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Entscheid

BKBES.2019.82

Nichtanhandnahmeverfügung

27. September 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Gemäss Strafanzeige der Polizei vom

3. Juni 2019 kam es am 11. März 2019 zwischen B.___, geb. 2006, der mit seinem

Fahrrad in […] auf einem Weg entlang des Bahngeleises fuhr, und A.___, der dort

zu Fuss mit seinem Hund unterwegs war, zu einer Auseinandersetzung. A.___ soll

sich dem Jugendlichen in den Weg gestellt und diesen an einer Weiterfahrt

gehindert haben, weil er der Auffassung war, dieser befahre ein Fahrverbot.

Anschliessend soll er versucht haben, dem Jugendlichen eine Ohrfeige zu geben,

welcher der Hand jedoch habe ausweichen können. Anschliessend soll er sein

Mobiltelefon hervorgenommen und den Jugendlichen fotografiert haben. Dieser soll

seinerseits das Mobiltelefon hervorgenommen und A.___ fotografiert haben. Im

Anschluss habe der Jugendliche davonfahren können.

Anlässlich der Befragung vom 1. April

2019 habe sich A.___ wenig kooperativ gezeigt. Er händigte der Polizei ein

Schreiben mit handschriftlich verfassten Tatbeständen aus, gemäss welchen er

den Jugendlichen zur Anzeige bringen wolle. Zuvor hatte er der Polizei

gegenüber telefonisch erwähnt, der Jugendliche habe mit seinem Fahrrad fast

seinen Hund überfahren und sei frech gewesen. Im Weiteren äusserte er sich

beleidigend gegenüber Ausländern.

Die Polizei reichte am 3. Juni 2019

Strafanzeige gegen A.___ wegen Tätlichkeiten, Nötigung, Verletzung des Geheim-

oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Rassendiskriminierung ein, gegen

B.___ wegen Widerhandlung gegen das SVG, übler Nachrede und Verleumdung.

1.2 Die Jugendanwaltschaft nahm die

Strafanzeige gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen das SVG, übler Nachrede und

Verleumdung mit Verfügung vom 24. Juni 2019 nicht an die Hand. Der Jugendliche

sei mit seinem Fahrrad auf einem Weg gefahren, der nicht mit einem Fahrverbot

signalisiert gewesen sei. A.___ habe in der Befragung durch die Polizei keine

konkreten Angaben dazu gemacht, inwiefern sich der Jugendliche ihm gegenüber

unangemessen verhalten haben solle. Angesichts des Umstandes, dass er den

Polizeiposten verlassen habe, ohne das Befragungsprotoll zu unterschreiben, sei

vorweg fraglich, ob in Bezug auf die in Frage stehenden Antragsdelikte

überhaupt ein gültiger Strafantrag vorliege. Dies sei zu verneinen. Bereits aus

diesen Grund sei das Verfahren einzustellen. Aber auch abgesehen von dieser

formellen Frage sei ein strafbares Fehlverhalten des Jugendlichen nicht

festzustellen, dies auch aufgrund des Umstandes, dass er vom Erwachsenen

angegangen und festgehalten worden sei.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 1.

Juli 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Der in der

Kurzbegründung der Jugendanwaltschaft geschilderte Sachverhalt entspreche nur

teilweise der Wahrheit. Der Jugendliche habe stellenweise gelogen und den

Sachverhalt zu seinen Gunsten umgedreht. Er sei mit seinem Fatbike

telefonierend gefahren. Durch diesen Umstand habe er das schwere Fahrrad nicht

richtig handhaben können. Er sei mit seinem Hund an der Leine auf dem Fussweg

gestanden. Wenige Minuten vorher habe er eine Freundin angetroffen, welche

seinem Hund etwas zum Fressen gegeben habe. Er habe sich umgedreht und in dem

Moment sei der Jugendliche in ihn hineingefahren. Er habe ein Gespräch mit dem

Jugendlichen gesucht, dieser habe aber abgeblockt und ihn während etwa 5

Minuten beleidigt. Er habe ihn weder an der Jacke gerissen noch eine Ohrfeige

gegeben. Der Junge hätte problemlos an ihm vorbeifahren können, dies habe er

aber nicht gekonnt, weil er mit einer Hand telefoniert habe. Die Freundin sei eine

wichtige Zeugin, weil sie alles mitangesehen habe.

3. Die Jugendanwaltschaft beantragte am 17.

Juli 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

B.___ liess sich nicht vernehmen.

4. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Vorliegend geht es nur um die

Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___ hinsichtlich der Vorhalte der üblen

Nachrede und Verleumdung, nicht hingegen um die Nichtanhandnahme der

Strafanzeige bezüglich des Vorhalts der Widerhandlung gegen das SVG.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.

Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren

Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen

Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach

der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder

Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».

Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1

StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine

Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung

mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine

Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des

Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

3.

Es ist vorweg zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer einen gültigen Strafantrag gestellt hat, da es sich sowohl

beim Tatbestand der üblen Nachrede wie auch bei denjenigen der Verleumdung oder

Beschimpfung um Antragsdelikte handelt.

3.1

Seit Inkrafttreten der StPO sind

Form und Adressat des Strafantrags in Art. 304 Abs. 1 StPO geregelt. Danach ist

der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der

Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu

geben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (145 IV 190) soll die

Protokollierungspflicht gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO sicherstellen, dass auch

ein mündlicher Strafantrag schriftlich festgehalten, d.h. dokumentiert ist.

Wenn in Art. 304 Abs. 1 StPO von Protokoll die Rede ist, kann damit auch ein

Polizeirapport als Protokoll im weiteren Sinne gemeint sein. Für eine rechtsgültige

Protokollierung des mündlich gestellten Strafantrags ist die Unterschrift des

rapportierenden Polizeibeamten nicht erforderlich. Ein Polizeirapport, in

welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist vielmehr auch

ohne Unterschrift als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu

qualifizieren. Entscheidend ist, dass der Verfasser bzw. der Aussteller des

Polizeirapports erkennbar ist. Nicht erforderlich ist im Weiteren, dass die

Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet.

3.2

Gemäss Strafanzeige der Polizei hat

der Beschwerdeführer dieser anlässlich der Befragung vom 1. April 2019 ein

Schreiben mit handschriftlich verfassten Tatbeständen ausgehändigt, welche er

zur Anzeige bringen wolle. Während der Befragung hat er ausgesagt, er wolle

Anzeige bei der Jugendanwaltschaft machen gegen den Jugendlichen wegen «übler

Nachrede, gezielt falsche Aussage, Verleumdung, Rufschädigung bis Rufmord und

Ehrverletzung». Dies ist gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung ausreichend,

auch wenn der Beschwerdeführer den Polizeiposten anschliessend verlassen und

das Einvernahmeprotokoll nicht unterzeichnet hat. Er hat gegenüber dem

Polizeibeamten ausreichend klar gesagt, dass er gegen den Jugendlichen

Strafantrag wegen Ehrverletzung stellen will und der Polizeibeamte hat dies

auch so verstanden, hat er doch bei der Staats- resp. Jugendanwaltschaft eine

entsprechende Strafanzeige eingereicht. Das Verfahren kann daher nicht wegen

fehlender Prozessvoraussetzung (kein gültiger Strafantrag) nicht an die Hand

genommen werden.

4.

Die Jugendanwaltschaft hat das

Verfahren aber zu Recht aus materiellen Gründen nicht an die Hand genommen. So

ist zunächst festzuhalten, dass von den Ehrverletzungstatbeständen nur eine

Beschimpfung in Frage kommen konnte, da weder der Beschwerdeführer noch der

Beschuldigte erwähnt hatten, eine ehrverletzende Äusserung habe sich an einen

Dritten gerichtet (was die Tatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung

voraussetzen). Wegen einer Beschimpfung konnte die Jugendanwaltschaft den

Beschuldigten aber auch nicht verurteilen.

Es mag durchaus sein, wie der

Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnt, dass der Jugendliche gegenüber der

Polizei sein eigenes Verhalten etwas beschönigte oder dieser nicht alles

erzählte und unter Umständen Worte gebrauchte, die der Beschwerdeführer als

ehrverletzend empfunden hat. Der Beschwerdeführer erwähnte aber gegenüber

Polizei, als diese zur Vereinbarung eines Termins telefonisch mit ihm Kontakt

aufgenommen hatte, lediglich, der Jugendliche sei frech gewesen. In der

Einvernahme vom 1. April 2019 sagte er nur, der Jugendliche habe gesagt, «du

hesch mir nüt zäge» und «ich dörf mit mim Natel alüte wie ich will». Dies

stellt keine Beschimpfung dar und ist aufgrund der damaligen Umstände auch

nachvollziehbar. So hat der Beschwerdeführer selber eingeräumt, den

Jugendlichen wegen des Befahrens eines angeblichen Fahrverbots und des

Telefonierens während der Fahrt zur Rede gestellt und das Vorderrad des

Fahrrads festgehalten zu haben. Ferner habe er Fotos von ihm gemacht. Dass sich

der Jugendliche gegen dieses Vorgehen mit den erwähnten Sätzen wehrte, ist

verständlich. Im Übrigen erwähnt der Beschwerdeführer keine Beschimpfungen, die

der Jugendliche ihm gegenüber geäussert haben soll. Er hat den Polizeiposten

verlassen und wollte keine Aussagen mehr machen. Die Jugendanwaltschaft hat die

Strafanträge gegen den Beschuldigten somit wie erwähnt zu Recht nicht an die

Hand genommen.

Daran vermögen auch die Vorbringen in

der Beschwerde nichts zu ändern. So erwähnt der Beschwerdeführer auch hier nur,

der Jugendliche habe ihn beleidigt, ohne detaillierter auszuführen, was er ihm

gesagt hat. Zum anderen erwähnt er eine Freundin, die den Vorfall habe

beobachten können. Von einer Freundin war bis anhin jedoch nie die Rede. Der

Beschuldigte wurde gefragt, ob der Beschwerdeführer in Begleitung gewesen sei,

worauf er sagte, er sei mit seinem Hund spazieren gewesen. Die weitere Frage,

ob bei diesem Vorfall noch weitere Personen anwesend gewesen seien, verneinte

er ausdrücklich. Auch der Beschwerdeführer selber erwähnte nie eine Freundin,

weder während des Telefongesprächs mit der Polizei noch während der Einvernahme

vom 1. April 2019. Auch auf dem Foto ist keine weitere Person zu sehen. Dieser

neue Hinweis rechtfertigt es folglich nicht, die Nichtanhandnahmeverfügung

aufzuheben, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und weitere Ermittlungen zu

tätigen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster

Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier