachtsurinprobe (VUP) abzugeben und wurde deswegen mit vier Tagen
Zelleneinschluss und einer Einschränkung der Besuchsmöglichkeit (lediglich mit
Einsatz der Trennscheibe) bestraft. Am 23. September 2019 wurde ihm wegen
Beschimpfungen und Drohungen gegen das Personal der Vollzugseinrichtung eine
Busse in der Höhe von CHF 50.00 auferlegt. Am 26. September 2019 attackierte er
schliesslich einen Mitinsassen, der in der Folge des Gerangels zu Boden ging.
Dabei wurde die Brille zerbrochen und der Insasse wies eine Platzwunde an der
Nase und im Mundbereich auf. Dies führte zu einer Arreststrafe von vier Tagen.
Während dieses Arrests kam es zu (erneuten) Sachbeschädigungen und Drohungen
gegenüber dem Personal und einem anderen Insassen, was zu weiteren vier Tagen
Arrest führte. Aufgrund all dieser Vorfälle verfügte das Amt für Justizvollzug
am 3. Oktober 2019 gestützt auf § 25 des Gesetzes über den Justizvollzug eine
besondere Sicherungsmassnahme in der Form der Einschliessung in der
Invalidenzelle der entsprechenden Wohngruppe für längstens einen Monat. Am 11.
Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer schliesslich per 15. Oktober 2019 für
sechs Monate in die Sicherheitsabteilung A (Einzelvollzug) der [...] versetzt.
7.2.1
Wie dem Vollzugsbericht der JVA [...]
vom 10. Februar 2020 zu entnehmen ist, legte der Beschwerdeführer zu Beginn
seines Aufenthalts eine komplette Verweigerungshaltung an den Tag, was den
Vollzugsalltag erheblich erschwerte. Er verweigerte sämtliche
Eintrittsgespräche, die Arbeit und ebenso seine Zelle zu verlassen. Nach und
nach wurde er zugänglicher und kommunizierte mit dem Gesundheitsdienst, dem
Anstaltsarzt und der Psychologin vom forensischen Institut. Trotz dieser
Verweigerungshaltung blieb der Beschwerdeführer stets anständig und korrekt.
Seine Wohnzelle hielt er in einem sauberen und ordentlichen Zustand und
reinigte diese wöchentlich gründlich. Ab dem 24. Oktober 2019 ging er
regelmässig seiner Arbeitspflicht nach, wobei sich das Zuteilen einer passenden
Arbeit aufgrund seiner Krankheit als anspruchsvoll gestaltete. Es konnte jedoch
eine Beschäftigung gefunden werden, welche seinen körperlichen Fähigkeiten
entsprach. Dabei leistete er qualitativ wie auch quantitativ gute Arbeit. Seine
Freizeit verbrachte er ausschliesslich auf seiner Zelle, von der täglichen
Möglichkeit des Spazierens im Hof machte er kaum Gebrauch. Einmal die Woche benützte
er für 1 Stunde den Sportraum. Der Beschwerdeführer unterhielt sehr regen
telefonischen wie auch brieflichen Kontakt mit seiner Familie, seinen
Angehörigen und Bekannten. Regelmässig konnte er auch Besuch von
Familienangehörigen erhalten. Insgesamt konnte dem Beschwerdeführer ein
korrektes Vollzugsverhalten attestiert werden. Er lebte sehr zurückgezogen auf
seiner Wohnzelle. Er hielt sich an die geltende Hausordnung und trat gegenüber
dem Personal der Sicherheitsabteilung anständig und korrekt auf. Disziplinarisch
musste er nicht belangt werden.
7.2.2
Dem Therapieverlaufsbericht der [...]
(Frau F.___) vom 25. März 2020 kann entnommen werden, dass die wöchentlich
stattfindenden Therapiesitzungen am 13. November 2019 aufgenommen werden
konnten. Im Berichtszeitraum hätten 13 Sitzungen à 50 Minuten hinter
Trennscheibe stattgefunden. Das übergeordnete Ziel habe in der Stabilisierung
des psychischen Zustandsbildes und dem Aufbau einer zumindest rudimentären
Therapiemotivation über die Bildung einer tragfähigen therapeutischen
Arbeitsbeziehung gelegen. Der Beschwerdeführer habe über den Berichtszeitraum
eine niedrige Frustrationstoleranz und eine hohe psychosoziale Belastung durch
das Fehlen von konkreten und erreichbaren Zielen gezeigt. Auch wenn die
niedrige Frustrationstoleranz Teil der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei,
so gelte es den Einfluss durch die Multiple Sklerose nicht zu unterschätzen.
Der Beschwerdeführer habe von starken Schmerzen und dadurch verursachten
Schlafproblemen berichtet. Aus fachpsychologischer Sicht sei es als indiziert
zu erachten, die aus der Multiplen Sklerose entstandenen Problematiken
möglichst zielführend zu behandeln (Reduktion der Schlafstörungen, funktionales
Schmerzmanagement), um die aus der Persönlichkeitsstörung entstandenen
Problematiken hinsichtlich Konfliktmanagement möglichst klar von den Folgen der
Multiplen Sklerose differenzieren zu können.
In den Gesprächen habe sich der
Beschwerdeführer schwingungsfähig, zugänglich, trotz hohem Frustrationserleben,
und zumindest vorübergehend ansprechbar auf Ressourcenaktivierung gezeigt. Nach
anfänglicher Ambivalenz sei er zunehmend zugänglich und zugewandt gewesen.
Trotz der misstrauischen Grundstimmung gegenüber dem gesamten Justizsystem sei
es gelungen, ein wöchentliches Gesprächssetting aufzubauen. Über den gesamten
Berichtszeitraum habe sich der Beschwerdeführer trotz der Ambivalenz gegenüber
der Rolle der Therapie mitteilungsbedürftig gezeigt. Trotz hoher Frustration,
Wut und Hoffnungslosigkeit sei es dem Beschwerdeführer gelungen, in
konstruktive Überlegungen einzusteigen und differenzierte Ansichten zu
diskutieren. Im Zentrum sei dabei die Version einer Zukunft gestanden, in
welcher die stationäre Massnahme aufgehoben werden würde und er nach Endstrafe
in sein Heimatland ausreisen könnte. Die Besprechung dieser hypothetischen
Zukunft habe bei ihm funktionalere Muster und differenziertere Denkweisen
hervorzurufen und zu reaktivieren vermocht. Dabei sei es gelungen, zuvor
bekannte Einstellungs- und Lebensweisen wieder aufleben zu lassen, die Ausdauer
und Konstanz sei jedoch noch nicht als gegeben zu erachten und sollte im
Weiteren therapeutischen Prozess verstärkt werden.
Aus fachpsychologischer Sicht stelle
sich die Frage, ob durch eine konkrete Darstellung einer möglichen
Zukunftsperspektive seitens des SMV mit klar umschriebenen und zu erreichenden
Zielen, unter Einbezug der körperlichen und psychischen Einschränkungen durch
die Multiple Sklerose, wie auch durch den Fokus auf den Ressourcenaufbau, die
Motivation für eine Therapie und die Veränderungsbereitschaft des
Beschwerdeführers erhöht werden könnten. Die häufigen Settingswechsel in den
letzten Jahren würden betreffend Therapieerfolg eher negativ ins Gewicht
fallen. Aus fachpsychologischer Sicht sei es als indiziert zu erachten, das
Autonomie-Bedürfnis im Rahmen der Planung des weiteren Vollzugs
mitzuberücksichtigen, um den Output der Interventionen zu optimieren. Die
stetigen Wechsel der Institutionen, welche in der Regel mit einem
Therapeutenwechsel verbunden seien, würden die Möglichkeit einer
kontinuierlichen und wohlwollenden therapeutischen Arbeitsbeziehung
Dispositiv
untergraben. Aus diesen Gründen werde empfohlen, eine zumindest mittelfristige
Planung des weiteren Vollzugs vorzunehmen, bei Berücksichtigung des aktuellen
forensisch-psychiatrischen Gutachtens und unter Einbezug der Notwendigkeit
einer Stabilisierung und Ressourcenaktivierung zur Verbesserung des psychischen
Zustandsbildes des Beschwerdeführers.
7.2.3 Seit dem 14. April 2020 befindet
sich der Beschwerdeführer – wie vorgesehen – wiederum in der JVA [...]. Mit
Schreiben vom 9. April 2020 wandte sich der Chefarzt der forensischen Psychiatrie
der [...], Dr. D.___, an den SMV und bat dringend, diesen Entscheid nochmals zu
überprüfen. Der Beschwerdeführer sei wiederholt in der JVA [...] gewesen und
habe sich überhaupt nicht integrieren können und wollen. Es habe sich bei ihm
vielmehr auf dem Boden einer hohen Gewaltbereitschaft und hoher Ausprägung an
Psychopathy ein fast schon wahnähnliches Feindbild gegenüber der Anstalt und
gegenüber seiner Person (als ehemaliger Gutachter) entwickelt, neben einem nun
bald schon eingeschliffen erscheinenden querulativen Verhalten. Es stehe sehr
zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wieder alle Kräfte mobilisieren
könnte, sich auf jede erdenkliche Art und Weise gegen die Versetzung und ein
Bleiben in der JVA zu «wehren». Es sei dabei von einem sehr hohen Risiko gerade
auch anstaltsinterner Gewalt auszugehen, wobei eine erneute Gewalthandlung ja
nicht nur für die unmittelbar betroffene Person, sondern auch für ihn selbst
katastrophale Folgen hätte. Der aktuell noch gültige gerichtliche Auftrag einer
Behandlungsmassnahme sei in der JVA [...] aus erwähnten Gründen jedenfalls
überhaupt nicht umzusetzen und nicht erfolgversprechend. Vielmehr wäre eine
solche Versetzung in hohem Masse kontraproduktiv auch und gerade in Bezug auf
die bestehenden Massnahmeziele.
Dr. D.___ wurde daraufhin am 15. April
2020 telefonisch vom SMV mitgeteilt, eine Rückversetzung in die JVA [...] sei
im Moment zwingend, da keine andere Platzierungsmöglichkeit bestehe. Ein
Verbleib in der JVA [...] sei nicht möglich, eine Versetzung in ein
Untersuchungsgefängnis sei aufgrund der gesundheitlichen Situation ungünstig
und eine Versetzung in eine Klinik sei noch nicht möglich. Gemäss
Vollzugsplanung sei aber eine solche Versetzung nach wie vor angedacht und
zurzeit würden Aufnahmeersuchen gestellt (vgl. Aktennotiz SMV vom 15. April
2020).
II. Eintretensfrage
Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen
selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die
Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über
die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
III. Rechtliche Voraussetzungen für die
Verlängerung einer laufenden Massnahme
Der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben
und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).
Bei der Prüfung der Verlängerung ist,
über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip
der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der
Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders
zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist dabei
allerdings nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139, E. 2.1 mit Hinweisen).
Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit
der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst,
dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch
nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose
gestellt werden kann. Sodann muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet
werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139, E. 2.2.1 und 2.3.1). Sind
diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige Gericht die
Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern.
Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine Massnahmenverlängerung
selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss
(«Kann-Vorschrift»). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen
ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff
in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr
relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die
Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch
hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf
die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus
folgt unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von
weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4). Dabei
sind im Zusammenhang mit der im zu beurteilenden Fall konkret anzuordnenden
Verlängerungsdauer sämtliche in dieser Hinsicht rechtsrelevanten Umstände zu
berücksichtigen, insbesondere auch die von einem Gutachter in dieser Hinsicht
abgegebene Empfehlung bezüglich der konkreten Dauer der Verlängerung (BGE 135 IV 139 E. 2.4.2).
IV. Prüfung dieser Voraussetzungen in
Bezug auf A.___
1. Verlauf der Massnahme
Zum Verlauf der Massnahme kann auf die
Ausführungen unter I. Prozessgeschichte verwiesen werden. Zusammengefasst lässt
sich sagen, dass die Massnahme während der ersten circa zwei Jahre recht gut
verlief, mit den üblichen Problemen, die vor allem im Zusammenhang mit der
diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers stehen. Gegen
Ende des Jahres 2016 und insbesondere mit dem Auftreten der ersten Symptome
seiner MS-Erkrankung kam es zunehmend zu Problemen, indem der Beschwerdeführer
drohend auftrat, Personen massiv einschüchterte und beschimpfte, Gewalt
gegenüber Sachen und Mitinsassen ausübte und sich auch gegenüber dem Personal der
JVA bedrohlich zeigte. Seit seinem Übertritt in die JVA [...] im September 2016
konnte die angeordnete Massnahme praktisch nicht mehr durchgeführt werden und
es ergaben sich im Anschluss vielfältigste Vollzugsprobleme in verschiedenen
Justizvollzugsanstalten. Auch verschiedene Kriseninterventionen in der [...]
und der forensisch-psychiatrischen Station der [...], sowie ein Aufenthalt in
der Klinik [...] konnten den Beschwerdeführer nicht dazu bringen, sich auf eine
Therapie einzulassen und seine Verweigerungshaltung aufzugeben. Sein Verhalten
nach der erstinstanzlichen Verhandlung führte schliesslich dazu, dass er für
ein halbes Jahr in die Sicherheitsabteilung der JVA [...] verlegt werden
musste. Dort gelang es ihm nach einer anfänglichen Verweigerungshaltung sein
Verhalten zu ändern. Der Vollzugsbericht der JVA lautet insgesamt positiv und
der zuständigen Fachpsychologin gelang es, die Therapie wieder aufzunehmen und
in insgesamt 13 Sitzungen erste positive Resultate zu erzielen. Da der
Aufenthalt in der JVA [...] von Anfang an auf sechs Monate limitiert war und
sich trotz intensiven Bemühungen des SMV (vgl. angefochtener Entscheid, II., A.
Therapieverlauf, Ziffer 36, Seite 24) keine andere Vollzugseinrichtung finden
liess, wurde der Beschwerdeführer gegen seinen Willen und trotz Bedenken des
forensisch-psychiatrischen Dienstes per 14. April 2020 in die JVA [...]
zurückverlegt.
2. Begutachtung
Im Zusammenhang mit dem ursprünglichen
Strafverfahren erstellte Dr. D.___, damals leitender Arzt des Fachbereichs
Forensik, zuhanden der Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2011 ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer
eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2), nebst
narzisstischen, aber auch histrionischen und emotional instabilen
Persönlichkeitszügen. Dazu kam ein Abhängigkeitssyndrom für Kokain (ICD-10:
F 13.2). Für den Tatzeitpunkt ging er bezüglich der Tötung von einer leicht
verminderten Schuldfähigkeit aus (Gutachten vom 21. Dezember 2011, S. 68 – 71
und S. 75).
Gestützt auf den Auftrag des SMV vom 10.
Januar 2018 hat Prof. C.___ am 3. Juni 2018 ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt. Das Gutachten wurde von der
Vorinstanz als vollständig, fachlich fundiert und schlüssig erachtet. Sie liess
diesem vollen Beweiswert zukommen und sah keine zwingenden Gründe, davon
abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und es ist auch nichts
ersichtlich, welches diese Schlussfolgerung in Zweifel ziehen könnte. Auch die
Beschwerdekammer sieht keine Gründe, von der Einschätzung der Gutachterin
abzuweichen, ihr Gutachten und ihre zusätzlichen Ausführungen anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung sind im Lichte der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bezüglich Beweiswert von medizinischen Arztberichten (vgl.
Entscheid 6B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.) überzeugend.
Zum bisherigen Behandlungsverlauf äusserte
sich die Gutachterin dahingehend, dass der Beschwerdeführer begonnen habe, sich
mit seinem Störungsbild, seiner Delinquenz und seinen Risikofaktoren
auseinanderzusetzen, er aber insgesamt immer noch am Anfang stehe. Von daher
sei das Augenmerk auf alle Aspekte zu richten, vorrangig sei aber auf die
psychische Befindlichkeit, das Störungsbild und die Bedürfnislage einzutreten.
Bezüglich des weiteren Vorgehens hielt sie fest, die Behandlungsbedürftigkeit
sei nach wie vor vorhanden. Bezüglich der Therapiefähigkeit sei der
Beschwerdeführer grundsätzlich, wenn auch eher in einem geringeren Ausmass
introspektions- und reflexionsfähig und erscheine passiv und aktiv fähig zum
Feedback. Hinsichtlich der Therapiewilligkeit sei festzustellen, dass er
diesbezüglich ambivalent eingestellt sei. Falls die stationäre Massnahme
fortgeführt werde, sollte sie primär störungs- und bedürfnisorientiert
ausgerichtet sein und die psychische Befindlichkeit bessern und stabilisieren,
andererseits müsse sie an das anknüpfen, was bis Mitte 2016 erreicht worden sei
und sich speziell auch mit dem Verhalten des Exploranden auseinandersetzen,
eine Voraussetzung, um zu gegebener Zeit Lockerungen in Angriff nehmen zu
können. Mit dieser Behandlung sei auch der Multiplen Sklerose Rechnung zu
tragen mit medikamentöser Therapie, möglichst regelmässiger Physiotherapie und
angepasster Beschäftigung/Arbeit.
Der Beschwerdeführer müsse – auch mit
der Erkrankung – eine Perspektive entwickeln, für die es sich zu leben lohne.
Zu Beginn wäre die Behandlung in jedem Fall noch unter gesicherten Bedingungen
durchzuführen, vorzugsweise in einem therapeutischen Umfeld, in welchem
gleichermassen der psychischen Störung und der körperlichen Erkrankung Rechnung
getragen werden könnte. Infrage kämen insbesondere forensisch-psychiatrische
Kliniken, also therapeutische Institutionen mit gesichertem Rahmen. Würde die
Behandlung in einer JVA mit sekundärem Massnahmenvollzug durchgeführt, wären
die Bedingungen ungünstiger und würden für die Institution und den Beschwerdeführer
eine grosse Herausforderung darstellen und vermutlich kaum zu bewältigen sein.
Die Frage nach einer Entlassung
respektive Aufhebung der Massnahme nach Art. 62d StGB beantwortete die
Gutachterin dahingehend, dass die Gewährung einer Entlassung infrage stehen
müsse, solange es der Beschwerdeführer nicht schaffe, an das erreichte
Therapieniveau von Mitte 2016 anzuknüpfen und zudem weitere Fortschritte in der
Therapie für sich verbuchen zu können, sondern sein aktuelles Verhalten
beibehalte. Aussichtslosigkeit der Massnahme sei (noch) nicht zu belegen. Die
Gutachterin wurde von der Vorinstanz als Sachverständige befragt und hat ihre
Einschätzung im September 2019 bestätigt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6.
September 2019, Aktenseite [AS] 240 ff.).
Der Therapieverlaufsbericht von M. Sc. F.___
vom 25. März 2020 stützt im Wesentlichen die Einschätzungen der Gutachterin und
es ist äusserst erfreulich, dass es dem Beschwerdeführer in der JVA [...] offenbar
gelungen ist, seit der erstinstanzlichen Verhandlung sein Verhalten massiv zu
ändern und sich auf eine Therapie einzulassen.
3. Anträge des Beschwerdeführers
Der Vertreter des Beschwerdeführers
verlangt die Feststellung der Aussichtslosigkeit und Aufhebung der Massnahme,
die Aufhebung der Isolationshaft, die sofortige Haftentlassung und eventualiter
die Rückweisung an die Vorinstanz.
Nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird
eine Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos
erscheint. Diesen Entscheid trifft die Vollzugsbehörde und nicht das Gericht
(vgl. BGE 141 IV 49, E. 2.4). Auf diesen Antrag kann demnach wegen
Unzuständigkeit nicht eingetreten werden.
Insofern der Beschwerdeführer mit
«Isolationshaft» den Aufenthalt in der JVA [...] meint, ist er darauf hinzuweisen,
dass es sich dabei um einen «gewöhnlichen» Aufenthalt in der
Sicherheitsabteilung der JVA gehandelt hat und er für die Verlegung in die JVA [...]
aufgrund seines Verhaltens in der JVA [...] selbst die Verantwortung trägt. Im
Übrigen wurde dieser Aufenthalt am 14. April 2020 beendet und der
Beschwerdeführer hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Bezüglich des
Antrags, den Freiheitsentzug sofort zu beenden und ihn aus der Haft zu
entlassen dürfte dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er sich gestützt auf
das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 8. Mai 2014 in einem
langjährigen Freiheitsentzug befindet. Damit ist die Voraussetzung für den
Freiheitsentzug nach Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK, nämlich die Verurteilung durch
ein zuständiges Gericht, gegeben.
Insoweit der Beschwerdeführer den
Vollzug der Haft rügt, ist dies ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Er
hätte sich dazu an die Vollzugsbehörde zu wenden und den dortigen
Rechtsmittelweg zu beschreiten (was er auch mehrfach getan hat). Auch diese
Frage ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens respektive die Anträge des
Beschwerdeführers sind vollumfänglich abzuweisen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und
drei Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, verurteilt
wurde. Seit dem 24. Juni 2011 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Falls
die komplette Strafe vollzogen würde, würde der Beschwerdeführer im Herbst 2027
entlassen. Zwei Drittel dieser Strafe – und damit die früheste Möglichkeit
einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB – sind zu Beginn des Jahres 2022
erreicht. Bis dahin besteht ein absoluter Hafttitel.
4. Bedingte Entlassung
Wie erwähnt, erfordert die Möglichkeit der
Massnahmenverlängerung zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung nach Art. 62d StGB noch nicht gegeben sind, dem Beschwerdeführer
also prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Massstab für
die Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist die Frage, ob
die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht. Im Zentrum dieser
Beurteilung steht die Frage der Bewährung des Betroffenen in Freiheit (Marianne
Heer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, BSK I, 4.
Auflage 2019, Art. 62 StGB N 23).
Die Vorinstanz bezieht sich auf die
Ausführungen der Gutachterin und verneint das Vorliegen einer günstigen
Prognose. Das mittelgradig erhöhte bzw. hohe Rückfallrisiko habe sich im
Vollzugsverlauf verschiedentlich gezeigt. Drohungen – auch gegen Leib und Leben
– gegen Mitinsassen und Mitarbeiterinnen der JVA und anderen involvierten
Fachpersonen seien wiederholt aufgetreten. Zudem sei es auch zu einer
physischen Auseinandersetzung mit einem Insassen gekommen. Der Beschwerdeführer
lehne den Vollzugsort komplett ab und zeige sich gegenüber der Massnahme
ambivalent. Dem ist zuzustimmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weit
davon entfernt ist, sich im bezüglich Lockerungen stufenmässig progredienten
Strafvollzug – konkret von einer Bewährung in Freiheit – bewähren zu können. Er
steht nach wie vor am Beginn der Massnahme und befindet sich im gesicherten
Bereich (vgl. Aufenthalt in der JVA [...]). Zudem kam es nebst der erwähnten
tätlichen Auseinandersetzung zu zahlreichen strafrechtlich relevanten Vorfällen
(Sachbeschädigungen, Drohungen, Beschimpfungen).
5. Eignung der Massnahme
Damit eine stationäre Massnahme
verlängert werden kann, muss sodann – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet
werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen begegnen lasse.
Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls
erfüllt. Auch hier kann auf die Ausführungen der Gutachterin, der
Fachpsychologin und der Vorinstanz verwiesen werden. Nach wie vor ist das
Fortführen der stationären Massnahme notwendig und geeignet, um die psychische
Störung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verbesserung der
Legalprognose zu behandeln. Auch das Amt für Justizvollzug und die JVA [...]
als Fachbehörden teilen diese Meinung. Wenn die Gutachterin und die Vorinstanz
die Aussichtslosigkeit der Massnahme gemäss Art. 62c StGB als «(noch) nicht
belegt» beurteilt haben, kann heute zugunsten des Beschwerdeführers
festgehalten werden, dass sein Verhalten im letzten halben Jahr dazu geführt
hat, dass das «noch» heute wegfällt. Es ist für den Beschwerdeführer zu hoffen,
dass seine Einsicht weiterreicht und die positive Entwicklung der Massnahme
trotz seines von ihm abgelehnten Wechsels in die JVA [...] weitergeführt werden
kann. Dazu muss ihm aber auch klar sein, dass ein Wechsel in eine
forensisch-psychiatrische Klinik, wie sie die Vollzugsbehörde vorsieht, nur möglich
sein wird, wenn sein Verhalten in der JVA [...] dies zulässt. Konkret heisst
dies, dass er sich in der JVA [...] tadellos wird verhalten müssen, um von den
besseren Bedingungen (auch für seine MS-Erkrankung), wie sie auch die
Gutachterin und die Psychologin erwähnen, in einer forensisch-psychiatrischen
Klinik profitieren zu können.
6. Dauer der Massnahme
Wie erwähnt, verlangt das
Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur in Bezug auf die Anordnung der
Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer
Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme um
höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt unmissverständlich, dass
im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage
kommen kann. Dabei sind im Zusammenhang mit der im zu beurteilenden Fall
konkret anzuordnenden Verlängerungsdauer sämtliche in dieser Hinsicht
rechtsrelevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die von einem
Gutachter in dieser Hinsicht abgegebene Empfehlung bezüglich der konkreten
Dauer der Verlängerung. Die Vorinstanz hat die stationäre Massnahme –
entsprechend dem Antrag des SMV und der Staatsanwaltschaft – um fünf Jahre
verlängert.
Zu Recht hat die Vorinstanz
festgehalten, es gehe darum, genügend Raum für den bestmöglichen Verlauf einer
Therapie zu schaffen und allfälligen Rückschlägen mit ausreichenden Reserven zu
begegnen. Weil der Beschwerdeführer die Therapie und den Vollzugsort gänzlich
ablehne, stehe man am Anfang einer Therapie. Obschon sich bis Mitte 2016 eine
vorsichtig positive Entwicklung angedeutet habe, habe diese Entwicklung ab Mitte
2016 eine negative Kehrtwende erfahren, die bis zur gänzlichen Ablehnung der
Therapie geführt habe.
Die Situation ist heute, wie erwähnt,
eine andere. Im Verlauf des letzten halben Jahres hat sich eine positive
Entwicklung gezeigt und der Beschwerdeführer ist von seiner kompletten
Verweigerungshaltung abgerückt. Es ist wie gesagt zu hoffen, dass er diesen Weg
fortsetzt und – wie es schon die Gutachterin erwähnt hat – beim Stand 2016
anknüpft und weiterfährt. Das würde heissen, dass er sein Verhalten, das er in
der JVA [...] an den Tag gelegt hat, auf die JVA [...] «überträgt» und –
beispielsweise – künftig keine Disziplinierungen mehr nötig sein werden. Dass
dies möglich ist, hat der Beschwerdeführer im vergangenen halben Jahr bewiesen.
Ebenso sollte die begonnene Therapie weitergeführt werden. Dabei wäre es aus
Sicht des Gerichts zu empfehlen, die bisherige Psychologin, die offenbar ein
gewisses Vertrauensverhältnis aufbauen konnte, mit der Weiterführung der
Therapie zu betrauen. In Anbetracht all dieser Umstände und unter
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes rechtfertigt sich eine
Verlängerung der Massnahme um die Dauer von drei Jahren, beginnend am 8. Mai
2019.
Der Beschwerdeführer hat mehrfach
erwähnt, er wolle nichts wissen von einer Therapie, man solle ihn doch seine
Strafe verbüssen lassen und ihn dann in seine Heimat ([...]) ausschaffen. Diese
Möglichkeit besteht nach wie vor. Ob sie sich realisieren lässt, hängt
weitgehend vom Verhalten und der Kooperation des Beschwerdeführers ab. Dabei
ist sicher auch die MS-Erkrankung zu beachten, die die Situation für den
Beschwerdeführer um einiges schwieriger macht. Da es verschiedene Formen und
Auswirkungen dieser Krankheit gibt und ein Leben damit auch im Strafvollzug
möglich ist, muss sich der Beschwerdeführer auch überlegen, ob er in Zukunft
bei der Therapie seiner Krankheit nicht auch kooperieren möchte. Auf der
anderen Seite muss dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass bei einem
Festhalten an seiner Verweigerungshaltung und Obstruktion – konkret das
Weiterführen seines Verhaltens, wie er es in der JVA [...] bis Oktober 2019
gezeigt hat – mit einem Antrag auf Verwahrung zu rechnen ist (vgl.
Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 17. Dezember 2019; oben I. Ziff.
6).
Zusammenfassend ist die Beschwerde somit
teilweise gutzuheissen und der Nachentscheid des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufzuheben. Die vom Obergericht des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. Mai 2014 angeordnete stationäre
therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird um drei Jahre, beginnend ab 8.
Mai 2019, verlängert; dies als Chance für den Beschwerdeführer. Bis im Mai 2022
soll er die Möglichkeit erhalten, der Gesellschaft zu zeigen, dass er seine psychische
Erkrankung trotz seiner MS-Erkrankung so im Griff hat, dass er in den normalen
Strafvollzug übertreten, seine Strafe bis zum Strafende, allenfalls mit Hilfe
einer ambulanten Therapie, verbüssen und damit seine persönlichen Ziele
verwirklichen kann.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Die Verfahrensleitung ordnet eine
amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die Voraussetzungen
von Art. 132 Abs. 1 lit a StPO erfüllt sind. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
ordnet die Verfahrensleitung zudem eine amtliche Verteidigung an, wenn die
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Rechtsanwalt Burkhalter
ist daher – wie bereits vor der Vorinstanz – auch für das Beschwerdeverfahren
als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen.
2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen
die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren
Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Nach
Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt
(reformatorischer Entscheid).
Auf die Rechtsbegehren wurde im
Rechtsmittelverfahren teilweise nicht eingetreten und die Dauer der Massnahme
wurde nicht gestützt auf einen Antrag des Beschwerdeführers, sondern von Amtes
wegen, verkürzt. Der Beschwerdeführer gilt deshalb als mehrheitlich
unterliegend und hat drei Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen. Bei diesem Ergebnis müssen die Kosten des erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens nicht neu verlegt werden, zumal auch keine entsprechenden Anträge
gestellt wurden. Die Urteilsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2’000.00
festgesetzt, womit sich Gesamtkosten von CHF 2'060.00 ergeben. Der
Beschwerdeführer hat somit CHF 1'545.00 zu bezahlen (drei Viertel).
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (Urteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2108, Erw. 5) kann sich der
aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege von
vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den
Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie
die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer
Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung
des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das
Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer
Kostenauflage nicht entgegen.
Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger, Rechtsanwalt J. Burkhalter, wird gemäss der Kostennote auf CHF 7'229.05
festgesetzt (25,78 Stunden – die Hauptverhandlung hat inklusive
Urteilseröffnung nur 4,5 Stunden gedauert, statt der aufgeführten 6 Stunden – à
CHF 180.00, plus Auslagen und MwSt.) und ist zahlbar durch den Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch für drei Viertel, d.h. CHF
5'421.80, innert zehn Jahren gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Demnach wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
– soweit darauf einzutreten ist – wird Ziffer 1 des Nachentscheids des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufgehoben.
2. Die für A.___ mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 angeordnete stationäre
Massnahme wird ab dem 8. Mai 2019 um drei Jahre verlängert.
3. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, [...], wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'787.35 festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Vertreters im Umfang von CHF 1'992.45
(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
4. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00,
total CHF 5'550.00, zu tragen.
5. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechts-anwalt Julian Burkhalter, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren auf CHF 7'229.05 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahl-bar durch die
Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für
drei Viertel, ausmachend CHF 5'421.80, während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch
wurde nicht geltend gemacht.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'060.00 hat A.___ zu drei
Viertel, ausmachend CHF 1'545.00, und der Staat Solothurn zu einem Viertel zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier