BKBES.2020.100
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
13. August 2020Deutsch3 min
1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 13. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
4. D.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___, C.___ und D.___ wegen
Betrugs und aller weiterer Delikte (Anzeige von A.___ vom 23. Januar 2017) ein.
Erwägungen
2.
Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
30.
Dezember 2019 Beschwerde. Am 10. Januar 2020 reichte sie ein weiteres
Schreiben ein.
3.
Die Staatsanwaltschaft beantragte am
14.
Januar 2020, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf eine Vernehmlassung
wurde verzichtet.
4.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2020
wurde das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde Frist
gesetzt zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1’500.00, mit dem
Hinweis darauf, es werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, falls die
Prozesskostensicherheit nicht innerhalb der Frist bezahlt werde.
5.
Gegen diese Verfügung gelangte A.___
an das Bundesgericht, welches auf ihre Beschwerde mit Urteil vom 7. Februar
2020.
nicht eintrat (Urteil 1B_67/2020).
6.
In der Folge wurde A.___ nochmals
Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung für
allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 1'500.00
zu leisten. Gleichzeitig wurde sie erneut darauf hingewiesen, die
Beschwerdekammer des Obergerichts trete auf das Rechtsmittel nicht ein, falls
die Prozesskostensicherheit nicht innerhalb der Frist geleistet werde.
7.
Die Sicherheitsleistung wurde nicht
bezahlt, weshalb auf die Beschwerde mit Beschluss vom 24. März 2020 nicht
eingetreten wurde.
8.
Damit ist das Verfahren rechtskräftig
abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat daher die erneute Strafanzeige von A.___
vom 15. Juni 2020 mit Verfügung vom 28. Juli 2020 zu Recht nicht an die Hand
genommen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Nichtanhandnahmeverfügung
verwiesen werden. Die Strafanzeige bezieht sich in der Tat unverkennbar auf das
bereits abgeschlossene und rechtskräftig mit Einstellungsverfügung vom 18.
Dezember 2019 erledigte Verfahren, weshalb die Strafanzeige vom 15. Juni 2020
nicht zur Einleitung eines neuen Strafverfahrens führen kann. Aus der
Strafanzeige lassen sich auch keine neuen Beweismittel oder Tatsachen entnehmen,
die allenfalls zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 323
StPO führen könnten.
Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und ist entsprechend abzuweisen, ohne dass vorgängig
noch Stellungnahmen von den übrigen Verfahrensbeteiligten einzuholen wären
(vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gingen die Kosten grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Es wird
indessen ausnahmesweise darauf verzichtet, Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier