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Entscheid

BKBES.2019.55

Nachentscheid (Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe und Busse)

27. Mai 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2014 (Verfahren STA.2014.215)

wurde A.___ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, zu einer Busse von CHF 200.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den

Verfahrenskosten von total CHF 505.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl

erhob A.___ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 31.

Oktober 2014 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium

von Solothurn-Lebern zum Entscheid.

Mit einem

weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, diesmal vom 22. Juli 2014

(Verfahren STA.2014.1431), wurde A.___ wegen einfacher Körperverletzung zu

einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu den Verfahrenskosten

von total CHF 300.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ ebenfalls

Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 18. November 2014 am

Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von

Solothurn-Lebern zum Entscheid (Überweisungsverfügung nicht in den Akten).

1.2 Mit Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. August 2015 wurde A.___

– nach Vereinigung der beiden Verfahren STA.2014.215 und STA.2014.1431 – wegen

mehrfacher Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise

zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Am 19. Oktober 2017 kündigte das Amt

für Justizvollzug A.___ den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an (infolge

Uneinbringlichkeit), worauf dieser gemeinnützige Arbeit beantragte. Am 8.

November 2017 überwies das Amt für Justizvollzug das entsprechende Gesuch dem

Richteramt Solothurn-Lebern zum Entscheid.

1.3 Mit Nachentscheid vom 19. Februar

2019 zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2014 (richtig: zum

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. August 2015) wies

der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern das Gesuch von A.___ um

Anordnung von gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe/Busse ab. Zur

Begründung wurde ausgeführt, A.___ habe trotz mehrfach eingeräumter Gelegenheit

weder die Erheblichkeit einer allfälligen Verschlechterung der wirtschaftlichen

Verhältnisse noch überhaupt eine Verschlechterung der wirtschaftlichen

Verhältnisse dargelegt. Aus den vorliegenden Steuerveranlagungen gehe vielmehr

hervor, dass er im Jahr 2016 mehr verdient habe als im Zeitpunkt des Urteils

2015. In seinem Gesuch vom 8. November 2017 gebe er lediglich an, er sei seit

zwei Monaten ohne Gelegenheitsarbeit, weshalb er eine neue Beurteilung der

Verhältnisse verlange. Er mache somit keine Verschlechterung der Verhältnisse

nach Urteilsfällung geltend, sondern erst ab ca. September 2017, also nachdem

er bereits mehr als zwei Jahre Zeit gehabt hätte, seine Schuld zu begleichen.

2. Am 5. April 2019 erhob A.___ gegen

diesen Nachentscheid Beschwerde. Das steuerbare Einkommen, das als Grundlage

für die Abweisung des Gesuchs benutzt worden sei, sei Einkommen seiner Ehefrau.

Die Begründung des Nachentscheides sei nicht immer nachvollziehbar, weshalb er

um eine Prüfung des Gesuchs bitte.

3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Solothurn-Lebern verzichtete mit Eingabe vom 24. April 2019 mit Verweis auf die

Begründung im Nachentscheid auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen

selbstständige nachträgliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. Strafprozessordung

(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die

Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über

die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 36 Abs. 3 aStGB kann der

Verurteilte, der die Geldstrafe (oder Busse, vgl. Art. 106 Abs. 5 StGB) nicht

bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des

Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert

haben, dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu

sistieren und stattdessen die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern

(lit. a), den Tagessatz herabzusetzen (lit. b) oder gemeinnützige Arbeit

anzuordnen (lit. c).

Nach Rechtskraft des Geldstrafenurteils

müssen sich die für die Bestimmung der Tagessatzhöhe massgebenden finanziellen

und persönlichen Verhältnisse des Verurteilten erheblich verschlechtert haben.

Von Bedeutung sind damit nur solche persönlichen Verhältnisse, welche sich

finanziell auswirken und welche im Urteilszeitpunkt noch nicht voraussehbar

waren. Der Verurteilte kann sich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage

entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestanden hatte. Das

Modifikationsverfahren darf nicht dazu dienen, rechtskräftige

Geldstrafenurteile in Wiedererwägung zu ziehen. Der Verurteilte hat die

Voraussetzungen für die Modifikationen darzulegen, d.h. insbesondere die

erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen sowie

seine Schuldlosigkeit und die Zahlungsunmöglichkeit glaubhaft zu machen. Ist

das Gesuch ungenügend begründet, ist dem Verurteilen Gelegenheit zur

Verbesserung bzw. Ergänzung zu geben (Annette Dolge in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 36 StGB N. 21

ff. [nicht 4. Auflage 2019, weil Art. 36 Abs. 3 StGB per 1. Januar 2018

aufgehoben wurde]).

3.

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Solothurn-Lebern hat dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben, die

geltend gemachte Veränderung in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen

in der Zeit zwischen der Urteilsfällung im Jahre 2015 und dem Gesuch um

Gewährung von gemeinnütziger Arbeit im Jahr 2017 zu belegen. Dieser

Aufforderung ist der Beschwerdeführer nur unzureichend nachgekommen. So wurde

zum Beispiel die Steuererklärung resp. Steuerveranlagung 2017 nicht

eingereicht, die Krankenkassenpolice betrifft das Jahr 2018 und der Mietvertrag

läuft schon seit 2006. Damit ist weder eine erhebliche Veränderung der

wirtschaftlichen Verhältnisse seit 2015 belegt noch eine Veränderung überhaupt.

In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das steuerbare Einkommen,

das als Grundlage für die Abweisung des Gesuchs benutzt worden sei, sei

Einkommen seiner Ehefrau. Dies war indessen schon vorher so, geht doch aus der Steuerveranlagung

2015.

hervor, dass das hauptsächliche Einkommen der Ehegatten [...] aus

demjenigen der Ehefrau stammte. Der Ehemann wies nur Einkünfte aus Nebenerwerb

von CHF 1'762.00 aus. Dies zeigt auch, dass der bei Gesuchseinreichung geltend

gemachte Grund für eine Veränderung der Verhältnisse, nämlich, dass er seit

zwei Monaten ohne neue Gelegenheitsarbeiten sei, gar nicht zu einer erheblichen

Veränderung der Einkommensverhältnisse geführt hat.

Zusammenfassend ist der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folglich zu Recht davon

ausgegangen, eine erhebliche Verschlechterung der massgebenden finanziellen und

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem Urteil vom 25. August

2015.

sei nicht belegt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und

ist entsprechend abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Der angespannten

finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten

Urteilsgebühr Rechnung zu tragen. Die Kosten betragen total CHF 300.00.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier