BKBES.2019.60
Beschluss des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. April 2019
6. August 2019Deutsch11 min
Source so.ch
SOG 2019 Nr. 11
Art. 94 StPO und Art. 59 StGB Wiederherstellung der Frist zur
Berufungsanmeldung und Massnahme. Eine Verfehlung des Anwalts ist grundsätzlich
seinem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete
Säumnis dar, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO
rechtfertigt. In Fällen notwendiger Verteidigung findet die Anrechenbarkeit des
Verhaltens des Rechtsvertreters bei schwerwiegenden Fehlleistungen – mithin bei
grob fahrlässigem, qualifiziert unrichtigem oder mit den Regeln der
Anwaltskunst gänzlich unvereinbarem Verhalten – ihre Grenzen.
Sachverhalt
Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer
wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, aufgeschoben
zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, verurteilt. Gegen das
erstinstanzliche Urteil wurde keine Berufung angemeldet. Erst nach Ablauf der
Anmeldefrist liess er durch eine private Verteidigerin die Wiederherstellung
der Frist zur Berufungsanmeldung beantragen. Diese machte eine ungenügende
Verteidigung durch die ehemalige amtliche Verteidigerin geltend. Letztere habe
entgegen dem Willen des Beschwerdeführers einer stationären Massnahme
zugestimmt, ohne dass dem Beschwerdeführer die genaue Bedeutung einer
stationären Massnahme bewusst gewesen sei.
Erwägungen
3.
Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 StPO kann
eine säumige Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn ihr aus
dem Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde,
wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden
trifft. Ein Grund für die Fristwiederherstellung ist nicht leichthin
anzunehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin
rechtfertigt sich eine strenge Praxis. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit
gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder
beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die
Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3). Die Anrechenbarkeit des
Verhaltens des Rechtsvertreters findet bei schwerwiegenden Fehlleistungen –
mithin bei grob fahrlässigem, qualifiziert unrichtigem oder mit den Regeln der
Anwaltskunst gänzlich unvereinbarem Verhalten – ihre Grenzen, wo der
Rechtsbeistand in Fällen notwendiger Verteidigung das Mandat mangelhaft führt,
vorausgesetzt, eine Schadenersatzforderung wäre nicht geeignet, für
Wiedergutmachung zu sorgen (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_294/2016 vom 5. Mai
2017.
E. 2.2.2 und E. 2.3).
4.
Dass dem Beschwerdeführer aus der
Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust zu erwachsen droht,
steht ausser Frage, da das vorinstanzliche Urteil mangels Ergreifung eines
Rechtsmittels in ein rechtskräftiges Urteil erwachsen würde. Es ist ebenfalls
klar, dass eine Schadenersatzleistung ungeeignet wäre, für Wiedergutmachung zu
sorgen. Vorliegend handelt es sich zudem um einen Fall notwendiger Verteidigung
gemäss Art. 130 lit. b StPO, da der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe
von 23 Monaten verurteilt und gleichzeitig eine Massnahme nach Art. 59 StGB
angeordnet wurde. Damit sind die ersten beiden Voraussetzungen für eine
Wiederherstellung der Berufungsfrist im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gegeben.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen konnte, dass ihm am Säumnis kein Verschulden trifft. Zunächst erwog die
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sehr wohl gewusst, was eine stationäre
Massnahme bedeute und habe in Kenntnis aller relevanten Umstände einer solchen
zugestimmt.
6.
Als Erstes argumentierte die
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe selber dem vorzeitigen Massnahmenantritt
zugestimmt.
6.1
Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die
Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder
freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens
dies erlaubt. Der vorzeitige Antritt einer Strafe oder Massnahme setzt ein
entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraus und ist nur mit deren
Einverständnis zulässig. Das Einverständnis muss aus eigenem, ungehinderten
Willen erklärt werden. Bei Massnahmen muss sich der Beschuldigte ausdrücklich
mit der konkreten Massnahme einverstanden erklären, die Zustimmung zu
irgendeiner Massnahme genügt nicht (Härri in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.),
Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 236 N 9). Die notwendige
Verteidigung hat den Beschuldigten über die Vor- und Nachteile eines
vorzeitigen Vollzugs aufzuklären (a.a.O., Art. 236 N 11).
6.2
In der Beschwerdeschrift wird der
Ablauf der Zustimmung des Beschwerdeführers zum vorzeitigen Massnahmenvollzug
anlässlich der Einvernahme vom 28. November 2017 (AS 567 ff.) eingehend
dargestellt. Es wird überzeugend geschildert, dass die Zustimmung des
Beschwerdeführers nach einer lediglich fünfminütigen Besprechung mit seiner
Anwältin erfolgte (AS 586 Zeile 677, inklusive Toilettenpause). Angesichts
dieser kurzen Besprechungsdauer ist die Zustimmung des Beschwerdeführers mit
grosser Zurückhaltung zu würdigen. Verstärkt wird dieser Eindruck mit den
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers. Er gab beispielsweise an, er
trete sofort eine Massnahme an, sofern er in die Klinik Langendorf in eine
bestimmte Abteilung komme, weil ihm dort seine Kollegin A__ Spritzen gebe (AS
585, Zeilen 667 f.; AS 586, Zeile 674). Auffallend ist auch seine Aussage, er
gehe in den vorzeitigen Massnahmenantritt, weil es dort schöne Frauen und gutes
Essen habe und er Geld sparen könne (AS 586, Zeile 683 ff.). Dass es dem
Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt vor allem darum ging, aus dem strengen
Haftregime der Untersuchungshaft zu entkommen und er sich den Massnahmenantritt
ähnlich wie seine bisherigen Klinikaufenthalte vorstellte, ist durchaus
glaubhaft.
6.3
Sodann ist auch nicht davon
auszugehen, dass die damalige Verteidigerin bereits im Vorfeld zur besagten
Einvernahme die gutachterliche Einschätzung und die empfohlene Massnahme
eingehend mit dem Beschwerdeführer besprechen konnte, zumal ihr das Gutachten
vom 21. November 2017 erst wenige Tage vor der Einvernahme zugestellt wurde,
sie nur beschränkt Zeit für dessen Studium einsetzen konnte und die Besprechung
im Vorfeld zur Einvernahme weniger als 30 Minuten dauerte. Damit wurde
überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zum
vorzeitigen Massnahmenantritt nicht im vollen Bewusstsein um die Bedeutung
einer stationären Massnahme erteilt haben kann, was auch angesichts seiner
gutachterlich festgestellten begrenzten kognitiven Fähigkeiten (Bericht von B__
und Dr. med. C__ vom 26. Juni 2019, Seite 3) einleuchtet.
6.4
Bei dieser Sachlage kann aus der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem vorzeitigen Massnahmenvollzug
zugestimmt hat, wenig abgeleitet werden.
7.
Richtig ist auch der Hinweis der
Verteidigung, man könne aus dem Fakt, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Begutachtung grundsätzlich mit einer Behandlung einverstanden erklärte,
keine Zustimmung zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB konstruieren.
Dies trifft zu, weil aus einer generellen Therapiebereitschaft kein
konkludentes Einverständnis zu einer stationären Massnahme abgeleitet werden
kann, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung und mögliche Dauer einer
Massnahme nach Art. 59 StGB.
8.
Schliesslich kann aus dem 9-monatigen
Aufenthalt des Beschwerdeführers im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der JVA
Solothurn auch nicht eindeutig gesagt werden, er habe das übliche Setting einer
stationären Massnahme erlebt und deshalb die Bedeutung einer solchen Massnahme
genau gekannt.
8.1
Vorliegend trat der Beschwerdeführer
am 7. März 2018 in die JVA Solothurn in den vorzeitigen Massnahmenvollzug ein
und war bis Ende Mai 2019 dort untergebracht. Erst am 5. Juni 2019 trat er in
das spezialisierte Massnahmenzentrum Bitzi (Kanton St. Gallen) ein, einer
offenen Massnahmenvollzugseinrichtung. Die JVA Solothurn wird als Einrichtung für
Männer geführt und betreibt geschlossene Abteilungen für den Straf- und Massnahmenvollzug
(§1 und § 2 der Hausordnung der JVA Solothurn vom 24. März 2014, Stand 1. Juli
2014). Sie zeichnet sich besonders durch ihre hohen Sicherheitsstandards aus
und unterscheidet sich in ihrem Erscheinungsbild kaum von einer üblichen
geschlossenen Strafanstalt (Heer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht I,
4.
Auflage 2019, Art. 59 N 95). Daher befand sich der Beschwerdeführer während
dieser 9-monatigen Zeitspanne nicht in einer für Massnahmen spezialisierten
Vollzugseinrichtung.
8.2
Des Weiteren kann aus diesem
9-monatigen Aufenthalt in der JVA Solothurn auch nicht abgeleitet werden, der
Beschwerdeführer habe das übliche Setting einer stationären Massnahme erlebt,
da das Vollzugsregime in einer allgemeinen Vollzugsanstalt üblicherweise nicht
mit einem Massnahmensetting vergleichbar ist (tiefere Frequenz, Dauer und
Effektivität der Behandlung gemäss Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.),
Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 93). Dass das Setting in der JVA
Solothurn höchstwahrscheinlich nicht einem üblichen Massnahmensetting
entsprach, zeigt sich beispielsweise daran, dass der Beschwerdeführer lediglich
einmal pro Woche therapeutisch betreut wurde, was jedoch den
bundesgerichtlichen Mindestanforderungen einer stationären Therapie
grundsätzlich nicht genügt (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht
I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 93). Folglich erlebte der Beschwerdeführer
während diesem 9-monatigen Aufenthalt in der JVA Solothurn zwar das Regime
einer hochgesicherten Einrichtung. Ob er dabei aber einem eigentlichen
Massnahmensetting unterstellt war und dabei das Wesen, den Zweck und die
mögliche Dauer einer stationären Massnahme erkannte, erscheint zumindest fraglich.
9.
Sodann ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Mitarbeit bei der Therapie während
diesen 9 Monaten sein Einverständnis mit einer stationären Massnahme
manifestiert haben soll. Einerseits ist den Akten eine abwechselnde Mitwirkung
und Motivation seitens des Beschwerdeführers zu entnehmen. Andererseits kann
aus einem grundsätzlichen Mitwirken in einer wöchentlichen Therapiesitzung noch
kein Einverständnis zu einer langjährigen, freiheitsentziehenden Massnahme abgeleitet
werden.
10.
Zusammenfassend kann aufgrund des
Verhaltens des Beschwerdeführers und mit Blick auf den bisherigen
Verfahrensgang nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sehr wohl
gewusst, was eine stationäre Massnahme bedeute und habe in Kenntnis aller
relevanten Umstände einer solchen zugestimmt.
11.
Nachfolgend ist indes zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer aufgrund schwerwiegender Fehlleistungen von Rechtsanwältin
D__ einem Willensmangel unterlegen ist, so dass ihm das Säumnis nicht
anzurechnen und die Wiederherstellung zu bewilligen wäre. Im Falle einer
notwendigen Verteidigung darf nach der strengen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine Wiederherstellung nur gegeben werden, wenn beim Verhalten
des Anwalts ein grob fahrlässiges, qualifiziert unrichtiges oder ein mit den
Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbares Verhalten bejaht werden kann
(BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2.2 und E. 2.3).
11.1
Anwältinnen und Anwälte haben die
übertragenen Geschäfte sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 398 Abs. 2
OR und Art. 12 lit. a BGFA). Ein Rechtsanwalt muss seine Aufgaben objektiv
sowie nach besten Kräften ausführen und alles unterlassen, was den Interessen
des Klienten zuwiderläuft. Dies gilt verstärkt bei einem Strafverteidiger (Art.
128.
StPO). Seinen Klienten muss er auf Chancen und Risiken eines Prozesses
hinweisen. Zu einer sorgfältigen Mandatsführung gehört unter anderem, dass ein
Rechtsanwalt seinen Klienten über die Tragweite weitreichender Entscheidungen
gehörig aufklärt.
11.2
Grob fahrlässig handelt, wer jene
elementarsten Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in
der gleichen Lage unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem
natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 305
E. 2a). Wird eine anwaltliche Sorgfaltspflicht schwer verletzt, liegt
Grobfahrlässigkeit vor. Grobfahrlässigkeit bei der Berufsausübung wäre
beispielsweise anzunehmen, wenn ein Anwalt seinen Klienten nicht nach bestem
Wissen berät, vorsätzlich den Interessen des Klienten zuwiderhandeln oder
seinen Beruf vollkommen unverantwortlich ausüben würde (Fellmann, in:
Fellmann/Zindel (Hrsg.): Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 12
BGFA N 25 f.). Qualifiziert unrichtig ist ein Verhalten, wenn es als
schlechthin unverständlich einzustufen ist oder elementare Sorgfaltspflichten
missachtet werden. Die Rechtsprechung bejahte Grobfahrlässigkeit
beispielsweise, als ein Rechtsvertreter eine falsche Beschwerdeschrift einreichte
und es trotz Aufforderung des Gerichts bewusst unterliess, eine Verbesserung
vorzunehmen, weil er damit in krasser Weise gegen die Interessen seines
Mandanten verstossen hatte (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich VB.2010.00385 vom 3. November 2010 E. 3). Eine unrichtige Beratung, ein
prozessual falsches Vorgehen oder ein psychologisch unkluges Vorgehen stellt
hingegen regelmässig keine schwerwiegende Fehlleistung im Sinne der strengen
Rechtsprechung dar.
11.3
Vorliegend sind aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers zwar durchaus gewisse Anhaltspunkte
ersichtlich, welche darauf schliessen lassen, dass er die Bedeutung einer
stationären Massnahme nicht vollkommen erfasste. Eine gravierende Fehlleistung
von Rechtsanwältin D__ im Sinne von Grobfahrlässigkeit oder qualifizierter
Unrichtigkeit lässt sich indessen nicht feststellen. Namentlich lässt sich im
Nachhinein nicht mehr eruieren, ob Rechtsanwältin D__ den Beschwerdeführer
eindeutig falsch oder klar ungenügend beraten bzw. aufgeklärt hat. Dass sie es
gänzlich unterlassen hat oder dass sie den Beschwerdeführer eindeutig zu wenig
über den freiheitsentziehenden Charakter, die langjährige Dauer einer Massnahme
und das üblicherweise geschlossene Setting aufgeklärt hat, kann nicht gesagt
werden. Inwiefern sie in offensichtlich sorgfaltswidriger Weise die falsche
Vorstellung des Beschwerdeführers verkannt und ihn treuwidrig in dieser irrigen
Vorstellung belassen haben soll, ergibt sich auch nicht aus den Akten. Eine
bewusste Irreführung des Beschwerdeführers oder ein zumindest nur schwerlich
nachvollziehbares Verhalten von Rechtsanwältin D__ liegt mit Blick auf ihre
Tätigkeit und die Akten jedenfalls nicht vor. Es lässt sich damit nicht sagen,
Rechtsanwältin D__ habe grob fahrlässig oder qualifiziert unrichtig gehandelt.
11.4
Folglich sind keine Gründe
ersichtlich, die für eine unverschuldete Säumnis der Frist zur
Berufungsanmeldung sprechen würden. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Einwand
der ungenügenden anwaltlichen Beratung durch Rechtsanwältin D__ eine
Wiederherstellung der Berufungsanmeldungsfrist gemäss Art. 94 StPO beantragt,
kann diesem Begehren angesichts der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
und des Fehlens entsprechender Hinweise nicht stattgegeben werden. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
Obergericht Beschwerdekammer, Beschluss
vom 6. August 2019, BKBES.2019.60
Bestätigt durch das Bundesgericht: BGer
6B_987/2019 vom 3. Oktober 2019.