BKBES.2019.9
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
26. April 2019Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 26. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erstattete am 15. Dezember
2018 Strafanzeige gegen seinen Bruder B.___. Dieser soll am 9. September
2018 ernstzunehmende Drohungen ihm gegenüber ausgesprochen haben.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn verfügte am 9. Januar 2019 die Nichtanhandnahme einer
Untersuchung mit der Begründung, die dreimonatige Strafantragsfrist sei nicht
eingehalten worden. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
17. Januar 2019 Beschwerde mit der Begründung, vorliegend gehe es um
mehrfach ausgesprochene Morddrohungen, weshalb die Sache nochmals eingehend zu
überprüfen sei.
3. In ihrer Stellungnahme beantragte die
Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit Verweis auf
die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. B.___ bestritt die Vorwürfe
von A.___ und machte sinngemäss geltend, zwischen ihm und seinem Bruder
herrsche seit längerer Zeit ein familiärer Disput und sein Bruder leide unter
psychischen Beeinträchtigungen. In seiner unaufgeforderten Replik bestätigte
der Beschwerdeführer diese familiären Streitigkeiten. Für die Morddrohungen
könne er zwei Zeugen nennen. Zudem habe das Obergericht aus diversen Briefen
allfällige Straftatbestände «herauszufiltern». Die Staatsanwaltschaft und B.___
verzichteten auf eine Duplik.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten
Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).
2.
Gemäss Strafanzeige vom
15.
Dezember 2018 soll sich der relevante Sachverhalt am 9. September
2018, in der Zeit zwischen ca. 00:30 Uhr bis ca. 01:30 Uhr, ereignet
haben. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend
erwog, war die geltende Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis von der Tat
und dem mutmasslichen Täter (vgl. Art. 180 i.V.m. Art. 31 StGB) am
15.
Dezember 2018 bereits abgelaufen. Ob dem damaligen Vorfall
strafrechtliche Relevanz zuzubilligen wäre und ob es sich tatsächlich um
schwerwiegende Morddrohungen handelt, wie der Beschwerdeführer geltend macht,
ist mangels gültigen Strafantrags irrelevant. Daran ändert auch nichts, dass
der Beschwerdeführer zwei potenzielle Zeugen nennen konnte. Vorliegend fehlt es
an einer Prozessvoraussetzung, was zwingend zur Nichtanhandnahme der Untersuchung
führt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
3.
Nicht einzugehen ist sodann auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers, das Obergericht habe aus diversen Briefen
allfällige Straftatbestände «herauszufiltern». Für das Einreichen einer
Strafanzeige werden gewisse inhaltlich Anforderungen gestellt. Eine Erklärung
gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten und
entsprechend zu behandeln, wenn sie auf eine konkrete, angeblich strafbare
Handlung Bezug nimmt. Sie muss im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung,
Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere
Informationen zum angezeigten Tatvorgang beinhalten. Pauschale Behauptungen
ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne
von Art. 301 StPO. In diesen Fällen begründet die StPO auch keine
Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (BSK StPO-Riedo/Boner,
2.
Auflage, Basel 2014, Art. 301 N 11; Landshut/Bosshard, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2014, Art. 301 N 2).
Vorliegend sind den Äusserungen des
Beschwerdeführers keine Angaben zu allfälligen Straftaten zu entnehmen. Unklar
bleibt, wer überhaupt der Täter sein soll. Es ist nicht Aufgabe der Behörden,
nach einem allfälligen strafrechtsrelevanten Sachverhalt zu forschen. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers bleiben daher unbeachtlich.
4.
Zusammenfassend hat die
Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der Beschuldigte hat keine
Entschädigung geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Riechsteiner