BKBES.2019.90
Verfahrenskosten
7. Mai 2021Deutsch11 min
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Fahrens in fahrunfähigem
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 7. Mai 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto
Gasser,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfahrenskosten
zieht die Vizepräsidentin
der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde am 22. März 2019 um 6:35 Uhr
in […], […]strasse, einer Polizeikontrolle unterzogen. Gemäss Strafanzeige der
Polizei sei er mittels deutlichem Handzeichen (Taschenlampe mit Leuchtkegel)
angewiesen worden, auf den Parkplatz […] zu fahren. Trotz der Tatsache, dass
der anweisende Polizeibeamte zusätzlich mit einer gut erkennbaren Leuchtweste
bekleidet gewesen sei, habe A.___ nicht reagiert und sei weitergefahren. Erst
als der Polizeibeamte einen Schritt in seine Richtung gemacht und ihm ein etwas
aggressiveres Handzeichen gegeben habe, sei er erschrocken und habe der
Anweisung Folge geleistet. Als A.___ die Fahrertüre geöffnet habe, sei den
Polizeibeamten ein sehr starker Marihuanageruch entgegengekommen. Darauf
angesprochen, habe er ausgesagt, vorgängig einen Cigarillo mit CBD konsumiert
zu haben. Ebenfalls habe er am Vorabend bei einem Kollegen bereits einen
CBD-Cigarillo geraucht. Gleichzeitig solle sein Kollege einen Joint mit
Marihuana geraucht haben. Im Weiteren hatte er angegeben, vor ca. einer Woche
Marihuana geraucht zu haben (Polizeiprotokoll, Angaben der Person). Die Polizei
führte einen Betäubungsmittelschnelltest durch, welcher positiv auf Cannabis
ausfiel.
In der Folge eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand und ordnete eine Urin- und Blutprobe an. Gemäss Bericht des Instituts
für Rechtsmedizin (IRM) der Universität [...] vom 29. März 2019 fiel die
Urinprobe betreffend Cannabinoide positiv aus. In der Blutprobe konnte THC
nachgewiesen werden, das Resultat war indessen negativ gemäss ASTRA.
Aus diesem Grund stellte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit
Teil-Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2019 ein, auferlegte A.___ aber die Verfahrenskosten
von total CHF 1'023.80. Dies mit der Begründung, er habe aufgrund seines
vorgängigen Konsums illegaler Substanzen rechtswidrig und schuldhaft zu den
Untersuchungen Anlass gegeben. Der von ihm erhobene Einwand, lediglich CBD
konsumiert zu haben, erscheine als Schutzbehauptung. Für einen Konsum von
legalem Cannabidiol (CBD) seien die vom IRM […] festgestellten THC-Werte zu
hoch. Das Verfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes werde weitergeführt; es sei vorgesehen, einen
Strafbefehl zu erlassen. Mit einem Strafbefehl vom gleichen Tag wurde A.___ wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Verletzung der Verkehrsregeln
durch Nichtbeachten von Handzeichen der Polizei schuldig gesprochen und zu
einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen
Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 150.00 verurteilt.
Gegen den Strafbefehl liess A.___ am 23.
Juli 2019 Einsprache erheben.
2. Gegen die Kostenauflage von CHF
1'023.80 liess er am 25. Juli 2019 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren
Aufhebung. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens
STA.2019.1387 zu sistieren. Die Auswertung durch das IRM [...] habe einen THC-Wert
von 1,2 µg/L ergeben. Gemäss Bundesamt für Gesundheit könne auch der Konsum von
CBD-Tabakersatzprodukten dazu führen, dass der erlaubte Blut-Grenzwert für THC
von 1,5 µg/L im Strassenverkehr überschritten werde. Es spreche also nichts
gegen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der THC-Wert einzig und
alleine auf den Konsum von CBD zurückzuführen sei. Der Konsum von CBD sei
legal. Ob er sich bei der Anhaltung merkwürdig verhalten und schläfrig gewirkt
habe, sei für die Beurteilung der Kostentragungspflicht irrelevant.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
6. August 2019 die Sistierung des Verfahrens. Im Rahmen des
Einspracheverfahrens sei eine ergänzende gutachterliche Beurteilung
hinsichtlich der Nachweisbarkeit des Konsums von illegalen Betäubungsmitteln durch
A.___ vor der Fahrt am 22. März 2019 vorgesehen. Da der Ausgang dieses
Verfahrens auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung sei, sei
eine Sistierung angezeigt.
4. Mit Verfügung vom 12. August 2019
sistierte die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren bis
zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes.
5. Am 29. November 2019 nahm das IRM [...]
im Rahmen eines ergänzenden Gutachtens zu den Fragen der Staatsanwaltschaft
Stellung. Es wurde u.a. festgehalten, die Analysenresultate seien vereinbar mit
dem Konsum eines CBD-Cigarillos kurz vor der Polizeikontrolle, allerdings bei
zusätzlichem Cannabiskonsum (von THC-haltigem, illegalem Cannabis) einige Zeit
vor dem Ereignis.
6. Am 5. Mai 2020 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Richteramt Solothurn-Lebern Anklage gegen A.___ wegen Verletzung
der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von Handzeichen der Polizei zufolge
mangelnder Aufmerksamkeit und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
begangen am Abend des 22. März 2019 bzw. am 16. März 2019 um 22:00 Uhr und
allenfalls mehrfach in einem Zeitraum bis eine Woche vor dem 22. März 2019,
indem er unbefugt Marihuana, d.h. Cannabisprodukte mit einem THC-Wert > 1 %,
konsumiert habe.
7. Mit Urteil vom 12. Januar 2021 wurde A.___
vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen am
21. März 2019, freigesprochen. Schuldig gesprochen wurde er wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von Handzeichen der Polizei
zufolge mangelnder Aufmerksamkeit, begangen am 22. März 2019, und wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 16. März 2019. Er wurde
zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. In einer Kurzbegründung wurde
der Freispruch damit begründet, dass die erhobenen Beweise, so insbesondere das
forensisch-toxikologische Gutachten die Schilderungen des Beschuldigten nicht
hätten widerlegen können. Sie hätten auch nicht zu beweisen vermocht, dass der
Beschuldigte nach dem 16. März 2019 bzw. am Abend des 21. März 2019 unbefugt
Marihuana, d.h. Cannabisprodukte mit einem THC-Wert > 1 % konsumiert habe.
Zugunsten des Beschuldigten sei deshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio
pro reo» von dem für ihn günstigeren Sachverhalt auszugehen.
8. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hob
der Präsident der Beschwerdekammer die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit
Verfügung vom 16. März 2019 auf.
9. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
30. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe aus folgenden Gründen Anlass zum Vortest und der
anschliessenden Untersuchung bzw. Blutanalyse gegeben:
-
er habe den Polizeibeamten
zunächst übersehen und erst verspätet dessen Anweisung Folge geleistet;
-
beim Öffnen der Fahrertüre
sei starker Cannabisgeruch feststellbar gewesen;
-
der Beschwerdeführer habe
schläfrig gewirkt.
All dies seien genügend
Verdachtsmomente, um einen Betäubungsmittelvortest vorzunehmen, der denn auch
prompt auf Cannabis angezeigt habe. Aufgrund dieses Resultats sei dann die
Blut- und Urinprobe angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der
im Strassenverkehr geltenden Nulltoleranz für THC auch schuldhaft Anlass für
die mit der Anordnung von Blut- und Urinproben zusammenhängenden
Verfahrenskosten gegeben, dies umso mehr, als er nun rechtskräftig wegen des
Konsums von Cannabis sowie wegen seines Verhaltens im Strassenverkehr im
Zusammenhang mit der Polizeikontrolle verurteilt worden sei. Daran vermöge auch
der vorgeschobene Konsum von lediglich CBD-haltigen Rauchwaren nichts zu
ändern.
10. Der Beschwerdeführer liess dazu
ausführen, der Konsum von CBD Hanf und das anschliessende Autofahren seien
erlaubt, solange die Grenzwerte nicht erreicht seien. Da das Lenken eines
Fahrzeugs mit einem unter dem Grenzwert liegenden THC-Gehalt kein rechtswidriges
und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO darstelle, sei
eine Kostenauflage unter diesem Titel nicht möglich.
Erwägungen
II.
1.
Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bilden die wirtschaftlichen Nebenfolgen des
Einstellungsentscheids mit einem strittigen Betrag unter CHF 5'000.00.
Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist daher der Präsident resp. die
Vizepräsidentin der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. b StPO). Dem
Beschwerdeführer wurden Kosten überbunden, womit er befugt ist, Beschwerde zu
erheben. Die übrigen prozessualen Voraussetzungen sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die
beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das
Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können
ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer
beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der
Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun
oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind
regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene
Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren
Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1144/2019
vom 13. Februar 2020 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1B_180/2012 vom
24.
Mai 2012).
3.
Der Beschwerdeführer ist wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von Handzeichen der
Polizei zufolge mangelnder Aufmerksamkeit rechtskräftig schuldig gesprochen. Gemäss
Feststellungen der Polizei hatte er zunächst nicht auf deren Aufforderung, auf
den Parkplatz […] zu fahren, reagiert, dies obwohl der Polizeibeamte eine
Leuchtweste trug und deutliche Handzeichen gab (Taschenlampe mit Leuchtkegel).
Erst auf ein «aggressiveres» Handzeichen hin sei er erschrocken und habe der
Anweisung Folge geleistet. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer schläfrig
gewirkt und die Polizei stellte beim Öffnen der Fahrertüre starken
Marihuana-Geruch fest. Der Beschwerdeführer gab an, vorgängig einen Cigarillo
mit CBD konsumiert zu haben. Ebenfalls habe er am Vorabend bei einem Kollegen
bereits einen CBD-Cigarillo geraucht. Gleichzeitig solle sein Kollege einen
Joint mit Marihuana geraucht haben. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers und
die angetroffene Situation waren geeignet, auf einen vorgängigen Konsum von
Cannabis und auf das Vorliegen einer Fahrunfähigkeit zu schliessen. Es wurde
daher aufgrund konkreter Verdachtsmomente ein Drogenschnelltest angeordnet, der
positiv auf Cannabis verlief. Entsprechend wurde in der Folge zu Recht eine Blut-
und Urinprobe angeordnet (vgl. Art. 12a der Strassenverkehrskontrollverordnung,
SKV; Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG), welche ergab, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich eine illegale Substanz (Cannabis) konsumiert hatte (vgl.
forensisch-toxikologischer Abschlussbericht des IRM vom 29. März 2019).
Gestützt auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung in 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 rechtfertigt sich eine
Auferlegung der Kosten aber nicht. Im Gegensatz zum dortigen Fall wurde
vorliegend der Sachverhalt zwar ausreichend geklärt und der Beschwerdeführer
wurde mit der pharmakologisch-toxikologischen Untersuchung konfrontiert, ansonsten
liegt der Fall aber gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsentscheid
zugrunde lag. Auch dort stellten die Ärzte – wie vorliegend – anlässlich der
medizinischen Untersuchung, welche in beiden Fällen ungefähr eine Dreiviertelstunde
nach der Polizeikontrolle stattfand, keine Auffälligkeiten fest. Auch dort
wurde der Beschwerdegegner mit Strafbefehl nur wegen eines weiter
zurückliegenden Cannabiskonsums verurteilt (dort elf Tage, hier sechs Tage).
Schliesslich hatte der Beschwerdegegner auch dort für den Zeitraum zwischen dem
letzten Konsum von Drogenhanf bis zur Polizeikontrolle nur eingestanden,
legalen CBD-Hanf konsumiert zu haben. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dem
Beschwerdegegner könne daher nicht vorgeworfen werden, er habe sich unter dem
Einfluss von Betäubungsmitteln hinter das Steuer gesetzt und damit schuldhaft
die Einleitung eines Strafverfahrens verursacht. Es fehle an unbestrittenen und
klar nachgewiesenen Umständen sowie aufgrund der zeitlichen Komponente auch am
für die Kostenauflage erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung
einer Verhaltensnorm und den Verfahrenskosten. Dies auch dann, wenn angenommen
würde, der Beschwerdegegner habe anlässlich der Kontrolle die vom
Polizeibeamten erwähnten Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgewiesen
(verlangsamte Reaktion der Pupillen, wässrige Augen, unruhiges und aufgeregtes
Verhalten).
Zusammenfassend kann dem
Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall somit nicht vorgehalten werden,
unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Motorfahrzeug gelenkt und damit
schuldhaft die Einleitung eines Strafverfahrens resp. Kosten für das IRM, die
Solothurner Spitäler AG und die Polizei (vgl. Teil-Einstellungsverfügung vom 9.
Juli 2019) verursacht zu haben. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die
Antwort des IRM auf die Frage, ob sich die Ausführungen des Beschuldigten
anhand der bestehenden Analysedaten bestätigen oder widerlegen liessen: «Die Analyseergebnisse
sind damit vereinbar, dass kurze Zeit vor dem Ereignis CBC-Hanf und längere
Zeit vor dem Ereignis illegaler THC-Hanf geraucht wurde».
4.
In Gutheissung der Beschwerde ist
Ziff. 2 der Teil-Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2019 folglich aufzuheben.
Die Verfahrenskosten sind vom Staat zu tragen.
5.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dem Beschwerdeführer steht für das
Beschwerdeverfahren infolge der Gutheissung der Beschwerde eine
Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt Reto Gasser macht einen Aufwand von 7,05
Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 geltend. Dies erscheint angemessen.
Inklusive Auslagen von CHF 79.20 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt
dies zu einer Entschädigung von CHF 1'755.75, zahlbar durch den Staat
Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.
2 der Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2019 aufgehoben.
Die Kosten gehen zu Lasten des Staates.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gehen ebenfalls zu Lasten des Staates.
3. Der Staat Solothurn hat dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF
1'755.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Ramseier