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Entscheid

BKBES.2019.96

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

27. Februar 2020Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 27. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof Barfüsergasse 28, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

4. D.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 26. Mai 2019 erstattete A.___ bei

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen B.___, C.___

und D.___ wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede.

2. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom 26. Mai 2019 nicht an die Hand.

3. Mit Eingabe vom 10. August 2019 erhob

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juli 2019 und beantragte

deren Aufhebung sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten

Personen.

4. Mit Verfügung vom 27. August 2019

wurde der Beschwerdeführerin die ratenweise Begleichung der Sicherheitsleistung

von CHF 800.00 bewilligt.

5. Nach Bezahlung der letzten Rate der

Sicherheitsleistung wurde die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Dezember

2019 zur Akteneinsendung und Stellungnahme aufgefordert.

6. Die Staatsanwaltschaft reichte am 6.

Dezember 2019 die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019

reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Bemerkungen ein.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2019 ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die

Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf

die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige

oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände

eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im

Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.

319.

Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder

Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit

bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt)

Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit

Hinweisen).

3.1

Zu prüfen ist die Rüge der

Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe fälschlicherweise angenommen,

die Antragsfrist in Bezug auf die ehrverletzende Behauptung von B.___ sei

abgelaufen.

3.2

Die dreimonatige Strafantragsfrist

gemäss Art. 31 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) wird mit Kenntnis der

Person des Täters ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00:00 Uhr

und endet um 24:00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl

dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde (BGE 144 IV 161 E. 2

S. 162 ff.). Es handelt sich entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin nicht um eine strafprozessuale Frist, auf welche die

Bestimmung von Art. 90 StPO anwendbar ist.

3.3

Vorliegend erlangte die

Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 25. Februar 2019 Kenntnis des

(angeblichen) Täters B.___. Die Strafanzeige und mithin der Strafantrag wurden

am 27. Mai 2019 gestellt. Nach der vom Bundesgericht vorgegebenen

Berechnungsweise begann die Strafantragsfrist am 26. Februar 2019 um 00:00

Uhr zu laufen und endete am 25. Mai 2019 um 24:00 Uhr. Die Staatsanwaltschaft

hat folglich den Strafantrag hinsichtlich der angeblich ehrverletzenden

Äusserung von B.___ zu Recht als verspätet erachtet. Die diesbezügliche

Nichtanhandnahme der Strafanzeige ist infolge Vorliegens eines

Verfahrenshindernisses (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO) nicht zu beanstanden.

4.1

Zu prüfen ist, ob die Aussage von D.___,

die Beschwerdeführerin habe sich leicht bekleidet auf der Strasse beim Kompost

aufgehalten, den Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung erfüllt.

4.2

Der strafrechtliche Schutz der Ehre

ist auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt, nämlich auf den Ruf und

das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu

benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger

Mensch sich zu verhalten pflegt (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen

den Einzelnen, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 391). Zur Beantwortung der Frage, in

welchen Fällen die Ehre in strafrechtsrelevanter Weise verletzt ist, ist auf

einen objektiven Massstab abzustellen. Massgebend für die Auslegung der

ehrverletzenden Äusserung ist der Sinn, den ein unbefangener Adressat einer

Aussage nach den Umständen beilegen muss (Donatsch, a.a.O., S. 394).

4.3

D.___, ein Nachbar der

Beschwerdeführerin im selben Wohnhaus, tätigte die zu prüfende Aussage

gegenüber dem Vermieter, B.___. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass die

Aussage nicht dazu dienen sollte, der Beschwerdeführerin einen liederlichen

Lebenswandel vorzuwerfen. Vielmehr erfolgte sie in Reaktion auf die Rüge der

Beschwerdeführerin, die Temperatur im Wohnhaus sei zu kalt. Es handelt sich

damit um eine blosse Feststellung bzw. die Schilderung einer Beobachtung. Ein

strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht erkennbar.

4.4

Damit ist auch gesagt, dass die

Wiederholung dieser Aussagen durch B.___ anlässlich der Schlichtungsverhandlung

vom 28. März 2019 ebenfalls nicht strafrechtlich relevant ist. Dasselbe gilt

für dessen Behauptung, die Beschwerdeführerin sei auch in der Wohnung «leicht

bekleidet». Diese Aussagen wurden im Rahmen einer Mietschlichtung vorgebracht,

um den Vorwurf der Beschwerdeführerin, es sei im Wohnhaus zu kalt, zu kontern.

Ein ehrverletzendes Element ist nicht ersichtlich.

5.1

Zu prüfen ist abschliessend, ob die

Aussage von C.___ anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2019, die

Beschwerdeführerin habe ihren Mann und sie selbst mit ihrer Wohnungsbewerbung

über den Tisch gezogen und sich als Künstlerin ausgegeben, den Tatbestand der

üblen Nachrede oder der Verleumdung erfüllt.

5.2

Die Aussage von C.___ erfolgte

anlässlich einer Mietschlichtung. Sind an einer solchen Verhandlung die Fronten

verhärtet, ist es nicht unüblich, dass auch einmal «happige» Vorwürfe in den

Raum gestellt werden. Der Betroffene kann sich dagegen jedoch gleich vor Ort

wehren und Falschaussagen richtigstellen. In diesem Kontext erachtet ein

unbefangener Adressat den Vorwurf an eine Person, mit Blick auf die

Wohnungsbewerbung einen falschen Beruf angegeben zu haben, nicht als

ehrenrührig. Die Staatsanwaltschaft hielt zu Recht fest, dass der

Beschwerdeführerin damit zwar unterstellt werde, nicht ehrlich gewesen zu sein,

jedoch nicht in einem allgemeinen Sinn, sondern in Bezug auf eine spezielle

Situation. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten von C.___ ist damit nicht

ersichtlich.

6.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet; sie ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die Beschwerdeführerin die Kosten von CHF 800.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

von CHF 800.00 zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann