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Entscheid

BKBES.2019.60

Beschluss des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. April 2019

6. August 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer

wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, aufgeschoben

zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, verurteilt. Gegen das

erstinstanzliche Urteil wurde keine Berufung angemeldet. Erst nach Ablauf der

Anmeldefrist liess er durch eine private Verteidigerin die Wiederherstellung

der Frist zur Berufungsanmeldung beantragen. Diese machte eine ungenügende

Verteidigung durch die ehemalige amtliche Verteidigerin geltend. Letztere habe

entgegen dem Willen des Beschwerdeführers einer stationären Massnahme

zugestimmt, ohne dass dem Beschwerdeführer die genaue Bedeutung einer

stationären Massnahme bewusst gewesen sei.

Erwägungen

3.

Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 StPO kann

eine säumige Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn ihr aus

dem Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde,

wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden

trifft. Ein Grund für die Fristwiederherstellung ist nicht leichthin

anzunehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin

rechtfertigt sich eine strenge Praxis. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit

gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder

beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die

Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3). Die Anrechenbarkeit des

Verhaltens des Rechtsvertreters findet bei schwerwiegenden Fehlleistungen –

mithin bei grob fahrlässigem, qualifiziert unrichtigem oder mit den Regeln der

Anwaltskunst gänzlich unvereinbarem Verhalten – ihre Grenzen, wo der

Rechtsbeistand in Fällen notwendiger Verteidigung das Mandat mangelhaft führt,

vorausgesetzt, eine Schadenersatzforderung wäre nicht geeignet, für

Wiedergutmachung zu sorgen (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_294/2016 vom 5. Mai

2017.

E. 2.2.2 und E. 2.3).

4.

Dass dem Beschwerdeführer aus der

Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust zu erwachsen droht,

steht ausser Frage, da das vorinstanzliche Urteil mangels Ergreifung eines

Rechtsmittels in ein rechtskräftiges Urteil erwachsen würde. Es ist ebenfalls

klar, dass eine Schadenersatzleistung ungeeignet wäre, für Wiedergutmachung zu

sorgen. Vorliegend handelt es sich zudem um einen Fall notwendiger Verteidigung

gemäss Art. 130 lit. b StPO, da der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe

von 23 Monaten verurteilt und gleichzeitig eine Massnahme nach Art. 59 StGB

angeordnet wurde. Damit sind die ersten beiden Voraussetzungen für eine

Wiederherstellung der Berufungsfrist im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gegeben.

5.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die

Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft

machen konnte, dass ihm am Säumnis kein Verschulden trifft. Zunächst erwog die

Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sehr wohl gewusst, was eine stationäre

Massnahme bedeute und habe in Kenntnis aller relevanten Umstände einer solchen

zugestimmt.

6.

Als Erstes argumentierte die

Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe selber dem vorzeitigen Massnahmenantritt

zugestimmt.

6.1

Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die

Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder

freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens

dies erlaubt. Der vorzeitige Antritt einer Strafe oder Massnahme setzt ein

entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraus und ist nur mit deren

Einverständnis zulässig. Das Einverständnis muss aus eigenem, ungehinderten

Willen erklärt werden. Bei Massnahmen muss sich der Beschuldigte ausdrücklich

mit der konkreten Massnahme einverstanden erklären, die Zustimmung zu

irgendeiner Massnahme genügt nicht (Härri in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.),

Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 236 N 9). Die notwendige

Verteidigung hat den Beschuldigten über die Vor- und Nachteile eines

vorzeitigen Vollzugs aufzuklären (a.a.O., Art. 236 N 11).

6.2

In der Beschwerdeschrift wird der

Ablauf der Zustimmung des Beschwerdeführers zum vorzeitigen Massnahmenvollzug

anlässlich der Einvernahme vom 28. November 2017 (AS 567 ff.) eingehend

dargestellt. Es wird überzeugend geschildert, dass die Zustimmung des

Beschwerdeführers nach einer lediglich fünfminütigen Besprechung mit seiner

Anwältin erfolgte (AS 586 Zeile 677, inklusive Toilettenpause). Angesichts

dieser kurzen Besprechungsdauer ist die Zustimmung des Beschwerdeführers mit

grosser Zurückhaltung zu würdigen. Verstärkt wird dieser Eindruck mit den

diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers. Er gab beispielsweise an, er

trete sofort eine Massnahme an, sofern er in die Klinik Langendorf in eine

bestimmte Abteilung komme, weil ihm dort seine Kollegin A__ Spritzen gebe (AS

585, Zeilen 667 f.; AS 586, Zeile 674). Auffallend ist auch seine Aussage, er

gehe in den vorzeitigen Massnahmenantritt, weil es dort schöne Frauen und gutes

Essen habe und er Geld sparen könne (AS 586, Zeile 683 ff.). Dass es dem

Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt vor allem darum ging, aus dem strengen

Haftregime der Untersuchungshaft zu entkommen und er sich den Massnahmenantritt

ähnlich wie seine bisherigen Klinikaufenthalte vorstellte, ist durchaus

glaubhaft.

6.3

Sodann ist auch nicht davon

auszugehen, dass die damalige Verteidigerin bereits im Vorfeld zur besagten

Einvernahme die gutachterliche Einschätzung und die empfohlene Massnahme

eingehend mit dem Beschwerdeführer besprechen konnte, zumal ihr das Gutachten

vom 21. November 2017 erst wenige Tage vor der Einvernahme zugestellt wurde,

sie nur beschränkt Zeit für dessen Studium einsetzen konnte und die Besprechung

im Vorfeld zur Einvernahme weniger als 30 Minuten dauerte. Damit wurde

überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zum

vorzeitigen Massnahmenantritt nicht im vollen Bewusstsein um die Bedeutung

einer stationären Massnahme erteilt haben kann, was auch angesichts seiner

gutachterlich festgestellten begrenzten kognitiven Fähigkeiten (Bericht von B__

und Dr. med. C__ vom 26. Juni 2019, Seite 3) einleuchtet.

6.4

Bei dieser Sachlage kann aus der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem vorzeitigen Massnahmenvollzug

zugestimmt hat, wenig abgeleitet werden.

7.

Richtig ist auch der Hinweis der

Verteidigung, man könne aus dem Fakt, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich

seiner Begutachtung grundsätzlich mit einer Behandlung einverstanden erklärte,

keine Zustimmung zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB konstruieren.

Dies trifft zu, weil aus einer generellen Therapiebereitschaft kein

konkludentes Einverständnis zu einer stationären Massnahme abgeleitet werden

kann, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung und mögliche Dauer einer

Massnahme nach Art. 59 StGB.

8.

Schliesslich kann aus dem 9-monatigen

Aufenthalt des Beschwerdeführers im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der JVA

Solothurn auch nicht eindeutig gesagt werden, er habe das übliche Setting einer

stationären Massnahme erlebt und deshalb die Bedeutung einer solchen Massnahme

genau gekannt.

8.1

Vorliegend trat der Beschwerdeführer

am 7. März 2018 in die JVA Solothurn in den vorzeitigen Massnahmenvollzug ein

und war bis Ende Mai 2019 dort untergebracht. Erst am 5. Juni 2019 trat er in

das spezialisierte Massnahmenzentrum Bitzi (Kanton St. Gallen) ein, einer

offenen Massnahmenvollzugseinrichtung. Die JVA Solothurn wird als Einrichtung für

Männer geführt und betreibt geschlossene Abteilungen für den Straf- und Massnahmenvollzug

(§1 und § 2 der Hausordnung der JVA Solothurn vom 24. März 2014, Stand 1. Juli

2014). Sie zeichnet sich besonders durch ihre hohen Sicherheitsstandards aus

und unterscheidet sich in ihrem Erscheinungsbild kaum von einer üblichen

geschlossenen Strafanstalt (Heer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht I,

4.

Auflage 2019, Art. 59 N 95). Daher befand sich der Beschwerdeführer während

dieser 9-monatigen Zeitspanne nicht in einer für Massnahmen spezialisierten

Vollzugseinrichtung.

8.2

Des Weiteren kann aus diesem

9-monatigen Aufenthalt in der JVA Solothurn auch nicht abgeleitet werden, der

Beschwerdeführer habe das übliche Setting einer stationären Massnahme erlebt,

da das Vollzugsregime in einer allgemeinen Vollzugsanstalt üblicherweise nicht

mit einem Massnahmensetting vergleichbar ist (tiefere Frequenz, Dauer und

Effektivität der Behandlung gemäss Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.),

Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 93). Dass das Setting in der JVA

Solothurn höchstwahrscheinlich nicht einem üblichen Massnahmensetting

entsprach, zeigt sich beispielsweise daran, dass der Beschwerdeführer lediglich

einmal pro Woche therapeutisch betreut wurde, was jedoch den

bundesgerichtlichen Mindestanforderungen einer stationären Therapie

grundsätzlich nicht genügt (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht

I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 93). Folglich erlebte der Beschwerdeführer

während diesem 9-monatigen Aufenthalt in der JVA Solothurn zwar das Regime

einer hochgesicherten Einrichtung. Ob er dabei aber einem eigentlichen

Massnahmensetting unterstellt war und dabei das Wesen, den Zweck und die

mögliche Dauer einer stationären Massnahme erkannte, erscheint zumindest fraglich.

9.

Sodann ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Mitarbeit bei der Therapie während

diesen 9 Monaten sein Einverständnis mit einer stationären Massnahme

manifestiert haben soll. Einerseits ist den Akten eine abwechselnde Mitwirkung

und Motivation seitens des Beschwerdeführers zu entnehmen. Andererseits kann

aus einem grundsätzlichen Mitwirken in einer wöchentlichen Therapiesitzung noch

kein Einverständnis zu einer langjährigen, freiheitsentziehenden Massnahme abgeleitet

werden.

10.

Zusammenfassend kann aufgrund des

Verhaltens des Beschwerdeführers und mit Blick auf den bisherigen

Verfahrensgang nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sehr wohl

gewusst, was eine stationäre Massnahme bedeute und habe in Kenntnis aller

relevanten Umstände einer solchen zugestimmt.

11.

Nachfolgend ist indes zu prüfen, ob

der Beschwerdeführer aufgrund schwerwiegender Fehlleistungen von Rechtsanwältin

D__ einem Willensmangel unterlegen ist, so dass ihm das Säumnis nicht

anzurechnen und die Wiederherstellung zu bewilligen wäre. Im Falle einer

notwendigen Verteidigung darf nach der strengen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung eine Wiederherstellung nur gegeben werden, wenn beim Verhalten

des Anwalts ein grob fahrlässiges, qualifiziert unrichtiges oder ein mit den

Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbares Verhalten bejaht werden kann

(BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2.2 und E. 2.3).

11.1

Anwältinnen und Anwälte haben die

übertragenen Geschäfte sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 398 Abs. 2

OR und Art. 12 lit. a BGFA). Ein Rechtsanwalt muss seine Aufgaben objektiv

sowie nach besten Kräften ausführen und alles unterlassen, was den Interessen

des Klienten zuwiderläuft. Dies gilt verstärkt bei einem Strafverteidiger (Art.

128.

StPO). Seinen Klienten muss er auf Chancen und Risiken eines Prozesses

hinweisen. Zu einer sorgfältigen Mandatsführung gehört unter anderem, dass ein

Rechtsanwalt seinen Klienten über die Tragweite weitreichender Entscheidungen

gehörig aufklärt.

11.2

Grob fahrlässig handelt, wer jene

elementarsten Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in

der gleichen Lage unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem

natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 305

E. 2a). Wird eine anwaltliche Sorgfaltspflicht schwer verletzt, liegt

Grobfahrlässigkeit vor. Grobfahrlässigkeit bei der Berufsausübung wäre

beispielsweise anzunehmen, wenn ein Anwalt seinen Klienten nicht nach bestem

Wissen berät, vorsätzlich den Interessen des Klienten zuwiderhandeln oder

seinen Beruf vollkommen unverantwortlich ausüben würde (Fellmann, in:

Fellmann/Zindel (Hrsg.): Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 12

BGFA N 25 f.). Qualifiziert unrichtig ist ein Verhalten, wenn es als

schlechthin unverständlich einzustufen ist oder elementare Sorgfaltspflichten

missachtet werden. Die Rechtsprechung bejahte Grobfahrlässigkeit

beispielsweise, als ein Rechtsvertreter eine falsche Beschwerdeschrift einreichte

und es trotz Aufforderung des Gerichts bewusst unterliess, eine Verbesserung

vorzunehmen, weil er damit in krasser Weise gegen die Interessen seines

Mandanten verstossen hatte (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Zürich VB.2010.00385 vom 3. November 2010 E. 3). Eine unrichtige Beratung, ein

prozessual falsches Vorgehen oder ein psychologisch unkluges Vorgehen stellt

hingegen regelmässig keine schwerwiegende Fehlleistung im Sinne der strengen

Rechtsprechung dar.

11.3

Vorliegend sind aus den

Ausführungen des Beschwerdeführers zwar durchaus gewisse Anhaltspunkte

ersichtlich, welche darauf schliessen lassen, dass er die Bedeutung einer

stationären Massnahme nicht vollkommen erfasste. Eine gravierende Fehlleistung

von Rechtsanwältin D__ im Sinne von Grobfahrlässigkeit oder qualifizierter

Unrichtigkeit lässt sich indessen nicht feststellen. Namentlich lässt sich im

Nachhinein nicht mehr eruieren, ob Rechtsanwältin D__ den Beschwerdeführer

eindeutig falsch oder klar ungenügend beraten bzw. aufgeklärt hat. Dass sie es

gänzlich unterlassen hat oder dass sie den Beschwerdeführer eindeutig zu wenig

über den freiheitsentziehenden Charakter, die langjährige Dauer einer Massnahme

und das üblicherweise geschlossene Setting aufgeklärt hat, kann nicht gesagt

werden. Inwiefern sie in offensichtlich sorgfaltswidriger Weise die falsche

Vorstellung des Beschwerdeführers verkannt und ihn treuwidrig in dieser irrigen

Vorstellung belassen haben soll, ergibt sich auch nicht aus den Akten. Eine

bewusste Irreführung des Beschwerdeführers oder ein zumindest nur schwerlich

nachvollziehbares Verhalten von Rechtsanwältin D__ liegt mit Blick auf ihre

Tätigkeit und die Akten jedenfalls nicht vor. Es lässt sich damit nicht sagen,

Rechtsanwältin D__ habe grob fahrlässig oder qualifiziert unrichtig gehandelt.

11.4

Folglich sind keine Gründe

ersichtlich, die für eine unverschuldete Säumnis der Frist zur

Berufungsanmeldung sprechen würden. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Einwand

der ungenügenden anwaltlichen Beratung durch Rechtsanwältin D__ eine

Wiederherstellung der Berufungsanmeldungsfrist gemäss Art. 94 StPO beantragt,

kann diesem Begehren angesichts der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

und des Fehlens entsprechender Hinweise nicht stattgegeben werden. Die Beschwerde

ist daher abzuweisen.

Obergericht Beschwerdekammer, Beschluss

vom 6. August 2019, BKBES.2019.60

Bestätigt durch das Bundesgericht: BGer

6B_987/2019 vom 3. Oktober 2019.