BKBES.2019.71
Beweis- und Teileinstellungsverfügung der Staatsanwältin
12. November 2019Deutsch24 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 12. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita
Mussi,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschuldigter
betreffend Beweis-
und Teileinstellungsverfügung der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. Januar 2018 meldete sich das
Frauenhaus Aargau-Solothurn bei der Kantonspolizei Aargau, um einen Termin zur
Anzeigeerstattung für A.___ zu vereinbaren, welche angeblich Opfer von
häuslicher Gewalt ihres Ehemannes, B.___ (nachfolgend: Beschuldigter), geworden
sei und seit dem 26. Januar 2018 im Frauenhaus wohne. A.___ wurde von der Kantonspolizei
Aargau am 1. Februar 2018 als Auskunftsperson einvernommen. Gleichentags
stellte sie Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen häuslicher Gewalt
zwischen Eheleuten mit Drohungen, Todesdrohungen, Beschimpfungen und
Tätlichkeiten. Aufgrund des in der Einvernahme genannten Tatortes, die
gemeinsame Wohnung in [...], rapportierte die Kantonspolizei Aargau mit
Verfügung vom 7. Februar 2018 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
2. Am 12. April 2018 wurde A.___ von der
Kantonspolizei Solothurn in Anwesenheit der Opferhilfe als Auskunftsperson
befragt. Die Einvernahme hatte die im Nachgang zur ersten Einvernahme
vorgebrachten Vorwürfe von sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten zum
Gegenstand. Gleichentags stellte A.___ Strafantrag gegen den Beschuldigten
wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände.
3. Am 13. Juni 2018 reichte A.___ einen
USB-Stick zu den Akten, auf welchem sich eine Tonaufnahme befand, welche einen
Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten zu einem nicht näher bestimmbaren
Zeitpunkt um den 19. Januar 2018 dokumentiert.
4. Am 22. Juni 2018 wurde der
Beschuldigte erstmals durch die Polizei Kanton Solothurn zu den Vorwürfen von A.___
befragt.
5. Mit Strafanzeige vom 1. Oktober 2018
rapportierte die Polizei Kanton Solothurn wegen häuslicher Gewalt, namentlich Vergewaltigung,
sexueller Nötigung, evtl. Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung an
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
6. In ihrer Beweis- und
Teileinstellungsverfügung vom 8. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft die am
13. Juni 2018 eingereichte Tonaufnahme, deren übersetzte Verschriftlichung
sowie sämtliche Aussagen in Zusammenhang mit der Aufnahme aus den Akten bzw.
verfügte deren Schwärzung (Ziff. 1). Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten
wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie häuslicher Gewalt
(Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung) (Strafanzeige vom 1. Oktober 2018,
Rapport Nr. 940206) stellte die Staatsanwaltschaft ein (Ziff. 2).
Die Staatsanwaltschaft erwog, dass die
Tonaufnahme in Verletzung von Art. 179ter StGB (unbefugtes Aufnehmen
von Gesprächen) zustande gekommen sei, da A.___ das nicht öffentliche Gespräch
ohne Einwilligung des Beschuldigten aufgezeichnet habe. Die Staatsanwaltschaft
hielt darüber hinaus fest, dass sie die Tonaufnahme auch nicht selbst
rechtmässig hätte erstellen können, da im Zeitpunkt der Aufnahme kein
dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestand. Damit komme eine
Verwertung nicht in Betracht.
Die Einstellung begründete die
Staatsanwaltschaft damit, dass die Aussagen von A.___ teilweise widersprüchlich
wie auch teilweise offensichtlich unwahr gewesen seien. Dabei berief sie sich
auch auf die Aussagen der Zeugin C.___. Darüber hinaus sei das Aussageverhalten
von A.___ deutlich von Belastungseifer geprägt gewesen. Insgesamt seien die
Aussagen von A.___ nicht glaubhaft, womit das Verfahren einzustellen sei.
7. Am 10. Mai 2019 erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Anita Mussi, Beschwerde bei
der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Die
Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
von Rechtsanwältin Mussi als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
8. Mit Eingabe vom 21. Mai 2019
beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
9. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019
beantragte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Der
Beschuldigte beantragte die Bewilligung der amtlichen Verteidigung unter
Beiordnung von Rechtsanwältin Muhr als amtliche Verteidigerin.
10. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde
der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwältin Anita Mussi als
unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dem Beschuldigten wurde für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und es wurde ihm
Rechtsanwältin Annemarie Muhr als amtliche Verteidigerin beigeordnet.
10. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019
modifizierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren 1 dahingehend, dass
lediglich noch Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2019 betreffend
die Verfahrenseinstellung aufzuheben sei. Eventualiter wurde beantragt, dass
die Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn aufzuheben und die
Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei.
11. Auf die Parteistandpunkte wird,
soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist zulässig gegen
die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft
und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Die Beweis- und Teileinstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 8. April 2019 ist zulässiges Beschwerdeobjekt. Die
Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin im Strafverfahren zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
1.2
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen B.___ wegen
Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie häuslicher Gewalt (Tätlichkeiten,
Beschimpfung, Drohung). Infolge Teilrückzugs ist die Verwertbarkeit der am 13.
Juni 2018 von der Beschwerdeführerin eingereichten Tonaufnahme nicht mehr
Verfahrensgegenstand.
1.3
Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt
(Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO), indem sie der Beschwerdeführerin offensichtliche
Unwahrheiten unterstellte.
2.2
Die Staatsanwaltschaft erwog in
ihrer Verfügung vom 8. April 2019, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin
offensichtliche Unwahrheiten enthielten. So habe die Beschwerdeführerin
behauptet, vom Beschuldigten am 19. Januar 2018 eine Schnittverletzung im Gesicht
mit einem Messer (Klingenlänge 20 cm) zugefügt erhalten zu haben. Dies stehe im
Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin C.___, welche ausgesagt habe, die
Beschwerdeführerin ganz sicher am 19. Januar 2018 und am 23. Januar 2018
persönlich gesehen und in dieser Zeit auch täglich mehrfachen SMS-Verkehr mit
ihr gehabt zu haben. Dabei habe sie weder eine Schnittverletzung im Gesicht der
Beschwerdeführerin erkennen können noch sei dies Thema in den SMS gewesen.
2.3
Die Beschwerdeführerin führt
demgegenüber aus, sie habe nicht ausgesagt, dass sie eine Schnittverletzung mit
einem Messer erlitten habe. Vielmehr habe sie ausgesagt, dass ihr der
Beschuldigte eine Schnittverletzung durch den Schlag mit einem harten Baguette
zugefügt habe. Dies sei jedoch zu einem anderen Zeitpunkt als am 19. Januar
2018.
gewesen.
2.4
Massgebend sind die Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 1.
Februar 2018 durch die Kantonspolizei Aargau. Die Beschwerdeführerin schilderte
zuerst das Vorkommnis vom 19. Januar 2018 (Frage 23 ff.). Der Beschuldigte habe
sie mit einem Messer attackiert. Von einer Schnittverletzung durch das Messer
ist allerdings nicht die Rede. Später (Frage 30) wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, die Tätlichkeiten ihres Mannes zu schildern. Dort kam sie auf den
Vorfall mit dem Baguette zu sprechen. Aus dem Kontext ist jedoch ersichtlich,
dass sich dieses Vorkommnis nicht am 19. Januar 2018, sondern einem nicht
weiter spezifizierten Zeitpunkt ereignete: Die Beschwerdeführerin sagte aus,
dass dem Beschuldigten das Essen «mal» nicht gepasst habe, woraufhin er sie mit
dem Baguette ins Gesicht geschlagen habe.
2.5
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass
die Beschwerdeführerin nicht aussagte, am 19. Januar 2018 vom Beschuldigten eine
Schnittverletzung mit einem Messer im Gesicht zugefügt erhalten zu haben. Auch die
Behauptung einer Schnittverletzung von einem Baguette in diesem Zeitraum findet
im Einvernahmeprotokoll keine Grundlage. Diesbezüglich ist die
Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz unrichtig.
2.6
Die Beschwerdeführerin vermag
allerdings aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Rahmen der
Einvernahme führte die Beschwerdeführerin nämlich, bezugnehmend auf den Vorfall
mit dem Messer am 19. Januar 2018, aus, dass der Beschuldigte das Piercing
unterhalb ihrer Lippe links verletzt habe, was starkes Bluten zur Folge gehabt
habe. Darüber hinaus habe sie von einem Boxschlag des Beschuldigten Nasenbluten
gehabt sowie überall an den Armen und Schenkeln blaue Flecken. Die Zeugin C.___
sagte demgegenüber in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 21.
Februar 2019 aus, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt keine
Verletzungen im Gesicht gehabt habe. Eine stark blutende Verletzung rund um ein
Piercing unterhalb der Lippe wäre der Zeugin mit Sicherheit aufgefallen.
2.7
Die Beschwerdeführerin hat somit in
der Einvernahme vom 1. Februar 2018 Tatsachen behauptet, die sich aufgrund der
Aussagen der Zeugin C.___ als unzutreffend herausgestellt haben. Die
Staatsanwaltschaft hielt deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung zu Recht fest,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin «offensichtliche Unwahrheiten»
enthielten. Es liegt folglich im Ergebnis keine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung vor.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht sodann
geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt
(Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO), indem sie der Beschwerdeführerin
widersprüchliche Aussagen unterstellte.
3.2
Die Staatsanwaltschaft führte in
ihrer Verfügung vom 8. April 2019 aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin
«teilweise widersprüchlich und deutlich von Belastungseifer geprägt» seien. So
habe sie beispielsweise zur Frage der Gewaltanwendung in der Einvernahme vom 1.
Februar 2018 einerseits ausgeführt, der Beschuldigte habe sie in der Schweiz
zurückhaltender als im […] geschlagen, um ihr keine Hämatome zuzufügen; entsprechend
habe sie zu keiner Zeit blaue Flecken bzw. sichtbare Verletzungen gehabt. In
der gleichen Einvernahme habe sie andererseits zu einem späteren Zeitpunkt
ausgeführt, sie habe jeweils am ganzen Körper blaue Flecken gehabt.
3.3
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie habe nie ausgesagt, am ganzen Körper blaue Flecken gehabt zu
haben. Vielmehr habe sie ausgesagt, dass der Beschuldigte sie jeweils dort
geschlagen habe, wo man es nicht habe sehen können. So erweise sich die
Aussage, sie habe überall an den Armen und Schenkeln blaue Flecken gehabt,
nicht als widersprüchlich, seien doch diese Körperpartien für Drittpersonen
wegen der Kleidung nicht sichtbar.
3.4
In der Einvernahme vom 1. Februar
2018.
sagte die Beschwerdeführerin aus, dass der Beschuldigte sie, seit sie sich
in der Schweiz befinden würden, etwa alle drei Monate schlagen würde. Jedes Mal
sei er dabei vorsichtig gewesen, dass er die Beschwerdeführerin nicht mit
Flecken versehen habe, wo man es habe sehen können (Frage 21).
Hinsichtlich des angeblichen Messerangriffs vom 19. Januar 2018 sagte die
Beschwerdeführerin sodann aus, dass sie immer und überall an den Armen und
Schenkeln blaue Flecken gehabt habe (Frage 33). Auf die Frage, ob sie bleibende
Verletzungen erlitten habe, sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie
psychische Verletzungen habe, jedoch keine sichtbaren Verletzungen (Frage 35).
3.5
Die von der Staatsanwaltschaft mit
Blick auf die Widersprüchlichkeit angeführten Aussagen der Beschwerdeführerin
in der Einvernahme vom 1. Februar 2018 sind letztendlich zu vage für eine
abschliessende Würdigung. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie immer
und überall an den Armen und Schenkeln blaue Flecken gehabt habe, kann zwar so
verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin diese Flecken jederzeit hatte.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die Aussage im Kontext
des angeblichen Messerangriffs vom 19. Januar 2018 tätigte. Deshalb kann die
Aussage auch so verstanden werden, dass sie lediglich von diesem Vorfall blaue
Flecken davontrug. Die Beschwerdeführerin widersprach sich somit nicht. Damit steht
ihre so verstandene Aussage auch nicht im Widerspruch zu den Beobachtungen der
Zeugin C.___, welche die Beschwerdeführerin mehrmals in der Badi im Bikini sah
und keine blauen Flecken bemerkte.
3.6
Die Staatsanwaltschaft stützte ihre
diesbezüglichen Schlüsse auch auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen
des Asylverfahrens. Jedoch stehen die Aussagen der Beschwerdeführerin in der
Einvernahme vom 1. Februar 2018 nicht im Widerspruch zu ihren im Rahmen des
Asylverfahrens getätigten Aussagen. So sagte die Beschwerdeführerin in der
Anhörung zu den Asylgründen am 14. Dezember 2017 aus, dass sie den
Beschuldigten zu den politischen Anlässen, die er in der Schweiz besucht, begleite.
Zudem wurde sie auf den Umstand angesprochen, dass die Beschwerdeführerin die
Mutter von D.___ und die Stiefmutter von E.___ und F.___ ist bzw. war. Dazu
hielt sie fest, dass dies sehr gut funktioniere.
Aus diesen Aussagen kann entgegen der
Staatsanwaltschaft nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin das
familiäre Gefüge und insbesondere das Verhältnis zum Beschuldigten als sehr gut
darstellte. Die Qualifikation «sehr gut» bezog sich lediglich auf das
Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem eigenen und den Stiefkindern.
Auffällig ist ferner das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung (HWV)
gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG. Darin hielt die Hilfswerkvertretung unter
«Beobachtung der Anhörung» fest, dass die Beschwerdeführerin (GS,
Gesuchstellerin genannt) geweint habe, als sie von ihrem Mann sprach.
3.7
Es trifft folglich im Sinne der
Beschwerde zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Einvernahme vom 1. Februar 2018 nicht als widersprüchlich zu qualifizieren
sind. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich diesbezüglich
als begründet.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht sodann ebenfalls
im Sinne einer Sachverhaltsrüge (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) geltend, die
Aussagen der Zeugin C.___ seien nicht glaubhaft. Die Zeugin C.___ sei aktuell
die Asylbetreuerin und gleichzeitig gute Bekannte sowie Nachbarin des
Beschuldigten. Sie wohne neben dem Beschuldigten und die Kinder würden sich
jeden Tag sehen. Die Tochter des Beschuldigten, E.___, poste fast täglich auf
der Handyplattform «Tik Tok» Videos von sich und den Töchtern der Zeugin C.___.
Die Zeugin C.___ sei deshalb keinesfalls neutral, sondern eine enge Vertraute
des Beschuldigten.
4.2
Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermögen die Glaubhaftigkeit der Zeugin C.___ nicht zu
erschüttern. Die Zeugin ist Behördenmitglied und war für die Asylbetreuung der
Familie der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zuständig. Daneben pflegte
sie auch private Kontakte mit der Familie. Die Tatsache, dass die Zeugin nach
wie vor die Nachbarin des Beschuldigten ist und die Kinder miteinander
befreundet sind, begründet entgegen der Beschwerde keine besondere Vertrautheit
der Zeugin zum Beschuldigten und infolgedessen eine herabgesetzte
Glaubhaftigkeit. Nicht bestritten wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen,
dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Zeugin C.___ ein
Vertrauensverhältnis bestand.
4.3
Die Zeugin C.___ schilderte
detailliert die Vorkommnisse vor und nach dem 18. Januar 2019, also dem
Datum des angeblichen Messerangriffs. Die Beschwerdeführerin habe am 12. Januar
2018.
mit ihr reden wollen. Es habe dann um 08:00 Uhr ein Gespräch mit der
Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten stattgefunden. Die Beschwerdeführerin
habe gesagt, der Beschuldigte mache bloss «blablabla» und dass sie weg wolle.
Der Beschuldigte wiederum sagte, die Beschwerdeführerin mache immer Probleme
mit der älteren Tochter. Sie, die Zeugin C.___, habe daraufhin gesagt, dass das
kein Grund zum Weggehen sei. Dennoch habe sie die Beschwerdeführerin zu sich
nach Hause genommen. Sie habe sie explizit danach gefragt, ob der Beschuldigte
sie geschlagen habe. Die Beschwerdeführerin habe dies verneint. Sie habe
lediglich einmal im […] Nasenbluten gehabt. In der Schweiz habe sie der
Beschuldigte jedoch nicht geschlagen. Die Zeugin C.___ sagte diesbezüglich aus,
dass ihr Mann und eine Freundin aus […] ebenfalls zugegen gewesen seien und
dies bezeugen könnten. Weiter sagte sie aus, dass sie an der Beschwerdeführerin
nichts gesehen habe; sie habe nichts gehabt, sei ganz normal geschminkt
gewesen. Sie habe nicht geweint, gar nichts. Die Beschwerdeführerin habe
einfach gesagt, sie wolle in ein anderes Haus, einfach weg. Die Zeugin C.___
habe daraufhin die Abklärungen betreffend Trennung, Eheberatung etc.
aufgenommen. Am 19. Januar 2018 sei die Beschwerdeführerin dann plötzlich vor
ihrer Haustür gestanden. Der Beschuldigte sei kurze Zeit später auch gekommen.
Die Beschwerdeführerin habe wieder nur gesagt, der Beschuldigte mache viel
«blabla». Die Zeugin C.___ sagte sodann aus, dass sie sofort die Polizei
gerufen oder ein Frauenhaus organisiert hätte, wenn die Beschwerdeführerin
gesagt hätte, dass sie vom Beschuldigten geschlagen wird. Die Beschwerdeführerin
und der Beschuldigte seien dann wieder gegangen. Später an demselben Tag hätte
ihr die Beschwerdeführerin dann die Tonaufnahme mit dem Handy geschickt, auf
der sich die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte stritten. Sie habe es
nicht verstanden, habe nur gehört, dass der Beschuldigte darauf schrie. Sie
habe der Beschwerdeführerin glauben müssen. Dann sei die Beschwerdeführerin zu
ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte sie mit dem Tod
bedrohe. Daraufhin habe sie den Beschuldigten über das Wochenende weggeschickt.
4.4
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht
auf, welche Elemente der Sachverhaltsdarstellung der Zeugin im Einzelnen
unrichtig sein sollen. Die Sachverhaltsdarstellung der Zeugin C.___ ist
ausführlich und stringent. Es sind keine Gründe ersichtlich, an den Aussagen
der Zeugin C.___ zu zweifeln. Demnach sind die von ihr getätigten Aussagen als
wahr zu betrachten. Die diesbezügliche Rüge der unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.
5.1
Die Staatsanwaltschaft verfügt
gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d)
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom
4.
Juli 2018 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen müssen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei
Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.
«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann
indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das
Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach
dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage
untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit
Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind
gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch
Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven
Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu
berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom
22.
Juni 2016).
5.2
Die Staatsanwaltschaft stellte das
Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein. In ihrer Verfügung vom 8. April
2019.
kam sie zum Schluss, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen den
Beschuldigten nicht glaubhaft seien, weshalb sich der Verdacht der Vergewaltigung,
der sexuellen Nötigung sowie der häuslichen Gewalt (Drohung, Tätlichkeiten,
Beschimpfungen) nicht erhärtet habe.
5.3
In beweismässiger Hinsicht steht die
Zeugenaussage von C.___ im Zentrum des vorliegenden Verfahrens. Es gibt keine
überzeugenden Gründe, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugin C.___
sprechen (siehe oben E. 4). Durch die Zeugenaussage von C.___ konnte der
Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sie am 19. Januar 2018 im
Gesicht verletzt, entkräftet werden. Die Zeugin hat glaubhaft dargelegt, dass
sie die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum mehrmals gesehen hat, ihr jedoch
keine Verletzungen im Gesichtsbereich aufgefallen sind. Sodann erwies sich auch
der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sei vom Beschuldigten geschlagen
worden, als nicht haltbar. Gegenüber der Zeugin C.___ sowie weiteren
Beteiligten führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Beschuldigte sie in der
Schweiz nie geschlagen habe.
5.4
Die Zeugenaussage von C.___ weckt
erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin. Jedenfalls
der Vorwurf von Tätlichkeiten wird dadurch direkt entkräftet. Es ist aber davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Zeugin C.___ auch die
angeblichen weiteren Delikte des Beschuldigten zumindest ansatzweise erwähnt
hätte, wenn diese denn tatsächlich stattgefunden hätten.
5.5
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Beschwerdeführerin weckt weiter der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die
angeblichen Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) erst anlässlich
der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2018 vorbrachte. Der
diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei die Strafbarkeit des
Verhaltens des Beschuldigten nicht bewusst gewesen, ist unbehelflich. In der polizeilichen
Einvernahme vom 12. April 2018 sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich
jeweils gegen die angeblichen Übergriffe des Beschuldigten gewehrt habe.
Demzufolge war ihr bewusst, dass das angebliche Verhalten des Beschuldigten
nicht korrekt war. Sie hätte die Vorwürfe deshalb bereits im Rahmen des
Asylverfahrens, mindestens jedoch anlässlich der ersten polizeilichen
Einvernahme vom 1. Februar 2018 vorbringen können. Das «Nachschieben» der
Vorwürfe weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen.
Auch sind die Schilderungen der Vorfälle sehr pauschal gehalten. Bei Nachfragen
bezüglich einzelner Übergriffe blieb die Beschwerdeführerin sehr vage. Die
Beschwerdeführerin sagte aus, dass sie mit dem Beschuldigten eigentlich immer
gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr hatte. Dies steht in eklatantem
Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin C.___, welche die Familie der
Beschwerdeführerin und des Beschuldigten als sehr liebevoll erlebt haben will.
Ferner stehen diese sehr weitgehenden Vorwürfe in Widerspruch zu den vom
Beschuldigten eingereichten Familienfotos, welche den Eindruck einer
funktionierenden Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der
Beschwerdeführerin vermitteln. Insgesamt erscheinen die Vorwürfe der
Beschwerdeführerin damit als wenig glaubhaft.
5.6
An der mangelnden Glaubhaftigkeit
der Beschwerdeführerin vermag die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft den
Sachverhalt in ihrer Verfügung vom 8. April 2019 teilweise unrichtig
dargestellt hat, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft nie behauptet, am 19. Januar 2018 vom
Beschuldigten mit einem Messer im Gesicht verletzt worden zu sein (siehe oben
E. 2). Weiter ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Aussage vom 1. Februar 2018 keine widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich
der Zufügung von blauen Flecken durch den Beschuldigten vorgeworfen werden
können (siehe oben E. 3). Auch lässt sich in diesem Kontext entgegen der
Staatsanwaltschaft kein Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin
gegenüber der Polizei und gegenüber den Asylbehörden finden.
5.7
Die Aussagen des Beschuldigten
selbst tragen wenig zur Klärung des Sachverhalts bei. Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2018 verweigerte der Beschuldigte jegliche
Aussage zu den konkreten Tatvorwürfen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
im Strafverfahren nicht zur Aussage verpflichtet ist. Der sogenannte «nemo
tenetur»-Grundsatz ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Unter gewissen Umständen darf jedoch
das Gericht die Tatsache, dass der Beschuldigte die Aussage verweigert hat, im
Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu
seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung
angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden
dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6).
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor: Es ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschuldigte über die Bestreitung der Vorwürfe hinausgehende
entlastende Aussagen gemacht haben könnte. Entsprechend ist sein
Aussageverhalten bei der Beweiswürdigung nicht negativ zu berücksichtigen.
5.8
Die Staatsanwaltschaft erwog, dass
der Auslöser für die Anzeige im hängigen Asylverfahren zu vermuten sei. Dem
Protokoll der Asylbefragung sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
selbst habe eingestehen müssen, keine Asylgründe geltend machen zu können. Die
Beschwerdeführerin hätte somit nach der Trennung von ihrem Ehemann lediglich
dann die Möglichkeit auf einen Verbleib in der Schweiz, wenn wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG, SR 142.20) vorliegen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich
vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde
oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2
AIG). Ohne dem Verwaltungsverfahren vorzugreifen, dürfte die Voraussetzung
wichtiger persönlicher Gründe wohl erfüllt sein, falls die Vorwürfe der
Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten zutreffen würden. Entsprechend kann
nicht ausgeschlossen werden, dass das Asylverfahren den Grund für die Vorwürfe
gegen den Beschuldigten gesetzt hat.
5.9
Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin
gegen den Beschuldigten sind nach dem Gesagten weitgehend entkräftet. Unter
Einbezug der gesamten Umstände erscheint eine Verurteilung von vornherein als
unwahrscheinlich. Es ist damit im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO kein
Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Aufgrund der glaubhaften Aussagen
der Zeugin C.___ liegt auch keine eigentliche «Aussage gegen
Aussage»-Konstellation mehr vor, in welcher nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014) in
Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» anzuklagen wäre.
5.10
Die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 8. April 2019 ist nach dem Gesagten nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.1
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das
ausschliesslich von der Privatklägerin erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat
sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen).
6.2
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO), sind aber zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben (Art. 138 Abs. 1
i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).
6.3
Der Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung vom 3. Juni 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Anita Mussi als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In
der von ihr mit Eingabe vom 17. Juni 2019 eingereichten Kostennote macht sie
einen Aufwand von total CHF 1’631.25 geltend (Honorar CHF 1'404.00 und Auslagen
CHF 110.60, zzgl. MWST von CHF 116.67). Die Kostennote ist nicht zu
beanstanden; entsprechend ist Rechtsanwältin Mussi vom Staat Solothurn mit CHF
1'631.25 zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und 5
StPO).
6.4
Dem Beschuldigten wurde mit
Verfügung vom 3. Juni 2019 die amtliche Verteidigung gewährt und Rechtsanwältin
Annemarie Muhr als amtliche Verteidigerin eingesetzt. In der von ihr mit
Eingabe vom 28. Juni 2019 eingereichten Kostennote macht sie einen Aufwand von
total CHF 2'274.75 geltend (Honorar CHF 1'965.00 und Auslagen CHF 147.10, zzgl.
MWST von CHF 162.63). Die Kostennote ist nicht zu beanstanden; entsprechend ist
Rechtsanwältin Muhr vom Staat Solothurn mit CHF 2'274.75 zu entschädigen.
Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar
beträgt CHF 587.85.
Die Kosten für die amtliche Verteidigung
müssen dem Staat nach Art. 428 StPO grundsätzlich von der Beschwerdeführerin zurückerstattet
werden (vgl. oben E. 6.1). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege entfällt
die direkte Leistungspflicht. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin
erlauben. Sodann besteht ein Nachforderungsanspruch von Rechtsanwältin
Annemarie Muhr gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 587.85 für
den Differenzbetrag der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege hat der Staat Solothurn diese Kosten zu tragen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anita Mussi, […], wird
für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'631.25 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.
4. Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF
2'274.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den
Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber
der Beschwerdeführerin während 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch der
amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 587.85; beides, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann