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Entscheid

BKBES.2019.147

Nachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme

27. April 2020Deutsch37 min

JVA [...] Probleme ergaben, die schliesslich zu einer Versetzung in die JVA [...]

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 27. April 2020 zum Nachentscheid

des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian

Burkhalter,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Nachentscheid

Verlängerung der stationären Massnahme

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

für die

Staatsanwaltschaft: Oberstaatsanwalt Hans-Jürg Brodbeck;

-

A.___,

Beschwerdeführer;

-

Julian Burkhalter,

Verteidiger des Beschwerdeführers, in Begleitung der Praktikantin B.___;

-

vier Polizeibeamte;

-

drei Medienvertreter

(Frau Miller, Solothurner-Zeitung, Herr Glatthard, Radio 32, Frau Duppenthaler

Tele M1);

-

drei Geschwister des

Beschwerdeführers als Zuschauer.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung,

gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Er

macht Hinweise auf die Hygienemassnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus,

die im Gerichtssaal nicht zulässigen Bild- und Tonaufnahmen und allfällige

sitzungspolizeiliche Massnahmen. Im Weiteren macht er Ausführungen zum

Anfechtungsgegenstand, schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt die

Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen hätten. Der Oberstaatsanwalt

verneint dies, während Rechtsanwalt Burkhalter beantragt, vier Anfragen des Amtes

für Justizvollzug vom 21. April 2020 zur Unterbringung des Beschwerdeführers in

verschiedenen Kliniken zu den Akten zu nehmen. Das Gericht beschliesst ohne

Unterbruch der Verhandlung und im Einverständnis mit dem Oberstaatsanwalt diese

zu den Akten zu nehmen. Rechtsanwalt Burkhalter übergibt dem Oberstaatsanwalt seine

Kostennote zur Einsicht. Dieser übergibt sie anschliessend dem Gericht.

Es erfolgt die Befragung des

Beschwerdeführers. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger

in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Der Oberstaatsanwalt stellt keine Beweisanträge,

Rechtsanwalt Burkhalter beantragt, die Aufnahmegesuche zu den Akten zu nehmen.

Er wird darauf hingewiesen, dass dies bereits beschlossen worden sei. Ansonsten

werden keine Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen

wird.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Oberstaatsanwalt Hans-Jürg Brodbeck:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei.

2. Das Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 sei vollumfänglich zu bestätigen.

3. Die Verfahrenskosten seien dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Julian Burkhalter (mit Verweis auf seine am 21. November

2019 und am 17. Januar 2020 schriftlich gestellten Anträge)

Anträge vom 21. November 2019 (soweit

noch von Bedeutung):

1. In Gutheissung der Beschwerde sei der

Nachentscheid des Richteramts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019

aufzuheben.

2. Es sei die stationäre Massnahme

aufzuheben.

3. Es seien die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse zu nehmen.

4. Eventualiter: Es sei der Nachentscheid

des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufzuheben und die

Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den

Unterzeichneten.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Anträge vom 17. Januar 2020 (soweit noch

von Bedeutung):

1. An den bisherigen Anträgen wird

festgehalten.

2. Es sei die bestehende Isolationshaft

unverzüglich aufzuheben.

3. Es sei der Betroffene zufolge Art. 5

Ziff. 1 EMRK unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Der Oberstaatsanwalt benützt die

Gelegenheit für eine kurze Replik, Rechtsanwalt Burkhalter für eine kurze

Duplik.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu

einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, er dürfe doch Hoffnung

haben. Es sei doch gesund, wenn ein Mensch eine Ausbildung machen wolle. Wieso

habe Frau C.___ gesagt, es sei von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr

auszugehen? Er habe sie das gefragt. Sie habe geantwortet, weil dies Herr D.___

gesagt habe; sie könne doch nicht etwas ganz anderes sagen. Herr Brodbeck sage,

er (der Beschwerdeführer) habe keine Einsicht in seine Psychopathie. Wenn er

diese gehabt hätte, hätte er es akzeptiert. Es sei gut, habe er diese Einsicht

nicht gehabt, denn Frau C.___ sage etwas anderes. Der Oberstaatsanwalt solle

nicht über Sachen reden, von denen er nichts verstehe. Er habe MS und eine

dissoziale Persönlichkeitsstörung. Er (der Oberstaatsanwalt) habe keine Ahnung,

wie es sei, damit zu leben.

Wegen den Disziplinierungen: dies sei

wegen der Urinproben. Er gebe keine ab, weil Kiffen bei MS helfe. In

Deutschland sei dies für solche Patienten wie er legalisiert.

Zu den Briefen an Herrn E.___: man solle

eine Kopie machen und allen hier eine geben. Der Anwalt rede hier, ob dies Frau

Ramseier aufschreibe? Oder ob das einfach rechts hinein und links wieder

hinausgehe, wenn ein Anwalt etwas sage (es wird ihm mitgeteilt, es werde nicht

aufgeschrieben, sondern mitgelesen, weil Rechtsanwalt Burkhalter das Plädoyer

schriftlich abgegeben habe).

Er verweigere Physiotherapie und

Medikamente: er habe Medikamente genommen und Physiotherapie versucht. Da habe

der gesagt, er solle sich an die Nase langen; meine der, er könne das nicht? Im

Ernst!

Er sei am falschen Ort in der JVA [...].

Er hätte von Anfang an in eine Klinik eingeliefert werden sollen. In [...]

hätten sie gesagt, sie hätten ihn heilen wollen. Er habe 20 Schmerztabletten in

die Zelle bekommen; überlegten die denn nicht, ob man da nicht eine Überdosis

fressen könne?

Zu seiner Zukunft: er wolle eine

Ausbildung machen, die Autoprüfung, eine schöne Frau finden, heiraten und

anständig werden. Aussteigen aus der ganzen Szene, die man erlebe, wenn man

jung sei.

Hätte er gesagt, ihr hättet recht mit

narzisstisch, histrionisch etc. wäre er heute am «Arsch»; man hätte ihn in

einer Klinik hinuntergespritzt.

Der Oberstaatsanwalt sage, eine

Entlassung sei unmöglich. Was mache es dann für einen Sinn eine Massnahme zu

machen? Eine Massnahme sei da, damit es einem nachher besser gehe. Deshalb habe

man eine Massnahme gemacht. Weshalb solle er mitmachen, wenn die Entlassung

eine Fata morgana sei?

Wenn er heute frech gewesen sei, tue ihm

das leid. Aber nach 9 Jahren Gefängnis sei es schwierig. Er habe nicht frech

sein wollen, sollte er es gewesen sein, entschuldige er sich.

Mit diesem Schlusswort endet die

öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am

selben Tag, um 16:30 Uhr, wird den Parteien, zwei Medienvertretern und den

Zuhörern das Urteil mündlich eröffnet und summarisch begründet.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts

zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wurde A.___ (Beschwerdeführer) wegen

vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, bandenmässigen Diebstahls,

versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und

Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und drei Monaten, abzüglich 137

Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig ordnete

das Obergericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an.

2.1 Der Beschwerdeführer befand sich

seit dem 24. Juni 2011 in verschiedenen Vollzugsanstalten im vorzeitigen

Strafvollzug. Am 8. Mai 2014 trat er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]

die angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an. Darauf erfolgten

aufeinanderfolgend Versetzungen ins Zentralgefängnis [...] (18. September

2014), ins Untersuchungsgefängnis [...] (30. Oktober 2014), in die JVA [...]

(8. Dezember 2014), ins Untersuchungsgefängnis (UG) [...] (20. Juni 2016) sowie

in die JVA [...] (15. September 2016), wobei dieser Aufenthalt durch mehrere

Kriseninterventionen in der [...] sowie in der forensisch-psychiatrischen

Station [...] der [...] unterbrochen wurde. Seit dem 19 Januar 2018 befand sich

der Beschwerdeführer wiederum in der JVA [...], wobei dieser Aufenthalt durch

eine psychiatrische Krisenintervention in der Klinik [...] (25. Juni bis 9.

Juli 2018) unterbrochen wurde. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung befand sich der Beschwerdeführer weiterhin in der JVA [...].

Im Oktober 2016 wurde beim Beschwerdeführer eine schubförmige Multiple Sklerose

(MS) diagnostiziert.

2.2 Zusammenfassend kann gesagt werden,

dass die stationäre Massnahme während ungefähr zwei Jahren gut und

vielversprechend verlief, dass sich dann aber im Verlauf des Jahres 2016 in der

JVA [...] Probleme ergaben, die schliesslich zu einer Versetzung in die JVA [...]

führten. Aufgrund der diagnostizierten Krankheit und dem Verhalten des

Beschwerdeführers kam es zunehmend zu weiteren Schwierigkeiten, sodass die JVA [...]

dem Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) am 13. Dezember 2017 mitteilte, sie

stelle den Beschwerdeführer der JVA [...] wieder zur Verfügung. Seit seinem

Wiedereintritt in die JVA [...] am 9. Januar 2018 gestalteten sich Strafvollzug

und Therapie äusserst schwierig. Der Beschwerdeführer zeigte ein aggressives

und bedrohliches Verhalten, liess sich kaum führen und verweigerte

Kommunikation und Kooperation. Es wurde daraufhin in verschiedensten

Vollzugsinstitutionen versucht, einen anderen Platz zu finden, was jedoch

misslang. Im Verlauf des Jahres 2019 verbesserte sich die Situation, indem beim

Beschwerdeführer gegensätzliche Verhaltensweisen beobachtet werden konnten.

Einerseits zeigte er sich meist und im Allgemeinen angepasst, freundlich,

sozial und stand mit den meisten Mitinsassen und der Betreuung in Kontakt.

Andererseits zeigte er sich in Stimmungstiefs in seinem Verhalten und auch

verbal sehr dissozial und nicht kooperativ. Er weigerte sich standhaft

Urinproben abzugeben, da er gemäss eigenen Angaben in seiner Zelle zur

Behandlung seiner MS-Krankheit CBD-Blüten rauche. Schulmedizinische MS-Medikamente

sowie andere Medikamente lehnte er strikte ab. Ein geregelter Alltag und eine

konstruktive Zusammenarbeit – auch bezüglich Therapie – war nicht möglich, da

solche Phasen der Wut, des Ärgers und der Frustration – einhergehend mit

massiven Vorwürfen, ausgeprägten Hassgefühlen, direkten schweren Drohungen und

konkreten Gewaltfantasien – die an sich guten Phasen relativ oft unterbrachen. Die

Situation verschlimmerte sich, je näher die erstinstanzliche Hauptverhandlung

rückte und auch an der Verhandlung selbst musste der Beschwerdeführer mehrfach

ermahnt und diszipliniert werden. Für Details wird auf die ausführliche

Schilderung des Therapieverlaufs im vorinstanzlichen Nachentscheid (II. A. Therapieverlauf,

Ziff. 1-39, S. 4 bis 27 des angefochtenen Entscheids) verwiesen.

3.1 Am 4. März 2019 beschloss das

Department des Innern des Kantons Solothurn (DdI), die angeordnete stationäre

Massnahme weiterzuführen und dem Amtsgericht Solothurn-Lebern die Verlängerung

um fünf Jahre zu beantragen. Es bestehe weiterhin ein Behandlungsbedarf im

Rahmen einer stationären Massnahme. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen

und die aktuellen Rückmeldungen zum Behandlungsverlauf sei zwar aktuell von

einer ungünstigen Behandlungsprognose auszugehen. Der Beschwerdeführer zeige

sich der stationären Behandlung kaum zugänglich. Es überwiege dysfunktionales

Verhalten, welches ein Fortkommen im Behandlungsverlauf verunmögliche. Es sei

weiterhin von einer mittel bis hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte

auszugehen. Laut dem aktuellen psychiatrischen Gutachten sei Aussichtslosigkeit

(noch) nicht zu belegen. Allerdings müsse von Seiten des Beschwerdeführers die

Bereitschaft vorhanden sein, das Setting und Angebote anzunehmen, was bisher

nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer solle jedoch aus Sicht der

Vollzugsbehörde die Chance erhalten, die stationäre Massnahme fortsetzen zu

können. Als Alternative zur stationären Massnahme werde eine rein sichernde

Massnahme gesehen, was ultima ratio sein müsse. Aktuell befinde sich der

Beschwerdeführer in einer auf die Behandlung der bei ihm vorliegenden Störung

spezialisierten Vollzugseinrichtung. Eine Fortsetzung der stationären Massnahme

erscheine jedoch nur dann in deliktpräventiver Hinsicht sinnvoll, wenn eine

Verlängerung um die Höchstdauer von fünf Jahren erfolge, da der

Beschwerdeführer im therapeutischen Prozess noch am Anfang stehe.

3.2 Mit E-Mail vom 28. März 2019

(schriftliche Nachreichung am 10. April 2019) hat das Amt für Justizvollzug,

Straf-und Massnahmenvollzug beim Richteramt Solothurn-Lebern die Verlängerung

der angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre

beantragt.

4. Mit Nachentscheid vom 6. September

2019 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 verlängerte

das Amtsgericht von Solothurn-Lebern die angeordnete stationäre therapeutische

Massnahme – beginnend ab dem 8. Mai 2019 – um fünf Jahre, setzte die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 7'787.35 fest, zahlbar

durch den Staat und auferlegte die Kosten von CHF 5'550.00 dem

Beschwerdeführer.

Zur Begründung verwies das Gericht in

erster Linie auf das aktuelle psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. C.___, das

es als vollständig, fachlich fundiert und schlüssig erachtete. Das individuelle

Rückfallrisiko für (tätliche) Gewaltdelikte in Konfliktsituationen sei als

mittelgradig erhöht bis hoch einzuschätzen. Hoch sei es bei Rückkehr in das

Drogen- und kriminelle Milieu und bei erneutem Substanzkonsum. Hoch sei es auch

für gewalttätiges Verhalten in Form von Drohungen. Die Behandlung sei aktuell

noch in jedem Fall unter gesicherten Bedingungen durchzuführen, vorzugsweise in

einem therapeutischen Umfeld, in welchem gleichermassen der psychischen Störung

und der körperlichen Erkrankung Rechnung getragen werden könne. Im heutigen

Zeitpunkt sei es legalprognostisch nicht möglich, den Beschwerdeführer aus der

Massnahme zu entlassen. Vielmehr stehe er immer noch im Anfangsstadium seiner

Behandlung. Die Rückfallgefahr sei während der bisherigen Behandlung kaum

vermindert worden. Mangels günstiger Prognose könne der Beschwerdeführer nicht

bedingt aus der Massnahme entlassen werden. Das Störungsbild beim

Beschwerdeführer bestehe fort und das Rückfallrisiko sei weiterhin hoch. Zwecks

Besserung der Legalprognose sei die Behandlungsbedürftigkeit damit zu bejahen,

auch wenn der Beschwerdeführer selbst keinen Leidensdruck verspüre und sein

Risikopotenzial als gering einschätze. Objektive und subjektive

Therapiefähigkeit lägen vor und hinsichtlich der Therapiewilligkeit sei

festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ambivalent eingestellt

sei. Da die Behandlungsnotwendigkeit dringend und die Therapiefähigkeit nicht

grundsätzlich abzusprechen sei, solle diese Ambivalenz nicht zwingend ein Grund

sein, die stationäre therapeutische Massnahme schon jetzt aufzuheben. Eine rein

sichernde Massnahme dränge sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht auf.

Nebst der Gutachterin würden auch der

SMV und die JVA […] die Weiterführung der stationären Massnahme empfehlen. Zwar

gestalte sich die Massnahme im Moment als schwierig, jedoch könne eine Aussichtslosigkeit

Erwägungen

gemäss Art. 62c StGB (noch) nicht belegt werden. Durch die Fortführung der

Massnahme lasse sich momentan die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung

des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Die

Behandlung des Beschwerdeführers in einer JVA mit «sekundärem

Massnahmenvollzug» (Schwerpunkt Vollzug von Strafen) stelle zwar für die

Institution und den Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung dar, jedoch

könne aktuell noch nicht gesagt werden – obschon viele Institutionen bereits

angefragt worden seien –, dass keine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik

zur Behandlung zur Verfügung stehe. Die stationäre Massnahme sollte primär

störungs- und bedürfnisorientiert ausgerichtet sein und die psychische

Befindlichkeit bessern und stabilisieren. Dabei sollte auch der multiplen

Sklerose Rechnung getragen werden, wenn möglich mit medikamentöser Therapie,

möglichst regelmässiger Physiotherapie und angepasster Beschäftigung/Arbeit.

Das vorgeschlagene Setting der Gutachterin mit einer strukturierenden,

betreuenden und kontrollierenden Komponente werde dem Behandlungsbedürfnis des

Beschwerdeführers optimal Rechnung tragen können. Falls dieser es nicht

schaffe, an das erreichte Therapieniveau von Mitte 2016 anzuknüpfen und weitere

Fortschritte in der Therapie für sich zu verbuchen, sondern sein aktuelles

Verhalten beibehalte, werde eine rein sichernde Massnahme geprüft werden

müssen. Angesichts des individuellen Rückfallrisikos und der betroffenen

Rechtsgüter erweise sich der mit der Verlängerung der Massnahme verbundene

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als verhältnismässig. Insgesamt stehe der

Beschwerdeführer aber immer noch im Anfangsstadium der Therapie, weshalb sich

auch die Verlängerung um fünf Jahre als verhältnismässig erweise.

5.

Gegen dieses Urteil liess A.___ durch

seinen Vertreter Rechtsanwalt Julian Burkhalter am 21. November 2019 frist- und

formgerecht Beschwerde erheben. Er ersuchte um Zustellung der paginierten Akten

und eine erneute 10-tägige Begründungsfrist. Gestützt auf den Entscheid des

Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 wurde der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern mit Beschluss der Beschwerdekammer bereits

am 8. November 2019 (BKBES.2019.134) angewiesen die Strafvollzugsakten zu paginieren,

respektive paginieren zu lassen.

In seiner Beschwerde vom 21. November

2019.

rügt der Beschwerdeführer die Sachverhaltserhebung, die Rechtsanwendung

und die Angemessenheit. Insbesondere macht er geltend, die Fortführung der

Massnahme erscheine als aussichtslos. Die JVA [...] sei keine geeignete

Einrichtung im Sinne des Gesetzes. Ein Fortschritt in der Legalprognose sei

nicht auszumachen. Die vollständige und dauernde Isolation sei keine Lösung.

Demzufolge erscheine die Massnahme als aussichtslos. Die Massnahme sei deshalb

aufzuheben, zumal sie auch gegen Art. 5 EMRK verstosse. Auch Art. 5 der

Bundesverfassung (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns) sei durch die

unbesehene Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre verletzt. Diese

Norm sei verfassungswidrig und könne daher nicht angewendet werden. Sie

verstosse zudem auch gegen Art. 3 und 5 EMRK Bezüglich Kostenauflage verletze

der angefochtene Entscheid Art. 426 StPO (Kostentragungspflicht der

beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren). In

seiner als Stellungnahme bezeichneten Begründung der Beschwerde verlangt der

Beschwerdeführer dann am 17. Januar 2020 die unverzügliche Aufhebung der

bestehenden Isolationshaft und die unverzügliche Entlassung aus der Haft gestützt

auf Art. 5 Ziff. 1 EMRK.

6.

Vorinstanz (am 3. Dezember 2019) und

SMV (17. Dezember 2019) verzichteten auf eine Stellungnahme und verwiesen auf die

Ausführungen in ihrem Entscheid respektive ihrer Verfügung. Ebenso verzichtete

die Staatsanwaltschaft (am 23. Dezember 2019) auf eine Stellungnahme.

7.1

Am 16. September, 23. September und

27.

September 2019 musste der Beschwerdeführer in der JVA [...] dreimal

disziplinarisch bestraft werden. Am 16. September 2019 hatte er sich geweigert,

eine Verdachtsurinprobe (VUP) abzugeben und wurde deswegen mit vier Tagen

Zelleneinschluss und einer Einschränkung der Besuchsmöglichkeit (lediglich mit

Einsatz der Trennscheibe) bestraft. Am 23. September 2019 wurde ihm wegen

Beschimpfungen und Drohungen gegen das Personal der Vollzugseinrichtung eine

Busse in der Höhe von CHF 50.00 auferlegt. Am 26. September 2019 attackierte er

schliesslich einen Mitinsassen, der in der Folge des Gerangels zu Boden ging.

Dabei wurde die Brille zerbrochen und der Insasse wies eine Platzwunde an der

Nase und im Mundbereich auf. Dies führte zu einer Arreststrafe von vier Tagen.

Während dieses Arrests kam es zu (erneuten) Sachbeschädigungen und Drohungen

gegenüber dem Personal und einem anderen Insassen, was zu weiteren vier Tagen

Arrest führte. Aufgrund all dieser Vorfälle verfügte das Amt für Justizvollzug

am 3. Oktober 2019 gestützt auf § 25 des Gesetzes über den Justizvollzug eine

besondere Sicherungsmassnahme in der Form der Einschliessung in der

Invalidenzelle der entsprechenden Wohngruppe für längstens einen Monat. Am 11.

Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer schliesslich per 15. Oktober 2019 für

sechs Monate in die Sicherheitsabteilung A (Einzelvollzug) der [...] versetzt.

7.2.1

Wie dem Vollzugsbericht der JVA [...]

vom 10. Februar 2020 zu entnehmen ist, legte der Beschwerdeführer zu Beginn

seines Aufenthalts eine komplette Verweigerungshaltung an den Tag, was den

Vollzugsalltag erheblich erschwerte. Er verweigerte sämtliche

Eintrittsgespräche, die Arbeit und ebenso seine Zelle zu verlassen. Nach und

nach wurde er zugänglicher und kommunizierte mit dem Gesundheitsdienst, dem

Anstaltsarzt und der Psychologin vom forensischen Institut. Trotz dieser

Verweigerungshaltung blieb der Beschwerdeführer stets anständig und korrekt.

Seine Wohnzelle hielt er in einem sauberen und ordentlichen Zustand und

reinigte diese wöchentlich gründlich. Ab dem 24. Oktober 2019 ging er

regelmässig seiner Arbeitspflicht nach, wobei sich das Zuteilen einer passenden

Arbeit aufgrund seiner Krankheit als anspruchsvoll gestaltete. Es konnte jedoch

eine Beschäftigung gefunden werden, welche seinen körperlichen Fähigkeiten

entsprach. Dabei leistete er qualitativ wie auch quantitativ gute Arbeit. Seine

Freizeit verbrachte er ausschliesslich auf seiner Zelle, von der täglichen

Möglichkeit des Spazierens im Hof machte er kaum Gebrauch. Einmal die Woche benützte

er für 1 Stunde den Sportraum. Der Beschwerdeführer unterhielt sehr regen

telefonischen wie auch brieflichen Kontakt mit seiner Familie, seinen

Angehörigen und Bekannten. Regelmässig konnte er auch Besuch von

Familienangehörigen erhalten. Insgesamt konnte dem Beschwerdeführer ein

korrektes Vollzugsverhalten attestiert werden. Er lebte sehr zurückgezogen auf

seiner Wohnzelle. Er hielt sich an die geltende Hausordnung und trat gegenüber

dem Personal der Sicherheitsabteilung anständig und korrekt auf. Disziplinarisch

musste er nicht belangt werden.

7.2.2

Dem Therapieverlaufsbericht der [...]

(Frau F.___) vom 25. März 2020 kann entnommen werden, dass die wöchentlich

stattfindenden Therapiesitzungen am 13. November 2019 aufgenommen werden

konnten. Im Berichtszeitraum hätten 13 Sitzungen à 50 Minuten hinter

Trennscheibe stattgefunden. Das übergeordnete Ziel habe in der Stabilisierung

des psychischen Zustandsbildes und dem Aufbau einer zumindest rudimentären

Therapiemotivation über die Bildung einer tragfähigen therapeutischen

Arbeitsbeziehung gelegen. Der Beschwerdeführer habe über den Berichtszeitraum

eine niedrige Frustrationstoleranz und eine hohe psychosoziale Belastung durch

das Fehlen von konkreten und erreichbaren Zielen gezeigt. Auch wenn die

niedrige Frustrationstoleranz Teil der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei,

so gelte es den Einfluss durch die Multiple Sklerose nicht zu unterschätzen.

Der Beschwerdeführer habe von starken Schmerzen und dadurch verursachten

Schlafproblemen berichtet. Aus fachpsychologischer Sicht sei es als indiziert

zu erachten, die aus der Multiplen Sklerose entstandenen Problematiken

möglichst zielführend zu behandeln (Reduktion der Schlafstörungen, funktionales

Schmerzmanagement), um die aus der Persönlichkeitsstörung entstandenen

Problematiken hinsichtlich Konfliktmanagement möglichst klar von den Folgen der

Multiplen Sklerose differenzieren zu können.

In den Gesprächen habe sich der

Beschwerdeführer schwingungsfähig, zugänglich, trotz hohem Frustrationserleben,

und zumindest vorübergehend ansprechbar auf Ressourcenaktivierung gezeigt. Nach

anfänglicher Ambivalenz sei er zunehmend zugänglich und zugewandt gewesen.

Trotz der misstrauischen Grundstimmung gegenüber dem gesamten Justizsystem sei

es gelungen, ein wöchentliches Gesprächssetting aufzubauen. Über den gesamten

Berichtszeitraum habe sich der Beschwerdeführer trotz der Ambivalenz gegenüber

der Rolle der Therapie mitteilungsbedürftig gezeigt. Trotz hoher Frustration,

Wut und Hoffnungslosigkeit sei es dem Beschwerdeführer gelungen, in

konstruktive Überlegungen einzusteigen und differenzierte Ansichten zu

diskutieren. Im Zentrum sei dabei die Version einer Zukunft gestanden, in

welcher die stationäre Massnahme aufgehoben werden würde und er nach Endstrafe

in sein Heimatland ausreisen könnte. Die Besprechung dieser hypothetischen

Zukunft habe bei ihm funktionalere Muster und differenziertere Denkweisen

hervorzurufen und zu reaktivieren vermocht. Dabei sei es gelungen, zuvor

bekannte Einstellungs- und Lebensweisen wieder aufleben zu lassen, die Ausdauer

und Konstanz sei jedoch noch nicht als gegeben zu erachten und sollte im

Weiteren therapeutischen Prozess verstärkt werden.

Aus fachpsychologischer Sicht stelle

sich die Frage, ob durch eine konkrete Darstellung einer möglichen

Zukunftsperspektive seitens des SMV mit klar umschriebenen und zu erreichenden

Zielen, unter Einbezug der körperlichen und psychischen Einschränkungen durch

die Multiple Sklerose, wie auch durch den Fokus auf den Ressourcenaufbau, die

Motivation für eine Therapie und die Veränderungsbereitschaft des

Beschwerdeführers erhöht werden könnten. Die häufigen Settingswechsel in den

letzten Jahren würden betreffend Therapieerfolg eher negativ ins Gewicht

fallen. Aus fachpsychologischer Sicht sei es als indiziert zu erachten, das

Autonomie-Bedürfnis im Rahmen der Planung des weiteren Vollzugs

mitzuberücksichtigen, um den Output der Interventionen zu optimieren. Die

stetigen Wechsel der Institutionen, welche in der Regel mit einem

Therapeutenwechsel verbunden seien, würden die Möglichkeit einer

kontinuierlichen und wohlwollenden therapeutischen Arbeitsbeziehung

Dispositiv

untergraben. Aus diesen Gründen werde empfohlen, eine zumindest mittelfristige

Planung des weiteren Vollzugs vorzunehmen, bei Berücksichtigung des aktuellen

forensisch-psychiatrischen Gutachtens und unter Einbezug der Notwendigkeit

einer Stabilisierung und Ressourcenaktivierung zur Verbesserung des psychischen

Zustandsbildes des Beschwerdeführers.

7.2.3 Seit dem 14. April 2020 befindet

sich der Beschwerdeführer – wie vorgesehen – wiederum in der JVA [...]. Mit

Schreiben vom 9. April 2020 wandte sich der Chefarzt der forensischen Psychiatrie

der [...], Dr. D.___, an den SMV und bat dringend, diesen Entscheid nochmals zu

überprüfen. Der Beschwerdeführer sei wiederholt in der JVA [...] gewesen und

habe sich überhaupt nicht integrieren können und wollen. Es habe sich bei ihm

vielmehr auf dem Boden einer hohen Gewaltbereitschaft und hoher Ausprägung an

Psychopathy ein fast schon wahnähnliches Feindbild gegenüber der Anstalt und

gegenüber seiner Person (als ehemaliger Gutachter) entwickelt, neben einem nun

bald schon eingeschliffen erscheinenden querulativen Verhalten. Es stehe sehr

zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wieder alle Kräfte mobilisieren

könnte, sich auf jede erdenkliche Art und Weise gegen die Versetzung und ein

Bleiben in der JVA zu «wehren». Es sei dabei von einem sehr hohen Risiko gerade

auch anstaltsinterner Gewalt auszugehen, wobei eine erneute Gewalthandlung ja

nicht nur für die unmittelbar betroffene Person, sondern auch für ihn selbst

katastrophale Folgen hätte. Der aktuell noch gültige gerichtliche Auftrag einer

Behandlungsmassnahme sei in der JVA [...] aus erwähnten Gründen jedenfalls

überhaupt nicht umzusetzen und nicht erfolgversprechend. Vielmehr wäre eine

solche Versetzung in hohem Masse kontraproduktiv auch und gerade in Bezug auf

die bestehenden Massnahmeziele.

Dr. D.___ wurde daraufhin am 15. April

2020 telefonisch vom SMV mitgeteilt, eine Rückversetzung in die JVA [...] sei

im Moment zwingend, da keine andere Platzierungsmöglichkeit bestehe. Ein

Verbleib in der JVA [...] sei nicht möglich, eine Versetzung in ein

Untersuchungsgefängnis sei aufgrund der gesundheitlichen Situation ungünstig

und eine Versetzung in eine Klinik sei noch nicht möglich. Gemäss

Vollzugsplanung sei aber eine solche Versetzung nach wie vor angedacht und

zurzeit würden Aufnahmeersuchen gestellt (vgl. Aktennotiz SMV vom 15. April

2020).

II. Eintretensfrage

Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen

selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die

Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über

die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

III. Rechtliche Voraussetzungen für die

Verlängerung einer laufenden Massnahme

Der mit der stationären Behandlung

verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die

Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben

und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr

weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender

Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der

Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre

anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).

Bei der Prüfung der Verlängerung ist,

über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip

der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der

Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders

zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist dabei

allerdings nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139, E. 2.1 mit Hinweisen).

Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit

der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst,

dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch

nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose

gestellt werden kann. Sodann muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet

werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr

weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender

Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139, E. 2.2.1 und 2.3.1). Sind

diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige Gericht die

Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern.

Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine Massnahmenverlängerung

selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss

(«Kann-Vorschrift»). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen

ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff

in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr

relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen. Das

Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die

Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch

hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf

die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus

folgt unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von

weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4). Dabei

sind im Zusammenhang mit der im zu beurteilenden Fall konkret anzuordnenden

Verlängerungsdauer sämtliche in dieser Hinsicht rechtsrelevanten Umstände zu

berücksichtigen, insbesondere auch die von einem Gutachter in dieser Hinsicht

abgegebene Empfehlung bezüglich der konkreten Dauer der Verlängerung (BGE 135 IV 139 E. 2.4.2).

IV. Prüfung dieser Voraussetzungen in

Bezug auf A.___

1. Verlauf der Massnahme

Zum Verlauf der Massnahme kann auf die

Ausführungen unter I. Prozessgeschichte verwiesen werden. Zusammengefasst lässt

sich sagen, dass die Massnahme während der ersten circa zwei Jahre recht gut

verlief, mit den üblichen Problemen, die vor allem im Zusammenhang mit der

diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers stehen. Gegen

Ende des Jahres 2016 und insbesondere mit dem Auftreten der ersten Symptome

seiner MS-Erkrankung kam es zunehmend zu Problemen, indem der Beschwerdeführer

drohend auftrat, Personen massiv einschüchterte und beschimpfte, Gewalt

gegenüber Sachen und Mitinsassen ausübte und sich auch gegenüber dem Personal der

JVA bedrohlich zeigte. Seit seinem Übertritt in die JVA [...] im September 2016

konnte die angeordnete Massnahme praktisch nicht mehr durchgeführt werden und

es ergaben sich im Anschluss vielfältigste Vollzugsprobleme in verschiedenen

Justizvollzugsanstalten. Auch verschiedene Kriseninterventionen in der [...]

und der forensisch-psychiatrischen Station der [...], sowie ein Aufenthalt in

der Klinik [...] konnten den Beschwerdeführer nicht dazu bringen, sich auf eine

Therapie einzulassen und seine Verweigerungshaltung aufzugeben. Sein Verhalten

nach der erstinstanzlichen Verhandlung führte schliesslich dazu, dass er für

ein halbes Jahr in die Sicherheitsabteilung der JVA [...] verlegt werden

musste. Dort gelang es ihm nach einer anfänglichen Verweigerungshaltung sein

Verhalten zu ändern. Der Vollzugsbericht der JVA lautet insgesamt positiv und

der zuständigen Fachpsychologin gelang es, die Therapie wieder aufzunehmen und

in insgesamt 13 Sitzungen erste positive Resultate zu erzielen. Da der

Aufenthalt in der JVA [...] von Anfang an auf sechs Monate limitiert war und

sich trotz intensiven Bemühungen des SMV (vgl. angefochtener Entscheid, II., A.

Therapieverlauf, Ziffer 36, Seite 24) keine andere Vollzugseinrichtung finden

liess, wurde der Beschwerdeführer gegen seinen Willen und trotz Bedenken des

forensisch-psychiatrischen Dienstes per 14. April 2020 in die JVA [...]

zurückverlegt.

2. Begutachtung

Im Zusammenhang mit dem ursprünglichen

Strafverfahren erstellte Dr. D.___, damals leitender Arzt des Fachbereichs

Forensik, zuhanden der Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2011 ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer

eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2), nebst

narzisstischen, aber auch histrionischen und emotional instabilen

Persönlichkeitszügen. Dazu kam ein Abhängigkeitssyndrom für Kokain (ICD-10:

F 13.2). Für den Tatzeitpunkt ging er bezüglich der Tötung von einer leicht

verminderten Schuldfähigkeit aus (Gutachten vom 21. Dezember 2011, S. 68 – 71

und S. 75).

Gestützt auf den Auftrag des SMV vom 10.

Januar 2018 hat Prof. C.___ am 3. Juni 2018 ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt. Das Gutachten wurde von der

Vorinstanz als vollständig, fachlich fundiert und schlüssig erachtet. Sie liess

diesem vollen Beweiswert zukommen und sah keine zwingenden Gründe, davon

abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und es ist auch nichts

ersichtlich, welches diese Schlussfolgerung in Zweifel ziehen könnte. Auch die

Beschwerdekammer sieht keine Gründe, von der Einschätzung der Gutachterin

abzuweichen, ihr Gutachten und ihre zusätzlichen Ausführungen anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung sind im Lichte der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bezüglich Beweiswert von medizinischen Arztberichten (vgl.

Entscheid 6B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.) überzeugend.

Zum bisherigen Behandlungsverlauf äusserte

sich die Gutachterin dahingehend, dass der Beschwerdeführer begonnen habe, sich

mit seinem Störungsbild, seiner Delinquenz und seinen Risikofaktoren

auseinanderzusetzen, er aber insgesamt immer noch am Anfang stehe. Von daher

sei das Augenmerk auf alle Aspekte zu richten, vorrangig sei aber auf die

psychische Befindlichkeit, das Störungsbild und die Bedürfnislage einzutreten.

Bezüglich des weiteren Vorgehens hielt sie fest, die Behandlungsbedürftigkeit

sei nach wie vor vorhanden. Bezüglich der Therapiefähigkeit sei der

Beschwerdeführer grundsätzlich, wenn auch eher in einem geringeren Ausmass

introspektions- und reflexionsfähig und erscheine passiv und aktiv fähig zum

Feedback. Hinsichtlich der Therapiewilligkeit sei festzustellen, dass er

diesbezüglich ambivalent eingestellt sei. Falls die stationäre Massnahme

fortgeführt werde, sollte sie primär störungs- und bedürfnisorientiert

ausgerichtet sein und die psychische Befindlichkeit bessern und stabilisieren,

andererseits müsse sie an das anknüpfen, was bis Mitte 2016 erreicht worden sei

und sich speziell auch mit dem Verhalten des Exploranden auseinandersetzen,

eine Voraussetzung, um zu gegebener Zeit Lockerungen in Angriff nehmen zu

können. Mit dieser Behandlung sei auch der Multiplen Sklerose Rechnung zu

tragen mit medikamentöser Therapie, möglichst regelmässiger Physiotherapie und

angepasster Beschäftigung/Arbeit.

Der Beschwerdeführer müsse – auch mit

der Erkrankung – eine Perspektive entwickeln, für die es sich zu leben lohne.

Zu Beginn wäre die Behandlung in jedem Fall noch unter gesicherten Bedingungen

durchzuführen, vorzugsweise in einem therapeutischen Umfeld, in welchem

gleichermassen der psychischen Störung und der körperlichen Erkrankung Rechnung

getragen werden könnte. Infrage kämen insbesondere forensisch-psychiatrische

Kliniken, also therapeutische Institutionen mit gesichertem Rahmen. Würde die

Behandlung in einer JVA mit sekundärem Massnahmenvollzug durchgeführt, wären

die Bedingungen ungünstiger und würden für die Institution und den Beschwerdeführer

eine grosse Herausforderung darstellen und vermutlich kaum zu bewältigen sein.

Die Frage nach einer Entlassung

respektive Aufhebung der Massnahme nach Art. 62d StGB beantwortete die

Gutachterin dahingehend, dass die Gewährung einer Entlassung infrage stehen

müsse, solange es der Beschwerdeführer nicht schaffe, an das erreichte

Therapieniveau von Mitte 2016 anzuknüpfen und zudem weitere Fortschritte in der

Therapie für sich verbuchen zu können, sondern sein aktuelles Verhalten

beibehalte. Aussichtslosigkeit der Massnahme sei (noch) nicht zu belegen. Die

Gutachterin wurde von der Vorinstanz als Sachverständige befragt und hat ihre

Einschätzung im September 2019 bestätigt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6.

September 2019, Aktenseite [AS] 240 ff.).

Der Therapieverlaufsbericht von M. Sc. F.___

vom 25. März 2020 stützt im Wesentlichen die Einschätzungen der Gutachterin und

es ist äusserst erfreulich, dass es dem Beschwerdeführer in der JVA [...] offenbar

gelungen ist, seit der erstinstanzlichen Verhandlung sein Verhalten massiv zu

ändern und sich auf eine Therapie einzulassen.

3. Anträge des Beschwerdeführers

Der Vertreter des Beschwerdeführers

verlangt die Feststellung der Aussichtslosigkeit und Aufhebung der Massnahme,

die Aufhebung der Isolationshaft, die sofortige Haftentlassung und eventualiter

die Rückweisung an die Vorinstanz.

Nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird

eine Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos

erscheint. Diesen Entscheid trifft die Vollzugsbehörde und nicht das Gericht

(vgl. BGE 141 IV 49, E. 2.4). Auf diesen Antrag kann demnach wegen

Unzuständigkeit nicht eingetreten werden.

Insofern der Beschwerdeführer mit

«Isolationshaft» den Aufenthalt in der JVA [...] meint, ist er darauf hinzuweisen,

dass es sich dabei um einen «gewöhnlichen» Aufenthalt in der

Sicherheitsabteilung der JVA gehandelt hat und er für die Verlegung in die JVA [...]

aufgrund seines Verhaltens in der JVA [...] selbst die Verantwortung trägt. Im

Übrigen wurde dieser Aufenthalt am 14. April 2020 beendet und der

Beschwerdeführer hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Bezüglich des

Antrags, den Freiheitsentzug sofort zu beenden und ihn aus der Haft zu

entlassen dürfte dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er sich gestützt auf

das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 8. Mai 2014 in einem

langjährigen Freiheitsentzug befindet. Damit ist die Voraussetzung für den

Freiheitsentzug nach Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK, nämlich die Verurteilung durch

ein zuständiges Gericht, gegeben.

Insoweit der Beschwerdeführer den

Vollzug der Haft rügt, ist dies ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Er

hätte sich dazu an die Vollzugsbehörde zu wenden und den dortigen

Rechtsmittelweg zu beschreiten (was er auch mehrfach getan hat). Auch diese

Frage ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens respektive die Anträge des

Beschwerdeführers sind vollumfänglich abzuweisen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass

der Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und

drei Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, verurteilt

wurde. Seit dem 24. Juni 2011 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Falls

die komplette Strafe vollzogen würde, würde der Beschwerdeführer im Herbst 2027

entlassen. Zwei Drittel dieser Strafe – und damit die früheste Möglichkeit

einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB – sind zu Beginn des Jahres 2022

erreicht. Bis dahin besteht ein absoluter Hafttitel.

4. Bedingte Entlassung

Wie erwähnt, erfordert die Möglichkeit der

Massnahmenverlängerung zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung nach Art. 62d StGB noch nicht gegeben sind, dem Beschwerdeführer

also prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Massstab für

die Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist die Frage, ob

die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht. Im Zentrum dieser

Beurteilung steht die Frage der Bewährung des Betroffenen in Freiheit (Marianne

Heer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, BSK I, 4.

Auflage 2019, Art. 62 StGB N 23).

Die Vorinstanz bezieht sich auf die

Ausführungen der Gutachterin und verneint das Vorliegen einer günstigen

Prognose. Das mittelgradig erhöhte bzw. hohe Rückfallrisiko habe sich im

Vollzugsverlauf verschiedentlich gezeigt. Drohungen – auch gegen Leib und Leben

– gegen Mitinsassen und Mitarbeiterinnen der JVA und anderen involvierten

Fachpersonen seien wiederholt aufgetreten. Zudem sei es auch zu einer

physischen Auseinandersetzung mit einem Insassen gekommen. Der Beschwerdeführer

lehne den Vollzugsort komplett ab und zeige sich gegenüber der Massnahme

ambivalent. Dem ist zuzustimmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weit

davon entfernt ist, sich im bezüglich Lockerungen stufenmässig progredienten

Strafvollzug – konkret von einer Bewährung in Freiheit – bewähren zu können. Er

steht nach wie vor am Beginn der Massnahme und befindet sich im gesicherten

Bereich (vgl. Aufenthalt in der JVA [...]). Zudem kam es nebst der erwähnten

tätlichen Auseinandersetzung zu zahlreichen strafrechtlich relevanten Vorfällen

(Sachbeschädigungen, Drohungen, Beschimpfungen).

5. Eignung der Massnahme

Damit eine stationäre Massnahme

verlängert werden kann, muss sodann – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet

werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr

weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender

Verbrechen und Vergehen begegnen lasse.

Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls

erfüllt. Auch hier kann auf die Ausführungen der Gutachterin, der

Fachpsychologin und der Vorinstanz verwiesen werden. Nach wie vor ist das

Fortführen der stationären Massnahme notwendig und geeignet, um die psychische

Störung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verbesserung der

Legalprognose zu behandeln. Auch das Amt für Justizvollzug und die JVA [...]

als Fachbehörden teilen diese Meinung. Wenn die Gutachterin und die Vorinstanz

die Aussichtslosigkeit der Massnahme gemäss Art. 62c StGB als «(noch) nicht

belegt» beurteilt haben, kann heute zugunsten des Beschwerdeführers

festgehalten werden, dass sein Verhalten im letzten halben Jahr dazu geführt

hat, dass das «noch» heute wegfällt. Es ist für den Beschwerdeführer zu hoffen,

dass seine Einsicht weiterreicht und die positive Entwicklung der Massnahme

trotz seines von ihm abgelehnten Wechsels in die JVA [...] weitergeführt werden

kann. Dazu muss ihm aber auch klar sein, dass ein Wechsel in eine

forensisch-psychiatrische Klinik, wie sie die Vollzugsbehörde vorsieht, nur möglich

sein wird, wenn sein Verhalten in der JVA [...] dies zulässt. Konkret heisst

dies, dass er sich in der JVA [...] tadellos wird verhalten müssen, um von den

besseren Bedingungen (auch für seine MS-Erkrankung), wie sie auch die

Gutachterin und die Psychologin erwähnen, in einer forensisch-psychiatrischen

Klinik profitieren zu können.

6. Dauer der Massnahme

Wie erwähnt, verlangt das

Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur in Bezug auf die Anordnung der

Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer

Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme um

höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt unmissverständlich, dass

im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage

kommen kann. Dabei sind im Zusammenhang mit der im zu beurteilenden Fall

konkret anzuordnenden Verlängerungsdauer sämtliche in dieser Hinsicht

rechtsrelevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die von einem

Gutachter in dieser Hinsicht abgegebene Empfehlung bezüglich der konkreten

Dauer der Verlängerung. Die Vorinstanz hat die stationäre Massnahme –

entsprechend dem Antrag des SMV und der Staatsanwaltschaft – um fünf Jahre

verlängert.

Zu Recht hat die Vorinstanz

festgehalten, es gehe darum, genügend Raum für den bestmöglichen Verlauf einer

Therapie zu schaffen und allfälligen Rückschlägen mit ausreichenden Reserven zu

begegnen. Weil der Beschwerdeführer die Therapie und den Vollzugsort gänzlich

ablehne, stehe man am Anfang einer Therapie. Obschon sich bis Mitte 2016 eine

vorsichtig positive Entwicklung angedeutet habe, habe diese Entwicklung ab Mitte

2016 eine negative Kehrtwende erfahren, die bis zur gänzlichen Ablehnung der

Therapie geführt habe.

Die Situation ist heute, wie erwähnt,

eine andere. Im Verlauf des letzten halben Jahres hat sich eine positive

Entwicklung gezeigt und der Beschwerdeführer ist von seiner kompletten

Verweigerungshaltung abgerückt. Es ist wie gesagt zu hoffen, dass er diesen Weg

fortsetzt und – wie es schon die Gutachterin erwähnt hat – beim Stand 2016

anknüpft und weiterfährt. Das würde heissen, dass er sein Verhalten, das er in

der JVA [...] an den Tag gelegt hat, auf die JVA [...] «überträgt» und –

beispielsweise – künftig keine Disziplinierungen mehr nötig sein werden. Dass

dies möglich ist, hat der Beschwerdeführer im vergangenen halben Jahr bewiesen.

Ebenso sollte die begonnene Therapie weitergeführt werden. Dabei wäre es aus

Sicht des Gerichts zu empfehlen, die bisherige Psychologin, die offenbar ein

gewisses Vertrauensverhältnis aufbauen konnte, mit der Weiterführung der

Therapie zu betrauen. In Anbetracht all dieser Umstände und unter

Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes rechtfertigt sich eine

Verlängerung der Massnahme um die Dauer von drei Jahren, beginnend am 8. Mai

2019.

Der Beschwerdeführer hat mehrfach

erwähnt, er wolle nichts wissen von einer Therapie, man solle ihn doch seine

Strafe verbüssen lassen und ihn dann in seine Heimat ([...]) ausschaffen. Diese

Möglichkeit besteht nach wie vor. Ob sie sich realisieren lässt, hängt

weitgehend vom Verhalten und der Kooperation des Beschwerdeführers ab. Dabei

ist sicher auch die MS-Erkrankung zu beachten, die die Situation für den

Beschwerdeführer um einiges schwieriger macht. Da es verschiedene Formen und

Auswirkungen dieser Krankheit gibt und ein Leben damit auch im Strafvollzug

möglich ist, muss sich der Beschwerdeführer auch überlegen, ob er in Zukunft

bei der Therapie seiner Krankheit nicht auch kooperieren möchte. Auf der

anderen Seite muss dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass bei einem

Festhalten an seiner Verweigerungshaltung und Obstruktion – konkret das

Weiterführen seines Verhaltens, wie er es in der JVA [...] bis Oktober 2019

gezeigt hat – mit einem Antrag auf Verwahrung zu rechnen ist (vgl.

Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 17. Dezember 2019; oben I. Ziff.

6).

Zusammenfassend ist die Beschwerde somit

teilweise gutzuheissen und der Nachentscheid des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufzuheben. Die vom Obergericht des

Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. Mai 2014 angeordnete stationäre

therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird um drei Jahre, beginnend ab 8.

Mai 2019, verlängert; dies als Chance für den Beschwerdeführer. Bis im Mai 2022

soll er die Möglichkeit erhalten, der Gesellschaft zu zeigen, dass er seine psychische

Erkrankung trotz seiner MS-Erkrankung so im Griff hat, dass er in den normalen

Strafvollzug übertreten, seine Strafe bis zum Strafende, allenfalls mit Hilfe

einer ambulanten Therapie, verbüssen und damit seine persönlichen Ziele

verwirklichen kann.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Die Verfahrensleitung ordnet eine

amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die Voraussetzungen

von Art. 132 Abs. 1 lit a StPO erfüllt sind. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

ordnet die Verfahrensleitung zudem eine amtliche Verteidigung an, wenn die

beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die

Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Rechtsanwalt Burkhalter

ist daher – wie bereits vor der Vorinstanz – auch für das Beschwerdeverfahren

als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen.

2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen

die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren

Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Nach

Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt

(reformatorischer Entscheid).

Auf die Rechtsbegehren wurde im

Rechtsmittelverfahren teilweise nicht eingetreten und die Dauer der Massnahme

wurde nicht gestützt auf einen Antrag des Beschwerdeführers, sondern von Amtes

wegen, verkürzt. Der Beschwerdeführer gilt deshalb als mehrheitlich

unterliegend und hat drei Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen. Bei diesem Ergebnis müssen die Kosten des erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahrens nicht neu verlegt werden, zumal auch keine entsprechenden Anträge

gestellt wurden. Die Urteilsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2’000.00

festgesetzt, womit sich Gesamtkosten von CHF 2'060.00 ergeben. Der

Beschwerdeführer hat somit CHF 1'545.00 zu bezahlen (drei Viertel).

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (Urteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2108, Erw. 5) kann sich der

aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege von

vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den

Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie

die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer

Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung

des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das

Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer

Kostenauflage nicht entgegen.

Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger, Rechtsanwalt J. Burkhalter, wird gemäss der Kostennote auf CHF 7'229.05

festgesetzt (25,78 Stunden – die Hauptverhandlung hat inklusive

Urteilseröffnung nur 4,5 Stunden gedauert, statt der aufgeführten 6 Stunden – à

CHF 180.00, plus Auslagen und MwSt.) und ist zahlbar durch den Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch für drei Viertel, d.h. CHF

5'421.80, innert zehn Jahren gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Demnach wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

– soweit darauf einzutreten ist – wird Ziffer 1 des Nachentscheids des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufgehoben.

2. Die für A.___ mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 angeordnete stationäre

Massnahme wird ab dem 8. Mai 2019 um drei Jahre verlängert.

3. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, [...], wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'787.35 festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Vertreters im Umfang von CHF 1'992.45

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

4. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00,

total CHF 5'550.00, zu tragen.

5. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechts-anwalt Julian Burkhalter, [...], wird

für das Beschwerdeverfahren auf CHF 7'229.05 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahl-bar durch die

Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für

drei Viertel, ausmachend CHF 5'421.80, während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch

wurde nicht geltend gemacht.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'060.00 hat A.___ zu drei

Viertel, ausmachend CHF 1'545.00, und der Staat Solothurn zu einem Viertel zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier