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Entscheid

BKBES.2019.70

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

14. November 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 8. April 2019

erstattete A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige

gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Hausfriedensbruchs und

Amtsmissbrauch. Er machte geltend, der Beschuldigte habe nachweislich am

Vormittag des 9. Januar 2019 unangekündigt sein Grundstück GB [...] und das im

Endausbau befindliche Haus [...] betreten und in harschem Ton einen Baustopp

verkündet. Den anwesenden Handwerkern habe er mit einem Polizeiaufgebot

gedroht, falls sie nicht sofort die Baustelle verliessen. Das Betreten der

Baustelle und das Verkünden des Baustopps durch den Beschuldigten sei illegal

gewesen, habe doch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn im Verfahren

VWBES.2018.489 mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 der Beschwerde gegen einen

vorhergehenden Baustopp aufschiebende Wirkung erteilt und festgehalten, dass

die Bauherrschaft auf eigenes Risiko baue.

2. Mit Verfügung vom 24. April 2019 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ gegen den Beschuldigten nicht

an die Hand. Sie erwog, dass der Beschuldigte als «Leiter Bau und Planung» und

damit als Mitglied der gesetzlich vorgesehenen Baubehörde für die

Einwohnergemeinde [...] tätig sei. Zu den baupolizeilichen Pflichten der

Baubehörde und mithin des Beschuldigten gehöre die Verfügung sowie die

Zustellung und gegebenenfalls die vorläufige Vollstreckung eines Baustopps. Am

9. Januar 2019 habe die Baubehörde einen Baustopp bezüglich des im Bau

befindlichen Hauses am [...] in [...] verfügt und den Baustopp insofern

vollzogen, als dass sie die auf der Baustelle beschäftigten Handwerker

aufforderte, die Baustelle zu verlassen. Um seinen baupolizeilichen Pflichten

nachzukommen und den Baustopp zu verkünden sowie zumindest vorübergehend zu

vollstrecken, sei dem Beschuldigten nichts Anderes übriggeblieben, als das sich

im Bau befindliche Gebäude zu betreten. Folglich sei der Tatbestand des

Hausfriedensbruchs eindeutig nicht erfüllt.

Die Staatsanwaltschaft erachtete weiter

auch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs als eindeutig nicht erfüllt. Die

Verfügung eines Baustopps gehöre zu den grundlegenden Pflichten der Baubehörde.

Dass der Baustopp vom Beschuldigten am 9. Januar 2019 missbräuchlich angeordnet

worden sei, finde in den Akten keinen Rückhalt. Namentlich sei der Baustopp

nicht in Missachtung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember

2018 (Verfahren VWBES.2018.489) angeordnet worden. Die Verfügung habe bloss der

Beschwerde gegen einen früheren Baustopp die aufschiebende Wirkung erteilt. Der

Verfügung sei jedoch keine Anweisung an die Baubehörde zu entnehmen gewesen,

wonach keine weiteren Baustopps verfügt werden durften.

3. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer des Obergerichts

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April

2019. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Anhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten.

4. Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 schloss

die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 teilte

der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, mit, dass

auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet werde. Mit Eingabe vom 1. Juli

2019 wurde mitgeteilt, dass nach dem Verzicht auf Abgabe einer Stellungnahme

auch keine Honorarnote eingereicht werde.

6. Auf die Standpunkte der Parteien ist,

soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist zulässig gegen

die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft

und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24.

April 2019 ist zulässiges Beschwerdeobjekt. Ein Ausschluss der Beschwerde nach

Art. 394 StPO liegt nicht vor. Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist zur

Beurteilung der Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

1.2

Zur Beschwerde legitimiert ist jede

Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung

eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Dies setzt nach dem massgebenden

Parteibegriff von Art. 104 Abs. 1 StPO voraus, dass der Beschwerdeführer in der

Eigenschaft als Privatkläger auftritt. Der Beschwerdeführer ist zwar geschädigte

Person (Art. 115 StPO, vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.3 S. 158), es fehlt aber

die Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO, sich am Strafverfahren als Straf- oder

Zivilkläger zu beteiligen. Da vorliegend jedoch die Staatsanwaltschaft noch

während des Vorverfahrens die Nichtanhandnahme verfügte, wurde der

Beschwerdeführer diesbezüglich gar nie zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert.

Daraus darf ihm kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO). Die

Legitimation des Geschädigten zur Erhebung von Rechtsmitteln bleibt deshalb

gewahrt, solange er noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der

Konstituierung als Privatkläger zu äussern (Beat Schnell / Simone Steffen,

Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, Bern 2019, S. 120).

Entsprechend ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur

in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im

Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.

319.

Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder

Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.

Dezember 2017 mit Hinweisen).

2.2

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten eindeutig nicht

unter die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs (Art. 186 Strafgesetzbuch

[StGB, SR 311.0]) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) fällt.

3.1

Der Tatbestand des

Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) lautet wie folgt: Wer gegen den Willen des

Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines

Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof

oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der

Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zu

überprüfen ist die Begründung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe

sich rechtmässig auf die Baustelle bzw. das Grundstück des Beschwerdeführers

begeben und dort aufgehalten, weshalb der Tatbestand des Hausfriedensbruchs

eindeutig nicht erfüllt sei.

3.2

Der Beschuldigte betrat die

Baustelle bzw. das Grundstück des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als

Vertreter der Baubehörde der Einwohnergemeinde [...]. Nach § 12 Abs. 1 der

Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) hat die Baubehörde die Ausführung

der Baute zu überwachen. Diese hoheitliche Pflicht zur Überprüfung der

Übereinstimmung von Bauausführung und bewilligten Plänen kann die Baubehörde

einzig dann wahrnehmen, wenn ihre Vertreter die Baustelle auch betreten dürfen.

Der Beschuldigte als Leiter Bau und Planung der Einwohnergemeinde [...] und

mithin als Vertreter der Baubehörde war deshalb berechtigt, die Baustelle bzw.

das Grundstück des Beschwerdeführers zu betreten. Das Tatbestandsmerkmal der

Unrechtmässigkeit nach Art. 186 StGB liegt demnach offensichtlich nicht vor.

3.3

Der Tatbestand des

Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB ist eindeutig nicht erfüllt.

4.1

Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs

(Art. 312 StGB) lautet wie folgt: Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die

ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die

Staatsanwaltschaft erwog, dass sich aus den Akten keine missbräuchliche

Verfügung des Baustopps ergebe. Namentlich habe der Beschuldigte die Verfügung

des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2018, mit welcher der Beschwerde gegen

einen früheren Baustopp aufschiebende Wirkung erteilte wurde, nicht missachtet,

da dieser Verfügung keine Anweisung an die Baubehörde zu entnehmen gewesen sei,

wonach keine weiteren Baustopps verfügt werden durften.

4.2

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss

geltend, der Beschuldigte hätte aufgrund der Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 21. Dezember 2018 keinen zusätzlichen Baustopp anordnen dürfen. Bis zum

Tatzeitpunkt am 9. Januar 2019 hätten sich keine neuen Tatsachen ergeben, die

einen weiteren Baustopp gerechtfertigt hätten. Das Vorgehen des Beschuldigten

sei deshalb nicht rechtmässig gewesen.

4.3

Es kann im vorliegenden Verfahren

nicht darum gehen, die Gültigkeit amtlicher Verfügungen zu überprüfen. Dies ist

Aufgabe der Verwaltungsjustiz bzw. der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ob die

Anordnung des Baustopps rechtmässig war, ist deshalb nicht entscheidend. Massgebend

ist allein, ob das in Frage stehende Verhalten des Beschuldigten eine nach dem

StGB mit Strafe bedrohte Handlung darstellt. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte

dafür, dass der Beschuldigte sich mittels Anordnung des Baustopps im Sinne von

Art. 312 StGB einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen oder einem andern einen

Nachteil zufügen wollte. Vielmehr erfüllte der Beschuldigte lediglich seine

Amtspflichten, wozu die Baukontrolle unbestrittenermassen gehört. Darüber

hinaus fehlt es beim Verhalten des Beschuldigten auch an der Tatbestandsvoraussetzung

der Missbräuchlichkeit. Denn die Baubehörde hatte aufgrund der offensichtlichen

Diskrepanz zwischen der ausgeführten Baute und den bewilligten Plänen auch nach

dem ersten Baustopp triftige Gründe, die weitere Ausführung der Baute zu

verbieten. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts

VWBES.2018.489 vom 24. Juni 2019, mit welchem das Verwaltungsgericht die

Beschwerde gegen den ersten Baustopp abwies. Das Verwaltungsgericht erwog, dass

die ausgeführte Baute in wesentlichen Teilen nicht der Baubewilligung

entspreche (E. 3), weshalb der (erste) Baustopp zu Recht verfügt worden sei (E.

4).

4.4

Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs

(Art. 312 StGB) ist eindeutig nicht erfüllt.

5.

Die Staatsanwaltschaft hat nach dem

Gesagten die Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand

genommen. Die Beschwerde ist unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.1

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

6.2

Der Beschwerdeführer schuldet dem

Beschuldigten eine Parteientschädigung. Nach § 158 Abs. 1 Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten

Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der

amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand

fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich

ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer

Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den

Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Vorliegend wurde keine Honorarnote

eingereicht. Der Aufwand von Rechtsanwalt Schönberg ist unter Berücksichtigung

der Tatsache, dass keine Stellungnahme eingereicht wurde, auf etwa eine Stunde

zu schätzen. Eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 300.00

(inkl. Auslagen und MWST) erscheint angemessen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem

Beschuldigten eine Parteientschädigung von total CHF 300.00 (inkl. Auslagen und

MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann