BKBES.2019.51
Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin
12. September 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 12. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa
Mensik,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,
Beschuldigter
betreffend Einstellungs-
und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 2. Juni 2018, 11:50 Uhr, ereignete
sich auf der [...]strasse in [...] ein Verkehrsunfall zwischen dem
Fahrradlenker A.___ und dem PW-Lenker B.___. In Fahrtrichtung [...] Zentrum überholte
B.___ den Fahrradlenker A.___, der mit seinem Fahrrad mit elektrischer
Unterstützung ebenfalls Richtung [...] Zentrum unterwegs war. Während des
Überholvorgangs kam es zu einer seitlichen Kollision, wodurch A.___ zu Boden
stürzte und verletzt wurde.
1.2 Gemäss Strafanzeige der Polizei vom 20.
Juni 2018 wird A.___ ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs vorgehalten, indem er nach
Aussagen einer Auskunftsperson während des Überholmanövers einen Schwenker nach
links gemacht habe, wodurch es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen
sei.
Am 18. Juni 2018 liess A.___ durch
seinen damaligen Vertreter gegen B.___ Strafantrag wegen aller in Frage
kommender Straftatbestände stellen und konstituierte sich als Privatkläger im
Verfahren gegen B.___. Mit Schreiben vom 31. August 2018 stellte der neu
beigezogene Vertreter von A.___, Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, Strafanzeige
gegen B.___ wegen des Verdachts der (mittelschweren) Körperverletzung und der
Verletzung von Verkehrsvorschriften.
1.3 Mit einer Einstellungs- und
Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gestützt auf
Art. 54 StGB ein (Ziff. 1). Angesichts der Schwere seiner Verletzungen wäre
eine Strafe unangemessen. Der Strafantrag bzw. die Strafanzeige gegen B.___
wurde nicht an die Hand genommen (Ziff. 2). Nach Ausführungen der involvierten
Personen müsse A.___ vorgehalten werden, den Verkehrsunfall durch einen
plötzlichen Schwenker nach links verursacht zu haben. A.___ wurde keine
Entschädigung ausgerichtet (Ziff. 4).
2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend
B.___ liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. April 2019 Beschwerde
erheben mit den Anträgen auf Aufhebung der Ziff. 2 und 4 der Verfügung sowie auf
Anweisung der Vorinstanz, die Strafanzeige gegen B.___ an die Hand zu nehmen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14.
Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 liess
der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalten.
5. B.___ (nachfolgend Beschuldigter)
liess mit Eingabe vom 18. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragen,
während der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 erneut an der Beschwerde
festhalten liess.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist nur die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft betreffend B.___. Die Einstellung der Strafuntersuchung
gegen A.___ wurde nicht angefochten.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen
Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach
der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder
Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».
Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine
Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des
Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
3.1
B.___ gab nach dem Unfall zu
Protokoll, er sei auf dem Heimweg gewesen nach [...]. Bis zum Kreisverkehr bei
der Coop-Tankstelle sei alles normal gewesen. Er sei mit seinem Fahrzeug weiter
auf der [...]strasse gefahren. Dann habe er rechts auf dem Radstreifen drei
Fahrradlenker wahrgenommen. Die zwei vorderen Fahrräder seien Rennvelos gewesen
und hinter ihnen sei noch ein Fahrradlenker gewesen. Dieser habe bei der
Ausfahrt des Kreisverkehrs extreme Schwenker gemacht. Er sei hinter ihm her
gefahren bis er das Gefühl gehabt habe, der Fahrradlenker fahre wieder sicher.
Dann habe er zum Überholen angesetzt. Er sei mit ca. 30-35 km/h gegen die
Mittellinie gefahren um genügend Abstand zu den Fahrrädern zu haben. Als er
neben dem Fahrradlenker gefahren sei, habe er einen dumpfen, unangenehmen Knall
gehört. Er sei der Meinung gewesen, dass der Fahrradlenker rechts nicht mehr in
seinem Sichtfeld gewesen sei. Er habe dann im Augenwinkel schon wahrgenommen, dass
der Fahrradlenker gestürzt sei und habe deshalb abgebremst. Er sei dann mit dem
Auto ein wenig nach rechts gefahren, um den Gegenverkehr nicht zu
beeinträchtigen. Er sei aus dem Auto gestiegen und zum Mann gegangen, der
verletzt am Boden gelegen sei.
3.2
Weil der Fahrradlenker gegenüber der
Patrouille keine Angaben zum Verkehrsunfall machen konnte, wurde eine
Medienmitteilung veranlasst, worauf sich C.___ und D.___ meldeten.
C.___, Polizist, gab am 5. Juni 2018 zu
Protokoll, er sei damals Richtung [...] gefahren. Etwa auf der Höhe der Firma [...]
seien ihm aus der Gegenrichtung kommend drei Radfahrer aufgefallen, dies vor
allem deshalb, weil die vorderen zwei Radfahrer mit Rennvelos nebeneinander
gefahren seien. Dies habe er aus einer Entfernung von ca. 150 m beobachten
können. Etwa 20 bis 30 m hinter diesen Rennvelofahrern sei das dritte Fahrrad
gefolgt. Er habe beobachten können, wie ein PW-Lenker mit seinem grauen
Fahrzeug diesen Radfahrer am Überholen gewesen sei. Der PW-Lenker habe beim
Überholen sicherlich einen seitlichen Abstand von mehr als einem Meter gehabt
und die Geschwindigkeit würde er auf max. 40 km/h schätzen. Plötzlich habe der
Radfahrer einen unübersehbaren Schwenker nach links gemacht und sei seiner
Meinung nach etwa auf der Höhe des rechten Seitenspiegels des grauen
Personenwagens kollidiert. Anschliessend sei der Fahrradlenker zu Fall gekommen
und sei etwa in der Mitte seiner Fahrspur liegen geblieben. Zu diesem Zeitpunkt
habe er sich mit seinem Fahrzeug noch ca. 40 m vor dem grauen Personenwagen
befunden, den er habe kreuzen wollen. In dem Moment, als der Radfahrer diesen
Schwenker gemacht habe, habe er seine Beifahrerin gefragt, ob sie diesen
Schwenker auch gesehen habe, was sie bejaht habe. Beim Vorbeifahren habe er
noch sehen können, dass es sich beim verunfallten Fahrrad vermutlich um ein
E-Bike gehandelt habe. Da er im Seitenspiegel gesehen habe, dass der PW-Lenker
unverzüglich angehalten habe und sich auch weitere Personen um den verletzten
Radfahrer gekümmert hätten, habe er seine Fahrt fortgesetzt.
D.___, Polizistin, gab am 7. Juni 2018
zu Protokoll, sie sei vor dem Mittag mit dem Patrouillenwagen von [...] nach [...]
gefahren. Sie sei alleine mit dem Dienstfahrzeug unterwegs gewesen. Um ca.
11:45 Uhr habe sie die [...]-Kreuzung in der [...] passiert. Ca. 50 m nach der
Lichtsignalanlage sei ihr auf dem dortigen Fahrradstreifen, links neben der
Fahrbahn, ein Velofahrer mit einem E-Bike aufgefallen, der in Fahrtrichtung […]
unterwegs gewesen sei. Das E-Bike sei schwarz gewesen und habe sehr grosse
Reifen gehabt, die aufgrund der leuchtend grünen Felgen zusätzlich aufgefallen
seien. Der Velofahrer sei extrem langsam gefahren, habe nicht in die Pedale
getreten und stark geschwankt. Er habe seitlich ca. 1,5 bis 2 m Platz
gebraucht, was an dieser Stelle kein Problem dargestellt habe. Für sie habe es
so ausgesehen, als würde er aufgrund des geringen Tempos schwanken.
3.3
Der Beschwerdeführer konnte nach
seiner Entlassung aus dem Spital am 11. Juni 2018 befragt werden. Er gab an, sich
nicht an den Unfall erinnern zu können. Er habe keine Ahnung wie der Unfall
passiert sei. Er wisse noch, dass er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei und
wie er nachher im Spital gewesen sei. Er erinnere sich an den Kreisel, wo er
mit seiner Hand ein Handzeichen gegeben habe, um diesen zu verlassen. Vor dort
an wisse er nichts mehr bis zum Zeitpunkt im Spital. Die Strecke kenne er gut.
Das Fahrrad gehöre ihm. Es sei ein Elektrovelo mit dickeren Pneus. Er fahre
regelmässig mit diesem E-Bike. Auf die Frage, ob er der Auffassung sei, mit dem
E-Bike eine sichere Fahrweise zu haben, antwortete er, millionenprozentig. (AF)
Er sei sicher nicht über 20 km/h gefahren und das sage er zu hundert Prozent. Er
sei ohne elektronische Unterstützung gefahren. Er habe ein wenig weiter vorne,
wo der Unfall passiert sei, anhalten wollen. Dort führe ein Landsmann von ihm
ein Restaurant.
Auf Frage, ob er von [...] nach [...]
immer ohne elektronische Unterstützung gefahren sei, antwortete er, die
Batterie sei eingeschalten gewesen, aber er habe noch in die Pedale getreten.
Auf Nachfrage, dann sei die Batterie zum Unfallzeitpunkt also eingeschaltet
gewesen, meinte er, das wisse er nicht mehr. Auf den weiteren Einwand, sie (die
Polizeibeamtin) habe festgestellt, dass am Fahrrad alles in Ordnung sei, dass
das Handling aber – sie sei ca. 300 m damit gefahren – gar nicht so einfach
sei, sagte der Beschwerdeführer aus, nein, für ihn sei es nicht speziell, es
sei ganz normal zum Fahren. Auf Frage, C.___ habe gesagt, er (der
Beschwerdeführer) habe einen unübersehbaren Schwenker nach links gemacht und
sei dabei mit dem PW kollidiert, sagte er, nein, nein, er sei nicht betrunken
gewesen. Er habe das nicht gemacht. Auf den Einwand, auch D.___ habe ausgesagt,
er sei weiter vorne auf dem Radweg extrem langsam gefahren, habe nicht in die
Pedale getreten und stark geschwankt, meinte er, wenn er beim Velo in die
Pedale trete, laufe es sehr weit. Wenn es dann nach oben gehe, könne er die Batterie
einschalten. Wenn es nach unten gehe oder geradeaus, könne er sogar noch
Batterie/Akku sparen. Er habe nicht geschwankt, sondern sei normal auf dem
Radstreifen gefahren. Er wolle vom anderen Mann wissen, weshalb er dies gemacht
habe, ob er ihn habe umbringen wollen oder weshalb er ihm solche Schmerzen
zugefügt habe. Er kenne die Strecke so gut, dass er sie rückwärts fahren
könnte.
4.1
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___ im Wesentlichen damit, gemäss
geschildertem Sachverhalt und den massgeblichen Aussagen der Unfallbeteiligten
sowie des Augenzeugen C.___ bestehe offensichtlich kein Anlass, gegen den
PW-Lenker eine Strafuntersuchung einzuleiten. Es bestünden keinerlei Hinweise
auf eine Sorgfaltspflichts- bzw. Verkehrsregelverletzung seinerseits. Vielmehr
sei der Unfall auf eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln seitens des
verunfallten Beschwerdeführers zurückzuführen.
4.2
Der Beschwerdeführer vertritt
demgegenüber die Auffassung, der PW-Lenker habe ihm im Bereich der Einmündung
des Fahrradstreifens in die Hauptstrasse den Vortritt verweigert, weshalb es
zur Kollision gekommen sei. Zudem seien Abriebspuren am rechten Aussenspiegel
des PW sowie Schleifspuren auf der Strasse festgestellt worden, woraus
ersichtlich sei, dass er nach der Kollision kurz mitgeschleift worden sei. Er
habe sich vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Aktennotiz vom 16.
November 2018 äussern können. Mit der Aktennotiz werde anerkannt, dass der
polizeiliche Rapport vom 2. Juni 2018 z.T. fehlerhaft gewesen sei. Aufgrund der
Aktennotiz habe er auch erstmals erfahren, dass es eine Ersthelferin gegeben
habe und dass es sich beim jungen Mädchen auf der von B.___ nachgereichten Foto
um deren Tochter, eine potentielle Zeugin, gehandelt habe. Er sei daran
gehindert worden, den beiden Frauen Fragen zu stellen. Ebenso sei der
Beweisantrag, den automobilistischen Leumund des Beschuldigten abzuklären, zu
Unrecht abgewiesen worden. Die aktenkundige, formlose Erstbefragung von C.___
ersetze ferner keine detaillierte Einvernahme. Es sei aktenmässig erstellt,
dass der Beschwerdeführer im Bereich der Einmündung des Fahrradstreifens in die
Hauptstrasse vom Unfallfahrzeug seitlich von hinten angefahren worden sei. Die
Staatsanwaltschaft habe einen Tausch der Parteirollen (Opfer-Geschädigter)
vorgenommen und dies könne nicht widerspruchslos hingenommen werden.
4.3
Die Staatsanwaltschaft weist in der
Eingabe vom 14. Mai 2019 darauf hin, die vom Beschwerdeführer bemängelte
Aktennotiz vom 16. November 2018 stelle eine zulässige Verifizierung in Bezug
auf die offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung der Fahrzeugseiten (Verschrieb)
im Polizeirapport sowie auf das Vorhandensein weiterer potenzieller Zeugen dar.
Abgesehen von den Behauptungen des Beschwerdeführers bestünden keinerlei
Hinweise, welche auf ein Verschulden von B.___ hindeuten würden. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen
geeignet sein sollten, Gegenteiliges zu Tage zu fördern. Nach Angaben der
Polizei liessen sich gerade keine weiteren Zeugen finden, die allenfalls
weitere Angaben zum Unfallgeschehen hätten machen können. Auch der
Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter hätten während des ganzen Verfahrens
keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermocht, welche über reine
Behauptungen eines Verschuldens von B.___ am Verkehrsunfall hinausgingen.
4.4
Der Beschuldigte führt zum Einwand
der Vortrittsverweigerung und des Mitschleifens in der Eingabe vom 18. Juni
2019.
zunächst aus, der Unfall sei nach der Einmündung der Hauseinfahrt
geschehen, mithin einiges nach dem Ende des gelben Fahrradstreifens. Sodann
gebe es keine Hinweise auf ein Mitschleifen des Beschwerdeführers durch den PW
des Beschuldigten. Es treffe nicht zu, dass die Unfallendlage verändert worden
sei. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er zur Aktennotiz
vom 16. November 2018 nicht habe Stellung nehmen können, das rechtliche Gehör
verletzt worden sei, sei nicht ersichtlich. C.___ habe eine klare Aussage
gemacht, weshalb die Staatsanwaltschaft auf die Befragung von weiteren Personen
habe verzichten können; zumal diese den Unfall ohnehin nicht beobachtet hätten.
Die Ablehnung eines Beweisantrags sei zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache
nach der Würdigung des Beweisergebnisses als unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen sei.
Inwiefern eine neuerliche Befragung von Herrn C.___ neues Erhellendes bringen
solle, sei ebenfalls nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer verlege den Unfall
einfach selber viel näher zum Kreisel. Die Endlage des verletzten
Beschwerdeführers sei weit weg vom Ende des Velostreifens resp. der Einmündung
des Radstreifens in die Hauptstrasse. Obwohl ein Zeuge den Schwenker gesehen
habe, halte der Beschwerdeführer an seiner Sachverhaltsdarstellung
unbegreiflicherweise fest. Sodann sei der ungetrübte automobilistische Leumund
des Beschuldigten irrelevant. Die Staatsanwaltschaft habe keine Teilnahmerechte
verletzt. Sie habe auf weitere Beweiserhebungen verzichten dürfen.
5.1
In der fraglichen Aktennotiz vom 16.
November 2018 hat die Untersuchungsbeamtin der Staatsanwaltschaft eine
telefonische Nachfrage bei der die Strafanzeige vom 20. Juni 2018 verfassenden
Polizeibeamtin E.___ schriftlich festgehalten. E.___ hatte auf Nachfrage
bestätigt, dass sich im Rapport vom 20. Juni 2018 ein Fehler eingeschlichen
hatte. Korrekt seien die Abriebspuren am rechten Aussenspiegel und der Türe
hinten rechts sowie die Kratzer am Kotflügel hinten rechts. Beim Mädchen auf
dem Foto handle es sich um die Tochter der Ersthelferin vor Ort. Beide hätten
den Unfall nicht beobachten können. Dies sei durch die Polizei vor Ort
abgeklärt worden, weshalb sie auch nicht als Auskunftspersonen im Rapport
aufgeführt seien.
Dass die Staatsanwaltschaft diese
Aktennotiz nicht vorgängig zur Stellungnahme zugestellt hat, stellt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist offensichtlich, dass es sich bei
der Fahrzeugbeschreibung auf S. 3 des Rapports «Abriebspuren an linkem
Aussenspiegel» sowie «Kratzer am Kotflügel hinten links» um einen Verschrieb
handelt. Dies geht bereits aus dem Rapport selber hervor (Fotos, Mikrospuren).
Die Aussage von E.___ gegenüber der Staatsanwaltschaft stellt daher lediglich
eine Richtigstellung dieses offensichtlichen Verschriebs (links statt rechts) dar.
In der Aktennotiz wird wie erwähnt
zusätzlich bestätigt, dass die Ersthelferin und deren Tochter den Unfall nicht
hätten beobachten können. Im Umstand, dass diese Bestätigung dem
Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur
Stellungnahme zugestellt wurde, ist ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erblicken. E.___ hatte lediglich bestätigt, wer dieses Mädchen ist,
dass sie damals abgeklärt hatte, ob sie oder ihre Mutter den Unfall hatten beobachten
können, was sie verneint hätten, und dass sie sie aus diesem Grund auch nicht
als Auskunftspersonen im Rapport aufgeführt hatte. Es ist deshalb in der Tat
nicht erkennbar, weshalb diese beiden Frauen nochmals hätten gefragt werden
sollen, ob sie den Unfall hätten beobachten können. Die beiden Frauen hatten
sich auch nicht auf den Medienaufruf nach dem Unfall gemeldet. Im Übrigen kann
diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der
Stellungnahme vom 14. Mai 2019 verwiesen werden (Ziff. 2 mit Verweis auf Niklaus
Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3.
Auflage, 2018, Art. 310 N 1).
5.2
Der Beschwerdeführer bringt in der
Beschwerde weiter vor, er sei von Anfang an der felsenfesten Auffassung
gewesen, der PW-Lenker habe ihm im Bereich der Einmündung des Fahrradstreifens
in die Hauptstrasse den Vortritt verweigert. Deswegen sei es zur folgenschweren
Kollision gekommen. Dieser Auffassung kann er nicht – und schon gar nicht von
Anfang an – gewesen sein, nachdem er in der Einvernahme vom 11. Juni 2018
selber zu Protokoll gegeben hatte, er habe ab dem Zeitpunkt, als er den Kreisel
verlassen habe, bis zum Zeitpunkt, als er im Spital gewesen sei, keine Erinnerungen.
In der Eingabe vom 29. Mai 2019 wird dazu ausgeführt, der zeitweise Filmriss
des Beschwerdeführers sei naturgemäss erst im Zeitpunkt der Kollision und des
anschliessenden Sturzes aufgetreten und nicht vorher. Dies mag naturgemäss
sein, ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hatte, er
habe ab dem Zeitpunkt, als er den Kreisel verlassen habe, keine Erinnerungen
mehr. Nachdem der Kreisel mehr als hundert Meter vor der Unfallstelle liegt,
kann er daher keine Angaben dazu machen, ob der PW-Lenker ihm im Bereich der
Einmündung des Fahrradstreifens in die Hauptstrasse den Vortritt verweigert
hat.
Diesbezüglich ist ohnehin festzuhalten,
dass nicht ersichtlich ist, welche Vortrittsregelung der Beschwerdeführer hier
anspricht. Die Kollision hat sich nach dem Ende des Fahrradstreifens ereignet
(vgl. Fotos im Polizeirapport, nachfolgend auch Ziff. 5.4) und keineswegs dort,
wo der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 4. Oktober 2018 erwähnt (Foto Nr. 3).
5.3
Weiter erwähnt der Beschwerdeführer,
es seien Abriebspuren am rechten Aussenspiegel des PW sowie Schleifspuren auf
der Strasse festgestellt worden, woraus ersichtlich sei, dass er nach der
Kollision kurz mitgeschleift worden sei. Dies ist nicht belegt. Abriebspuren am
rechten Aussenspiegel deuten keineswegs auf ein Mitschleifen hin und auch
Schleifspuren auf der Strasse nicht. Diese können genauso durch den Sturz
allein entstanden sein.
5.4
Hinsichtlich des Einwandes, die
Unfallendlage sei vor dem Eintreffen der Polizei verändert worden, ist darauf
hinzuweisen, dass der verletzte Beschwerdeführer gemäss Fotos der Polizei immer
noch auf dem Boden liegt und dort erstversorgt wird. Seine Endlage wurde somit
nicht verändert. Es wurde lediglich das auf ihm liegende Fahrrad entfernt. Der
Beschuldigte hat mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor dem verletzten
Beschwerdeführer auf der rechten Fahrbahn angehalten.
5.5
Weshalb eine erneute Einvernahme von
C.___ neue Erkenntnisse bringen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. C.___
hat eine klare Aussage gemacht und die Situation genau schildern können (vgl. seine
detaillierten Aussagen unter Ziff. 3.2).
Dass er allenfalls mit dem Beschuldigten
befreundet sein könnte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, und er deshalb erneut
befragt werden müsste, ist nicht anzunehmen, ist C.___ doch nach seiner
Beobachtung weitergefahren (weil er gesehen hatte, dass der Beschuldigte
anhielt und auch weitere Personen sich um den verletzten Radfahrer kümmerten)
und hat sich erst auf die Medienmitteilung hin gemeldet. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass es sich bei C.___ um einen Polizisten handelt. Es ist daher
kaum anzunehmen, dass er sich auf einen Medienaufruf hin meldet und einen nicht
seinen Beobachtungen entsprechenden Verkehrsunfall schildert.
5.6
Dass die Staatsanwaltschaft keine
weiteren Abklärungen zum automobilistischen Leumund des Beschuldigten tätigte,
kann ihr nicht vorgehalten werden. Die Abklärung des Unfallhergangs hat klar
ergeben, dass die Kollision auf einen plötzlichen Schwenker seitens des
Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
6.
Zusammenfassend geht die
Staatsanwaltschaft folglich zu Recht davon aus, es gebe keinerlei Hinweise,
welche auf ein Verschulden von B.___ hindeuten würden. Dafür, dass er nicht mit
genügendem seitlichen Abstand überholt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte, im
Gegenteil, hat C.___ doch sowohl ausgesagt, der PW-Lenker habe einen seitlichen
Abstand von mehr als einem Meter gehabt wie auch, dass der Beschwerdeführer
plötzlich einen unübersehbaren Schwenker nach links gemacht habe. Der
Beschuldigte hat auch glaubhaft ausgesagt, erst zum Überholen angesetzt zu
haben, als der Beschwerdeführer wieder sicher fuhr. Etwas anderes liesse sich
ihm auch nicht nachweisen, nachdem C.___ von einem plötzlichen Schwenker
gesprochen hat. Die Nichtanhandnahme des Strafantrags resp. der Strafanzeige
gegen den Beschuldigten ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde
entsprechend abzuweisen.
7.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 1’200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
7.2
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die
durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom
Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der
Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des
Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen.
Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht
hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht
überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung
des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten
sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie
derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat
somit für die Aufwendungen des Beschuldigten aufzukommen.
Rechtsanwalt Beat Gerber macht CHF 1'586.00
(Stundenansatz von CHF 260.00) geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive
Auslagen von CHF 61.40 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer
Entschädigung von CHF 1'774.25. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total
CHF 1'774.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier