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Entscheid

BKBES.2020.100

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

13. August 2020Deutsch3 min

1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 13. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

4. D.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___, C.___ und D.___ wegen

Betrugs und aller weiterer Delikte (Anzeige von A.___ vom 23. Januar 2017) ein.

Erwägungen

2.

Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

30.

Dezember 2019 Beschwerde. Am 10. Januar 2020 reichte sie ein weiteres

Schreiben ein.

3.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am

14.

Januar 2020, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie sei

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf eine Vernehmlassung

wurde verzichtet.

4.

Mit Verfügung vom 29. Januar 2020

wurde das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde Frist

gesetzt zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1’500.00, mit dem

Hinweis darauf, es werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, falls die

Prozesskostensicherheit nicht innerhalb der Frist bezahlt werde.

5.

Gegen diese Verfügung gelangte A.___

an das Bundesgericht, welches auf ihre Beschwerde mit Urteil vom 7. Februar

2020.

nicht eintrat (Urteil 1B_67/2020).

6.

In der Folge wurde A.___ nochmals

Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung für

allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 1'500.00

zu leisten. Gleichzeitig wurde sie erneut darauf hingewiesen, die

Beschwerdekammer des Obergerichts trete auf das Rechtsmittel nicht ein, falls

die Prozesskostensicherheit nicht innerhalb der Frist geleistet werde.

7.

Die Sicherheitsleistung wurde nicht

bezahlt, weshalb auf die Beschwerde mit Beschluss vom 24. März 2020 nicht

eingetreten wurde.

8.

Damit ist das Verfahren rechtskräftig

abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat daher die erneute Strafanzeige von A.___

vom 15. Juni 2020 mit Verfügung vom 28. Juli 2020 zu Recht nicht an die Hand

genommen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Nichtanhandnahmeverfügung

verwiesen werden. Die Strafanzeige bezieht sich in der Tat unverkennbar auf das

bereits abgeschlossene und rechtskräftig mit Einstellungsverfügung vom 18.

Dezember 2019 erledigte Verfahren, weshalb die Strafanzeige vom 15. Juni 2020

nicht zur Einleitung eines neuen Strafverfahrens führen kann. Aus der

Strafanzeige lassen sich auch keine neuen Beweismittel oder Tatsachen entnehmen,

die allenfalls zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 323

StPO führen könnten.

Die Beschwerde erweist sich als

offensichtlich unbegründet und ist entsprechend abzuweisen, ohne dass vorgängig

noch Stellungnahmen von den übrigen Verfahrensbeteiligten einzuholen wären

(vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gingen die Kosten grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Es wird

indessen ausnahmesweise darauf verzichtet, Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier