BKBES.2020.105
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
18. November 2020Deutsch18 min
offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft entschied
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___
AG, vertreten durch
Rechtsanwalt Dominik Brändli,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. †B.___,
3. C.___,
4. D.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 8. April 2020
liess die A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, Strafanzeige
gegen die E.___ AG, vertreten durch †B.___, C.___ und D.___, erheben. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verfügte am 30. Juli 2020 die
Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten wegen
Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung (Dispositiv-Ziffern 1-3), weil
offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft entschied
jedoch, die Strafuntersuchung gegen †B.___ betreffend Betrug, betrügerischem
Konkurs und Pfändungsbetrug sowie mehrfacher Misswirtschaft weiterzuführen
(Dispositiv-Ziffer 4).
2. Gegen die Nichtanhandnahme der Untersuchung
gegen die drei Beschuldigten wegen Betrugs, Veruntreuung und Urkundenfälschung (Dispositiv-Ziffern 1-3)
liess die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
17. August 2020 Beschwerde erheben und beantragte die kostenfällige
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Eröffnung des Strafverfahrens gegen
die E.___ AG, vertreten durch die drei Beschuldigten.
3. Nachdem die Beschwerdeführerin die
Sicherheitsleistung erbracht hatte, wurde die Beschwerdeschrift der
Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten übermittelt. Die Staatsanwaltschaft
nahm mit Eingabe vom 10. September 2020 Stellung und beantragte die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten C.___ und D.___ liessen
sich innert Frist nicht vernehmen. Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass der
Beschuldigte †B.___ bereits am 30. Mai 2020 verstorben war (vgl.
Bestätigung des Einwohneramtes […] vom 16. September 2020), wurde dies den
Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 17. September 2020 mitgeteilt.
Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dominik Brändli Gelegenheit gegeben, für das
Beschwerdeverfahren eine Honorarnote einzureichen. Nachdem die Honorarnote am
22. September 2020 eingegangen war, erweist sich das Verfahren als
spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige respektive dem
Strafantrag oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht
ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über
schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse informiert wurde.
Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige respektive des Strafantrags oder
des Polizeirapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse
bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine
Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme
(Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308
Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren
entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung
abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der
Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter
anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeder Spur und jedem Hinweis
nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter
solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B.
aufgrund eines Strafantrags – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit
feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen
Straftatbestand fällt.
2.
Prozessual ist vorab folgender
Aspekte zu klären: Da der Beschuldigte †B.___ bereits am 30. Mai 2020 –
somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2020 –
verstorben war, ist die Verfügung in Bezug auf †B.___ aufzuheben. Die
Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen †B.___ in Anwendung von
Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. Das vorliegende
Beschwerdeverfahren ist in Bezug auf †B.___ wegen Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben.
3.
Materiell präsentiert sich der
Sachverhalt wie folgt: Der Beschuldigte †B.___ soll sich im Januar 2019 bei der
Beschwerdeführerin gemeldet und mitgeteilt haben, er sei Geschäftsmann und
müsse ein neues Fahrzeug kaufen, weil sein Wagen einen Totalschaden erlitten
habe. Der Beschuldigte †B.___ habe Interesse an einem Mercedes-AMG GLC 63
bekundet, woraufhin ihm die Beschwerdeführerin eine Offerte unterbreitet habe.
Es sei klar gewesen, dass es bis zum Abschluss des Kaufvertrags, der
Finanzierungsregelung und der effektiven Übergabe des Mercedes einige Wochen
dauern würde. Deshalb habe †B.___ erklärt, er wolle in der Zwischenzeit einen
Audi RS6 mieten. Daraufhin sei am 8. Februar 2019 ein 3-wöchiger
Mietvertrag für einen Audi RS6 zu einem Mietpreis von CHF 4'000.00
abgeschlossen worden, und zwar zwischen der Beschwerdeführerin und der E.___ AG,
vertreten durch C.___ und D.___. Gleichentags habe †B.___ den Audi
entgegengenommen. Am 26. Februar 2019 habe die Beschwerdeführerin und die F.___,
vertreten durch †B.___, einen Kaufvertrag für einen Mercedes-AMG GLC 63 zu
einem Preis von CHF 116'003.60 abgeschlossen. Es sei vereinbart worden,
dass der Mercedes über ein Leasing der «G.___», [...], finanziert werde. Als
Anzahlung respektive erste Rate sei ein Betrag von CHF 34'000.00
vereinbart worden. Der vereinbarte Mietzins für den Audi in der Höhe von
CHF 4'000.00 sowie eine erste Anzahlung für den Mercedes von
CHF 30'000.00, total CHF 34'000.00, seien am 28. März 2019 von C.___s
Privatkonto auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Gleichentags
– am 28. März 2019 – sei der Mercedes an C.___ und †B.___ ausgeliefert
worden. In der Zwischenzeit hätten C.___ und †B.___ erklärt, auch den Audi RS6
kaufen und auf die E.___ AG einlösen zu wollen. Der Kaufpreis sei auf
CHF 72'000.00 festgelegt worden, zahlbar in zwei Raten. Der Kaufvertrag
sei von C.___ in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und von D.___ am
11.
April 2019 unterzeichnet worden, wobei die Beschwerdeführerin geltend
macht, die Unterschrift von D.___ sei gefälscht worden. In der Folge sei jedoch
keine der vereinbarten Teilzahlungen für den Audi geleistet worden und die
Beschwerdeführerin habe herausgefunden, dass der besagte Audi am 17. April
2019.
über eine andere Firma weiterveräussert worden sei.
4.
Nun macht die Beschwerdeführerin
geltend, die drei Beschuldigten hätten einen Kaufvertrag über den Audi
abgeschlossen, obwohl sie weder Zahlungsabsicht noch –willen gehabt hätten. Die
Beschwerdeführerin sei über den Zahlungswillen der Beschuldigten getäuscht
worden. Es sei zu beachten, dass C.___ bereits im Mai 2018 einen anderen
Mercedes im Wert von CHF 62'722.77 gekauft habe. Die Beschuldigten hätten
geschickt ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut, indem sie anfangs 2019
einen weiteren Mercedes gekauft und einen Audi gemietet hätten. Es habe eine
besondere Kundenbeziehung existiert. Die Beschuldigten hätten zudem besonderes
Vertrauen bei der Beschwerdeführerin erweckt, indem sie die Anzahlung von
CHF 34'000.00 geleistet hätten.
5.
Die Staatsanwaltschaft hingegen erwog
in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung, der Tatbestand des Betrugs sei nicht
erfüllt, weil die Beschwerdeführerin leichtfertig gewesen sei und folglich die Arglist
zu verneinen sei. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, es sei an der
Beschwerdeführerin gelegen, Abklärungen über die Bonität der Käufer zu tätigen,
da es sich beim Kauf teurer Autos um kein Alltagsgeschäft handle. Die
Beschwerdeführerin habe derartige Abklärungen aber leichtfertig unterlassen. Dass
die Beschwerdeführerin leichtfertig gewesen sei, zeige sich auch daran, dass
sie keinen Eigentumsvorbehalt beim Audi habe eintragen lassen, obwohl dies
vertraglich vorgesehen gewesen sei. Des Weiteren negierte die
Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses. Aus
der Anzahlung könne die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten, weil die
Mietkosten von der Versicherung von †B.___ übernommen worden seien. Es fehle zudem
an einem besonderen Vertrauensverhältnis, weil die Kaufverträge von zwei
verschiedenen Gesellschaften resp. ihren Organen unterzeichnet worden seien. Folglich
seien die Voraussetzungen des Straftatbestandes des Betrugs nicht erfüllt. Der
Tatbestand der Veruntreuung sei ebenfalls nicht erfüllt, weil die E.___ AG
mangels Eintrags des Eigentumsvorbehalts Eigentümerin des Audi geworden sei.
Schliesslich liege auch keine Fälschung von D.___s Unterschrift vor, weil diese
nach anfänglichem Abstreiten zugegeben habe, den Kaufvertrag des Audis
unterschrieben zu haben. Zusammenfassend sei keine Strafuntersuchung zu
eröffnen.
6.1
Die Beschwerdeführerin wendet in
ihrer Beschwerdeschrift ein, die Beschuldigten hätten bewusst ein
Vertrauensverhältnis aufgebaut. Das Vertrauen sei geschickt konstruiert worden:
So seien die beiden Beschuldigten persönlich vorstellig geworden und hätten
sich als finanzkräftige Geschäftsleute ausgegeben. Indem die Beschuldigten den
Mercedes vorgängig gekauft bzw. den Audi vorab gemietet und eine substantielle
Anzahlung geleistet hätten, sei geschickt das Vertrauen der Beschwerdeführerin
gewonnen worden. Der Kauf der beiden Fahrzeuge, die Anzahlung und das
aufgebaute Vertrauen seien eng miteinander verbunden gewesen. Durch die
Anzahlung einer mittleren fünfstelligen Summe habe kein Grund bestanden,
ernsthaft an der Bonität oder am Erfüllungswillen der Beschuldigten zu
zweifeln. Alle Vorgänge seien zeitlich eng miteinander verknüpft gewesen. Beim
Zahlungswillen handle es sich ausserdem um einen inneren Vorgang, welcher nicht
direkt überprüft werden könne. Aufgrund der geleisteten Anzahlung und der
unterzeichneten Verträge habe es für die Beschwerdeführerin keinen Anlass gegeben,
am Erfüllungswillen der Beschuldigten zu zweifeln.
6.2
Weiter argumentiert die
Beschwerdeführerin, die Erwägung der Staatsanwaltschaft, es habe kein
besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, weil die Kaufverträge von zwei
verschiedenen Gesellschaften resp. ihren Organen unterzeichnet worden seien,
sei unzutreffend. Gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin bestehe ein enger
Zusammenhang zwischen den beiden Firmen und den Beschuldigten, was geeignet
gewesen sei, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. So handle es sich bei den
Gesellschaften um Schwesterfirmen, welche von den Beschuldigten als
Familienkleinfirmen geführt worden seien. Schliesslich seien die Beschuldigten
gemeinsam auftreten; †B.___ sei beispielsweise zuerst vorstellig geworden, habe
dann durch die E.___ AG gemietet und die Miete sei durch das Privatkonto von C.___
bezahlt worden. Schliesslich sei es auch unerheblich, dass die Mietkosten durch
die Versicherung von †B.___ geleistet wurden, weil die Summe von C.___s
Privatkonto überwiesen worden sei. Insgesamt hätten die Beschuldigten aufgrund des
persönlichen Kundenverhältnisses, der zweifelsfreien Identifikation, der
kaufmännischen Geschäftsbeziehung, der geleisteten Anzahlung und dem Verhalten
der Beschuldigten ein besonderes Vertrauensverhältnis mit der
Beschwerdeführerin aufgebaut, im Wissen darum, dass die Beschwerdeführerin von
einer detaillieren Bonitätsprüfung absehen würde. Aufgrund der Gesamtumstände
habe die Beschwerdeführerin auch nicht am Zahlungswillen und an der
Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten zweifeln müssen. Folglich sei es nicht
leichtfertig gewesen, auf eine Bonitätsprüfung zu verzichten.
6.3
In Bezug auf den Tatbestand der
Veruntreuung wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei in der Lehre und Praxis
umstritten, ob der fehlende Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister einer
Veruntreuung entgegenstehe. Folglich könne nicht gesagt werden, der Tatbestand
der Veruntreuung sei eindeutig nicht erfüllt. Letztlich gebe es Anhaltspunkte,
dass die Unterschrift von D.___ sehr wohl gefälscht worden sei. Dass D.___
nachträglich zugegeben habe, den Kaufvertrag des Audis unterschrieben zu haben,
sei eine Schutzbehauptung. Sie habe den Eindruck erwecken wollen, dass alles
rechtens abgelaufen sei. Ihre Aussage bedeute aber nicht, dass kein
Anfangsverdacht vorliege, welcher die Vornahme weiterer Abklärungen
rechtfertige. Folglich seien weder die Tatbestände eindeutig nicht erfüllt,
noch fehle es am erforderlichen Tatverdacht, weshalb die Nichtanhandnahme zu
Unrecht erfolgt sei.
7.
In ihrer Stellungnahme hält die
Staatsanwaltschaft an ihrer Einschätzung fest, wonach vorliegend keine Arglist bejaht
werden könne, weil es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, ein Mindestmass
an Aufmerksamkeit walten zu lassen. Wenn es das Opfer unterlasse, minimalste Vorkehrungen
zu treffen, sei eine Täuschung nicht arglistig. Abgestellt werden müsse auf die
Eigenschaften des Opfers: Wenn das Opfer besonders unerfahren, älter, krank sei
oder in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis zum Täter stehe, und
deshalb nicht in der Lage sei, ein Mindestmass an Vorsicht walten zu lassen, wäre
die Situation gemäss Staatsanwaltschaft anders einzuordnen. Vorliegend handle
es sich aber um eine geschäftserfahrene Geschädigte, welche die notwendigen und
zumutbaren Abklärungen pflichtwidrig unterlassen habe, weil sie sich
leichtfertig habe täuschen lassen. Folglich könne die Täuschungshandlung durch
die Beschuldigten nicht als arglistig qualifiziert werden, selbst wenn ein
Vertrauensverhältnis erweckt worden sei.
8.1
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht
sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und
so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder
einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Betrugs-tatbestands
erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist
strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder
Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht
überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76
E. 5.2). Arglist wird indessen bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude
errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird
auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder
nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das
Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht,
dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 und E.
1.3.3; 135 IV 76 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung ist namentlich die
Vorspiegelung eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhandenen
vertraglichen Leistungswillens arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB, weil
sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach
nicht überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2).
Dagegen wird Arglist verneint, wenn das
Betrugsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden
Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Dies gilt auch bei
Vorspiegelung eines vertraglichen Leistungswillens, wenn sich aus der möglichen
und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der
Täter nicht erfüllungsfähig gewesen wäre (BGE 118 IV 359 E. 2). Das Mass der
vom Betrugsopfer erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende
Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Es kommt auf die Lage
und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an (BGE 143 IV 302 E.
1.4.1; 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Dabei ist insbesondere
Rücksicht zu nehmen auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter
oder Krankheit beeinträchtigte Betrugsopfer oder auf solche, die sich in einem
Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und
deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. In diesem Sinne hat das
Bundesgericht bei inferioren Betrugsopfern, deren Hilfsbereitschaft und
Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt wurde, Arglist bejaht (Urteile
6B_785/2013 vom 22.1.14 E. 2.4; Urteil 6B_383/2013 vom 9.9.13 E. 2.2; vgl. auch
Urteil 6B_886/2013 vom 6.2.14 E. 1.4).
8.2
Grundsätzlich ist die Vorspiegelung
des Leistungswillens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als arglistig im
Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren, weil sie eine innere Tatsache
betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft
werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1
mit Hinweisen). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist allerdings nicht in
jedem Fall arglistig. Die Behauptung des Erfüllungswillens kann nämlich unter
Umständen indirekt, mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit,
überprüft werden. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann
auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben. Gemäss Bundesgericht führt die
Unmöglichkeit einer direkten Überprüfung des Erfüllungswillens nicht zur automatischen
Bejahung der Arglist, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung
der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere gar nicht
erfüllungsfähig war (BGE 118 IV 359 E. 2). Entscheidend für die Frage, ob dem
Opfer eine Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist, ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, ob konkrete Anhaltspunkte vorgelegen haben, welche den
Geschäftspartner zu besonderer Vorsicht hätte mahnen müssen und die auf die
fehlende Zahlungsmoral hingewiesen hätten (Urteil des Bundesgerichts
6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.3). Für die Frage, welche Schutzmassnahmen
als zumutbar zu gelten haben, gibt es keinen allgemeingültigen Massstab.
Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 E. 1.5.2, BGE 127 IV 68 E. 3b/bb,
BGE 125 IV 260 E. 4b).
8.3
Vorliegend handelt es sich um den
Kauf zweier teurer Fahrzeuge, wobei der Mercedes CHF 116'003.60 und der Audi
CHF 72'000.00 gekostet haben. Diese Geschäfte können nicht als alltäglich
bezeichnet werden, auch nicht im Rahmen des kaufmännischen Verkehrs. Bei diesen
Beträgen hätten sich bereits aufgrund der beiden Summen weitere Abklärungen
aufgedrängt, denn je höher der Vertragswert und das damit verbundene
Schadenspotential ist, desto grösser sind die Anforderungen an die
Vorsichtspflicht. Für die Beschwerdeführerin wäre es zumutbar und möglich
gewesen, Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit der drei Beschuldigten
einzuholen. Die Beschwerdeführerin hätte ohne weiteres einen
Betreibungsregisterauszug beiziehen oder die Begleichung des gesamten
Kaufpreises vor Übergabe des Mercedes verlangen können. Durch ein Mindestmass
an Aufmerksamkeit mittels Überprüfung der Kreditfähigkeit der Beschuldigten
hätte sich die Beschwerdeführerin schützen können. Bereits eine einfache
Google-Suche nach «[...]» verweist auf einen Artikel der Berner Zeitung aus dem
Jahr [...], gemäss welchem der †B.___ mit einer früheren Gesellschaft in
finanzielle Schieflage geraten war und auch private Schulden hatte [...]. Es
war auch nicht so, dass der †B.___ falsche Angaben zu seiner Adresse oder
seiner Person gemacht hätte, was betreibungsrechtliche Abklärungen
Dispositiv
verunmöglicht hätte. Es wäre demnach möglich und zumutbar gewesen.
Sodann hätte das Vorgehen der drei
Beschuldigten die Beschwerdeführerin stutzig machen müssen. Zwar war †B.___ im
Januar 2019 bei der Beschwerdeführerin vorstellig geworden und hatte Interesse
an den Fahrzeugen bekundet, unterzeichnet wurde der Mietvertrag über den Audi
aber am 8. Februar 2019 vom damals erst 19-jährigen C.___,
Verwaltungsratspräsident der E.___ AG, und von D.___, welche die
Beschwerdeführerin nicht kannte. Bereits die Tatsache, dass der
Verwaltungsratspräsident einer Gesellschaft erst 19-jährig war, ist
aussergewöhnlich und hätte die Beschwerdeführerin stutzig machen müssen. Sodann
wurde die E.___ AG nur gerade zwei Tage vor dem Abschluss des Mietvertrages, am
6. Februar 2019, von der […]bank auf rund CHF 2.3 Mio. betrieben
(Auszug aus dem Betreibungsregister Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]). Des
Weiteren war es aussergewöhnlich, dass für den Kauf des Mercedes eine weitere
Gesellschaft beigezogen wurde, nämlich die F.___ AG. Bei beiden Firmen handelte
es sich um Aktienmäntel, die erst rund ein halbes Jahr vor dem beanzeigten
Sachverhalt von den Beschuldigten übernommen worden waren (Meldungen des
Schweizerischen Handelsamtsblattes Nr. [...] und Nr. [...], beide vom [...],
[...]). Bei dieser Ausgangslage es gab klare Hinweise auf ein nicht
ordnungsgemässes Verhalten seitens der Beschuldigten, was die
Beschwerdeführerin zur Vorsicht hätte mahnen müssen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin geschäftserfahren ist. Die
Beschwerdeführerin hat es aber offenbar unterlassen, Abklärungen über die
Beschuldigten einzuholen und hat sich lediglich auf die Schilderungen der †B.___
und C.___ verlassen. Mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit der
Beschuldigten wäre der behauptete Erfüllungswille ohne Weiteres überprüfbar
gewesen.
8.4 Es ist auch nicht ersichtlich, dass
ein besonderes Vertrauensverhältnis vorgelegen haben soll. Gemäss Bundesgericht
begründet auch nicht jede Geschäftsbeziehung ein besonderes
Vertrauensverhältnis, gestützt auf welches Arglist bejaht werden könnte (vgl.
BGE 119 IV 28 E. 3e). Arglist würde nur bejaht, wenn die Täter vorhersehen
würden, dass die Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses gar
nicht erst überprüft werden. Ein besonderes Vertrauensverhältnis wäre aufgrund
einer langjährigen Freundschaft oder eines Familienverhältnisses zu bejahen,
nicht jedoch bei gewöhnlichen Geschäftskunden. Vorliegend hätte die
Beschwerdeführerin trotz der geleisteten Anzahlung eine erhöhte Vorsicht an den
Tag legen müssen. Es zeugt von einer gewissen Leichtfertigkeit, wenn beim Verkauf
von zwei teuren Fahrzeugen keinerlei Erkundigungen über die Käufer eingeholt oder
nicht die Begleichung des gesamten Kaufpreises vor Aushändigung des Wagens
verlangt werden. Auch wenn der Erfüllungswille naturgemäss nicht direkt
überprüfbar war, wäre in Anbetracht der dargestellten Gegebenheiten eine
grössere Vorsicht angebracht gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin
eine geschäftserfahrene Autogarage ist.
8.5 Zusammenfassend kann in Bezug auf
den Straftatbestand des Betrugs festgehalten werden, dass es zwar Anzeichen
dafür gibt, dass die Beschuldigten, insbesondere der †B.___, die
Beschwerdeführerin in die Irre geführt haben. In Anbetracht der gesamten
Umstände kann das Verhalten der Beschuldigten aber nicht als arglistig qualifiziert
werden, weil die der Beschwerdeführerin zuzurechnende Opfermitverantwortung zu
schwer wiegt. Folglich war es rechtens, dass die Staatsanwaltschaft das
Tatbestandselement der Arglist verneinte.
9. Schliesslich überzeugen die
Erwägungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Straftatbestand der
Veruntreuung. Sie hat zutreffend erwogen, dass vorliegend eine Veruntreuung
ausser Betracht fällt, da der Audi mangels Eintrags des Eigentumsvorbehalts
nicht mehr eine fremde Sache war. Sie musste unter diesen Voraussetzungen damit
rechnen, dass bei einer Anklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein
Freispruch erfolgt wäre. Entsprechend hat sie das Strafverfahren zu Recht nicht
an die Hand genommen. Letztlich handelt es sich um eine rein zivilrechtliche
Angelegenheit, welche nicht mittels eines Strafverfahrens zu klären ist. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 1'500.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Entschädigung an die Beschuldigten ist mangels Aufwand nicht auszurichten.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom
30. Juli 2020 wird in Bezug auf †B.___ aufgehoben und die Staatsanwaltschaft
angewiesen, das Verfahren gegen †B.___ in Anwendung von Art. 319
Abs. 1 lit. d StPO einzustellen.
2. Die Beschwerde in Bezug auf †B.___ wird
aufgrund dessen Todes als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Beschwerde wird in Bezug auf die
Beschuldigten C.___ und D.___ abgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden
mit der geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet.
5. Den Beschuldigten ist keine
Entschädigung auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Riechsteiner