BKBES.2019.55
Nachentscheid (Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe und Busse)
27. Mai 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 27. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Solothurn-Lebern, Amthaus
2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachentscheid
(Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus
Geldstrafe und Busse)
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2014 (Verfahren STA.2014.215)
wurde A.___ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, zu einer Busse von CHF 200.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den
Verfahrenskosten von total CHF 505.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl
erhob A.___ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 31.
Oktober 2014 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium
von Solothurn-Lebern zum Entscheid.
Mit einem
weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, diesmal vom 22. Juli 2014
(Verfahren STA.2014.1431), wurde A.___ wegen einfacher Körperverletzung zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu den Verfahrenskosten
von total CHF 300.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ ebenfalls
Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 18. November 2014 am
Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von
Solothurn-Lebern zum Entscheid (Überweisungsverfügung nicht in den Akten).
1.2 Mit Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. August 2015 wurde A.___
– nach Vereinigung der beiden Verfahren STA.2014.215 und STA.2014.1431 – wegen
mehrfacher Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise
zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Am 19. Oktober 2017 kündigte das Amt
für Justizvollzug A.___ den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an (infolge
Uneinbringlichkeit), worauf dieser gemeinnützige Arbeit beantragte. Am 8.
November 2017 überwies das Amt für Justizvollzug das entsprechende Gesuch dem
Richteramt Solothurn-Lebern zum Entscheid.
1.3 Mit Nachentscheid vom 19. Februar
2019 zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2014 (richtig: zum
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. August 2015) wies
der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern das Gesuch von A.___ um
Anordnung von gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe/Busse ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, A.___ habe trotz mehrfach eingeräumter Gelegenheit
weder die Erheblichkeit einer allfälligen Verschlechterung der wirtschaftlichen
Verhältnisse noch überhaupt eine Verschlechterung der wirtschaftlichen
Verhältnisse dargelegt. Aus den vorliegenden Steuerveranlagungen gehe vielmehr
hervor, dass er im Jahr 2016 mehr verdient habe als im Zeitpunkt des Urteils
2015. In seinem Gesuch vom 8. November 2017 gebe er lediglich an, er sei seit
zwei Monaten ohne Gelegenheitsarbeit, weshalb er eine neue Beurteilung der
Verhältnisse verlange. Er mache somit keine Verschlechterung der Verhältnisse
nach Urteilsfällung geltend, sondern erst ab ca. September 2017, also nachdem
er bereits mehr als zwei Jahre Zeit gehabt hätte, seine Schuld zu begleichen.
2. Am 5. April 2019 erhob A.___ gegen
diesen Nachentscheid Beschwerde. Das steuerbare Einkommen, das als Grundlage
für die Abweisung des Gesuchs benutzt worden sei, sei Einkommen seiner Ehefrau.
Die Begründung des Nachentscheides sei nicht immer nachvollziehbar, weshalb er
um eine Prüfung des Gesuchs bitte.
3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Solothurn-Lebern verzichtete mit Eingabe vom 24. April 2019 mit Verweis auf die
Begründung im Nachentscheid auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen
selbstständige nachträgliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. Strafprozessordung
(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die
Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über
die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 36 Abs. 3 aStGB kann der
Verurteilte, der die Geldstrafe (oder Busse, vgl. Art. 106 Abs. 5 StGB) nicht
bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des
Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert
haben, dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu
sistieren und stattdessen die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern
(lit. a), den Tagessatz herabzusetzen (lit. b) oder gemeinnützige Arbeit
anzuordnen (lit. c).
Nach Rechtskraft des Geldstrafenurteils
müssen sich die für die Bestimmung der Tagessatzhöhe massgebenden finanziellen
und persönlichen Verhältnisse des Verurteilten erheblich verschlechtert haben.
Von Bedeutung sind damit nur solche persönlichen Verhältnisse, welche sich
finanziell auswirken und welche im Urteilszeitpunkt noch nicht voraussehbar
waren. Der Verurteilte kann sich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage
entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestanden hatte. Das
Modifikationsverfahren darf nicht dazu dienen, rechtskräftige
Geldstrafenurteile in Wiedererwägung zu ziehen. Der Verurteilte hat die
Voraussetzungen für die Modifikationen darzulegen, d.h. insbesondere die
erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen sowie
seine Schuldlosigkeit und die Zahlungsunmöglichkeit glaubhaft zu machen. Ist
das Gesuch ungenügend begründet, ist dem Verurteilen Gelegenheit zur
Verbesserung bzw. Ergänzung zu geben (Annette Dolge in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 36 StGB N. 21
ff. [nicht 4. Auflage 2019, weil Art. 36 Abs. 3 StGB per 1. Januar 2018
aufgehoben wurde]).
3.
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Solothurn-Lebern hat dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben, die
geltend gemachte Veränderung in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
in der Zeit zwischen der Urteilsfällung im Jahre 2015 und dem Gesuch um
Gewährung von gemeinnütziger Arbeit im Jahr 2017 zu belegen. Dieser
Aufforderung ist der Beschwerdeführer nur unzureichend nachgekommen. So wurde
zum Beispiel die Steuererklärung resp. Steuerveranlagung 2017 nicht
eingereicht, die Krankenkassenpolice betrifft das Jahr 2018 und der Mietvertrag
läuft schon seit 2006. Damit ist weder eine erhebliche Veränderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse seit 2015 belegt noch eine Veränderung überhaupt.
In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das steuerbare Einkommen,
das als Grundlage für die Abweisung des Gesuchs benutzt worden sei, sei
Einkommen seiner Ehefrau. Dies war indessen schon vorher so, geht doch aus der Steuerveranlagung
2015.
hervor, dass das hauptsächliche Einkommen der Ehegatten [...] aus
demjenigen der Ehefrau stammte. Der Ehemann wies nur Einkünfte aus Nebenerwerb
von CHF 1'762.00 aus. Dies zeigt auch, dass der bei Gesuchseinreichung geltend
gemachte Grund für eine Veränderung der Verhältnisse, nämlich, dass er seit
zwei Monaten ohne neue Gelegenheitsarbeiten sei, gar nicht zu einer erheblichen
Veränderung der Einkommensverhältnisse geführt hat.
Zusammenfassend ist der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folglich zu Recht davon
ausgegangen, eine erhebliche Verschlechterung der massgebenden finanziellen und
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem Urteil vom 25. August
2015.
sei nicht belegt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und
ist entsprechend abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Der angespannten
finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten
Urteilsgebühr Rechnung zu tragen. Die Kosten betragen total CHF 300.00.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier