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Entscheid

BKBES.2019.51

Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

12. September 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 2. Juni 2018, 11:50 Uhr, ereignete

sich auf der [...]strasse in [...] ein Verkehrsunfall zwischen dem

Fahrradlenker A.___ und dem PW-Lenker B.___. In Fahrtrichtung [...] Zentrum überholte

B.___ den Fahrradlenker A.___, der mit seinem Fahrrad mit elektrischer

Unterstützung ebenfalls Richtung [...] Zentrum unterwegs war. Während des

Überholvorgangs kam es zu einer seitlichen Kollision, wodurch A.___ zu Boden

stürzte und verletzt wurde.

1.2 Gemäss Strafanzeige der Polizei vom 20.

Juni 2018 wird A.___ ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs vorgehalten, indem er nach

Aussagen einer Auskunftsperson während des Überholmanövers einen Schwenker nach

links gemacht habe, wodurch es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen

sei.

Am 18. Juni 2018 liess A.___ durch

seinen damaligen Vertreter gegen B.___ Strafantrag wegen aller in Frage

kommender Straftatbestände stellen und konstituierte sich als Privatkläger im

Verfahren gegen B.___. Mit Schreiben vom 31. August 2018 stellte der neu

beigezogene Vertreter von A.___, Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, Strafanzeige

gegen B.___ wegen des Verdachts der (mittelschweren) Körperverletzung und der

Verletzung von Verkehrsvorschriften.

1.3 Mit einer Einstellungs- und

Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die

Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gestützt auf

Art. 54 StGB ein (Ziff. 1). Angesichts der Schwere seiner Verletzungen wäre

eine Strafe unangemessen. Der Strafantrag bzw. die Strafanzeige gegen B.___

wurde nicht an die Hand genommen (Ziff. 2). Nach Ausführungen der involvierten

Personen müsse A.___ vorgehalten werden, den Verkehrsunfall durch einen

plötzlichen Schwenker nach links verursacht zu haben. A.___ wurde keine

Entschädigung ausgerichtet (Ziff. 4).

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend

B.___ liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. April 2019 Beschwerde

erheben mit den Anträgen auf Aufhebung der Ziff. 2 und 4 der Verfügung sowie auf

Anweisung der Vorinstanz, die Strafanzeige gegen B.___ an die Hand zu nehmen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14.

Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 liess

der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalten.

5. B.___ (nachfolgend Beschuldigter)

liess mit Eingabe vom 18. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragen,

während der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 erneut an der Beschwerde

festhalten liess.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ist nur die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft betreffend B.___. Die Einstellung der Strafuntersuchung

gegen A.___ wurde nicht angefochten.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.

Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren

Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen

Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach

der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder

Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».

Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1

StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine

Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des

Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

3.1

B.___ gab nach dem Unfall zu

Protokoll, er sei auf dem Heimweg gewesen nach [...]. Bis zum Kreisverkehr bei

der Coop-Tankstelle sei alles normal gewesen. Er sei mit seinem Fahrzeug weiter

auf der [...]strasse gefahren. Dann habe er rechts auf dem Radstreifen drei

Fahrradlenker wahrgenommen. Die zwei vorderen Fahrräder seien Rennvelos gewesen

und hinter ihnen sei noch ein Fahrradlenker gewesen. Dieser habe bei der

Ausfahrt des Kreisverkehrs extreme Schwenker gemacht. Er sei hinter ihm her

gefahren bis er das Gefühl gehabt habe, der Fahrradlenker fahre wieder sicher.

Dann habe er zum Überholen angesetzt. Er sei mit ca. 30-35 km/h gegen die

Mittellinie gefahren um genügend Abstand zu den Fahrrädern zu haben. Als er

neben dem Fahrradlenker gefahren sei, habe er einen dumpfen, unangenehmen Knall

gehört. Er sei der Meinung gewesen, dass der Fahrradlenker rechts nicht mehr in

seinem Sichtfeld gewesen sei. Er habe dann im Augenwinkel schon wahrgenommen, dass

der Fahrradlenker gestürzt sei und habe deshalb abgebremst. Er sei dann mit dem

Auto ein wenig nach rechts gefahren, um den Gegenverkehr nicht zu

beeinträchtigen. Er sei aus dem Auto gestiegen und zum Mann gegangen, der

verletzt am Boden gelegen sei.

3.2

Weil der Fahrradlenker gegenüber der

Patrouille keine Angaben zum Verkehrsunfall machen konnte, wurde eine

Medienmitteilung veranlasst, worauf sich C.___ und D.___ meldeten.

C.___, Polizist, gab am 5. Juni 2018 zu

Protokoll, er sei damals Richtung [...] gefahren. Etwa auf der Höhe der Firma [...]

seien ihm aus der Gegenrichtung kommend drei Radfahrer aufgefallen, dies vor

allem deshalb, weil die vorderen zwei Radfahrer mit Rennvelos nebeneinander

gefahren seien. Dies habe er aus einer Entfernung von ca. 150 m beobachten

können. Etwa 20 bis 30 m hinter diesen Rennvelofahrern sei das dritte Fahrrad

gefolgt. Er habe beobachten können, wie ein PW-Lenker mit seinem grauen

Fahrzeug diesen Radfahrer am Überholen gewesen sei. Der PW-Lenker habe beim

Überholen sicherlich einen seitlichen Abstand von mehr als einem Meter gehabt

und die Geschwindigkeit würde er auf max. 40 km/h schätzen. Plötzlich habe der

Radfahrer einen unübersehbaren Schwenker nach links gemacht und sei seiner

Meinung nach etwa auf der Höhe des rechten Seitenspiegels des grauen

Personenwagens kollidiert. Anschliessend sei der Fahrradlenker zu Fall gekommen

und sei etwa in der Mitte seiner Fahrspur liegen geblieben. Zu diesem Zeitpunkt

habe er sich mit seinem Fahrzeug noch ca. 40 m vor dem grauen Personenwagen

befunden, den er habe kreuzen wollen. In dem Moment, als der Radfahrer diesen

Schwenker gemacht habe, habe er seine Beifahrerin gefragt, ob sie diesen

Schwenker auch gesehen habe, was sie bejaht habe. Beim Vorbeifahren habe er

noch sehen können, dass es sich beim verunfallten Fahrrad vermutlich um ein

E-Bike gehandelt habe. Da er im Seitenspiegel gesehen habe, dass der PW-Lenker

unverzüglich angehalten habe und sich auch weitere Personen um den verletzten

Radfahrer gekümmert hätten, habe er seine Fahrt fortgesetzt.

D.___, Polizistin, gab am 7. Juni 2018

zu Protokoll, sie sei vor dem Mittag mit dem Patrouillenwagen von [...] nach [...]

gefahren. Sie sei alleine mit dem Dienstfahrzeug unterwegs gewesen. Um ca.

11:45 Uhr habe sie die [...]-Kreuzung in der [...] passiert. Ca. 50 m nach der

Lichtsignalanlage sei ihr auf dem dortigen Fahrradstreifen, links neben der

Fahrbahn, ein Velofahrer mit einem E-Bike aufgefallen, der in Fahrtrichtung […]

unterwegs gewesen sei. Das E-Bike sei schwarz gewesen und habe sehr grosse

Reifen gehabt, die aufgrund der leuchtend grünen Felgen zusätzlich aufgefallen

seien. Der Velofahrer sei extrem langsam gefahren, habe nicht in die Pedale

getreten und stark geschwankt. Er habe seitlich ca. 1,5 bis 2 m Platz

gebraucht, was an dieser Stelle kein Problem dargestellt habe. Für sie habe es

so ausgesehen, als würde er aufgrund des geringen Tempos schwanken.

3.3

Der Beschwerdeführer konnte nach

seiner Entlassung aus dem Spital am 11. Juni 2018 befragt werden. Er gab an, sich

nicht an den Unfall erinnern zu können. Er habe keine Ahnung wie der Unfall

passiert sei. Er wisse noch, dass er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei und

wie er nachher im Spital gewesen sei. Er erinnere sich an den Kreisel, wo er

mit seiner Hand ein Handzeichen gegeben habe, um diesen zu verlassen. Vor dort

an wisse er nichts mehr bis zum Zeitpunkt im Spital. Die Strecke kenne er gut.

Das Fahrrad gehöre ihm. Es sei ein Elektrovelo mit dickeren Pneus. Er fahre

regelmässig mit diesem E-Bike. Auf die Frage, ob er der Auffassung sei, mit dem

E-Bike eine sichere Fahrweise zu haben, antwortete er, millionenprozentig. (AF)

Er sei sicher nicht über 20 km/h gefahren und das sage er zu hundert Prozent. Er

sei ohne elektronische Unterstützung gefahren. Er habe ein wenig weiter vorne,

wo der Unfall passiert sei, anhalten wollen. Dort führe ein Landsmann von ihm

ein Restaurant.

Auf Frage, ob er von [...] nach [...]

immer ohne elektronische Unterstützung gefahren sei, antwortete er, die

Batterie sei eingeschalten gewesen, aber er habe noch in die Pedale getreten.

Auf Nachfrage, dann sei die Batterie zum Unfallzeitpunkt also eingeschaltet

gewesen, meinte er, das wisse er nicht mehr. Auf den weiteren Einwand, sie (die

Polizeibeamtin) habe festgestellt, dass am Fahrrad alles in Ordnung sei, dass

das Handling aber – sie sei ca. 300 m damit gefahren – gar nicht so einfach

sei, sagte der Beschwerdeführer aus, nein, für ihn sei es nicht speziell, es

sei ganz normal zum Fahren. Auf Frage, C.___ habe gesagt, er (der

Beschwerdeführer) habe einen unübersehbaren Schwenker nach links gemacht und

sei dabei mit dem PW kollidiert, sagte er, nein, nein, er sei nicht betrunken

gewesen. Er habe das nicht gemacht. Auf den Einwand, auch D.___ habe ausgesagt,

er sei weiter vorne auf dem Radweg extrem langsam gefahren, habe nicht in die

Pedale getreten und stark geschwankt, meinte er, wenn er beim Velo in die

Pedale trete, laufe es sehr weit. Wenn es dann nach oben gehe, könne er die Batterie

einschalten. Wenn es nach unten gehe oder geradeaus, könne er sogar noch

Batterie/Akku sparen. Er habe nicht geschwankt, sondern sei normal auf dem

Radstreifen gefahren. Er wolle vom anderen Mann wissen, weshalb er dies gemacht

habe, ob er ihn habe umbringen wollen oder weshalb er ihm solche Schmerzen

zugefügt habe. Er kenne die Strecke so gut, dass er sie rückwärts fahren

könnte.

4.1

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___ im Wesentlichen damit, gemäss

geschildertem Sachverhalt und den massgeblichen Aussagen der Unfallbeteiligten

sowie des Augenzeugen C.___ bestehe offensichtlich kein Anlass, gegen den

PW-Lenker eine Strafuntersuchung einzuleiten. Es bestünden keinerlei Hinweise

auf eine Sorgfaltspflichts- bzw. Verkehrsregelverletzung seinerseits. Vielmehr

sei der Unfall auf eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln seitens des

verunfallten Beschwerdeführers zurückzuführen.

4.2

Der Beschwerdeführer vertritt

demgegenüber die Auffassung, der PW-Lenker habe ihm im Bereich der Einmündung

des Fahrradstreifens in die Hauptstrasse den Vortritt verweigert, weshalb es

zur Kollision gekommen sei. Zudem seien Abriebspuren am rechten Aussenspiegel

des PW sowie Schleifspuren auf der Strasse festgestellt worden, woraus

ersichtlich sei, dass er nach der Kollision kurz mitgeschleift worden sei. Er

habe sich vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Aktennotiz vom 16.

November 2018 äussern können. Mit der Aktennotiz werde anerkannt, dass der

polizeiliche Rapport vom 2. Juni 2018 z.T. fehlerhaft gewesen sei. Aufgrund der

Aktennotiz habe er auch erstmals erfahren, dass es eine Ersthelferin gegeben

habe und dass es sich beim jungen Mädchen auf der von B.___ nachgereichten Foto

um deren Tochter, eine potentielle Zeugin, gehandelt habe. Er sei daran

gehindert worden, den beiden Frauen Fragen zu stellen. Ebenso sei der

Beweisantrag, den automobilistischen Leumund des Beschuldigten abzuklären, zu

Unrecht abgewiesen worden. Die aktenkundige, formlose Erstbefragung von C.___

ersetze ferner keine detaillierte Einvernahme. Es sei aktenmässig erstellt,

dass der Beschwerdeführer im Bereich der Einmündung des Fahrradstreifens in die

Hauptstrasse vom Unfallfahrzeug seitlich von hinten angefahren worden sei. Die

Staatsanwaltschaft habe einen Tausch der Parteirollen (Opfer-Geschädigter)

vorgenommen und dies könne nicht widerspruchslos hingenommen werden.

4.3

Die Staatsanwaltschaft weist in der

Eingabe vom 14. Mai 2019 darauf hin, die vom Beschwerdeführer bemängelte

Aktennotiz vom 16. November 2018 stelle eine zulässige Verifizierung in Bezug

auf die offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung der Fahrzeugseiten (Verschrieb)

im Polizeirapport sowie auf das Vorhandensein weiterer potenzieller Zeugen dar.

Abgesehen von den Behauptungen des Beschwerdeführers bestünden keinerlei

Hinweise, welche auf ein Verschulden von B.___ hindeuten würden. Es sei nicht

ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen

geeignet sein sollten, Gegenteiliges zu Tage zu fördern. Nach Angaben der

Polizei liessen sich gerade keine weiteren Zeugen finden, die allenfalls

weitere Angaben zum Unfallgeschehen hätten machen können. Auch der

Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter hätten während des ganzen Verfahrens

keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermocht, welche über reine

Behauptungen eines Verschuldens von B.___ am Verkehrsunfall hinausgingen.

4.4

Der Beschuldigte führt zum Einwand

der Vortrittsverweigerung und des Mitschleifens in der Eingabe vom 18. Juni

2019.

zunächst aus, der Unfall sei nach der Einmündung der Hauseinfahrt

geschehen, mithin einiges nach dem Ende des gelben Fahrradstreifens. Sodann

gebe es keine Hinweise auf ein Mitschleifen des Beschwerdeführers durch den PW

des Beschuldigten. Es treffe nicht zu, dass die Unfallendlage verändert worden

sei. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er zur Aktennotiz

vom 16. November 2018 nicht habe Stellung nehmen können, das rechtliche Gehör

verletzt worden sei, sei nicht ersichtlich. C.___ habe eine klare Aussage

gemacht, weshalb die Staatsanwaltschaft auf die Befragung von weiteren Personen

habe verzichten können; zumal diese den Unfall ohnehin nicht beobachtet hätten.

Die Ablehnung eines Beweisantrags sei zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache

nach der Würdigung des Beweisergebnisses als unerheblich, offenkundig, der

Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen sei.

Inwiefern eine neuerliche Befragung von Herrn C.___ neues Erhellendes bringen

solle, sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer verlege den Unfall

einfach selber viel näher zum Kreisel. Die Endlage des verletzten

Beschwerdeführers sei weit weg vom Ende des Velostreifens resp. der Einmündung

des Radstreifens in die Hauptstrasse. Obwohl ein Zeuge den Schwenker gesehen

habe, halte der Beschwerdeführer an seiner Sachverhaltsdarstellung

unbegreiflicherweise fest. Sodann sei der ungetrübte automobilistische Leumund

des Beschuldigten irrelevant. Die Staatsanwaltschaft habe keine Teilnahmerechte

verletzt. Sie habe auf weitere Beweiserhebungen verzichten dürfen.

5.1

In der fraglichen Aktennotiz vom 16.

November 2018 hat die Untersuchungsbeamtin der Staatsanwaltschaft eine

telefonische Nachfrage bei der die Strafanzeige vom 20. Juni 2018 verfassenden

Polizeibeamtin E.___ schriftlich festgehalten. E.___ hatte auf Nachfrage

bestätigt, dass sich im Rapport vom 20. Juni 2018 ein Fehler eingeschlichen

hatte. Korrekt seien die Abriebspuren am rechten Aussenspiegel und der Türe

hinten rechts sowie die Kratzer am Kotflügel hinten rechts. Beim Mädchen auf

dem Foto handle es sich um die Tochter der Ersthelferin vor Ort. Beide hätten

den Unfall nicht beobachten können. Dies sei durch die Polizei vor Ort

abgeklärt worden, weshalb sie auch nicht als Auskunftspersonen im Rapport

aufgeführt seien.

Dass die Staatsanwaltschaft diese

Aktennotiz nicht vorgängig zur Stellungnahme zugestellt hat, stellt keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist offensichtlich, dass es sich bei

der Fahrzeugbeschreibung auf S. 3 des Rapports «Abriebspuren an linkem

Aussenspiegel» sowie «Kratzer am Kotflügel hinten links» um einen Verschrieb

handelt. Dies geht bereits aus dem Rapport selber hervor (Fotos, Mikrospuren).

Die Aussage von E.___ gegenüber der Staatsanwaltschaft stellt daher lediglich

eine Richtigstellung dieses offensichtlichen Verschriebs (links statt rechts) dar.

In der Aktennotiz wird wie erwähnt

zusätzlich bestätigt, dass die Ersthelferin und deren Tochter den Unfall nicht

hätten beobachten können. Im Umstand, dass diese Bestätigung dem

Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur

Stellungnahme zugestellt wurde, ist ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs zu erblicken. E.___ hatte lediglich bestätigt, wer dieses Mädchen ist,

dass sie damals abgeklärt hatte, ob sie oder ihre Mutter den Unfall hatten beobachten

können, was sie verneint hätten, und dass sie sie aus diesem Grund auch nicht

als Auskunftspersonen im Rapport aufgeführt hatte. Es ist deshalb in der Tat

nicht erkennbar, weshalb diese beiden Frauen nochmals hätten gefragt werden

sollen, ob sie den Unfall hätten beobachten können. Die beiden Frauen hatten

sich auch nicht auf den Medienaufruf nach dem Unfall gemeldet. Im Übrigen kann

diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der

Stellungnahme vom 14. Mai 2019 verwiesen werden (Ziff. 2 mit Verweis auf Niklaus

Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3.

Auflage, 2018, Art. 310 N 1).

5.2

Der Beschwerdeführer bringt in der

Beschwerde weiter vor, er sei von Anfang an der felsenfesten Auffassung

gewesen, der PW-Lenker habe ihm im Bereich der Einmündung des Fahrradstreifens

in die Hauptstrasse den Vortritt verweigert. Deswegen sei es zur folgenschweren

Kollision gekommen. Dieser Auffassung kann er nicht – und schon gar nicht von

Anfang an – gewesen sein, nachdem er in der Einvernahme vom 11. Juni 2018

selber zu Protokoll gegeben hatte, er habe ab dem Zeitpunkt, als er den Kreisel

verlassen habe, bis zum Zeitpunkt, als er im Spital gewesen sei, keine Erinnerungen.

In der Eingabe vom 29. Mai 2019 wird dazu ausgeführt, der zeitweise Filmriss

des Beschwerdeführers sei naturgemäss erst im Zeitpunkt der Kollision und des

anschliessenden Sturzes aufgetreten und nicht vorher. Dies mag naturgemäss

sein, ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hatte, er

habe ab dem Zeitpunkt, als er den Kreisel verlassen habe, keine Erinnerungen

mehr. Nachdem der Kreisel mehr als hundert Meter vor der Unfallstelle liegt,

kann er daher keine Angaben dazu machen, ob der PW-Lenker ihm im Bereich der

Einmündung des Fahrradstreifens in die Hauptstrasse den Vortritt verweigert

hat.

Diesbezüglich ist ohnehin festzuhalten,

dass nicht ersichtlich ist, welche Vortrittsregelung der Beschwerdeführer hier

anspricht. Die Kollision hat sich nach dem Ende des Fahrradstreifens ereignet

(vgl. Fotos im Polizeirapport, nachfolgend auch Ziff. 5.4) und keineswegs dort,

wo der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 4. Oktober 2018 erwähnt (Foto Nr. 3).

5.3

Weiter erwähnt der Beschwerdeführer,

es seien Abriebspuren am rechten Aussenspiegel des PW sowie Schleifspuren auf

der Strasse festgestellt worden, woraus ersichtlich sei, dass er nach der

Kollision kurz mitgeschleift worden sei. Dies ist nicht belegt. Abriebspuren am

rechten Aussenspiegel deuten keineswegs auf ein Mitschleifen hin und auch

Schleifspuren auf der Strasse nicht. Diese können genauso durch den Sturz

allein entstanden sein.

5.4

Hinsichtlich des Einwandes, die

Unfallendlage sei vor dem Eintreffen der Polizei verändert worden, ist darauf

hinzuweisen, dass der verletzte Beschwerdeführer gemäss Fotos der Polizei immer

noch auf dem Boden liegt und dort erstversorgt wird. Seine Endlage wurde somit

nicht verändert. Es wurde lediglich das auf ihm liegende Fahrrad entfernt. Der

Beschuldigte hat mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor dem verletzten

Beschwerdeführer auf der rechten Fahrbahn angehalten.

5.5

Weshalb eine erneute Einvernahme von

C.___ neue Erkenntnisse bringen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. C.___

hat eine klare Aussage gemacht und die Situation genau schildern können (vgl. seine

detaillierten Aussagen unter Ziff. 3.2).

Dass er allenfalls mit dem Beschuldigten

befreundet sein könnte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, und er deshalb erneut

befragt werden müsste, ist nicht anzunehmen, ist C.___ doch nach seiner

Beobachtung weitergefahren (weil er gesehen hatte, dass der Beschuldigte

anhielt und auch weitere Personen sich um den verletzten Radfahrer kümmerten)

und hat sich erst auf die Medienmitteilung hin gemeldet. Zudem ist darauf

hinzuweisen, dass es sich bei C.___ um einen Polizisten handelt. Es ist daher

kaum anzunehmen, dass er sich auf einen Medienaufruf hin meldet und einen nicht

seinen Beobachtungen entsprechenden Verkehrsunfall schildert.

5.6

Dass die Staatsanwaltschaft keine

weiteren Abklärungen zum automobilistischen Leumund des Beschuldigten tätigte,

kann ihr nicht vorgehalten werden. Die Abklärung des Unfallhergangs hat klar

ergeben, dass die Kollision auf einen plötzlichen Schwenker seitens des

Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

6.

Zusammenfassend geht die

Staatsanwaltschaft folglich zu Recht davon aus, es gebe keinerlei Hinweise,

welche auf ein Verschulden von B.___ hindeuten würden. Dafür, dass er nicht mit

genügendem seitlichen Abstand überholt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte, im

Gegenteil, hat C.___ doch sowohl ausgesagt, der PW-Lenker habe einen seitlichen

Abstand von mehr als einem Meter gehabt wie auch, dass der Beschwerdeführer

plötzlich einen unübersehbaren Schwenker nach links gemacht habe. Der

Beschuldigte hat auch glaubhaft ausgesagt, erst zum Überholen angesetzt zu

haben, als der Beschwerdeführer wieder sicher fuhr. Etwas anderes liesse sich

ihm auch nicht nachweisen, nachdem C.___ von einem plötzlichen Schwenker

gesprochen hat. Die Nichtanhandnahme des Strafantrags resp. der Strafanzeige

gegen den Beschuldigten ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde

entsprechend abzuweisen.

7.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 1’200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

7.2

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach

dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das

ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die

durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom

Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der

Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den

Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des

Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen.

Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht

hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht

überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung

des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten

sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie

derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat

somit für die Aufwendungen des Beschuldigten aufzukommen.

Rechtsanwalt Beat Gerber macht CHF 1'586.00

(Stundenansatz von CHF 260.00) geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive

Auslagen von CHF 61.40 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer

Entschädigung von CHF 1'774.25. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total

CHF 1'774.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier