BKBES.2019.61
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
21. Januar 2020Deutsch10 min
mit teils unbedingten Geldstrafen und/oder Bussen sanktioniert worden seien. Der
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___,
hier vertreten durch Rechtsanwalt C.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. D.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2018
erstatteten E.___ und F.___, vertreten durch Rechtsanwalt C.___, bei der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen D.___ (nachfolgend:
Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Veruntreuung.
Der Beschuldigte sei der umfassende Beistand von A.___, der Tochter von E.___
und F.___. Diese habe im Zeitraum von 2013 bis 2015 immer wieder diverse
strafbare Handlungen begangen, welche jeweils mit Strafbefehlen abgeurteilt und
mit teils unbedingten Geldstrafen und/oder Bussen sanktioniert worden seien. Der
Beschuldigte habe die Geldstrafen, Bussen und Spruchgebühren entgegen der
Obliegenheit, sich um deren rechtzeitige und fristgerechte Bezahlung aus dem
Vermögen von A.___ zu kümmern, nicht bezahlt. Dies habe zur Vollstreckung von
Ersatzfreiheitsstrafen geführt. Im Rahmen des Strafvollzugs sei es in der
Psychiatrischen Klinik [...] infolge einer Falschmedikation zu einer akuten
Gefährdung des Lebens von A.___ gekommen. In der Anschlusslösung in der
Psychiatrischen Klinik [...] habe A.___ dann am 28. Dezember 2016 versucht,
sich mittels Anzündens das Leben zu nehmen. Das Verschulden des Beschuldigten
liege darin, dass er in Kauf genommen habe, dass A.___ inhaftiert worden sei,
ohne vorgängig die Eltern in eine Lösungsfindung (namentlich die Bezahlung der
Schulden) einbezogen zu haben oder jemanden über die gesundheitliche Situation
informiert oder sich selber darum gekümmert zu haben.
2. Am 18. September 2018 ersuchte die
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um
Verfahrensübernahme. Der Beschuldigte habe sämtliche Amthshandlungen und
Geschäfte in Bezug auf die umfassende Beistandschaft von A.___ entweder direkt
von seinem Wohnort in [...] oder von der Aussenstelle der G.___ GmbH in [...]
vorgenommen. Damit liege der mutmassliche Tatort im Kanton Solothurn. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernahm
das Verfahren am 25. September 2018.
3. Mit Verfügung vom 17. April 2019 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von E.___ und F.___ nicht an die Hand
und wies das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes für A.___ ab. Die
Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, der Anzeigevorwurf des
Vermögensschadens durch Nichtbezahlung von Geldstrafen und Bussen sei schwer
nachvollziehbar. Immerhin sei das Vermögen der angeblich Geschädigten durch die
Nichtbezahlung der Bussen und Geldstrafen verschont und eben gerade nicht
vermindert worden. Die Verantwortlichkeiten dafür, dass A.___ durch die
Nichtbezahlung andere Nachteile erlitten habe, seien nicht im Rahmen einer
Strafuntersuchung wegen eines allfälligen Vermögensdelikts (auch nicht wegen
der eventualiter angezeigten Veruntreuung), sondern allenfalls in einem dafür
vorgesehenen Aufsichtsverfahren zu untersuchen.
4. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2019 erhob Rechtsanwalt C.___ im Namen von
A.___ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 17. April 2019 und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft,
eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter
Veruntreuung, durchzuführen.
5. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019
beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
allenfalls sei sie kostenfällig abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 schloss
der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger, auf
Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 wurde
den Parteien eröffnet, dass der Beizug des Entscheides der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 30. April 2019 vorgesehen sei. In seiner
Eingabe vom 10. Juli 2019 ersuchte Rechtsanwalt C.___ um den Beizug der Akten
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2019.212.
8. Mit Verfügung vom 27. August 2019
wurde der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 30. April 2019
sowie die Akten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
VWBES.2019.212 beigezogen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig gegen die
Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und
Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Ergreifung
eines Rechtsmittels legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 StPO). Eine eigentliche Vorbedingung der Legitimation – und mithin Prozessvoraussetzung
– stellt die Prozessfähigkeit dar (Art. 106 StPO). Nicht prozessfähig sind
namentlich Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen (Art. 17
ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StPO). Derartige Personen werden durch ihre
gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO).
2.
Zu prüfen ist, ob A.___ im
vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtmässig durch Rechtsanwalt C.___ vertreten
ist.
2.1
Wie sich aus den beigezogenen Akten
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2019.212 ergibt,
gelangte Rechtsanwalt C.___ am 17. August 2018 an den Präsidenten der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und stellte das Gesuch um Bestellung als
Rechtsbeistand im Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Die KESB trat auf das
Gesuch am 26. September 2018 nicht ein. Am 11. Oktober 2018 gelangte
Rechtsanwalt C.___ sodann an die neue Beiständin von A.___ und ersuchte sie,
die von ihm vorbereitete und beiliegende Vollmacht zur Prozessführung zu
unterzeichnen. Die Beiständin kam diesem Ersuchen am 2. November 2018
nach, woraufhin Rechtsanwalt C.___ die vorliegend zu beurteilende Beschwerde
erhob. Am 29. April 2019 beantragte die Beiständin bei der KESB sinngemäss, es
sei ihr gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB eine Prozessvollmacht mit
Substitutionsbewilligung zu erteilen, um Rechtsanwalt C.___ damit beauftragen
zu können, in der Strafsache gegen D.___ beim Obergericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.
April 2019 zu erheben. Am 30. April 2019 entschied die KESB, der Beiständin
keine Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis zu erteilen. Das
Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde sodann mit Urteil vom
24.
Juli 2019 ab.
2.2
Das Verwaltungsgericht erwog, der
Entscheid der KESB vom 26. September 2018, auf den Antrag von Rechtsanwalt C.___
zur Einsetzung als Prozessbeistand von A.___ nicht einzutreten, sei in
Rechtskraft erwachsen. Anstatt erneut an die KESB zu gelangen oder ein
Rechtsmittel zu erheben, habe er der neuen Beiständin quasi wider besseres
Wissen eine Prozessführungsvollmacht zur Unterzeichnung zugestellt. Man könne
sich mit Fug die Frage stellen, ob Rechtsanwalt C.___ damit nicht gegen die
Berufsregeln nach BGFA verstossen habe. Jedenfalls könnten sich die
Beschwerdeführer nicht auf Treu und Glauben berufen. Die Verhältnisse hätten
sich seither nicht wesentlich geändert, entscheidend sei der
Nichteintretensentscheid der KESB vom 26. September 2018. A.___ sei demzufolge
nicht Partei des Strafverfahrens und könne es mangels Prozessvollmacht gar
nicht sein. Es gehe nicht an, im Rechtsmittelverfahren quasi eine neue Partei
zu schaffen.
2.3
Das Verwaltungsgericht hat in seinem
Urteil VWBES.2019.212 vom 24. Juli 2019 rechtskräftig entschieden, dass
Rechtsanwalt C.___ über keine Prozessvollmacht zur Vertretung von A.___ im
Strafverfahren gegen D.___ und im vorliegenden Beschwerdeverfahren verfügt.
Damit sind vorliegend die Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 StPO nicht
erfüllt. Es liegt kein Vertretungsverhältnis vor. A.___ ist im vorliegenden
Verfahren nicht rechtmässig durch C.___ vertreten. Indem Rechtsanwalt C.___ für
eine Partei einen Prozess führt, die ihn nicht (rechtsgenüglich) mandatiert
hat, erweist er sich als eigentlicher «falsus procurator» (vgl. BGE 84 II 403).
3.
Mangels einer Prozessvoraussetzung
ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.1
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel
nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1
StPO). Mangels Prozessvollmacht wird A.___ durch das vorliegende Verfahren
nicht verpflichtet, weshalb ihr die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden
können.
4.2
Zu prüfen ist die Kostenauflage an
Rechtsanwalt C.___ in Anwendung von Art. 417 StPO.
4.2.1
Nach Art. 417 StPO kann die
Strafbehörde bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und
Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten
Person auferlegen, die sie verursacht hat. Bundesgericht und Lehre gehen in
Anlehnung an die zu Art. 66 Abs. 3 BGG bzw. Art. 156 Abs. 6 aOG ergangene
bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass auch ein Vertreter bzw. ein
Rechtsbeistand einer Partei kosten- und entschädigungspflichtig im Sinne von
Art. 417 StPO werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_364 vom 26. Juli 2018
E. 3.3.3 mit diversen Hinweisen). Es entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass
unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, wie er in Art. 66 Abs.
3.
BGG ausdrücklich verankert ist (sog. Verursacherprinzip). Dieser Grundsatz
liegt auch Art. 417 StPO zugrunde. Nach der zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156
Abs. 6 aOG ergangenen Rechtsprechung kann das Gericht ausnahmsweise die
Gerichtskosten anstatt der unterliegenden Partei ihrem Rechtsanwalt auferlegen,
wenn dieser bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von
ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (BGE 129 IV 206 E. 2
S. 207 f.). Desgleichen können die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 66
Abs. 3 BGG dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen überbunden werden
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2015 vom 18. März 2015 E. 3;
5D_182/2008 vom 11. Dezember 2008; 5A_704/2007 vom 30. November 2007). Dies
muss trotz des im Vergleich zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 aOG (aber
auch Art. 108 ZPO, ausführlich dazu: BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429 ff.) engeren
Wortlauts von Art. 417 StPO, der nur die Säumnis und fehlerhafte
Verfahrenshandlungen von verfahrensbeteiligten Personen erwähnt, auch für
kantonale Strafverfahren gelten. Art. 105 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend
(Urteil des Bundesgerichts 6B_364 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Obschon in Art. 105 StPO nicht ausdrücklich erwähnt, haben auch Rechtsbeistände
oder andere Personen, die als Vertreter einer Partei am Strafverfahren
teilnehmen, als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 417 StPO zu gelten.
4.2.2
Rechtsanwalt C.___ hat die
vorliegend zu beurteilende Beschwerde ohne rechtsgenügliche Mandatierung, als
«falsus procurator», erhoben. Dies stellt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einen hinreichenden Grund für eine Kostenauflage dar (so
ausdrücklich für den Zivilprozess: BGE 141 III 426 2.4.3 S. 431). Bei Beachtung
elementarster Sorgfalt hätte Rechtsanwalt C.___ erkennen müssen, dass auf die
Beschwerde mangels Prozessvollmacht nicht eingetreten werden würde (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2 S. 205 f.). Damit sind die Voraussetzungen für eine
Kostenauflage nach Art. 417 StPO erfüllt. Rechtsanwalt C.___ hat die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00 zu tragen.
4.3
Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). In Anwendung von
Art. 417 StPO schuldet Rechtsanwalt C.___ dem Beschuldigten eine
Parteientschädigung. Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger macht in seiner
Kostennote eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'022.05 (Honorar 4.1h à CHF
220.00
= CHF 902.00, Auslagen CHF 47.00, zuzüglich MWST) geltend. Die
Dispositiv
Kostennote ist nicht zu beanstanden. Demnach hat Rechtsanwalt C.___ dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'022.05 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF
800.00 hat Rechtsanwalt C.___ zu bezahlen.
3. Rechtsanwalt C.___ hat dem Beschuldigten
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'022.05 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann