BKBES.2019.162
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
23. November 2020Deutsch10 min
November 2019 die Fortsetzung der Strafuntersuchung und die Bestrafung von B.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 23. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gemäss Strafanzeige der
Kantonspolizei [...] vom 17. Juli 2019 bzw. Meldung von A.___ vom 19. Juni 2019
beschuldigte dieser die Firma [...] AG, insbesondere B.___, der Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz. Das Auskunftsrecht gegenüber ihm
betreffend seine personenbezogenen Daten sei angeblich nicht wahrgenommen
worden, obwohl er mehrmals Informationen zu seinen bei der [...] AG vorhandenen
Personendaten beantragt habe.
Am 17. Oktober 2019 erfolgte eine
Gerichtsstandsanfrage des Statthalteramtes des Bezirks [...] an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Diese anerkannte den Gerichtsstand
mit Verfügung vom 23. Oktober 2019, eröffnete gleichentags eine
Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Übertretung des BG über den Datenschutz und
teilte den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen B.___ als
vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Zuvor werde den
Parteien Gelegenheit gegeben, Einsicht in den Akten zu nehmen und Beweisanträge
zu stellen. Der Beschuldigte habe Gelegenheit, allfällige
Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen. A.___ beantragte am 8.
November 2019 die Fortsetzung der Strafuntersuchung und die Bestrafung von B.___
nach Art. 34 des Datenschutzgesetzes.
Mit Verfügung vom 19. November 2019
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Übertretung des
Datenschutzgesetzes ein.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
16. Dezember 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. B.___ sei nach
Art. 34 DSG mit einer Busse zu bestrafen. Zudem sei zu überprüfen, ob die
zuständige Staatsanwaltschaft Solothurn das Strafverfahren korrekt geführt
habe.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020
wurde er aufgefordert, bis 21. Januar 2020 für allfällige Kosten und
Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Am 30. Dezember 2019 beantragte A.___
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
9. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf
die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.
4. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
Gegen diese Verfügung gelangte A.___ an
das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 23. Juni 2020
(1B_99/2020) abwies, soweit es darauf eintrat.
In der Folge wurde A.___ erneut
Gelegenheit gegeben, bis 3. August 2020 für allfällige Kosten- und Entschädigungen
Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 ersuchte
er um die Möglichkeit, die Sicherheit in jeweiligen Raten von CHF 200.00
bezahlen zu können. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2020
gutgeheissen. Per 15. November 2020 erfolgte die letzte Teilzahlung.
5. Auf die Einräumung einer Gelegenheit
zur Stellungnahme an den Beschuldigten konnte beim vorliegenden Ergebnis
verzichtet werden (vgl. nachfolgende Erwägungen).
6. Für die Standpunkte des
Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Da die Beschwerde eine
Übertretung betrifft (Art. 34 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG, SR
235.1), ist die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer – hier der Präsident –
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).
2.
In der Eingabe vom 27. Juli 2020
beantragt der Beschwerdeführer eine Verhandlung, mit Befragung des
Beschuldigten als Zeugen. Dieser Antrag ist abzuweisen. Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO
wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Auf Antrag
einer Partei oder von Amtes wegen kann ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung
durchgeführt werden, z.B. bei erhöhtem Interesse der Beschwerdeinstanz an einer
persönlichen Befragung des Inhaftierten, zur Einhaltung des
Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 397 N 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2017 vom 4.
August 2017 Erw. 3.2). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Von
einer Verhandlung sind keine neuen massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten. Der
Beschuldigte dürfte einzig zu Protokoll geben, dass er dem Beschwerdeführer am
27.
Mai 2019 mit einem Schreiben geantwortet hatte, was er bereits zuvor gegenüber
der Polizei ausgesagt hatte (vgl. auch nachfolgende Erwägungen).
3.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein
Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d)
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung des
Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden
Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem
Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt
werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern
die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.
Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt
werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände
anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die
Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, B.___
von der [...] AG sei seiner Auskunftspflicht gemäss Datenschutzgesetz nicht
nachgekommen, weil er ihm keine Antwort auf seine Anfrage betreffend seine
personenbezogenen Daten gegeben habe. Er habe durch die [...] AG ein Hausverbot
in der Liegenschaft seiner Freundin erhalten, auf welchem personenbezogene
Daten und Informationen vorhanden gewesen seien. Er habe die [...] AG resp. den
Beschuldigten daher schriftlich aufgefordert, die Herkunft und Informationen zu
seinen personenbezogenen Daten mitzuteilen, was er nicht getan habe.
Gemäss Rapport der Kantonspolizei [...]
hatte B.___ ihnen gegenüber telefonisch bestätigt, er habe A.___ auf seine
Anfrage hin einen Brief mit einer Stellungnahme geschickt. Er verstehe nicht,
wie er gegen das Datenschutzgesetz verstossen haben solle. Im Brief stehe,
weshalb A.___ ein Hausverbot erhalten habe (auf Wunsch der Mieterin Frau C.___).
Leider hätten sie vom besagten Schreiben keine Sendungsverfolgung.
In den Akten befindet sich eine Kopie
des erwähnten Schreibens (datiert mit dem 27. Mai 2019). Der Beschwerdeführer
macht geltend, dieses nie erhalten zu haben.
5.1
Im Hinblick auf die beantragte
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bereits mit Verfügung vom 22.
Januar 2020 festgehalten, es seien keine Gründe ersichtlich, die die Eröffnung
eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten rechtfertigen würden.
Dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen,
dass es bemühend gewesen sei, vom Beschuldigten oder der [...] AG Antworten auf
seine Fragen zu erhalten. So habe er sich mehrmals an diese wenden müssen, ohne
eine Antwort zu erhalten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 habe der Beschuldigte
indessen im Namen der [...] AG auf die Fragen des Beschwerdeführers reagiert.
Daraus sei ersichtlich, dass die Belästigungsanzeige durch die ehemalige
Partnerin des Beschwerdeführers erfolgt sei, die [...] AG somit die
Informationen von dieser erhalten und auf ihre Meldung hin reagiert habe. Die
Staatsanwaltschaft erwähne zu Recht, es könne dem Beschuldigten vorliegend –
allein gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bestreite, das
Schreiben der [...] AG vom 27. Mai 2019 erhalten zu haben – nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden, seine Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 1
des Datenschutzgesetzes (vorsätzlich) verletzt zu haben. Gestützt auf die Akten
sei davon auszugehen, dass das betreffende Schreiben tatsächlich verfasst und
verschickt worden sei, dass dieses den Empfänger aber allenfalls nicht erreicht
habe. Zumindest sei das Gegenteil in der Tat kaum nachweisbar. Im Übrigen weise
die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die Daten vom Beschuldigten
nicht aktiv beschafft worden seien. Bei einer Weiterführung der
Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlich ein Freispruch zu erwarten.
Die Beschwerde erweise sich folglich als aussichtlos.
5.2
Wie erwähnt, hat das Bundesgericht
die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf
eingetreten ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, wie im angefochtenen
Entscheid zu Recht ausgeführt werde, habe die Staatsanwaltschaft in der
Einstellungsverfügung vom 19. November 2019 überzeugend dargelegt, dass ein
strafbares Verhalten des Beschuldigten klar ausscheide und sich der anfängliche
Tatverdacht nicht in einem Mass erhärtet habe, welches eine Anklage
rechtfertige. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Folgerung der
Staatsanwaltschaft, es könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen werden, dass er seine Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 1 DSG vorsätzlich
verletzt habe, gefolgert habe, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien
mit grösster Wahrscheinlichkeit aussichtslos, sei dies nicht zu beanstanden.
Dies gelte im Übrigen umso mehr, als gestützt auf die Akten davon auszugehen sei,
dass der Beschuldigte ein entsprechendes Schreiben im Namen der [...] AG tatsächlich
verfasst und auch verschickt habe. Einzig aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer das Schreiben angeblich nicht erhalten habe, lasse sich
jedenfalls nichts Gegenteiliges ableiten. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar
erwogen habe, spreche schliesslich auch die Feststellung der
Staatsanwaltschaft, wonach eine Verletzung der in Art. 14 DSG normierten
Informationspflicht auch deswegen kaum in Betracht komme, weil der Beschuldigte
die umstrittenen Daten gar nicht aktiv beschafft habe, für die
Aussichtslosigkeit der Beschwerde.
5.3
An dieser Ausgangslage hat sich
nichts geändert. Es ist nach wie vor nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Übertretung des
Datenschutzgesetzes eingestellt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf
Durchführung einer Verhandlung ist abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier