BKBES.2019.70
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
14. November 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 14. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller, Vorsitz
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 8. April 2019
erstattete A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige
gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Hausfriedensbruchs und
Amtsmissbrauch. Er machte geltend, der Beschuldigte habe nachweislich am
Vormittag des 9. Januar 2019 unangekündigt sein Grundstück GB [...] und das im
Endausbau befindliche Haus [...] betreten und in harschem Ton einen Baustopp
verkündet. Den anwesenden Handwerkern habe er mit einem Polizeiaufgebot
gedroht, falls sie nicht sofort die Baustelle verliessen. Das Betreten der
Baustelle und das Verkünden des Baustopps durch den Beschuldigten sei illegal
gewesen, habe doch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn im Verfahren
VWBES.2018.489 mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 der Beschwerde gegen einen
vorhergehenden Baustopp aufschiebende Wirkung erteilt und festgehalten, dass
die Bauherrschaft auf eigenes Risiko baue.
2. Mit Verfügung vom 24. April 2019 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ gegen den Beschuldigten nicht
an die Hand. Sie erwog, dass der Beschuldigte als «Leiter Bau und Planung» und
damit als Mitglied der gesetzlich vorgesehenen Baubehörde für die
Einwohnergemeinde [...] tätig sei. Zu den baupolizeilichen Pflichten der
Baubehörde und mithin des Beschuldigten gehöre die Verfügung sowie die
Zustellung und gegebenenfalls die vorläufige Vollstreckung eines Baustopps. Am
9. Januar 2019 habe die Baubehörde einen Baustopp bezüglich des im Bau
befindlichen Hauses am [...] in [...] verfügt und den Baustopp insofern
vollzogen, als dass sie die auf der Baustelle beschäftigten Handwerker
aufforderte, die Baustelle zu verlassen. Um seinen baupolizeilichen Pflichten
nachzukommen und den Baustopp zu verkünden sowie zumindest vorübergehend zu
vollstrecken, sei dem Beschuldigten nichts Anderes übriggeblieben, als das sich
im Bau befindliche Gebäude zu betreten. Folglich sei der Tatbestand des
Hausfriedensbruchs eindeutig nicht erfüllt.
Die Staatsanwaltschaft erachtete weiter
auch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs als eindeutig nicht erfüllt. Die
Verfügung eines Baustopps gehöre zu den grundlegenden Pflichten der Baubehörde.
Dass der Baustopp vom Beschuldigten am 9. Januar 2019 missbräuchlich angeordnet
worden sei, finde in den Akten keinen Rückhalt. Namentlich sei der Baustopp
nicht in Missachtung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember
2018 (Verfahren VWBES.2018.489) angeordnet worden. Die Verfügung habe bloss der
Beschwerde gegen einen früheren Baustopp die aufschiebende Wirkung erteilt. Der
Verfügung sei jedoch keine Anweisung an die Baubehörde zu entnehmen gewesen,
wonach keine weiteren Baustopps verfügt werden durften.
3. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer des Obergerichts
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April
2019. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Anhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten.
4. Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 schloss
die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 teilte
der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, mit, dass
auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet werde. Mit Eingabe vom 1. Juli
2019 wurde mitgeteilt, dass nach dem Verzicht auf Abgabe einer Stellungnahme
auch keine Honorarnote eingereicht werde.
6. Auf die Standpunkte der Parteien ist,
soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist zulässig gegen
die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft
und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24.
April 2019 ist zulässiges Beschwerdeobjekt. Ein Ausschluss der Beschwerde nach
Art. 394 StPO liegt nicht vor. Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
1.2
Zur Beschwerde legitimiert ist jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Dies setzt nach dem massgebenden
Parteibegriff von Art. 104 Abs. 1 StPO voraus, dass der Beschwerdeführer in der
Eigenschaft als Privatkläger auftritt. Der Beschwerdeführer ist zwar geschädigte
Person (Art. 115 StPO, vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.3 S. 158), es fehlt aber
die Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen. Da vorliegend jedoch die Staatsanwaltschaft noch
während des Vorverfahrens die Nichtanhandnahme verfügte, wurde der
Beschwerdeführer diesbezüglich gar nie zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert.
Daraus darf ihm kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO). Die
Legitimation des Geschädigten zur Erhebung von Rechtsmitteln bleibt deshalb
gewahrt, solange er noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der
Konstituierung als Privatkläger zu äussern (Beat Schnell / Simone Steffen,
Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, Bern 2019, S. 120).
Entsprechend ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur
in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.
319.
Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder
Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.
Dezember 2017 mit Hinweisen).
2.2
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten eindeutig nicht
unter die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs (Art. 186 Strafgesetzbuch
[StGB, SR 311.0]) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) fällt.
3.1
Der Tatbestand des
Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) lautet wie folgt: Wer gegen den Willen des
Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines
Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof
oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zu
überprüfen ist die Begründung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe
sich rechtmässig auf die Baustelle bzw. das Grundstück des Beschwerdeführers
begeben und dort aufgehalten, weshalb der Tatbestand des Hausfriedensbruchs
eindeutig nicht erfüllt sei.
3.2
Der Beschuldigte betrat die
Baustelle bzw. das Grundstück des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als
Vertreter der Baubehörde der Einwohnergemeinde [...]. Nach § 12 Abs. 1 der
Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) hat die Baubehörde die Ausführung
der Baute zu überwachen. Diese hoheitliche Pflicht zur Überprüfung der
Übereinstimmung von Bauausführung und bewilligten Plänen kann die Baubehörde
einzig dann wahrnehmen, wenn ihre Vertreter die Baustelle auch betreten dürfen.
Der Beschuldigte als Leiter Bau und Planung der Einwohnergemeinde [...] und
mithin als Vertreter der Baubehörde war deshalb berechtigt, die Baustelle bzw.
das Grundstück des Beschwerdeführers zu betreten. Das Tatbestandsmerkmal der
Unrechtmässigkeit nach Art. 186 StGB liegt demnach offensichtlich nicht vor.
3.3
Der Tatbestand des
Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB ist eindeutig nicht erfüllt.
4.1
Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs
(Art. 312 StGB) lautet wie folgt: Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die
ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die
Staatsanwaltschaft erwog, dass sich aus den Akten keine missbräuchliche
Verfügung des Baustopps ergebe. Namentlich habe der Beschuldigte die Verfügung
des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2018, mit welcher der Beschwerde gegen
einen früheren Baustopp aufschiebende Wirkung erteilte wurde, nicht missachtet,
da dieser Verfügung keine Anweisung an die Baubehörde zu entnehmen gewesen sei,
wonach keine weiteren Baustopps verfügt werden durften.
4.2
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss
geltend, der Beschuldigte hätte aufgrund der Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 21. Dezember 2018 keinen zusätzlichen Baustopp anordnen dürfen. Bis zum
Tatzeitpunkt am 9. Januar 2019 hätten sich keine neuen Tatsachen ergeben, die
einen weiteren Baustopp gerechtfertigt hätten. Das Vorgehen des Beschuldigten
sei deshalb nicht rechtmässig gewesen.
4.3
Es kann im vorliegenden Verfahren
nicht darum gehen, die Gültigkeit amtlicher Verfügungen zu überprüfen. Dies ist
Aufgabe der Verwaltungsjustiz bzw. der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ob die
Anordnung des Baustopps rechtmässig war, ist deshalb nicht entscheidend. Massgebend
ist allein, ob das in Frage stehende Verhalten des Beschuldigten eine nach dem
StGB mit Strafe bedrohte Handlung darstellt. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschuldigte sich mittels Anordnung des Baustopps im Sinne von
Art. 312 StGB einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen oder einem andern einen
Nachteil zufügen wollte. Vielmehr erfüllte der Beschuldigte lediglich seine
Amtspflichten, wozu die Baukontrolle unbestrittenermassen gehört. Darüber
hinaus fehlt es beim Verhalten des Beschuldigten auch an der Tatbestandsvoraussetzung
der Missbräuchlichkeit. Denn die Baubehörde hatte aufgrund der offensichtlichen
Diskrepanz zwischen der ausgeführten Baute und den bewilligten Plänen auch nach
dem ersten Baustopp triftige Gründe, die weitere Ausführung der Baute zu
verbieten. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts
VWBES.2018.489 vom 24. Juni 2019, mit welchem das Verwaltungsgericht die
Beschwerde gegen den ersten Baustopp abwies. Das Verwaltungsgericht erwog, dass
die ausgeführte Baute in wesentlichen Teilen nicht der Baubewilligung
entspreche (E. 3), weshalb der (erste) Baustopp zu Recht verfügt worden sei (E.
4).
4.4
Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs
(Art. 312 StGB) ist eindeutig nicht erfüllt.
5.
Die Staatsanwaltschaft hat nach dem
Gesagten die Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand
genommen. Die Beschwerde ist unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.1
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
6.2
Der Beschwerdeführer schuldet dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung. Nach § 158 Abs. 1 Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten
Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der
amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand
fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich
ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer
Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den
Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Vorliegend wurde keine Honorarnote
eingereicht. Der Aufwand von Rechtsanwalt Schönberg ist unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass keine Stellungnahme eingereicht wurde, auf etwa eine Stunde
zu schätzen. Eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 300.00
(inkl. Auslagen und MWST) erscheint angemessen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung von total CHF 300.00 (inkl. Auslagen und
MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann