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Entscheid

BKBES.2020.105

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

18. November 2020Deutsch18 min

offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft entschied

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___

AG, vertreten durch

Rechtsanwalt Dominik Brändli,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. †B.___,

3. C.___,

4. D.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 8. April 2020

liess die A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, Strafanzeige

gegen die E.___ AG, vertreten durch †B.___, C.___ und D.___, erheben. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verfügte am 30. Juli 2020 die

Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten wegen

Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung (Dispositiv-Ziffern 1-3), weil

offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft entschied

jedoch, die Strafuntersuchung gegen †B.___ betreffend Betrug, betrügerischem

Konkurs und Pfändungsbetrug sowie mehrfacher Misswirtschaft weiterzuführen

(Dispositiv-Ziffer 4).

2. Gegen die Nichtanhandnahme der Untersuchung

gegen die drei Beschuldigten wegen Betrugs, Veruntreuung und Urkundenfälschung (Dispositiv-Ziffern 1-3)

liess die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom

17. August 2020 Beschwerde erheben und beantragte die kostenfällige

Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Eröffnung des Strafverfahrens gegen

die E.___ AG, vertreten durch die drei Beschuldigten.

3. Nachdem die Beschwerdeführerin die

Sicherheitsleistung erbracht hatte, wurde die Beschwerdeschrift der

Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten übermittelt. Die Staatsanwaltschaft

nahm mit Eingabe vom 10. September 2020 Stellung und beantragte die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten C.___ und D.___ liessen

sich innert Frist nicht vernehmen. Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass der

Beschuldigte †B.___ bereits am 30. Mai 2020 verstorben war (vgl.

Bestätigung des Einwohneramtes […] vom 16. September 2020), wurde dies den

Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 17. September 2020 mitgeteilt.

Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dominik Brändli Gelegenheit gegeben, für das

Beschwerdeverfahren eine Honorarnote einzureichen. Nachdem die Honorarnote am

22. September 2020 eingegangen war, erweist sich das Verfahren als

spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige respektive dem

Strafantrag oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht

ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über

schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse informiert wurde.

Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige respektive des Strafantrags oder

des Polizeirapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse

bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine

Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme

(Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308

Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren

entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung

abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der

Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter

anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeder Spur und jedem Hinweis

nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter

solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B.

aufgrund eines Strafantrags – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit

feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen

Straftatbestand fällt.

2.

Prozessual ist vorab folgender

Aspekte zu klären: Da der Beschuldigte †B.___ bereits am 30. Mai 2020 –

somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2020 –

verstorben war, ist die Verfügung in Bezug auf †B.___ aufzuheben. Die

Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen †B.___ in Anwendung von

Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. Das vorliegende

Beschwerdeverfahren ist in Bezug auf †B.___ wegen Gegenstandslosigkeit

abzuschreiben.

3.

Materiell präsentiert sich der

Sachverhalt wie folgt: Der Beschuldigte †B.___ soll sich im Januar 2019 bei der

Beschwerdeführerin gemeldet und mitgeteilt haben, er sei Geschäftsmann und

müsse ein neues Fahrzeug kaufen, weil sein Wagen einen Totalschaden erlitten

habe. Der Beschuldigte †B.___ habe Interesse an einem Mercedes-AMG GLC 63

bekundet, woraufhin ihm die Beschwerdeführerin eine Offerte unterbreitet habe.

Es sei klar gewesen, dass es bis zum Abschluss des Kaufvertrags, der

Finanzierungsregelung und der effektiven Übergabe des Mercedes einige Wochen

dauern würde. Deshalb habe †B.___ erklärt, er wolle in der Zwischenzeit einen

Audi RS6 mieten. Daraufhin sei am 8. Februar 2019 ein 3-wöchiger

Mietvertrag für einen Audi RS6 zu einem Mietpreis von CHF 4'000.00

abgeschlossen worden, und zwar zwischen der Beschwerdeführerin und der E.___ AG,

vertreten durch C.___ und D.___. Gleichentags habe †B.___ den Audi

entgegengenommen. Am 26. Februar 2019 habe die Beschwerdeführerin und die F.___,

vertreten durch †B.___, einen Kaufvertrag für einen Mercedes-AMG GLC 63 zu

einem Preis von CHF 116'003.60 abgeschlossen. Es sei vereinbart worden,

dass der Mercedes über ein Leasing der «G.___», [...], finanziert werde. Als

Anzahlung respektive erste Rate sei ein Betrag von CHF 34'000.00

vereinbart worden. Der vereinbarte Mietzins für den Audi in der Höhe von

CHF 4'000.00 sowie eine erste Anzahlung für den Mercedes von

CHF 30'000.00, total CHF 34'000.00, seien am 28. März 2019 von C.___s

Privatkonto auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Gleichentags

– am 28. März 2019 – sei der Mercedes an C.___ und †B.___ ausgeliefert

worden. In der Zwischenzeit hätten C.___ und †B.___ erklärt, auch den Audi RS6

kaufen und auf die E.___ AG einlösen zu wollen. Der Kaufpreis sei auf

CHF 72'000.00 festgelegt worden, zahlbar in zwei Raten. Der Kaufvertrag

sei von C.___ in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und von D.___ am

11.

April 2019 unterzeichnet worden, wobei die Beschwerdeführerin geltend

macht, die Unterschrift von D.___ sei gefälscht worden. In der Folge sei jedoch

keine der vereinbarten Teilzahlungen für den Audi geleistet worden und die

Beschwerdeführerin habe herausgefunden, dass der besagte Audi am 17. April

2019.

über eine andere Firma weiterveräussert worden sei.

4.

Nun macht die Beschwerdeführerin

geltend, die drei Beschuldigten hätten einen Kaufvertrag über den Audi

abgeschlossen, obwohl sie weder Zahlungsabsicht noch –willen gehabt hätten. Die

Beschwerdeführerin sei über den Zahlungswillen der Beschuldigten getäuscht

worden. Es sei zu beachten, dass C.___ bereits im Mai 2018 einen anderen

Mercedes im Wert von CHF 62'722.77 gekauft habe. Die Beschuldigten hätten

geschickt ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut, indem sie anfangs 2019

einen weiteren Mercedes gekauft und einen Audi gemietet hätten. Es habe eine

besondere Kundenbeziehung existiert. Die Beschuldigten hätten zudem besonderes

Vertrauen bei der Beschwerdeführerin erweckt, indem sie die Anzahlung von

CHF 34'000.00 geleistet hätten.

5.

Die Staatsanwaltschaft hingegen erwog

in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung, der Tatbestand des Betrugs sei nicht

erfüllt, weil die Beschwerdeführerin leichtfertig gewesen sei und folglich die Arglist

zu verneinen sei. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, es sei an der

Beschwerdeführerin gelegen, Abklärungen über die Bonität der Käufer zu tätigen,

da es sich beim Kauf teurer Autos um kein Alltagsgeschäft handle. Die

Beschwerdeführerin habe derartige Abklärungen aber leichtfertig unterlassen. Dass

die Beschwerdeführerin leichtfertig gewesen sei, zeige sich auch daran, dass

sie keinen Eigentumsvorbehalt beim Audi habe eintragen lassen, obwohl dies

vertraglich vorgesehen gewesen sei. Des Weiteren negierte die

Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses. Aus

der Anzahlung könne die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten, weil die

Mietkosten von der Versicherung von †B.___ übernommen worden seien. Es fehle zudem

an einem besonderen Vertrauensverhältnis, weil die Kaufverträge von zwei

verschiedenen Gesellschaften resp. ihren Organen unterzeichnet worden seien. Folglich

seien die Voraussetzungen des Straftatbestandes des Betrugs nicht erfüllt. Der

Tatbestand der Veruntreuung sei ebenfalls nicht erfüllt, weil die E.___ AG

mangels Eintrags des Eigentumsvorbehalts Eigentümerin des Audi geworden sei.

Schliesslich liege auch keine Fälschung von D.___s Unterschrift vor, weil diese

nach anfänglichem Abstreiten zugegeben habe, den Kaufvertrag des Audis

unterschrieben zu haben. Zusammenfassend sei keine Strafuntersuchung zu

eröffnen.

6.1

Die Beschwerdeführerin wendet in

ihrer Beschwerdeschrift ein, die Beschuldigten hätten bewusst ein

Vertrauensverhältnis aufgebaut. Das Vertrauen sei geschickt konstruiert worden:

So seien die beiden Beschuldigten persönlich vorstellig geworden und hätten

sich als finanzkräftige Geschäftsleute ausgegeben. Indem die Beschuldigten den

Mercedes vorgängig gekauft bzw. den Audi vorab gemietet und eine substantielle

Anzahlung geleistet hätten, sei geschickt das Vertrauen der Beschwerdeführerin

gewonnen worden. Der Kauf der beiden Fahrzeuge, die Anzahlung und das

aufgebaute Vertrauen seien eng miteinander verbunden gewesen. Durch die

Anzahlung einer mittleren fünfstelligen Summe habe kein Grund bestanden,

ernsthaft an der Bonität oder am Erfüllungswillen der Beschuldigten zu

zweifeln. Alle Vorgänge seien zeitlich eng miteinander verknüpft gewesen. Beim

Zahlungswillen handle es sich ausserdem um einen inneren Vorgang, welcher nicht

direkt überprüft werden könne. Aufgrund der geleisteten Anzahlung und der

unterzeichneten Verträge habe es für die Beschwerdeführerin keinen Anlass gegeben,

am Erfüllungswillen der Beschuldigten zu zweifeln.

6.2

Weiter argumentiert die

Beschwerdeführerin, die Erwägung der Staatsanwaltschaft, es habe kein

besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, weil die Kaufverträge von zwei

verschiedenen Gesellschaften resp. ihren Organen unterzeichnet worden seien,

sei unzutreffend. Gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin bestehe ein enger

Zusammenhang zwischen den beiden Firmen und den Beschuldigten, was geeignet

gewesen sei, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. So handle es sich bei den

Gesellschaften um Schwesterfirmen, welche von den Beschuldigten als

Familienkleinfirmen geführt worden seien. Schliesslich seien die Beschuldigten

gemeinsam auftreten; †B.___ sei beispielsweise zuerst vorstellig geworden, habe

dann durch die E.___ AG gemietet und die Miete sei durch das Privatkonto von C.___

bezahlt worden. Schliesslich sei es auch unerheblich, dass die Mietkosten durch

die Versicherung von †B.___ geleistet wurden, weil die Summe von C.___s

Privatkonto überwiesen worden sei. Insgesamt hätten die Beschuldigten aufgrund des

persönlichen Kundenverhältnisses, der zweifelsfreien Identifikation, der

kaufmännischen Geschäftsbeziehung, der geleisteten Anzahlung und dem Verhalten

der Beschuldigten ein besonderes Vertrauensverhältnis mit der

Beschwerdeführerin aufgebaut, im Wissen darum, dass die Beschwerdeführerin von

einer detaillieren Bonitätsprüfung absehen würde. Aufgrund der Gesamtumstände

habe die Beschwerdeführerin auch nicht am Zahlungswillen und an der

Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten zweifeln müssen. Folglich sei es nicht

leichtfertig gewesen, auf eine Bonitätsprüfung zu verzichten.

6.3

In Bezug auf den Tatbestand der

Veruntreuung wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei in der Lehre und Praxis

umstritten, ob der fehlende Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister einer

Veruntreuung entgegenstehe. Folglich könne nicht gesagt werden, der Tatbestand

der Veruntreuung sei eindeutig nicht erfüllt. Letztlich gebe es Anhaltspunkte,

dass die Unterschrift von D.___ sehr wohl gefälscht worden sei. Dass D.___

nachträglich zugegeben habe, den Kaufvertrag des Audis unterschrieben zu haben,

sei eine Schutzbehauptung. Sie habe den Eindruck erwecken wollen, dass alles

rechtens abgelaufen sei. Ihre Aussage bedeute aber nicht, dass kein

Anfangsverdacht vorliege, welcher die Vornahme weiterer Abklärungen

rechtfertige. Folglich seien weder die Tatbestände eindeutig nicht erfüllt,

noch fehle es am erforderlichen Tatverdacht, weshalb die Nichtanhandnahme zu

Unrecht erfolgt sei.

7.

In ihrer Stellungnahme hält die

Staatsanwaltschaft an ihrer Einschätzung fest, wonach vorliegend keine Arglist bejaht

werden könne, weil es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, ein Mindestmass

an Aufmerksamkeit walten zu lassen. Wenn es das Opfer unterlasse, minimalste Vorkehrungen

zu treffen, sei eine Täuschung nicht arglistig. Abgestellt werden müsse auf die

Eigenschaften des Opfers: Wenn das Opfer besonders unerfahren, älter, krank sei

oder in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis zum Täter stehe, und

deshalb nicht in der Lage sei, ein Mindestmass an Vorsicht walten zu lassen, wäre

die Situation gemäss Staatsanwaltschaft anders einzuordnen. Vorliegend handle

es sich aber um eine geschäftserfahrene Geschädigte, welche die notwendigen und

zumutbaren Abklärungen pflichtwidrig unterlassen habe, weil sie sich

leichtfertig habe täuschen lassen. Folglich könne die Täuschungshandlung durch

die Beschuldigten nicht als arglistig qualifiziert werden, selbst wenn ein

Vertrauensverhältnis erweckt worden sei.

8.1

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht

sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und

so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder

einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Betrugs-tatbestands

erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist

strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder

Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht

überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76

E. 5.2). Arglist wird indessen bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude

errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird

auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder

nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das

Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht,

dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 und E.

1.3.3; 135 IV 76 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung ist namentlich die

Vorspiegelung eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhandenen

vertraglichen Leistungswillens arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB, weil

sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach

nicht überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2).

Dagegen wird Arglist verneint, wenn das

Betrugsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden

Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Dies gilt auch bei

Vorspiegelung eines vertraglichen Leistungswillens, wenn sich aus der möglichen

und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der

Täter nicht erfüllungsfähig gewesen wäre (BGE 118 IV 359 E. 2). Das Mass der

vom Betrugsopfer erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende

Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Es kommt auf die Lage

und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an (BGE 143 IV 302 E.

1.4.1; 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Dabei ist insbesondere

Rücksicht zu nehmen auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter

oder Krankheit beeinträchtigte Betrugsopfer oder auf solche, die sich in einem

Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und

deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. In diesem Sinne hat das

Bundesgericht bei inferioren Betrugsopfern, deren Hilfsbereitschaft und

Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt wurde, Arglist bejaht (Urteile

6B_785/2013 vom 22.1.14 E. 2.4; Urteil 6B_383/2013 vom 9.9.13 E. 2.2; vgl. auch

Urteil 6B_886/2013 vom 6.2.14 E. 1.4).

8.2

Grundsätzlich ist die Vorspiegelung

des Leistungswillens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als arglistig im

Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren, weil sie eine innere Tatsache

betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft

werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1

mit Hinweisen). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist allerdings nicht in

jedem Fall arglistig. Die Behauptung des Erfüllungswillens kann nämlich unter

Umständen indirekt, mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit,

überprüft werden. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann

auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben. Gemäss Bundesgericht führt die

Unmöglichkeit einer direkten Überprüfung des Erfüllungswillens nicht zur automatischen

Bejahung der Arglist, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung

der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere gar nicht

erfüllungsfähig war (BGE 118 IV 359 E. 2). Entscheidend für die Frage, ob dem

Opfer eine Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist, ist gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, ob konkrete Anhaltspunkte vorgelegen haben, welche den

Geschäftspartner zu besonderer Vorsicht hätte mahnen müssen und die auf die

fehlende Zahlungsmoral hingewiesen hätten (Urteil des Bundesgerichts

6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.3). Für die Frage, welche Schutzmassnahmen

als zumutbar zu gelten haben, gibt es keinen allgemeingültigen Massstab.

Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 E. 1.5.2, BGE 127 IV 68 E. 3b/bb,

BGE 125 IV 260 E. 4b).

8.3

Vorliegend handelt es sich um den

Kauf zweier teurer Fahrzeuge, wobei der Mercedes CHF 116'003.60 und der Audi

CHF 72'000.00 gekostet haben. Diese Geschäfte können nicht als alltäglich

bezeichnet werden, auch nicht im Rahmen des kaufmännischen Verkehrs. Bei diesen

Beträgen hätten sich bereits aufgrund der beiden Summen weitere Abklärungen

aufgedrängt, denn je höher der Vertragswert und das damit verbundene

Schadenspotential ist, desto grösser sind die Anforderungen an die

Vorsichtspflicht. Für die Beschwerdeführerin wäre es zumutbar und möglich

gewesen, Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit der drei Beschuldigten

einzuholen. Die Beschwerdeführerin hätte ohne weiteres einen

Betreibungsregisterauszug beiziehen oder die Begleichung des gesamten

Kaufpreises vor Übergabe des Mercedes verlangen können. Durch ein Mindestmass

an Aufmerksamkeit mittels Überprüfung der Kreditfähigkeit der Beschuldigten

hätte sich die Beschwerdeführerin schützen können. Bereits eine einfache

Google-Suche nach «[...]» verweist auf einen Artikel der Berner Zeitung aus dem

Jahr [...], gemäss welchem der †B.___ mit einer früheren Gesellschaft in

finanzielle Schieflage geraten war und auch private Schulden hatte [...]. Es

war auch nicht so, dass der †B.___ falsche Angaben zu seiner Adresse oder

seiner Person gemacht hätte, was betreibungsrechtliche Abklärungen

Dispositiv

verunmöglicht hätte. Es wäre demnach möglich und zumutbar gewesen.

Sodann hätte das Vorgehen der drei

Beschuldigten die Beschwerdeführerin stutzig machen müssen. Zwar war †B.___ im

Januar 2019 bei der Beschwerdeführerin vorstellig geworden und hatte Interesse

an den Fahrzeugen bekundet, unterzeichnet wurde der Mietvertrag über den Audi

aber am 8. Februar 2019 vom damals erst 19-jährigen C.___,

Verwaltungsratspräsident der E.___ AG, und von D.___, welche die

Beschwerdeführerin nicht kannte. Bereits die Tatsache, dass der

Verwaltungsratspräsident einer Gesellschaft erst 19-jährig war, ist

aussergewöhnlich und hätte die Beschwerdeführerin stutzig machen müssen. Sodann

wurde die E.___ AG nur gerade zwei Tage vor dem Abschluss des Mietvertrages, am

6. Februar 2019, von der […]bank auf rund CHF 2.3 Mio. betrieben

(Auszug aus dem Betreibungsregister Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]). Des

Weiteren war es aussergewöhnlich, dass für den Kauf des Mercedes eine weitere

Gesellschaft beigezogen wurde, nämlich die F.___ AG. Bei beiden Firmen handelte

es sich um Aktienmäntel, die erst rund ein halbes Jahr vor dem beanzeigten

Sachverhalt von den Beschuldigten übernommen worden waren (Meldungen des

Schweizerischen Handelsamtsblattes Nr. [...] und Nr. [...], beide vom [...],

[...]). Bei dieser Ausgangslage es gab klare Hinweise auf ein nicht

ordnungsgemässes Verhalten seitens der Beschuldigten, was die

Beschwerdeführerin zur Vorsicht hätte mahnen müssen. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin geschäftserfahren ist. Die

Beschwerdeführerin hat es aber offenbar unterlassen, Abklärungen über die

Beschuldigten einzuholen und hat sich lediglich auf die Schilderungen der †B.___

und C.___ verlassen. Mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit der

Beschuldigten wäre der behauptete Erfüllungswille ohne Weiteres überprüfbar

gewesen.

8.4 Es ist auch nicht ersichtlich, dass

ein besonderes Vertrauensverhältnis vorgelegen haben soll. Gemäss Bundesgericht

begründet auch nicht jede Geschäftsbeziehung ein besonderes

Vertrauensverhältnis, gestützt auf welches Arglist bejaht werden könnte (vgl.

BGE 119 IV 28 E. 3e). Arglist würde nur bejaht, wenn die Täter vorhersehen

würden, dass die Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses gar

nicht erst überprüft werden. Ein besonderes Vertrauensverhältnis wäre aufgrund

einer langjährigen Freundschaft oder eines Familienverhältnisses zu bejahen,

nicht jedoch bei gewöhnlichen Geschäftskunden. Vorliegend hätte die

Beschwerdeführerin trotz der geleisteten Anzahlung eine erhöhte Vorsicht an den

Tag legen müssen. Es zeugt von einer gewissen Leichtfertigkeit, wenn beim Verkauf

von zwei teuren Fahrzeugen keinerlei Erkundigungen über die Käufer eingeholt oder

nicht die Begleichung des gesamten Kaufpreises vor Aushändigung des Wagens

verlangt werden. Auch wenn der Erfüllungswille naturgemäss nicht direkt

überprüfbar war, wäre in Anbetracht der dargestellten Gegebenheiten eine

grössere Vorsicht angebracht gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin

eine geschäftserfahrene Autogarage ist.

8.5 Zusammenfassend kann in Bezug auf

den Straftatbestand des Betrugs festgehalten werden, dass es zwar Anzeichen

dafür gibt, dass die Beschuldigten, insbesondere der †B.___, die

Beschwerdeführerin in die Irre geführt haben. In Anbetracht der gesamten

Umstände kann das Verhalten der Beschuldigten aber nicht als arglistig qualifiziert

werden, weil die der Beschwerdeführerin zuzurechnende Opfermitverantwortung zu

schwer wiegt. Folglich war es rechtens, dass die Staatsanwaltschaft das

Tatbestandselement der Arglist verneinte.

9. Schliesslich überzeugen die

Erwägungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Straftatbestand der

Veruntreuung. Sie hat zutreffend erwogen, dass vorliegend eine Veruntreuung

ausser Betracht fällt, da der Audi mangels Eintrags des Eigentumsvorbehalts

nicht mehr eine fremde Sache war. Sie musste unter diesen Voraussetzungen damit

rechnen, dass bei einer Anklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein

Freispruch erfolgt wäre. Entsprechend hat sie das Strafverfahren zu Recht nicht

an die Hand genommen. Letztlich handelt es sich um eine rein zivilrechtliche

Angelegenheit, welche nicht mittels eines Strafverfahrens zu klären ist. Die

Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 1'500.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Entschädigung an die Beschuldigten ist mangels Aufwand nicht auszurichten.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom

30. Juli 2020 wird in Bezug auf †B.___ aufgehoben und die Staatsanwaltschaft

angewiesen, das Verfahren gegen †B.___ in Anwendung von Art. 319

Abs. 1 lit. d StPO einzustellen.

2. Die Beschwerde in Bezug auf †B.___ wird

aufgrund dessen Todes als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Beschwerde wird in Bezug auf die

Beschuldigten C.___ und D.___ abgewiesen.

4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden

mit der geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet.

5. Den Beschuldigten ist keine

Entschädigung auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Riechsteiner