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Entscheid

BKBES.2019.90

Verfahrenskosten

7. Mai 2021Deutsch11 min

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Fahrens in fahrunfähigem

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 7. Mai 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto

Gasser,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfahrenskosten

zieht die Vizepräsidentin

der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde am 22. März 2019 um 6:35 Uhr

in […], […]strasse, einer Polizeikontrolle unterzogen. Gemäss Strafanzeige der

Polizei sei er mittels deutlichem Handzeichen (Taschenlampe mit Leuchtkegel)

angewiesen worden, auf den Parkplatz […] zu fahren. Trotz der Tatsache, dass

der anweisende Polizeibeamte zusätzlich mit einer gut erkennbaren Leuchtweste

bekleidet gewesen sei, habe A.___ nicht reagiert und sei weitergefahren. Erst

als der Polizeibeamte einen Schritt in seine Richtung gemacht und ihm ein etwas

aggressiveres Handzeichen gegeben habe, sei er erschrocken und habe der

Anweisung Folge geleistet. Als A.___ die Fahrertüre geöffnet habe, sei den

Polizeibeamten ein sehr starker Marihuanageruch entgegengekommen. Darauf

angesprochen, habe er ausgesagt, vorgängig einen Cigarillo mit CBD konsumiert

zu haben. Ebenfalls habe er am Vorabend bei einem Kollegen bereits einen

CBD-Cigarillo geraucht. Gleichzeitig solle sein Kollege einen Joint mit

Marihuana geraucht haben. Im Weiteren hatte er angegeben, vor ca. einer Woche

Marihuana geraucht zu haben (Polizeiprotokoll, Angaben der Person). Die Polizei

führte einen Betäubungsmittelschnelltest durch, welcher positiv auf Cannabis

ausfiel.

In der Folge eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand und ordnete eine Urin- und Blutprobe an. Gemäss Bericht des Instituts

für Rechtsmedizin (IRM) der Universität [...] vom 29. März 2019 fiel die

Urinprobe betreffend Cannabinoide positiv aus. In der Blutprobe konnte THC

nachgewiesen werden, das Resultat war indessen negativ gemäss ASTRA.

Aus diesem Grund stellte die

Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit

Teil-Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2019 ein, auferlegte A.___ aber die Verfahrenskosten

von total CHF 1'023.80. Dies mit der Begründung, er habe aufgrund seines

vorgängigen Konsums illegaler Substanzen rechtswidrig und schuldhaft zu den

Untersuchungen Anlass gegeben. Der von ihm erhobene Einwand, lediglich CBD

konsumiert zu haben, erscheine als Schutzbehauptung. Für einen Konsum von

legalem Cannabidiol (CBD) seien die vom IRM […] festgestellten THC-Werte zu

hoch. Das Verfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes werde weitergeführt; es sei vorgesehen, einen

Strafbefehl zu erlassen. Mit einem Strafbefehl vom gleichen Tag wurde A.___ wegen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Verletzung der Verkehrsregeln

durch Nichtbeachten von Handzeichen der Polizei schuldig gesprochen und zu

einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen

Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 150.00 verurteilt.

Gegen den Strafbefehl liess A.___ am 23.

Juli 2019 Einsprache erheben.

2. Gegen die Kostenauflage von CHF

1'023.80 liess er am 25. Juli 2019 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens

STA.2019.1387 zu sistieren. Die Auswertung durch das IRM [...] habe einen THC-Wert

von 1,2 µg/L ergeben. Gemäss Bundesamt für Gesundheit könne auch der Konsum von

CBD-Tabakersatzprodukten dazu führen, dass der erlaubte Blut-Grenzwert für THC

von 1,5 µg/L im Strassenverkehr überschritten werde. Es spreche also nichts

gegen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der THC-Wert einzig und

alleine auf den Konsum von CBD zurückzuführen sei. Der Konsum von CBD sei

legal. Ob er sich bei der Anhaltung merkwürdig verhalten und schläfrig gewirkt

habe, sei für die Beurteilung der Kostentragungspflicht irrelevant.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

6. August 2019 die Sistierung des Verfahrens. Im Rahmen des

Einspracheverfahrens sei eine ergänzende gutachterliche Beurteilung

hinsichtlich der Nachweisbarkeit des Konsums von illegalen Betäubungsmitteln durch

A.___ vor der Fahrt am 22. März 2019 vorgesehen. Da der Ausgang dieses

Verfahrens auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung sei, sei

eine Sistierung angezeigt.

4. Mit Verfügung vom 12. August 2019

sistierte die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren bis

zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren wegen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes.

5. Am 29. November 2019 nahm das IRM [...]

im Rahmen eines ergänzenden Gutachtens zu den Fragen der Staatsanwaltschaft

Stellung. Es wurde u.a. festgehalten, die Analysenresultate seien vereinbar mit

dem Konsum eines CBD-Cigarillos kurz vor der Polizeikontrolle, allerdings bei

zusätzlichem Cannabiskonsum (von THC-haltigem, illegalem Cannabis) einige Zeit

vor dem Ereignis.

6. Am 5. Mai 2020 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Richteramt Solothurn-Lebern Anklage gegen A.___ wegen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von Handzeichen der Polizei zufolge

mangelnder Aufmerksamkeit und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

begangen am Abend des 22. März 2019 bzw. am 16. März 2019 um 22:00 Uhr und

allenfalls mehrfach in einem Zeitraum bis eine Woche vor dem 22. März 2019,

indem er unbefugt Marihuana, d.h. Cannabisprodukte mit einem THC-Wert > 1 %,

konsumiert habe.

7. Mit Urteil vom 12. Januar 2021 wurde A.___

vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen am

21. März 2019, freigesprochen. Schuldig gesprochen wurde er wegen einfacher

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von Handzeichen der Polizei

zufolge mangelnder Aufmerksamkeit, begangen am 22. März 2019, und wegen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 16. März 2019. Er wurde

zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. In einer Kurzbegründung wurde

der Freispruch damit begründet, dass die erhobenen Beweise, so insbesondere das

forensisch-toxikologische Gutachten die Schilderungen des Beschuldigten nicht

hätten widerlegen können. Sie hätten auch nicht zu beweisen vermocht, dass der

Beschuldigte nach dem 16. März 2019 bzw. am Abend des 21. März 2019 unbefugt

Marihuana, d.h. Cannabisprodukte mit einem THC-Wert > 1 % konsumiert habe.

Zugunsten des Beschuldigten sei deshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio

pro reo» von dem für ihn günstigeren Sachverhalt auszugehen.

8. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hob

der Präsident der Beschwerdekammer die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit

Verfügung vom 16. März 2019 auf.

9. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

30. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt,

der Beschwerdeführer habe aus folgenden Gründen Anlass zum Vortest und der

anschliessenden Untersuchung bzw. Blutanalyse gegeben:

-

er habe den Polizeibeamten

zunächst übersehen und erst verspätet dessen Anweisung Folge geleistet;

-

beim Öffnen der Fahrertüre

sei starker Cannabisgeruch feststellbar gewesen;

-

der Beschwerdeführer habe

schläfrig gewirkt.

All dies seien genügend

Verdachtsmomente, um einen Betäubungsmittelvortest vorzunehmen, der denn auch

prompt auf Cannabis angezeigt habe. Aufgrund dieses Resultats sei dann die

Blut- und Urinprobe angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der

im Strassenverkehr geltenden Nulltoleranz für THC auch schuldhaft Anlass für

die mit der Anordnung von Blut- und Urinproben zusammenhängenden

Verfahrenskosten gegeben, dies umso mehr, als er nun rechtskräftig wegen des

Konsums von Cannabis sowie wegen seines Verhaltens im Strassenverkehr im

Zusammenhang mit der Polizeikontrolle verurteilt worden sei. Daran vermöge auch

der vorgeschobene Konsum von lediglich CBD-haltigen Rauchwaren nichts zu

ändern.

10. Der Beschwerdeführer liess dazu

ausführen, der Konsum von CBD Hanf und das anschliessende Autofahren seien

erlaubt, solange die Grenzwerte nicht erreicht seien. Da das Lenken eines

Fahrzeugs mit einem unter dem Grenzwert liegenden THC-Gehalt kein rechtswidriges

und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO darstelle, sei

eine Kostenauflage unter diesem Titel nicht möglich.

Erwägungen

II.

1.

Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens bilden die wirtschaftlichen Nebenfolgen des

Einstellungsentscheids mit einem strittigen Betrag unter CHF 5'000.00.

Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist daher der Präsident resp. die

Vizepräsidentin der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. b StPO). Dem

Beschwerdeführer wurden Kosten überbunden, womit er befugt ist, Beschwerde zu

erheben. Die übrigen prozessualen Voraussetzungen sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die

beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das

Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können

ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie

rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen

Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer

beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der

Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun

oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind

regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene

Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren

Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1144/2019

vom 13. Februar 2020 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1B_180/2012 vom

24.

Mai 2012).

3.

Der Beschwerdeführer ist wegen

einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von Handzeichen der

Polizei zufolge mangelnder Aufmerksamkeit rechtskräftig schuldig gesprochen. Gemäss

Feststellungen der Polizei hatte er zunächst nicht auf deren Aufforderung, auf

den Parkplatz […] zu fahren, reagiert, dies obwohl der Polizeibeamte eine

Leuchtweste trug und deutliche Handzeichen gab (Taschenlampe mit Leuchtkegel).

Erst auf ein «aggressiveres» Handzeichen hin sei er erschrocken und habe der

Anweisung Folge geleistet. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer schläfrig

gewirkt und die Polizei stellte beim Öffnen der Fahrertüre starken

Marihuana-Geruch fest. Der Beschwerdeführer gab an, vorgängig einen Cigarillo

mit CBD konsumiert zu haben. Ebenfalls habe er am Vorabend bei einem Kollegen

bereits einen CBD-Cigarillo geraucht. Gleichzeitig solle sein Kollege einen

Joint mit Marihuana geraucht haben. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers und

die angetroffene Situation waren geeignet, auf einen vorgängigen Konsum von

Cannabis und auf das Vorliegen einer Fahrunfähigkeit zu schliessen. Es wurde

daher aufgrund konkreter Verdachtsmomente ein Drogenschnelltest angeordnet, der

positiv auf Cannabis verlief. Entsprechend wurde in der Folge zu Recht eine Blut-

und Urinprobe angeordnet (vgl. Art. 12a der Strassenverkehrskontrollverordnung,

SKV; Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG), welche ergab, dass der Beschwerdeführer

tatsächlich eine illegale Substanz (Cannabis) konsumiert hatte (vgl.

forensisch-toxikologischer Abschlussbericht des IRM vom 29. März 2019).

Gestützt auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung in 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 rechtfertigt sich eine

Auferlegung der Kosten aber nicht. Im Gegensatz zum dortigen Fall wurde

vorliegend der Sachverhalt zwar ausreichend geklärt und der Beschwerdeführer

wurde mit der pharmakologisch-toxikologischen Untersuchung konfrontiert, ansonsten

liegt der Fall aber gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsentscheid

zugrunde lag. Auch dort stellten die Ärzte – wie vorliegend – anlässlich der

medizinischen Untersuchung, welche in beiden Fällen ungefähr eine Dreiviertelstunde

nach der Polizeikontrolle stattfand, keine Auffälligkeiten fest. Auch dort

wurde der Beschwerdegegner mit Strafbefehl nur wegen eines weiter

zurückliegenden Cannabiskonsums verurteilt (dort elf Tage, hier sechs Tage).

Schliesslich hatte der Beschwerdegegner auch dort für den Zeitraum zwischen dem

letzten Konsum von Drogenhanf bis zur Polizeikontrolle nur eingestanden,

legalen CBD-Hanf konsumiert zu haben. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dem

Beschwerdegegner könne daher nicht vorgeworfen werden, er habe sich unter dem

Einfluss von Betäubungsmitteln hinter das Steuer gesetzt und damit schuldhaft

die Einleitung eines Strafverfahrens verursacht. Es fehle an unbestrittenen und

klar nachgewiesenen Umständen sowie aufgrund der zeitlichen Komponente auch am

für die Kostenauflage erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung

einer Verhaltensnorm und den Verfahrenskosten. Dies auch dann, wenn angenommen

würde, der Beschwerdegegner habe anlässlich der Kontrolle die vom

Polizeibeamten erwähnten Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgewiesen

(verlangsamte Reaktion der Pupillen, wässrige Augen, unruhiges und aufgeregtes

Verhalten).

Zusammenfassend kann dem

Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall somit nicht vorgehalten werden,

unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Motorfahrzeug gelenkt und damit

schuldhaft die Einleitung eines Strafverfahrens resp. Kosten für das IRM, die

Solothurner Spitäler AG und die Polizei (vgl. Teil-Einstellungsverfügung vom 9.

Juli 2019) verursacht zu haben. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die

Antwort des IRM auf die Frage, ob sich die Ausführungen des Beschuldigten

anhand der bestehenden Analysedaten bestätigen oder widerlegen liessen: «Die Analyseergebnisse

sind damit vereinbar, dass kurze Zeit vor dem Ereignis CBC-Hanf und längere

Zeit vor dem Ereignis illegaler THC-Hanf geraucht wurde».

4.

In Gutheissung der Beschwerde ist

Ziff. 2 der Teil-Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2019 folglich aufzuheben.

Die Verfahrenskosten sind vom Staat zu tragen.

5.

Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dem Beschwerdeführer steht für das

Beschwerdeverfahren infolge der Gutheissung der Beschwerde eine

Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt Reto Gasser macht einen Aufwand von 7,05

Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 geltend. Dies erscheint angemessen.

Inklusive Auslagen von CHF 79.20 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt

dies zu einer Entschädigung von CHF 1'755.75, zahlbar durch den Staat

Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.

2 der Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2019 aufgehoben.

Die Kosten gehen zu Lasten des Staates.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen ebenfalls zu Lasten des Staates.

3. Der Staat Solothurn hat dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF

1'755.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Ramseier