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Entscheid

BKBES.2019.41

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

18. Juni 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 erstattete A.___ als

Beschuldigter wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Vorhalt

einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 88 km/h) Strafanzeige gegen

den Polizeibeamten B.___. Er warf ihm Urkundenfälschung, Fälschung von Aussagen

und falsche Anschuldigung vor, insbesondere angeblich begangen anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2017.

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeige mit Verfügung vom 12. März 2019 nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 22.

März 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Aussagen und

Einvernahmen der Zeugen und Beschuldigten seien zu wiederholen, es sei zu

prüfen, wie und wann der Beschuldigte bezüglich der Art. 253, 303 und 317 StGB

geschult worden sei, es sei gegenüber ihm ein Tätigkeitsverbot bis zum

Abschluss des Strafverfahrens [...] aufzuerlegen und dieses dürfe nur durch ein

psychologisches Gutachten aufgehoben werden.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2.

Mai 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

4. Der Kommandant der Kantonspolizei

beantragte am 8. Mai 2019 in Vertretung von B.___ ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Es ist zunächst festzuhalten, dass

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2019 ist, d.h. die Überprüfung der Frage,

ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu Recht

nicht an die Hand genommen hat. Das Aussprechen eines Tätigkeitsverbots und die

allfällige Anordnung eines psychologischen Gutachtens ist nicht Gegenstand

dieses Verfahrens und kann auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Auf

die Beschwerde ist bezüglich dieser – ohnehin aussichtslosen – Anträge folglich

nicht einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.

Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren

Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen

Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach

der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder

Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».

Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1

StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine

Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des

Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

3.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich

der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 ausgesagt, auf dem

Bild sei weder sein Auto noch sein Schild. Er stelle den Antrag auf das

Originalfoto. Er wolle dieses untersuchen lassen, ob da etwas manipuliert

worden sei. Er finde es nicht in Ordnung, dass der Polizist gleichzeitig die

Vernehmung geführt und protokolliert habe. Er habe viel korrigieren müssen. Er

möchte einen Antrag stellen gegen B.___ betreffend Art. 317 und Art. 253 StGB.

Er möchte nur verstehen, weshalb B.___ Urkunden fälsche. Art. 303 habe dieser

verletzt. Ausserdem habe er die Erstbefragung der Auskunftsperson gefälscht. Sie

habe sicher gesagt, in ein paar Minuten und nicht in 10 Minuten und sie habe

sicher nicht gesagt, dass er (der Beschwerdeführer), die Tendenz habe, zu

schnell zu fahren.

4.

Der Beschwerdeführer hat auf dem

Protokoll der fraglichen Einvernahme vom 12. Juni 2017 auf jeder Seite seine

Initialen angebracht, er hat diverse Ergänzungen und Streichungen vornehmen

lassen und dies ebenfalls mit seinen Initialen bestätigt, er hat am Schluss der

Einvernahme die Rubrik «selber gelesen und bestätigt» angekreuzt und das

Protokoll eigenhändig unterzeichnet. Auch sein Verteidiger, Rechtsanwalt C.___,

hat das Protokoll unterzeichnet. Die Staatsanwaltschaft stellt sich daher zu

Recht auf den Standpunkt, die nunmehr vorgebrachte Behauptung der Fälschung des

Protokolls müsse schon von daher als blosse Schutzbehauptung qualifiziert

werden, zumal sein Verteidiger, welcher während der ganzen Einvernahme anwesend

gewesen sei, mit Sicherheit interveniert hätte, wenn es sich tatsächlich so

zugetragen hätte, wie der Beschwerdeführer nun vorbringe. Eine Manipulation des

Protokolls ist daher zu Recht ausgeschlossen worden.

Keine Anhaltspunkte gibt es auch für

eine Manipulation des Radarfotos. Dies hat der Staatsanwalt dem

Beschwerdeführer bereits anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2019 näher

dargelegt (Erläuterung der technischen Gegebenheiten betr. Radarbild, Rz 128).

Schliesslich sind auch bezüglich der

Erstbefragung von D.___ resp. hinsichtlich des entsprechenden Protokolls vom 3.

Juni 2017 keinerlei Anhaltspunkte auf eine strafbare Handlung seitens des

Beschuldigten erkennbar. Frau D.___ hat das fragliche Protokoll eigenhändig

unterzeichnet.

Zusammenfassend ist die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft folglich nicht zu beanstanden.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend

abzuweisen.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier