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Entscheid

BKBES.2019.61

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

21. Januar 2020Deutsch10 min

mit teils unbedingten Geldstrafen und/oder Bussen sanktioniert worden seien. Der

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, gesetzlich vertreten durch B.___,

hier vertreten durch Rechtsanwalt C.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. D.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2018

erstatteten E.___ und F.___, vertreten durch Rechtsanwalt C.___, bei der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen D.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Veruntreuung.

Der Beschuldigte sei der umfassende Beistand von A.___, der Tochter von E.___

und F.___. Diese habe im Zeitraum von 2013 bis 2015 immer wieder diverse

strafbare Handlungen begangen, welche jeweils mit Strafbefehlen abgeurteilt und

mit teils unbedingten Geldstrafen und/oder Bussen sanktioniert worden seien. Der

Beschuldigte habe die Geldstrafen, Bussen und Spruchgebühren entgegen der

Obliegenheit, sich um deren rechtzeitige und fristgerechte Bezahlung aus dem

Vermögen von A.___ zu kümmern, nicht bezahlt. Dies habe zur Vollstreckung von

Ersatzfreiheitsstrafen geführt. Im Rahmen des Strafvollzugs sei es in der

Psychiatrischen Klinik [...] infolge einer Falschmedikation zu einer akuten

Gefährdung des Lebens von A.___ gekommen. In der Anschlusslösung in der

Psychiatrischen Klinik [...] habe A.___ dann am 28. Dezember 2016 versucht,

sich mittels Anzündens das Leben zu nehmen. Das Verschulden des Beschuldigten

liege darin, dass er in Kauf genommen habe, dass A.___ inhaftiert worden sei,

ohne vorgängig die Eltern in eine Lösungsfindung (namentlich die Bezahlung der

Schulden) einbezogen zu haben oder jemanden über die gesundheitliche Situation

informiert oder sich selber darum gekümmert zu haben.

2. Am 18. September 2018 ersuchte die

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um

Verfahrensübernahme. Der Beschuldigte habe sämtliche Amthshandlungen und

Geschäfte in Bezug auf die umfassende Beistandschaft von A.___ entweder direkt

von seinem Wohnort in [...] oder von der Aussenstelle der G.___ GmbH in [...]

vorgenommen. Damit liege der mutmassliche Tatort im Kanton Solothurn. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernahm

das Verfahren am 25. September 2018.

3. Mit Verfügung vom 17. April 2019 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von E.___ und F.___ nicht an die Hand

und wies das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes für A.___ ab. Die

Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, der Anzeigevorwurf des

Vermögensschadens durch Nichtbezahlung von Geldstrafen und Bussen sei schwer

nachvollziehbar. Immerhin sei das Vermögen der angeblich Geschädigten durch die

Nichtbezahlung der Bussen und Geldstrafen verschont und eben gerade nicht

vermindert worden. Die Verantwortlichkeiten dafür, dass A.___ durch die

Nichtbezahlung andere Nachteile erlitten habe, seien nicht im Rahmen einer

Strafuntersuchung wegen eines allfälligen Vermögensdelikts (auch nicht wegen

der eventualiter angezeigten Veruntreuung), sondern allenfalls in einem dafür

vorgesehenen Aufsichtsverfahren zu untersuchen.

4. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2019 erhob Rechtsanwalt C.___ im Namen von

A.___ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragte die

Aufhebung der Verfügung vom 17. April 2019 und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft,

eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter

Veruntreuung, durchzuführen.

5. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019

beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

allenfalls sei sie kostenfällig abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 schloss

der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger, auf

Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 wurde

den Parteien eröffnet, dass der Beizug des Entscheides der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 30. April 2019 vorgesehen sei. In seiner

Eingabe vom 10. Juli 2019 ersuchte Rechtsanwalt C.___ um den Beizug der Akten

des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2019.212.

8. Mit Verfügung vom 27. August 2019

wurde der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 30. April 2019

sowie die Akten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

VWBES.2019.212 beigezogen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig gegen die

Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und

Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Ergreifung

eines Rechtsmittels legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382

Abs. 1 StPO). Eine eigentliche Vorbedingung der Legitimation – und mithin Prozessvoraussetzung

– stellt die Prozessfähigkeit dar (Art. 106 StPO). Nicht prozessfähig sind

namentlich Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen (Art. 17

ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StPO). Derartige Personen werden durch ihre

gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO).

2.

Zu prüfen ist, ob A.___ im

vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtmässig durch Rechtsanwalt C.___ vertreten

ist.

2.1

Wie sich aus den beigezogenen Akten

des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2019.212 ergibt,

gelangte Rechtsanwalt C.___ am 17. August 2018 an den Präsidenten der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und stellte das Gesuch um Bestellung als

Rechtsbeistand im Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Die KESB trat auf das

Gesuch am 26. September 2018 nicht ein. Am 11. Oktober 2018 gelangte

Rechtsanwalt C.___ sodann an die neue Beiständin von A.___ und ersuchte sie,

die von ihm vorbereitete und beiliegende Vollmacht zur Prozessführung zu

unterzeichnen. Die Beiständin kam diesem Ersuchen am 2. November 2018

nach, woraufhin Rechtsanwalt C.___ die vorliegend zu beurteilende Beschwerde

erhob. Am 29. April 2019 beantragte die Beiständin bei der KESB sinngemäss, es

sei ihr gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB eine Prozessvollmacht mit

Substitutionsbewilligung zu erteilen, um Rechtsanwalt C.___ damit beauftragen

zu können, in der Strafsache gegen D.___ beim Obergericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.

April 2019 zu erheben. Am 30. April 2019 entschied die KESB, der Beiständin

keine Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis zu erteilen. Das

Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde sodann mit Urteil vom

24.

Juli 2019 ab.

2.2

Das Verwaltungsgericht erwog, der

Entscheid der KESB vom 26. September 2018, auf den Antrag von Rechtsanwalt C.___

zur Einsetzung als Prozessbeistand von A.___ nicht einzutreten, sei in

Rechtskraft erwachsen. Anstatt erneut an die KESB zu gelangen oder ein

Rechtsmittel zu erheben, habe er der neuen Beiständin quasi wider besseres

Wissen eine Prozessführungsvollmacht zur Unterzeichnung zugestellt. Man könne

sich mit Fug die Frage stellen, ob Rechtsanwalt C.___ damit nicht gegen die

Berufsregeln nach BGFA verstossen habe. Jedenfalls könnten sich die

Beschwerdeführer nicht auf Treu und Glauben berufen. Die Verhältnisse hätten

sich seither nicht wesentlich geändert, entscheidend sei der

Nichteintretensentscheid der KESB vom 26. September 2018. A.___ sei demzufolge

nicht Partei des Strafverfahrens und könne es mangels Prozessvollmacht gar

nicht sein. Es gehe nicht an, im Rechtsmittelverfahren quasi eine neue Partei

zu schaffen.

2.3

Das Verwaltungsgericht hat in seinem

Urteil VWBES.2019.212 vom 24. Juli 2019 rechtskräftig entschieden, dass

Rechtsanwalt C.___ über keine Prozessvollmacht zur Vertretung von A.___ im

Strafverfahren gegen D.___ und im vorliegenden Beschwerdeverfahren verfügt.

Damit sind vorliegend die Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 StPO nicht

erfüllt. Es liegt kein Vertretungsverhältnis vor. A.___ ist im vorliegenden

Verfahren nicht rechtmässig durch C.___ vertreten. Indem Rechtsanwalt C.___ für

eine Partei einen Prozess führt, die ihn nicht (rechtsgenüglich) mandatiert

hat, erweist er sich als eigentlicher «falsus procurator» (vgl. BGE 84 II 403).

3.

Mangels einer Prozessvoraussetzung

ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.1

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel

nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1

StPO). Mangels Prozessvollmacht wird A.___ durch das vorliegende Verfahren

nicht verpflichtet, weshalb ihr die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden

können.

4.2

Zu prüfen ist die Kostenauflage an

Rechtsanwalt C.___ in Anwendung von Art. 417 StPO.

4.2.1

Nach Art. 417 StPO kann die

Strafbehörde bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und

Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten

Person auferlegen, die sie verursacht hat. Bundesgericht und Lehre gehen in

Anlehnung an die zu Art. 66 Abs. 3 BGG bzw. Art. 156 Abs. 6 aOG ergangene

bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass auch ein Vertreter bzw. ein

Rechtsbeistand einer Partei kosten- und entschädigungspflichtig im Sinne von

Art. 417 StPO werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_364 vom 26. Juli 2018

E. 3.3.3 mit diversen Hinweisen). Es entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass

unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, wie er in Art. 66 Abs.

3.

BGG ausdrücklich verankert ist (sog. Verursacherprinzip). Dieser Grundsatz

liegt auch Art. 417 StPO zugrunde. Nach der zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156

Abs. 6 aOG ergangenen Rechtsprechung kann das Gericht ausnahmsweise die

Gerichtskosten anstatt der unterliegenden Partei ihrem Rechtsanwalt auferlegen,

wenn dieser bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von

ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (BGE 129 IV 206 E. 2

S. 207 f.). Desgleichen können die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 66

Abs. 3 BGG dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen überbunden werden

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2015 vom 18. März 2015 E. 3;

5D_182/2008 vom 11. Dezember 2008; 5A_704/2007 vom 30. November 2007). Dies

muss trotz des im Vergleich zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 aOG (aber

auch Art. 108 ZPO, ausführlich dazu: BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429 ff.) engeren

Wortlauts von Art. 417 StPO, der nur die Säumnis und fehlerhafte

Verfahrenshandlungen von verfahrensbeteiligten Personen erwähnt, auch für

kantonale Strafverfahren gelten. Art. 105 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend

(Urteil des Bundesgerichts 6B_364 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Obschon in Art. 105 StPO nicht ausdrücklich erwähnt, haben auch Rechtsbeistände

oder andere Personen, die als Vertreter einer Partei am Strafverfahren

teilnehmen, als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 417 StPO zu gelten.

4.2.2

Rechtsanwalt C.___ hat die

vorliegend zu beurteilende Beschwerde ohne rechtsgenügliche Mandatierung, als

«falsus procurator», erhoben. Dies stellt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung einen hinreichenden Grund für eine Kostenauflage dar (so

ausdrücklich für den Zivilprozess: BGE 141 III 426 2.4.3 S. 431). Bei Beachtung

elementarster Sorgfalt hätte Rechtsanwalt C.___ erkennen müssen, dass auf die

Beschwerde mangels Prozessvollmacht nicht eingetreten werden würde (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2 S. 205 f.). Damit sind die Voraussetzungen für eine

Kostenauflage nach Art. 417 StPO erfüllt. Rechtsanwalt C.___ hat die

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00 zu tragen.

4.3

Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). In Anwendung von

Art. 417 StPO schuldet Rechtsanwalt C.___ dem Beschuldigten eine

Parteientschädigung. Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger macht in seiner

Kostennote eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'022.05 (Honorar 4.1h à CHF

220.00

= CHF 902.00, Auslagen CHF 47.00, zuzüglich MWST) geltend. Die

Dispositiv

Kostennote ist nicht zu beanstanden. Demnach hat Rechtsanwalt C.___ dem

Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'022.05 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF

800.00 hat Rechtsanwalt C.___ zu bezahlen.

3. Rechtsanwalt C.___ hat dem Beschuldigten

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'022.05 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann