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Entscheid

BKBES.2019.65

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

8. Juli 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 18. März 2019 reichte A.___ bei

der Staatsanwaltschaft zwei Strafanträge gegen Dr. med. B.___, das [...] und

weitere mögliche Beteiligte (Strafantrag 1) sowie gegen nicht benannte Ärzte

der MS-Forschung, insbesondere [...], ein. Er wirft B.___ vom [...] und dem [...]

vor, die erforderlichen Untersuchungen zum Ausschluss einer aktiven Hepatitis C

nicht ausgeführt oder die Ergebnisse gefälscht zu haben. Im Weiteren wirft er

Ärzten vor, von der Pharmaindustrie finanzierte und gelenkte Forschung zu

betreiben und dadurch die eigentliche Zielsetzung der Heilung der Krankheit MS

verloren zu haben. Ebenfalls wirft er den Forschenden vor, beim Erarbeiten der

weltweit anzuwendenden Guidelines falsche Anleitungen für die Neurologen zur

Diagnostizierung der MS festgeschrieben zu haben.

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeige mit Verfügung vom 30. April 2019 nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

6. Mai 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der erste Strafantrag

weiterzuverfolgen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

22. Mai 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

B.___ liess sich nicht vernehmen.

4. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Wie erwähnt, beantragte A.___ in der

Beschwerde, es sei der erste Strafantrag weiterzuverfolgen. Dieser richtete

sich in erster Linie gegen Dr. med. B.___ vom [...] (vgl. auch Beschwerde

zweiter Absatz). Mit der Nichtanhandnahme des zweiten Strafantrags erklärte

sich der Beschwerdeführer einverstanden. In der Verfügung vom 10. Mai 2019

wurde daher präzisierend festgehalten, es werde davon ausgegangen, dass sich

die Beschwerde nur gegen die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___

richte, was vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieb. Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist daher nur die Nichtanhandnahme der Strafanzeige /

des Strafantrags gegen B.___.

2.

Im Weiteren erwähnt der

Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, er stelle fest, dass sich die

Hauptangeklagten zu seinen Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu Handen der

Staatsanwaltschaft geäussert hätten. Die Verfügung sei stark geprägt von diesen

Äusserungen und tendenziös zugunsten der Angeklagten abgefasst. Er sei nie

mündlich angehört worden. Dies sei aus seiner Sicht eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs. Zumindest sollten doch beide Parteien gleichwertig angehört

werden.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufgrund der vom

Beschwerdeführer in den Strafanträgen vom 18. März 2019 dargelegten

Ausführungen und der von ihm eingereichten Unterlagen ergangen ist. Die

Staatsanwaltschaft hat weder weitere Unterlagen noch Auskünfte eingeholt. Die

einzige Auskunft, die eingeholt worden ist, ist diejenige bei C.___, die, resp.

die entsprechende Antwort, die Staatsanwaltschaft in der

Nichtanhandnahmeverfügung wiedergegeben hat (vgl. Journal Verfahrensschritte).

3.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.

Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren

Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen

Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach

der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder

Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».

Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1

StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine

Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des

Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

4.

Der Beschwerdeführer führt in der

Strafanzeige aus, 2017 sei bei ihm eine Hepatitis C, welche 2011 diagnostiziert

worden sei, mit dem neuen Medikament [...] therapiert worden. Der

Behandlungserfolg sei sehr eindrücklich gewesen. Viele seiner schweren Symptome,

welche die Ärzte seiner Grunderkrankung MS zugeschrieben hätten, hätten sich

erheblich gebessert. Im Oktober 2018 habe er bei Dr. med. B.___ abklären lassen

wollen, ob er weiterhin keine HCV-Viren habe und auch der Zustand seiner Leber

nicht beeinträchtigt sei. Anlass zu dieser Verlaufskontrolle habe ihm sein seit

mehreren Monaten deutlich schlechterer Gesundheitszustand gegeben. U.a. habe er

festgestellt, dass er wieder die gleichen verstärkten Symptome verspüre, wie

vor der Behandlung der Hepatitis C. Dr. B.___ habe vorsätzlich lediglich eine

Routineblutuntersuchung durchgeführt, statt einer Untersuchung mittels PCR. Die

Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Leberwerte alle normal seien, was gegen

eine entzündliche Veränderung spreche. Daraus zu folgern, es liege keine

Viruslast bezüglich Hepatitis C vor, sei aus seiner Sicht fahrlässig.

Er habe den Verdacht, dass er einen

Rückfall der Hepatitis C habe. Im Weiteren vermute er, dass er Viren auch in

seiner Hirnflüssigkeit habe. Dr. B.___ habe die gewünschte Untersuchung des

Liquors abgelehnt, weil im Liquor keine HCV-Viren sein könnten, nachdem es ja

im Blut auch keine habe. Deshalb habe er sich für eine Zweitmeinung ans [...]

gewandt. Dieses habe die Untersuchungsergebnisse vom [...] angefordert, worauf

plötzlich ein Analyseblatt vom Labor [...] nachgereicht worden sei. Auf diesem

werde bestätigt, dass die Viruslast der HCV-Viren nicht nachweisbar sei. Am [...]

habe die Hirnflüssigkeit nicht auf HCV-Viren untersucht werden können. Die

Blutuntersuchung auf HCV-Viren sei von ihm gefordert worden. In den ihm

zugestellten Labordaten der Blutprobe vom 28. Dezember 2018 existiere

betreffend Molekularbiologie nur ein Probenahme- und Analyseplan. Die

Originalanalysedaten von HCV RNA hätten nicht beigelegen, weshalb er bezweifle,

dass diese Untersuchung wirklich stattgefunden habe. Da er weiterhin überzeugt

gewesen sei, wieder HCV-Viren zu haben, habe er eine erneute Direktbestimmung

der HCV-Viren (HCV-RNA mittels PCR) durch einen befreundeten Naturarzt in einem

Labor organisiert. Die Ergebnisse hätten wiederum gezeigt, dass die Viruslast

bezüglich HCV-Viren nicht nachweisbar sei. Auffällig an diesem Laborbericht

sei, dass das Ergebnisblatt den Briefkopf [...] enthalte, obwohl die

Untersuchung beim gleichen Labor in Auftrag gegeben worden sei, wie die

Untersuchung vom [...]. Er bezweifle deshalb auch diese

Untersuchungsergebnisse.

Ein letztes Mal habe ihm sein Arzt eine

Direktbestimmung im Labor [...] in [...] organisiert. Er sei der Meinung

gewesen, dieses Labor sei unabhängig. Die Ergebnisse hätten aber auch dort

gezeigt, dass die Viruslast bezüglich HCV-Viren im Blut nicht nachweisbar sei.

Da er auch dieses Resultat anzweifle, müsse eine Verbindung der medizinischen

Laboratorien in der Schweiz vorhanden sei.

Er habe sich aus diesem Grund

entschieden, eine erneute Behandlung der Hepatitis C auf eigene Kosten

durchzuführen, dies mit einem Generikum aus Indien ([...]). Bereits nach den

ersten Tagen der Behandlung ab 14. März 2019 habe er gespürt, dass sich seine

Symptome wie bei der ersten Behandlung verbessert hätten. Er habe nun den

Verdacht, dass seine verschiedenen Blutuntersuchungen zur Bestimmung der

Viruslast HCV-RNA nicht durchgeführt oder gefälscht worden seien. Da das

Medikament [...] direkt auf die Viren selbst ziele und sie abtöte und sich

seine Symptome mit dem Medikament verbessert hätten, gehe er davon aus, dass

vor der Behandlung eine hohe Viruslast vorhanden gewesen sein müsse. Weil der

Rückfall der Hepatitis C wegen nicht durchgeführter oder gefälschter

Untersuchungen nicht erkannt worden sei, habe die Hepatitis C auch nicht

adäquat behandelt werden können. Die Folgen einer nicht behandelten Hepatitis C

könnten dramatisch sein. Im Sprechstundenbericht vom 18. Dezember 2018 stehe,

dass keine weitere Beobachtung der Hepatitis C erforderlich sei.

5.

Die Staatsanwaltschaft begründete die

Nichtanhandnahmeverfügung damit, den Akten seien absolut keine Anhaltspunkte zu

entnehmen, die auf ein strafbares Verhalten schliessen lassen würden. Der

Beschwerdeführer habe mehrere Untersuchungen machen lassen. Alle seien zum

Ergebnis gekommen, dass er nicht mit dem Virus Hepatitis C infiziert sei. Es

gebe mithin keinen Grund zur Annahme, jemand hätte die Laborergebnisse

gefälscht.

6.

In der Beschwerde weist A.___ erneut

darauf hin, aufgrund des Umstandes, dass er bereits am ersten Behandlungstag

mit dem Generikum aus Indien eine Verbesserung seiner Symptomatik gespürt habe,

schliesse er darauf, dass das Medikament gegen die Abtötung der Viren wirksam

sei und er somit vorher wieder aktive Viren gehabt habe. Eine korrekte

Untersuchung hätte das Vorhandensein der Viren belegen müssen, was nicht

erfolgt sei. Bei den Blutuntersuchungen vor der Behandlung hätte eine aktive

Hepatitis C angezeigt werden sollen.

7.

Es ist nachvollziehbar, dass der

Beschwerdeführer der Auffassung ist, er habe (wieder) Hepatitis C Viren,

nachdem er sehr gut auf ein Medikament, das offenbar gegen Hepatitis C

eingesetzt wird, angesprochen hat. Ein entsprechender Nachweis konnte indessen nicht

erbracht werden. Aus dem Austrittsbericht des [...] vom 24. Dezember 2018 geht

zwar hervor, dass sich im Rahmen der immunologischen Bestimmungen weiterhin ein

positiver Antikörper-Screen auf Hepatitis C habe finden lassen (vgl. Beleg 5-2

und den Bericht Immunologie des [...], «Hepatitis C Virus Ak-Screen pos.», Beleg

5-10). Dieses Ergebnis bedeutet aber nur, dass der Beschwerdeführer Antikörper

gegen das Hepatitis C Virus hat. Darüber, ob er aktuell entsprechende Viren

hat, sagt dieses Ergebnis nichts aus. Und die umfangreichen Untersuchungen

haben wie erwähnt ergeben, dass ein solcher Nachweis gerade nicht erbracht

werden konnte.

So hielt zunächst das [...] im Bericht

vom 12. März 2018 fest, drei Monate nach Ende der antiviralen Therapie finde

sich weiterhin keine Hepatitis C RNA im Blut (Beleg 1-2, Labor: Beleg 1-4). Das

[...], Dr. B.___, erwähnt im Bericht vom 2. November 2018, die Viruslast sei

nicht nachweisbar. Die jetzt wieder neue Verschlechterung der Müdigkeit könne

nicht der Hepatitis C zugeschrieben werden. Allenfalls wäre eine neurologische

Betreuung in Bezug auf die bisher nicht behandelte Multiple Sklerose doch

sinnvoll (Beleg 2-2; Labor: Beleg 3-5). Das [...], an welches sich der

Beschwerdeführer gewandt hatte, nachdem er mit dem Ergebnis des [...] nicht

einverstanden gewesen war, konnte ebenso wenig einen Nachweis von Hepatitis C

erbringen. Das entsprechende Labor hält im Bericht vom 3. Januar 2019

betreffend die Untersuchung vom 28. Dezember 2018 fest: «HCV RNA n.ngw.», also

nicht nachgewiesen (Beleg 6-3). Die medizinischen Laboratorien [...] kommen am

28.

Januar 2019 ebenfalls zum Schluss, es sei keine HCV RNA nachweisbar (Beleg

7). Schliesslich kommen auch die medizinischen Laboratorien [...] am 19.

Februar 2019 zum HCV-Befund negativ (Beleg 8).

Dass all diese Laboratorien nicht

korrekt gearbeitet oder gar Ergebnisse gefälscht hätten, dafür gibt es

keinerlei Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund

verschiedenste Laboratorien zusammenarbeiten sollten, um ein Resultat zu verfälschen.

Die entsprechenden Ergebnisse erfolgten auch nicht nur anhand von Routineblutuntersuchungen,

anstatt einer Untersuchung mittels PCR, wie der Beschwerdeführer moniert,

sondern mittels PCR (HCV RNA). Auch Dr. B.___ hatte eine Untersuchung mittels PCR

durchführen lassen (Beleg 3-5).

Die Staatsanwaltschaft geht folglich zu

Recht davon aus, den Akten seien absolut keine Hinweise zu entnehmen, die auf

ein strafbares Verhalten, sei dies von B.___, oder von einer Mitarbeiterin oder

einem Mitarbeiter des [...] oder eines anderen Spitals oder Labors schliessen

lassen würden. Alle Untersuchungen haben zum selben Ergebnis geführt, nämlich, dass

beim Beschwerdeführer keine aktuelle Hepatitis C- Erkrankung nachgewiesen

werden konnte. Dies kann kein Zufall sein und bedeutet schon gar nicht, dass

sich jemand strafbar gemacht hätte. Daran vermag der geltend gemachte

Therapieerfolg des Medikaments aus Indien nichts zu ändern. Auf welchen Umstand

dies zurückzuführen ist, kann nicht beurteilt werden, es ist aber nicht

ausgeschlossen, dass das Medikament eine Wirkung haben konnte, auch ohne dass

Hepatitis C Viren nachgewiesen werden können.

Die Beschwerde erweist sich folglich als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. In einer zu eröffnenden

Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu

erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt.

8.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier