BKBES.2019.6
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
12. Dezember 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 12. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
3. C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit
Verfügung vom 17. Dezember 2018 die mit Schreiben vom 9. Dezember 2018
erstattete Strafanzeige von A.___ gegen B.___ und C.___ betreffend üble
Nachrede, Verleumdung, falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege
sowie falsche Beweisaussage der Partei nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 4. Januar 2019 (Datum Postaufgabe: 7. Januar
2019) Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 wurde er zur Bezahlung
einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00 aufgefordert, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 20. Januar 2019 erklärte der
Beschwerdeführer u.a., er sei mittellos.
3. Mit Verfügung vom 5. Februar
2019 wies der Vizepräsident der Beschwerdekammer das sinngemässe Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer
bis 26. Februar 2019 Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF
800.00, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
4. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019
ersuchte A.___ um Stundung respektive um Erlass der Sicherheitsleistung,
eventualiter beantragte er Fristverlängerung für die Bezahlung der
Sicherheitsleistung. Diese Begehren wies der Vizepräsident mit Verfügung vom
18. Februar 2019 ab.
5. Mit Urteil vom 27. März 2019 trat die
Beschwerdekammer des Obergerichts auf die Beschwerde von A.___ mit der
Begründung nicht ein, die Sicherheitsleistung von CHF 800.00 sei nicht
geleistet worden. Dabei war übersehen worden, dass der Beschwerdeführer die
Sicherheitsleistung mit einem älteren, bereits stornierten Einzahlungsschein
fristgerecht bezahlt hatte, was im System nicht korrekt verbucht worden war.
Das daraufhin angerufene Bundesgericht hiess deshalb mit Urteil vom 6. Juni
2019 die Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 27. März 2019 gut und
wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer des Obergerichts
zurück.
6. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wurde
auf die Beschwerde eingetreten und B.___ und C.___ Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
7. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019
ersuchten B.___ und C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech, um
Gewährung der amtlichen Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Frech.
Am 18. Juli 2019 reichten B.___ und C.___ die Stellungnahme zur Beschwerde ein.
8. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 wurde
das Gesuch von B.___ und C.___ um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren gutgeheissen und es wurde ihnen Rechtsanwältin Jeannette
Frech als amtliche Verteidigerin beigeordnet.
9. Auf die Standpunkte der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Rechtsmittel der Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember
2018.
ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR
312.
]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.
1.
StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO)
eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Die Beschwerde enthält eine Vielzahl
von Rügen (v.a. Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs), die sich in der
Wiedergabe von Rechtsnormen und rechtlichen Erwägungen erschöpfen und nicht auf
den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Bezug nehmen. Auf solche pauschalen
Rügen wird mangels Bezugs zum Streitgegenstand nicht eingetreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs.
1.
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine
Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des
Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
2.1
Die Staatsanwaltschaft erwog, dass
der Strafanzeige vom 9. Dezember 2018 offensichtlich eine zivilrechtliche
Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer sowie B.___ und C.___ zugrunde
gelegen sei. Aus der Anzeige sei nicht ersichtlich, welche Aussagen von B.___
und C.___ im Rahmen der zivilrechtlichen Verhandlung konkret falsch gewesen
sein sollen und welchen Nachteil der Beschwerdeführer dadurch erlitten haben
soll. Die in der Anzeige aufgeführten pauschalen Angaben seien nicht belegt und
stellten damit blosse Behauptungen dar. Auch aus den eingereichten Dokumenten
sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken. Im Übrigen stellten
Parteibehauptungen im Rahmen eines Zivilprozesses für sich alleine noch kein
strafrechtlich relevantes Verhalten dar. In casu lägen keine objektiven
Beweismittel vor, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B.___
und C.___ schliessen und dieses auch nur annähernd als rechtsgenüglich erwiesen
erscheinen lassen würden.
2.2
Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber geltend, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen,
dass die angezeigten Tatbestände nicht erfüllt seien. B.___ und C.___ hätten
sich anlässlich der Verhandlung vom [...] vor dem Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt, D.___, mehrfach und wiederholt in Ungereimtheiten und Widersprüche
verstrickt und bewusst Falschaussagen zum Nachteil des Beschwerdeführers
getätigt. Dabei hätten B.___ und C.___ den Beschwerdeführer mehrfach und
wiederholt als vermeintlichen Urkundenfälscher und Betrüger bezeichnet.
Diesbezüglich seien die von Amtsgerichtspräsident D.___ anlässlich der
Verhandlung vom [...] angefertigten Tonaufnahmen als Beweismittel zu edieren.
2.3
Eine Strafanzeige führt nur dann zur
Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus ihr ein hinreichender Tatverdacht
ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafanzeige hat den Sachverhalt, der
verfolgt werden soll, zweifelsfrei zu umschreiben (Urteil des Bundesgerichts
6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3). Ansonsten erlässt die Staatsanwaltschaft
mangels einer Prozessvoraussetzung eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO).
2.4
Entgegen der Beschwerde genügt es
für die Einleitung eines Strafverfahrens nicht, bloss pauschale Vorwürfe
angeblicher Straftaten in den Raum zu stellen. Vorliegend waren die Vorwürfe angeblicher
Ehrverletzungsdelikte gegen B.___ und C.___ in der Strafanzeige vom 9. Dezember
2018.
pauschal gehalten und vermochten für sich alleine noch keinen
hinreichenden Tatverdacht zu begründen, der die Einleitung eines
Strafverfahrens zu rechtfertigen vermocht hätte. Der Beschwerdeführer hätte
seine Vorwürfe substantiieren müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass es dem
Beschwerdeführer vorliegend ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre, die
angeblichen Vorwürfe zu belegen. Er war in der Gerichtsverhandlung vom [...] selber
Partei und hätte folglich über die Akteneinsicht die Protokolle bzw. Tonaufnahmen
herausverlangen und als Beweise im Strafverfahren einreichen können. Dass er
dies nicht getan hat, lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorwürfe aufkommen.
Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige vom 9. Dezember 2018 folglich zu
Recht nicht an die Hand genommen.
2.5
Der Beizug der Akten des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt betreffend die Verhandlung vom [...] erübrigt sich nach
dem Gesagten. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen.
2.6
Die Beschwerde erweist sich damit
als unbegründet; sie ist abzuweisen.
3.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 zu
bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.2
B.___ und C.___ wurde mit Verfügung
vom 23. Juli 2019 für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung gewährt
und es wurde ihnen Rechtsanwältin Jeannette Frech als amtliche Verteidigerin
beigeordnet. In der von ihr mit Eingabe vom 28. Juni 2019 eingereichten
Kostennote macht sie einen Aufwand von total CHF 1'553.50 geltend (Honorar 5.5h
à CHF 230.00 = CHF 1'265.00 und Auslagen CHF 177.45, zzgl. MWST von CHF
111.
). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Nach § 158 Abs. 3
Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die
Entschädigung der amtlichen Verteidiger jedoch lediglich CHF 180.00
zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Kostennote ist entsprechend zu kürzen und auf
insgesamt CHF 1'257.35 (Honorar 5.5h à CHF 180.00 = CHF 990.00 und Auslagen CHF
177.
, zzgl. MWST von CHF 89.90) festzulegen. Zufolge amtlicher Verteidigung
ist die Entschädigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, auszahlbar durch die
zentrale Gerichtskasse.
3.3
Wird das ausschliesslich vom
Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser die durch die
adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der
beschuldigten Personen zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17.
März 2017 mit Hinweisen). Die vom Staat Solothurn zu tragende Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von B.___ und C.___ in Höhe von CHF 1'257.35 ist
demzufolge zu den Verfahrenskosten hinzuzurechnen und mithin dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'057.35 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 2'057.35 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin von B.___ und C.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für
das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'257.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann
Das Bundesgericht hat mir Urteil vom 27.
Februar 2020 die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen, den
angefochtenen Beschluss vom 12. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (BGer 6B_16/2020).