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Entscheid

BKBES.2019.6

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

12. Dezember 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit

Verfügung vom 17. Dezember 2018 die mit Schreiben vom 9. Dezember 2018

erstattete Strafanzeige von A.___ gegen B.___ und C.___ betreffend üble

Nachrede, Verleumdung, falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege

sowie falsche Beweisaussage der Partei nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 4. Januar 2019 (Datum Postaufgabe: 7. Januar

2019) Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 wurde er zur Bezahlung

einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00 aufgefordert, ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 20. Januar 2019 erklärte der

Beschwerdeführer u.a., er sei mittellos.

3. Mit Verfügung vom 5. Februar

2019 wies der Vizepräsident der Beschwerdekammer das sinngemässe Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer

bis 26. Februar 2019 Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF

800.00, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

4. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019

ersuchte A.___ um Stundung respektive um Erlass der Sicherheitsleistung,

eventualiter beantragte er Fristverlängerung für die Bezahlung der

Sicherheitsleistung. Diese Begehren wies der Vizepräsident mit Verfügung vom

18. Februar 2019 ab.

5. Mit Urteil vom 27. März 2019 trat die

Beschwerdekammer des Obergerichts auf die Beschwerde von A.___ mit der

Begründung nicht ein, die Sicherheitsleistung von CHF 800.00 sei nicht

geleistet worden. Dabei war übersehen worden, dass der Beschwerdeführer die

Sicherheitsleistung mit einem älteren, bereits stornierten Einzahlungsschein

fristgerecht bezahlt hatte, was im System nicht korrekt verbucht worden war.

Das daraufhin angerufene Bundesgericht hiess deshalb mit Urteil vom 6. Juni

2019 die Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 27. März 2019 gut und

wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer des Obergerichts

zurück.

6. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wurde

auf die Beschwerde eingetreten und B.___ und C.___ Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben.

7. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019

ersuchten B.___ und C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech, um

Gewährung der amtlichen Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Frech.

Am 18. Juli 2019 reichten B.___ und C.___ die Stellungnahme zur Beschwerde ein.

8. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 wurde

das Gesuch von B.___ und C.___ um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren gutgeheissen und es wurde ihnen Rechtsanwältin Jeannette

Frech als amtliche Verteidigerin beigeordnet.

9. Auf die Standpunkte der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Rechtsmittel der Beschwerde

gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember

2018.

ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR

312.

]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.

1.

StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO)

eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Die Beschwerde enthält eine Vielzahl

von Rügen (v.a. Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs), die sich in der

Wiedergabe von Rechtsnormen und rechtlichen Erwägungen erschöpfen und nicht auf

den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Bezug nehmen. Auf solche pauschalen

Rügen wird mangels Bezugs zum Streitgegenstand nicht eingetreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im

Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs.

1.

StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine

Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des

Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

2.1

Die Staatsanwaltschaft erwog, dass

der Strafanzeige vom 9. Dezember 2018 offensichtlich eine zivilrechtliche

Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer sowie B.___ und C.___ zugrunde

gelegen sei. Aus der Anzeige sei nicht ersichtlich, welche Aussagen von B.___

und C.___ im Rahmen der zivilrechtlichen Verhandlung konkret falsch gewesen

sein sollen und welchen Nachteil der Beschwerdeführer dadurch erlitten haben

soll. Die in der Anzeige aufgeführten pauschalen Angaben seien nicht belegt und

stellten damit blosse Behauptungen dar. Auch aus den eingereichten Dokumenten

sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken. Im Übrigen stellten

Parteibehauptungen im Rahmen eines Zivilprozesses für sich alleine noch kein

strafrechtlich relevantes Verhalten dar. In casu lägen keine objektiven

Beweismittel vor, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B.___

und C.___ schliessen und dieses auch nur annähernd als rechtsgenüglich erwiesen

erscheinen lassen würden.

2.2

Der Beschwerdeführer macht

demgegenüber geltend, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen,

dass die angezeigten Tatbestände nicht erfüllt seien. B.___ und C.___ hätten

sich anlässlich der Verhandlung vom [...] vor dem Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt, D.___, mehrfach und wiederholt in Ungereimtheiten und Widersprüche

verstrickt und bewusst Falschaussagen zum Nachteil des Beschwerdeführers

getätigt. Dabei hätten B.___ und C.___ den Beschwerdeführer mehrfach und

wiederholt als vermeintlichen Urkundenfälscher und Betrüger bezeichnet.

Diesbezüglich seien die von Amtsgerichtspräsident D.___ anlässlich der

Verhandlung vom [...] angefertigten Tonaufnahmen als Beweismittel zu edieren.

2.3

Eine Strafanzeige führt nur dann zur

Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus ihr ein hinreichender Tatverdacht

ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafanzeige hat den Sachverhalt, der

verfolgt werden soll, zweifelsfrei zu umschreiben (Urteil des Bundesgerichts

6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3). Ansonsten erlässt die Staatsanwaltschaft

mangels einer Prozessvoraussetzung eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310

Abs. 1 lit. a StPO).

2.4

Entgegen der Beschwerde genügt es

für die Einleitung eines Strafverfahrens nicht, bloss pauschale Vorwürfe

angeblicher Straftaten in den Raum zu stellen. Vorliegend waren die Vorwürfe angeblicher

Ehrverletzungsdelikte gegen B.___ und C.___ in der Strafanzeige vom 9. Dezember

2018.

pauschal gehalten und vermochten für sich alleine noch keinen

hinreichenden Tatverdacht zu begründen, der die Einleitung eines

Strafverfahrens zu rechtfertigen vermocht hätte. Der Beschwerdeführer hätte

seine Vorwürfe substantiieren müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass es dem

Beschwerdeführer vorliegend ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre, die

angeblichen Vorwürfe zu belegen. Er war in der Gerichtsverhandlung vom [...] selber

Partei und hätte folglich über die Akteneinsicht die Protokolle bzw. Tonaufnahmen

herausverlangen und als Beweise im Strafverfahren einreichen können. Dass er

dies nicht getan hat, lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorwürfe aufkommen.

Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige vom 9. Dezember 2018 folglich zu

Recht nicht an die Hand genommen.

2.5

Der Beizug der Akten des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt betreffend die Verhandlung vom [...] erübrigt sich nach

dem Gesagten. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen.

2.6

Die Beschwerde erweist sich damit

als unbegründet; sie ist abzuweisen.

3.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 zu

bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.2

B.___ und C.___ wurde mit Verfügung

vom 23. Juli 2019 für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung gewährt

und es wurde ihnen Rechtsanwältin Jeannette Frech als amtliche Verteidigerin

beigeordnet. In der von ihr mit Eingabe vom 28. Juni 2019 eingereichten

Kostennote macht sie einen Aufwand von total CHF 1'553.50 geltend (Honorar 5.5h

à CHF 230.00 = CHF 1'265.00 und Auslagen CHF 177.45, zzgl. MWST von CHF

111.

). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Nach § 158 Abs. 3

Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die

Entschädigung der amtlichen Verteidiger jedoch lediglich CHF 180.00

zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Kostennote ist entsprechend zu kürzen und auf

insgesamt CHF 1'257.35 (Honorar 5.5h à CHF 180.00 = CHF 990.00 und Auslagen CHF

177.

, zzgl. MWST von CHF 89.90) festzulegen. Zufolge amtlicher Verteidigung

ist die Entschädigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, auszahlbar durch die

zentrale Gerichtskasse.

3.3

Wird das ausschliesslich vom

Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser die durch die

adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der

beschuldigten Personen zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17.

März 2017 mit Hinweisen). Die vom Staat Solothurn zu tragende Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von B.___ und C.___ in Höhe von CHF 1'257.35 ist

demzufolge zu den Verfahrenskosten hinzuzurechnen und mithin dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'057.35 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 2'057.35 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin von B.___ und C.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für

das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'257.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann

Das Bundesgericht hat mir Urteil vom 27.

Februar 2020 die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen, den

angefochtenen Beschluss vom 12. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur

neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (BGer 6B_16/2020).