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Entscheid

BKBES.2019.54

Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

17. Juli 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Gemäss Strafanzeige der Polizei vom

1. November 2018 kam es am 14. Oktober 2018 zu einer Auseinandersetzung

zwischen B.___ und A.___ im Zusammenhang mit deren Hunden. Der Schäferhund

namens «[...]» von A.___ lief, nicht angeleint, etwa 10 Meter vor A.___. Als «[...]»

den Hund, den B.___ an der Leine führte (namens «[...]»), sah, rannte er auf

den Hund und auf B.___ los. In der Folge kam es zu einem Gerangel zwischen den

beiden Hunden. Dabei stach B.___ mit einem Stechbeitel, den er in seiner

rechten Hand mitgeführt hatte, auf «[...]» ein und verletzte diesen. Als A.___

dazu kam, konnte er seinen Hund wegreissen. Anschliessend beschimpften sich die

beiden Männer gegenseitig.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 30.

November 2018 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Beschimpfung und

Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und gegen A.___ wegen Beschimpfung und

Widerhandlung gegen das Hundegesetz.

1.2 Mit Verfügung vom 8. April 2019 stellte

die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Beschimpfung und

Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei) ein. Gegen A.___ wurde

die Strafuntersuchung bezüglich des Vorhalts der Beschimpfung ebenfalls

eingestellt. Das Verfahren gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz

werde nach Rechtskraft dieser Verfügung weitergeführt.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

17. April 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der

Einstellungsverfügung gegen B.___ wegen Tierquälerei. Weiter verlangte er, dass

die Tatwaffe (Stechbeitel) nicht herausgegeben werde. Dem Verdacht auf den

erneuten Besitz einer Faustfeuerwaffe bei B.___ sei nachzugehen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

29. April 2019 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine Stellungnahme wurde mit Verweis auf die

angefochtene Verfügung verzichtet.

4. B.___ beantragte am 4. Mai 2019

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren forderte er eine Leinen-

und Maulkorbtragpflicht für den Hund «[...]».

5. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 wurde

von A.___ eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 eingefordert, die bezahlt

wurde.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist die Einstellung der Strafuntersuchung gegen B.___ wegen

Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei). Die Einstellung der

Strafuntersuchung gegen ihn wegen Beschimpfung wurde von A.___ nicht

angefochten. Nicht angefochten ist auch die Einstellung der Strafuntersuchung

gegen A.___ wegen Beschimpfung.

Sollte A.___ gegen die Weiterführung der

Strafuntersuchung gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz

Beschwerde führen wollen, was aus der Beschwerdeschrift nicht klar hervorgeht,

wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegen einen allfälligen Schuldspruch

resp. Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz kann er sich zu

einem späteren Zeitpunkt mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zur Wehr

setzen.

Nicht einzutreten ist im Weiteren auf

die Anträge auf Einführung einer Leinen- und Maulkorbtragpflicht für den Hund «[...]»

(Antrag von B.___) und den Antrag, es sei dem Verdacht auf den erneuten Besitz

einer Faustfeuerwaffe bei B.___ nachzugehen (Antrag A.___). Diese Anträge

bilden nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung, d.h. der Überprüfung der

Frage, ob die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen das

Tierschutzgesetz (Tierquälerei) zu Recht eingestellt worden ist.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b),

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c),

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift

auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung

zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden

darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten

(Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen müssen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei

Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.

«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser

Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann

indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das

Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach

dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage

untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit

Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind

gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch

Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven

Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu

berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom

22.

Juni 2016).

3.

Wie aus den polizeilichen

Einvernahmen mit A.___ und B.___ sowie der Beschwerdeschrift und der

Stellungnahme von B.___ dazu hervorgeht, bestehen zwischen ihnen seit geraumer

Zeit Probleme im Zusammenhang mit ihren Hunden. Anlass des vorliegenden Falls

war das Zusammentreffen der beiden Hunde anlässlich des Spaziergangs vom

Sonntag, 14. Oktober 2018. Wie erwähnt, rannte der Schäferhund namens «[...]»

von A.___, welcher unbestrittenermassen nicht angeleint war, auf den Hund von B.___

(«[...]») los. In der Folge kam es zu einem Gerangel zwischen den beiden

Hunden. Dabei stach B.___ mit einem Stechbeitel, den er in seiner rechten Hand

mitgeführt hatte, weil er ihn angeblich zuvor beim Schützenhaus auf dem Boden

gefunden hatte, auf «[...]» ein und verletzte diesen. Als A.___ dazu kam,

konnte er seinen Hund wegreissen.

Da anlässlich des Zusammentreffens

zwischen den beiden Hundehaltern und Hunden keine weiteren Personen anwesend

waren, lässt sich im Nachhinein nicht eruieren, wie sich der Vorfall genau

abgespielt hat, so insbesondere, ob «[...]» bei der Rauferei verletzt wurde,

wie B.___ sagt (was durchaus sein kann, auch wenn er sich mit seinem Hund

deswegen nicht in tierärztliche Pflege begeben hat), und ob er selber

anlässlich der Abwehr des Hundes gestürzt ist, was von A.___ bestritten wird.

Unbestritten ist einzig, dass […] nicht angeleint war und durch den Stechbeitel

von B.___ verletzt wurde.

Gemäss Bericht des Veterinärdienstes vom

18.

Januar 2019 wiegt ein ausgewachsener Deutscher Schäferhund zwischen 30 und

60.

kg. Der Mischlingsrüde von B.___ wiegt gemäss dessen Angaben 7,5 kg. Das

Kräfteverhältnis zwischen den beiden Hunden ist somit massiv ungleich. Auch

wenn ein Gerangel zwischen Rüden, wie A.___ erwähnt, normal ist, weist der

Veterinärdienst in seinem Bericht – absolut nachvollziehbar –, darauf hin, dass

eine Rauferei / ein Gerangel zwischen den beiden Hunden für «[...]» ernsthafte

Folgen hätte haben können.

Aufgrund dieser Umstände hat die

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ zu Recht gestützt auf Art.

319.

Abs. 1 lit. c StPO eingestellt. Es kann weder aufgrund der Akten beurteilt

werden noch liesse sich in einer weitergeführten Strafuntersuchung nachweisen,

wie sich das Zusammentreffen der Hunde genau abgespielt hat. Zugunsten des

Beschuldigten müsste davon ausgegangen werden, dass er seinen kräftemässig

unterlegenen Hund und auch sich selber, insbesondere aufgrund des Umstandes,

dass er gestürzt ist (was ebenfalls zu seinen Gunsten angenommen werden müsste),

in einer Gefahr sah, die er abzuwenden versuchte. Dass er angesichts der

zeitlichen Dringlichkeit dabei den Stechbeitel einsetzte, sei dies bewusst oder

unbewusst durch eine Abwehrhandlung mit den Händen nach dem Sturz, stellt eine

berechtigte Abwehr dar (vgl. Marcel Alexander Niggli/Carola Göhlich in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019,

Art. 15 StGB N 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und auf Art. 17 StGB).

Es gab für ihn in diesem Augenblick keine andere Möglichkeit, um zu verhindern,

dass «[...]» ihn oder seinen Hund ernsthaft verletzt.

4.

Zusammenfassend wäre im

Hauptverfahren somit mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten,

weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten

nicht rechtfertigt. Weitere Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht

ersichtlich. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung

gegen das Tierschutzgesetz eingestellt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,

dass allenfalls auch eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung hätte

geführt werden können (vgl. Art. 110 Abs. 3bis StGB). Diese

Strafuntersuchung hätte aber zum selben Ergebnis geführt. Die Beschwerde

erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier