BKBES.2019.17
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
18. September 2019Deutsch20 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch die Rechtsanwälte
Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf und/oder Dr. Felix Schraner,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch die Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und/oder Marquard Christen,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 14. November 2018 liess die A.___
Strafanzeige gegen die B.___ wegen Nötigung durch Unterlassen und Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen einreichen. Bereits am 29. August 2018 hatte die A.___
bei der Zivilkammer des Obergerichts gegen die B.___ eine Klage eingereicht
betreffend «Abschluss Werkstattvertrag [...] mit marktmächtiger [...] (Art. 7 /
Art. 5 KG)». Konkret berief sie sich auf einen ihr zustehenden
kartellrechtlichen Anspruch auf Erhaltung der Geschäftsbeziehung
beziehungsweise die unzulässige Verweigerung der Geschäftsbeziehung. Gestützt
auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass vorsorglicher und
superprovisorischer Massnahmen erliess der Präsident der Zivilkammer am 3.
September 2018 eine superprovisorische Verfügung (vgl. Beilage 4 der
Strafanzeige). Mit Verfügung vom 28. September 2018 wurde in Ergänzung dazu für
den Fall der Widerhandlung gegen die Verpflichtung gemäss Ziffer 3 der
Verfügung vom 3. September 2018 den verantwortlichen Organen und
geschäftsführenden Organen der B.___ die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen
eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse angedroht (vgl.
Beilage 5 zur Strafanzeige).
1.2 Mit Verfügung vom 22. Januar 2019
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung liess die A.___
am 7. Februar 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung
sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gemäss Anzeige
vom 14. November 2018 zu eröffnen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22.
Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf die
angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.
4. Die Beschuldigte liess am 22. März
2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
5. Mit Replik vom 25. April 2019 liess
die A.___ an der Beschwerde festhalten.
6. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wurde
das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf die am selben Tag vor der
Zivilkammer des Obergerichts abgeschlossene Prozessvereinbarung einstweilen bis
31. Mai 2019 sistiert. Nachdem im Zivilverfahren festgestellt wurde, dass bis
31. Mai 2019 von keiner Partei eine Mitteilung im Sinne von Ziff. 2 des
Beschlusses vom 2. Mai 2019 eingegangen war, fand dieses Verfahren und in der
Folge auch das vorliegende Beschwerdeverfahren seinen Fortgang. Die B.___ nahm
am 20. Juni 2019 zur Replik kurz Stellung, verzichtete indessen – unter
Festhalten an den Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 22. März 2019 – auf
weitergehende Ausführungen.
7. Am 1. Juli 2019 wurden die
Kostennoten der Parteien eingereicht.
8. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen
Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach
der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder
Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».
Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine
Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung
mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine
Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des
Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
2.1
Im Zivilverfahren sah die erwähnte
Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 3. September 2018 unter anderem
Folgendes vor (Ziffer 3 der Verfügung):
Die B.___ wird superprovisorisch
verpflichtet:
a)
der Klägerin den
Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes, namentlich zu sämtlichen technischen
und betrieblichen Informationen zu gewähren, welche für die Wartung von
Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlich
sind.
b)
die Klägerin mit
sämtlichen für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene
Werkstatt erforderlichen Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden
Konditionen zu beliefern.
c)
der Klägerin
sämtliche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als
zugelassene Werkstatt erforderlichen Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung
zu stellen.
d)
der Klägerin auch
weiterhin und ununterbrochen die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer
zugelassenen «[...]»-Werkstatt notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu
gewähren.
e)
der Klägerin die
Durchführung von und Entschädigung für Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus
Kulanz) für Personenfahrzeuge der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt zu
gewähren.
Wie erwähnt, wurde mit Verfügung vom 28.
September 2018 in Ergänzung dazu für den Fall der Widerhandlung gegen die Verpflichtung
gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 3. September 2018 den verantwortlichen
Organen und geschäftsführenden Organen der B.___ die Bestrafung wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse
angedroht (Ziffer 3 der Verfügung).
2.2
In der Strafanzeige vom 14. November
2018.
liess die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vorbringen, die B.___ (nachfolgend
Beschuldigte) habe sie, entgegen der Anordnung des Gerichts, in mehreren Fällen
nicht beliefert. Sie habe keine Ersatzteile geliefert und keinen
Aftersales-Support geleistet. Somit sei sie ihrer Verpflichtung gemäss
Verfügung vom 28. September 2018 nicht nachgekommen. Adressatin der Verfügungen
der Zivilkammer des Obergerichts sei zwar die B.___ in [...], Italien, gewesen,
die C.___ sei aber mit ihr verbunden und müsse sich die Kenntnis aller Umstände
anrechnen lassen – und umgekehrt. Für die C.___ würden daher die unter
Strafandrohung gestellten gerichtlichen Anordnungen wie für die Adressatin der
Verfügung gelten. Da die Beschuldigte der Verfügung nicht Folge geleistet habe,
sei sie resp. seien die verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB zu
bestrafen.
Die kartellrechtliche Verweigerung des
Abschlusses eines Service-Vertrages mit der Anzeigerin und die Verweigerung der
Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports beeinträchtige sie in
ihrer (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit. Aufgrund der Unterlassung von [...]
sei sie nicht mehr in der Lage, Servicearbeiten für [...]-Fahrzeuge,
insbesondere auch im Bereich der Herstellergarantie, durchzuführen. Zudem
bleibe es ihr verwehrt, Originalersatzteile zu denselben Konditionen zu beziehen
wie offizielle Werkstätten. Dies stelle eine Nötigung dar.
2.3
Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, die B.___ habe ihren Sitz in
[...] und handle daher, auch ihre Organe und geschäftsführenden Hilfspersonen,
in [...]. Der Tatort sei daher in Italien. Da der Tatbestand des Art. 292 StGB
als reines Tätigkeitsdelikt ausgestaltet sei und nicht als Erfolgsdelikt, seien
die Regeln des Gerichtsstands am Erfolgsort bei einer Verletzung von Art. 292
StGB unbeachtlich. Eine Zuständigkeit der schweizerischen
Strafverfolgungsbehörden sei nicht gegeben.
Die Voraussetzungen des
Nötigungstatbestandes seien ebenfalls nicht erfüllt. Eine «andere Beschränkung
der Handlungsfreiheit» sei nicht gegeben. Die Anzeigeerstatterin habe auch
weder etwas getan, unterlassen oder geduldet, was sie ohne die Nichtbeachtung
der vom Obergericht auferlegten Pflichten durch die B.___ nicht getan hätte
noch sei ersichtlich, dass die B.___ die Absicht verfolgt habe, die
Anzeigeerstatterin zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden zu zwingen. Es handle
sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den beiden Parteien.
Strafbar könne nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung sein, was vorliegend
nicht gegeben sei.
2.4
Im Beschwerdeverfahren bringt die A.___
vor, die Staatsanwaltschaft gehe bezüglich Art. 292 StGB zu Unrecht von einer
örtlichen Unzuständigkeit aus. Sie verkenne – tatsachen- und rechtswidrig – die
enge Verbindung zwischen den Organen der Muttergesellschaft, B.___ in [...],
und jenen der Tochtergesellschaft, C.___. Die Organe der Schweizer
Tochtergesellschaft müssten sich die Kenntnis aller Umstände und Vorgänge
anrechnen lassen. Es sei auch nicht richtig, wenn die Staatsanwaltschaft Art.
292.
StGB als ein reines Tätigkeitsdelikt ausgestaltet sehen wolle. Art. 292
StGB habe auch Elemente mit Erfolgscharakter. Der Tatbestand der Nötigung sei
ebenfalls erfüllt. Die kartellrechtswidrige und willentliche Verweigerung des
Abschlusses eines Service-Vertrages mit der Beschwerdeführerin sowie die
Verweigerung der Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports
beeinträchtige sie in ihrer (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit. Die
Beschuldigte drohe ihr somit ernstliche Nachteile an. Ebenso sei die
Beschwerdeführerin in ihrer strafrechtlich geschützten Handlungsfreiheit
beschränkt. Die Beschuldigte wisse, dass sie aufgrund der Verfügung der
Zivilkammer des Obergerichts zur Belieferung mit Originalersatzteilen und zur Erbringung
von Aftersales-Leistungen verpflichtet sei und handle willentlich dagegen,
weshalb von vorsätzlichem Handeln auszugehen sei. Ebenso sei die
Rechtswidrigkeit gegeben.
Die Staatsanwaltschaft habe ferner den
Grundsatz der Begründungspflicht verletzt und sei dem Beschleunigungsgebot
nicht nachgekommen. Sie habe die Anzeige betreffend superprovisorische
Massnahmen während rund 70 Tagen nicht behandelt.
2.5
Die Beschuldigte liess dagegen
vorbringen, die Massnahmeentscheide, die sie (nach unzutreffender) Darstellung
der Beschwerdeführerin missachtet haben solle, richteten sich ausschliesslich
gegen B.___ C.___ falle damit als mögliche Täterin mit Bezug auf Art. 292 StGB
von Vorneherein ausser Betracht. Art. 292 StGB sei zunächst ein
Tätigkeitsdelikt, kein Erfolgsdelikt. Ein Erfolg falle einzig in Betracht, wenn
er in der amtlichen Verfügung, deren Verletzung die Strafbarkeit nach Art. 292
StGB begründe, als Tatbestandsmerkmal ausdrücklich vorgesehen sei, was hier
nicht der Fall sei. Die Schweizer Strafhoheit sei nicht gegeben. Mangels
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung durch die zuständigen italienischen
(Zivil-)Gerichte seien die Massnahmeentscheide des Obergerichts Solothurn auf
italienischem Territorium nicht vollstreckbar. Vollstreckbarkeit wäre aber
Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach Art. 292 StGB. Zudem habe die
Beschuldigte den im Massnahmeentscheid getroffenen Verhaltensanweisungen Folge
geleistet.
Hinsichtlich einer allfälligen Nötigung
sei die Beschwerdeführerin nur Anzeigeerstatterin und daher nicht zur
Beschwerde legitimiert. Denn Träger des durch die Bestimmung von Art. 181 StGB
geschützten Rechtsgutes könnten nur natürliche, nicht hingegen juristische
Personen sein.
2.6
In der Eingabe vom 25. April 2019
liess die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festhalten. Die Organe von C.___
handelten auch für B.___, [...], denn faktisch würden die Massnahmen, zu denen
der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts die Beschuldigte verpflichtet
habe, von den zuständigen Organen von C.___ durchgeführt. Die B.___ übe den
bestimmenden Einfluss auf die Tochter C.___ u.a. über die Beteiligung und die
für sie handelnden Personen aus. Wer in der Schweiz geschäfte, müsse sich auch
hier verantworten. Art. 292 StGB sei auch ein Erfolgsdelikt. Habe nämlich ein
Verstoss gegen eine Rechtspflicht einen grossen Schaden zur Folge, begründe
dies einen eigenständigen Anknüpfungspunkt an dem Ort, an dem der Schaden
eingetreten sei. Dies sei vorliegend [...]. Der Verstoss habe einen grossen
Schaden zur Folge. Der Massnahmeentscheid des Obergerichts Solothurn sei auch
vollstreckbar. Er sei in Rechtskraft erwachsen und habe sich an die zuständigen
Personen von [...] gerichtet. Die Organe von B.___ und C.___ würden osmotisch
zusammenarbeiten. Zur Nötigung erwähne die Beschuldigte zu Unrecht, dass nicht
auch juristische Personen von einer Nötigung betroffen sein könnten.
3.
Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung
3.1
Wer der von einer zuständigen
Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung
dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse
bestraft (Art. 292 StGB).
3.2
Die Tatbestandserfüllung von Art.
292.
StGB setzt unter anderem eine von einer zuständigen Behörde oder einem
zuständigen Beamten erlassene Verfügung voraus. Darunter ist die örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit zu verstehen. Das Vorliegen einer von
einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten erlassenen Verfügung
ist als Tatbestandsmerkmal eine Bundesrechtsfrage und entsprechend vom
Strafrichter frei zu prüfen. Es erweist sich unter strafrechtlichen
Gesichtspunkten als unerheblich, ob eine Verfügung zivilprozessual rechtens
erfolgte, ob eine unzuständigerweise ausgesprochene Verfügung als nichtig oder
nur anfechtbar zu beurteilen ist und ob dem Betroffenen Rechtsmittel zur
Verfügung standen oder nicht. Die Bestrafung aufgrund einer unzuständigerweise
erlassenen Verfügung ist nach Lehre und Rechtsprechung ausgeschlossen (BGE 122
IV 340 Erw. 2, Urteil 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 Erw. 3.1).
3.3
Die Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn ist mit Beschluss vom 8. Juli 2019 auf die Klage der
Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eingetreten, die in Ziff. 8.2 des
Letter of Intent enthaltene Gerichtsstandsklausel umfasse den von der Klägerin
eingeklagten Anspruch mit. In dieser Gerichtsstandsklausel hätten die Parteien
die Zuständigkeit der Gerichte in [...], Italien, vereinbart. Das Obergericht
des Kantons Solothurn sei deshalb örtlich nicht zuständig.
Die Verfügungen des Präsidenten der
Zivilkammer des Obergerichts vom 3. und 28. September 2018 sind folglich von
einer örtlich nicht zuständigen Behörde resp. einem örtlich nicht zuständigen
Beamten ergangen. Dies hat wie erwähnt zur Folge, dass eine Bestrafung nach
Art. 292 StGB ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen auch Christof Riedo/Barbara
Boner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4.
Auflage 2019, Art. 292, N 237 und 241). Daran ändert nichts, dass der Beschluss
vom 8. Juli 2019 noch nicht rechtskräftig ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung
bezüglich der Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach
Art. 292 StGB ist daher bereits aus diesen Gründen – wenn auch erst
nachträglich festgestellt– nicht zu beanstanden.
3.4
Die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich
Art. 292 StGB erweist sich aber auch aus folgenden Erwägungen als korrekt:
Als Täter kommt nur der Adressat der
Verfügung in Frage. Der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist als echtes
Sonderdelikt zu verstehen. Gehilfenschaft wird von vorneherein nicht
sanktioniert, weil es sich um eine blosse Übertretung handelt. Mittäterschaft
ist begrifflich ausgeschlossen. Hat die Verfügung nur einen einzelnen
Adressaten, kommt nur er als Täter in Frage. Wo eine Verfügung an mehrere
Adressaten gerichtet ist, trifft jeden Einzelnen eine bestimmte Pflicht
(Christof Riedo/Barbara Boner in BSK II, a.a.O., Art. 292 N 248, 262, 264).
Die Verfügung des Präsidenten der
Zivilkammer vom 28. September 2018 richtete sich an die verantwortlichen Organe
und geschäftsführenden Organe der B.___ Die Verfügung wurde der B.___ auch via
Rechtshilfe nach [...] zugestellt. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin hätten es folglich die Organe der B.___ unterlassen, der
Verpflichtung gemäss Verfügung vom 28. September 2018 nachzukommen und nicht
diejenigen der C.___. Ein allfälliger Tatort befände sich folglich in Italien,
eine Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden wäre nicht
gegeben. Daran ändert nichts, dass gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin
eine enge Verbindung zwischen B.___ und C.___ besteht. Die Verfügung richtete
sich ausdrücklich an die verantwortlichen Organe der B.___ und die
Verpflichtungen waren durch sie vorzunehmen resp. anzuordnen.
Bezüglich einem allfälligen Erfolgsort
in [...] ist festzuhalten, dass die Tathandlung von Art. 292 StGB im «nicht
Folge leisten» besteht; die auferlegten Pflichten richten sich nach der
Verfügung – dort muss das strafbare Verhalten mit genügender Bestimmtheit
umschrieben sein. Nach dem Inhalt des Befehls ist auch der Tatort zu bestimmen
(Trechsel/Vest in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 292 N 13, Christof Riedo/Barbara Boner
in BSK II, a.a.O., Art. 292 N 80, 251). Vorliegend definierten die Anordnungen
des Präsidenten der Zivilkammer in der Verfügung vom 28. September 2018 keinen
Erfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB. Es handelt sich bei allen Anweisungen
um Verpflichtungen, die von den verantwortlichen Organen in [...] vorzunehmen
waren (Zugang gewähren zum IT-System des Werkstattnetzes, Belieferung mit
Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden Konditionen, Zustellung von
Werkzeugen und Diagnosegeräten, Gewährung von Schutzrechten, Gewährung der Durchführung
von und Entschädigung für Garantieleistungen als zugelassene Werkstatt). Der
durch die Verfügung konkretisierte objektive Tatbestand verlangte, wie die
Beschuldigte zurecht erwähnt, keine räumlich und zeitlich vom Täterverhalten
getrennte Veränderung der Aussenwelt (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 8 N 6).
Schliesslich würde es auch an der
Vollstreckbarkeit der Verfügung fehlen, welche Voraussetzung für eine
Bestrafung nach Art. 292 StGB darstellt (Christof Riedo/Barbara Boner in BSK
II, a.a.O., Art. 292 N 189). Die Verfügung wurde in Italien nie als
vollstreckbar erklärt.
4.
Nötigung
4.1
Der Nötigung nach Art. 181 StGB
macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas
zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile
stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von
seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre
Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene
Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der
Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Tatbestandsvariante der
«anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen und muss
das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig
überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt
und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Unrechtmässig ist eine Nötigung,
wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten
Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen
einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich
oder sittenwidrig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Januar
2019.
und 6B_979/2018 vom 21. März 2019, je mit Hinweisen).
Juristische Personen können von einer Nötigung
betroffen sein, weil sie im Rahmen ihrer Organisation durch ihre Organe gemäss
Art. 55 ZGB einen Willen bilden, zum Ausdruck bringen und entsprechend handeln,
Rechte haben und Freiheiten geniessen können. Art. 181 StGB schützt die freie
Willensbildung und die freie Willensbetätigung. Eine juristische Person kann
daher beim Tatbestand der Nötigung geschädigt sein, wenn sie in diesen
Rechtsgütern beeinträchtigt wird (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK II, a.a.O.,
Art. 181 N 17).
4.2
Entgegen der Auffassung der
Beschuldigten kann die Beschwerdeführerin somit Geschädigte sein, weshalb nicht
aus diesem Grund mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht
einzutreten wäre.
Die Staatsanwaltschaft hat eine allfällige
Nötigung aber zu Recht verneint.
Das Nötigungsmittel der Gewalt ist
vorliegend unbestrittenermassen nicht gegeben. Nicht erfüllt ist aber auch das
Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile. Eine Intensität des durch
die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwangs, wie sie die schwere
Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung zwar nicht
erforderlich, die Nötigung muss aber mindestens eine Zwangs-intensität
erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von
der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt. Die
Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils ist immer im Gesamtzusammenhang zu
sehen. Strafrechtlich relevant i.S. der Nötigung kann auch ein ernstlicher
Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen
Freiheitsbeschränkung führen kann. Auch bei der Nötigung wird darauf
abgestellt, dass an die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ein objektiver
Massstab anzulegen ist, aus berechtigter Befürchtung vor einer Überdehnung des
Strafschutzes. Den Bedenken einer Überdehnung des Strafschutzes ist ein hoher
Stellenwert einzuräumen, es sei denn, es gehe um besonders schutzbedürftige
Tatopfer, namentlich Kinder oder ältere, den durchschnittlichen
Lebensanforderungen nicht mehr gewachsene Menschen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy
in BSK II, a.a.O., Art. 181 N 26, 32, 34 f.).
Es ist glaubhaft, dass ein allfälliges
Nichtnachkommen der in der Verfügung vom 3. resp. 28. September 2018 erwähnten
Verpflichtungen für die Beschwerdeführerin nachteilig ist. Dennoch kann nicht
von einer Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Nötigungstatbestandes
die Rede sein. Es handelt sich vorliegend um eine zivilrechtliche
Auseinandersetzung zwischen der B.___ und der A.___. Dass es in
zivilrechtlichen Verhältnissen zu einem Machtgefälle kommen kann, ist nicht zu
bestreiten, strafbar kann aber wie erwähnt nur eine unzulässige
Freiheitsbeschränkung sein, welche vorliegend nicht als gegeben erachtet werden
kann. Die Beschwerdeführerin ist nicht im erwähnten Ausmass in ihrer
Handlungsfreiheit eingeschränkt. Sie kann die nötigen Produkte auch anderweitig
beziehen, wenn auch nicht zu denselben Konditionen. Ebenso wenig ist sie als
besonders schutzwürdiges Tatopfer zu bezeichnen.
Aus denselben Gründen fällt auch das
Nötigungsmittel resp. die Generalklausel der «anderen Beschränkung der
Handlungsfreiheit» ausser Betracht. Wie bereits dargelegt, ist diese
Generalklausel restriktiv auszulegen. Nicht jeder Druck auf die
Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181
StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete
Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für
die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher
Nachteile gilt (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK II, a.a.O., Art. 181 N 45, 47).
Von einem derartigen Zwangsmittel kann vorliegend wie erwähnt nicht gesprochen
werden. Es ist glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer
Handlungsfreiheit durch die geltend gemachte Verweigerung des Abschlusses eines
Service-Vertrages mit der Beschwerdeführerin und der geltend gemachten
Weigerung der Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports
eingeschränkt sieht. Dies heisst aber nicht, dass sie auch in ihrer
strafrechtlich geschützten Handlungsfreiheit beschränkt wäre. Es ist nochmals
darauf hinzuweisen, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt.
Dabei mag ein Machtgefälle zwischen den Parteien bestehen, die Erfüllung eines
Straftatbestandes durch ein allfälliges Nichtnachkommen der Verpflichtungen
gemäss der Verfügung vom 3. resp. 28. September 2018 ist aber nicht zu erkennen.
5.
Zusammenfassend hat die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige somit zu Recht nicht an die Hand genommen.
Gegen die Beschwerdeführerin resp. deren verantwortlichen Organe kann nicht mit
einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung
eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 2’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
6.2
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die
durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom
Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der
Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des
Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich
abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das
Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht
überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung
des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten
sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie
derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin
hat somit für die Aufwendungen der Beschuldigten aufzukommen.
Die Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und
Marquard Christen machen einen Aufwand von 57,9 Stunden zum Höchstansatz von
CHF 330.00 gemäss § 158 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) geltend
(nachdem ihre Bemühungen effektiv zu einem durchschnittlichen Ansatz von CHF
495.00
pro Stunde zu honorieren seien). Dies erscheint im Vergleich zu anderen
Fällen vom Aufwand her übersetzt. Es handelt sich zwar um eine umfangreiche
Beschwerde, mit der sich die Vertreter der Beschuldigten auseinandersetzten und
zu der sie Stellung bezogen. Ebenso wurde von Seiten der Beschwerdeführerin eine
Replik eingereicht, zu der ebenfalls Stellung genommen wurde, dies aber lediglich
in gekürzter Form. Ein Aufwand von 57,9 Stunden für die Ausarbeitung dieser Rechtsschriften
(inkl. Kontakten mit der Beschuldigten und Kanzleiaufwand) ist dennoch zu hoch;
gerechtfertigt ist ein Aufwand von maximal 40 Stunden. Vom Stundenansatz her
erscheinen die geltend gemachten CHF 330.00 ebenfalls eher überhöht,
nachdem sich der vorliegende Fall nicht als viel komplexer erwies als andere,
die ebenfalls nicht zum Höchstansatz entschädigt werden. Nachdem aber auch die
Beschwerdeführerin selber einen Stundenansatz von über CHF 330.00 ausweist
(jedenfalls für Patrick Krauskopf und dessen Partner) und die Auslagen und die
Mehrwertsteuer nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, rechtfertigt es
sich, die Entschädigung aufgrund des geltend gemachten Ansatzes von CHF 330.00
pro Stunde festzusetzen. Die Entschädigung beträgt damit CHF 13'200.00, zahlbar
durch die Beschwerdeführerin.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2’000.00 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat der
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total
CHF 13'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 19. Mai 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 6B_1210/2019).