BKBES.2019.41
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
18. Juni 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Thomas Zuber, Kommandant,
Polizeikommando, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 erstattete A.___ als
Beschuldigter wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Vorhalt
einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 88 km/h) Strafanzeige gegen
den Polizeibeamten B.___. Er warf ihm Urkundenfälschung, Fälschung von Aussagen
und falsche Anschuldigung vor, insbesondere angeblich begangen anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2017.
1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeige mit Verfügung vom 12. März 2019 nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 22.
März 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Aussagen und
Einvernahmen der Zeugen und Beschuldigten seien zu wiederholen, es sei zu
prüfen, wie und wann der Beschuldigte bezüglich der Art. 253, 303 und 317 StGB
geschult worden sei, es sei gegenüber ihm ein Tätigkeitsverbot bis zum
Abschluss des Strafverfahrens [...] aufzuerlegen und dieses dürfe nur durch ein
psychologisches Gutachten aufgehoben werden.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2.
Mai 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
4. Der Kommandant der Kantonspolizei
beantragte am 8. Mai 2019 in Vertretung von B.___ ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Es ist zunächst festzuhalten, dass
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2019 ist, d.h. die Überprüfung der Frage,
ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu Recht
nicht an die Hand genommen hat. Das Aussprechen eines Tätigkeitsverbots und die
allfällige Anordnung eines psychologischen Gutachtens ist nicht Gegenstand
dieses Verfahrens und kann auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Auf
die Beschwerde ist bezüglich dieser – ohnehin aussichtslosen – Anträge folglich
nicht einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen
Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach
der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder
Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».
Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine
Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des
Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich
der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 ausgesagt, auf dem
Bild sei weder sein Auto noch sein Schild. Er stelle den Antrag auf das
Originalfoto. Er wolle dieses untersuchen lassen, ob da etwas manipuliert
worden sei. Er finde es nicht in Ordnung, dass der Polizist gleichzeitig die
Vernehmung geführt und protokolliert habe. Er habe viel korrigieren müssen. Er
möchte einen Antrag stellen gegen B.___ betreffend Art. 317 und Art. 253 StGB.
Er möchte nur verstehen, weshalb B.___ Urkunden fälsche. Art. 303 habe dieser
verletzt. Ausserdem habe er die Erstbefragung der Auskunftsperson gefälscht. Sie
habe sicher gesagt, in ein paar Minuten und nicht in 10 Minuten und sie habe
sicher nicht gesagt, dass er (der Beschwerdeführer), die Tendenz habe, zu
schnell zu fahren.
4.
Der Beschwerdeführer hat auf dem
Protokoll der fraglichen Einvernahme vom 12. Juni 2017 auf jeder Seite seine
Initialen angebracht, er hat diverse Ergänzungen und Streichungen vornehmen
lassen und dies ebenfalls mit seinen Initialen bestätigt, er hat am Schluss der
Einvernahme die Rubrik «selber gelesen und bestätigt» angekreuzt und das
Protokoll eigenhändig unterzeichnet. Auch sein Verteidiger, Rechtsanwalt C.___,
hat das Protokoll unterzeichnet. Die Staatsanwaltschaft stellt sich daher zu
Recht auf den Standpunkt, die nunmehr vorgebrachte Behauptung der Fälschung des
Protokolls müsse schon von daher als blosse Schutzbehauptung qualifiziert
werden, zumal sein Verteidiger, welcher während der ganzen Einvernahme anwesend
gewesen sei, mit Sicherheit interveniert hätte, wenn es sich tatsächlich so
zugetragen hätte, wie der Beschwerdeführer nun vorbringe. Eine Manipulation des
Protokolls ist daher zu Recht ausgeschlossen worden.
Keine Anhaltspunkte gibt es auch für
eine Manipulation des Radarfotos. Dies hat der Staatsanwalt dem
Beschwerdeführer bereits anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2019 näher
dargelegt (Erläuterung der technischen Gegebenheiten betr. Radarbild, Rz 128).
Schliesslich sind auch bezüglich der
Erstbefragung von D.___ resp. hinsichtlich des entsprechenden Protokolls vom 3.
Juni 2017 keinerlei Anhaltspunkte auf eine strafbare Handlung seitens des
Beschuldigten erkennbar. Frau D.___ hat das fragliche Protokoll eigenhändig
unterzeichnet.
Zusammenfassend ist die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft folglich nicht zu beanstanden.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend
abzuweisen.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier