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Entscheid

BKBES.2019.9

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

26. April 2019Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ erstattete am 15. Dezember

2018 Strafanzeige gegen seinen Bruder B.___. Dieser soll am 9. September

2018 ernstzunehmende Drohungen ihm gegenüber ausgesprochen haben.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn verfügte am 9. Januar 2019 die Nichtanhandnahme einer

Untersuchung mit der Begründung, die dreimonatige Strafantragsfrist sei nicht

eingehalten worden. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am

17. Januar 2019 Beschwerde mit der Begründung, vorliegend gehe es um

mehrfach ausgesprochene Morddrohungen, weshalb die Sache nochmals eingehend zu

überprüfen sei.

3. In ihrer Stellungnahme beantragte die

Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit Verweis auf

die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. B.___ bestritt die Vorwürfe

von A.___ und machte sinngemäss geltend, zwischen ihm und seinem Bruder

herrsche seit längerer Zeit ein familiärer Disput und sein Bruder leide unter

psychischen Beeinträchtigungen. In seiner unaufgeforderten Replik bestätigte

der Beschwerdeführer diese familiären Streitigkeiten. Für die Morddrohungen

könne er zwei Zeugen nennen. Zudem habe das Obergericht aus diversen Briefen

allfällige Straftatbestände «herauszufiltern». Die Staatsanwaltschaft und B.___

verzichteten auf eine Duplik.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten

Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

2.

Gemäss Strafanzeige vom

15.

Dezember 2018 soll sich der relevante Sachverhalt am 9. September

2018, in der Zeit zwischen ca. 00:30 Uhr bis ca. 01:30 Uhr, ereignet

haben. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend

erwog, war die geltende Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis von der Tat

und dem mutmasslichen Täter (vgl. Art. 180 i.V.m. Art. 31 StGB) am

15.

Dezember 2018 bereits abgelaufen. Ob dem damaligen Vorfall

strafrechtliche Relevanz zuzubilligen wäre und ob es sich tatsächlich um

schwerwiegende Morddrohungen handelt, wie der Beschwerdeführer geltend macht,

ist mangels gültigen Strafantrags irrelevant. Daran ändert auch nichts, dass

der Beschwerdeführer zwei potenzielle Zeugen nennen konnte. Vorliegend fehlt es

an einer Prozessvoraussetzung, was zwingend zur Nichtanhandnahme der Untersuchung

führt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

3.

Nicht einzugehen ist sodann auf die

Ausführungen des Beschwerdeführers, das Obergericht habe aus diversen Briefen

allfällige Straftatbestände «herauszufiltern». Für das Einreichen einer

Strafanzeige werden gewisse inhaltlich Anforderungen gestellt. Eine Erklärung

gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten und

entsprechend zu behandeln, wenn sie auf eine konkrete, angeblich strafbare

Handlung Bezug nimmt. Sie muss im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung,

Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere

Informationen zum angezeigten Tatvorgang beinhalten. Pauschale Behauptungen

ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne

von Art. 301 StPO. In diesen Fällen begründet die StPO auch keine

Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (BSK StPO-Riedo/Boner,

2.

Auflage, Basel 2014, Art. 301 N 11; Landshut/Bosshard, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf

2014, Art. 301 N 2).

Vorliegend sind den Äusserungen des

Beschwerdeführers keine Angaben zu allfälligen Straftaten zu entnehmen. Unklar

bleibt, wer überhaupt der Täter sein soll. Es ist nicht Aufgabe der Behörden,

nach einem allfälligen strafrechtsrelevanten Sachverhalt zu forschen. Die

Ausführungen des Beschwerdeführers bleiben daher unbeachtlich.

4.

Zusammenfassend hat die

Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der Beschuldigte hat keine

Entschädigung geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Riechsteiner