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Entscheid

BKBES.2019.71

Beweis- und Teileinstellungsverfügung der Staatsanwältin

12. November 2019Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 29. Januar 2018 meldete sich das

Frauenhaus Aargau-Solothurn bei der Kantonspolizei Aargau, um einen Termin zur

Anzeigeerstattung für A.___ zu vereinbaren, welche angeblich Opfer von

häuslicher Gewalt ihres Ehemannes, B.___ (nachfolgend: Beschuldigter), geworden

sei und seit dem 26. Januar 2018 im Frauenhaus wohne. A.___ wurde von der Kantonspolizei

Aargau am 1. Februar 2018 als Auskunftsperson einvernommen. Gleichentags

stellte sie Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen häuslicher Gewalt

zwischen Eheleuten mit Drohungen, Todesdrohungen, Beschimpfungen und

Tätlichkeiten. Aufgrund des in der Einvernahme genannten Tatortes, die

gemeinsame Wohnung in [...], rapportierte die Kantonspolizei Aargau mit

Verfügung vom 7. Februar 2018 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

2. Am 12. April 2018 wurde A.___ von der

Kantonspolizei Solothurn in Anwesenheit der Opferhilfe als Auskunftsperson

befragt. Die Einvernahme hatte die im Nachgang zur ersten Einvernahme

vorgebrachten Vorwürfe von sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten zum

Gegenstand. Gleichentags stellte A.___ Strafantrag gegen den Beschuldigten

wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände.

3. Am 13. Juni 2018 reichte A.___ einen

USB-Stick zu den Akten, auf welchem sich eine Tonaufnahme befand, welche einen

Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten zu einem nicht näher bestimmbaren

Zeitpunkt um den 19. Januar 2018 dokumentiert.

4. Am 22. Juni 2018 wurde der

Beschuldigte erstmals durch die Polizei Kanton Solothurn zu den Vorwürfen von A.___

befragt.

5. Mit Strafanzeige vom 1. Oktober 2018

rapportierte die Polizei Kanton Solothurn wegen häuslicher Gewalt, namentlich Vergewaltigung,

sexueller Nötigung, evtl. Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung an

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

6. In ihrer Beweis- und

Teileinstellungsverfügung vom 8. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft die am

13. Juni 2018 eingereichte Tonaufnahme, deren übersetzte Verschriftlichung

sowie sämtliche Aussagen in Zusammenhang mit der Aufnahme aus den Akten bzw.

verfügte deren Schwärzung (Ziff. 1). Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten

wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie häuslicher Gewalt

(Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung) (Strafanzeige vom 1. Oktober 2018,

Rapport Nr. 940206) stellte die Staatsanwaltschaft ein (Ziff. 2).

Die Staatsanwaltschaft erwog, dass die

Tonaufnahme in Verletzung von Art. 179ter StGB (unbefugtes Aufnehmen

von Gesprächen) zustande gekommen sei, da A.___ das nicht öffentliche Gespräch

ohne Einwilligung des Beschuldigten aufgezeichnet habe. Die Staatsanwaltschaft

hielt darüber hinaus fest, dass sie die Tonaufnahme auch nicht selbst

rechtmässig hätte erstellen können, da im Zeitpunkt der Aufnahme kein

dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestand. Damit komme eine

Verwertung nicht in Betracht.

Die Einstellung begründete die

Staatsanwaltschaft damit, dass die Aussagen von A.___ teilweise widersprüchlich

wie auch teilweise offensichtlich unwahr gewesen seien. Dabei berief sie sich

auch auf die Aussagen der Zeugin C.___. Darüber hinaus sei das Aussageverhalten

von A.___ deutlich von Belastungseifer geprägt gewesen. Insgesamt seien die

Aussagen von A.___ nicht glaubhaft, womit das Verfahren einzustellen sei.

7. Am 10. Mai 2019 erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Anita Mussi, Beschwerde bei

der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Die

Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

von Rechtsanwältin Mussi als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

8. Mit Eingabe vom 21. Mai 2019

beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei.

9. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019

beantragte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Der

Beschuldigte beantragte die Bewilligung der amtlichen Verteidigung unter

Beiordnung von Rechtsanwältin Muhr als amtliche Verteidigerin.

10. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde

der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwältin Anita Mussi als

unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dem Beschuldigten wurde für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und es wurde ihm

Rechtsanwältin Annemarie Muhr als amtliche Verteidigerin beigeordnet.

10. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019

modifizierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren 1 dahingehend, dass

lediglich noch Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2019 betreffend

die Verfahrenseinstellung aufzuheben sei. Eventualiter wurde beantragt, dass

die Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn aufzuheben und die

Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen

sei.

11. Auf die Parteistandpunkte wird,

soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist zulässig gegen

die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft

und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Die Beweis- und Teileinstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 8. April 2019 ist zulässiges Beschwerdeobjekt. Die

Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin im Strafverfahren zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist

zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

1.2

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen B.___ wegen

Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie häuslicher Gewalt (Tätlichkeiten,

Beschimpfung, Drohung). Infolge Teilrückzugs ist die Verwertbarkeit der am 13.

Juni 2018 von der Beschwerdeführerin eingereichten Tonaufnahme nicht mehr

Verfahrensgegenstand.

1.3

Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt

(Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO), indem sie der Beschwerdeführerin offensichtliche

Unwahrheiten unterstellte.

2.2

Die Staatsanwaltschaft erwog in

ihrer Verfügung vom 8. April 2019, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin

offensichtliche Unwahrheiten enthielten. So habe die Beschwerdeführerin

behauptet, vom Beschuldigten am 19. Januar 2018 eine Schnittverletzung im Gesicht

mit einem Messer (Klingenlänge 20 cm) zugefügt erhalten zu haben. Dies stehe im

Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin C.___, welche ausgesagt habe, die

Beschwerdeführerin ganz sicher am 19. Januar 2018 und am 23. Januar 2018

persönlich gesehen und in dieser Zeit auch täglich mehrfachen SMS-Verkehr mit

ihr gehabt zu haben. Dabei habe sie weder eine Schnittverletzung im Gesicht der

Beschwerdeführerin erkennen können noch sei dies Thema in den SMS gewesen.

2.3

Die Beschwerdeführerin führt

demgegenüber aus, sie habe nicht ausgesagt, dass sie eine Schnittverletzung mit

einem Messer erlitten habe. Vielmehr habe sie ausgesagt, dass ihr der

Beschuldigte eine Schnittverletzung durch den Schlag mit einem harten Baguette

zugefügt habe. Dies sei jedoch zu einem anderen Zeitpunkt als am 19. Januar

2018.

gewesen.

2.4

Massgebend sind die Aussagen der

Beschwerdeführerin anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 1.

Februar 2018 durch die Kantonspolizei Aargau. Die Beschwerdeführerin schilderte

zuerst das Vorkommnis vom 19. Januar 2018 (Frage 23 ff.). Der Beschuldigte habe

sie mit einem Messer attackiert. Von einer Schnittverletzung durch das Messer

ist allerdings nicht die Rede. Später (Frage 30) wurde die Beschwerdeführerin

aufgefordert, die Tätlichkeiten ihres Mannes zu schildern. Dort kam sie auf den

Vorfall mit dem Baguette zu sprechen. Aus dem Kontext ist jedoch ersichtlich,

dass sich dieses Vorkommnis nicht am 19. Januar 2018, sondern einem nicht

weiter spezifizierten Zeitpunkt ereignete: Die Beschwerdeführerin sagte aus,

dass dem Beschuldigten das Essen «mal» nicht gepasst habe, woraufhin er sie mit

dem Baguette ins Gesicht geschlagen habe.

2.5

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass

die Beschwerdeführerin nicht aussagte, am 19. Januar 2018 vom Beschuldigten eine

Schnittverletzung mit einem Messer im Gesicht zugefügt erhalten zu haben. Auch die

Behauptung einer Schnittverletzung von einem Baguette in diesem Zeitraum findet

im Einvernahmeprotokoll keine Grundlage. Diesbezüglich ist die

Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz unrichtig.

2.6

Die Beschwerdeführerin vermag

allerdings aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Rahmen der

Einvernahme führte die Beschwerdeführerin nämlich, bezugnehmend auf den Vorfall

mit dem Messer am 19. Januar 2018, aus, dass der Beschuldigte das Piercing

unterhalb ihrer Lippe links verletzt habe, was starkes Bluten zur Folge gehabt

habe. Darüber hinaus habe sie von einem Boxschlag des Beschuldigten Nasenbluten

gehabt sowie überall an den Armen und Schenkeln blaue Flecken. Die Zeugin C.___

sagte demgegenüber in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 21.

Februar 2019 aus, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt keine

Verletzungen im Gesicht gehabt habe. Eine stark blutende Verletzung rund um ein

Piercing unterhalb der Lippe wäre der Zeugin mit Sicherheit aufgefallen.

2.7

Die Beschwerdeführerin hat somit in

der Einvernahme vom 1. Februar 2018 Tatsachen behauptet, die sich aufgrund der

Aussagen der Zeugin C.___ als unzutreffend herausgestellt haben. Die

Staatsanwaltschaft hielt deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung zu Recht fest,

dass die Aussagen der Beschwerdeführerin «offensichtliche Unwahrheiten»

enthielten. Es liegt folglich im Ergebnis keine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung vor.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht sodann

geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt

(Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO), indem sie der Beschwerdeführerin

widersprüchliche Aussagen unterstellte.

3.2

Die Staatsanwaltschaft führte in

ihrer Verfügung vom 8. April 2019 aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin

«teilweise widersprüchlich und deutlich von Belastungseifer geprägt» seien. So

habe sie beispielsweise zur Frage der Gewaltanwendung in der Einvernahme vom 1.

Februar 2018 einerseits ausgeführt, der Beschuldigte habe sie in der Schweiz

zurückhaltender als im […] geschlagen, um ihr keine Hämatome zuzufügen; entsprechend

habe sie zu keiner Zeit blaue Flecken bzw. sichtbare Verletzungen gehabt. In

der gleichen Einvernahme habe sie andererseits zu einem späteren Zeitpunkt

ausgeführt, sie habe jeweils am ganzen Körper blaue Flecken gehabt.

3.3

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie habe nie ausgesagt, am ganzen Körper blaue Flecken gehabt zu

haben. Vielmehr habe sie ausgesagt, dass der Beschuldigte sie jeweils dort

geschlagen habe, wo man es nicht habe sehen können. So erweise sich die

Aussage, sie habe überall an den Armen und Schenkeln blaue Flecken gehabt,

nicht als widersprüchlich, seien doch diese Körperpartien für Drittpersonen

wegen der Kleidung nicht sichtbar.

3.4

In der Einvernahme vom 1. Februar

2018.

sagte die Beschwerdeführerin aus, dass der Beschuldigte sie, seit sie sich

in der Schweiz befinden würden, etwa alle drei Monate schlagen würde. Jedes Mal

sei er dabei vorsichtig gewesen, dass er die Beschwerdeführerin nicht mit

Flecken versehen habe, wo man es habe sehen können (Frage 21).

Hinsichtlich des angeblichen Messerangriffs vom 19. Januar 2018 sagte die

Beschwerdeführerin sodann aus, dass sie immer und überall an den Armen und

Schenkeln blaue Flecken gehabt habe (Frage 33). Auf die Frage, ob sie bleibende

Verletzungen erlitten habe, sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie

psychische Verletzungen habe, jedoch keine sichtbaren Verletzungen (Frage 35).

3.5

Die von der Staatsanwaltschaft mit

Blick auf die Widersprüchlichkeit angeführten Aussagen der Beschwerdeführerin

in der Einvernahme vom 1. Februar 2018 sind letztendlich zu vage für eine

abschliessende Würdigung. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie immer

und überall an den Armen und Schenkeln blaue Flecken gehabt habe, kann zwar so

verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin diese Flecken jederzeit hatte.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die Aussage im Kontext

des angeblichen Messerangriffs vom 19. Januar 2018 tätigte. Deshalb kann die

Aussage auch so verstanden werden, dass sie lediglich von diesem Vorfall blaue

Flecken davontrug. Die Beschwerdeführerin widersprach sich somit nicht. Damit steht

ihre so verstandene Aussage auch nicht im Widerspruch zu den Beobachtungen der

Zeugin C.___, welche die Beschwerdeführerin mehrmals in der Badi im Bikini sah

und keine blauen Flecken bemerkte.

3.6

Die Staatsanwaltschaft stützte ihre

diesbezüglichen Schlüsse auch auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen

des Asylverfahrens. Jedoch stehen die Aussagen der Beschwerdeführerin in der

Einvernahme vom 1. Februar 2018 nicht im Widerspruch zu ihren im Rahmen des

Asylverfahrens getätigten Aussagen. So sagte die Beschwerdeführerin in der

Anhörung zu den Asylgründen am 14. Dezember 2017 aus, dass sie den

Beschuldigten zu den politischen Anlässen, die er in der Schweiz besucht, begleite.

Zudem wurde sie auf den Umstand angesprochen, dass die Beschwerdeführerin die

Mutter von D.___ und die Stiefmutter von E.___ und F.___ ist bzw. war. Dazu

hielt sie fest, dass dies sehr gut funktioniere.

Aus diesen Aussagen kann entgegen der

Staatsanwaltschaft nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin das

familiäre Gefüge und insbesondere das Verhältnis zum Beschuldigten als sehr gut

darstellte. Die Qualifikation «sehr gut» bezog sich lediglich auf das

Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem eigenen und den Stiefkindern.

Auffällig ist ferner das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung (HWV)

gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG. Darin hielt die Hilfswerkvertretung unter

«Beobachtung der Anhörung» fest, dass die Beschwerdeführerin (GS,

Gesuchstellerin genannt) geweint habe, als sie von ihrem Mann sprach.

3.7

Es trifft folglich im Sinne der

Beschwerde zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der

Einvernahme vom 1. Februar 2018 nicht als widersprüchlich zu qualifizieren

sind. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich diesbezüglich

als begründet.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht sodann ebenfalls

im Sinne einer Sachverhaltsrüge (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) geltend, die

Aussagen der Zeugin C.___ seien nicht glaubhaft. Die Zeugin C.___ sei aktuell

die Asylbetreuerin und gleichzeitig gute Bekannte sowie Nachbarin des

Beschuldigten. Sie wohne neben dem Beschuldigten und die Kinder würden sich

jeden Tag sehen. Die Tochter des Beschuldigten, E.___, poste fast täglich auf

der Handyplattform «Tik Tok» Videos von sich und den Töchtern der Zeugin C.___.

Die Zeugin C.___ sei deshalb keinesfalls neutral, sondern eine enge Vertraute

des Beschuldigten.

4.2

Die Vorbringen der

Beschwerdeführerin vermögen die Glaubhaftigkeit der Zeugin C.___ nicht zu

erschüttern. Die Zeugin ist Behördenmitglied und war für die Asylbetreuung der

Familie der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zuständig. Daneben pflegte

sie auch private Kontakte mit der Familie. Die Tatsache, dass die Zeugin nach

wie vor die Nachbarin des Beschuldigten ist und die Kinder miteinander

befreundet sind, begründet entgegen der Beschwerde keine besondere Vertrautheit

der Zeugin zum Beschuldigten und infolgedessen eine herabgesetzte

Glaubhaftigkeit. Nicht bestritten wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen,

dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Zeugin C.___ ein

Vertrauensverhältnis bestand.

4.3

Die Zeugin C.___ schilderte

detailliert die Vorkommnisse vor und nach dem 18. Januar 2019, also dem

Datum des angeblichen Messerangriffs. Die Beschwerdeführerin habe am 12. Januar

2018.

mit ihr reden wollen. Es habe dann um 08:00 Uhr ein Gespräch mit der

Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten stattgefunden. Die Beschwerdeführerin

habe gesagt, der Beschuldigte mache bloss «blablabla» und dass sie weg wolle.

Der Beschuldigte wiederum sagte, die Beschwerdeführerin mache immer Probleme

mit der älteren Tochter. Sie, die Zeugin C.___, habe daraufhin gesagt, dass das

kein Grund zum Weggehen sei. Dennoch habe sie die Beschwerdeführerin zu sich

nach Hause genommen. Sie habe sie explizit danach gefragt, ob der Beschuldigte

sie geschlagen habe. Die Beschwerdeführerin habe dies verneint. Sie habe

lediglich einmal im […] Nasenbluten gehabt. In der Schweiz habe sie der

Beschuldigte jedoch nicht geschlagen. Die Zeugin C.___ sagte diesbezüglich aus,

dass ihr Mann und eine Freundin aus […] ebenfalls zugegen gewesen seien und

dies bezeugen könnten. Weiter sagte sie aus, dass sie an der Beschwerdeführerin

nichts gesehen habe; sie habe nichts gehabt, sei ganz normal geschminkt

gewesen. Sie habe nicht geweint, gar nichts. Die Beschwerdeführerin habe

einfach gesagt, sie wolle in ein anderes Haus, einfach weg. Die Zeugin C.___

habe daraufhin die Abklärungen betreffend Trennung, Eheberatung etc.

aufgenommen. Am 19. Januar 2018 sei die Beschwerdeführerin dann plötzlich vor

ihrer Haustür gestanden. Der Beschuldigte sei kurze Zeit später auch gekommen.

Die Beschwerdeführerin habe wieder nur gesagt, der Beschuldigte mache viel

«blabla». Die Zeugin C.___ sagte sodann aus, dass sie sofort die Polizei

gerufen oder ein Frauenhaus organisiert hätte, wenn die Beschwerdeführerin

gesagt hätte, dass sie vom Beschuldigten geschlagen wird. Die Beschwerdeführerin

und der Beschuldigte seien dann wieder gegangen. Später an demselben Tag hätte

ihr die Beschwerdeführerin dann die Tonaufnahme mit dem Handy geschickt, auf

der sich die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte stritten. Sie habe es

nicht verstanden, habe nur gehört, dass der Beschuldigte darauf schrie. Sie

habe der Beschwerdeführerin glauben müssen. Dann sei die Beschwerdeführerin zu

ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte sie mit dem Tod

bedrohe. Daraufhin habe sie den Beschuldigten über das Wochenende weggeschickt.

4.4

Die Beschwerdeführerin zeigt nicht

auf, welche Elemente der Sachverhaltsdarstellung der Zeugin im Einzelnen

unrichtig sein sollen. Die Sachverhaltsdarstellung der Zeugin C.___ ist

ausführlich und stringent. Es sind keine Gründe ersichtlich, an den Aussagen

der Zeugin C.___ zu zweifeln. Demnach sind die von ihr getätigten Aussagen als

wahr zu betrachten. Die diesbezügliche Rüge der unrichtigen

Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.

5.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt

gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein

Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn

kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d)

oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht

eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom

4.

Juli 2018 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen müssen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei

Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.

«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser

Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann

indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das

Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach

dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage

untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit

Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind

gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch

Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven

Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu

berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom

22.

Juni 2016).

5.2

Die Staatsanwaltschaft stellte das

Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein. In ihrer Verfügung vom 8. April

2019.

kam sie zum Schluss, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen den

Beschuldigten nicht glaubhaft seien, weshalb sich der Verdacht der Vergewaltigung,

der sexuellen Nötigung sowie der häuslichen Gewalt (Drohung, Tätlichkeiten,

Beschimpfungen) nicht erhärtet habe.

5.3

In beweismässiger Hinsicht steht die

Zeugenaussage von C.___ im Zentrum des vorliegenden Verfahrens. Es gibt keine

überzeugenden Gründe, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugin C.___

sprechen (siehe oben E. 4). Durch die Zeugenaussage von C.___ konnte der

Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sie am 19. Januar 2018 im

Gesicht verletzt, entkräftet werden. Die Zeugin hat glaubhaft dargelegt, dass

sie die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum mehrmals gesehen hat, ihr jedoch

keine Verletzungen im Gesichtsbereich aufgefallen sind. Sodann erwies sich auch

der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sei vom Beschuldigten geschlagen

worden, als nicht haltbar. Gegenüber der Zeugin C.___ sowie weiteren

Beteiligten führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Beschuldigte sie in der

Schweiz nie geschlagen habe.

5.4

Die Zeugenaussage von C.___ weckt

erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin. Jedenfalls

der Vorwurf von Tätlichkeiten wird dadurch direkt entkräftet. Es ist aber davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Zeugin C.___ auch die

angeblichen weiteren Delikte des Beschuldigten zumindest ansatzweise erwähnt

hätte, wenn diese denn tatsächlich stattgefunden hätten.

5.5

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der

Beschwerdeführerin weckt weiter der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die

angeblichen Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) erst anlässlich

der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2018 vorbrachte. Der

diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei die Strafbarkeit des

Verhaltens des Beschuldigten nicht bewusst gewesen, ist unbehelflich. In der polizeilichen

Einvernahme vom 12. April 2018 sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich

jeweils gegen die angeblichen Übergriffe des Beschuldigten gewehrt habe.

Demzufolge war ihr bewusst, dass das angebliche Verhalten des Beschuldigten

nicht korrekt war. Sie hätte die Vorwürfe deshalb bereits im Rahmen des

Asylverfahrens, mindestens jedoch anlässlich der ersten polizeilichen

Einvernahme vom 1. Februar 2018 vorbringen können. Das «Nachschieben» der

Vorwürfe weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen.

Auch sind die Schilderungen der Vorfälle sehr pauschal gehalten. Bei Nachfragen

bezüglich einzelner Übergriffe blieb die Beschwerdeführerin sehr vage. Die

Beschwerdeführerin sagte aus, dass sie mit dem Beschuldigten eigentlich immer

gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr hatte. Dies steht in eklatantem

Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin C.___, welche die Familie der

Beschwerdeführerin und des Beschuldigten als sehr liebevoll erlebt haben will.

Ferner stehen diese sehr weitgehenden Vorwürfe in Widerspruch zu den vom

Beschuldigten eingereichten Familienfotos, welche den Eindruck einer

funktionierenden Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der

Beschwerdeführerin vermitteln. Insgesamt erscheinen die Vorwürfe der

Beschwerdeführerin damit als wenig glaubhaft.

5.6

An der mangelnden Glaubhaftigkeit

der Beschwerdeführerin vermag die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft den

Sachverhalt in ihrer Verfügung vom 8. April 2019 teilweise unrichtig

dargestellt hat, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat entgegen der

Auffassung der Staatsanwaltschaft nie behauptet, am 19. Januar 2018 vom

Beschuldigten mit einem Messer im Gesicht verletzt worden zu sein (siehe oben

E. 2). Weiter ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

Aussage vom 1. Februar 2018 keine widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich

der Zufügung von blauen Flecken durch den Beschuldigten vorgeworfen werden

können (siehe oben E. 3). Auch lässt sich in diesem Kontext entgegen der

Staatsanwaltschaft kein Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin

gegenüber der Polizei und gegenüber den Asylbehörden finden.

5.7

Die Aussagen des Beschuldigten

selbst tragen wenig zur Klärung des Sachverhalts bei. Anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2018 verweigerte der Beschuldigte jegliche

Aussage zu den konkreten Tatvorwürfen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte

im Strafverfahren nicht zur Aussage verpflichtet ist. Der sogenannte «nemo

tenetur»-Grundsatz ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Unter gewissen Umständen darf jedoch

das Gericht die Tatsache, dass der Beschuldigte die Aussage verweigert hat, im

Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu

seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung

angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden

dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6).

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor: Es ist nicht davon auszugehen,

dass der Beschuldigte über die Bestreitung der Vorwürfe hinausgehende

entlastende Aussagen gemacht haben könnte. Entsprechend ist sein

Aussageverhalten bei der Beweiswürdigung nicht negativ zu berücksichtigen.

5.8

Die Staatsanwaltschaft erwog, dass

der Auslöser für die Anzeige im hängigen Asylverfahren zu vermuten sei. Dem

Protokoll der Asylbefragung sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

selbst habe eingestehen müssen, keine Asylgründe geltend machen zu können. Die

Beschwerdeführerin hätte somit nach der Trennung von ihrem Ehemann lediglich

dann die Möglichkeit auf einen Verbleib in der Schweiz, wenn wichtige

persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b Ausländer- und Integrationsgesetz

(AIG, SR 142.20) vorliegen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich

vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde

oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2

AIG). Ohne dem Verwaltungsverfahren vorzugreifen, dürfte die Voraussetzung

wichtiger persönlicher Gründe wohl erfüllt sein, falls die Vorwürfe der

Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten zutreffen würden. Entsprechend kann

nicht ausgeschlossen werden, dass das Asylverfahren den Grund für die Vorwürfe

gegen den Beschuldigten gesetzt hat.

5.9

Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin

gegen den Beschuldigten sind nach dem Gesagten weitgehend entkräftet. Unter

Einbezug der gesamten Umstände erscheint eine Verurteilung von vornherein als

unwahrscheinlich. Es ist damit im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO kein

Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Aufgrund der glaubhaften Aussagen

der Zeugin C.___ liegt auch keine eigentliche «Aussage gegen

Aussage»-Konstellation mehr vor, in welcher nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014) in

Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» anzuklagen wäre.

5.10

Die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 8. April 2019 ist nach dem Gesagten nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.1

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach

dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das

ausschliesslich von der Privatklägerin erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat

sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen).

6.2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO), sind aber zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben (Art. 138 Abs. 1

i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).

6.3

Der Beschwerdeführerin wurde mit

Verfügung vom 3. Juni 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und

Rechtsanwältin Anita Mussi als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In

der von ihr mit Eingabe vom 17. Juni 2019 eingereichten Kostennote macht sie

einen Aufwand von total CHF 1’631.25 geltend (Honorar CHF 1'404.00 und Auslagen

CHF 110.60, zzgl. MWST von CHF 116.67). Die Kostennote ist nicht zu

beanstanden; entsprechend ist Rechtsanwältin Mussi vom Staat Solothurn mit CHF

1'631.25 zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und 5

StPO).

6.4

Dem Beschuldigten wurde mit

Verfügung vom 3. Juni 2019 die amtliche Verteidigung gewährt und Rechtsanwältin

Annemarie Muhr als amtliche Verteidigerin eingesetzt. In der von ihr mit

Eingabe vom 28. Juni 2019 eingereichten Kostennote macht sie einen Aufwand von

total CHF 2'274.75 geltend (Honorar CHF 1'965.00 und Auslagen CHF 147.10, zzgl.

MWST von CHF 162.63). Die Kostennote ist nicht zu beanstanden; entsprechend ist

Rechtsanwältin Muhr vom Staat Solothurn mit CHF 2'274.75 zu entschädigen.

Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar

beträgt CHF 587.85.

Die Kosten für die amtliche Verteidigung

müssen dem Staat nach Art. 428 StPO grundsätzlich von der Beschwerdeführerin zurückerstattet

werden (vgl. oben E. 6.1). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege entfällt

die direkte Leistungspflicht. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin

erlauben. Sodann besteht ein Nachforderungsanspruch von Rechtsanwältin

Annemarie Muhr gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 587.85 für

den Differenzbetrag der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege hat der Staat Solothurn diese Kosten zu tragen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anita Mussi, […], wird

für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'631.25 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

4. Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF

2'274.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den

Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber

der Beschwerdeführerin während 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch der

amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 587.85; beides, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann