BKBES.2019.56
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
29. Oktober 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 29. Oktober 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Kaiser,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 11. März 2019 liess A.___ Strafanzeige
gegen B.___ wegen Rechtspflegedelikten und Betrugs einreichen. Es wird ihr
vorgehalten, in der Strafuntersuchung gegen A.___ anlässlich der polizeilichen
und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Zeugin falsch ausgesagt und eine
Begünstigung begangen zu haben. Aufgrund ihrer damaligen Beziehung zu C.___
soll sie verschwiegen haben, dass dieser im Rahmen der Auseinandersetzung
zwischen ihm und A.___ zuerst zugeschlagen habe. Dadurch habe sie C.___ über 3
Jahre der Strafverfolgung wegen einfacher Körperverletzung entzogen und damit
begünstigt sowie ein falsches Zeugnis abgelegt. Andererseits habe sie sich des
Betrugs schuldig gemacht, weil A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 6.
November 2017 zu einer Genugtuungszahlung von CHF 20'000.00 an C.___ verurteilt
worden sei. Durch die abzuklärende Vorspiegelung und Unterdrückung von
Tatsachen seien die Gerichte zu einem Verhalten bestimmt worden, durch welches A.___
in seinem Vermögen geschädigt worden sei.
1.2 Mit Verfügung vom 2. April 2019 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ wegen Betrugs, Begünstigung
und falschen Zeugnisses nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17.
April 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung
der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung gegen B.___ wegen falschen Zeugnisses und (versuchter)
Begünstigung. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die
Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, verbunden mit der
Anweisung, eine Einvernahme der Angezeigten durchzuführen oder die Polizei mit
der Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts zu beauftragen.
Subeventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, eine durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin genehmigte
(in einem neuen Beschwerdeverfahren) anfechtbare Nichtanhandnahmeverfügung zu
erlassen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11.
Juni 2019 einerseits die Feststellung, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom
2. April 2019 bezüglich der Anzeige des Beschwerdeführers gegen B.___ wegen
Betrugs in Rechtkraft erwachsen sei, andererseits die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beschuldigte liess sich nicht
vernehmen. Am 16. September 2019 wurde indessen festgestellt, dass ihr die
Verfügungen der Beschwerdekammer bis anhin nicht zugegangen waren. Am 23.
September 2019 wurden ihr deshalb sämtliche Schreiben und Verfügungen
nachträglich zugestellt. Auf das Einräumen einer erneuten Gelegenheit zur
Stellungnahme konnte verzichtet werden, weil die Beschwerde abzuweisen ist
(vgl. nachfolgende Erwägungen).
5. Rechtsanwalt Daniel Kaiser liess auf
entsprechende Anfrage vom 23. September 2019, ob der Beschwerdeführer
angesichts des Urteils der Strafkammer vom 17. September 2019 im
Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 an der Beschwerde festhalte, mitteilen,
er habe von diesem keine Mitteilung erhalten, wonach er die Beschwerde
zurückziehen wolle. Demgemäss werde an der Beschwerde festgehalten.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer macht zunächst
geltend, die angefochtene Verfügung hätte durch einen Oberstaatsanwalt oder bei
Erfüllung von weiteren Voraussetzungen durch einen leitenden Staatsanwalt
genehmigt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Es mangle somit an einer
gültigen Nichtanhandnahmeverfügung.
Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322
Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Bund und
Kantone bestimmen, dass die Nichtanhandnahme- resp. Einstellungsverfügung durch
die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Im Kanton Solothurn
sieht § 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur
Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO, BGS 321.3) vor, dass
Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen im Vorverfahren
gegen erwachsene beschuldigte Personen der Genehmigung durch den
Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin bedürfen. Er oder sie kann mit
Zustimmung des Regierungsrates diese Aufgabe in einer Weisung an die Leitenden
Staatsanwälte und Leitenden Staatsanwältinnen delegieren.
Vorliegend erging die angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung durch den a.o. Staatsanwalt D.___. Genehmigt wurde
der Entscheid von E.___. Bei ihm handelt es sich um den stellvertretenden
leitenden Staatsanwalt (vgl. Organigramm der Staatsanwaltschaft, Abteilung
Olten; Journaleintrag vom 2. April 2019). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde
folglich korrekt genehmigt.
2.
Im Weiteren ist vorweg festzuhalten,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Nichtanhandnahme
der Strafanzeige hinsichtlich der Vorhalte der falschen Anschuldigung und der
Begünstigung ist. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige in Bezug auf den
Vorhalt des Betrugs wurde nicht angefochten.
3.
Schliesslich ist vorweg festzuhalten,
dass antragsgemäss die Akten des Verfahrens STREV.2019.1 resp. des
Nachfolgeverfahrens STBER.2019.35 beigezogen wurden.
4.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs.
1.
und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder
Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.
Dezember 2017 mit Hinweisen).
5.1
Am 4. Januar 2015 kam es in […] vor
einem Pub zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und
C.___, wobei sich C.___ durch einen Schlag des Beschwerdeführers mit einem
Whisky-Glas schwere Gesichtsverletzungen zuzog. Mit Anklageschrift vom 12.
Februar 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Thal-Gäu
zur Beurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vorhalts der schweren
Körperverletzung und Widerrufs des bedingten Strafvollzugs für eine Vorstrafe. Ein
gleichzeitig in gleicher Sache gegen C.___ geführtes Verfahren wegen einfacher
Körperverletzung (zum Nachteil des Beschwerdeführers) wurde vom Richteramt
Thal-Gäu sistiert.
5.2
Das Amtsgericht von Thal-Gäu verurteilte
den Beschwerdeführer am 24. August 2016 wegen schwerer Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten und widerrief den ihm mit Urteil der
Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährten
bedingten Vollzug von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Die gegen dieses Urteil
erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Strafkammer des Obergerichts am
6.
November 2017 ab. Das Berufungsgericht war dabei – entgegen der Vorinstanz –
davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei von C.___ vorgängig nicht tätlich
angegangen worden. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene
Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 24. April 2018 ab.
5.3
Am 23. August 2018 verurteilte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu C.___ wegen der nämlichen
Auseinandersetzung wegen einfacher Körperverletzung, von einer Bestrafung wurde
Umgang genommen. Das Urteil erging ohne Begründung und erwuchs in Rechtskraft.
Die Anklageschrift vom 12. Februar 2016 hatte C.___ vorgehalten, dieser habe
sich in der Annahme, der Beschwerdeführer habe zuvor irgendetwas zu ihm gesagt,
zu diesem begeben und diesem einen Faustschlag gegen das Kinn verpasst. Mit
diesem Schlag habe er dem Beschwerdeführer (zumindest eventual-) vorsätzlich
eine Riss-Quetschwunde im Bereich des Kinns zugefügt.
5.4
Am 7. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer
beim Berufungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. Er machte geltend, er
könne mit neuen Beweismitteln und dem neuen Strafurteil vom 23. August 2018
gegen C.___ – und insbesondere den von C.___ dabei gemachten neuen Aussagen –
nachweisen, dass dieser ihn körperlich angegriffen habe, bevor er selber
zugeschlagen habe. Das Berufungsgericht hiess das Revisionsbegehren am 29.
April 2019 gut und hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
(Strafkammer) vom 6. November 2017 auf. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen
resp. es wurde ein Neubeurteilungsverfahren (STBER.2019.35) vor dem
Berufungsgericht eröffnet.
Am 16. September 2019 wurde die
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht im Neubeurteilungsverfahren durchgeführt.
Dabei wurden der Beschwerdeführer und C.___ (als Auskunftsperson), die Zeugen F.___
und G.___ sowie B.___ als Auskunftsperson befragt. Das Berufungsgericht sprach
den Beschwerdeführer der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.___ schuldig
und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Auf den Widerruf
des mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November
2014.
gewährten teilbedingten Strafvollzugs von 24 Monaten Freiheitsstrafe
wurde verzichtet und die Probezeit um 2 Jahre verlängert.
6.
Wie erwähnt, wirft der
Beschwerdeführer B.___ in der Strafanzeige vor, sie habe in der
Strafuntersuchung gegen ihn anlässlich der polizeilichen und
staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Zeugin falsch ausgesagt und eine
Begünstigung begangen. Aufgrund ihrer damaligen Beziehung zu C.___ soll sie
verschwiegen haben, dass dieser im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen ihn
beiden zuerst zugeschlagen habe. Dadurch habe sie C.___ über 3 Jahre der
Strafverfolgung wegen einfacher Körperverletzung entzogen und damit begünstigt
sowie ein falsches Zeugnis abgelegt. In der Beschwerde wird dieser Vorhalt
bestätigt.
Das Berufungsgericht hat sowohl den
Beschwerdeführer wie auch C.___ anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. September
2019.
ausführlich befragt. B.___ wurde als Auskunftsperson befragt, verweigerte
aber jegliche Aussagen, da es ihr psychisch nicht sehr gut gehe. Das
Berufungsgericht ist zum Schluss gekommen, C.___ sei aggressiv auf den
Beschwerdeführer zugegangen und habe zuerst zugeschlagen (mit der Faust an das
Kinn des Beschwerdeführers). Darauf habe der Beschwerdeführer unverzüglich mit
einem Gegenschlag ins Gesicht – konkret an das linke Auge – von C.___ reagiert,
wobei das Whiskyglas mit dickem Glasboden, das er dabei in der Hand gehalten habe,
zersprang und C.___ am Auge schwerwiegend verletzte. Das Berufungsgericht ging
betreffend den Beschwerdeführer aufgrund des Schlages von C.___ von einer
Notwehrsituation aus. Die Abwehr wurde aber als Notwehrexzess taxiert.
In Bezug auf B.___ hat das
Berufungsgericht festgehalten, diese habe im Wesentlichen angegeben, auf dem
Fussgängerstreifen habe hinter ihnen jemand etwas gesagt, das sie nicht
verstanden habe. C.___ sei zu diesem Typen gegangen, um nachzufragen, was dieser
gesagt habe. Dieser Typ habe aber gar nichts gesagt, sondern habe ihrem Freund
ohne ein Wort zu sagen einfach eine Flasche ins Gesicht geschlagen. – Ihr
Freund sei zwischen ihr und dem Täter gestanden, so dass sie nicht genau habe
sehen können, wie sich der Vorfall genau abgespielt habe. Sie habe nur gesehen,
dass der Typ ihrem Freund eine Flasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr
habe sie nicht sehen können. – Den Täter habe sie auf eine Distanz von rund 4
bis 5 Metern gesehen. (Auf Frage, wie sich die Tat im Detail abgespielt habe)
Sie habe wie erwähnt nur beobachten können, wie der Täter ihrem Freund eine
Bierflasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können.
(Auf Frage) Für den Schlag des Täters habe es keinen Grund gegeben. Vielleicht
habe er es gemacht, weil ihr Freund nachgefragt habe. Der Täter habe mit einer
Bierflasche zugeschlagen, da sei sie sich ganz sicher.
Bei der Befragung als Zeugin am 27.
Oktober 2015 habe B.___ angegeben, sie habe bei der Polizei die Wahrheit
gesagt. Jemand habe etwas gerufen, C.___ sei zurückgegangen um zu fragen, was
los sei. Dann habe die Person schon geschlagen. C.___ habe etwas zu dem Mann
gesagt und schon sei fertig gewesen. Der Mann habe zugeschlagen. Wie sie nun
erfahren habe mit einem Glas. (Auf Frage nach einer Beschreibung des Schlages)
Es sei schwierig gewesen, etwas zu sehen, weil C.___ vor dem Täter gestanden
sei. (Auf Frage) Sie habe nicht gesehen, dass C.___ den Beschuldigten
geschlagen habe.
Vor dem Berufungsgericht machte B.___ als
Auskunftsperson (wegen der noch hängigen Strafanzeige des Beschwerdeführers
gegen sie wegen falscher Zeugenaussage) von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch.
Das Berufungsgericht kam zum Schluss, B.___
habe keine derart klaren Aussagen gemacht, dass diese einen ersten Schlag von C.___
ausschliessen liessen. Sie habe vielmehr betont, sie habe nicht alles gesehen,
weil C.___ zwischen ihr und dem Täter gestanden sei. Dass sie den Vorfall nicht
genau habe beobachten können, zeige auch ihre (als sicher bezeichnete) erste
Aussage, der Täter habe mit einer Bierflasche in der Hand zugeschlagen. Wie
sich aus den Polizeifotos vom Tatort ergebe, sei die Sicht auf der Strasse zu
nächtlicher Zeit auch leicht eingeschränkt gewesen. Vor allem aber sei C.___ zwischen
ihr und dem Beschwerdeführer gestanden, sodass es gut möglich sei, dass sie den
Schlag an das Kinn des Beschwerdeführers nicht habe sehen können.
Gestützt auf diese Erkenntnisse kann die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen falscher
Anschuldigung und (versuchter) Begünstigung nicht beanstandet werden. Es ist
zwar nicht völlig ausgeschlossen – wie das auch das Berufungsgericht erwähnt –,
dass B.___ ihren damaligen Freund nicht belasten wollte; in einer zu
eröffnenden Strafuntersuchung dürfte aber mit grösster Wahrscheinlichkeit kein
anderes Ergebnis zu erwarten sein, als dasjenige des Berufungsgesichts. B.___
würde mit grösster Wahrscheinlichkeit auch als Beschuldigte nichts aussagen und
es liesse sich ihr nicht nachweisen, sie habe absichtlich verschwiegen, dass C.___
als erster zugeschlagen habe. Sie hatte dies nie ganz ausgeschlossen, sondern
nur gesagt, sie habe keinen Schlag gesehen. Es könnte ihr daher weder
vorgehalten werden, ein falsches Zeugnis abgegeben zu haben noch sie habe C.___
der Strafverfolgung entzogen oder zu entziehen versucht. Dass es 3 Jahre
gedauert hat, bis C.___ verurteilt wurde, hat nicht sie zu vertreten, sondern
war darauf zurückzuführen, dass das Richteramt Thal-Gäu das Verfahren sistiert
hat, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend den Beschwerdeführer vorlag.
7.
Zusammenfassend hat die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige somit zu Recht nicht an die Hand genommen.
Gegen die Beschuldigte kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine
Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend
abzuweisen.
8.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sind mit der geleisteten
Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, auch
nicht wie beantragt gestützt auf Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 409 Abs. 1 StPO
analog. Die Beschwerdekammer hebt den vorinstanzlichen Entscheid nicht auf und
er weist auch keine wesentlichen Mängel auf.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Ramseier