BKBES.2019.96
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
27. Februar 2020Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 27. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof Barfüsergasse 28, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
4. D.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 26. Mai 2019 erstattete A.___ bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen B.___, C.___
und D.___ wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede.
2. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom 26. Mai 2019 nicht an die Hand.
3. Mit Eingabe vom 10. August 2019 erhob
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juli 2019 und beantragte
deren Aufhebung sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten
Personen.
4. Mit Verfügung vom 27. August 2019
wurde der Beschwerdeführerin die ratenweise Begleichung der Sicherheitsleistung
von CHF 800.00 bewilligt.
5. Nach Bezahlung der letzten Rate der
Sicherheitsleistung wurde die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Dezember
2019 zur Akteneinsendung und Stellungnahme aufgefordert.
6. Die Staatsanwaltschaft reichte am 6.
Dezember 2019 die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019
reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Bemerkungen ein.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2019 ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die
Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf
die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige
oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände
eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.
319.
Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder
Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit
bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt)
Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit
Hinweisen).
3.1
Zu prüfen ist die Rüge der
Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe fälschlicherweise angenommen,
die Antragsfrist in Bezug auf die ehrverletzende Behauptung von B.___ sei
abgelaufen.
3.2
Die dreimonatige Strafantragsfrist
gemäss Art. 31 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) wird mit Kenntnis der
Person des Täters ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00:00 Uhr
und endet um 24:00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl
dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde (BGE 144 IV 161 E. 2
S. 162 ff.). Es handelt sich entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht um eine strafprozessuale Frist, auf welche die
Bestimmung von Art. 90 StPO anwendbar ist.
3.3
Vorliegend erlangte die
Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 25. Februar 2019 Kenntnis des
(angeblichen) Täters B.___. Die Strafanzeige und mithin der Strafantrag wurden
am 27. Mai 2019 gestellt. Nach der vom Bundesgericht vorgegebenen
Berechnungsweise begann die Strafantragsfrist am 26. Februar 2019 um 00:00
Uhr zu laufen und endete am 25. Mai 2019 um 24:00 Uhr. Die Staatsanwaltschaft
hat folglich den Strafantrag hinsichtlich der angeblich ehrverletzenden
Äusserung von B.___ zu Recht als verspätet erachtet. Die diesbezügliche
Nichtanhandnahme der Strafanzeige ist infolge Vorliegens eines
Verfahrenshindernisses (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO) nicht zu beanstanden.
4.1
Zu prüfen ist, ob die Aussage von D.___,
die Beschwerdeführerin habe sich leicht bekleidet auf der Strasse beim Kompost
aufgehalten, den Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung erfüllt.
4.2
Der strafrechtliche Schutz der Ehre
ist auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt, nämlich auf den Ruf und
das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu
benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger
Mensch sich zu verhalten pflegt (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen
den Einzelnen, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 391). Zur Beantwortung der Frage, in
welchen Fällen die Ehre in strafrechtsrelevanter Weise verletzt ist, ist auf
einen objektiven Massstab abzustellen. Massgebend für die Auslegung der
ehrverletzenden Äusserung ist der Sinn, den ein unbefangener Adressat einer
Aussage nach den Umständen beilegen muss (Donatsch, a.a.O., S. 394).
4.3
D.___, ein Nachbar der
Beschwerdeführerin im selben Wohnhaus, tätigte die zu prüfende Aussage
gegenüber dem Vermieter, B.___. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass die
Aussage nicht dazu dienen sollte, der Beschwerdeführerin einen liederlichen
Lebenswandel vorzuwerfen. Vielmehr erfolgte sie in Reaktion auf die Rüge der
Beschwerdeführerin, die Temperatur im Wohnhaus sei zu kalt. Es handelt sich
damit um eine blosse Feststellung bzw. die Schilderung einer Beobachtung. Ein
strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht erkennbar.
4.4
Damit ist auch gesagt, dass die
Wiederholung dieser Aussagen durch B.___ anlässlich der Schlichtungsverhandlung
vom 28. März 2019 ebenfalls nicht strafrechtlich relevant ist. Dasselbe gilt
für dessen Behauptung, die Beschwerdeführerin sei auch in der Wohnung «leicht
bekleidet». Diese Aussagen wurden im Rahmen einer Mietschlichtung vorgebracht,
um den Vorwurf der Beschwerdeführerin, es sei im Wohnhaus zu kalt, zu kontern.
Ein ehrverletzendes Element ist nicht ersichtlich.
5.1
Zu prüfen ist abschliessend, ob die
Aussage von C.___ anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2019, die
Beschwerdeführerin habe ihren Mann und sie selbst mit ihrer Wohnungsbewerbung
über den Tisch gezogen und sich als Künstlerin ausgegeben, den Tatbestand der
üblen Nachrede oder der Verleumdung erfüllt.
5.2
Die Aussage von C.___ erfolgte
anlässlich einer Mietschlichtung. Sind an einer solchen Verhandlung die Fronten
verhärtet, ist es nicht unüblich, dass auch einmal «happige» Vorwürfe in den
Raum gestellt werden. Der Betroffene kann sich dagegen jedoch gleich vor Ort
wehren und Falschaussagen richtigstellen. In diesem Kontext erachtet ein
unbefangener Adressat den Vorwurf an eine Person, mit Blick auf die
Wohnungsbewerbung einen falschen Beruf angegeben zu haben, nicht als
ehrenrührig. Die Staatsanwaltschaft hielt zu Recht fest, dass der
Beschwerdeführerin damit zwar unterstellt werde, nicht ehrlich gewesen zu sein,
jedoch nicht in einem allgemeinen Sinn, sondern in Bezug auf eine spezielle
Situation. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten von C.___ ist damit nicht
ersichtlich.
6.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet; sie ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin die Kosten von CHF 800.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
von CHF 800.00 zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann