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Entscheid

BKBES.2019.56

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

29. Oktober 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 11. März 2019 liess A.___ Strafanzeige

gegen B.___ wegen Rechtspflegedelikten und Betrugs einreichen. Es wird ihr

vorgehalten, in der Strafuntersuchung gegen A.___ anlässlich der polizeilichen

und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Zeugin falsch ausgesagt und eine

Begünstigung begangen zu haben. Aufgrund ihrer damaligen Beziehung zu C.___

soll sie verschwiegen haben, dass dieser im Rahmen der Auseinandersetzung

zwischen ihm und A.___ zuerst zugeschlagen habe. Dadurch habe sie C.___ über 3

Jahre der Strafverfolgung wegen einfacher Körperverletzung entzogen und damit

begünstigt sowie ein falsches Zeugnis abgelegt. Andererseits habe sie sich des

Betrugs schuldig gemacht, weil A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 6.

November 2017 zu einer Genugtuungszahlung von CHF 20'000.00 an C.___ verurteilt

worden sei. Durch die abzuklärende Vorspiegelung und Unterdrückung von

Tatsachen seien die Gerichte zu einem Verhalten bestimmt worden, durch welches A.___

in seinem Vermögen geschädigt worden sei.

1.2 Mit Verfügung vom 2. April 2019 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ wegen Betrugs, Begünstigung

und falschen Zeugnisses nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17.

April 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung

der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung gegen B.___ wegen falschen Zeugnisses und (versuchter)

Begünstigung. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die

Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, verbunden mit der

Anweisung, eine Einvernahme der Angezeigten durchzuführen oder die Polizei mit

der Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts zu beauftragen.

Subeventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Vorinstanz

anzuweisen, eine durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin genehmigte

(in einem neuen Beschwerdeverfahren) anfechtbare Nichtanhandnahmeverfügung zu

erlassen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11.

Juni 2019 einerseits die Feststellung, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom

2. April 2019 bezüglich der Anzeige des Beschwerdeführers gegen B.___ wegen

Betrugs in Rechtkraft erwachsen sei, andererseits die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Beschuldigte liess sich nicht

vernehmen. Am 16. September 2019 wurde indessen festgestellt, dass ihr die

Verfügungen der Beschwerdekammer bis anhin nicht zugegangen waren. Am 23.

September 2019 wurden ihr deshalb sämtliche Schreiben und Verfügungen

nachträglich zugestellt. Auf das Einräumen einer erneuten Gelegenheit zur

Stellungnahme konnte verzichtet werden, weil die Beschwerde abzuweisen ist

(vgl. nachfolgende Erwägungen).

5. Rechtsanwalt Daniel Kaiser liess auf

entsprechende Anfrage vom 23. September 2019, ob der Beschwerdeführer

angesichts des Urteils der Strafkammer vom 17. September 2019 im

Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 an der Beschwerde festhalte, mitteilen,

er habe von diesem keine Mitteilung erhalten, wonach er die Beschwerde

zurückziehen wolle. Demgemäss werde an der Beschwerde festgehalten.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer macht zunächst

geltend, die angefochtene Verfügung hätte durch einen Oberstaatsanwalt oder bei

Erfüllung von weiteren Voraussetzungen durch einen leitenden Staatsanwalt

genehmigt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Es mangle somit an einer

gültigen Nichtanhandnahmeverfügung.

Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322

Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Bund und

Kantone bestimmen, dass die Nichtanhandnahme- resp. Einstellungsverfügung durch

die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Im Kanton Solothurn

sieht § 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur

Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO, BGS 321.3) vor, dass

Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen im Vorverfahren

gegen erwachsene beschuldigte Personen der Genehmigung durch den

Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin bedürfen. Er oder sie kann mit

Zustimmung des Regierungsrates diese Aufgabe in einer Weisung an die Leitenden

Staatsanwälte und Leitenden Staatsanwältinnen delegieren.

Vorliegend erging die angefochtene

Nichtanhandnahmeverfügung durch den a.o. Staatsanwalt D.___. Genehmigt wurde

der Entscheid von E.___. Bei ihm handelt es sich um den stellvertretenden

leitenden Staatsanwalt (vgl. Organigramm der Staatsanwaltschaft, Abteilung

Olten; Journaleintrag vom 2. April 2019). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde

folglich korrekt genehmigt.

2.

Im Weiteren ist vorweg festzuhalten,

dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Nichtanhandnahme

der Strafanzeige hinsichtlich der Vorhalte der falschen Anschuldigung und der

Begünstigung ist. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige in Bezug auf den

Vorhalt des Betrugs wurde nicht angefochten.

3.

Schliesslich ist vorweg festzuhalten,

dass antragsgemäss die Akten des Verfahrens STREV.2019.1 resp. des

Nachfolgeverfahrens STBER.2019.35 beigezogen wurden.

4.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im

Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs.

1.

und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder

Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.

Dezember 2017 mit Hinweisen).

5.1

Am 4. Januar 2015 kam es in […] vor

einem Pub zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und

C.___, wobei sich C.___ durch einen Schlag des Beschwerdeführers mit einem

Whisky-Glas schwere Gesichtsverletzungen zuzog. Mit Anklageschrift vom 12.

Februar 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Thal-Gäu

zur Beurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vorhalts der schweren

Körperverletzung und Widerrufs des bedingten Strafvollzugs für eine Vorstrafe. Ein

gleichzeitig in gleicher Sache gegen C.___ geführtes Verfahren wegen einfacher

Körperverletzung (zum Nachteil des Beschwerdeführers) wurde vom Richteramt

Thal-Gäu sistiert.

5.2

Das Amtsgericht von Thal-Gäu verurteilte

den Beschwerdeführer am 24. August 2016 wegen schwerer Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von 32 Monaten und widerrief den ihm mit Urteil der

Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährten

bedingten Vollzug von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Die gegen dieses Urteil

erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Strafkammer des Obergerichts am

6.

November 2017 ab. Das Berufungsgericht war dabei – entgegen der Vorinstanz –

davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei von C.___ vorgängig nicht tätlich

angegangen worden. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene

Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 24. April 2018 ab.

5.3

Am 23. August 2018 verurteilte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu C.___ wegen der nämlichen

Auseinandersetzung wegen einfacher Körperverletzung, von einer Bestrafung wurde

Umgang genommen. Das Urteil erging ohne Begründung und erwuchs in Rechtskraft.

Die Anklageschrift vom 12. Februar 2016 hatte C.___ vorgehalten, dieser habe

sich in der Annahme, der Beschwerdeführer habe zuvor irgendetwas zu ihm gesagt,

zu diesem begeben und diesem einen Faustschlag gegen das Kinn verpasst. Mit

diesem Schlag habe er dem Beschwerdeführer (zumindest eventual-) vorsätzlich

eine Riss-Quetschwunde im Bereich des Kinns zugefügt.

5.4

Am 7. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer

beim Berufungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. Er machte geltend, er

könne mit neuen Beweismitteln und dem neuen Strafurteil vom 23. August 2018

gegen C.___ – und insbesondere den von C.___ dabei gemachten neuen Aussagen –

nachweisen, dass dieser ihn körperlich angegriffen habe, bevor er selber

zugeschlagen habe. Das Berufungsgericht hiess das Revisionsbegehren am 29.

April 2019 gut und hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

(Strafkammer) vom 6. November 2017 auf. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen

resp. es wurde ein Neubeurteilungsverfahren (STBER.2019.35) vor dem

Berufungsgericht eröffnet.

Am 16. September 2019 wurde die

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht im Neubeurteilungsverfahren durchgeführt.

Dabei wurden der Beschwerdeführer und C.___ (als Auskunftsperson), die Zeugen F.___

und G.___ sowie B.___ als Auskunftsperson befragt. Das Berufungsgericht sprach

den Beschwerdeführer der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.___ schuldig

und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Auf den Widerruf

des mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November

2014.

gewährten teilbedingten Strafvollzugs von 24 Monaten Freiheitsstrafe

wurde verzichtet und die Probezeit um 2 Jahre verlängert.

6.

Wie erwähnt, wirft der

Beschwerdeführer B.___ in der Strafanzeige vor, sie habe in der

Strafuntersuchung gegen ihn anlässlich der polizeilichen und

staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Zeugin falsch ausgesagt und eine

Begünstigung begangen. Aufgrund ihrer damaligen Beziehung zu C.___ soll sie

verschwiegen haben, dass dieser im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen ihn

beiden zuerst zugeschlagen habe. Dadurch habe sie C.___ über 3 Jahre der

Strafverfolgung wegen einfacher Körperverletzung entzogen und damit begünstigt

sowie ein falsches Zeugnis abgelegt. In der Beschwerde wird dieser Vorhalt

bestätigt.

Das Berufungsgericht hat sowohl den

Beschwerdeführer wie auch C.___ anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. September

2019.

ausführlich befragt. B.___ wurde als Auskunftsperson befragt, verweigerte

aber jegliche Aussagen, da es ihr psychisch nicht sehr gut gehe. Das

Berufungsgericht ist zum Schluss gekommen, C.___ sei aggressiv auf den

Beschwerdeführer zugegangen und habe zuerst zugeschlagen (mit der Faust an das

Kinn des Beschwerdeführers). Darauf habe der Beschwerdeführer unverzüglich mit

einem Gegenschlag ins Gesicht – konkret an das linke Auge – von C.___ reagiert,

wobei das Whiskyglas mit dickem Glasboden, das er dabei in der Hand gehalten habe,

zersprang und C.___ am Auge schwerwiegend verletzte. Das Berufungsgericht ging

betreffend den Beschwerdeführer aufgrund des Schlages von C.___ von einer

Notwehrsituation aus. Die Abwehr wurde aber als Notwehrexzess taxiert.

In Bezug auf B.___ hat das

Berufungsgericht festgehalten, diese habe im Wesentlichen angegeben, auf dem

Fussgängerstreifen habe hinter ihnen jemand etwas gesagt, das sie nicht

verstanden habe. C.___ sei zu diesem Typen gegangen, um nachzufragen, was dieser

gesagt habe. Dieser Typ habe aber gar nichts gesagt, sondern habe ihrem Freund

ohne ein Wort zu sagen einfach eine Flasche ins Gesicht geschlagen. – Ihr

Freund sei zwischen ihr und dem Täter gestanden, so dass sie nicht genau habe

sehen können, wie sich der Vorfall genau abgespielt habe. Sie habe nur gesehen,

dass der Typ ihrem Freund eine Flasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr

habe sie nicht sehen können. – Den Täter habe sie auf eine Distanz von rund 4

bis 5 Metern gesehen. (Auf Frage, wie sich die Tat im Detail abgespielt habe)

Sie habe wie erwähnt nur beobachten können, wie der Täter ihrem Freund eine

Bierflasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können.

(Auf Frage) Für den Schlag des Täters habe es keinen Grund gegeben. Vielleicht

habe er es gemacht, weil ihr Freund nachgefragt habe. Der Täter habe mit einer

Bierflasche zugeschlagen, da sei sie sich ganz sicher.

Bei der Befragung als Zeugin am 27.

Oktober 2015 habe B.___ angegeben, sie habe bei der Polizei die Wahrheit

gesagt. Jemand habe etwas gerufen, C.___ sei zurückgegangen um zu fragen, was

los sei. Dann habe die Person schon geschlagen. C.___ habe etwas zu dem Mann

gesagt und schon sei fertig gewesen. Der Mann habe zugeschlagen. Wie sie nun

erfahren habe mit einem Glas. (Auf Frage nach einer Beschreibung des Schlages)

Es sei schwierig gewesen, etwas zu sehen, weil C.___ vor dem Täter gestanden

sei. (Auf Frage) Sie habe nicht gesehen, dass C.___ den Beschuldigten

geschlagen habe.

Vor dem Berufungsgericht machte B.___ als

Auskunftsperson (wegen der noch hängigen Strafanzeige des Beschwerdeführers

gegen sie wegen falscher Zeugenaussage) von ihrem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch.

Das Berufungsgericht kam zum Schluss, B.___

habe keine derart klaren Aussagen gemacht, dass diese einen ersten Schlag von C.___

ausschliessen liessen. Sie habe vielmehr betont, sie habe nicht alles gesehen,

weil C.___ zwischen ihr und dem Täter gestanden sei. Dass sie den Vorfall nicht

genau habe beobachten können, zeige auch ihre (als sicher bezeichnete) erste

Aussage, der Täter habe mit einer Bierflasche in der Hand zugeschlagen. Wie

sich aus den Polizeifotos vom Tatort ergebe, sei die Sicht auf der Strasse zu

nächtlicher Zeit auch leicht eingeschränkt gewesen. Vor allem aber sei C.___ zwischen

ihr und dem Beschwerdeführer gestanden, sodass es gut möglich sei, dass sie den

Schlag an das Kinn des Beschwerdeführers nicht habe sehen können.

Gestützt auf diese Erkenntnisse kann die

Nichtanhandnahme der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen falscher

Anschuldigung und (versuchter) Begünstigung nicht beanstandet werden. Es ist

zwar nicht völlig ausgeschlossen – wie das auch das Berufungsgericht erwähnt –,

dass B.___ ihren damaligen Freund nicht belasten wollte; in einer zu

eröffnenden Strafuntersuchung dürfte aber mit grösster Wahrscheinlichkeit kein

anderes Ergebnis zu erwarten sein, als dasjenige des Berufungsgesichts. B.___

würde mit grösster Wahrscheinlichkeit auch als Beschuldigte nichts aussagen und

es liesse sich ihr nicht nachweisen, sie habe absichtlich verschwiegen, dass C.___

als erster zugeschlagen habe. Sie hatte dies nie ganz ausgeschlossen, sondern

nur gesagt, sie habe keinen Schlag gesehen. Es könnte ihr daher weder

vorgehalten werden, ein falsches Zeugnis abgegeben zu haben noch sie habe C.___

der Strafverfolgung entzogen oder zu entziehen versucht. Dass es 3 Jahre

gedauert hat, bis C.___ verurteilt wurde, hat nicht sie zu vertreten, sondern

war darauf zurückzuführen, dass das Richteramt Thal-Gäu das Verfahren sistiert

hat, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend den Beschwerdeführer vorlag.

7.

Zusammenfassend hat die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige somit zu Recht nicht an die Hand genommen.

Gegen die Beschuldigte kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine

Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend

abzuweisen.

8.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sind mit der geleisteten

Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, auch

nicht wie beantragt gestützt auf Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 409 Abs. 1 StPO

analog. Die Beschwerdekammer hebt den vorinstanzlichen Entscheid nicht auf und

er weist auch keine wesentlichen Mängel auf.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Ramseier