BKBES.2019.82
Nichtanhandnahmeverfügung
27. September 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 27. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Jugendanwaltschaft
des Kantons Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2.
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Gemäss Strafanzeige der Polizei vom
3. Juni 2019 kam es am 11. März 2019 zwischen B.___, geb. 2006, der mit seinem
Fahrrad in […] auf einem Weg entlang des Bahngeleises fuhr, und A.___, der dort
zu Fuss mit seinem Hund unterwegs war, zu einer Auseinandersetzung. A.___ soll
sich dem Jugendlichen in den Weg gestellt und diesen an einer Weiterfahrt
gehindert haben, weil er der Auffassung war, dieser befahre ein Fahrverbot.
Anschliessend soll er versucht haben, dem Jugendlichen eine Ohrfeige zu geben,
welcher der Hand jedoch habe ausweichen können. Anschliessend soll er sein
Mobiltelefon hervorgenommen und den Jugendlichen fotografiert haben. Dieser soll
seinerseits das Mobiltelefon hervorgenommen und A.___ fotografiert haben. Im
Anschluss habe der Jugendliche davonfahren können.
Anlässlich der Befragung vom 1. April
2019 habe sich A.___ wenig kooperativ gezeigt. Er händigte der Polizei ein
Schreiben mit handschriftlich verfassten Tatbeständen aus, gemäss welchen er
den Jugendlichen zur Anzeige bringen wolle. Zuvor hatte er der Polizei
gegenüber telefonisch erwähnt, der Jugendliche habe mit seinem Fahrrad fast
seinen Hund überfahren und sei frech gewesen. Im Weiteren äusserte er sich
beleidigend gegenüber Ausländern.
Die Polizei reichte am 3. Juni 2019
Strafanzeige gegen A.___ wegen Tätlichkeiten, Nötigung, Verletzung des Geheim-
oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Rassendiskriminierung ein, gegen
B.___ wegen Widerhandlung gegen das SVG, übler Nachrede und Verleumdung.
1.2 Die Jugendanwaltschaft nahm die
Strafanzeige gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen das SVG, übler Nachrede und
Verleumdung mit Verfügung vom 24. Juni 2019 nicht an die Hand. Der Jugendliche
sei mit seinem Fahrrad auf einem Weg gefahren, der nicht mit einem Fahrverbot
signalisiert gewesen sei. A.___ habe in der Befragung durch die Polizei keine
konkreten Angaben dazu gemacht, inwiefern sich der Jugendliche ihm gegenüber
unangemessen verhalten haben solle. Angesichts des Umstandes, dass er den
Polizeiposten verlassen habe, ohne das Befragungsprotoll zu unterschreiben, sei
vorweg fraglich, ob in Bezug auf die in Frage stehenden Antragsdelikte
überhaupt ein gültiger Strafantrag vorliege. Dies sei zu verneinen. Bereits aus
diesen Grund sei das Verfahren einzustellen. Aber auch abgesehen von dieser
formellen Frage sei ein strafbares Fehlverhalten des Jugendlichen nicht
festzustellen, dies auch aufgrund des Umstandes, dass er vom Erwachsenen
angegangen und festgehalten worden sei.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 1.
Juli 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Der in der
Kurzbegründung der Jugendanwaltschaft geschilderte Sachverhalt entspreche nur
teilweise der Wahrheit. Der Jugendliche habe stellenweise gelogen und den
Sachverhalt zu seinen Gunsten umgedreht. Er sei mit seinem Fatbike
telefonierend gefahren. Durch diesen Umstand habe er das schwere Fahrrad nicht
richtig handhaben können. Er sei mit seinem Hund an der Leine auf dem Fussweg
gestanden. Wenige Minuten vorher habe er eine Freundin angetroffen, welche
seinem Hund etwas zum Fressen gegeben habe. Er habe sich umgedreht und in dem
Moment sei der Jugendliche in ihn hineingefahren. Er habe ein Gespräch mit dem
Jugendlichen gesucht, dieser habe aber abgeblockt und ihn während etwa 5
Minuten beleidigt. Er habe ihn weder an der Jacke gerissen noch eine Ohrfeige
gegeben. Der Junge hätte problemlos an ihm vorbeifahren können, dies habe er
aber nicht gekonnt, weil er mit einer Hand telefoniert habe. Die Freundin sei eine
wichtige Zeugin, weil sie alles mitangesehen habe.
3. Die Jugendanwaltschaft beantragte am 17.
Juli 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
B.___ liess sich nicht vernehmen.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Vorliegend geht es nur um die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___ hinsichtlich der Vorhalte der üblen
Nachrede und Verleumdung, nicht hingegen um die Nichtanhandnahme der
Strafanzeige bezüglich des Vorhalts der Widerhandlung gegen das SVG.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen
Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach
der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder
Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».
Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine
Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung
mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine
Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des
Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
3.
Es ist vorweg zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer einen gültigen Strafantrag gestellt hat, da es sich sowohl
beim Tatbestand der üblen Nachrede wie auch bei denjenigen der Verleumdung oder
Beschimpfung um Antragsdelikte handelt.
3.1
Seit Inkrafttreten der StPO sind
Form und Adressat des Strafantrags in Art. 304 Abs. 1 StPO geregelt. Danach ist
der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der
Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu
geben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (145 IV 190) soll die
Protokollierungspflicht gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO sicherstellen, dass auch
ein mündlicher Strafantrag schriftlich festgehalten, d.h. dokumentiert ist.
Wenn in Art. 304 Abs. 1 StPO von Protokoll die Rede ist, kann damit auch ein
Polizeirapport als Protokoll im weiteren Sinne gemeint sein. Für eine rechtsgültige
Protokollierung des mündlich gestellten Strafantrags ist die Unterschrift des
rapportierenden Polizeibeamten nicht erforderlich. Ein Polizeirapport, in
welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist vielmehr auch
ohne Unterschrift als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu
qualifizieren. Entscheidend ist, dass der Verfasser bzw. der Aussteller des
Polizeirapports erkennbar ist. Nicht erforderlich ist im Weiteren, dass die
Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet.
3.2
Gemäss Strafanzeige der Polizei hat
der Beschwerdeführer dieser anlässlich der Befragung vom 1. April 2019 ein
Schreiben mit handschriftlich verfassten Tatbeständen ausgehändigt, welche er
zur Anzeige bringen wolle. Während der Befragung hat er ausgesagt, er wolle
Anzeige bei der Jugendanwaltschaft machen gegen den Jugendlichen wegen «übler
Nachrede, gezielt falsche Aussage, Verleumdung, Rufschädigung bis Rufmord und
Ehrverletzung». Dies ist gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung ausreichend,
auch wenn der Beschwerdeführer den Polizeiposten anschliessend verlassen und
das Einvernahmeprotokoll nicht unterzeichnet hat. Er hat gegenüber dem
Polizeibeamten ausreichend klar gesagt, dass er gegen den Jugendlichen
Strafantrag wegen Ehrverletzung stellen will und der Polizeibeamte hat dies
auch so verstanden, hat er doch bei der Staats- resp. Jugendanwaltschaft eine
entsprechende Strafanzeige eingereicht. Das Verfahren kann daher nicht wegen
fehlender Prozessvoraussetzung (kein gültiger Strafantrag) nicht an die Hand
genommen werden.
4.
Die Jugendanwaltschaft hat das
Verfahren aber zu Recht aus materiellen Gründen nicht an die Hand genommen. So
ist zunächst festzuhalten, dass von den Ehrverletzungstatbeständen nur eine
Beschimpfung in Frage kommen konnte, da weder der Beschwerdeführer noch der
Beschuldigte erwähnt hatten, eine ehrverletzende Äusserung habe sich an einen
Dritten gerichtet (was die Tatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung
voraussetzen). Wegen einer Beschimpfung konnte die Jugendanwaltschaft den
Beschuldigten aber auch nicht verurteilen.
Es mag durchaus sein, wie der
Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnt, dass der Jugendliche gegenüber der
Polizei sein eigenes Verhalten etwas beschönigte oder dieser nicht alles
erzählte und unter Umständen Worte gebrauchte, die der Beschwerdeführer als
ehrverletzend empfunden hat. Der Beschwerdeführer erwähnte aber gegenüber
Polizei, als diese zur Vereinbarung eines Termins telefonisch mit ihm Kontakt
aufgenommen hatte, lediglich, der Jugendliche sei frech gewesen. In der
Einvernahme vom 1. April 2019 sagte er nur, der Jugendliche habe gesagt, «du
hesch mir nüt zäge» und «ich dörf mit mim Natel alüte wie ich will». Dies
stellt keine Beschimpfung dar und ist aufgrund der damaligen Umstände auch
nachvollziehbar. So hat der Beschwerdeführer selber eingeräumt, den
Jugendlichen wegen des Befahrens eines angeblichen Fahrverbots und des
Telefonierens während der Fahrt zur Rede gestellt und das Vorderrad des
Fahrrads festgehalten zu haben. Ferner habe er Fotos von ihm gemacht. Dass sich
der Jugendliche gegen dieses Vorgehen mit den erwähnten Sätzen wehrte, ist
verständlich. Im Übrigen erwähnt der Beschwerdeführer keine Beschimpfungen, die
der Jugendliche ihm gegenüber geäussert haben soll. Er hat den Polizeiposten
verlassen und wollte keine Aussagen mehr machen. Die Jugendanwaltschaft hat die
Strafanträge gegen den Beschuldigten somit wie erwähnt zu Recht nicht an die
Hand genommen.
Daran vermögen auch die Vorbringen in
der Beschwerde nichts zu ändern. So erwähnt der Beschwerdeführer auch hier nur,
der Jugendliche habe ihn beleidigt, ohne detaillierter auszuführen, was er ihm
gesagt hat. Zum anderen erwähnt er eine Freundin, die den Vorfall habe
beobachten können. Von einer Freundin war bis anhin jedoch nie die Rede. Der
Beschuldigte wurde gefragt, ob der Beschwerdeführer in Begleitung gewesen sei,
worauf er sagte, er sei mit seinem Hund spazieren gewesen. Die weitere Frage,
ob bei diesem Vorfall noch weitere Personen anwesend gewesen seien, verneinte
er ausdrücklich. Auch der Beschwerdeführer selber erwähnte nie eine Freundin,
weder während des Telefongesprächs mit der Polizei noch während der Einvernahme
vom 1. April 2019. Auch auf dem Foto ist keine weitere Person zu sehen. Dieser
neue Hinweis rechtfertigt es folglich nicht, die Nichtanhandnahmeverfügung
aufzuheben, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und weitere Ermittlungen zu
tätigen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster
Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier