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Entscheid

BKBES.2019.162

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

23. November 2020Deutsch10 min

November 2019 die Fortsetzung der Strafuntersuchung und die Bestrafung von B.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 23. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Gemäss Strafanzeige der

Kantonspolizei [...] vom 17. Juli 2019 bzw. Meldung von A.___ vom 19. Juni 2019

beschuldigte dieser die Firma [...] AG, insbesondere B.___, der Widerhandlung

gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz. Das Auskunftsrecht gegenüber ihm

betreffend seine personenbezogenen Daten sei angeblich nicht wahrgenommen

worden, obwohl er mehrmals Informationen zu seinen bei der [...] AG vorhandenen

Personendaten beantragt habe.

Am 17. Oktober 2019 erfolgte eine

Gerichtsstandsanfrage des Statthalteramtes des Bezirks [...] an die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Diese anerkannte den Gerichtsstand

mit Verfügung vom 23. Oktober 2019, eröffnete gleichentags eine

Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Übertretung des BG über den Datenschutz und

teilte den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen B.___ als

vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Zuvor werde den

Parteien Gelegenheit gegeben, Einsicht in den Akten zu nehmen und Beweisanträge

zu stellen. Der Beschuldigte habe Gelegenheit, allfällige

Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen. A.___ beantragte am 8.

November 2019 die Fortsetzung der Strafuntersuchung und die Bestrafung von B.___

nach Art. 34 des Datenschutzgesetzes.

Mit Verfügung vom 19. November 2019

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Übertretung des

Datenschutzgesetzes ein.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

16. Dezember 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. B.___ sei nach

Art. 34 DSG mit einer Busse zu bestrafen. Zudem sei zu überprüfen, ob die

zuständige Staatsanwaltschaft Solothurn das Strafverfahren korrekt geführt

habe.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020

wurde er aufgefordert, bis 21. Januar 2020 für allfällige Kosten und

Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten auf

die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Am 30. Dezember 2019 beantragte A.___

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

9. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf

die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.

4. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020

wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

Gegen diese Verfügung gelangte A.___ an

das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 23. Juni 2020

(1B_99/2020) abwies, soweit es darauf eintrat.

In der Folge wurde A.___ erneut

Gelegenheit gegeben, bis 3. August 2020 für allfällige Kosten- und Entschädigungen

Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde

nicht eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 ersuchte

er um die Möglichkeit, die Sicherheit in jeweiligen Raten von CHF 200.00

bezahlen zu können. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2020

gutgeheissen. Per 15. November 2020 erfolgte die letzte Teilzahlung.

5. Auf die Einräumung einer Gelegenheit

zur Stellungnahme an den Beschuldigten konnte beim vorliegenden Ergebnis

verzichtet werden (vgl. nachfolgende Erwägungen).

6. Für die Standpunkte des

Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Da die Beschwerde eine

Übertretung betrifft (Art. 34 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG, SR

235.1), ist die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer – hier der Präsident –

zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).

2.

In der Eingabe vom 27. Juli 2020

beantragt der Beschwerdeführer eine Verhandlung, mit Befragung des

Beschuldigten als Zeugen. Dieser Antrag ist abzuweisen. Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO

wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Auf Antrag

einer Partei oder von Amtes wegen kann ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung

durchgeführt werden, z.B. bei erhöhtem Interesse der Beschwerdeinstanz an einer

persönlichen Befragung des Inhaftierten, zur Einhaltung des

Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 397 N 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2017 vom 4.

August 2017 Erw. 3.2). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Von

einer Verhandlung sind keine neuen massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten. Der

Beschuldigte dürfte einzig zu Protokoll geben, dass er dem Beschwerdeführer am

27.

Mai 2019 mit einem Schreiben geantwortet hatte, was er bereits zuvor gegenüber

der Polizei ausgesagt hatte (vgl. auch nachfolgende Erwägungen).

3.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn

kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein

Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d)

oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung des

Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden

Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem

Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt

werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern

die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.

Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt

werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände

anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die

Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle

Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, B.___

von der [...] AG sei seiner Auskunftspflicht gemäss Datenschutzgesetz nicht

nachgekommen, weil er ihm keine Antwort auf seine Anfrage betreffend seine

personenbezogenen Daten gegeben habe. Er habe durch die [...] AG ein Hausverbot

in der Liegenschaft seiner Freundin erhalten, auf welchem personenbezogene

Daten und Informationen vorhanden gewesen seien. Er habe die [...] AG resp. den

Beschuldigten daher schriftlich aufgefordert, die Herkunft und Informationen zu

seinen personenbezogenen Daten mitzuteilen, was er nicht getan habe.

Gemäss Rapport der Kantonspolizei [...]

hatte B.___ ihnen gegenüber telefonisch bestätigt, er habe A.___ auf seine

Anfrage hin einen Brief mit einer Stellungnahme geschickt. Er verstehe nicht,

wie er gegen das Datenschutzgesetz verstossen haben solle. Im Brief stehe,

weshalb A.___ ein Hausverbot erhalten habe (auf Wunsch der Mieterin Frau C.___).

Leider hätten sie vom besagten Schreiben keine Sendungsverfolgung.

In den Akten befindet sich eine Kopie

des erwähnten Schreibens (datiert mit dem 27. Mai 2019). Der Beschwerdeführer

macht geltend, dieses nie erhalten zu haben.

5.1

Im Hinblick auf die beantragte

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bereits mit Verfügung vom 22.

Januar 2020 festgehalten, es seien keine Gründe ersichtlich, die die Eröffnung

eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten rechtfertigen würden.

Dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen,

dass es bemühend gewesen sei, vom Beschuldigten oder der [...] AG Antworten auf

seine Fragen zu erhalten. So habe er sich mehrmals an diese wenden müssen, ohne

eine Antwort zu erhalten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 habe der Beschuldigte

indessen im Namen der [...] AG auf die Fragen des Beschwerdeführers reagiert.

Daraus sei ersichtlich, dass die Belästigungsanzeige durch die ehemalige

Partnerin des Beschwerdeführers erfolgt sei, die [...] AG somit die

Informationen von dieser erhalten und auf ihre Meldung hin reagiert habe. Die

Staatsanwaltschaft erwähne zu Recht, es könne dem Beschuldigten vorliegend –

allein gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bestreite, das

Schreiben der [...] AG vom 27. Mai 2019 erhalten zu haben – nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen werden, seine Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 1

des Datenschutzgesetzes (vorsätzlich) verletzt zu haben. Gestützt auf die Akten

sei davon auszugehen, dass das betreffende Schreiben tatsächlich verfasst und

verschickt worden sei, dass dieses den Empfänger aber allenfalls nicht erreicht

habe. Zumindest sei das Gegenteil in der Tat kaum nachweisbar. Im Übrigen weise

die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die Daten vom Beschuldigten

nicht aktiv beschafft worden seien. Bei einer Weiterführung der

Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlich ein Freispruch zu erwarten.

Die Beschwerde erweise sich folglich als aussichtlos.

5.2

Wie erwähnt, hat das Bundesgericht

die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf

eingetreten ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, wie im angefochtenen

Entscheid zu Recht ausgeführt werde, habe die Staatsanwaltschaft in der

Einstellungsverfügung vom 19. November 2019 überzeugend dargelegt, dass ein

strafbares Verhalten des Beschuldigten klar ausscheide und sich der anfängliche

Tatverdacht nicht in einem Mass erhärtet habe, welches eine Anklage

rechtfertige. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Folgerung der

Staatsanwaltschaft, es könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen werden, dass er seine Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 1 DSG vorsätzlich

verletzt habe, gefolgert habe, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien

mit grösster Wahrscheinlichkeit aussichtslos, sei dies nicht zu beanstanden.

Dies gelte im Übrigen umso mehr, als gestützt auf die Akten davon auszugehen sei,

dass der Beschuldigte ein entsprechendes Schreiben im Namen der [...] AG tatsächlich

verfasst und auch verschickt habe. Einzig aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer das Schreiben angeblich nicht erhalten habe, lasse sich

jedenfalls nichts Gegenteiliges ableiten. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar

erwogen habe, spreche schliesslich auch die Feststellung der

Staatsanwaltschaft, wonach eine Verletzung der in Art. 14 DSG normierten

Informationspflicht auch deswegen kaum in Betracht komme, weil der Beschuldigte

die umstrittenen Daten gar nicht aktiv beschafft habe, für die

Aussichtslosigkeit der Beschwerde.

5.3

An dieser Ausgangslage hat sich

nichts geändert. Es ist nach wie vor nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Übertretung des

Datenschutzgesetzes eingestellt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf

Durchführung einer Verhandlung ist abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier