BKBES.2019.54
Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
17. Juli 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 17. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Teil-Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Gemäss Strafanzeige der Polizei vom
1. November 2018 kam es am 14. Oktober 2018 zu einer Auseinandersetzung
zwischen B.___ und A.___ im Zusammenhang mit deren Hunden. Der Schäferhund
namens «[...]» von A.___ lief, nicht angeleint, etwa 10 Meter vor A.___. Als «[...]»
den Hund, den B.___ an der Leine führte (namens «[...]»), sah, rannte er auf
den Hund und auf B.___ los. In der Folge kam es zu einem Gerangel zwischen den
beiden Hunden. Dabei stach B.___ mit einem Stechbeitel, den er in seiner
rechten Hand mitgeführt hatte, auf «[...]» ein und verletzte diesen. Als A.___
dazu kam, konnte er seinen Hund wegreissen. Anschliessend beschimpften sich die
beiden Männer gegenseitig.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 30.
November 2018 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Beschimpfung und
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und gegen A.___ wegen Beschimpfung und
Widerhandlung gegen das Hundegesetz.
1.2 Mit Verfügung vom 8. April 2019 stellte
die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Beschimpfung und
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei) ein. Gegen A.___ wurde
die Strafuntersuchung bezüglich des Vorhalts der Beschimpfung ebenfalls
eingestellt. Das Verfahren gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz
werde nach Rechtskraft dieser Verfügung weitergeführt.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
17. April 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der
Einstellungsverfügung gegen B.___ wegen Tierquälerei. Weiter verlangte er, dass
die Tatwaffe (Stechbeitel) nicht herausgegeben werde. Dem Verdacht auf den
erneuten Besitz einer Faustfeuerwaffe bei B.___ sei nachzugehen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
29. April 2019 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine Stellungnahme wurde mit Verweis auf die
angefochtene Verfügung verzichtet.
4. B.___ beantragte am 4. Mai 2019
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren forderte er eine Leinen-
und Maulkorbtragpflicht für den Hund «[...]».
5. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 wurde
von A.___ eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 eingefordert, die bezahlt
wurde.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die Einstellung der Strafuntersuchung gegen B.___ wegen
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei). Die Einstellung der
Strafuntersuchung gegen ihn wegen Beschimpfung wurde von A.___ nicht
angefochten. Nicht angefochten ist auch die Einstellung der Strafuntersuchung
gegen A.___ wegen Beschimpfung.
Sollte A.___ gegen die Weiterführung der
Strafuntersuchung gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz
Beschwerde führen wollen, was aus der Beschwerdeschrift nicht klar hervorgeht,
wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegen einen allfälligen Schuldspruch
resp. Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz kann er sich zu
einem späteren Zeitpunkt mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zur Wehr
setzen.
Nicht einzutreten ist im Weiteren auf
die Anträge auf Einführung einer Leinen- und Maulkorbtragpflicht für den Hund «[...]»
(Antrag von B.___) und den Antrag, es sei dem Verdacht auf den erneuten Besitz
einer Faustfeuerwaffe bei B.___ nachzugehen (Antrag A.___). Diese Anträge
bilden nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung, d.h. der Überprüfung der
Frage, ob die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen das
Tierschutzgesetz (Tierquälerei) zu Recht eingestellt worden ist.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b),
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c),
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung
zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden
darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen müssen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei
Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.
«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann
indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das
Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach
dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage
untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit
Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind
gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch
Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven
Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu
berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom
22.
Juni 2016).
3.
Wie aus den polizeilichen
Einvernahmen mit A.___ und B.___ sowie der Beschwerdeschrift und der
Stellungnahme von B.___ dazu hervorgeht, bestehen zwischen ihnen seit geraumer
Zeit Probleme im Zusammenhang mit ihren Hunden. Anlass des vorliegenden Falls
war das Zusammentreffen der beiden Hunde anlässlich des Spaziergangs vom
Sonntag, 14. Oktober 2018. Wie erwähnt, rannte der Schäferhund namens «[...]»
von A.___, welcher unbestrittenermassen nicht angeleint war, auf den Hund von B.___
(«[...]») los. In der Folge kam es zu einem Gerangel zwischen den beiden
Hunden. Dabei stach B.___ mit einem Stechbeitel, den er in seiner rechten Hand
mitgeführt hatte, weil er ihn angeblich zuvor beim Schützenhaus auf dem Boden
gefunden hatte, auf «[...]» ein und verletzte diesen. Als A.___ dazu kam,
konnte er seinen Hund wegreissen.
Da anlässlich des Zusammentreffens
zwischen den beiden Hundehaltern und Hunden keine weiteren Personen anwesend
waren, lässt sich im Nachhinein nicht eruieren, wie sich der Vorfall genau
abgespielt hat, so insbesondere, ob «[...]» bei der Rauferei verletzt wurde,
wie B.___ sagt (was durchaus sein kann, auch wenn er sich mit seinem Hund
deswegen nicht in tierärztliche Pflege begeben hat), und ob er selber
anlässlich der Abwehr des Hundes gestürzt ist, was von A.___ bestritten wird.
Unbestritten ist einzig, dass […] nicht angeleint war und durch den Stechbeitel
von B.___ verletzt wurde.
Gemäss Bericht des Veterinärdienstes vom
18.
Januar 2019 wiegt ein ausgewachsener Deutscher Schäferhund zwischen 30 und
60.
kg. Der Mischlingsrüde von B.___ wiegt gemäss dessen Angaben 7,5 kg. Das
Kräfteverhältnis zwischen den beiden Hunden ist somit massiv ungleich. Auch
wenn ein Gerangel zwischen Rüden, wie A.___ erwähnt, normal ist, weist der
Veterinärdienst in seinem Bericht – absolut nachvollziehbar –, darauf hin, dass
eine Rauferei / ein Gerangel zwischen den beiden Hunden für «[...]» ernsthafte
Folgen hätte haben können.
Aufgrund dieser Umstände hat die
Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ zu Recht gestützt auf Art.
319.
Abs. 1 lit. c StPO eingestellt. Es kann weder aufgrund der Akten beurteilt
werden noch liesse sich in einer weitergeführten Strafuntersuchung nachweisen,
wie sich das Zusammentreffen der Hunde genau abgespielt hat. Zugunsten des
Beschuldigten müsste davon ausgegangen werden, dass er seinen kräftemässig
unterlegenen Hund und auch sich selber, insbesondere aufgrund des Umstandes,
dass er gestürzt ist (was ebenfalls zu seinen Gunsten angenommen werden müsste),
in einer Gefahr sah, die er abzuwenden versuchte. Dass er angesichts der
zeitlichen Dringlichkeit dabei den Stechbeitel einsetzte, sei dies bewusst oder
unbewusst durch eine Abwehrhandlung mit den Händen nach dem Sturz, stellt eine
berechtigte Abwehr dar (vgl. Marcel Alexander Niggli/Carola Göhlich in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 15 StGB N 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und auf Art. 17 StGB).
Es gab für ihn in diesem Augenblick keine andere Möglichkeit, um zu verhindern,
dass «[...]» ihn oder seinen Hund ernsthaft verletzt.
4.
Zusammenfassend wäre im
Hauptverfahren somit mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten,
weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten
nicht rechtfertigt. Weitere Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht
ersichtlich. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung
gegen das Tierschutzgesetz eingestellt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass allenfalls auch eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung hätte
geführt werden können (vgl. Art. 110 Abs. 3bis StGB). Diese
Strafuntersuchung hätte aber zum selben Ergebnis geführt. Die Beschwerde
erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier