BKBES.2019.65
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
8. Juli 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 8. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 18. März 2019 reichte A.___ bei
der Staatsanwaltschaft zwei Strafanträge gegen Dr. med. B.___, das [...] und
weitere mögliche Beteiligte (Strafantrag 1) sowie gegen nicht benannte Ärzte
der MS-Forschung, insbesondere [...], ein. Er wirft B.___ vom [...] und dem [...]
vor, die erforderlichen Untersuchungen zum Ausschluss einer aktiven Hepatitis C
nicht ausgeführt oder die Ergebnisse gefälscht zu haben. Im Weiteren wirft er
Ärzten vor, von der Pharmaindustrie finanzierte und gelenkte Forschung zu
betreiben und dadurch die eigentliche Zielsetzung der Heilung der Krankheit MS
verloren zu haben. Ebenfalls wirft er den Forschenden vor, beim Erarbeiten der
weltweit anzuwendenden Guidelines falsche Anleitungen für die Neurologen zur
Diagnostizierung der MS festgeschrieben zu haben.
1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeige mit Verfügung vom 30. April 2019 nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
6. Mai 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der erste Strafantrag
weiterzuverfolgen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
22. Mai 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
B.___ liess sich nicht vernehmen.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Wie erwähnt, beantragte A.___ in der
Beschwerde, es sei der erste Strafantrag weiterzuverfolgen. Dieser richtete
sich in erster Linie gegen Dr. med. B.___ vom [...] (vgl. auch Beschwerde
zweiter Absatz). Mit der Nichtanhandnahme des zweiten Strafantrags erklärte
sich der Beschwerdeführer einverstanden. In der Verfügung vom 10. Mai 2019
wurde daher präzisierend festgehalten, es werde davon ausgegangen, dass sich
die Beschwerde nur gegen die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___
richte, was vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieb. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist daher nur die Nichtanhandnahme der Strafanzeige /
des Strafantrags gegen B.___.
2.
Im Weiteren erwähnt der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, er stelle fest, dass sich die
Hauptangeklagten zu seinen Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu Handen der
Staatsanwaltschaft geäussert hätten. Die Verfügung sei stark geprägt von diesen
Äusserungen und tendenziös zugunsten der Angeklagten abgefasst. Er sei nie
mündlich angehört worden. Dies sei aus seiner Sicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Zumindest sollten doch beide Parteien gleichwertig angehört
werden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufgrund der vom
Beschwerdeführer in den Strafanträgen vom 18. März 2019 dargelegten
Ausführungen und der von ihm eingereichten Unterlagen ergangen ist. Die
Staatsanwaltschaft hat weder weitere Unterlagen noch Auskünfte eingeholt. Die
einzige Auskunft, die eingeholt worden ist, ist diejenige bei C.___, die, resp.
die entsprechende Antwort, die Staatsanwaltschaft in der
Nichtanhandnahmeverfügung wiedergegeben hat (vgl. Journal Verfahrensschritte).
3.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen
Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach
der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder
Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».
Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine
Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des
Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer führt in der
Strafanzeige aus, 2017 sei bei ihm eine Hepatitis C, welche 2011 diagnostiziert
worden sei, mit dem neuen Medikament [...] therapiert worden. Der
Behandlungserfolg sei sehr eindrücklich gewesen. Viele seiner schweren Symptome,
welche die Ärzte seiner Grunderkrankung MS zugeschrieben hätten, hätten sich
erheblich gebessert. Im Oktober 2018 habe er bei Dr. med. B.___ abklären lassen
wollen, ob er weiterhin keine HCV-Viren habe und auch der Zustand seiner Leber
nicht beeinträchtigt sei. Anlass zu dieser Verlaufskontrolle habe ihm sein seit
mehreren Monaten deutlich schlechterer Gesundheitszustand gegeben. U.a. habe er
festgestellt, dass er wieder die gleichen verstärkten Symptome verspüre, wie
vor der Behandlung der Hepatitis C. Dr. B.___ habe vorsätzlich lediglich eine
Routineblutuntersuchung durchgeführt, statt einer Untersuchung mittels PCR. Die
Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Leberwerte alle normal seien, was gegen
eine entzündliche Veränderung spreche. Daraus zu folgern, es liege keine
Viruslast bezüglich Hepatitis C vor, sei aus seiner Sicht fahrlässig.
Er habe den Verdacht, dass er einen
Rückfall der Hepatitis C habe. Im Weiteren vermute er, dass er Viren auch in
seiner Hirnflüssigkeit habe. Dr. B.___ habe die gewünschte Untersuchung des
Liquors abgelehnt, weil im Liquor keine HCV-Viren sein könnten, nachdem es ja
im Blut auch keine habe. Deshalb habe er sich für eine Zweitmeinung ans [...]
gewandt. Dieses habe die Untersuchungsergebnisse vom [...] angefordert, worauf
plötzlich ein Analyseblatt vom Labor [...] nachgereicht worden sei. Auf diesem
werde bestätigt, dass die Viruslast der HCV-Viren nicht nachweisbar sei. Am [...]
habe die Hirnflüssigkeit nicht auf HCV-Viren untersucht werden können. Die
Blutuntersuchung auf HCV-Viren sei von ihm gefordert worden. In den ihm
zugestellten Labordaten der Blutprobe vom 28. Dezember 2018 existiere
betreffend Molekularbiologie nur ein Probenahme- und Analyseplan. Die
Originalanalysedaten von HCV RNA hätten nicht beigelegen, weshalb er bezweifle,
dass diese Untersuchung wirklich stattgefunden habe. Da er weiterhin überzeugt
gewesen sei, wieder HCV-Viren zu haben, habe er eine erneute Direktbestimmung
der HCV-Viren (HCV-RNA mittels PCR) durch einen befreundeten Naturarzt in einem
Labor organisiert. Die Ergebnisse hätten wiederum gezeigt, dass die Viruslast
bezüglich HCV-Viren nicht nachweisbar sei. Auffällig an diesem Laborbericht
sei, dass das Ergebnisblatt den Briefkopf [...] enthalte, obwohl die
Untersuchung beim gleichen Labor in Auftrag gegeben worden sei, wie die
Untersuchung vom [...]. Er bezweifle deshalb auch diese
Untersuchungsergebnisse.
Ein letztes Mal habe ihm sein Arzt eine
Direktbestimmung im Labor [...] in [...] organisiert. Er sei der Meinung
gewesen, dieses Labor sei unabhängig. Die Ergebnisse hätten aber auch dort
gezeigt, dass die Viruslast bezüglich HCV-Viren im Blut nicht nachweisbar sei.
Da er auch dieses Resultat anzweifle, müsse eine Verbindung der medizinischen
Laboratorien in der Schweiz vorhanden sei.
Er habe sich aus diesem Grund
entschieden, eine erneute Behandlung der Hepatitis C auf eigene Kosten
durchzuführen, dies mit einem Generikum aus Indien ([...]). Bereits nach den
ersten Tagen der Behandlung ab 14. März 2019 habe er gespürt, dass sich seine
Symptome wie bei der ersten Behandlung verbessert hätten. Er habe nun den
Verdacht, dass seine verschiedenen Blutuntersuchungen zur Bestimmung der
Viruslast HCV-RNA nicht durchgeführt oder gefälscht worden seien. Da das
Medikament [...] direkt auf die Viren selbst ziele und sie abtöte und sich
seine Symptome mit dem Medikament verbessert hätten, gehe er davon aus, dass
vor der Behandlung eine hohe Viruslast vorhanden gewesen sein müsse. Weil der
Rückfall der Hepatitis C wegen nicht durchgeführter oder gefälschter
Untersuchungen nicht erkannt worden sei, habe die Hepatitis C auch nicht
adäquat behandelt werden können. Die Folgen einer nicht behandelten Hepatitis C
könnten dramatisch sein. Im Sprechstundenbericht vom 18. Dezember 2018 stehe,
dass keine weitere Beobachtung der Hepatitis C erforderlich sei.
5.
Die Staatsanwaltschaft begründete die
Nichtanhandnahmeverfügung damit, den Akten seien absolut keine Anhaltspunkte zu
entnehmen, die auf ein strafbares Verhalten schliessen lassen würden. Der
Beschwerdeführer habe mehrere Untersuchungen machen lassen. Alle seien zum
Ergebnis gekommen, dass er nicht mit dem Virus Hepatitis C infiziert sei. Es
gebe mithin keinen Grund zur Annahme, jemand hätte die Laborergebnisse
gefälscht.
6.
In der Beschwerde weist A.___ erneut
darauf hin, aufgrund des Umstandes, dass er bereits am ersten Behandlungstag
mit dem Generikum aus Indien eine Verbesserung seiner Symptomatik gespürt habe,
schliesse er darauf, dass das Medikament gegen die Abtötung der Viren wirksam
sei und er somit vorher wieder aktive Viren gehabt habe. Eine korrekte
Untersuchung hätte das Vorhandensein der Viren belegen müssen, was nicht
erfolgt sei. Bei den Blutuntersuchungen vor der Behandlung hätte eine aktive
Hepatitis C angezeigt werden sollen.
7.
Es ist nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer der Auffassung ist, er habe (wieder) Hepatitis C Viren,
nachdem er sehr gut auf ein Medikament, das offenbar gegen Hepatitis C
eingesetzt wird, angesprochen hat. Ein entsprechender Nachweis konnte indessen nicht
erbracht werden. Aus dem Austrittsbericht des [...] vom 24. Dezember 2018 geht
zwar hervor, dass sich im Rahmen der immunologischen Bestimmungen weiterhin ein
positiver Antikörper-Screen auf Hepatitis C habe finden lassen (vgl. Beleg 5-2
und den Bericht Immunologie des [...], «Hepatitis C Virus Ak-Screen pos.», Beleg
5-10). Dieses Ergebnis bedeutet aber nur, dass der Beschwerdeführer Antikörper
gegen das Hepatitis C Virus hat. Darüber, ob er aktuell entsprechende Viren
hat, sagt dieses Ergebnis nichts aus. Und die umfangreichen Untersuchungen
haben wie erwähnt ergeben, dass ein solcher Nachweis gerade nicht erbracht
werden konnte.
So hielt zunächst das [...] im Bericht
vom 12. März 2018 fest, drei Monate nach Ende der antiviralen Therapie finde
sich weiterhin keine Hepatitis C RNA im Blut (Beleg 1-2, Labor: Beleg 1-4). Das
[...], Dr. B.___, erwähnt im Bericht vom 2. November 2018, die Viruslast sei
nicht nachweisbar. Die jetzt wieder neue Verschlechterung der Müdigkeit könne
nicht der Hepatitis C zugeschrieben werden. Allenfalls wäre eine neurologische
Betreuung in Bezug auf die bisher nicht behandelte Multiple Sklerose doch
sinnvoll (Beleg 2-2; Labor: Beleg 3-5). Das [...], an welches sich der
Beschwerdeführer gewandt hatte, nachdem er mit dem Ergebnis des [...] nicht
einverstanden gewesen war, konnte ebenso wenig einen Nachweis von Hepatitis C
erbringen. Das entsprechende Labor hält im Bericht vom 3. Januar 2019
betreffend die Untersuchung vom 28. Dezember 2018 fest: «HCV RNA n.ngw.», also
nicht nachgewiesen (Beleg 6-3). Die medizinischen Laboratorien [...] kommen am
28.
Januar 2019 ebenfalls zum Schluss, es sei keine HCV RNA nachweisbar (Beleg
7). Schliesslich kommen auch die medizinischen Laboratorien [...] am 19.
Februar 2019 zum HCV-Befund negativ (Beleg 8).
Dass all diese Laboratorien nicht
korrekt gearbeitet oder gar Ergebnisse gefälscht hätten, dafür gibt es
keinerlei Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund
verschiedenste Laboratorien zusammenarbeiten sollten, um ein Resultat zu verfälschen.
Die entsprechenden Ergebnisse erfolgten auch nicht nur anhand von Routineblutuntersuchungen,
anstatt einer Untersuchung mittels PCR, wie der Beschwerdeführer moniert,
sondern mittels PCR (HCV RNA). Auch Dr. B.___ hatte eine Untersuchung mittels PCR
durchführen lassen (Beleg 3-5).
Die Staatsanwaltschaft geht folglich zu
Recht davon aus, den Akten seien absolut keine Hinweise zu entnehmen, die auf
ein strafbares Verhalten, sei dies von B.___, oder von einer Mitarbeiterin oder
einem Mitarbeiter des [...] oder eines anderen Spitals oder Labors schliessen
lassen würden. Alle Untersuchungen haben zum selben Ergebnis geführt, nämlich, dass
beim Beschwerdeführer keine aktuelle Hepatitis C- Erkrankung nachgewiesen
werden konnte. Dies kann kein Zufall sein und bedeutet schon gar nicht, dass
sich jemand strafbar gemacht hätte. Daran vermag der geltend gemachte
Therapieerfolg des Medikaments aus Indien nichts zu ändern. Auf welchen Umstand
dies zurückzuführen ist, kann nicht beurteilt werden, es ist aber nicht
ausgeschlossen, dass das Medikament eine Wirkung haben konnte, auch ohne dass
Hepatitis C Viren nachgewiesen werden können.
Die Beschwerde erweist sich folglich als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. In einer zu eröffnenden
Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu
erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt.
8.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier