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Entscheid

BKBES.2019.17

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

18. September 2019Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 14. November 2018 liess die A.___

Strafanzeige gegen die B.___ wegen Nötigung durch Unterlassen und Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen einreichen. Bereits am 29. August 2018 hatte die A.___

bei der Zivilkammer des Obergerichts gegen die B.___ eine Klage eingereicht

betreffend «Abschluss Werkstattvertrag [...] mit marktmächtiger [...] (Art. 7 /

Art. 5 KG)». Konkret berief sie sich auf einen ihr zustehenden

kartellrechtlichen Anspruch auf Erhaltung der Geschäftsbeziehung

beziehungsweise die unzulässige Verweigerung der Geschäftsbeziehung. Gestützt

auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass vorsorglicher und

superprovisorischer Massnahmen erliess der Präsident der Zivilkammer am 3.

September 2018 eine superprovisorische Verfügung (vgl. Beilage 4 der

Strafanzeige). Mit Verfügung vom 28. September 2018 wurde in Ergänzung dazu für

den Fall der Widerhandlung gegen die Verpflichtung gemäss Ziffer 3 der

Verfügung vom 3. September 2018 den verantwortlichen Organen und

geschäftsführenden Organen der B.___ die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen

eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse angedroht (vgl.

Beilage 5 zur Strafanzeige).

1.2 Mit Verfügung vom 22. Januar 2019

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung liess die A.___

am 7. Februar 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung

sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gemäss Anzeige

vom 14. November 2018 zu eröffnen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22.

Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf die

angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.

4. Die Beschuldigte liess am 22. März

2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf

eingetreten werden könne.

5. Mit Replik vom 25. April 2019 liess

die A.___ an der Beschwerde festhalten.

6. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wurde

das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf die am selben Tag vor der

Zivilkammer des Obergerichts abgeschlossene Prozessvereinbarung einstweilen bis

31. Mai 2019 sistiert. Nachdem im Zivilverfahren festgestellt wurde, dass bis

31. Mai 2019 von keiner Partei eine Mitteilung im Sinne von Ziff. 2 des

Beschlusses vom 2. Mai 2019 eingegangen war, fand dieses Verfahren und in der

Folge auch das vorliegende Beschwerdeverfahren seinen Fortgang. Die B.___ nahm

am 20. Juni 2019 zur Replik kurz Stellung, verzichtete indessen – unter

Festhalten an den Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 22. März 2019 – auf

weitergehende Ausführungen.

7. Am 1. Juli 2019 wurden die

Kostennoten der Parteien eingereicht.

8. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.

Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren

Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen

Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach

der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder

Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».

Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1

StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine

Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung

mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine

Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des

Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

2.1

Im Zivilverfahren sah die erwähnte

Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 3. September 2018 unter anderem

Folgendes vor (Ziffer 3 der Verfügung):

Die B.___ wird superprovisorisch

verpflichtet:

a)

der Klägerin den

Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes, namentlich zu sämtlichen technischen

und betrieblichen Informationen zu gewähren, welche für die Wartung von

Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlich

sind.

b)

die Klägerin mit

sämtlichen für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene

Werkstatt erforderlichen Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden

Konditionen zu beliefern.

c)

der Klägerin

sämtliche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als

zugelassene Werkstatt erforderlichen Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung

zu stellen.

d)

der Klägerin auch

weiterhin und ununterbrochen die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer

zugelassenen «[...]»-Werkstatt notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu

gewähren.

e)

der Klägerin die

Durchführung von und Entschädigung für Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus

Kulanz) für Personenfahrzeuge der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt zu

gewähren.

Wie erwähnt, wurde mit Verfügung vom 28.

September 2018 in Ergänzung dazu für den Fall der Widerhandlung gegen die Verpflichtung

gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 3. September 2018 den verantwortlichen

Organen und geschäftsführenden Organen der B.___ die Bestrafung wegen

Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse

angedroht (Ziffer 3 der Verfügung).

2.2

In der Strafanzeige vom 14. November

2018.

liess die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vorbringen, die B.___ (nachfolgend

Beschuldigte) habe sie, entgegen der Anordnung des Gerichts, in mehreren Fällen

nicht beliefert. Sie habe keine Ersatzteile geliefert und keinen

Aftersales-Support geleistet. Somit sei sie ihrer Verpflichtung gemäss

Verfügung vom 28. September 2018 nicht nachgekommen. Adressatin der Verfügungen

der Zivilkammer des Obergerichts sei zwar die B.___ in [...], Italien, gewesen,

die C.___ sei aber mit ihr verbunden und müsse sich die Kenntnis aller Umstände

anrechnen lassen – und umgekehrt. Für die C.___ würden daher die unter

Strafandrohung gestellten gerichtlichen Anordnungen wie für die Adressatin der

Verfügung gelten. Da die Beschuldigte der Verfügung nicht Folge geleistet habe,

sei sie resp. seien die verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB zu

bestrafen.

Die kartellrechtliche Verweigerung des

Abschlusses eines Service-Vertrages mit der Anzeigerin und die Verweigerung der

Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports beeinträchtige sie in

ihrer (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit. Aufgrund der Unterlassung von [...]

sei sie nicht mehr in der Lage, Servicearbeiten für [...]-Fahrzeuge,

insbesondere auch im Bereich der Herstellergarantie, durchzuführen. Zudem

bleibe es ihr verwehrt, Originalersatzteile zu denselben Konditionen zu beziehen

wie offizielle Werkstätten. Dies stelle eine Nötigung dar.

2.3

Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, die B.___ habe ihren Sitz in

[...] und handle daher, auch ihre Organe und geschäftsführenden Hilfspersonen,

in [...]. Der Tatort sei daher in Italien. Da der Tatbestand des Art. 292 StGB

als reines Tätigkeitsdelikt ausgestaltet sei und nicht als Erfolgsdelikt, seien

die Regeln des Gerichtsstands am Erfolgsort bei einer Verletzung von Art. 292

StGB unbeachtlich. Eine Zuständigkeit der schweizerischen

Strafverfolgungsbehörden sei nicht gegeben.

Die Voraussetzungen des

Nötigungstatbestandes seien ebenfalls nicht erfüllt. Eine «andere Beschränkung

der Handlungsfreiheit» sei nicht gegeben. Die Anzeigeerstatterin habe auch

weder etwas getan, unterlassen oder geduldet, was sie ohne die Nichtbeachtung

der vom Obergericht auferlegten Pflichten durch die B.___ nicht getan hätte

noch sei ersichtlich, dass die B.___ die Absicht verfolgt habe, die

Anzeigeerstatterin zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden zu zwingen. Es handle

sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den beiden Parteien.

Strafbar könne nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung sein, was vorliegend

nicht gegeben sei.

2.4

Im Beschwerdeverfahren bringt die A.___

vor, die Staatsanwaltschaft gehe bezüglich Art. 292 StGB zu Unrecht von einer

örtlichen Unzuständigkeit aus. Sie verkenne – tatsachen- und rechtswidrig – die

enge Verbindung zwischen den Organen der Muttergesellschaft, B.___ in [...],

und jenen der Tochtergesellschaft, C.___. Die Organe der Schweizer

Tochtergesellschaft müssten sich die Kenntnis aller Umstände und Vorgänge

anrechnen lassen. Es sei auch nicht richtig, wenn die Staatsanwaltschaft Art.

292.

StGB als ein reines Tätigkeitsdelikt ausgestaltet sehen wolle. Art. 292

StGB habe auch Elemente mit Erfolgscharakter. Der Tatbestand der Nötigung sei

ebenfalls erfüllt. Die kartellrechtswidrige und willentliche Verweigerung des

Abschlusses eines Service-Vertrages mit der Beschwerdeführerin sowie die

Verweigerung der Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports

beeinträchtige sie in ihrer (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit. Die

Beschuldigte drohe ihr somit ernstliche Nachteile an. Ebenso sei die

Beschwerdeführerin in ihrer strafrechtlich geschützten Handlungsfreiheit

beschränkt. Die Beschuldigte wisse, dass sie aufgrund der Verfügung der

Zivilkammer des Obergerichts zur Belieferung mit Originalersatzteilen und zur Erbringung

von Aftersales-Leistungen verpflichtet sei und handle willentlich dagegen,

weshalb von vorsätzlichem Handeln auszugehen sei. Ebenso sei die

Rechtswidrigkeit gegeben.

Die Staatsanwaltschaft habe ferner den

Grundsatz der Begründungspflicht verletzt und sei dem Beschleunigungsgebot

nicht nachgekommen. Sie habe die Anzeige betreffend superprovisorische

Massnahmen während rund 70 Tagen nicht behandelt.

2.5

Die Beschuldigte liess dagegen

vorbringen, die Massnahmeentscheide, die sie (nach unzutreffender) Darstellung

der Beschwerdeführerin missachtet haben solle, richteten sich ausschliesslich

gegen B.___ C.___ falle damit als mögliche Täterin mit Bezug auf Art. 292 StGB

von Vorneherein ausser Betracht. Art. 292 StGB sei zunächst ein

Tätigkeitsdelikt, kein Erfolgsdelikt. Ein Erfolg falle einzig in Betracht, wenn

er in der amtlichen Verfügung, deren Verletzung die Strafbarkeit nach Art. 292

StGB begründe, als Tatbestandsmerkmal ausdrücklich vorgesehen sei, was hier

nicht der Fall sei. Die Schweizer Strafhoheit sei nicht gegeben. Mangels

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung durch die zuständigen italienischen

(Zivil-)Gerichte seien die Massnahmeentscheide des Obergerichts Solothurn auf

italienischem Territorium nicht vollstreckbar. Vollstreckbarkeit wäre aber

Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach Art. 292 StGB. Zudem habe die

Beschuldigte den im Massnahmeentscheid getroffenen Verhaltensanweisungen Folge

geleistet.

Hinsichtlich einer allfälligen Nötigung

sei die Beschwerdeführerin nur Anzeigeerstatterin und daher nicht zur

Beschwerde legitimiert. Denn Träger des durch die Bestimmung von Art. 181 StGB

geschützten Rechtsgutes könnten nur natürliche, nicht hingegen juristische

Personen sein.

2.6

In der Eingabe vom 25. April 2019

liess die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festhalten. Die Organe von C.___

handelten auch für B.___, [...], denn faktisch würden die Massnahmen, zu denen

der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts die Beschuldigte verpflichtet

habe, von den zuständigen Organen von C.___ durchgeführt. Die B.___ übe den

bestimmenden Einfluss auf die Tochter C.___ u.a. über die Beteiligung und die

für sie handelnden Personen aus. Wer in der Schweiz geschäfte, müsse sich auch

hier verantworten. Art. 292 StGB sei auch ein Erfolgsdelikt. Habe nämlich ein

Verstoss gegen eine Rechtspflicht einen grossen Schaden zur Folge, begründe

dies einen eigenständigen Anknüpfungspunkt an dem Ort, an dem der Schaden

eingetreten sei. Dies sei vorliegend [...]. Der Verstoss habe einen grossen

Schaden zur Folge. Der Massnahmeentscheid des Obergerichts Solothurn sei auch

vollstreckbar. Er sei in Rechtskraft erwachsen und habe sich an die zuständigen

Personen von [...] gerichtet. Die Organe von B.___ und C.___ würden osmotisch

zusammenarbeiten. Zur Nötigung erwähne die Beschuldigte zu Unrecht, dass nicht

auch juristische Personen von einer Nötigung betroffen sein könnten.

3.

Ungehorsams gegen eine amtliche

Verfügung

3.1

Wer der von einer zuständigen

Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung

dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse

bestraft (Art. 292 StGB).

3.2

Die Tatbestandserfüllung von Art.

292.

StGB setzt unter anderem eine von einer zuständigen Behörde oder einem

zuständigen Beamten erlassene Verfügung voraus. Darunter ist die örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit zu verstehen. Das Vorliegen einer von

einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten erlassenen Verfügung

ist als Tatbestandsmerkmal eine Bundesrechtsfrage und entsprechend vom

Strafrichter frei zu prüfen. Es erweist sich unter strafrechtlichen

Gesichtspunkten als unerheblich, ob eine Verfügung zivilprozessual rechtens

erfolgte, ob eine unzuständigerweise ausgesprochene Verfügung als nichtig oder

nur anfechtbar zu beurteilen ist und ob dem Betroffenen Rechtsmittel zur

Verfügung standen oder nicht. Die Bestrafung aufgrund einer unzuständigerweise

erlassenen Verfügung ist nach Lehre und Rechtsprechung ausgeschlossen (BGE 122

IV 340 Erw. 2, Urteil 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 Erw. 3.1).

3.3

Die Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn ist mit Beschluss vom 8. Juli 2019 auf die Klage der

Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eingetreten, die in Ziff. 8.2 des

Letter of Intent enthaltene Gerichtsstandsklausel umfasse den von der Klägerin

eingeklagten Anspruch mit. In dieser Gerichtsstandsklausel hätten die Parteien

die Zuständigkeit der Gerichte in [...], Italien, vereinbart. Das Obergericht

des Kantons Solothurn sei deshalb örtlich nicht zuständig.

Die Verfügungen des Präsidenten der

Zivilkammer des Obergerichts vom 3. und 28. September 2018 sind folglich von

einer örtlich nicht zuständigen Behörde resp. einem örtlich nicht zuständigen

Beamten ergangen. Dies hat wie erwähnt zur Folge, dass eine Bestrafung nach

Art. 292 StGB ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen auch Christof Riedo/Barbara

Boner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4.

Auflage 2019, Art. 292, N 237 und 241). Daran ändert nichts, dass der Beschluss

vom 8. Juli 2019 noch nicht rechtskräftig ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung

bezüglich der Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach

Art. 292 StGB ist daher bereits aus diesen Gründen – wenn auch erst

nachträglich festgestellt– nicht zu beanstanden.

3.4

Die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich

Art. 292 StGB erweist sich aber auch aus folgenden Erwägungen als korrekt:

Als Täter kommt nur der Adressat der

Verfügung in Frage. Der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist als echtes

Sonderdelikt zu verstehen. Gehilfenschaft wird von vorneherein nicht

sanktioniert, weil es sich um eine blosse Übertretung handelt. Mittäterschaft

ist begrifflich ausgeschlossen. Hat die Verfügung nur einen einzelnen

Adressaten, kommt nur er als Täter in Frage. Wo eine Verfügung an mehrere

Adressaten gerichtet ist, trifft jeden Einzelnen eine bestimmte Pflicht

(Christof Riedo/Barbara Boner in BSK II, a.a.O., Art. 292 N 248, 262, 264).

Die Verfügung des Präsidenten der

Zivilkammer vom 28. September 2018 richtete sich an die verantwortlichen Organe

und geschäftsführenden Organe der B.___ Die Verfügung wurde der B.___ auch via

Rechtshilfe nach [...] zugestellt. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin hätten es folglich die Organe der B.___ unterlassen, der

Verpflichtung gemäss Verfügung vom 28. September 2018 nachzukommen und nicht

diejenigen der C.___. Ein allfälliger Tatort befände sich folglich in Italien,

eine Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden wäre nicht

gegeben. Daran ändert nichts, dass gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin

eine enge Verbindung zwischen B.___ und C.___ besteht. Die Verfügung richtete

sich ausdrücklich an die verantwortlichen Organe der B.___ und die

Verpflichtungen waren durch sie vorzunehmen resp. anzuordnen.

Bezüglich einem allfälligen Erfolgsort

in [...] ist festzuhalten, dass die Tathandlung von Art. 292 StGB im «nicht

Folge leisten» besteht; die auferlegten Pflichten richten sich nach der

Verfügung – dort muss das strafbare Verhalten mit genügender Bestimmtheit

umschrieben sein. Nach dem Inhalt des Befehls ist auch der Tatort zu bestimmen

(Trechsel/Vest in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 292 N 13, Christof Riedo/Barbara Boner

in BSK II, a.a.O., Art. 292 N 80, 251). Vorliegend definierten die Anordnungen

des Präsidenten der Zivilkammer in der Verfügung vom 28. September 2018 keinen

Erfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB. Es handelt sich bei allen Anweisungen

um Verpflichtungen, die von den verantwortlichen Organen in [...] vorzunehmen

waren (Zugang gewähren zum IT-System des Werkstattnetzes, Belieferung mit

Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden Konditionen, Zustellung von

Werkzeugen und Diagnosegeräten, Gewährung von Schutzrechten, Gewährung der Durchführung

von und Entschädigung für Garantieleistungen als zugelassene Werkstatt). Der

durch die Verfügung konkretisierte objektive Tatbestand verlangte, wie die

Beschuldigte zurecht erwähnt, keine räumlich und zeitlich vom Täterverhalten

getrennte Veränderung der Aussenwelt (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 8 N 6).

Schliesslich würde es auch an der

Vollstreckbarkeit der Verfügung fehlen, welche Voraussetzung für eine

Bestrafung nach Art. 292 StGB darstellt (Christof Riedo/Barbara Boner in BSK

II, a.a.O., Art. 292 N 189). Die Verfügung wurde in Italien nie als

vollstreckbar erklärt.

4.

Nötigung

4.1

Der Nötigung nach Art. 181 StGB

macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher

Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas

zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile

stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von

seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre

Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene

Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der

Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Tatbestandsvariante der

«anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen und muss

das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig

überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt

und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Unrechtmässig ist eine Nötigung,

wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten

Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen

einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich

oder sittenwidrig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Januar

2019.

und 6B_979/2018 vom 21. März 2019, je mit Hinweisen).

Juristische Personen können von einer Nötigung

betroffen sein, weil sie im Rahmen ihrer Organisation durch ihre Organe gemäss

Art. 55 ZGB einen Willen bilden, zum Ausdruck bringen und entsprechend handeln,

Rechte haben und Freiheiten geniessen können. Art. 181 StGB schützt die freie

Willensbildung und die freie Willensbetätigung. Eine juristische Person kann

daher beim Tatbestand der Nötigung geschädigt sein, wenn sie in diesen

Rechtsgütern beeinträchtigt wird (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK II, a.a.O.,

Art. 181 N 17).

4.2

Entgegen der Auffassung der

Beschuldigten kann die Beschwerdeführerin somit Geschädigte sein, weshalb nicht

aus diesem Grund mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht

einzutreten wäre.

Die Staatsanwaltschaft hat eine allfällige

Nötigung aber zu Recht verneint.

Das Nötigungsmittel der Gewalt ist

vorliegend unbestrittenermassen nicht gegeben. Nicht erfüllt ist aber auch das

Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile. Eine Intensität des durch

die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwangs, wie sie die schwere

Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung zwar nicht

erforderlich, die Nötigung muss aber mindestens eine Zwangs-intensität

erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von

der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt. Die

Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils ist immer im Gesamtzusammenhang zu

sehen. Strafrechtlich relevant i.S. der Nötigung kann auch ein ernstlicher

Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen

Freiheitsbeschränkung führen kann. Auch bei der Nötigung wird darauf

abgestellt, dass an die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ein objektiver

Massstab anzulegen ist, aus berechtigter Befürchtung vor einer Überdehnung des

Strafschutzes. Den Bedenken einer Überdehnung des Strafschutzes ist ein hoher

Stellenwert einzuräumen, es sei denn, es gehe um besonders schutzbedürftige

Tatopfer, namentlich Kinder oder ältere, den durchschnittlichen

Lebensanforderungen nicht mehr gewachsene Menschen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy

in BSK II, a.a.O., Art. 181 N 26, 32, 34 f.).

Es ist glaubhaft, dass ein allfälliges

Nichtnachkommen der in der Verfügung vom 3. resp. 28. September 2018 erwähnten

Verpflichtungen für die Beschwerdeführerin nachteilig ist. Dennoch kann nicht

von einer Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Nötigungstatbestandes

die Rede sein. Es handelt sich vorliegend um eine zivilrechtliche

Auseinandersetzung zwischen der B.___ und der A.___. Dass es in

zivilrechtlichen Verhältnissen zu einem Machtgefälle kommen kann, ist nicht zu

bestreiten, strafbar kann aber wie erwähnt nur eine unzulässige

Freiheitsbeschränkung sein, welche vorliegend nicht als gegeben erachtet werden

kann. Die Beschwerdeführerin ist nicht im erwähnten Ausmass in ihrer

Handlungsfreiheit eingeschränkt. Sie kann die nötigen Produkte auch anderweitig

beziehen, wenn auch nicht zu denselben Konditionen. Ebenso wenig ist sie als

besonders schutzwürdiges Tatopfer zu bezeichnen.

Aus denselben Gründen fällt auch das

Nötigungsmittel resp. die Generalklausel der «anderen Beschränkung der

Handlungsfreiheit» ausser Betracht. Wie bereits dargelegt, ist diese

Generalklausel restriktiv auszulegen. Nicht jeder Druck auf die

Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181

StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete

Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für

die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher

Nachteile gilt (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK II, a.a.O., Art. 181 N 45, 47).

Von einem derartigen Zwangsmittel kann vorliegend wie erwähnt nicht gesprochen

werden. Es ist glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer

Handlungsfreiheit durch die geltend gemachte Verweigerung des Abschlusses eines

Service-Vertrages mit der Beschwerdeführerin und der geltend gemachten

Weigerung der Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports

eingeschränkt sieht. Dies heisst aber nicht, dass sie auch in ihrer

strafrechtlich geschützten Handlungsfreiheit beschränkt wäre. Es ist nochmals

darauf hinzuweisen, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt.

Dabei mag ein Machtgefälle zwischen den Parteien bestehen, die Erfüllung eines

Straftatbestandes durch ein allfälliges Nichtnachkommen der Verpflichtungen

gemäss der Verfügung vom 3. resp. 28. September 2018 ist aber nicht zu erkennen.

5.

Zusammenfassend hat die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige somit zu Recht nicht an die Hand genommen.

Gegen die Beschwerdeführerin resp. deren verantwortlichen Organe kann nicht mit

einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung

eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Damit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

6.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 2’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

6.2

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach

dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das

ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die

durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom

Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der

Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den

Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des

Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich

abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das

Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht

überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung

des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten

sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie

derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin

hat somit für die Aufwendungen der Beschuldigten aufzukommen.

Die Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und

Marquard Christen machen einen Aufwand von 57,9 Stunden zum Höchstansatz von

CHF 330.00 gemäss § 158 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) geltend

(nachdem ihre Bemühungen effektiv zu einem durchschnittlichen Ansatz von CHF

495.00

pro Stunde zu honorieren seien). Dies erscheint im Vergleich zu anderen

Fällen vom Aufwand her übersetzt. Es handelt sich zwar um eine umfangreiche

Beschwerde, mit der sich die Vertreter der Beschuldigten auseinandersetzten und

zu der sie Stellung bezogen. Ebenso wurde von Seiten der Beschwerdeführerin eine

Replik eingereicht, zu der ebenfalls Stellung genommen wurde, dies aber lediglich

in gekürzter Form. Ein Aufwand von 57,9 Stunden für die Ausarbeitung dieser Rechtsschriften

(inkl. Kontakten mit der Beschuldigten und Kanzleiaufwand) ist dennoch zu hoch;

gerechtfertigt ist ein Aufwand von maximal 40 Stunden. Vom Stundenansatz her

erscheinen die geltend gemachten CHF 330.00 ebenfalls eher überhöht,

nachdem sich der vorliegende Fall nicht als viel komplexer erwies als andere,

die ebenfalls nicht zum Höchstansatz entschädigt werden. Nachdem aber auch die

Beschwerdeführerin selber einen Stundenansatz von über CHF 330.00 ausweist

(jedenfalls für Patrick Krauskopf und dessen Partner) und die Auslagen und die

Mehrwertsteuer nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, rechtfertigt es

sich, die Entschädigung aufgrund des geltend gemachten Ansatzes von CHF 330.00

pro Stunde festzusetzen. Die Entschädigung beträgt damit CHF 13'200.00, zahlbar

durch die Beschwerdeführerin.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2’000.00 zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat der

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total

CHF 13'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 19. Mai 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 6B_1210/2019).